Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist die Witwe des am ... ... 2015 verstorbenen Herrn H... G.... Dieser stand, zuletzt als ..., im Dienst der Beklagten und wurde mit Ablauf des 31. August 2010 in den Ruhestand versetzt.

Der Beamte war in erster Ehe mit Frau R... G... verheiratet. Die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts A..., Familiengericht, vom 4. April 1984, rechtskräftig ab dem 15. Juni 1984, geschieden. In diesem Zusammenhang wurde ein Versorgungsausgleich zulasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des verstorbenen Ehemanns der Klägerin unter Bildung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. 231,17 DM durchgeführt. Die hieraus ausgleichsberechtigte erste Ehefrau des Beamten verstarb am 10. April 2010. Im Zeitraum vom 1. April 2008 bis 30. April 2010 (25 Monate) bezog sie eine Rente wegen Erwerbsminderung, die aus den Anrechten des Versorgungsausgleichs berechnet wurde.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2010 wurden die Versorgungsbezüge für den verstorbenen Ehemann der Klägerin ab 1. September 2010 auf 2.706,49 EUR (brutto) festgesetzt. Hierin enthalten war eine monatliche Kürzung der Versorgungsbezüge um 205,30 EUR nach § 57 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der seinerzeit geltenden Fassung aufgrund des nach der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs.

Hiergegen erhob der verstorbene Ehemann der Klägerin Widerspruch mit der Begründung, seine ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau sei verstorben und habe weniger als 36 Monate Rente bezogen. Aufgrund seines Antrags nach § 38 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wurden seine Versorgungsbezüge hieraufhin nicht gekürzt und diese mit (Abhilfe-) Bescheid der Beklagten vom 10. November 2010 wie folgt festgesetzt: „Sie haben ab dem 01.09.2010 Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Die monatlich zustehenden Versorgungsbezüge betragen 2.911,79 EUR (brutto).“ Auf Seite 2 dieses Bescheides wurde unter der Überschrift „Hinweise und Bemerkungen“ darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person nach §§ 37, 38 VersAusglG vorlägen. Der gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG für die Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge erforderliche Antrag liege vor. Die Anpassung könne ab Ruhestandsbeginn durchgeführt werden (§§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG).

Mit Bescheid vom 11. Juni 2015, zugestellt am 24. Juni 2015, setzte die Beklagte die Hinterbliebenenversorgung für die Klägerin nach dem am 17. Mai 2015 verstorbenen H... G... ab dem 1. Juni 2015 auf 60 v. H. des Ruhegehalts des verstorbenen Beamten fest und kürzte diese um 136,54 EUR. Die monatlich zustehenden Versorgungsbezüge wurden mithin auf 1.799,34 EUR (brutto) festgesetzt. Zur Begründung für die Kürzung wurde ausgeführt, dass der verstorbene Ehegatte der Klägerin seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber zum Versorgungsausgleich verpflichtet gewesen sei. Dessen Versorgungsbezüge und die seiner Hinterbliebenen seien daher gemäß Art. 92 BayBeamtVG zu kürzen. Auf Antrag des verstorbenen Ehegatten seien dessen Versorgungsbezüge nach §§ 37, 38 VersAusglG nicht zu kürzen gewesen. Den Hinterbliebenen stehe allerdings kein eigenes Antragsrecht auf Anpassung nach den §§ 37, 38 VersAusglG zu, so dass eine Kürzung vorzunehmen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2015, eingegangen bei der Beklagten am 6. Juli 2015, Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2015, zugestellt am 14. August 2015, zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Anpassung der Versorgungsbezüge wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person sich ausschließlich nach den §§ 37, 38 VersAusglG richteten. Der Antrag des Ausgleichspflichtigen auf Aussetzung der Kürzung beziehe sich nur auf seinen Ruhegehaltsanspruch und nicht auf die künftige Hinterbliebenenversorgung seiner Angehörigen, denen ein eigenes Antragsrecht auf Anpassung nicht zustehe.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 14. September 2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg am gleichen Tage, Klage erheben und beantragen,

den Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 11. Juni 2015, Geschäftszeichen: 33196-40668200, und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine ungekürzte Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 1.935,88 EUR brutto monatlich zu zahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Beklagte verkenne, dass dem verstorbenen Ehemann der Klägerin mit Bescheid vom 10. November 2010 die ungekürzten Versorgungsbezüge bewilligt worden seien und zwar ohne den Hinweis auf einen zu berücksichtigenden Versorgungsausgleich. Dieser rechtskräftige ungekürzte Bescheid sei für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin maßgeblich zugrunde zu legen.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde ausgeführt, dass nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nur der ausgleichspflichtigen Person ein Antragsrecht dahingehend zustehe, im Falle des Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person die Anpassung der Kürzung der Versorgungsbezüge infolge des durchgeführten Versorgungsausgleichs zu beantragen. So sei auch in § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nur vom Anrecht der ausgleichspflichtigen Person die Rede. Die Hinterbliebenen dieser ausgleichspflichtigen Person würden in den genannten Vorschriften dagegen nicht erwähnt. Es sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen, das in dem außer Kraft getretenen § 9 Abs. 2 Satz 1 Versorgungsausgleichs- Härteregelungsgesetz (VAHRG) noch ausdrücklich vorgesehene Antragsrecht der Hinterbliebenen nicht in die Nachfolgeregelung des § 38 VersAusglG aufzunehmen. Der Hinweis der Klägerbevollmächtigten auf den bestandskräftigen Festsetzungsbescheid vom 10. November 2010 zugunsten des verstorbenen Ehemanns der Klägerin gehe fehl, da auf Seite 2 dieses Bescheides unter „Hinweise und Bemerkungen“ ausdrücklich vermerkt worden sei, dass eine Anpassung der Versorgungsbezüge wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person nach §§ 37, 38 VersAusglG erfolge. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Anpassung nur für die eigenen Versorgungsbezüge des Ruhestandsbeamten, nicht aber für etwaige Hinterbliebenenbezüge gelte, sei nicht veranlasst gewesen, da § 37 VersAusglG ohnehin ausdrücklich nur vom „Anrecht der ausgleichspflichtigen Person“, also von den eigenen Ruhestandsbezügen des Beamten, spreche. Auch aus Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG könne die Klägerin kein ungekürztes Witwengeld in Höhe von 60 v. H. des Ruhegehalts herleiten, da gemäß Art. 92 Abs. 3 BayBeamtVersG im Falle eines Versorgungsausgleichs auch das Witwengeld eigenständig gekürzt werde. Die vom Bundessozialgericht in einer Entscheidung zum Besitzschutz bei Hinterbliebenenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogene Vorschrift des § 88 Abs. 2 SGB VI habe im Beamtenversorgungsrecht keine Entsprechung.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 verzichtete die Beklagte, mit Schriftsatz vom 27. April 2016 die Klägerbevollmächtigte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwengeld ohne Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Versorgungsausgleichs nach Art. 92 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes - BayBeamtVG - in der Fassung vom 5. August 2010 (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

I.

a) Nach Art. 92 Abs. 1 BayBeamtVG werden die Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt, wenn bei der Durchführung eines Versorgungsausgleichs Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB oder §§ 14 und 16 VersAusglG rechtskräftig begründet oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz oder entsprechendem Landesgesetz rechtskräftig übertragen worden sind.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zulasten des verstorbenen Ehemanns der Klägerin, sind mit Rechtskraft des Scheidungsurteils des Amtsgerichts A..., Familiengericht, am 15. Juni 1984 Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden. Das Witwengeld nach Art. 31 Nr. 3, 35 BayBeamtVG ist Teil der Hinterbliebenenversorgung und unterliegt damit entsprechend dem eindeutigen Wortlaut des Art. 92 BayBeamtVG der dort angeordneten Kürzung.

