Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Apr. 2008 - 1 S 2913/07

published on 24.04.2008 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Apr. 2008 - 1 S 2913/07
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2006 - 7 K 2093/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.
Der 1962 in Kasachstan geborene Kläger machte dort eine Ausbildung zum Mechaniker, was auch Schweißarbeiten umfasste. Nach seiner Einreise nach Deutschland war er seit 1999 bei der Firma F. in P., einem Betrieb für Holzrecycling, beschäftigt. Dort verursachte der Kläger am 25.09.2003 bei Reparaturarbeiten an der Sprinkleranlage einen Brand, der einen Großeinsatz der Feuerwehr zur Folge hatte. Der Kläger schweißte eine Halterung für einen Wasserschlauch an einen Stahlträger einer Holzbohlenwand. Damit sollte die Befeuchtung des davor lagernden Altholzstapels mit den Ausmaßen von 10 auf 10 m und etwa 5 m Höhe wieder sichergestellt und so die Staubentwicklung beim Umladen verhindert werden. Der Kläger hatte den Holzstapel zuvor teilweise mit Wasser besprüht; gleichwohl fing er Feuer.
Am 04.03.2004 erließ das Amtsgericht Esslingen gegen den Kläger einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Brandstiftung und setzte eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 25 EUR fest. Auf den Einspruch des Klägers, der in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wurde, wurde er mit Urteil des Amtsgerichts Esslingen vom 18.08.2004 zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt.
Mit Bescheiden vom 18.12.2003 und vom 15.07.2004 forderte die Beklagte zunächst von der Firma F. Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz. Diese Bescheide wurden nach einer Stellungnahme des Landratsamts Esslingen im Widerspruchsverfahren am 13.07.2005 zurückgenommen. Darin hatte die Widerspruchsbehörde bezweifelt, dass nach der damaligen Aktenlage ohne weitere Sachaufklärung davon ausgegangen werden könne, die Firma F. habe den Brand durch Handeln oder Unterlassen grob fahrlässig verursacht; beim Kläger liege demgegenüber grob fahrlässiges Verhalten vor.
Mit Bescheid vom 14.07.2005 zog daraufhin die Beklagte den Kläger nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG zum Kostenersatz in Höhe von 28.180,76 EUR heran; darin waren neben den Kosten der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten auch die Kosten der Überlandhilfe durch vier benachbarte Feuerwehren in Höhe von 12.189,88 EUR mit enthalten. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger allein geltend, dass grobe Fahrlässigkeit nicht vorliege. Die Widerspruchsbehörde ging der Frage einer unbilligen Härte im Sinne von § 36 Abs. 7 FwG - ungeachtet der wegen sich der Höhe des verhängten Tagessatzes aufdrängenden schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers - nicht weiter nach, da der Kläger selbst hierzu nichts vorgetragen hatte. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2006 wies das Landratsamt Esslingen den Widerspruch zurück. Es führte zur Begründung aus, dass der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt habe; denn es sei offensichtlich und jedem einleuchtend, dass in unmittelbarer Nähe eines Holzstapels, der witterungsbedingt zudem noch sehr trocken gewesen sei, wegen des Funkenflugs nicht geschweißt haben werden dürfen. Zur Verhütung eines Brandes hätten entsprechende Vorkehrungen, z.B. Abdecken des Holzstapels mit feuerfestem Material, getroffen werden müssen.
Zur Begründung seiner hiergegen zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er zwar fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig gehandelt habe. Er habe sich nämlich an die Anweisung gehalten, das Holz vor den Schweißarbeiten nass zu machen; das habe er auch getan, wenn auch nicht in ausreichendem Maße. Seine Inanspruchnahme sei unter Würdigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Umstände eine unbillige Härte. Er sei strafrechtlich verurteilt worden und habe seinen Arbeitsplatz verloren. Schließlich sei die ehemalige Arbeitgeberin im Rechtssinne die Verursacherin des Brandes; er habe lediglich versucht, mangelhafte Sicherheitsvorkehrungen durch die ihm zu Gebote stehenden Mittel zu ersetzen.
Mit Urteil vom 26.10.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG lägen vor. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit sei gerechtfertigt, da der Kläger unmittelbar neben altem Holz Schweißarbeiten durchgeführt habe, ohne zuvor ausreichende Vorkehrungen gegen einen durch Funkenflug ausgelösten Brand zu treffen. Der Kläger verfüge auch über langjährige Erfahrungen mit Schweißarbeiten. Über die Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs habe die Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden. Der angefochtene Bescheid sei nicht deswegen aufzuheben, weil die Beklagte vor dessen Erlass und im Widerspruchsverfahren die Voraussetzungen des § 36 Abs. 7 FwG nicht geprüft habe. Aus der sprachlichen Verknüpfung zwischen § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7 FwG folge nicht, dass der Träger der Feuerwehr stets auch das Vorliegen von Billigkeitsgründen prüfen müsse. Der Regelung des § 36 Abs. 7 FwG liege der Rechtsgedanke der abgabenrechtlichen Erlassvorschrift des § 227 AO zugrunde. Persönliche Unbilligkeitsgründe könne der Kostenpflichtige in der Regel nur selbst und auch nach Unanfechtbarkeit des Kostenbescheids - dann in einem selbständigen Verzichtsverfahren - geltend machen. Es könne offen bleiben, ob Anhaltspunkte für eine unbillige Härte vor Erlass des Bescheids berücksichtigt werden müssten, und ob ein Verstoß gegen eine solche Pflicht zur Rechtswidrigkeit eines gleichwohl ungekürzt ergangenen Kostenbescheids führe. Denn der Beklagten seien weder vor Ergehen des Kostenbescheids noch im Widerspruchsverfahren persönliche Billigkeitsgründe bekannt geworden. Im Hinblick auf die erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Einkommens- und Vermögensverhältnisse könne er in einem weiteren Verfahren einen teilweisen oder vollen Verzicht der Beklagten auf den Kostenersatz verfolgen.
Zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 12.12.2007 - 1 S 513/07 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Sein Verhalten könne nicht als grob fahrlässig eingestuft werden. Er habe erkannt, dass der Holzstapel habe bewässert werden müssen; er habe sich allerdings über das Ausmaß der notwendigen Vorkehrungen geirrt. Die Beklagte habe das ihr beim Kostenersatz zukommende Auswahlermessen nicht ausgeübt, jedenfalls aber nicht nachvollziehbar dargestellt. Seine Arbeitgeberin hätte als Zustandsstörerin neben ihm als dem Verrichtungsgehilfen in Anspruch genommen werden können. Die Arbeitgeberin habe durch den monatelangen Defekt der Sprinkleranlage eine erhöhte Feuergefahr zu verantworten. Des Weiteren treffe sie ein Organisations- und Überwachungsverschulden; denn sie habe ihn mit Schweißarbeiten betraut, obwohl er hierfür die notwendigen Qualifikationen nicht besessen habe. Im Rahmen des § 36 Abs. 7 FwG seien jedenfalls sachliche Unbilligkeitsgründe von der Behörde vor Erlass des Bescheids zu prüfen; hierbei seien die oben angeführten Erwägungen zu beachten gewesen. Die Prüfung der Unbilligkeitsgründe erst in einem Verzichtsverfahren, zu dem im Übrigen jegliche Vorschriften fehlten, sei vom möglichen Wortsinn des Gesetzestextes nicht mehr gedeckt. Das wäre nur möglich, wenn der Behörde in § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG keinerlei Ermessen eingeräumt wäre; das entspreche der Regelung des § 135 Abs. 5 BauGB. Schließlich lägen auch persönliche Unbilligkeitsgründe vor.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2006 - 7 K 2093/06 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 14.07.2005 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Esslingen vom 26.04.2006 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG räume der Behörde im Gegensatz zu § 36 Abs. 2 Nr. 1 FwG kein Entschließungsermessen ein; vielmehr sei sie gehalten, Kostenersatz zu verlangen. Die Arbeitgeberin sei nicht als Zustandsstörerin Kostenschuldnerin; dies gelte nur für § 36 Abs. 2 Nr. 2 FwG; folglich stehe der Behörde auch kein Auswahlermessen zu. Selbst wenn man annehmen wollte, die Arbeitgeberin habe in grob fahrlässiger Weise eine zurechenbare Ursache für das Schadenfeuer gesetzt, wäre sie nur Gesamtschuldnerin neben dem Kläger; die Heranziehung nur eines Gesamtschuldners bedürfe aber keiner Begründung. Im Übrigen verweise sie auf die Erwägungen, die sich aus den Akten des Verfahrens gegen die Arbeitgeberin ergäben. Es sei auch unschädlich, dass die Beklagte das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht geprüft habe. Die Argumentation des Klägers verkenne bereits, dass der Beklagten kein Entschließungsermessen eingeräumt sei. Unbilligkeitsgründe seien, soweit sie nicht von Amts wegen bekannt seien, vom Betroffenen darzulegen; dies müsse nach allgemeinen prozessualen Erwägungen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens geschehen. Solche Gründe seien vom Kläger aber nicht vorgetragen worden. Auch jetzt seien sie ungeachtet der persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht erkennbar. Er sei nämlich in der Lage, die Forderung, möglicherweise nur in Raten und möglicherweise nur über einen längeren Zeitraum, zu begleichen. Schließlich sei er auf ein Erlassverfahren zu verweisen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren sowie die Akten der Beklagten im Verfahren gegen die Firma F. vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG. Danach soll der Träger der Gemeindefeuerwehr - als Ausnahme von der in § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG normierten grundsätzlichen Unentgeltlichkeit der Pflichtaufgabe der Bekämpfung eines Schadenfeuers nach § 2 Abs. 1 FwG - Ersatz der Kosten von dem Verursacher verlangen, wenn dieser die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
17 
Der Kläger hat durch Schweißarbeiten das Großfeuer in dem Betrieb seiner damaligen Arbeitgeberin verursacht; ihn trifft der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Das ist zu bejahen, wenn einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Dabei sind im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Person des Handelnden liegende Umstände zu berücksichtigen. Ihm muss auch subjektiv ein schwerer Schuldvorwurf zu machen sein. Grobe Fahrlässigkeit setzt daher in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit voraus, kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der Handelnde die Gefährlichkeit seines Tuns leichtfertig nicht erkennt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.10.1991 - XI ZR 238/90 -, NJW 1992, 316 <317>; Urteil vom 29.09.1992 - XI ZR 265/91 -, NJW 1992, 3235 <3236>; Grundmann in: MünchKomm zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 276 Rn. 94 ff.; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 6 Rn. 117 f., jeweils m.w.N.). Dabei kann das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nach § 108 VwGO vom äußeren Geschehensablauf oder vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit schließen (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1989 - IVa ZR 57/88 -, NJW 1989, 1354 <1355>).
