Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Mai 2015 - M 7 K 12.1483

published on 20/05/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Mai 2015 - M 7 K 12.1483
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 27. Februar 2012 werden insoweit aufgehoben, als die geforderten Kosten 1.518,66 EUR übersteigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat 4/5 der Kosten des Verfahrens, die Beklagte 1/5 zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin, Inhaberin eines Speditionsunternehmens, wendet sich gegen die Inanspruchnahme für unfallbedingt entstandene Aufwendungen im Rahmen eines gemeindlichen Feuerwehreinsatzes.

Am 9. September 2010 kurz nach 7:00 Uhr stürzte ein Sattelzug, der im Auftrag der Klägerin (Zugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen … und Sattelauflieger mit dem amtlichen Kennzeichen …) unterwegs war, auf der Bundesstraße B 20 in Höhe der Ausfahrt F. Nord etwa 3 bis 4 Meter eine Böschung hinab und kam auf der Fahrzeugseite zu liegen. Nachdem eine Polizeistreife um 7:33 Uhr die Feuerwehr alarmiert hatte, rückte die Feuerwehr der Beklagten zwischen 7:36 und 8:00 Uhr mit fünf Fahrzeugen aus. Das Mehrzweckfahrzeug 14/1 rückte um 8:30 Uhr wieder ein, der Rüstwagen um 10:00 Uhr, der Einsatzleitwagen um 11:45 Uhr, ein Hilfeleistungslöschfahrzeug und ein Gerätewagen Logistik jeweils um 12:00 Uhr. Die Feuerwehr sicherte beidseitig die Unfallstelle ab und führte eine Lageerkundung durch. Dabei stellten Einsatzkräfte u.a. fest, dass aus dem am Auflieger angebrachten Zusatztank Dieseltreibstoff austrat, fingen diesen über mehrere Stunden auf und beseitigten Ölspuren am Sattelzug. Während der Bergung durch eine Spezialfirma führte die Feuerwehr Absperrmaßnahmen durch. Schließlich wurde die durch Erdreich und Öl verschmutzte Fahrbahn gereinigt.

Mit Leistungsbescheid vom 22. Oktober 2010 setzte die Beklagte für den Einsatz ihrer freiwilligen Feuerwehr gestützt auf Art. 28 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, 2 BayFwG i.V.m. § 1 FwGebS samt Anlage zur FwGebS einen Aufwendungsersatz in Höhe von 1.920,66 EUR für die Absicherung der Unfallstelle und die Beseitigung von ausgelaufenem Treibstoff fest. Der Bescheid enthielt eine Kostenzusammenstellung und eine Rechtsbehelfsbelehrung:.

Hiergegen legte das Havariekommissariat D* …, das den Leistungsbescheid im Auftrag des Kfz-Schadensversicherers prüfte, mit Schreiben vom 10. November 2010 für die Klägerin als Halterin vorsorglich und mit Schreiben vom 18. November 2010 nochmals Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 nahm der Kfz-Versicherer wegen der von der Beklagten geforderten Vollmacht auf die Allgemeinen Bedingungen der Kraftfahrtversicherung (AKB) Bezug. Am 7. März 2011 wurde eine Vollmacht der Klägerin für den Kfz-Versicherer vom selben Tag vorgelegt. Der Forderungsbetrag wurde zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen unter dem Vorbehalt der Rückforderung in voller Höhe gezahlt. Außerdem wurde geltend gemacht, der Kraftstofftank sei nicht defekt gewesen. Es seien lediglich kleinere Mengen aus dem Überlauf tropfenweise nach außen gelaufen. Eine Fahrbahnverschmutzung, die eine Reinigung in der geltend gemachten Höhe erfordert habe, könne daher nicht vorgelegen haben.

Mit Schreiben vom 9. März 2011 legte die Beklagte den Widerspruch dem Landratsamt Berchtesgadener Land (im Folgenden: Landratsamt) zur Entscheidung vor und führte dabei aus, sie sei bei der Heranziehung zum Aufwendungsersatz von folgenden Überlegungen ausgegangen: aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben (Art. 61, 62 GO) sei sie generell verpflichtet, den sog. „Gefahrenbeseitigungspflichtigen“ zur Kostenerstattung heranzuziehen. Demgegenüber müsse das Interesse der Klägerin, von der Kostenpflicht befreit zu werden, zurückstehen. Insbesondere entspreche ihre Inanspruchnahme der Billigkeit, da diesbezüglich weder etwas vorgetragen worden noch ersichtlich sei, dass sich der Leistungsbescheid für die Klägerin besonders belastend oder existenzbedrohend auswirke.