Auch im Übrigen sind hinsichtlich der Berechnung des konkreten Kürzungsbetrages anhand der Vorschrift des Art. 92 Abs. 2, Abs. 3 BayBeamtVG Fehler weder vorgetragen noch ersichtlich.

I.

b) Der vorgenommenen Kürzung steht auch nicht entgegen, dass das Witwengeld nach der hier anwendbaren Übergangsregelung des Art. 105 Abs. 1 BayBeamtVG 60 v. H. des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat, beträgt. Denn das in dieser Höhe ermittelte Witwengeld unterliegt nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 92 Abs. 1, Abs. 3 BayBeamtVG - gleichsam im Anschluss - noch der Kürzung infolge des Versorgungsausgleichs.

I.

c) Die Klägerin kann darüber hinaus nicht mit ihrem Einwand durchdringen, dass ihrem verstorbenen Ehemann mit Bescheid vom 10. November 2010 die ungekürzten Versorgungsbezüge ohne Hinweis auf einen zu berücksichtigenden Versorgungsausgleich bestandskräftig bewilligt worden seien und dieser Bescheid der Berechnung der Hinterbliebenenversorgung zugrunde zu legen sei.

Bereits die Tenorierung des an den Versorgungsurheber gerichteten Bescheides mit dem Wortlaut, „Sie haben ab dem 01.09.2010 Anspruch auf Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Die monatlich zustehenden Versorgungsbezüge betragen 2.911,79 EUR (brutto).“, macht nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB analog) hinreichend deutlich, dass der Regelungsgehalt des Bescheides allein das Ruhegehalt des verstorbenen Beamten betrifft und nicht auch eine - zum damaligen Zeitpunkt überdies nur theoretisch im Raum stehende - Hinterbliebenenversorgung. Zusätzlich wird unter den der Tenorierung folgenden „Hinweisen und Bemerkungen“ in eindeutiger Weise auf die gerade in der Person des Herrn H... G... vorliegenden Voraussetzungen nach den §§ 37, 38 VersAusglG für eine Anpassung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person Bezug genommen. Diese genannten Vorschriften sehen wiederum ausschließlich - wie noch näher ausgeführt werden wird - ein Antragsrecht der ausgleichspflichtigen Person - also des verstorbenen Beamten - zugunsten seines eigenen Ruhegehaltes vor. Eine Maßgeblichkeit des Bescheides vom 10. November 2010 für die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin ist daher nicht gegeben. Zudem enthält Art. 92 Abs. 3 BayBeamtVG eine eigenständige Kürzungsvorschrift für das Witwengeld, welche nicht von der Vornahme einer Kürzung beim verstorbenen Beamten abhängig ist.

I.

d) Allein der Umstand, dass zugunsten des verstorbenen Ehemanns der Klägerin wegen Vorversterbens dessen geschiedener Ehefrau von einer Kürzung der Versorgung abgesehen worden ist (sog. Rückausgleich), rechtfertigt nicht den Schluss, dass bei der Klägerin entsprechend verfahren werden müsste. Vielmehr könnte eine Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung nur dann unterbleiben, wenn in ihrer Person ebenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Kürzung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG - in der Fassung vom 03. April 2009 erfüllt wären. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und diese aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate Versorgung bezogen hat. Antragsberechtigt ist nach dem eindeutigen und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG jedoch nur die ausgleichspflichtige Person, also der verstorbene Beamte, nicht jedoch die Klägerin als Hinterbliebene, zumal auch in § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG nur vom „Anrecht der ausgleichspflichtigen Person“ die Rede ist, hinsichtlich dessen eine Kürzung ausgesetzt werden kann. Hierunter ist allein das Ruhegehalt des verstorbenen Beamten, nicht aber die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin zu verstehen (vgl. BSG, U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/12; VG Düsseldorf, U.v. 25.9.2014 - 23 K 803/14).

Soweit der verstorbene Beamte zu Lebzeiten den Rückausgleich erfolgreich beantragt hatte, konnte sich dieser Antrag und der daraufhin erfolgte Rückausgleich nur auf sein eigenes Ruhegehalt, nicht jedoch auf die künftige Hinterbliebenenversorgung seiner Angehörigen beziehen (BSG, U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R). Auch aus § 34 Abs. 4 VersAusglG, dessen entsprechende Anwendung § 38 Abs. 2 VersAusglG anordnet, ergibt sich nichts Abweichendes. Gemäß § 34 Abs. 4 VersAusglG geht ein Anspruch (des Ausgleichspflichtigen) auf Anpassung auf die Erben über. Diese Vorschrift trifft jedoch allein eine Regelung für den Zeitraum zwischen dem Monatsersten des auf die Antragstellung folgenden Monats (§ 38 Abs. 2 i.V.m § 34 Abs. 3 VersAusglG) und dem Eintritt des Todesfalls des Ausgleichspflichtigen. Wenn also der Ausgleichspflichtige zu Lebzeiten einen (in der Sache begründeten) Antrag auf Rückausgleich gestellt hatte, so geht der Anspruch auf Anpassung des Ruhegehalts bis zum Todesfall, mithin auf Nachzahlung der zu Unrecht vorgenommenen Kürzung des Ruhegehaltes, auf die Erben über (vgl. Gutdeutsch, Beck´scher Online- Kommentar BGB, § 34 VersAusglG, Rn. 6). Für nach dem Todesfall des Ausgleichspflichtigen liegende Zeiträume schließen - wie dargelegt - die §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG einen Rückausgleich zugunsten der Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen aus.

I.

e) Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG - vom 21. Februar 1983 berufen, wonach auch Hinterbliebenen, soweit sie belastet waren, eine Antragsberechtigung zum Rückausgleich zustand. Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ist nämlich mit Ablauf des 31. August 2009 außer Kraft getreten (Art. 23 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vom 3.4.2009) und durch das Versorgungsausgleichsgesetz ersetzt worden. Letzteres ist auch auf die vor diesem Zeitpunkt vollzogenen Versorgungsausgleiche anzuwenden. Nach der Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG ist das bis zum 31.08.2009 geltende Recht nur anzuwenden, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 eingeleitet wurde und an diesem Tag noch nicht beendet war. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall, da das Versorgungsausgleichsverfahren bereits mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils des Amtsgerichts A... am 15. Juni 1984 beendet war. Darüber hinaus ist nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1.9.2009 einging, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind für Sterbefälle nach dem 31.8.2009 aber von vornherein nicht erfüllt, weil Hinterbliebene den Rückausgleich erst wirksam beantragen können, wenn ihre Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung durch den Tod des Beamten zum Vollrecht gegenüber dem Versorgungsträger erstarkt ist (vgl. BSG, U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R - juris).

