Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Jan. 2015 - W 5 K 13.346
Gericht
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass Nr. 1, Nr. 2.3, Nr. 2.5, Nr. 2.13 Hinweis Satz 3 (soweit die Einhaltung eines Immissionsrichtwerts von 70 dB(A) am nächsten Einwirkungsort vorgeschrieben wird), Nr. 2.14 Satz 2, Nr. 2.23 (soweit im Klammerzusatz Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“ untersagt werden), Nr. 2.35 und Nr. 2.36 des Bescheids der Stadt Würzburg vom 18. April 2013 rechtswidrig gewesen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1. Am 20. Februar 2013 meldete der Kläger für ein „N.Bündnis „ eine Versammlung mit dem Thema „Arm trotz Arbeit - Kapitalismus zerschlagen!“ für den 1. Mai 2013 bei der Beklagten an.
2. Mit Bescheid vom 18. April 2013 verbot die Beklagte die angezeigte Versammlung (Nr. 1).
Für den Fall, dass bis zum vorgesehenen Beginn der Versammlung hinsichtlich des Versammlungsverbots durch ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt werden sollte, setzte die Beklagte u. a. folgende Beschränkungen fest:
„2.3 Der Demonstrationszug mit Kundgebungen ist in der Zeit von 13 bis 18 Uhr durchzuführen.“
„2.5 Der Versammlungsleiter und sein Vertreter sind verpflichtet, sich vor Beginn der Versammlung beim Einsatzleiter der Polizei (...) zu melden um sicherzustellen, dass ein Verantwortlicher jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Unter der oben angegebenen Handynummer muss der verantwortliche Leiter und sein Vertreter während der gesamten Versammlung erreichbar sein.“
„2.11 Es sind mindestens 15 volljährige Ordner einzusetzen. Diese Anzahl gilt bis zu einer Teilnehmerzahl von 250 Personen. Für darüber hinausgehende Teilnehmerzahlen sind pro angefangene 20 Teilnehmer jeweils ein weiterer Ordner einzusetzen. Diese müssen vom Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung in Anwesenheit der Polizei über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden und angehalten werden, gegen Störer in angemessener Weise einzuschreiten.“
„2.13 Als Kundgebungsmittel sind grundsätzlich zugelassen:
- 1 Lautsprecheranlage auf einem Pkw
- Megaphone
- Fahnen (schwarz, schwarz-weiß-rot, Länderfahnen, Parteifahnen)
- 4 Fahnen (1,20 m x 1,80 m) zum Schwenken
- Schilder
- Transparente
- Flugblätter
- 3 Masken (Banker, Merkel, Uncle Sam).
Kundgebungsmittel dürfen in ihrem Inhalt nicht gegen die Strafgesetze, die Rechtsordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Mit Ausnahme des Lautsprecherwagens dürfen keine weiteren Fahrzeuge mitgeführt werden.
Hinweis:
Beim Abspielen von Musik ist die Lautstärke auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Eine Musikdarbietung während des Demonstrationszuges ist nur zulässig, um die Teilnehmer und unmittelbaren Passanten anzusprechen. Insgesamt dürfen die Immissionsrichtwerte von 70 dB(A) am nächsten Einwirkungsort (Wohn- oder Geschäftsbebauung) bzw. 45 dB(A) im Bereich von Krankenhäusern nicht überschreiten. Bei polizeilichen Durchsagen ist der Lautsprecherbetrieb sofort einzustellen. Anweisungen der Polizei zur Regulierung der Lautstärke ist Folge zu leisten.“
„2.14 Der Lautsprecherwagen darf nicht neben der Demonstration fahren. In einem Radius von 1,5 m dürfen sich keine Personen am Fahrzeug aufhalten. Die Lautsprecheranlage darf nur für Ansprachen und Darbietungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Veranstaltungsthema stehen, sowie für Ordnungsdurchsagen betrieben werden.“
„2.16 Das Mitführen und der Einsatz von Trommeln ist insoweit untersagt, als sie zur Herstellung eines Marsches, einer Marschformation oder eines ansonsten militärisch anmutenden Aufzuges verwendet werden. Fackeln und offenes Licht dürfen nicht mitgeführt werden.“
„2.21 Insbesondere ist die Verwendung von sogenannten Knüppelfahnen untersagt. Ausdrücklich zugelassen sind 4 Schwungfahnen (Fahnenstange 1,50 m lang; Fahnengröße 1,20 m x 1,80 m). Diese sind ausschließlich von den 4 namentlich bekannt gegebenen Fahnenschwenkern zu führen.“
„2.23 Fahnen mit Gestaltungen bzw. Symbolen, die als Ersatzsymbole für nationalsozialistische Symbole bzw. Identifikationsmerkmale der rechtsextremistischen Szene gelten (z. B. Keltenkreuzfahnen, Reichskriegsflagge, Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“), sind untersagt.“
„2.34 Das Fotografieren von Gegendemonstranten bzw. anderen unbeteiligten Personen oder eine diesem Verhalten ähnliche Geste ist verboten.“
„2.35 Am 1. Mai ist jeglicher Verkauf von Merchandising-Artikeln etc. untersagt.“
„2.36 Die Ausgabe von Speisen und Getränken auf öffentlicher Fläche ist untersagt.“
Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, durch die angezeigte Versammlung sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet. Der Kläger sei dem informellen, überregionalen Netzwerk „F.“ zuzuordnen. Aus diesem Netzwerk würden sich auch die Versammlungsteilnehmer rekrutieren. Die radikale Ausrichtung der Gruppierung indiziere bereits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus der Wahl der Kundgebungsorte und dem Verlauf des Aufzugs im öffentlichen Raum sowie aus den Kundgebungsmitteln. Die Sicherheit und Leichtigkeit des (Fußgänger-)Verkehrs sowie die Rechtspositionen der Anlieger und unbeteiligter Dritter seien gefährdet. Eine weitere Gefährdung wichtiger Rechtsgüter stelle das Zusammentreffen der Versammlung des Klägers mit mehreren anderen Versammlungen/Veranstaltungen dar, die zeitlich früher angemeldet worden seien.
Gegen eine vorausgegangene Demonstration des rechtsextremen Spektrums im Jahre 2005 habe sich aus mehreren Lagern Widerstand formiert. Trotz einer versuchten zeitlichen und räumlichen Trennung sei es seinerzeit zu massiven Störaktionen durch das linke Spektrum gekommen. Auch für den 1. Mai 2013 sei bereits eine Versammlung des linken Lagers angemeldet. Im Jahr 2009 habe im Rahmen des Bildungsstreiks eine Demonstration der IG Metall in W. stattgefunden, unter die sich ca. 200 Störer aus dem linken Spektrum gemischt hätten, die mehrere Straßen blockiert hätten und sogar stellenweise den städtischen Straßenbahnverkehr durch Blockaden mehr als eine Stunde zum Erliegen gebracht hätten. Am 1. Mai 2010 sei in Schweinfurt ein gut zwei Stunden dauernder Aufzug Rechtsextremer mit ca. 850 Teilnehmern durchgeführt worden, bei dem ein linker Block von anfangs bis zu 500 Personen versucht habe, fortwährend an die Aufzugstrecke zu gelangen. Dies habe durch zielgerichtetes polizeiliches Einschreiten verhindert werden können. Durch Linksautonome sei ein Container in Brand gesetzt worden. Am 9. Oktober 2010 habe in Schweinfurt eine Demonstration des „F.“ stattgefunden, bei der der geplante Zugweg durch ca. 450 Gegendemonstranten blockiert worden sei. Nur durch den Einsatz starker Polizeikräfte habe ein unmittelbares Aufeinandertreffen der Gruppierungen vermieden werden können. Am 1. Mai 2011 hätten mehrere Parteien, Gewerkschaften und Einzelpersonen in Heilbronn Gegenveranstaltungen zu einer Veranstaltung des „F.“ angemeldet. Trotz des Einsatzes von weit über 1.000 Polizeibeamten sei es nicht gelungen, die Durchführung der rechten Versammlung zu gewährleisten. Diese Umstände sowie die Ereignisse am 30. März 2013 in W. zeigten deutlich auf, dass sich in W. seit 2005 eine starke linke Gruppe gebildete habe, die bereit und imstande sei, von „politischen“ Anordnungen abzuweichen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Nach den Erkenntnissen der Polizei ließen diese Vorfälle den Rückschluss auf ein sehr starkes „linkes Spektrum“ in W. und der Umgebung zu. Weiterhin habe der DGB für das bürgerliche Lager für den 1. Mai 2013 eine Demonstration unter dem Motto „Würzburg ist bunt, nicht braun“ angemeldet, zu welcher 5.000 Teilnehmer erwartet würden. Im Anschluss daran werde auf dem Marktplatz ein Fest der Demokratie stattfinden. Somit würden sich relativ viele Menschen in der Würzburger Innenstadt aufhalten.