Mit per E-Mail vom 8. März 2012 versandtem Bescheid vom 27. Februar 2012 wies das Landratsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. In den Gründen ist im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die Klägerin vor Erlass des Bescheides zwar nicht angehört; dies sei jedoch im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Rechtsgrundlage für die Kostenforderung sei Art. 28 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. der gemeindlichen Satzung vom 10. Oktober 2001. Bei dem Feuerwehreinsatz habe es sich um technischen Hilfsdienst gehandelt, bei dem die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges, nämlich des klägerischen Sattelzuges, veranlasst gewesen sei und der nicht der Rettung oder Bergung von Menschen oder Tieren gedient habe. Daneben hätte die Forderung auch auf Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayFwG gestützt werden können (sonstige Hilfe im technischen Hilfsdienst im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BayFwG). Der Einsatz habe die geltend gemachten notwendigen Aufwendungen verursacht. Die Feuerwehr habe die Unfallstelle während des gesamten Einsatzzeitraumes, auch während der Bergung des Sattelzuges, beidseitig abgesichert, aus dem Zusatztank des Aufliegers austretenden Dieseltreibstoff aufgefangen und die durch Erdreich und Öl verschmutzte Fahrbahn gereinigt. Es sei nicht ersichtlich, dass die Einsatzleitung bei einer objektiven Betrachtung ex ante die Gefahrensituation verkannt und einen zu umfangreichen Personal- und Materialeinsatz angeordnet habe. Dies zeige sich auch daran, dass nach der Lageerkundung Fahrzeuge bedarfsgerecht wieder eingerückt seien. Auch der Höhe nach sei der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Kosten seien in nachvollziehbarer Weise dargestellt. Ob sich alle anwesenden Kräfte über den gesamten Einsatzeitraum an den Einsatzmaßnahmen beteiligt hätten, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Unter dem Gesichtspunkt vorsichtiger Vorausschau habe die Einsatzleitung das angeforderte Personal und Material vor Ort vorhalten dürfen, um realistischerweise anzunehmenden Gefahren begegnen zu können. Die Dauer des Einsatzes habe nicht die Feuerwehr zu vertreten gehabt, weil jene hauptsächlich vom Eintreffen des Bergungsunternehmens und der Dauer der Bergung abhängig gewesen sei. Erst nach Abschluss der Bergung, die insbesondere die Fahrbahnverschmutzung verursacht habe, habe diese gereinigt werden können. Wie die Kfz-Versicherung im Schreiben vom 17. Februar 2011 ausgeführt habe, habe die Feuerwehr auslaufenden Treibstoff des verunfallten Aufliegers mit Mulden aufgefangen. Diese Arbeiten hätten bis zur Bergung ausgeführt werden müssen, weil der Treibstoff ansonsten ungehindert ins Erdreich gelangt wäre. Nach Einschätzung des Einsatzleiters sei in etwa die Hälfte des Zusatztanks aufgefangen worden, was einen kostspieligen Bodenaustausch verhindert habe. Die Klägerin sei als Fahrzeughalterin gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BayFwG in Anspruch genommen worden. Die Heranziehung der Klägerin zur Kostenerstattung entspreche pflichtgemäßem Ermessen. Die Klägerin habe aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben (Art. 61, 62 GO) die grundsätzliche Verpflichtung, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen, die nicht dem abwehrenden Brandschutz unterfielen oder in Art. 28 BayFwG ausdrücklich ausgenommen seien, zur Kostenerstattung heranzuziehen. Bei Abwägung der dafür bzw. dagegen sprechenden Gründe überwiege das Interesse der Beklagten die finanzielle Belastung der Klägerin. Ihre Inanspruchnahme widerspreche insbesondere nicht der Billigkeit, da diesbezüglich weder etwas vorgetragen worden noch ersichtlich sei, dass sich der Leistungsbescheid für die Klägerin besonders belastend oder existenzbedrohend auswirke.

Am 27. März 2012 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigte Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2010 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Berchtesgadener Land vom 27. Februar 2012 aufzuheben.

Im Rahmen der Klagebegründung wurde mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 und vom 14. März 2013 vorgetragen, die Klägerin habe das verunfallte Fahrzeug im Oktober 2010 lediglich gemietet. Halter des Fahrzeugs sei die Firma … Nutzfahrzeuge GmbH. Es frage sich daher, ob die Klägerin - wie von der Beklagten angenommen - Fahrzeughalterin sei. Unter Schilderung des Akteninhalts wurde vorgetragen, der Kraftstofftank des umgekippten Lkw sei nicht beschädigt worden. Aus einem Überlauf seien kleinere Mengen bzw. nicht mehr als 50 l Diesel ausgelaufen. Für größere Fahrbahnverschmutzungen, insbesondere durch Öl, ergäben sich aus dem Einsatzbericht keine Anhaltspunkte. Der Bitte um detaillierte Angaben zu den erbrachten Leistungen sei die Beklagte mit Schreiben vom 15. November 2010 nur unzureichend nachgekommen, was die Tätigkeiten und Leistungen der Feuerwehr am Einsatzort angehe. Lediglich die Ausrückstunden seien minutengenau aufgeführt worden. Ein Sachverständiger der Kfz-Versicherung habe daher Zweifel an der Notwendigkeit des sehr aufwendigen Einsatzes geäußert. Die Feuerwehrgebührensatzung sei nichtig, da sich die Pauschalbeträge nicht am angefallenen Aufwand orientierten. Die Aufrundung von Ausrückestunden, Arbeitsstundenkosten und Personalkosten verstoße gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität und den Gleichheitssatz. Ein sachlicher Grund für diese Art der Pauschalierung bestehe nicht. Dem Einsatzbericht sei zu entnehmen, dass eine minutengenaue Abrechnung der Ausrückestunden, Arbeitsstundenkosten und Personalkosten möglich sei. Die Kalkulation der Pauschalsätze entspreche nicht den Vorgaben des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 2.Hs BayFwG. Es dürfe keine Benutzungsgebühr erhoben werden; eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten sei vorzusehen. Die Höhe der festgelegten Pauschalsätze gebe Anlass zu der Annahme, dass die Pauschalen sich nicht an den tatsächlich für den Einsatz angefallenen Kosten orientierten. Die Beklagte habe die dem Verzeichnis der Pauschalsätze zugrundeliegende Kalkulation nicht offen gelegt. Somit lasse sich weder überprüfen, ob die vom Arbeitskreis des Gemeindetages erarbeiteten Vorschläge und das Verzeichnis des Landratsamtes mit den gesetzlichen Grundsätzen übereinstimmten, noch, ob die Satzung der Beklagten diese Vorschläge auch richtig umgesetzt habe. Daran ergäben sich schon Zweifel, wenn für alle Landkreisgemeinden ein einheitliches Pauschalsätzeverzeichnis vorgeschlagen worden sei. Denn die Sätze müssten sich auf den konkret vorhandenen Fahrzeug- und Personalbestand beziehen. Außerdem verstoße die Feuerwehrgebührensatzung gegen höherrangiges Recht, weil sie bei der Kostenfestsetzung Ermessenserwägungen im Einzelfall verwehre und die Kostenerhebung dem Grunde und der Höhe nach zu einer gebundenen Einzelfallentscheidung mache. Die Gemeinde müsse etwa unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten prüfen können, ob die Pauschalsätze den Umständen des konkreten Einsatzes nach nicht zu einem groben Missverhältnis zwischen erbrachter Leistung und der absoluten Kostenhöhe führten. An einer solchen Einzelfallbetrachtung sei die Beklagte dem Wortlaut ihrer Satzung nach aber gehindert. Diese sei so abgefasst, dass eine gebundene Entscheidung über die Kostenerhebung zu treffen sei, was in Widerspruch zu Art. 28 Abs. 1, 2 BayFwG stehe. Ferner sei die Kostenfestsetzung rechtswidrig, weil sich der Feuerwehreinsatz nach der Bewertung des Sachverständigen des Kfz-Versicherers als unverhältnismäßig erwiesen habe. Ungeachtet der maßgeblichen Sicht ex ante verstoße die Kostenerhebung für einen nachträglich als überdimensioniert festgestellten Einsatz gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Aus dem streitgegenständlichen Bescheid sei nicht ersichtlich, inwiefern die einzelnen Fahrzeuge und Geräte tatsächlich bei dem Einsatz vor Ort und für die eingesetzte Zeit benötigt und verwendet worden seien. Eine substantiierte Dokumentation oder ein sonstiger Nachweis der Einsatzsituation und der vor Ort ausgeführten Tätigkeiten fehle. Für die Notwendigkeit der Maßnahmen trage die Beklagte die Beweislast. Im Übrigen lasse der Bescheid, der lediglich die Kosten aufliste, keinerlei Ermessensbetätigung erkennen. Die Formulierung belege, dass es sich nicht um einen Fall des nicht dokumentierten Ermessens, sondern um den eines unheilbaren Ermessensausfalls handele. Im Widerspruchsbescheid werde nur auf Art. 61 f. GO verwiesen. Ein Fall des intendierten Ermessens, der im Regelfall Erwägungen entbehrlich mache, liege nach obergerichtlicher Rechtsprechung jedoch nicht vor. Aufgrund des Ausnahmecharakters von Art. 28 Abs. 2 BayFwG und der Billigkeitsregel in Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG sei das Ermessen vielmehr in Richtung eines Verzichts auf den Aufwendungsersatz intendiert.

