(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

1.
die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
2.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

1.
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
2.
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
3.
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
4.
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
5.
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
6.
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

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Familienrecht: Unterhaltsbedarf bei Heimaufenthalt eines Elternteils

11.11.2015

Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten.
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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 8 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 24 Personalangelegenheiten


(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt: 1. Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung i

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz - EinsatzWVG | § 7 Weiterverwendung als Berufssoldatin oder Berufssoldat


(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, sind ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes genannten Voraussetzungen auf schriftlichen od

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 62 Umzugskostenvergütung


(1) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geen

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 43 Personalgewinnungs- und Personalbindungsprämie


(1) Einem zu gewinnenden Beamten oder Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden, 1. um einen oder mehrere gleichartige Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können oder2. um sicherzustellen, dass F
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Soldatengesetz - SG | § 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand


(1) Ein Berufssoldat tritt in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er die nach § 45 Abs. 1 festgesetzte allgemeine Altersgrenze erreicht hat. Der Eintritt in den Ruhestand kann aus dienstlichen Gründen bis zum Ablauf des 31. März oder 30. Sept

Soldatengesetz - SG | § 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes


(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben: im Jahr Anhebung um Monate Anspruch ab AlterJahrMonat 2013362320
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 147 Übergangsregelungen


(1) Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und des § 11 der § 6 Abs. 1 und der § 9 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Beka

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Dez. 2012 - XII ZB 299/10

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 299/10 vom 19. Dezember 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 40 Abs. 2, 44 Abs. 1 Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Zei

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2012 - XII ZB 371/11

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 371/11 vom 25. Januar 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; SoldatenG § 45 Abs. 1, 2 Nr. 1 Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zug

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2019 - 14 B 17.188

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hi

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Sept. 2017 - M 21 K 15.4047

bei uns veröffentlicht am 25.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger dar

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2014 - 21 K 12.3427

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger, ein Soldat, begehrt

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. März 2018 - W 1 K 17.384

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. März 2018 - W 1 K 17.319

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Feb. 2018 - Au 2 K 17.206

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt eine Neub

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. März 2014 - 2 K 13.1561

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1951 ge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2018 - 14 ZB 18.1000

bei uns veröffentlicht am 21.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. IV. Der Streitwert für das Zulassung

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Dez. 2018 - 14 ZB 18.544

bei uns veröffentlicht am 14.12.2018

Tenor I. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. IV. Der Streitwert für das Zulassung

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Dez. 2017 - W 1 K 17.60

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2018 - 14 B 15.910

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Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2012 abgeändert: Nr. I erhält folgende Fassung: Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. April 2018 wird insow

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Dez. 2017 - Au 2 K 17.897

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Jan. 2019 - 1 K 1829/17

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2018 - 2 B 37/18

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Nov. 2018 - 2 B 35/18

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Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbeg

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. März 2018 - 1 WB 8/17

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 27. Nov. 2017 - 6 K 4124/17.TR

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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2017 - 12 A 66/17

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Verwaltungsgericht Trier Urteil, 04. Aug. 2017 - 6 K 5039/17.TR

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 13. Okt. 2016 - 1 K 1935/15

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Sept. 2016 - 5 K 2630/15

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger, ein Berufssoldat, begehrt die Fortsetzung seines Dienstverhältnisses über die besondere Altersgrenze für Soldaten hinaus.2 Der am ...1957 geborene

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Dez. 2015 - 2 B 40/14

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Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2015 - 5 C 14/14

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Verwaltungsgericht Köln Urteil, 29. Juli 2015 - 23 K 4714/14

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juli 2015 - 1 A 8/14

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

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Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 08. Juni 2015 - 1 K 2856/13

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstre

Landessozialgericht NRW Urteil, 01. Apr. 2015 - L 8 R 517/14

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Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. - 4. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 31. März 2015 - 4 S 483/14

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 12. Sept. 2014 - 2 LB 8/14

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Juni 2014 - 2 B 1/13

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Nov. 2009 - 17 UF 115/09

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freudenstadt vom 11. April 2008 - 3 F 423/05 - in seiner Ziffer 2 wie folgt abgeändert: Zu Lasten der Versorgung des An

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Rev

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