Aufgrund der Vielzahl an Veranstaltungen am 1. Mai, nicht nur in Bayern, sondern im gesamten Bundesgebiet, stünden Polizeikräfte nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Bei der Durchführung der beantragten Veranstaltung sei für den Bereich der Stadt Würzburg ein Großaufgebot an Polizei erforderlich, da auch alle anderen Veranstaltungen, die an sich immer friedlich verliefen seien und keinen Polizeieinsatz erfordert hätten, nun polizeilichen Schutzes und Betreuung bedürften. Durch die Veranstaltung des „F.“ kämen zum einen vermehrt Vertreter des linken Lagers nach W., weiterhin sei durch die vielen Veranstaltungen mit einer „Vermengung“ der Teilnehmer der einzelnen Veranstaltungen zu rechnen. Die sich fortbewegende Versammlung aus dem rechten Lager werde von der Mehrheit der Bevölkerung strikt abgelehnt. Die Ereignisse im Zusammenhang mit dem rechten Versammlungszug in Dresden im Februar 2010 hätten gezeigt, dass mit Blockadeaktionen und weiteren Behinderungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich störten, zu rechnen sei. Es sei deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es erneut anlässlich der rechtsextremen Versammlung zu Konfrontationen mit gewalttätigen Auseinandersetzungen vor allem aus dem „linken Lager“ kommen werde und somit sowohl zu einer unmittelbaren Gefährdung der Teilnehmer der rechtsextremen Versammlung als auch unbeteiligter Dritter bzw. Bürgerinnen und Bürger der Stadt Würzburg und des Umkreises, die der rechtsextremen Versammlung wie im Jahr 2005 entgegentreten würden. Des Weiteren sei bei Störungen und Auseinandersetzungen jeglicher Art mit erheblichen Sachbeschädigungen zu rechnen. Trotz eines massiven Polizeiaufgebotes könnten bei einem Aufeinandertreffen des „rechten“ und des „linken Lagers“ Ausschreitungen und erhebliche Straftaten nicht endgültig ausgeschlossen werden. Am 1. Mai 2013 sei außerdem die Würzburger Innenstadt aufgrund der Versammlung des „bürgerlichen Lagers“ und des anschließenden Festes der Demokratie dichtgedrängt und überfüllt mit Bürgern aus Würzburg und der Region. Hierzu würden mehr als 5.000 Menschen erwartet. Daher sei - auch ohne die stattfindende Demonstration des „rechten Lagers“ - ein massives Gedränge von Fußgängern zu erwarten. Hier könnten sich zwischen den Besuchern der Innenstadt Gegner der Versammlung verstecken und untertauchen und im Schutz der Menschenmenge Straftaten gegen die Versammlungsteilnehmer verüben. Diese Straftaten könnten nur unter erschwerten Bedingungen von den Polizeikräften verhindert oder aufgeklärt werden. Aufgrund der radikaleren Ausrichtung des „F.“ und der starken Affinität des Klägers und des Weiteren Versammlungsleiters hierzu könne zudem auch nicht ausgeschlossen werden, dass aus der Versammlung des Klägers heraus Gefahren entstünden. Es sei nicht möglich, die konkret zu erwartenden Gefahren durch den Erlass von sicherheitsrechtlichen Auflagen und Beschränkungen abzuwenden.
Nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG könne eine Versammlung insbesondere dann beschränkt oder verboten werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden solle, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukomme, und durch sie eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer zu besorgen sei oder die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen bestehe. Der 1. Mai sei unter nationalsozialistischer Herrschaft in Deutschland zum Tag der nationalen Arbeit entstellt worden. Vom Veranstalter sei der 1. Mai bewusst gewählt worden, um am ehemaligen Sitz des DGB am H. 4 auf die Aktionen von Hitler im Nationalsozialismus gegenüber den Gewerkschaften anzuspielen. Die gewählte Route lasse keine anderen Schlussfolgerungen zu. Die Nutzung der öffentlichen Flächen mit dem Aufzug und den Kundgebungen sei eine zielgerichtete Bezugnahme auf diese historischen Ereignisse. Der Öffentlichkeit sei diese Vergangenheit und Symbolkraft bekannt und deren Nutzung durch eine rechtsgerichtete Organisation werde als „Missbrauch“ und damit als erhebliche Verletzung grundlegender sozialer und ethischer Anschauungen empfunden. Die Ermessensentscheidung führe daher letztlich zu einem Verbot der Versammlung.
Hilfsweise, für den Fall, dass das Versammlungsverbot aufgehoben würde, müssten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zumindest die festgesetzten Auflagen beachtet werden.
Die Versammlungsdauer von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr sei ausreichend für den Fußmarsch und die Kundgebungen und ermögliche genügend Zeit für die Aktionen des Bündnisses. Da mit Störungen der geplanten Kundgebung gerechnet werden müsse, sei aus polizeilicher Sicht neben einer räumlichen auch eine zeitliche Trennung der beiden angemeldeten Aufzüge dringend erforderlich. Wenn es im Verlauf des „rechten Aufzugs“ zu einer nachhaltigen Störung, insbesondere einer Blockade, kommen sollte, sei erfahrungsgemäß ein Zeitfenster von bis zu zwei Stunden für die nachfolgende Lagebereinigung anzusetzen. Gerade bei einer Blockade des Aufzugs auf dem Rückweg sei eine zeitgerechte Beendigung der Versammlung oftmals nicht mehr möglich. Da die Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen grundsätzlich bereits bei einsetzender Dämmerung (ca. 20:00 Uhr) wesentlich erschwert und gleichzeitig das Gefährdungsrisiko für Versammlungsteilnehmer, unbeteiligte Dritte und Einsatzkräfte deutlich erhöht werde, werde das Versammlungsende auf spätestens 18:00 Uhr festgesetzt. Die Sicherheitslage werde am 1. Mai 2013 aufgrund der vielen, dort vertretenen unterschiedlichen Lager verschärft sein. Hier müsse durch günstige Rahmenbedingungen der Polizei ermöglicht werden, die Situation zu entschärfen. Auch anderen für diesen Tag in W. angemeldeten Versammlungen seien bestimmte von der Anmeldung abweichende Zeitfenster vorgegeben worden, um so durch optimierten Polizeieinsatz die Sicherheitslage für alle an diesem Tag gewährleisten zu können.
Aufgrund von möglichen Veränderungen im Laufe der Versammlung sei es unabdingbar, dass der Versammlungsleiter oder sein Vertreter ständig vor Ort und für die Polizeiführung erreichbar sei. Über die Normierung des Bayerischen Versammlungsgesetzes hinaus sei neben dem Versammlungsleiter ein ständig erreichbarer Vertreter zu fordern, der den Versammlungsleiter wirksam bei der Ausübung seiner Aufgaben unterstütze und als weiterer Ansprechpartner für die Polizei zur Verfügung stehe. Bei anderen Veranstaltungen habe sich gezeigt, dass sich fast minütlich Veränderungen der Sicherheitslage ergeben könnten. Um hierauf adäquat reagieren zu können, müsse die unmittelbare Erreichbarkeit des Versammlungsleiters oder seines Stellvertreters gewährleistet sein. Die permanente Kommunikation zwischen Versammlungsleiter und Polizei sowie Versammlungsleiter und der Versammlung sei sicherzustellen, um auf möglicherweise plötzlich auftretende Veränderungen situationsangepasst reagieren und drohende Gefahren effektiv bekämpfen zu können.
