Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. März 2018 - W 1 K 17.319

bei uns veröffentlicht am22.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger war Berufssoldat bei der Bundeswehr, zuletzt als Stabshauptmann (A 13), und wurde mit Ablauf des 31. August 2013 gemäß § 2 Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz (SKPersStruktAnpG) in den Ruhestand versetzt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 21. Juli 2010, rechtskräftig seit 28. September 2010, wurde der Kläger geschieden.

Mit Bescheid vom 2. September 2013 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers festgesetzt. Mit Bescheid vom 3. September 2013 wurde geregelt, dass die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. September 2013 aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs der Kürzungsregelung nach § 55c Soldatenversorgungsgesetz (SVG) unterliegen. Der Kürzungsbetrag wurde zunächst auf 558,78 € brutto monatlich festgesetzt. Mit Bescheid vom 4. September 2013 wurde die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs ab dem 1. September 2013 bis zum 31. Dezember 2026 nach § 35 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) teilweise ausgesetzt.

Am 19. Dezember 2016 beantragte der Kläger eine Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehalts unter Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 Bundespolizeibeamtengesetz (BPBG) bestimmten Altersgrenze sowie die rückwirkende Zahlung der sich daraus ergebenden Versorgungsleistungen ab dem 1. September 2013, jedenfalls für den noch nicht verjährten Zeitraum. Er machte hierbei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber den Soldaten geltend, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden. Der Dienstherr verstoße durch die Kürzung auch gegen seine Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation. Den Antrag lehnte die Generalszolldirektion Service-Center D. mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2017 zurückgewiesen. Als Rechtsgrundlage für die Ablehnung wurde auf § 55c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG verwiesen. Die durch Art. 10 Nr. 8a des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttraktStG) mit Wirkung vom 1. Juni 2015 geschaffene gesetzliche Vergünstigung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, wonach bei Soldaten, die wegen Überschreitens der sie für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Ende des Monats, in dem die Soldaten die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreichen, ausgesetzt werde, finde beim Kläger keine Anwendung, da er nicht wegen Überschreitens einer besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 Soldatengesetz (SG) in den Ruhestand versetzt worden sei, sondern nach dem SKPersStrukturAnpG. Die gesetzliche Verbesserung beruhe darauf, dass diese Soldaten erheblich früher in den Ruhestand versetzt würden und ein unverhältnismäßig hohes Gesamtkürzungsvolumen hinzunehmen hätten. Sie hätten auch keine Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern, da der Dienstherr einen Berufssoldaten nach Überschreiten der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzen könne, was in der Praxis auch regelmäßig erfolge. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht erkennbar, da der Kläger im Gegensatz dazu mit seinem Einverständnis vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sei. Der Gesetzgeber habe im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts einen weiten politischen Ermessensspielraum.

Hiergegen hat der Kläger am 27. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Wortlaut des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG zwar nur die Soldaten erfasse, die aufgrund Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien. Allerdings sei Hintergrund des BwAttraktStG gewesen, die soziale Absicherung der Soldaten zu stärken. Hierbei seien offensichtlich die Soldaten, die aufgrund des PersAnpassG bzw. des SKPersStrukturAnpG vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden seien, übersehen worden. Eine Zurruhesetzung könne nach beiden Gesetzen nur erfolgen, wenn der Dienstherr ein dienstliches Interesse habe. Es laufe daher dem Zweck des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG zuwider, wenn für die Soldaten, die nach dem PersAnpassG bzw. dem SKPersStrukturAnpG in den Ruhestand versetzt werden, die Vorschrift keine Anwendung finde, nur weil diese eine gewisse Entschlussmöglichkeit hinsichtlich der Entscheidung hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund ein Soldat, der aufgrund eines rein dienstlichen Interesses vorzeitig in den Ruhestand versetzt werde, schlechter gestellt werden solle als ein Soldat, der aufgrund der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werde. Beide Gruppen seien in gleicher Weise schutzbedürftig.

Der Kläger ließ daher zuletzt beantragen,

Der Bescheid der Generalszolldirektion Service-Center D. vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Generalzolldirektion Service-Center D. vom 24. Februar 2017 wird aufgehoben.

Dem Kläger wird entsprechend seines Antrages vom 19. Dezember 2016 ein Ruhegehalt ohne Berücksichtigung des Kürzungsbetrages gemäß § 55c SVG gewährt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass mit der Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG unvermeidbare Nachteile ausgeglichen werden sollten. Insofern bestehe ein Unterschied zwischen einer Zurruhesetzung nach § 44 Abs. 2 SG und einer solchen nach dem PersAnpassG bzw. SKPersStrukturAnpG, da letztere auf freiwilliger Basis erfolgten. Diejenigen Berufssoldaten, die sich auf diese Möglichkeit beriefen, könnten zuvor im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend seien.

Mit Schriftsätzen vom 30. Januar 2018 sowie 14. Februar 2018 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Durch Beschluss vom 19. März 2018 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die ihm gegenüber mit Bescheid vom 3. September 2013 gemäß § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG festgesetzte Kürzung der Versorgungsbezüge ab dem Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung am 1. September 2013 bis zum Ende des Monats, in dem der Kläger die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 Bundespolizeibeamtengesetz) erreicht, nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ausgesetzt wird. Ein Anspruch ergibt sich ebenso wenig für den Zeitraum ab Inkrafttreten des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG am 1. Juni 2015. Der Kläger hat infolgedessen auch keinen Anspruch auf Erstattung der ab 1. September 2013 bzw. ab 1. Juni 2015 von seiner Versorgung einbehaltenen Kürzungsbeträge. Vielmehr erweist sich der den Antrag auf Aussetzung der Kürzung ablehnende Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2017 als rechtmäßig (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Klageantrag ist nach § 88 VwGO dergestalt auszulegen, dass der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines (rückwirkenden) die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge verfügenden Verwaltungsakts nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG begehrt (über die mit Bescheid vom 4. September 2013 nach § 35 VersAusglG bereits erfolgende Aussetzung der Kürzung hinaus) sowie die Erstattung der nach Erlass eines solchen Bescheides – dann ohne Rechtsgrund – einbehaltenen Kürzungsbeträge. Durch ausdrückliche Bezugnahme im Klageantrag auf den Antrag des Klägers vom 19. Dezember 2016 begehrt der Kläger eine Aussetzung der Kürzung und Erstattung der einbehaltenen Beträge ab dem Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung am 1. September 2013.

Dieser Klageantrag ist zulässig; es bedarf zur Erreichung des Klageziels in Form der ungekürzten Gewährung von Versorgungsbezügen nicht auch zusätzlich der Aufhebung des bestandskräftigen Kürzungsbescheids vom 3. September 2013, da die Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nach Überzeugung des Gerichts davon ausgeht, dass eine bestandskräftige Kürzung der Versorgungsbezüge verfahrensrechtlich bestehen bleiben kann und die Kürzung für den in der Vorschrift genannten Zeitraum lediglich materiell- und verfahrensrechtlich ausgesetzt wird, wofür auch der insoweit klare Gesetzeswortlaut – Aussetzung im Gegensatz etwa zu Aufhebung oder Änderung – spricht (anders hinsichtlich der Erforderlichkeit der Aufhebung des Kürzungsbescheides etwa: VG Würzburg, U.v. 12.12.2017 – W 1 K 17.60; im Ergebnis wie hier: VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 – juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 1.11.2017 – 12 A 66/17 - juris).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55c Abs. 1 S. 1 SVG. Hiernach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung übertragen oder begründet wurden, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt.

Nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Luckenwalde vom 21. Juli 2010 ist zulasten des Anrechts des Klägers bei der Wehrbereichsverwaltung West zugunsten seiner geschiedenen Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 520,33 EUR, bezogen auf den 30.09.2009, begründet worden. Die Voraussetzungen des § 55c Abs. 1 S. 1 SVG liegen somit vor. Berechnungsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Gegen die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art. 6 Abs. 1 GG) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, U.v. 28.02.1980 – 1 BvL 17/77 u.a.; B.v. 09.11.1995 – 2 BvR 1762/92; BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 C 48/13 alle bei juris).

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht ihm auch nach § 55c Abs. 1 S. 3 SVG in der derzeitigen, seit dem 01.06.2015 geltenden Fassung ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge nicht zu.

Betreffend den Zeitraum zwischen der Ruhestandsversetzung des Klägers am 1. September 2013 und dem 31. Mai 2015 ergibt sich die fehlende Begründetheit der Klage bereits daraus, dass die Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, auf die sich die Klage stützt, erst am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist, sodass bis zu diesem Zeitpunkt für die begehrte Aussetzung der Kürzung ohnehin kein Raum besteht.

Durch Artikel 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG wurde § 55c SVG dahingehend geändert, dass – entsprechend eines neu eingefügten S. 3 – bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach S. 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des BundespolizeibeamtengesetzesBPolBG –) erreichen, ausgesetzt wird. Nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist diese Regelung am 01.06.2015 in Kraft getreten.

Die Vorschrift ist auf den Fall des Klägers jedoch nicht anwendbar. Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht bereits deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Denn der Kläger wurde nicht „wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“. Vielmehr erfolgte die Zurruhesetzung des Klägers auf Grundlage von § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1583) – SKPersStruktAnpG –.

Dabei nimmt die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ersichtlich auf die in § 45 Abs. 2 SG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.06.2017 (BGBl. I S. 1570) geregelte besondere Altersgrenze für Berufssoldaten Bezug. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung des BwAttraktStG zu Artikel 10 Nr. 8 a) (vgl. hierzu auch: VG Würzburg, U.v. 12.12.2017 – W 1 K 17.60 – juris; VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17 TR - juris). Die Zugrundelegung der in dem Soldatengesetz bestimmten besonderen Altersgrenze entspricht insoweit auch der mit Einfügung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG verbundenen Intention des Gesetzgebers. Denn hierdurch sollten entsprechend der Gesetzesbegründung nur die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden, die diese dadurch erleiden, dass sie infolge gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen einseitig in den Ruhestand versetzt werden und dann nur noch über eine gekürzte Versorgung verfügen können. Die Möglichkeit, die Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern, besteht insoweit nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG eine Herabsetzung dieser im Soldatengesetz festgesetzten besonderen Altersgrenze nicht erfolgt, denn eine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG bzw. § 1 Abs. 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.12.2007 (BGBl. I S. 2807) – PersAnpassG – kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur mit Zustimmung der Berufssoldatin bzw. des Berufssoldaten erfolgen. Insoweit besteht aber ein entscheidender Unterschied zu denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die nach § 44 Abs. 2 SG wegen Überschreitens der nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Zurruhesetzung aufgrund vorgenannter Bestimmungen nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze auch regelmäßig erfolgt, denn entscheidend ist allein, dass eine solche jedenfalls einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen kann, ohne dass den Betroffenen eine Möglichkeit zur Verfügung steht, ihre Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern. Auch die Entscheidung des VG Köln (U.v. 29.7.2015 – 23 K 4714/14 – juris) steht der Annahme einer einseitigen Zurruhesetzungsmöglichkeit des Dienstherrn durch Verwaltungsakt nicht entgegen, da darin lediglich auf das Erfordernis einer pflichtgemäßen Ermessensausübung in diesem Zusammenhang verwiesen wird (vgl. auch: OVG NRW, B.v. 13.2.2018 – 1 A 2517/16 – juris).

Nichts anderes ergibt sich aus §§ 6 Abs. 2 Nr. 2a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG. Nach diesen Vorschriften ist § 26a SVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG grundsätzlich nicht gleichzusetzen ist mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. Soweit für § 26a SVG eine entsprechende Geltung angeordnet wird, kann dies nicht ohne Weiteres auf die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG übertragen werden. Die vorstehende aufgezeigte Intention des Gesetzgebers spricht nämlich gerade gegen eine entsprechende Geltung. Zudem hat der Gesetzgeber die Problemstellung offensichtlich erkannt und von der Bestimmung einer entsprechenden Geltung auch für § 55c Abs. 1 S. 3 SVG abgesehen.

Darüber hinausgehend kommt auch eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen (vgl. OVG NRW, B.v. 13.2.2018 – 1 A 2517/16 – juris).

Ungeachtet der Motive des Klägers zur Abgabe der Zustimmung für eine Ruhestandsversetzung wäre eine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem SKPers-StruktAnpG ohne die Abgabe einer solchen jedenfalls nicht möglich gewesen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang auch die Erwägung, die Zustimmung sei in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn erfolgt, in der Versorgung denjenigen Soldatinnen und Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden. Denn der Kläger konnte die ihm zustehenden Versorgungsbezüge vor seiner Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ermitteln und auf dieser Basis freiwillig über seine Zustimmung zu einer solchen entscheiden. Zudem bezieht der Kläger dem Grunde nach die – amtsangemessene – Versorgung, die ihm auch bei regulärem Ausscheiden wegen Überschreitens einer Altersgrenze zugestanden hätte. Bei der – nachträglich eingefügten – Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG handelt es sich insoweit lediglich um eine Ausnahmeregelung zu dem Normalfall der Kürzung der Versorgungsbezüge, auf die sich der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen jedoch nicht berufen kann.

Nach Auffassung des Gerichts ist auch eine analoge Anwendung für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht angezeigt. Denn auch für den Zeitraum nach Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze besteht jedenfalls insoweit ein Unterschied zwischen denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, gegenüber denjenigen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, als dass erstere die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit nutzen konnten, die letzteren gerade verwehrt blieben (vgl. OVG NRW, B.v. 13.2.2018 – 1 A 2517/16 – juris).

Die Klage kann auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ist nach Überzeugung des erkennenden Einzelrichters verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG, B.v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240-262 und juris).

Hierbei ist in besonderer Weise zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Soldaten eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit besitzt. Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung ist dabei nicht, ob der Gesetzgeber jeweils die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Er ist befugt, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden dabei nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Sich daraus gegebenenfalls ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2004 – 2 BvL16/02 – juris; B.v. 16.3.2009 – 2 BvR 1003/08 – juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hier nicht darin zu sehen, dass für Soldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine durch Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG eingeführte Sonderreglung gilt, auf die sich der Kläger nicht berufen kann, weil er zu der Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, an welchen Maßstäben diese Ungleichbehandlung zu messen ist, da die streitgegenständliche Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auch strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Differenzierung beruht entsprechend der vorstehenden Ausführungen auf einem sachlichen Grund. Denn die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze erfolgt einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn, sodass für die Betroffenen keine Möglichkeit besteht, die insoweit frühzeitig eintretende Kürzung der Versorgungsbezüge durch längeres Dienen zu verbessern (vgl. oben). Demgegenüber erfolgt die Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Un-verhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind. Eine Verfassungswidrigkeit ergibt sich hierbei auch nicht für den Teilzeitraum ab dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze; vielmehr hält sich die Aussparung der Fälle von Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG insgesamt im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen (im Ergebnis ebenso: OVG NRW B.v. 13.2.2018 – 1 A 2517/16 – juris; VG Trier, a.a.O.; VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 –, juris; VG Würzburg, U.v. 12.12.2017 – W 1 K 17.60 – juris; VG Augsburg, U.v. 7.12.2017 – Au 2 K 17.897 - juris).

Die Klage war daher insgesamt unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung


(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleic

Soldatengesetz - SG | § 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand


(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. Sept

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(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt: 1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsd

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 55c Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung


(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder2. Anrechte nach dem Versorgungsausgle

Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG | § 2 Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze


(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,2. eine zumutbare Weiterv

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 35 Anpassung wegen Invalidität der ausgleichspflichtigen Person oder einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze


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Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte


Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - SKPersStruktAnpG

Bundespolizeibeamtengesetz - BPolBG | § 5 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze


(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden. (2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats i

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes


(1) Der nach § 26 Absatz 1 bis 4, § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand 1. bis

Personalanpassungsgesetz - PersAnpassG | § 1


(1) In den Jahren 2007 bis 2011 können bis zu 1.200 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn 1. sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,2. aus organisatorischen

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. März 2018 - W 1 K 17.319 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Dez. 2017 - W 1 K 17.60

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2017 - Au 2 K 17.897

bei uns veröffentlicht am 07.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2017 - 12 A 66/17

bei uns veröffentlicht am 01.11.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Be

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 13. Okt. 2016 - 1 K 1935/15

bei uns veröffentlicht am 13.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 C 48/13

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt die Rückabwicklung der seit seinem Eintritt in den Ruhestand infolge einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgle

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 07. Feb. 2012 - 1 BvL 14/07

bei uns veröffentlicht am 07.02.2012

Tenor 1. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz

Referenzen

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt.

(2) § 33 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht.

(4) Fließen der ausgleichspflichtigen Person mehrere Versorgungen zu, so ist jede Versorgung nur insoweit nicht zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der … geborene Kläger war Berufssoldat bei der Bundeswehr und wurde mit Ablauf des 28.02.2010 gemäß § 1 Abs. 1 Personalanpassungsgesetz (PersAnpassG) in den Ruhestand versetzt. Seit dem 22.06.1990 ist er rechtskräftig geschieden.

Mit Antrag vom 08.12.2016 beantragte der Kläger eine Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehalts ohne den aus seiner Sicht rechtswidrigen Abzug des Versorgungsausgleichs. Diesen Antrag lehnte die Generalzolldirektion Stuttgart mit Bescheid vom 27.12.2016 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Generalzolldirektion mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 zurück. Nach dem Ende der Ehezeit am 31.08.1998 seien Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau in Höhe von monatlich 526,96 DM begründet worden. Mit dem Bescheid vom 26.02.2010 habe die Versorgungsbehörde die Folge der Ehescheidung nach Versetzung in den Ruhestand geregelt und gemäß § 55c SVG die teilweise Kürzung der Versorgungsbezüge angeordnet. Die vorgenommene Kürzung entspreche der geltenden Gesetzeslage. Rechtsgrundlage sei § 55c SVG in der mit Art. 10 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttraktStG) vom 13.05.2015 geänderten und ab 01.06.2015 geltenden Fassung. Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 dieser Vorschrift sehe für den Fall, dass durch die Entscheidung eines Familiengerichts Anwartschaften einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden seien vor, dass nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gekürzt würden. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Dabei sei das rechtskräftige Urteil des Familiengerichts bindend. Nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG komme eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in Betracht. Diese Norm gebiete bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, das Hinausschieben der Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in dieser Vorschrift genannten Altersgrenze. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil der Kläger nicht wegen Erreichen der vorgesehenen Besoldungsaltersgrenze nach dem Soldatengesetzes, sondern freiwillig aufgrund eigener Interessenbekundung nach dem PersAnpassG in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Anwendung der Kürzungsvorschriften in der vorgenommenen Weise sei zwingend vorgeschrieben. Die Versorgungsdienststelle habe dabei kein Ermessen, von einer Kürzung der Versorgungsbezüge abzusehen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege dabei nicht vor. Gerade im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Es sprächen sachliche Gründe für die gerügte Ungleichbehandlung. Nach der amtlichen Begründung zu Art. 10 Nummer 8 Buchstabe a) BwAttraktStG würden Berufssoldaten im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aufgrund der für sie geltenden besonderen Altersgrenze nach dem Soldatengesetz wesentlich früher in den Ruhestand versetzt werden. Sie würden insoweit die einzige Berufsgruppe im öffentlichen Dienst bilden, die wegen gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen wesentlich früher als mit Erreichen der im allgemeinen Erwerbsleben geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt würden. Im Scheidungsfall sei die Versorgung ab dem Eintritt in den Ruhestand um den vom Familiengericht festgesetzten Betrag zu kürzen. Infolge des früheren Versorgungseintritts setze diese Kürzung bei Berufssoldaten wesentlich früher ein als bei Beamten und Richtern. Die längere Laufzeit der Kürzung bei Berufssoldaten bewirke unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung ein unverhältnismäßig hohes Gesamtkürzungsvolumen. Dies führte zu einem erheblichen lebenszeitlichen Einkommensverlust gegenüber Beamten und Richtern. Die betroffenen Soldaten hätten auch keine Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Da der Kläger auf eigenen Wunsch bereits vor Erreichen der besonderen Altersgrenze aus dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden sei, könne er den insoweit eingeführten finanziellen Nachteilsausgleich nicht in Anspruch nehmen. Dafür habe er vom Vorteil einer kürzeren Dienstzeit profitiert.