Mit Schreiben vom 29. November 2012 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen, und führte in Erwiderung aus, sie habe von der Ermächtigung in Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG mit Erlass der städtischen Feuerwehrgebührensatzung Gebrauch gemacht. Die vom Gesetzgeber zugelassene pauschalierende Kostenermittlung beinhalte notwendig gewisse Toleranzen. Dieses Verfahren habe sich nicht zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt. Bei minutengenauer Addition der Ausrückestunden hätten sich 11,3 Stunden ergeben; berechnet worden seien nur 11 Stunden. Die Pauschalsätze basierten auf Berechnungen eines vom Bayerischen Gemeindetag eingesetzten Arbeitskreises im Herbst 1988, die im Frühjahr 2007 überarbeitet worden seien. Das Bayerische Staatsministerium des Innern habe seinen nachgeordneten Aufsichtsbehörden empfohlen, sich an diesen Pauschalsätzen zu orientieren. Das Landratsamt Berchtesgadener Land habe die Pauschalsätze weitgehend übernommen und den Gemeinden des Landkreises ein entsprechendes Verzeichnis vorgeschlagen. Dies sei vom Stadtrat der Beklagten am 17. Januar 2011 übernommen und beschlossen worden. Die auf der Grundlage der Empfehlungen beruhenden Sätze seien von der Rechtsprechung bisher akzeptiert worden. Die Feuerwehrgebührensatzung lasse die Ermessensausübung zu, da § 1 Abs. 1 FwGebS ausdrücklich auf Art. 28 Abs. 1, 2 BayFwG Bezug nehme. Mit Schreiben vom 15. März 2013 legte die Beklagte weitere Unterlagen über das Zustandekommen ihrer Satzung zum Feuerwehraufwendungsersatz vor, darunter Kostenberechnungen. Mit Schreiben vom selben Tag legte die Widerspruchsbehörde unter anderem Muster für eine Satzung, ein Pauschalsätze-Verzeichnis und Berechnungsbögen vor; mit Schreiben vom 21. März 2013 die Widerspruchsakten samt einer photographischen Dokumentation des Einsatzes.

Mit Schreiben vom 26. März 2013 reichte die Klägerin eine Rechnung der … Nutzufahrzeuge GmbH vom 3. September 2010 mit der Aufschrift „Sie holten bei uns einen Lkw Scania zur Miete ab.; Fahrzeugnummer ist … * … Euro 3; Monatsmiete September 10“ in Höhe von 2.118,20 EUR ein. Ein handschriftlicher Vermerk auf der Rechnung lautet „Rechnung bzw. Miete für einen Monat (September 10); kein Mietvertrag vorhanden, es wurden nur die Konditionen vereinbart; 1.780,- (1.000,- Versicherungs - SB); MfG … 21.5.12“. Des Weiteren wurden die allgemeinen Mietbedingungen der Vermieterin vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2013 wurde der Leiter des Feuerwehreinsatzes am 9. September 2010 als Zeuge gehört. Die Beklagte erklärte, sie habe auf die angestellten Ermessenserwägungen im Abhilfeverfahren gegenüber der Widerspruchsbehörde hingewiesen. Der Klägervertreterin wurde auf Ihren Wunsch hin eine Schriftsatzfrist eingeräumt. Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden.

Mit Schreiben vom 10. April 2013 trug die Klägerbevollmächtigte vor, die Satzung leide unter erheblichen Kalkulationsfehlern, die zur Unwirksamkeit der Festlegungen führten. Die in der Satzung festgeschriebenen Kostensätze seien zum Teil unzulässig errechnet und wichen stark von den kalkulierten tatsächlichen Kosten für eine Ausrückestunde ab. Die Satzung beruhe auf einem Muster des Bayerischen Gemeindetages aus dem Jahre 1999. Dabei handle es sich um eine beispielhafte Kalkulation, die die Gemeinden nicht von der Pflicht zur eigenständigen Kalkulation entbinde, und um eine unverbindliche Empfehlung. Die kalkulierten Kosten der Beklagten für das Tanklöschfahrzeug, das Mehrzweckfahrzeug und den Lkw lägen unter den satzungsmäßigen Kostensätzen. Die Satzung sei wegen des Verstoßes gegen das Kostenüberdeckungsverbot nichtig und keine taugliche Rechtsgrundlage für den Bescheid. Außerdem sei ein falscher Abrechnungszeitraum als Grundlage für die weitere Kalkulation verwendet worden. So sei das 1981 angeschaffte Tanklöschfahrzeug 16 für eine Nutzungsdauer von 25 Jahren vorgesehen, zum Zeitpunkt des Einsatzes aber schon 28 Jahre alt gewesen. Zudem könne sich die Beklagte nicht auf eine einheitliche Kalkulation im gesamten Landkreis berufen, da es sich bei den Feuerwehren um eine gemeindliche Einrichtung und nicht etwa um eine Einrichtung des Landkreises handele.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.

