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| Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässig, aber nicht begründet. |
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| Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangenen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 28.10.2014 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. |
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| Mit der genannten Verfügung ist dem Antragsteller die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von 15 Monaten auferlegt worden mit der Maßgabe, dass die Fahrtenbuchauflage auch für ein Ersatzfahrzeug bzw. bei Nichtbeschaffung eines solchen für ein Fahrzeug nach Wahl des Antragstellers aus einem eventuell vorhandenen Fuhrpark gilt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage (1). Wie das Verwaltungsgericht ausführlich mit zutreffender Begründung dargelegt hat, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO für eine Fahrtenbuchauflage vor (1.1). Die angefochtene Verfügung des Landratsamts ist angesichts des mit dem Kraftrad des Antragstellers begangenen Verkehrsverstoßes von erheblichem Gewicht auch verhältnismäßig und leidet nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Ermessensfehler (1.2). Vom Antragsteller erhobene Ausführbarkeitsbedenken greifen nicht durch (1.3). Das Bestehen eines besonderen Vollzugsinteresses ist ebenso wenig zweifelhaft (2). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung im angefochtenen Bescheid ist gleichfalls nicht gerechtfertigt (3.). |
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| 1.1. Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt eine Fahrtenbuchauflage voraus, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht die zum Anlass für die Fahrtenbuchauflage genommene Verkehrszuwiderhandlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest (1.1.1), und die - erfolglos gebliebenen - Bemühungen um die Ermittlung des verantwortlichen Fahrers genügen den rechtlichen Anforderungen (1.1.2). |
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| 1.1.1. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftrad am 01.06.2014 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h außerorts um 45 km/h überschritten wurde und damit eine erhebliche Verkehrsordnungswidrigkeit begangen worden ist. Dies zieht der Antragsteller ohne Erfolg mit den Einwänden in Zweifel, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nicht beweiskräftig festgestellt, eine Messfehlerquote von 20 % bis 30 % sei die Regel, und die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterstellung eines Geschwindigkeitsverstoßes verstoße gegen die Unschuldsvermutung. |
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| Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 17.02.2015 die vom Antragsteller zunächst zutreffend bei den vorgelegten Verwaltungsakten vermissten Unterlagen der Bußgeldbehörde über das eingesetzte Messgerät (ESO 3.0) und das konkrete Messverfahren vorgelegt, so den bis zum 31.12.2015 gültigen Eichschein, Zertifikate über die persönliche Qualifikation der bei der Messung tätig gewesenen Bediensteten sowie mit Bezugnahme auf die Bauartzulassung des verwendeten Messsystems durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) das Protokoll über die Geschwindigkeitsmessung. Dies genügt jedenfalls im vorliegenden Verfahren den insoweit zu stellenden Anforderungen, zumal der Antragsteller danach auch keine Einwendungen mehr erhoben hat. |
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| Nach der Rechtsprechung des Senats erbringen geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte, die über eine Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt verfügen, bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung hinreichend verlässlichen Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung bestimmten Umfangs. Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur gerichtlichen Verwertbarkeit von Daten aus standardisierten Messverfahren entsprechend heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 04.12.2013 - 10 S 1162/13 - ESVGH 64, 161 = VBlBW 2015, 128 m.N. zur ordnungswidrigkeitsrechtlichen Rechtsprechung; vom 09.12.2013 - 10 S 2082/13 -; vom 21.07.2014 - 10 S 1256/13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind, wenn die Überzeugung des Tatrichters auf Messergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und täglich praktizierten Verfahren gewonnen werden, keine weitergehenden Ermittlungen und diesbezüglichen Darlegungen in den Urteilsgründen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92 - BGHSt 39, 291; Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97 - BGHSt 43, 277). Denn die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Werts um einen - die systemimmanenten Messfehler erfassenden - Toleranzwert gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der sachverständigen Begutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen. Es entspricht deshalb allgemein anerkannter strafgerichtlicher Praxis, dass weitergehende Ermittlungen des Tatrichters und entsprechende Erörterungen nur dann erforderlich sind, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt, etwa weil der Betroffene die Richtigkeit der Messung durch substantiierte Rügen in Zweifel zieht. Da die Beschwerde sich auf die angeführten allgemeinen, nach den obigen Ausführungen nicht durchschlagenden Einwände gegen das Messverfahren beschränkt, ist mit dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht von der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Von einem Verstoß gegen die - ohnedies nur im Bereich der straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Ahndung, nicht im vorliegenden präventivpolizeilichen Zusammenhang geltende - Unschuldsvermutung kann hiernach keine Rede sein. |
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| 1.1.2 Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers unmöglich gewesen. Unmöglichkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats dann anzunehmen, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 12; sowie Beschluss vom 25.06.1987 - 7 B 139.87 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 17; Senatsurteil vom 16.04.1999 - 10 S 114/99 - VBlBW 1999, 463; sowie Senatsbeschluss vom 04.08.2009 - 10 S 1499/09 - NJW 2009, 3802). Für die Beurteilung der Angemessenheit der polizeilichen Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Polizei bzw. die Bußgeldbehörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg versprechen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 -a.a.O., m.w.N.). Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer nach einem Verkehrsverstoß zu ermitteln, an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.03.1994 - 11 B 130.93 - VRS 88, 158). Daher darf die Bußgeldbehörde dann, wenn der betreffende Fahrzeughalter im Ordnungswidrigkeitsverfahren einen ihm übersandten Anhörungsbogen unausgefüllt oder kommentarlos zurückschickt oder auch schon überhaupt nicht reagiert, grundsätzlich aus diesem Verhalten den Schluss ziehen und davon ausgehen, dass der Halter nicht willens ist, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Darin liegt die konkludente Erklärung, sich zur Sache nicht äußern zu wollen. Bei einer derartigen Sachlage ist die zuständige Behörde grundsätzlich dann auch nicht mehr gehalten, weitere aufwendige und zeitraubende Ermittlungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.01.2008 - 10 S 129/08 - DAR 2008, 278; sowie vom 30.11.1999 - 10 S 2436/99 - NZV 2001, 448 m.w.N.). |
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| Die im vorliegenden Fall entfalteten behördlichen Ermittlungsbemühungen genügen diesen Anforderungen. Es sind die bei verständiger Beurteilung nötigen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zur Ermittlung des Fahrzeugführers unternommen worden, jedoch bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der nach § 26 Abs. 3 StVG dreimonatigen Verfolgungsverjährung ergebnislos geblieben (zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt vgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 -, NJW 2011, 628). Dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend unter Berücksichtigung der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen dargelegt. Die dagegen vom Antragsteller erhobenen Einwände erweisen sich als nicht stichhaltig. Der Antragsteller hat den ihm mit Schreiben der Bußgeldbehörde vom 05.06.2014 übermittelten Anhörungsbogen zwar unter dem 16.06.2014 an die Bußgeldbehörde zurückgesandt, jedoch ohne Erklärung zur Sache, nur mit der Eintragung seines ohnehin aktenkundigen Geburtsdatums und -orts. Ein diesbezügliches Erinnerungsschreiben der Bußgeldbehörde vom 23.06.2014 ist unbeantwortet geblieben. In diesem Verhalten des Antragstellers ist ebenso wie in den zuvor beispielhaft genannten Konstellationen eine jedenfalls konkludente Mitwirkungsverweigerung in Bezug auf die Aufklärung des Sachverhalts zu sehen, weil er in offener Verjährungsfrist in der Sache nichts zur Fahrerermittlung beigetragen hat. Wenn die Bußgeldbehörde gleichwohl noch von sich aus weitere Ermittlungsbemühungen unternommen und die Ordnungsbehörde der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers um dessen Befragung sowie um die Zusendung eines Passbilds gebeten hat, so war dies rechtlich bereits nicht