Hiergegen hat der Kläger am 19.01.2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Durch die Kürzung seiner Versorgungsbezüge sei er in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. Richtig sei, dass der Wortlaut des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nur die Soldaten erfasse, die aufgrund Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien. Allerdings sei Hintergrund des Gesetzes, dass die soziale Absicherung der Soldaten und Soldatinnen gestärkt werden solle. Hierbei sei offensichtlich der Fall der Soldaten, die aufgrund des Personalanpassungsgesetzes vorzeitig in Ruhestand versetzt worden seien, übersehen worden. Dabei sei zu beachten, dass eine vorzeitige Zurruhesetzung nur dann erfolgen könne, wenn der Dienstherr ein dienstliches Interesse bejahe. Es würde daher dem Zweck des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG zuwiderlaufen, wenn für die Soldaten, die vorzeitig in den Ruhestand versetzt würden, die Vorschriften nicht Anwendung finden würden, nur weil sie eine gewisse Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidung hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ein Soldat, der aufgrund eines reinen dienstlichen Interesses vorzeitig in den Ruhestand versetzt werde, schlechter gestellt werden solle als ein Soldat, der aufgrund der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werde. Ersterer sei genauso schutzbedürftig wie letzterer. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger, wenn er nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre, aufgrund einer bei ihm festgelegten besonderen Altersgrenze ausgeschieden wäre, so dass er in den Genuss des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG kommen müsse. Zudem sei die Zurruhesetzung nicht freiwillig gewesen, da es zum damaligen Zeitpunkt vor Ort keinen Dienstposten mehr für den Kläger gegeben habe.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Der Bescheid der Generalzolldirektion Stuttgart vom 27.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 26.02.2010 mit Wirkung ab dem 8.12.2016 dahingehend abzuändern, dass ein Ruhegehalt ohne Berücksichtigung des Kürzungsbetrages gemäß § 55 c SVG gewährt wird.

Die Generalzolldirektion beantragt für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe die aktuelle Gesetzeslage berücksichtigt und das Gesetz korrekt angewendet. Eine andere Entscheidung in der Sache sei nicht möglich gewesen. Der Kläger falle nicht unter die Neuregelung und gehöre nicht zu dem nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG begünstigten Personenkreis. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen der Gesetzgebung übersehen worden. Mit der Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG hätten die unvermeidbaren Nachteile ausgeglichen werden sollen, die dadurch entstehen würden, dass der Soldat wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werde. Die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze nach dem PersAnpassungsG könne dagegen nur auf freiwilliger Basis und nicht zwangsweise erfolgen. Die Berufssoldaten, die sich auf diese Möglichkeit berufen würden, könnten vorher im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend seien. Mit dieser Begründung habe der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages auch ein entsprechendes Petitionsverfahren am 22.09.2016 abgeschlossen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, die Aussetzung der Kürzung bis zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreicht werde, als Wohltat auch denjenigen zuteil werden zu lassen, die sich freiwillig für einen Ruhestand vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze entschieden hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat sein Begehren in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass dieses auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Bescheids vom 26.02.2010 über die Kürzung der Versorgungsbezüge ab dem 08.12.2016 umfasst. Der ursprünglich angekündigte Klageantrag wäre entsprechend auszulegen gewesen, so dass die Antragstellung sachdienlich erscheint. Anderenfalls könnte der Kläger die von ihm begehrte Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge nicht erreichen. Denn auch wenn der Bescheid vom 27.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017 aufgehoben würde, verbliebe immer noch der mit Rechtsmitteln ursprünglich nicht angegriffene Kürzungsbescheid vom 26.02.2010. Bei diesem handelt es sich entsprechend der eindeutigen Formulierung „ab 01.03.2010“ um einen Dauerverwaltungsakt, der für die Zukunft verbindlich regelt, dass eine Kürzung nach § 55c Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.09.2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) – SVG – vorgenommen wird. Gegen diesen Kürzungsbescheid wurde kein Rechtsmittel respektive Widerspruch gemäß § 87 Abs. 2 SVG i.V.m. § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG –, §§ 68 ff. VwGO erhoben. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO ist der Kürzungsbescheid bestandskräftig geworden und damit die Kürzungsregelung gemäß § 55c SVG für den Kläger unanfechtbar festgestellt. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 S. 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. zu alledem VG Trier, U.v. 04.08.2017 – 6 K 5039/17.TR; VG München, U.v. 28.02.2014 – M 21 K 12.2290 –; beide bei juris).

Die in diesem Sinne verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten auf Aufhebung des Kürzungsbescheids vom 04.02.2010 ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Dabei handelt es sich bei dem Antrag des Klägers vom 08.12.2016 auf Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehalts zugleich um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2016 konkludent abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger erfolglos ein Widerspruchsverfahren durchgeführt (Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017).

Auch hinsichtlich der Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG – bestimmten Altersgrenze ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der Bescheid der Generalzolldirektion Stuttgart vom 27.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 26.02.2010 über die Kürzung der Versorgungsbezüge noch auf zukünftige Gewährung ungekürzter Bezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu.

Einem Anspruch auf Aufhebung des Kürzungsbescheids vom 26.02.2010 steht bereits dessen Bestandskraft entgegen. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu.

Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus den Regelungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach § 51 VwVfG. Der Kläger kann sich im Ergebnis nicht auf den hier in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des Verwaltungsaktes geändert hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 30). Zwar wurde die seinerzeit entscheidungserhebliche Norm des § 55c SVG durch Artikel 10 Nr. 8 a) des Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes vom 23. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) – BwAttraktStG – modifiziert. Diese gesetzliche Änderung ist auch nachträglich, das heißt nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten. Allerdings hat sich mit der Änderung des § 55c Abs. 1 S. 1 SVG die Rechtslage nicht zu Gunsten des Klägers verändert, weil die geänderte Vorschrift weder direkt noch analog auf den Fall des Klägers Anwendung findet und es auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten erscheint, den Kläger so zu behandeln, als wäre die modifizierte Vorschrift auf ihn anwendbar.

Ein entsprechender Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzungsbescheide (im Sinne einer ermessensfehlerfreien Entscheidung der Beklagten hierüber) setzt nämlich voraus, dass das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.01.2007 – 6 C 32/06 – juris).

Vorliegend sind allerdings keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Kürzungsbescheids schlechthin unerträglich ist. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55c Abs. 1 S. 1 SVG. Hiernach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 Bürgerliches GesetzbuchBGB – in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung übertragen oder begründet wurden, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 22.06.1999 sind zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 526,96 DM, bezogen auf den 31.08.1998, begründet worden. Die Voraussetzungen des § 55c Abs. 1 S. 1 SVG lagen somit vor.

Gegen die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art. 6 Abs. 1 GG) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, U.v. 28.02.1980 – 1 BvL 17/77 u.a.; B.v. 09.11.1995 – 2 BvR 1762/92; BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 C 48/13 alle bei juris).

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht ihm auch nach § 55c Abs. 1 S. 3 SVG in der derzeitigen, seit dem 01.06.2015 geltenden Fassung ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge nicht zu.

Durch Artikel 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG wurde § 55c SVG dahingehend geändert, dass – entsprechend eines neu eingefügten S. 3 – bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach S. 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des BundespolizeibeamtengesetzesBPolBG –) erreichen, ausgesetzt wird. Nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist diese Regelung am 01.06.2015 in Kraft getreten.

Die Vorschrift ist auf den Fall des Klägers jedoch nicht anwendbar. Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht bereits deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Denn der Kläger wurde nicht „wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“. Vielmehr erfolgte die Zurruhesetzung des Klägers auf Grundlage von § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1583) – SKPersStruktAnpG –.

Dabei nimmt die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ersichtlich auf die in § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.06.2017 (BGBl. I S. 1570) – SG – geregelte besondere Altersgrenze für Berufssoldaten Bezug. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung des BwAttraktStG zu Artikel 10 Nr. 8 a) (vgl. hierzu im Einzelnen VG Trier, a.a.O., juris Rn 39 ff.). Die Zugrundelegung der in dem Soldatengesetz bestimmten besonderen Altersgrenze entspricht insoweit auch der mit Einfügung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG verbundenen Intention des Gesetzgebers. Denn hierdurch sollten entsprechend der Gesetzesbegründung nur die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden, die diese dadurch erleiden, dass sie infolge gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen einseitig in den Ruhestand versetzt werden und dann nur noch über eine gekürzte Versorgung verfügen können. Die Möglichkeit, die Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern, besteht insoweit nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG eine Herabsetzung dieser im SG festgesetzten besonderen Altersgrenze nicht erfolgt, denn eine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG bzw. § 1 Abs. 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.12.2007 (BGBl. I S. 2807) – PersAnpassG – kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur mit Zustimmung der Berufssoldatin bzw. des Berufssoldaten erfolgen. Insoweit besteht aber ein entscheidender Unterschied zu denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die nach § 44 Abs. 2 SG wegen Überschreitens der nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Zurruhesetzung aufgrund vorgenannter Bestimmungen nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze auch regelmäßig erfolgt, denn entscheidend ist allein, dass eine solche jedenfalls einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen kann, ohne dass den Betroffenen eine Möglichkeit zur Verfügung steht, ihre Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern.

Nichts anderes ergibt sich aus §§ 6 Abs. 2 Nr. 2a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG. Nach diesen Vorschriften ist § 26a SVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG grundsätzlich nicht gleichzusetzen ist mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. Soweit für § 26a SVG eine entsprechende Geltung angeordnet wird, kann dies nicht ohne Weiteres auf die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG übertragen werden. Die vorstehende aufgezeigte Intention des Gesetzgebers spricht nämlich gerade gegen eine entsprechende Geltung. Zudem hat der Gesetzgeber die Problemstellung offensichtlich erkannt und von der Bestimmung einer entsprechenden Geltung auch für § 55c Abs. 1 S. 3 SVG abgesehen.

Darüber hinausgehend kommt auch eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen.

Hieran vermag auch der Vortrag des Klägers, seine Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei nicht im eigentlichen Sinne freiwillig erfolgt, sondern vielmehr durch den Dienstherrn veranlasst, nichts zu ändern. Denn ungeachtet der Motive des Klägers für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung, wäre eine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ohne die Abgabe einer solchen jedenfalls nicht möglich gewesen. Unbeachtlich ist es in diesem Zusammenhang auch, wenn der Kläger vorträgt, die Interessenbekundung sei in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn erfolgt, in seiner Versorgung denjenigen Soldatinnen und Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden. Denn der Kläger konnte die ihm zustehenden Versorgungsbezüge vor seiner Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ermitteln und auf dieser Basis freiwillig über seine Zustimmung zu einer solchen entscheiden. Zudem bezieht der Kläger dem Grunde nach die Versorgung, die ihm auch bei regulärem Ausscheiden wegen Überschreitens einer Altersgrenze zugestanden hätte. Bei der – nachträglich eingefügten – Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG handelt es sich insoweit lediglich um eine Ausnahmeregelung zu dem Normalfall der Kürzung der Versorgungsbezüge, auf die sich der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen jedoch nicht berufen kann.

Nach Auffassung der Kammer ist auch eine analoge Anwendung für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht angezeigt. Denn auch für den Zeitraum nach Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze besteht jedenfalls insoweit ein Unterschied zwischen denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, gegenüber denjenigen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, als dass erstere die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit nutzen konnten, die letzteren gerade verwehrt blieben.

Die Klage kann auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ist nach Überzeugung der erkennenden Kammer verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG, B.v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240-262 und juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hier nicht darin zu sehen, dass für Soldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine durch Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG eingeführte Sonderreglung gilt, auf die sich der Kläger nicht berufen kann, weil er zu der Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, an welchen Maßstäben diese Ungleichbehandlung zu messen ist, da die streitgegenständliche Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auch strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Differenzierung beruht entsprechend der vorstehenden Ausführungen auf einem sachlichen Grund. Denn die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze erfolgt einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn, sodass für die Betroffenen keine Möglichkeit besteht, die insoweit frühzeitig eintretende Kürzung der Versorgungsbezüge durch längeres Dienen zu verbessern. Demgegenüber erfolgt die Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Unverhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind (im Ergebnis ebenso: VG Trier, a.a.O.; VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 –, juris).

Die Klage war daher unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, ZPO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Aussetzung des Versorgungsausgleichs.

2

Der Kläger war Berufssoldat der Bundeswehr, zuletzt im Dienstgrad des Oberstabsfeldwebels. Mit Ablauf des 31.07.2011 wurde der am ….1961 geborene Kläger unter Anwendung des Gesetzes zur Anpassung der Personalstärke der Streitkräfte mit seiner Zustimmung vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

3

Mit Bescheid vom 01.08.2011 wurden die ihm ab dem 01.08.2011 zustehenden Versorgungsbezüge festgesetzt. Aufgrund familienrechtlicher Urteile wurden dabei öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleiche hinsichtlich zweier Ehescheidungen durchgeführt und die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß den Vorgaben des Soldatenversorgungsgesetzes ab dem 01.08.2011 monatlich um zuletzt 134,13 € gekürzt.

4

Mit Schreiben vom 12.02.2017 beantragte der Kläger, unter Verweis auf aktuelle Rechtsprechung die Kürzung seiner Versorgungsbezüge rückwirkend ab dem 01.08.2011 bis zur Erreichung jener allgemeinen Altersgrenze auszusetzen, die für Polizei- und Vollzugsbeamte nach dem Bundespolizeibeamtengesetzt gilt.

5

Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16.02.2017 unter Verweis auf das Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Regelung abgelehnt.

6

Hiergegen legte der Kläger unter dem 20.02.2017 Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass es für den Beginn der Kürzung maßgeblich auf die auch für Polizei- und Vollzugsbeamte geltende allgemeine Altersgrenze ankommen müsse. Zwar fehle eine entsprechende Regelung für Soldaten, die freiwillig aufgrund des Personalanpassungsgesetzes in den Ruhestand versetzt würden. Genauso wie bei Soldaten, die wegen Erreichung einer besonderen Altersgrenze zwangsweise in den Ruhestand versetzt werden, sei aber auch bei freiwilligen Zurruhesetzungen aufgrund des Personalanpassungsgesetzes der Versorgungsausgleich erst ab Erreichung der allgemeinen Altersgrenze durchzuführen, die für Polizisten und Vollzugsbeamte nach dem Bundespolizeibeamtengesetz gelte. Andernfalls würde er unter Verletzung des Gleichheitssatzes in seinen Grundrechten verletzt. Zudem würde die sofortige Durchführung des Versorgungsausgleichs eine verfassungswidrige Unteralimentation zur Folge haben. Die entsprechende Regelung im Soldatenversorgungsgesetz sei deshalb unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch auf Soldaten anzuwenden, die nach dem Personalanpassungsgesetz freiwillig in den Ruhestand versetzt wurden.

7

Mit Schreiben vom 07.03.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie verwies auf die unterschiedlichen Regelungen und Zielsetzungen im Personalanpassungsgesetz gegenüber dem Soldatenversorgungsgesetzes. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege nicht vor, da der Kläger nicht wegen Erreichung einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurde, sondern freiwillig aufgrund des Personalanpassungsgesetzes. Diese Differenzierung bei der Umsetzung des Versorgungsausgleichs sei vom Gesetzgeber bewusst getroffen worden.

8

Der Kläger hat am 03.04.2017 Klage erhoben.

9

Zur Begründung verweist der Kläger abermals auf die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber solchen Soldaten, die aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt würden. Sowohl die Zurruhesetzung aufgrund des Personalanpassungsgesetzes als auch jene aufgrund des Erreichens einer besonderen Altersgrenze dienten dem gleichen Ziel, nämlich der Verbesserung der Altersstruktur der Streitkräfte. Es gäbe daher keinerlei erkennbaren sachlichen Unterschied, so dass sich eine Ungleichbehandlung verbiete.

10

Der Kläger beantragt,

11

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 16.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2017 zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 12.02.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte verweist auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren und auf bereits ergangene Rechtsprechung in ihrer Ansicht nach gleich gelagerten Fällen.

15

Der Kläger (mit Schreiben vom 05.10.2017 sowie vom 13.10.2017) sowie die Beklagte (mit Schreiben vom 09.10.2017) haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

16

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage, über die gemäß §§ 87a Abs. 2, 3, 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden konnte, ist unbegründet.

18

Der Bescheid vom 16.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.03.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Die Beklagte hat die Versorgungsbezüge zu Recht ab dem 01.08.2011 mit Blick die Entscheidungen der Familiengerichte gekürzt. Die Aussetzung des Versorgungsausgleichs gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ist auf den Kläger nicht anzuwenden.

19

I. Gemäß § 55c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG werden die Versorgungsbezüge einer ausgleichspflichtigen Person nach Anwendung von Ruhens-, Kürzung- und Anrechnungsvorschriften um den zu berechnenden Betrag gekürzt, wenn durch eine wirksame Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung begründet wurden.

20

Gegen die Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG bestehen keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55 c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft und für verfassungsrechtlich unbedenklich befunden worden (VG Aachen, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 1 K 1935/15 –, juris Rn. 16 ff.).

21

II. Der Kläger kann sich auch nicht auf die in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG geregelte Ausnahme berufen. Nach dieser Vorschrift wird die Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ende des Monats ausgesetzt, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 BPolBG) erreichen. Diese Regelung ist auf den Kläger mit Blick auf den Gesetzeswortlaut sowie die gesetzgeberische Intention weder direkt noch analog anwendbar. Die Nichtanwendung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz oder hat eine verfassungswidrige Unteralimentation zur Folge.

22

1. Die Ausnahmeregelung ist auf den Kläger nicht anwendbar. Der Kläger wurde nicht wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, sondern gemäß § 1 Abs. 1 Personalanpassungsgesetz (PersAnpassG). Die Zurruhesetzung gemäß PersAnpassG stellt keine für den Kläger besondere Altersgrenze i.S.d. § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG dar (so auch VG Koblenz, Urteil vom 16.08.2017 - 2 K 244/17.KO, S. 7). Dies folgt aus einer systematischen und historischen Betrachtung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG sowie des § 1 Abs. 1 PersAnpassG.

23

Als besondere Altersgrenzen i.S.d. § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG hat der Gesetzgeber die in §§ 45 Abs. 2, 96 Soldatengesetz (SG) aufgeführten Altersgrenzen erfasst (BT-Drucks. 18/3697, S. 60), ab deren Überschreiten der Dienstherr den Soldaten gemäß § 44 Abs. 2 SG jederzeit mit Ablauf eines Monats in den Ruhestand versetzen kann (BT-Drucks. 18/3697, S. 60). Demgegenüber handelt es bei der in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 PersAnpassG genannten Altersgrenze von 50 Lebensjahren um eine Mindest-, nicht um eine Maximalgrenze, ab der eine Zurruhesetzung auch nicht zwangsweise, sondern nur mit Zustimmung der Berufssoldaten verfügt werden kann. Anders als bei den besonderen Altersgrenzen des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG erfasst das PersAnpassG folglich keine Altersgrenze bei deren Erreichen eine Zurruhesetzung ganz regelmäßig (BT-Drucks. 18/3697, S. 61) erfolgen muss, sondern stellt lediglich eine Altersschwelle dar, ab deren Erreichen eine kleine Anzahl an Soldaten mit ihrer Zustimmung unter Umständen in den Anwendungsbereich des PersAnpassG fällt. Die Versetzung in den Ruhestand ist bei Erreichen dieser Schwelle aber nicht die Regel und auch nicht einklagbar (siehe zur Nichteinklagbarkeit des vergleichbaren Anspruch aus § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG das Urteil des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2016, – 1 A 1681/14 –, juris). Das Überschreiten der Mindestaltersgrenze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 PersAnpassG kann vor diesem Hintergrund nicht als besondere Altersgrenze i.S.d. § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG angesehen werden (so im Ergebnis mit Verweis auf die durch § 3 Abs. 8 PersAnpassG unverändert in Bezug genommene besonderen Altersgrenze auch das VG Koblenz, Urteil vom 16.08.2017 - 2 K 244/17.KO, S. 8).

24

Auch die Gesetzgebungsgeschichte lässt keine Auslegung zu, die eine freiwillige Versetzung in den Ruhestand unter das Merkmal des Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze fallen ließe. Der mit dem Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz – BwAttraktStG) eingeführte § 55c Abs. 1 S. 3 SVG bezweckt einen Ausgleich für den Umstand, dass von der besonderen Altersgrenze betroffenen Soldatinnen und Soldaten keine Möglichkeit haben, ihre Versorgungssituation durch längeres Dienen zu verbessern (BT-Drucks. 18/3697, S. 61). Eine derartige Situation ist mit Blick auf die freiwillige Zurruhesetzung aufgrund des PersAnpassG nicht gegeben.