Nach alledem steht der Klägerin ein Antragsrecht, von der Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung abzusehen, nach derzeit geltendem Recht nicht zu. Dieser Beschränkung liegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum VAStrRefG wird in Bezug auf §§ 37, 38 VersAusglG ausgeführt (BT- Drs. 16/10144, S. 75 f.):

„Satz 2 entspricht teilweise § 9 Abs. 2 VAHRG und regelt die Antragsberechtigung des überlebenden ausgleichspflichtigen Ehegatten. Die Hinterbliebenen sind im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 VAHRG nicht mehr antragsberechtigt. Auf die Begründung zu § 37 VersAusglG wird verwiesen.“

Zu § 37 VersAusglG wird erläutert:

„Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war.“

Auch kann § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für den vorliegenden Fall nicht fruchtbar gemacht werden, wonach dann, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginnt, letzterer mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt werden (vgl. hierzu BSG, U.v. 24.4.2014 - B 13 R 25/13 - juris; BSG, U.v. 20.3.2013 - B 5 R 2/12 R—juris). Eine - auch nur analoge - Heranziehung der genannten Vorschrift scheitert bereits daran, dass diese ausschließlich für das insoweit grundlegend anders als die Beamtenversorgung ausgestaltete System der gesetzlichen Rentenversicherung gilt; von vergleichbaren Sachverhalten kann daher nicht ausgegangen werden. Eine Entsprechung weist das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz nicht auf.

II.

Diese auf Basis der geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage beruhende Ablehnung des klägerseitig geltend gemachten Anspruchs verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Die im Streitfall maßgeblichen Vorschriften, insbesondere §§ 37, 38 VersAusglG sowie Art. 92 BayBeamtVG, sind verfassungsgemäß.

Das System des Versorgungsausgleichs, also des hälftigen Ausgleichs der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften, wird in ständiger Rechtsprechung des BVerfG als vereinbar mit Art. 14 und 33 Abs. 5 GG, der das Alimentationsprinzip verfassungsrechtlich absichert, angesehen. Die in diesem Rahmen vorgenommenen Eingriffe in Art. 14 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG sind aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie sowie der Gleichbehandlung von Mann und Frau nach Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt (BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77; BVerfG, U.v. 5.7.1989 - 1 BvL 11/87; BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12).

Dies gilt auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist, ohne Renten- oder Versorgungsleistungen erhalten zu haben. Der Grund hierfür liegt in dem gemäß Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Institut der Ehe, das auch nach der Scheidung rechtliche Wirkungen entfaltet. Mit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird das individuelle Risiko des frühen Versterbens endgültig und dauerhaft auf beide Ehegatten verteilt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine Härtefallregelung. Denn die aufgeteilten Renten- bzw. Versorgungsanwartschaften unterliegen mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch eigentums- bzw. beamtenrechtlich verschiedenen Schicksalen. Der Zweck des Versorgungsausgleichs wird hierdurch nicht verfehlt (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152, Rn. 40 ff., sowie für die Versorgung der Soldaten: BVerfG, B.v. 11.12.2014 - 1 BvR 1485/12 - NJW 2015, 686 Rn. 20).

Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs setzt sich das versicherungstypische Risiko statistisch unterdurchschnittlicher Leistungen zwangsläufig in beiden Hälften des geteilten Anrechts auf je eigene Weise fort. Erhält die ausgleichsberechtigte Person aufgrund ihres konkreten Versicherungsverlaufs im statistischen Vergleich weniger Leistungen aus dem übertragenen Anrecht, realisiert sich darin das typische Versicherungsrisiko allein der ausgleichsberechtigten Person. Für die ausgleichspflichtige Person ist dies ohne Bedeutung. Denn die im Versorgungsausgleich zwischen den Geschiedenen geteilten Versorgungsanrechte sind ab der Teilung voneinander unabhängig. Während der Ehe steht jedes Anrecht einem Ehepartner formal ungeteilt zu und folgt einem einheitlichen Versicherungsverlauf, der sich im Wesentlichen am Inhaber des Anrechts ausrichtet. Durch den Versorgungsausgleich werden die einzelnen ehezeitlich erworbenen Rechte zwischen den geschiedenen Ehegatten in zwei Hälften geteilt, die den beiden je eigenen Versicherungsschutz vermitteln. Dabei entstehen zwei selbstständige Versicherungsverhältnisse, so dass die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen sind

Vor diesem Hintergrund ist es nicht als von Verfassungs wegen korrekturbedürftige Zweckverfehlung des Versorgungsausgleichs anzusehen, wenn im Falle des sogenannten Vorversterbens der von der ausgleichspflichtigen Person prinzipiell hinzunehmenden Kürzung aufgrund des individuellen Versicherungsschicksals der ausgleichsberechtigten Person eine betragsmäßig geringere Leistung an diese entspricht (vgl. BVerfGE 80, 297, 312).

Die auf die Hälfte ihres zu Ehezeiten begründeten Anrechts verwiesene ausgleichspflichtige Person erbringt auch nicht etwa ein Opfer, das im Einzelfall in Gestalt tatsächlich erbrachter Versorgungsleistungen dem geschiedenen Ehegatten zugute kommen müsste, ansonsten aber seine Rechtfertigung verlöre. Als Opfer ist die versorgungsausgleichbedingte Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person deshalb nicht anzusehen, weil mit der Teilung lediglich die seit Ehebeginn angelegte materielle Zuordnung der Anrechte auch rechtstechnisch nachvollzogen wird. Der ausgleichspflichtigen Person wird rechtlich das Anrecht in der Höhe zugewiesen, in der es ihr der Sache nach schon zuvor zustand. Die eigentumsrechtliche Position der ausgleichspflichtigen Person war von vornherein durch die Ehe mitbestimmt und gebunden (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12 - juris Rn. 48 ff.)

Unter Zugrundelegung vorstehender Überlegungen hat das Bundesverfassungsgericht seine frühere anderweitige Einschätzung (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 - BVerfGE 53, 257, 302), wonach für Fälle des bezugslosen Vorversterbens der ausgleichsberechtigten Person eine Härtefallregelung erforderlich war, ausdrücklich revidiert und zur Erläuterung angeführt, dass das Gericht die seinerzeit stark umstrittene Reform des Eherechts einschließlich der Einführung des Versorgungsausgleichs mit der Anmahnung einer Härtefallregelung abmildern wollte, um so deren Akzeptanz zu stärken (BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12, 1 BvL 1145/13 - BVerfGE 136, 152 Rn. 52). Die Regelungen der Art. 14 Abs. 1 GG und 33 Abs. 5 GG verlangen eine solche Härtefallregelung jedenfalls nicht (vgl. BVerfG, B.v. 6.5.2014 - 1 BvL 9/12 - juris Rn. 56; BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 48.13 - juris Rn. 20; LSG Essen, U.v. 11.6.2013 - L 18 KN 160/12 - juris Rn. 28 ff.; LSG München, U.v. 13.11.2013 - L 13 R 316/13 - juris Rn. 34 ff.).

Selbst wenn man aber - worauf es hier nicht entscheidungserheblich ankommt - mit der älteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts annehmen würde, dass die Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 14, 33 Abs. 5 GG durch Art. 6 Abs. 1, 3 Abs. 2 GG dann entfiele, wenn beim Verpflichteten einerseits eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbstständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt (vgl. BVerfG, U.v. 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 - juris Rn. 173), so würde es vorliegend doch zumindest an einer Kürzung der Ansprüche beim „Verpflichteten“ fehlen, da dies allein der - hier verstorbene - Beamte selbst ist (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 25.9.2014 - 23 K 803/14 - juris).

