Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Jan. 2015 - W 5 K 13.346

bei uns veröffentlicht am21.01.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Es wird festgestellt, dass Nr. 1, Nr. 2.3, Nr. 2.5, Nr. 2.13 Hinweis Satz 3 (soweit die Einhaltung eines Immissionsrichtwerts von 70 dB(A) am nächsten Einwirkungsort vorgeschrieben wird), Nr. 2.14 Satz 2, Nr. 2.23 (soweit im Klammerzusatz Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“ untersagt werden), Nr. 2.35 und Nr. 2.36 des Bescheids der Stadt Würzburg vom 18. April 2013 rechtswidrig gewesen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Am 20. Februar 2013 meldete der Kläger für ein „N.Bündnis „ eine Versammlung mit dem Thema „Arm trotz Arbeit - Kapitalismus zerschlagen!“ für den 1. Mai 2013 bei der Beklagten an.

2. Mit Bescheid vom 18. April 2013 verbot die Beklagte die angezeigte Versammlung (Nr. 1).

Für den Fall, dass bis zum vorgesehenen Beginn der Versammlung hinsichtlich des Versammlungsverbots durch ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt werden sollte, setzte die Beklagte u. a. folgende Beschränkungen fest:

„2.3 Der Demonstrationszug mit Kundgebungen ist in der Zeit von 13 bis 18 Uhr durchzuführen.“

„2.5 Der Versammlungsleiter und sein Vertreter sind verpflichtet, sich vor Beginn der Versammlung beim Einsatzleiter der Polizei (...) zu melden um sicherzustellen, dass ein Verantwortlicher jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Unter der oben angegebenen Handynummer muss der verantwortliche Leiter und sein Vertreter während der gesamten Versammlung erreichbar sein.“

„2.11 Es sind mindestens 15 volljährige Ordner einzusetzen. Diese Anzahl gilt bis zu einer Teilnehmerzahl von 250 Personen. Für darüber hinausgehende Teilnehmerzahlen sind pro angefangene 20 Teilnehmer jeweils ein weiterer Ordner einzusetzen. Diese müssen vom Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung in Anwesenheit der Polizei über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden und angehalten werden, gegen Störer in angemessener Weise einzuschreiten.“

„2.13 Als Kundgebungsmittel sind grundsätzlich zugelassen:

- 1 Lautsprecheranlage auf einem Pkw

- Megaphone

- Fahnen (schwarz, schwarz-weiß-rot, Länderfahnen, Parteifahnen)

- 4 Fahnen (1,20 m x 1,80 m) zum Schwenken

- Schilder

- Transparente

- Flugblätter

- 3 Masken (Banker, Merkel, Uncle Sam).

Kundgebungsmittel dürfen in ihrem Inhalt nicht gegen die Strafgesetze, die Rechtsordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen. Mit Ausnahme des Lautsprecherwagens dürfen keine weiteren Fahrzeuge mitgeführt werden.

Hinweis:

Beim Abspielen von Musik ist die Lautstärke auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Eine Musikdarbietung während des Demonstrationszuges ist nur zulässig, um die Teilnehmer und unmittelbaren Passanten anzusprechen. Insgesamt dürfen die Immissionsrichtwerte von 70 dB(A) am nächsten Einwirkungsort (Wohn- oder Geschäftsbebauung) bzw. 45 dB(A) im Bereich von Krankenhäusern nicht überschreiten. Bei polizeilichen Durchsagen ist der Lautsprecherbetrieb sofort einzustellen. Anweisungen der Polizei zur Regulierung der Lautstärke ist Folge zu leisten.“

„2.14 Der Lautsprecherwagen darf nicht neben der Demonstration fahren. In einem Radius von 1,5 m dürfen sich keine Personen am Fahrzeug aufhalten. Die Lautsprecheranlage darf nur für Ansprachen und Darbietungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Veranstaltungsthema stehen, sowie für Ordnungsdurchsagen betrieben werden.“

„2.16 Das Mitführen und der Einsatz von Trommeln ist insoweit untersagt, als sie zur Herstellung eines Marsches, einer Marschformation oder eines ansonsten militärisch anmutenden Aufzuges verwendet werden. Fackeln und offenes Licht dürfen nicht mitgeführt werden.“

„2.21 Insbesondere ist die Verwendung von sogenannten Knüppelfahnen untersagt. Ausdrücklich zugelassen sind 4 Schwungfahnen (Fahnenstange 1,50 m lang; Fahnengröße 1,20 m x 1,80 m). Diese sind ausschließlich von den 4 namentlich bekannt gegebenen Fahnenschwenkern zu führen.“

„2.23 Fahnen mit Gestaltungen bzw. Symbolen, die als Ersatzsymbole für nationalsozialistische Symbole bzw. Identifikationsmerkmale der rechtsextremistischen Szene gelten (z. B. Keltenkreuzfahnen, Reichskriegsflagge, Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“), sind untersagt.“

„2.34 Das Fotografieren von Gegendemonstranten bzw. anderen unbeteiligten Personen oder eine diesem Verhalten ähnliche Geste ist verboten.“

„2.35 Am 1. Mai ist jeglicher Verkauf von Merchandising-Artikeln etc. untersagt.“

„2.36 Die Ausgabe von Speisen und Getränken auf öffentlicher Fläche ist untersagt.“

Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, durch die angezeigte Versammlung sei die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar gefährdet. Der Kläger sei dem informellen, überregionalen Netzwerk „F.“ zuzuordnen. Aus diesem Netzwerk würden sich auch die Versammlungsteilnehmer rekrutieren. Die radikale Ausrichtung der Gruppierung indiziere bereits eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine weitere Gefährdung ergebe sich aus der Wahl der Kundgebungsorte und dem Verlauf des Aufzugs im öffentlichen Raum sowie aus den Kundgebungsmitteln. Die Sicherheit und Leichtigkeit des (Fußgänger-)Verkehrs sowie die Rechtspositionen der Anlieger und unbeteiligter Dritter seien gefährdet. Eine weitere Gefährdung wichtiger Rechtsgüter stelle das Zusammentreffen der Versammlung des Klägers mit mehreren anderen Versammlungen/Veranstaltungen dar, die zeitlich früher angemeldet worden seien.

Gegen eine vorausgegangene Demonstration des rechtsextremen Spektrums im Jahre 2005 habe sich aus mehreren Lagern Widerstand formiert. Trotz einer versuchten zeitlichen und räumlichen Trennung sei es seinerzeit zu massiven Störaktionen durch das linke Spektrum gekommen. Auch für den 1. Mai 2013 sei bereits eine Versammlung des linken Lagers angemeldet. Im Jahr 2009 habe im Rahmen des Bildungsstreiks eine Demonstration der IG Metall in W. stattgefunden, unter die sich ca. 200 Störer aus dem linken Spektrum gemischt hätten, die mehrere Straßen blockiert hätten und sogar stellenweise den städtischen Straßenbahnverkehr durch Blockaden mehr als eine Stunde zum Erliegen gebracht hätten. Am 1. Mai 2010 sei in Schweinfurt ein gut zwei Stunden dauernder Aufzug Rechtsextremer mit ca. 850 Teilnehmern durchgeführt worden, bei dem ein linker Block von anfangs bis zu 500 Personen versucht habe, fortwährend an die Aufzugstrecke zu gelangen. Dies habe durch zielgerichtetes polizeiliches Einschreiten verhindert werden können. Durch Linksautonome sei ein Container in Brand gesetzt worden. Am 9. Oktober 2010 habe in Schweinfurt eine Demonstration des „F.“ stattgefunden, bei der der geplante Zugweg durch ca. 450 Gegendemonstranten blockiert worden sei. Nur durch den Einsatz starker Polizeikräfte habe ein unmittelbares Aufeinandertreffen der Gruppierungen vermieden werden können. Am 1. Mai 2011 hätten mehrere Parteien, Gewerkschaften und Einzelpersonen in Heilbronn Gegenveranstaltungen zu einer Veranstaltung des „F.“ angemeldet. Trotz des Einsatzes von weit über 1.000 Polizeibeamten sei es nicht gelungen, die Durchführung der rechten Versammlung zu gewährleisten. Diese Umstände sowie die Ereignisse am 30. März 2013 in W. zeigten deutlich auf, dass sich in W. seit 2005 eine starke linke Gruppe gebildete habe, die bereit und imstande sei, von „politischen“ Anordnungen abzuweichen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören. Nach den Erkenntnissen der Polizei ließen diese Vorfälle den Rückschluss auf ein sehr starkes „linkes Spektrum“ in W. und der Umgebung zu. Weiterhin habe der DGB für das bürgerliche Lager für den 1. Mai 2013 eine Demonstration unter dem Motto „Würzburg ist bunt, nicht braun“ angemeldet, zu welcher 5.000 Teilnehmer erwartet würden. Im Anschluss daran werde auf dem Marktplatz ein Fest der Demokratie stattfinden. Somit würden sich relativ viele Menschen in der Würzburger Innenstadt aufhalten.

Aufgrund der Vielzahl an Veranstaltungen am 1. Mai, nicht nur in Bayern, sondern im gesamten Bundesgebiet, stünden Polizeikräfte nur in begrenztem Umfang zur Verfügung. Bei der Durchführung der beantragten Veranstaltung sei für den Bereich der Stadt Würzburg ein Großaufgebot an Polizei erforderlich, da auch alle anderen Veranstaltungen, die an sich immer friedlich verliefen seien und keinen Polizeieinsatz erfordert hätten, nun polizeilichen Schutzes und Betreuung bedürften. Durch die Veranstaltung des „F.“ kämen zum einen vermehrt Vertreter des linken Lagers nach W., weiterhin sei durch die vielen Veranstaltungen mit einer „Vermengung“ der Teilnehmer der einzelnen Veranstaltungen zu rechnen. Die sich fortbewegende Versammlung aus dem rechten Lager werde von der Mehrheit der Bevölkerung strikt abgelehnt. Die Ereignisse im Zusammenhang mit dem rechten Versammlungszug in Dresden im Februar 2010 hätten gezeigt, dass mit Blockadeaktionen und weiteren Behinderungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich störten, zu rechnen sei. Es sei deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass es erneut anlässlich der rechtsextremen Versammlung zu Konfrontationen mit gewalttätigen Auseinandersetzungen vor allem aus dem „linken Lager“ kommen werde und somit sowohl zu einer unmittelbaren Gefährdung der Teilnehmer der rechtsextremen Versammlung als auch unbeteiligter Dritter bzw. Bürgerinnen und Bürger der Stadt Würzburg und des Umkreises, die der rechtsextremen Versammlung wie im Jahr 2005 entgegentreten würden. Des Weiteren sei bei Störungen und Auseinandersetzungen jeglicher Art mit erheblichen Sachbeschädigungen zu rechnen. Trotz eines massiven Polizeiaufgebotes könnten bei einem Aufeinandertreffen des „rechten“ und des „linken Lagers“ Ausschreitungen und erhebliche Straftaten nicht endgültig ausgeschlossen werden. Am 1. Mai 2013 sei außerdem die Würzburger Innenstadt aufgrund der Versammlung des „bürgerlichen Lagers“ und des anschließenden Festes der Demokratie dichtgedrängt und überfüllt mit Bürgern aus Würzburg und der Region. Hierzu würden mehr als 5.000 Menschen erwartet. Daher sei - auch ohne die stattfindende Demonstration des „rechten Lagers“ - ein massives Gedränge von Fußgängern zu erwarten. Hier könnten sich zwischen den Besuchern der Innenstadt Gegner der Versammlung verstecken und untertauchen und im Schutz der Menschenmenge Straftaten gegen die Versammlungsteilnehmer verüben. Diese Straftaten könnten nur unter erschwerten Bedingungen von den Polizeikräften verhindert oder aufgeklärt werden. Aufgrund der radikaleren Ausrichtung des „F.“ und der starken Affinität des Klägers und des Weiteren Versammlungsleiters hierzu könne zudem auch nicht ausgeschlossen werden, dass aus der Versammlung des Klägers heraus Gefahren entstünden. Es sei nicht möglich, die konkret zu erwartenden Gefahren durch den Erlass von sicherheitsrechtlichen Auflagen und Beschränkungen abzuwenden.

Nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG könne eine Versammlung insbesondere dann beschränkt oder verboten werden, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden solle, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukomme, und durch sie eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer zu besorgen sei oder die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen bestehe. Der 1. Mai sei unter nationalsozialistischer Herrschaft in Deutschland zum Tag der nationalen Arbeit entstellt worden. Vom Veranstalter sei der 1. Mai bewusst gewählt worden, um am ehemaligen Sitz des DGB am H. 4 auf die Aktionen von Hitler im Nationalsozialismus gegenüber den Gewerkschaften anzuspielen. Die gewählte Route lasse keine anderen Schlussfolgerungen zu. Die Nutzung der öffentlichen Flächen mit dem Aufzug und den Kundgebungen sei eine zielgerichtete Bezugnahme auf diese historischen Ereignisse. Der Öffentlichkeit sei diese Vergangenheit und Symbolkraft bekannt und deren Nutzung durch eine rechtsgerichtete Organisation werde als „Missbrauch“ und damit als erhebliche Verletzung grundlegender sozialer und ethischer Anschauungen empfunden. Die Ermessensentscheidung führe daher letztlich zu einem Verbot der Versammlung.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Versammlungsverbot aufgehoben würde, müssten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zumindest die festgesetzten Auflagen beachtet werden.

Die Versammlungsdauer von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr sei ausreichend für den Fußmarsch und die Kundgebungen und ermögliche genügend Zeit für die Aktionen des Bündnisses. Da mit Störungen der geplanten Kundgebung gerechnet werden müsse, sei aus polizeilicher Sicht neben einer räumlichen auch eine zeitliche Trennung der beiden angemeldeten Aufzüge dringend erforderlich. Wenn es im Verlauf des „rechten Aufzugs“ zu einer nachhaltigen Störung, insbesondere einer Blockade, kommen sollte, sei erfahrungsgemäß ein Zeitfenster von bis zu zwei Stunden für die nachfolgende Lagebereinigung anzusetzen. Gerade bei einer Blockade des Aufzugs auf dem Rückweg sei eine zeitgerechte Beendigung der Versammlung oftmals nicht mehr möglich. Da die Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen grundsätzlich bereits bei einsetzender Dämmerung (ca. 20:00 Uhr) wesentlich erschwert und gleichzeitig das Gefährdungsrisiko für Versammlungsteilnehmer, unbeteiligte Dritte und Einsatzkräfte deutlich erhöht werde, werde das Versammlungsende auf spätestens 18:00 Uhr festgesetzt. Die Sicherheitslage werde am 1. Mai 2013 aufgrund der vielen, dort vertretenen unterschiedlichen Lager verschärft sein. Hier müsse durch günstige Rahmenbedingungen der Polizei ermöglicht werden, die Situation zu entschärfen. Auch anderen für diesen Tag in W. angemeldeten Versammlungen seien bestimmte von der Anmeldung abweichende Zeitfenster vorgegeben worden, um so durch optimierten Polizeieinsatz die Sicherheitslage für alle an diesem Tag gewährleisten zu können.