Im Rahmen der Zulässigkeit der Klage bleibt es ohne Folgen, dass der Versicherer des Unfallfahrzeugs, der für die Klägerin im Verwaltungsverfahren Widerspruch erhoben hat, erst mit Schreiben vom 7. März 2011 seine Bevollmächtigung durch die Klägerin nachgewiesen hat. Denn selbst wenn ihr Widerspruch mangels Vertretungsbefugnis des Kfz-Versicherers nicht fristgemäß eingelegt worden wäre, hätte der Erlass des Widerspruchsbescheides durch das Landratsamt die Klagemöglichkeit gegen den Ausgangsbescheid eröffnet. Auch ein - jedenfalls wie hier nicht erheblich - verspäteter Widerspruch entfaltet Devolutiveffekt und begründet damit die Sachentscheidungsbefugnis der Widerspruchsbehörde (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 70 Rn 8). Abgesehen davon wäre davon auszugehen, dass die Klägerin mit der auf mehrmaliges Verlangen der Beklagten im laufenden Verwaltungsverfahren nachgewiesenen Vollmacht vom 7. März 2011 die Widerspruchserhebung entsprechend § 177 Abs. 2, § 180 Satz 2, § 184 BGB mit heilender Wirkung genehmigt hätte (Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 14 Rn 15), sofern zu diesem Zeitpunkt noch keine Vollmacht erteilt worden sein sollte. Verfahrenshandlungen, die ohne Vollmacht vorgenommen werden, sind weder unzulässig noch unwirksam, auch wenn sie Fristen in Lauf setzen (Schmitz, aaO, § 14 Rn 14). Im Übrigen ist die Vorlage der Vollmacht gem. Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG nicht Voraussetzung der Vertretungsbefugnis, sondern dient nur ihrem Nachweis. Die Bevollmächtigung des Kfz-Versicherers hätte daher auch konkludent erfolgen können.

Der angegriffene Leistungsbescheid ist trotz fehlender Anhörung (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG) formell rechtmäßig, da dieser Verfahrensfehler wegen Nachholung der Anhörung gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG unbeachtlich ist. Die Beklagte hat sich mit den klägerischen Einwänden bereits im Abhilfeverfahren in den Schreiben vom 15. November 2010 und 9. März 2011 und dann in der Klageerwiderung vom 29. November 2012 inhaltlich auseinandergesetzt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen Anlass für eine Aufhebung ihrer Entscheidung sieht. Außerdem genügt es, dass der Klägervortrag im Widerspruchsverfahren gewürdigt worden ist (vgl. BayVGH, B. v. 2. Oktober 2001 - 15 ZS 01.2101, 15 CS 015 CS 01.2101 - juris Rn 7).

Rechtsgrundlage für den Kostenersatz ist Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt F. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr F. vom 10. Oktober 2001 (in Kraft getreten am 1. Januar 2002; Bl. 16 BA). Hiernach können die Gemeinden für Einsätze im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb u.a. von Kraftfahrzeugen veranlasst war, Ersatz der notwendigen Auslagen verlangen, die durch Ausrücken und Einsätze gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind. Es handelt sich um eine Pflichtaufgabe der Feuerwehr gem. Art. 4 Abs. 1 BayFwG.

Die Kostenerhebung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die gemeindliche Kostensatzung eine Ermessensentscheidung ausschließt und daher unwirksam ist oder weil die Beklagte ihr Entschließungsermessen nicht betätigt hat.

Es ist unschädlich, dass die Formulierung in § 1 Abs. 1 der Satzung („erhebt … Aufwendungsersatz für folgende Pflichtaufgaben der Feuerwehr“) nicht ausdrücklich wiedergibt, dass der Beklagten nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG ein Entschließungsermessen zukommt. Durch die Formulierung „erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG“ wird klargestellt, dass die Satzung nicht die Ermächtigungsgrundlage abändern soll. Mit dem Erlass der Satzung hat die Beklagte noch keine Entscheidung über die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs im Einzelfall getroffen, sondern lediglich von der Ermächtigung in Art. 28 Abs. 4 BayFwG Gebrauch gemacht, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG festlegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Kostenerhebung in Art. 28 Abs. 1, 2 BayFwG konnten durch den Erlass dieser Satzung nicht abgeändert werden und werden dies auch nicht. Anders als die Klägerin wohl annimmt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diesen Schluss nicht aus - in Anlehnung an die Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (Anl. 7 zur VollzBekBayFwG i. d. F. der Bek. vom 28. August 1998, AllMBl S. 728) - gleichlautend formulierten Satzungstexten gezogen; vielmehr ist er der Rechtsaufassung einer beklagten Gemeinde, sie habe durch Erlass der Kostensatzung ihr Ermessen ausgeübt bzw. „beschränkt“ und sich selbst zur Erhebung des Kostenersatzes verpflichtet, entgegengetreten (B. v. 9. November 2009 - 4 B 09.594 - juris Rn 13, 22; vgl. auch B. v. 26. Februar 2009 - 4 CS 08.3124 - juris Rn 8). So hat er festgestellt, dass durch diese Formulierung die Entscheidung der Gemeinde, Aufwendungsersatz zu erheben, nicht einer gebundenen Entscheidung angenähert werden kann. Die Satzungsermächtigung des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG lasse ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach nur die Festlegung von Pauschalsätzen für den Kostenersatz zu und beziehe sich damit nur auf die Höhe der zu fordernden Geldbeträge. Der Leistungsbescheid ist in dem entschiedenen Fall nur deshalb aufgehoben worden, weil die beklagte Gemeinde - anders als vorliegend die Beklagte - kein Ermessen ausgeübt hat (BayVGH, B. v. 9. November 2009, aaO, Rn 19 ff.).

