Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 12. März 2008 - 8 K 2692/07

published on 12.03.2008 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 12. März 2008 - 8 K 2692/07
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung des Landratsamtes T., welche die Klägerin zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 35 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) verpflichtet.
Der Klägerin wurde am 09.11.2004 die Fahrerlaubnis als Fahrerlaubnis auf Probe mit Probezeit bis zum 09.11.2006 erteilt. Am 05.12.2005 verursachte die Klägerin einen Unfall, in dem sie beim Abbiegen ein zur Vorfahrt berechtigtes Fahrzeug nicht beachtete. Ein darauf bezogener Bußgeldbescheid der Stadt T. vom 13.01.2006 wurde am 15.02.2006 rechtskräftig. Am 13.08.2007 - also fast 18 Monate nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheides - teilte die Stadt T. als Bußgeldbehörde dem Kraftfahrtbundesamt den Vorgang mit, der mit 2 Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen war. Am Tag darauf informierte das Kraftfahrtbundesamt sodann das Landratsamt T. unter Hinweis auf die Probezeit bis zum 09.11.2006 von der Eintragung.
Mit Schreiben vom 13.09.2007 teilte das Landratsamt T. der Klägerin mit, dass sie kraft Gesetzes die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen habe und gab der Klägerin Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Die Klägerin ließ durch ihren Bevollmächtigten mitteilen, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung zu einem Aufbauseminar nicht mehr gegeben seien. Dabei wurde ausgeführt, dass der zur Last gelegte Verstoß zu jenem Zeitpunkt schon fast zwei Jahre zurück liege und die Probezeit der Klägerin inzwischen seit nahezu einem Jahr abgelaufen sei. Seit dem fast zwei Jahren zurückliegenden Unfall seien keinerlei Verstöße mehr festzustellen gewesen. Die Klägerin habe damit den Nachweis erbracht, dass sie sehr wohl in der Lage sei ohne Pflichtverstöße am Straßenverkehr teilzunehmen. Die Klägerin habe den Vorfall vom 05.12.2005 zum Anlass genommen, noch akribischer auf die Einhaltung sämtlicher Verkehrsregeln und Vorschriften zu achten. Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar bedeute daher eine unverhältnismäßige Belastung.
Am 04.10.2007 erließ das Landratsamt T. die streitgegenständliche Verfügung. Darin wurde der der Klägerin auferlegt, auf ihre Kosten ein Aufbauseminar gem. § 2b Abs. 1 StVG/§ 35 FeV zu besuchen und hierüber bis zum 31.12.2007 eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen. Mit Schreiben vom 15.10.2007 ließ die Klägerin Widerspruch einlegen. Zur Begründung wurde die schon in der Anhörung vorgetragene Argumentation vertieft, dass die Anordnung aufgrund der großen zeitlichen Distanz zum ursächlichen Verkehrsverstoß unverhältnismäßig sei. Zwar sei es richtig, dass allein nach dem Wortlaut des Gesetzes keine zeitlichen Grenzen für Maßnahmen gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe vorgesehen seien. Nach überlanger Zeit verstoße eine solche Maßnahme allerdings gegen den aus dem Rechtsstaatprinzip des Grundgesetzes folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Maßnahmen gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erfüllten den Zweck, der besonderen Unfallbelastung jüngerer Fahranfänger entgegen zu wirken. Dies sei nur dann effektiv, wenn die zuständige Behörde die jeweils gebotene Maßnahme möglichst bald ausführt. Ein Fahranfänger unterstehe ohnehin den normalen Regeln, die für alle Inhaber einer Fahrerlaubnis gelten. Für Fahranfänger sei aber zusätzlich ein Sonderinstrumentarium geschaffen worden, welches den besonderen Risiken durch Fahranfänger Rechnung tragen solle. Nach diesem gesetzgeberischen Zweck seien beliebige Bearbeitungszeiten durch die Behörden nicht hinzunehmen. Insbesondere wenn die Verzögerung ausschließlich auf Umständen beruhe, die im Verantwortungsbereich der Behörde liegen, seien besondere Prüfungsmaßstäbe anzulegen. Ein solcher Fall sei der der Klägerin. Außerdem habe die Teilnahme am Aufbauseminar für die Klägerin nur noch einen „Jedermann-Nutzen“, der für eine zwangsweise Anordnung entsprechend dem Gesetzeszweck aber gerade nicht ausreichend sei. Im Zeitpunkt der verspäteten Behördenentscheidung könne davon ausgegangen werden, dass der Zweck der Probezeitregelung bereits erfüllt sei. Wie sich unmittelbar aus dem Gesetz entnehmen ließe, sei von der Bewährung grundsätzlich nach zwei Jahren beanstandungsfreier Teilnahme am Straßenverkehr auszugehen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Anordnung nahezu zwei Jahre beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen, und bei Ablauf der für die Teilnahme an einem Aufbauseminar gesetzten Frist bis zum 31.12.2007 betrage der Zeitraum bereits mehr als zwei Jahre.
Der Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium T. mit Bescheid vom 15.11.2007 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen habe. Der Behörde sei hierbei kein Ermessen eingeräumt und sie könne auch keine Ausnahme zulassen. Von der Möglichkeit, eine entsprechende Ausnahmebefugnis in die Fahrerlaubnisverordnung aufzunehmen, habe der Verordnungsgeber keinen Gebrauch gemacht. Die Fahrerlaubnisbehörde habe es auch nicht zu vertreten, dass sie erst jetzt die Anordnung treffen konnte, da sie ja erst über die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 14.08.2007 von dem Verstoß Kenntnis erhalten habe. Die vorgebrachten Einwendungen könnten an dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts ändern, auch wenn die Zuwiderhandlung nunmehr knapp zwei Jahre zurückliege. Das Gesetz sei hier eindeutig, die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar müsse auch nach Ablauf der Probezeit erfolgen. Daher sei unerheblich, wenn die Anordnung erst nach Ablauf der Probezeit erfolgt oder wenn seit der Tat bereits eine längere beanstandungsfreie Zeit bei der Teilnahme am Straßenverkehr verstrichen ist. Mit der Einführung der Fahrerlaubnis auf Probe habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die ersten beiden Jahre nach erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis für den Fahranfänger eine Zeit der Bewährung seien, in der ihm besondere Vorsicht und Rücksicht im öffentlichen Straßenverkehr abverlangt werde, und in der Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten besonders stark gewichtet würden. Durch die Anordnung verlängere sich auch die Probezeit kraft Gesetz.
Mit Schreiben vom 05.12.2007 verlängerte das Landratsamt die Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung auf Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin bis zum 31.01.2008.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2007 ließ die Klägerin sodann Klage erheben. Zur Begründung wurden die schon im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente wiederholt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Landratsamtes T. vom 04.10.2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15.11.2007 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird zunächst wiederholt, dass das Landratsamt T. nach der Vorlage des Schreibens des Kraftfahrtbundesamtes die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen gehabt und ihr ein Ermessen nicht zugestanden habe. Würde man auf die Anordnung eines Aufbauseminars verzichten, hätte die Klägerin neben finanziellen zeitlichen Einsparungen zusätzliche Vorteile, da die Probezeit nicht verlängert werden würde und bei weiteren Zuwiderhandlungen innerhalb der verlängerten Probezeit keine weiteren Maßnahmen getroffen werden würden. Im Übrigen verwies die Beklagte auf die bisherigen Ausführungen und den Widerspruchsbescheid.