mehr geboten. Zudem ist nichts gegen die Annahme der Bußgeldbehörde zu erinnern, dass diese Bemühungen trotz mehrfacher Versuche eines Ordnungsamtsmitarbeiters, den Antragsteller aufzusuchen, erfolglos geblieben sind und noch darüber hinausgehende Ermittlungsanstrengungen untunlich waren, etwa die vom Antragsteller ins Feld geführte Möglichkeit einer Befragung von Nachbarn, was angesichts des unergiebigen Fahrer-Lichtbilds (Gesicht durch Helmvisier verdeckt) auf eine der Behörde nicht obliegende und auch datenschutzrechtlich zweifelhafte Ermittlung ins Blaue hinein hinaus gelaufen wäre (vgl. dazu auch Senatsbeschlüsse vom 30.11.2010 - 10 S 1860/10 - a.a.O., juris Rn. 14; vom 04.12.2013 - a.a.O., juris Rn. 12), oder gar die vom Antragsteller weiter geforderte Beauftragung eines Sachverständigen mit einem nach Sachlage aussichtslosen Lichtbildvergleich. |
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| Entgegen der Auffassung der Beschwerde waren die Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde auch nicht deshalb defizitär, weil die Bußgeldbehörde mit ihrem Anhörungsschreiben dem Antragsteller primär als möglichem Betroffenen der Ordnungswidrigkeit Gehör eingeräumt und ihn in seiner Eigenschaft als Halter des Kraftrades nicht noch förmlich als Zeugen vernommen hat. Zwar muss die Bußgeldbehörde nach der vom Antragsteller der Sache nach herangezogenen Rechtsprechung des Senats (vgl. ausführlich Beschluss vom 04.08.2009 - 10 S 1499/99 - NJW 2009, 3802) zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zu angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften den Halter eines Kraftfahrzeugs im Ordnungswidrigkeitsverfahren als Zeugen und nicht lediglich als Betroffenen dann anhören, wenn feststeht, dass der Kraftfahrzeughalter keinesfalls der verantwortliche Fahrzeugführer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet. Eine derartige Fallkonstellation liegt hier entgegen der Auffassung der Beschwerde jedoch nicht vor, da aufgrund des gefertigten Geschwindigkeitsmessfotos gerade nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte, dass der Halter auch als Betroffener in Betracht kam. Bemerkenswerterweise hat der Antragsteller es in der Beschwerdebegründung sogar als seinerzeit nach Aktenlage feststehend bezeichnet, dass er als Halter der verantwortliche Fahrer gewesen sein müsse - was freilich aus der Luft gegriffen ist und offenbar einer zielgerichteten Verwischung von Betroffenen- und Zeugenstellung entspringt. |
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| Die von der Beschwerde für erforderlich gehaltene Vernehmung des Antragstellers als Zeugen der Verkehrsordnungswidrigkeit kam hier aus Rechtsgründen nicht in Betracht, nachdem die Bußgeldbehörde ihn bereits förmlich als Betroffenen angehört hatte und aufgrund der durchgeführten Ermittlungen weiterhin zumindest ein entsprechender Anfangsverdacht gegen ihn bestand. Die am Verfahren beteiligten Personen - d.h. vor allem der Betroffene und auch die Nebenbeteiligten - sind keine Zeugen, soweit die Entscheidung im Bußgeldverfahren unmittelbar gegen sie ergehen und in ihre Rechte eingreifen kann. Sie dürfen nicht als Zeugen vernommen werden, soweit das Verfahren ihre Sache betrifft; bereits bei Verdachtsgründen, die eine Verfolgung gegen eine bestimmte Person nahelegen, ist diese als Betroffener mit den gegebenen Verteidigungsmöglichkeiten anzuhören und nicht als Zeuge zu vernehmen (vgl. näher Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, Rn 4 zu § 59). Diese Unterscheidung wird nicht zuletzt durch die verschiedenartigen Pflichten bzw. Rechte von Betroffenem einerseits und als Zeugen zu vernehmenden Personen andererseits bedingt. So ist ein Zeuge auch im Ordnungswidrigkeitsverfahren grundsätzlich - sofern nicht aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht in Betracht kommt - sowohl auf Aufforderung zum Erscheinen bei der Verwaltungsbehörde als auch zur Aussage in der Sache verpflichtet; bei unberechtigter Weigerung kommen Ordnungsmittel wie etwa die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder als letzte Maßnahme sogar die Erzwingungshaft in Betracht. Für den Betroffenen besteht dagegen auch im Verfahren wegen der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit keine Verpflichtung, zur Sache auszusagen, hierüber ist der Betroffene auch ausdrücklich zu belehren (vgl. Gürtler in: Göhler, a.a.O., Rn 8 zu § 55). Jedenfalls wenn - wie hier -sich der Tatverdacht der Bußgeldbehörde zumindest auch gegen den Kraftfahrzeughalter selbst richtet, scheidet dessen Vorladung und Vernehmung als Zeuge deshalb aus Rechtsgründen aus. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem dem Beschluss des Senats vom 04.08.2009 (10 S 1499/09 - a.a.O.) zugrunde liegenden, da dort die Kraftfahrzeughalterin mit Sicherheit als Fahrerin ausschied. |
