Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 13. März 2015 - W 5 S 15.205
Gericht
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom
Im Übrigen wird der Antrag mit der Maßgabe abgelehnt, dass sich die Regelung in Nr. 2.18 des Bescheids vom
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Das Verbot der Versammlung in Nr. 1 des angegriffenen Bescheides vom
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommen Versammlungsverbote nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht. Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung, das heißt von ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird, rechtfertigt demgegenüber im Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (BVerfG, B. v. 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04 - juris). Die Versammlungsfreiheit ist für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend und wird im Vertrauen auf die Kraft der freien öffentlichen Auseinandersetzung grundsätzlich auch den Gegnern der Freiheit gewährt (st. Rspr. des BVerfG, vgl. B. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10
1.1. Die Voraussetzungen für ein Verbot der Versammlung nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG liegen nicht vor. Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn die Versammlung an einem Tag oder Ort stattfinden soll, dem ein an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnernder Sinngehalt mit gewichtiger Symbolkraft zukommt und zugleich durch die Versammlung eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer zu besorgen ist oder die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer oder ethischer Anschauungen besteht.
Der
Die Versammlung soll auch nicht an einem Ort oder an Orten i. S. v. Art. 15 Abs. 1 Nr. 1 BayVersG stattfinden. Geschützt sind Orte, an denen während der Herrschaft des NS-Regimes gewichtige Ereignisse stattgefunden haben, die diesen Plätzen eine noch heute bekannte, historische Bedeutung verleihen. Dies ist weder bei der Theaterstraße noch beim Residenzplatz oder beim Kriegerdenkmal im Husarenwäldchen der Fall. Während des nationalsozialistischen Gewaltregimes wurden nahezu in allen Orten Aufmärsche und Kundgebungen auf größeren Plätzen und Straßenzügen durchgeführt. Ebenso erfolgten zu dieser Zeit Straßenumbenennungen nach der nationalsozialistischen Diktion sowie die Besetzung von Verwaltungsstrukturen durch den Nationalsozialismus in nahezu allen Orten. Nicht jede von den Nationalsozialisten genutzte Örtlichkeit unterfällt aber Art. 15 Abs. 2 Nr. 1 BayVersG, sondern eben nur solche mit einer „gewichtigen Symbolkraft“ (BayVGH, B. v. 28.11.2008 - 10 CS 08.3140 - juris).
Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Versammlung eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer zu besorgen wäre (Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a BayVersG). Die unmittelbare Gefahr einer erheblichen Verletzung grundlegender sozialer und ethischer Anschauungen (Art. 15 Abs. 2 Nr. 1b BayVersG) besteht nicht.
1.2. Durch das Thema der Versammlung wird auch nicht i. S. d. Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft in unzulässiger Weise gebilligt oder verharmlost. Die kritische Auseinandersetzung mit dem alliierten Bombenangriff auf Würzburg stellt noch keine Billigung und kein Gutheißen der Verbrechen des NS-Regimes dar (so auch in einem vergleichbaren Fall vgl. VG Augsburg, B. v. 24.2.2010 - Au 1 S 10.287- juris). Erst Recht vermag die im vorliegenden Fall mit der Versammlung beabsichtigte rechtsextreme Meinungsäußerung keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Würde der Opfer zu begründen, weil es insoweit an einer erkennbaren Beziehung zwischen der Meinungskundgabe und der Würde der Opfer des NS-Regimes fehlt (zur eigenständigen Bedeutung des Merkmals der Verletzung der Würde der Opfer in Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG vgl. BayVGH, B. v. 13.11.2009 - 10 CS 09.2797 - juris).
Es ist nicht zulässig, aus von der Allgemeinheit oder der Mehrheit missbilligten Motiven und Auffassungen des Veranstalters oder aus einer Gesinnung der Versammlungsteilnehmer auf eine unzulässige Meinungskundgabe zu schließen. Das Versammlungsrecht knüpft nicht an die Gesinnung der Versammlungsteilnehmer an (BayVGH, B. v. 28.11.2008 - 10 CS 08.3140 - juris). Vielmehr werden auch rechtsextreme Meinungsäußerungen, die in oder durch eine Versammlung erfolgen, vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst. Eine Inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen durch staatliche Maßnahmen kommt nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht (BayVGH, B. v. 28.11.2008 - 10 CS 08.3140 - juris; BVerfG, B. v. 23.6.2004 - 1 BvQ 19/04 - juris).