25

2. Eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG kommt ebenfalls nicht in Frage. Dem steht bereits der in § 1 Abs. 1 SVG geregelte Gesetzesvorbehalt entgegen. Es fehlt zudem auch an einer planwidrigen Regelungslücke, da das PersAnpassG am 20.12.2001 und damit vor dem am 13.05.2015 beschlossenen BwAttraktStG beschlossen wurde. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sich bewusst war, dass die 2015 neu eingeführte Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG keine Wirkung für aufgrund des PersAnpassG freiwillig zur Ruhe gesetzten Soldaten haben würde. Das Ziel des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG war ausweislich der Gesetzesbegründung der besonderen Situation jener Soldaten zu begegnen, die aufgrund Erreichens der besonderen Altersgrenze unfreiwillig in den Ruhestand versetzt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber jedwede in den Ruhestand versetzten Soldaten erfassen wollte und dabei die nach PersAnpassG freiwillig zur Ruhe gesetzten Soldaten planwidrig im Anwendungsbereich des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG übersah, sind nicht ersichtlich (so auch VG Koblenz, Urteil vom 16.08.2017 - 2 K 244/17.KO, S. 9).

26

3. Die insoweit unterschiedliche Behandlung von Soldaten, die einerseits aufgrund Erreichens der besondere Altersgrenze i.S.d. § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG und andererseits mit ihrer Zustimmung gemäß § 1 Abs. 1 PersAnpassG in den Ruhestand versetzt wurden, führt auch nicht zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG.

27

Es trifft zwar zu, dass Art. 3 Abs. 1 GG einem gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss entgegensteht (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 – 1 BvR 871/13 –, juris Leitsatz 3a). Insofern ist der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG durch die hier in Rede stehende ungleiche Behandlung von nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG einerseits und nach PersAnpassG andererseits in den Ruhestand versetzten Soldaten auch eröffnet. Der Eingriff ist vorliegend jedoch nicht rechtswidrig, weil zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (zum Maßstab BVerfG, Beschluss vom 07. Oktober 1980 – 1 BvL 50/79 –, juris Rn. 47).

28

Unter Berücksichtigung des Regelungsgegenstandes und des mit § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG verfolgten Ziels gibt es sachliche Gründe dafür, Soldaten, die wie der Kläger aufgrund des PersAnpassG vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, anders zu behandeln, als Soldaten, die wegen Erreichens ihrer besonderen Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt werden (ebenso das VG Koblenz, Urteil vom 16.08.2017 - 2 K 244/17.KO, S. 11). Maßgeblich ist die Anknüpfung an die Freiwilligkeit der Zurruhesetzung, die ein tragfähiges Differenzierungskriterium für die ungleiche Behandlung beider Gruppen darstellt. Während die nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG zwangsweise in den Ruhestand versetzten Soldaten keine Möglichkeit haben, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern (BT-Drucks. 18/3697, S. 62), bestand für den Kläger keinerlei Zwang, die ihm durch das PersAnpassG eröffnete Möglichkeit zur Zurruhesetzung vor Erreichen der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze zu nutzen. Der Kläger konnte die Höhe seiner Versorgungsbezüge also beeinflussen.

29

Die damit für den Kläger verbleibende Freiwilligkeit rechtfertigt eine differenzierte Anwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG (so auch VG Aachen, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 1 K 1935/15; VG Oldenburg, Urteil vom 05.07.2017 - 6 A 3679/16). Eine Ungleichbehandlung zweier Vergleichsgruppen bedarf stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lässt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31. Oktober 2016 – 1 BvR 871/13 –, juris Rn. 38). Für den Bereich der Ansprüche aus dem Soldatenversorgungsgesetz gilt, dass rentenversicherungsrechtliche Positionen Funktionen erfüllen, deren Schutz Aufgabe der Eigentumsgarantie ist. Sie weisen die konstituierenden Merkmale des durch Art 14 GG geschützten Eigentums auf. (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 –, BVerfGE 53, 257-313, Rn. 146, Rn. 181). Daraus folgt, dass dem Gesetzgeber bei der Bestimmung des Inhalts und der Schranken rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich eine weite Gestaltungsfreiheit zukommt (BVerfG, a.a.O, Rn. 151). Der Versorgungsausgleich ist dabei als Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art 14 Abs. 1 S. 2 GG durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 gerechtfertigt (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 – 1 BvL 17/77 –, BVerfGE 53, 257-313, 2. Leitsatz). Ein Aussetzen des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs ist verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92 = NJW 1996, 2296, 1. Leitsatz). Gleiches gilt für die mit dem BwAttraktStG eingeführte Berücksichtigung jener Soldaten, die aufgrund des Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Der damit ausgeübte Gestaltungsspielraum lässt den grundsätzlichen durch Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG garantierten Bereich unangetastet, so dass als Differenzierungsgrund sachliche Gründe ausreichen, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen.

30

Die Nichtanwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf freiwillig vorzeitig zur Ruhe gesetzte Soldaten von ihrer Zustimmung abhängig zu machen, stellt einen solchen sachlichen Grund dar. Die daran anknüpfende Nichtanwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ist dabei auch verhältnismäßig, weil § 3 PersAnpassG für die vorzeitig zur Ruhe gesetzten Soldaten zusätzliche Kompensation dergestalt vorsieht, dass die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand an bis zum Ablauf des Monats, von dem an der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens in den Ruhestand hätte versetzt werden können, erhöht wird. In zeitlicher Hinsicht nimmt diese Regelung damit die Spanne zwischen der Zurruhesetzung nach § 1 Abs. 1 PersAnpassG und derjenigen nach § 44 Abs. 2 SG in den Blick. Für diesen Zeitraum werden die betroffenen Soldaten so gestellt, als hätten sie aktiv Dienst geleistet. Tatsächlich haben sie in dieser Zeit sogar die Möglichkeit, zusätzliches Erwerbseinkommen zu erzielen und ihre Einkommenssituation nach Maßgabe des § 53 SVG deutlich, nämlich zusätzlich zu den Versorgungsbezügen bei regulärer Zurruhesetzung, zu verbessern (VG Koblenz, Urteil vom 16.08.2017 - 2 K 244/17.KO, S. 13). Der Kläger war zum Zeitpunkt seiner freiwilligen Zurruhesetzung 50 Jahre alt und hatte die für ihn gemäß § 45 Abs. 2 SG geltende besondere Altersgrenze folglich noch nicht erreicht. Er hätte bis zum Erreichen dieser für ihn geltenden besonderen Altersgrenze seine Versorgungssituation also selbstbestimmt verbessern können.

31

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass – wie der Kläger vorträgt – sowohl die freiwillige vorzeitige Zurruhesetzung nach § 1 Abs. 1 PersAnpassG als auch die besondere Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG dem Zweck dienen, eine bestimmte Altersstruktur zu fördern. Es liegt insoweit bereits keine identische Zielsetzung vor. Das PersAnpassG bezweckte die Umstrukturierung des militärischen Personalkörpers und sah dazu für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 (sowie nach Änderung mit Gesetz vom 07.12.2007 (BGBl. I S. 2807) bis 2011) vorzeitige Zurruhesetzungen in bestimmtem Umfang und bezüglich konkreter Dienstgrade vor (BT-Drucks. 1468/81, S. 29). Hintergrund war die Umstrukturierung der Streitkräfte aufgrund der mit Bundeswehrneuausrichtungsgesetz (BwNeuAusrG) umgesetzten Neuausrichtung der Bundeswehr. Die Ausführungsbestimmungen zum PersAnpassG zielen dabei unter anderem auf die Steigerung der Berufszufriedenheit jüngerer Jahrgänge ab, ohne konkret an das Lebensalter als echtes Eignungsmerkmal abzustellen, wie es § 45 Abs. 2 SG tut (Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, § 44 SG Anhang, Rn. 64). Während § 45 Abs. 2 SG also starr auch an die körperlichen Anforderungen des Soldatenberufs anknüpft, ermöglichte das PersAnpassG zur vorübergehenden bewusste Steuerung der personellen Struktur der Bundeswehr die zustimmungsabhängige Zurruhesetzung konkreter Dienstgruppen. Abermals stellt sich damit die freiwillige Zurruhesetzung nach PersAnpassG als Differenzierungsmerkmal gegenüber der regulären Zurruhesetzung nach § 44 Abs. 2 SG dar. Mit Blick auf die insoweit abweichende Zielsetzung und die dargestellten sachlichen Gründe für die Ungleichbehandlung begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die freiwillig in den Ruhestand versetzten Soldaten nicht von der Ausnahmeregelung des 55c Abs. 1 Satz 3 SVG erfasst werden.

32

4. Schließlich hat die Nichtanwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auch keine verfassungswidrige Unteralimentation zur Folge. Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55 c Abs. 1 S. 1 SVG ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Aus der Tatsache, dass diese Kürzung beim Kläger aufgrund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand früher einsetzt, führt zu keinem anderen Ergebnis, da der Kläger für die Zeitspanne bis zur regulären Zurruhesetzung nicht nur so gestellt wird, als hätte er aktiv Dienst geleistet, sondern auch die Möglichkeit hatte, zusätzlich Erwerbseinkommen zu erzielen. Dass der Gesetzgeber damit seinen Spielraum bei der Gestaltung des Besoldungsrechts überschritten hätte, ist nicht ersichtlich, denn die Ungleichbehandlung gegenüber Soldaten, die in den Anwendungsbereich des § 44 Abs. 2 SG fallen, erweist sich nicht als evident sachwidrig (zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – 2 C 51/08 –, juris Rn. 14).

33

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt die Rückabwicklung der seit seinem Eintritt in den Ruhestand infolge einer familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

2

Der im Jahr 1933 geborene Kläger stand zuletzt als Erster Kriminalhauptkommissar im Dienst des Beklagten. Im Jahr 1992 wurde er von seiner früheren Ehefrau geschieden; in der Folge hatte er keinen Kontakt mehr zu ihr. Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 versetzte ihn der Beklagte in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 25. November 1993 waren zuvor seine Versorgungsbezüge sowie die Kürzung dieser Bezüge in Höhe von zunächst monatlich 688,72 DM infolge der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich festgesetzt worden. Die Ehefrau des Klägers verstarb am 24. August 2009 in Australien, ohne zuvor Rentenleistungen erhalten zu haben. Nach dem Erhalt einer Sterbeurkunde des Standesamtes in Sydney beantragte der Kläger am 2. Dezember 2010 die Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge.

3

Mit dem angefochtenen Bescheid teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Aussetzung der Kürzung rückwirkend zum 1. Dezember 2010 erfolge; eine Erstattung zuvor einbehaltener Beträge komme nicht in Betracht. Widerspruch und Klage, mit denen der Kläger die Rückabwicklung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge bereits ab Beginn des Ruhestandes am 1. Januar 1994 angestrebt hat, sind erfolglos geblieben.

4

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, das Versorgungsausgleichsgesetz sehe einen rückwirkenden Wegfall der Kürzung der Versorgungsleistungen infolge des Versorgungsausgleichs nicht vor. Das Versorgungsausgleichshärtefallgesetz sei mit Ablauf des 1. September 2009 außer Kraft getreten. Nach den Überleitungsvorschriften finde das Versorgungsausgleichshärtefallgesetz nur auf Anträge Anwendung, die vor dem 1. September 2009 gestellt worden seien. Die Neuregelung durch das Versorgungsausgleichsgesetz sei verfassungsgemäß.

5

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision beantragt der Kläger,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. September 2013 aufzuheben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landesverwaltungsamts Berlin vom 24. Januar 2011 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 17. März 2011 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des Klägers rückwirkend seit Versorgungsbeginn ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 57 Abs. 1 BeamtVG festzusetzen und dem Kläger die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht unterstützt den Antrag des Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist zurückzuweisen. Sie ist zulässig, aber unbegründet (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt kein revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

9

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass dem Kläger nach geltendem Recht kein Anspruch auf Rückabwicklung der aufgrund von § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298) erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge vom 1. Januar 1994 bis zum 30. November 2010 zusteht.

10

a) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den am 2. Dezember 2010 gestellten Antrag des Klägers, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge schon ab dem 1. Januar 1994 aufzuheben, das am 1. September 2009 als Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) Anwendung findet. Das zuvor geltende Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichshärtefallgesetz - VAHRG -) vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) findet keine Anwendung. Es ist gemäß Art. 23 Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG am 1. September 2009 außer Kraft getreten.

11

Gemäß § 49 VersAusglG ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Dazu gehört auch das in § 4 VAHRG geregelte Verfahren der Aufhebung der Kürzung im Falle des Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten, das hier den Streitgegenstand bildet. Indem (nur) Verfahren, in denen der maßgebliche Antrag vor dem 1. September 2009 gestellt wurde, nach altem Recht fortgeführt werden sollen, findet für Verfahren, in denen der Antrag ab dem 1. September 2009 gestellt wurde, das neue Recht, mithin das Versorgungsausgleichsgesetz, Anwendung. Insoweit gilt die allgemeine Inkrafttretensregelung des Art. 23 Satz 1 VAStrRefG zum 1. September 2009. Der Kläger hat seinen Antrag nach dem 31. August 2009 gestellt, nämlich am 2. Dezember 2010.

12

b) Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift findet die Anpassung nach Absatz 1 nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG wirkt die Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Aus der Formulierung "nicht länger" in § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG sowie aus der in § 34 Abs. 3 VersAusglG enthaltenen Regelung der Anpassung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, ergibt sich, dass die Aufhebung der Kürzung erst nach Antragstellung und nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann. Das entspricht der gesetzgeberischen Intention. In der Auslegung des Bundessozialgerichts war die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 und 2 VAHRG so zu verstehen gewesen, dass er eine Aufhebung der Kürzung rückwirkend ab deren Beginn (ex tunc) vorsah (BSG, Urteil vom 1. September 1988 - 4/11a RA 38/87 - SozR 5795 § 4 Nr. 5 LS u. S. 16 f.). Die Neuregelung in § 37 VersAusglG sollte in bewusster Absetzung von dieser Rechtsprechung eine Rückabwicklung ausschließen und nur noch für die Zukunft (ex nunc) wirken (BT-Drs. 16/10144, S. 76).

13

c) Der Kläger hat die Aufhebung der Kürzung am 2. Dezember 2010 beantragt. Eine vor diesem Zeitpunkt wirkende Aufhebung der Kürzung ist nach der geschilderten Gesetzeslage ausgeschlossen.

14

d) Dem Kläger kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Nachsicht gewährt werden mit der Folge, dass er so zu behandeln wäre, als ob er den Antrag vor der Rechtsänderung zum 1. September 2009 gestellt hätte und damit § 4 VAHRG in der aufgezeigten Auslegung durch das Bundessozialgericht zur Anwendung gelangte.

15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist im Verwaltungsverfahren auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist zudem bei der Versäumung einer Frist Nachsicht zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen (BVerwG, Urteile vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4 S. 16 ff., vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 - BVerwGE 101, 39 <45> - in beiden Fällen ohne den Begriff "Nachsicht" zu verwenden -, vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 - Buchholz 454.71 § 27 WoGG Nr. 2 S. 6 f. und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 24.12 - ZNER 2014, 211 <214>).

16

Auf die Frage, ob die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder der Nachsichtgewährung erfüllt sind, kommt es nicht an. § 49 VersAusglG enthält keine solche Fristregelung. Fristen sind festgelegte Zeiträume, die der Behörde, den Beteiligten oder Dritten für bestimmte Verfahrenshandlungen zur Verfügung stehen (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 31 Rn. 5; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 31 Rn. 4). Demgegenüber enthält § 49 VersAusglG, der in engem Zusammenhang mit Art. 23 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 VAStrRefG zu sehen ist, eine Regelung über den zeitlichen Geltungsbereich der Norm. Nach diesen Regelungen tritt mit dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 1. September 2009 das Versorgungsausgleichshärtefallgesetz außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfaltet das Versorgungsausgleichsgesetz seine volle Wirkung, und zwar grundsätzlich für Rechtsverhältnisse, die bereits bestehen, und solche, die erst danach entstehen werden. Abweichend von dieser Grundregel verlängert § 49 VersAusglG die Geltung des Versorgungsausgleichshärtefallgesetzes als Übergangsrecht für bestimmte Fälle, namentlich für solche, in denen ein Antrag vor dem 1. September 2009 gestellt wurde. Ein nach diesem Datum gestellter Antrag versäumt keine Frist; er wird unter der Geltung eines anderen Rechts gestellt.

17

2. Es besteht kein Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften, namentlich § 37 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2, § 34 Abs. 3 und § 49 VersAusglG sowie Art. 23 Satz 1 und 2 Nr. 2 VAStrRefG, sind verfassungsgemäß.

18

a) Die für die Vergangenheit fortbestehende Kürzung der Versorgungsbezüge der Beamten und Soldaten verletzt auch dann nicht das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Alimentationsprinzip bzw. das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, wenn der durch den Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte stirbt, ohne je Renten- oder Versorgungsbezüge erhalten zu haben.

19

Art. 33 Abs. 5 GG schützt die Versorgungsanwartschaften der Beamten; eine entsprechende Schutzwirkung geht für Soldaten von Art. 14 Abs. 1 GG aus (BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 <306>; Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 - NJW 2015, 686 Rn. 20). Beide Vorschriften gewährleisten denselben Schutzumfang (BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 <308> und vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -, BVerfGE 80, 297 <313 f.>). Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird seit seinem Bestehen vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar angesehen. Das gilt gleichermaßen für das alte, bis zum 31. August 2009 geltende System des Splittings bzw. Quasisplittings als auch für das seither durchgeführte System, in dem wesentlich umfänglicher verschiedene Versorgungsarten beider Ehegatten jeweils hälftig dem anderen Ehegatten übertragen werden (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 <289 ff.> und vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 <310>; Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 11 BvR 1145/13 - BVerfGE 136, 152 Rn. 35 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - IV ZR 276/14 - NJW-RR 2015, 711 Rn. 5.). Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG werden durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 <310 ff.>; Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvR 11 BvR 1145/13 - BVerfGE 136, 152 Rn. 37, 61 ff.).

20

Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152, Rn. 40 ff., sowie für die Versorgung der Soldaten Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2014 - 1 BvR 1485/12 - NJW 2015, 686 Rn. 20). Seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - BVerfGE 53, 257 <302>), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, hat das Bundesverfassungsgericht revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass es die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152 Rn. 52). Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht (vgl. bereits LSG Essen, Urteil vom 11. Juni 2013 - L 18 KN 160/12 - juris Rn. 28 ff.; LSG München, Urteil vom 13. November 2013 - L 13 R 316/13 - juris Rn. 34 ff.).

21

b) Es liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit nicht Geschiedenen vor, etwa vor dem Hintergrund, dass diese auch nach dem Versterben ihres Ehegatten ihre vollen Versorgungsbezüge behalten. Schon die Vergleichbarkeit beider Gruppen ist nicht gegeben. Der Rechtsrahmen, in dem sich Geschiedene und nicht Geschiedene bewegen, unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht. So stehen den sich womöglich ergebenden Nachteilen Geschiedener zahlreiche Vorteile gegenüber, wie etwa eine eigenständige Invaliditätsversorgung, der Erhalt des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person im Falle der Wiederheirat sowie der mögliche Rentenbezug der ausgleichsberechtigten Person vor dem Eintritt der ausgleichspflichtigen Person in den Ruhestand (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12,1 BvL 11 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152 Rn. 51).

22

c) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist auch nicht darin zu sehen, dass Beamte und Soldaten, die vor dem Stichtag des 1. September 2009 von dem vorherigen Versterben ihres geschiedenen Ehegatten erfahren haben, noch die Möglichkeit hatten, von der günstigeren Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 VAHRG zu profitieren. Bei dieser Rechtsänderung handelt es sich um eine zulässige Stichtagsregelung. Es ist dem Gesetzgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (stRspr, BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87 u.a. - BVerfGE 80, 297 <311>; Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvL 10/00 - BVerfGE 117, 272 <301>; Kammerbeschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 1170/14 - FamRZ 2015, 1263 Rn. 41).

23

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Rechtsänderung ist im Zusammenhang mit einer umfassenden Reform des Versorgungsausgleichsrechts vorgenommen worden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist zudem sachlich nachvollziehbar so gewählt worden, dass er möglichst mit dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes harmonisiert, damit materielles Recht und Verfahrensrecht aufeinander abgestimmt in Kraft treten (BT-Drs. 16/10144 S. 114). Die mit dem Stichtag notwendig einhergehenden Härten wurden zudem dadurch abgemildert, dass zwischen der Verkündung und dem Inkrafttreten des Gesetzes knapp fünf Monate Zeit lagen. Schließlich ermöglicht § 49 VersAusglG bei rechtzeitiger Antragstellung die Anwendung alten Rechts.

24

d) Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ist ebenfalls nicht gegeben.

25

aa) Zunächst liegt keine sog. echte Rückwirkung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine echte Rückwirkung grundsätzlich unzulässig. Eine solche liegt vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, sodass der Gesetzgeber nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung nur ein belastendes Gesetz, dessen Rechtsfolgen frühestens mit der Verkündung eintreten. Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle bereits vorher eintreten, ist damit unzulässig. Der Adressat einer belastenden Regelung kann in der Regel bis zum Zeitpunkt ihrer Verkündung darauf vertrauen, dass er nicht nachträglich einer bisher nicht geltenden Belastung unterworfen wird (stRspr, vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 <300> und Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. - BVerfGE 127, 1 <16 f.>).