18 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger hat in unmittelbarer Nähe großer Mengen von Altholz Schweißarbeiten durchgeführt. Er hat sich zwar nicht von vornherein der Erkenntnis verschlossen, dass es sich dabei wegen des damit einhergehenden Funkenflugs um eine besonders gefahrträchtige Situation handelte. Die vom Kläger getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Brandes waren aber völlig unzureichend. Er hat den vor der für die Schweißarbeiten vorgesehenen Stelle aufgetürmten Holzstapel lediglich in deren unmittelbarer Nähe zuvor oberflächlich mit Wasser besprüht. Einen verlässlichen Brandschutz konnte dies aber gerade bei völlig ausgetrockneten Altholz, das - nicht zuletzt auch nach dem extrem heißen Sommer des Jahres 2003 - besonders leicht in Brand geraten kann, nicht gewährleisten. Zum einen wurde das Holz allein durch das vorherige Besprengen auch nicht oberflächlich durchfeuchtet, so dass ein Funke jedenfalls hätte erlöschen müssen, bevor er auf das trockene Holz traf. Zum anderen war - ausweislich der vorgelegten Bilder - keine einheitliche und geschlossene Holzoberfläche gegeben. Vielmehr waren bei dem ungeordneten Stapel bzw. Haufen Lücken vorhanden, so dass insbesondere auch die Gefahr gegeben war, dass Funken durch diese Lücken in die Tiefe fallen, wohin zuvor das Wasser überhaupt nicht gelangt war. Die Erkenntnis, dass das Holz vor den Arbeiten hätte abgedeckt werden müssen, hätte sich auch dem Kläger aufdrängen müssen. Er hatte eine Ausbildung als Schweißer gemacht und hatte auch eine langjährige Berufserfahrung, in der ihm das besondere Gefährdungspotenzial dieser Tätigkeit vor Augen geführt worden ist (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.1995 - 13 U 70/94 -, VersR 1996, 512; OLG Oldenburg, Urteil vom 16.12.1998 - 2 U 221/98 -, NVersZ 1999, 436).
19 
2. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vor, so ist der Gemeinde - anders als beim Kostenersatzanspruch nach § 36 Abs. 2 FwG (siehe hierzu etwa Urteil des erk. Senats vom 07.12.1992 - 1 S 2079/92 -, NJW 1993, 1543) - Ermessen nicht eingeräumt (stRspr. des erk. Senats, vgl. nur Urteil vom 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 m.w.N.). Vielmehr bedeutet „sollen“ in der Rechtssprache „müssen“; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmung des § 78 Abs. 2 Nr. 1 GemO, wonach die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen vorrangig aus Entgelten für die Leistungen zu beschaffen haben (Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 1990, § 36 Rn 6; Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 1997, § 36 Rn. 5; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25.02.1992 - 6 A 11382/91 -, NJW 1992, 2653 <2654>). Kostenersatz ist demnach vom Verursacher - dem Brandstifter - grundsätzlich zu fordern.
20 
Nichts Abweichendes gilt, wenn mehrere Verursacher den Schaden oder die Gefahr als Mit- oder Nebentäter herbeigeführt haben. Auch in dieser Situation ist es nicht geboten, etwa im Wege einer Lücken füllenden Gesetzesauslegung jedenfalls von einem Auswahlermessen der Gemeinde auszugehen, in dessen Rahmen sie die Interessen der verschiedenen in Betracht kommenden Kostenschuldner sachgerecht zu würdigen hätte. Denn das Gesetz sieht vor, Sondersituationen allein durch den auch auf § 36 Abs. 1 FwG bezogenen Ausnahmetatbestand des § 36 Abs. 7 FwG zu bewältigen.
21 
3. Nach § 36 Abs. 7 FwG soll Ersatz der Kosten nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. Auch in Ansehung dieser Vorschrift ist der angefochtene Kostenersatzbescheid nicht rechtswidrig.
22 
a) Eine unbillige Härte als das Ergebnis eines aus der Regel fallenden atypischen Einzelfalls kann sich vornehmlich aus den persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenpflichtigen ergeben. Ob darüber hinaus wie bei sonstigen Härtevorschriften (vgl. etwa §§ 163, 227 AO) hier auch sachliche Billigkeitsgründe vorstellbar sind, die aus der Natur der Sache und überragenden Gerechtigkeitsvorstellungen folgen und die zur Vermeidung eines dem der gesetzlichen Regelung widersprechenden zweckwidrigen Ergebnisses einem „ungewollten Überhang des gesetzlichen Tatbestandes abhelfen“ sollen (vgl. etwa Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO Rn. 40, 42 f.), bedarf hier keiner Entscheidung. Bei der - voller gerichtlicher Kontrolle unterliegenden - Prüfung, ob sich die Kostenbelastung für den Kostenpflichtigen als unzumutbar darstellt, ist hinsichtlich der Erlassbedürftigkeit in erster Linie auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz abzustellen (vgl. Surwald, a.a.O., § 36 Rn. 29; Loose, a.a.O., Rn. 89 ff., m.N.). Bei jedenfalls beengten finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen kann sich eine persönliche Unbilligkeit unter Umständen aber auch daraus ergeben, dass er allein und auf den vollen Betrag in Anspruch genommen wird, obwohl noch weitere materiell kostenpflichtige Personen vorhanden sind. Eine Kostenbelastung mag dann unbillig sein, wenn der Verursachungsbeitrag eines anderen Verantwortlichen gewichtiger ist. Eine Unbilligkeit kann auch dann in Betracht kommen, wenn bei gleichgewichtigen Verursachungsbeiträgen ein Kostenausgleich unter den materiell Kostenpflichtigen, der im Interesse der materiellen Lastengleichheit geboten sein kann, erschwert ist (vgl. hierzu etwa Urteil des erk. Senats vom 15.11.2007 - 1 S 1471/07 -, VBlBW 2008, 137 <138> m.w.N.).