1.3. Abgesehen von alledem wäre das Verbot voraussichtlich auch unverhältnismäßig. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt das Verbot einer Versammlung als Ultima Ratio in jedem Fall voraus, dass das mildere Mittel der Erteilung von Auflagen ausgeschöpft ist (BVerfG, B. v. 5.9.2003 - 1 BvQ 32/03 - juris). Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 BayVersG kommt ein Verbot in der Regel nicht in Frage, weil einer Gefährdung der dort genannten Schutzgüter zumeist schon mit dem milderen Mittel einer Verschiebung auf einen anderen Tag oder einer Verlegung an einen anderen Ort hinreichend begegnet werden kann (Welsch/Bayer, BayVersG, Rn. 104f. und 135; Wächtler/Heinhold/Merk, Bayer. Versammlungsgesetz, Rn. 47 zu Art. 15 BayVersG). Gründe die einer solchen Verschiebung bzw. Verlegung im vorliegenden Fall entgegenstünden, wurden weder geltend gemacht, noch sind sie ersichtlich.
1.4. Das Versammlungsverbot findet auch in Art. 15 Abs. 1 BayVersG keine Rechtfertigung. Die von der Antragsgegnerin befürchtete Verletzung der öffentlichen Sicherheit besteht nicht.
Insbesondere liegt kein Verstoß gegen die städtische Sicherheitssatzung vor. Einschränkungen des Versammlungsgrundrechts (hier § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung) kommen nach Art. 8 Abs. 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes in Betracht. Dabei muss nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Die Verbotsnorm beruht auf der Gemeindeordnung und dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz. Beide Gesetze sehen keine Einschränkung des Art. 8 GG vor. § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Sicherheitssatzung ist deshalb unwirksam. Zuwiderhandlungen gegen die unwirksame Norm stellen keine Ordnungswidrigkeiten nach § 7 der Satzung dar.
Auch dass es im Zusammenhang mit dem erwarteten Auftreten von Gegendemonstranten trotz des Vorhaltens von Ordnungskräften in angemessener Zahl zu einem polizeiliche Notstand kommen könnte, ist weder aus der polizeilichen Gefahrenprognose vom 4. März 2015 herzuleiten noch sonst zu erkennen (zu den Voraussetzungen vgl. ausführlich die bereits in größerer Zahl gegenüber der Antragsgegnerin ergangenen Entscheidungen des VG Würzburg, zuletzt
2. Die generelle Untersagung der Ausgabe von Speisen und Getränken auf öffentlichen Flächen in Nr. 2.34 des angegriffenen Bescheids ist voraussichtlich ebenfalls rechtswidrig.
Versammlungsrechtlich zulässig und vom Versammlungsrecht geschützt ist zwar nur, was notwendiger Bestandteil der Versammlung ist und der Durchsetzung des für die demokratische Willensbildung geradezu konstituierenden und unabdingbaren Inhaltes der Versammlungsfreiheit dient (VG Würzburg, B. v. 19.4.2012 - W 5 S 12.326 - juris m. w. N.). Die Erfordernisse sind eng zu fassen (VG Würzburg, B. v. 19.4.2012 - W 5 S 12.326 - juris m. w. N.). Betätigungen, die der demokratischen Meinungsbildung nicht wesensimmanent sind, werden nicht vom Versammlungsrecht geschützt, sondern von dem jeweils einschlägigen und einschränkbaren Freiheitsrecht (VG Stuttgart, B. v. 23.8.2006 - 5 K 3128/06 - juris; Kanther, Zur „Infrastruktur“ von Versammlungen: Vom Imbissstand bis zum Toilettenwagen, NVwZ 01, 1239ff.). Die Abgabe von Speisen und Getränken hat regelmäßig keinen funktionalen Bezug zu der angemeldeten Versammlung. In Anbetracht der Umstände der Versammlung des Antragstellers kommt dem Reichen einfacher Verpflegung aber vorliegend ausnahmsweise doch eine funktionale Bedeutung zu (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, Rn. 60 zu § 1 VersG; vgl. ausführlich VG Würzburg, U. v. 21.1.2015 - W 5 K 13.346 - juris). Nach der