26

Wann ein Sachverhalt abgeschlossen ist, hängt auch von dem Inhalt, namentlich den Tatbestandsvoraussetzungen, der auf ihn anzuwendenden Norm ab. Nach den hier maßgeblichen rechtlichen Regelungen lag auch unter Berücksichtigung des bis zum 31. August 2009 geltenden Versorgungsausgleichshärtefallgesetzes kein abgeschlossener Sachverhalt vor. Dieser ist nicht bereits mit dem Versterben des früheren Ehegatten gegeben. Vielmehr regelte § 9 Abs. 1 VAHRG, dass über Maßnahmen nach §§ 4 bis 8 VAHRG der Leistungsträger auf Antrag entscheidet. Erst dieser Antrag schließt den maßgeblichen Sachverhalt ab.

27

bb) Die damit anzunehmende unechte Rückwirkung des Versorgungsausgleichsgesetzes ist, soweit es seine Rechtsfolgen auch auf vor dem 1. September 2009 liegende Todesfälle erstreckt, verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine unechte Rückwirkung ist zulässig, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 u.a. - BVerfGE 127, 1 <17>).

28

Der Gesetzgeber hat nachvollziehbare Gründe für die Rechtsänderung angeführt. Zum einen wollte er eine parallele Anwendung der neuen und alten Regelung weitgehend vermeiden (BT-Drs. 16/10144 S. 85); zum anderen ging es ihm gerade darum, die rückwirkende Aufhebung des Versorgungsausgleichs zu Lasten der Versichertengemeinschaft möglichst auszuschließen (BT-Drs. 16/10144 S. 76). Hierin sind ausreichende sachliche Gründe zu sehen. Ein Vertrauen auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person kann zudem durch die Neuregelung nicht enttäuscht werden. Das Vorversterben des geschiedenen Ehegatten bildet keinen geeigneten, von der Rechtsordnung zu akzeptierenden Ansatzpunkt für einen solchen Vertrauensschutz (vgl. LSG Essen, Urteil vom 11. Juni 2013 - L 18 KN 160/12 - juris Rn. 36).

29

e) Schließlich ist es auch in Fällen, in denen der ausgleichspflichtige Ehegatte ohne eigenes Zutun verspätet von dem Versterben des geschiedenen Ehegatten erfährt, nicht unverhältnismäßig, dass die gesetzliche Regelung eine Aufhebung der Kürzung zeitlich erst nach der Antragstellung ermöglicht. Die sich daraus mittelbar ergebende Obliegenheit, sich über das weitere Lebensschicksal des geschiedenen Ehegatten zu erkundigen, ist nicht unzumutbar. Zunächst besteht ein legitimes Interesse des Staates, nicht mit rückwirkenden Zahlungsansprüchen konfrontiert zu werden (BVerwG Urteil vom 15. Dezember 1980 - 6 C 58.78 - Buchholz 235 § 6 BBesG Nr. 20 S. 11 m.w.N.). Zudem steht der Beamte oder Soldat aufgrund der eingegangenen Ehe in größerer Nähe zu den maßgeblichen Umständen als der Dienstherr. Auch dieser erfährt nämlich nicht zwangsläufig von dem Versterben des Ehegatten des Beamten oder Soldaten. Letzterem steht allerdings - anders als dem Dienstherrn - ein rechtliches Mittel zur Verfügung, seine Interessen weitgehend effektiv zu verfolgen. § 4 Abs. 2 VersAusglG sieht einen eigenen Auskunftsanspruch jedes Ehegatten gegen den Versorgungsträger des anderen Ehegatten vor, wenn er erforderliche Auskünfte nicht von seinem geschiedenen Ehegatten erhalten kann. Auch die Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 4 VAHRG sah einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Stellen vor. Dieser Auskunftsanspruch gilt zeitlich unbegrenzt, er umfasst gerade auch Änderungsansprüche im Nachgang zur rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich (vgl. Brudermüller, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 4 VersAusglG Rn. 3). Auch dieser Auskunftsanspruch hilft dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zwar nur, wenn der Rentenversicherungs- oder Versorgungsträger des anderen Ehegatten von dessen Versterben erfährt, was in ungewöhnlichen Fällen, wie etwa bei Verschollenen oder bei einem Versterben im Ausland nicht gesichert ist. Gleichwohl ist es sachgerecht, verbleibende Risiken dem überlebenden Ehegatten und nicht der Versichertengemeinschaft aufzubürden.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden.

(2) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden. Für Polizeivollzugsbeamte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
Altersgrenze
JahrMonat
1952
Januar1601
Februar2602
März3603
April4604
Mai5605
Juni–Dezember6606
19537607
19548608
19559609
1956106010
1957116011
195812610
195914612
196016614
196118616
196220618
1963226110

(3) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der … geborene Kläger war Berufssoldat bei der Bundeswehr und wurde mit Ablauf des 28.02.2010 gemäß § 1 Abs. 1 Personalanpassungsgesetz (PersAnpassG) in den Ruhestand versetzt. Seit dem 22.06.1990 ist er rechtskräftig geschieden.

Mit Antrag vom 08.12.2016 beantragte der Kläger eine Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehalts ohne den aus seiner Sicht rechtswidrigen Abzug des Versorgungsausgleichs. Diesen Antrag lehnte die Generalzolldirektion Stuttgart mit Bescheid vom 27.12.2016 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Generalzolldirektion mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 zurück. Nach dem Ende der Ehezeit am 31.08.1998 seien Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau in Höhe von monatlich 526,96 DM begründet worden. Mit dem Bescheid vom 26.02.2010 habe die Versorgungsbehörde die Folge der Ehescheidung nach Versetzung in den Ruhestand geregelt und gemäß § 55c SVG die teilweise Kürzung der Versorgungsbezüge angeordnet. Die vorgenommene Kürzung entspreche der geltenden Gesetzeslage. Rechtsgrundlage sei § 55c SVG in der mit Art. 10 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttraktStG) vom 13.05.2015 geänderten und ab 01.06.2015 geltenden Fassung. Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 dieser Vorschrift sehe für den Fall, dass durch die Entscheidung eines Familiengerichts Anwartschaften einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden seien vor, dass nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gekürzt würden. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Dabei sei das rechtskräftige Urteil des Familiengerichts bindend. Nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG komme eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in Betracht. Diese Norm gebiete bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, das Hinausschieben der Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in dieser Vorschrift genannten Altersgrenze. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil der Kläger nicht wegen Erreichen der vorgesehenen Besoldungsaltersgrenze nach dem Soldatengesetzes, sondern freiwillig aufgrund eigener Interessenbekundung nach dem PersAnpassG in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Anwendung der Kürzungsvorschriften in der vorgenommenen Weise sei zwingend vorgeschrieben. Die Versorgungsdienststelle habe dabei kein Ermessen, von einer Kürzung der Versorgungsbezüge abzusehen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege dabei nicht vor. Gerade im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Es sprächen sachliche Gründe für die gerügte Ungleichbehandlung. Nach der amtlichen Begründung zu Art. 10 Nummer 8 Buchstabe a) BwAttraktStG würden Berufssoldaten im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aufgrund der für sie geltenden besonderen Altersgrenze nach dem Soldatengesetz wesentlich früher in den Ruhestand versetzt werden. Sie würden insoweit die einzige Berufsgruppe im öffentlichen Dienst bilden, die wegen gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen wesentlich früher als mit Erreichen der im allgemeinen Erwerbsleben geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt würden. Im Scheidungsfall sei die Versorgung ab dem Eintritt in den Ruhestand um den vom Familiengericht festgesetzten Betrag zu kürzen. Infolge des früheren Versorgungseintritts setze diese Kürzung bei Berufssoldaten wesentlich früher ein als bei Beamten und Richtern. Die längere Laufzeit der Kürzung bei Berufssoldaten bewirke unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung ein unverhältnismäßig hohes Gesamtkürzungsvolumen. Dies führte zu einem erheblichen lebenszeitlichen Einkommensverlust gegenüber Beamten und Richtern. Die betroffenen Soldaten hätten auch keine Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Da der Kläger auf eigenen Wunsch bereits vor Erreichen der besonderen Altersgrenze aus dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden sei, könne er den insoweit eingeführten finanziellen Nachteilsausgleich nicht in Anspruch nehmen. Dafür habe er vom Vorteil einer kürzeren Dienstzeit profitiert.

Hiergegen hat der Kläger am 19.01.2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Durch die Kürzung seiner Versorgungsbezüge sei er in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. Richtig sei, dass der Wortlaut des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nur die Soldaten erfasse, die aufgrund Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien. Allerdings sei Hintergrund des Gesetzes, dass die soziale Absicherung der Soldaten und Soldatinnen gestärkt werden solle. Hierbei sei offensichtlich der Fall der Soldaten, die aufgrund des Personalanpassungsgesetzes vorzeitig in Ruhestand versetzt worden seien, übersehen worden. Dabei sei zu beachten, dass eine vorzeitige Zurruhesetzung nur dann erfolgen könne, wenn der Dienstherr ein dienstliches Interesse bejahe. Es würde daher dem Zweck des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG zuwiderlaufen, wenn für die Soldaten, die vorzeitig in den Ruhestand versetzt würden, die Vorschriften nicht Anwendung finden würden, nur weil sie eine gewisse Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidung hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ein Soldat, der aufgrund eines reinen dienstlichen Interesses vorzeitig in den Ruhestand versetzt werde, schlechter gestellt werden solle als ein Soldat, der aufgrund der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werde. Ersterer sei genauso schutzbedürftig wie letzterer. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger, wenn er nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre, aufgrund einer bei ihm festgelegten besonderen Altersgrenze ausgeschieden wäre, so dass er in den Genuss des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG kommen müsse. Zudem sei die Zurruhesetzung nicht freiwillig gewesen, da es zum damaligen Zeitpunkt vor Ort keinen Dienstposten mehr für den Kläger gegeben habe.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Der Bescheid der Generalzolldirektion Stuttgart vom 27.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 26.02.2010 mit Wirkung ab dem 8.12.2016 dahingehend abzuändern, dass ein Ruhegehalt ohne Berücksichtigung des Kürzungsbetrages gemäß § 55 c SVG gewährt wird.

Die Generalzolldirektion beantragt für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe die aktuelle Gesetzeslage berücksichtigt und das Gesetz korrekt angewendet. Eine andere Entscheidung in der Sache sei nicht möglich gewesen. Der Kläger falle nicht unter die Neuregelung und gehöre nicht zu dem nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG begünstigten Personenkreis. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen der Gesetzgebung übersehen worden. Mit der Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG hätten die unvermeidbaren Nachteile ausgeglichen werden sollen, die dadurch entstehen würden, dass der Soldat wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werde. Die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze nach dem PersAnpassungsG könne dagegen nur auf freiwilliger Basis und nicht zwangsweise erfolgen. Die Berufssoldaten, die sich auf diese Möglichkeit berufen würden, könnten vorher im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend seien. Mit dieser Begründung habe der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages auch ein entsprechendes Petitionsverfahren am 22.09.2016 abgeschlossen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, die Aussetzung der Kürzung bis zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreicht werde, als Wohltat auch denjenigen zuteil werden zu lassen, die sich freiwillig für einen Ruhestand vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze entschieden hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat sein Begehren in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass dieses auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Bescheids vom 26.02.2010 über die Kürzung der Versorgungsbezüge ab dem 08.12.2016 umfasst. Der ursprünglich angekündigte Klageantrag wäre entsprechend auszulegen gewesen, so dass die Antragstellung sachdienlich erscheint. Anderenfalls könnte der Kläger die von ihm begehrte Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge nicht erreichen. Denn auch wenn der Bescheid vom 27.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017 aufgehoben würde, verbliebe immer noch der mit Rechtsmitteln ursprünglich nicht angegriffene Kürzungsbescheid vom 26.02.2010. Bei diesem handelt es sich entsprechend der eindeutigen Formulierung „ab 01.03.2010“ um einen Dauerverwaltungsakt, der für die Zukunft verbindlich regelt, dass eine Kürzung nach § 55c Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.09.2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) – SVG – vorgenommen wird. Gegen diesen Kürzungsbescheid wurde kein Rechtsmittel respektive Widerspruch gemäß § 87 Abs. 2 SVG i.V.m. § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG –, §§ 68 ff. VwGO erhoben. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO ist der Kürzungsbescheid bestandskräftig geworden und damit die Kürzungsregelung gemäß § 55c SVG für den Kläger unanfechtbar festgestellt. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 S. 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. zu alledem VG Trier, U.v. 04.08.2017 – 6 K 5039/17.TR; VG München, U.v. 28.02.2014 – M 21 K 12.2290 –; beide bei juris).

Die in diesem Sinne verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten auf Aufhebung des Kürzungsbescheids vom 04.02.2010 ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Dabei handelt es sich bei dem Antrag des Klägers vom 08.12.2016 auf Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehalts zugleich um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2016 konkludent abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger erfolglos ein Widerspruchsverfahren durchgeführt (Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017).

Auch hinsichtlich der Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG – bestimmten Altersgrenze ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der Bescheid der Generalzolldirektion Stuttgart vom 27.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 26.02.2010 über die Kürzung der Versorgungsbezüge noch auf zukünftige Gewährung ungekürzter Bezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu.

Einem Anspruch auf Aufhebung des Kürzungsbescheids vom 26.02.2010 steht bereits dessen Bestandskraft entgegen. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu.

Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus den Regelungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach § 51 VwVfG. Der Kläger kann sich im Ergebnis nicht auf den hier in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des Verwaltungsaktes geändert hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 30). Zwar wurde die seinerzeit entscheidungserhebliche Norm des § 55c SVG durch Artikel 10 Nr. 8 a) des Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes vom 23. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) – BwAttraktStG – modifiziert. Diese gesetzliche Änderung ist auch nachträglich, das heißt nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten. Allerdings hat sich mit der Änderung des § 55c Abs. 1 S. 1 SVG die Rechtslage nicht zu Gunsten des Klägers verändert, weil die geänderte Vorschrift weder direkt noch analog auf den Fall des Klägers Anwendung findet und es auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten erscheint, den Kläger so zu behandeln, als wäre die modifizierte Vorschrift auf ihn anwendbar.

Ein entsprechender Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzungsbescheide (im Sinne einer ermessensfehlerfreien Entscheidung der Beklagten hierüber) setzt nämlich voraus, dass das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.01.2007 – 6 C 32/06 – juris).

Vorliegend sind allerdings keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Kürzungsbescheids schlechthin unerträglich ist. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55c Abs. 1 S. 1 SVG. Hiernach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 Bürgerliches GesetzbuchBGB – in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung übertragen oder begründet wurden, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 22.06.1999 sind zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 526,96 DM, bezogen auf den 31.08.1998, begründet worden. Die Voraussetzungen des § 55c Abs. 1 S. 1 SVG lagen somit vor.

Gegen die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art. 6 Abs. 1 GG) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, U.v. 28.02.1980 – 1 BvL 17/77 u.a.; B.v. 09.11.1995 – 2 BvR 1762/92; BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 C 48/13 alle bei juris).

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht ihm auch nach § 55c Abs. 1 S. 3 SVG in der derzeitigen, seit dem 01.06.2015 geltenden Fassung ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge nicht zu.

Durch Artikel 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG wurde § 55c SVG dahingehend geändert, dass – entsprechend eines neu eingefügten S. 3 – bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach S. 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des BundespolizeibeamtengesetzesBPolBG –) erreichen, ausgesetzt wird. Nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist diese Regelung am 01.06.2015 in Kraft getreten.

Die Vorschrift ist auf den Fall des Klägers jedoch nicht anwendbar. Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht bereits deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Denn der Kläger wurde nicht „wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“. Vielmehr erfolgte die Zurruhesetzung des Klägers auf Grundlage von § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1583) – SKPersStruktAnpG –.

Dabei nimmt die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ersichtlich auf die in § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.06.2017 (BGBl. I S. 1570) – SG – geregelte besondere Altersgrenze für Berufssoldaten Bezug. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung des BwAttraktStG zu Artikel 10 Nr. 8 a) (vgl. hierzu im Einzelnen VG Trier, a.a.O., juris Rn 39 ff.). Die Zugrundelegung der in dem Soldatengesetz bestimmten besonderen Altersgrenze entspricht insoweit auch der mit Einfügung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG verbundenen Intention des Gesetzgebers. Denn hierdurch sollten entsprechend der Gesetzesbegründung nur die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden, die diese dadurch erleiden, dass sie infolge gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen einseitig in den Ruhestand versetzt werden und dann nur noch über eine gekürzte Versorgung verfügen können. Die Möglichkeit, die Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern, besteht insoweit nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG eine Herabsetzung dieser im SG festgesetzten besonderen Altersgrenze nicht erfolgt, denn eine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG bzw. § 1 Abs. 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.12.2007 (BGBl. I S. 2807) – PersAnpassG – kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur mit Zustimmung der Berufssoldatin bzw. des Berufssoldaten erfolgen. Insoweit besteht aber ein entscheidender Unterschied zu denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die nach § 44 Abs. 2 SG wegen Überschreitens der nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Zurruhesetzung aufgrund vorgenannter Bestimmungen nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze auch regelmäßig erfolgt, denn entscheidend ist allein, dass eine solche jedenfalls einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen kann, ohne dass den Betroffenen eine Möglichkeit zur Verfügung steht, ihre Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern.

Nichts anderes ergibt sich aus §§ 6 Abs. 2 Nr. 2a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG. Nach diesen Vorschriften ist § 26a SVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG grundsätzlich nicht gleichzusetzen ist mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. Soweit für § 26a SVG eine entsprechende Geltung angeordnet wird, kann dies nicht ohne Weiteres auf die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG übertragen werden. Die vorstehende aufgezeigte Intention des Gesetzgebers spricht nämlich gerade gegen eine entsprechende Geltung. Zudem hat der Gesetzgeber die Problemstellung offensichtlich erkannt und von der Bestimmung einer entsprechenden Geltung auch für § 55c Abs. 1 S. 3 SVG abgesehen.

Darüber hinausgehend kommt auch eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen.

Hieran vermag auch der Vortrag des Klägers, seine Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei nicht im eigentlichen Sinne freiwillig erfolgt, sondern vielmehr durch den Dienstherrn veranlasst, nichts zu ändern. Denn ungeachtet der Motive des Klägers für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung, wäre eine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ohne die Abgabe einer solchen jedenfalls nicht möglich gewesen. Unbeachtlich ist es in diesem Zusammenhang auch, wenn der Kläger vorträgt, die Interessenbekundung sei in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn erfolgt, in seiner Versorgung denjenigen Soldatinnen und Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden. Denn der Kläger konnte die ihm zustehenden Versorgungsbezüge vor seiner Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ermitteln und auf dieser Basis freiwillig über seine Zustimmung zu einer solchen entscheiden. Zudem bezieht der Kläger dem Grunde nach die Versorgung, die ihm auch bei regulärem Ausscheiden wegen Überschreitens einer Altersgrenze zugestanden hätte. Bei der – nachträglich eingefügten – Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG handelt es sich insoweit lediglich um eine Ausnahmeregelung zu dem Normalfall der Kürzung der Versorgungsbezüge, auf die sich der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen jedoch nicht berufen kann.

Nach Auffassung der Kammer ist auch eine analoge Anwendung für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht angezeigt. Denn auch für den Zeitraum nach Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze besteht jedenfalls insoweit ein Unterschied zwischen denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, gegenüber denjenigen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, als dass erstere die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit nutzen konnten, die letzteren gerade verwehrt blieben.

Die Klage kann auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ist nach Überzeugung der erkennenden Kammer verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG, B.v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240-262 und juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hier nicht darin zu sehen, dass für Soldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine durch Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG eingeführte Sonderreglung gilt, auf die sich der Kläger nicht berufen kann, weil er zu der Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, an welchen Maßstäben diese Ungleichbehandlung zu messen ist, da die streitgegenständliche Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auch strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Differenzierung beruht entsprechend der vorstehenden Ausführungen auf einem sachlichen Grund. Denn die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze erfolgt einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn, sodass für die Betroffenen keine Möglichkeit besteht, die insoweit frühzeitig eintretende Kürzung der Versorgungsbezüge durch längeres Dienen zu verbessern. Demgegenüber erfolgt die Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Unverhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind (im Ergebnis ebenso: VG Trier, a.a.O.; VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 –, juris).

Die Klage war daher unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, ZPO.