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| Ohne Erfolg macht die Beschwerde schließlich der Sache nach verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 31a Abs. 1 StVZO in der hier vorliegenden Konstellation geltend, in der der Fahrzeughalter als Betroffener der Ordnungswidrigkeit angehört wurde. Indes bestehen auch in einer derartigen Fallgestaltung gegen die Anwendung von § 31a Abs. 1 StVZO nicht die von der Beschwerde geltend gemachten Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Selbstbezichtigungsfreiheit. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht unter Hinweis auf die einheitliche ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung ausführt, steht ein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht des Fahrzeughalters in einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, Beschlüsse vom 22.06.1995 - 11 B 7.95 - Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 22; sowie vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 - NZV 2000, 386; Senatsbeschlüsse vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 -VBlBW 2009, 356; vom 29.04.2013 - 10 S 291/13 -; sowie ausführlich Beschluss vom 10.02.2015 - 10 S 94/15). Es besteht kein „doppeltes Recht“ des Fahrzeughalters, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Bußgeldverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben. Ein solches Recht widerspräche dem Sinn und Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. Auch unter der Voraussetzung, dass der verfassungsrechtliche Schutz gegen Selbstbezichtigungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981 - 1 BvR 116/77 - BVerfGE 56, 37) auch den Schutz davor umfassen sollte, eine Ordnungswidrigkeit aufdecken zu müssen, so wäre damit eine Fahrtenbuchauflage vereinbar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bleibt mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuchs das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Aus der für sich genommen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen, der von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, darf daher in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, dass er auch bei künftigen Verstößen von seinem Recht zu Schweigen Gebrauch machen wird und deshalb zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 - a.a.O.). Das damit verbundene Risiko, dass derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen. |
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| Hiergegen kann nicht eingewendet werden, mit der Fahrtenbuchauflage werde in rechtlich unzulässiger Weise der Boden bereitet für einen zukünftigen Zwang zur Mitwirkung an der Überführung eines Täters der Ordnungswidrigkeit. Hierin liegt kein Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK garantierte Schweigerecht und die Selbstbelastungsfreiheit sowie die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung. Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit seinem Urteil vom 18.03.2010 (Nr. 13201/05 - DAR 210, 571) die Verurteilung eines Kraftfahrzeughalters wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK gehalten, wenn sie ausschließlich darauf gestützt wird, dass der Fahrzeughalter die Identität des Fahrers zum Tatzeitpunkt nicht bekannt geben konnte oder wollte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch in dem genannten Urteil seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach selbst eine strafbewehrte Pflicht des Fahrzeughalters zur Offenbarung der Person, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes geführt hat, nicht gegen das Schweigerecht und die Selbstbelastungsfreiheit verstößt. Hieraus folgt, dass gegen die weniger einschneidende ordnungsrechtliche Bestimmung, ein Fahrtenbuch zu führen, auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nichts zu erinnern ist (ebenso Eser in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, Rn 946 zu Art. 6 EMRK). |