23 
b) Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist schon im Heranziehungsverfahren von Bedeutung. Im Gegensatz zu anderen Billigkeitsregelungen (siehe etwa zu § 135 Abs. 5 BauGB BVerwG, Urteil vom 12.09.1984 - 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96 <98>) hat der Gesetzgeber das Merkmal einer unbilligen Härte so ausgestaltet, dass es sich bereits tatbestandsmäßig auf die Kostenersatzpflicht auswirkt. Denn erst aus dem Zusammenspiel mit § 36 Abs. 7 FwG ergibt sich der volle Haftungstatbestand mit der Folge, dass die Kostenersatzforderung materiell nur in geringerer Höhe oder gar nicht besteht, wenn die Voraussetzungen einer unbilligen Härte erfüllt sind.
24 
§ 36 Abs. 7 FwG regelt allerdings nicht ein negatives Tatbestandsmerkmal für das Entstehen der Kostenersatzpflicht, vielmehr handelt es sich um ein positives Tatbestandsmerkmal für eine Ausnahme von der Kostenersatzpflicht, für das der Pflichtige materiell beweisbelastet ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - 3 C 103.79 -, BVerwGE 59, 148 <157>). Aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgen besondere verfahrensrechtliche Obliegenheiten für den Kostenpflichtigen. Ihn trifft eine gesteigerte Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG) für die in Rede stehenden persönlichen Unbilligkeit. Denn dabei handelt es sich um Umstände, die in seiner Sphäre liegen und den Behörden in aller Regel nicht bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2001 - 4 B 37.00 -, NVwZ 2001, 1398 <1399>). Er muss sich deswegen mit hinreichender Deutlichkeit auf diese Ausnahme berufen und zu deren Vorliegen substantiiert vortragen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist im Verwaltungsverfahren - seitens der Gemeinde bzw. der Widerspruchsbehörde - eine Prüfung veranlasst; diese ist allerdings auch dann geboten, wenn die Voraussetzungen einer Unbilligkeit für die Behörden offensichtlich zu Tage treten.
25 
Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass im Verwaltungsverfahren der Frage einer unbilligen Härte wegen einer etwa unzumutbaren finanziellen Belastung nicht weiter nachgegangen worden ist.
26 
Ungeachtet der anwaltlichen Vertretung hat sich der Kläger gegenüber dem Landratsamt auf eine Unbilligkeit nicht ausdrücklich berufen. Von einer Offensichtlichkeit kann ebenso wenig die Rede sein. Das Landratsamt hatte zwar Kenntnis von der geringen Höhe des vom Strafrichter im Urteil gegen den Kläger festgesetzten Tagessatzes. Es hat hiervon ausgehend auch auf eine angespannte finanzielle Lage des Klägers geschlossen. Mit dieser Momentaufnahme der Einkommenssituation des Klägers ist eine dauerhafte oder jedenfalls längerfristige wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit aber noch nicht dargetan. Fehlte es bereits hieran, war das Landratsamt auch nicht gehalten, die in diesem Zusammenhang gegebenenfalls zu würdigende Frage einer Kostenpflicht der Arbeitgeberin des Klägers im Anschluss an den zunächst von der Beklagten gegen die Arbeitgeberin erlassenen, im Widerspruchsverfahren wegen rechtlicher Unwägbarkeiten aber wieder aufgehobenen Kostenbescheid abschließend zu klären. Für die in diesem Widerspruchsverfahren für geboten erachtete weitere Aufklärung und Bewertung der tatsächlichen Umstände, die gegebenenfalls zur Bejahung einer Kostenpflicht der Arbeitgeberin auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG hätte führen können - eine Geschäftsherrenhaftung nach § 6 Abs. 3 PolG ist im Rahmen des § 36 Abs. 1 FwG ebenso wenig vorgesehen wie eine Zustandsstörerhaftung gem. § 7 PolG -, bestand dann kein Anlass.
27 
c) Vor diesem Hintergrund war auch im gerichtlichen Verfahren der Frage des Vorliegens einer unbilligen Härte nicht mehr nachzugehen.