polizeilichen und der versammlungsbehördlichen Gefahrenprognose ist eine Versorgung mit Wasser und einfachen Speisen nicht sichergestellt. Diese ist aber eine Grundvoraussetzung der physischen Präsenz. Ohne die Zurverfügungstellung von einfachen Speisen und Wasser könnte die Versammlung möglicherweise nicht wirkungsvoll durchgeführt werden. Die Versammlungsteilnehmer werden aufgrund der tatsächlichen Situation wohl keine Gelegenheit haben, unter kurzfristigem Verlassen der Versammlung ihre aufgrund der Anreisezeit und der Dauer der Versammlung sich ergebenden Grundverpflegungsbedürfnisse zu befriedigen, ohne dass der eigentliche Versammlungszweck dadurch beeinträchtigt würde. Ein Ausscheren einzelner Versammlungsteilnehmer wird voraussichtlich durch die zu erwartende größere Zahl an offenbar gewaltbereiten Gegendemonstranten und Gegnern der Versammlung weder zumutbar noch sicherheitsrechtlich gewollt sein können. Unter solchen Umständen ist das Verbot der Darreichung einfacher Speisen und Getränke nicht rechtens.
3. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen Nr. 2.18 des angegriffenen Bescheids gerichteten Klage wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass sich die Regelung in Nr. 2.18 des Bescheids vom 9. März 2015 ausschließlich auf den Einsatz von Trommeln zur Erzeugung eines Marschtaktes bezieht.
Nr. 2.18 und Nr. 2.19 ergänzen sich. Verhindert werden soll, dass die Umstände des Demonstrationszuges diesem ein einschüchterndes, aggressives und an die nationalsozialistische Gewaltherrschaft erinnerndes Gepräge verleihen. Aufmärsche mit paramilitärischen oder in vergleichbarer Weise aggressiven und einschüchternden Begleitumständen werden nicht durch Art. 8 GG geschützt (BVerfG, B. v. 5.9.2003 - 1 BvQ 32/03 - juris). Die Regelungen sollen sicherstellen, dass keine Veranstaltung mit paramilitärischem Gesamteindruck entsteht (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, Rn. 49 zu § 15 VersG; OVG Weimar, B. v. 3.9.1999 - 3 ZEO 669/99 - juris; BVerfG, EA.v. 14.7.2000 - 1 BvR 1245/00 - juris). Es hätte aber wohl ausgereicht, das Mitführen von Trommeln unter die Vorgabe zu stellen, dass diese keinen Marschtakt erzeugen (vgl. VG Würzburg, U. v. 21.1.2015 - W 5 K 13.346 - juris, zu einem versammlungsrechtlichen Bescheid der Antragsgegnerin, der gerade diese Vorgabe beinhaltete). Die Nr. 2.18 konnte deshalb nur mit der tenorierten Maßgabe aufrechterhalten werden.
Im Übrigen ist Nr. 2.18 voraussichtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere verhindert die Untersagung des Mitführens und Gebrauchs von Fackeln das zusätzliche Risiko von Rechtsgutsverletzungen durch die Verwendung der Fackeln als Waffen. Dies erscheint angesichts der polizeilichen Gefahrenprognose vom 4. März 2015 angezeigt. Darüber hinaus ist hier abweichend von der Situation des vom Antragssteller angeführten Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Mai 2010 (Nr. 10 BV 09.1480 - juris) wohl ausnahmsweise auch ein generelles Verbot von Fackeln unter dem Gesichtspunkt paramilitärischer Begleitumstände möglich. Insbesondere die Texte der in Nr. 2.14 angeführten Lieder legen die Gefahr eines solchen Abgleitens nahe.
4. Die Kosten des Verfahrens hat die deutlich überwiegend unterlegene Antragsgegnerin zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Der Kammer erscheint vorliegend der Regelstreitwert angemessen (vgl. auch BayVGH, B. v. 11.12.2013 - 10 C 13.829 - juris), der für das vorliegende Sofortverfahren gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 2.500,00 EUR zu halbieren ist.
moreResultsText
Annotations
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.