Zwar fehlen in dem nicht mit einer Begründung versehenen Ausgangsbescheid, dessen Gründe nach Art. 39 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG die ermessensleitenden Gesichtspunkte erkennen lassen sollen, Ermessenserwägungen. Sie sind nach obergerichtlicher Rechtsprechung (BayVGH, B. v. 26. Februar 2009 - 4 CS 08.3123 - juris Rn 8 u. B. v. 9. November 2009 - 4 B 09.594 - juris Rn 20) bei der Heranziehung zu den Feuerwehrkosten auch nicht entbehrlich, da es sich bei dem durch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG eröffneten Ermessen nicht um ein sog. intendiertes Ermessen handelt. Dennoch ist vorliegend nicht von einem Ermessensausfall auszugehen, da die Beklagte in ihrem Nichtabhilfeschreiben vom 9. März 2011 gegenüber dem Landratsamt von sich aus, ohne dazu aufgefordert worden zu sein, dargelegt hat, von welchen Gesichtspunkten sie bei der Heranziehung zum Aufwendungsersatz ausgegangen ist. Damit aber lag lediglich ein Begründungsmangel vor, der gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG bis zur letzten Tatsacheninstanz, also auch im Widerspruchsbescheid, ungeachtet der Frage, ob die Beklagte nach Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG davon absehen durfte, die Ermessensgesichtspunkte darzulegen, geheilt werden konnte (vgl. BayVGH, B. v. 12. August 2011 - 11 C 11.1785 - juris Rn 23 f.). Diese Erwägungen wurden der Klägerin unter Nummer 3.5 der Gründe des Widerspruchsbescheides mitgeteilt.

Da besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen könnten, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen waren, genügte die Beklagte mit der Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, auch den Anforderungen an die Betätigung des Entschließungsermessens (vgl. BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn 21 u. U. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.754 - und - 4 BV 084 BV 08.696 - juris Rn 20 bzw. 24). Besondere zu berücksichtigenden Gesichtspunkte ergeben sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn alle Unfallbeteiligten haftpflichtversichert sind (BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn 21 m.w.N.). An die Betätigung des Entschließungsermessens sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH, aaO).

Die Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht als Halterin des verunglückten Sattelschleppers gem. § 2 Abs. 1 der Kostensatzung i.V.m. Art. 28 Abs. 3 BayFwG zum Kostenersatz herangezogen. Nach § 2 Abs. 1 der Kostensatzung bestimmt sich im Bereich der Pflichtleistungen - hier im Bereich des technischen Hilfsdienstes im Sinne von Art. 1 Abs. 1, 2. Alt. BayFwG - der Kostenschuldner nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. Nach Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG haftet in dem hier gegebenen Fall des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BayFwG, wer die Gefahr, die zu dem Feuerwehreinsatz geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet ist. Dies ist neben dem Fahrer der Halter der in Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG aufgeführten Fahrzeuge (Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, 39. Lfg. Stand Januar 2014, Art. 28 Rn 59, 61). Da vorliegend keine Menschen oder Tieren gerettet oder geborgen werden mussten, konnte grundsätzlich Kostenersatz verlangt werden (Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 letzter Hs. BayFwG). Im konkreten Schadensfall hat sich die spezifische Betriebsgefahr des gewerblich genutzten Lastkraftfahrzeugs verwirklicht. Außerdem haftet nach Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG im Fall des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BayFwG, wer Halter des Fahrzeuges ist, durch das der Feuerwehreinsatz veranlasst war. Die Regelung in Art. 28 Abs. 3 Nr. 2 BayFwG dient dabei nur der Klarstellung der sich bereits aus Art. 28 Abs. 3 Nr. 1 BayFwG ergebenden Halterhaftung (Forster/Pemler/Remmele, aaO, Rn 61).

Dass die Klägerin das Fahrzeug für den Monat September 2010 nur gemietet hatte, führt nicht dazu, dass sie nicht als Fahrzeughalterin anzusehen ist. Der tatsächliche und der im Kraftfahrzeugregister eingetragene Halter (Zulassungshalter) können auseinanderfallen. Halter ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht, wer tatsächlich, vornehmlich wirtschaftlich über die Fahrzeugbenutzung (als Gefahrenquelle) so verfügen kann, wie es dem Wesen der Veranlasserhaftung entspricht (König in Hentschel/König/Dauer, StrVerkR, 42. Aufl. 2013, § 7 StVG Rn 14). Der Mieter, Pächter oder Entleiher ist Halter neben dem Vermieter, Verpächter oder Entleiher, wenn er das Fahrzeug zur allgemeinen Verwendung für eigene Rechnung benutzt und die Verfügungsgewalt besitzt (König, aaO, Rn 16). Die Verfügungsgewalt besteht darin, dass der Fahrzeugnutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt (König, aaO). Dies hängt wesentlich von der Dauer des Mietverhältnisses ab und ist bei Anmietung für Stunden oder einen Tag regelmäßig zu verneinen (König, aaO).

Vorliegend hatte die Klägerin den Lkw nach ihrem Vortrag für den Monat September 2010 angemietet, um ihn im Rahmen ihres Speditionsbetriebs einzusetzen. Dabei handelt es sich nicht um eine nur kurzfristige, die Haltereigenschaft ausschließende Mietdauer. Nach Nr. 11.1 der allgemeinen Mietbedingungen, die ausweislich eines Aufdrucks auf der Rechnung vom 3. September 2010 mit Zahlung der Rechnung durch den Mieter anerkannt werden, war die vorzeitige Beendigung durch ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Eine Mindestkilometerzahl, eine Kilometerbegrenzung oder eine sonstige Nutzungsbeschränkung waren zwischen der Klägerin und der Vermieterin nicht vereinbart (vgl. Nr. 4.3. ff. der allgemeinen Mietbedingungen). Die Klägerin konnte somit die Verwendung des Lkw frei bestimmen. Auch die von ihr zu entrichtende, nicht unerhebliche Monatsmiete von 2.118,20 EUR brutto lässt darauf schließen, dass sie das Fahrzeug zum eigenen wirtschaftlichen Nutzen einsetzen können sollte. Nach Nr. 9.1. der allgemeinen Mietbedingungen ist die Vermieterin berechtigt, dem Mieter die Kosten für die Kfz-Steuer und die Haftpflichtversicherung gesondert als Nebenkosten in Rechnung zu stellen und in einem Schadensfall, der 1.000,- EUR übersteigt, die Versicherungsprämie um 20% zu erhöhen. Nach Nr. 10 der allgemeinen Mietbedingungen gehen alle Steuern, öffentliche Abgaben, Strafgelder, Zölle und andere Gebühren, die im Zusammenhang mit der Nutzung oder Lagerung des Mietgegenstandes entstehen, zu Lasten des Mieters. Nach dem handschriftlichen Vermerk auf der Rechnung vom 3. September 2010 haftete die Klägerin im Schadensfall im Rahmen des Versicherungsschutzes mit einem Selbstbehalt (SB) von 1.000,- EUR. Aus diesen Bedingungen ergibt sich, dass die Mieter der … Nutzfahrzeuge GmbH, also auch die Klägerin, die angemieteten Fahrzeuge auf eigene Rechnung gebrauchen und deren laufende Kosten bestreiten sollten. Damit sind sie zumindest neben der Vermieterin als Fahrzeughalter im Sinne des Feuerwehrgesetzes anzusehen.