Der Einsatz von mindestens 15 Ordnern sei erforderlich, um einen störungsfreien Verlauf des Aufzuges, der sich über eine Strecke von mehr als 2 km erstrecke, und der geplanten Kundgebungen zu gewährleisten. Die Zahl der Ordner sei an die Zahl der tatsächlichen Teilnehmer anzupassen. Aufgrund der an diesem Tag vor Ort befindlichen politischen Lager sei in der Würzburger Innenstadt mit einem erhöhten Besucheraufkommen zu rechnen. Zudem sei die politische Ausrichtung der unterschiedlichen Lager deutlich gegensätzlich. Aufgrund dieser Gegensätzlichkeit seien Eskalationen in allen Lagern nicht auszuschließen. Nur durch diese Maßnahme könne an diesem Tag mit Hilfe der Ordner die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer gewährleistet werden. Durch eine ausreichende Ordneranzahl könne vor allem auch unvorhergesehenen Entwicklungen im Zusammenhang mit der starken Besucherdichte und den unterschiedlichen politischen Auffassungen entgegengewirkt werden. Hier ergebe sich eine erhöhte Gefahrenlage, da die Demonstration fast ausschließlich auf den Straßenbahnschienen stattfinden werde. Mit dem B.-Ring sei zudem ein stark frequentierter Verkehrsknoten Teil der Demonstrationsroute, durch den der gesamte Verkehr aus dem nord-östlichen Bereich fließe. Trotz polizeilicher Begleitung könne nur eine angemessene Anzahl an Ordnern für den reibungslosen Fußgängerzug, inklusive dem mitgeführten Kraftfahrzeug, sorgen und dadurch das Einhalten der Auflagen überwachen und die durch den Straßenfließverkehr zu erwartende Gefährdung der Teilnehmer selbst mindern. Eine geringere Anzahl an Ordnern sei nicht zielführend und nicht ausreichend. Die Festsetzung der Ordnerzahl berücksichtige den Verlauf, die Zeit und Dauer der Versammlung und sei auch verhältnismäßig.
Trommeln seien insoweit zu verbieten gewesen, als sie zur Herstellung eines Marsches, einer Marschformation oder eines ansonsten militärisch anmutenden Aufzuges verwendet würden. Wenn Trommeln zum Schlagen eines Taktes eingesetzt würden, sollten die Teilnehmer des Aufzuges damit in einen Gleichschritt gelangen, der ein paramilitärisches Auftreten signalisiere. Zur Vermeidung dieses Effektes seien Trommeln zu untersagen, dies entspreche somit dem Sinngehalt des Art. 7 Abs. 2 BayVersG. Der Einsatz von Fahnen, Fackeln und Trommeln solle regelmäßig an die Naziaufmärsche erinnern.
Sogenannte Knüppelfahnen, d. h. Fahnen, die zusammengerollt als Knüppel und somit wie eine Waffe eingesetzt werden könnten, seien bei der Versammlung zu verbieten.
Durch das Fotografieren und den Versuch der Individualisierung werde eine einschüchternde Wirkung erzielt. Hierdurch werde Druck auf die betroffenen Personen ausgeübt.
Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.
2. Am 24. April 2013 ließ der Kläger bei Gericht Klage erheben mit dem zunächst gestellten Antrag:
„1. Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 18. April 2013 wird aufgehoben (Versammlungsverbot).
2. Ziffer 2.3 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben.
3. Ziffer 2.5 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben.
4. Ziffer 2.11 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben.
5. Ziffer 2.13 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit darin eine Lautstärkebegrenzung auf 70 dB(A) angeordnet wird.
6. Ziffer 2.14 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit darin der Aufenthalt in einem Radius von 1,5 m um das Lautsprecherfahrzeug angeordnet wird.
7. Ziffer 2.16 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit sie den Gebrauch von Trommeln betrifft.
8. Ziffer 2.21 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit darin ‚Knüppelfahnen‘ verboten werden.
9. Ziffer 2.23 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit darin das Zeigen von Fahnen mit der ‚schwarzen Sonne‘ verboten wird.
10. Ziffer 2.34 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben.
11. Ziffer 2.35 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben.
12. Ziffer 2.36 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben.“
Zugleich mit der Klageerhebung ließ der Kläger sinngemäß beantragen,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2013 anzuordnen.
Zuletzt ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am darauffolgenden Tag, beantragen,
festzustellen, dass
1. Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 18. April 2013 (Versammlungsverbot),
2. Ziffer 2.3 des oben genannten Bescheides,
3. Ziffer 2.5 des oben genannten Bescheides,
4. Ziffer 2.11 des oben genannten Bescheides,
5. Ziffer 2.13 des oben genannten Bescheides, soweit darin eine Lautstärkebegrenzung auf 70 dB(A) angeordnet wurde,
6. Ziffer 2.14 des oben genannten Bescheides, soweit darin der Aufenthalt in einem Radius von 1,5 m um das Lautsprecherfahrzeug angeordnet wurde,
7. Ziffer 2.16 des oben genannten Bescheides, soweit sie den Gebrauch von Trommeln betraf,
8. Ziffer 2.21 des oben genannten Bescheides, soweit darin ‚Knüppelfahnen‘ verboten wurden,
9. Ziffer 2.23 des oben genannten Bescheides, soweit darin das Zeigen von Fahnen mit der „schwarzen Sonne“ verboten wurde,
10. Ziffer 2.34 des oben genannten Bescheides,
11. Ziffer 2.35 des oben genannten Bescheides und
12. Ziffer 2.36 des oben genannten Bescheides
rechtswidrig waren.
Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, das Versammlungsverbot sei verfassungswidrig, weil es das aus Art. 8 GG resultierende Versammlungsgrundrecht verletze. Das Verbot sei völlig überraschend gekommen, da ein solches im Kooperationsgespräch überhaupt nicht thematisiert worden sei. Die Beklagte könne keinen einzigen Fall nennen, bei welchem aus den Reihen der Teilnehmer der vom Kläger angemeldeten und durchgeführten Versammlungen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt seien. Es würden jedoch zahlreiche Beispiele dafür aufgeführt, zu welchen Ausschreitungen die Gegner dieser Versammlungen in der Vergangenheit fähig gewesen seien. Außerdem werde keine einzige Tatsache angeführt, welche etwa den Gedanken an einen polizeilichen Notstand entstehen lassen könnte. Die von der Beklagten angeführten historischen Bezüge zu Orten an der Wegstrecke seien im Kooperationsgespräch kein Thema gewesen und seien im Übrigen dem Kläger, der die im Bescheid hilfsweise verfügte Wegstrecke von der Polizei bzw. der Beklagten vorgeschlagen bekommen habe, gänzlich unbekannt gewesen. Die Beklagte verstoße gegen ihre gesetzliche Pflicht, wenn sie die von ihr angeführten gefährlichen, gegen die Versammlung des Klägers gerichteten Versammlungen nicht verbiete, obwohl von diesen in der Vergangenheit Straftaten verübt worden seien.
Der Beginn der Veranstaltung sei im Kooperationsgespräch auf Wunsch der polizeilichen Vertreter im Interesse der zeitlichen Trennung der verschiedenen Veranstaltungen auf 14:00 Uhr verschoben worden. Das Ende sei hingegen nicht problematisiert worden. Das angemeldete, weit hinausgeschobene Ende diene lediglich als vorsorglicher Puffer für den Fall, dass es zu Blockadeaktionen kommen sollte.
Die Anordnung der telefonischen Erreichbarkeit sei praktisch kaum zu befolgen, da aufgrund der von den Gegendemonstranten mit Trillerpfeifen ausgehenden Geräuschkulisse Klingeltöne überhört werden könnten und so, wenn auch unbeabsichtigt, ein Vorwand geliefert werden könne, einen Auflagenverstoß festzustellen. Der Kontakt habe auch bisher ohne jegliche Beanstandungen gehalten werden können. Diese Auflage werde auch nicht begründet.
