Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juli 2016 - 11 ZB 16.299

bei uns veröffentlicht am18.07.2016

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 4.800,-Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs für ein auf ihren Namen zugelassenes Fahrzeug.

Bei einer Geschwindigkeitsmessung am 2. August 2014 um 9.41 Uhr in D. stellte die Polizei fest, dass mit dem Fahrzeug die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten wurde.

Mit Schreiben vom 11. August 2014 hörte die Zentrale Bußgeldstelle im Landratsamt O... die Klägerin im Bußgeldverfahren an.

Mit Schreiben vom 18. August 2014 teilte die I.-gesellschaft mbH mit, dass der Sachvorgang von der Klägerin übergeben worden sei, die als Halterin für dieses Fahrzeug vermerkt sei, da es sich um ein Firmenfahrzeug handele, das von einem stetig wechselnden Personenkreis genutzt werde. Es werde um Übermittlung eines Fotos gebeten. Man werde dann unaufgefordert auf den Vorgang zurückkommen.

Mit Schreiben vom 1. September 2014 wurde das Lichtbild der Geschwindigkeitsmessung an die Firma I.-GmbH übersandt und gebeten, die vollständigen Personalien des Fahrers innerhalb einer Woche mitzuteilen. Eine Antwort der Firma erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 24. November 2014 hörte das Landratsamt Landsberg am Lech (Landratsamt) die Klägerin zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage an. Sie machte geltend, die Auferlegung der Fahrtenbuchauflage sei unzulässig, da keine Halteranhörung durchgeführt worden sei. Sie sei nur als Betroffene angehört worden. Unabhängig davon sei die Feststellung des Fahrers nicht unmöglich gewesen. Die Behörde sei offensichtlich davon ausgegangen, dass sie die Fahrerin gewesen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb kein Bußgeldbescheid erlassen worden sei.

Mit Bescheid vom 19. Januar 2015 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin, bis 18. Januar 2016 ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu führen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die sofortige Vollziehung der Nummer 1 an (Nr. 2) und verpflichtete die Klägerin, die Kosten des Bescheids in Höhe von 170,00 Euro zu tragen (Nr. 3).

Den dagegen erhobenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 2. April 2015 (Az. M 23 S 15.667) abgelehnt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat der Senat am 23. Juni 2015 zurückgewiesen. Der erstmals im gerichtlichen Eilverfahren vorgebrachte Einwand, die Klägerin sei nicht die Halterin des Fahrzeugs, sondern dies sei die Firma I.-gesellschaft mbH, sei nicht hinreichend substantiiert.

Mit Urteil vom 1. Dezember 2015, der Klägerin am 8. Januar 2016 zugestellt, wies das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 19. Januar 2015 ab. Die Klägerin habe auch im Hauptsacheverfahren nicht glaubhaft dargelegt, dass sie nicht Halterin des Fahrzeugs sei und keinerlei Einfluss auf dessen Verwendung habe. Zwar seien umfangreiche Unterlagen vorgelegt worden, die Klägerin habe aber trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise und Nachfragen verschwiegen, dass sie Alleingesellschafterin der Firma I.-gesellschaft mbH sei und hierüber falsche Angaben gemacht. Als Alleingesellschafterin obliege ihr alleine die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung. Eine „stille Gesellschafterin“ sei in einer solchen Konstellation gesetzlich nicht möglich. Selbst wenn das Fahrzeug als Dienstfahrzeug dem Geschäftsführer der Firma zugewiesen sein sollte, sei es der Klägerin als Alleingesellschafterin möglich, dem Geschäftsführer die Anweisung zur Führung eines Fahrtenbuchs zu geben.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht die Klägerin geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, da sie nicht Halterin des Fahrzeugs sei. Das Verwaltungsgericht lege sich nicht fest, wer Halter des Fahrzeugs sei, sondern behaupte nur, dass die Klägerin als Alleingesellschafterin Einfluss auf die Verwendung des Fahrzeugs nehmen könne. Werde die Klägerin als Halterin behandelt, dann sei sie nicht ordnungsgemäß angehört worden und die Fahrerfeststellung sei nicht unmöglich gewesen. Das Urteil weiche darüber hinaus von einem in DAR 85, 227 veröffentlichten Urteil ab, mit dem regelmäßig die Gesellschaften als Fahrzeughalter angesehen würden. Zudem liege ein Verfahrensmangel vor, da die benannten Zeugen nicht einvernommen worden seien.

Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2016 erklärte die Klägerin, dass sie die Zulassung der Berufung zu dem Zweck anstrebe, um im Hauptsacheverfahren den bisherigen Klageantrag auf eine Fortsetzungsfeststellungklage umzustellen und feststellen zu lassen, dass der erledigte Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei. Ihr stehe hierzu auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu, da sie Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend machen wolle, die ihr wegen der unberechtigten Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuchs entstanden seien. Darüber hinaus habe sie die Bescheidsgebühren von 170,- Euro bezahlt, die ihr zurückerstattet werden müssten. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt Halterin des Fahrzeugs gewesen. Deshalb habe auch keine Änderungsmitteilung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV ergehen müssen. Selbst wenn man die Klägerin anfänglich als Halterin ansehen würde, greife § 13 Abs. 1 Satz 1 FZV nicht, da es sich nicht um eine rechtsgeschäftliche Änderung der Haltereigenschaft gehandelt habe, sondern nur um eine Veränderung aufgrund der tatsächlichen Umstände.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auch im Eilverfahren, und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht. Zwar hat der Senat trotz der Erledigung der Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. Januar 2015 durch Zeitablauf (Art. 43 Abs. 2 4. Alt. BayVwVfG) nach wie vor auch diesbezüglich über die Zulassung der Berufung zu entscheiden, denn der Antrag ist weiterhin zulässig (1.). Es ist jedoch keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO hinreichend dargelegt bzw. es liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor (2. bis 6.).

1. Die Erledigung der Nummer 1 des Bescheids wirkt sich weder auf den Verfahrensgegenstand noch auf die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung aus. In Ermangelung einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist der Senat daran gehindert, das Berufungszulassungsverfahren mit einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu beenden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist auch weiterhin zulässig, denn die Erledigung zwischen den Instanzen lässt die Beschwer nicht entfallen. Vielmehr kann ein durch die angefochtene Entscheidung beschwerter Beteiligter einen Antrag auf Zulassung der Berufung allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem Berufungsverfahren die prozessualen Folgerungen aus der inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden (vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, B. v. 25.6.2015 - 9 B 69/14 - juris Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb. § 124 Rn. 43).