Die Heranziehung der Klägerin, die für den konkreten Einsatz des gemieteten Sattelzuges und die Auswahl des Fahrers verantwortlich war und ihn zum eigenen wirtschaftlichen Nutzen eingesetzt hat, ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Auswahlermessens zu beanstanden. Insoweit fragt sich, weshalb die Klägerin, die von dem für sie handelnden Havariekommissariat D* … im Schreiben vom 10. November 2010 als Fahrzeughalterin bezeichnet worden ist, nicht bereits im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat, dass sie den verunfallten Lastkraftwagen nur gemietet hatte. Abgesehen davon ist das Auswahlermessen unter mehreren Gesamtschuldnern insoweit nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt (BayVGH, B. v. 31. Juli 2007 - 4 ZB 07.636 - juris Rn 3 m.w.N.), wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt. Grundsätzlich kann die Gemeinde als Träger der Feuerwehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden, welchen Gesamtschuldner sie nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG, § 421 BGB in Anspruch nimmt und ist auch nicht zur Darlegung der Gründe verpflichtet, weshalb sie den betreffenden Kläger und nicht einen anderen potentiellen Kostenschuldner als Gesamtschuldner herangezogen hat (BayVGH, aaO, m.w. N.; vgl. auch BVerwG, U. v. 21. Oktober 1994 - 8 C-11/93 - juris Rn 23 f.).

Mit dem angefochtenen Leistungsbescheid hat die Beklagte im Wesentlichen notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG verlangt.

Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass das Meldebild den Umfang des Feuerwehreinsatzes veranlasst hat und die getroffenen Maßnahmen aus der maßgeblichen Sicht ex ante (vgl. BayVGH, B. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn 33) erforderlich waren. Es liegt auf der Hand, dass im Falle eines an der Ausfahrt einer viel befahrenen Bundesstraße verunfallten bzw. in den Graben gestürzten Lastkraftwagens, an dem Diesel in unbekannter Menge ausläuft, mit umfangreichen Sicherungs-, Absperr- und Reinigungsmaßnahmen zu rechnen ist. Vorliegend hat sich der Umfang des eingesetzten Geräts, der Fahrzeuge, sonstigen Materials und des Personals, mit dem die ausrückenden Fahrzeuge besetzt waren, nach einer meldebildabhängigen standardisierten Ausrückeordnung bestimmt. Dies ist üblich und nicht zu beanstanden. Es ist sachgerecht, wenn die Feuerwehr aufgrund von Erfahrungswerten Alarmierungskonzepte und Ausrückanordnungen für bestimmte Fallgruppen erlässt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen (VGH BW, U. v. 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 - juris Rn 22). Nur hierdurch ist gewährleistet, dass keine unvertretbaren zeitlichen Verzögerungen auftreten (VGH BW, aaO). Anhaltspunkte für einen überdimensionierten Einsatz und eine außer Verhältnis zum Umfang des objektiv erforderlichen Einsatzes stehende unverhältnismäßige Kostenbelastung (vgl. HessVGH, U. v. 29. Juni 2005 - 5 UE 3736/04 - juris Rn 31) haben sich nicht ergeben. Nach den glaubhaften Ausführungen des Einsatzleiters in der mündlichen Verhandlung und gegenüber der Widerspruchsbehörde (Bl. 33 der Widerspruchsakte) ist die Bundesstraße an der Unfallstelle auf einer Länge von etwa 100 m mit Hilfe von zwei Fahrzeugen und mehreren Feuerwehrleuten zunächst komplett gesperrt und dann eine wechselseitige Verkehrsführung eingerichtet worden. Während der zeitintensiven Bergung des Lkw durch eine Spezialfirma, die wegen langer Anfahrt erst ein bis eineinhalb Stunden nach Eintreffen der Feuerwehr beginnen konnte, musste die Bundesstraße abermals komplett gesperrt und danach die Fahrbahn von Erde und Ölspuren gereinigt werden. Hierfür wurden ein 25 kg-Sack Ölbinder und ein 10 l-Kanister Bioversal Reiniger (siehe Einsatzbericht vom Unfalltag; zur Zeit im Handel für 161,84 EUR) gebraucht. Soweit „10 Sack“ Bioversal-Reiniger à 2,- EUR abgerechnet worden sind, handelt es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung. Der Einsatzleiter hat die eingesetzten Fahrzeuge und das Personal im Laufe des Einsatzes bedarfsgerecht reduziert. Von den zunächst ausgerückten fünf Fahrzeugen wurden ein Mehrzweckfahrzeug nach einer halben Stunde und der Rüstwagen nach zwei Stunden einundzwanzig Minuten wieder abgezogen. Bis zum Einsatzende nach knapp viereinhalb Stunden waren nur der Einsatzleitwagen und die beiden für die Straßensperrungen benötigten Fahrzeuge, das Hilfeleistungslöschfahrzeug und der Gerätewagen Logistik im Einsatz. Für die Absicherungen wurden mindestens zwei Feuerwehrleute auf jeder der beiden Seiten benötigt. Ferner ist es sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, dass sich die Feuerwehr entschieden hat, das an dem Auflieger auslaufende Dieselöl (etwa 50 l) aufzufangen, bis nichts mehr ausgetropft ist, auch wenn dies drei Stunden in Anspruch genommen hat. Hierdurch wurden weitere Beschädigungen an dem Auflieger und insbesondere ein nachfolgender kostspieliger Bodenaustausch vermieden. Außerdem ist der Sattelzug zur Vermeidung von Verunreinigungen grob von Ölspuren gereinigt worden.

Die Kosten sind zum überwiegenden Teil auch der Höhe nach gerechtfertigt.

An Personalkosten ist der Klägerin satzungsgemäß lediglich der von der Beklagten an die Arbeitgeber zu erstattende Verdienstausfall (Art. 9 Abs. 3 BayFwG) für fünf Feuerwehrdienstleistende und die von der Beklagten zu leistende Entschädigung (Art. 11 BayFwG) für den Kommandanten und dessen Stellvertreter, jeweils berechnet nach den konkreten Einsatzstunden, in Rechnung gestellt worden. Gegen die Höhe der Sätze bestehen keine Bedenken (vgl. VGH BW, U. v. 24. April 2008 - 1 S 2913/07 - juris Rn 30, der einen Stundensatz von 19,- EUR billigt).