Nachdem der Gesetzgeber - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - von Verfassungs wegen nicht verpflichtet war, eine Antragsberechtigung für einen Rückausgleich für Hinterbliebene zu schaffen, war er folgerichtig auch nicht daran gehindert, die in § 9 Abs. 2 Satz 1 VAHRG einstmals enthaltene diesbezügliche Antragsberechtigung mit der Einführung des § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG wieder abzuschaffen. Hierin liegt schließlich auch kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot oder Vertrauensschutzgesichtspunkte als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 GG (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 48.13 - juris; VGH Baden- Württemberg, U.v. 3.12.2013 - 4 S 221/13 - juris). Denn der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts endet in jedem Falle mit dem Beschluss des neuen Rechts (BVerfG, B.v. 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 - BVerfGE 95, 64, m. w. N.). Nachdem der neue § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, der keine Antragsberechtigung für die Klägerin mehr vorsah, bereits am1. September 2009 und damit mehr als fünfeinhalb Jahre vor dem Tod des Herrn H... G... in Kraft getreten ist, konnte sich ein relevantes Vertrauen der Klägerin überhaupt nicht erst bilden, was im hiesigen Streitfall allerdings auch nicht vorgetragen worden ist.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Klägerin als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5.wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 3.276,96 EUR festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Juni 2016 - W 1 K 15.871

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Juni 2016 - W 1 K 15.871 zitiert 27 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Gesetz über den Versorgungsausgleich


Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 14 Externe Teilung


(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleic

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 48 Allgemeine Übergangsvorschrift


(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. (2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 37 Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person


(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zu

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 34 Durchführung einer Anpassung wegen Unterhalt


(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht. (2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 16 Externe Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis


(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen R

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten


(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungs

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 38 Durchführung einer Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person


(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person. (2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Die ausgleichs

Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG | § 49 Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen


Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Juni 2016 - W 1 K 15.871 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Juni 2016 - W 1 K 15.871 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2014 - 23 K 803/14

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu v

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Dez. 2013 - 4 S 221/13

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 5 K 1858/10 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstrec

Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - B 5 R 2/12 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2012 aufgehoben.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Juni 2016 - W 1 K 15.871.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Nov. 2016 - AN 11 K 16.01380

bei uns veröffentlicht am 30.11.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe de

Referenzen

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung).

(2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wenn

1.
die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder
2.
der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt; sind mehrere Anrechte im Sinne des Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger auszugleichen, so ist die Summe der Ausgleichswerte der Anrechte maßgeblich, deren externe Teilung der Versorgungsträger verlangt.

(3) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen.

(5) Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann.

(1) Solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ist ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(2) Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

(3) Das Familiengericht ordnet an, den Ausgleichswert in Entgeltpunkte umzurechnen. Wurde das Anrecht im Beitrittsgebiet erworben, ist die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer großen Witwenrente.

2

Die Klägerin ist die Witwe des am 11.1.2011 verstorbenen Versicherten J. V. Dessen erste Ehe war geschieden und zu seinen Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau verstarb kurz nach der Scheidung. Der Versicherte erhielt vor seinem Tod ungemindert Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

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Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 1.2.2011 große Witwenrente und berücksichtigte bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (EP) für die Ehezeit vom 1.7.1961 bis 29.2.1980 einen Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich von insgesamt 13,9145 EP (Bescheid vom 17.2.2011 und Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011).

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Das SG hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 6.1.2012): Die Beklagte habe die Witwenrente der Klägerin zu Recht auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gemindert. Das Recht, einen Antrag gemäß § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3.4.2009 (BGBl I 700) auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu stellen, stehe nach § 38 VersAusglG allein der ausgleichspflichtigen Person zu. Unerheblich sei, dass die Rente des Versicherten ungekürzt, dh ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs, gezahlt worden sei. Denn die Hinterbliebenenrente beruhe auf dem mit dem Tod des Versicherten 2011 eingetretenen Versicherungsfall. Für die Witwenrente seien deshalb die im Zeitpunkt dieses Versicherungsfalls geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, zu denen das am 1.9.2009 in Kraft getretene VersAusglG gehöre.

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Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 37, 38, 48 Abs 1, 49 VersAusglG iVm § 4 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), das am 1.9.2009 außer Kraft getreten ist (vgl Art 23 S 2 Nr 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vom 3.4.2009, BGBl I 700): Das SG verkenne die Übergangsvorschriften des VersAusglG. Die Bundesknappschaft habe den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich, den sie noch im Altersrentenbescheid vom 28.2.1996 zu Lasten des Versicherten berücksichtigt habe, mit Bescheid vom 21.5.1996 ab dem 1.4.1996 wieder rückgängig gemacht und ausdrücklich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 VAHRG vorlägen. Damit sei die Kürzung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft entfallen. Konsequenterweise sei dem Versicherten mit Bescheid vom 13.3.2001 ungekürzte Regelaltersrente bewilligt worden, und zwar ohne jeden Hinweis auf einen zu berücksichtigenden Versorgungsausgleich. Dieser Rentenbescheid sei auch für die Hinterbliebenenrente maßgeblich. Denn gemäß §§ 48 Abs 1, 49 VersAusglG gelte noch das alte VAHRG und nicht das neue VersAusglG, weil der Versorgungsausgleich und das Verfahren nach § 4 VAHRG weit vor Inkrafttreten des VersAusglG am 1.9.2009 eingeleitet und durchgeführt worden seien. Unabhängig davon habe der Versicherte das Antragsrecht nach § 37 VersAusglG zu Lebzeiten gar nicht benötigt, weil seine Rente bis zum Tod nicht gekürzt worden sei.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

        

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2012 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Wert ihres Rechts auf große Witwenrente unter Feststellung des Rückausgleichs ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich ab dem 1. Februar 2011 festzusetzen sowie diese zu verurteilen, ihr ab demselben Zeitpunkt entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Die Übergangsregelungen des VersAusglG seien nicht einschlägig. § 48 VersAusglG sei unanwendbar, weil das Versorgungsausgleichsverfahren bereits im Februar 1980 und damit vor Inkrafttreten des VersAusglG rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Gleiches gelte bezüglich § 49 VersAusglG, denn das Verfahren nach § 4 VAHRG sei mit Erlass der Bescheide vom 21.5. und 24.6.1996 beendet worden. Folglich gelte für das Verfahren der Klägerin das VersAusglG, insbesondere dessen § 38 Abs 1 S 2. Nach dieser Vorschrift könne sie keine Anpassung beantragen. Vielmehr sei bei einer Witwenrente aus der Versicherung des ausgleichspflichtigen Verstorbenen die Kürzung aus einem früheren Versorgungsausgleich wieder zu berücksichtigen, auch wenn bei der Versichertenrente § 4 VAHRG angewendet worden sei. Nichts anderes gelte mit Blick auf den Besitzschutz für die persönlichen EP in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 88 Abs 2 S 1 SGB VI). Dieser erstrecke sich nur auf die persönlichen EP, die sich ohne die Anwendung von § 4 VAHRG für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergäben. Denn die EP aus § 4 VAHRG könnten - bedingt durch einen Hinterbliebenenrentenbezug aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person - noch entfallen. Dies gelte selbst dann, wenn mangels bekannter eventuell anspruchsberechtigter Hinterbliebener im Einzelfall der Wegfall der Anwendung von § 4 VAHRG ausgeschlossen erscheine. Andernfalls entstünden erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten insbesondere hinsichtlich möglicher weiterer Ansprüche auf Waisenrenten. Ließe man die uneingeschränkte Anwendung von § 88 SGB VI zu, wäre die nachträgliche Minderung bei einem Rentenbezug aus der Versicherung des verstorbenen ausgleichsberechtigten Versicherten für die weitere Rentenzahlung ohne Bedeutung mit der Konsequenz einer doppelten Belastung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des SG erforderlich sind.