Rechtswidrig beschränkenden Charakter habe die Anordnung, mindestens 15 Ordner einzusetzen, unabhängig davon, wie viele Teilnehmer tatsächlich erschienen. Diese Ordnerdichte sei durch nichts gerechtfertigt, zumal der Kläger überhaupt keine Ordner beantragt habe. Auch die Ordnerdichte für den Fall des Übersteigens der 250-Personengrenze sei zu hoch. Ein Ordnerverhältnis von 1: 25 Teilnehmer sei generell ausreichend. Ebenso unbegründet sei die Belehrung unter den Augen und in Anwesenheit der Polizei. Die Verfügung sei eine unbegründete Gängelei.
Die Lautstärkebegrenzung auf 70 dB(A) schränke bei der durch die Gegner erzeugten Lärmkulisse die Außenwirkung der Versammlung von vornherein unangemessen ein. Es werde aus politischen Gründen eine Ungleichbehandlung betrieben, da den Gegendemonstranten regelmäßig das Erzeugen von infernalischem Lärm ohne weiteres gestattet werde. Bei den Musik- und Rededarbietungen handele es sich um eine verhältnismäßig kurze Zeit und der Zug bewege sich zwischen den Kundgebungen fort.
Die Anordnung einer Tabuzone rund um das Lautsprecherfahrzeug sei ungerechtfertigt und rechtswidrig. Im Lautsprecherfahrzeug führen regelmäßig mehrere Personen mit. Außerdem sollten Verpflegung und Werbeartikel aus dem Fahrzeug heraus verkauft werden. Eine solche Zone sei nicht Gegenstand des Kooperationsgesprächs gewesen und werde auch nicht begründet.
Die gesonderte Anordnung eines auf das Gehen im Gleichschritt zielenden Trommelgebrauchs sei überflüssig und wegen Unbestimmtheit auch rechtswidrig. In Ziffer 2.17 werde ohnehin das Gehen im Gleichschritt untersagt.
Die Knüppelfahnen-Auflage verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot und sei rechtswidrig. Die Begründung gehe nicht darauf ein, was Knüppelfahnen seien. Das Wort sei auch nicht selbsterklärend, denn jede Fahnenstange, unabhängig von ihrer Länge, könne letztlich zur Waffe umfunktioniert werden.
Die sogenannte „schwarze Sonne“ sei kein verbotenes Kennzeichen i. S. des § 86a StGB. Sie zu zeigen, sei zwar anlässlich des Mottos nicht unbedingt notwendig, aber auch nicht zu verbieten, ebenso wenig wie übrigens die Reichskriegsflagge, welche zu verwenden am 1. Mai jedoch völlig fern liege. Beide als Ersatzsymbole für nationalsozialistische Symbole zu deuten, sei völlig abwegig.
Die Einhaltung des Fotografierverbots von Gegendemonstranten komme einem gänzlichen Fotografierverbot gleich. Es sei nicht möglich, das Erstellen von Portraitaufnahmen von Übersichtsaufnahmen von Versammlungen, die erlaubt seien, zu unterscheiden. Gegendemonstranten müssten damit rechnen, abgelichtet zu werden. Die Versammlungsteilnehmer hätten auch ein Interesse daran, allein zum Zwecke der Dokumentation von Straftaten aus den Reihen der Gegendemonstrationen, diese zu fotografieren. Es sei damit zu rechnen, dass aus den Reihen der Gegendemonstranten Gegenstände geworfen würden oder andere Gewalttaten verübt würden. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, sich einzig auf die Zusammenarbeit mit der Polizei zu verlassen. Diese gehe sehr zögerlich gegen Störer und Blockierer vor. Auch das Unterlassen der Polizei sei daher zu dokumentieren, um Beweismaterial für entsprechende Fortsetzungsfeststellungsklagen zu besitzen. Darüber hinaus solle natürlich auch der eigene Demonstrationszug dokumentiert und für Werbezwecke nachbereitet werden, sei es in Form von Videos oder Einzelbildern. Dies müsse von der Gestaltungsfreiheit des Versammlungsveranstalters umfasst bleiben. Letztlich streite die Waffengleichheit für eine Fotogra-fiererlaubnis der Versammlungsteilnehmer, die sich regelmäßig einer Vielzahl von Kameraobjektiven aus den Reihen der Gegendemonstranten gegenüber sähen.
Mangels Begründung sei nicht ersichtlich, warum der Verkauf von themenbezogenen Aktionshemden, Aufklebern usw. die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen solle.
Das Verkaufsverbot von Speisen und Getränken werde nicht begründet und sei auch nicht einzusehen. Der Versammlungszug des Klägers könne sich nicht frei in der Stadt bewegen und sich aus Lokalen versorgen. Die Teilnehmer müssten sich daher aus dem Zug selbst versorgen. Dies könne ihnen nicht ernsthaft verwehrt werden. Bisher habe dies immer beanstandungsfrei funktioniert.
Das Feststellungsinteresse des Klägers ergebe sich hinsichtlich Nr. 1 des Klageantrags aus der Tatsache der schwerwiegenden Grundrechtsverletzung, hinsichtlich der übrigen Klageanträge aus der Absicht des Klägers, auch in Zukunft in W. politische Versammlungen und Aufzüge, insbesondere zu sozial- und arbeitspolitischen Themen anzumelden und durchzuführen. Es sei auch damit zu rechnen, dass die Beklagte wiederum beschränkende Verfügungen erlassen werde.
Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.
3. Mit Beschluss vom 24. April 2013 Nr. W 5 S 13.347 ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage überwiegend an. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
4. Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Verbotsverfügung lägen vor. Auch die hilfsweise ergangenen Beschränkungen seien rechtmäßig. Der vorgegebene zeitliche Rahmen sei rechtmäßig: Nach den Gefährdungsanalysen der Polizei sei am 1. Mai 2013 in W. mit dem Aufeinandertreffen unterschiedlichster politisch motivierter Interessengruppen zu rechnen gewesen. Hieraus sei das sicherheitsorientierte Interesse der Versammlungsbehörde erwachsen, optimale Rahmenbedingungen zur Deeskalation und Befriedung der zu erwartenden gespannten Atmosphäre zu treffen. Daher sei sicherzustellen gewesen, dass die Versammlung noch vor Einbruch der Dunkelheit beendet werde. Darüber hinaus sei zu beachten, dass am 11. April 2013 eine weitere Demonstration angemeldet worden sei, die dem eher „linken bzw. autonomen Lager“ zuzuordnen sei, am Hauptbahnhof starten solle und nach der Anmeldung zwischen 17:30 Uhr und 20:30 Uhr stattfinden solle. Es sei unbedingt eine zeitliche und örtliche Trennung beider Veranstaltungen anzustreben. Der Endpunkt der anderen Demonstration werde in einem Auflagenbescheid auch abweichend von der Anmeldung auf einen Zeitpunkt vor Einbruch der Dunkelheit festgelegt.
Die dauerhafte, telefonische Erreichbarkeit müsse gewährleistet sein. Die vorgebrachten Argumente des Klägers seien nicht nachvollziehbar. Es sei kein Grund ersichtlich, warum nicht durch ein vollständig aufgeladenes Handy mit Vibrationsalarm die ständige Erreichbarkeit gewährleistet werden könne. Auf die aktualisierte Gefährdungseinschätzung der Polizei werde verwiesen.
Aufgrund der zu erwartenden Sicherheitslage sei es unabdingbar, dass der Versammlungsleiter jederzeit auf seine Versammlung einwirken könne. Dies solle u. a. durch die Ordner erfolgen. Bestimmte Gefährdungssituationen könnten schnellstmögliche Aufforderungen der Ordner an die Versammlungsteilnehmer erforderlich machen. Die vorgeschriebene Ordneranzahl sei erforderlich und angemessen.
Bei der Lautstärkenbegrenzung handele es sich um einen Grenzwert, der am nächsten Einwirkungsort, also der nächstgelegenen Wohn- oder Geschäftsbebauung, „formuliert“ sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Auflage gelte der formulierte Grenzwert zudem nur für das Abspielen von Musik und für Musikdarbietungen. Vom Kläger habe nicht aufgezeigt werden können, ob und inwieweit durch abgespielte Musik oder Musikdarbietungen überhaupt eine Meinungskundgabe erfolgen solle. Mithin sei davon auszugehen, dass es sich gar nicht um eine versammlungsgrundrechtsrelevante Beschränkung handele.
