Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Nov. 2015 - W 4 K 14.1300

bei uns veröffentlicht am10.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 4 K 14.1300

Im Namen des Volkes

Urteil

10. November 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte: Nutzungsuntersagung; bordellartiger Betrieb; keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt Schweinfurt,

vertreten durch den Oberbürgermeister, Markt 1, 97421 Schweinfurt,

- Beklagte -

beteiligt: Regierung von Unterfranken, Vertreter des öffentlichen Interesses, 97064 Würzburg,

wegen Nutzungsuntersagung,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, den ehrenamtlichen Richter Stich, den ehrenamtlichen Richter Kunkel aufgrund mündlicher Verhandlung am 10. November 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ...07 der Gemarkung Schweinfurt (D... Straße 10). Für das Gebäude auf dem Grundstück existiert eine Baugenehmigung für ein Wohnhaus aus dem Jahr 1925. Ein Wohnhausanbau sowie der Ausbau des Dachgeschosses wurden in den Jahren 1970 und 1976 genehmigt. Es liegen mehrere Gewerbeanmeldungen vor, u. a. eine Gewerbeanmeldung vom 12. Juni 2014 für den Betrieb von Wellnesseinrichtungen und gewerbliche Zimmervermietung, zuletzt eine Gewerbeanmeldung vom 1. April 2015 für einen Massagesalon. Das Gewerbe an dieser Adresse wird im Internet zuletzt mit „Massage L...“ beworben.

Beim Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten waren zwei Anzeigen einer Nachbarin wegen Störungen durch den Betrieb des Bordells „L...“ vom 21. August 2013 und vom 12. August 2014 eingegangen. Diese bezogen sich vor allem auf den Lärm durch wartende Gäste im Außenbereich sowie auf eine Verunreinigung des Außenbereichs.

Die Beklagte forderte Herrn G... S..., für den eine Gewerbeanmeldung vom 1. Juli 2013 für die Betriebsstätte vorlag und der in der Gewerbeanmeldung vom 1. Juli 2013 als gesetzlicher Vertreter der Klägerin ausgewiesen war, mit Schreiben vom 29. April 2014 auf, die bordellartige Nutzung des Wohnhauses bis spätestens 2. Juni 2014 zu beenden und die Beendigung schriftlich mitzuteilen. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde eine Nutzungsuntersagung durch förmlichen Bescheid und eine Zwangsgeldandrohung angekündigt.

2. Mit Bescheid vom 13. November 2014 untersagte die Beklagte der Klägerin die Nutzung des Wohnhauses auf dem Grundstück D... Straße 10, Fl.Nr. ...07, Gemarkung Schweinfurt, zum Zwecke der Prostitution; die Nutzung sei innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids aufzugeben (Nr. I des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nr. I des Bescheids wurde angeordnet (Nr. II des Bescheids). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR angedroht (Nr. III des Bescheids).

Zur Begründung des Bescheids führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Nutzung nach Art. 76 Satz 2 BayBO untersagt werden könne. Das verfahrensgegenständliche Gebäude sei im Jahr 1925 als Wohnhaus mit einer Wohneinheit baurechtlich genehmigt worden. In den Jahren 1970 und 1976 seien Genehmigungen für einen Wohnhausanbau in südlicher Richtung sowie den Ausbau des Dachgeschosses erfolgt. Dadurch dass das Anwesen nunmehr für Zwecke der Prostitution genutzt werde, liege baurechtlich eine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Hieraus folge, dass die beanstandete Nutzung allein schon wegen fehlender Genehmigung formell rechtswidrig sei und bereits deshalb eine Nutzungsuntersagung in Betracht komme. Die Ausübung der Prostitution auf dem Grundstück sei auch materiellrechtlich rechtswidrig. Eine nachträgliche Genehmigung scheide aus. Ausschlaggebend seien hierfür Gründe des Bauplanungsrechts. Das Anwesen befinde sich im Geltungsbereich des im Jahr 1976 in Kraft getretenen rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. N 11 + 12 in einem Gebiet, das i. S. d. § 4 BauNVO (1968) als allgemeines Wohngebiet festgesetzt worden sei. Die Nutzung des Wohnhauses für Zwecke der Prostitution widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans und sei damit unzulässig. Die Anordnung der Nutzungsuntersagung liege im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Das öffentliche Interesse erfordere es grundsätzlich, gegen baurechtswidrige Zustände einzuschreiten, um die Einhaltung der Rechtsordnung zu sichern. Das private Interesse der Eigentümerin am Fortbestand der baurechtswidrigen Nutzung wiege gegenüber dem öffentlichen Interesse geringer. Zu berücksichtigen sei schließlich auch gewesen, dass eine nachträgliche Genehmigung der rechtswidrigen Nutzung ausscheide. Eine Befreiung von der bauplanungsrechtlich festgesetzten Art der baulichen Nutzung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da diese die Grundsätze der Planung berühren würde, städtebaulich nicht vertretbar und auch mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar sei. Die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung werde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse angeordnet. Das öffentliche Interesse an der Anordnung liege vor, da bei einer Fortsetzung der Prostitution auf dem Grundstück mit einer nachhaltigen Störung des Wohngebiets, vor allem des Wohnfriedens, zu rechnen sei. Im Übrigen wäre eine Fortsetzung der rechtswidrigen Nutzung bei Einlegen eines Rechtsbehelfs mit einem ordnungsgemäßen Vollzug der Baugesetze nicht vereinbar. Das Interesse der Stadt Schweinfurt an der Wiederherstellung der Wohnruhe im Wohngebiet sei schwerwiegend und dulde keinen zeitlichen Verzug. Das Rechtsschutzinteresse der Grundstückseigentümerin müsse deshalb dem öffentlichen Interesse gegenüber zurücktreten. Etwaige finanzielle Verluste, die aufgrund der Nutzungsuntersagung erwachsen würden, seien nicht zu berücksichtigen, da diese lediglich auf der rechtswidrigen Nutzung beruhten und somit allein in der Verantwortungssphäre der Grundstückseigentümerin lägen.

Mit Bescheid der Beklagten vom 18. Dezember 2014 wurde der Bescheid vom 13. November 2014 zur Nutzungsuntersagung hinsichtlich der materiellrechtlichen Begründung in Ziffer II geändert. Zur Begründung des Bescheids vom 18. Dezember 2014 wurde ausgeführt, dass sich das Anwesen D... Straße 10 nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB befinde, sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Die Zulässigkeit des Vorhabens sei somit nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung des Anwesens entspreche einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) gemäß § 34 Abs. 2 BauGB. Die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Doppelhaushälfte für Zwecke der Prostitution sei - unabhängig davon, ob von Wohnungsprostitution, einem bordellartigen Betrieb oder einem Bordell auszugehen sei - bauplanungsrechtlich in einem bei weitem überwiegend durch Wohnen geprägten Gebiet nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine Befreiung i. S. d. § 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 34 Abs. 2 2. Halbs. BauGB seien nicht gegeben. Die Nutzung von Gebäuden zum Zwecke der Prostitution, insbesondere Bordellen und bordellartigen Betrieben, führe in Wohngebieten regelmäßig zu bodenrechtlich beachtlichen Spannungen und beeinträchtige dort die vorhandene Wohnruhe erheblich, weil sich eine bauplanungsrechtlich relevante Verschlechterung, Störung oder Belastung der vorhandenen städtebaulichen Situation ergebe. Auch sei sie gegenüber der legalen Wohnnutzung, dem Wohnumfeld und allem, was für die Wohnqualität von Bedeutung sei, in höchstem Maße rücksichtslos. Bei der streitgegenständlichen Nutzung auf dem Grundstück D... Straße 10 komme dies auch durch die eindeutige Beleuchtung von Fenstern, die auf die gerügte Nutzung gezielt hinweisen solle, besonders zum Ausdruck.

3. Am 15. Dezember 2014 erhob die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Klage und beantragte,

den Bescheid der Beklagten vom 13. November 2014 aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015 beantragte der Bevollmächtigte der Klägerin darüber hinaus,

auch den Bescheid vom 18. Dezember 2014 aufzuheben.

Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit, dass die ausgesprochene Nutzungsuntersagung rechtswidrig erfolgt sei und daher aufzuheben sei. Im gegenständlichen Anwesen werde seit mehr als zehn Jahren der Prostitution nachgegangen. Vor über zehn Jahren sei eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung erfolgt. Seitdem sei das Anwesen regelmäßig auch von Polizeibeamten der Stadt Schweinfurt kontrolliert worden. Der jeweilige Betreiber des Anwesens habe nicht unerhebliche Steuerzahlungen geleistet. Zu Beanstandungen des Betriebs, etwa im Hinblick auf den Vorwurf des Menschenhandels oder ähnlicher milieutypischer Delikte sei es niemals gekommen. Der angegriffene Bescheid sei allein mit formelhaften Begründungen versehen. Konkrete Darlegungen der angeblichen erheblichen bodenrechtlichen Spannungen seien nicht erfolgt. Auch müsse sich die Beklagte fragen lassen, weshalb sie sich in Ansehung dieser angeblichen erheblichen bodenrechtlichen Spannungen in Kenntnis des Vorhandenseins des bordellartigen Betriebes über zehn Jahre Zeit gelassen habe, um dessen Nutzung zu untersagen. Gleiches gelte für die angeblichen Beeinträchtigungen der vorhandenen Wohnruhe. Dass es tatsächlich zu Beeinträchtigungen gekommen sei, werde von der Beklagten nicht behauptet. Tatsächlich komme es auch nicht zu Beeinträchtigungen der Wohnruhe etwa durch milieutypische Straftaten oder Ähnliches. Der Klägerin sei von milieutypischen Straftaten oder Anwohnerbelästigungen bislang nichts bekannt geworden. Ferner sei die Nutzungsuntersagung nicht sachgerecht und entspreche auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beklagte verschweige, dass sie ausschließlich gegen den streitgegenständlichen Betrieb der Klägerin vorgehe. Tatsächlich dürfte eine pflichtgemäße Ermessensausübung gebieten, dass die Beklagte auch gegen weitere in Wohngebieten ansässige bordellartige Betriebe Nutzungsuntersagungen ausspreche. Tatsächlich tue dies die Beklagte jedoch nicht. Der Gesetzgeber habe mit Schaffung des Prostitutionsgesetzes, welches zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten sei, die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit. Wenn aber der Gesetzgeber die Prostitution vom Stigma der Sittenwidrigkeit befreie, so sei nicht ersichtlich, weshalb ein bordellartiger Betrieb baurechtlich anders als eine Schank- oder Speisewirtschaft, ein nichtstörender Handwerksbetrieb oder eine Anlage, welche sozialen und sportlichen Zwecken diene, behandelt werden solle. Soweit man die Ausübung der Prostitution als freien Beruf i. S. d. § 13 BauNVO erachte, wäre sie grundsätzlich in reinen und in allgemeinen Wohngebieten in Räumen und in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 BauNVO auch in Gebäuden zulässig. Die Prostitutionsausübung genieße als Beruf den Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG. Die Prostitution sei, soweit sie selbstständig und weisungsunabhängig ausgeübt werde, als freiberufliche Tätigkeit i. S. d. § 13 BauNVO einzuordnen. Dieses Ergebnis werde auch dadurch gestützt, dass hinsichtlich der Wohnartigkeit der Prostitutionsausübung kein Unterschied erkennbar sei zu den Tätigkeiten eines Masseurs oder eines Fußpflegers, welche als dem Freiberuf ähnliche Berufe gewertet würden. Bezüglich einer etwaigen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme habe die Beklagte substantiiert nichts vorgebracht, insbesondere zu der Intensität der Belastung der Nachbarschaft im konkreten Fall. Schließlich habe die Klägerin den Bordellbetrieb mit Wirkung zum 31. März 2015 abgemeldet. Es werde nunmehr ein baurechtlich zulässiger Massagesalon betrieben.

4. Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verwies auf ihr Vorbringen in der Verwaltungsstreitsache W 4 S 14.1301. Zur Begründung hatte die Beklagte dort ausgeführt, hinsichtlich der angezweifelten „bodenrechtlich beachtlichen Spannungen“ sei anzumerken, dass es sich hier um eine typischerweise wohnunverträgliche Nutzung handele, die in einem Gebiet, das überwiegend Wohnzwecken diene, entsprechende Störungen auslöse. Verstärkt würden diese durch die eindeutige Fensterbeleuchtung, die vor allem nachts ihre Wirkung nicht verfehle. Auch seien von den Anwohnern aus der Nachbarschaft Störungen beklagt und wiederholt dem Amt für öffentliche Ordnung der Stadt vorgetragen worden (siehe Heftung 1 Bl. 23a und 23b). Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten, dass die Stadt ausschließlich gegen den streitgegenständlichen Betrieb der Klägerin vorgehe, sei nicht zutreffend. Die Stadt greife Nutzungen zum Zwecke der Prostitution in Wohngebieten auf und schreite bauaufsichtlich ein. Im Jahr 2014 sei die Stadt gegen eine entsprechende Nutzung ca. 100 m südlich des streitgegenständlichen Grundstücks vorgegangen und habe eine Nutzungsuntersagung verfügt. Die vorgetragenen Zweifel an der rechtmäßigen Ermessensausübung gingen somit ins Leere. Anhaltspunkte, die für die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung sprächen, seien somit nicht gegeben.

Die Beklagte führte zudem aus, dass eine Bevollmächtigung der Prozessvertreter der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen sei. Es sei daher keine ordnungsgemäße Klageerhebung erfolgt, weswegen die Klage als unzulässig abzuweisen sei.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin machte hierzu geltend, es sei eine wirksame Vollmacht des Geschäftsführers der Klägerin vorgelegt worden. Es handele sich hierbei um den Geschäftsführer S... L..., der die ursprüngliche Gewerbeanmeldung vorgenommen habe. Diese liege der Beklagten ebenso wie eine Kopie des Ausweises von Herrn L... vor.

5. Mit Beschluss vom 29. Januar 2015 lehnte die Kammer den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (W 4 S 14.1301) ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München mit Beschluss vom 7. April 2015 (9 CS 15.394) zurück. Wegen der Begründung wird auf die Beschlüsse vom 29. Januar 2015 und 7. April 2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 18. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage wurde entgegen der Ansicht der Beklagten ordnungsgemäß erhoben. Die Klägerin wurde gemäß § 67 Abs. 2 VwGO durch einen Rechtsanwalt vertreten. Prozesshandlungen konnten von diesem wirksam vorgenommen werden. Die Vollmacht ist als Prozessvollmacht zur Entstehung gelangt, da der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung eine den Vorgaben der §§ 81 ff. ZPO entsprechende Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten eingereicht hat (§ 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO kann die Vollmacht nachträglich vorgelegt werden, jedenfalls bis zum Ergehen des Urteils (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 67 Rn. 49). Der Klägerbevollmächtigte hat neben einer Originalvollmacht eine Bestätigung des Verwaltungsrats der Klägerin, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, zu den Gerichtsakten gegeben, in welcher ausgeführt wird, dass Herr S... L... für die Klägerin als Geschäftsführer tätig ist und ermächtigt ist, die Gesellschaft vor Gericht zu vertreten. Eine Zusammenschau dieser Dokumente verdeutlicht nach Ansicht der Kammer hinreichend, dass Herr S... L... für die Klägerin im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren vertretungsbefugt ist und die Prozessvollmacht unterzeichnen konnte. Ob die vom Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 25. November 2015 vorgelegte Originalvollmacht, welche vom Verwaltungsrat der Klägerin, besetzt durch das einzige Mitglied, Herrn J... B... (vgl. Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons O..., Bl. 14 und 15 der Behördenakte im Parallelverfahren W 4 K 14.1300), unterzeichnet ist, nach Ergehen des Urteils Beachtung findet, kann daher dahinstehen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 67 Rn. 49 f.).

2. Die Klage ist unbegründet, da die Untersagungsverfügung in der Sache nicht zu beanstanden ist. Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt werden.

2.1 Die untersagte Nutzung ist formell baurechtswidrig, weil es sich im vorliegenden Fall bei der Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes zum Zwecke der Prostitutionsausübung um eine nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung handelt und die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt.

Aus den Baugenehmigungen für das Grundstück Fl.Nr. ...07 der Gemarkung Schweinfurt (D... Straße 10) vom 9. Juli 1925, vom 7. August 1970 und vom 2. November 1976 ergibt sich, dass ausschließlich eine Wohnnutzung genehmigt ist.

Die tatsächlich vorliegende Nutzung ist baurechtlich als Bordell bzw. bordellartiger Betrieb und nicht als sog. Wohnungsprostitution zu qualifizieren. Wohnungsprostitution setzt voraus, dass die Prostituierten in der Wohnung, in der sie ihr Gewerbe ausüben, auch wohnen und zwar über einen längeren Zeitraum als nur wenige Wochen oder Monate; die gewerbliche Nutzung darf nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung treten und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht das Gepräge geben (vgl. BayVGH, B.v. 19.05.1999, Az. 26 ZB 99.770; BayVGH, B.v. 16.05.2008, Az. 9 ZB 07.3224; OVG Koblenz, U.v. 23.06.2010, Az. 8 A 10559/10; VGH Mannheim, U.v. 24.07.2002, Az. 5 S 149/01; OVG Münster, B.v. 10.09.2010, Az. 7 A 1057/10 jeweils m. w. N. - juris). Von einer Wohnungsprostitution kann auch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn ein Gebäude ausschließlich von Prostituierten (und gegebenenfalls einer „Betriebsleiterin“) bewohnt und gewerblich genutzt wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.05.1999, Az. 26 ZB 99.770 - juris). Unabhängig, ob diese Voraussetzung vorliegt, wovon nach dem Vorbringen der Klägerin auszugehen ist, kann von einer nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tretenden Nutzung vorliegend schon angesichts des Umstands, dass das Gebäude aufgrund der Beleuchtung der Fenster vor allem im ersten Stockwerk als Prostitutionsgewerbe in Erscheinung tritt, nicht die Rede sein. Für die Nutzungsänderung der genehmigten Wohnnutzung in eine bordellartige Nutzung fehlt es aber an der erforderlichen baurechtlichen Genehmigung.

Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass das Gewerbe mit Ablauf des 31. März 2015 abgemeldet worden sei, ist das für die rechtliche Bewertung ohne Belang. Zwar ist es zutreffend, dass eine Abmeldung des Gewerbes „Betrieb und Beratung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen, gewerbliche Zimmervermietung“ am 31. März 2015 erfolgt ist (vgl. Bl. 77 der Gerichtsakte). Jedoch wurde zum 1. April 2015 ein „Massagesalon“ angemeldet. Polizeikontrollen nach dem 31. März 2015, am 15. und 24. April 2015, haben ergeben, dass sich der Betrieb unverändert darstellt. Es seien beide Male eine Hausdame und mehrere Prostituierte angetroffen worden (vgl. Bl. 11 der Behördenakte im Parallelverfahren W 4 K 15.441). Auch der Internetauftritt „Massage L...“ (abgerufen am 22. Mai 2015 von der Beklagten, vgl. Heftung der Beklagten im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren, sowie von der Kammer am 21. Oktober 2015) bezeugt, dass auch nach dem 31. März 2015 die Räumlichkeiten im streitgegenständlichen Anwesen zu Zwecken der Prostitution genutzt werden. Die gewerberechtliche Situation hat auf die baurechtliche Beurteilung des Sachverhalts im Übrigen keinen Einfluss. Insofern handelt es sich um zwei unabhängig voneinander bestehende Rechtskreise.

Allein der Verstoß gegen das formelle Baurecht rechtfertigt regelmäßig bereits den Erlass der Nutzungsuntersagung. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Vereinbarkeit eines bestimmten Vorhabens bzw. einer bestimmten Nutzung mit dem öffentlichen Baurecht vor dessen tatsächlicher Realisierung in einem geordneten Genehmigungsverfahren geprüft wird und außerdem vermieden wird, dass sich derjenige, der eine ungenehmigte Nutzung aufnimmt, ungerechtfertigte Vorteile gegenüber gesetzestreuen Bürgern verschafft.

2.2 Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist oder die Nutzung von Wohnraum untersagt wird, der für die Bewohner den alleinigen Mittelpunkt ihrer privaten Existenz bildet (vgl. BayVGH, U.v. 05.12.2005, Az. 1 B 03.2608; BayVGH, B.v. 16.05.2008, Az. 9 ZB 07.3224 - juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Es wird nicht die Nutzung von Wohnraum untersagt. Darüber hinaus ist die Nutzung des fraglichen Gebäudes (auch) zur Ausübung der Prostitution nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Das gilt unabhängig davon, ob die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 BauNVO) oder einem faktischen Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 6 BauNVO) entspricht. § 13 BauNVO bleibt hierbei außer Betracht, da es sich bei der Tätigkeit von Prostituierten nicht um eine freiberufliche oder um eine gleichgestellte Tätigkeit handelt (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 13 Rn. 4.32 mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.1984 - 4 C 65.80, BVerwGE 68, 324). Ein Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB existiert für das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, nicht, so dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 bzw. Abs. 1 BauGB richtet.

a) Bordellartige Betriebe (zum Begriff vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, § 6 Rn. 2.1) sind - unabhängig davon, ob sie als sonstiger Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte einzuordnen sind (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 12.9.2013, Az. 4 C 8.12, Rn. 14 - juris; vgl. zum Streitstand Fickert/Fieseler, BauNVO, § 4a Abs. 3 Rn. 23.7) - im allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO grundsätzlich unzulässig. Sie können insbesondere nicht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstige nichtstörende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Das folgt aus der prinzipiellen Unvereinbarkeit solcher Betriebe mit den dem planungsrechtlichen Begriff des Wohnens und des Wohngebietes zugrunde liegenden städtebaulichen Ordnungszielen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, § 4 Abs. 3 Rn. 9.63).

Die von der streitgegenständlichen Nutzung bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ausgehenden Störungen des Wohnens in einem planungsrechtlich dem Wohnen dienenden Gebiet bestehen nicht nur vordergründig in einer Beeinträchtigung der Wohnruhe, etwa durch verstärkten Kraftfahrzeugverkehr oder lautstarke Auseinandersetzungen, sondern ganz allgemein in den negativen „milieubedingten“ Auswirkungen derartiger Einrichtungen auf das - das Wohnumfeld in dem betreffenden Gebiet prägende - soziale Klima (OVG Berlin, B.v. 09.04.2003, Az. 2 S 5.03 - juris; hierzu auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL August 2015, § 4 BauNVO Rn. 120; Fickert/Fieseler, BauNVO, § 4 Abs. 3 Rn. 9.69;).

b) Des Weiteren besteht in der Judikatur Übereinstimmung darin, dass ein Bordell bzw. bordellartiger Betrieb in einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO regelmäßig unzulässig ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 6 BauNVO Rn. 34 m. w. N.). Es handelt sich wegen ihrer Wirkungen auf die Nachbarschaft („milieubedingte Unruhe“) typischerweise um Gewerbebetriebe bzw. Vergnügungsstätten, die das Wohnen wesentlich stören (vgl. BVerwG, U.v. 12.09.2013, Az. 4 C 8.12, Rn. 14 - juris; BayVGH, B.v. 10.06.2010, Az. 1 ZB 09.1971, Rn. 20 - juris m. w. N.). Diese Nutzung verträgt sich aus Gründen des Jugendschutzes, aber auch wegen der mit derartigen Einrichtungen zu befürchtenden Belästigungen und des zu befürchtenden Trading-Down-Effekts grundsätzlich nicht mit der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung (HessVGH, B.v. 30.04.2009, Az. 3 A 1284/08 - juris). Auf die Frage der konkreten Belästigung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (VGH Mannheim, B.v. 13.02.1998, Az. 5 s 2570/96 - juris).