13 
Ergänzend führt die Beklagte nach richterlichem Hinweis aus, dass nicht durch das Landratsamt T. die Verzögerungen bei der Anordnung des Aufbauseminars verursacht habe. Außerdem sei die Anordnung noch innerhalb der - verlängerten - Probezeit getroffen worden. Durch die Teilnahme am Aufbauseminar könne dem Sinn und Zweck der Anordnung noch ausreichend Rechnung getragen werden. Auch sei die Zuwiderhandlung noch nicht im Verkehrszentralregister zu tilgen gewesen und somit noch verwertbar.
14 
Der Kammer lagen die Verwaltungsakte des Landratsamts T. und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums T. vor. Hierauf, sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Entscheidung erging mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (I.). Allerdings dürfte die Anordnung nicht mehr vollstreckbar sein bzw. zum Anlass eines Entzugs der Fahrerlaubnis genommen werden, nachdem der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß im Verkehrszentralregister zu tilgen ist (II.).
I.
17 
Die mit der Klage angegriffene Anordnung war rechtmäßig, obwohl seit dem zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß bereits ca. 22 Monate (Ausgangsentscheidung) bzw. ca. 23 Monate (Widerspruchsentscheidung) vergangen waren und die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ebenfalls bereits ca. 20 Monate zurücklag.
18 
1. Das Landratsamt T. hatte die Klägerin im Rahmen einer gebundenen Entscheidung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verpflichten. Nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde dies anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach rechtskräftiger Entscheidung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Eintrag im Verkehrszentralregister erfolgt ist, und es sich dabei um eine schwerwiegende oder um zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen handelt. Die Einordnung der einzelnen Verkehrsverstöße erfolgt dabei nach § 34 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Anlage 12 zur FeV. Der von der Klägerin beim Abbiegen begangene Verkehrsverstoß gehört nach Ziff. 2.1. der Anlage 12 zur FeV zu den schwerwiegenden Verstößen.
19 
2. Für den vorliegenden Rechtsstreit war die Rechtsfrage entscheidend, ob und wann die Anordnung eines Aufbauseminars aufgrund des langen Zeitraums zwischen dem Verkehrsverstoß bzw. der Rechtskraft des Bußgeldbescheides und der Anordnung rechtswidrig sein kann, obwohl die Ermächtigungsgrundlage als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist. Ungeachtet der grundsätzlichen Möglichkeit, dass die Rechtswidrigkeit sich aus einer überlangen Verfahrendauer ergeben kann, liegt eine solche Situation bei die Klägerin jedoch nicht vor.
20 
Gemäß der gesetzlichen Regelung ist kommt es zunächst allein darauf an, dass der Verkehrsverstoß noch in der Probezeit begangen wurde. Ist dies der Fall, so ist der Tatbestand der gebundenen Entscheidung erfüllt und die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Das Gesetz sieht keine besonderen Vorschriften vor, welche die Anordnung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Verstoß erlauben würde. Vielmehr bestimmt § 2a Abs. 2 S. 1 ausdrücklich, dass ein Aufbauseminar auch dann noch angeordnet werden kann, wenn die - nicht verlängerte - Probezeit inzwischen seit dem Verstoß abgelaufen ist. Nach der Rechtsprechung des BVerwG hat die Fahrerlaubnisbehörde auch nach einer längeren beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr noch ein Aufbauseminar anzuordnen. Dabei spielt insbesondere die Erwägung eine Rolle, dass der Betroffene sich keinen Vorteil dadurch verschaffen soll, wenn er selbst durch die Rechtsschutzmöglichkeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren für eine große zeitliche Distanz zwischen Verkehrsverstoß und Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar sorgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 27/93).
21 
Diese Begründung in der Rechtsprechung des BVerwG bezieht sich aber nicht auf Fälle wie den vorliegenden, in denen die Bußgeldentscheidung ohne besondere Verzögerungen rechtskräftig wurde, aber zwischen der Rechtskraft des Bußgeldbescheides und der Anordnung des Aufbauseminars ohne Einflussnahme des Führerscheininhabers noch erhebliche Zeit verging. In solchen Fällen kann die Regelung des Gesetzgebers aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Ohne dass die Voraussetzungen einer solchen einschränkenden Auslegung im Einzelnen abschließend geklärt werden müssen, erfüllt die streitgegenständliche Anordnung diese Voraussetzungen jedoch nicht und war daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht unverhältnismäßig.
22 
a) Ausdrücklicher Zweck der Fahrerlaubnis auf Probe und der besonderen Maßnahmen gem. § 2a Abs. 2 StVG ist nach dem Willen des Gesetzgebers, der besonderen Unfallbelastung junger Fahranfänger entgegen zu wirken (BT-Drucks. 10/4490, S. 1, 13 f.). Vor diesem Hintergrund stellte es ein geeignetes Mittel dar, die Klägerin als Fahranfängerin zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verpflichten, nachdem sie durch einen im Sinne des Gesetzes schwerwiegenden Verkehrsverstoß im öffentlichen Straßenverkehr aufgefallen ist. Mildere Mittel der Fahrerlaubnisbehörde, die zumindest gleichermaßen effektiv auf sie einzuwirken gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend war die Anordnung auch erforderlich.
23 
b) Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass die Anordnung der Teilnahme eines Aufbauseminars im Hinblick auf die damit verbundenen Belastungen für die betroffenen Fahranfänger einerseits und den verfolgten Zweck andererseits auch angemessen ist.
24 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist allerdings zu beachten, dass die Eignung und Effektivität einer solcher Anordnung um so mehr abnimmt, je mehr Zeit seit dem zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß bereits vergangen ist. Dies sah bereits der Gesetzgeber und führte dazu in der Gesetzesbegründung aus (BT-Drucks. 10/4490, S. 15):
25 
„Die Wirkung der Fahrerlaubnis auf Probe hängt wesentlich davon ab, dass die Nachschulung wie auch die weiteren Maßnahmen gegenüber allen Fahranfängern gleichermaßen (Gebot der Gleichbehandlung) und möglichst „der Tag auf dem Fuße folgend“ angeordnet werden.“
26 
Die abnehmende Effektivität eines Aufbauseminars - gemessen an dem Zweck, auf den auffällig gewordenen Fahranfänger einzuwirken - wird besonders anschaulich, wenn die Inhalte eines Aufbauseminars in die Überlegungen einbezogen werden: So sind nach § 35 Abs. 2 FeV in den Kursen des Aufbauseminars die jeweiligen Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme geführt haben und deren Ursachen zu diskutieren. Ähnlich wie bei Strafverfahren dürfte auch in einem Aufbauseminar eine umso eindrücklichere und wirkungsvolle Aufarbeitung erfolgen, je weniger Distanz die Teilnehmer zu dem diskutierten Verkehrsverstoß entwickelt haben. Andererseits bleiben die Belastungen, die mit der Anordnung eines Aufbauseminars für den Betroffenen verbunden sind, unabhängig von der zeitlichen Distanz gleich. Dies gilt sowohl für den zeitlichen als auch für den finanziellen Aufwand, der mit einem Aufbauseminar verbunden ist. Dementsprechend kann sich die grundsätzliche Angemessenheit der gebundenen Vorschrift des § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG im Einzelfall verschieben, um so länger sich das gesamte Verfahren seit dem Verkehrsverstoß hingezogen hat, und infolge der immer weiter abnehmenden Eignung zum Zwecke einer Einwirkung auf Fahranfänger im Einzelfall auch zu Unverhältnismäßigkeit der Anordnung führen.
