Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Juli 2016 - 8 S 1149/16

bei uns veröffentlicht am08.07.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. März 2016 - 9 K 4535/14 - geändert. Der Streitwert wird auf 80.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin beantragte am 9.7.2013 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Laden- und Büroflächen sowie sechs Wohnungen im ersten und zweiten Dachgeschoss auf den im Ortsteil Merklingen der Beklagten gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und .../1. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29.10.2013 mit der Begründung ab, dass das Vorhaben sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin am 15.10.2014 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihr die beantragte Baugenehmigung unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu erteilen, zu welchem die Eigentümerin des Baugrundstücks den mit ihr, der Klägerin, geschlossenen Projektplanungs- und Realisierungsvertrag gekündigt habe, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht hat beide Anträge mit Urteil vom 16.3.2016 abgewiesen und den Streitwert mit Beschluss vom gleichen Tag auf 5.000 EUR festgesetzt. Gegen den Streitwertbeschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten am 3.6.2016 Beschwerde eingelegt, mit der er die Festsetzung des Streitwert auf mindestens 50.000 EUR begehrt.
II.
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat.
Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf nur 5.000 EUR festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Die Voraussetzungen der zuletzt genannten Vorschrift werden nur in Ausnahmefällen vorliegen, da § 52 Abs. 1 GKG für eine Streitwertbemessung nach dem Interesse des Klägers an der von ihm mit der Klage verfolgten Sache nicht verlangt, dass dieses Interesse einen in Geldeinheiten exakt zu ermittelnden Wert hat. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung vergleichbarer Streitigkeiten ist dabei im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung zulässig und geboten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.9.2015 - 9 A 8.14 - JurBüro 2016, 23; Beschl. v. 22.1.1988 - 7 C 4.85 - JurBüro 1989, 809; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.11.2015 - 10 S 2047/15 - juris). Für eine gleichmäßige und vorhersehbare Ausübung dieses Bewertungsermessens orientieren sich die Verwaltungsgerichte dabei regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Das entspricht auch der Praxis des Senats. Als Handreichung für eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis enthält dieser Katalog zwar lediglich Empfehlungen; die Aufgabe des Gerichts, bei der Streitwertfestsetzung im jeweiligen Einzelfall das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, bleibt hiervon unberührt. Angesichts der Tatsache, dass den Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Gesamtschau der bundesweiten Verwaltungsrechtsprechung zugrunde liegt, kommt ihnen jedoch zur Gewährleistung einer weitestmöglichen Gleichbehandlung besonderes Gewicht zu (BVerwG, Beschl. v. 15.9.2015, a.a.O.).
Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.5./1.6.2012 und am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., Anh. § 166) sieht für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienwohnhaus einen Streitwert von 10.000 EUR je Wohnung (Nr. 9.1.1.3) und für die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für gewerblich genutzte Bauten einen Streitwert von 150 EUR/m2 Nutzfläche (Nr. 9.1.2.1) vor. Der Senat schätzt danach die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache auf wenigstens 80.000 EUR.
Der Umstand, dass die Klägerin nicht Eigentümerin des Baugrundstücks ist, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine andere Entscheidung. Mit seinem Argument, es gebe keine genügenden Anhaltspunkte dafür, wie hoch der Gewinn sei, den die Klägerin mit der Erbringung der dem Grundstückseigentümer geschuldeten Dienst- und Werkleistung nach Maßgabe des mit diesem geschlossenen Vertrags erzielt hätte, übersieht das Verwaltungsgericht, dass es auch in Fällen, in denen der Bauherr Eigentümer des Baugrundstücks ist, allenfalls mit einem erheblichen Aufwand möglich sein wird, den mit der Bebauung des Grundstücks zu erzielenden Gewinn verlässlich zu bestimmen. Im Streitwertkatalog werden gerade deshalb pauschale Größen genannt, um trotz dieser Schwierigkeiten eine möglichst einheitliche Wertfestsetzung zu ermöglichen. Eine Differenzierung danach, ob der Kläger Eigentümer des Baugrundstücks ist oder nicht, ist dabei nicht gerechtfertigt.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Nov. 2015 - 10 S 2047/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. September 2015 - 5 K 2765/15 - geändert.Der Wert des Streitgegenstandes im erstinstanzlic