Aufgrund von möglichen Veränderungen im Laufe der Versammlung sei es unabdingbar, dass der Versammlungsleiter oder sein Vertreter ständig vor Ort und für die Polizeiführung erreichbar sei. Über die Normierung des Bayerischen Versammlungsgesetzes hinaus sei neben dem Versammlungsleiter ein ständig erreichbarer Vertreter zu fordern, der den Versammlungsleiter wirksam bei der Ausübung seiner Aufgaben unterstütze und als weiterer Ansprechpartner für die Polizei zur Verfügung stehe. Bei anderen Veranstaltungen habe sich gezeigt, dass sich fast minütlich Veränderungen der Sicherheitslage ergeben könnten. Um hierauf adäquat reagieren zu können, müsse die unmittelbare Erreichbarkeit des Versammlungsleiters oder seines Stellvertreters gewährleistet sein. Die permanente Kommunikation zwischen Versammlungsleiter und Polizei sowie Versammlungsleiter und der Versammlung sei sicherzustellen, um auf möglicherweise plötzlich auftretende Veränderungen situationsangepasst reagieren und drohende Gefahren effektiv bekämpfen zu können.

Der Einsatz von mindestens 15 Ordnern sei erforderlich, um einen störungsfreien Verlauf des Aufzuges, der sich über eine Strecke von mehr als 2 km erstrecke, und der geplanten Kundgebungen zu gewährleisten. Die Zahl der Ordner sei an die Zahl der tatsächlichen Teilnehmer anzupassen. Aufgrund der an diesem Tag vor Ort befindlichen politischen Lager sei in der Würzburger Innenstadt mit einem erhöhten Besucheraufkommen zu rechnen. Zudem sei die politische Ausrichtung der unterschiedlichen Lager deutlich gegensätzlich. Aufgrund dieser Gegensätzlichkeit seien Eskalationen in allen Lagern nicht auszuschließen. Nur durch diese Maßnahme könne an diesem Tag mit Hilfe der Ordner die Sicherheit der Versammlungsteilnehmer gewährleistet werden. Durch eine ausreichende Ordneranzahl könne vor allem auch unvorhergesehenen Entwicklungen im Zusammenhang mit der starken Besucherdichte und den unterschiedlichen politischen Auffassungen entgegengewirkt werden. Hier ergebe sich eine erhöhte Gefahrenlage, da die Demonstration fast ausschließlich auf den Straßenbahnschienen stattfinden werde. Mit dem B.-Ring sei zudem ein stark frequentierter Verkehrsknoten Teil der Demonstrationsroute, durch den der gesamte Verkehr aus dem nord-östlichen Bereich fließe. Trotz polizeilicher Begleitung könne nur eine angemessene Anzahl an Ordnern für den reibungslosen Fußgängerzug, inklusive dem mitgeführten Kraftfahrzeug, sorgen und dadurch das Einhalten der Auflagen überwachen und die durch den Straßenfließverkehr zu erwartende Gefährdung der Teilnehmer selbst mindern. Eine geringere Anzahl an Ordnern sei nicht zielführend und nicht ausreichend. Die Festsetzung der Ordnerzahl berücksichtige den Verlauf, die Zeit und Dauer der Versammlung und sei auch verhältnismäßig.

Trommeln seien insoweit zu verbieten gewesen, als sie zur Herstellung eines Marsches, einer Marschformation oder eines ansonsten militärisch anmutenden Aufzuges verwendet würden. Wenn Trommeln zum Schlagen eines Taktes eingesetzt würden, sollten die Teilnehmer des Aufzuges damit in einen Gleichschritt gelangen, der ein paramilitärisches Auftreten signalisiere. Zur Vermeidung dieses Effektes seien Trommeln zu untersagen, dies entspreche somit dem Sinngehalt des Art. 7 Abs. 2 BayVersG. Der Einsatz von Fahnen, Fackeln und Trommeln solle regelmäßig an die Naziaufmärsche erinnern.

Sogenannte Knüppelfahnen, d. h. Fahnen, die zusammengerollt als Knüppel und somit wie eine Waffe eingesetzt werden könnten, seien bei der Versammlung zu verbieten.

Durch das Fotografieren und den Versuch der Individualisierung werde eine einschüchternde Wirkung erzielt. Hierdurch werde Druck auf die betroffenen Personen ausgeübt.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

2. Am 24. April 2013 ließ der Kläger bei Gericht Klage erheben mit dem zunächst gestellten Antrag:

„1. Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 18. April 2013 wird aufgehoben (Versammlungsverbot).

2. Ziffer 2.3 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben.

3. Ziffer 2.5 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben.

4. Ziffer 2.11 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben.

5. Ziffer 2.13 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit darin eine Lautstärkebegrenzung auf 70 dB(A) angeordnet wird.

6. Ziffer 2.14 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit darin der Aufenthalt in einem Radius von 1,5 m um das Lautsprecherfahrzeug angeordnet wird.

7. Ziffer 2.16 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit sie den Gebrauch von Trommeln betrifft.

8. Ziffer 2.21 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit darin ‚Knüppelfahnen‘ verboten werden.

9. Ziffer 2.23 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben, soweit darin das Zeigen von Fahnen mit der ‚schwarzen Sonne‘ verboten wird.

10. Ziffer 2.34 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben.

11. Ziffer 2.35 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben.

12. Ziffer 2.36 des oben genannten Bescheides wird aufgehoben.“

Zugleich mit der Klageerhebung ließ der Kläger sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. April 2013 anzuordnen.

Zuletzt ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am darauffolgenden Tag, beantragen,

festzustellen, dass

1. Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 18. April 2013 (Versammlungsverbot),

2. Ziffer 2.3 des oben genannten Bescheides,

3. Ziffer 2.5 des oben genannten Bescheides,

4. Ziffer 2.11 des oben genannten Bescheides,

5. Ziffer 2.13 des oben genannten Bescheides, soweit darin eine Lautstärkebegrenzung auf 70 dB(A) angeordnet wurde,

6. Ziffer 2.14 des oben genannten Bescheides, soweit darin der Aufenthalt in einem Radius von 1,5 m um das Lautsprecherfahrzeug angeordnet wurde,

7. Ziffer 2.16 des oben genannten Bescheides, soweit sie den Gebrauch von Trommeln betraf,

8. Ziffer 2.21 des oben genannten Bescheides, soweit darin ‚Knüppelfahnen‘ verboten wurden,

9. Ziffer 2.23 des oben genannten Bescheides, soweit darin das Zeigen von Fahnen mit der „schwarzen Sonne“ verboten wurde,

10. Ziffer 2.34 des oben genannten Bescheides,

11. Ziffer 2.35 des oben genannten Bescheides und

12. Ziffer 2.36 des oben genannten Bescheides

rechtswidrig waren.

Zur Klagebegründung wurde vorgetragen, das Versammlungsverbot sei verfassungswidrig, weil es das aus Art. 8 GG resultierende Versammlungsgrundrecht verletze. Das Verbot sei völlig überraschend gekommen, da ein solches im Kooperationsgespräch überhaupt nicht thematisiert worden sei. Die Beklagte könne keinen einzigen Fall nennen, bei welchem aus den Reihen der Teilnehmer der vom Kläger angemeldeten und durchgeführten Versammlungen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt seien. Es würden jedoch zahlreiche Beispiele dafür aufgeführt, zu welchen Ausschreitungen die Gegner dieser Versammlungen in der Vergangenheit fähig gewesen seien. Außerdem werde keine einzige Tatsache angeführt, welche etwa den Gedanken an einen polizeilichen Notstand entstehen lassen könnte. Die von der Beklagten angeführten historischen Bezüge zu Orten an der Wegstrecke seien im Kooperationsgespräch kein Thema gewesen und seien im Übrigen dem Kläger, der die im Bescheid hilfsweise verfügte Wegstrecke von der Polizei bzw. der Beklagten vorgeschlagen bekommen habe, gänzlich unbekannt gewesen. Die Beklagte verstoße gegen ihre gesetzliche Pflicht, wenn sie die von ihr angeführten gefährlichen, gegen die Versammlung des Klägers gerichteten Versammlungen nicht verbiete, obwohl von diesen in der Vergangenheit Straftaten verübt worden seien.

Der Beginn der Veranstaltung sei im Kooperationsgespräch auf Wunsch der polizeilichen Vertreter im Interesse der zeitlichen Trennung der verschiedenen Veranstaltungen auf 14:00 Uhr verschoben worden. Das Ende sei hingegen nicht problematisiert worden. Das angemeldete, weit hinausgeschobene Ende diene lediglich als vorsorglicher Puffer für den Fall, dass es zu Blockadeaktionen kommen sollte.

Die Anordnung der telefonischen Erreichbarkeit sei praktisch kaum zu befolgen, da aufgrund der von den Gegendemonstranten mit Trillerpfeifen ausgehenden Geräuschkulisse Klingeltöne überhört werden könnten und so, wenn auch unbeabsichtigt, ein Vorwand geliefert werden könne, einen Auflagenverstoß festzustellen. Der Kontakt habe auch bisher ohne jegliche Beanstandungen gehalten werden können. Diese Auflage werde auch nicht begründet.

Rechtswidrig beschränkenden Charakter habe die Anordnung, mindestens 15 Ordner einzusetzen, unabhängig davon, wie viele Teilnehmer tatsächlich erschienen. Diese Ordnerdichte sei durch nichts gerechtfertigt, zumal der Kläger überhaupt keine Ordner beantragt habe. Auch die Ordnerdichte für den Fall des Übersteigens der 250-Personengrenze sei zu hoch. Ein Ordnerverhältnis von 1: 25 Teilnehmer sei generell ausreichend. Ebenso unbegründet sei die Belehrung unter den Augen und in Anwesenheit der Polizei. Die Verfügung sei eine unbegründete Gängelei.

Die Lautstärkebegrenzung auf 70 dB(A) schränke bei der durch die Gegner erzeugten Lärmkulisse die Außenwirkung der Versammlung von vornherein unangemessen ein. Es werde aus politischen Gründen eine Ungleichbehandlung betrieben, da den Gegendemonstranten regelmäßig das Erzeugen von infernalischem Lärm ohne weiteres gestattet werde. Bei den Musik- und Rededarbietungen handele es sich um eine verhältnismäßig kurze Zeit und der Zug bewege sich zwischen den Kundgebungen fort.

Die Anordnung einer Tabuzone rund um das Lautsprecherfahrzeug sei ungerechtfertigt und rechtswidrig. Im Lautsprecherfahrzeug führen regelmäßig mehrere Personen mit. Außerdem sollten Verpflegung und Werbeartikel aus dem Fahrzeug heraus verkauft werden. Eine solche Zone sei nicht Gegenstand des Kooperationsgesprächs gewesen und werde auch nicht begründet.

Die gesonderte Anordnung eines auf das Gehen im Gleichschritt zielenden Trommelgebrauchs sei überflüssig und wegen Unbestimmtheit auch rechtswidrig. In Ziffer 2.17 werde ohnehin das Gehen im Gleichschritt untersagt.

Die Knüppelfahnen-Auflage verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot und sei rechtswidrig. Die Begründung gehe nicht darauf ein, was Knüppelfahnen seien. Das Wort sei auch nicht selbsterklärend, denn jede Fahnenstange, unabhängig von ihrer Länge, könne letztlich zur Waffe umfunktioniert werden.

Die sogenannte „schwarze Sonne“ sei kein verbotenes Kennzeichen i. S. des § 86a StGB. Sie zu zeigen, sei zwar anlässlich des Mottos nicht unbedingt notwendig, aber auch nicht zu verbieten, ebenso wenig wie übrigens die Reichskriegsflagge, welche zu verwenden am 1. Mai jedoch völlig fern liege. Beide als Ersatzsymbole für nationalsozialistische Symbole zu deuten, sei völlig abwegig.

Die Einhaltung des Fotografierverbots von Gegendemonstranten komme einem gänzlichen Fotografierverbot gleich. Es sei nicht möglich, das Erstellen von Portraitaufnahmen von Übersichtsaufnahmen von Versammlungen, die erlaubt seien, zu unterscheiden. Gegendemonstranten müssten damit rechnen, abgelichtet zu werden. Die Versammlungsteilnehmer hätten auch ein Interesse daran, allein zum Zwecke der Dokumentation von Straftaten aus den Reihen der Gegendemonstrationen, diese zu fotografieren. Es sei damit zu rechnen, dass aus den Reihen der Gegendemonstranten Gegenstände geworfen würden oder andere Gewalttaten verübt würden. Dem Kläger sei es nicht zuzumuten, sich einzig auf die Zusammenarbeit mit der Polizei zu verlassen. Diese gehe sehr zögerlich gegen Störer und Blockierer vor. Auch das Unterlassen der Polizei sei daher zu dokumentieren, um Beweismaterial für entsprechende Fortsetzungsfeststellungsklagen zu besitzen. Darüber hinaus solle natürlich auch der eigene Demonstrationszug dokumentiert und für Werbezwecke nachbereitet werden, sei es in Form von Videos oder Einzelbildern. Dies müsse von der Gestaltungsfreiheit des Versammlungsveranstalters umfasst bleiben. Letztlich streite die Waffengleichheit für eine Fotogra-fiererlaubnis der Versammlungsteilnehmer, die sich regelmäßig einer Vielzahl von Kameraobjektiven aus den Reihen der Gegendemonstranten gegenüber sähen.

Mangels Begründung sei nicht ersichtlich, warum der Verkauf von themenbezogenen Aktionshemden, Aufklebern usw. die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen solle.

Das Verkaufsverbot von Speisen und Getränken werde nicht begründet und sei auch nicht einzusehen. Der Versammlungszug des Klägers könne sich nicht frei in der Stadt bewegen und sich aus Lokalen versorgen. Die Teilnehmer müssten sich daher aus dem Zug selbst versorgen. Dies könne ihnen nicht ernsthaft verwehrt werden. Bisher habe dies immer beanstandungsfrei funktioniert.

Das Feststellungsinteresse des Klägers ergebe sich hinsichtlich Nr. 1 des Klageantrags aus der Tatsache der schwerwiegenden Grundrechtsverletzung, hinsichtlich der übrigen Klageanträge aus der Absicht des Klägers, auch in Zukunft in W. politische Versammlungen und Aufzüge, insbesondere zu sozial- und arbeitspolitischen Themen anzumelden und durchzuführen. Es sei auch damit zu rechnen, dass die Beklagte wiederum beschränkende Verfügungen erlassen werde.

Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen.