27 
Dieser Überlegung steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG - wie bereits dargelegt - auch dann noch anzuordnen sind, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Ebenso wenig steht diese gesetzliche Regelung im Widerspruch dazu, dass auch der Gesetzgeber grundsätzlich von der Notwendigkeit einer raschen Anordnung des Aufbauseminars ausging. Ihr lag auf Seiten des Gesetzgebers dieselbe Überlegung zu Grunde, welche das BVerwG im o. g. Urteil vom 25.01.1995 (11 C 27/93) zur Aussage bewegte, dass auch nach einer längeren beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr ein Aufbauseminar anzuordnen sei: Andernfalls würde - gerade bei Verkehrsverstößen gegen Ende der Probezeit - ein Anreiz geschaffen das Bußgeldverfahren zu verzögern, um das Ende der Probezeit zu erreichen und damit einer Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zu entgehen (BT-Drucks. 10/4490, S. 19; vgl. insgesamt auch VG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2006 - 3 B 1/06). Diese Überlegung ist nicht zu beanstanden, und sie führt in den entsprechenden Fällen auch vor dem Hintergrund einer verminderten Eignung der Maßnahme durch den Zeitablauf nicht zu einer kritischeren Betrachtung der Angemessenheit. Bestehen hingegen keine Anhaltspunkte für ein solches Verhalten, bleibt die geringere Eignung im Rahmen der Angemessenheit beachtlich.
28 
Die verminderte Effektivität des Aufbauseminars kann daher nur dann im Einzelfall die Angemessenheit der Anordnung in Frage stellen, wenn entweder keine Anhaltspunkte für eine Verzögerung des Verfahrens durch den Betroffenen gibt, oder ungeachtet seiner Rechtsbehelfe im Bußgeld- oder Strafverfahren auch nach der Rechtskraft wiederum erhebliche Zeit bis zur Anordnung vergangen ist, und die dem Betroffenen ebenso wenig zuzurechnen ist. In solchen Fällen ist - ungeachtet der grundsätzlich gebundenen Ermächtigungsgrundlage - eine korrigierende Betrachtung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit nicht auszuschließen. Wann allerdings im Einzelnen ein solcher Zeitablauf tatsächlich zur Unangemessenheit der Anordnung führt, ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.
29 
aa) Nach verbreiteter Ansicht kann eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr für eine Anordnung nach § 2a Abs. 2 StVG herangezogen werden, wenn die Eintragung im Verkehrszentralregister bereits tilgungsreif ist (VG München, Beschluss vom 27.08.2007 - M 6a S 07.2476; VG Hamburg, Beschluss vom 08.06.1998 - 22 VG 2131/98; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 2a StVG Rn. 11). Die Tilgungsvorschriften für Eintragungen im Verkehrszentralregister beruhen auf dem Gedanken der Bewährung des Verkehrsteilnehmers. Hat ein Verkehrsteilnehmer sich innerhalb der Tilgungsfrist einwandfrei im Straßenverkehr verhalten, so kann eine von ihm ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht mehr angenommen werden (vgl. ins. VG Neustadt, Urteil vom 28.09.2001 - 3 K 332/01.NW -, ZfS 2001, 569 f.). In Anlehnung an die Tilgungsvorschriften im Verkehrszentralregister dürfte daher davon auszugehen sein, dass sich ein Fahranfänger dann bewährt habe und dann kein Bedarf mehr für eine Nachschulung bestehe (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 08.06.1998 - 22 VG 2131/98).
30 
bb) Darüber hinaus wird die Ansicht vertreten, dass auch unabhängig von der Tilgungsreife eine lange Bewährung des Betroffenen im öffentlichen Straßenverkehr dazu führen könne, dass die Anordnung einer besonderen Maßnahme für Fahranfänger keinen den mit ihr verbundenen Eingriff kompensierenden Nutzen mehr verspreche (VG Schleswig, a.a.O., juris Rdnr. 27). Dabei knüpft das VG Schleswig an die gesetzlich vorgesehene 2-jährige Bewährungszeit bei der Fahrerlaubnis auf Probe an, und geht daher davon aus, dass eine beanstandungsfreie Zeit von zwei Jahren nach dem Verkehrsverstoß auch im Einzelfall taugliches Kriterium für die Annahme der Bewährung des Fahranfängers darstelle. Wenn die verzögerte Bearbeitung ausschließlich durch Behördenverhalten bedingt sei, und im Zeitpunkt der Entscheidung eine Bewährung des Fahranfängers nach den dargestellten Maßstäben anzunehmen sei, sei daher von der Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinn und damit insgesamt von der Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen gegen Fahranfänger nach Ablauf der Probezeit auszugehen.
31 
Da bei dieser Ansicht eine Unverhältnismäßigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn die zeitliche Verzögerung allein aus der Sphäre der Behörden stammt, ist ein negativer Anreiz zur Verzögerung des Bußgeldverfahrens nicht zu befürchten. Der Ansicht des VG Schleswig kann aber entgegengehalten werden, dass die grundsätzliche Annahme eines 2-jährigen Bewährungsbedürfnisses von Fahranfängern in einem gewissen Widerspruch zur gesetzlich vorgesehenen Probezeitverlängerung steht. Nach § 2a Abs. 2a StVG verlängert sich die Probezeit um zwei Jahren, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist. Fahranfänger, die innerhalb ihrer Probezeit auffällig geworden sind, müssen sich daher abweichend vom Regelfall über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren bewähren, und - da der Verkehrsverstoß irgendwann im Laufe der ursprünglichen Probezeit begangen wurde - von diesem Verkehrsverstoß an regelmäßig noch einen längeren Zeitraum als zwei Jahre, nämlich die Verlängerung um zwei Jahre sowie den Rest der ursprünglichen Probezeit. Eine dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Bewährung wäre daher wohl erst dann vollständig eingetreten, wenn auch schon die verlängerte Probezeit abgelaufen wäre, bevor die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden wäre.
32 
cc) Alle bisher vertretenen Abgrenzungsansätze führen jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung, so dass es eine abschließende Entscheidung dieser Rechtsfrage entbehrlich ist. Der Verkehrsverstoß der Klägerin war bei der letzten behördlichen Entscheidung noch nicht tilgungsreif. Die Tilgungsreife tritt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG zwei Jahre nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung ein. Dies bedeutet, dass der Eintrag der Klägerin am 15.02.2008 und damit nach der letzten Behördenentscheidung in Gestalt der Widerspruchsentscheidung tilgungsreif wurde.
33 
Zwar führte im Fall der Klägerin tatsächlich allein Behördenverhalten - hier eine Verzögerung bei der Stadt T. als Bußgeldbehörde - zu der überlangen Verfahrensdauer. Allerdings hatte sich die Klägerin zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch keine zwei Jahre seit ihrem Verkehrsverstoß im Dezember 2006 bewährt. Erst recht hatte sich die Klägerin noch nicht bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit bewährt, die noch bis zum 09.11.2008 andauert. Es kann daher letztlich auch offen bleiben, ob und nach welcher Bewährungszeit im öffentlichen Straßenverkehr das erkennende Gericht eine Unverhältnismäßigkeit zumindest dann annehmen mag, wenn dieser lange Zeitraum allein durch Behördenverhalten verursacht wurde.
34 