Was die eingesetzten Fahrzeuge anlangt, hat die Beklagte, anders als die Klägerin meint, ihrer Kostensatzung nicht einheitlich die vom Bayerischen Gemeindetag zusammen mit dem Bayerischen Städtetag, dem Landesfeuerwehrverband und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband herausgegebenen Musterberechnungen zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus einem Vergleich der unterschiedlichen Pauschalsätze, die die Beklagte in den von ihr vorgelegten Kalkulationsunterlagen vom 30. Juni 1999 jeweils ihren eigenen Kalkulationsergebnissen gegenübergestellt hat. Die schließlich in die Satzung übernommenen ab- und aufgerundeten Pauschalbeträge für die zum Einsatz gekommenen Fahrzeuge liegen teilweise in etwa bei den errechneten Realkosten und ganz erheblich unter den Sätzen der Mustersatzung, teilweise auch noch unter der eigenen Berechnung (Ausrückestundensatz für die hier nicht zum Einsatz gekommene Drehleiter) oder sowohl über der eigenen Berechnung als auch über der Musterberechnung (Pauschalsätze für das hier nicht zum Einsatz gekommene Tanklöschfahrzeug; Ausrückestundensatz für den nicht zum Einsatz gekommenen Lkw und das eingesetzte Mehrzweckfahrzeug).

Die Kalkulation der Beklagten selbst ist nicht zu beanstanden. Sie hat bei der Berechnung der Strecken- und Ausrückestundenkosten die jährliche Fahrleistung und die jährlichen Einsatzstunden zugrunde gelegt; ferner den tatsächlichen Anschaffungspreis der Fahrzeuge abzüglich der Zuschüsse, eine jährliche Abschreibung auf der Basis einer individuellen und realistischen Nutzungsdauer von 25 Jahren bzw. 20 Jahren (Mehrzweckfahrzeug) bzw. im Fall eines 1984 zugelassenen, gebraucht gekauften Lkws eine Restnutzungsdauer von 10 Jahren abzüglich einer gemeindlichen Eigenbeteiligung von mindestens 10% und die individuellen Versicherungskosten. Lediglich die angesetzten Reparatur-, Wartungs- und sonstigen Kosten orientieren sich an von den genannten Verbänden ermittelten Durchschnittswerten, was sich im Rahmen einer zulässigen Pauschalisierung bewegt. Denn die jährlich anfallenden Reparatur- und Wartungskosten können bei einem Fahrzeug erheblich schwanken, so dass sie zu Zwecken einer Vorauskalkulation zwangsläufig gemittelt werden müssen. Auch bewegen sich diese und die sonstigen Kosten bayernweit auf einem in etwa gleichen Niveau. Der Rückgriff auf eine statistisch breitere Datenbasis dürfte die Prognose im Interesse der Leistungsempfänger sogar spürbar verbessert haben.

Nach bayerischem Landesrecht ist es zulässig, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich die allgemeinen Vorhaltekosten (Abschreibung) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden anteilig entfallende Abschreibung hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen (BayVGH, U. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn 25). Durch die Abschreibung werden die Anschaffungskosten der Fahrzeuge auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt. Der Ablauf der prognostizierten Restnutzungsdauer oder die Ausmusterung eines Fahrzeugs, wie hier des gebraucht erworbenen Lkws, führt nicht nachträglich zur Unwirksamkeit der für es festlegten Pauschalsätze, da in eine Vorauskalkulation von Pauschalsätzen zwangsläufig nur kalkulatorische Abschreibungen einfließen können, d.h. Erwartungen über die voraussichtliche Nutzungsdauer. Ausschlaggebend ist, ob die Grundannahmen dieser Prognose plausibel und realistisch sind. Die Abschreibung muss nach kommunalabgabenrechtlichen Grundsätzen, die im Rahmen des feuerwehrrechtlichen Kostenersatzanspruchs gem. Art. 28 Abs. 4 Satz 1, 2. Hs BayFwG zum Teil entsprechend gelten, angemessen sein, d.h. nach sorgfältiger Schätzung dem Wertverzehr annähernd entsprechen (Oehler, PdK Bayern, Art. 8 KAG Anm. 3.1). Das ist mit 20 Jahren Gesamtnutzungsdauer bzw. 10 Jahren Restnutzungsdauer für einen Lkw in einer Gemeinde, auf deren Gebiet das Verkehrsgeschehen auf zwei viel befahrenen Bundesstraßen, Staats- und Kreisstraßen zu einem größeren Einsatzaufkommen führen, der Fall. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 -. Dort hatte zur Teilaufhebung des Leistungsbescheides geführt, dass die beklagte Gemeinde, anders als hier die Beklagte, eine Abschreibung auf der Basis des Wiederbeschaffungswertes unter Ansatz einer einheitlichen Nutzungsdauer von 15 Jahren für sämtliche Fahrzeuge vorgenommen hatte, ohne einen jeweils langjährigen Wertverlust vor Beginn des Kalkulationszeitpunkts zu berücksichtigen (juris Rn 29 ff.). Über die rechtlichen Folgen des Ablaufs einer angemessenen (Rest-)Nutzungsdauer und des Ersatzes eines ausgemusterten Fahrzeugs, für das die Kosten kalkuliert worden sind, durch Neuanschaffung wurde nicht befunden.

Soweit die Klägerin die Pauschalsätze für das Tanklöschfahrzeug und den Lkw angreift, ist sie nicht in ihren Rechten verletzt, weil diese Fahrzeuge nicht zum Einsatz gekommen sind. Welche Fahrzeuge tatsächlich zum Einsatz gekommen sind - ein Mehrzweckfahrzeug (MZF), ein Gerätewagen Logistik (GW-L), der Einsatzleitwagen (EL), ein Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF) und ein Rüstwagen (RW) -, ergibt sich aus dem Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten Nr. 107-2010 (Bl. 5 der Behördenakte). Bei der Erstellung des streitgegenständlichen Leistungsbescheides hat sich die Beklagte eines allgemeinen, aus der Anlage zur Kostensatzung entstandenen, tabellarischen Vordrucks bedient, in dem alle Fahrzeuge aus dem Verzeichnis der Pauschalsätze gemeinsam in eine Spalte aufgenommen wurden, für die die gleichen Strecken- und Ausrückestundenkosten anfallen.