3. Mit Beschluss vom 24. April 2013 Nr. W 5 S 13.347 ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage überwiegend an. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

4. Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Verbotsverfügung lägen vor. Auch die hilfsweise ergangenen Beschränkungen seien rechtmäßig. Der vorgegebene zeitliche Rahmen sei rechtmäßig: Nach den Gefährdungsanalysen der Polizei sei am 1. Mai 2013 in W. mit dem Aufeinandertreffen unterschiedlichster politisch motivierter Interessengruppen zu rechnen gewesen. Hieraus sei das sicherheitsorientierte Interesse der Versammlungsbehörde erwachsen, optimale Rahmenbedingungen zur Deeskalation und Befriedung der zu erwartenden gespannten Atmosphäre zu treffen. Daher sei sicherzustellen gewesen, dass die Versammlung noch vor Einbruch der Dunkelheit beendet werde. Darüber hinaus sei zu beachten, dass am 11. April 2013 eine weitere Demonstration angemeldet worden sei, die dem eher „linken bzw. autonomen Lager“ zuzuordnen sei, am Hauptbahnhof starten solle und nach der Anmeldung zwischen 17:30 Uhr und 20:30 Uhr stattfinden solle. Es sei unbedingt eine zeitliche und örtliche Trennung beider Veranstaltungen anzustreben. Der Endpunkt der anderen Demonstration werde in einem Auflagenbescheid auch abweichend von der Anmeldung auf einen Zeitpunkt vor Einbruch der Dunkelheit festgelegt.

Die dauerhafte, telefonische Erreichbarkeit müsse gewährleistet sein. Die vorgebrachten Argumente des Klägers seien nicht nachvollziehbar. Es sei kein Grund ersichtlich, warum nicht durch ein vollständig aufgeladenes Handy mit Vibrationsalarm die ständige Erreichbarkeit gewährleistet werden könne. Auf die aktualisierte Gefährdungseinschätzung der Polizei werde verwiesen.

Aufgrund der zu erwartenden Sicherheitslage sei es unabdingbar, dass der Versammlungsleiter jederzeit auf seine Versammlung einwirken könne. Dies solle u. a. durch die Ordner erfolgen. Bestimmte Gefährdungssituationen könnten schnellstmögliche Aufforderungen der Ordner an die Versammlungsteilnehmer erforderlich machen. Die vorgeschriebene Ordneranzahl sei erforderlich und angemessen.

Bei der Lautstärkenbegrenzung handele es sich um einen Grenzwert, der am nächsten Einwirkungsort, also der nächstgelegenen Wohn- oder Geschäftsbebauung, „formuliert“ sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Auflage gelte der formulierte Grenzwert zudem nur für das Abspielen von Musik und für Musikdarbietungen. Vom Kläger habe nicht aufgezeigt werden können, ob und inwieweit durch abgespielte Musik oder Musikdarbietungen überhaupt eine Meinungskundgabe erfolgen solle. Mithin sei davon auszugehen, dass es sich gar nicht um eine versammlungsgrundrechtsrelevante Beschränkung handele.

Es müsse damit gerechnet werden, dass am 1. Mai 2013 von Gegendemonstranten der ernsthafte Versuch unternommen werde, von außen auf den Aufzug des Klägers einzuwirken. Hier könne es zu Ausweichbewegungen bzw. einem sonstigen gesteigerten Mobilitätsbedürfnis einzelner Teilnehmer kommen. Um Gefährdungssituationen im Zusammenhang mit dem Lautsprecherfahrzeug zu vermeiden (Anfahren, Überfahren, …), sei dieser Sicherheitsradius zu formulieren gewesen.

Hinsichtlich der Trommelverwendung sei ganz bewusst differenziert und nicht jedweder Einsatz von Trommeln untersagt worden. Bei ähnlichen Veranstaltungen in Schweinfurt 2010 und Hof 2012, ebenfalls getragen vom „Nationalen und Sozialen Bündnis 1. Mai“, sei festzustellen gewesen, dass gerade über den Einsatz von Trommeln versucht worden sei, dem Aufzug ein militaristisch anmutendes, einschüchterndes Gepräge zu geben. Dies sei vor dem Hintergrund der geschichtlichen Ereignisse in den Jahren 1933 bis 1945 als Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu unterbinden gewesen.

Die Regelung hinsichtlich der Knüppelfahnen sei im Rahmen des Kooperationsgesprächs ausführlich erörtert worden. In Nr. 2.21 des Bescheids sei zwischen Knüppelfahnen und Schwungfahnen ausdrücklich unterschieden worden. Knüppelfahnen seien letztlich zum Schlagen geeignete und auch bestimmte Gegenstände, die äußerlich den Anschein eines Kundgebungsmittels erwecken sollten, von der subjektiven Zielrichtung und der objektiven Geeignetheit jedoch als Schlaggegenstand unter dem Deckmantel des Kundgebungsmittels in eine Versammlung eingebracht werden sollten.

Die in Nr. 2.23 genannten Symbole würden regelmäßig als Ersatzsymbole für den Nationalsozialismus eingesetzt. Die streitgegenständliche Versammlung werde unterstützt vom „F.“, dem größten neonazistischen Netzwerk in Bayern. Außerdem werde zur Teilnahme an dieser Versammlung durch weitere rechtsextremistische Kräfte aus anderen Bundesländern aufgerufen. Daher seien die genannten Symbole zu verbieten gewesen.

Der Vortrag des Klägers hinsichtlich des Fotografierens von Gegendemonstranten verwundere insoweit, als der Kläger selbst im Kooperationsgespräch am 4. April 2013 die Polizei aufgefordert habe, das Fotografieren von Teilnehmern seiner Versammlung durch etwaige Gegendemonstranten zu unterbinden. Regelmäßig habe das Fotografieren der jeweiligen Gegenseite nicht die Meinungskundgabe zum Zweck, sondern es gehe um Provokation. Somit unterfalle diese Betätigung zum einen nicht Art. 8 GG und leiste zum anderen dann noch einen erheblichen Beitrag zur Eskalation einer ohnehin schon angespannten Gefährdungslage. Selbstverständlich werde diese Auflage auch bei Gegendemonstrationen formuliert, die in direktem Sichtkontakt zum Aufzug stattfänden.

Der Verkauf von themenbezogenen Aktionshemden, Aufklebern etc. am 1. Mai 2013 würde einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1 FTG und § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG und die Begehung einer Ordnungswidrigkeit darstellen, was wiederum eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstelle. Auch unter dem Gesichtspunkt der Versammlungsfreiheit ergebe sich hierbei keine andere Einschätzung. Der Verkauf von Merchandising-Artikel weise keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Akt der Meinungskundgabe auf. Bei den Kundgebungsmitteln seien weder Aktionshemden noch Aufkleber angemeldet. Es sei nicht ersichtlich, warum noch am 1. Mai 2013 Verkaufsvorgänge stattfinden müssten, obwohl die Veranstaltung seit Monaten vorbereitet und beworben werde.

Die Ausgabe von Speisen und Getränken sei zu untersagen gewesen, weil es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handele, die vorliegend weder beantragt noch genehmigt sei. Diese Vorgänge seien nicht vom Schutz des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit umfasst. Weder die angemeldete Versammlungsdauer, noch die angemeldete Versammlungszeit machten eine Versorgung der Versammlungsteilnehmer in der Weise erforderlich, dass in vom Versammlungsleiter organisierter Form die Fähigkeit des Einzelnen aufrechterhalten werden müsse, seine Meinung kundzugeben. Die Ausgabe von Speisen und Getränken stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Meinungskundgabe. Von jedem Versammlungsteilnehmer könne so viel Selbstorganisation erwartet werden, dass er sich selbst ausreichend mit Essen und Trinken versorgen könne. Dass einzelne Teilnehmer zum Zwecke der Selbstversorgung Essen und Trinken bei sich führten, sei nicht untersagt.

Auf die weitere Begründung des Abweisungsantrags wird Bezug genommen.

5. Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Die einschlägigen Behördenakten lagen dem Gericht vor. Die Verfahrensakte W 5 S 13.347 wurde beigezogen.

Gründe

I.

Über die Streitsache konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft. Die streitgegenständliche Versammlung ist beendet, so dass eine Erledigung der Streitsache eingetreten ist. Dem Kläger steht das notwendige besondere Feststellungsinteresse zu. Er kann nicht auf den im Sofortverfahren gefundenen Rechtsschutz verwiesen werden, weil die Beklagte die angegriffenen Bescheidregelungen nach wie vor für rechtmäßig hält und der Kläger damit rechnen muss, im Falle künftiger Versammlungsanmeldungen mit den nämlichen Bescheidregelungen überzogen zu werden.

2. Die Klage ist überwiegend begründet.

3. Das in Nr. 1 des angegriffenen Bescheides ausgesprochene Versammlungsverbot ist rechtswidrig.

a) Es lässt sich nicht auf der Grundlage des Art. 15 Abs. 1 BayVersG rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommen Versammlungsverbote nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht. Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung, das heißt von ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, rechtfertigt demgegenüber im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (BVerfG, B. v. 19.12.2007 Nr. 1 BvR 2793/04, NVwZ 2008, 671). Die Versammlungsfreiheit ist für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (st. Rspr. des BVerfG, zuletzt B. v. 20.12.2012 Nr. 1 BvR 2794/10, DVBl. 2013, 267, m. w. N.).

Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei wird in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfG, B. v. 7.4.2001 Nr. 1 BvQ 17/01, 1 BvQ 18/01, NJW 2001, 2072).

Wegen der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit gelten strenge Anforderungen für die versammlungsrechtliche Gefahrenprognose. Die mit der Formulierung der „erkennbaren Umstände“ bezeichnete Prognosebasis setzt tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen voraus, bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen nicht (BVerfG, B. v. 26.1.2001 Nr. 1 BvQ 8/01, NJW 2001, 1407). Der Prognosemaßstab der „unmittelbaren Gefährdung“ erfordert, dass der Eintritt eines Schadens für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Notwendig ist dabei immer ein hinreichend konkreter Bezug der Erkenntnisse oder Tatsachen zu der nun geplanten Veranstaltung. Die materielle Beweislast für das Vorliegen von Verbotsgründen liegt bei der Behörde (BVerfG, B. v. 1.5.2001 Nr. 1 BvQ 21/01, NJW 2001, 2078). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt das Verbot einer Versammlung als Ultima Ratio in jedem Fall voraus, dass das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen ausgeschöpft ist (BVerfG, B. v. 5.9.2003 Nr. 1 BvQ 32/03, NVwZ 2004, 90).

Ausgehend hiervon erweist sich das Versammlungsverbot vorliegend als erkennbar rechtswidrig.

Verkehrsbeeinträchtigungen, Beeinträchtigungen von Passanten, Anliegern und Gewerbetreibenden, Lärmbelästigungen und dergleichen sind der Versammlung und dem Demonstrationszug immanent und grundsätzlich hinzunehmen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl., RdNr. 188 zu § 15).

Nicht gerechtfertigt werden kann das Verbot mit den Sicherheitsbedenken der Beklagten bezüglich der vom Kläger angemeldeten Aufzugsstrecke. Insofern kommt anstatt eines Totalverbots jedenfalls als milderes Mittel eine Änderung der geplanten Wegstrecke in Betracht.

Die von der Beklagten besorgte Gefahr von Auseinandersetzungen und Ausschreitungen trägt das Verbot nicht. Die diesbezüglichen Befürchtungen der Beklagten sind spekulativ. Dass Ausschreitungen und Straftaten nicht oder nicht endgültig ausgeschlossen werden können, rechtfertigt ein Versammlungsverbot nicht. Durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Polizei nicht in der Lage wäre, etwaige Konfrontationen mit Dritten zu verhindern, erkennt die Kammer auch unter Berücksichtigung der Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums ... nicht. Als Grundlage der versammlungsbehördlichen Gefahreneinschätzung sind aber konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (BVerfG, B. v. 20.12.2012, a. a. O.). Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde und die Polizei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit andernfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wären. Dies erscheint hier eher fernliegend.

Abgesehen davon sind über bloße Vermutungen hinausgehende Annahmen zu unfriedlichem Verhalten von Teilnehmern der angemeldeten Versammlung nicht zu erkennen. Soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter zu befürchten sind, ist die Durchführung der Versammlung zu schützen. Behördliche Maßnahmen sind dann primär gegen die Störer zu richten (BVerfG, B. v. 20.12.2012, a. a. O., m. w. N.). Dies gilt auch und gerade bei Blockadeaktionen gegen die Versammlung.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann das Versammlungsverbot auch nicht auf Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG gestützt werden. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung insbesondere dann beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt, und durch sie eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer zu besorgen ist, oder die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen besteht. Geschützt von der Vorschrift sind nur Tage und Orte, an denen während des NS-Regimes gewichtige Ereignisse stattgefunden haben, die diesen noch heute bekannte historische Bedeutung verleihen. Dies trifft weder auf den 1. Mai zu, der im Allgemeinen als „Tag der Arbeit“, „Maifeiertag“ oder „Tag der Arbeiterbewegung“ und nicht als ein speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienender Tag oder ein vergleichbarer Gedenktag verstanden wird (VGH Baden-Württemberg, B. v. 30.4.2002, VBlBW 2002, 383; OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 29.04.2009, AS RP-SL 37, 262), noch auf den ehemaligen Sitz des DGB am H. ..., der schon keine von den Nationalsozialisten genutzte Örtlichkeit darstellt.

Nach alledem reichen die von der Beklagten angeführten Gründe, sowohl für sich betrachtet als auch bei Zusammenschau, nicht für ein Versammlungsverbot nach Art. 15 BayVersG aus.

4. Wegen Verstoßes gegen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters erweist sich auch Nr. 2.3 des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig, der zufolge der Demonstrationszug mit Kundgebungen in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr durchzuführen ist. Der Veranstalter einer Versammlung gibt deren zeitlichen Rahmen vor, er bestimmt grundsätzlich über den Zeitpunkt und die Dauer der Versammlung (vgl. VG Würzburg, U. v. 14.3.2013 Nr. W 5 K 12.322). Die Einschätzung der Versammlungsbehörde, die von ihr vorgegebene Zeit sei „ausreichend für den Fußmarsch und die Kundgebung und ermöglicht genügend Zeit für die Aktionen des Bündnisses“, verkennt die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts des Veranstalters (vgl. im Einzelnen Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, Versammlungsrecht, RdNr. 190 zu § 15 VersG). Die von der Versammlungsbehörde zur weiteren Begründung herangezogene befürchtete Erschwernis der Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen und die besorgte Erhöhung des Gefährdungsrisikos rechtfertigen nach Aktenlage die zeitliche Limitierung der Versammlung nicht. Auch in der Klageerwiderung vermag die Antragsgegnerin nicht ausreichend darzulegen, warum eine zeitliche Beschränkung das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein soll. Der vom Veranstalter vorgesehene Zeitrahmen trägt gerade den von der Versammlungsbehörde befürchteten Gewalteinwirkungen und Blockadeaktionen der Gegendemonstranten Rechnung.