dd) An der Angemessenheit der Anordnung ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klägerin sowohl die Tilgungsreife am 15.02.2008 als auch zumindest eine 2-jährige Bewährung seit dem Verkehrsverstoß im Dezember 2007 nur knapp verfehlt hat, und die Widerspruchsentscheidung im November 2007 nur unbedeutend vor den evtl. maßgeblichen Zeitpunkten ergangen ist. Die führt nicht dazu, dass im Einzelfall eine besondere Verhältnismäßigkeitsbeurteilung geboten wäre, durch welche die dargestellten Maßstäbe einer möglichen Unverhältnismäßigkeit weiter ausgedehnt werden. Im Sinne der Rechtsklarheit ist eine abstrakt abgrenzbare Grenze notwendig, um die Unangemessenheit der Anordnung zu begründen. Daran fehlte es, wenn - ungeachtet der Tilgungsreife und der Bewährungszeit am Maßstab der gesetzlichen Dauer der Probezeit - durch weitere Einzelfallgesichtspunkte ebenfalls eine Unangemessenheit begründet werden könnte. Dies gilt um so mehr, als es sich ohnehin um eine Grenze handelt, die der Gesetzgeber in der gesetzlichen Regelung selbst nicht angelegt hat, sondern die aus rechtsstaatlichen Prinzipien hergeleitet wird. Daher ist eine restriktive Anwendung der besonderen zeitlichen Grenzen für eine Anordnungsmöglichkeit geboten, die den handelnden Behörden klare Anknüpfungspunkte an die Hand gibt, um trotz der in § 2a Abs. 2 angelegten gebundenen Entscheidung von einer Anordnung abzusehen. Es ist dementsprechend nicht erkennbar, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip gegenüber diesen Maßstäben eine weitere zeitliche Einschränkung gebietet.
II.
35 
Auch wenn die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar damit rechtmäßig erging, dürfte die inzwischen die am 15.02.2008 eingetretene Tilgungsreife jedoch beim Vollzug der Anordnung bzw. bei weiteren darauf aufbauenden Maßnahmen zu beachten sein.
36 
1. Da die Tilgungsvorschriften für Eintragungen im Verkehrszentralregister auch auf dem Gedanken der Bewährung des Verkehrsteilnehmers beruhen, entfällt der rechtfertigende Zweck für die Anordnung mit Erreichen der Tilgungsreife. Teilweise wird daraus abgeleitet, dass die ursprünglich rechtmäßige Anordnung wegen Verstoß gegen das Übermaßverbot rechtswidrig werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde es unterlässt, die Verfügung innerhalb der Tilgungsfrist zu vollziehen: § 2a Abs. 3 StVG bestimme, das die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen habe, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung des Aufbauseminars nicht in der gesetzten Frist nachgekommen sei. Damit bestehe eine Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, nach Ablauf der in der - gesetzlich sofort vollziehbaren - Anordnung gesetzten Frist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Unterlässt dies die Fahrerlaubnisbehörde und wartet sie statt dessen den Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Anordnung ab, und tritt innerhalb dieses Zeitraums die Tilgungsreife ein, so werde die ursprünglich rechtmäßige Verfügung rechtswidrig (vgl. insgesamt VG Neustadt, Urteil vom 28.09.2001 - 3 K 332/01.NW -, ZfS 2001, 569 f.).
37 
Dem kann in dieser Form zwar nicht gefolgt werden. Die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßige Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar kann nicht dadurch später ihre Rechtsmäßigkeit verlieren, wenn eine - noch innerhalb der Tilgungsfrist liegende - Frist zur Teilnahme am Aufbauseminar verstreicht, und später die Tilgungsreife eintritt. Dem steht entgegen, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bleibt. Allerdings hat es für die Vollziehung der Anordnung eigenständige Bedeutung, wenn nach der rechtmäßig ergangenen Anordnung der verfolgte Zweck erreicht wird, ohne dass es zum Vollzug kommen musste. Dieser Gedanke findet in § 11 LVwVG seinen Ausdruck, wonach eine Vollstreckung einzustellen ist, wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist. Mit der Verpflichtung zum Aufbauseminar soll auf den auffällig gewordenen Fahranfänger eingewirkt und zukünftig verkehrsgerechtes Verhalten bewirkt werden. Hat der Fahranfänger aber durch eine im Einklang mit den Tilgungsvorschriften des StVG stehende Bewährungszeit ohne das Aufbauseminar bereits erreicht und durch beanstandungsfreies Fahren nachgewiesen, so ist dieser Zweck bereits erreicht bzw. eine weitere Einwirkung nur noch in einem so geringen Maße möglich, dass diese die Belastungen des Aufbauseminars nicht mehr rechtfertigen dürfte. Im Rahmen der Vollstreckung dürfte daher - in besonderer gesetzlicher Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips - derselbe Gedanke zu berücksichtigen sein, der nach dem Eintritt der Tilgungsreife auch der Anordnung entgegen stünde, ohne dass damit allerdings die Rechtmäßigkeit der Anordnung rückwirkend entfiele. Dies hat etwa die rechtliche Konsequenz, dass die kraft Gesetz verlängerte Probezeit bestehen bleibt, auch wenn die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht mehr vollstreckt werden dürfte.
38 
Übertragen auf die besonderen Regelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe bedeutet dies, dass auch einem Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 3 StVG derselbe aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Rechtsgedanke entgegen stehen dürfte, wenn dies trotz Ablauf der Teilnahmefrist vor der Tilgungsreife bis zum Eintritt der Tilgungsreife nicht geschehen ist. Denn auch wenn das StVG im Regelfall nicht die Vollstreckung der Teilnahmepflicht vorsieht, sondern die nächste Stufe des besonderen Maßnahmenkataloges für Fahranfänger greifen soll, bleibt der Gedanke der Zweckerreichung unverändert bestehen. Ist dieser sowohl bei der Anordnung des Aufbauseminars selbst, als auch bei einer theoretisch möglichen Vollstreckung der Teilnahmepflicht beachtlich, dürfte für die auf der Nichtteilnahme aufbauende Folgemaßnahme nichts anderes gelten.
39 
Diese Erwägungen stehen ihrerseits nicht im Widerspruch zu dem bereits dargelegten Gedanken, dass kein Anreiz für eine Verzögerung des Verfahrens geschaffen werden solle. Der Betroffene könnte sich einer rechtszeitig erfolgten Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar gegenüber einer vollzugswilligen Fahrerlaubnisbehörde nur dadurch entziehen, dass er den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug (§ 2a Abs. 6 StVG) durch einen erfolgreichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwindet. Ein solcher Antrag wäre jedoch regelmäßig nur dann erfolgreich, wenn in der Hauptsache Erfolgsaussichten bestehen, was bei einer rechtzeitigen Anordnung angesichts der gebundenen Entscheidung gemäß § 2a Abs. 2 StVG gerade offensichtlich nicht der Fall wäre. Dementsprechend obliegt es in aller Regel ausschließlich der Fahrerlaubnisbehörde, ob sie nach Ablauf der gesetzten Frist zur Teilnahme weitere Maßnahmen ergreift oder nicht.
40 
2. Der Klägerin war die Frist zur Teilnahme am Aufbauseminar auf ihren Antrag bis zum 31.01.2008 verlängert worden. Nachdem dieses Datum verstrichen ist, ohne dass die Klägerin eine Teilnahme nachgewiesen zu haben scheint, hatte die Fahrerlaubnisbehörde bis zum 15.02.2008 noch etwa 2 Wochen Gelegenheit, um die entsprechende gesetzliche Konsequenz vor der Tilgungsreife umzusetzen. Nachdem nun die Tilgungsreife der Eintragung über die zu Grunde liegende Ordnungswidrigkeit eingetreten ist, dürften daher Maßnahmen aus den dargelegten Gründen am Verhältnismäßigkeitsprinzip inzwischen nicht mehr rechtmäßig sein. Eine abschließende Aussage dazu ist jedoch nicht notwendig, da im vorliegenden Verfahren allein die Anordnung des Aufbauseminars streitgegenständlich ist. Diese Anordnung aber bleibt ungeachtet der Folgeüberlegungen rechtmäßig und zieht als Rechtsfolge gemäß § 2a Abs. 2a StVG eine bis zum 09.11.2008 verlängerte Probezeit der Klägerin nach sich.