28 
Kommt der Kläger seiner Pflicht, die Unbilligkeit schon gegenüber der Behörde geltend zu machen, nicht nach - und prüft die Behörde auch nicht von Amts wegen -, ist er wegen der rechtlichen Besonderheiten dieses Einwands auch vor Gericht im Anfechtungsstreit mit dem nunmehr hierauf bezogenen neuen Vorbringen ausgeschlossen. Der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten wird Rechnung getragen, wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren auf das gerichtliche Verfahren durchschlägt. Denn die Geltendmachung gegenüber der Behörde soll dieser die Gelegenheit geben, alle Gesichtspunkte - ggf. auch in Bezug auf Dritte - zu ermitteln und zu bewerten, die für eine unbillige Härte von Bedeutung sein können. Sie ist hierzu in erster Linie berufen, während den Gerichten die Kontrolle der behördlichen Entscheidung obliegt. Die in diesen Umständen wurzelnde prozessuale Folge ist zwar nicht ausdrücklich als Ausnahme von der grundsätzlich umfassenden gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gesetzlich geregelt. Das ist hier aber unschädlich; denn der Kläger erleidet wegen der im Gesetz vorgesehenen Zweispurigkeit der Prüfung von Billigkeits- bzw. Härtegründen keinen endgültigen Rechtsverlust, so dass die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden strengen Maßstäbe für die Zulässigkeit einer materiellen Präklusion (siehe BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 <110 ff.>; Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 260) nicht anzulegen sind. Dem Kläger ist nämlich die Möglichkeit eröffnet, sich auch in dem auf die Festsetzung des Kostenersatzes folgenden Erhebungsverfahren auf das Vorliegen einer unbilligen Härte zu berufen. Dabei ist § 227 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG) zwar nicht einschlägig, denn beim Kostenersatzanspruch handelt es sich nicht um eine Kommunalabgabe i.S.v. § 1 KAG (vgl. Surwald, a.a.O., § 36 Rn. 2). Eine entsprechende Vorschrift findet sich aber in § 32 Abs. 3 Satz 1 GemHVO. Danach dürfen Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Zwischen einer besonderen und einer unbilligen Härte besteht in der Sache kein Unterschied; des Weiteren handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. In diesem Verfahren entfaltet ein bestandskräftiger Kostenersatzbescheid hinsichtlich der (noch) nicht geprüften Härte keine Bindungswirkung. Der Verweis auf das Erlassverfahren hat - für den nachlässigen Betroffenen letztlich vorteilhaft - zur Folge, dass nunmehr im Streitfall das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht, wie im Anfechtungsrechtsstreit nach allgemeinen Grundsätzen lediglich bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern in der Verpflichtungssituation bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung geprüft wird.
29 
4. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes ist nicht zu beanstanden.
30 
Die Beklagte hat der Aufstellung der ersatzfähigen Kosten die im Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes gültige Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Plochingen – Feuerwehr-Kostenersatzsatzung – vom 08.07.1991 i.d.F. vom 18.12.2001 nebst Anlage zugrunde gelegt. Gegen die auf dieser Grundlage aufgelisteten Rechnungsposten bringt der Kläger nichts vor; Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere war die Beklagte bei den Personalkosten nicht darauf beschränkt, nur die den Feuerwehrleuten gewährte Aufwandsentschädigung mit einem Stundensatz von 10 EUR zu verlangen. Vielmehr durfte sie hier pauschalierend auch die Abnutzung der persönlichen Ausrüstungsgegenstände sowie Aus- und Fortbildungskosten in den Stundensatz von 19 EUR einstellen.
31 
Zu den ersatzfähigen Kosten für Leistungen, die die Feuerwehr mit eigenen Mitteln und eigenem Personal erbringt, gehören auch die Aufwendungen für die feuerwehrinterne, speziell ausgestaltete Amtshilfe im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG. § 27 Abs. 3 Satz 1 FwG regelt dabei nur die Kostenlast unter den beteiligten Trägern der Feuerwehr, hindert eine Überwälzung auf den nach § 36 FwG Kostenpflichtigen aber nicht (vgl. Schäfer/Hildinger, a.a.O., § 36 Rn. 7 f.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
34 
Beschluss vom 24. April 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.180,76 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
1. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG. Danach soll der Träger der Gemeindefeuerwehr - als Ausnahme von der in § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG normierten grundsätzlichen Unentgeltlichkeit der Pflichtaufgabe der Bekämpfung eines Schadenfeuers nach § 2 Abs. 1 FwG - Ersatz der Kosten von dem Verursacher verlangen, wenn dieser die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
17 
Der Kläger hat durch Schweißarbeiten das Großfeuer in dem Betrieb seiner damaligen Arbeitgeberin verursacht; ihn trifft der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Das ist zu bejahen, wenn einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Dabei sind im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit auch subjektive, in der Person des Handelnden liegende Umstände zu berücksichtigen. Ihm muss auch subjektiv ein schwerer Schuldvorwurf zu machen sein. Grobe Fahrlässigkeit setzt daher in der Regel das Bewusstsein der Gefährlichkeit voraus, kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn der Handelnde die Gefährlichkeit seines Tuns leichtfertig nicht erkennt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 08.10.1991 - XI ZR 238/90 -, NJW 1992, 316 <317>; Urteil vom 29.09.1992 - XI ZR 265/91 -, NJW 1992, 3235 <3236>; Grundmann in: MünchKomm zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 276 Rn. 94 ff.; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 6 Rn. 117 f., jeweils m.w.N.). Dabei kann das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nach § 108 VwGO vom äußeren Geschehensablauf oder vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit schließen (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1989 - IVa ZR 57/88 -, NJW 1989, 1354 <1355>).