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) In den Jahren 2007 bis 2011 können bis zu 1.200 Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2.
aus organisatorischen oder sonstigen dienstlichen Gründen eine anderweitige adäquate Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für sie nicht besteht, eine Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit oder eine Versetzung in den Bereich einer anderen Bundesbehörde nicht möglich ist und
3.
die Zurruhesetzung unter Berücksichtigung dadurch notwendiger personeller Folgemaßnahmen der Schaffung von Jahrgangsstrukturen dient, welche die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nachhaltig verbessern und keine vergleichbaren strukturellen Folgen in anderen Geburtsjahrgängen erwarten lassen.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand hat zum Ablauf eines Monats zu erfolgen. Für die Versetzung in den Ruhestand gilt § 44 Abs. 5, 6 Satz 1 bis 3, Satz 4 zweiter Halbsatz und Abs. 7 des Soldatengesetzes entsprechend.

(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. September, der dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze folgt, hinausgeschoben werden. Wenn dringende dienstliche Gründe im Einzelfall die Fortführung des Dienstes erfordern, kann das Bundesministerium der Verteidigung den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben, jedoch für nicht mehr als drei Jahre. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag des Berufssoldaten um bis zu einem Jahr hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze gestellt werden. Ist ein Berufssoldat während einer besonderen Auslandsverwendung zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in den Ruhestand wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen, ist der Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgenden Monats hinauszuschieben; dies gilt auch bei anderen Verwendungen im Ausland mit vergleichbarer Gefährdungslage.

(2) Ein Berufssoldat, der die für ihn geltende besondere Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 erreicht hat, kann zum Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt werden. Dem Berufssoldaten ist auf Antrag die Fortsetzung des Dienstverhältnisses um bis zu zwei Jahre über die besondere Altersgrenze hinaus zuzusichern, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag soll spätestens drei Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze gestellt werden.

(3) Ein Berufssoldat ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann er auch dann angesehen werden, wenn auf Grund der in Satz 1 genannten Umstände die Wiederherstellung seiner Fähigkeit zur Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht innerhalb eines Jahres zu erwarten ist.

(4) Die Dienstunfähigkeit wird auf Grund des Gutachtens eines Arztes der Bundeswehr von Amts wegen oder auf Antrag festgestellt. Hat der Berufssoldat nicht selbst den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so ist ihm unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; er ist hierüber zu hören. Der Berufssoldat ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen und, falls sie es für notwendig erklären, beobachten zu lassen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Stelle kann auch andere Beweise erheben. Ob die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, soll, abgesehen von den Fällen, in denen dies offensichtlich ist, erst nach sechsmonatiger Heilbehandlung festgestellt werden.

(5) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt voraus, dass der Berufssoldat

1.
eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hat oder
2.
infolge einer Wehrdienstbeschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder als dienstunfähig angesehen werden kann.
Die Berechnung der Dienstzeit im Sinne der Nummer 1 regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Abs. 2 für die Ernennung des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem Berufssoldaten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist oder wenn der Spannungs- oder Verteidigungsfall festgestellt ist. In den Fällen des Absatzes 2 ist dem Berufssoldaten wenigstens ein Jahr vor dem Tag des Ausscheidens mitzuteilen, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist; die Entscheidung, durch die er in den Ruhestand versetzt wird, muss ihm wenigstens drei Monate vor dem Tag des Ausscheidens zugestellt werden. In den Fällen des Absatzes 3 beginnt der Ruhestand mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die Versetzung in den Ruhestand dem Berufssoldaten mitgeteilt worden ist.

(7) Mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand hat der Berufssoldat das Recht, seine Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" weiterzuführen.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(1) Der nach § 26 Absatz 1 bis 4, § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Erreichens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 4 bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2) oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(5) (weggefallen)

(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu2 170 Berufssoldatinnenund Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist,
2.
eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
3.
sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und
4.
die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbeschadet des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann.

(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfordern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.

(4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses entfällt dieser Zusatz.

(1) Der nach § 26 Absatz 1 bis 4, § 27 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 94b Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Soldat im Ruhestand

1.
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2.
a)
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder
b)
wegen Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist,
3.
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
4.
kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 53 Absatz 5 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Bei Offizieren, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wären oder wegen Erreichens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten versetzt werden können. Bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 4 bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreichen, lediglich Verwendungseinkommen im Sinne von § 53 Absatz 6 berücksichtigt.

(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben

1.
Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden sind,
2.
Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 26 Absatz 10 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn der Soldat im Ruhestand

1.
aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
3.
ein Erwerbseinkommen (§ 53 Absatz 5 Satz 1 und 2) oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungseinkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein.

(5) (weggefallen)

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 818), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 26. März 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 133) und Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes vom 9. Juli 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 442) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen nicht bis zum 31. August 2012 durch eine Neuregelung, tritt Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften ein.

Gründe

A.

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz - BayLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818) die Gewährung von Landeserziehungsgeld auf Deutsche und andere Personen beschränkt, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen.

I.

2

Der Freistaat Bayern erließ 1989 ein Landeserziehungsgeldgesetz. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten Leistungen nach diesem Gesetz zeitlich an den Bezug von Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) anschließen und es Eltern so ermöglichen, über einen längeren Zeitraum Elternzeit zu nehmen und ihre Kinder selbst zu betreuen. Erziehungsgeld wurde gemäß Art. 3 Abs. 1 BayLErzGG in der Fassung des Jahres 1995 ab dem Ende des Bezugs von Bundeserziehungsgeld für weitere zwölf Lebensmonate des Kindes, längstens bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres, gezahlt. Die Höhe des Landeserziehungsgeldes betrug nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG 500 DM monatlich. Die Bezugsberechtigung war in Art. 1 Abs. 1 BayLErzGG geregelt. Berechtigt war nach der hier allein zur Prüfung gestellten Regelung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG nur, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besaß.

3

Art. 1 Abs. 1 BayLErzGG hatte in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 folgenden Wortlaut:

4

(1) 1 Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer

5

1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit der Geburt des Kindes, mindestens jedoch fünfzehn Monate in Bayern hat,

6

2. mit einem nach dem 30. Juni 1989 geborenen Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,

7

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht,

8

4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und

9

5. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt.

10

2 Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld setzt nicht voraus, dass der Berechtigte zuvor Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bezogen hat.

II.

11

In der Begründung des Gesetzentwurfs vom 11. April 1989 heißt es zur Einführung des Landeserziehungsgeldes, die Ergebnisse der Forschung und Praxis hätten in den letzten Jahren zu der allgemeinen Überzeugung geführt, dass die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung in den ersten drei Lebensjahren die Grundlage für die Entwicklung einer stabilen Persönlichkeit bilde, die Sicherheit und Lebenstüchtigkeit mit emotionaler Bindungsfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und ausgeprägtem Gemeinschaftssinn verbinde. Die frühe soziale Prägung durch die Familie sei deshalb für Gesellschaft und Staat von besonderer Bedeutung. Die Einführung des Erziehungsgeldes und Erziehungsurlaubs für die ersten zwölf Lebensmonate durch das Bundeserziehungsgeldgesetz auf Bundesebene ab dem 1. Januar 1986 habe diese Erkenntnisse politisch umgesetzt. Der Landesgesetzgeber sei von der Richtigkeit des Erziehungsgeldgedankens zutiefst überzeugt. Angesichts einer anstehenden Verlängerung der Bezugsdauer des Bundeserziehungsgeldes habe sich die Bayerische Staatsregierung entschlossen, Landesleistungen der Familienförderung neu zu ordnen und ein Landeserziehungsgeld einzuführen. Das Landeserziehungsgeld verstehe sich als Anerkennung für die intensive Erziehungsleistung von Müttern und Vätern und solle zugleich die finanzielle Lage junger Familien verbessern (BayLTDrucks 11/11033, S. 4).

12

Um "Mitnahmeeffekte" zu verhindern, müsse der Antragsteller seit der Geburt, mindestens aber seit 15 Monaten in Bayern seinen Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Damit werde eine gezielte Förderung von "Landeskindern" gewährleistet (BayLTDrucks 11/11033, S. 5).

III.

13

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist polnische Staatsangehörige und begehrt Landeserziehungsgeld für die Betreuung ihres im Februar 2000, und damit vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union zum 1. Mai 2004 geborenen Kindes. Sie wohnt seit 1984 in M. und besitzt eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit 1988 hat sie wiederholt gearbeitet. So war sie längere Zeit als Fotolaborantin und kurzfristig in einem Textillager tätig. Seit 2002 arbeitete sie mit circa sieben Wochenstunden in der Gastronomie. Für das erste und zweite Lebensjahr ihres Kindes hatte sie Bundeserziehungsgeld in voller Höhe erhalten. Ihr Antrag auf Landeserziehungsgeld wurde zurückgewiesen, weil ihr aufgrund ihrer polnischen Staatsangehörigkeit Landeserziehungsgeld nicht zustehe. Nachdem auch ihr gegen die Ablehnung gerichteter Widerspruch erfolglos blieb, erhob sie Klage vor dem Sozialgericht München und begehrte die Gewährung von Landeserziehungsgeld unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids in der Fassung des Widerspruchsbescheids. Das Sozialgericht München setzte das Verfahren aus und legte zunächst dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof die Frage vor, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz der Verfassung des Freistaats Bayern verstoße. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschied, die vorgelegte Regelung des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes sei mit der bayerischen Verfassung vereinbar (BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Juli 2007 - Vf. 6-V-06 -, juris).

14

2. Das Sozialgericht München hat das Verfahren sodann gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG verstößt und nichtig ist.

15

Das vorlegende Gericht hält die zur Prüfung gestellte Norm für verfassungswidrig. Art. 3 Abs. 1 GG verlange eine umso strengere Kontrolle, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken könne. Der hier zu berücksichtigende Schutz von Ehe und Familie sei nicht nur gegenüber Deutschen gewährleistet. Aufgrund von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG erhielten Eltern bestimmter Staatsangehörigkeit unabhängig von der familiären Erziehungssituation und der Verfestigung ihres Aufenthalts in Bayern kein Landeserziehungsgeld. Es gebe keine Gründe, die diese Ungleichbehandlung nach Art und Gewicht rechtfertigen könnten.

16

Die sachliche Differenzierung müsse von den Zielen des Erziehungsgeldgesetzes im Lichte des Ehe- und Familienschutzes ausgehen. Im Vordergrund stehe dabei, Eltern die eigene Betreuung ihrer Kinder durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren Einschränkung zu ermöglichen. Der Gesetzgeber handle im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er diejenigen Antragsteller ausschließe, die aus Rechtsgründen einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könnten. Diese könnten das Hauptziel des Erziehungsgeldes, Kinderbetreuung unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder unter deren Einschränkung zu leisten, nicht erreichen. Diesem Ziel diene die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit jedoch nicht, sie stehe dazu in keinem sachlichen Zusammenhang.

17

Verfassungsrechtlich sei auch legitim, wenn der Gesetzgeber nur denjenigen Erziehungsgeld zukommen lasse, von denen erwartet werden könne, dass sie dauerhaft in Bayern blieben. Bei Sukzessivleistungen wie dem Erziehungsgeld werde die Zielerreichung durch eine Aufenthaltskontinuität des Empfängers wesentlich befördert. Diese Voraussetzung werde aber für alle Leistungsempfänger - nicht nur für ausländische Staatsangehörige - bereits durch die Voraussetzung der Vorwohnzeit des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLErzGG erfüllt.

18

Die gewählte Unterscheidung diene lediglich Fiskalinteressen. Die Verhinderung fiskalischer Mehrbelastungen könne die vorgenommene Differenzierung jedoch nicht begründen. Zwar könne der Gesetzgeber ohne Verfassungsverstoß von der Gewährung "freiwilliger familienpolitischer Zusatzleistungen", die nicht zum Familienlastenausgleich beziehungsweise nicht zum Existenzminimum des Kindes beitragen, absehen. Verzichtete der Gesetzgeber generell auf die Gewährung von Landeserziehungsgeld, würde dies auch die problematischen Differenzierungen zwischen verschiedenen Personengruppen beenden. Entscheide er sich jedoch dafür, eine derartige Leistung zu gewähren, dürften trotz der Freiwilligkeit der Leistung die Differenzierungsregeln des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Fiskalischen Interessen könne der Freistaat Bayern auch im Wege von Leistungskürzungen Rechnung tragen, ohne ausländische Staatsangehörige vom Leistungsbezug auszuschließen.

19

Die Staatsangehörigkeit komme als Unterscheidungskriterium nicht in Betracht. Zwar könne sie nicht grundsätzlich als Differenzierungskriterium ausgeschlossen werden. Die Eignung als Differenzierungskriterium müsse jedoch konkret bezogen auf das zu regelnde Sachgebiet bestimmt werden. Sei durch die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit ein Grundrecht beeinträchtigt, bedürfe es einer an der Schwere der Beeinträchtigung ausgerichteten Rechtfertigung. Eine solche Rechtfertigung sei nicht ersichtlich. Keinesfalls dürfe die Staatsangehörigkeit zu einem isolierten Differenzierungskriterium degenerieren. In eine solche Richtung weise jedoch der Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, der das "Motiv einer gezielten Förderung der Landeskinder" in diese Richtung aufwerte.

IV.

20

Zu der Vorlage haben die Bayerische Staatsregierung, der 10. Senat des Bundessozialgerichts, der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Familiengerichtstag sowie der Deutsche Juristinnenbund Stellung genommen.

21

1. Die Bayerische Staatsregierung hält die vorgelegte Regelung für verfassungsgemäß. Der Gleichheitssatz verlange keine schematische Gleichbehandlung, sondern lasse Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt seien. Bei einer rechtsgewährenden Regelung komme dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise eine besonders weitreichende Gestaltungsfreiheit zu. Der Gestaltungsspielraum im Bereich der Leistungsverwaltung ende erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise vereinbar sei und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden müsse.

22

Der Gesetzgeber habe diese Grenze nicht überschritten. Die Regelung differenziere nach der Staatsangehörigkeit und nicht - wie die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 176) für mit der Verfassung unvereinbar erklärte Regelung über die Gewährung von Bundeserziehungsgeld - nach dem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus. Das Kriterium der Staatsangehörigkeit ziele gerade nicht auf die Erwartung, dass der Ausländer dauerhaft in Bayern bleibe. Dieses Ziel werde durch die Vorwohndauer in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLErzGG erreicht und gelte für Antragsteller aller Herkunftsländer. Das Gesetz bezwecke auch keine Förderung der Integration von Ausländern. Zu einer solchen Förderung sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet.

23

Vielmehr könnten bereits bloße finanzpolitische Überlegungen sachliche Gründe für die vorgelegte Norm darstellen. Das gelte jedenfalls für Leistungen, zu deren Gewährung keine Verpflichtung bestehe. Der Gesetzgeber müsse allerdings den Kreis der Betroffenen sachgerecht abgrenzen. Das Ermessen des Gesetzgebers sei jedoch nicht durch die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160) zur Gewährung von Kindergeld eingeschränkt. Die dortige Argumentation stehe in engem Zusammenhang mit dem Charakter des Kindergeldes als Komponente des dualen Systems des Familienlastenausgleichs. Die wirtschaftliche Belastung der Eltern solle teilweise ausgeglichen werden und diene damit der Einhaltung der in Art. 6 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG vorgegebenen Mindestvoraussetzungen, das Existenzminimum von Kindern steuerlich frei zu halten. Zur Zahlung des Erziehungsgeldes sei der Staat demgegenüber nicht verpflichtet. Das Landeserziehungsgeld könne ersatzlos wegfallen.

24

Außerdem sei die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit auch unter dem Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit gerechtfertigt. Die Gegenseitigkeitsverbürgung sei eine Erscheinungsform des völkerrechtlichen Gegenseitigkeitsprinzips, das der Wahrnehmung eigener staatlicher Belange gegenüber anderen Staaten und der Verbesserung der Rechtsstellung deutscher Staatsbürger im Ausland diene. Die Bevorzugung von Deutschen bei der Erteilung von Leistungen im Vergleich zu ausländischen Staatsangehörigen, in deren Heimatländern Deutschen entsprechende Leistungen verwehrt blieben, sei gerechtfertigt. Andernfalls bestehe kein Anreiz für andere Staaten, Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen. Die Orientierung am Gegenseitigkeitsprinzip zeige sich auch darin, dass neben deutschen Staatsangehörigen auch Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum privilegiert würden. Denn gegenüber diesen Ländern bestünden völkerrechtliche Differenzierungsverbote.

25

2. Der 10. Senat des Bundessozialgerichts teilt mit, er habe die Vorschrift noch nicht angewandt. Das Sozialgericht München habe beachtliche verfassungsrechtliche Argumente vorgebracht. Das Grundgesetz verbiete zwar nicht generell Ungleichbehandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Diese gehöre auch nicht zu den in Art. 3 Abs. 3 GG verbotenen Differenzierungskriterien. Prüfungsmaßstab sei daher allein der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Rechtsprechung stets betont, dass Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung verwehre und ihm insbesondere im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zukomme. Für den Gesetzgeber ergäben sich allerdings aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken könne. Der im vorliegenden Fall zu berücksichtigende Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG enthalte keine Beschränkung auf Deutsche. Da es sich bei dem Differenzierungskriterium der Staatsangehörigkeit um ein personenbezogenes Merkmal handele, sei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung angezeigt.

26

Nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundessozialgerichts gebe es zwischen dem Bundeserziehungsgeldgesetz und dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz nach Voraussetzungen und Zweck keine Unterschiede von Gewicht. Es stelle sich deshalb vor allem die Frage, ob die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ein geeignetes Kriterium sei, um den mit dem Bundeserziehungsgeld und dem zeitlich nachfolgenden Landeserziehungsgeld verfolgten Zweck zu erreichen, Eltern die eigene Betreuung ihrer Kinder durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren Einschränkung zu ermöglichen. Auf diesen Punkt bezögen sich in erster Linie die verfassungsrechtlichen Bedenken des vorlegenden Gerichts.

27

3. Der Deutsche Landkreistag hält die Argumentation des Sozialgerichts München für überzeugend. Fiskalische Ziele könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen.

28

4. Auch der Deutsche Familiengerichtstag teilt die Bedenken des vorlegenden Gerichts. Zwar sei dem Gesetzgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit ein weitreichender Gestaltungsspielraum zuzuerkennen. Staatlichem Handeln seien aber umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich eine Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken könne. Der gemäß Art. 6 GG gewährleistete Schutz von Ehe und Familie sei unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

29

Die Staatsangehörigkeit sei ein gleichheitswidriger Gegenstand der Differenzierung. Das Kriterium diene nicht der Verfolgung des Ziels des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes, Eltern im Anschluss an die Förderung durch das Bundeserziehungsgeldgesetz ein weiteres Jahr die eigene Betreuung ihrer Kinder zu ermöglichen, ohne einer Berufstätigkeit nachgehen zu müssen. Das legitime Interesse des dauerhaften Aufenthalts werde durch die Vorwohnzeit sichergestellt. Für eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit bestehe kein sachlicher Grund. Das Merkmal sei damit ausgrenzend und diskriminierend.

30

Bei freiwilligen Leistungen wie dem Erziehungsgeld dürften fiskalische Interessen berücksichtigt werden. Trotzdem dürften Berechtigte nicht durch sachfremde Erwägungen von der Leistung ausgeschlossen werden. Könne der Gesetzgeber nur beschränkte Mittel einsetzen, stehe es ihm frei, die Leistung einzustellen, das Leistungsniveau abzusenken oder nicht diskriminierende Kriterien einzuführen.

31

Die Staatsangehörigkeit stelle sich als ein familienfeindliches und Kinder ungleich behandelndes Abgrenzungskriterium dar. Das Ziel der Regelung, eine Betreuung kleiner Kinder in der gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familie sicherzustellen beziehungsweise die ökonomische Grundlage für die Entscheidung zugunsten einer Betreuung in der Familie zu schaffen, würde vielmehr durch die Voraussetzung der privilegierten Staatsangehörigkeit konterkariert. Eltern mit nicht privilegierter Staatsangehörigkeit müssten einer Erwerbstätigkeit nachgehen und könnten sich im Gegensatz zu anderen Eltern nicht der Familienarbeit widmen, obwohl ihre Familien ebenso unter dem Schutz des Art. 6 GG ständen. Auch die Kinder von Eltern mit und ohne privilegierte Staatsangehörigkeit würden entgegen Art. 3 GG durch das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz ungleich behandelt.