Es müsse damit gerechnet werden, dass am 1. Mai 2013 von Gegendemonstranten der ernsthafte Versuch unternommen werde, von außen auf den Aufzug des Klägers einzuwirken. Hier könne es zu Ausweichbewegungen bzw. einem sonstigen gesteigerten Mobilitätsbedürfnis einzelner Teilnehmer kommen. Um Gefährdungssituationen im Zusammenhang mit dem Lautsprecherfahrzeug zu vermeiden (Anfahren, Überfahren, …), sei dieser Sicherheitsradius zu formulieren gewesen.
Hinsichtlich der Trommelverwendung sei ganz bewusst differenziert und nicht jedweder Einsatz von Trommeln untersagt worden. Bei ähnlichen Veranstaltungen in Schweinfurt 2010 und Hof 2012, ebenfalls getragen vom „Nationalen und Sozialen Bündnis 1. Mai“, sei festzustellen gewesen, dass gerade über den Einsatz von Trommeln versucht worden sei, dem Aufzug ein militaristisch anmutendes, einschüchterndes Gepräge zu geben. Dies sei vor dem Hintergrund der geschichtlichen Ereignisse in den Jahren 1933 bis 1945 als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu unterbinden gewesen.
Die Regelung hinsichtlich der Knüppelfahnen sei im Rahmen des Kooperationsgesprächs ausführlich erörtert worden. In Nr. 2.21 des Bescheids sei zwischen Knüppelfahnen und Schwungfahnen ausdrücklich unterschieden worden. Knüppelfahnen seien letztlich zum Schlagen geeignete und auch bestimmte Gegenstände, die äußerlich den Anschein eines Kundgebungsmittels erwecken sollten, von der subjektiven Zielrichtung und der objektiven Geeignetheit jedoch als Schlaggegenstand unter dem Deckmantel des Kundgebungsmittels in eine Versammlung eingebracht werden sollten.
Die in Nr. 2.23 genannten Symbole würden regelmäßig als Ersatzsymbole für den Nationalsozialismus eingesetzt. Die streitgegenständliche Versammlung werde unterstützt vom „F.“, dem größten neonazistischen Netzwerk in Bayern. Außerdem werde zur Teilnahme an dieser Versammlung durch weitere rechtsextremistische Kräfte aus anderen Bundesländern aufgerufen. Daher seien die genannten Symbole zu verbieten gewesen.
Der Vortrag des Klägers hinsichtlich des Fotografierens von Gegendemonstranten verwundere insoweit, als der Kläger selbst im Kooperationsgespräch am 4. April 2013 die Polizei aufgefordert habe, das Fotografieren von Teilnehmern seiner Versammlung durch etwaige Gegendemonstranten zu unterbinden. Regelmäßig habe das Fotografieren der jeweiligen Gegenseite nicht die Meinungskundgabe zum Zweck, sondern es gehe um Provokation. Somit unterfalle diese Betätigung zum einen nicht Art. 8 GG und leiste zum anderen dann noch einen erheblichen Beitrag zur Eskalation einer ohnehin schon angespannten Gefährdungslage. Selbstverständlich werde diese Auflage auch bei Gegendemonstrationen formuliert, die in direktem Sichtkontakt zum Aufzug stattfänden.
Der Verkauf von themenbezogenen Aktionshemden, Aufklebern etc. am 1. Mai 2013 würde einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1 FTG und § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG und die Begehung einer Ordnungswidrigkeit darstellen, was wiederum eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstelle. Auch unter dem Gesichtspunkt der Versammlungsfreiheit ergebe sich hierbei keine andere Einschätzung. Der Verkauf von Merchandising-Artikel weise keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Akt der Meinungskundgabe auf. Bei den Kundgebungsmitteln seien weder Aktionshemden noch Aufkleber angemeldet. Es sei nicht ersichtlich, warum noch am 1. Mai 2013 Verkaufsvorgänge stattfinden müssten, obwohl die Veranstaltung seit Monaten vorbereitet und beworben werde.
Die Ausgabe von Speisen und Getränken sei zu untersagen gewesen, weil es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handele, die vorliegend weder beantragt noch genehmigt sei. Diese Vorgänge seien nicht vom Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit umfasst. Weder die angemeldete Versammlungsdauer, noch die angemeldete Versammlungszeit machten eine Versorgung der Versammlungsteilnehmer in der Weise erforderlich, dass in vom Versammlungsleiter organisierter Form die Fähigkeit des Einzelnen aufrechterhalten werden müsse, seine Meinung kundzugeben. Die Ausgabe von Speisen und Getränken stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Meinungskundgabe. Von jedem Versammlungsteilnehmer könne so viel Selbstorganisation erwartet werden, dass er sich selbst ausreichend mit Essen und Trinken versorgen könne. Dass einzelne Teilnehmer zum Zwecke der Selbstversorgung Essen und Trinken bei sich führten, sei nicht untersagt.
Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrags wird Bezug genommen.
5. Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 S 13.347 wurde beigezogen.
Gründe
I.
Über die Streitsache konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
1. Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft. Die streitgegenständliche Versammlung ist beendet, so dass eine Erledigung der Streitsache eingetreten ist. Dem Kläger steht das notwendige besondere Feststellungsinteresse zu. Er kann nicht auf den im Sofortverfahren gefundenen Rechtsschutz verwiesen werden, weil die Beklagte die angegriffenen Bescheidregelungen nach wie vor für rechtmäßig hält und der Kläger damit rechnen muss, im Falle künftiger Versammlungsanmeldungen mit den nämlichen Bescheidregelungen überzogen zu werden.
2. Die Klage ist überwiegend begründet.
3. Das in Nr. 1 des angegriffenen Bescheides ausgesprochene Versammlungsverbot ist rechtswidrig.
a) Es lässt sich nicht auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 BayVersG rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommen Versammlungsverbote nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht. Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung, das heißt von ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, rechtfertigt demgegenüber im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (BVerfG, B. v. 19.12.2007 Nr. 1 BvR 2793/04, NVwZ 2008, 671). Die Versammlungsfreiheit ist für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (st. Rspr. des BVerfG, zuletzt B. v. 20.12.2012 Nr. 1 BvR 2794/10
Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei wird in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, B. v. 7.4.2001 Nr. 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01
Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit gelten strenge Anforderungen für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose. Die mit der Formulierung der „erkennbaren Umstände“ bezeichnete Prognosebasis setzt tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht (BVerfG, B. v. 26.1.2001 Nr. 1 BvQ 8/01, NJW 2001, 1407). Der Prognosemaßstab der „unmittelbaren Gefährdung“ erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der nun geplanten Veranstaltung. Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen liegt bei der Behörde (BVerfG, B. v. 1.5.2001 Nr. 1 BvQ 21/01, NJW 2001, 2078). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt das Verbot einer Versammlung als Ultima Ratio in jedem Fall voraus, dass das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen ausgeschöpft ist (BVerfG, B. v. 5.9.2003 Nr. 1 BvQ 32/03, NVwZ 2004, 90).
Ausgehend hiervon erweist sich das Versammlungsverbot vorliegend als erkennbar rechtswidrig.
Verkehrsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Passanten, Anliegern und Gewerbetreibenden, Lärmbelästigungen und dergleichen sind der Versammlung und dem Demonstrationszug immanent und grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl., RdNr. 188 zu § 15).
Nicht gerechtfertigt werden kann das Verbot mit den Sicherheitsbedenken der Beklagten bezüglich der vom Kläger angemeldeten Aufzugsstrecke. Insofern kommt anstatt eines Totalverbots jedenfalls als milderes Mittel eine Änderung der geplanten Wegstrecke in Betracht.
Die von der Beklagten besorgte Gefahr von Auseinandersetzungen und Ausschreitungen trägt das Verbot nicht. Die diesbezüglichen Befürchtungen der Beklagten sind spekulativ. Dass Ausschreitungen und Straftaten nicht oder nicht endgültig ausgeschlossen werden können, rechtfertigt ein Versammlungsverbot nicht. Durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Polizei nicht in der Lage wäre, etwaige Konfrontationen mit Dritten zu verhindern, erkennt die Kammer auch unter Berücksichtigung der Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums ... nicht. Als Grundlage der versammlungsbehördlichen Gefahreneinschätzung sind aber konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (BVerfG, B. v. 20.12.2012, a. a. O.). Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde und die Polizei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit andernfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wären. Dies erscheint hier eher fernliegend.
