Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. September 2015 - 5 K 2765/15 - geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird auf 153.600,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, mit welcher die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 15.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 153.600,-- EUR begehrt wird, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wird die Beschwerdesumme des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG entspricht die Bedeutung der Sache dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für ihn hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2005 - 7 E 11489/05 - juris). Eine Festsetzung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach Ermessen bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 - zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Ein solcher Fall wird nur in Ausnahmefällen vorliegen, denn § 52 Abs. 1 GKG setzt für eine Streitwertbemessung nach dem Interesse des Klägers an der von ihm mit der Klage verfolgten Sache nicht voraus, dass dieses Interesse einen in Geldeinheiten exakt zu ermittelnden Marktwert hat. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung vergleichbarer Streitigkeiten ist dabei zulässig und im Interesse der Rechtssicherheit geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1988 - 7 C 4.85 - juris). Für eine gleichmäßige und vorhersehbare Ausübung dieses Bewertungsermessens orientieren sich die Verwaltungsgerichte dabei regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der maßgeblichen Fassung vom 04.11.2013 (abgedruckt u.a. in Sonderbeilage zu VBlBW 2014, Heft 1). Dabei kommt dem Streitwertkatalog zwar keine normative Verbindlichkeit für die Gerichte zu. Er ist eine Handreichung für die Praxis, keine anwendbare und auslegungsfähige Rechtsnorm. An der Aufgabe des Gerichts, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, ändert deswegen der Streitwertkatalog nichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92 - DVBl. 1994, 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2009 - 8 B 1342/09.AK - juris).
Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 beträgt der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,-- EUR pro Monat und Fahrzeug. Der sich hieraus ergebende Betrag für einen Fahrzeugbestand von 32 Fahrzeugen in Höhe von 153.600,-- EUR ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, dass mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge, gestaffelt nach Zehnergruppen, ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrags zu veranschlagen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 - BayVBl 2002, 349; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.1997 - 25 A 4812/96 - juris - unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 21.04.1994 - 11 C 94.1062 - DAR 1994, 335; anderer Ansicht Saarländisches OVG, Beschluss vom 25.05.2007 - 1 B 121/07 - juris; VG Cottbus, Urteil vom 11.09.2007 - 2 K 1526/04 -, juris; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 14.01.2014 - 10 S 2438/13 - NJW 2014, 1608).
Der Senat sieht für einen solchen „Mengenrabatt“ aus Billigkeitsgründen unter Abweichung vom Grundsatz der Wertaddition in § 39 GKG keine Veranlassung. Der Senat orientiert sich aus Gründen der Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung und Gleichbehandlung regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs, der einen solchen „Mengenrabatt“ nicht vorsieht. Im Rahmen der im Jahre 2013 vorgenommenen Änderungen des Streitwertkatalogs, denen eine Umfrage zur Streitwertpraxis bei den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen voranging (vgl. Ziff. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen zum Streitwertkatalog 2013), ist die genannte Rechtsprechung auch nicht in den Streitwertkatalog aufgenommen worden. Im Übrigen bezieht sich die Rechtsprechung, welche eine degressive Streitwertbemessung vornimmt, auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Streitwertfestsetzung bei Asylverpflichtungsklagen im Familienverbund vor Inkrafttreten des § 83b AsylVfG (nunmehr § 30 RVG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1987 - 9 B 18.87 - NVwZ 1988, 263). Diese Rechtsprechung berücksichtigte die damals geltende abgestufte asyl- und ausländerrechtliche Rechtsstellung der verschiedenen Familienmitglieder bei einheitlichem Lebenssachverhalt und gleichen Asylgründen. Diese Erwägungen sind auf die hier in Rede stehende Fahrtenbuchauflage für eine Mehrzahl von Fahrzeugen nicht übertragbar. Abgesehen davon, dass hier kein Verpflichtungsbegehren, sondern ein Anfechtungsstreit in Rede steht, bedeutet der Umstand, dass die Antragstellerin für jedes ihrer 32 Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen hat, für sie - bezogen auf jedes einzelne Fahrzeug und dabei zu führendes Fahrtenbuch - ungeachtet der von dem Antragsgegner vorgetragenen technischen Möglichkeiten der innerbetrieblichen Umsetzung der Fahrtenbuchauflage für den Fuhrparkbetrieb der Antragstellerin keine geringere Belastung im Rechtssinne, als wenn ein Fahrtenbuch nur für ein einzelnes oder wenige Fahrzeuge zu führen wäre. Auch bei mehreren Fahrzeugen hat die Antragstellerin dafür Sorge zu tragen, dass in jedem Fahrtenbuch alle erforderlichen Eintragungen vorgenommen werden und die Kontrollierbarkeit der Eintragungen in jedem Fahrtenbuch gemäß § 31a Abs. 3 StVZO jederzeit gewährleistet ist. Der damit verbundene Aufwand verringert sich nicht dadurch, dass sie dies mehrfach zu leisten hat (vgl. zu den Halterpflichten bei einer Fahrtenbuchauflage: Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 31a StVZO, Rdnr. 10 m.w.N.). Weiter verdeutlicht der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 69a Abs. 5 Nrn. 4 und 4a StVZO, dass die Fahrtenbuchauflage für jedes Fahrzeug eine selbstständige rechtliche Bedeutung hat. Auch Billigkeitsgründe gebieten keine Streitwertdegression bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Mehrzahl von Fahrzeugen, da die Gebührentabellen nach dem Gerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht linear, sondern degressiv ausgerichtet sind, sodass, ohne dass eine gesetzliche Regelung hierzu Anlass gibt, die Einräumung eines weiteren „Rabattes“ bereits bei der Festsetzung des Streitwertes im vorliegenden Fall nicht geboten ist (vgl. zu alldem OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.01.2013 - 3 M 727/12 - NVwZ-RR 2013, 663).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners besteht erst recht keine Veranlassung, anstatt der oben dargestellten Streitwertdegression in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 bei einer auf mehrere Kraftfahrzeuge erstreckten Fahrtenbuchauflage einen Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR anzunehmen. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Streitwert für eine mehrere Betriebsfahrzeuge betreffende Fahrtenbuchauflage könne nicht höher als der für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes in Nr. 45.2.1 empfohlene Auffangstreitwert von 15.000,-- EUR liegen, überzeugt nicht. Gegen eine entsprechende Anwendung der Empfehlung in Nr. 45.2.1 des Streitwertkatalogs spricht bereits, dass diese Regelung in einem gänzlich anderen Zusammenhang steht. Im Übrigen berücksichtigt das Verwaltungsgericht nicht, dass sich der Streitwert für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes gemäß Nr. 45.2.1 des Streitwertkatalogs primär und vorrangig nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns bemisst, mindestens - also losgelöst von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen - jedoch ein Streitwert von 15.000,-- EUR anzunehmen ist. Die Festsetzung eines über 15.000,-- EUR hinausgehenden Streitwerts wird dabei regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn die Untersagungsverfügung einen wirtschaftlich gesunden Betrieb betrifft. Im gegenständlichen Fall spricht bereits die Anzahl von 32 Betriebsfahrzeugen der Antragstellerin dafür, dass es sich um einen wirtschaftlich gesunden Gewerbebetrieb handelt. Der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Empfehlung Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 lässt sich hier deshalb nichts für einen Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR entnehmen.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht indes davon ausgegangen, dass eine Halbierung des nach dem oben Gesagten anzunehmenden Hauptsachestreitwerts in Höhe von 153.600,-- EUR nach der Rechtsprechung des Senats wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356; sowie vom 10.08.2015 - 10 S 278/15 - juris).
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da Kosten gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03.08.2015 gegen den Bescheid des Landratsamtes Sigmaringen vom 08.07.2015 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Landratsamts Sigmaringen vom 08.07.2015, mit dem sie unter Anordnung des Sofortvollzugs u.a. verpflichtet wurde, für 32 auf sie zugelassene Pkw für die Dauer von einem Jahr ein Fahrtenbuch zu führen.
