Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 1 Verkaufsstellen
Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 1 Verkaufsstellen
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Gesetz über den Ladenschluß Inhaltsverzeichnis
(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen, - 2.
sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden, - 3.
Verkaufsstellen von Genossenschaften.
(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung des Gesetzes kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufsstellen gemäß Absatz 1 sind.
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published on 14/02/2019 00:00
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.04.2018, Az. 12 O 4218/17 werden jeweils zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten d
published on 21/01/2015 00:00
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass Nr. 1, Nr. 2.3, Nr. 2.5, Nr. 2.13 Hinweis Satz 3 (soweit die Einhaltung eines Immissionsrichtwerts von 70 dB(A) am nächsten Einwirkungsort vorgeschrieben wird), Nr. 2.14 Satz 2, Nr. 2.23 (soweit im K
published on 28/02/2018 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger, ein Verein, wendet sich dagegen, dass ihm die Beklagte das Offenhalten eines Lebensmittelladens an Sonn- und Feiertagen uneingeschränkt untersagt h
published on 14/01/2015 00:00
Gründe
A.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der Thüringer Landesgesetzgeber mi
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