2. Hinsichtlich der Nummer 1 Bescheids hat der Antrag auf Zulassung der Berufung indes keinen Erfolg, denn die Klägerin hat trotz Eintritts der Erledigung durch Zeitablauf am 19. Januar 2016 die prozessualen Konsequenzen aus der Erledigung nicht bis zum Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gezogen und die Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage angekündigt sowie das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses dargelegt. Eine Zulassung der Berufung kommt aber in einer solchen Konstellation nur in Betracht, wenn der Rechtsbehelfsführer die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO geltend machen kann und sie im Zulassungsantrag ausreichend darlegt (vgl. BVerwG, B. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287; B. v. 21.1.2008 - 11 ZB 07.371 - juris Rn. 4). Die Ankündigung der Umstellung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage und die Darlegung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses mit Schriftsatz vom 8. Juli 2016 erfolgten erst weit nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags und können diesem deshalb nicht zum Erfolg verhelfen.

3. Darüber hinaus könnte die Berufung hinsichtlich Nummer 1 des Bescheids auch deshalb nicht zugelassen werden, weil die Klägerin ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht hinreichend dargelegt hat. Beruft sich ein Kläger auf einen vor den Zivilgerichten geltend zu machenden Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung, muss er regelmäßig darlegen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist (BVerwG, B. v. 9.3.2005 - 2 B 111/04 - juris Rn. 7 m. w. N.; OVG Münster, B. v. 23.1.2003 - 13 A 4859 - NVwZ-RR 2003, 696; BayVGH, B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - juris Rn. 13). Die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, reicht hierfür nicht aus (OVG Lüneburg B. v. 29.8.2007 - 10 LA 31/06 - juris Rn. 6). Der Vortrag im Zulassungsverfahren, es sei zu erwarten, dass die Klägerin Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend macht, die ihr wegen der nach ihrer Auffassung unberechtigten Verpflichtung zur Führung des Fahrtenbuchs entstanden sind, genügt den genannten Anforderungen nicht.

4. Hinsichtlich der Kostenentscheidung in Nummer 3 des Bescheids bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ebenfalls ohne Erfolg. Die Begründung des Zulassungsantrags legt keine Gründe dar, die unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage für die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidung im Bescheid sprechen. Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Rahmen der Überprüfung der Kostenentscheidung scheidet in der vorliegenden Konstellation aber aus.

Es kann dabei dahinstehen, ob die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts einschließlich Nebenbestimmungen bei Anfechtungsklagen gegen gebührenpflichtige Verwaltungsakte im Falle der Erledigung des Grundverwaltungsakts und etwaiger Nebenbestimmungen bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidungen nur kursorisch zu berücksichtigen ist oder ob dabei die Rechtmäßigkeit des den Kostenentscheidungen zugrunde liegenden Grundverwaltungsakts in vollem Umfang zu überprüfen ist (vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 3 StVG, § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG), denn die Klägerin hat eine Erledigungserklärung hinsichtlich des durch Zeitablauf erledigten Grundverwaltungsakts vor Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung weder abgegeben noch angekündigt.

Wird die Anfechtungsklage trotz Erledigung des Grundverwaltungsakts aufrechterhalten und die Klage damit unzulässig, folgt die Entscheidung hinsichtlich der Kostentragung der Entscheidung über die Grundverfügung des Verwaltungsakts, soweit keine besonderen Gründe für eine Abweichung vorliegen. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes ist nur im Falle der Erledigung der Grundverfügung während des Rechtsmittelverfahrens nach einer diesbezüglichen Erledigterklärung oder bei Erledigung der Grundverfügung vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist im Rahmen einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung möglich. Stellt der Kläger im Berufungszulassungsverfahren trotz Erledigung vor Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht rechtzeitig auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren um und lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen das klageabweisende Urteil nicht zu, so ist der Kläger verpflichtet, als Veranlasser der Amtshandlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG auch die Kosten des Bescheids zu tragen.

Im Übrigen wäre wohl selbst dann, wenn die Fahrtenbuchauflage mangels Haltereigenschaft gegenüber der Klägerin nicht hätte angeordnet werden können, die Klägerin zur Tragung der Kosten des Bescheids verpflichtet, denn sie ist Veranlasserin im Sinne des Gebührenrechts, solange sie entweder pflichtwidrig bei der Zulassung des Fahrzeugs entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr vom 3. Februar 2011 (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - BGBl I S. 139), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl I S. 1573), falsche Angaben gemacht und diese nicht korrigiert hat oder pflichtwidrig ihrer Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 FZV oder § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV nicht nachgekommen ist (vgl. VGH BW, B. v. 22.12.2014 - 10 S 299/14 - DÖV 2015, 390). Die Klägerin verkennt offensichtlich grundlegend die Pflichten eines Fahrzeughalters und den Sinn und Zweck der Zulassung von Fahrzeugen. Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV durch Zuteilung eines Kennzeichens, das nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FZV den Zweck hat, eine Identifizierung des Halters zu möglichen, da der Halter sowohl nach § 3 Abs. 4 FZV als auch nach § 31 Abs. 2 StVZO für sein Fahrzeug verantwortlich ist. Deshalb ist es nicht zulässig, eine Zulassung unter Angabe falscher Halterdaten zu beantragen, so wie es die Klägerin offensichtlich für sich in Anspruch nimmt, sondern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FZV sind im Rahmen eines Antrags auf Zulassung die zutreffenden Halterdaten anzugeben und nachträgliche Änderungen sind entweder nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV oder § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen. Dass dies nur bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen über das Kraftfahrzeug gelten soll, lässt sich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung nicht entnehmen und widerspricht auch dem Sinn und Zweck der Zulassungsvorschriften. Demgegenüber kann die Behörde den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach § 5 Abs. 1 FZV oder § 13 Abs. 1 Satz 6 FZV untersagen, wenn der Halter oder Eigentümer seinen Pflichten nicht nachkommt.

Soweit die Klägerin daher behauptet, sie habe das Fahrzeug offenbar absichtlich entgegen den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung auf sich persönlich zugelassen, obgleich sie von Anfang an nicht die Halterin gewesen sei, muss sie sich an dem von ihr gesetzten Rechtsschein festhalten lassen und die Kosten für die behördlichen Maßnahmen tragen. Die Behörde konnte vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auch nicht erkennen, dass hier ggf. schon bei der Zulassung falsche Angaben zum Halter gemacht wurden. Im behördlichen Verfahren hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Januar 2015 vortragen lassen, sie sei in ihrer Funktion als Halterin nicht an der Ermittlung des Fahrers beteiligt worden, da ihr nur eine Betroffenenanhörung und keine Halteranhörung zugegangen sei. Auch die Firma I.-GmbH hat mit Schreiben vom 18. August 2014 mitgeteilt, die Klägerin sei als Halterin vermerkt. Es bestanden daher bei Erlass des Bescheids keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin entgegen den Eintragungen im Fahrzeugregister nicht Halterin des Fahrzeugs sein könnte. Erstmals mit dem Antrag vom 19. Februar 2015 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung trug der Prozessbevollmächtigte vor, die Klägerin sei nicht Halterin des Fahrzeugs.