An dieser Beurteilung hat sich durch das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, S. 3983) nichts geändert. Auch wenn dieses Gesetz - über die dort getroffenen zivil- und strafrechtlichen Bestimmungen hinausgehend - zu einer anderen sozialethischen Bewertung der Prostitution beitragen sollte, hat dies auf die bodenrechtliche Beurteilung solcher Betriebe keine Auswirkungen (vgl. BayVGH, B.v. 10.06.2010, Az. 1 ZB 09.1971 und B.v. 13.02.2008, Az. 15 ZB 07.2200 - juris). Eine Ausstrahlungswirkung des Gesetzes besteht nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur nicht für das Bauplanungsrecht, welches sozialethisch neutral ist (m. w. N. Fickert/Fieseler, BauNVO, § 4 Abs. 3 Rn. 9.62).

c) Das Vorhaben wäre selbst dann nicht offensichtlich genehmigungsfähig, wenn sich seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet, weil die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks als Gemengelage einzustufen ist. Auch eine den Rahmen wahrende Nutzung fügt sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein, wenn sie die gebotene Rücksichtnahme auf die sonstige, vor allem auf die in der unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Dass das Vorhaben aus diesem Grund unzulässig ist, lässt sich im Hinblick auf die in den angrenzenden Grundstücken vorhandene Wohnnutzung nicht von vornherein ausschließen, wie vor allem auch die Beschwerden der Nachbarschaft zeigen. Durch den bordellartigen Betrieb werden möglicherweise bodenrechtlich beachtliche Spannungen hervorgerufen, die den Betroffenen nicht zugemutet werden können (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. EL. August 2015, § 34 Rn. 53).

Im Ergebnis fehlt es daher jedenfalls an einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens.

2.3 Die Anordnung der Nutzungsuntersagung konnte zu Recht gegen die Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks gerichtet werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 S. 2 LStVG).

2.4 Art. 76 Satz 2 BayBO räumt der Beklagten ein Ermessen bezüglich der Frage ein, ob sie gegen die baurechtswidrigen Zustände einschreitet. Diese Ermessensausübung ist vom Gericht nach Maßgabe des § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar.

Danach ist die Ermessensausübung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Insbesondere konnte die Beklagte dem öffentlichen Interesse an baurechtlich rechtmäßigen Zuständen und an der Auflösung von bestehenden Spannungen (milieubedingte Unruhe) ein höheres Gewicht beimessen als dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin an der Beibehaltung des bordellartigen Betriebs.

Die Nutzungsuntersagungsanordnung ist auch nicht aufgrund eines der Klägerin zukommenden Vertrauensschutzes unverhältnismäßig.

Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, auf die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften zu achten, kann nicht verwirkt werden. Das schlichte Unterlassen bauaufsichtlichen Einschreitens (passive Duldung) kann den Erlass einer Nutzungsuntersagungsanordnung ohne das Hinzutreten besonderer, einzelfallbedingter Umstände nicht hindern. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betont im Beschluss vom 7. April 2015 (Az. 9 CS 15.394, Rn. 14) nochmals explizit, dass die bloße Untätigkeit keinen rechtlich bedeutsamen Erklärungswert hat. Wenn eine bauliche Anlage über einen langen Zeitraum hinweg rechtswidrig genutzt worden ist, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde eine Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat, können sich allenfalls gesteigerte Anforderungen an die Ermessensbetätigung und deren Begründung ergeben. Die ermessensfehlerfreie Anordnung einer Nutzungsuntersagung kann allenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn die Bauaufsichtsbehörde durch vorausgegangenes positives Tun einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Betroffenen geschaffen hat. Das kann durch eine förmliche Duldung erfolgen im Sinne einer Zusage nach Art. 38 BayVwVfG, eine bauaufsichtliche Maßnahme nicht zu erlassen, die zu ihrer Wirksamkeit aber der Schriftform bedarf. In Betracht kommt jedoch auch ein über die bloße Untätigkeit hinausgehendes besonderes Verhalten der Behörde, aufgrund dessen der Betroffene zu der Annahme berechtigt ist, dass die Behörde von der Befugnis zur Nutzungsuntersagung keinen Gebrauch mehr machen will (vgl. BayVGH, U.v. 17.06.1998, Az. 2 B 97.171; BayVGH, B.v. 13.04.2000, Az. 2 ZB 00.723 - jeweils juris; Decker in: Simon/Busse, BayBO, Stand Nov. 2014, Bd. I, Art. 76 Rn. 305).

Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin ein die Nutzungsuntersagung hindernder Vertrauensschutz nicht zu.

Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte müsse seit langem Kenntnis von der ausgeübten gewerblichen Nutzung gehabt haben, reicht dies für die Begründung eines Vertrauenstatbestandes nicht aus. Die Klägerin hat hierzu auch keinerlei Nachweise vorgelegt, die irgendwelche Anhaltspunkte dafür bieten könnten, dass die Beklagte positive Kenntnis von der langjährigen Ausübung der Prostitution auf dem Grundstück hatte. Auch muss sich die Baubehörde etwaiges polizeiliches Wissen und Tätigwerden nicht zurechnen lassen. Gleiches gilt für die Anmeldung eines Gewerbes. Entscheidend ist aber, dass die Beklagte zeitnah zu den Nachbarbeschwerden, die in der Behördenakte dokumentiert sind (vgl. Heftung 1, S. 23a und 23b), das bauaufsichtliche Verfahren eingeleitet hat und die Klägerin aufgefordert hat, innerhalb einer angemessenen Frist die nicht genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Nutzung einzustellen. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie habe keinen Zugang zu der Behördenakte gehabt, ist hierin kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu erkennen (Art. 103 Abs. 2 GG), da es dem Bevollmächtigten der Klägerin jederzeit möglich ist, von seinem Recht auf Akteneinsicht (§ 100 Abs. 1 VwGO) Gebrauch zu machen. Dies ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht geschehen.

Unverhältnismäßig ist schließlich auch nicht die sechswöchige Frist zur Erfüllung der Verpflichtung, die baurechtswidrige Nutzung aufzugeben. Es ist der Klägerin zuzumuten, innerhalb dieser Frist die Schritte durchzuführen, die zu einer Unterbindung der baurechtswidrigen Nutzung zu veranlassen sind (z. B. Kündigung oder Räumung).

3. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwZVG. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Das Zwangsgeld soll gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterlassen der Handlung hat, erreichen. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, so kann die Behörde das wirtschaftliche Interesse des Pflichtigen nach pflichtgemäßem Ermessen schätzen (Art. 31 Abs. 2 Satz 4 VwZVG). Anhaltspunkte für einen Verstoß hiergegen liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.

4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München:Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5.wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Nov. 2015 - W 4 K 14.1300 zitiert 23 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)


(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutz

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte und zwangsgeldbewehrte Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 18. Dezember 2014, womit ihr nach Nachbarbeschwerden als Eigentümerin untersagt wurde, das für Wohnzwecke genehmigte Gebäude auf dem Grundstück D... Straße ..., FlNr. 6907 Gemarkung Schweinfurt für Zwecke der Prostitution zu nutzen.

Die Antragstellerin hat gegen die Bescheide Klage erhoben. Ferner hat sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2015 abgelehnt. Die untersagte Nutzung sei formell baurechtswidrig, da für das Grundstück FlNr. 6907 Gemarkung Schweinfurt nach den vorliegenden Baugenehmigungen ausschließlich eine Wohnnutzung genehmigt sei, während die tatsächliche Nutzung als Bordell bzw. bordellartiger Betrieb zu qualifizieren sei. Allein der Verstoß gegen das formelle Baurecht rechtfertige regelmäßig den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Unabhängig davon, ob die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet oder einem faktischen Mischgebiet entspreche, sei die Nutzung des Gebäudes zur Ausübung der Prostitution nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 ändere daran nichts. Bei der Tätigkeit von Prostituierten handle es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Ein die Nutzungsuntersagung hindernder Vertrauensschutz stehe der Antragstellerin nicht zu.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Die Nachbarbeschwerden vom 21. August 2013 und vom 12. August 2014 seien der Antragstellerin nicht bekannt. Beim Betrieb der Antragstellerin handele es sich nicht um einen bordellartigen Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Von außen sei das Anwesen überhaupt nicht als Bordell zu erkennen. Milieutypische Merkmale wie auffällige Leuchtreklame oder rote Lichter seien nicht vorhanden. Vom Anwesen der Antragstellerin gehe keine Störung der umgebenden Mischgebietsnutzung aus. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Tätigkeit der Antragstellerin unverzüglich beendet werden müsse, obwohl diese der Antragsgegnerin seit über zehn Jahren bekannt sei.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Januar 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Stadt Schweinfurt vom 13. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 18. Dezember 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdebegründung beinhalte keinen Antrag i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die untersagte Nutzung sei mangels entsprechender Baugenehmigung formell illegal. Es stehe außer Zweifel, dass sie auch materiell unzulässig sei. Selbst wenn hier von einem Mischgebiet auszugehen sei, erzeuge der Bordellbetrieb typischerweise Störungen, die gebietsunverträglich seien. Wie sich aus der dem Verwaltungsgericht zugeleiteten Fotoserie ergebe, könne von dem von der Antragstellerin behaupteten diskreten Erscheinungsbild des Hauses „La Playa“ keine Rede sein. Gründe oder Anhaltspunkte, die für eine Duldung oder ein dauerhaftes Nichteinschreiten der Antragsgegnerin nach § 76 BayBO sprächen, seien nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Die Antragsgegnerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdebegründung der Antragstellerin entgegen der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen bestimmten Antrag enthält. Der Beschwerdeantrag braucht aber nicht ausdrücklich als solcher gestellt zu sein; er kann sich auch aus den Beschwerdegründen ergeben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21). Diesen lässt sich hier mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, mit welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch die Antragstellerin angefochten wird.

2. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die im Wohnhaus der Antragstellerin ausgeübte Prostitution baurechtlich keine Wohnungsprostitution im Sinne der Rechtsprechung darstellt, sondern als Bordell bzw. bordellartiger Betrieb zu qualifizieren ist. Die Nutzung zu Zwecken der Prostitution präge das Gebäude, von einer wohnähnlichen Erscheinung der Nutzung könne nicht die Rede sein. Dem wird im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen diesem Vorbringen kann keine Rede davon sein, dass das Anwesen D... Straße ... von außen überhaupt nicht als Bordell zu erkennen ist. Wie vielmehr aus der von der Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht vorgelegten Fotoserie ersichtlich wird und worauf auch das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, tritt das Gebäude aufgrund der Beleuchtung der Fenster vor allem im ersten Stockwerk eindeutig als bordellartiger Betrieb in Erscheinung (vgl. Fotos Nrn. 1, 2, 2 A, 2 B und 3 der Fotoserie v. 18.12.2014).

Soweit die Antragstellerin vorbringt, im Rahmen der typischen Nutzung eines hier vorliegenden faktischen Mischgebiets sei zu klären, ob eine Störung vom Anwesen ausgeht, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein bordellartiger Betrieb - unabhängig davon, ob er als sonstiger Gewerbebetrieb i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO oder als Vergnügungsstätte i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO einzuordnen ist - mit der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung unverträglich ist (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8/12 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 16.5.2008 -9 ZB 07.3224 - juris Rn. 7; B. v. 26.9.2014 - 15 ZB 13.656 - juris Rn. 6, B. v. 10.6.2010 -1 ZB 09.1971 - juris Rn. 20).