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A. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) ist zulässig. Gemäß § 161 Abs 1 S 1 SGG steht den Beteiligten die Sprungrevision zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom SG zugelassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Das SG hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz im Tenor des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen. Die Beklagte hat ihre Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung vom 6.1.2012 zur Niederschrift des SG erklärt. Dass dies vor der Urteilsverkündung und damit schon vor der Revisionszulassung geschah, ist unschädlich (BSG SozR 5795 § 4 Nr 5). Schließlich ist auch das Schriftformerfordernis erfüllt, weil die Abgabe der Zustimmungserklärung gerichtlich beurkundet wurde, was sowohl der Bedeutung und Tragweite der Zustimmungserklärung als auch den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichend Rechnung trägt (GrS BSGE 12, 230, 232 f = SozR Nr 14 zu § 161 SGG; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 11; BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 11 S 22, 24 mwN; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl 2012, § 161 RdNr 4b). Rechtssicherheit und Rechtsklarheit werden auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Beklagte der Einlegung der Sprungrevision nur "vorsorglich für den Fall des Obsiegens" zugestimmt hat. Denn diese (innerprozessuale) Bedingung ist jeder Zustimmungserklärung von vornherein immanent. Ferner ist unerheblich, dass die protokollierte Zustimmungserklärung, die mit Einlegung der Sprungrevision gemäß § 161 Abs 5 SGG als Verzicht auf die Berufung gilt, entgegen § 122 SGG iVm § 162 Abs 1 S 1, § 160 Abs 3 Nr 9 ZPO weder vorgelesen noch genehmigt wurde. Denn die Wirksamkeit der Zustimmung hängt nicht davon ab, ob sie ordnungsgemäß protokolliert worden ist (vgl BGH Beschlüsse vom 4.7.2007 - XII ZB 14/07 - NJW-RR 2007, 1451, 1452, vom 25.6.1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089 und vom 18.1.1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 ). Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen sollen lediglich die Richtigkeit des Protokolls gewährleisten und damit seine Beweiskraft untermauern (vgl BGH aaO sowie BGHZ 107, 142, 145 f ). Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 162 Abs 1 ZPO nimmt dem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Hier kommt es auf die besondere Beweiskraftwirkung des Protokolls aber nicht an, weil die Abgabe der Zustimmungserklärung mit dem protokollierten Inhalt zwischen den Beteiligten unstreitig ist, so dass eine entsprechende Klärung im Freibeweisverfahren entbehrlich ist. Die Klägerin erfüllt schließlich auch das Erfordernis des § 161 Abs 1 S 3 SGG, weil sie ihrer Revisionsschrift - was ausreicht - die beglaubigte Abschrift des Sitzungsprotokolls beigefügt hat(§§ 165 S 1, 153 Abs 1, 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 435 S 1 Halbs 1 ZPO), das die wirksame Zustimmungserklärung der Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision enthält (vgl dazu GrS BSGE 12, 230, 232 f = SozR Nr 14 zu § 161 SGG; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 11; BSGE 89, 271, 272 = SozR 3-2500 § 33 Nr 43; Leitherer, aaO, § 161 RdNr 10a).

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B. Die Sprungrevision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Ob der wertfestsetzende Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) im Witwenrentenbescheid vom 17.2.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011 (§ 95 SGG) rechtwidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 54 Abs 2 S 1 SGG), weil sie ihr die Festsetzung und Zahlung höherer Witwenrente versagen, kann der Senat auf Grund der Feststellungen des SG nicht abschließend entscheiden. Zwar steht der Klägerin entgegen der Revision übergangsrechtlich kein eigenes Antragsrecht nach dem VAHRG auf Feststellung des Rückausgleichsfalls und Festsetzung eines günstigeren Höchstwerts ihrer Hinterbliebenenrente zu. Das VersAusglG begrenzt ein derartiges - nach früherem Recht auch dem Hinterbliebenen selbst eröffnetes - Recht auf Antragstellungen vor dem 1.9.2009. Auch konnte der verstorbene Versicherte sein Antragsrecht nicht bereits vorweg zugunsten der Klägerin und mit Wirkung für deren abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente ausüben. Indessen bemisst sich der Wert des Rechts auf Hinterbliebenenrente nach der unverändert einschlägigen Besitzstandsregelung in § 88 Abs 2 SGB VI mindestens nach den bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten, wenn dieser eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginnt.

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1. Die Klägerin greift mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Regelung 2 SGG) den (wertfeststellenden) Verwaltungsakt über die Rentenhöhe an, macht mit der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Regelung 3 SGG) die Festsetzung eines höheren Rentenwerts unter Außerachtlassung des Abschlags aus dem Versorgungsausgleich sowie mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) die Zahlung eines höheren monatlichen Rentenbetrags geltend, und zwar zulässigerweise im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG).

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2. Der hier allein streitige Wert des Rechts auf große Witwenrente bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 Abs 6, 64 SGB VI. Danach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) ermittelten persönlichen EP mit dem Rentenartfaktor (§§ 67, 255 und §§ 82, 265 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 65, 68, 69 SGB VI) vervielfältigt werden. Da die große Witwenrente der Klägerin am 1.2.2011 begonnen hat, sind die genannten Vorschriften in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI; Senatsurteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 16 und BSG SozR 4-2600 § 300 Nr 2 RdNr 9 f).

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3. Grundlage für die Ermittlung der persönlichen EP - dem 1. Faktor der Rentenformel - sind bei Witwenrenten die EP des verstorbenen Versicherten (§ 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI). Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe der EP mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und ua bei Witwenrenten um einen Zuschlag erhöht wird (§ 66 Abs 1 SGB VI). Zu den Summanden, die durch Addition "die Summe der EP" ergeben, zählen gemäß § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI ua auch "Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich", die ihrerseits aus einer Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Versicherten resultieren(§ 76 Abs 3 SGB VI). Die Übertragung von Rentenanwartschaften regelte § 1587b Abs 1 S 1 BGB in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung (aF). Danach übertrug das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens vom Amts wegen (vgl § 623 Abs 1 S 3 ZPO in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung) Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds, wenn ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung iS des § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB aF erworben hatte und diese die Anwartschaften iS des § 1587a Abs 2 Nr 1, 2 BGB aF überstiegen, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hatte (sog Rentensplitting).