III.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
15 
Die Entscheidung erging mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar war rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (I.). Allerdings dürfte die Anordnung nicht mehr vollstreckbar sein bzw. zum Anlass eines Entzugs der Fahrerlaubnis genommen werden, nachdem der zu Grunde liegende Verkehrsverstoß im Verkehrszentralregister zu tilgen ist (II.).
I.
17 
Die mit der Klage angegriffene Anordnung war rechtmäßig, obwohl seit dem zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß bereits ca. 22 Monate (Ausgangsentscheidung) bzw. ca. 23 Monate (Widerspruchsentscheidung) vergangen waren und die Rechtskraft des Bußgeldbescheides ebenfalls bereits ca. 20 Monate zurücklag.
18 
1. Das Landratsamt T. hatte die Klägerin im Rahmen einer gebundenen Entscheidung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verpflichten. Nach § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde dies anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach rechtskräftiger Entscheidung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Eintrag im Verkehrszentralregister erfolgt ist, und es sich dabei um eine schwerwiegende oder um zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen handelt. Die Einordnung der einzelnen Verkehrsverstöße erfolgt dabei nach § 34 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Anlage 12 zur FeV. Der von der Klägerin beim Abbiegen begangene Verkehrsverstoß gehört nach Ziff. 2.1. der Anlage 12 zur FeV zu den schwerwiegenden Verstößen.
19 
2. Für den vorliegenden Rechtsstreit war die Rechtsfrage entscheidend, ob und wann die Anordnung eines Aufbauseminars aufgrund des langen Zeitraums zwischen dem Verkehrsverstoß bzw. der Rechtskraft des Bußgeldbescheides und der Anordnung rechtswidrig sein kann, obwohl die Ermächtigungsgrundlage als gebundene Entscheidung ausgestaltet ist. Ungeachtet der grundsätzlichen Möglichkeit, dass die Rechtswidrigkeit sich aus einer überlangen Verfahrendauer ergeben kann, liegt eine solche Situation bei die Klägerin jedoch nicht vor.
20 
Gemäß der gesetzlichen Regelung ist kommt es zunächst allein darauf an, dass der Verkehrsverstoß noch in der Probezeit begangen wurde. Ist dies der Fall, so ist der Tatbestand der gebundenen Entscheidung erfüllt und die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen. Das Gesetz sieht keine besonderen Vorschriften vor, welche die Anordnung nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach dem Verstoß erlauben würde. Vielmehr bestimmt § 2a Abs. 2 S. 1 ausdrücklich, dass ein Aufbauseminar auch dann noch angeordnet werden kann, wenn die - nicht verlängerte - Probezeit inzwischen seit dem Verstoß abgelaufen ist. Nach der Rechtsprechung des BVerwG hat die Fahrerlaubnisbehörde auch nach einer längeren beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr noch ein Aufbauseminar anzuordnen. Dabei spielt insbesondere die Erwägung eine Rolle, dass der Betroffene sich keinen Vorteil dadurch verschaffen soll, wenn er selbst durch die Rechtsschutzmöglichkeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren für eine große zeitliche Distanz zwischen Verkehrsverstoß und Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar sorgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 - 11 C 27/93).
21 
Diese Begründung in der Rechtsprechung des BVerwG bezieht sich aber nicht auf Fälle wie den vorliegenden, in denen die Bußgeldentscheidung ohne besondere Verzögerungen rechtskräftig wurde, aber zwischen der Rechtskraft des Bußgeldbescheides und der Anordnung des Aufbauseminars ohne Einflussnahme des Führerscheininhabers noch erhebliche Zeit verging. In solchen Fällen kann die Regelung des Gesetzgebers aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer einschränkenden Auslegung bedürfen. Ohne dass die Voraussetzungen einer solchen einschränkenden Auslegung im Einzelnen abschließend geklärt werden müssen, erfüllt die streitgegenständliche Anordnung diese Voraussetzungen jedoch nicht und war daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht unverhältnismäßig.
22 
a) Ausdrücklicher Zweck der Fahrerlaubnis auf Probe und der besonderen Maßnahmen gem. § 2a Abs. 2 StVG ist nach dem Willen des Gesetzgebers, der besonderen Unfallbelastung junger Fahranfänger entgegen zu wirken (BT-Drucks. 10/4490, S. 1, 13 f.). Vor diesem Hintergrund stellte es ein geeignetes Mittel dar, die Klägerin als Fahranfängerin zur Teilnahme an einem Aufbauseminar zu verpflichten, nachdem sie durch einen im Sinne des Gesetzes schwerwiegenden Verkehrsverstoß im öffentlichen Straßenverkehr aufgefallen ist. Mildere Mittel der Fahrerlaubnisbehörde, die zumindest gleichermaßen effektiv auf sie einzuwirken gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend war die Anordnung auch erforderlich.
23 
b) Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass die Anordnung der Teilnahme eines Aufbauseminars im Hinblick auf die damit verbundenen Belastungen für die betroffenen Fahranfänger einerseits und den verfolgten Zweck andererseits auch angemessen ist.
24 
Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist allerdings zu beachten, dass die Eignung und Effektivität einer solcher Anordnung um so mehr abnimmt, je mehr Zeit seit dem zu Grunde liegenden Verkehrsverstoß bereits vergangen ist. Dies sah bereits der Gesetzgeber und führte dazu in der Gesetzesbegründung aus (BT-Drucks. 10/4490, S. 15):
25 
„Die Wirkung der Fahrerlaubnis auf Probe hängt wesentlich davon ab, dass die Nachschulung wie auch die weiteren Maßnahmen gegenüber allen Fahranfängern gleichermaßen (Gebot der Gleichbehandlung) und möglichst „der Tag auf dem Fuße folgend“ angeordnet werden.“
26 
Die abnehmende Effektivität eines Aufbauseminars - gemessen an dem Zweck, auf den auffällig gewordenen Fahranfänger einzuwirken - wird besonders anschaulich, wenn die Inhalte eines Aufbauseminars in die Überlegungen einbezogen werden: So sind nach § 35 Abs. 2 FeV in den Kursen des Aufbauseminars die jeweiligen Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme geführt haben und deren Ursachen zu diskutieren. Ähnlich wie bei Strafverfahren dürfte auch in einem Aufbauseminar eine umso eindrücklichere und wirkungsvolle Aufarbeitung erfolgen, je weniger Distanz die Teilnehmer zu dem diskutierten Verkehrsverstoß entwickelt haben. Andererseits bleiben die Belastungen, die mit der Anordnung eines Aufbauseminars für den Betroffenen verbunden sind, unabhängig von der zeitlichen Distanz gleich. Dies gilt sowohl für den zeitlichen als auch für den finanziellen Aufwand, der mit einem Aufbauseminar verbunden ist. Dementsprechend kann sich die grundsätzliche Angemessenheit der gebundenen Vorschrift des § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG im Einzelfall verschieben, um so länger sich das gesamte Verfahren seit dem Verkehrsverstoß hingezogen hat, und infolge der immer weiter abnehmenden Eignung zum Zwecke einer Einwirkung auf Fahranfänger im Einzelfall auch zu Unverhältnismäßigkeit der Anordnung führen.
27 