Soweit im Beschwerdevorbringen lediglich der erstinstanzliche Vortrag der Antragstellerin wiederholt wird, die Antragsgegnerin habe seit langem Kenntnis von der Ausübung der Prostitution gehabt, fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass die Antragstellerin keinerlei Nachweise vorgelegt habe, die irgendwelche Anhaltspunkte für eine solche positive Kenntnis der Antragsgegnerin bieten könnten. Weder müsse sich die Bauaufsichtsbehörde etwaiges polizeiliches Wissen und Tätigwerden zurechnen lassen noch erfolgte Gewerbeanmeldungen. Solche Nachweise werden auch im Beschwerdevorbringen nicht vorgelegt. Eine bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde ist im Übrigen nicht geeignet, ein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen darin zu begründen, gegen eine baurechtswidrige Anlage werde auch künftig nicht eingeschritten. Einen rechtlichen bedeutsamen Erklärungswert hat diese bloße Untätigkeit nicht (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2013 - 15 ZB 13.201 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Mangels festgestellter Duldung eines illegalen Zustands mit Wissen und Wollen der Bauaufsichtsbehörde über einen längeren Zeitraum bedurfte es hier auch nicht eines besonderen Dringlichkeitsinteresses für die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Antragsgegnerin. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung in der Regel gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO vorliegen (vgl. BayVGH, B. v. 23.8.2012 - 15 CS 12.130 - juris Rn. 13; B. v. 2.11.2011 - 2 CS 11.1558 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18. Januar 2010 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung sowie einer Zwangsgeldandrohung und -festsetzung.

2

Die Klägerin, die von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem gemieteten Gebäude in der H.straße in P. eine gewerbliche Zimmervermietung an mehrere Prostituierte betrieben hatte, erwarb im Sommer 2008 ein Reihenhaus in der U.straße in der Absicht, ihren Betrieb nach Kündigung des Mietvertrages über die Räumlichkeiten in der H.straße zum 1. November 2008 in das gekaufte Anwesen zu verlagern.

3

Bis zum Sommer 2008 wurden Prostitutionsbetriebe im Gebiet der Beklagten – entgegen der die Prostitution in Städten unter 50.000 Einwohnern verbietenden Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz vom 14. August 1986 i.d.F. (StAnz 1986, S. 916) vom 17. Februar 2004 (StAnz 2004, S. 202) (im Folgenden: SperrbezirksVO) – generell geduldet. Diese Duldungspraxis wurde von der Aufsichtsbehörde seit langem beanstandet. Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 wies die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) die Stadtverwaltung an, Verstößen gegen die Rechtsverordnung nachzugehen. Bedenken der Stadtverwaltung und der Polizei gegen eine strikte Umsetzung des Prostitutionsverbots kam die ADD nur insoweit entgegen, als sie sich ausweislich eines Aktenvermerks des Leiters des Ordnungsamts der Beklagten vom 7. August 2008 damit einverstanden erklärte, „Altbetriebe“ weiterhin zu dulden; hingegen solle gegen alle ab sofort neu eingerichteten Prostitutionsbetriebe eingeschritten werden. Wie sich aus stadtverwaltungsinternen e-mails bzw. Aktenvermerken vom 3. und 5. September 2008 ergibt, wurde innerhalb der Stadtverwaltung zu dieser Zeit noch erwogen, nur gegen ab dem 1. Januar 2009 neu eröffnete Betriebe vorzugehen.

4

Auf ihre Anfrage vom 15. Oktober 2008, ob an dem geplanten Standort in der U.straße die beabsichtigte Nutzung zulässig sei, erhielt die Klägerin ausweislich eines Aktenvermerks des Ordnungsamtsleiters die Auskunft, der Standort in der U.straße könne aus ordnungsrechtlicher Sicht nicht zugelassen werden. Außerdem bedürfe die Nutzungsänderung in einen bordellartigen Betrieb einer Baugenehmigung, deren Erteilung aufgrund des Gebietscharakters höchst unwahrscheinlich sei.

5

Zum 1. November 2008 meldete die Klägerin ihren Betrieb in der U.straße als „gewerbliche Zimmervermietung“ an. Eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung beantragte sie nicht. Gleichzeitig wurde der Betrieb aufgenommen und in der örtlichen Presse beworben.

6

Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 untersagte die Beklagte der Klägerin die Nutzung des Gebäudes in der U.straße zur gewerblichen Zimmervermietung (Wohnungsprostitution) gemäß § 81 Satz 1 der Landesbauordnung - LBauO - und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an.

7

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2008 drohte die Beklagte der Klägerin unter Fristsetzung bis zum 31. Januar 2009 ein Zwangsgeld i. H. v. 2.000,- € an. Mit weiterem Bescheid vom 24. Februar 2009 setzte sie das Zwangsgeld in dieser Höhe fest und drohte der Klägerin ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 3.000,- € an.

8

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie insbesondere vorgetragen hat: Die Beklagte habe ihr Ermessen, gegen welche Betriebe sie einschreite, fehlerhaft ausgeübt. Da sie noch keinen Stichtag benannt habe, stehe noch nicht fest, welcher Altbestand weiterhin geduldet werde und aufgrund welcher Handlungen eine bisherige Duldung erlösche. Das Vorgehen der Beklagten sei konzeptlos, was sich auch darin zeige, dass man ihr für den Fall einer Zurückverlegung ihres Betriebs in die H.straße eine Duldung in Aussicht gestellt habe.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

die Bescheide vom 28. Oktober 2008, 16. Dezember 2008 und 24. Februar 2008 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2009 aufzuheben.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der klägerische Betrieb sei sowohl in der H.straße als auch in der U.straße baurechtlich unzulässig, da die Umgebung jeweils als allgemeines Wohngebiet einzustufen sei. Im Übrigen schreite sie gegen alle Neubetriebe ein und habe bereits in zwei weiteren Fällen Nutzungsuntersagungen verfügt, die nicht angefochten worden seien.

14

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat der Klage durch Urteil vom 18. Januar 2010 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung vor, weil die Klägerin für die nach § 61 LBauO genehmigungspflichtige Änderung der bisherigen Wohnnutzung in eine gewerbliche Nutzung zu Prostitutionszwecken keine Baugenehmigung eingeholt habe und das Vorhaben auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig sei; denn die Einschätzung der Beklagten, die nähere Umgebung des Anwesens in der U.straße entspreche einem allgemeinen Wohngebiet, sei nicht offensichtlich unzutreffend. Die Beklagte habe jedoch ermessensfehlerhaft gehandelt. Sie habe ein schlüssiges Konzept zum Einschreiten nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Zwar sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, so genannte Altbetriebe weiterhin zu dulden und nur gegen Neubetriebe einzuschreiten. Die Beklagte habe jedoch eine eindeutige Definition des Merkmals „Neubetrieb“ nicht getroffen. Nach ihrer Definition seien „Neubetriebe“ solche, die an einem bestimmten Stichtag in ihrem Stadtgebiet eingerichtet wurden bzw. werden, worunter neben erstmals im Stadtgebiet eröffneten Betrieben auch solche fielen, bei denen lediglich ein Betreiberwechsel stattgefunden habe und/oder die räumlich verlegt worden seien. Altbetriebe seien demgegenüber solche, die bereits vor einem festgelegten Stichtag existierten. Damit habe die Beklagte zwar das raum- und betreiberbezogene Kriterium für die Charakterisierung eines Betriebes als Alt- oder Neubetrieb definiert. Es fehle aber an der Festlegung eines Stichtages als zeitlicher Zäsur für die Abgrenzung eines Altbetriebs von einem Neubetrieb. Denn es stehe nicht fest, dass der 7. August 2008 – also der Tag des Aktenvermerks, demzufolge gegen alle „ab sofort neu eingerichteten Prostitutionsbetriebe“ eingeschritten werden solle – dieser eindeutig festgelegte Stichtag sei. Vielmehr ergebe sich aus dem behördeninternen Schriftverkehr vom 3. und 5. September 2008, dass zu diesem Zeitpunkt der 1. Januar 2009 als zeitliche Zäsur in Erwägung gezogen worden sei, es seinerzeit also noch keine endgültige Festlegung auf den 7. August 2008 als verbindlichem Stichtag gegeben habe; andererseits komme aber auch kein dazwischen liegendes Datum als maßgeblicher Stichtag in Betracht. Sofern der 1. Januar 2009 der für ein Einschreiten der Beklagten maßgebliche Stichtag gewesen sei, sei aber der zum 1. November 2008 in der U.straße eröffnete Betrieb der Klägerin als Altbetrieb anzusehen, den die Beklagte nach ihren bisher aufgestellten Kriterien dulden würde. Da die Beklagte wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Bauplanungsrecht nicht gegen Altbetriebe, in denen der Prostitution nachgegangen werde, vorgehe, sei es unerheblich, dass sie die Nutzungsuntersagungsverfügung außer auf die Durchsetzung der SperrbezirksVO auch auf die fehlende baurechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens gestützt habe. Stünden aber die Kriterien für ein Einschreiten der Beklagten gegen Prostitutionsbetriebe im Stadtgebiet nicht fest, so lasse sich ein von Ermessensfehlern freies Vorgehen im Falle der Klägerin derzeit nicht feststellen.

15

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor: Das Vorgehen gegen die Klägerin sei nicht ermessensfehlerhaft. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei bereits vor Erlass der Nutzungsuntersagung die Entscheidung abschließend getroffen worden, ab sofort gegen alle Neubetriebe vorzugehen. Das Einschreiten gegen die Klägerin sei nicht willkürlich gewesen, sondern habe im Zusammenhang mit einer grundsätzlichen Änderung der Einschreitenspraxis aufgrund des Verlangens der Aufsichtsbehörde gestanden. Der zuständige Sachbearbeiter der ADD habe die Stadtverwaltung am 7. August 2008 angewiesen, ab sofort gegen alle Neubetriebe einzuschreiten. Der über dieses Gespräch gefertigte Aktenvermerk sei an die entsprechenden Stellen der Stadtverwaltung weitergegeben worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die Verwaltungspraxis konsequent geändert und gegen Neubetriebe eingeschritten worden. Zwar sei nach dem 7. August 2008 verwaltungsintern noch diskutiert worden, ob die Änderung der Verwaltungspraxis erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen solle. Diese Überlegungen hätten aber nicht mehr zu einer Änderung der Entscheidung geführt. Jedenfalls sei die Prüfung, ob man nicht doch erst später einschreiten solle, vor Erlass der Nutzungsuntersagung abgeschlossen gewesen, weshalb dann ja auch eingeschritten worden sei. Da es zwischen dem 7. August 2008 und der Verfügung vom 28. Oktober 2008 keine zu entscheidenden neuen Fälle von Prostitutionsbetrieben gegeben habe, sei die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung die erste Entscheidung nach Änderung der Verwaltungspraxis gewesen. Die damals beschlossene Linie, gegen alle Neubetriebe vorzugehen, werde seither bis heute ohne Ausnahme in allen Verwaltungsbereichen eingehalten. So habe die Bauaufsicht im März 2009 in zwei Fällen die Nutzung von Wohnungen zur Prostitution untersagt. Das Ordnungsamt habe ebenfalls seit August 2008 Neubetriebe konsequent auf das Prostitutionsverbot hingewiesen. Stichtag für das Einschreiten gegen Neubetriebe sei somit der Tag der Bekanntmachung der Weisung der ADD innerhalb der Verwaltung, also der 7. August 2008 gewesen. Entscheidend sei allerdings nicht die Festlegung oder Nennung eines Stichtages, sondern die konsequente Änderung der Verwaltungspraxis. Die Entscheidung der Stadt im Falle der Klägerin sei auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil etwa die Nutzungsuntersagung gegen eine noch nicht ausgeübte Nutzung eine willkürliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Nichteinschreiten gegen bestehende Nutzungen darstelle, denn es handele sich insoweit um zwei verschiedene Vergleichsgruppen. Die Bauaufsichtsbehörde müsse aktuellen baurechtswidrigen Entwicklungen nicht tatenlos zusehen, um womöglich erst Jahre später im Rahmen eines Gesamtkonzepts die Entwicklung bereinigen zu können. Vielmehr verstoße ein Einschreiten gegen einen noch nicht vorhandenen Bestand regelmäßig nicht gegen den Gleichheitssatz; es könne nicht sein, dass eine Gemeinde mit einem hohen Schwarzbautenbestand ohne ein entsprechendes Beseitigungskonzept nicht einschreiten dürfe, wenn sie erkenne, dass illegale Bauarbeiten beginnen. Im Übrigen könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie das Anwesen gekauft habe, nachdem sie über die geänderte Verwaltungspraxis informiert worden sei.