Abgesehen davon sind über bloße Vermutungen hinausgehende Annahmen zu unfriedlichem Verhalten von Teilnehmern der angemeldeten Versammlung nicht zu erkennen. Soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter zu befürchten sind, ist die Durchführung der Versammlung zu schützen. Behördliche Maßnahmen sind dann primär gegen die Störer zu richten (BVerfG, B. v. 20.12.2012, a. a. O., m. w. N.). Dies gilt auch und gerade bei Blockadeaktionen gegen die Versammlung.
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann das Versammlungsverbot auch nicht auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG gestützt werden. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung insbesondere dann beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, und durch sie eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer zu besorgen ist, oder die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen besteht. Geschützt von der Vorschrift sind nur Tage und Orte, an denen während des NS-Regimes gewichtige Ereignisse stattgefunden haben, die diesen noch heute bekannte historische Bedeutung verleihen. Dies trifft weder auf den 1. Mai zu, der im Allgemeinen als „Tag der Arbeit“, „Maifeiertag“ oder „Tag der Arbeiterbewegung“ und nicht als ein speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienender Tag oder ein vergleichbarer Gedenktag verstanden wird (VGH Baden-Württemberg, B. v. 30.4.2002, VBlBW 2002, 383; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 29.04.2009, AS RP-SL 37, 262), noch auf den ehemaligen Sitz des DGB am H. ..., der schon keine von den Nationalsozialisten genutzte Örtlichkeit darstellt.
Nach alledem reichen die von der Beklagten angeführten Gründe, sowohl für sich betrachtet als auch bei Zusammenschau, nicht für ein Versammlungsverbot nach Art. 15 BayVersG aus.
4. Wegen Verstoßes gegen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters erweist sich auch Nr. 2.3 des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig, der zufolge der Demonstrationszug mit Kundgebungen in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr durchzuführen ist. Der Veranstalter einer Versammlung gibt deren zeitlichen Rahmen vor, er bestimmt grundsätzlich über den Zeitpunkt und die Dauer der Versammlung (vgl. VG Würzburg, U. v. 14.3.2013 Nr. W 5 K 12.322). Die Einschätzung der Versammlungsbehörde, die von ihr vorgegebene Zeit sei „ausreichend für den Fußmarsch und die Kundgebung und ermöglicht genügend Zeit für die Aktionen des Bündnisses“, verkennt die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters (vgl. im Einzelnen Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, RdNr. 190 zu § 15 VersG). Die von der Versammlungsbehörde zur weiteren Begründung herangezogene befürchtete Erschwernis der Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen und die besorgte Erhöhung des Gefährdungsrisikos rechtfertigen nach Aktenlage die zeitliche Limitierung der Versammlung nicht. Auch in der Klageerwiderung vermag die Antragsgegnerin nicht ausreichend darzulegen, warum eine zeitliche Beschränkung das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein soll. Der vom Veranstalter vorgesehene Zeitrahmen trägt gerade den von der Versammlungsbehörde befürchteten Gewalteinwirkungen und Blockadeaktionen der Gegendemonstranten Rechnung.
5. Keinen Bestand haben kann auch Nr. 2.5 des Bescheids, der zufolge der Versammlungsleiter und sein Vertreter verpflichtet sind, sich vor Beginn der Versammlung beim Einsatzleiter der Polizei zu melden und während der gesamten Versammlung unter der angegebenen Handynummer erreichbar zu sein. Die Auflage geht über die Verpflichtungen hinaus, die in Art. 4 BayVersG dem Leiter einer Versammlung auferlegt werden. Nach dem Sinn und Wortlaut des Bayerischen Versammlungsgesetzes besteht für den Versammlungsleiter lediglich eine Pflicht zur Anwesenheit (und damit wohl auch Erreichbarkeit), wobei nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/1270) keine ständige Anwesenheit erforderlich ist. Es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung, sich beim Einsatzleiter der Polizei zu melden und diesem als Ansprechpartner stets zur Verfügung zu stehen (VG Bayreuth, U. v. 31.7.2012 Nr. B 1 K 12.138). Eine Rechtspflicht, ein Handy eingeschaltet mitzuführen (bzw. überhaupt ein solches zu besitzen), existiert nicht (VG Bayreuth, a. a. O.).
Die streitgegenständliche Auflage geht damit über die gesetzlichen Aufgaben der Versammlungsleitung hinaus, ohne dass hierfür eine konkrete Begründung im Bescheid enthalten ist oder erkennbar ist, aus welchen Gründen nach pflichtgemäßem Ermessen die jeweilige Verpflichtung erforderlich wäre. Sie legt dem Kläger im Bayerischen Versammlungsgesetz nicht vorgesehene Handlungspflichten auf. Es mag sein, dass die als Auflagen formulierten Handlungsweisen sich in der Vergangenheit bei anderen Versammlungen als zweckmäßig (oder aus polizeilicher Erfahrung heraus als wünschenswert) herausgestellt haben. Nach Auffassung des Gerichts spricht auch nichts dagegen, wenn eine Versammlungsleitung diesen Erfahrungen folgt; eine verständige und verantwortungsbewusste Versammlungsleitung sollte sicherlich in vergleichbarem Umfang kooperationsbereit sein. Allerdings kann es sich vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit grundsätzlich nur um Anregungen handeln, nicht um vollziehbare Auflagen. Es muss der Entscheidung der betreffenden Versammlungsleitung selbst überlassen bleiben, ob und in welchem Umfang sie mit der Polizei kooperieren will und kooperieren kann (vgl. VG Bayreuth, a. a. O.). Davon abgesehen hat die Kammer angesichts der zu erwartenden Lautstärke und Hektik der Versammlung bzw. der Gegendemonstranten erhebliche Zweifel, ob eine Auflage, dass die Versammlungsleitung während der gesamten Versammlung über Handy erreichbar sein muss, zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Polizei und Versammlungsleitung überhaupt geeignet ist. Ob unter den zu erwartenden Bedingungen bei der Handynutzung ein Vibrationsalarm geeigneter als ein Klingelton wäre, ist ebenfalls zweifelhaft.
6. Die Lautstärkebegrenzung auf 70 dB(A) am nächsten Einwirkungsort in Nr. 2.13 des Bescheids ist rechtswidrig, denn sie genügt nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit von Verwaltungsakten (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Einerseits ist nicht erkennbar, ob hiermit eine verbindliche Regelung getroffen wird, wovon die Beklagte ausweislich der Klageerwiderung aber offenbar ausgeht, oder ob es sich entsprechend der Überschrift des Absatzes um einen unverbindlichen Hinweis handeln soll. Andererseits genügt die Bestimmung auch inhaltlich nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Zwar kann die zuständige Versammlungsbehörde grundsätzlich im Hinblick auf nicht mehr hinnehmbare Lärmbelästigungen Dritter die Lautsprecherlautstärke auf einen Maximalpegel festlegen (vgl. zu Beispielen aus der Rechtsprechung OVG Lüneburg, B. v. 10.11.2010 Nr. 11 LA 298/10; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 13.02.2012 Nr. 3 L 257/10; VG Regensburg, B. v. 15.06.2007 Nr. RO 7 S 07.862). Zulässig sind nach der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 (LärmVibrationsArbSchV, BGBl I S. 261) grundsätzlich auch Beschränkungen zum Schutz der bei der Versammlung eingesetzten Polizeibeamten (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2014 Nr. 10 ZB 13.2620). Voraussetzung ist allerdings, dass für den Versammlungsleiter erkennbar ist, wie der Lautstärkepegel zu bemessen ist. Insbesondere ist darzulegen, ob es sich um einen Mittelungspegel, einen Spitzenpegel oder einen Dauerschallpegel handeln soll. Fehlen solche Angaben, ist die Auflage zu unbestimmt (Merk/Wächtler in Wächtler/Heinhold/Merk, BayVersG, RdNr. 104 zu Art. 15). Bei Lärmbeschränkungen ist im Übrigen Zurückhaltung geboten (Heinhold, a. a. O., RdNr. 86 zu Art. 1; OLG Celle, B. v. 9.12.1976 Nr. 2 Ss (OWi) 388/76, NJW 77, 444; vgl. zu alledem VG Würzburg, U. v. 25.10.2012 Nr. W 5 K 12.54). Die Belange der Versammlung müssen gewährleistet bleiben und gehen im Zweifel anderen Erwägungen vor (Heinhold, a. a. O.). Überdies ist die Lärmentwicklung von Gegendemonstrationen zu berücksichtigen.
