Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 10. Nov. 2015 - W 4 K 15.441
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg
Nr. W 4 K 15.441
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
4. Kammer
Sachgebiets-Nr: 920
Hauptpunkte:
Nutzungsuntersagung eines bordellartigen Betriebs; erneute Zwangsgeldandrohung; nicht bestandskräftiger Grundverwaltungsakt;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
bevollmächtigt: ...
gegen
Stadt Sch.,
vertreten durch den Oberbürgermeister, M. ..., Sch.,
- Beklagte -
beteiligt:
Regierung von ..., Vertreter des öffentlichen Interesses, W,,
wegen Nutzungsuntersagung,
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 4. Kammer, durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Strobel, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Hetzel, den Richter Kreiselmeier, den ehrenamtlichen Richter St., den ehrenamtlichen Richter K. aufgrund mündlicher Verhandlung am 10. November 2015
folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ...07 der Gemarkung Sch. (D. Straße 10). Es liegen mehrere Gewerbeanmeldungen vor, u. a. eine Gewerbeanmeldung vom
Mit Bescheid vom
Gegen diese Bescheide ließ die Klägerin Klage erheben (Az. W 4 K 14.1300). Der gleichzeitig gestellte Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg
Auf Anfrage der Beklagten zu einer möglichen Einstellung des Bordellbetriebs erfolgten am 15. April 2015 und am 24. April 2015 Kontrollen durch Beamte der Kriminalinspektion Sch. Beide Male wurden nach Aussage der Beamten eine Hausdame sowie zwei Prostituierte im Anwesen D. Straße 10, Sch., angetroffen.
2. Mit Bescheid vom 15. April 2015 drohte die Beklagte der Klägerin ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR an, falls die Klägerin der unter Ziffer I des Bescheids der Stadt Sch. vom 13. November 2014, geändert durch Bescheid der Stadt vom 18. Dezember 2014, enthaltenen Pflicht zur Aufgabe der Nutzung des Anwesens D. Straße 10 in Sch. nicht innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung des Bescheids nachkomme. Zur Begründung des Bescheids wurde geltend gemacht, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der zwangsgeldbewehrten Nutzungsuntersagung zu Recht erfolgt sei, so dass die beanstandete Nutzung unverzüglich aufzugeben sei. Eine am 15. April 2015 erfolgte Kontrolle durch die Beklagte habe ergeben, dass der Nutzungsuntersagung nicht Folge geleistet worden sei. Die erneute Androhung eines Zwangsgelds sei zulässig und geboten, da die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). Die Stadt sei nicht gehalten, bei Anordnung eines weiteren Zwangsgelds bis zur Beitreibung des bereits fällig gewordenen Zwangsgelds zuzuwarten.
Der durch Einschreiben gegen Rückschein an die Klägerin unter ihrer Adresse in der Schweiz gesendete Bescheid wurde von der Klägerin nicht abgeholt und zurückgesendet. Ein nicht unterschriebener Abdruck des Bescheids vom 15. April 2015 wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 18. April 2015 zugestellt, ein unterzeichneter Bescheid gleichen Inhalts vom 15. April 2015 am 29. April 2015. Der im vorliegenden Verfahren Prozessbevollmächtigte machte daraufhin geltend, für die Klägerin nicht zustellungsbevollmächtigt zur Entgegennahme des Bescheids zu sein. Darüber hinaus wurde der streitgegenständliche Bescheid Herrn G. S. als mutmaßlichem Vorstand der Klägerin mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
3. Am 15. Mai 2015 ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2015, zugestellt am 18. April 2015, sowie
den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2015, zugestellt am 29. April 2015, aufzuheben.