5. Eine Divergenz ist nicht hinreichend dargelegt, denn die Klägerin bezeichnet schon kein Urteil der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte, von dem das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht. Das unter der Fundstelle DAR 1985, 227 veröffentlichte Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Januar 1985 (1 Ob OWi 363/84) und die genannten Entscheidungen eines Kölner und eines Düsseldorfer Gerichts sind zur Begründung einer Divergenz nicht geeignet.

6. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung macht insoweit geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, da angebotene Zeugen nicht vernommen worden seien.

Daraus ergibt sich jedoch kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel. Das Verwaltungsgericht hat durch die unterbliebene weitere Sachaufklärung nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter davon abgesehen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen, und wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung auch nicht ohne einen solchen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2016 - 11 ZB 16.61 - juris Rn. 15; B. v. 14.7.2015 - 5 ZB 14.1162 - juris, B. v. 7.12.2009 - 7 ZB 09.146 - juris). Der Prozessbevollmächtigte der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2015 keinen Beweisantrag gestellt, sondern gemäß dem Sitzungsprotokoll ausdrücklich auf die Einvernahme des von ihm mitgebrachten Zeugen Herrn Markus E. verzichtet. Darüber hinaus hat er auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet und auch danach keinen Beweisantrag gestellt, sondern nur noch verschiedene Kontoauszüge vorgelegt. Es musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, den Ehegatten der Klägerin, auf dessen Einvernahme der Bevollmächtigte ausdrücklich verzichtet hatte, doch als Zeugen zu hören. Weitere Zeugen wurden zu keiner Zeit benannt.

7. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen


(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer o

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 6 Antrag auf Zulassung


(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes a

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 3 Notwendigkeit einer Zulassung


(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und e

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen


(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderu

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 8 Zuteilung von Kennzeichen


(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zug

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 31 Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge


(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein. (2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass de

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(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Gründe

1

Die Beschwerde, die sich auf sämtliche in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe stützt, bleibt ohne Erfolg. Zwar hat der Senat trotz Rücknahme des streitgegenständlichen Beitragsbescheides vom 15. Juni 2007 durch den Änderungsbescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2014 nach wie vor über die Zulassung der Revision zu entscheiden und ist die Beschwerde weiterhin zulässig (1.). Es liegt jedoch keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor (2.).

2

1. Die Rücknahme des angefochtenen Bescheides wirkt sich, da nur der Beklagte, nicht jedoch auch die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, weder auf den Verfahrensgegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf deren Zulässigkeit aus.

3

a) Der Senat hat ungeachtet der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides über die Zulassung der Revision zu entscheiden. In Ermangelung einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist das Gericht daran gehindert, das Verfahren mit einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu beenden. Die einseitige Erledigungserklärung des Beklagten wandelt den Streit um die Zulassung der Revision auch nicht in einen solchen um die Erledigung der Hauptsache um. Eine derartige Änderung des Streitgegenstands unterfällt vielmehr allein der Dispositionsbefugnis der Klägerin (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 1.14 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 11), die hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Darin unterscheidet sich das vorliegende von denjenigen Verfahren, die den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1985 - 8 B 128.84 - (Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 67) und vom 17. Dezember 1993 - 3 B 134.92 - (Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103) zugrunde lagen, auf welche sich der Beklagte für seine gegenteilige Ansicht beruft.

4

Hebt die beklagte Behörde den in der Vorinstanz erfolgreich angefochtenen Verwaltungsakt in einem von ihr anhängig gemachten Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf und reagiert der Kläger - wie hier - darauf nicht mit einer Erledigungserklärung, hat dies für die beklagte Behörde günstige Folgerungen nicht schon im Beschwerdeverfahren, sondern erst in dem angestrebten Revisionsverfahren, falls sich die Beschwerde - unabhängig von der Erledigung - als zulässig und begründet erweist (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 1.14 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 11 f.).

5

b) Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig. Insbesondere lässt die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides die Beschwer nicht entfallen. Vielmehr kann ein durch die angefochtene Entscheidung beschwerter Beteiligter die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allein zu dem Zweck einlegen und fortführen, damit in dem Revisionsverfahren die prozessualen Folgerungen aus einer inzwischen eingetretenen Erledigung der Hauptsache gezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2014 - 6 B 1.14 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 15 f.).

6

2. Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

7

a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

8

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 - 9 B 41.07 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 58 Rn. 3 m.w.N.).

9

aa) Mit der Frage:

Gebietet es das Willkürverbot nach Art. 3 GG, dass ein Wasserverband bei der Bemessung seiner Beiträge auf Pauschalierungen verzichtet, wenn die Pauschalierung nur zu einem geringfügigen Prozentsatz von weniger als 3 % in den zu leistenden Beitrag einfließt und eine Differenzierung der Beiträge nur mit großem Aufwand zu gewährleisten ist?,

legt die Beschwerde keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Die Erhebung und Bemessung der Beiträge für den beklagten Wasserverband bestimmt sich gemäß § 80 des Wasserverbandsgesetzes - WVG - in der Fassung vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) i.V.m. §§ 25, 26 des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes - Eifel-RurVG - vom 7. Februar 1990 (GV.NRW S. 106) nach nicht revisiblem Landesrecht. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht vermag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Zulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. Mai 2008 - 6 B 64.07 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 132 Rn. 5 und vom 16. Juli 2013 - 9 B 15.13 - juris Rn. 5).

10

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage zielt indes nicht auf die Klärung der Auslegung des Willkürverbots, sondern darauf, ob das Berufungsgericht zu Recht einen Verstoß hiergegen darin erblickt hat, dass der Beklagte der Beitragsbemessung pauschaliert einen verdunstungsbedingten Verlustwert von 10 % bzw. 4 % zugrunde gelegt hat. Die als rechtsfehlerhaft gerügte Anwendung des Grundgesetzes auf den konkreten Fall ist im Verfahrensstadium der Zulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Hiervon abgesehen verfehlt die aufgeworfene Frage auch die tatsächliche Grundlage, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist. In dem angefochtenen Urteil wird nicht festgestellt, dass eine Differenzierung der Beiträge nur mit großem Aufwand zu gewährleisten ist. Vielmehr führt das Gericht aus, für den vom Beklagten gewählten pauschalen Ansatz bliebe aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität dann Raum, wenn die (pauschalierte) Erfassung der Zu- und Rückleitungsmengen der einzelnen Nutzungsarten nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar wäre. Dies sei aber nach der vom Beklagten selbst eingeholten Studie von Prof. Dr.-Ing. L. vom 19. Dezember 2007 nicht der Fall. Danach sei es offenbar unproblematisch möglich, zwischen den einzelnen Nutzungsarten zu differenzieren (UA S. 20). Rechtsfragen, die sich in einem Revisionsverfahren erst auf der Grundlage von Tatsachen stellen könnten, welche von der Vorinstanz nicht festgestellt wurden oder die deren Feststellungen sogar widersprechen, können regelmäßig - so auch hier - die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62>).