16

Die Beklagte beantragt,

17

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18. Januar 2010 die Klage abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint ergänzend, es sei zu berücksichtigen, dass Aspekte des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts für die Beklagte offenbar irrelevant seien. Einerseits sei die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Wohnungsprostitution für die Beklagte nie Anlass zum Einschreiten gegen Betriebe des Prostitutionsgewerbes gewesen. Andererseits werde neuerdings eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit als irrelevant angesehen und die Beklagte z. B. gegen einen bisher im allgemeinen Wohngebiet gelegenen Betrieb einschreite, wenn dieser nunmehr in ein Gewerbegebiet verlagert werde, da eine Nutzungsuntersagung schon im Hinblick auf das Prostitutionsverbot in der SperrbezirksVO erfolgen müsse. Es sei nicht zulässig, wenn die Beklagte der Einfachheit halber die Vorschriften der LBauO zur Durchsetzung einer fachaufsichtlichen Weisung auf dem Gebiet des Polizeirechts, nämlich zur Durchsetzung der SperrbezirksVO, benutze, ohne dass ein Bezug zum materiellen Baurecht bestehe, nur weil im Rahmen der LBauO die formelle Illegalität für ein Einschreiten ausreiche. Soweit Vorschriften des materiellen Baurechts für die Entscheidung der Beklagten, ob und wie eingeschritten werde, irrelevant gewesen seien, könne sie sich auch nicht auf die genannte Verordnung als „sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift“ i. S. d. §§ 70, 81 LBauO berufen. Denn darunter seien nur solche Rechtsnormen außerhalb des Baurechts zu verstehen, die materielle Anforderungen an bauliche Anlagen und Einrichtungen stellten. Das Prostitutionsverbot stelle keine Anforderungen an eine bauliche Anlage, sondern verbiete jede Form der Prostitution unabhängig von baurechtlichen Vorschriften. Demgegenüber sei die Nutzungsuntersagung ebenso wie die Duldung einer baurechtswidrigen Nutzung grundstücksbezogen und wirke deshalb auch gegenüber dem Rechtsnachfolger. Es sei daher ermessensfehlerhaft, die Duldung einer bestimmten baurechtlichen Nutzung an eine bestimmte Person zu koppeln. Im Übrigen setze die Durchsetzung des Prostitutionsverbots ein unter rein polizeilichen Gesichtspunkten ausgeübtes Ermessen voraus, das nicht primär gebäudebezogen sei und bei dem andere Aspekte als bei einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung Berücksichtigung finden müssten.

21

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

22

Die Berufung ist zulässig und begründet.

23

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 28. Oktober 2008 sowie gegen die Bescheide vom 16. Dezember 2008 (Zwangsgeldandrohung) und vom 24. Februar 2009 (Zwangsgeldfestsetzung und weitere Zwangsgeldandrohung) abweisen müssen. Denn diese Bescheide erweisen sich ebenso wie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2009 als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

24

So ist zunächst die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 28. Oktober 2008 rechtlich nicht zu beanstanden; sie leidet insbesondere nicht an Ermessensfehlern (1.). Darüber hinaus begegnen auch die Zwangsmittelbescheide vom 16. Dezember 2008 und vom 24. Februar 2009 keinen rechtlichen Bedenken (2.).

25

1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2008, mit dem der Klägerin die Nutzung des Gebäudes „U.straße ...“ zur gewerblichen Zimmervermietung an Prostituierte untersagt wurde, ist zu Recht auf § 81 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO – gestützt worden (a.) und auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen (b.).

26

a. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer auf § 81 Satz 1 LBauO gestützten Nutzungsuntersagungsverfügung vor. Mangels Einholung der nach § 61 LBauO für die Nutzungsänderung von der bisherigen Wohnnutzung zu einer gewerblichen Nutzung für Zwecke der Prostitutionsausübung erforderlichen Baugenehmigung ist das Vorhaben der Klägerin formell baurechtswidrig, was für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung grundsätzlich bereits ausreicht (vgl. z.B. OVG RP, Beschluss vom 9. Februar 2007, LKRZ 2007, S. 193 und juris, Rn. 10; Lang, in: Jeromin/Lang/Schmidt, LBauO-Kommentar, 2. Aufl., § 81, Rn. 62 m.w.N.).

27

Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht wegen offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit der geänderten Nutzung unverhältnismäßig (vgl. dazu Lang, a.a.O., § 81, Rn. 65, m.w.N.). Die beabsichtigte gewerbliche Nutzung des Anwesens in der U.straße für Zwecke der Prostitution ist vielmehr aus bauplanungsrechtlichen Gründen aller Voraussicht nach nicht genehmigungsfähig. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der näheren Umgebung des Anwesens um ein (faktisches) allgemeines Wohngebiet oder um ein Mischgebiet bzw. um eine Gemengelage handelt, auf die für ein Mischgebiet einschlägige Vorschriften anzuwenden sind (was für die Klägerin hier wohl günstigstenfalls in Betracht käme). Hat die nähere Umgebung den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets, so erweist sich schon eine gewerbliche Wohnungsprostitution und erst recht ein bordellartiger Betrieb gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO als planungsrechtlich unzulässig. Indessen dürfte es sich bei dem Betrieb der Klägerin – auch nach ihren eigenen Angaben zu den betrieblichen Abläufen, die sie in der mündlichen Verhandlung des Senats gemacht hat – sehr wahrscheinlich um einen „bordellartigen Betrieb“ handeln. Für die Wohnungsprostitution ist typisch, dass die gewerbliche Betätigung zu Prostitutionszwecken nach außen nur wohnähnlich in Erscheinung tritt und dem Gebäude, in dem sie stattfindet, nicht das Gepräge gibt, was voraussetzt, dass eine oder mehrere Personen, die dort der Prostitution nachgehen, in dem Gebäude über einen längeren Zeitraum als nur wenige Wochen oder Monate tatsächlich wohnen (vgl. zur Abgrenzung zwischen Wohnungsprostitution und bordellartigem Betrieb VGH BW, Urteil vom 24. Juli 2002, Gewerbearchiv 2003, S. 496 und juris, Rn. 23 f., m.w.N.). Demgegenüber findet nach den Angaben der Klägerin im „Haus Michelle“ ein ständiger Wechsel der Prostituierten im Wochen- bzw. 14-Tage-Rhythmus statt, so dass sich die betreffenden Damen – eventuell mit einer Ausnahme – über das Jahr verteilt nur jeweils sechs bis sieben Mal für ein bis zwei Wochen in dem Haus aufhalten. Dies lässt neben der bordelltypischen Bezeichnung des Anwesens und der entsprechenden Bewerbung des Betriebes in Zeitungsannoncen deutlich auf einen bordellartigen Betrieb schließen. Ein solcher wäre aber auch in einem Mischgebiet wegen der mit ihm typischerweise verbundenen Auswirkungen als das Wohnen wesentlich störende Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO unzulässig (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. Februar 2007, a.a.O., Rn. 10, m.w.N.).

28

Darüber hinaus ist die Nutzung – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt – aber auch wegen Verstoßes gegen das Prostitutionsverbot in § 1 der SperrbezirksVO nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich hierbei durchaus um einen Verstoß gegen eine „sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift“ im Sinne von § 81 Satz 1 LBauO. Zwar spricht viel dafür, dass darunter nur solche Vorschriften außerhalb des Baurechts fallen, die materielle Anforderungen an bauliche Anlagen stellen (vgl. Jeromin, in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O., § 70, Rn. 25). Indessen handelt es sich bei § 1 der SperrbezirksVO keineswegs um eine ausschließlich verhaltensbezogene Norm; vielmehr erfasst die SperrbezirksVO mit dem Verbot der Prostitution in jeder Form auch die Nutzung von baulichen Anlagen zu diesem Zweck und weist daher jedenfalls auch einen hinreichenden Anlagenbezug auf, so dass sie als sonstige öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne der §§ 70 Abs. 1, 81 Satz 1 LBauO einzustufen ist (so auch bereits OVG RP, Beschluss vom 13. März 2006, NVwZ-RR 2006, S. 611 und juris, Rn. 14).

29

b. Die Nutzungsuntersagungsverfügung leidet auch nicht an Ermessensfehlern.

30

Zunächst liegt – entgegen der Ansicht der Klägerin – kein Ermessensfehlgebrauch dahingehend vor, dass die Beklagte etwa unter missbräuchlicher Ausnutzung der Ermächtigung in § 81 Satz 1 LBauO der Einfachheit halber – wegen des Ausreichens einer nur formellen Illegalität – eine bauaufsichtliche Verfügung erlassen hat, obwohl es ihr „in Wahrheit“ nur um die Durchsetzung des ordnungsrechtlichen Prostitutionsverbots nach der SperrbezirksVO, aber nicht um das materielle Baurecht geht.

31

Wie oben ausgeführt, ist die von der Klägerin beabsichtigte Nutzungsänderung sowohl formell baurechtswidrig, als auch materiell-baurechtlich nicht offensichtlich genehmigungsfähig, weil das Vorhaben aller Voraussicht nach weder im allgemeinen Wohn- noch im Mischgebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist und die Nutzungsänderung darüber hinaus gegen die SperrbezirksVO als einer auch anlagenbezogenen sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschrift im Sinne von § 81 Satz 1 LBauO verstößt. Die Beklagte ist im Rahmen eines einheitlichen Konzepts zur Unterbindung neu aufgenommener Prostitutionsbetriebe nicht gehindert, in Fällen, in denen (zugleich) die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten vorliegen, nach § 81 LBauO vorzugehen, und in anderen Fällen, in denen das nicht der Fall ist (zum Beispiel beim bloßen Betreiberwechsel in einem im Gewerbegebiet gelegenen und dort bauplanungsrechtlich zulässigen Prostitutionsbetrieb), rein ordnungsbehördlich – gestützt nur auf § 1 der SperrbezirksVO – einzuschreiten. Die Klägerin, deren Betrieb sowohl baurechts- als auch ordnungsrechtswidrig ist, hat keinen Anspruch darauf, dass gegen sie „nur“ ordnungsrechtlich vorgegangen werden darf.

32

Das Vorgehen der Beklagten gegen die Klägerin ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ermessensfehlerhaft.

33

Die Beklagte verfügt vielmehr über ein tragfähiges, mit dem Gleichheitssatz im Einklang stehendes Konzept zum Einschreiten gegen Prostitutionsbetriebe.

34

Allgemein gilt: Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde zu einem nach Zeitpunkt und Weise gleichmäßigen Vorgehen gegen rechtswidrige Zustände, soweit nicht in der Sache begründete Umstände Abweichungen rechtfertigen (vgl. Lang, in: Jeromin/Lang/Schmidt, a.a.O., § 81, Rn. 35). Eine bauordnungsrechtliche Verfügung kann den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen, wenn sie angesichts einer Vielzahl verschiedenartiger baurechtswidriger Zustände ohne nachvollziehbares Eingriffskonzept ergeht (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1999 – 1 A 10091/99.OVG –, ESOVGRP; HessVGH, Urteil vom 4. Juli 1991 – 4 UE 721/87 –, juris, Rn. 49). Andererseits muss die Behörde nicht abwarten, bis ihr in jeder Hinsicht ein umfassenden und systematisches Eingreifen möglich ist; sie handelt auch dann noch systemgerecht, wenn sie einen geeigneten Fall als „Musterfall“ auswählt, um erst nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1991 – 4 B 26.91 –, juris, Rn. 5). Ebenso ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustandes droht; so können etwa neue Schwarzbauten vor alten aufgegriffen werden (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Oktober 1993, NVwZ-RR 1994, S. 249 und juris, Rn. 25, m.w.N.).