32

5. Der Deutsche Juristinnenbund schließt sich in seiner Stellungnahme der Auffassung des vorlegenden Gerichts an. Das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz sei eine Leistung zur Förderung von Familien. Dabei komme dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten dürfe aber nicht sachwidrig differenziert werden. Dies müsse nach dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beurteilt werden. Prüfungsmaßstab bei Familienförderleistungen sei nicht das Willkürverbot, sondern das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es sei zu prüfen, ob Gründe von solcher Art und solchem Gewicht vorlägen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

33

Der Deutsche Juristinnenbund erklärt, beim Landeserziehungsgeld handele es sich um eine unter dem Aspekt der Gestaltungsfreiheit von Familien und der Förderung von Gleichberechtigung insgesamt verfassungsrechtlich und rechtspolitisch fragwürdige Leistung. Der Gesetzgeber habe sich allerdings noch im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen gehalten. Mit der Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit habe der Freistaat Bayern diese Grenze jedoch überschritten. Eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit sei zwar nicht generell unzulässig. In Bezug auf die Einhaltung des Gleichheitssatzes im Rahmen der Gewährung von Erziehungsgeld sei jedoch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 176) zu beachten. Das Gericht habe zum Bundeserziehungsgeldgesetz Grundsätze formuliert, die bezogen auf die familienpolitischen Zwecke des Erziehungsgeldes auch beim Landeserziehungsgeld eine Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit sachwidrig erscheinen ließen. Die Förderung der Entscheidung für Kinder, die Abmilderung finanzieller Nachteile und die Anerkennung der Betreuungsleistung betreffe Eltern unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass die Zwecke des Erziehungsgeldes bei Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung nicht weniger zur Geltung kommen als bei Deutschen oder Ausländern mit anderen Aufenthaltstiteln. Wenn das Bundesverfassungsgericht schon einen Ausschluss von Personen mit bestimmten Aufenthaltstiteln für unzulässig erachtet habe, müsse eine an der Staatsangehörigkeit orientierte Differenzierung erst recht unzulässig sein. Eine Bezugsberechtigung ausländischer Eltern sei sinnvoll und der Integration dienlich. Fiskalische Argumente könnten nicht überzeugen.

B.

34

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG verstößt nicht gegen Art. 6 GG, ist jedoch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil er Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, generell vom Anspruch auf Landeserziehungsgeld ausschließt.

I.

35

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG verstößt nicht gegen Art. 6 GG.

36

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG statuiert eine gesetzliche Bedingung des Anspruchs auf Landeserziehungsgeld. Die Vorschrift regelt damit die Voraussetzungen staatlicher Leistungsgewährung im Bereich der Familienförderung, greift jedoch nicht in die abwehrrechtlichen Verbürgungen des Familiengrundrechts, insbesondere des durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG speziell (vgl. BVerfGE 24, 119 <135>; 31, 194 <204>) geschützten Elternrechts ein.

37

Ob das durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Recht der Eltern, ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen zu planen und zu verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung zu entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden soll (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>), dadurch beeinträchtigt ist, dass eine finanzielle Förderung nur für den Fall der eigenen Betreuung durch ein Elternteil, nicht aber für andere von den Eltern gewählte Formen der Kinderbetreuung vorgesehen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Dass Anspruch auf Landeserziehungsgeld nur hat, wer sein Kind selbst betreut und erzieht, ist in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayLErzGG geregelt und folgt nicht aus dem hier allein zur Prüfung gestellten Staatsangehörigkeitserfordernis des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG.

38

Die Regelung verletzt keine aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG abzuleitende Schutz- und Förderpflicht des Staats zugunsten der Familie. Ein Verstoß gegen Schutz- und Förderpflichten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG käme nur in Betracht, wenn eine verfassungsrechtliche Pflicht des Freistaats Bayern bestünde, Familien durch die Gewährung von Erziehungsgeld zu fördern. Zwar umfasst der besondere Gewährleistungsgehalt der ausdrücklichen Schutzverpflichtung des Art. 6 Abs. 1 GG eine über die allgemeine grundrechtliche Schutzpflicht noch hinausgehende Förder- und Schutzpflicht des Staats für die Familie (vgl. auch BVerfGE 43, 108 <121>; 110, 412 <436>; 111, 160 <172>; Burgi, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz , Art. 6 Rn. 51). Die Art. 6 Abs. 1 GG als Generalnorm des Familienschutzes eigene, nicht auf Deutsche beschränkte (vgl. BVerfGE 111, 176 <184>) Schutz- und Förderdimension erstreckt sich auf das speziellere elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Aus dieser Schutz- und Förderpflicht ergibt sich die Aufgabe des Staats, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern durch geeignete wirtschaftliche Maßnahmen zu unterstützen und zu fördern (vgl. Jestaedt, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz , Art. 6 Abs. 2 und 3 Rn. 21). Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Gebot, die Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern zu unterstützen, jedoch nicht herleiten (vgl. BVerfGE 82, 60 <81 f.>; 87, 1 <36>; 107, 205 <213>; 110, 412 <445>). Insbesondere ist der Landesgesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine familienfördernde Leistung in Form eines Erziehungsgeldes zu gewähren.

II.

39

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

40

1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 <385>). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 76). Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 88, 87 <97>; 93, 386 <397>; 99, 367 <389>; 105, 73 <110>; 107, 27 <46>; 110, 412 <432>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77).

41

Diesen allgemeinen Grundsätzen folgt auch die verfassungsrechtliche Beurteilung einer Norm, die Ausländer im Vergleich zu Deutschen anders behandelt. Der allgemeine Gleichheitssatz garantiert "allen Menschen" die Gleichbehandlung vor dem Gesetz und steht damit auch Ausländern zu (BVerfGE 30, 409 <412>). Gleiches gilt für den hier angesichts des familienpolitischen Charakters des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes zu berücksichtigenden Schutz der Familie (vgl. BVerfGE 111, 160 <169>; 111, 176 <184> m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber indessen nicht jede Ungleichbehandlung von Deutschen und Ausländern. Es ist dem Gesetzgeber nicht generell untersagt, nach der Staatsangehörigkeit zu differenzieren (vgl. BVerfGE 116, 243 <259>). Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz bedarf es für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als Unterscheidungsmerkmal jedoch eines hinreichenden Sachgrundes. Dass die Staatsangehörigkeit kein generell unzulässiges Differenzierungsmerkmal ist, bedeutet nicht umgekehrt, dass eine grundlose Ungleichbehandlung von Ausländern und Deutschen vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben könnte (vgl. Gundel, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Bd. IX, 3. Aufl. 2011, § 198 Rn. 86; Rüfner, in: Bonner Kommentar zum GG, Bd. I , Art. 3 Abs. 1 Rn. 136; vgl. auch EGMR, Urteil vom 16. September 1996 - 17371/90 -, Rn. 42, Gaygusuz v. Österreich; Urteil vom 30. September 2003 - 40892/98 -, Rn. 46, Poirrez v. Frankreich). Die Entscheidung des Verfassungsgebers, den allgemeinen Gleichheitssatz als Menschenrecht auszugestalten, das nicht auf Deutsche beschränkt ist, liefe ansonsten ins Leere und verlöre damit ihren Sinn.

42

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 <30>; 122, 1 <23>; 126, 400 <416> m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 77). Dem Gesetzgeber kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 99, 165 <178>; 106, 166 <175 f.>; 111, 176 <184>). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich allerdings aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 111, 176 <184>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 124, 199 <220>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 78).

43

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die vorgelegte Regelung über das bloße Willkürverbot hinaus.

44

aa) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen erschöpfen sich hier schon deshalb nicht im bloßen Willkürverbot, weil die Verwehrung von Erziehungsgeld das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte und nicht auf Deutsche beschränkte Elternrecht berührt (vgl. BVerfGE 111, 160 <169>; 111, 176 <184>). Auch wenn Art. 6 GG für sich genommen nicht verletzt ist (oben B. I.), ist das verfassungsrechtliche Elternrecht doch in seiner Schutz- und Förderdimension betroffen. Das Landeserziehungsgeld fördert eine bestimmte Form der Ausübung des Elternrechts, indem es die persönliche Betreuung des Kindes durch die Eltern unter Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit finanziell unterstützt. Mit der Verwehrung von Landeserziehungsgeld bleibt den Betroffenen dieses Element staatlicher Förderung des Elternrechts versagt. Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Ungleichbehandlung ist dies zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 160 <169>; 111, 176 <184>), auch wenn sich daraus angesichts des freiwilligen Charakters der staatlichen Leistung noch keine besonders strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, juris Rn. 11).

45

bb) Eine Verschärfung der verfassungsrechtlichen Anforderungen gegenüber dem bloßen Willkürverbot folgt auch daraus, dass Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG mit der Staatsangehörigkeit an ein Merkmal anknüpft, das den antragstellenden Personen kaum verfügbar ist. Die Staatsangehörigkeit einer Person hängt grundsätzlich von der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern oder dem Ort ihrer Geburt und damit von Umständen ab, die sie nicht beeinflussen kann. Eine Änderung der Staatsangehörigkeit ist nur unter Voraussetzungen möglich, die wiederum nicht allein im Belieben der Betroffenen stehen (vgl. BVerfGE 111, 160 <169 f.>).

46

cc) Die Staatsangehörigkeit wird in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG trotz Ähnlichkeiten und Überschneidungen mit den dort genannten Merkmalen nicht als unzulässiges Differenzierungsmerkmal aufgeführt. Eine Unterscheidung anhand der Staatsangehörigkeit unterliegt darum nicht dem strengen Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 90, 27 <37>). Das schließt nicht aus, dass die Ungleichbehandlung ausländischer Staatsangehöriger in bestimmten Konstellationen hinsichtlich ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen einer Unterscheidung nach den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmalen nahe kommt, so dass strenge verfassungsrechtliche Anforderungen an die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung zu stellen sind (vgl. Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 297; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 127; Gundel, a.a.O. Rn. 86; König/Peters, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG, 2006, Kap. 21 Rn. 138; vgl. auch EGMR, a.a.O.). Wie weit dies der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung, da die vorgelegte Regelung bereits weniger strenge verfassungsrechtliche Anforderungen verfehlt.

47

2. Die durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG bewirkte Ungleichbehandlung von Personen, die nicht eine der dort genannten Staatsangehörigkeiten besitzen, ist nach den vorgenannten Grundsätzen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, weil es der Regelung auch in Anerkennung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers an einem legitimen Zweck fehlt, der die Benachteiligung von ausländischen Staatsangehörigen tragen könnte und dem zu dienen die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG getroffene Unterscheidung geeignet wäre.

48

a) Der Ausschluss von Personen, die nicht über eine der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG genannten Staatsangehörigkeiten verfügen, ist nicht durch die Zwecke des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes gerechtfertigt.

49

Die Gewährung von Erziehungsgeld zielt vor allem darauf, Eltern die eigene Betreuung ihres Kindes durch Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit oder durch deren Einschränkung zu ermöglichen und damit die frühkindliche Entwicklung zu fördern (BayLTDrucks 11/11033, S. 4). Zwar ist die wirtschaftliche Unterstützung der Pflege- und Erziehungstätigkeit der Eltern angesichts des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrags (Art. 6 Abs. 2 GG) ein legitimer Gesetzeszweck (oben B. I.), jedoch deckt dieser Zweck den in der vorgelegten Norm geregelten Leistungsausschluss nicht. Das Anliegen des Gesetzgebers, Eltern die persönliche Betreuung ihres Kindes zu ermöglichen und dadurch die frühkindliche Entwicklung zu fördern, kommt bei Ausländern und ihren Kindern auf gleiche Weise zum Tragen wie bei Deutschen. Der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 GG) ist nicht auf Deutsche beschränkt.

50

Die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG vorgesehene Differenzierung dient auch nicht mittelbar der Verwirklichung des Gesetzeszwecks. Angesichts des Gesetzeszwecks wäre es verfassungsrechtlich zulässig, wenn der Leistungsbezug auf Personen beschränkt würde, die in Deutschland rechtmäßig erwerbstätig sein können. Der Gesetzgeber handelte im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG, wenn er jene Ausländer vom Erziehungsgeldbezug ausschlösse, die aus Rechtsgründen einer Erwerbstätigkeit ohnehin nicht nachgehen dürften. Die Gewährung einer Sozialleistung, die Eltern einen Anreiz zum Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit geben will, verfehlt ihr Ziel, wenn eine solche Erwerbstätigkeit demjenigen Elternteil, der zur Betreuung des Kindes bereit ist, rechtlich nicht erlaubt ist (vgl. BVerfGE 111, 176 <185 f.>). Die vorgelegte Regelung ist jedoch zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet. Die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit lässt noch weniger als die vom Bundesverfassungsgericht in den Beschlüssen vom 6. Juli 2004 (BVerfGE 111, 160 <174 f.>; 111, 176 <185 ff.>) beanstandete Anknüpfung an den Aufenthaltstitel Rückschlüsse darauf zu, ob eine Arbeitserlaubnis besteht oder nicht. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war in Bayern rechtmäßig berufstätig, so dass ihr der Bezug von Landeserziehungsgeld einen Anreiz zur Einschränkung ihrer Berufstätigkeit zugunsten der Kinderbetreuung hätte bieten können.

51

b) Der Ausschluss von Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union noch die eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, kann nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden, eine Förderung auf Personen zu begrenzen, die dauerhaft in Bayern leben werden. In bestimmten Konstellationen mag die voraussehbare Dauer des Aufenthalts von ausländischen Staatsangehörigen in Deutschland eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 111, 160 <174>; 111, 176 <184>), ohne dass allerdings das Fehlen eines dauerhaften Aufenthalts automatisch jede Differenzierung hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen legitimieren könnte (vgl. BVerfGE 116, 229 <239 f.>). Das Kriterium der Staatsangehörigkeit ist hier jedoch weder darauf gerichtet noch ist es geeignet, den Personenkreis zu erfassen, der voraussichtlich dauerhaft in Bayern ansässig sein wird. Die Staatsangehörigkeit gibt noch weniger als die - vom Bundesverfassungsgericht auch insofern bereits für unzureichend erklärte (vgl. BVerfGE 111, 160 <174>; 111, 176 <185>) - Art des Aufenthaltstitels verlässlich Aufschluss darüber, ob eine Person dauerhaft in Bayern ansässig sein wird.

52

c) Der Ausschluss von Personen, die weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union noch die eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, kann nicht mit dem Ziel der Begünstigung sogenannter "Landeskinder" (vgl. BayVerfGH, a.a.O. Rn. 33) gerechtfertigt werden. Inwiefern eine Begünstigung von "Landeskindern" nach dem Grundgesetz zulässig ist, bedarf hier keiner Erörterung, da die vorgelegte Regelung nicht nach der Herkunft aus anderen Bundesländern, sondern nach der Staatsangehörigkeit unterscheidet und darum von vornherein nicht unter dem Gesichtspunkt der Förderung von "Landeskindern" gerechtfertigt werden kann. Anderes mag für die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLErzGG getroffene Regelung zur Vorwohnzeit in Bayern gelten (vgl. BayLTDrucks 11/11033, S. 5), die jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

53

d) Sofern der Landesgesetzgeber "Mitnahmeeffekte" verhindern wollte, die daraus resultieren könnten, dass sich Personen kurzfristig in Bayern niederlassen, um in den Genuss der bayerischen Erziehungsgeldregelung zu gelangen, wird dieses Ziel ebenfalls mit der Regelung zur Vorwohndauer (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayLErzGG) erreicht (vgl. BayLTDrucks 11/11033, S. 5). Davon abgesehen wäre die Staatsangehörigkeit kein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels, da sie, wie dargelegt, weder über die der Geburt vorausgegangene Aufenthaltszeit noch über die künftige Aufenthaltszeit in Bayern zuverlässig Aufschluss gibt.

54

e) Fiskalische Interessen können die Schlechterstellung durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG nicht rechtfertigen. Soweit der Gesetzgeber eine Leistung freiwillig gewährt, darf er zwar durchaus berücksichtigen, welche finanziellen Mittel er angesichts der sonstigen Staatsaufgaben einsetzen kann (vgl. BVerfGE 102, 254 <303>). Finanzpolitische Belange dürfen aber nur dergestalt zur Geltung kommen, dass Berechtigte, die die Voraussetzungen eines Leistungsbezugs gleichermaßen erfüllen wie andere, nicht aufgrund sachfremder Differenzierung von der Leistung ausgeschlossen werden. Die bloße Absicht, das Leistungsvolumen zum Zwecke der Reduzierung staatlicher Ausgaben zu verringern, genügt für sich genommen nicht, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 87, 1 <46> m.w.N. sowie BVerfGE 19, 76 <84 f.>; 76, 256 <311>; 93, 386 <402>; 107, 218 <253>; 122, 210 <233>). Ansonsten liefe das allgemeine Gleichbehandlungsgebot im Bereich staatlicher Geldleistungen leer, da sich der Gesetzgeber zur Begründung von Ungleichheiten stets auf die Absicht berufen könnte, staatliche Ausgaben durch Teileinsparungen verringern zu wollen (vgl. BVerfGE 121, 241 <258>). Staatliche Ausgaben zu vermeiden, ist ein legitimer Zweck, der jedoch eine Ungleichbehandlung von Personengruppen nicht zu rechtfertigen vermag. Ist ein darüber hinausgehender sachlicher Differenzierungsgrund nicht vorhanden, muss der Gesetzgeber finanzpolitischen Belangen durch eine Beschränkung der Leistungshöhe oder der Bezugsdauer für alle Berechtigten Rechnung tragen.

55

f) Schließlich kann die Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit nicht mit dem völkerrechtlichen Prinzip der Gegenseitigkeit gerechtfertigt werden. Danach müssen ausländischen Staatsangehörigen in einem Staat bestimmte Vorteile nur dann eingeräumt werden, wenn die Staatsangehörigen des Gaststaats im jeweiligen Heimatstaat ebensolche Vorteile beanspruchen könnten. Dass ausländischen Staatsangehörigen Leistungen vorenthalten werden, die den eigenen Staatsangehörigen gewährt werden, kann etwa dem Ziel dienen, andere Staaten zu beeinflussen, internationalen Verträgen beizutreten oder Gegenseitigkeitsabkommen abzuschließen, welche Deutschen im Ausland einen erhöhten Schutz gewähren. Die im Falle fehlender Gegenseitigkeit gezielt herbeigeführte Benachteiligung Angehöriger der betroffenen Staaten kann unter Umständen verfassungsrechtlich hinzunehmen sein (vgl. BVerfGE 51, 1 <24>; 81, 208 <224>). Näherer Überprüfung bedürfte allerdings die Frage, inwiefern sich angesichts der Bundeskompetenz für die auswärtigen Beziehungen nach Art. 32 Abs. 1 GG auch ein Landesgesetzgeber im Verhältnis zu anderen Staaten auf den Gesichtspunkt der Gegenseitigkeit berufen kann.

56

Die vorgelegte Regelung kann jedoch schon deshalb nicht mit dem Prinzip der Gegenseitigkeit gerechtfertigt werden, weil Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG nicht anhand der gegenseitigen Verbürgung entsprechender Leistungen unterscheidet (vgl. BayVerfGH, a.a.O. Rn. 36). Die vorgelegte Regelung stellt nicht auf die konkrete Gegenseitigkeit ab, sondern verlangt die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Möglicherweise bestehende Abkommen mit anderen Ländern werden ebenso wenig berücksichtigt wie die von einem Abkommen unabhängige Gewährung entsprechender Leistungen durch andere Staaten. Damit ist eine Prüfung der konkreten Gegenseitigkeitsvoraussetzungen im jeweiligen Leistungsfall nicht möglich. Selbst für den Fall, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen vor deren Beitritt zur Europäischen Union ein Gegenseitigkeitsabkommen bestanden oder Polen davon unabhängig entsprechende Leistungen an Deutsche gewährt haben sollte, hätte dies bei der Vergabe von Landeserziehungsgeld nicht berücksichtigt werden können. Lässt eine Regelung keinen Raum zur Prüfung der konkreten Gegenseitigkeitsvoraussetzungen, schließt dies aber von vornherein aus, dass sie unter dem Gesichtspunkt völkerrechtlicher Gegenseitigkeit vor Art. 3 Abs. 1 GG Bestand haben könnte (vgl. BVerfGE 51, 1 <25>; 81, 208 <224>).

57

g) Sonstige Zwecke, die die in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG getroffene Unterscheidung tragen könnten, sind nicht ersichtlich.

C.

I.

58

Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1 BVerfGG). Da dem Gesetzgeber hier aber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, kommt nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht (vgl. BVerfGE 84, 168 <186 f.>; 92, 158 <186>). So könnte der Gesetzgeber auf die Voraussetzung der Staatsangehörigkeit ersatzlos verzichten. Er könnte aber auch eine Regelung schaffen, die an die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit anknüpft (vgl. BVerfGE 111, 176 <189>). Der Gesetzgeber kann sich zudem dafür entscheiden, künftig gar kein oder allgemein ein geringeres Landeserziehungsgeld zu gewähren. Hinsichtlich der vor Inkrafttreten einer solchen Neuregelung anhängig gemachten Verfahren ist ihm dieser Weg indes versperrt, da jene Eltern, die die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG erfüllen, Elterngeld bereits aufgrund bestands- beziehungsweise rechtskräftig abgeschlossener Verfahren erhalten haben oder haben werden, das ihnen nicht rückwirkend genommen werden kann. Die nachträgliche Abschaffung des Landeserziehungsgeldes benachteiligte damit erneut in gleichheitswidriger Weise diejenigen, die die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG nicht erfüllen.