5. Keinen Bestand haben kann auch Nr. 2.5 des Bescheids, der zufolge der Versammlungsleiter und sein Vertreter verpflichtet sind, sich vor Beginn der Versammlung beim Einsatzleiter der Polizei zu melden und während der gesamten Versammlung unter der angegebenen Handynummer erreichbar zu sein. Die Auflage geht über die Verpflichtungen hinaus, die in Art. 4 BayVersG dem Leiter einer Versammlung auferlegt werden. Nach dem Sinn und Wortlaut des Bayerischen Versammlungsgesetzes besteht für den Versammlungsleiter lediglich eine Pflicht zur Anwesenheit (und damit wohl auch Erreichbarkeit), wobei nach der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 16/1270) keine ständige Anwesenheit erforderlich ist. Es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung, sich beim Einsatzleiter der Polizei zu melden und diesem als Ansprechpartner stets zur Verfügung zu stehen (VG Bayreuth, U. v. 31.7.2012 Nr. B 1 K 12.138). Eine Rechtspflicht, ein Handy eingeschaltet mitzuführen (bzw. überhaupt ein solches zu besitzen), existiert nicht (VG Bayreuth, a. a. O.).

Die streitgegenständliche Auflage geht damit über die gesetzlichen Aufgaben der Versammlungsleitung hinaus, ohne dass hierfür eine konkrete Begründung im Bescheid enthalten ist oder erkennbar ist, aus welchen Gründen nach pflichtgemäßem Ermessen die jeweilige Verpflichtung erforderlich wäre. Sie legt dem Kläger im Bayerischen Versammlungsgesetz nicht vorgesehene Handlungspflichten auf. Es mag sein, dass die als Auflagen formulierten Handlungsweisen sich in der Vergangenheit bei anderen Versammlungen als zweckmäßig (oder aus polizeilicher Erfahrung heraus als wünschenswert) herausgestellt haben. Nach Auffassung des Gerichts spricht auch nichts dagegen, wenn eine Versammlungsleitung diesen Erfahrungen folgt; eine verständige und verantwortungsbewusste Versammlungsleitung sollte sicherlich in vergleichbarem Umfang kooperationsbereit sein. Allerdings kann es sich vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit grundsätzlich nur um Anregungen handeln, nicht um vollziehbare Auflagen. Es muss der Entscheidung der betreffenden Versammlungsleitung selbst überlassen bleiben, ob und in welchem Umfang sie mit der Polizei kooperieren will und kooperieren kann (vgl. VG Bayreuth, a. a. O.). Davon abgesehen hat die Kammer angesichts der zu erwartenden Lautstärke und Hektik der Versammlung bzw. der Gegendemonstranten erhebliche Zweifel, ob eine Auflage, dass die Versammlungsleitung während der gesamten Versammlung über Handy erreichbar sein muss, zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Polizei und Versammlungsleitung überhaupt geeignet ist. Ob unter den zu erwartenden Bedingungen bei der Handynutzung ein Vibrationsalarm geeigneter als ein Klingelton wäre, ist ebenfalls zweifelhaft.

6. Die Lautstärkebegrenzung auf 70 dB(A) am nächsten Einwirkungsort in Nr. 2.13 des Bescheids ist rechtswidrig, denn sie genügt nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit von Verwaltungsakten (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Einerseits ist nicht erkennbar, ob hiermit eine verbindliche Regelung getroffen wird, wovon die Beklagte ausweislich der Klageerwiderung aber offenbar ausgeht, oder ob es sich entsprechend der Überschrift des Absatzes um einen unverbindlichen Hinweis handeln soll. Andererseits genügt die Bestimmung auch inhaltlich nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Zwar kann die zuständige Versammlungsbehörde grundsätzlich im Hinblick auf nicht mehr hinnehmbare Lärmbelästigungen Dritter die Lautsprecherlautstärke auf einen Maximalpegel festlegen (vgl. zu Beispielen aus der Rechtsprechung OVG Lüneburg, B. v. 10.11.2010 Nr. 11 LA 298/10; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 13.02.2012 Nr. 3 L 257/10; VG Regensburg, B. v. 15.06.2007 Nr. RO 7 S 07.862). Zulässig sind nach der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 (LärmVibrationsArbSchV, BGBl I S. 261) grundsätzlich auch Beschränkungen zum Schutz der bei der Versammlung eingesetzten Polizeibeamten (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2014 Nr. 10 ZB 13.2620). Voraussetzung ist allerdings, dass für den Versammlungsleiter erkennbar ist, wie der Lautstärkepegel zu bemessen ist. Insbesondere ist darzulegen, ob es sich um einen Mittelungspegel, einen Spitzenpegel oder einen Dauerschallpegel handeln soll. Fehlen solche Angaben, ist die Auflage zu unbestimmt (Merk/Wächtler in Wächtler/Heinhold/Merk, BayVersG, RdNr. 104 zu Art. 15). Bei Lärmbeschränkungen ist im Übrigen Zurückhaltung geboten (Heinhold, a. a. O., RdNr. 86 zu Art. 1; OLG Celle, B. v. 9.12.1976 Nr. 2 Ss (OWi) 388/76, NJW 77, 444; vgl. zu alledem VG Würzburg, U. v. 25.10.2012 Nr. W 5 K 12.54). Die Belange der Versammlung müssen gewährleistet bleiben und gehen im Zweifel anderen Erwägungen vor (Heinhold, a. a. O.). Überdies ist die Lärmentwicklung von Gegendemonstrationen zu berücksichtigen.

7. Nr. 2.14 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig, soweit darin ein generelles Verbot des Aufenthalts von Personen am Lautsprecherwagen in einem Radius von 1,5 m ausgesprochen ist. Es liegt auf der Hand, dass sich in der näheren Umgebung des Lautsprecherwagens, soweit er in der Demonstration mitfährt, aufgrund der besonderen, vom Betrieb des Lautsprecherwagens ausgehenden Gefahren keine Versammlungsteilnehmer aufhalten dürfen. Aus der Regelung geht allerdings nicht hervor, dass sich das Verbot ausschließlich auf ein in Bewegung befindliches Fahrzeug bezieht, so dass die getroffene Regelung eines generellen Verbots des Aufenthalts in einem 1,5 m-Radius unverhältnismäßig und damit rechtswidrig ist.

8. Soweit in Nr. 2.23 des Bescheids Fahnen mit dem Symbol der „schwarzen Sonne“ untersagt werden, ist diese Auflage rechtswidrig.

Mit dem Zeigen von symbolträchtigen Gegenständen wie einer Fahne wird von der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht (BVerfG, B. v. 29.03.2002, NVwZ 2002, 1567). Beschränkungen, die mit dem Inhalt einer Meinungsäußerung begründet werden, sind am Maßstab des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG zu beurteilen. Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend. Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede in öffentlichen Angelegenheiten. Die Bürger sind grundsätzlich auch frei, grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen oder die Änderung tragender Prinzipien zu fordern. Eine Grenze besteht nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG, soweit Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind. Dies kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden. Für das Verbot des Mitführens von Fahnen mit „schwarzer Sonne“ gibt es keine Rechtsgrundlage (vgl. auch VG Augsburg, U. v. 4.4.2007 Nr. Au 4 K 06.1058; VG Gießen, B. v. 16.4.2010 Nr. 9 L 867/10.GI).

9. Für die Untersagung „jeglichen Verkaufs von Merchandising-Artikeln etc. am 1. Mai“ in Nr. 2.35 findet sich keine Begründung im Bescheid. Die Auflage ist bereits wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam, da nicht feststeht, auf welche Art von Artikeln sich das Verkaufsverbot bezieht. In der Klageerwiderung nennt die Beklagte „themenbezogene Aktionshemden, Aufkleber etc.“. Welche Rechtsgrundlage die Beklagte für ein Verkaufsverbot heranziehen wollte, bleibt im Bescheid ebenfalls unklar. In der Klageerwiderung zieht die Beklagte Art. 1 Abs. 1 Nr. 1, Art. 2 Abs. 1 FTG und § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Satz 1 Nr. 1 LadSchlG heran.

Das umfassende Verbot des Verkaufs von Merchandisingartikeln ist jedoch, jedenfalls soweit diese auf Selbstkostenbasis angeboten werden, rechtswidrig. So ist etwa der Zeitungs- und Broschürenvertrieb im Rahmen von Versammlungen erlaubnisfrei. Bei Versammlungsbezug gilt auch das Ladenschlussgesetz nicht (Ridder/Breitbach/Rühl/Steinmeier, a. a. O., RdNr. 231 zu § 15 VersG). Der Verkauf von Druckerzeugnissen, Broschüren und dergleichen, die Bezug zum Kundgebungsthema haben, kann nach Art. 15 BayVersG nicht verboten werden (VG München, B. v. 10.12.1982 Nr. M 5722 VII/82; Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., RdNr. 50 zu § 15; Köhler/Dürig-Friedl, Demonstrations- und Versammlungsrecht, RdNr. 17 zu § 15 VersG). Nichts anderes kann für themenbezogene Flugblätter, Sticker oder T-Shirts gelten.

10. Die generelle Untersagung der Ausgabe von Speisen und Getränken auf öffentlichen Flächen in Nr. 2.36 des angegriffenen Bescheids ist ebenfalls rechtswidrig. Versammlungsrechtlich zulässig und vom Versammlungsrecht geschützt ist zwar nur, was notwendiger Bestandteil der Versammlung ist und der Durchsetzung des für die demokratische Willensbildung geradezu konstituierenden und unabdingbaren Inhaltes der Versammlungsfreiheit dient (VG Würzburg, B. v. 19. April 2012 Nr. W 5 S 12.326, m. w. N.). Die Erfordernisse sind eng zu fassen (VG Würzburg, a. a. O.). Betätigungen, die der demokratischen Meinungsbildung nicht wesensimmanent sind, werden nicht vom Versammlungsrecht geschützt, sondern von dem jeweils einschlägigen und einschränkbaren Freiheitsrecht (VG Stuttgart, B. v. 23.8.2006 Nr. 5 K 3128/06; Kanther, Zur Infrastruktur von Versammlungen: Vom Imbissstand bis zum Toilettenwagen, NJW 01, 1239). Die Abgabe von Speisen und Getränken hat regelmäßig keinen funktionalen Bezug zu der angemeldeten Versammlung. In Anbetracht der Umstände der Versammlung des Klägers kommt dem Reichen einfacher Verpflegung aber vorliegend ausnahmsweise doch eine funktionale Bedeutung zu (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., RdNr. 60 zu § 1). Der Aufzug sollte in einer Art Korridor erfolgen. Den Teilnehmern war es voraussichtlich nur schwer möglich, ohne Angebot in der Versammlung eine Versorgung mit Wasser und einfachen Speisen sicherzustellen, die aber eine Grundvoraussetzung der physischen Präsenz ist. Ohne die Zurverfügungstellung einfacher Speisen konnte die Versammlung voraussichtlich nicht wirkungsvoll durchgeführt werden. Die Versammlungsteilnehmer hatten aufgrund der tatsächlichen örtlichen Situation (Absperrgitter, Gegendemonstranten) keine Gelegenheit, unter kurzfristigem Verlassen der Versammlung ihre aufgrund der Anreisezeit und der Dauer der Versammlung sich ergebenden Grundverpflegungsbedürfnisse zu befriedigen, ohne dass der eigentliche Versammlungszweck dadurch beeinträchtigt würde.

11. Keinen Rechtsbedenken begegnet hingegen Nr. 2.11 des angegriffenen Bescheides, welche bis zu einer Teilnehmerzahl von 250 Personen eine Mindestanzahl von 15 volljährigen Ordnern, für darüber hinausgehende Teilnehmerzahlen pro angefangene 20 Teilnehmer jeweils einen weiteren Ordner und deren jeweilige Belehrung durch den Versammlungsleiter vor dem Beginn der Versammlung in Anwesenheit der Polizei anordnet.

Die in Nr. 2.11 des angegriffenen Bescheides verfügte Anzahl der einzusetzenden Ordner ist nicht zu beanstanden. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BayVGH, der die Kammer folgt (vgl. U. v. 14.3.2013, a. a. O.), grundsätzlich ein Ordner pro angefangene 25 Teilnehmer als ausreichend anzusehen (vgl. B. v. 23.10.2008 Nr. 10 ZB 07.2665; vgl. auch Merk/Wächtler in Wächtler/Heinhold/Merk, a. a. O., RdNr. 104 aE zu Art. 15). Vorliegend rechtfertigen aber besondere Umstände die Verpflichtung zum Einsatz einer größeren Zahl von Ordnern. Der Kläger erwartete ausweislich seiner Anmeldung ca. 300 Versammlungsteilnehmer. Die Aufzugsstrecke war relativ lang. Es war mit einer großen Anzahl von Gegendemonstranten und der Versammlung ablehnend gegenüberstehenden Dritten zu rechnen, von denen jeweils nach Aktenlage ein erhebliches Gewaltpotential ausging. Durch das Mitführen eines Kraftfahrzeugs (Lautsprecherwagen) im Aufzug schaffte der Kläger zudem eine besondere zusätzliche Gefahrenquelle. Die von der Versammlung durch diese Umstände ausgehenden und auf diese einwirkenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit liegen auf der Hand und rechtfertigen die im Übrigen nicht sehr weitreichende Erhöhung der Ordnerzahl gegenüber der sonst für eine Demonstration dieser Größenordnung angezeigten Ordnerzahl. Die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 BayVersG liegen deshalb vor. Die von der Beklagten vorgesehene Zahl der Ordner hält sich in Anbetracht der Umstände im Rahmen des Verhältnismäßigen (vgl. zu dieser Problematik VG Würzburg, U. v. 25.10.2012 Nr. W 5 K 12.54, B. v. 16.12.2011 Nr. W 5 S 11.1023).

Die Beschränkung in Nr. 2.11 des angegriffenen Bescheides, der zufolge die Ordner vom Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung in Anwesenheit der Polizei über ihre Rechte und Pflichten belehrt und dazu angehalten werden müssen, gegen Störer in angemessener Weise einzuschreiten, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. BayVGH, B. v. 2.7.2012 Nr. 10 CS 12.1419, BayVBl 2012, 756; VG Würzburg, B. v. 19.6.2012 Nr. W 5 S 12.494).

12. Nr. 2.16 ist nicht zu beanstanden. Nr. 2.17 und Nr. 2.16 ergänzen sich. Verhindert werden soll, dass die Umstände des Demonstrationszuges diesem ein einschüchterndes, aggressives und an die nationalsozialistische Gewaltherrschaft erinnerndes Gepräge verleihen. Aufmärsche mit paramilitärischen oder in vergleichbarer Weise aggressiven und einschüchternden Begleitumständen werden nicht durch Art. 8 GG geschützt (BVerfG, B. v. 2.9.2003, NVwZ 2004, 90). Die Regelungen stellen sicher, dass - etwa in Verbindung mit dem recht weitreichenden Einsatz der vom Kläger vorgesehenen Fahnen - keine Veranstaltung mit paramilitärischem Gesamteindruck entsteht (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, a. a. O., RdNr. 49 zu § 15; OVG Weimar, B. v. 3.9.1999, Nr. 3 ZEO 669/99 DVBl. 1999, 1754; BVerfG, EA v. 14.7.2000 Nr. 1 BvR 1245/00, NJW 2000, 3051). Sie erscheinen insgesamt moderat. Das Mitführen und die Verwendung von Trommeln wurden nicht untersagt. Die Trommeln dürfen nur keinen Marschtakt erzeugen.