35

Das dem Vorgehen der Beklagten gegen Prostitutionsbetriebe zugrunde gelegte Konzept, zunächst nur gegen Neubetriebe vorzugehen und Altbetriebe jedenfalls vorerst zu dulden, ist nicht zu beanstanden: Es ist grundsätzlich sachgerecht, vorrangig gegen neu aufgenommene, noch nicht verfestigte illegale Nutzungen einzuschreiten, weil jedenfalls in diesen Fällen zum einen noch kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Duldung begründet werden konnte und zum anderen aus ordnungsrechtlicher Sicht noch keine Erfahrungen mit (bei Betreiberwechsel) der Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers bzw. (bei Standortwechsel) des Störungs- und Konfliktpotentials in der Nachbarschaft vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte unter neu aufgenommenen Betrieben auch solche versteht, bei denen lediglich ein Betreiber- oder Standortwechsel stattgefunden hat.

36

Anders, als das Verwaltungsgericht entschieden hat, bedurfte es indessen nicht einer „aktenmäßigen“ Festlegung eines Stichtags zur Differenzierung zwischen Alt- und Neubetrieben oder gar einer Bekanntgabe eines solchen Stichtags nach außen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass jedenfalls im Zeitpunkt des ersten Einschreitens gegen einen neu eröffneten Prostitutionsbetrieb die Entscheidung zur Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis verwaltungsintern getroffen war und die Beklagte sich von da an konsequent an ihr geändertes Konzept gehalten hat. Danach kann offenbleiben, ob auf Seiten der Beklagten bereits der 7. August 2008 als sogenannter „Stichtag“ für ein Einschreiten gegen ab diesem Tag neu eröffnete oder an einen anderen Standort verlegte Prostitutionsbetriebe festgelegt wurde, oder ob aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Aktenvermerken bzw. E-Mails vom September 2008 zu entnehmen ist, dass die Entscheidung, alternativ den 1. Januar 2009 als maßgebliche zeitliche Zäsur anzusehen, verwaltungsintern zu dieser Zeit noch offen war. In jedem Fall spricht nach Aktenlage nichts gegen die Annahme, dass spätestens im Oktober 2008 verwaltungsintern die Entscheidung gefallen war, „ab sofort“ gegen alle Neubetriebe vorzugehen. Dies folgt neben dem Einschreiten gegen die Klägerin am 28. Oktober 2008 auch aus dem hinreichend belegten Umstand, dass die Beklagte ab Dezember 2008 in weiteren Fällen gegen bekannt gewordene Neubetriebe vorgegangen ist. Dann aber kann zu diesem Zeitpunkt ein Stichtag „1. Januar 2009“ nicht mehr in der Diskussion gewesen sein; für einen zwischen dem 1. November 2008 und dem 1. Januar 2009 liegenden Stichtag, von dem die Klägerin allenfalls noch profitieren könnte, spricht ohnehin nichts. Nach dem oben Gesagten ist ferner nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nach der intern spätestens im Oktober 2008 beschlossenen Änderung der Verwaltungspraxis den Fall der Klägerin als ersten ihr bekannt gewordenen Fall einer Betriebsneuerrichtung durch Standortwechsel aufgegriffen hat; es ist im Gegenteil sogar sachgerecht, gegen eine sich anbahnende Neueröffnung eines Prostitutionsbetriebs umgehend nach Bekanntwerden einzuschreiten, bevor eine Verfestigung des (auch bau-)ordnungswidrigen Zustands eintritt; die Behörde braucht mit dem ersten Einschreiten insbesondere nicht abzuwarten, bis sie alle einschlägigen Betriebe im Stadtgebiet ermittelt hat und ihr eine vollständige Bestandsaufnahme möglich ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 4. Juli 1991, a.a.O., Rn. 49, m.w.N.).

37

Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend durch Vorlage entsprechender Verfügungen und Anhörungsschreiben belegt, dass sie seit Oktober 2008 konsequent gegen ihr bekannt werdende Fälle der Neuaufnahme von Prostitutionsbetrieben – auch bei bloßem Standort- oder Betreiberwechsel – vorgeht, und zwar je nach Sachlage ordnungs- oder auch baurechtlich. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ihr seien drei Neubetriebe im Sinne des Eingriffskonzepts der Beklagten bekannt, gegen die diese bisher nicht einschritten sei, hat der Vertreter der Beklagten deutlich gemacht, dass keineswegs beabsichtigt sei, gegen diese Betriebe abweichend von der geänderten ständigen Verwaltungspraxis nicht vorzugehen; man sei vielmehr für jeden Hinweis auf neu aufgenommene Prostitutionsbetriebe dankbar und werde weiterhin konsequent gegen jeden Neubetrieb – auch im Falle des bloßen Betreiberwechsels – einschreiten. Im Übrigen ist es nach dem oben Gesagten nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte nicht zunächst die Erstellung einer lückenlosen Bestandsaufnahme abwartet, sondern bei ihr bekannt werdenden Fällen eines Neubetriebs gleichsam „ad hoc“ einschreitet, wobei ihr aber andererseits schon wegen beschränkter Personalkapazitäten und vielfältiger weiterer ordnungsrechtlicher Aufgaben nicht anzulasten ist, wenn sie nicht gleichzeitig unmittelbar gegen alle bekannt werdenden Neueröffnungen einschreitet, sondern die Fälle nach und nach abarbeitet.

38

Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen in die weitere Duldung des von ihr ausgeübten Prostitutionsbetriebs durch die Beklagte berufen.

39

Das Vertrauen darin, dass eine rechtswidrige – hier: gegen § 1 der SperrbezirksVO verstoßende – Duldungspraxis fortgeführt wird, ist schon grundsätzlich nicht schutzwürdig; dies gilt umso mehr, wenn der bisher geduldete Betrieb am bisherigen Standort aufgegeben und in eine andere Umgebung verlagert wird. Hinzu kommt, dass der Klägerin es sich bei gehöriger Anspannung ihrer Sorgfaltspflichten hätte aufdrängen müssen, dass die Verlagerung ihres Prostitutionsbetriebs in eine andere Umgebung, die zumindest auch durch Wohnnutzung geprägt ist und zudem weitere, störungsempfindliche Nutzungen (Kirche, Nonnenwohnheim) aufweist, jedenfalls bauplanungsrechtlich problematisch sein könnte und geeignet war, bodenrechtlich relevante Spannungen auszulösen. Es hätte ihr deshalb als Bauherrin oblegen, vor dem Abschluss des Kaufvertrages über das Anwesen in der U.straße durch eine Bauvoranfrage bei der Beklagten klären zu lassen, ob die Nutzungsänderung bauplanungsrechtlich zulässig sein würde. Schließlich ist die Klägerin im Oktober 2008 – zwar nach dem Erwerb des Objekts in der U.straße und nach der Kündigung des Mietvertrags in der H.straße, aber noch vor Aufnahme der neuen Nutzung in der U.straße – durch einen Vertreter der Beklagten darauf hingewiesen worden, dass die Eröffnung eines Prostitutionsbetriebs in der U.straße aus ordnungsrechtlicher Sicht nicht zugelassen werden könne und die erforderliche Baugenehmigung wegen des Gebietscharakters höchstwahrscheinlich nicht erteilt werde.

40

2. Auch die Zwangsgeldandrohung vom 16. Dezember 2008 sowie die Zwangsgeldfestsetzung und weitere Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 24. Februar 2009 begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

41

Die beiden Zwangsgeldandrohungen finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 64 Abs. 1, 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes – LVwVG –. Die Klägerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei wegen entgegenstehender zivilrechtlicher Verpflichtungen aus Mietverträgen mit einzelnen Prostituierten gehindert, den Verpflichtungen aus der Nutzungsuntersagungsverfügung nachzukommen. Wie der Senat im Eilverfahren der Klägerin bereits entschieden hat, ist zum einen die Nutzungsuntersagungsverfügung dahin zu verstehen, dass diese auch die Verpflichtung der Klägerin als Eigentümerin und Vermieterin des Anwesens U.straße 11 zu einem aktiven Tätigwerden gegenüber ihren Mieterinnen umfasst, nämlich zur Nutzung ihrer eigentumsrechtlichen und mietvertraglichen Einflussmöglichkeiten zur Unterbindung der Prostitutionsausübung; zum anderen bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit dessen, was von der Klägerin gegenüber ihren Mieterinnen verlangt wird, nämlich die erforderlichen Vorkehrungen zur Beendigung der Mietverhältnisse (Vertragsauflösung, Kündigung, gegebenenfalls nur Änderungskündigung), soweit sie auch zur Prostitutionsausübung berechtigen, zu treffen; schließlich ist auch die der Klägerin zur Vornahme dieser Handlungen gesetzte Frist nicht als unangemessen zu beanstanden (vgl. zum Ganzen den Beschluss des Senats vom 23. März 2009 – 8 B 10183/09.OVG –).

42

Der Klägerin war es danach möglich und zumutbar, die genannten zivilrechtlichen Schritte bis zum 31. Januar 2009 einzuleiten. Da sie indessen nach eigenem Bekunden weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach alle Mietverhältnisse gekündigt hat, war die Beklagte gemäß § 64 Abs. 1 LVwVG befugt, das verwirkte Zwangsgeld festzusetzen.

43

Die Androhung des weiteren Zwangsgeldes setzt zudem nach § 66 LVwVG nicht (mehr) voraus, dass das zuvor festgesetzte erste Zwangsgeld beigetrieben wurde oder dies erfolglos versucht wurde (so zutreffend VG Trier, Urteil vom 30. August 2006 – 5 K 234/06.TR – ESOVGRP).

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

46

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

47

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.000,00 € festgesetzt (§§ 45 Abs. 1, 47 und 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Nr. W 4 K 15.441

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 10. November 2015

4. Kammer

Sachgebiets-Nr: 920

Hauptpunkte:

Nutzungsuntersagung eines bordellartigen Betriebs; erneute Zwangsgeldandrohung; nicht bestandskräftiger Grundverwaltungsakt;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

Stadt Sch.,

vertreten durch den Oberbürgermeister, M. ..., Sch.,

- Beklagte -

beteiligt:

Regierung von ..., Vertreter des öffentlichen Interesses, W,,

wegen Nutzungsuntersagung,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, den ehrenamtlichen Richter St., den ehrenamtlichen Richter K. aufgrund mündlicher Verhandlung am 10. November 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

1.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ...07 der Gemarkung Sch. (D. Straße 10). Es liegen mehrere Gewerbeanmeldungen vor, u. a. eine Gewerbeanmeldung vom 12. Juni 2014 für den Betrieb von Wellnesseinrichtungen und gewerbliche Zimmervermietung, zuletzt eine Gewerbeanmeldung vom 1. April 2015 für einen Massagesalon. Das Gewerbe an dieser Adresse wurde im Internet unter anderem beworben mit „Haus L. - Bordell- und Escortservice in Sch.“, zuletzt mit „Massage L.

Mit Bescheid vom 13. November 2014, geändert durch Bescheid vom 18. Dezember 2014, untersagte die Beklagte der Klägerin die Nutzung des Wohnhauses auf dem Grundstück D. Straße 10, Fl.Nr. ...07, Gemarkung Sch., zum Zwecke der Prostitution; sie sei innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Bescheids aufzugeben (Nr. I des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nr. I des Bescheids wurde angeordnet (Nr. II des Bescheids). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer I des Bescheids wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR angedroht (Nr. III des Bescheids).

Gegen diese Bescheide ließ die Klägerin Klage erheben (Az. W 4 K 14.1300). Der gleichzeitig gestellte Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Januar 2015 (Az. W 4 S 14.1301) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. April 2015 (Az. 9 CS 15.394) zurück. Wegen der Begründung wird auf die Beschlüsse vom 29. Januar 2015 und 7. April 2015 verwiesen.

Auf Anfrage der Beklagten zu einer möglichen Einstellung des Bordellbetriebs erfolgten am 15. April 2015 und am 24. April 2015 Kontrollen durch Beamte der Kriminalinspektion Sch. Beide Male wurden nach Aussage der Beamten eine Hausdame sowie zwei Prostituierte im Anwesen D. Straße 10, Sch., angetroffen.