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4. Die rechtskräftige (vgl § 53g Abs 1 FGG in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung) und wirksame (§ 629d ZPO aF) Entscheidung des Familiengerichts über das Rentensplitting blieb mit ihrer Gestaltungswirkung auch dann bestehen, wenn es später nach § 4 VAHRG zu einem sog "Rückausgleich" kam: Hatte der Ausgleichsberechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wurde die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt(Abs 1); war der Berechtigte gestorben und wurden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge eines auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Altersruhegeldes aus dem erworbenen Anrecht nicht überstiegen, so galt Abs 1 entsprechend, jedoch waren die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs 1 ergebende Erhöhung anzurechnen (Abs 2). Diese Regelungen waren verfassungsrechtlich geboten, weil die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2 S 1 GG dann entfällt, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt (BVerfG Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - SozR 7610 § 1587 Nr 1). In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient; es kommt vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Dies lässt sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art 6 Abs 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art 3 Abs 2 S 1 GG) begründen. Um derart ungerechtfertigte Härten zu vermeiden, muss der Verpflichtete befugt sein, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen (BVerfG SozR 7610 § 1587 Nr 1). In Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung räumte das VAHRG dem (Ausgleichs-)Verpflichteten und, soweit sie belastet waren, seinen Hinterbliebenen die Möglichkeit ein, eine Aussetzung der Kürzung wegen Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten ("Rückausgleich") zu beantragen (§ 9 Abs 2 VAHRG). Allerdings blieb auch nach einem durchgeführten Rückausgleich die Übertragung von Rentenanwartschaften und der damit verbundene Abschlag im Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen bestehen (Senatsurteile vom 20.9.1988 - 5/4a RJ 45/87 - BSGE 64, 75 ff = SozR 5795 § 4 Nr 6 und vom 22.11.1988 - 5/4a RJ 65/87 - Juris RdNr 14 f; BSG SozR 5795 § 4 Nr 9). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Anpassungs- bzw Härteregelung des § 4 VAHRG musste bei jedem Rentenanspruch neu geprüft werden, weil in ihrem Rahmen keine "Rückübertragung" von Anrechten stattfand, sondern eine Rentenkürzung (vorübergehend) ausgesetzt wurde. Folglich war der Abschlag (Malus) aus dem früheren Versorgungsausgleich bei der Summenbildung der EP als (negativer) Summand und damit bei der Wertfestsetzung von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu berücksichtigen. Der Hinterbliebene konnte aber gemäß § 9 Abs 2 VAHRG seinerseits den "Rückausgleich" beantragen, was in aller Regel mit dem Antrag auf Hinterbliebenenrente zumindest konkludent geschah(BSG SozR 3-5795 § 5 Nr 2).

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5. Die Regelung des § 9 Abs 2 VAHRG trat jedoch - wie das gesamte VAHRG - am 1.9.2009 außer Kraft (Art 23 S 2 Nr 2 VAStrRefG). Sie ist übergangsrechtlich nach diesem Stichtag nur noch in Ausnahmefällen anwendbar: Dabei greift die allgemeine Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG nur ein, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 eingeleitet und an diesem Tag noch nicht beendet, sondern weiterhin anhängig war. Das ist nach den Feststellungen des SG vorliegend nicht der Fall. Darüber hinaus ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1.9.2009 einging, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden (§ 49 VersAusglG). Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind für Sterbefälle nach dem 31.8.2009 aber von vornherein nicht erfüllt, weil Hinterbliebene den "Rückausgleich" erst wirksam beantragen können, wenn ihre Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Tod des Versicherten zum Vollrecht gegen den Versorgungsträger erstarkt ist (vgl BSGE 92, 113 = SozR 4-2600 § 46 Nr 1). Zu Lebzeiten des Versicherten waren sie (noch) nicht "Hinterbliebene", so dass ihnen die erforderliche Antragsberechtigung fehlte. Soweit der Versicherte zu Lebzeiten den "Rückausgleich" nach § 4 Abs 2 VAHRG erfolgreich beantragt hatte, konnte sich dieser Antrag (und der daraufhin erfolgte Rückausgleich) nur auf seine eigene Versicherten-, nicht jedoch auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen beziehen. Denn ein Antragsteller kann - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl 2012, § 22 RdNr 68; Mutschler in Kass Komm, SGB X, Stand April 2012, § 18 RdNr 5). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableitet, geht es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittelt dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen (BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4; BSGE 90, 102 = SozR 3-2600 § 307b Nr 10). Ist danach das VersAusglG einschlägig, richtet sich das Recht, die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu beantragen (§ 37 VersAusglG), allein nach § 38 Abs 1 S 2 VersAusglG. Danach ist (nur) die ausgleichspflichtige Person antragsberechtigt; Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen steht - anders als nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden § 9 Abs 2 VAHRG - keine Antragsberechtigung mehr zu. Ihnen ist der Rückausgleich versperrt. Folglich ist der Abschlag aus dem früheren Versorgungsausgleich bei der Summenbildung der EP als (negativer) Summand und damit bei der Wertfestsetzung von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu berücksichtigen.

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6. Allerdings besteht für Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog Folgerente), gemäß § 88 Abs 2 SGB VI ein Besitz- bzw Bestandsschutz. Dessen Satz 1 lautet: "Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt". Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des SG sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt. Der verstorbene Versicherte hat bis zum 31.1.2011 eine Rente aus eigener Versicherung bezogen (§ 102 Abs 5 SGB VI), und die Hinterbliebenenrente (große Witwenrente) der Klägerin begann nahtlos am 1.2.2011, dh innerhalb von 24 Kalendermonaten. Folglich sind der großen Witwenrente "mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde" zu legen. Die "persönlichen EP" sind das Produkt aus der Summe aller EP (§ 66 Abs 1 SGB VI) und des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) des verstorbenen Versicherten. Bei der hiernach erforderlichen Summierung aller EP ist der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich (§ 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI) unterblieben, weil die Versorgung des verstorbenen Versicherten gemäß § 4 VAHRG - von Anfang an(Senatsurteile vom 8.4.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR 1300 § 48 Nr 36 und vom 29.9.1987 - 5b RJ 70/86 - AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 136 sowie BSG SozR 5795 § 4 Nr 5) - nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wurde. Damit erhöhten sich seine persönlichen EP. Dies sind zugleich die "bisherigen" persönlichen EP der maßgeblichen Vorrente, auf die der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte (Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 88 RdNr 16), und die nunmehr bei der Berechnung der Folgerente "mindestens" zu Grunde zu legen sind. Dabei erstreckt sich der Besitzschutz auf die Gesamtzahl der persönlichen EP aus der Vorrente (BSG Urteil vom 22.10.1996 - 13/4 RA 111/94 - SozR 3-2600 § 88 Nr 2). Einem Hinterbliebenenrentner kommt unter diesen Voraussetzungen mittelbar zu Gute, dass der verstorbene Versicherte durch Antragstellung nach dem VAHRG aus verfassungsrechtlichen Gründen erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs und entgegen der Grundregel des § 76 Abs 1 und 3, § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI kein Abschlag an EP erfolgt.