18 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger hat in unmittelbarer Nähe großer Mengen von Altholz Schweißarbeiten durchgeführt. Er hat sich zwar nicht von vornherein der Erkenntnis verschlossen, dass es sich dabei wegen des damit einhergehenden Funkenflugs um eine besonders gefahrträchtige Situation handelte. Die vom Kläger getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung eines Brandes waren aber völlig unzureichend. Er hat den vor der für die Schweißarbeiten vorgesehenen Stelle aufgetürmten Holzstapel lediglich in deren unmittelbarer Nähe zuvor oberflächlich mit Wasser besprüht. Einen verlässlichen Brandschutz konnte dies aber gerade bei völlig ausgetrockneten Altholz, das - nicht zuletzt auch nach dem extrem heißen Sommer des Jahres 2003 - besonders leicht in Brand geraten kann, nicht gewährleisten. Zum einen wurde das Holz allein durch das vorherige Besprengen auch nicht oberflächlich durchfeuchtet, so dass ein Funke jedenfalls hätte erlöschen müssen, bevor er auf das trockene Holz traf. Zum anderen war - ausweislich der vorgelegten Bilder - keine einheitliche und geschlossene Holzoberfläche gegeben. Vielmehr waren bei dem ungeordneten Stapel bzw. Haufen Lücken vorhanden, so dass insbesondere auch die Gefahr gegeben war, dass Funken durch diese Lücken in die Tiefe fallen, wohin zuvor das Wasser überhaupt nicht gelangt war. Die Erkenntnis, dass das Holz vor den Arbeiten hätte abgedeckt werden müssen, hätte sich auch dem Kläger aufdrängen müssen. Er hatte eine Ausbildung als Schweißer gemacht und hatte auch eine langjährige Berufserfahrung, in der ihm das besondere Gefährdungspotenzial dieser Tätigkeit vor Augen geführt worden ist (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.1995 - 13 U 70/94 -, VersR 1996, 512; OLG Oldenburg, Urteil vom 16.12.1998 - 2 U 221/98 -, NVersZ 1999, 436).
19 
2. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vor, so ist der Gemeinde - anders als beim Kostenersatzanspruch nach § 36 Abs. 2 FwG (siehe hierzu etwa Urteil des erk. Senats vom 07.12.1992 - 1 S 2079/92 -, NJW 1993, 1543) - Ermessen nicht eingeräumt (stRspr. des erk. Senats, vgl. nur Urteil vom 09.08.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73 m.w.N.). Vielmehr bedeutet „sollen“ in der Rechtssprache „müssen“; dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der gemeindehaushaltsrechtlichen Bestimmung des § 78 Abs. 2 Nr. 1 GemO, wonach die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen vorrangig aus Entgelten für die Leistungen zu beschaffen haben (Schäfer/Hildinger, Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, 1990, § 36 Rn 6; Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 7. Aufl. 1997, § 36 Rn. 5; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25.02.1992 - 6 A 11382/91 -, NJW 1992, 2653 <2654>). Kostenersatz ist demnach vom Verursacher - dem Brandstifter - grundsätzlich zu fordern.
20 
Nichts Abweichendes gilt, wenn mehrere Verursacher den Schaden oder die Gefahr als Mit- oder Nebentäter herbeigeführt haben. Auch in dieser Situation ist es nicht geboten, etwa im Wege einer Lücken füllenden Gesetzesauslegung jedenfalls von einem Auswahlermessen der Gemeinde auszugehen, in dessen Rahmen sie die Interessen der verschiedenen in Betracht kommenden Kostenschuldner sachgerecht zu würdigen hätte. Denn das Gesetz sieht vor, Sondersituationen allein durch den auch auf § 36 Abs. 1 FwG bezogenen Ausnahmetatbestand des § 36 Abs. 7 FwG zu bewältigen.
21 
3. Nach § 36 Abs. 7 FwG soll Ersatz der Kosten nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre. Auch in Ansehung dieser Vorschrift ist der angefochtene Kostenersatzbescheid nicht rechtswidrig.
22 
a) Eine unbillige Härte als das Ergebnis eines aus der Regel fallenden atypischen Einzelfalls kann sich vornehmlich aus den persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen des Kostenpflichtigen ergeben. Ob darüber hinaus wie bei sonstigen Härtevorschriften (vgl. etwa §§ 163, 227 AO) hier auch sachliche Billigkeitsgründe vorstellbar sind, die aus der Natur der Sache und überragenden Gerechtigkeitsvorstellungen folgen und die zur Vermeidung eines dem der gesetzlichen Regelung widersprechenden zweckwidrigen Ergebnisses einem „ungewollten Überhang des gesetzlichen Tatbestandes abhelfen“ sollen (vgl. etwa Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO Rn. 40, 42 f.), bedarf hier keiner Entscheidung. Bei der - voller gerichtlicher Kontrolle unterliegenden - Prüfung, ob sich die Kostenbelastung für den Kostenpflichtigen als unzumutbar darstellt, ist hinsichtlich der Erlassbedürftigkeit in erster Linie auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz abzustellen (vgl. Surwald, a.a.O., § 36 Rn. 29; Loose, a.a.O., Rn. 89 ff., m.N.). Bei jedenfalls beengten finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen kann sich eine persönliche Unbilligkeit unter Umständen aber auch daraus ergeben, dass er allein und auf den vollen Betrag in Anspruch genommen wird, obwohl noch weitere materiell kostenpflichtige Personen vorhanden sind. Eine Kostenbelastung mag dann unbillig sein, wenn der Verursachungsbeitrag eines anderen Verantwortlichen gewichtiger ist. Eine Unbilligkeit kann auch dann in Betracht kommen, wenn bei gleichgewichtigen Verursachungsbeiträgen ein Kostenausgleich unter den materiell Kostenpflichtigen, der im Interesse der materiellen Lastengleichheit geboten sein kann, erschwert ist (vgl. hierzu etwa Urteil des erk. Senats vom 15.11.2007 - 1 S 1471/07 -, VBlBW 2008, 137 <138> m.w.N.).