2. Mit Bescheid vom 15. April 2015 drohte die Beklagte der Klägerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR an, falls die Klägerin der unter Ziffer I des Bescheids der Stadt Sch. vom 13. November 2014, geändert durch Bescheid der Stadt vom 18. Dezember 2014, enthaltenen Pflicht zur Aufgabe der Nutzung des Anwesens D. Straße 10 in Sch. nicht innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung des Bescheids nachkomme. Zur Begründung des Bescheids wurde geltend gemacht, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der zwangsgeldbewehrten Nutzungsuntersagung zu Recht erfolgt sei, so dass die beanstandete Nutzung unverzüglich aufzugeben sei. Eine am 15. April 2015 erfolgte Kontrolle durch die Beklagte habe ergeben, dass der Nutzungsuntersagung nicht Folge geleistet worden sei. Die erneute Androhung eines Zwangsgelds sei zulässig und geboten, da die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Die Stadt sei nicht gehalten, bei Anordnung eines weiteren Zwangsgelds bis zur Beitreibung des bereits fällig gewordenen Zwangsgelds zuzuwarten.

Der durch Einschreiben gegen Rückschein an die Klägerin unter ihrer Adresse in der Schweiz gesendete Bescheid wurde von der Klägerin nicht abgeholt und zurückgesendet. Ein nicht unterschriebener Abdruck des Bescheids vom 15. April 2015 wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 18. April 2015 zugestellt, ein unterzeichneter Bescheid gleichen Inhalts vom 15. April 2015 am 29. April 2015. Der im vorliegenden Verfahren Prozessbevollmächtigte machte daraufhin geltend, für die Klägerin nicht zustellungsbevollmächtigt zur Entgegennahme des Bescheids zu sein. Darüber hinaus wurde der streitgegenständliche Bescheid Herrn G. S. als mutmaßlichem Vorstand der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

3. Am 15. Mai 2015 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2015, zugestellt am 18. April 2015, sowie

den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2015, zugestellt am 29. April 2015, aufzuheben.

Zur Begründung der Klage verwies der Bevollmächtigte der Klägerin auf den Sachvortrag in den Verwaltungsstreitsachen W 4 K 14.1300 und W 4 S 14.1301. Dort hatte er ausgeführt, dass die ausgesprochene Nutzungsuntersagung rechtswidrig erfolgt sei und daher aufzuheben sei. Im gegenständlichen Anwesen werde seit mehr als zehn Jahren der Prostitution nachgegangen. Vor über zehn Jahren sei eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung erfolgt. Seitdem sei das Anwesen regelmäßig auch von Polizeibeamten der Stadt Sch. kontrolliert worden. Der jeweilige Betreiber des Anwesens habe nicht unerhebliche Steuerzahlungen geleistet. Zu Beanstandungen des Betriebs, etwa im Hinblick auf den Vorwurf des Menschenhandels oder ähnlicher milieutypischer Delikte sei es niemals gekommen. Der angegriffene Bescheid sei allein mit formelhaften Begründungen versehen. Konkrete Darlegungen der angeblichen erheblichen bodenrechtlichen Spannungen seien nicht erfolgt. Es komme auch nicht zu Beeinträchtigungen der Wohnruhe etwa durch milieutypische Straftaten oder Ähnliches. Ferner sei die Nutzungsuntersagung nicht sachgerecht und entspreche auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bezüglich einer etwaigen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme habe die Beklagte substantiiert nichts vorgebracht, insbesondere zu der Intensität der Belastung der Nachbarschaft im konkreten Fall. Schließlich habe die Klägerin den Bordellbetrieb mit Wirkung zum 31. März 2015 abgemeldet. Es werde nunmehr ein baurechtlich zulässiger Massagesalon betrieben.

4. Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei jedenfalls unbegründet, da nach der Fälligkeit des in der Nutzungsuntersagung vom 13. November 2014 angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 20.000,00 EUR ein weiteres Zwangsgeld habe angedroht werden können. Ausschlaggebend sei, dass die Bordellnutzung auf dem Grundstück D. Straße 10 fortgeführt werde. Im Hinblick auf angeordnete sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung werde die Fristsetzung als angemessen und verhältnismäßig erachtet.

Im Übrigen bedürfe es angesichts der fehlenden Vollmacht der Bevollmächtigten der Klägerin zur Entgegennahme des Bescheids vom 15. April 2015 der Klärung, ob die Klageerhebung überhaupt zulässig sei. Eine Bevollmächtigung der Prozessvertreter der Klägerin im vorliegenden Verfahren sei nicht nachgewiesen. Es sei daher keine ordnungsgemäße Klageerhebung erfolgt, weswegen die Klage als unzulässig abzuweisen sei.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin machte hierzu geltend, es sei eine wirksame Vollmacht des Geschäftsführers der Klägerin vorgelegt worden. Es handele sich hierbei um den Geschäftsführer S. L., der die ursprüngliche Gewerbeanmeldung vorgenommen habe. Diese liege der Beklagten ebenso wie eine Kopie des Ausweises von Herrn L. vor.

5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist auf die Aufhebung des Bescheids vom 15. April 2015 gerichtet, mit dem die Beklagte erneut ein Zwangsgeld für den Fall androht, dass die Klägerin der unter Ziffer I des Bescheids vom 13. November 2014 (geändert durch Bescheid vom 18. Dezember 2014) enthaltenen Pflicht zur Aufgabe der Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens zu Zwecken der Prostitution nicht nachkommt.

I.

Die Anfechtungsklage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die gegen Ziff. I. des Bescheides vom 15. April 2015 und die darin enthaltene erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,00 EUR erhobene Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstellt und gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG hiergegen dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind.

Die Klage wurde entgegen der Ansicht der Beklagten auch ordnungsgemäß erhoben. Die Klägerin wurde gemäß § 67 Abs. 2 VwGO durch einen Rechtsanwalt vertreten. Prozesshandlungen konnten von diesem wirksam vorgenommen werden. Die Vollmacht ist als Prozessvollmacht zur Entstehung gelangt, da der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung eine den Vorgaben der §§ 81 ff. ZPO entsprechende Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten eingereicht hat (§ 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO kann die Vollmacht jedenfalls bis zum Ergehen des Urteils nachgereicht werden (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 67 Rn. 49). Der Klägerbevollmächtigte hat neben einer Originalvollmacht eine Bestätigung des Verwaltungsrats der Klägerin, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, zu den Gerichtsakten gegeben, in welcher ausgeführt wird, dass Herr S. L., der die Prozessvollmacht unterzeichnet hat, für die Klägerin als Geschäftsführer tätig ist und ermächtigt ist, die Gesellschaft vor Gericht zu vertreten. Eine Zusammenschau dieser Dokumente verdeutlicht nach Ansicht der Kammer hinreichend, dass Herr S. L. für die Klägerin im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren vertretungsbefugt ist und demgemäß die Prozessvollmacht unterzeichnen konnte. Ob die vom Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 25. November 2015 vorgelegte Originalvollmacht, welche vom Verwaltungsrat der Klägerin, besetzt durch das einzige Mitglied, Herrn J. B. (vgl. Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Obwalden, Bl. 14 und 15 der Behördenakte im Parallelverfahren W 4 K 14.1300), unterzeichnet ist, nach Ergehen des Urteils Beachtung findet, kann daher dahinstehen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 67 Rn. 49 f.).

2. Die insoweit zulässige Anfechtungsklage ist jedoch in der Sache nicht begründet, da die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 15. April 2015 rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1. Der Bescheid vom 15. April 2015 ist ordnungsgemäß zugestellt und damit gemäß Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG infolge der Bekanntgabe wirksam geworden, was von der Klägerin im Übrigen nicht bestritten wird. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid an die Klägerin persönlich, die Prozessbevollmächtigten im Parallelverfahren W 4 K 14.1300 sowie an den „Vorstand“ der Klägerin, Herrn G. S., zugestellt. Beachtlich ist hierbei die Zustellung an die Klägerin, die gemäß Art. 4 Abs. 1 Alt. 2 VwZVG mittels Einschreiben mit Rückschein durchgeführt wurde. Zwar ergibt sich aus der Behördenakte (Bl. 21 f.), dass die Klägerin das Einschreiben in der Schweiz nicht abgeholt hat, woraufhin es zurückgesendet wurde. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles könnte sich die Klägerin allerdings nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch nicht auf den Zustellungsmangel berufen. Im Bereich des Kündigungsschutzes hat das Bundesarbeitsgericht die Voraussetzungen an eine Zugangsvereitelung präzisiert. Entsprechend kann vorliegend argumentiert werden. Das Bundesarbeitsgericht (U.v. 26.3.2015 - 2 AZR 483/14 - juris Rn. 21) führt u. a. aus: „Verhindert der Empfänger durch eigenes Verhalten den Zugang einer Willenserklärung, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung bereits zum Zeitpunkt des Übermittlungsversuchs zugegangen. Nach Treu und Glauben ist es ihm verwehrt, sich auf den späteren tatsächlichen Zugang zu berufen, wenn er selbst für die Verspätung die alleinige Ursache gesetzt hat. Sein Verhalten muss sich als Verstoß gegen bestehende Pflichten zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme darstellen. Lehnt der Empfänger grundlos die Entgegennahme eines Schreibens ab, muss er sich nach § 242 BGB jedenfalls dann so behandeln lassen, als sei es ihm im Zeitpunkt der Ablehnung zugegangen, wenn er im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit der Abgabe rechtserheblicher Erklärungen durch den Absender rechnen musste.“ Diese Grundsätze einer treuwidrigen Zugangsvereitelung finden auch im Verwaltungsrecht Anwendung (vgl. etwa BVerwG, B.v. 22.4.2004 - 6 B 8/04 - juris Rn. 4 m. w. N.; VG München, B.v. 27.1.1999 - M 4 S 99.166 - juris Rn. 45; OVG Magdeburg, B.v. 29.6.2009 - 3 L 18/08). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu explizit aus, dass sich im Einzelfall aus einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen dem Erklärenden und dem Adressaten ergeben kann, dass dieser sich zum Empfang von Erklärungen bereithalten und bei einem schuldhaften Verstoß gegen jene Vorsorgepflicht nach den Rechtsgrundsätzen der §§ 162, 242 BGB so behandeln lassen muss, als sei ihm die Erklärung wie im Fall seines pflichtgemäßen Verhaltens zugegangen(U.v. 22.1.2009 - 4 B 08.1591 - juris Rn. 37).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss die Klägerin im vorliegenden Einzelfall die Zustellung gegen sich gelten lassen. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, tritt in behördlichen Angelegenheiten, u. a. bei der Beklagten, unter Hinzuziehung verschiedener Vertreter auf. So handelte im Rahmen der Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeabmeldung Herr G. S. als gesetzlicher Vertreter der Klägerin (vgl. Bl. 16 und 17 der Behördenakte im Parallelverfahren W 4 K 14.1300 sowie Gerichtsakte im Verfahren W 4 K 14.1300, Bl. 77). In diesem Zusammenhang wurde die Klägerin aber auch von Herrn S. L. vertreten, der im vorliegenden Verfahren die Prozessvollmacht für die Klägerin erteilt hat. Herr L. hat wiederum die Rechtsanwälte als Bevollmächtigte im gewerberechtlichen Verfahren bestellt, die die Klägerin im gerichtlichen Verfahren vertreten (vgl. Behördenakte im Parallelverfahren W 4 K 14.1300, Bl. 23). Es liegt daher eine Konstellation vor, nach der die Klägerin in Verwaltungsverfahren zwar unter Zuhilfenahme von vertretungsberechtigten Personen auftritt, jedoch kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Dies allein rechtfertigt zwar nicht die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben. Zulasten der Klägerin ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Vorfeld des streitgegenständlichen Bescheids die Beklagte bereits mit Bescheid vom 13. November 2014 eine Nutzungsuntersagung bezüglich des Anwesens der Klägerin für Zwecke der Prostitution ausgesprochen hat, eine Zwangsgeldandrohung im Raum stand, die sofortige Vollziehung angeordnet war und zudem ein gerichtliches Verfahren (vgl. W 4 K 14.1300 und W 4 S 14.1301) anhängig war. Die Klägerin musste folglich damit rechnen, dass im laufenden Verwaltungsverfahren weitere Anordnungen oder Mitteilungen der Behörden der Beklagten ergehen. Durch die fehlende Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Verhinderung von Zustellungen an ihrem Sitz in der Schweiz hat sie daher den Zugang von Dokumenten im Verwaltungsverfahren treuwidrig vereitelt.