II.

59

Entsprechend § 78 Satz 2 BVerfGG sind im Interesse der Rechtsklarheit auch die Nachfolgevorschriften in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 26. März 2001 (GVBl S. 76), in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2004 (GVBl S. 133) und in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes vom 9. Juli 2007 (GVBl S. 442), die keine inhaltliche Änderung gegenüber Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayLErzGG 1995 aufweisen, für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar zu erklären (vgl. BVerfGE 92, 53 <73>; 94, 241 <265 f.>, jeweils m.w.N.).

III.

60

Bescheide, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung bereits bestandskräftig sind, bleiben von ihr unberührt. Dies entspricht dem Grundgedanken des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, der auch zur Anwendung kommt, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (vgl. BVerfGE 81, 363 <384>). Es bleibt dem Gesetzgeber unbenommen, im Zusammenhang mit dem Gegenstand der vorliegenden Entscheidung eine andere Regelung zu treffen (vgl. BVerfGE 94, 241 <266 f.>; 111, 115 <146>).

IV.

61

Für den Erlass einer Neuregelung bleibt dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31. August 2012. Kommt es bis zu diesem Zeitpunkt zu keiner verfassungsgemäßen Neuregelung, tritt Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften ein (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>).

V.

62

Noch nicht rechts- oder bestandskräftig abgeschlossene Gerichts- und Verwaltungsverfahren, in denen der Gewährung von Landeserziehungsgeld lediglich die Staatsangehörigkeit der Antragstellenden entgegensteht, bleiben ausgesetzt oder sind auszusetzen (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>; 116, 96 <135>) bis der Gesetzgeber die verfassungswidrige Norm durch eine Neuregelung ersetzt hat (vgl. BVerfGE 28, 324 <363>; 111, 160 <176>), oder entsprechend C. IV. Nichtigkeit eintritt (vgl. BVerfGE 111, 115 <146>).

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monatsbetrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichspflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehaltes der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten an den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der … geborene Kläger war Berufssoldat bei der Bundeswehr und wurde mit Ablauf des 28.02.2010 gemäß § 1 Abs. 1 Personalanpassungsgesetz (PersAnpassG) in den Ruhestand versetzt. Seit dem 22.06.1990 ist er rechtskräftig geschieden.

Mit Antrag vom 08.12.2016 beantragte der Kläger eine Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehalts ohne den aus seiner Sicht rechtswidrigen Abzug des Versorgungsausgleichs. Diesen Antrag lehnte die Generalzolldirektion Stuttgart mit Bescheid vom 27.12.2016 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Generalzolldirektion mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017 zurück. Nach dem Ende der Ehezeit am 31.08.1998 seien Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau in Höhe von monatlich 526,96 DM begründet worden. Mit dem Bescheid vom 26.02.2010 habe die Versorgungsbehörde die Folge der Ehescheidung nach Versetzung in den Ruhestand geregelt und gemäß § 55c SVG die teilweise Kürzung der Versorgungsbezüge angeordnet. Die vorgenommene Kürzung entspreche der geltenden Gesetzeslage. Rechtsgrundlage sei § 55c SVG in der mit Art. 10 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttraktStG) vom 13.05.2015 geänderten und ab 01.06.2015 geltenden Fassung. Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 dieser Vorschrift sehe für den Fall, dass durch die Entscheidung eines Familiengerichts Anwartschaften einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden seien vor, dass nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften gekürzt würden. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Dabei sei das rechtskräftige Urteil des Familiengerichts bindend. Nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG komme eine Durchbrechung dieses Grundsatzes in Betracht. Diese Norm gebiete bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, das Hinausschieben der Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in dieser Vorschrift genannten Altersgrenze. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt, weil der Kläger nicht wegen Erreichen der vorgesehenen Besoldungsaltersgrenze nach dem Soldatengesetzes, sondern freiwillig aufgrund eigener Interessenbekundung nach dem PersAnpassG in den Ruhestand versetzt worden sei. Die Anwendung der Kürzungsvorschriften in der vorgenommenen Weise sei zwingend vorgeschrieben. Die Versorgungsdienststelle habe dabei kein Ermessen, von einer Kürzung der Versorgungsbezüge abzusehen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege dabei nicht vor. Gerade im Bereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Es sprächen sachliche Gründe für die gerügte Ungleichbehandlung. Nach der amtlichen Begründung zu Art. 10 Nummer 8 Buchstabe a) BwAttraktStG würden Berufssoldaten im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aufgrund der für sie geltenden besonderen Altersgrenze nach dem Soldatengesetz wesentlich früher in den Ruhestand versetzt werden. Sie würden insoweit die einzige Berufsgruppe im öffentlichen Dienst bilden, die wegen gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen wesentlich früher als mit Erreichen der im allgemeinen Erwerbsleben geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt würden. Im Scheidungsfall sei die Versorgung ab dem Eintritt in den Ruhestand um den vom Familiengericht festgesetzten Betrag zu kürzen. Infolge des früheren Versorgungseintritts setze diese Kürzung bei Berufssoldaten wesentlich früher ein als bei Beamten und Richtern. Die längere Laufzeit der Kürzung bei Berufssoldaten bewirke unter Berücksichtigung der statistischen Lebenserwartung ein unverhältnismäßig hohes Gesamtkürzungsvolumen. Dies führte zu einem erheblichen lebenszeitlichen Einkommensverlust gegenüber Beamten und Richtern. Die betroffenen Soldaten hätten auch keine Möglichkeit, ihre Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Da der Kläger auf eigenen Wunsch bereits vor Erreichen der besonderen Altersgrenze aus dem aktiven Dienstverhältnis ausgeschieden sei, könne er den insoweit eingeführten finanziellen Nachteilsausgleich nicht in Anspruch nehmen. Dafür habe er vom Vorteil einer kürzeren Dienstzeit profitiert.

Hiergegen hat der Kläger am 19.01.2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Durch die Kürzung seiner Versorgungsbezüge sei er in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt. Richtig sei, dass der Wortlaut des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nur die Soldaten erfasse, die aufgrund Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien. Allerdings sei Hintergrund des Gesetzes, dass die soziale Absicherung der Soldaten und Soldatinnen gestärkt werden solle. Hierbei sei offensichtlich der Fall der Soldaten, die aufgrund des Personalanpassungsgesetzes vorzeitig in Ruhestand versetzt worden seien, übersehen worden. Dabei sei zu beachten, dass eine vorzeitige Zurruhesetzung nur dann erfolgen könne, wenn der Dienstherr ein dienstliches Interesse bejahe. Es würde daher dem Zweck des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG zuwiderlaufen, wenn für die Soldaten, die vorzeitig in den Ruhestand versetzt würden, die Vorschriften nicht Anwendung finden würden, nur weil sie eine gewisse Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidung hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso ein Soldat, der aufgrund eines reinen dienstlichen Interesses vorzeitig in den Ruhestand versetzt werde, schlechter gestellt werden solle als ein Soldat, der aufgrund der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werde. Ersterer sei genauso schutzbedürftig wie letzterer. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Kläger, wenn er nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden wäre, aufgrund einer bei ihm festgelegten besonderen Altersgrenze ausgeschieden wäre, so dass er in den Genuss des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG kommen müsse. Zudem sei die Zurruhesetzung nicht freiwillig gewesen, da es zum damaligen Zeitpunkt vor Ort keinen Dienstposten mehr für den Kläger gegeben habe.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Der Bescheid der Generalzolldirektion Stuttgart vom 27.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017 wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom 26.02.2010 mit Wirkung ab dem 8.12.2016 dahingehend abzuändern, dass ein Ruhegehalt ohne Berücksichtigung des Kürzungsbetrages gemäß § 55 c SVG gewährt wird.

Die Generalzolldirektion beantragt für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte habe die aktuelle Gesetzeslage berücksichtigt und das Gesetz korrekt angewendet. Eine andere Entscheidung in der Sache sei nicht möglich gewesen. Der Kläger falle nicht unter die Neuregelung und gehöre nicht zu dem nach § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG begünstigten Personenkreis. Der Kläger sei auch nicht im Rahmen der Gesetzgebung übersehen worden. Mit der Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG hätten die unvermeidbaren Nachteile ausgeglichen werden sollen, die dadurch entstehen würden, dass der Soldat wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werde. Die Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze nach dem PersAnpassungsG könne dagegen nur auf freiwilliger Basis und nicht zwangsweise erfolgen. Die Berufssoldaten, die sich auf diese Möglichkeit berufen würden, könnten vorher im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend seien. Mit dieser Begründung habe der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages auch ein entsprechendes Petitionsverfahren am 22.09.2016 abgeschlossen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, die Aussetzung der Kürzung bis zum Ende des Monats, in dem die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreicht werde, als Wohltat auch denjenigen zuteil werden zu lassen, die sich freiwillig für einen Ruhestand vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze entschieden hätten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat sein Begehren in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, dass dieses auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung des Bescheids vom 26.02.2010 über die Kürzung der Versorgungsbezüge ab dem 08.12.2016 umfasst. Der ursprünglich angekündigte Klageantrag wäre entsprechend auszulegen gewesen, so dass die Antragstellung sachdienlich erscheint. Anderenfalls könnte der Kläger die von ihm begehrte Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge nicht erreichen. Denn auch wenn der Bescheid vom 27.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017 aufgehoben würde, verbliebe immer noch der mit Rechtsmitteln ursprünglich nicht angegriffene Kürzungsbescheid vom 26.02.2010. Bei diesem handelt es sich entsprechend der eindeutigen Formulierung „ab 01.03.2010“ um einen Dauerverwaltungsakt, der für die Zukunft verbindlich regelt, dass eine Kürzung nach § 55c Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.09.2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) – SVG – vorgenommen wird. Gegen diesen Kürzungsbescheid wurde kein Rechtsmittel respektive Widerspruch gemäß § 87 Abs. 2 SVG i.V.m. § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG –, §§ 68 ff. VwGO erhoben. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO ist der Kürzungsbescheid bestandskräftig geworden und damit die Kürzungsregelung gemäß § 55c SVG für den Kläger unanfechtbar festgestellt. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 S. 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. zu alledem VG Trier, U.v. 04.08.2017 – 6 K 5039/17.TR; VG München, U.v. 28.02.2014 – M 21 K 12.2290 –; beide bei juris).

Die in diesem Sinne verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten auf Aufhebung des Kürzungsbescheids vom 04.02.2010 ist sie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Dabei handelt es sich bei dem Antrag des Klägers vom 08.12.2016 auf Neuberechnung des Auszahlungsbetrages seines Ruhegehalts zugleich um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Diesen hat die Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2016 konkludent abgelehnt. Hiergegen hat der Kläger erfolglos ein Widerspruchsverfahren durchgeführt (Widerspruchsbescheid vom 16.01.2017).

Auch hinsichtlich der Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge bis zum Erreichen der in § 5 Bundespolizeibeamtengesetz – BPolBG – bestimmten Altersgrenze ist die Klage als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der Bescheid der Generalzolldirektion Stuttgart vom 27.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2017 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 26.02.2010 über die Kürzung der Versorgungsbezüge noch auf zukünftige Gewährung ungekürzter Bezüge bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze zu.

Einem Anspruch auf Aufhebung des Kürzungsbescheids vom 26.02.2010 steht bereits dessen Bestandskraft entgegen. Denn dem Kläger steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu.

Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus den Regelungen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens im engeren Sinne nach § 51 VwVfG. Der Kläger kann sich im Ergebnis nicht auf den hier in Betracht kommenden Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG berufen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Eine Änderung der Rechtslage setzt voraus, dass sich das maßgebliche materielle Recht nach Erlass des Verwaltungsaktes geändert hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 51 Rn. 30). Zwar wurde die seinerzeit entscheidungserhebliche Norm des § 55c SVG durch Artikel 10 Nr. 8 a) des Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetzes vom 23. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) – BwAttraktStG – modifiziert. Diese gesetzliche Änderung ist auch nachträglich, das heißt nach Erlass des Verwaltungsaktes eingetreten. Allerdings hat sich mit der Änderung des § 55c Abs. 1 S. 1 SVG die Rechtslage nicht zu Gunsten des Klägers verändert, weil die geänderte Vorschrift weder direkt noch analog auf den Fall des Klägers Anwendung findet und es auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten erscheint, den Kläger so zu behandeln, als wäre die modifizierte Vorschrift auf ihn anwendbar.

Ein entsprechender Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzungsbescheide (im Sinne einer ermessensfehlerfreien Entscheidung der Beklagten hierüber) setzt nämlich voraus, dass das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als ein Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 17.01.2007 – 6 C 32/06 – juris).

Vorliegend sind allerdings keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Kürzungsbescheids schlechthin unerträglich ist. Die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 55c Abs. 1 S. 1 SVG. Hiernach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamkeit einer Entscheidung des Familiengerichts, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 Bürgerliches GesetzbuchBGB – in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung übertragen oder begründet wurden, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom 22.06.1999 sind zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 526,96 DM, bezogen auf den 31.08.1998, begründet worden. Die Voraussetzungen des § 55c Abs. 1 S. 1 SVG lagen somit vor.

Gegen die Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art. 6 Abs. 1 GG) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, U.v. 28.02.1980 – 1 BvL 17/77 u.a.; B.v. 09.11.1995 – 2 BvR 1762/92; BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 C 48/13 alle bei juris).

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers steht ihm auch nach § 55c Abs. 1 S. 3 SVG in der derzeitigen, seit dem 01.06.2015 geltenden Fassung ein Anspruch auf ungekürzte Versorgungsbezüge nicht zu.

Durch Artikel 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG wurde § 55c SVG dahingehend geändert, dass – entsprechend eines neu eingefügten S. 3 – bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, die Kürzung der Versorgungsbezüge nach S. 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des BundespolizeibeamtengesetzesBPolBG –) erreichen, ausgesetzt wird. Nach Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist diese Regelung am 01.06.2015 in Kraft getreten.

Die Vorschrift ist auf den Fall des Klägers jedoch nicht anwendbar. Einer unmittelbaren Anwendung der Vorschrift steht bereits deren eindeutiger Wortlaut entgegen. Denn der Kläger wurde nicht „wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt“. Vielmehr erfolgte die Zurruhesetzung des Klägers auf Grundlage von § 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1583) – SKPersStruktAnpG –.

Dabei nimmt die Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ersichtlich auf die in § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.06.2017 (BGBl. I S. 1570) – SG – geregelte besondere Altersgrenze für Berufssoldaten Bezug. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung des BwAttraktStG zu Artikel 10 Nr. 8 a) (vgl. hierzu im Einzelnen VG Trier, a.a.O., juris Rn 39 ff.). Die Zugrundelegung der in dem Soldatengesetz bestimmten besonderen Altersgrenze entspricht insoweit auch der mit Einfügung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG verbundenen Intention des Gesetzgebers. Denn hierdurch sollten entsprechend der Gesetzesbegründung nur die unvermeidbaren Nachteile der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gegenüber anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ausgeglichen werden, die diese dadurch erleiden, dass sie infolge gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen einseitig in den Ruhestand versetzt werden und dann nur noch über eine gekürzte Versorgung verfügen können. Die Möglichkeit, die Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern, besteht insoweit nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist durch § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG eine Herabsetzung dieser im SG festgesetzten besonderen Altersgrenze nicht erfolgt, denn eine Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG bzw. § 1 Abs. 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.12.2007 (BGBl. I S. 2807) – PersAnpassG – kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschriften nur mit Zustimmung der Berufssoldatin bzw. des Berufssoldaten erfolgen. Insoweit besteht aber ein entscheidender Unterschied zu denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die nach § 44 Abs. 2 SG wegen Überschreitens der nach § 45 Abs. 2 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine Zurruhesetzung aufgrund vorgenannter Bestimmungen nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze auch regelmäßig erfolgt, denn entscheidend ist allein, dass eine solche jedenfalls einseitig durch Verwaltungsakt erfolgen kann, ohne dass den Betroffenen eine Möglichkeit zur Verfügung steht, ihre Einkommenssituation durch Verlängerung der Dienstzeit zu verbessern.

Nichts anderes ergibt sich aus §§ 6 Abs. 2 Nr. 2a) und 7 Abs. 2 Nr. 2 a) SKPersStruktAnpG. Nach diesen Vorschriften ist § 26a SVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze gilt. Aus den Vorschriften ergibt sich, dass die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG grundsätzlich nicht gleichzusetzen ist mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer Altersgrenze. Soweit für § 26a SVG eine entsprechende Geltung angeordnet wird, kann dies nicht ohne Weiteres auf die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG übertragen werden. Die vorstehende aufgezeigte Intention des Gesetzgebers spricht nämlich gerade gegen eine entsprechende Geltung. Zudem hat der Gesetzgeber die Problemstellung offensichtlich erkannt und von der Bestimmung einer entsprechenden Geltung auch für § 55c Abs. 1 S. 3 SVG abgesehen.

Darüber hinausgehend kommt auch eine analoge Anwendung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen.

Hieran vermag auch der Vortrag des Klägers, seine Interessenbekundung, frühzeitig aus dem Dienst ausscheiden zu wollen, sei nicht im eigentlichen Sinne freiwillig erfolgt, sondern vielmehr durch den Dienstherrn veranlasst, nichts zu ändern. Denn ungeachtet der Motive des Klägers für die Abgabe einer entsprechenden Erklärung, wäre eine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ohne die Abgabe einer solchen jedenfalls nicht möglich gewesen. Unbeachtlich ist es in diesem Zusammenhang auch, wenn der Kläger vorträgt, die Interessenbekundung sei in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusagen des Dienstherrn erfolgt, in seiner Versorgung denjenigen Soldatinnen und Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden. Denn der Kläger konnte die ihm zustehenden Versorgungsbezüge vor seiner Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG ermitteln und auf dieser Basis freiwillig über seine Zustimmung zu einer solchen entscheiden. Zudem bezieht der Kläger dem Grunde nach die Versorgung, die ihm auch bei regulärem Ausscheiden wegen Überschreitens einer Altersgrenze zugestanden hätte. Bei der – nachträglich eingefügten – Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG handelt es sich insoweit lediglich um eine Ausnahmeregelung zu dem Normalfall der Kürzung der Versorgungsbezüge, auf die sich der Kläger entsprechend vorstehender Ausführungen aus sachlich gerechtfertigten Gründen jedoch nicht berufen kann.

Nach Auffassung der Kammer ist auch eine analoge Anwendung für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze nicht angezeigt. Denn auch für den Zeitraum nach Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze besteht jedenfalls insoweit ein Unterschied zwischen denjenigen Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, gegenüber denjenigen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, als dass erstere die Vorteile einer kürzeren Dienstzeit nutzen konnten, die letzteren gerade verwehrt blieben.

Die Klage kann auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Vorschrift des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG ist nach Überzeugung der erkennenden Kammer verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG, B.v. 07.02.2012 – 1 BvL 14/07 –, BVerfGE 130, 240-262 und juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hier nicht darin zu sehen, dass für Soldaten, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, eine durch Art. 10 Nr. 8 a) BwAttraktStG eingeführte Sonderreglung gilt, auf die sich der Kläger nicht berufen kann, weil er zu der Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, an welchen Maßstäben diese Ungleichbehandlung zu messen ist, da die streitgegenständliche Regelung des § 55c Abs. 1 S. 3 SVG auch strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Die Differenzierung beruht entsprechend der vorstehenden Ausführungen auf einem sachlichen Grund. Denn die Versetzung in den Ruhestand wegen Überschreitens der festgesetzten besonderen Altersgrenze erfolgt einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn, sodass für die Betroffenen keine Möglichkeit besteht, die insoweit frühzeitig eintretende Kürzung der Versorgungsbezüge durch längeres Dienen zu verbessern. Demgegenüber erfolgt die Zurruhesetzung aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG freiwillig und erfordert stets die Zustimmung der Betroffenen. Unverhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind (im Ergebnis ebenso: VG Trier, a.a.O.; VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 –, juris).

Die Klage war daher unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Neuberechnung seiner Versorgungsbezüge ohne versorgungsausgleichsbedingte Kürzungen.

1. Der am ... 1966 geborene Kläger stand seit 2. Oktober 1989 im Dienst der Beklagten (Ernennung zum Soldaten auf Zeit: 2.2.1990; Ernennung zum Berufssoldaten: 25.7.1997; zuletzt Stabsfeldwebel, Besoldungsgruppe A9 M – Stufe 8).