7. Nr. 2.14 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, soweit darin ein generelles Verbot des Aufenthalts von Personen am Lautsprecherwagen in einem Radius von 1,5 m ausgesprochen ist. Es liegt auf der Hand, dass sich in der näheren Umgebung des Lautsprecherwagens, soweit er in der Demonstration mitfährt, aufgrund der besonderen, vom Betrieb des Lautsprecherwagens ausgehenden Gefahren keine Versammlungsteilnehmer aufhalten dürfen. Aus der Regelung geht allerdings nicht hervor, dass sich das Verbot ausschließlich auf ein in Bewegung befindliches Fahrzeug bezieht, so dass die getroffene Regelung eines generellen Verbots des Aufenthalts in einem 1,5 m-Radius unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ist.
8. Soweit in Nr. 2.23 des Bescheids Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“ untersagt werden, ist diese Auflage rechtswidrig.
Mit dem Zeigen von symbolträchtigen Gegenständen wie einer Fahne wird von der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht (BVerfG, B. v. 29.03.2002, NVwZ 2002, 1567). Beschränkungen, die mit dem Inhalt einer Meinungsäußerung begründet werden, sind am Maßstab des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG zu beurteilen. Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend. Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Eine Grenze besteht nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG, soweit Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind. Dies kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden. Für das Verbot des Mitführens von Fahnen mit „schwarzer Sonne“ gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. auch VG Augsburg, U. v. 4.4.2007 Nr. Au 4 K 06.1058; VG Gießen, B. v. 16.4.2010 Nr. 9 L 867/10.GI).
9. Für die Untersagung „jeglichen Verkaufs von Merchandising-Artikeln etc. am 1. Mai“ in Nr. 2.35 findet sich keine Begründung im Bescheid. Die Auflage ist bereits wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam, da nicht feststeht, auf welche Art von Artikeln sich das Verkaufsverbot bezieht. In der Klageerwiderung nennt die Beklagte „themenbezogene Aktionshemden, Aufkleber etc.“. Welche Rechtsgrundlage die Beklagte für ein Verkaufsverbot heranziehen wollte, bleibt im Bescheid ebenfalls unklar. In der Klageerwiderung zieht die Beklagte Art. 1 Abs. 1 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1 FTG und § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG heran.
Das umfassende Verbot des Verkaufs von Merchandisingartikeln ist jedoch, jedenfalls soweit diese auf Selbstkostenbasis angeboten werden, rechtswidrig. So ist etwa der Zeitungs- und Broschürenvertrieb im Rahmen von Versammlungen erlaubnisfrei. Bei Versammlungsbezug gilt auch das Ladenschlussgesetz nicht (Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, a. a. O., RdNr. 231 zu § 15 VersG). Der Verkauf von Druckerzeugnissen, Broschüren und dergleichen, die Bezug zum Kundgebungsthema haben, kann nach Art. 15 BayVersG nicht verboten werden (VG München, B. v. 10.12.1982 Nr. M 5722 VII/82; Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., RdNr. 50 zu § 15; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, RdNr. 17 zu § 15 VersG). Nichts anderes kann für themenbezogene Flugblätter, Sticker oder T-Shirts gelten.
10. Die generelle Untersagung der Ausgabe von Speisen und Getränken auf öffentlichen Flächen in Nr. 2.36 des angegriffenen Bescheids ist ebenfalls rechtswidrig. Versammlungsrechtlich zulässig und vom Versammlungsrecht geschützt ist zwar nur, was notwendiger Bestandteil der Versammlung ist und der Durchsetzung des für die demokratische Willensbildung geradezu konstituierenden und unabdingbaren Inhaltes der Versammlungsfreiheit dient (VG Würzburg, B. v. 19. April 2012 Nr. W 5 S 12.326, m. w. N.). Die Erfordernisse sind eng zu fassen (VG Würzburg, a. a. O.). Betätigungen, die der demokratischen Meinungsbildung nicht wesensimmanent sind, werden nicht vom Versammlungsrecht geschützt, sondern von dem jeweils einschlägigen und einschränkbaren Freiheitsrecht (VG Stuttgart, B. v. 23.8.2006 Nr. 5 K 3128/06; Kanther, Zur Infrastruktur von Versammlungen: Vom Imbissstand bis zum Toilettenwagen, NJW 01, 1239). Die Abgabe von Speisen und Getränken hat regelmäßig keinen funktionalen Bezug zu der angemeldeten Versammlung. In Anbetracht der Umstände der Versammlung des Klägers kommt dem Reichen einfacher Verpflegung aber vorliegend ausnahmsweise doch eine funktionale Bedeutung zu (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., RdNr. 60 zu § 1). Der Aufzug sollte in einer Art Korridor erfolgen. Den Teilnehmern war es voraussichtlich nur schwer möglich, ohne Angebot in der Versammlung eine Versorgung mit Wasser und einfachen Speisen sicherzustellen, die aber eine Grundvoraussetzung der physischen Präsenz ist. Ohne die Zurverfügungstellung einfacher Speisen konnte die Versammlung voraussichtlich nicht wirkungsvoll durchgeführt werden. Die Versammlungsteilnehmer hatten aufgrund der tatsächlichen örtlichen Situation (Absperrgitter, Gegendemonstranten) keine Gelegenheit, unter kurzfristigem Verlassen der Versammlung ihre aufgrund der Anreisezeit und der Dauer der Versammlung sich ergebenden Grundverpflegungsbedürfnisse zu befriedigen, ohne dass der eigentliche Versammlungszweck dadurch beeinträchtigt würde.
11. Keinen Rechtsbedenken begegnet hingegen Nr. 2.11 des angegriffenen Bescheides, welche bis zu einer Teilnehmerzahl von 250 Personen eine Mindestanzahl von 15 volljährigen Ordnern, für darüber hinausgehende Teilnehmerzahlen pro angefangene 20 Teilnehmer jeweils einen weiteren Ordner und deren jeweilige Belehrung durch den Versammlungsleiter vor dem Beginn der Versammlung in Anwesenheit der Polizei anordnet.
Die in Nr. 2.11 des angegriffenen Bescheides verfügte Anzahl der einzusetzenden Ordner ist nicht zu beanstanden. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BayVGH, der die Kammer folgt (vgl. U. v. 14.3.2013, a. a. O.), grundsätzlich ein Ordner pro angefangene 25 Teilnehmer als ausreichend anzusehen (vgl. B. v. 23.10.2008 Nr. 10 ZB 07.2665; vgl. auch Merk/Wächtler in Wächtler/Heinhold/Merk, a. a. O., RdNr. 104 aE zu Art. 15). Vorliegend rechtfertigen aber besondere Umstände die Verpflichtung zum Einsatz einer größeren Zahl von Ordnern. Der Kläger erwartete ausweislich seiner Anmeldung ca. 300 Versammlungsteilnehmer. Die Aufzugsstrecke war relativ lang. Es war mit einer großen Anzahl von Gegendemonstranten und der Versammlung ablehnend gegenüberstehenden Dritten zu rechnen, von denen jeweils nach Aktenlage ein erhebliches Gewaltpotential ausging. Durch das Mitführen eines Kraftfahrzeugs (Lautsprecherwagen) im Aufzug schaffte der Kläger zudem eine besondere zusätzliche Gefahrenquelle. Die von der Versammlung durch diese Umstände ausgehenden und auf diese einwirkenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit liegen auf der Hand und rechtfertigen die im Übrigen nicht sehr weitreichende Erhöhung der Ordnerzahl gegenüber der sonst für eine Demonstration dieser Größenordnung angezeigten Ordnerzahl. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 BayVersG liegen deshalb vor. Die von der Beklagten vorgesehene Zahl der Ordner hält sich in Anbetracht der Umstände im Rahmen des Verhältnismäßigen (vgl. zu dieser Problematik VG Würzburg, U. v. 25.10.2012 Nr. W 5 K 12.54, B. v. 16.12.2011 Nr. W 5 S 11.1023).