Zur Begründung der Klage verwies der Bevollmächtigte der Klägerin auf den Sachvortrag in den Verwaltungsstreitsachen W 4 K 14.1300 und W 4 S 14.1301. Dort hatte er ausgeführt, dass die ausgesprochene Nutzungsuntersagung rechtswidrig erfolgt sei und daher aufzuheben sei. Im gegenständlichen Anwesen werde seit mehr als zehn Jahren der Prostitution nachgegangen. Vor über zehn Jahren sei eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung erfolgt. Seitdem sei das Anwesen regelmäßig auch von Polizeibeamten der Stadt Sch. kontrolliert worden. Der jeweilige Betreiber des Anwesens habe nicht unerhebliche Steuerzahlungen geleistet. Zu Beanstandungen des Betriebs, etwa im Hinblick auf den Vorwurf des Menschenhandels oder ähnlicher milieutypischer Delikte sei es niemals gekommen. Der angegriffene Bescheid sei allein mit formelhaften Begründungen versehen. Konkrete Darlegungen der angeblichen erheblichen bodenrechtlichen Spannungen seien nicht erfolgt. Es komme auch nicht zu Beeinträchtigungen der Wohnruhe etwa durch milieutypische Straftaten oder Ähnliches. Ferner sei die Nutzungsuntersagung nicht sachgerecht und entspreche auch nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bezüglich einer etwaigen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme habe die Beklagte substantiiert nichts vorgebracht, insbesondere zu der Intensität der Belastung der Nachbarschaft im konkreten Fall. Schließlich habe die Klägerin den Bordellbetrieb mit Wirkung zum 31. März 2015 abgemeldet. Es werde nunmehr ein baurechtlich zulässiger Massagesalon betrieben.
4. Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Klage sei jedenfalls unbegründet, da nach der Fälligkeit des in der Nutzungsuntersagung vom 13. November 2014 angedrohten Zwangsgelds in Höhe von 20.000,00 EUR ein weiteres Zwangsgeld habe angedroht werden können. Ausschlaggebend sei, dass die Bordellnutzung auf dem Grundstück D. Straße 10 fortgeführt werde. Im Hinblick auf angeordnete sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung werde die Fristsetzung als angemessen und verhältnismäßig erachtet.
Im Übrigen bedürfe es angesichts der fehlenden Vollmacht der Bevollmächtigten der Klägerin zur Entgegennahme des Bescheids vom 15. April 2015 der Klärung, ob die Klageerhebung überhaupt zulässig sei. Eine Bevollmächtigung der Prozessvertreter der Klägerin im vorliegenden Verfahren sei nicht nachgewiesen. Es sei daher keine ordnungsgemäße Klageerhebung erfolgt, weswegen die Klage als unzulässig abzuweisen sei.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin machte hierzu geltend, es sei eine wirksame Vollmacht des Geschäftsführers der Klägerin vorgelegt worden. Es handele sich hierbei um den Geschäftsführer S. L., der die ursprüngliche Gewerbeanmeldung vorgenommen habe. Diese liege der Beklagten ebenso wie eine Kopie des Ausweises von Herrn L. vor.
5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist auf die Aufhebung des Bescheids vom 15. April 2015 gerichtet, mit dem die Beklagte erneut ein Zwangsgeld für den Fall androht, dass die Klägerin der unter Ziffer I des Bescheids vom 13. November 2014 (geändert durch Bescheid vom 18. Dezember 2014) enthaltenen Pflicht zur Aufgabe der Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens zu Zwecken der Prostitution nicht nachkommt.
I.
Die Anfechtungsklage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Die gegen Ziff. I. des Bescheides vom 15. April 2015 und die darin enthaltene erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000,00 EUR erhobene Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da die Zwangsgeldandrohung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG einen aufschiebend bedingten Leistungsbescheid im Sinne des Art. 23 Abs. 1 VwZVG darstellt und gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 VwZVG hiergegen dieselben förmlichen Rechtsbehelfe gegeben sind, die gegen den Grundverwaltungsakt zulässig sind.