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. September 2015 - 5 K 2765/15 - geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird auf 153.600,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, mit welcher die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht auf 15.000,-- EUR festgesetzten Streitwerts auf 153.600,-- EUR begehrt wird, ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wird die Beschwerdesumme des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG entspricht die Bedeutung der Sache dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung. Maßgeblich ist dabei nicht die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, sondern der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für ihn hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2005 - 7 E 11489/05 - juris). Eine Festsetzung des Streitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR kommt lediglich dann in Betracht, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach Ermessen bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.1989 - 7 C 39.87 - BVerwGE 82, 260 - zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.). Ein solcher Fall wird nur in Ausnahmefällen vorliegen, denn § 52 Abs. 1 GKG setzt für eine Streitwertbemessung nach dem Interesse des Klägers an der von ihm mit der Klage verfolgten Sache nicht voraus, dass dieses Interesse einen in Geldeinheiten exakt zu ermittelnden Marktwert hat. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen; eine weitgehende Schematisierung und Typisierung vergleichbarer Streitigkeiten ist dabei zulässig und im Interesse der Rechtssicherheit geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1988 - 7 C 4.85 - juris). Für eine gleichmäßige und vorhersehbare Ausübung dieses Bewertungsermessens orientieren sich die Verwaltungsgerichte dabei regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der maßgeblichen Fassung vom 04.11.2013 (abgedruckt u.a. in Sonderbeilage zu VBlBW 2014, Heft 1). Dabei kommt dem Streitwertkatalog zwar keine normative Verbindlichkeit für die Gerichte zu. Er ist eine Handreichung für die Praxis, keine anwendbare und auslegungsfähige Rechtsnorm. An der Aufgabe des Gerichts, im jeweiligen Einzelfall das Gesetz anzuwenden und das ihm eingeräumte Ermessen auszuüben, ändert deswegen der Streitwertkatalog nichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.08.1993 - 2 BvR 1858/92 - DVBl. 1994, 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.11.2009 - 8 B 1342/09.AK - juris).
Nach Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs 2013 beträgt der Streitwert bei Anfechtungsklagen gegen eine Fahrtenbuchauflage 400,-- EUR pro Monat und Fahrzeug. Der sich hieraus ergebende Betrag für einen Fahrzeugbestand von 32 Fahrzeugen in Höhe von 153.600,-- EUR ist nicht mit Blick darauf zu reduzieren, dass mehrere Fahrzeuge von der Fahrtenbuchauflage betroffen sind. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass für die auf die ersten zehn Fahrzeuge folgenden Fahrzeuge, gestaffelt nach Zehnergruppen, ein Abschlag in Höhe der Hälfte des für die jeweils vorhergehende Zehnergruppe anzusetzenden Betrags zu veranschlagen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.10.2001 - 11 ZS 01.2008 - BayVBl 2002, 349; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.1997 - 25 A 4812/96 - juris - unter Bezugnahme auf BayVGH, Beschluss vom 21.04.1994 - 11 C 94.1062 - DAR 1994, 335; anderer Ansicht Saarländisches OVG, Beschluss vom 25.05.2007 - 1 B 121/07 - juris; VG Cottbus, Urteil vom 11.09.2007 - 2 K 1526/04 -, juris; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 14.01.2014 - 10 S 2438/13 - NJW 2014, 1608).