23 
b) Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist schon im Heranziehungsverfahren von Bedeutung. Im Gegensatz zu anderen Billigkeitsregelungen (siehe etwa zu § 135 Abs. 5 BauGB BVerwG, Urteil vom 12.09.1984 - 8 C 124.82 -, BVerwGE 70, 96 <98>) hat der Gesetzgeber das Merkmal einer unbilligen Härte so ausgestaltet, dass es sich bereits tatbestandsmäßig auf die Kostenersatzpflicht auswirkt. Denn erst aus dem Zusammenspiel mit § 36 Abs. 7 FwG ergibt sich der volle Haftungstatbestand mit der Folge, dass die Kostenersatzforderung materiell nur in geringerer Höhe oder gar nicht besteht, wenn die Voraussetzungen einer unbilligen Härte erfüllt sind.
24 
§ 36 Abs. 7 FwG regelt allerdings nicht ein negatives Tatbestandsmerkmal für das Entstehen der Kostenersatzpflicht, vielmehr handelt es sich um ein positives Tatbestandsmerkmal für eine Ausnahme von der Kostenersatzpflicht, für das der Pflichtige materiell beweisbelastet ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.11.1979 - 3 C 103.79 -, BVerwGE 59, 148 <157>). Aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgen besondere verfahrensrechtliche Obliegenheiten für den Kostenpflichtigen. Ihn trifft eine gesteigerte Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG) für die in Rede stehenden persönlichen Unbilligkeit. Denn dabei handelt es sich um Umstände, die in seiner Sphäre liegen und den Behörden in aller Regel nicht bekannt sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2001 - 4 B 37.00 -, NVwZ 2001, 1398 <1399>). Er muss sich deswegen mit hinreichender Deutlichkeit auf diese Ausnahme berufen und zu deren Vorliegen substantiiert vortragen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist im Verwaltungsverfahren - seitens der Gemeinde bzw. der Widerspruchsbehörde - eine Prüfung veranlasst; diese ist allerdings auch dann geboten, wenn die Voraussetzungen einer Unbilligkeit für die Behörden offensichtlich zu Tage treten.
25 
Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass im Verwaltungsverfahren der Frage einer unbilligen Härte wegen einer etwa unzumutbaren finanziellen Belastung nicht weiter nachgegangen worden ist.
26 
Ungeachtet der anwaltlichen Vertretung hat sich der Kläger gegenüber dem Landratsamt auf eine Unbilligkeit nicht ausdrücklich berufen. Von einer Offensichtlichkeit kann ebenso wenig die Rede sein. Das Landratsamt hatte zwar Kenntnis von der geringen Höhe des vom Strafrichter im Urteil gegen den Kläger festgesetzten Tagessatzes. Es hat hiervon ausgehend auch auf eine angespannte finanzielle Lage des Klägers geschlossen. Mit dieser Momentaufnahme der Einkommenssituation des Klägers ist eine dauerhafte oder jedenfalls längerfristige wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit aber noch nicht dargetan. Fehlte es bereits hieran, war das Landratsamt auch nicht gehalten, die in diesem Zusammenhang gegebenenfalls zu würdigende Frage einer Kostenpflicht der Arbeitgeberin des Klägers im Anschluss an den zunächst von der Beklagten gegen die Arbeitgeberin erlassenen, im Widerspruchsverfahren wegen rechtlicher Unwägbarkeiten aber wieder aufgehobenen Kostenbescheid abschließend zu klären. Für die in diesem Widerspruchsverfahren für geboten erachtete weitere Aufklärung und Bewertung der tatsächlichen Umstände, die gegebenenfalls zur Bejahung einer Kostenpflicht der Arbeitgeberin auf der Grundlage des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG hätte führen können - eine Geschäftsherrenhaftung nach § 6 Abs. 3 PolG ist im Rahmen des § 36 Abs. 1 FwG ebenso wenig vorgesehen wie eine Zustandsstörerhaftung gem. § 7 PolG -, bestand dann kein Anlass.
27 
c) Vor diesem Hintergrund war auch im gerichtlichen Verfahren der Frage des Vorliegens einer unbilligen Härte nicht mehr nachzugehen.