1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 VwGO zulässig und begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffend die Führung des Fahrtenbuchs, die Erstreckung auf ein Ersatzfahrzeug, die Befristung auf ein Jahr sowie die Verpflichtung, das Fahrtenbuch auf Verlangen, erstmals in der 39. Kalenderwoche 2015, vorzulegen, ist formell ordnungsgemäß ergangen. Sie ist besonders verfügt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und ausreichend schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dazu wird es regelmäßig kommen, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im einstweiligen Rechtschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als höchstwahrscheinlich rechtswidrig erweist. Ist hingegen davon auszugehen, dass die Verfügung aller Voraussicht nach rechtmäßig ist, hat der Antrag in aller Regel keinen Erfolg. Hierbei ist zu beachten, dass § 31a StVZO zu den Vorschriften gehört, bei denen das besondere öffentliche Vollzugsinteresse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfällt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 04.05.2015 - 1 B 66/15 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2001 - 10 S 1744/01 - und Beschluss vom 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, VBlBW 1998, 178). Die sofortige Vollziehung ist daher in solchen Fällen die Regel.
Die angefochtene Fahrtenbuchauflage ist aller Voraussicht nach rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Verfügung des Landratsamts ist § 31a Abs. 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die Voraussetzungen dürften hier nicht erfüllt sein.
Am Dienstag, 18.11.2014, 16.51 Uhr, kam es durch den Fahrzeugführer des Fahrzeuges SIG-... in 72818 Trochtelfingen-Haid B313 (X), außerorts zu einer erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeit, weil der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 49 km/h überschritten hat (Behördenakte S. 1). Die Verkehrsordnungswidrigkeit hätte nach dem Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 160 Euro, zwei Punkte im Verkehrszentralregister sowie einen Monat Fahrverbot zur Folge gehabt.
Die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers war in der Folgezeit nicht unmöglich. Der Begriff der Unmöglichkeit ist im Rahmen des Tatbestandes des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht im naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen. Ausreichend zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist es, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 -, VBlBW 1999, 463). Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 11 m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2014 - 10 S 1256/13 -, Beschluss vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 und Beschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -).
Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze kann das Gericht eine mangelnde Mitwirkung der Antragstellerin nicht erkennen; vielmehr liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit vor. Nachdem der Antragstellerin mit Schreiben vom 05.12.2014 (Behördenakte S. 8) der Zeugenfragebogen zugesandt wurde, legitimierte sich am 17.12.2014 der Prozessbevollmächtigte für die Antragstellerin und beantragte Akteneinsicht (Behördenakte S. 6) - ersichtlich, um insbesondere das erwähnte Messfoto in Augenschein zu nehmen. Im Zeugenfragebogen ist als Beweismittel ein Foto genannt. In dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 17.12.2014 heißt es ausdrücklich: „Mit den jetzt vorgelegten Unterlagen ist eine Zuordnung nicht möglich. Das Fahrzeug wird von verschiedenen Personen geführt.“ Allein aus dieser Aussage konnte nicht auf einen fehlenden Willen zur Mitwirkung seitens der Antragstellerin geschlossen werden. Unabhängig von einem Recht auf Akteneinsicht oblag es dem Landratsamt, das Foto zu übermitteln. Das Gericht sieht hier einen wesentlichen Verfahrensmangel, der dazu führt, dass die Unaufklärbarkeit des Verkehrsverstoßes maßgeblich in die Sphäre des Landratsamtes Reutlingen fällt. Es hätte zumindest das Messfoto übersandt werden können. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Antragstellerin oder deren Prozessbevollmächtigten das Foto nicht hätte übermittelt werden können. Die weiteren Ermittlungen wären dann vom weiteren Verhalten der Antragstellerin abhängig gewesen.
Auf eine fehlende Mitwirkung kann auch nicht aus dem Vermerk des PHM X vom 24.01.2015 geschlossen werden. Die Antragstellerin hat im Telefonat mit diesem darauf verwiesen, dass sie bereits einen Rechtsbeistand in dieser Sache beauftragt hatte. Sie durfte daher auch die Kommunikation mit der Polizei über den Rechtsbeistand führen. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte auch PHM X gegenüber wiederholt, dass noch Beweismittel eingesehen werden wollten.
10 
An keiner Stelle der Behördenakte findet sich ein Hinweis darauf, dass die Antragstellerin eine Kooperation ausdrücklich verweigert hat. Die Bitte um Akteneinsicht lässt eher auf das Gegenteil schließen.
11 
Vorliegend kann daher aus dem Verhalten der Antragstellerin nicht geschlossen werden, dass sie zu einer Mitwirkung an der Täterfeststellung unter keinen Umständen bereit war. Statt entweder die Akteneinsicht zu gewähren oder das Messfoto zu übermitteln, reagierte das Landratsamt Reutlingen in der Folge gar nicht. Es findet sich nur ein interner Aktenvermerk, wonach eine Akteneinsicht nicht zu gewähren sei. Es ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin bei Kenntnis des Fotos Einfluss auf ihre Aussagebereitschaft gehabt hätte und sie sachdienliche Angaben zur Täterfeststellung gemacht hätte (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 03.08.1993 - 1 BA 17/93 -).
12 
Es oblag auch nicht dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mehrmals nachzufragen, ob und wann Akteneinsicht gewährt werden würde. Insbesondere durfte der Prozessbevollmächtigte nach seinem Schreiben vom 17.12.2014 und dem Anruf bei PHM X am 14.01.2015, währenddessen er nochmals um das Foto bat, auf eine Reaktion seitens der Behörde warten und musste nicht von sich aus noch ein weiteres Mal auf das Landratsamt zugehen.
13 
Es ist ebenso nicht Aufgabe der Antragstellerin gewesen, bereits in der Vergangenheit ein Fahrtenbuch zu führen. Wenn die Antragstellerin Firmenfahrzeuge ihren Mitarbeitern grundsätzlich zur Verfügung stellt, ohne dies zu kontrollieren, so sind dies innerbetriebliche Entscheidungen, die allein die Antragstellerin zu treffen hat. Auch aus den §§ 238, 257 HGB ist nichts anderes herzuleiten. Soweit darauf abgestellt wird, dass auf Grund dieser Vorschriften für Firmenfahrzeuge besondere Dokumentationspflichten bestünden (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 02.04.2008 - 10 K 323/07 -), vermag dies hier die Fahrtenbuchauflage gegenüber der Antragstellerin nicht zu begründen. Nachdem das Landratsamt Reutlingen weder Akteneinsicht gewährte, noch das Foto übersandt hatte, kann sich der Antragsgegner im vorliegenden Fall nicht auf kaufmännische Buchführungspflichten der Antragstellerin berufen.
14 
Im Übrigen hätte gerade die Schwere des Verkehrsverstoßes das Landratsamt Reutlingen dazu anhalten müssen, intensiv nach dem fraglichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Dazu gehört es auch, der Halterin ein im Zeugenfragebogen angegebenes Beweismittel zugänglich zu machen.
15 
Da sich der Bescheid des Landratsamtes Sigmaringen vom 08.07.2015 nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 03.08.2015 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen.
16 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Ergänzend waren folgende Gesichtspunkte der Billigkeit maßgeblich: Das Gericht folgt zwar im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der durchgängigen Auffassung, dass im Regelfall für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, als Streitwert ein Betrag von 400 Euro je Monat der Geltungsdauer angemessen ist, wie ihn der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Nummer 46.11 nennt. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der betreffenden Verpflichtung, ein Fahrtenbuch für 32 Fahrzeuge zu führen, ein besonderer wirtschaftliches Interesse beizumessen ist, hält es das Gericht jedoch für unbillig, einen höheren Streitwert als 15.000 Euro anzunehmen. Nach Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für eine Gewerbeuntersagung ein Streitwert von mindestens 15.000 Euro anzusetzen. Das Interesse, kein Fahrtenbuch für - mehrere - Betriebsfahrzeuge führen zu müssen, kann nicht höher bewertet werden als das Interesse an der Fortführung eines ganzen Betriebes. Daher ist das Gericht auch nicht der Streitwertbildung durch "Mengenrabatt" gefolgt (vgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 -). Wegen der aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs anzunehmenden Vorwegnahme der Hauptsache ist der ermittelte Wert nicht zu halbieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -, juris).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.400 EUR festgesetzt.