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Keinesfalls darf die Summe der persönlichen EP aus der Vorrente bei Berechnung der Folgerente in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile aufgespalten werden, so dass sich der Bestandsschutz nur auf die persönlichen EP erstreckt, die sich ohne Anwendung von Anpassungs- (§§ 32 ff VersAusglG) und Härteregelungen (§§ 4 bis 8 VAHRG) für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergeben haben. Eine solche Befugnis zur Aufspaltung der besitzgeschützten Gesamtzahl der persönlichen EP sieht das Gesetz weder in § 88 SGB VI noch an anderer Stelle vor. Ein zeitlich (lex posterior derogat legi priori) oder inhaltlich (lex specialis derogat legi generali) vorrangiges Bundesgesetz, das den vertrauensschützenden Regelungsgehalt von § 88 Abs 2 S 1 SGB VI zu Lasten des Hinterbliebenen modifiziert(§ 31 SGB I), existiert nicht (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.2.2012 - L 18 R 684/11 - Juris RdNr 27). Deren Situation sollte - im Gegenteil - mit Einführung des § 88 SGB VI gerade in Abkehr von einem bloßen Zahlbetragsschutz, den noch die Vorgängerregelungen in § 1253 Abs 2 S 5, § 1254 Abs 2, § 1268 Abs 2 S 2 und § 1290 Abs 3 S 3 RVO vorsahen, durch Hinwendung zu einem Besitzschutz aller persönlichen EP verbessert werden, damit die Folgerente auf Basis der Vorrente dynamisiert (und damit oberhalb des bisherigen Zahlbetrags) geleistet werden kann(vgl Begründung zum Gesetzentwurf für das RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, 173). Dieses gesetzgeberische Ziel lässt sich nur über den Besitzschutz der persönlichen EP in ihrer Gesamtheit erreichen, und zwar nach § 88 Abs 1 SGB VI für weitere Versichertenrenten und gemäß § 88 Abs 2 SGB VI für zukünftige Hinterbliebenenrenten. Damit sichert das Gesetz das bisherige Rentenniveau, wahrt den erworbenen Lebensstandard des Versicherten und seiner Hinterbliebenen und schützt ihr Vertrauen auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe. Diese Regelung blieb auch im Rahmen des VAStrRefG unangetastet, mit dem das Recht des Versorgungsausgleichs neu geordnet und auch das SGB VI umfangreich geändert worden ist.

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7. Soweit die Beklagte auf eine mögliche Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft hinweist, wenn die Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Versicherten (wegen "Besitzschutzes des Rückausgleichs") einerseits und die Hinterbliebenen des ausgleichsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten (aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht) andererseits jeweils ungekürzte Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, lässt sich mit dieser wirtschaftlichen Überlegung und dem Postulat einer "Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs" keine teleologische Reduktion des weit formulierten § 88 Abs 2 S 1 SGB VI rechtfertigen(zur ökonomischen Analyse des Rechts und zur Berücksichtigung ökonomischer Folgen vgl Vesting, Rechtstheorie, 2007, RdNr 199 mwN). Das VAHRG erzielte Kostenneutralität weitgehend dadurch, dass die Leistungen aus dem Versorgungsausgleich, zu denen Versicherten- und Hinterbliebenenrenten zählten, auf die rückausgleichsbedingte Rentenerhöhung angerechnet wurden (§ 4 Abs 2 aE VAHRG). Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das VersAusglG nicht mehr vor. Vielmehr wird gemäß § 37 VersAusglG auf Antrag ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist(Abs 1) und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (Abs 2). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person eine ungekürzte Rente, wobei allerdings Anrechte erlöschen, die sie ihrerseits aus dem Versorgungsausgleich von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben hat (§ 37 Abs 3 VersAusglG). Gleichzeitig und davon unabhängig erhalten auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenrenten auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommt. Um dies - zumindest partiell - auszugleichen, verlagert § 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Damit entfällt die Rentenkürzung bei der ausgleichspflichtigen Person frühestens am Ende des Monats, in dem die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, und nicht mehr - wie nach bisherigem Recht - rückwirkend ab Durchführung des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 8.4.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR 1300 § 48 Nr 36 und vom 29.9.1987 - 5b RJ 70/86 - AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 136 sowie BSG SozR 5795 § 4 Nr 5). Mithin wird der Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) "im Wesentlichen" über die (temporäre) Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person kompensiert (BT-Drucks 16/10144 S 44 zu VI. 1.). Hierbei gilt: Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Beginn der (gekürzten) Versichertenrente und dem Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person ist, desto mehr profitiert die Versichertengemeinschaft von der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung der Versichertenrente. Im umgekehrten Fall kann es - schon nach dem gesetzlichen Konzept des VersAusglG - auch zu versorgungsausgleichsbedingten Mehrbelastungen der Versichertengemeinschaft kommen.

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Diese durch das VersAusglG geschaffene Grundkonstellation (ungekürzte Rentenleistungen sowohl an die ausgleichspflichtige Person als auch an die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person) hält § 88 Abs 2 S 1 SGB VI für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung im Todesfall der ausgleichspflichtigen Person insoweit aufrecht, als an ihre Stelle ihre Hinterbliebenen treten (können). Das ist (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber stand vor der Aufgabe, die Interessen und Belange dreier Personengruppen unter- und gegeneinander abzuwägen: Die Versorgung der Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Versicherten, die Versorgung der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person und das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Vermeidung finanzieller Mehrbelastungen durch den Versorgungsausgleich. Dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs trägt der Gesetzgeber durch die Anrechnungsregelung des § 4 Abs 2 VAHRG bzw durch den späten Beginn der Anpassung(§ 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG) Rechnung. Außerdem erlaubt er die (zukunftsgerichtete) Anpassung ausschließlich in Härte- und damit nur in Ausnahmefällen; im Regelfall bleibt die Rentenminderung zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person (und zu Gunsten der Versichertengemeinschaft) dauerhaft bestehen. Entscheidet sich der Gesetzgeber auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung in Härtefällen dafür, den Lebensstandard der Hinterbliebenen von ausgleichspflichtiger und ausgleichsberechtigter Person aus Vertrauensschutzgesichtspunkten auf dem bisherigen Niveau zu sichern, nimmt er damit Mehrbelastungen der Solidargemeinschaft bewusst in Kauf. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist jedoch kein übergesetzliches Strukturprinzip mit Verfassungsrang, hinter dem die Belange der Hinterbliebenen zurücktreten müssten. Vielmehr stehen Rentenversicherungsanwartschaften und -ansprüche in einem ausgeprägten sozialen Bezug und sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Diese soziale Funktion erlaubt es, den Grundsatz der Kostenneutralität partiell zurückzustellen und der Lebensstandardsicherung von Hinterbliebenen durch § 88 Abs 2 S 1 SGB VI Vorrang einzuräumen. Jedenfalls ist nicht erkennbar und wird von der Beklagten auch nicht aufgezeigt, dass der Gesetzgeber bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Belange der Versichertengemeinschaft iS von Art 3 Abs 1 GG willkürlich vernachlässigt haben könnte.

21

8. Das SG wird im wieder eröffneten Klageverfahren die Höhe der persönlichen EP feststellen müssen, die der zuletzt bezogenen Versichertenrente zu Grunde lagen. Übersteigen die in diesem Sinne besitzgeschützten persönlichen EP die bisher ermittelten persönlichen EP, so sind sie der Rentenberechnung zu Grunde zu legen. Die maßgeblichen persönlichen EP sind sodann mit dem jeweils zutreffenden aktuellen Rentenwert (§ 63 Abs 7, §§ 65, 68, 69 SGB VI) und dem Rentenartfaktor zu multiplizieren, wobei zu beachten ist, dass die Rentenartfaktoren für die ersten drei Monate nach dem Todesmonat (so genanntes Sterbevierteljahr) mit 1,3333 (knappschaftliche Rentenversicherung) bzw 1,0 (allgemeine Rentenversicherung) und anschließend mit 0,8 (knappschaftliche Rentenversicherung) und 0,6 (allgemeine Rentenversicherung) einzustellen sind (§ 67 Nr 6, § 255 Abs 1 und § 82 S 1 Nr 7, § 265 Abs 7 SGB VI).