13. Auch Nr. 2.21 des angefochtenen Bescheides, der sog. Knüppelfahnen verbietet, begegnet keinen Bedenken. Bezüglich der Regelung zur Mindestlänge von Plakatstangen hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durchaus sachgerecht und notwendig erscheint, die Länge und Stärke von Stangen, die bei einer Veranstaltung mitgeführt werden, zu regeln. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Gegenstände mitgeführt werden, die, ohne dass dies für Zwecke der Versammlung erforderlich wäre, als Waffen genutzt und herangezogen werden können. Art. 15 BayVersG erlaubt es, solche Gefahren abzuwehren (BayVGH, B. v. 9.12.2005 Nr. 24 CS 05.3215). Gleiches gilt für sog. Knüppelfahnen, also Fahnen, deren Stangen als Knüppel genutzt werden können (zum Begriff vgl. im Übrigen S. 19 der Bescheidgründe). Konkreter Anhaltspunkte für eine unfriedliche Verwendung von Versammlungsutensilien bedarf es nicht, weil die Gefährlichkeit auf der Hand liegt. Die Einschränkung der Versammlungsteilnehmer ist im Übrigen marginal.

14. Nr. 2.34 des angegriffenen Bescheides, der das Fotografieren von Gegendemonstranten und unbeteiligten Personen verbietet, ist rechtmäßig.

Auch die mit diesem Verbot verfügte Einschränkung der Versammlungsteilnehmer ist geringfügig. Abgesehen davon konnte die Beklagte die beanstandete Regelung zur Abwehr der Gefahr der Begehung von Straftaten nach den §§ 22 und 23 KunstUrhG i. V. m. § 33 KunstUrhG (vgl. BayVGH, B. v. 16.10.2014 Nr. 10 ZB 13.2620; OVG Lüneburg, B. v. 19.6.2013 Nr. 11 LA 1/13) treffen. Vorliegend ist es Ziel des Fotografierverbots, zu verhindern, dass durch Individualisierung von Gegendemonstranten und Passanten eine einschüchternde Wirkung erzielt wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v. 16.10.2014 Nr. 10 ZB 13.2620) nicht zu beanstanden. Rechte wie linke Extremisten sind dazu übergegangen, Fotografien der jeweiligen Gegner - gegebenenfalls unterlegt mit Name und Adresse - in Internetbeiträgen zu veröffentlichen (sog. Outingaktionen - vgl. Ullrich, „Typische Rechtsfragen bei Demonstration und Gegendemonstration/Gegenaktionen“, Nr. III. Vermummung und wechselseitiges Fotografieren, DVBl 2012, 666). Es drohte auch vorliegend die Gefahr der Verbreitung von Bild- und Videoaufnahmen im Internet zur Bloßstellung, Anprangerung und sogar Beleidigung sowie Einschüchterung opponierender Personen und Gegendemonstranten. So war z. B. auf den Internetseiten des „F.“, die nicht mehr verfügbar sind, im Vorfeld der angemeldeten streitgegenständlichen Versammlung unter der Überschrift „1. Mai-Mobilisierung in ... (10.04.13)“ eine Veröffentlichung geschaltet, in der ein Lichtbild enthalten war, das die als „volksfeindliche Gewerkschaftsbonzen“ bezeichneten Funktionäre der IG Metall, Walther M., und des DGB Schweinfurt, Norbert Z., bei einer Sitzblockade gegen die vom Kläger angemeldete Versammlung am Ostersamstag in Kitzingen zeigte. Auch die Veröffentlichungen im Internet im Nachgang der streitgegenständlichen Versammlung bestätigen die Gefahrenprognose der Beklagten. In dem Bericht „Prozess gegen Linksextremisten in W.“ vom 17. Juli 2014 ... ist ein Link auf ein Video zur Versammlung am 1. Mai 2013 enthalten, das gewalttätige Linksextremisten zeigen soll, laut Anzeige unter ... jedoch wegen Kündigung aufgrund mehrerer Meldungen Dritter über Urheberrechtsverletzungen nicht mehr zu sehen ist. In diesem Bericht ist auch ein Lichtbild von Walther M., IG Metall, und Norbert Z., DGB, vor einem Transparent enthalten, das am 12. Februar 2014 vor dem Gerichtsgebäude in W. aufgenommen worden sein soll.

Da es grundsätzlich nicht erlaubt ist, Fotografien von Dritten ohne deren Einwilligung zu fertigen (Ullrich, a. a. O., m. w. N.), sind die Sicherheitsbehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr befugt, die rechtswidrige Anfertigung solcher Fotografien zu verhindern (Ullrich, a. a. O.). § 23 KunstUrhG erlaubt demgegenüber nur das Fotografieren einer Demonstration, nicht aber das gezielte Aufnehmen einzelner Teilnehmer (Ulrich, a. a. O., m. w. N.).

Es ist auch nicht Sache der Versammlungsteilnehmer, sondern der Polizei, Straftaten Dritter zu dokumentieren. Die in der Klagebegründung aufgeführten Interessen sind versammlungsrechtlich nicht geschützt.

Nach alledem war die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides der Beklagten, wie tenoriert, festzustellen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Grundsätzlich hat der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). So liegt der Fall hier. Wesentlicher Teil des angegriffenen Bescheides der Beklagten ist das in Nr. 1 ausgesprochene Versammlungsverbot. Dieses hat sich als insgesamt rechtswidrig erwiesen. Gleiches gilt für die deutlich überwiegende Mehrzahl der angegriffenen Beschränkungen, die für den Fall der Suspendierung des Verbots hilfsweise ausgesprochen wurden. Der Kläger ist nur zu einem recht geringen Teil unterlegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Jan. 2015 - W 5 K 13.346

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Jan. 2015 - W 5 K 13.346

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Jan. 2015 - W 5 K 13.346 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - KunstUrhG | § 23


(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit er

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - KunstUrhG | § 22


Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode d

Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten


Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen,2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr u

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie - KunstUrhG | § 33


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen


Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV

Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 1 Verkaufsstellen


(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen,2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer fes

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Jan. 2015 - W 5 K 13.346 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Jan. 2015 - W 5 K 13.346 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - 10 ZB 13.2620

bei uns veröffentlicht am 16.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 20. Dez. 2012 - 1 BvR 2794/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2012

Tenor 1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2010 - 3 L 1556/10 - und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010 - 3 B 307/10 - verletzen die Beschwerde

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 23. Aug. 2006 - 5 K 3128/06

bei uns veröffentlicht am 23.08.2006

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.08.2006 wird hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Versammlungen ab 23.08.2006 auf jeweils 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr wiederherges
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Jan. 2015 - W 5 K 13.346.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 22. Mai 2015 - W 5 S 15.457

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 21. Mai 2015 gegen Nr. 1.1 des Bescheids des Landratsamts Sch.vom 20. Mai 2015 wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die Versammlung von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr durch

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. März 2015 - W 5 S 15.205

bei uns veröffentlicht am 13.03.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 11. März 2015 gegen Nrn. 1 und 2.34 des Bescheids der Stadt W. vom 9. März 2015 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, dass sich d

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 7 K 15.1110

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. II. Es wird festgestellt, dass die beschränkenden Verfügungen Nrn. 6.1, 6.2 (soweit im Klammerzusatz schwarze Fahnen, schwarz-weiß-rote und Fahne

Referenzen

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen,
2.
sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden,
3.
Verkaufsstellen von Genossenschaften.

(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind.

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

1. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2010 - 3 L 1556/10 - und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2010 - 3 B 307/10 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

2. Die Kostenentscheidungen der Beschlüsse werden aufgehoben. Das Verfahren wird insoweit an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung über die Kosten des Verfahrens zurückverwiesen.

3. ...

4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verwaltungsgerichtliche Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine versammlungsrechtliche Auflage.

I.

2

1. Die Beschwerdeführer meldeten Anfang September 2010 bei der Stadt L. ihr Vorhaben an, am 16. Oktober 2010 (von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr) in L. eine Versammlung unter freiem Himmel durchzuführen. Die geplante Versammlung sollte aus drei Aufzügen und einer Abschlusskundgebung in der Innenstadt von L. bestehen. Die Teilnehmerzahl wurde von den Beschwerdeführern bei der Anmeldung auf 600 Personen geschätzt. Das Motto der geplanten Versammlung lautete "Recht auf Zukunft". Es bezog sich auf eine am 17. Oktober 2009 in L. von der Beschwerdeführerin zu 4), einer Unterorganisation der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), veranstaltete Versammlung, bei der es im Zusammenhang mit einer Versammlungsblockade durch Gegendemonstranten zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und letztlich zu einer polizeilichen Auflösung der Versammlung kam.

3

Angesichts dieser Vorgeschichte und der Anmeldung von zahlreichen Gegendemonstrationen kam es zwischen der Anmeldung und der Durchführung der geplanten Versammlung zu umfangreichen Verhandlungen zwischen den Beschwerdeführern und der Stadt L., die unter anderem in Kooperationsgesprächen am 4., am 6. und am 13. Oktober 2010 eingehend die polizeilich sicherbare Anzahl der geplanten Aufzüge und die konkrete Streckenführung erörterten. In einer Gefährdungsanalyse am 4. Oktober 2010 bekundete die Polizeidirektion L. dabei laut den tatsächlichen Feststellungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass der Schutz von zwei der angemeldeten Aufzüge mit den zur Verfügung stehenden Einsatzkräften gewährleistet werden könne. Am 11. Oktober 2010 teilte der Beschwerdeführer zu 1) der Stadt schließlich mit, dass am 16. Oktober 2010 nunmehr lediglich ein einziger Aufzug stattfinden solle. Am 12. Oktober 2010 ergänzte die Polizeidirektion L. ihre Gefahrprognose insofern, dass nunmehr nur eine maximal vierstündige stationäre Kundgebung durchführbar sei, weil nach den Erfahrungen des Versammlungsgeschehens vom 17. Oktober 2009 mit einer höheren als der angemeldeten Teilnehmerzahl zu rechnen sei und jeweils ca. 10 bis 20 % der Teilnehmer der angemeldeten Demonstration und der Gegendemonstrationen als gewaltbereit einzustufen seien.

4

2. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 untersagte die Stadt L. die Durchführung der Versammlung als Aufzug, verfügte die Durchführung als stationäre Kundgebung in der Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr in einem Bereich am L. Hauptbahnhof und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Auflage an. Die Polizeidirektion L. habe in ihrer Gefahrprognose vom 12. Oktober 2010 dargelegt, dass im Zeitraum vom 15. bis zum 17. Oktober 2010 aufgrund von zahlreichen Versammlungsanmeldungen widerstreitender politischer Lager eine latente Gefährdungssituation vorhanden sei, die einen außerordentlich hohen Kräfteeinsatz der Polizei erfordere. Es sei davon auszugehen, dass sich die Teilnehmer der Aufzüge bei Angriffen durch Personen der linksextremistischen Klientel provozieren ließen und darauf entsprechend reagierten. Die Polizei habe glaubhaft dargelegt, dass sie kräftetechnisch außerstande sei, einen Aufzug zu begleiten, da trotz bundesweiter Anfragen nur 29 der für erforderlich gehaltenen 44 Polizeihundertschaften, also nur 66 % der geplanten Polizeikräfte, zur Verfügung stünden. Die Ausübung der Versammlungsfreiheit werde trotz der Beschränkungen nicht vereitelt, da der zugewiesene Ort eine hinreichende Öffentlichkeitswirksamkeit und eine räumliche Trennung der gegensätzlichen politischen Lager gewährleiste.

5

3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer noch am gleichen Tag Widerspruch und stellten beim Verwaltungsgericht Leipzig die Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Auflage, nur eine stationäre Kundgebung durchzuführen, wiederherzustellen sowie im Wege einer einstweiligen Anordnung ein Verbot sämtlicher Versammlungen in einem Umkreis von 300 m um die angemeldeten Aufzugstrecken anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Leipzig lehnte die Eilanträge mit Beschluss vom 15. Oktober 2010 ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Bescheid vom 13. Oktober 2010 rechtmäßig sei und somit das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheids die Interessen der Beschwerdeführer überwiege. Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, die Stadt L., sei auf der Grundlage der Einschätzung der Polizeidirektion L. nachvollziehbar davon ausgegangen, dass infolge zahlreicher Gegenaktionen und -demonstrationen bei Durchführung des im Zuge der Kooperation der Beschwerdeführer zuletzt noch geplanten einzigen Aufzuges eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestehe. Bei der Vielzahl der angemeldeten und geplanten Veranstaltungen am 16.10.2010, unter anderem ein Fußballspiel, und in Anbetracht der beschriebenen begrenzten Kräftelage der Polizei sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einhergehenden Personen- und Sachschäden zu rechnen, denen nur mit der Beschränkung auf eine stationäre Kundgebung begegnet werden könne. Dieser Gefahr könne in Anbetracht der besonderen Veranstaltungssituation am 16. Oktober 2010 auch nicht durch Maßnahmen gegen potentielle Störer begegnet werden.

6

4. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legten die Beschwerdeführer Beschwerde ein. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 15. Oktober 2010 zurück. Ob ein polizeilicher Notstand vorliege, sei im Rahmen der summarischen Prüfung nicht abschließend zu beurteilen. Der Einschätzung der Polizeidirektion lasse sich entnehmen, dass aufgrund des Versammlungsgeschehens im Vorjahr mit gewalttätigen Auseinandersetzungen einer Anzahl von 10 bis 20 % der Teilnehmer sowohl auf Seiten der Beschwerdeführer wie auf Seiten linker Demonstranten gerechnet werde. Zwar erschließe sich dem Gericht nicht, wodurch sich das Gefährdungspotential innerhalb kurzer Zeit so erhöht haben solle, dass statt der zwei Aufzüge, die die Polizeidirektion ursprünglich noch mit den zur Verfügung stehenden Einsatzkräften für sicherbar gehalten habe, nunmehr nur noch eine stationäre Kundgebung möglich sein solle. Wegen der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit sei aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Danach sei die Beschwerde zurückzuweisen, weil für den Antragsteller die mit der Durchführung einer nur stationären Kundgebung verbundenen Beeinträchtigungen hinnehmbar seien.

7

5. Die Beschwerdeführer beantragten sodann beim Bundesverfassungsgericht zunächst den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diesen Antrag hat die Kammer aufgrund der besonderen Voraussetzungen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Bundesverfassungsgericht abgelehnt, dabei jedoch zugleich auf die Möglichkeit der Klärung der aufgeworfenen Fragen in einem verfassungsgerichtlichen Hauptsachverfahren hingewiesen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. Oktober 2010 - 1 BvQ 39/10 -, juris).

8

6. Hieraufhin erhoben die Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Leipzig und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts fristgemäß Verfassungsbeschwerde mit der Rüge, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihren Rechten aus Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verletzt zu sein.