Unter Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts sind die Kosten erster Instanz von der Antragstellerin zu 2/3 und von der Antragsgegnerin zu 1/3 zu tragen.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 12.1.2007 verfügte die Antragsgegnerin unter Anordnung des Sofortvollzugs die Führung eines Fahrtenbuches für alle auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeuge für die Dauer von einem Jahr. Begründet wurde diese Maßnahme im Kern damit, dass am 27.7.2006 mit einem auf die Antragstellerin zugelassenen Pkw (amtl. Kennzeichen VK - ) auf der Bundesautobahn A 3 eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h festgestellt worden sei, ohne dass - wie bereits bei mehreren Verkehrsverstößen in der Vergangenheit - der verantwortliche Fahrzeugführer habe ermittelt werden können.

Mit dem von der Antragstellerin angegriffenen Beschluss vom 12.3.2007 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12.1.2007 wiederhergestellt, „soweit in dem Bescheid für auf die Antragstellerin als Lastkraftwagen zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet ist“. Im Übrigen wurde das Begehren der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der Fahrtenbuchauflage zurückgewiesen.

Mit Teilabhilfebescheid vom 26.3.2007 hat die Antragsgegnerin die Fahrtenbuchauflage betreffend die auf die Antragstellerin zugelassenen Lkw aufgehoben.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den sie (weiterhin) belastenden Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom 23.3.2007 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h auf einer Bundesautobahn um einen erheblichen Verkehrsverstoß, der die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gemäß § 31 a Abs. 1 StVZO auch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt. Das folgt bereits daraus, dass es sich hierbei um eine Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, die mit einer Regelsatz-Geldbuße von 100 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden ist

vgl. Lfd. Nr. 11.3.7 des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung.

Zudem wird der Betreffende wegen der in Rede stehenden Verkehrsordnungswidrigkeit mit drei Punkten im Verkehrszentralregister belastet

siehe dazu § 40 FeV in Verbindung mit Anlage 13, Ziffer 5.4; zu den rechtlichen Auswirkungen des vermerkten Punktestandes: §§ 4 StVG, 41 bis 45 FeV.

Diese vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung der Ordnungswidrigkeit rechtfertigt es, die Geschwindigkeitsüberschreitung um 49 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, mithin auch auf einer Bundesautobahn, als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände, etwa den Eintritt einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches bei Nichtermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers verhältnismäßig ist

vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.5.1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227 = Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 21 = NJW 1995, 2866.

Im weiteren wendet die Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ein, die Antragsgegnerin habe keine zumutbaren Ermittlungen zur Feststellung „des Halters“ - gemeint ist offensichtlich „des Fahrzeugführers“ - vorgenommen, wobei dem Halter, das heißt ihrem Geschäftsführer, keine mangelnde Mitwirkung an der Aufklärung vorgeworfen werden könne, da vorliegend die von der Rechtsprechung grundsätzlich geforderte Zweiwochenfrist zur Benachrichtigung des Halters hinsichtlich der Zuwiderhandlung bei weitem überschritten worden sei. Beide Einwände sind in der hier gegebenen Situation rechtlich ohne Bedeutung.

Was die gebotene Ermittlungstätigkeit anbelangt, ist das Aussageverhalten des Fahrzeughalters - vorliegend des Geschäftsführers der Antragstellerin - von maßgeblicher Bedeutung. Weitere Ermittlungen scheiden regelmäßig aus, wenn der Halter eines Fahrzeugs - im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter oder unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge - jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug im maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat

vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3/80 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 = MDR 1983, 782 = VRS 64, 466 = BayVBl. 1983, 310, und Beschluss vom 1.3.1994 - 11 B 130/93 -, VRS 88, 158; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.6.1991 - 10 S 938/91 -, NJW 1992, 132 = DAR 1991, 433, sowie Beschluss vom 1.10.1992 - 10 S 2173/92 -, NZV 1993, 47 = VRS 84, 73.

So liegt der Fall. Der für den Fuhrpark der Antragstellerin verantwortliche Geschäftsführer hat nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss (Seite 5) nach Vorlage die Lichtbilds des bei dem Verkehrsverstoß fotografisch festgehaltenen Fahrzeugführers gegenüber einem Beamten der Polizeiinspektion A-Stadt unter Berufung auf ein ihm zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht keine Angaben gemacht. Er hat damit klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht willens ist, zu der Feststellung des für den Tatzeitpunkt verantwortlichen Fahrzeugführers durch ihm mögliche Kenntnisse beizutragen. Dabei lag auf der Hand, dass bei insgesamt sechs auf die GmbH zugelassenen Personenkraftwagen außer dem Geschäftsführer der Antragstellerin und seinen Angehörigen weitere Mitarbeiter der Antragstellerin die Firmenfahrzeuge benutzt haben bzw. benutzt haben können. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, dass die sechs Pkw lediglich aus steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Gründen auf die GmbH zugelassen worden sind, obwohl sie in Wirklichkeit allein dem Geschäftsführer und seinen Angehörigen - dabei diesen allein zur privaten Nutzung - zur Verfügung gestanden haben. Auch in Ansehung eines ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts hätte der Geschäftsführer der Antragstellerin zumindest die in Betracht kommenden Firmenmitarbeiter, denen gegenüber ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zur Seite stand, namhaft machen können und müssen

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 5.4.2004 - 1 Q 54/03 -, Seite 4 des amtl. Ausdrucks.

Da die als Fahrzeugführer in Betracht kommenden Mitarbeiter vom Geschäftsführer der Antragstellerin gerade nicht namhaft gemacht wurden, waren weitergehende erfolgversprechende Ermittlungen nicht zu erwarten und von daher auch nicht zumutbar. Insbesondere bei der Frage der Zumutbarkeit war zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 OWiG) auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuert

vgl. dazu Beschluss des Senats vom 5.4.2004 - 1 Q 54/03 -, Seite 5 des amtl. Ausdrucks unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.3.1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335 = VRS 90, 231.

Die von der Antragstellerin reklamierte, vorliegend unstreitig erheblich überschrittene „Zweiwochenfrist“, innerhalb der der Fahrzeughalter über den Verkehrsverstoß in Kenntnis zu setzen ist, damit es ihm mit Blick auf sein zeitlich begrenztes Erinnerungsvermögen möglich ist, diejenige Person festzustellen, die zum Tatzeitpunkt „sein“ Fahrzeug gefahren hat, steht der Auferlegung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31 a Abs. 1 StVZO aus Kausalitätsgründen nicht entgegen. Denn der Geschäftsführer der Antragstellerin hat sich gerade nicht darauf berufen, dass er infolge der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr nachvollziehen könne, welcher Firmenmitarbeiter das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt benutzt hat. Vielmehr hat er sich - wie bereits erwähnt - unter Hinweis auf das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts generell geweigert, an der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers mitzuwirken. Ob ihm diese Mitwirkung aufgrund des Umstands, dass es sich bei der maßgeblichen Fahrt um eine Geschäftsfahrt oder auch Privatfahrt handelte, die den betreffenden Firmenmitarbeiter bzw. Privatfahrer in den Raum Passau führte, etwa auf der Grundlage von Geschäftsunterlagen auch noch nach einem längeren Zeitraum hätte möglich sein müssen, ist angesichts des erwähnten Aussageverhaltens des Geschäftsführers der Antragstellerin nicht entscheidungserheblich.