11

bb) Die weitere Frage:

Darf das Gericht nach § 114 VwGO eine Veranlagungsrichtlinie für nichtig erklären, ohne zu prüfen, welche Auswirkungen der Verstoß auf die Beitragshöhe in absoluter und relativer Hinsicht hat?,

begründet ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Oberverwaltungsgericht hat in Anwendung irrevisiblen Rechts angenommen, dass die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des umstrittenen Verbandsbeitrages von der rechtsfehlerfreien Ausgestaltung der Beitragsbemessungsgrundlage in den durch § 26 Abs. 3 Eifel-RurVG landesgesetzlich vorgeschriebenen Veranlagungsregeln abhängt. Ein Zusammenhang mit § 114 VwGO, der die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung von Ermessensverwaltungsakten regelt, ist insoweit weder dargelegt noch ersichtlich. Auch im Übrigen lässt sich dem Beschwerdevorbringen ein grundsätzlicher bundesrechtlicher Klärungsbedarf nicht entnehmen. Das gilt auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) verstößt, eine gemeindliche Abgabensatzung wegen eines einzelnen Kalkulationsfehlers für nichtig zu halten, ohne dass geprüft wird, inwieweit sich dieser auf die Abgabenhöhe ausgewirkt hat (BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <192 f.>). Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt und bedarf nicht der erneuten revisionsgerichtlichen Klärung, dass sich das diesbezügliche Erfordernis einer Ergebniskontrolle ausschließlich auf Kalkulations- bzw. Globalberechnungsmängel und deren Auswirkungen bezieht (BVerwG, Urteil vom 29. September 2004 - 10 C 3.04 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 43 S. 9). Abgesehen davon würde sich die betreffende Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da sich der beklagte Wasserverband als Träger nicht-kommunaler Selbstverwaltung auf Art. 28 Abs. 2 GG nicht berufen kann.

12

cc) Schließlich folgt auch aus den Fragen:

Gebietet das Willkürverbot des Art. 3 GG, dass ein Gericht bei der Überprüfung einer Veranlagungsregel den Gestaltungsspielraum des Veranlagenden oder Satzungsgebers einschränkt, obwohl die mit der Gestaltung der Veranlagungsrichtlinien verbundene Pauschalierung aus fachlicher Sicht eines Sachverständigen nicht zu beanstanden ist? Verstößt ein solches Vorgehen gegen § 114 VwGO?,

keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Wie ein Gericht ein Parteigutachten, um das es sich bei der hier in Rede stehenden Studie von Prof. Dr.-Ing. L. handelt, zu würdigen hat, ist ganz überwiegend eine Frage des Einzelfalles. Soweit in diesem Zusammenhang überhaupt einer abstrakten Antwort zugängliche Fragen denkbar sind, sind diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Danach verwehrt das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, es dem Tatsachengericht nicht, für seine tatsächlichen Feststellungen auch das Vorbringen der Beteiligten zu verwerten, soweit es ihm überzeugend erscheint und nicht durch anderweitiges Parteivorbringen schlüssig in Frage gestellt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1979 - 4 C 1.79 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 120). Ob ein Parteigutachten als "Interessenten"-Vortrag bloß zur Kenntnis genommen wird oder als maßgebliche Entscheidungsgrundlage dient, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung. Je unzweifelhafter eine gutachterliche Äußerung als Ausdruck der Sachkundigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher ist sie verwertbar (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2003 - 4 A 70.01 - NVwZ 2004, 100 <102> m.w.N.). Was rechtliche Bewertungen wie diejenige betrifft, ein pauschaler Ansatz von 10 % für den Wasserverlust sei "keinesfalls willkürlich" (S. 33 der Studie), liegt es auf der Hand, dass es sich insofern um eine originäre Aufgabe des Gerichts und nicht des Sachverständigen handelt.

13

b) Die Zulassung der Revision kann auch nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt werden.

14

Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Hieran fehlt es.

15

Das Berufungsgericht hat einen Rechtssatz des mit der Beschwerdebegründung behaupteten Inhalts,

dass es das Willkürverbot des Art. 3 GG erfordert, auch entgegen der Einschätzung der für die Beitragserhebung zuständigen Gremien und einer fachlichen Einschätzung eines Sachverständigen Anforderungen an die Differenzierung der Beitragserhebung zu stellen, die sich im Beitrag nur marginal (weniger als 3 %) auswirken,

weder wörtlich noch sinngemäß aufgestellt. Vielmehr hat das Gericht darauf abgestellt, dass dem Beklagten zwar bei der Ausgestaltung des Beitragsverhältnisses ein erheblicher, allein durch das Willkürverbot begrenzter Ermessensspielraum zusteht (UA S. 14), dass die Rechtmäßigkeit pauschalierter Ansätze aber voraussetzt, dass sie die tatsächlichen Verhältnisse zumindest einigermaßen wirklichkeitsnah abbilden, also von diesen nicht grob abweichen, wofür überschlägige, nachvollziehbare Berechnungen ausreichen (UA S. 20).

16

Einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht in keiner der von der Beschwerde angeführten Entscheidungen aufgestellt. Das gilt zunächst ohne Weiteres für alle die Urteile, die jeweils den für die Festlegung des Beitragsmaßstabes eröffneten weiten Gestaltungsspielraum betonen, der nur durch das Willkürverbot begrenzt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 1966 - 4 C 185.65 - Buchholz 445.2 § 81 WVVO Nr. 1 S. 4 und vom 30. August 2006 - 6 C 2.06 - Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 11 Rn. 13). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Mai 1973 - 4 C 21.70 - (BVerwGE 42, 210 <215 f.>) in der Heranziehung von Grundstückseigentümern zu den Kosten der Gewässerunterhaltung allein anhand eines Flächenmaßstabes keinen Verstoß gegen Art. 3 GG gesehen hat, beruhte dies auf der - vorliegend nicht einschlägigen - sachlich vertretbaren gesetzgeberischen Annahme, dass zwar auch die Art und der Kulturzustand der Grundstücke Einfluss auf die Menge des den zu unterhaltenden Gewässern zugeführten Wassers haben, der Umfang des Wasserabflusses jedoch maßgeblich durch die auf dem Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge bestimmt wird, die wiederum in unmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht. In seinem Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15.02 - (NVwZ 2002, 1508) hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich bezogen auf den Einzelfall entschieden, es sei nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber ungeachtet des Umstandes, dass bei Waldflächen ein geringerer Wasserabfluss bestehe, für die Umlegung der Gewässerunterhaltungskosten keinen differenzierenden Maßstab vorsehe. Die Entscheidung betraf darüber hinaus ebenso wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - (Buchholz 445.20 Wasserverbandsrecht Nr. 1 Rn. 41) einen reinen Flächenmaßstab und beruhte zudem ebenfalls auf der Feststellung, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar sind. Der Beklagte hingegen hat der Berechnung der Umlagebeträge den - wenngleich pauschalierten - Wasserverbrauch der Verbandsmitglieder, mithin einen nutzungsbezogenen Maßstab zugrunde gelegt; insoweit hat das Berufungsgericht zudem - wie oben ausgeführt - festgestellt, dass eine Differenzierung zwischen den Nutzungsarten unproblematisch möglich ist.