Die Klage wurde entgegen der Ansicht der Beklagten auch ordnungsgemäß erhoben. Die Klägerin wurde gemäß § 67 Abs. 2 VwGO durch einen Rechtsanwalt vertreten. Prozesshandlungen konnten von diesem wirksam vorgenommen werden. Die Vollmacht ist als Prozessvollmacht zur Entstehung gelangt, da der Bevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung eine den Vorgaben der §§ 81 ff. ZPO entsprechende Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten eingereicht hat (§ 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO). Gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO kann die Vollmacht jedenfalls bis zum Ergehen des Urteils nachgereicht werden (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 67 Rn. 49). Der Klägerbevollmächtigte hat neben einer Originalvollmacht eine Bestätigung des Verwaltungsrats der Klägerin, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, zu den Gerichtsakten gegeben, in welcher ausgeführt wird, dass Herr S. L., der die Prozessvollmacht unterzeichnet hat, für die Klägerin als Geschäftsführer tätig ist und ermächtigt ist, die Gesellschaft vor Gericht zu vertreten. Eine Zusammenschau dieser Dokumente verdeutlicht nach Ansicht der Kammer hinreichend, dass Herr S. L. für die Klägerin im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren vertretungsbefugt ist und demgemäß die Prozessvollmacht unterzeichnen konnte. Ob die vom Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 25. November 2015 vorgelegte Originalvollmacht, welche vom Verwaltungsrat der Klägerin, besetzt durch das einzige Mitglied, Herrn J. B. (vgl. Internet-Auszug - Handelsregister des Kantons Obwalden, Bl. 14 und 15 der Behördenakte im Parallelverfahren W 4 K 14.1300), unterzeichnet ist, nach Ergehen des Urteils Beachtung findet, kann daher dahinstehen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 67 Rn. 49 f.).
2. Die insoweit zulässige Anfechtungsklage ist jedoch in der Sache nicht begründet, da die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 15. April 2015 rechtmäßig ist und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
2.1. Der Bescheid vom 15. April 2015 ist ordnungsgemäß zugestellt und damit gemäß Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG infolge der Bekanntgabe wirksam geworden, was von der Klägerin im Übrigen nicht bestritten wird. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Bescheid an die Klägerin persönlich, die Prozessbevollmächtigten im Parallelverfahren W 4 K 14.1300 sowie an den „Vorstand“ der Klägerin, Herrn G. S., zugestellt. Beachtlich ist hierbei die Zustellung an die Klägerin, die gemäß Art. 4 Abs. 1 Alt. 2 VwZVG mittels Einschreiben mit Rückschein durchgeführt wurde. Zwar ergibt sich aus der Behördenakte (Bl. 21 f.), dass die Klägerin das Einschreiben in der Schweiz nicht abgeholt hat, woraufhin es zurückgesendet wurde. Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles könnte sich die Klägerin allerdings nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch nicht auf den Zustellungsmangel berufen. Im Bereich des Kündigungsschutzes hat das Bundesarbeitsgericht die Voraussetzungen an eine Zugangsvereitelung präzisiert. Entsprechend kann vorliegend argumentiert werden. Das Bundesarbeitsgericht (U.v. 26.3.2015 - 2 AZR 483/14 - juris Rn. 21) führt u. a. aus: „Verhindert der Empfänger durch eigenes Verhalten den Zugang einer Willenserklärung, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Erklärung bereits zum Zeitpunkt des Übermittlungsversuchs zugegangen. Nach Treu und Glauben ist es ihm verwehrt, sich auf den späteren tatsächlichen Zugang zu berufen, wenn er selbst für die Verspätung die alleinige Ursache gesetzt hat. Sein Verhalten muss sich als Verstoß gegen bestehende Pflichten zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme darstellen. Lehnt der Empfänger grundlos die Entgegennahme eines Schreibens ab, muss er sich nach § 242 BGB jedenfalls dann so behandeln lassen, als sei es ihm im Zeitpunkt der Ablehnung zugegangen, wenn er im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit der Abgabe rechtserheblicher Erklärungen durch den Absender rechnen musste.“ Diese Grundsätze einer treuwidrigen Zugangsvereitelung finden auch im Verwaltungsrecht Anwendung (vgl. etwa BVerwG, B.v. 22.4.2004 - 6 B 8/04 - juris Rn. 4 m. w. N.; VG München, B.v. 27.1.1999 - M 4 S 99.166 - juris Rn. 45; OVG Magdeburg, B.v. 29.6.2009 - 3 L 18/08). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt hierzu explizit aus, dass sich im Einzelfall aus einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen dem Erklärenden und dem Adressaten ergeben kann, dass dieser sich zum Empfang von Erklärungen bereithalten und bei einem schuldhaften Verstoß gegen jene Vorsorgepflicht nach den Rechtsgrundsätzen der §§ 162, 242 BGB so behandeln lassen muss, als sei ihm die Erklärung wie im Fall seines pflichtgemäßen Verhaltens zugegangen