Zuletzt kollidiert das vom Geschäftsführer der Antragstellerin für sich in Anspruch genommene Aussageverweigerungsrecht nicht mit der Vorschrift des § 31 a StVZO, wobei entgegen der im erstinstanzlichen Beschluss vertretenen Ansicht eine Benennung der Person, von der das Aussageverweigerungsrecht (richtig: Zeugnisverweigerungsrecht) abgeleitet wird, nicht geboten ist. Allerdings muss der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter sich darüber im Klaren sein, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Denn ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen

vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.6.1995 - 11 B 7.95 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22 = ZfS 1995, 397 = DAR 1995, 459 = VRS 90, 70; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 7.12.1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568.

Da nach alldem die von der Antragstellerin gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ins Feld geführten Einwände eindeutig nicht durchgreifen, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Fassung 7/2004, abgedruckt u.a. in NVwZ 2004, 1327 ff..

Da die Beschwer der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nur noch sechs Fahrzeuge betrifft, für die ein Fahrtenbuch zu führen ist, reduziert sich der Streitwert in Anlehnung an die zutreffenden Berechnungsgrundlagen im erstinstanzlichen Beschluss auf den festgesetzten Betrag von 14.400 EUR (12 X 400 = 4.800 X 6 = 28.800 : 2)

Auf der Grundlage des vom Verwaltungsgericht zutreffend errechneten Streitwerts ist die Antragsgegnerin erstinstanzlich allerdings zu 1/3 unterlegen, so dass die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen entsprechend abzuändern ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.

(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1.
vor deren Beginn
a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,
b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,
c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(3) Der Fahrzeughalter hat

a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
b)
sonst zuständigen Personen
das Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

Gründe

1

Die mit Schreiben vom 19. Oktober 2012 eingelegte Beschwerde ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie sich gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2012 vorgenommene Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und die zugehörige Kostenentscheidung richtet.

2

Soweit die Antragstellerin erstmals mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 ausführt, dass die Beschwerde vom 19. Oktober 2012 (stets) nur gegen die Streitwertfestsetzung gerichtet gewesen sei, steht dies nicht im Einklang mit ihren innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO abgegebenen Erklärungen. Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits unterliegen der Auslegung, wobei die Auslegung den Willen des Erklärenden zu ermitteln hat. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an, wobei an die von Rechtsanwälten abgegebenen Erklärungen strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Auslegung darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.08.2008 - 6 C 32.07 -, juris m. w. N.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht plausibel, dass die mit Faxschreiben eingelegte Beschwerde vom 19. Oktober 2012 allein gegen die Streitwertfestsetzung gerichtet gewesen sein soll, denn für Streitwertbeschwerden steht nach § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eine Frist von sechs Monaten ab der Bekanntgabe der gerichtlichen Streitwertfestsetzung zur Verfügung. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin mit am 5. November 2012, dem letzten Tag der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eine (rechtlich nicht mögliche) Verlängerung der Begründungsfrist beantragt hat. Auch dieser Antrag macht nur Sinn, wenn die Antragstellerin von einer erhobenen Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ausgegangen ist, da für die Streitwertbeschwerde keine Begründungsfrist vorgesehen ist. Auf die unterschiedlichen Fristen und formellen Erfordernisse der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zum Einen und die Beschwerde gegen den Beschluss, mit welchem der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wurde, ist die Antragstellerin in der Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsgerichts zutreffend hingewiesen worden.

3

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 1. Oktober 2012 ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 5. Oktober 2012 zugestellt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist - wie oben ausgeführt - zwar fristgerecht erhoben worden. Indes ist eine Begründung bis zum Ablauf des 5. November 2012 bei Gericht nicht eingegangen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG i. V. m. Ziffern 1.5 und 46.13 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Anhang zu § 164). Die sich aus dem Antrag ergebende wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist in Anlehnung an den für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalog hinsichtlich der Anordnung eines Fahrtenbuches mit 400,- € je angeordneten Monat für jedes Fahrzeug angemessen bewertet. Die Einbeziehung von (mehreren) Ersatzfahrzeugen in die Fahrtenbuchauflage wirkt sich nicht weiter streitwerterhöhend aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2008 - 1 L 127.08 -, juris). Dies ergibt bei einer Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeugbestand von 61 Fahrzeugen bei einer angeordneten Dauer von 18 Monaten einen Betrag von 439.200,- €. Dieser Betrag ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 09.06.2010 - 12 OA 336/09 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 05.05.2011 - 8 B 453/11 -, juris, a. A. VGH Mannheim, Beschl. v. 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -, juris: keine Halbierung, da regelmäßig Vorwegnahme der Hauptsache); mithin ist ein Betrag von 219.600,- € festzusetzen. Dieser Betrag ist entgegen der Auffassung der Antragsstellerin nicht im Hinblick darauf weiter zu reduzieren, dass mehr als zehn Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO betroffen sind. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwar teilweise die Auffassung vertreten, dass für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge, gestaffelt nach Zehnergruppen, ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrages zu veranschlagen ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 10.09.1997 - 25 A 4812/96 -, juris unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschl. v. 21.04.1994 - 11 C 94.1062 -, DAR 1994, 335; a. A. OVG Saarland, Beschl. v. 25.05.2007 - 1 B 121/07 -, juris; VG Mainz, Beschl. v. 14.05.2012 - 3 L 298/12.MZ -, juris; VG Cottbus, Urt. v. 11.09.2007 - 2 K 1526/04 -, juris). Der Senat sieht für einen solchen „Mengenrabatt“ aus Billigkeitsgründen unter Abweichung vom Grundsatz der Wertaddition in § 39 GKG keine Veranlassung. Die Rechtsprechung, welche eine degressive Streitwertbemessung vornimmt, bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Streitwertfestsetzung bei Asylverpflichtungsklagen im Familienverbund vor Inkrafttreten des § 83 b AsylVfG (nunmehr § 30 RVG, vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1987 - 9 B 18.87 -, juris). Diese Rechtsprechung berücksichtigte die damals geltende abgestufte asyl- und ausländerrechtliche Rechtsstellung der verschiedenen Familienmitglieder bei einheitlichem Lebensverhalt und gleichen Asylgründen. Diese Erwägungen sind auf die hier in Rede stehende Fahrtenbuchauflage für eine Mehrzahl von Fahrzeugen nicht übertragbar. Einmal davon abgesehen, dass hier kein Verpflichtungsbegehren, sondern ein Anfechtungsstreit in Rede steht, bedeutet der Umstand, dass die Antragstellerin für jedes der 61 Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen hat, für sie - bezogen auf jedes einzelne Fahrzeug und zu führendes Fahrtenbuch - ungeachtet der von ihr vorgetragenen technischen Möglichkeiten der innerbetrieblichen Umsetzung der Fahrtenbuchauflage für ihren Fuhrpark keine geringere Belastung im Rechtssinne, als wenn ein Fahrtenbuch nur für ein einzelnes oder wenige Fahrzeuge zu führen wäre. Auch bei mehreren Fahrzeugen hat sie dafür Sorge zu tragen, dass in jedem Fahrtenbuch alle erforderlichen Eintragungen vorgenommen werden und die Kontrollierbarkeit der Eintragungen in jedem Fahrtenbuch gemäß § 31a Abs. 3 StVZO jederzeit gewährleistet ist. Der damit verbundene Aufwand verringert sich nicht dadurch, dass sie dies mehrfach zu leisten hat (vgl. zu den Halterpflichten bei der Fahrtenbuchauflage: Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 31a StVZO Rdnr. 10 m. w. N.). Weiter verdeutlicht die Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 69 a Abs. 5 Nrn. 4 und 4a StVZO, dass die Fahrtenbuchauflage für jedes Fahrzeug eine selbständige rechtliche Bedeutung hat. Auch Billigkeitsgründe gebieten keine Streitwertdegression bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Mehrzahl von Fahrzeugen, da die Gebührentabellen nach dem Gerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht linear, sondern degressiv ausgerichtet sind, so dass, ohne dass eine gesetzliche Regelung hierzu Anlass gibt, die Einräumung eines weiteren „Rabattes“ bereits bei der Festsetzung des Streitwertes im vorliegenden Fall nicht geboten ist (so auch Schneider, DAR 2009, 551).