17

c) Die Revision ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

18

Eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) ist ebenso wenig gegeben wie eine fehlerhafte Sachaufklärung (§ 86 VwGO) oder Beweiswürdigung (§ 108 VwGO). Das Berufungsgericht war durch die Schlussfolgerung in der Studie des Prof. Dr.-Ing. L., die Annahme eines Wasserverbrauchs bzw. -entzugs in Höhe von 10 % sei nicht willkürlich, nicht daran gehindert, seiner Entscheidung die zwischen den Beteiligten unstreitige Feststellung des Gutachters zugrunde zu legen, an einem heißen Sommertag verdunsten 2 bis 3 % des den Fischteichen zugeführten Wasserzuflusses (S. 17 der Studie), und hieraus die Schlussfolgerung zu ziehen, bei lebensnaher Würdigung liege der Wasserverlust im Jahresmittel deutlich unter dem Mittelwert von 2,5 % mit der Folge, dass die vom Beklagten angesetzte Verdunstung von 10 % selbst bei Berücksichtigung eines den Verlustwert relativierenden Faktors von v=0,4 den tatsächlichen Verdunstungswert erheblich überschreite. Denn die rechtlichen Ausführungen des Gutachters waren weder für das Gericht bindend noch wurden durch sie die vorgenannten sachverständigen Feststellungen relativiert oder in Frage gestellt. Im Übrigen hat der Beklagte keinen Beweisantrag gestellt.

19

Ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs liegt gleichfalls nicht vor. Die Klägerin hat bereits vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die Annahme eines Versickerungs- und Verdunstungsverlustes von 10 % stehe im Widerspruch zu der Studie Prof. Dr.-Ing. L. (vgl. S. 26 des Schriftsatzes vom 13. Mai 2009, Bl. 180 der Gerichtsakte). Der Beklagte musste deshalb damit rechnen, dass es auf diesen Gesichtspunkt in der mündlichen Verhandlung ankommen würde. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Berufungsgericht wenige Wochen vor der Verhandlung zu einem anderen Thema - zur relativen Besserstellung der Wasserkraftnutzer - um nähere Angaben gebeten hat. Im Übrigen hat das Gericht ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2014 mit den Beteiligten "eingehend erörtert, ob sich die der Beitragserhebung zugrundegelegten Veranlagungsregeln als rechtswirksam erweisen. Im Zusammenhang mit der Darstellung und Erörterung der Regelungen betreffend den Verdunstungswert wird u.a. auch das vom Beklagten eingeholte und von Prof. Dr.-Ing. L. erstellte Gutachten angesprochen und in seinen Ergebnissen vorgestellt." Angesichts dessen sind Anhaltspunkte für einen Gehörsverstoß nicht erkennbar.

20

Schließlich verletzt das angefochtene Urteil nicht § 117 VwGO. Es wurde ausweislich der übersandten Ablichtung des Urteilsoriginals von allen Berufsrichtern unterschrieben.