Dieser Überlegung steht nicht grundsätzlich entgegen, dass die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG - wie bereits dargelegt - auch dann noch anzuordnen sind, wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist. Ebenso wenig steht diese gesetzliche Regelung im Widerspruch dazu, dass auch der Gesetzgeber grundsätzlich von der Notwendigkeit einer raschen Anordnung des Aufbauseminars ausging. Ihr lag auf Seiten des Gesetzgebers dieselbe Überlegung zu Grunde, welche das BVerwG im o. g. Urteil vom 25.01.1995 (11 C 27/93) zur Aussage bewegte, dass auch nach einer längeren beanstandungsfreien Teilnahme am Straßenverkehr ein Aufbauseminar anzuordnen sei: Andernfalls würde - gerade bei Verkehrsverstößen gegen Ende der Probezeit - ein Anreiz geschaffen das Bußgeldverfahren zu verzögern, um das Ende der Probezeit zu erreichen und damit einer Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar zu entgehen (BT-Drucks. 10/4490, S. 19; vgl. insgesamt auch VG Schleswig, Beschluss vom 02.02.2006 - 3 B 1/06). Diese Überlegung ist nicht zu beanstanden, und sie führt in den entsprechenden Fällen auch vor dem Hintergrund einer verminderten Eignung der Maßnahme durch den Zeitablauf nicht zu einer kritischeren Betrachtung der Angemessenheit. Bestehen hingegen keine Anhaltspunkte für ein solches Verhalten, bleibt die geringere Eignung im Rahmen der Angemessenheit beachtlich.
28 
Die verminderte Effektivität des Aufbauseminars kann daher nur dann im Einzelfall die Angemessenheit der Anordnung in Frage stellen, wenn entweder keine Anhaltspunkte für eine Verzögerung des Verfahrens durch den Betroffenen gibt, oder ungeachtet seiner Rechtsbehelfe im Bußgeld- oder Strafverfahren auch nach der Rechtskraft wiederum erhebliche Zeit bis zur Anordnung vergangen ist, und die dem Betroffenen ebenso wenig zuzurechnen ist. In solchen Fällen ist - ungeachtet der grundsätzlich gebundenen Ermächtigungsgrundlage - eine korrigierende Betrachtung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit nicht auszuschließen. Wann allerdings im Einzelnen ein solcher Zeitablauf tatsächlich zur Unangemessenheit der Anordnung führt, ist in der Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt.
29 
aa) Nach verbreiteter Ansicht kann eine Ordnungswidrigkeit nicht mehr für eine Anordnung nach § 2a Abs. 2 StVG herangezogen werden, wenn die Eintragung im Verkehrszentralregister bereits tilgungsreif ist (VG München, Beschluss vom 27.08.2007 - M 6a S 07.2476; VG Hamburg, Beschluss vom 08.06.1998 - 22 VG 2131/98; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, § 2a StVG Rn. 11). Die Tilgungsvorschriften für Eintragungen im Verkehrszentralregister beruhen auf dem Gedanken der Bewährung des Verkehrsteilnehmers. Hat ein Verkehrsteilnehmer sich innerhalb der Tilgungsfrist einwandfrei im Straßenverkehr verhalten, so kann eine von ihm ausgehende Gefahr für die Verkehrssicherheit nicht mehr angenommen werden (vgl. ins. VG Neustadt, Urteil vom 28.09.2001 - 3 K 332/01.NW -, ZfS 2001, 569 f.). In Anlehnung an die Tilgungsvorschriften im Verkehrszentralregister dürfte daher davon auszugehen sein, dass sich ein Fahranfänger dann bewährt habe und dann kein Bedarf mehr für eine Nachschulung bestehe (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 08.06.1998 - 22 VG 2131/98).
30 
bb) Darüber hinaus wird die Ansicht vertreten, dass auch unabhängig von der Tilgungsreife eine lange Bewährung des Betroffenen im öffentlichen Straßenverkehr dazu führen könne, dass die Anordnung einer besonderen Maßnahme für Fahranfänger keinen den mit ihr verbundenen Eingriff kompensierenden Nutzen mehr verspreche (VG Schleswig, a.a.O., juris Rdnr. 27). Dabei knüpft das VG Schleswig an die gesetzlich vorgesehene 2-jährige Bewährungszeit bei der Fahrerlaubnis auf Probe an, und geht daher davon aus, dass eine beanstandungsfreie Zeit von zwei Jahren nach dem Verkehrsverstoß auch im Einzelfall taugliches Kriterium für die Annahme der Bewährung des Fahranfängers darstelle. Wenn die verzögerte Bearbeitung ausschließlich durch Behördenverhalten bedingt sei, und im Zeitpunkt der Entscheidung eine Bewährung des Fahranfängers nach den dargestellten Maßstäben anzunehmen sei, sei daher von der Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinn und damit insgesamt von der Unverhältnismäßigkeit von Maßnahmen gegen Fahranfänger nach Ablauf der Probezeit auszugehen.
31 
Da bei dieser Ansicht eine Unverhältnismäßigkeit nur dann in Betracht kommt, wenn die zeitliche Verzögerung allein aus der Sphäre der Behörden stammt, ist ein negativer Anreiz zur Verzögerung des Bußgeldverfahrens nicht zu befürchten. Der Ansicht des VG Schleswig kann aber entgegengehalten werden, dass die grundsätzliche Annahme eines 2-jährigen Bewährungsbedürfnisses von Fahranfängern in einem gewissen Widerspruch zur gesetzlich vorgesehenen Probezeitverlängerung steht. Nach § 2a Abs. 2a StVG verlängert sich die Probezeit um zwei Jahren, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden ist. Fahranfänger, die innerhalb ihrer Probezeit auffällig geworden sind, müssen sich daher abweichend vom Regelfall über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren bewähren, und - da der Verkehrsverstoß irgendwann im Laufe der ursprünglichen Probezeit begangen wurde - von diesem Verkehrsverstoß an regelmäßig noch einen längeren Zeitraum als zwei Jahre, nämlich die Verlängerung um zwei Jahre sowie den Rest der ursprünglichen Probezeit. Eine dem Willen des Gesetzgebers entsprechende Bewährung wäre daher wohl erst dann vollständig eingetreten, wenn auch schon die verlängerte Probezeit abgelaufen wäre, bevor die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet worden wäre.
32 
cc) Alle bisher vertretenen Abgrenzungsansätze führen jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Unverhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Anordnung, so dass es eine abschließende Entscheidung dieser Rechtsfrage entbehrlich ist. Der Verkehrsverstoß der Klägerin war bei der letzten behördlichen Entscheidung noch nicht tilgungsreif. Die Tilgungsreife tritt gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3 StVG zwei Jahre nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung ein. Dies bedeutet, dass der Eintrag der Klägerin am 15.02.2008 und damit nach der letzten Behördenentscheidung in Gestalt der Widerspruchsentscheidung tilgungsreif wurde.
33 
Zwar führte im Fall der Klägerin tatsächlich allein Behördenverhalten - hier eine Verzögerung bei der Stadt T. als Bußgeldbehörde - zu der überlangen Verfahrensdauer. Allerdings hatte sich die Klägerin zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch keine zwei Jahre seit ihrem Verkehrsverstoß im Dezember 2006 bewährt. Erst recht hatte sich die Klägerin noch nicht bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit bewährt, die noch bis zum 09.11.2008 andauert. Es kann daher letztlich auch offen bleiben, ob und nach welcher Bewährungszeit im öffentlichen Straßenverkehr das erkennende Gericht eine Unverhältnismäßigkeit zumindest dann annehmen mag, wenn dieser lange Zeitraum allein durch Behördenverhalten verursacht wurde.
34 
dd) An der Angemessenheit der Anordnung ändert sich auch dadurch nichts, dass die Klägerin sowohl die Tilgungsreife am 15.02.2008 als auch zumindest eine 2-jährige Bewährung seit dem Verkehrsverstoß im Dezember 2007 nur knapp verfehlt hat, und die Widerspruchsentscheidung im November 2007 nur unbedeutend vor den evtl. maßgeblichen Zeitpunkten ergangen ist. Die führt nicht dazu, dass im Einzelfall eine besondere Verhältnismäßigkeitsbeurteilung geboten wäre, durch welche die dargestellten Maßstäbe einer möglichen Unverhältnismäßigkeit weiter ausgedehnt werden. Im Sinne der Rechtsklarheit ist eine abstrakt abgrenzbare Grenze notwendig, um die Unangemessenheit der Anordnung zu begründen. Daran fehlte es, wenn - ungeachtet der Tilgungsreife und der Bewährungszeit am Maßstab der gesetzlichen Dauer der Probezeit - durch weitere Einzelfallgesichtspunkte ebenfalls eine Unangemessenheit begründet werden könnte. Dies gilt um so mehr, als es sich ohnehin um eine Grenze handelt, die der Gesetzgeber in der gesetzlichen Regelung selbst nicht angelegt hat, sondern die aus rechtsstaatlichen Prinzipien hergeleitet wird. Daher ist eine restriktive Anwendung der besonderen zeitlichen Grenzen für eine Anordnungsmöglichkeit geboten, die den handelnden Behörden klare Anknüpfungspunkte an die Hand gibt, um trotz der in § 2a Abs. 2 angelegten gebundenen Entscheidung von einer Anordnung abzusehen. Es ist dementsprechend nicht erkennbar, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip gegenüber diesen Maßstäben eine weitere zeitliche Einschränkung gebietet.