Zu Recht hat die Klägerin die Pauschalsätze für das eingesetzte Mehrzweckfahrzeug beanstandet, die entgegen den Ergebnissen der eigenen Berechnung auf einen landkreisweiten Einheitssatz erheblich über den tatsächlichen Kosten festgelegt worden sind. Wegen eines Verstoßes gegen das in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG normierte Kostenüberdeckungsverbot ist die Satzung insoweit unwirksam und der Leistungsbescheid damit in Höhe dieser Kosten (33,- EUR), d.h. den Streckenkosten von 20,- EUR (10 km à 2,- EUR) und einem halben Ausrückestundensatz von 13,- EUR zu reduzieren. Ebenso führt der Ansatz von 82,- EUR/Ausrückestunde für den im Februar 2009 angeschafften Gerätewagen Logistik (GW-L) mit Kran - auch bei Berücksichtigung eines weiten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers - zu einer erheblichen, den Rahmen einer zulässigen Pauschalisierung sprengenden Kostenüberdekkung. Denn dieser Ansatz beinhaltet eine Annäherung an den Pauschalsatz für das Löschfahrzeug LF 16/12 gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung. Nach dieser Bestimmung, die die Beklagte der Notwendigkeit einer Satzungsänderung bei jeder Neuanschaffung für ihre Feuerwehr enthebt, werden für den Ersatz von nicht in der Anlage zur Kostensatzung enthaltene Aufwendungen wie den GW-L Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Bei einem Vergleich mit der zeitnahen Neukalkulation des Ausrückestundensatzes für den Gerätewagen für die Änderungssatzung vom 27. November 2012 (35,- EUR/Ausrückestunde) ergibt sich, dass der GW-L mit dem Löschfahrzeug insoweit nicht vergleichbar ist. Da eine geltungserhaltende Reduktion des Pauschalsatzes auf das noch zulässige Maß nicht möglich ist, war der angefochtene Leistungsbescheid nochmals um weitere 369,- EUR (4,5 h x 82,- EUR) auf 1.518,66 EUR zu reduzieren. Ob und inwieweit die Beklagte die Kosten für das Mehrzweckfahrzeug und den Gerätewagen Logistik nach einer rückwirkenden Ersetzung der streitgegenständlichen Fassung der Kostensatzung von der Klägerin fordern könnte (vgl. die in der Änderungssatzung vom 27. November 2012 festgelegten Pauschalsätze von 3,- EUR/km und 30,- EUR/Ausrückestunde für das Mehrzweckfahrzeug), ist für die Entscheidung des anhängigen Rechtsstreits nicht maßgeblich.

Der Umstand, dass die Beklagte mit dem Ziel einer landkreisweiten Vereinheitlichung einige Pausschalsätze über den Ergebnissen ihrer Kostenkalkulation festgesetzt hat, berührt die Unwirksamkeit des Verzeichnisses der Pauschalsätze im Übrigen nicht.

Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Pauschalsätze für den im Oktober 2006 neu angeschafften Einsatzleitwagen, einen größeren Transporter, gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung den festgelegten Sätzen für einen Lkw von 2,- EUR/km und 26,- EUR/Ausrückestunde gleichgestellt hat. Denn es ist davon auszugehen, dass die Kosten für diesen Einsatzleitwagen mit der notwendigen technischen Sonderausrüstung weit über denen des 1994 sehr preiswert erworbenen gebrauchten Lkw liegen. Die Beklagte hat ihre Kostensatzung erst im Jahre 2011 an die aktuellen Verhältnisse angepasst, obwohl bereits im Rahmen einer Bürgermeisterdienstbesprechung am 31. Juli 2007 festgestellt worden war, dass die tatsächlichen Kosten in den meisten Fällen über den Pauschalsätzen lagen. So wurden die für die Änderungssatzung vom 27. November 2012 neu kalkulierten Pauschalsätze für den Einsatzleitwagen auch auf 3,- EUR/km und 30,- EUR/Ausrückestunde festgelegt.

Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass für das im Juni 2005 angeschaffte Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF) gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung die Pauschalsätze von 4,-EUR/km und 82,- EUR/Ausrückestunde für das Löschfahrzeug LF 16/12 in Ansatz kamen. Sie liegen bei einem Vergleich mit der zeitnahen Neukalkulation aus dem Jahr 2011 (7,- EUR/km und 130,- EUR/Ausrückestunde) unter den tatsächlichen Kosten. Gegen die Berechnung der Pauschalsätze für den Rüstwagen wurden Einwände weder erhoben noch sind solche ersichtlich.

Auch die Regelung nach Nr. 2 Satz 2 (Ausrückestundenkosten), Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 (Arbeitsstundenkosten) und Nr. 4 Abs. 1 Satz 3 (Personalkosten) der Anlage zur Kostensatzung, wonach für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten die halben und im Übrigen die ganzen Kosten erhoben hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U. v. 18. Juli 2008 - 4 B 06.1839 - juris Rn 35). Diese halbstundenweise Abrechnung hält sich im Rahmen der zulässigen Typisierung und Pauschalierung im Interesse eines effizienten Vollzuges (BayVGH, aaO; VG Düsseldorf, U. v. 1. Juni 2012 - 26 K 6326/11 - juris Rn 31 ff.) und verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Äquivalenzprinzip als abgabenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, U. v. 10. Dezember 2009 - 3 C-29/08 - juris Rn 13).

Die Inanspruchnahme der Klägerin widersprach auch nicht der Billigkeit gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG. Dies ist bereits ersichtlich fernliegend, wenn der Kostenersatz wie hier von einer Kfz-Haftpflichtversicherung abzudecken ist (BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn 22). Auch der Umfang der von der Haftpflichtversicherung der Klägerin regulierten Kosten ist nicht unverhältnismäßig. Die tatsächlich angefallenen und rechtlich grundsätzlich abrechenbaren Kosten dürften - lässt man die zum Teil unwirksamen Pauschalsätze außer Betracht - bei richtiger und aktueller Kalkulation erheblich über den geforderten Aufwendungen liegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/04/2008 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2006 - 7 K 2093/06 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.