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Der Beschluss ist unanfechtbar.


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. Februar 2009 - 4 K 103/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Denn danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Anordnung der Antragsgegnerin vom 15.01.2009 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtung der Beschwerdebegründung voraussichtlich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage.
Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt eine Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Mit dem Fahrzeug des Antragsstellers wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 50 km/h überschritten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich. Die zuständige Behörde hat sämtliche nach Sachlage bei verständiger Beurteilung nötigen und möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen; diese sind aber ergebnislos geblieben sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.10.1987 - 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = VRS 74, 233; BVerwG, Beschl. v. 01.03.1994 - 11 B 130.93 -, VRS 88, 158). Die Bußgeldbehörde hat dem Antragsteller einen Anhörungsbogen übersandt, der nicht zurückgesandt wurde. Der Antragsteller hat in der Folgezeit schriftlich und fernmündlich erklärt, nicht selbst gefahren zu sein, und im Übrigen keine weiteren Angaben gemacht. Danach durfte die Behörde davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Bei einer derartigen Sachlage ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, aber kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen nach dem Fahrzeugführer zu betreiben (BVerwG, Beschl. v. 17.12.1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12). Gleichwohl hat die Bußgeldbehörde zusätzliche Anstrengungen zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen, indem sie einen Lichtbildvergleich vorgenommen und Ermittlungsersuchen an die Antragsgegnerin und die örtliche Polizeidirektion gerichtet hat, die aber erfolglos blieben.
Die Rechtmäßigkeit der Anordnung begegnet auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten anwaltlichen Schweigepflicht keinen Bedenken. Zwar hat der Antragsteller als zugelassener Rechtsanwalt nach seinen Angaben die Vertretung des Täters der am 05.08.2008 begangenen Ordnungswidrigkeit übernommen, weshalb er insoweit standesrechtlich und strafrechtlich zu Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und im Bußgeldverfahren zur Aussageverweigerung berechtigt ist (§ 46 OWiG i.V.m. § 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung steht eine Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren der Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs aber nicht entgegen (BVerwG, B. v. 22.06.1995 - 11 B 7.95 - juris; Senatsbeschl. v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 - juris, Senatsbeschl. v. 06.11.1998, NZV 1999, 272; BayVGH, B. v. 22.04.2008 - 11 ZB 07.3419 - juris; vgl. auch BVerwG, B v. 11.08.1999 - 3 B 96/99 - juris). Durch die dem Halter eines Fahrzeugs auferlegten, in erster Linie präventiv begründete Mitwirkungspflicht werden etwaige Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte in Ordnungs- oder Strafverfahren noch nicht berührt (BVerfG, B. v. 07.12.1981, NJW 1982, 568). Entgegen der Auffassung des Antragstellers gilt dies nicht nur für solche Zeugnisverweigerungsrechte, die ihren Grund in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis des Pflichtigen zum Betroffenen finden, sondern auch für ein berufsbezogenes Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht, wie es der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt. Denn das Recht Beschuldigter oder Betroffener, einen Verkehrsverstoß dem Verteidiger gegenüber offenbaren zu können, ohne deswegen Rechtsnachteile befürchten zu müssen, wird nicht beeinträchtigt, wenn der Verteidiger in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter seinerseits befürchten muss, bei Nichtbekanntgabe der Identität des Fahrers eventuell ein Fahrtenbuch führen zu müssen (ebenso BayVGH v. 22.04.2008 aaO.). Diese Auslegung entspricht auch dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinn und Zweck der Fahrtenbuchauflage, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehr zu dienen. Denn § 31a Abs. 1 StVZO setzt nicht voraus, dass maßgebliche Ursache für die Nichtfeststellbarkeit des Verantwortlichen ein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten des Halters ist. Es genügt vielmehr, dass der begangene Verkehrsverstoß trotz Durchführung der nach pflichtgemäßen Ermessen angemessenen und zumutbaren Ermittlungsmaßnahmen der zuständigen Behörde nicht aufklärbar war. Aus welchen Gründen der Antragsteller die Angaben verweigert oder das Mandat übernommen hat, ist danach unerheblich.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch eine Beeinträchtigung der Berufsfreiheit des Antragstellers aufgrund der Verpflichtung, das Fahrtenbuch der zuständigen Behörde vorzulegen, nicht ersichtlich. Durch die Führung des Fahrtenbuchs wird der Antragsteller nicht gehindert, weiterhin Mandate im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts anzunehmen. Soweit er befürchtet, hierdurch wiederum in einen Konflikt zwischen Aussageverweigerungsrecht und Mitwirkungspflicht geraten zu können, bestätigt dies allenfalls die Erforderlichkeit der Führung eines Fahrtenbuchs, deren Sinn und Zweck es gerade ist, künftigen Verkehrsverstößen vorzubeugen und begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten aufklären zu können. Im Übrigen schützt die Verfassung grundsätzlich nicht davor, dass aufgrund von Buchführungspflichten Erkenntnisse über den Täter von Ordnungswidrigkeiten gewonnenen werden, selbst wenn es sich um jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden eine Aussageverweigerungsrecht zusteht (BVerwG, B v. 11.08.1999 aaO.)
Die Anordnung ist auch sonst nicht unverhältnismäßig oder ermessenfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht ist im angegriffenen Beschluss zutreffend und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass auch ein einmaliger Verkehrsverstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen kann, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein derartiger Verstoß liegt in der Regel vor, wenn - wie hier - die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als die Hälfte überschritten wird, oder wenn mit der Verwirklichung des Bußgeldtatbestands eine Eintragung in das Verkehrszentralregister (hier: drei Punkte) einher geht (vgl. etwa OVG Bremen, B. v. 01.08.2007 – 1 A 465/06 – NZV 2007, 644; NiedersOVG, B. v. 08.07.2005 - 2 ME 185/05 – juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 17.05.1995 – 11 C 12.94 – BVerwGE 98, 227; B. v. 09.09.1999 – 3 B 94.99 – NZV 2000, 386). Entgegen der Auffassung der Beschwerde war es daher nicht geboten, es zunächst bei der Androhung einer Fahrtenbuchauflage zu belassen, zumal es sich nach Aktenlage um einen Wiederholungsfall handelt und der Antragsteller rechtskundig ist. In Anbetracht der hier gegebenen erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Anordnung auch ihrer Dauer nach nicht unverhältnismäßig.
Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts hinausgehende besondere Vollzugsinteresse (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.03.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, 390) sieht der Senat in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften an Hand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschl. v. 17.11.1997 aaO., v. 18.03.2003 - 10 S 2460/02 -; v. 09.01.2004 - 10 S 2728/03 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihrer Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Nach Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,--EUR pro Monat. Diesen Streitwert hat der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend der Empfehlung Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs früher in ständiger Rechtsprechung halbiert (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 12.09.1988 - 10 S 2483/88 -, v. 17.11.1997 - 10 S 2113/97 -, v. 06.11.1998 - 10 S 2625/98 -, v. 26.06.2007 - 10 S 722/07 -, jeweils juris; ebenso BayVGH, B. v. 07.11.2008 - 11 Cs 08.2650 -, juris, u. B. v. 21.04.1994 - 11 C 94.1062 - DAR 1994, 335, OVG NRW, B. v. 15.03.2007 - 8 B 2746/06 - juris, OVG des Saarlandes, B. v. 14.04.2000 - 9 V 5/00 - juris). Eine den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Streitwerts ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats vorliegend aber nicht geboten (Senatsbeschl. v. 09.02.2009 - 10 S 3350/08 -). Denn wenn die Behörde einem Kraftfahrzeughalter unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines Jahres ab Zustellung der Verfügung auferlegt, wird die Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorweggenommen. Hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg, hat der Fahrzeughalter das Fahrtenbuch zumindest bis zur Entscheidung der Hauptsache zu führen, ohne dass eine Rückgängigmachung möglich ist. Wird dem Betroffenen aber vorläufiger Rechtsschutz gewährt, erledigt sich das Hauptsacheverfahren im Fall einer mit der Zustellung beginnenden Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs regelmäßig durch Zeitablauf (vgl. BayVGH, Urt. v. 01.10.1984, BayVBl. 