Darüber hinaus ist aber auch die Zustellung an Herrn G. S. beachtlich. Herr G. S. hat - wie bereits dargestellt - als gesetzlicher Vertreter der Klägerin eine Gewerbean- bzw. -abmeldung vorgenommen, zuletzt am 31. März 2015 (vgl. Gerichtsakte im Verfahren W 4 K 14.1300, Bl. 77). Eine Zustellung war daher gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 VwZVG an ihn möglich. Zugestellt wurde ausweislich der vorgelegten Behördenakte (Bl. 18) mit Postzustellungsurkunde gemäß Art. 3 VwZVG. Etwaige Fehler betreffend den Nachweis der Zustellung sind nach Art. 9 VwZVG jedenfalls geheilt, da sich einem Schreiben seiner Rechtsanwälte in der Behördenakte (Bl. 20) entnehmen lässt, dass Herr G. S. das Schreiben der Beklagten vom 6. Mai 2015 mit dem streitgegenständlichen Bescheid tatsächlich erhalten hat.

2.2. Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Anfechtungsklage ist vorliegend nicht nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG auf Rechtsverletzungen durch die erneute Androhung eines Zwangsgelds beschränkt. Zwar ist die erneute Androhung nicht mit dem Grundverwaltungsakt - hier der Nutzungsuntersagung vom 13. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 18. Dezember 2014 - verbunden. Jedoch ist der Grundverwaltungsakt aufgrund der hiergegen erhobenen Klage (Az. W 4 K 14.1300) nicht unanfechtbar geworden, so dass die Klägerin im Rahmen der gegen die erneute Zwangsgeldandrohung erhobenen Anfechtungsklage neben der Rechtswidrigkeit der Androhung auch die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung rügen kann.

2.3. Die Nutzungsuntersagung ist jedoch rechtmäßig. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des gleichfalls am 10. November 2015 erlassenen Urteils im Verfahren W 4 K 14.1300 verwiesen.

3. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine erneute Zwangsgeldandrohung vor.

3.1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben, da das Zwangsgeld aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Grundverwaltungsakt fällig war. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Grundverwaltungsakt „Nutzungsuntersagung“ wurde zuletzt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. April 2015 (Az. 9 CS 15.394) abgelehnt.

3.2. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind verwirklicht. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier aufgrund der Fortführung des streitgegenständlichen bordellartigen Betriebs vor.

Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass das Gewerbe mit Ablauf des 31. März 2015 abgemeldet worden sei, bleibt dies für die rechtliche Bewertung der erneuten Zwangsgeldandrohung außer Betracht. Zwar ist es zutreffend, dass eine Abmeldung des Gewerbes „Betrieb und Beratung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen, gewerbliche Zimmervermietung“ am 31. März 2015 erfolgt ist (vgl. Bl. 77 der Gerichtsakte). Jedoch wurde zum 1. April 2015 ein „Massagesalon“ angemeldet. Polizeikontrollen nach dem 31. März 2015, am 15. und 24. April 2015, haben ergeben, dass sich der Betrieb unverändert darstellt. Es seien beide Male eine Hausdame und mehrere Prostituierte angetroffen worden (vgl. Bl. 11 der Behördenakte). Auch der Internetauftritt „Massage L.“ (abgerufen am 22. Mai 2015 von der Beklagten, vgl. Heftung der Beklagten im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren, sowie von der Kammer am 21. Oktober 2015) bezeugt, dass auch nach dem 31. März 2015 die Räumlichkeiten im streitgegenständlichen Anwesen zu Zwecken der Prostitution genutzt werden.

Es liegt daher ein Verstoß gegen die sofort vollziehbare Verpflichtung aus dem Bescheid vom 13. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 18. Dezember 2014 vor. Darüber hinaus bedarf es nicht der Fälligstellung und Beitreibung des ersten Zwangsgelds in Höhe von 20.000,00 EUR, da es gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG auf die Erfolglosigkeit der vorausgegangenen Androhung des Zwangsmittels ankommt und nicht auf dessen Anwendung.

3.3. Die erneute Zwangsgeldandrohung begegnet auch im Hinblick auf ihre Höhe von 30.000,00 EUR keinen rechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR beträgt. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Fortführung des Betriebes für die Klägerin ist das erneut angedrohte Zwangsgeld nicht unverhältnismäßig. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwZVG geben vor, dass das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen soll, wobei das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung nicht primär eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten begründet, sondern den Adressaten einer öffentlich-rechtlich angeordneten Pflicht zur Beachtung und Einhaltung dieser Pflicht anhalten soll. Ob insoweit die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlägt, hängt allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab. Nachdem die Klägerin sich von einem Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagungsverfügung offenbar nicht hat beeindrucken lassen, ist es nachvollziehbar und angemessen, dass das erneute Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR angedroht wurde.

II.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Demnach ist bei der Androhung von Zwangsmitteln der Streitwertbestimmung die Hälfte des festgesetzten Zwangsgelds zugrunde zu legen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte und zwangsgeldbewehrte Verfügung der Antragsgegnerin vom 13. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 18. Dezember 2014, womit ihr nach Nachbarbeschwerden als Eigentümerin untersagt wurde, das für Wohnzwecke genehmigte Gebäude auf dem Grundstück D... Straße ..., FlNr. 6907 Gemarkung Schweinfurt für Zwecke der Prostitution zu nutzen.

Die Antragstellerin hat gegen die Bescheide Klage erhoben. Ferner hat sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Januar 2015 abgelehnt. Die untersagte Nutzung sei formell baurechtswidrig, da für das Grundstück FlNr. 6907 Gemarkung Schweinfurt nach den vorliegenden Baugenehmigungen ausschließlich eine Wohnnutzung genehmigt sei, während die tatsächliche Nutzung als Bordell bzw. bordellartiger Betrieb zu qualifizieren sei. Allein der Verstoß gegen das formelle Baurecht rechtfertige regelmäßig den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Unabhängig davon, ob die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet oder einem faktischen Mischgebiet entspreche, sei die Nutzung des Gebäudes zur Ausübung der Prostitution nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 ändere daran nichts. Bei der Tätigkeit von Prostituierten handle es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Ein die Nutzungsuntersagung hindernder Vertrauensschutz stehe der Antragstellerin nicht zu.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Die Nachbarbeschwerden vom 21. August 2013 und vom 12. August 2014 seien der Antragstellerin nicht bekannt. Beim Betrieb der Antragstellerin handele es sich nicht um einen bordellartigen Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Von außen sei das Anwesen überhaupt nicht als Bordell zu erkennen. Milieutypische Merkmale wie auffällige Leuchtreklame oder rote Lichter seien nicht vorhanden. Vom Anwesen der Antragstellerin gehe keine Störung der umgebenden Mischgebietsnutzung aus. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Tätigkeit der Antragstellerin unverzüglich beendet werden müsse, obwohl diese der Antragsgegnerin seit über zehn Jahren bekannt sei.

Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 29. Januar 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Stadt Schweinfurt vom 13. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 18. Dezember 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerdebegründung beinhalte keinen Antrag i. S. d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die untersagte Nutzung sei mangels entsprechender Baugenehmigung formell illegal. Es stehe außer Zweifel, dass sie auch materiell unzulässig sei. Selbst wenn hier von einem Mischgebiet auszugehen sei, erzeuge der Bordellbetrieb typischerweise Störungen, die gebietsunverträglich seien. Wie sich aus der dem Verwaltungsgericht zugeleiteten Fotoserie ergebe, könne von dem von der Antragstellerin behaupteten diskreten Erscheinungsbild des Hauses „La Playa“ keine Rede sein. Gründe oder Anhaltspunkte, die für eine Duldung oder ein dauerhaftes Nichteinschreiten der Antragsgegnerin nach § 76 BayBO sprächen, seien nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Die Antragsgegnerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdebegründung der Antragstellerin entgegen der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen bestimmten Antrag enthält. Der Beschwerdeantrag braucht aber nicht ausdrücklich als solcher gestellt zu sein; er kann sich auch aus den Beschwerdegründen ergeben (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 21). Diesen lässt sich hier mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, mit welchem Umfang und mit welchem Ziel die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch die Antragstellerin angefochten wird.

2. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die im Wohnhaus der Antragstellerin ausgeübte Prostitution baurechtlich keine Wohnungsprostitution im Sinne der Rechtsprechung darstellt, sondern als Bordell bzw. bordellartiger Betrieb zu qualifizieren ist. Die Nutzung zu Zwecken der Prostitution präge das Gebäude, von einer wohnähnlichen Erscheinung der Nutzung könne nicht die Rede sein. Dem wird im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Entgegen diesem Vorbringen kann keine Rede davon sein, dass das Anwesen D... Straße ... von außen überhaupt nicht als Bordell zu erkennen ist. Wie vielmehr aus der von der Antragsgegnerin dem Verwaltungsgericht vorgelegten Fotoserie ersichtlich wird und worauf auch das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat, tritt das Gebäude aufgrund der Beleuchtung der Fenster vor allem im ersten Stockwerk eindeutig als bordellartiger Betrieb in Erscheinung (vgl. Fotos Nrn. 1, 2, 2 A, 2 B und 3 der Fotoserie v. 18.12.2014).

Soweit die Antragstellerin vorbringt, im Rahmen der typischen Nutzung eines hier vorliegenden faktischen Mischgebiets sei zu klären, ob eine Störung vom Anwesen ausgeht, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein bordellartiger Betrieb - unabhängig davon, ob er als sonstiger Gewerbebetrieb i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO oder als Vergnügungsstätte i. S. d. § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO einzuordnen ist - mit der im Mischgebiet ebenfalls zulässigen Wohnnutzung unverträglich ist (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 4 C 8/12 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 16.5.2008 -9 ZB 07.3224 - juris Rn. 7; B. v. 26.9.2014 - 15 ZB 13.656 - juris Rn. 6, B. v. 10.6.2010 -1 ZB 09.1971 - juris Rn. 20).

Soweit im Beschwerdevorbringen lediglich der erstinstanzliche Vortrag der Antragstellerin wiederholt wird, die Antragsgegnerin habe seit langem Kenntnis von der Ausübung der Prostitution gehabt, fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass die Antragstellerin keinerlei Nachweise vorgelegt habe, die irgendwelche Anhaltspunkte für eine solche positive Kenntnis der Antragsgegnerin bieten könnten. Weder müsse sich die Bauaufsichtsbehörde etwaiges polizeiliches Wissen und Tätigwerden zurechnen lassen noch erfolgte Gewerbeanmeldungen. Solche Nachweise werden auch im Beschwerdevorbringen nicht vorgelegt. Eine bloße Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde ist im Übrigen nicht geeignet, ein für die Ausübung des Verwaltungsermessens beachtliches Vertrauen darin zu begründen, gegen eine baurechtswidrige Anlage werde auch künftig nicht eingeschritten. Einen rechtlichen bedeutsamen Erklärungswert hat diese bloße Untätigkeit nicht (vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2013 - 15 ZB 13.201 - juris Rn. 12 m. w. N.).

Mangels festgestellter Duldung eines illegalen Zustands mit Wissen und Wollen der Bauaufsichtsbehörde über einen längeren Zeitraum bedurfte es hier auch nicht eines besonderen Dringlichkeitsinteresses für die Anordnung des Sofortvollzugs durch die Antragsgegnerin. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung in der Regel gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO vorliegen (vgl. BayVGH, B. v. 23.8.2012 - 15 CS 12.130 - juris Rn. 13; B. v. 2.11.2011 - 2 CS 11.1558 - juris Rn. 3 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.