II.
35 
Auch wenn die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar damit rechtmäßig erging, dürfte die inzwischen die am 15.02.2008 eingetretene Tilgungsreife jedoch beim Vollzug der Anordnung bzw. bei weiteren darauf aufbauenden Maßnahmen zu beachten sein.
36 
1. Da die Tilgungsvorschriften für Eintragungen im Verkehrszentralregister auch auf dem Gedanken der Bewährung des Verkehrsteilnehmers beruhen, entfällt der rechtfertigende Zweck für die Anordnung mit Erreichen der Tilgungsreife. Teilweise wird daraus abgeleitet, dass die ursprünglich rechtmäßige Anordnung wegen Verstoß gegen das Übermaßverbot rechtswidrig werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde es unterlässt, die Verfügung innerhalb der Tilgungsfrist zu vollziehen: § 2a Abs. 3 StVG bestimme, das die Behörde die Fahrerlaubnis zu entziehen habe, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung des Aufbauseminars nicht in der gesetzten Frist nachgekommen sei. Damit bestehe eine Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, nach Ablauf der in der - gesetzlich sofort vollziehbaren - Anordnung gesetzten Frist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Unterlässt dies die Fahrerlaubnisbehörde und wartet sie statt dessen den Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Anordnung ab, und tritt innerhalb dieses Zeitraums die Tilgungsreife ein, so werde die ursprünglich rechtmäßige Verfügung rechtswidrig (vgl. insgesamt VG Neustadt, Urteil vom 28.09.2001 - 3 K 332/01.NW -, ZfS 2001, 569 f.).
37 
Dem kann in dieser Form zwar nicht gefolgt werden. Die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßige Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar kann nicht dadurch später ihre Rechtsmäßigkeit verlieren, wenn eine - noch innerhalb der Tilgungsfrist liegende - Frist zur Teilnahme am Aufbauseminar verstreicht, und später die Tilgungsreife eintritt. Dem steht entgegen, dass die maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Rechtmäßigkeit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bleibt. Allerdings hat es für die Vollziehung der Anordnung eigenständige Bedeutung, wenn nach der rechtmäßig ergangenen Anordnung der verfolgte Zweck erreicht wird, ohne dass es zum Vollzug kommen musste. Dieser Gedanke findet in § 11 LVwVG seinen Ausdruck, wonach eine Vollstreckung einzustellen ist, wenn der Zweck der Vollstreckung erreicht ist. Mit der Verpflichtung zum Aufbauseminar soll auf den auffällig gewordenen Fahranfänger eingewirkt und zukünftig verkehrsgerechtes Verhalten bewirkt werden. Hat der Fahranfänger aber durch eine im Einklang mit den Tilgungsvorschriften des StVG stehende Bewährungszeit ohne das Aufbauseminar bereits erreicht und durch beanstandungsfreies Fahren nachgewiesen, so ist dieser Zweck bereits erreicht bzw. eine weitere Einwirkung nur noch in einem so geringen Maße möglich, dass diese die Belastungen des Aufbauseminars nicht mehr rechtfertigen dürfte. Im Rahmen der Vollstreckung dürfte daher - in besonderer gesetzlicher Ausgestaltung des Verhältnismäßigkeitsprinzips - derselbe Gedanke zu berücksichtigen sein, der nach dem Eintritt der Tilgungsreife auch der Anordnung entgegen stünde, ohne dass damit allerdings die Rechtmäßigkeit der Anordnung rückwirkend entfiele. Dies hat etwa die rechtliche Konsequenz, dass die kraft Gesetz verlängerte Probezeit bestehen bleibt, auch wenn die Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht mehr vollstreckt werden dürfte.
38 
Übertragen auf die besonderen Regelungen zur Fahrerlaubnis auf Probe bedeutet dies, dass auch einem Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 2a Abs. 3 StVG derselbe aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleitete Rechtsgedanke entgegen stehen dürfte, wenn dies trotz Ablauf der Teilnahmefrist vor der Tilgungsreife bis zum Eintritt der Tilgungsreife nicht geschehen ist. Denn auch wenn das StVG im Regelfall nicht die Vollstreckung der Teilnahmepflicht vorsieht, sondern die nächste Stufe des besonderen Maßnahmenkataloges für Fahranfänger greifen soll, bleibt der Gedanke der Zweckerreichung unverändert bestehen. Ist dieser sowohl bei der Anordnung des Aufbauseminars selbst, als auch bei einer theoretisch möglichen Vollstreckung der Teilnahmepflicht beachtlich, dürfte für die auf der Nichtteilnahme aufbauende Folgemaßnahme nichts anderes gelten.
39 
Diese Erwägungen stehen ihrerseits nicht im Widerspruch zu dem bereits dargelegten Gedanken, dass kein Anreiz für eine Verzögerung des Verfahrens geschaffen werden solle. Der Betroffene könnte sich einer rechtszeitig erfolgten Anordnung der Teilnahme am Aufbauseminar gegenüber einer vollzugswilligen Fahrerlaubnisbehörde nur dadurch entziehen, dass er den gesetzlich angeordneten Sofortvollzug (§ 2a Abs. 6 StVG) durch einen erfolgreichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwindet. Ein solcher Antrag wäre jedoch regelmäßig nur dann erfolgreich, wenn in der Hauptsache Erfolgsaussichten bestehen, was bei einer rechtzeitigen Anordnung angesichts der gebundenen Entscheidung gemäß § 2a Abs. 2 StVG gerade offensichtlich nicht der Fall wäre. Dementsprechend obliegt es in aller Regel ausschließlich der Fahrerlaubnisbehörde, ob sie nach Ablauf der gesetzten Frist zur Teilnahme weitere Maßnahmen ergreift oder nicht.
40 
2. Der Klägerin war die Frist zur Teilnahme am Aufbauseminar auf ihren Antrag bis zum 31.01.2008 verlängert worden. Nachdem dieses Datum verstrichen ist, ohne dass die Klägerin eine Teilnahme nachgewiesen zu haben scheint, hatte die Fahrerlaubnisbehörde bis zum 15.02.2008 noch etwa 2 Wochen Gelegenheit, um die entsprechende gesetzliche Konsequenz vor der Tilgungsreife umzusetzen. Nachdem nun die Tilgungsreife der Eintragung über die zu Grunde liegende Ordnungswidrigkeit eingetreten ist, dürften daher Maßnahmen aus den dargelegten Gründen am Verhältnismäßigkeitsprinzip inzwischen nicht mehr rechtmäßig sein. Eine abschließende Aussage dazu ist jedoch nicht notwendig, da im vorliegenden Verfahren allein die Anordnung des Aufbauseminars streitgegenständlich ist. Diese Anordnung aber bleibt ungeachtet der Folgeüberlegungen rechtmäßig und zieht als Rechtsfolge gemäß § 2a Abs. 2a StVG eine bis zum 09.11.2008 verlängerte Probezeit der Klägerin nach sich.
III.
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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published on 02.02.2006 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.01.2006 gegen den Bescheid vom 15.12.2005 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 5.000,- fest
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published on 05.02.2013 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2012 - 5 K 2016/12 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR fe
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Annotations