21

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c)
Hubraum in cm3,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i)
Abgaswert CO2in g/km,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2014 - 3 K 438/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der fristgerecht gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21.01.2014 hat keinen Erfolg.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f; Senatsbeschluss vom 03.05.2011 - 10 S 354/11 - VBlBW 2011, 442); sie sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -NJW 2009, 3642), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.), wenn nicht ihrerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich.
Die Verfügung vom 03.09.2014 beschwert den Kläger derzeit nur noch im Hinblick auf die in Ziffer 4 der Verfügung erhobenen Kosten in Höhe von insgesamt 30,-- EUR. In Bezug auf Ziffer 1 der Verfügung des Landratsamts vom 03.09.2012, mit der der Kläger aufgefordert wurde, eine neue Versicherungsbestätigung für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... ... vorzulegen oder das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen, hat das Landratsamt am 20.08.2014 mitgeteilt, es bestehe für das genannte Fahrzeug mittlerweile ein Versicherungsschutz durch die geschiedene Ehefrau des Klägers. Eine Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs auf der Grundlage von § 25 Abs. 4 FZV wegen fehlenden Pflichtversicherungsschutzes kommt danach nicht mehr in Betracht. Der Beklagte hat den Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache dementsprechend für erledigt erklärt. Der Kläger hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen; sachdienlich ist das Rechtsschutzbegehren des Klägers aber dahingehend auszulegen, dass er sich nur noch gegen den Kostenansatz wendet (vgl. §§ 86, 88 VwGO).
Gegen die Höhe der Gebühren und Auslagen hat der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags keine Einwände erhoben. Aus dem Zulassungsantrag ergeben sich aber auch keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Kläger zu Recht zum Kostenschuldner bestimmt wurde, denn er hat die in Ziffer 1 der Verfügung angeordneten Maßnahmen veranlasst.
Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 GebOSt ist zur Zahlung der Kosten (Gebühren und Auslagen) für Maßnahmen im Straßenverkehr u.a. verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser im gebührenrechtlichen Sinne ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeiführt, sondern auch derjenigen, in dessen Pflichtenkreis sie erfolgt (BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 3 C 2.90 - BVerwGE 91,109). Die angefochtene Verfügung betraf den Pflichtenkreis des Klägers. Nach § 25 Abs. 4 FZV hat die Fahrerlaubnisbehörde ein Fahrzeug zwingend unverzüglich außer Betrieb zu setzen, wenn sie - wie hier - durch eine Anzeige des Versicherers nach § 25 Abs. 1 FZV oder auf andere Weise erfährt, dass für das betreffende Fahrzeug keine Pflichtversicherung mehr besteht. Nach § 25 Abs. 3 FZV trifft die Pflicht zur Außerbetriebsetzung zunächst den Halter des Fahrzeugs, d.h. denjenigen, der das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (zum Halterbegriff vgl. Senatsbeschuss vom 02.09.1997 - 10 S 1670/97 - VBlBW 1998, 74 m.w.N.). Die danach maßgebliche wirtschaftliche Betrachtungsweise schließt aber nicht aus, dass es insbesondere bei massenhaft auftretenden Verwaltungsvorgängen von ausschlaggebender Bedeutung ist, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist (ähnlich Senatsbeschluss vom 02.09.1997 a.a.O.). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es angesichts der Eilbedürftigkeit von Maßnahmen nach § 25 Abs. 4 FZV, die einen möglichst lückenlosen Pflichtversicherungsschutz der in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge sicherstellen sollen, nicht Sache der Verkehrsbehörde sein kann, in die nähere tatsächliche oder rechtliche Prüfung einzutreten, ob eine als Halter eingetragene Person auch im oben genannten tatsächlichen Sinne Halter ist (ähnlich BayVGH, Beschluss vom 30.03.2005 - 11 B 03.1818 - juris). Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat vielmehr der bisherige Halter oder Eigentümer dies nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen.
Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... war im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung unstreitig noch auf den Kläger zugelassen. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, das Fahrzeug habe damals bereits im Eigentum und in der alleinigen Verfügungsbefugnis seiner geschiedenen Ehefrau gestanden. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, darf die Behörde aber so lange von der Haltereigenschaft ausgehen, bis der Halter seiner Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV nachgekommen ist (ebenso VG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2007 - 8 K 2163/07 - NVwZ-RR 2008, 499; VG des Saarlandes, Urteil vom 18.06.2009 - 10 K 152/09 - juris, m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 30.03.2006 - 10 K 649/03 - juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 25 FZV Rn. 9; vgl. auch zur fortbestehenden Störereigenschaft: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.01.1996 - 5 S 2104/95 - VBlBW 1996, 302; a.A. aber Sächs.OVG, Urteil vom 20.05.1996 - 3 S 342/95 - juris). Seine Mitteilungspflicht nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV hat der Kläger nicht unverzüglich erfüllt; infolge dessen durfte die Behörde die Verfügung an den Kläger als denjenigen richten, von dem sie ohne weiteres annehmen durfte, dass er Halter des Kraftfahrzeugs ist. Aufgrund der Verletzung der Mitteilungspflichten ist es mithin gerechtfertigt, den Kläger gebührenrechtlich als Veranlasser der Verfügung anzusehen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger nach seinen Angaben die Anschrift seiner geschiedenen Ehefrau aufgrund einer Auskunftssperre nicht mitteilen konnte. Zwar muss die Mitteilung nach § 13 Abs. 4 Satz 2 FZV grundsätzlich das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob der ursprüngliche Halter seinen Mitteilungspflichten auch dann genügt, wenn er diese nur unvollständig erfüllt, weil er sich trotz aller zumutbaren Bemühungen nicht von allen erforderlichen Daten Kenntnis verschaffen konnte. Denn der Kläger hat auch die ihm ohne weiteres zur Verfügung stehenden Informationen nicht mitgeteilt, nämlich den Halterwechsel als solchen, das Kfz-Kennzeichen und den vollständigen Namen seiner ehemaligen Frau. Da die Mitteilung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV unverzüglich zu erfolgen hat, kann es für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung auch nicht darauf ankommen, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren seine geschiedene Ehefrau als Halterin benannt hat.
Dass die angefochtene Verfügung aus anderen Gründen rechtswidrig wäre, ist nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich.
2.
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren obergerichtliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 11 B 61.98 -Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 - zu dem strukturähnlichen Revisionszulassungsgrund). Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen. Schließlich ist darzulegen, warum die aufgeworfene Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war und auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein kann. Diesen Darlegungserfordernissen genügt der Zulassungsantrag nicht, da es bereits an dem Grunderfordernis der ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzbedeutung, nämlich der Herausarbeitung einer für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage mangelt. Nach dem oben Gesagten würde sich die von dem Zulassungsantrag offenbar für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage nach dem Umfang der von § 13 Abs. 4 Satz 1 und 2 FZV begründeten Mitteilungspflichten, wenn für die Adresse des neuen Halters eine Auskunftssperre besteht, in einem Berufungsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht stellen.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (veröffentlicht u. a. als Sonderbeilage zur VBlBW 2014, Heft 1).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu, um eine Identifizierung des Halters zu ermöglichen. Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen (ein bis drei Buchstaben) für den Verwaltungsbezirk, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer. Die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Erkennungsnummer bestimmt sich nach Anlage 2. Das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen ist dem Antragsteller auf Wunsch vor der Zuteilung mitzuteilen. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen können besondere Kennzeichen nach Anlage 3 erhalten; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.

(1a) Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters wird im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zugeteilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass

1.
Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und
2.
die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.
Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur
1.
in Betrieb gesetzt oder
2.
abgestellt
werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. Der Halter darf
1.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
2.
dessen Abstellen
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 6 vorliegen. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke werden auf Antrag der Länder vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur festgelegt oder aufgehoben. Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Es kann auch die Festlegung von mehr als einem Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk beantragt werden. Für die am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirke dürfen nur die Unterscheidungszeichen beantragt werden, die bis zum 25. Oktober 2012 vergeben worden sind. Die Festlegung und Aufhebung der Unterscheidungszeichen wird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Kennzeichen, deren Unterscheidungszeichen aufgehoben sind, dürfen bis zur Außerbetriebsetzung des betroffenen Fahrzeugs weitergeführt werden.

(3) Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbstständigen Leitung geeignet sein.

(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.

(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
2.
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift;
3.
bei Vereinigungen:
benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus

1.
der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder,
2.
soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
abgerufen worden sind. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;
2.
Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;
3.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
a)
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
b)
Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
c)
Beginn des Versicherungsschutzes oder
d)
die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;
4.
Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.

(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1.
Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,
2.
Name und Anschrift des Lieferers,
3.
Tag der ersten Inbetriebnahme,
4.
Kilometerstand am Tag der Lieferung,
5.
Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und
6.
Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1.
Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
2.
Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
3.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
4.
bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
5.
Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
6.
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
7.
zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:
a)
Kraftstoffart oder Energiequelle,
b)
Höchstgeschwindigkeit in km/h,
c)
Hubraum in cm3,
d)
technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast – gebremst und ungebremst – in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,
e)
Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,
f)
Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,
g)
Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3,
h)
Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,
i)
Abgaswert CO2in g/km,
j)
Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,
k)
eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde,
l)
Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1und Fahrgeräusch in dB (A);
8.
bei Fahrzeugen mit autonomen oder automatisierten Fahrfunktionen:
a)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebserlaubnis,
b)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Erprobungsgenehmigung,
c)
die Nummer, die ausstellende Behörde und das Datum der Betriebsbereichsgenehmigung,
d)
Angaben zur Ausrüstung mit autonomen oder automatisierten Fahr- und Zusatzfunktionen.