Die Beschränkung in Nr. 2.11 des angegriffenen Bescheides, der zufolge die Ordner vom Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung in Anwesenheit der Polizei über ihre Rechte und Pflichten belehrt und dazu angehalten werden müssen, gegen Störer in angemessener Weise einzuschreiten, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. BayVGH, B. v. 2.7.2012 Nr. 10 CS 12.1419, BayVBl 2012, 756; VG Würzburg, B. v. 19.6.2012 Nr. W 5 S 12.494).
12. Nr. 2.16 ist nicht zu beanstanden. Nr. 2.17 und Nr. 2.16 ergänzen sich. Verhindert werden soll, dass die Umstände des Demonstrationszuges diesem ein einschüchterndes, aggressives und an die nationalsozialistische Gewaltherrschaft erinnerndes Gepräge verleihen. Aufmärsche mit paramilitärischen oder in vergleichbarer Weise aggressiven und einschüchternden Begleitumständen werden nicht durch Art. 8 GG geschützt (BVerfG, B. v. 2.9.2003, NVwZ 2004, 90). Die Regelungen stellen sicher, dass - etwa in Verbindung mit dem recht weitreichenden Einsatz der vom Kläger vorgesehenen Fahnen - keine Veranstaltung mit paramilitärischem Gesamteindruck entsteht (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., RdNr. 49 zu § 15; OVG Weimar, B. v. 3.9.1999, Nr. 3 ZEO 669/99 DVBl. 1999, 1754; BVerfG, EA v. 14.7.2000 Nr. 1 BvR 1245/00, NJW 2000, 3051). Sie erscheinen insgesamt moderat. Das Mitführen und die Verwendung von Trommeln wurden nicht untersagt. Die Trommeln dürfen nur keinen Marschtakt erzeugen.
13. Auch Nr. 2.21 des angefochtenen Bescheides, der sog. Knüppelfahnen verbietet, begegnet keinen Bedenken. Bezüglich der Regelung zur Mindestlänge von Plakatstangen hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durchaus sachgerecht und notwendig erscheint, die Länge und Stärke von Stangen, die bei einer Veranstaltung mitgeführt werden, zu regeln. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Gegenstände mitgeführt werden, die, ohne dass dies für Zwecke der Versammlung erforderlich wäre, als Waffen genutzt und herangezogen werden können. Art. 15 BayVersG erlaubt es, solche Gefahren abzuwehren (BayVGH, B. v. 9.12.2005 Nr. 24 CS 05.3215). Gleiches gilt für sog. Knüppelfahnen, also Fahnen, deren Stangen als Knüppel genutzt werden können (zum Begriff vgl. im Übrigen S. 19 der Bescheidgründe). Konkreter Anhaltspunkte für eine unfriedliche Verwendung von Versammlungsutensilien bedarf es nicht, weil die Gefährlichkeit auf der Hand liegt. Die Einschränkung der Versammlungsteilnehmer ist im Übrigen marginal.
14. Nr. 2.34 des angegriffenen Bescheides, der das Fotografieren von Gegendemonstranten und unbeteiligten Personen verbietet, ist rechtmäßig.
Auch die mit diesem Verbot verfügte Einschränkung der Versammlungsteilnehmer ist geringfügig. Abgesehen davon konnte die Beklagte die beanstandete Regelung zur Abwehr der Gefahr der Begehung von Straftaten nach den §§ 22 und 23 KunstUrhG i. V. m. § 33 KunstUrhG (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2014 Nr. 10 ZB 13.2620; OVG Lüneburg, B. v. 19.6.2013 Nr. 11 LA 1/13) treffen. Vorliegend ist es Ziel des Fotografierverbots, zu verhindern, dass durch Individualisierung von Gegendemonstranten und Passanten eine einschüchternde Wirkung erzielt wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 16.10.2014 Nr. 10 ZB 13.2620) nicht zu beanstanden. Rechte wie linke Extremisten sind dazu übergegangen, Fotografien der jeweiligen Gegner - gegebenenfalls unterlegt mit Name und Adresse - in Internetbeiträgen zu veröffentlichen (sog. Outingaktionen - vgl. Ullrich, „Typische Rechtsfragen bei Demonstration und Gegendemonstration/Gegenaktionen“, Nr. III. Vermummung und wechselseitiges Fotografieren, DVBl 2012, 666). Es drohte auch vorliegend die Gefahr der Verbreitung von Bild- und Videoaufnahmen im Internet zur Bloßstellung, Anprangerung und sogar Beleidigung sowie Einschüchterung opponierender Personen und Gegendemonstranten. So war z. B. auf den Internetseiten des „F.“, die nicht mehr verfügbar sind, im Vorfeld der angemeldeten streitgegenständlichen Versammlung unter der Überschrift „1. Mai-Mobilisierung in ... (10.04.13)“ eine Veröffentlichung geschaltet, in der ein Lichtbild enthalten war, das die als „volksfeindliche Gewerkschaftsbonzen“ bezeichneten Funktionäre der IG Metall, Walther M., und des DGB Schweinfurt, Norbert Z., bei einer Sitzblockade gegen die vom Kläger angemeldete Versammlung am Ostersamstag in Kitzingen zeigte. Auch die Veröffentlichungen im Internet im Nachgang der streitgegenständlichen Versammlung bestätigen die Gefahrenprognose der Beklagten. In dem Bericht „Prozess gegen Linksextremisten in W.“ vom 17. Juli 2014 ... ist ein Link auf ein Video zur Versammlung am 1. Mai 2013 enthalten, das gewalttätige Linksextremisten zeigen soll, laut Anzeige unter ... jedoch wegen Kündigung aufgrund mehrerer Meldungen Dritter über Urheberrechtsverletzungen nicht mehr zu sehen ist. In diesem Bericht ist auch ein Lichtbild von Walther M., IG Metall, und Norbert Z., DGB, vor einem Transparent enthalten, das am 12. Februar 2014 vor dem Gerichtsgebäude in W. aufgenommen worden sein soll.
Da es grundsätzlich nicht erlaubt ist, Fotografien von Dritten ohne deren Einwilligung zu fertigen (Ullrich, a. a. O., m. w. N.), sind die Sicherheitsbehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr befugt, die rechtswidrige Anfertigung solcher Fotografien zu verhindern (Ullrich, a. a. O.). § 23 KunstUrhG erlaubt demgegenüber nur das Fotografieren einer Demonstration, nicht aber das gezielte Aufnehmen einzelner Teilnehmer (Ulrich, a. a. O., m. w. N.).
Es ist auch nicht Sache der Versammlungsteilnehmer, sondern der Polizei, Straftaten Dritter zu dokumentieren. Die in der Klagebegründung aufgeführten Interessen sind versammlungsrechtlich nicht geschützt.
Nach alledem war die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Beklagten, wie tenoriert, festzustellen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Grundsätzlich hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). So liegt der Fall hier. Wesentlicher Teil des angegriffenen Bescheides der Beklagten ist das in Nr. 1 ausgesprochene Versammlungsverbot. Dieses hat sich als insgesamt rechtswidrig erwiesen. Gleiches gilt für die deutlich überwiegende Mehrzahl der angegriffenen Beschränkungen, die für den Fall der Suspendierung des Verbots hilfsweise ausgesprochen wurden. Der Kläger ist nur zu einem recht geringen Teil unterlegen.
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder - 2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen, - 2.
sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden, - 3.
Verkaufsstellen von Genossenschaften.
(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind.
Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
- 1.
an Sonn- und Feiertagen, - 2.
montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, - 3.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen, - 2.
sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden, - 3.
Verkaufsstellen von Genossenschaften.
(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind.
Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
- 1.
an Sonn- und Feiertagen, - 2.
montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr, - 3.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- 1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; - 2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; - 3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; - 4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
- 1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; - 2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; - 3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; - 4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.