Die am ... 1995 geschlossene Ehe des Klägers wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – ... vom 20. November 2013 (Az. ...) geschieden. Hierbei wurde ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt. Konkret wurde im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Bundesfinanzdirektion ... zugunsten der geschiedenen Ehefrau ein Anrecht i.H.v. EUR 553,57 monatlich (bezogen auf den 30.6.2012) übertragen. Im Gegenzug wurden auch dem Kläger Anrechte der geschiedenen Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen.

Zum 31. Dezember 2016 wurde der Kläger antragsgemäß aus dem Dienstverhältnis entlassen. Er trat ausweislich der Verwaltungsakte zu seinen Versorgungsbezügen auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes (SKPersStruktAnpG) vorzeitig in den Ruhestand.

2. Mit Bescheid der Generalzolldirektion vom 9. Januar 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ab 1. Januar 2017 seine Versorgungsbezüge gemäß § 55c SVG monatlich um EUR 605,76 gekürzt würden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Ehescheidung das Familiengericht mit rechtskräftiger Entscheidung vom 20. November 2013 Versorgungsanrechte zugunsten der geschiedenen Ehefrau übertragen habe. Hieraus ergebe sich der festgesetzte Kürzungsbetrag. Bezogen auf den 30. Juni 2012 seien monatliche Anrechte i.H.v. EUR 553,57 übertragen worden. Dieser Betrag erhöhe oder vermindere sich um die Vomhundertsätze der bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand erfolgten Änderungen der Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt seien. Zur Höhe des Kürzungsbetrags ab Beginn des Ruhestands wurde auf eine beigefügte Anlage 1 verwiesen, die Teil des Bescheids sei.

Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers nach § 35 f. VersAusglG vom 14. Dezember 2016 hin wurde mit Bescheid der Generalzolldirektion vom 11. Januar 2017 der Kürzungsbetrag aus § 55c SVG um monatlich EUR 142,73 angepasst (vermindert).

3. Mit am 16. Januar 2017 eingegangenem Schreiben stellte der Kläger einen Antrag auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge und erhob zugleich Widerspruch gegen die „aktuelle Besoldungsabrechnung vom 18.12.2016“. Zur Begründung führte er im Kern an, dass die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung aus § 55c SVG rechts- und verfassungswidrig sei. Durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG) sei § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG dergestalt geändert worden, dass bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden seien, die Kürzung um den Versorgungsausgleich bis zum Erreichen der in § 5 BPBG festgesetzten Altersgrenze ausgesetzt werde. Für die nach den Vorschriften des SKPersStruktAnpG bzw. des Personalanpassungsgesetzes (PersAnpassG) zur Ruhe gesetzten Soldaten werde die Aussetzung der Kürzung hingegen nicht angewendet. Dies stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, zugleich verletze die Beklagte ihre Pflicht zur angemessenen Alimentation pensionierter Soldaten. Der Abzug des Versorgungsausgleichs zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung erfolge nämlich unabhängig davon, ob und ggf. wann der durch den Versorgungsausgleich begünstigte geschiedene Ehepartner selbst in den Genuss der Versorgungsleistungen komme, so dass bei den nach den vorbezeichneten Strukturgesetzen zur Ruhe gesetzten Soldaten die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung über einen besonders langen Zeitraum erfolge, in dem der Kürzungsbetrag dem geschiedenen Ehepartner nicht zufließe, jedoch beim Dienstherrn verbleibe. Dies sei weder vom Gesetzgeber gewollt gewesen noch verhältnismäßig.

4. Mit Bescheid der Generalzolldirektion vom 30. Januar 2017 wurde der Antrag auf Neuberechnung des Ruhegehalts ohne Kürzung aus § 55c SVG abgelehnt. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht wegen Überschreitens der für seinen Dienstgrad in § 44 f. SG i.V.m. § 96 SG festgesetzten besonderen Altersgrenze erfolgt sei. Die durch Art. 10 Nr. 8 BwAttraktStG zum 1. Juni 2015 für diesen Tatbestand eingeführte Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG finde daher auf den Kläger keine Anwendung.

Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Februar 2017 Widerspruch ein, der mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Mai 2017 begründet wurde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 11. Mai 2017 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass eine Ungleichbehandlung nicht gegeben sei, da keine vergleichbaren Sachverhalte gegeben seien. Denn Berufssoldaten, die wie der Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SKPersStruktAnpG freiwillig in den Ruhestand treten, seien nicht mit Berufssoldaten vergleichbar, die aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze gezwungenermaßen in den Ruhestand treten.

5. Hiergegen hat der Kläger am 13. Juni 2017 Klage erhoben. Beantragt ist (sinngemäß),

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem Antrag auf Neuberechnung – bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze – Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG zu gewähren sowie den Bescheid der Generalzolldirektion vom 30. Januar 2017, deren Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2017 sowie deren Bescheide vom 9. Januar 2017 und 11. Januar 2017 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Nichtanwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf Soldaten, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand getreten seien, sei verfassungswidrig. Es liege – wie bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt – ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, zudem sei ein Verstoß gegen das Gebot zur amtsangemessenen Alimentation pensionierter Soldaten gegeben. § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG sei daher bei verfassungskonformer Auslegung auch auf den Kläger anzuwenden. Die Argumentation im Widerspruchsbescheid, dass keine vergleichbaren Sachverhalte vorlägen, da der Kläger im Unterschied zu den von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG erfassten Sachverhalten freiwillig in den Ruhestand getreten sei, überzeuge nicht. Zwar sei es grundsätzlich zutreffend, dass der Kläger freiwillig und auf eigene Interessensbekundung hin in den Ruhestand getreten ist. Jedoch zeige die Ausgestaltung in § 1 Abs. 1 PersAnpassG deutlich, dass diese Regelung allein dem Interesse des Dienstherrn habe dienen sollen. So sei hiernach die Versetzung in den Ruhestand erst möglich gewesen, soweit Soldaten das 50. Lebensjahr vollendet haben (Nr. 1), aus organisatorischen oder sonstigen dienstlichen Gründen eine anderweitige adäquate Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung für sie nicht besteht, eine Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit oder eine Versetzung in den Bereich einer anderen Bundesbehörde nicht möglich ist (2.) und die Zurruhesetzung unter Berücksichtigung dadurch notwendiger personeller Folgemaßnahmen der Schaffung von Jahrgangsstrukturen dient, welche die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nachhaltig verbessern und keine vergleichbaren strukturellen Folgen in anderen Geburtsjahrgängen erwarten lassen (3.). Nach alledem sei ein Berufen auf die Zustimmung des Klägers zu seiner Versetzung in den Ruhestand rechtsmissbräuchlich. Hinzu komme, dass § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG erst durch das Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz im Jahr 2015 geschaffen worden sei, während das Personalanpassungsgesetz aus dem Jahr 2001 stamme (geändert im Jahr 2007). Wäre zum Zeitpunkt des Erlasses des Personalanpassungsgesetzes § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG bereits vorhanden gewesen, so sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die entsprechende Anwendbarkeit dieser Regelung in § 3 f. PersAnpassG angeordnet hätte. Versäumnisse des Gesetzgebers dürften jedoch nicht zu Lasten des Klägers gehen. Auch die historische Entwicklung und der Sinn und Zweck des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG würden für eine Anwendung auch auf den Kläger sprechen. Die Regelung sei geschaffen worden, um eine systemwidrige Besserstellung des Versorgungsträgers durch den Versorgungsausgleich im Scheidungsfall zu beseitigen. Gerade bei dieser ungewollten Besserstellung des Versorgungsträgers würde es im Fall des Klägers jedoch verbleiben, soweit man § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG unangewendet ließe.

6. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Gesetzgeber habe mit dem Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz u.a. günstigere Regelungen zum Versorgungsausgleich für geschiedene Berufssoldaten schaffen wollen. Hintergrund sei gewesen, dass dieser Personenkreis im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes aufgrund der für sie geltenden besonderen Altersgrenzen wesentlich früher einseitig durch Verwaltungsakt in den Ruhestand versetzt werde, ohne dass eine Möglichkeit bestehe, die Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Infolgedessen setze die Kürzung der Versorgung im Scheidungsfall erheblich früher ein, was mit finanziellen Nachteilen verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es sachgerecht, die Kürzung der Versorgung zu dem Zeitpunkt beginnen zu lassen, in dem sich die soldatenspezifischen besonderen Altersgrenzen nicht mehr auswirken (vgl. zum Ganzen: amtliche Gesetzesbegründung zu § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, BT-Drs. 18/3697 v. 7.1.2015, S. 61 f.). Der Gesetzgeber sei jedoch auch im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet gewesen, die Regelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auch auf Soldaten wie den Kläger zu erstrecken, die sich freiwillig (vgl. § 2 SKPersStruktAnpG: „…mit ihrer Zustimmung…“) für einen Ruhestand vor Erreichen der für sie maßgeblichen Altersgrenze entschieden haben. Grund hierfür sei die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der Soldaten, es seien daher keine vergleichbaren Sachverhalte gegeben. Denn bei § 2 SKPersStruktAnpG handele es sich nicht um eine einseitig durch den Dienstherrn verfügte Zurruhesetzung, sondern um eine frei gewählte Entscheidung im Rahmen der Lebensplanung des jeweiligen Soldaten. Dieser könne vor seiner Entscheidung die Vor- und Nachteile umfassend abwägen, um sodann zu entscheiden, ob er vom Vorteil einer kürzeren Dienstzeit profitieren will und gleichzeitig gewisse Nachteile (etwa die fehlende Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG) in Kauf nimmt oder aber den kraft Gesetzes bei Erreichen der besonderen Altersgrenze erfolgenden Ruhestandseintritt abwartet.

7. Mit Schriftsätzen vom 15. September 2017 bzw. 20. September 2017 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

8. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Das Begehren des Klägers ist entsprechend dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass dieses auch die Verpflichtung der Beklagten zur Aufhebung der Bescheide vom 9. Januar 2017 und 11. Januar 2017 über die Kürzung der Versorgungsbezüge umfasst. Anderenfalls könnte der Kläger die von ihm ersichtlich begehrte Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge nicht erreichen. Denn auch wenn der Bescheid vom 30. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2017 aufgehoben würde, verblieben immer noch die Kürzungsbescheide vom 9. Januar 2017 und 11. Januar 2017. Bei diesen handelt es sich grundsätzlich um Dauerverwaltungsakte, die für die Zukunft regeln, dass eine Kürzung nach § 55c Abs. 1 SVG vorgenommen wird. Die weitere Dynamisierung des Kürzungsbetrages nach § 55c Abs. 2 Satz 3 SVG tritt kraft Gesetzes ein und wird üblicherweise nicht mit fortlaufenden Bescheiden aktualisiert (vgl. VG München, U.v. 28.2.2014 – M 21 K 12.2290 – juris; vgl. zum Ganzen: VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 19).

Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zwar zulässig.

Sie ist als Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Insoweit gilt, dass es sich bei dem Antrag des Klägers vom 16. Januar 2017 auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge nicht etwa um einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens i.S.v. § 51 VwVfG hinsichtlich der vorherigen Bescheide vom 9. Januar 2017 und 11. Januar 2017 gehandelt hat. Grund hierfür ist, dass die genannten Bescheide zum Zeitpunkt des Antrags auf Neuberechnung noch nicht bestandskräftig waren. Bei Zugang noch innerhalb der Widerspruchsfrist ist ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG in einen Widerspruch umzudeuten (OVG NW, U.v. 10.5.1984 – 14 A 1822/80 – NVwZ 1984, 655 – juris; VG Regensburg, U.v. 16.7.2003 – RN 3 K 02.2225 – juris Rn. 65; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 51 Rn. 15). So liegt der Fall auch hier. Die im Rahmen von § 51 VwVfG streitige Frage, ob – nach Durchführung des Vorverfahrens – sogleich Klage auf Verpflichtung der Behörde auf Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsaktes, gegen den sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, erhoben werden kann oder zunächst nur auf Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 51 Rn. 53), stellt sich daher vorliegend nicht (vgl. hierzu VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 23 f.).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ab dem Antrag auf Neuberechnung – bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze – Versorgungsbezüge ohne Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG zu gewähren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a) Die gerichtliche Prüfung ist vorliegend nicht darauf beschränkt zu klären, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG gegeben sind. Der Kläger hat durch seinen Antrag vom 16. Januar 2017 auf Neuberechnung der Versorgungsbezüge konkludent und fristgerecht Widerspruch gegen die maßgeblichen Bescheide vom 9. Januar 2017 und 11. Januar 2017 eingelegt, so dass § 51 VwVfG mangels Bestandskraft der betreffenden Bescheide nicht einschlägig ist.

b) Der klägerseitig geltend gemachte Anspruch besteht gleichwohl nicht. Vielmehr hat die Behörde zutreffend § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nicht zur Anwendung gebracht (vgl. VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 31).

aa) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts (1.) Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder (2.) Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) übertragen oder begründet worden, werden gemäß § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder Abs. 3 SVG berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird nach § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG die Kürzung nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 BPBG) erreichen, ausgesetzt. § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ist nach § 55c Abs. 1 Satz 4 SVG nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden.

Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich gemäß § 55c Abs. 2 Satz 1 SVG aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Berufssoldaten um die Hundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind (§ 55c Abs. 2 Satz 2 SVG). Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag gemäß § 55c Abs. 2 Satz 3 SVG in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

bb) Ausgehend von obigen Vorgaben ist vorliegend die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers in den Bescheiden vom 9. Januar 2017 und 11. Januar 2017 rechtlich nicht zu beanstanden. Berechnungsfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Insbesondere hat die Beklagte im Fall des Klägers zutreffend gemäß § 55c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SVG die Versorgungsbezüge mit Blick auf die durch Versorgungsausgleich der geschiedenen Ehefrau übertragenen Anrechte gekürzt. § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ist tatbestandlich im Fall des Klägers nicht einschlägig, da er nicht wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze aus § 45 Abs. 2 SG i.V.m. § 96 Abs. 2 SG – 54 Jahre und vier Monate – in den Ruhestand versetzt worden ist. Vielmehr war der am ... 1966 geborene Kläger zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 31. Dezember 2016 erst 50 Jahre alt. Rechtsgrundlage des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand war beim Kläger § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG. Hiernach können bis zum 31. Dezember 2017 bis zu 2.170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn (1.) dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich ist (2.) eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bundesbehörde oder bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist, (3.) sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den Ruhestand nicht entgegenstehen und (4.) die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von mindestens 20 Jahren abgeleistet haben. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 2 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG mit der Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SKPersStruktAnpG auch zur Verjüngung des Personalkörpers erfolgen kann (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG).

Auch eine analoge Anwendung von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, kommt nicht in Betracht. Denn ungeachtet dessen, dass im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers bereits nicht von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen ist, mangelt es jedenfalls auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Während bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, sind Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG bzw. dem PersAnpassG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen. Insoweit sind die Soldatinnen und Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, nicht in gleichem Maße schutzbedürftig. Sie konnten vor der Berufung auf diese Möglichkeit im Rahmen einer Versorgungsauskunft ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung treffen (vgl. zum Ganzen: VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 48).

cc) § 55c SVG begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die für Beamte geltende, mit der Norm des § 55c SVG vergleichbare Vorschrift des § 57 BeamtVG ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums als auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten (u.a. Art. 6 Abs. 1 GG) sowie hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehrfach verfassungsgerichtlich überprüft worden. Danach ist der Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten, der in dem sofortigen und endgültigen Vollzug des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des ausgleichspflichtigen Beamten in den Ruhestand liegt, durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert und insgesamt verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 – 1 BvL 17/77 u.a. – BVerfGE 53, 257; B.v. 9.11.1995 – 2 BvR 1762/92 – DÖV 1996, 247; BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 C 48.13 – NVwZ-RR 2016, 467; vgl. zum Ganzen: VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 34; VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 – juris Rn. 16 f.).

Das Bundesverfassungsgericht hat dabei unter ausdrücklicher Billigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass der sachliche Grund für die durchzuführende Kürzung des Ruhegehalts nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand darin bestehe, dass der Dienstherr durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden solle, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen, wozu es jedoch ohne die Kürzung kommen könne, da die Aufwendungen, die dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft entstehen, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu erstatten seien. Zum Ausgleich dieser Belastung diene im Innenverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 BeamtVG (vgl. zum Ganzen: VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 – juris Rn. 18).

Die genannte Rechtsprechung kann auch auf § 55c SVG übertragen werden.

dd) Die Nichtanwendbarkeit von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf den Kläger stellt auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.

(1) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164/180; 138, 136/180 – Rn. 121). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412/431; 116, 164/180; 121, 108/119; 126, 400/416; 138, 136/180 – Rn. 121; BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris Rn. 171). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274/291; 112, 164/174; 116, 164/180; 129, 49/69; 130, 240/254; 138, 136/180 f. – Rn. 122). Grundsätzlich ist der Gesetzgeber frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Es ist dabei nicht Sache der Gerichte zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (vgl. BVerfGE 51, 295/300; 61, 43/62 f.; 65, 141/148; 71, 39/52 f.; 76, 256/329 f.; 103, 310/320; 117, 330/353; 121, 241/261; 130, 263/294; 139, 64/112 – Rn. 95; 140, 240/279 Rn. 75; siehe zum Ganzen: BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris Rn. 96).

Knüpft eine Ungleichbehandlung nicht an personenbezogene, sondern an situationsgebundene Kriterien an und enthält zudem keine Differenzierungsmerkmale, die in der Nähe des Art. 3 Abs. 3 GG angesiedelt sind, steht dem Gesetzgeber ein größerer Regelungsspielraum offen (vgl. BVerfGE 88, 87/96; 124, 199/220; 129, 49/69; 130, 240/254; 138, 136/180 f. – Rn. 122); dies gilt insbesondere dann, wenn die Betroffenen die Anwendung der eine Ungleichbehandlung auslösenden Regelung durch Gebrauchmachen von einer Wahlmöglichkeit beeinflussen oder gar ausschließen können. Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (vgl. BVerfGE 112, 164/174; 138, 136/180 f. Rn. 122; BVerfG, B.v. 7.3.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. – juris Rn. 171). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich allerdings nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 105, 73/111; 107, 27/45 f.; 112, 268/279; 126, 400/416; 129, 49/69; 132, 179/188 Rn. 30; 138, 136/180 Rn. 121). Zudem belässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber gerade im Besoldungs- und Versorgungsrecht ohnehin eine weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 107, 218/244 f.; 131, 239/257 f.; 139, 64/112 f. – Rn. 94 ff.; 140, 240/278 f. – Rn. 73 ff.; siehe zum Ganzen: BVerfG, B.v. 23.5.2017 – 2 BvL 10/11 u.a. – juris Rn. 97).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist vorliegend kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegeben. Es fehlt insoweit bereits am Vorliegen vergleichbarer Sachverhalte.

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass für Soldaten, die aufgrund Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, die durch Art. 10 Nr. 8 BwAttraktStG eingeführte Sonderregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG gilt und hiernach die versorgungsausgleichsbedingte Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit erreichen, ausgesetzt wird. Bei dieser Rechtsänderung handelt es sich um eine zulässige Regelung, auf die sich der Kläger nicht berufen kann. Dem steht Art. 3 Abs. 1 GG nicht entgegen, da der Kläger zur Gruppe der Berufssoldaten gehört, die freiwillig auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden sind, während § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG die Gruppe der Soldaten betrifft, die einseitig durch Entscheidung des Dienstherrn wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze (vgl. § 44 f. SG, § 96 SG) kraft Gesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind. Dass der Kläger freiwillig in den Ruhestand getreten ist, folgt bereits aus § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG. Die genannte Vorschrift verlangt ausdrücklich die Zustimmung des betreffenden Soldaten zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Unverhältnismäßige Nachteile ergeben sich insoweit für die Betroffenen nicht, da die Soldatinnen und Soldaten vor der Inanspruchnahme der Möglichkeit einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung ermitteln können, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind (vgl. zum Ganzen: VG Trier, U.v. 4.8.2017 – 6 K 5039/17.TR – juris Rn. 58; VG Aachen, U.v. 13.10.2016 – 1 K 1935/15 – juris Rn. 20; in diesem Sinne auch Bundestag, B.v. 22.9.2016 – Pet 1-18-14-51-022525 – Ablehnung einer Petition zur versorgungsausgleichsbezogenen Gleichstellung von Berufssoldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand getreten sind, mit Berufssoldaten, die durch das Attraktivitätsgesetz begünstigt werden – abrufbar unter https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2015/_06/_21/Petition_59498.abschlussbegruendungpdf.pdf).

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§ 124a, § 124 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.