1985, 23 m.w.N.). Denn auch bei kurzen Verfahrenslaufzeiten ist davon auszugehen, dass die in der Fahrtenbuchauflage gesetzte Frist bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids und dem rechtskräftigen Abschluss eines sich daran ggf. anschließenden Klageverfahrens jedenfalls zum überwiegenden Teil verstrichen ist. Anders als in dem Fall, in dem die Behörde den Zeitraum der Buchführungspflicht nicht kalendermäßig festgelegt hat und diese ggf. nur aufgeschoben wird (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 12.11.1979 - X 1776/79 - juris), ist bei einem Beginn der Verpflichtung mit Zustellung der Verfügung das Interesse am vorläufigen Rechtsschutz mit der Bedeutung der Hauptsache deshalb in einer Weise identisch, die es rechtfertigt, den Streitwert der Hauptsache auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festzusetzen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Entsprechendes gilt, wenn in der Verfügung ein zeitnahes Kalenderdatum für den Beginn der Buchführungspflicht festgesetzt wird. Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ändert der Senat in Ausübung seiner Befugnis nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG ab.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Januar 2015 - 4 K 3920/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 6.020,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 28.10.2014 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.
Mit der genannten Verfügung ist dem Antragsteller die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von 15 Monaten auferlegt worden mit der Maßgabe, dass die Fahrtenbuchauflage auch für ein Ersatzfahrzeug bzw. bei Nichtbeschaffung eines solchen für ein Fahrzeug nach Wahl des Antragstellers aus einem eventuell vorhandenen Fuhrpark gilt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage (1). Wie das Verwaltungsgericht ausführlich mit zutreffender Begründung dargelegt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchauflage vor (1.1). Die angefochtene Verfügung des Landratsamts ist angesichts des mit dem Kraftrad des Antragstellers begangenen Verkehrsverstoßes von erheblichem Gewicht auch verhältnismäßig und leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (1.2). Vom Antragsteller erhobene Ausführbarkeitsbedenken greifen nicht durch (1.3). Das Bestehen eines besonderen Vollzugsinteresses ist ebenso wenig zweifelhaft (2). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung im angefochtenen Bescheid ist gleichfalls nicht gerechtfertigt (3.).
1.1. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt eine Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht die zum Anlass für die Fahrtenbuchauflage genommene Verkehrszuwiderhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest (1.1.1), und die - erfolglos gebliebenen - Bemühungen um die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers genügen den rechtlichen Anforderungen (1.1.2).
1.1.1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftrad am 01.06.2014 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerorts um 45 km/h überschritten wurde und damit eine erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden ist. Dies zieht der Antragsteller ohne Erfolg mit den Einwänden in Zweifel, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht beweiskräftig festgestellt, eine Messfehlerquote von 20 % bis 30 % sei die Regel, und die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterstellung eines Geschwindigkeitsverstoßes verstoße gegen die Unschuldsvermutung.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 17.02.2015 die vom Antragsteller zunächst zutreffend bei den vorgelegten Verwaltungsakten vermissten Unterlagen der Bußgeldbehörde über das eingesetzte Messgerät (ESO 3.0) und das konkrete Messverfahren vorgelegt, so den bis zum 31.12.2015 gültigen Eichschein, Zertifikate über die persönliche Qualifikation der bei der Messung tätig gewesenen Bediensteten sowie mit Bezugnahme auf die Bauartzulassung des verwendeten Messsystems durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) das Protokoll über die Geschwindigkeitsmessung. Dies genügt jedenfalls im vorliegenden Verfahren den insoweit zu stellenden Anforderungen, zumal der Antragsteller danach auch keine Einwendungen mehr erhoben hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats erbringen geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte, die über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen, bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung hinreichend verlässlichen Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs. Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gerichtlichen Verwertbarkeit von Daten aus standardisierten Messverfahren entsprechend heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 - ESVGH 64, 161 = VBlBW 2015, 128 m.N. zur ordnungswidrigkeitsrechtlichen Rechtsprechung; vom 09.12.2013 - 10 S 2082/13 -; vom 21.07.2014 - 10 S 1256/13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind, wenn die Überzeugung des Tatrichters auf Messergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und täglich praktizierten Verfahren gewonnen werden, keine weitergehenden Ermittlungen und diesbezüglichen Darlegungen in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92 - BGHSt 39, 291; Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 - BGHSt 43, 277). Denn die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Werts um einen - die systemimmanenten Messfehler erfassenden - Toleranzwert gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der sachverständigen Begutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen. Es entspricht deshalb allgemein anerkannter strafgerichtlicher Praxis, dass weitergehende Ermittlungen des Tatrichters und entsprechende Erörterungen nur dann erforderlich sind, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt, etwa weil der Betroffene die Richtigkeit der Messung durch substantiierte Rügen in Zweifel zieht. Da die Beschwerde sich auf die angeführten allgemeinen, nach den obigen Ausführungen nicht durchschlagenden Einwände gegen das Messverfahren beschränkt, ist mit dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht von der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Von einem Verstoß gegen die - ohnedies nur im Bereich der straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung, nicht im vorliegenden präventivpolizeilichen Zusammenhang geltende - Unschuldsvermutung kann hiernach keine Rede sein.
1.1.2 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich gewesen. Unmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats dann anzunehmen, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; sowie Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17; Senatsurteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 - VBlBW 1999, 463; sowie Senatsbeschluss vom 04.08.2009 - 10 S 1499/09 - NJW 2009, 3802). Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Polizei bzw. die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg versprechen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -a.a.O., m.w.N.). Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158). Daher darf die Bußgeldbehörde dann, wenn der betreffende Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitsverfahren einen ihm übersandten Anhörungsbogen unausgefüllt oder kommentarlos zurückschickt oder auch schon überhaupt nicht reagiert, grundsätzlich aus diesem Verhalten den Schluss ziehen und davon ausgehen, dass der Halter nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde grundsätzlich dann auch nicht mehr gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2008 - 10 S 129/08 - DAR 2008, 278; sowie vom 30.11.1999 - 10 S 2436/99 - NZV 2001, 448 m.w.N.).