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| 1.2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet auch die Ermessensbetätigung der Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h einen hinreichend gewichtigen Verkehrsverstoß darstellt, um eine Fahrtenbuchauflage für die hier angeordnete Dauer von 15 Monaten auch unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu rechtfertigen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Das Beschwerdevorbringen stellt diese rechtliche Beurteilung nicht durchgreifend in Frage. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein einmaliger Verstoß von erheblichem Gewicht die Anordnung rechtfertigen, ein Fahrtenbuch zu führen. Ein derartiger Verkehrsverstoß liegt in der Regel bereits vor, wenn - wie hier - die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 20 km/h überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 3.80 - a.a.O.) oder wenn mit der Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes eine Eintragung in das Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister) einhergeht (vgl. so auch OVG Bremen, Beschluss vom 01.08.2007 - 1 A 465/06 - NZV 2007, 644). Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die konkrete Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, nicht an. Das Gewicht der festgestellten Verkehrszuwiderhandlung ergibt sich aus ihrer generellen Gefährlichkeit für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hierbei kann die Behörde auf die Bewertungen abstellen, die in den einschlägigen Straf- und Bußgeldvorschriften mit der Ausgestaltung der Sanktionen sowie in § 40 FeV i.V.m. Anlage 13 mit der Einordnung eines Delikts in das Fahreignungs-Bewertungssystem (Punktsystem) zum Ausdruck gebracht worden sind. Bei der Bemessung der Dauer einer Fahrtenbuchauflage ist weiter das Verhalten zu würdigen, das der Fahrzeughalter im Zusammenhang mit den Bemühungen der Behörde an den Tag gelegt hat, eine mit seinem Kraftfahrzeug begangene Verkehrszuwiderhandlung aufzuklären (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 28.05.2002 - 10 S 1408/01 - juris). Schließlich ist unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen, dass die von einer Fahrtenbuchauflage ausgehende Belastung des Betroffenen nicht schwer wiegt; dies gilt umso mehr dann, wenn das betreffende Fahrzeug, wie im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers, selten („so gut wie nie“) benutzt wird. |
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| Vorliegend hätte der begangene Geschwindigkeitsverstoß nicht nur eine Geldbuße in Höhe von 160,-- EUR, sondern als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigend eingestufte Ordnungswidrigkeit auch eine Eintragung in das Fahreignungsregister mit 2 Punkten sowie ein Fahrverbot von 1 Monat nach sich gezogen (vgl. Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV sowie Nr. 11.3.7 des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage BKatV 2013). Weiter hat der Antragsteller, wie dargelegt, keinen nach den Umständen hinreichenden Beitrag zur Aufklärung des Verkehrsverstoßes geleistet. In Anbetracht dessen ist die Anordnung auch ihrer Dauer nach keinesfalls als unverhältnismäßig anzusehen. Die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners in der angefochtenen Verfügung sowie in der Beschwerdeerwiderung stehen im Einklang mit der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht die Erwägung, dass das Interesse der Allgemeinheit, bei einer weiteren Zuwiderhandlung den Täter feststellen zu können, wächst, je schwerer dieser Verstoß wiegt, als sachgerecht und rechtmäßig bestätigt und darüber hinaus betont, dass für eine solche Staffelung im Interesse der Verkehrssicherheit zudem die Gesichtspunkte der Spezial- und der Generalprävention sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2015 - 3 C 13.14 - juris Rn. 20). |
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| Die vom Antragsteller postulierte Differenzierung zwischen Motorrädern und Personenkraftwagen wegen eines im Verhältnis zur Selbstgefährdung angeblich geringeren Fremdgefährdungspotentials bei Geschwindigkeitsverstößen mit Motorrädern ist schon im tatsächlichen Ausgangspunkt verfehlt. Dass Motorradfahrer bei Unfällen wegen fehlender Schutzumgebung eher verletzungsgefährdet sein mögen als Autofahrer, besagt - unabhängig davon, ob von einer tendenziell risikoreicheren und damit unfallträchtigeren Fahrweise von Motorradfahrern auszugehen ist -, nichts für ein geringeres von ihnen ausgehendes Fremdgefährdungsrisiko. Jedenfalls kann die verordnungsrechtliche Einstufung des Gefährdungspotentials (s.o.) mit dieser Einlassung nicht überspielt werden. Dass das fragliche Motorrad nach dem Vortrag des Antragstellers „so gut wie nie gefahren wird“, spricht im Übrigen nicht für, sondern gegen eine kürzere als die verhängte Dauer der Fahrtenbuchauflage, soll die bezweckte präventive Wirkung nicht weitgehend leerlaufen (vgl. dazu ebenso BVerwG, Urteil vom 28.05.2015, a.a.O. Rn. 25 ff., für den Fall einer auf das Sommerhalbjahr beschränkten Nutzung). Der Antragsgegner hat ferner zutreffend dargelegt, dass sich die von einer verkehrsordnungswidrigen Nutzung des Motorrades ausgehende Gefahr gleichwohl bei jeder Fahrt realisieren kann. |