9

7. Das Bundesverfassungsgericht hat der Stadt L. als Gegnerin des Ausgangsverfahrens, dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Europa sowie der Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

10

Nach Auffassung des Rechtsamtes der Stadt L. liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht vor. Das Sächsische Staatsministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Stellungnahme des unter anderem für das Versammlungsrecht zuständigen 6. Revisionssenats übersandt, in der dieser Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Entscheidungen äußert.

II.

11

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 69, 315 <340 ff.>; 110, 77 <83 ff.>). Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Leipzig und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zulässig und begründet.

12

1. Der Zulässigkeit der Rüge der Verletzung des Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG steht weder der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde noch das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses entgegen.

13

a) Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache nur, soweit die geltend gemachte Verletzung von Freiheitsrechten oder von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Entscheidung der Gerichte in der Hauptsache noch ausgeräumt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 <835>). Hier rügen die Beschwerdeführer allerdings gerade die Missachtung der Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG bei der Zurückweisung ihres Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr behandelt werden würde.

14

b) Auch ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführer besteht, obwohl der Demonstrationstermin verstrichen und damit der Sofortvollzug der strittigen Auflagen gegenstandslos geworden ist. Sind verfassungsrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht (mehr) zu klären, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch nach Erledigung des ursprünglichen Begehrens im Falle einer Wiederholungsgefahr, also wenn ein Gericht die bereits herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht beachtet hat und bei hinreichend bestimmter Gefahr einer gleichartigen Entscheidung bei gleichartiger Sach- und Rechtslage zu befürchten ist, dass es diese auch in Zukunft verkennt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 <835>). Hier führten die Beschwerdeführer bereits konflikthafte Versammlungen in L. durch und planen auch in Zukunft die Durchführung von Versammlungen in L., bei denen sie mit ähnlichen Konfliktsituationen rechnen und gegebenenfalls gleichartige Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts befürchten müssten.

15

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG.

16

a) Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>; 128, 226 <250>). Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe, die auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugutekommt, ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 <344 f.>; 128, 226 <250>) und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (vgl. BVerfGE 124, 300 <320>). Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (vgl. BVerfGE 69, 315 <343> oder <355 ff.>; 128, 226 <250 f.>).

17

Beschränkungen der Versammlungsfreiheit bedürfen gemäß Art. 8 Abs. 2 GG zu ihrer Rechtfertigung einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 69, 315 <350 f.>; BVerfGK 17, 303 <307>). Nach § 15 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) vom 24. Juli 1953 in der Fassung vom 8. Dezember 2008 (BGBl I S. 2366; im Folgenden: VersG) kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Danach kann im Einzelfall auch die Festlegung geboten sein, dass eine ursprünglich als Aufzug angemeldete Versammlung nur als ortsfeste Versammlung durchgeführt werden darf (vgl. BVerfGK 2, 1 <8>). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde allerdings auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen hierzu nicht aus (BVerfGE 69, 315 <353 f.>; BVerfGK 17, 303 <307>). Ferner gilt, dass, soweit sich der Veranstalter und die Versammlungsteilnehmer grundsätzlich friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstrationen - zu befürchten sind, die Durchführung der Versammlung zu schützen ist und behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten sind (vgl. BVerfGE 69, 315 <360 f.>; BVerfGK 8, 79 <81>; BVerfG , Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. September 2000 - 1 BvQ 24/00, NVwZ 2000, S. 1406 <1407>). Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes eingeschritten werden (vgl. BVerfGE 69, 315 <360 f.>; BVerfGK 17, 303 <308>). Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre; eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht allerdings nicht (vgl. BVerfGK 8, 79 <82>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 <2072>). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfGK 17, 303 <308>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, NJW 2010, S. 141 <142>).

18

b) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Im Verfahren auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, das für den Regelfall sicherstellt, dass die Verwaltungsbehörden keine irreparablen Maßnahmen durchführen, bevor die Gerichte deren Rechtmäßigkeit geprüft haben, ist der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 69, 315 <363>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 <835>). Insbesondere im Bereich des Versammlungsrechts muss das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren angesichts der Zeitgebundenheit von Versammlungen zum Teil Schutzfunktionen übernehmen, die sonst das Hauptsacheverfahren erfüllt (vgl. BVerfGE 69, 315 <363 f.>; 110, 77 <87>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 23. März 2004 - 1 BvR 745/01 -, juris, Rn. 13). Die einstweilige Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren als außerhalb der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegender Rechtsbehelf kann die primäre Rechtsschutzfunktion der Fachgerichte ebenfalls nicht übernehmen. Angesichts der Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts und im Hinblick auf die weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung auslösen kann, ist hierbei zudem ein strenger, von den verwaltungsgerichtlichen Kriterien grundsätzlich unterschiedener Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 16. Oktober 2010 - 1 BvQ 39/10 -, juris, Rn. 4). Daher müssen die Verwaltungsgerichte zum Schutz von Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist als Grundlage der gebotenen Interessenabwägung die Rechtmäßigkeit der Maßnahme in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht nur summarisch zu prüfen (vgl. BVerfGE 69, 315 <363 f.>; 110, 77 <87>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senat vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, S. 834 <835>). Sofern dies nicht möglich ist, haben die Fachgerichte jedenfalls eine sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese hinreichend substantiiert zu begründen, da ansonsten eine Umgehung der beschriebenen strengen Voraussetzungen für Beschränkungen der Versammlungsfreiheit möglich erschiene.

19

3. Diese Maßstäbe haben das Verwaltungsgericht Leipzig und das Sächsische Oberverwaltungsgericht bei den ihnen obliegenden Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht hinreichend berücksichtigt. Beide Entscheidungen werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG im Hinblick auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen versammlungsbeschränkende behördliche Maßnahmen nicht gerecht.

20

a) Die vom Verwaltungsgericht Leipzig herangezogenen Umstände sind nicht geeignet, die Annahme einer von der Versammlung selbst ausgehenden unmittelbaren Gefährdung für die öffentliche Sicherheit zu tragen, die die Verhinderung der Versammlung in Form eines Aufzugs hätte rechtfertigen können. Das Verwaltungsgericht legt insofern bereits nicht hinreichend deutlich dar, ob seiner Auffassung nach auch von der Versammlung selbst eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht oder diese Gefahr ausschließlich aufgrund der zahlreichen Gegendemonstrationen und den hieraus zu erwartenden Störungen der Versammlung besteht. Dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zur Begründung seines Standpunktes im Wesentlichen lediglich auf die Einschätzung der Polizeidirektion L., die ohne nähere Erläuterung 10 bis 20 % der Teilnehmer der angemeldeten Demonstration dem gewaltbereiten Klientel zurechnete, verweist, genügt den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG insofern jedenfalls nicht.

21

Auch im Hinblick auf eine Inanspruchnahme der Veranstalter als Nichtstörer im Wege des polizeilichen Notstandes genügen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts den Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Das Verwaltungsgericht weist insofern zur Begründung des Vorliegens einer nicht durch Maßnahmen gegen potentielle Störer abwendbaren Gefahr, insbesondere auf die besondere Veranstaltungssituation am 16. Oktober 2010 und die deswegen nur begrenzt zur Verfügung stehenden Polizeikräfte, hin und beruft sich dabei pauschal auf die Einschätzung der Polizeidirektion L. vom 13. Oktober 2010. Berücksichtigt man aber den Umstand, dass die Polizeidirektion in ihrer Gefährdungsanalyse vom 4. Oktober 2010 offenbar noch zwei der angemeldeten Aufzüge mit den ihr voraussichtlich zur Verfügung stehenden Kräften für sicherbar hielt, erfüllt diese pauschale Bezugnahme auf die Einschätzung der Polizeidirektion vom 13. Oktober 2010 nicht die den Anforderungen an die entsprechend obigen Maßstäben bereits im Eilverfahren gebotene intensivere Rechtmäßigkeitsprüfung. Vielmehr hätte die kurzfristige Änderung der polizeilichen Einschätzung, die sich nicht ohne weiteres erschließt, das Verwaltungsgericht zu einer substantiierteren Prüfung der veränderten polizeilichen Einschätzung und zur Nachfrage einer genaueren Begründung ihrer Entscheidung veranlassen müssen. Dass dies vorliegend aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Auch im Übrigen hätte es dezidierterer Feststellungen bedurft, aufgrund welcher konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und aufgrund welcher konkreter, vorrangig zu schützender sonstiger Veranstaltungen keine ausreichenden Polizeikräfte mehr zum Schutz der angemeldeten Versammlung und der Rechtsgüter Dritter zur Verfügung gestanden hätten. Die behauptete Bindung von Polizeikräften durch die zeitgleich stattfindenden Gegendemonstrationen kann nach obigen Maßstäben jedenfalls nicht ohne weiteres als hinreichendes Argument dafür herangezogen werden. Auch die Bindung von Polizeikräften aufgrund eines parallel stattfindenden Fußballspiels und sonstiger Veranstaltungen, deren vorrangige Schutzwürdigkeit sich nicht ohne weiteres erschließt, reicht hierfür nicht aus.

22

b) Die angegriffene Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls nicht stand. Zwar hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht deutliche Bedenken am Vorliegen der Voraussetzungen eines für die Rechtfertigung der versammlungsrechtlichen Auflage erforderlichen polizeilichen Notstandes geäußert und nachvollziehbar dargelegt, dass sich ihm nicht erschließe, wodurch sich das Gefährdungspotential innerhalb des kurzen Zeitraumes zwischen der Gefährdungsanalyse der Polizeidirektion L. vom 4. Oktober 2010 und dem Erlass der Auflage am 13. Oktober 2010 so erhöht haben soll, dass statt der zwei Aufzüge, die ursprünglich noch mit den zur Verfügung stehenden Einsatzkräften für sicherbar gehalten wurden, nunmehr nur noch eine stationäre Kundgebung möglich sein solle. Auch erscheint es nachvollziehbar, dass dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit die Vornahme der hier grundsätzlich gebotenen und soweit als möglich nicht lediglich summarischen Rechtmäßigkeitskontrolle der behördlichen Auflage nicht mehr möglich war. Allerdings hätte es dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht in dieser Konstellation, um der Freiheitsvermutung zugunsten der Versammlungsfreiheit zumindest in der Sache Rechnung zu tragen, oblegen, eine besonders sorgfältige Folgenabwägung vorzunehmen und diese in der Begründung seiner Entscheidung hinreichend offenzulegen. Vorliegend hat sich das Sächsische Oberverwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung jedoch im Wesentlichen darauf beschränkt, auf die vermeintlich geringe Beeinträchtigung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hinzuweisen, ohne auch nur ansatzweise ausreichend auf das Bestehen einer die Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit überwiegenden potentiellen Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter einzugehen.

23

4. Demgemäß ist festzustellen, dass sowohl der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig als auch der angegriffene Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verletzen. Einer Aufhebung der Entscheidungen und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung bedarf es darüberhinausgehend nur bezüglich der Kostenentscheidungen, da in der Sache selbst Erledigung eingetreten ist (vgl. Schemmer, in: Umbach/Clemens/Dollinger, 2. Aufl. 2005, BVerfGG, § 93c Rn. 33).

24

5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen,
2.
sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden,
3.
Verkaufsstellen von Genossenschaften.

(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind.

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:

1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,
3.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von Satz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 21.08.2006 wird hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung der Versammlungen ab 23.08.2006 auf jeweils 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 4/5, die Antragsgegnerin 1/5.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist statthaft, da der Widerspruch der Antragstellerin aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angegriffenen Verfügung keine aufschiebende Wirkung entfaltet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO). Auch im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags keine Bedenken.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell - gerade noch - ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO).
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt, wie überhaupt auch sonstige Gründe der Billigkeit mit in die Abwägung eingestellt werden können. Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag in seinem wesentlichen Teil unbegründet. Nach summarischer Prüfung - zumal in Ansehung der wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung begrenzten Erkenntnismöglichkeiten - kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Auflagen bis auf die zeitlichen Einschränkungen einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit standhalten werden.
Nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz - VersG - kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Die im pflichtgemäßen Ermessen stehende Beschränkung der durch Art. 8 Abs. 1 GG gewährleisteten Versammlungsfreiheit durch die Erteilung von Auflagen setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung voraus. Diese liegt vorliegend darin, dass das von der Antragstellerin beabsichtigte Aufstellen eines Zeltes einschließlich seiner Funktion als Schlafgelegenheit und als Ort zur Herstellung bzw. des Erwärmens von Getränken bzw. Mahlzeiten aller Voraussicht nach nicht mehr von der Versammlungsfreiheit gedeckt ist und dem straßenrechtlichen Regime unterfällt. Die hier fragliche Schaffung einer Infrastruktur für die Versammlungsteilnehmer dürfte nicht mehr vom Gemeingebrauch nach § 13 StrG gedeckt sein und eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstellen, für die eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis nach § 16 StrG weder beantragt noch erteilt wurde. Dies wiederum verletzt unmittelbar die öffentliche Sicherheit, was auf der Hand liegt. Anders wäre es dann, wenn § 16 StrG als außerversammlungsrechtlicher Erlaubnisvorbehalt wegen einer unmittelbar versammlungsbezogenen Betätigung suspendiert ist. Art. 8 Abs.1 GG verbietet die gesetzliche Einführung eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Für Verbote wie auch für Auflagen für Versammlungen ist § 15 VersG die spezielle und abschließende Regelung. Entscheidende Frage ist deshalb, ob das „Nebengeschehen“, das nach dem Straßengesetz bzw. gegebenenfalls auch nach anderen Fachgesetzen erlaubnispflichtig ist, zum Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zählt. Dabei wird nicht alles, was Begleiterscheinung und Folge einer Versammlung von Menschen ist, durch Art. 8 Abs.1 GG auch geschützt werden müssen. Das Versammlungsgrundrecht nimmt innerhalb der Freiheitsrechte eine herausgehobene Stellung ein, so dass es geboten erscheint, auch nur solche Handlungen in den Schutzbereich einzubeziehen, die ihrerseits funktional für die Verwirklichung des Versammlungsgrundsrechts nötig sind. Betätigungen, die der demokratischen Meinungsbildung nicht wesensimmanent sind, werden nicht vom Versammlungsrecht geschützt, sondern von dem jeweils einschlägigen und einschränkbaren Freiheitsrecht (vgl. auch Kanther, Zur Infrastruktur von Versammlungen: Vom Imbissstand bis zum Toilettenwagen, NVwZ 2001, 1239). In einem solchen Fall ist der Veranstalter darauf zu verweisen, dass er die Erlaubnis für Infrastruktureinrichtungen, etwa vom Zelt mit Schlafgelegenheit über den Imbissstand bis zum Toilettenwagen, bei der zuständigen Straßenbaubehörde beantragt und diese hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Freilich würde für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auch eine Gebühr fällig. Die durch die Auflagen untersagten Maßnahmen erscheinen mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Durchführung der Versammlung funktional nicht notwendig. Die hier fragliche Versammlung wird in Form einer „Mahnwache“ durchgeführt. Eine Versammlung ist eine Zusammenkunft einer Mehrheit von Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Art. 8 GG und die Vorschriften des Versammlungsgesetzes wollen das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) schützen. Die Beteiligten bestimmen dabei selbst darüber, was sie zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung machen und welcher Formen der kommunikativen Einwirkung sie sich bedienen wollen (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2001, 1 BVQ 28/01, NJW 2001, 2459, 2461). Dabei kann es durchaus möglich sein, mittels eines oder mehrerer Zelte eine kollektive Aussage zu treffen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.09.1991, NVwZ-RR 1992/360, Roma-Zeltlager). Das Zelt ist vorliegend aber gerade nicht Bestandteil einer Aussage, insoweit ist es „neutral“ (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 17.06.2004 - 1 A 153.04 - Juris). Das Zelt einschließlich der Gelegenheit zum Übernachten und der Möglichkeit zur Zubereitung von Getränken bzw. Speisen hat unmittelbar nichts mit dem Versammlungszweck zu tun. Es dient im Wesentlichen der Unterbringung und Versorgung der Teilnehmer der Mahnwache und dem Schutz vor den Unbilden der Witterung. Die Versorgung mit Getränken, auch warmen Tee, lässt sich in entsprechenden isolierten Behältnissen ohne Weiteres beschaffen. Das Zelt mit seinen Einrichtungen soll dem Veranstalter günstige Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel schaffen. Soweit geht indessen der Schutz von Art. 8 GG nicht. Im übrigen ist eine „Mahnwache“ - wie der Name schon ausdrückt - eine neuere Versammlungsform die in Form einer „Wache“ durchgeführt wird. Dem widerspricht es schon im Ansatz, dass Teilnehmer sich daneben gewissermaßen zum „Mahn-Schlafen“ niederlegen. Die vom Veranstalter beabsichtigte Aufstellen eines Zeltes Form hat eher den Charakter eines Camps, als einer ortsnahen Basisstation für die Teilnehmer an der Mahnwache. Dies aber wiederum gehört in all seinen Ausprägungen nicht zu den geschützten Elementen der Versammlungsfreiheit, eine entsprechende Ausdehnung des Schutzbereichs des Art. 8 Abs.1 GG ist nicht angezeigt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg , Urteil vom 14.4.2005 - 1 S 2362/04 - juris).
Die Versammlung unter freiem Himmel bietet zwar einerseits die Chance öffentlichkeitswirksam seine Meinung kollektiv kund zu tun, weitaus mehr als dies bei einer Versammlung in geschlossenen Räumen möglich wäre. Andererseits muss sich ein Veranstalter einer Versammlung unter freiem Himmel aber auch zwangsläufig den dort herrschenden Bedingungen, insbesondere der Witterung aussetzen. Dieses Risiko kann er nicht - gestützt auf Art. 8 GG - abwälzen. Bei einer mehrtägigen Mahnwache „rund um die Uhr“ muss auch mit witterungsbedingten Unterbrechungen gerechnet werden. Wenn er die angesprochenen Infrastruktureinrichtungen für die Durchführung einer Versammlung schaffen will, so muss er - wie dargelegt - die hierfür erforderlichen Erlaubnisse der Fachbehörden einholen
Die von der Antragsgegnerin auferlegte zeitliche Beschränkung fällt hingegen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, insbesondere bestimmt der Veranstalter auch Zeit und Dauer der Versammlung. Es ist weder in der angefochtenen Verfügung ausgeführt noch sonst erkennbar, dass die Mahnwache „rund um die Uhr“ gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz verstoßen könnte. Ob der Veranstalter von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, was nach seinen aktenkundigen Einlassungen fraglich erscheint, ist insoweit unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger seine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) bezüglich durch die Beklagte angeordneter Beschränkungen einer vom Kläger für den 29. Juni 2013 angemeldeten Versammlung auf dem Marienplatz in München zu dem Versammlungsthema „Bürgerbegehren gegen das ZIEM - Unterschriftensammlung für Wahlantritt Landtagswahl“ weiter verfolgt, ist unbegründet. Aus dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsverfahren ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.), noch weist die Rechtssache die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.). Die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 3.) sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; 4.) hat der Kläger schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Sie liegen im Übrigen auch nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die vom Kläger angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen in Nr. 5.1 (Beschränkung der technischen Schallverstärkung auf drei Zehn-Minuten-Blöcke pro Stunde mit jeweils einer Pause von mindestens zehn Minuten) und Nr. 5.2 (Begrenzung der Lautstärke auf einen Höchstwert von 85 dB(A) - gemessen 5 m vor der Mündung des Schalltrichters des Megaphons) nicht rechtswidrig gewesen sind. Das Verwaltungsgericht ist dabei zutreffend davon ausgegangen, dass der Schutzbereich des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) eröffnet ist, weil dieses Grundrecht auch das Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich Art und Inhalt einer Versammlung und damit grundsätzlich auch die Verwendung von Lautsprechern oder Megaphonen als Hilfsmittel umfasst. Das Verwaltungsgericht hat aber auch zu Recht festgestellt, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht unbeschränkt gewährleistet ist und bei Versammlungen unter freiem Himmel zur Wahrung kollidierender Interessen Dritter Eingriffe in das Grundrecht gemäß Art. 8 Abs. 2 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig sind (vgl. BVerfGE 87, 399/406). Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Eine solche unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei Durchführung der Versammlung hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Feststellungen zu Recht angenommen und in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Beklagte bei diesen immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt (Art. 40 BayVwVfG) und bei einer Gesamtschau und unter sachgerechter Würdigung der gegensätzlichen Interessen auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt habe.

Bezüglich der Lautstärkenbegrenzung in Nr. 5.2 macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe hier zu Unrecht auf die auch vom Beklagten angeführte Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen vom 6. März 2007 (LärmVibrationsArbSchV, BGBl I S. 261) abgestellt, nach der - soweit von den Beschäftigten nicht ein Gehörschutz getragen werde - ein maximal zulässiger Expositionswert von 85 dB(A) zum Schutz der bei der Versammlung eingesetzten Polizeibeamten nicht überschritten werden dürfe. Denn diese Verordnung schütze Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz, wo sie dauerhaft diesen Maximalwerten ausgeliefert seien. Die bei der Versammlung im Einsatz befindlichen Polizeibeamten seien aber keine solchen Arbeitnehmer und befänden sich auch nicht in einem Dauereinsatz 5 m vor der Schallquelle. Die eingesetzten Beamten - im Übrigen auch nicht immer der gleiche Beamte - müssten sich allenfalls bei Konfrontationen so nah an die Schallquelle begeben. Zudem sehe es das Gericht mit Blick auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu Unrecht als ausreichend an, wenn die Lautstärke so bemessen sei, dass der Kläger am Versammlungsort in einer Entfernung von 30 m (nurmehr) die Umgebungslautstärke erreiche. Vielmehr müsse hinsichtlich der Lautstärke gewährleistet sein, dass die Versammlung Außenstehende auch außerhalb eines Radius von 30 m erreiche. Die Lautstärkenbegrenzung sei daher unverhältnismäßig, zumal es unproblematisch möglich wäre, bei polizeilichen Einsätzen in größerer Nähe zur Schallquelle diese vorübergehend nicht zu nutzen.

Diese Ausführungen begründen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zum einen hat das Verwaltungsgericht tragend darauf abgestellt, dass die Vorschriften der LärmVibrationsArbSchV nach der in Bayern gültigen Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) vom 21. April 2009 (GVBl 2009 S. 116) für die Einsatztätigkeit der Polizei sowohl grundsätzlich als auch im konkreten Fall bei der sechsstündigen Versammlung des Klägers gelten würden und deshalb für die Gefährdungsbeurteilung bei der Exposition der eingesetzten Polizeibeamten durch den von der sechsstündigen Versammlung ausgehenden Lärm maßgeblich seien (vgl. dazu auch OVG LSA, B. v. 13.2.2012 - 3 L 257/10 - juris Rn. 12 f.; NdsOVG, B. v. 10.11.2010 - 11 LA 298/10 - juris). Damit setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen jedoch nicht auseinander. Das Verwaltungsgericht hat auch unter Bezugnahme auf die im Verfahren vorgelegte Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 16. Juli 2013 zu Recht ausgeführt, dass - wie die Erfahrung gezeigt habe - die polizeilichen Einsatzkräfte schon zum Schutz der Versammlung und ihrer Teilnehmer ihren Dienst nahe dem Veranstaltungsleiter und damit der Lärmquelle verrichten müssten und ein Tätigwerden der Polizisten gerade im Umkreis des Lärmhöchstwerts sehr wahrscheinlich sei. Dies stellt der Kläger mit seiner unsubstantiierten Behauptung, die Polizisten befänden sich nicht in einem Dauereinsatz in unmittelbarer Nähe der Schallquelle, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage. Auch der Einwand des Klägers, es wäre jedenfalls ein milderes Mittel, bei einem Einsatz der Polizei in größerer Nähe zur Schallquelle letztere vorübergehend nicht zu nutzen, greift daher nicht durch. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, dass die vom Kläger präferierte Lösung bei der in der polizeilichen Stellungnahme vom 16. Juli 2013 dargelegten Gefahrenlage schon keine praktikable und damit geeignete Maßnahme darstellen würde. Schließlich setzt sich der Kläger nicht mit dem weiteren tragenden Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise auch zum Schutz von Anwohnern, Passanten, Beschäftigten in den nahe liegenden Läden und Büros, Kunden sowie Gewerbetreibenden (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 12 und Art. 14 GG) den für den Einsatz des Megaphons zuvor noch höher festgesetzten Lärmwert im Hinblick auf den Lärmpegel, die Dauer der Lärmbelastung sowie die Häufigkeit der vom Kläger im Münchner Stadtgebiet durchgeführten Versammlungen (allein 6 in 3 Monaten auf dem Marienplatz in München) reduziert. Der pauschale Einwand des Klägers, die Versammlungsfreiheit gewährleiste, Außenstehende nicht nur innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 30 m zu erreichen, der im konkreten Fall ohnehin einen Großteil des Marienplatzes in München mit den angeführten gewerblichen und gastronomischen Bereichen abdeckt und teilweise sogar darüber hinausreicht (vgl. Übersichtsplan, Bl. 114 der VG-Akte), stellt weder die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung noch dafür erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten infrage.

Bezüglich der „starren Regelung der Redeblöcke“ macht der Kläger weiter geltend, diese Beschränkung sei unverhältnismäßig. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es bei einer Beschränkung der Redezeit nicht der Reduzierung der Lautstärke bedürfe und umgekehrt eine Reduzierung der Redezeiten nicht angezeigt sei, wenn die Lautstärke ohnehin so eingestellt werde, dass man in 30 m Entfernung, wenn erste Anwohner und Gewerbetreibende zu berücksichtigen seien, ohnehin nur noch in der Umgebungslautstärke zu vernehmen sei. Schon die Prämisse des Klägers, dass erst in einer Entfernung von 30 m von der Versammlung und damit der Lärmquelle kollidierende Interessen Dritter, insbesondere von Anwohnern und Gewerbetreibenden, berührt würden und diese bei der gebotenen Abwägung mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit deshalb kein (besonderes) Gewicht hätten, weil in dieser Entfernung bei einer Begrenzung der Lautstärke auf einen Höchstwert von 85 dB(A) die Lautstärke der Versammlung und der am Marienplatz gegebene Grundgeräuschpegel in etwa gleich seien, ist jedoch falsch. Denn das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage des vorgelegten Übersichtsplans (Bl. 114 der VG-Akte) und der Ergebnisse der durch das Referat für Gesundheit und Umwelt der Beklagten vor Ort durchgeführten Lärmmessungen (Bl. 99 ff. der VG-Akte) zu Recht davon ausgegangen, dass der Kreis mit einem Radius von 30 m um die Aufstellfläche der Versammlung (auf 2 Seiten) bis in die an den Marienplatz angrenzenden Gebäudefluchten (deutlich) hineinreicht und die Lärmbelastung der in diesem Bereich liegenden gastronomisch genutzten Freiflächen durch den Versammlungslärm deutlich ansteigt. Auch durch im Verfahren vorgelegte Beschwerden von Gewerbetreibenden und Beschäftigten hat das Verwaltungsgericht dies als bestätigt angesehen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Kläger aber nicht substantiiert auseinander. Sein pauschaler Einwand, hier hätte es notfalls weiterer gutachterlicher Ermittlungen bedurft und das bloße Abstellen auf Beschwerden und die „subjektiven Befindlichkeiten“ von Anwohnern, „die sich inhaltlich erkennbar gegen den Inhalt der Redebeiträge wenden“ würden und „keine politischen Diskussionen vor dem eigenen Gewerbebetrieb“ wünschten, sei nicht angezeigt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Soweit der Kläger weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Abwägung die tatsächlich nicht zutreffende Einlassung der Beklagten gewürdigt, dass eine starre Handhabung der Zehn-Minuten-Blöcke so gar nicht erfolge und dass Überschreitungen vor Ort auch geduldet würden, wird ebenfalls keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht hat die Bereitschaft der Beklagten zu einer flexibleren Gestaltung der schallverstärkten Redeblöcke lediglich im Zusammenhang mit künftigen Veranstaltungen des Klägers mit dem Auftritt von Gastrednern bei entsprechender Anmeldung im Einzelfall erwähnt, gleichzeitig aber festgestellt, dass die vom Kläger vorgetragene Problematik einer zu starren Beschränkung auf drei Zehn-Minuten-Blöcke für die Benutzung des Mikrofons durch Gastredner bei der streitbefangenen Versammlung vom 29. Juni 2013 nicht relevant gewesen sei, weil nach der Anzeige der Versammlung eine entsprechende Konstellation nicht vorgelegen habe.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils begründen schließlich auch nicht die Rügen des Klägers bezüglich der Rechtswidrigkeit des in Nr. 6 des Bescheids der Beklagten verfügten Verbots des Fotografierens (Bild- oder Videoaufnahmen) von Gegendemonstranten, opponierenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern bzw. unbeteiligten Personen, soweit diese nicht ausdrücklich ihre Einwilligung zu den Aufnahmen erklärt haben.