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss die Klägerin im vorliegenden Einzelfall die Zustellung gegen sich gelten lassen. Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, tritt in behördlichen Angelegenheiten, u. a. bei der Beklagten, unter Hinzuziehung verschiedener Vertreter auf. So handelte im Rahmen der Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeabmeldung Herr G. S. als gesetzlicher Vertreter der Klägerin (vgl. Bl. 16 und 17 der Behördenakte im Parallelverfahren W 4 K 14.1300 sowie Gerichtsakte im Verfahren W 4 K 14.1300, Bl. 77). In diesem Zusammenhang wurde die Klägerin aber auch von Herrn S. L. vertreten, der im vorliegenden Verfahren die Prozessvollmacht für die Klägerin erteilt hat. Herr L. hat wiederum die Rechtsanwälte als Bevollmächtigte im gewerberechtlichen Verfahren bestellt, die die Klägerin im gerichtlichen Verfahren vertreten (vgl. Behördenakte im Parallelverfahren W 4 K 14.1300, Bl. 23). Es liegt daher eine Konstellation vor, nach der die Klägerin in Verwaltungsverfahren zwar unter Zuhilfenahme von vertretungsberechtigten Personen auftritt, jedoch kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Dies allein rechtfertigt zwar nicht die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben. Zulasten der Klägerin ist jedoch zu berücksichtigen, dass im Vorfeld des streitgegenständlichen Bescheids die Beklagte bereits mit Bescheid vom 13. November 2014 eine Nutzungsuntersagung bezüglich des Anwesens der Klägerin für Zwecke der Prostitution ausgesprochen hat, eine Zwangsgeldandrohung im Raum stand, die sofortige Vollziehung angeordnet war und zudem ein gerichtliches Verfahren (vgl. W 4 K 14.1300 und W 4 S 14.1301) anhängig war. Die Klägerin musste folglich damit rechnen, dass im laufenden Verwaltungsverfahren weitere Anordnungen oder Mitteilungen der Behörden der Beklagten ergehen. Durch die fehlende Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten und die Verhinderung von Zustellungen an ihrem Sitz in der Schweiz hat sie daher den Zugang von Dokumenten im Verwaltungsverfahren treuwidrig vereitelt.
Darüber hinaus ist aber auch die Zustellung an Herrn G. S. beachtlich. Herr G. S. hat - wie bereits dargestellt - als gesetzlicher Vertreter der Klägerin eine Gewerbean- bzw. -abmeldung vorgenommen, zuletzt am 31. März 2015 (vgl. Gerichtsakte im Verfahren W 4 K 14.1300, Bl. 77). Eine Zustellung war daher gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 VwZVG an ihn möglich. Zugestellt wurde ausweislich der vorgelegten Behördenakte (Bl. 18) mit Postzustellungsurkunde gemäß Art. 3 VwZVG. Etwaige Fehler betreffend den Nachweis der Zustellung sind nach Art. 9 VwZVG jedenfalls geheilt, da sich einem Schreiben seiner Rechtsanwälte in der Behördenakte (Bl. 20) entnehmen lässt, dass Herr G. S. das Schreiben der Beklagten vom 6. Mai 2015 mit dem streitgegenständlichen Bescheid tatsächlich erhalten hat.
2.2. Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Anfechtungsklage ist vorliegend nicht nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG auf Rechtsverletzungen durch die erneute Androhung eines Zwangsgelds beschränkt. Zwar ist die erneute Androhung nicht mit dem Grundverwaltungsakt - hier der Nutzungsuntersagung vom 13. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 18. Dezember 2014 - verbunden. Jedoch ist der Grundverwaltungsakt aufgrund der hiergegen erhobenen Klage (Az. W 4 K 14.1300) nicht unanfechtbar geworden, so dass die Klägerin im Rahmen der gegen die erneute Zwangsgeldandrohung erhobenen Anfechtungsklage neben der Rechtswidrigkeit der Androhung auch die Rechtswidrigkeit der Nutzungsuntersagung rügen kann.