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis.

Mit Schreiben vom 11. März 2014 forderte das Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) die Klägerin nach mehreren Mitteilungen der Polizeiinspektion Starnberg über Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und deren Nachbarn zur Vorlage des Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Ihr Verhalten deute darauf hin, dass bei ihr eine psychische Erkrankung in Form einer schizophrenen Psychose vorliegen könne. In dem Gutachten sei zu klären, ob eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ihre Fahreignung in Frage stelle; bejahendenfalls ob die Klägerin (wieder) in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden, ob bei ihr eine ausreichende Compliance vorliege, ob eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung notwendig sei und wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand.

Nachdem die Klägerin die Untersuchung mit Schreiben vom 13. März und vom 18. Juli 2014 abgelehnt hatte, entzog ihr das Landratsamt mit Bescheid vom 6. August 2014 die am 30. Juni 1993 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt), forderte sie auf, den Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben, drohte ihr für den Fall der Nichtabgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld an und ordnete hinsichtlich des Entzugs der Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins die sofortige Vollziehung des Bescheids an. Aufgrund ihrer Weigerung, das Gutachten beizubringen, sei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

Nach Zurückweisung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. April 2015 ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage einreichen, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2015 abgewiesen hat.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Zur Begründung macht sie ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, auf die vorgelegten Behördenakten und auf die im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Entscheidungen (VG München, B. v. 23.6.2015 - M 6b S 15.1910, BayVGH, B. v. 3.9.2015 - 11 CS 15.1505) Bezug genommen.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E. v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E. v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812.09 - NJW 2010, 1062/1063; B. v. 16.7.2013 - 1 BvR 3057.11 - BVerfGE 134, 106/118). Das ist vorliegend nicht der Fall.

a) Soweit die Antragsbegründung geltend macht, die Fragestellung des Landratsamts in der Aufforderung zur Beibringung des ärztlichen Fahreignungsgutachtens sei zu unbestimmt, da sie sich auf sämtliche in Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Krankheiten und Mängel beziehe und somit den Gegenstand der Untersuchung nicht ausreichend einschränke, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), legt die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Hinsichtlich des genauen Grads der Konkretisierung der Fragestellung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine präzise Angabe der entsprechenden Nummer oder Unternummer der Anlage 4 in der Beibringungsanordnung ist nicht in jedem Fall erforderlich und kann insbesondere dann entbehrlich sein, wenn sich die vom Gutachter zu klärende Frage mit hinreichender Deutlichkeit den Gründen entnehmen lässt, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat (BVerwG, B. v. 5.2.2015 - 3 B 16.14 - BayVBl 2015, 421 Rn. 9; BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 11 C 10.2329 - juris Rn. 37 f.).

Gemessen daran begegnet die angefochtene Ausgangsentscheidung keinen ernstlichen Zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, trotz des speziellen Verdachts hinsichtlich des Vorliegens einer schizophrenen Psychose sei die auf Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung Bezug nehmende Fragestellung in der Gutachtensanordnung ausreichend konkret formuliert. Für die Klägerin sei anhand der Fragestellung und der sonstigen Ausführungen des Landratsamts erkennbar, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll. Das Untersuchungsthema sei auf psychische Störungen begrenzt. Für eine weitergehende und abschließende Eingrenzung des Untersuchungsthemas habe dem Landratsamt die medizinische Fachkompetenz gefehlt.

Die Beibringungsanordnung vom 11. März 2014 führt die Vorfälle vom 13. Mai 2011 und vom 21. August 2012, aufgrund derer das Landratsamt die Fahreignung der Klägerin bezweifelt, eingehend auf. Das Verhalten und die Stellungnahmen der Klägerin deuteten darauf hin, dass eine psychische Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 in Form einer schizophrenen Psychose vorliegen könne, die sich auch in unangemessenen Affekten niederschlagen könne. Damit sind Untersuchungsanlass und -gegenstand ausreichend eingegrenzt. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass sich die vom Gutachter zu klärende Frage für die Klägerin mit hinreichender Deutlichkeit den Ausführungen in der Beibringungsanordnung des Landratsamts entnehmen lässt. Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst verschiedene psychische (geistige) Störungen, die die Fahreignung beeinträchtigen können. Hierzu zählen auch schizophrene Psychosen (Nr. 7.6). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt die Fragestellung allgemein auf psychische Störungen im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung erstreckt, auch wenn einige hiervon umfasste Eignungsmängel (z. B. schwere Altersdemenz und schwere Persönlichkeitsveränderungen durch pathologische Alterungsprozesse, Nr. 7.3 oder schwere Intelligenzstörungen/geistige Behinderung, Nr. 7.4) im Fall der Klägerin kaum in Betracht kommen dürften. Die Fragestellung ist durch die Annahme einer möglicherweise vorliegenden schizophrenen Psychose auf diesen Fahreignungsmangel fokussiert, sollte aber weitere Eignungsmängel im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht von vornherein ausschließen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da im Zeitpunkt der Beibringungsanordnung noch keine ärztliche Diagnose vorlag. Damit ist die psychische Störungen umfassende Fragestellung anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt, um die Klägerin zur Mitwirkung an der Klärung der Eignungszweifel anzuhalten.

b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen hinsichtlich der Vorfälle vom 13. Mai 2011 und vom 21. August 2012 eingestellt hat. Das Landratsamt hat dies bei seiner Beibringungsanordnung ausdrücklich berücksichtigt. Allein die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO (Vorfall vom 13.5.2011) bzw. nach § 153 Abs. 1 StPO (Vorfall vom 21.8.2012) hat jedoch nicht zur Folge, dass deshalb von einer Überprüfung der Fahreignung abzusehen wäre. Psychische Störungen im Sinne von Nr. 7 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung setzen kein strafbares Verhalten voraus. Sie können vielmehr auch dann vorliegen, wenn Handlungen, die auf eine solche Störung hindeuten, keinen Straftatbestand erfüllen, wenn eine strafbare Handlung nicht nachzuweisen ist oder wenn die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absieht, weil die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung macht insoweit geltend, die Klägerin habe ihren Ehemann und ihre Eltern als Zeugen zu den nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen benannt. Das Verwaltungsgericht habe diese jedoch nicht einvernommen, obwohl ihre Befragung die Schilderungen der Klägerin hätte bestätigen können.