Die im vorliegenden Fall entfalteten behördlichen Ermittlungsbemühungen genügen diesen Anforderungen. Es sind die bei verständiger Beurteilung nötigen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der nach § 26 Abs. 3 StVG dreimonatigen Verfolgungsverjährung ergebnislos geblieben (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628). Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend unter Berücksichtigung der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen dargelegt. Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. Der Antragsteller hat den ihm mit Schreiben der Bußgeldbehörde vom 05.06.2014 übermittelten Anhörungsbogen zwar unter dem 16.06.2014 an die Bußgeldbehörde zurückgesandt, jedoch ohne Erklärung zur Sache, nur mit der Eintragung seines ohnehin aktenkundigen Geburtsdatums und -orts. Ein diesbezügliches Erinnerungsschreiben der Bußgeldbehörde vom 23.06.2014 ist unbeantwortet geblieben. In diesem Verhalten des Antragstellers ist ebenso wie in den zuvor beispielhaft genannten Konstellationen eine jedenfalls konkludente Mitwirkungsverweigerung in Bezug auf die Aufklärung des Sachverhalts zu sehen, weil er in offener Verjährungsfrist in der Sache nichts zur Fahrerermittlung beigetragen hat. Wenn die Bußgeldbehörde gleichwohl noch von sich aus weitere Ermittlungsbemühungen unternommen und die Ordnungsbehörde der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers um dessen Befragung sowie um die Zusendung eines Passbilds gebeten hat, so war dies rechtlich bereits nicht mehr geboten. Zudem ist nichts gegen die Annahme der Bußgeldbehörde zu erinnern, dass diese Bemühungen trotz mehrfacher Versuche eines Ordnungsamtsmitarbeiters, den Antragsteller aufzusuchen, erfolglos geblieben sind und noch darüber hinausgehende Ermittlungsanstrengungen untunlich waren, etwa die vom Antragsteller ins Feld geführte Möglichkeit einer Befragung von Nachbarn, was angesichts des unergiebigen Fahrer-Lichtbilds (Gesicht durch Helmvisier verdeckt) auf eine der Behörde nicht obliegende und auch datenschutzrechtlich zweifelhafte Ermittlung ins Blaue hinein hinaus gelaufen wäre (vgl. dazu auch Senatsbeschlüsse vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - a.a.O., juris Rn. 14; vom 04.12.2013 - a.a.O., juris Rn. 12), oder gar die vom Antragsteller weiter geforderte Beauftragung eines Sachverständigen mit einem nach Sachlage aussichtslosen Lichtbildvergleich.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerde waren die Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde auch nicht deshalb defizitär, weil die Bußgeldbehörde mit ihrem Anhörungsschreiben dem Antragsteller primär als möglichem Betroffenen der Ordnungswidrigkeit Gehör eingeräumt und ihn in seiner Eigenschaft als Halter des Kraftrades nicht noch förmlich als Zeugen vernommen hat. Zwar muss die Bußgeldbehörde nach der vom Antragsteller der Sache nach herangezogenen Rechtsprechung des Senats (vgl. ausführlich Beschluss vom 04.08.2009 - 10 S 1499/99 - NJW 2009, 3802) zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften den Halter eines Kraftfahrzeugs im Ordnungswidrigkeitsverfahren als Zeugen und nicht lediglich als Betroffenen dann anhören, wenn feststeht, dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht vor, da aufgrund des gefertigten Geschwindigkeitsmessfotos gerade nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass der Halter auch als Betroffener in Betracht kam. Bemerkenswerterweise hat der Antragsteller es in der Beschwerdebegründung sogar als seinerzeit nach Aktenlage feststehend bezeichnet, dass er als Halter der verantwortliche Fahrer gewesen sein müsse - was freilich aus der Luft gegriffen ist und offenbar einer zielgerichteten Verwischung von Betroffenen- und Zeugenstellung entspringt.
11 
Die von der Beschwerde für erforderlich gehaltene Vernehmung des Antragstellers als Zeugen der Verkehrsordnungswidrigkeit kam hier aus Rechtsgründen nicht in Betracht, nachdem die Bußgeldbehörde ihn bereits förmlich als Betroffenen angehört hatte und aufgrund der durchgeführten Ermittlungen weiterhin zumindest ein entsprechender Anfangsverdacht gegen ihn bestand. Die am Verfahren beteiligten Personen - d.h. vor allem der Betroffene und auch die Nebenbeteiligten - sind keine Zeugen, soweit die Entscheidung im Bußgeldverfahren unmittelbar gegen sie ergehen und in ihre Rechte eingreifen kann. Sie dürfen nicht als Zeugen vernommen werden, soweit das Verfahren ihre Sache betrifft; bereits bei Verdachtsgründen, die eine Verfolgung gegen eine bestimmte Person nahelegen, ist diese als Betroffener mit den gegebenen Verteidigungsmöglichkeiten anzuhören und nicht als Zeuge zu vernehmen (vgl. näher Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, Rn 4 zu § 59). Diese Unterscheidung wird nicht zuletzt durch die verschiedenartigen Pflichten bzw. Rechte von Betroffenem einerseits und als Zeugen zu vernehmenden Personen andererseits bedingt. So ist ein Zeuge auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren grundsätzlich - sofern nicht aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht in Betracht kommt - sowohl auf Aufforderung zum Erscheinen bei der Verwaltungsbehörde als auch zur Aussage in der Sache verpflichtet; bei unberechtigter Weigerung kommen Ordnungsmittel wie etwa die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder als letzte Maßnahme sogar die Erzwingungshaft in Betracht. Für den Betroffenen besteht dagegen auch im Verfahren wegen der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit keine Verpflichtung, zur Sache auszusagen, hierüber ist der Betroffene auch ausdrücklich zu belehren (vgl. Gürtler in: Göhler, a.a.O., Rn 8 zu § 55). Jedenfalls wenn - wie hier -sich der Tatverdacht der Bußgeldbehörde zumindest auch gegen den Kraftfahrzeughalter selbst richtet, scheidet dessen Vorladung und Vernehmung als Zeuge deshalb aus Rechtsgründen aus. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem dem Beschluss des Senats vom 04.08.2009 (10 S 1499/09 - a.a.O.) zugrunde liegenden, da dort die Kraftfahrzeughalterin mit Sicherheit als Fahrerin ausschied.
12 
Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich der Sache nach verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 31a Abs. 1 StVZO in der hier vorliegenden Konstellation geltend, in der der Fahrzeughalter als Betroffener der Ordnungswidrigkeit angehört wurde. Indes bestehen auch in einer derartigen Fallgestaltung gegen die Anwendung von § 31a Abs. 1 StVZO nicht die von der Beschwerde geltend gemachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Selbstbezichtigungsfreiheit. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf die einheitliche ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung ausführt, steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22; sowie vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 - NZV 2000, 386; Senatsbeschlüsse vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -VBlBW 2009, 356; vom 29.04.2013 - 10 S 291/13 -; sowie ausführlich Beschluss vom 10.02.2015 - 10 S 94/15). Es besteht kein „doppeltes Recht“ des Fahrzeughalters, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Bußgeldverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches Recht widerspräche dem Sinn und Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Auch unter der Voraussetzung, dass der verfassungsrechtliche Schutz gegen Selbstbezichtigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 - BVerfGE 56, 37) auch den Schutz davor umfassen sollte, eine Ordnungswidrigkeit aufdecken zu müssen, so wäre damit eine Fahrtenbuchauflage vereinbar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bleibt mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Aus der für sich genommen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen, der von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, darf daher in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch machen wird und deshalb zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 - a.a.O.). Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen.
13 
Hiergegen kann nicht eingewendet werden, mit der Fahrtenbuchauflage werde in rechtlich unzulässiger Weise der Boden bereitet für einen zukünftigen Zwang zur Mitwirkung an der Überführung eines Täters der Ordnungswidrigkeit. Hierin liegt kein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Schweigerecht und die Selbstbelastungsfreiheit sowie die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seinem Urteil vom 18.03.2010 (Nr. 13201/05 - DAR 210, 571) die Verurteilung eines Kraftfahrzeughalters wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK gehalten, wenn sie ausschließlich darauf gestützt wird, dass der Fahrzeughalter die Identität des Fahrers zum Tatzeitpunkt nicht bekannt geben konnte oder wollte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch in dem genannten Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach selbst eine strafbewehrte Pflicht des Fahrzeughalters zur Offenbarung der Person, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes geführt hat, nicht gegen das Schweigerecht und die Selbstbelastungsfreiheit verstößt. Hieraus folgt, dass gegen die weniger einschneidende ordnungsrechtliche Bestimmung, ein Fahrtenbuch zu führen, auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nichts zu erinnern ist (ebenso Eser in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, Rn 946 zu Art. 6 EMRK).