2.3. Die Nutzungsuntersagung ist jedoch rechtmäßig. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des gleichfalls am 10. November 2015 erlassenen Urteils im Verfahren W 4 K 14.1300 verwiesen.
3. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine erneute Zwangsgeldandrohung vor.
3.1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben, da das Zwangsgeld aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Grundverwaltungsakt fällig war. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Grundverwaltungsakt „Nutzungsuntersagung“ wurde zuletzt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. April 2015 (Az. 9 CS 15.394) abgelehnt.
3.2. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sind verwirklicht. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzungen lagen hier aufgrund der Fortführung des streitgegenständlichen bordellartigen Betriebs vor.
Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, dass das Gewerbe mit Ablauf des 31. März 2015 abgemeldet worden sei, bleibt dies für die rechtliche Bewertung der erneuten Zwangsgeldandrohung außer Betracht. Zwar ist es zutreffend, dass eine Abmeldung des Gewerbes „Betrieb und Beratung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen, gewerbliche Zimmervermietung“ am 31. März 2015 erfolgt ist (vgl. Bl. 77 der Gerichtsakte). Jedoch wurde zum 1. April 2015 ein „Massagesalon“ angemeldet. Polizeikontrollen nach dem 31. März 2015, am 15. und 24. April 2015, haben ergeben, dass sich der Betrieb unverändert darstellt. Es seien beide Male eine Hausdame und mehrere Prostituierte angetroffen worden (vgl. Bl. 11 der Behördenakte). Auch der Internetauftritt „Massage L.“ (abgerufen am 22. Mai 2015 von der Beklagten, vgl. Heftung der Beklagten im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren, sowie von der Kammer am 21. Oktober 2015) bezeugt, dass auch nach dem 31. März 2015 die Räumlichkeiten im streitgegenständlichen Anwesen zu Zwecken der Prostitution genutzt werden.
Es liegt daher ein Verstoß gegen die sofort vollziehbare Verpflichtung aus dem Bescheid vom 13. November 2014 i. d. F. des Bescheids vom 18. Dezember 2014 vor. Darüber hinaus bedarf es nicht der Fälligstellung und Beitreibung des ersten Zwangsgelds in Höhe von 20.000,00 EUR, da es gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG auf die Erfolglosigkeit der vorausgegangenen Androhung des Zwangsmittels ankommt und nicht auf dessen Anwendung.
3.3. Die erneute Zwangsgeldandrohung begegnet auch im Hinblick auf ihre Höhe von 30.000,00 EUR keinen rechtlichen Bedenken. Sie hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG, wonach das Zwangsgeld mindestens 15,00 EUR und höchstens 50.000,00 EUR beträgt. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Fortführung des Betriebes für die Klägerin ist das erneut angedrohte Zwangsgeld nicht unverhältnismäßig. Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwZVG geben vor, dass das Zwangsgeld das wirtschaftliche Interesse, das der Pflichtige an der Vornahme oder am Unterbleiben der Handlung hat, erreichen soll, wobei das wirtschaftliche Interesse nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung nicht primär eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten begründet, sondern den Adressaten einer öffentlich-rechtlich angeordneten Pflicht zur Beachtung und Einhaltung dieser Pflicht anhalten soll. Ob insoweit die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlägt, hängt allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab. Nachdem die Klägerin sich von einem Zwangsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagungsverfügung offenbar nicht hat beeindrucken lassen, ist es nachvollziehbar und angemessen, dass das erneute Zwangsgeld in Höhe von 30.000,00 EUR angedroht wurde.
II.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Demnach ist bei der Androhung von Zwangsmitteln der Streitwertbestimmung die Hälfte des festgesetzten Zwangsgelds zugrunde zu legen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,
Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
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Annotations
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.