Daraus ergibt sich jedoch kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel. Das Verwaltungsgericht hat durch die unterbliebene Zeugeneinvernahme nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter davon abgesehen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen, und wenn sich dem Gericht die Beweiserhebung auch nicht ohne einen solchen Beweisantrag aufdrängen musste (vgl. BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 5 ZB 14.1162 - juris, B. v. 7.12.2009 - 7 ZB 09.146 - juris). Die Prozessbevollmächtigten der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Klägerin haben zwar schriftsätzlich deren Ehemann und Eltern als Zeugen zu den nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen und zu weiteren Vorkommnissen benannt, aber in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015 keinen Beweisantrag gestellt. Die schriftsätzlich beantragte Zeugeneinvernahme ist lediglich als Beweisanregung, nicht aber als förmlich abzulehnender Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO anzusehen (vgl. Geiger in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 24 zu § 86). Kommt das Gericht einer solchen Anregung nicht nach, verletzt es dadurch seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nur, wenn sich ihm die Notwendigkeit der Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die in den Akten enthaltenen schriftlichen Äußerungen der Klägerin und die darin unter anderem aufgestellten Behauptungen, ihre Nachbarn würden sie observieren, hätten Zeckennester in ihrem Garten ausgesetzt, die Batterien ihres Autos geleert, ihr Heizgerät manipuliert etc. stützen die Annahme einer psychischen Störung, so dass es für die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung und der Entziehung der Fahrerlaubnis unter den gegebenen Umständen auf die Einzelheiten der Auseinandersetzungen zwischen der Klägerin und deren Nachbarn nicht ankommt.

3. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt. Hierzu muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die vorformulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, warum der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st.Rspr., vgl. BayVGH, B. v. 3.2.2016 - 10 ZB 15.1413 - juris Rn. 8; B. v. 15.1.2016 - 7 ZB 15.929 - juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Antragsbegründung vom 19. Februar 2016 führt insoweit lediglich aus, der Rechtsstreit betreffe die Auslegung des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV hinsichtlich der formellen und materiellen Voraussetzungen einer Aufforderung zur Beibringung eines ärztlichen Fahreignungsgutachtens. Sie benennt jedoch keine konkreten und fallübergreifenden Fragen, die in der Rechtsprechung bisher ungeklärt sind, und genügt daher nicht den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

4. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14). Nach Abschnitt A I Nr. 19 der zum 19. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zur Fahrerlaubnis-Verordnung umfasst eine 1993 erworbene Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 im Vergleich zur Fahrerlaubnisklasse B eine erheblich umfangreichere Berechtigung, Kraftfahrzeuge zu führen (§ 6 Abs. 6 FeV i. V. m. Anlage 3 Abschnitt A I Nr. 19, vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 11 CS 13.2342 - BayVBl 2014, 373).

6. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt eine Namensänderung seines Nachnamens, dem er den Adelszusatz „von“ voranstellen möchte. Die Beklagte hat die Namensänderung mit Bescheid vom 10. Juli 2013 abgelehnt.

Das Verwaltungsgericht hat die Versagungsgegenklage mit Urteil vom 3. April 2014 abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegen getreten ist.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen - soweit sie überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO entsprechend dargelegt worden sind - nicht vor.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat weder einen einzelnen Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163/1164).

a) Der behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt offensichtlich nicht vor. Aus dem Umstand, dass dem Onkel des Klägers eine Namensänderung zugebilligt wurde, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Denn in der dem Bewilligungsbescheid für den Onkel vorausgehenden Verfügung der Stadt Frankfurt a.M. vom 8. November 2011 ist ausdrücklich festgehalten, dass die Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des Familiennamens deshalb zugunsten des Onkels ausgegangen sei, weil dieser dauerhaft nach Australien ausgewandert sei, die australische Staatsangehörigkeit erworben habe und dort amtlich mit dem begehrten Namen geführt werde. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Familiennamens sei gering, da die gesellschaftlichen Kontakte nach Deutschland abgebrochen seien. Der Fall des Klägers weist dazu keine Parallelen auf.

b) Das Verwaltungsgericht hat die Frage der Echtheit des in Farbkopie vorgelegten Adelsbriefs offen gelassen. Der Vortrag des Klägers, er verwahre sich gegen „unterschwellige Andeutungen des Gerichts“, die Farbkopie könne nicht „echt“ sein, ist deshalb in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens irrelevant.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist es des Weiteren nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht dem vom Onkel des Klägers erstellten „Family Tree“ keine Beweiskraft beigemessen hat. Dass beim Vater und Großvater des Klägers auf der Liste der Zusatz „von“ im Widerspruch zur Kopie des Familienbuchs einfach vom Onkel eingefügt wurde, wird in der Begründung des Zulassungsantrags letztlich eingeräumt.

2. Soweit der Kläger meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), sind die Darlegungserfordernisse nicht erfüllt. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Die Darlegung offensichtlicher Punkte ist entbehrlich. Der Kläger formuliert indes schon keine Frage. Dass Adelsnamen im Wege der Namensänderung weiterhin nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren sind und die Abstammung von einer Person, die vor Generationen den Adelsnamen geführt hat, dafür nicht reicht ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, U. v. 11.12.1996 - 6 C 2.96 - NJW 1997, 1594). Ob einem Begehren auf den Namenszusatz „von“ Rechnung zu tragen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist hier nicht ersichtlich.

3. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler vor, auf dem die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat gegen den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz, wonach das Verwaltungsgericht von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben hat, nicht verstoßen.

Der Kläger rügt, sein Onkel sei als Zeuge angeboten, aber nicht gehört worden. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann indes grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, B. v. 2.3.1998 - 6 B 24.78 - Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 164; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 124 Rn. 13). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. April 2014 liegt der Fall hier so. „Dass der Zeuge über erhebliches Wissen im Bereich des Namensrechts verfügt“, ist kein Umstand, der seine Vernehmung erfordern könnte. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme offensichtlich hätte aufdrängen müssen, ergeben sich aus der Antragsbegründung ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass bis auf den Auszug aus einem Familienbuch in Kopie, der bis zu den Großeltern des Klägers zurückreiche, keine nachvollziehbaren und nachprüfbaren Unterlagen über die weiteren Vorfahren des Klägers vorlägen, so dass nicht ansatzweise belegt sei, dass er aus einer Linie „von A.“ abstamme oder abstammen könne. Dass der Kläger behauptet, Kirchenbücher dürften nicht kopiert werden, zieht dies nicht in Zweifel. Die „Vorlage geeigneter Dokumente“ wäre - unabhängig von einer Zeugeneinvernahme - im Gerichtsverfahren jederzeit möglich gewesen. Dem Verwaltungsgericht wurden auch keine substantiierten Anhaltspunkte geliefert, die dann Gegenstand eigener gerichtlicher Ermittlungen hätten sein können.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.