14 
1.2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet auch die Ermessensbetätigung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h einen hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß darstellt, um eine Fahrtenbuchauflage für die hier angeordnete Dauer von 15 Monaten auch unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Das Beschwerdevorbringen stellt diese rechtliche Beurteilung nicht durchgreifend in Frage. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein einmaliger Verstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein derartiger Verkehrsverstoß liegt in der Regel bereits vor, wenn - wie hier - die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 - a.a.O.) oder wenn mit der Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes eine Eintragung in das Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister) einhergeht (vgl. so auch OVG Bremen, Beschluss vom 01.08.2007 - 1 A 465/06 - NZV 2007, 644). Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, nicht an. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich aus ihrer generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 FeV i.V.m. Anlage 13 mit der Einordnung eines Delikts in das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem) zum Ausdruck gebracht worden sind. Bei der Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist weiter das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 28.05.2002 - 10 S 1408/01 - juris). Schließlich ist unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, dass die von einer Fahrtenbuchauflage ausgehende Belastung des Betroffenen nicht schwer wiegt; dies gilt umso mehr dann, wenn das betreffende Fahrzeug, wie im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers, selten („so gut wie nie“) benutzt wird.
15 
Vorliegend hätte der begangene Geschwindigkeitsverstoß nicht nur eine Geldbuße in Höhe von 160,-- EUR, sondern als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigend eingestufte Ordnungswidrigkeit auch eine Eintragung in das Fahreignungsregister mit 2 Punkten sowie ein Fahrverbot von 1 Monat nach sich gezogen (vgl. Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV sowie Nr. 11.3.7 des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage BKatV 2013). Weiter hat der Antragsteller, wie dargelegt, keinen nach den Umständen hinreichenden Beitrag zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes geleistet. In Anbetracht dessen ist die Anordnung auch ihrer Dauer nach keinesfalls als unverhältnismäßig anzusehen. Die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeerwiderung stehen im Einklang mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Erwägung, dass das Interesse der Allgemeinheit, bei einer weiteren Zuwiderhandlung den Täter feststellen zu können, wächst, je schwerer dieser Verstoß wiegt, als sachgerecht und rechtmäßig bestätigt und darüber hinaus betont, dass für eine solche Staffelung im Interesse der Verkehrssicherheit zudem die Gesichtspunkte der Spezial- und der Generalprävention sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14 - juris Rn. 20).
16 
Die vom Antragsteller postulierte Differenzierung zwischen Motorrädern und Personenkraftwagen wegen eines im Verhältnis zur Selbstgefährdung angeblich geringeren Fremdgefährdungspotentials bei Geschwindigkeitsverstößen mit Motorrädern ist schon im tatsächlichen Ausgangspunkt verfehlt. Dass Motorradfahrer bei Unfällen wegen fehlender Schutzumgebung eher verletzungsgefährdet sein mögen als Autofahrer, besagt - unabhängig davon, ob von einer tendenziell risikoreicheren und damit unfallträchtigeren Fahrweise von Motorradfahrern auszugehen ist -, nichts für ein geringeres von ihnen ausgehendes Fremdgefährdungsrisiko. Jedenfalls kann die verordnungsrechtliche Einstufung des Gefährdungspotentials (s.o.) mit dieser Einlassung nicht überspielt werden. Dass das fragliche Motorrad nach dem Vortrag des Antragstellers „so gut wie nie gefahren wird“, spricht im Übrigen nicht für, sondern gegen eine kürzere als die verhängte Dauer der Fahrtenbuchauflage, soll die bezweckte präventive Wirkung nicht weitgehend leerlaufen (vgl. dazu ebenso BVerwG, Urteil vom 28.05.2015, a.a.O. Rn. 25 ff., für den Fall einer auf das Sommerhalbjahr beschränkten Nutzung). Der Antragsgegner hat ferner zutreffend dargelegt, dass sich die von einer verkehrsordnungswidrigen Nutzung des Motorrades ausgehende Gefahr gleichwohl bei jeder Fahrt realisieren kann.
17 
Fehl geht schließlich die Einlassung des Antragstellers, er hätte mit dem Anhörungsbogen nicht nur - wie entgegen der Behauptung des Antragstellers geschehen - auf die bei Nichtbeantwortung zu erwartende Verhängung einer Fahrtenbuchauflage hingewiesen werden müssen, sondern auch auf deren mutmaßliche Dauer. Dieses Ansinnen überspannt bereits die Anforderungen an ein Anhörungsschreiben, zumal das Ergebnis einer Anhörung die rechtliche Reaktion maßgeblich beeinflussen kann, diese also nicht von vornherein feststeht. Sodann konnte der Antragsteller dem Anhörungsbogen das genaue Ausmaß des Geschwindigkeitsverstoßes und damit auch das Gewicht der Verkehrszuwiderhandlung entnehmen, so dass er bei Verweigerung der Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung mit einer damit korrespondierenden fallangemessenen Fahrtenbuchauflage rechnen musste.
18 
1.3. Die vom Antragsteller noch erhobenen Einwände gegen die Ausführbarkeit der Anordnung im Falle einer Verleihung des Motorrades erweisen sich ebenfalls als nicht stichhaltig. Zum einen fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers, dass das Motorrad überhaupt an Dritte verliehen wird; seine Einlassung, dass das Motorrad „so gut wie nie gefahren wird“, spricht dagegen. Zum anderen dürfte der Antragsteller, ohne dass es bei dieser Sachlage darauf noch entscheidend ankommt, mit dem Verwaltungsgericht auf die Einbeziehung des Beauftragten in § 31a Abs. 2 StVZO zu verweisen sein sowie darauf, dass er einen ihm insoweit weisungsunterworfenen Entleiher zur Führung des Fahrtenbuches anzuhalten und die Verleihung von der Erfüllung dieser Verpflichtung abhängig zu machen bzw. diese zu überwachen hat (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 20.09.2005 - 10 S 971/05 – VBlBW 2006 32; Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 10 S 316/13).
19 
2. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes hinausgehende besondere Vollzugsinteresse sieht der Senat mit dem Verwaltungsgericht in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356).
20 
3. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde auch noch seinen Antrag auf Anordnung der - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfallenden - aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung unter Nr. 11 des angefochtenen Bescheids weiterverfolgt, bleibt ihm ebenfalls der Erfolg versagt. Weder bestehen nach Maßgabe des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gebühr in Höhe von 80,-- EUR, noch hat der Antragsteller substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In der Beurteilung der Rechtmäßigkeit pflichtet der Senat dem Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung bei, dass die Gebühr nicht unangemessen hoch ist. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller keine substantiierte Argumentation entgegengesetzt, sondern nur pauschal auf fiskalische Interessen des Antragsgegners abgehoben sowie darauf, dass angesichts der Höhe der Gebühr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könne. Der die sofortige Vollziehbarkeit anordnenden Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist bei Fehlen ernstlicher Rechtmäßigkeitszweifel indes die umgekehrte Priorität zu entnehmen, dass nämlich dass Aufschubinteresse des Gebührenschuldners hinter dem öffentlichen Interesse an unverzögerter Kostenvereinnahmung zurückzustehen hat.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
22 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.11 und (bezüglich der Gebührenfestsetzung) Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage zu VBlBW vom Januar 2014). Eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts von 6.000,-- EUR kommt nach der Rechtsprechung des Senats wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356).
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.