28 
Kommt der Kläger seiner Pflicht, die Unbilligkeit schon gegenüber der Behörde geltend zu machen, nicht nach - und prüft die Behörde auch nicht von Amts wegen -, ist er wegen der rechtlichen Besonderheiten dieses Einwands auch vor Gericht im Anfechtungsstreit mit dem nunmehr hierauf bezogenen neuen Vorbringen ausgeschlossen. Der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten wird Rechnung getragen, wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren auf das gerichtliche Verfahren durchschlägt. Denn die Geltendmachung gegenüber der Behörde soll dieser die Gelegenheit geben, alle Gesichtspunkte - ggf. auch in Bezug auf Dritte - zu ermitteln und zu bewerten, die für eine unbillige Härte von Bedeutung sein können. Sie ist hierzu in erster Linie berufen, während den Gerichten die Kontrolle der behördlichen Entscheidung obliegt. Die in diesen Umständen wurzelnde prozessuale Folge ist zwar nicht ausdrücklich als Ausnahme von der grundsätzlich umfassenden gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) gesetzlich geregelt. Das ist hier aber unschädlich; denn der Kläger erleidet wegen der im Gesetz vorgesehenen Zweispurigkeit der Prüfung von Billigkeits- bzw. Härtegründen keinen endgültigen Rechtsverlust, so dass die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden strengen Maßstäbe für die Zulässigkeit einer materiellen Präklusion (siehe BVerfG, Beschluss vom 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82 <110 ff.>; Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 260) nicht anzulegen sind. Dem Kläger ist nämlich die Möglichkeit eröffnet, sich auch in dem auf die Festsetzung des Kostenersatzes folgenden Erhebungsverfahren auf das Vorliegen einer unbilligen Härte zu berufen. Dabei ist § 227 AO (i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b KAG) zwar nicht einschlägig, denn beim Kostenersatzanspruch handelt es sich nicht um eine Kommunalabgabe i.S.v. § 1 KAG (vgl. Surwald, a.a.O., § 36 Rn. 2). Eine entsprechende Vorschrift findet sich aber in § 32 Abs. 3 Satz 1 GemHVO. Danach dürfen Ansprüche ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Zwischen einer besonderen und einer unbilligen Härte besteht in der Sache kein Unterschied; des Weiteren handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. In diesem Verfahren entfaltet ein bestandskräftiger Kostenersatzbescheid hinsichtlich der (noch) nicht geprüften Härte keine Bindungswirkung. Der Verweis auf das Erlassverfahren hat - für den nachlässigen Betroffenen letztlich vorteilhaft - zur Folge, dass nunmehr im Streitfall das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht, wie im Anfechtungsrechtsstreit nach allgemeinen Grundsätzen lediglich bezogen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern in der Verpflichtungssituation bezogen auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung geprüft wird.
29 
4. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes ist nicht zu beanstanden.
30 
Die Beklagte hat der Aufstellung der ersatzfähigen Kosten die im Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes gültige Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Plochingen – Feuerwehr-Kostenersatzsatzung – vom 08.07.1991 i.d.F. vom 18.12.2001 nebst Anlage zugrunde gelegt. Gegen die auf dieser Grundlage aufgelisteten Rechnungsposten bringt der Kläger nichts vor; Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere war die Beklagte bei den Personalkosten nicht darauf beschränkt, nur die den Feuerwehrleuten gewährte Aufwandsentschädigung mit einem Stundensatz von 10 EUR zu verlangen. Vielmehr durfte sie hier pauschalierend auch die Abnutzung der persönlichen Ausrüstungsgegenstände sowie Aus- und Fortbildungskosten in den Stundensatz von 19 EUR einstellen.
31 
Zu den ersatzfähigen Kosten für Leistungen, die die Feuerwehr mit eigenen Mitteln und eigenem Personal erbringt, gehören auch die Aufwendungen für die feuerwehrinterne, speziell ausgestaltete Amtshilfe im Wege der Überlandhilfe nach § 27 FwG. § 27 Abs. 3 Satz 1 FwG regelt dabei nur die Kostenlast unter den beteiligten Trägern der Feuerwehr, hindert eine Überwälzung auf den nach § 36 FwG Kostenpflichtigen aber nicht (vgl. Schäfer/Hildinger, a.a.O., § 36 Rn. 7 f.).
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
33 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
34 
Beschluss vom 24. April 2008
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 28.180,76 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 15.11.2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Re
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published on 20.05.2015 00:00

Tenor I. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 27. Februar 2012 werden insoweit aufgehoben, als die geforderten Kosten 1.518,66 EUR übersteigen
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Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) Die Gemeinde kann zur Vermeidung unbilliger Härten im Einzelfall, insbesondere soweit dies zur Durchführung eines genehmigten Bauvorhabens erforderlich ist, zulassen, dass der Erschließungsbeitrag in Raten oder in Form einer Rente gezahlt wird. Ist die Finanzierung eines Bauvorhabens gesichert, so soll die Zahlungsweise der Auszahlung der Finanzierungsmittel angepasst, jedoch nicht über zwei Jahre hinaus erstreckt werden.

(3) Lässt die Gemeinde nach Absatz 2 eine Verrentung zu, so ist der Erschließungsbeitrag durch Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Restbetrag ist mit höchstens 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 des Zwangsversteigerungsgesetzes gleich.

(4) Werden Grundstücke landwirtschaftlich oder als Wald genutzt, ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebs genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung. Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

(5) Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

(6) Weitergehende landesrechtliche Billigkeitsregelungen bleiben unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.