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| Fehl geht schließlich die Einlassung des Antragstellers, er hätte mit dem Anhörungsbogen nicht nur - wie entgegen der Behauptung des Antragstellers geschehen - auf die bei Nichtbeantwortung zu erwartende Verhängung einer Fahrtenbuchauflage hingewiesen werden müssen, sondern auch auf deren mutmaßliche Dauer. Dieses Ansinnen überspannt bereits die Anforderungen an ein Anhörungsschreiben, zumal das Ergebnis einer Anhörung die rechtliche Reaktion maßgeblich beeinflussen kann, diese also nicht von vornherein feststeht. Sodann konnte der Antragsteller dem Anhörungsbogen das genaue Ausmaß des Geschwindigkeitsverstoßes und damit auch das Gewicht der Verkehrszuwiderhandlung entnehmen, so dass er bei Verweigerung der Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung mit einer damit korrespondierenden fallangemessenen Fahrtenbuchauflage rechnen musste. |
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| 1.3. Die vom Antragsteller noch erhobenen Einwände gegen die Ausführbarkeit der Anordnung im Falle einer Verleihung des Motorrades erweisen sich ebenfalls als nicht stichhaltig. Zum einen fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag des Klägers, dass das Motorrad überhaupt an Dritte verliehen wird; seine Einlassung, dass das Motorrad „so gut wie nie gefahren wird“, spricht dagegen. Zum anderen dürfte der Antragsteller, ohne dass es bei dieser Sachlage darauf noch entscheidend ankommt, mit dem Verwaltungsgericht auf die Einbeziehung des Beauftragten in § 31a Abs. 2 StVZO zu verweisen sein sowie darauf, dass er einen ihm insoweit weisungsunterworfenen Entleiher zur Führung des Fahrtenbuches anzuhalten und die Verleihung von der Erfüllung dieser Verpflichtung abhängig zu machen bzw. diese zu überwachen hat (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 20.09.2005 - 10 S 971/05 – VBlBW 2006 32; Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 10 S 316/13). |
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| 2. Das über die bloße Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes hinausgehende besondere Vollzugsinteresse sieht der Senat mit dem Verwaltungsgericht in dem vorrangigen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Denn eine Fahrtenbuchauflage ermöglicht nicht nur die nachträgliche Feststellung des Fahrzeugführers bei Verkehrsverstößen, sondern beugt solchen auch vor, weil jeder Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs damit rechnen muss, im Falle einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften anhand des Fahrtenbuchs identifiziert zu werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356). |
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| 3. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde auch noch seinen Antrag auf Anordnung der - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfallenden - aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Gebührenfestsetzung unter Nr. 11 des angefochtenen Bescheids weiterverfolgt, bleibt ihm ebenfalls der Erfolg versagt. Weder bestehen nach Maßgabe des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Gebühr in Höhe von 80,-- EUR, noch hat der Antragsteller substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Vollziehung für ihn eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. In der Beurteilung der Rechtmäßigkeit pflichtet der Senat dem Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung bei, dass die Gebühr nicht unangemessen hoch ist. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller keine substantiierte Argumentation entgegengesetzt, sondern nur pauschal auf fiskalische Interessen des Antragsgegners abgehoben sowie darauf, dass angesichts der Höhe der Gebühr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden könne. Der die sofortige Vollziehbarkeit anordnenden Regelung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist bei Fehlen ernstlicher Rechtmäßigkeitszweifel indes die umgekehrte Priorität zu entnehmen, dass nämlich dass Aufschubinteresse des Gebührenschuldners hinter dem öffentlichen Interesse an unverzögerter Kostenvereinnahmung zurückzustehen hat. |
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| Die Streitwertfestsetzung und -änderung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.11 und (bezüglich der Gebührenfestsetzung) Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sonderbeilage zu VBlBW vom Januar 2014). Eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts von 6.000,-- EUR kommt nach der Rechtsprechung des Senats wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 15.04.2009 - 10 S 584/09 - VBlBW 2009, 356). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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