(1) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Auf Antrag kann die anordnende Behörde der betroffenen Person die Teilnahme an einem Einzelseminar gestatten.

(2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Absatz 3 Nummer 3 von hierfür amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt.

(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis oder unterliegt er einem rechtskräftig angeordneten Fahrverbot, so gilt hinsichtlich der Fahrprobe § 2 Abs. 15 entsprechend.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.

(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das – mit Ausnahme der Anzahl der Türen – den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind.

(2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.

(3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Die Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe erfolgt nach Anlage 12.

(2) Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgt schriftlich unter Angabe der Verkehrszuwiderhandlungen, die zu der Anordnung geführt haben; dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Die schriftliche Anordnung ist bei der Anmeldung zu einem Aufbauseminar dem Kursleiter vorzulegen.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Das Aufbauseminar ist in Gruppen mit mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus einem Kurs mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer in einem Zeitraum von zwei bis vier Wochen; jedoch darf an einem Tag nicht mehr als eine Sitzung stattfinden. Zusätzlich ist zwischen der ersten und der zweiten Sitzung eine Fahrprobe durchzuführen, die der Beobachtung des Fahrverhaltens des Seminarteilnehmers dient. Die Fahrprobe soll in Gruppen mit drei Teilnehmern durchgeführt werden, wobei die reine Fahrzeit jedes Teilnehmers 30 Minuten nicht unterschreiten darf. Dabei ist ein Fahrzeug zu verwenden, das – mit Ausnahme der Anzahl der Türen – den Anforderungen des Abschnitts 2.2 der Anlage 7 entspricht. Jeder Teilnehmer an der Fahrprobe soll möglichst ein Fahrzeug der Klasse führen, mit dem vor allem die zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar führenden Verkehrszuwiderhandlungen begangen worden sind.

(2) In den Kursen sind die Verkehrszuwiderhandlungen, die bei den Teilnehmern zur Anordnung der Teilnahme an dem Aufbauseminar geführt haben, und die Ursachen dafür zu diskutieren und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern. Durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Dabei soll insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.

(3) Für die Durchführung von Einzelseminaren nach § 2b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Gespräche in vier Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer durchzuführen sind.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen

1.
zwei Jahre und sechs Monatebei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit,
a)
die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
b)
soweit weder ein Fall des Buchstaben a noch der Nummer 2 Buchstabe b vorliegt und in der Entscheidung ein Fahrverbot angeordnet worden ist,
2.
fünf Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, vorbehaltlich der Nummer 3 Buchstabe a,
b)
bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist,
c)
bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
d)
bei Mitteilungen über die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung,
3.
zehn Jahre
a)
bei Entscheidungen über eine Straftat, in denen die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet worden ist,
b)
bei Entscheidungen über Maßnahmen oder Verzichte nach § 28 Absatz 3 Nummer 5 bis 8.
Eintragungen über Maßnahmen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 ein Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 dann, wenn die letzte Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist.Verkürzungen der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung beruht.

(2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer untersagt ist.

(3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden getilgt

1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung Anlass gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod der betroffenen Person eingeht.

(4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt

1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Rechtskraft, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60 des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Rechtskraft,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4.
bei Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, verkehrspsychologischen Beratungen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Fahreignungsseminaren nach § 4 Absatz 7 mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.

(6) Nach Eintritt der Tilgungsreife wird eine Eintragung vorbehaltlich der Sätze 2 und 4 gelöscht. Eine Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c wird nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt dieser Eintragung nur noch zu folgenden Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn eine Auskunft erteilt werden:

1.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a,
2.
zur Übermittlung an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur dortigen Verwendung zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5,
3.
zur Auskunftserteilung an die betroffene Person nach § 30 Absatz 8,
4.
zur Verwendung für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entsprechend.

(7) Ist eine Eintragung im Fahreignungsregister gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung der betroffenen Person für die Zwecke des § 28 Absatz 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und die hierauf bezogene Entscheidung trotz ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregister für die Durchführung anderer als der in Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis verwendet werden, solange die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist. Unterliegt eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a einer zehnjährigen Tilgungsfrist, darf sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den vorstehenden Vorschriften entspricht, nur noch für folgende Zwecke an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden:

1.
zur Durchführung von Verfahren, die eine Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand haben,
2.
zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5.
Außerdem dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuches an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt und dort verwendet werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Eintragungen wegen strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten herangezogen werden. Insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.

(1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahrerlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit anzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordentlichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzurechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Strafprozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet. In diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der Restdauer der vorherigen Probezeit.

(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen worden ist, die Fahrerlaubnisbehörde

1.
seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
2.
ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,
3.
ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden.

(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat.

(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.

(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt unberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutachtens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht bereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden

1.
nach § 3 oder nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b des Strafgesetzbuches,
2.
nach Absatz 3, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nachgekommen wurde,
oder wurde die Fahrerlaubnis nach § 6e Absatz 2 widerrufen, so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe veranlasst werden, Mängel in seiner Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln, diese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form eines Einzelgesprächs statt. Sie kann durch eine Fahrprobe ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Erkenntnisse aus der Beratung sind nur für den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe bestimmt und nur diesem mitzuteilen. Der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe erhält jedoch eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Beratung darf nur von einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich anerkannt ist. Die amtliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
persönlich zuverlässig ist,
2.
über den Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Masterabschlusses in Psychologie verfügt und
3.
eine Ausbildung und Erfahrungen in der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 nachweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.