Das Verwaltungsgericht ist bei dieser auf Art. 15 Abs. 1 BayVersG gestützten Beschränkung davon ausgegangen, mit der vorgenommenen Konkretisierung des Verbots bei opponierenden Teilnehmern habe die Beklagte hinreichend klargestellt, dass damit nur Versammlungsteilnehmer gemeint seien, die ihre ablehnende Haltung offen zum Ausdruck brächten. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasse mit der Einhaltung der Rechtsordnung auch die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes sowie des Rechts am eigenen Bild, das Ausfluss des durch Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei. Ein Fotografierverbot könne gerechtfertigt sein, wenn - auch unter Berücksichtigung eines gleichgelagerten Vorverhaltens - konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass derjenige, der die Lichtbilder herstelle, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Personen (§ 22 KunstUrhG) und ohne sonstige Rechtfertigungsgründe (§ 23 KunstUrhG) veröffentliche und sich dadurch nach § 33 KunstUrhG strafbar mache. Bereits das Fotografieren einer Person, die sich in der Öffentlichkeit aufhalte, könne ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in das geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, da schon dadurch das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen werde. Insbesondere komme nach ständiger Rechtsprechung ein Verbot des Fotografierens von Gegendemonstranten und unbeteiligten Dritten in Betracht, wenn damit eine einschüchternde Wirkung erzielt werden solle. Die von der Beklagten im streitbefangenen Bescheid angestellte Prognose, dass die (konkrete) Gefahr bestehe, dass vom Veranstalter bzw. dessen Helfern gefertigte Fotografien oder Videoaufnahmen im Internet verbreitet und zur Bloßstellung von opponierenden Teilnehmern, Gegendemonstranten oder unbeteiligten Dritten verwendet würden, sei nicht zu beanstanden. So habe der Landesvorsitzende des Klägers in der Vergangenheit selbst oder mithilfe anderer Fotos und Videos von Gegendemonstranten bzw. opponierenden Teilnehmern angefertigt und diese später auf seiner Facebook-Seite, der Internetseite der Partei und der Seite www.pi-...net veröffentlicht, diese Veröffentlichungen zum Teil mit herabwürdigenden Kommentaren versehen und die Internetseiten der Betroffenen angegeben, die in der Folge dann auf diesen beschimpft worden seien. Bei den von der Beklagten aufgeführten Beispielsfällen, bei denen gezielt einzelne Personen bzw. Gruppen herausgegriffen worden sein, habe jeweils ein der Verbreitung entgegenstehendes berechtigtes Interesse der Betroffenen nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG bestanden. Demgegenüber habe der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Herstellung und Verbreitung dieser Fotos und Videos dargelegt. Die Verbreitung dieser Bilder sei auch nicht zum eigenen Schutz des Klägers vor Straftaten erforderlich, da die Polizei in der Vergangenheit bei verbalen und tätlichen Übergriffen Dritter von sich aus eingeschritten sei. Die durch die Aufnahmen verursachten Rechtsbeeinträchtigungen müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Das Fotografierverbot sei auch ermessensgerecht und verhältnismäßig.

Der Kläger macht demgegenüber geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach dem Kunsturhebergesetz weitere Ausnahmen bestünden, wonach selbst unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts das Fotografieren und auch das Anfertigen von Portraitaufnahmen zulässig seien, insbesondere wenn bekannte Politiker auf der Versammlung auftreten und selbst Redebeiträge geben würden. Letzteres sei zum Beispiel in dem vom Verwaltungsgericht angeführten Fall R. zu beachten gewesen. Auch sei das Fotografieren repräsentativer Ausschnitte einer Versammlung zulässig, selbst wenn dabei teilweise Gegendemonstranten abgebildet würden. Auch die Gefahrenprognose des Gerichts sei verfehlt, da es wahllos irgendwelche Internetveröffentlichungen in verschiedenen Foren und die dortigen Kommentare dem Kläger zurechne. Für Veröffentlichungen des Vorsitzenden des Klägers unter seinem Namen übernehme dieser immer persönlich in vollem Umfang die juristische Verantwortung. Wie im Fall R. blieben unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften aber selten Angriffspunkte übrig. Das Gericht habe den Fall R. falsch bewertet. Das generelle Fotografierverbot sei ungeeignet und darüber hinaus unverhältnismäßig. Es richte sich an die Versammlungsteilnehmer, die sich in der Vergangenheit aber stets daran gehalten hätten. Alle anderen Veranstaltungsteilnehmer dürften im Übrigen nach wie vor Bilder anfertigen, die dem Kläger im Nachhinein zum Beispiel sehr oft zur Verfügung gestellt würden. Das Verwaltungsgericht unterstelle jedoch, dass jedes Foto von Gegendemonstranten unzulässig sei, nur vom Kläger stammen könne und auch nur von ihm veröffentlicht würde. Ein Veröffentlichungsverbot wäre im Übrigen das mildere Mittel, da es dem Kläger wenigstens ermöglichen würde, Straftaten festzuhalten. Das Interesse des Klägers, selbst adäquat über die eigenen Veranstaltungen zu berichten und im Hinblick auf Rechtsverletzungen durch Gegendemonstranten die eigenen Rechte zu wahren, sei nicht hinreichend beachtet worden.

Diese Ausführungen begründen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht ist im konkreten Fall zu Recht davon ausgegangen, dass nach den zur Zeit des Erlasses der Beschränkung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit - konkret die Beachtung der Vorschriften des Kunsturhebergesetzes sowie des Rechts am eigenen Bild - bei Durchführung der angezeigten Versammlung unmittelbar gefährdet war (Art. 15 Abs. 1 BayVersG). Eine derartige Gefahr hat das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise darin gesehen, dass nach dem festgestellten Verhalten bei früheren, gleich gelagerten Versammlungen des Klägers konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass auch bei der streitbefangenen Versammlung am 29. Juni 2013 von Versammlungsteilnehmern und insbesondere vom Landesvorsitzenden des Klägers Bildaufnahmen von Gegendemonstranten (und unbeteiligten Dritten) angefertigt werden, diese ohne Einwilligung der abgebildeten Personen (§ 22 Abs. 1 KunstUrhG) und ohne Rechtfertigungsgründe (§ 23 KunstUrhG) im Internet veröffentlicht werden und dadurch der Straftatbestand gemäß § 33 KunstUrhG verwirklicht wird (vgl. BVerwG, U. v. 28. 3. 2012 - 6 C 12.11 - juris Rn. 34). Den Ausnahmetatbestand nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG, wonach Bilder von Versammlungen verbreitet werden dürfen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Denn selbst wenn man nicht nur die eigentliche Versammlung selbst, sondern auch deren Umfeld und den Rahmen, in dem sie stattfindet, sowie die Wirkung, die sie dort erzeugt, noch von der Abbildungsfreiheit nach dieser Bestimmung umfasst ansieht (vgl. Fricke in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 Rn. 26 m. w. N.), können dem - wie vom Verwaltungsgericht hier zutreffend angenommen - berechtigte Interessen nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG entgegenstehen. Solche entgegenstehenden berechtigten Interessen hat das Verwaltungsgericht bei der erforderlichen umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Recht darin gesehen, dass die konkrete Gefahr der Verbreitung dieser Bildaufnahmen im Internet mit deutlich negativer Tendenz - zur Bloßstellung, Anprangerung und sogar Beleidigung sowie Einschüchterung opponierender Personen und Gegendemonstranten - gedroht habe (so auch BayVGH, B. v. 28.6.2013 - 10 CS 13.1356 - im Eilverfahren des Klägers).

Die unsubstantiierte Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Gefahrenprognose „wahllos auf irgendwelche Internetveröffentlichungen und die dortigen Kommentare“ abgestellt und diese dem Kläger zugeordnet, greift offensichtlich nicht. Denn bei den in Bezug genommenen Veröffentlichungen handelt es sich überwiegend um Veröffentlichungen des Landesvorsitzenden des Klägers und Leiters der streitbefangenen Versammlung sowie um solche auf der Internetseite des Klägers (auch über Links) selbst sowie der Seite www.pi-news.net (dort unter dem Namen des Landesvorsitzenden). Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zurechnung liegt damit auf der Hand, und zwar unabhängig davon, ob der Landesvorsitzende des Klägers selbst „die juristische Verantwortung“ seines entsprechenden Handelns übernimmt. Den vom Kläger insoweit beanstandeten Fall R. hat das Verwaltungsgericht vor allem im Hinblick darauf angeführt, dass trotz der infolge eines gerichtlichen Vergleichs erfolgten Löschung eines entsprechenden Videos und Bildes unter der betroffenen Internetadresse das Bild gleichwohl noch mit einer gängigen Suchmaschine im Internet gefunden und der Veranstaltung des Klägers zugeordnet werden konnte. Aus diesem Umstand hat das Erstgericht in nicht zu beanstandender Weise die Gefahr gefolgert, dass selbst bei einem späteren erfolgreichen Zivilprozess das gefertigte Foto weiter verbreitet wird.

Auch bei dem vom Kläger (wohl) angesprochenen Ausnahmetatbestand nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG betreffend Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist nach ständiger Rechtsprechung eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen und Grundrechten vorzunehmen (vgl. auch die in der Zulassungsbegründung zitierte Entscheidung BGH, U. v. 11.6.2013 - VI ZR 209/12 - juris Rn. 9 m. w. N.). Danach ist eine Verbreitung derartiger Aufnahmen nur zulässig, wenn dadurch berechtigte Interessen des Betroffenen nicht verletzt werden. Abgesehen davon, dass vom Kläger weder dargelegt noch nach den konkreten Umständen der streitbefangenen Versammlung sonst ersichtlich gewesen wäre, dass hier eine Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne der oben genannten Rechtsprechung mit einem überwiegenden Informationsinteresse des Klägers betroffen war, ist die Zielrichtung der streitbefangenen Beschränkung auch eine ganz andere. Denn diese bezweckt - wie dargelegt - (allein) das Verbot, von opponierenden Personen und Gegendemonstranten (sowie unbeteiligten Dritten) mit entgegenstehenden berechtigten Interessen (siehe oben) Bildaufnahmen anzufertigen, nicht aber auch - wie der Kläger meint - das Verbot, eine Bildaufnahme von einem „bekannten Politiker, der auf der Versammlung auftritt und selbst Redebeiträge gibt“ anzufertigen.

Soweit der Kläger noch rügt, das Verbot sei unverhältnismäßig, weil es sich an die Versammlungsteilnehmer richte, die sich auch in der Vergangenheit daran gehalten hätten, negiert er lediglich die vom Verwaltungsgericht fehlerfrei angestellte Gefahrenprognose. Der weitere Einwand, „jeder andere Veranstaltungsteilnehmer darf nach wie vor Bilder anfertigen“, die dem Kläger nachträglich oft zur Verfügung gestellt würden, ist ungeachtet dessen, dass schon nicht klar ist, welche „Veranstaltungsteilnehmer“ konkret gemeint sind, nicht geeignet, die rechtliche Bewertung der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Beschränkung, die sich auf der Grundlage der fehlerfreien Gefahrenprognose an alle Versammlungsteilnehmer richtet, durch das Verwaltungsgericht ernsthaft infrage zu stellen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Veröffentlichungsverbot auch nicht das im konkreten Fall mildere und damit vorzugswürdige Mittel, weil es nicht in gleicher Weise zur Gefahrenabwehr geeignet ist. Denn die Beklagte hat zu Recht darauf abgestellt, dass sich nach dem Anfertigen einer Aufnahme deren Verbreitung zum Beispiel mittels internetfähiger Mobiltelefone nicht mehr kontrollieren und verhindern lässt und auch ein Vorgehen des Betroffenen gegen den Fotografen, soweit er ihm überhaupt bekannt wird, auf dem Zivilrechtsweg nicht in gleicher Weise geeignet ist, der Gefahr entgegenzuwirken.

2. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Denn der Kläger hat weder den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, noch liegen aus den oben angeführten Gründen solche Schwierigkeiten vor.

Der Kläger sieht die besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten darin, dass das Verwaltungsgericht „den umfangreichen Prozessstoff nicht ausreichend gewürdigt“ habe und „in Bezug auf die erfolgten Veröffentlichungen in jedem Fall eine komplizierte Einzelfallabwägung vorzunehmen“ gewesen wäre. Abgesehen davon, dass diese Einwände - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - ohnehin nicht geeignet sind, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernsthaft infrage zu stellen, hätte der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO diese Gründe in nachvollziehbarer Weise darstellen und ihren besonderen Schwierigkeitsgrad plausibel machen müssen. Abgesehen von der pauschalen Behauptung der Notwendigkeit einer komplizierten Einzelfallabwägung enthält die Zulassungsbegründung aber dazu keine hinreichenden Ausführungen.

Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Denn aus der Nichtübertragung einer Angelegenheit durch die Kammer auf den Einzelrichter kann nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geschlossen werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 2.5.2014 - 10 ZB 13.1229 - juris Rn. 20 m. w. N.). Zum einen ist die Übertragung auf den Einzelrichter nicht zwingend vorgeschrieben und der Entscheidung der Kammer vorbehalten. Zum anderen hat die Frage des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO keine bindende Wirkung für das höhere Gericht.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (st. Rspr.; vgl. etwa BayVGH, B. v. 13.5.2014 - 10 ZB 12.1095 - juris Rn. 11 m. w. N.). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründung jedoch nicht. Denn der Kläger hat bereits keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, im Hinblick auf die die Rechtssache seiner Ansicht nach grundsätzliche Bedeutung haben soll. Er sieht als klärungsbedürftig die „von der Beklagten geübte und wiederholt verwendete Auflagen“ an, die allein bei einer Vielzahl von Veranstaltungen des Klägers pro Jahr verwendet würden. Auch die weitere Frage, „ob gesetzlich nach dem Kunsturhebergesetz ausdrücklich vorgesehene Erlaubnistatbestände (Aufnahmen von besonderen öffentlichem Interesse - z. B. Portraitaufnahmen eines hochrangigen Politikers auf der Versammlung) durch eine generell formulierte Auflage durch die Beklagte schlicht ausgehebelt werden können“, genügt den Darlegungsanforderungen nicht. Denn klärungsbedürftig ist nicht die einzelfallbezogene Anwendung von bereits grundsätzlich Geklärtem; die vom Kläger behauptete bloße Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung gibt der Rechtssache jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38). Dass etwa die Auslegung der vom Kläger angeführten Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KunstUrhG klärungsbedürftig wäre, ist vom Kläger weder dargelegt noch trifft es in der Sache zu.

4. Die Berufung ist schließlich auch nicht deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Darzulegen ist vom Kläger insoweit, welche bestimmte und verallgemeinerungsfähige Rechtsauffassung das Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und inwiefern diese mit einem konkreten Rechtssatz in der Rechtsprechung eines der genannten Divergenzgerichte nicht übereinstimmt (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 25.7.2014 - 10 ZB 14.633 - Rn. 15). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht. Der Kläger rügt zwar, dass das erstinstanzliche Urteil „von den grundsätzlichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeiten der Güterabwägung“ abweiche, nennt aber weder konkrete Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts noch gar einen konkreten Rechtssatz.

Als Entscheidung, von der das Erstgericht abweicht, benennt der Kläger allein das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2013 (VI ZR 209/12 - juris). Daraus leitet der Kläger wohl den Rechtssatz ab, dass man durch eine Teilnahme an einer Demonstration unter Umständen auch Teil des zeitgeschichtlichen Ereignisses wird, über das ohne jede Genehmigung berichtet werden darf. Allerdings betrifft die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit eines satirisch gefärbten Fernsehbeitrags über das Streitgespräch eines Journalisten mit einer Teilnehmerin an einer Mahnwache im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort schon einen anders gelagerten Fall einer Bildberichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte, bei dem es u. a. ganz wesentlich auf die Rechte der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK angekommen ist. Im Übrigen erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers wiederum darin, eine unrichtige Anwendung (auch) des genannten Rechtssatzes durch die Beklagte und das Verwaltungsgericht zu rügen. Dies begründet aber keine Divergenz (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.