Der Senat sieht für einen solchen „Mengenrabatt“ aus Billigkeitsgründen unter Abweichung vom Grundsatz der Wertaddition in § 39 GKG keine Veranlassung. Der Senat orientiert sich aus Gründen der Vorhersehbarkeit der Streitwertfestsetzung und Gleichbehandlung regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs, der einen solchen „Mengenrabatt“ nicht vorsieht. Im Rahmen der im Jahre 2013 vorgenommenen Änderungen des Streitwertkatalogs, denen eine Umfrage zur Streitwertpraxis bei den Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen voranging (vgl. Ziff. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen zum Streitwertkatalog 2013), ist die genannte Rechtsprechung auch nicht in den Streitwertkatalog aufgenommen worden. Im Übrigen bezieht sich die Rechtsprechung, welche eine degressive Streitwertbemessung vornimmt, auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Streitwertfestsetzung bei Asylverpflichtungsklagen im Familienverbund vor Inkrafttreten des § 83b AsylVfG (nunmehr § 30 RVG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.02.1987 - 9 B 18.87 - NVwZ 1988, 263). Diese Rechtsprechung berücksichtigte die damals geltende abgestufte asyl- und ausländerrechtliche Rechtsstellung der verschiedenen Familienmitglieder bei einheitlichem Lebenssachverhalt und gleichen Asylgründen. Diese Erwägungen sind auf die hier in Rede stehende Fahrtenbuchauflage für eine Mehrzahl von Fahrzeugen nicht übertragbar. Abgesehen davon, dass hier kein Verpflichtungsbegehren, sondern ein Anfechtungsstreit in Rede steht, bedeutet der Umstand, dass die Antragstellerin für jedes ihrer 32 Fahrzeuge ein Fahrtenbuch zu führen hat, für sie - bezogen auf jedes einzelne Fahrzeug und dabei zu führendes Fahrtenbuch - ungeachtet der von dem Antragsgegner vorgetragenen technischen Möglichkeiten der innerbetrieblichen Umsetzung der Fahrtenbuchauflage für den Fuhrparkbetrieb der Antragstellerin keine geringere Belastung im Rechtssinne, als wenn ein Fahrtenbuch nur für ein einzelnes oder wenige Fahrzeuge zu führen wäre. Auch bei mehreren Fahrzeugen hat die Antragstellerin dafür Sorge zu tragen, dass in jedem Fahrtenbuch alle erforderlichen Eintragungen vorgenommen werden und die Kontrollierbarkeit der Eintragungen in jedem Fahrtenbuch gemäß § 31a Abs. 3 StVZO jederzeit gewährleistet ist. Der damit verbundene Aufwand verringert sich nicht dadurch, dass sie dies mehrfach zu leisten hat (vgl. zu den Halterpflichten bei einer Fahrtenbuchauflage: Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 31a StVZO, Rdnr. 10 m.w.N.). Weiter verdeutlicht der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 69a Abs. 5 Nrn. 4 und 4a StVZO, dass die Fahrtenbuchauflage für jedes Fahrzeug eine selbstständige rechtliche Bedeutung hat. Auch Billigkeitsgründe gebieten keine Streitwertdegression bei der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für eine Mehrzahl von Fahrzeugen, da die Gebührentabellen nach dem Gerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht linear, sondern degressiv ausgerichtet sind, sodass, ohne dass eine gesetzliche Regelung hierzu Anlass gibt, die Einräumung eines weiteren „Rabattes“ bereits bei der Festsetzung des Streitwertes im vorliegenden Fall nicht geboten ist (vgl. zu alldem OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.01.2013 - 3 M 727/12 - NVwZ-RR 2013, 663).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners besteht erst recht keine Veranlassung, anstatt der oben dargestellten Streitwertdegression in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 bei einer auf mehrere Kraftfahrzeuge erstreckten Fahrtenbuchauflage einen Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR anzunehmen. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Streitwert für eine mehrere Betriebsfahrzeuge betreffende Fahrtenbuchauflage könne nicht höher als der für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes in Nr. 45.2.1 empfohlene Auffangstreitwert von 15.000,-- EUR liegen, überzeugt nicht. Gegen eine entsprechende Anwendung der Empfehlung in Nr. 45.2.1 des Streitwertkatalogs spricht bereits, dass diese Regelung in einem gänzlich anderen Zusammenhang steht. Im Übrigen berücksichtigt das Verwaltungsgericht nicht, dass sich der Streitwert für die Untersagung des ausgeübten Gewerbes gemäß Nr. 45.2.1 des Streitwertkatalogs primär und vorrangig nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns bemisst, mindestens - also losgelöst von den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen - jedoch ein Streitwert von 15.000,-- EUR anzunehmen ist. Die Festsetzung eines über 15.000,-- EUR hinausgehenden Streitwerts wird dabei regelmäßig dann in Betracht kommen, wenn die Untersagungsverfügung einen wirtschaftlich gesunden Betrieb betrifft. Im gegenständlichen Fall spricht bereits die Anzahl von 32 Betriebsfahrzeugen der Antragstellerin dafür, dass es sich um einen wirtschaftlich gesunden Gewerbebetrieb handelt. Der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Empfehlung Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 lässt sich hier deshalb nichts für einen Streitwert in Höhe von 15.000,-- EUR entnehmen.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht indes davon ausgegangen, dass eine Halbierung des nach dem oben Gesagten anzunehmenden Hauptsachestreitwerts in Höhe von 153.600,-- EUR nach der Rechtsprechung des Senats wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356; sowie vom 10.08.2015 - 10 S 278/15 - juris).
Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da Kosten gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet werden.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.