22

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.

(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.

(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.

(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die

1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder
2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.

Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer großen Witwenrente.

2

Die Klägerin ist die Witwe des am 11.1.2011 verstorbenen Versicherten J. V. Dessen erste Ehe war geschieden und zu seinen Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau verstarb kurz nach der Scheidung. Der Versicherte erhielt vor seinem Tod ungemindert Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

3

Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 1.2.2011 große Witwenrente und berücksichtigte bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (EP) für die Ehezeit vom 1.7.1961 bis 29.2.1980 einen Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich von insgesamt 13,9145 EP (Bescheid vom 17.2.2011 und Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011).

4

Das SG hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 6.1.2012): Die Beklagte habe die Witwenrente der Klägerin zu Recht auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gemindert. Das Recht, einen Antrag gemäß § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3.4.2009 (BGBl I 700) auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu stellen, stehe nach § 38 VersAusglG allein der ausgleichspflichtigen Person zu. Unerheblich sei, dass die Rente des Versicherten ungekürzt, dh ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs, gezahlt worden sei. Denn die Hinterbliebenenrente beruhe auf dem mit dem Tod des Versicherten 2011 eingetretenen Versicherungsfall. Für die Witwenrente seien deshalb die im Zeitpunkt dieses Versicherungsfalls geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, zu denen das am 1.9.2009 in Kraft getretene VersAusglG gehöre.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 37, 38, 48 Abs 1, 49 VersAusglG iVm § 4 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), das am 1.9.2009 außer Kraft getreten ist (vgl Art 23 S 2 Nr 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vom 3.4.2009, BGBl I 700): Das SG verkenne die Übergangsvorschriften des VersAusglG. Die Bundesknappschaft habe den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich, den sie noch im Altersrentenbescheid vom 28.2.1996 zu Lasten des Versicherten berücksichtigt habe, mit Bescheid vom 21.5.1996 ab dem 1.4.1996 wieder rückgängig gemacht und ausdrücklich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 VAHRG vorlägen. Damit sei die Kürzung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft entfallen. Konsequenterweise sei dem Versicherten mit Bescheid vom 13.3.2001 ungekürzte Regelaltersrente bewilligt worden, und zwar ohne jeden Hinweis auf einen zu berücksichtigenden Versorgungsausgleich. Dieser Rentenbescheid sei auch für die Hinterbliebenenrente maßgeblich. Denn gemäß §§ 48 Abs 1, 49 VersAusglG gelte noch das alte VAHRG und nicht das neue VersAusglG, weil der Versorgungsausgleich und das Verfahren nach § 4 VAHRG weit vor Inkrafttreten des VersAusglG am 1.9.2009 eingeleitet und durchgeführt worden seien. Unabhängig davon habe der Versicherte das Antragsrecht nach § 37 VersAusglG zu Lebzeiten gar nicht benötigt, weil seine Rente bis zum Tod nicht gekürzt worden sei.

6

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

        

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2012 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Wert ihres Rechts auf große Witwenrente unter Feststellung des Rückausgleichs ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich ab dem 1. Februar 2011 festzusetzen sowie diese zu verurteilen, ihr ab demselben Zeitpunkt entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Die Übergangsregelungen des VersAusglG seien nicht einschlägig. § 48 VersAusglG sei unanwendbar, weil das Versorgungsausgleichsverfahren bereits im Februar 1980 und damit vor Inkrafttreten des VersAusglG rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Gleiches gelte bezüglich § 49 VersAusglG, denn das Verfahren nach § 4 VAHRG sei mit Erlass der Bescheide vom 21.5. und 24.6.1996 beendet worden. Folglich gelte für das Verfahren der Klägerin das VersAusglG, insbesondere dessen § 38 Abs 1 S 2. Nach dieser Vorschrift könne sie keine Anpassung beantragen. Vielmehr sei bei einer Witwenrente aus der Versicherung des ausgleichspflichtigen Verstorbenen die Kürzung aus einem früheren Versorgungsausgleich wieder zu berücksichtigen, auch wenn bei der Versichertenrente § 4 VAHRG angewendet worden sei. Nichts anderes gelte mit Blick auf den Besitzschutz für die persönlichen EP in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 88 Abs 2 S 1 SGB VI). Dieser erstrecke sich nur auf die persönlichen EP, die sich ohne die Anwendung von § 4 VAHRG für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergäben. Denn die EP aus § 4 VAHRG könnten - bedingt durch einen Hinterbliebenenrentenbezug aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person - noch entfallen. Dies gelte selbst dann, wenn mangels bekannter eventuell anspruchsberechtigter Hinterbliebener im Einzelfall der Wegfall der Anwendung von § 4 VAHRG ausgeschlossen erscheine. Andernfalls entstünden erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten insbesondere hinsichtlich möglicher weiterer Ansprüche auf Waisenrenten. Ließe man die uneingeschränkte Anwendung von § 88 SGB VI zu, wäre die nachträgliche Minderung bei einem Rentenbezug aus der Versicherung des verstorbenen ausgleichsberechtigten Versicherten für die weitere Rentenzahlung ohne Bedeutung mit der Konsequenz einer doppelten Belastung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des SG erforderlich sind.

10

A. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) ist zulässig. Gemäß § 161 Abs 1 S 1 SGG steht den Beteiligten die Sprungrevision zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom SG zugelassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Das SG hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz im Tenor des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen. Die Beklagte hat ihre Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung vom 6.1.2012 zur Niederschrift des SG erklärt. Dass dies vor der Urteilsverkündung und damit schon vor der Revisionszulassung geschah, ist unschädlich (BSG SozR 5795 § 4 Nr 5). Schließlich ist auch das Schriftformerfordernis erfüllt, weil die Abgabe der Zustimmungserklärung gerichtlich beurkundet wurde, was sowohl der Bedeutung und Tragweite der Zustimmungserklärung als auch den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichend Rechnung trägt (GrS BSGE 12, 230, 232 f = SozR Nr 14 zu § 161 SGG; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 11; BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 11 S 22, 24 mwN; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl 2012, § 161 RdNr 4b). Rechtssicherheit und Rechtsklarheit werden auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Beklagte der Einlegung der Sprungrevision nur "vorsorglich für den Fall des Obsiegens" zugestimmt hat. Denn diese (innerprozessuale) Bedingung ist jeder Zustimmungserklärung von vornherein immanent. Ferner ist unerheblich, dass die protokollierte Zustimmungserklärung, die mit Einlegung der Sprungrevision gemäß § 161 Abs 5 SGG als Verzicht auf die Berufung gilt, entgegen § 122 SGG iVm § 162 Abs 1 S 1, § 160 Abs 3 Nr 9 ZPO weder vorgelesen noch genehmigt wurde. Denn die Wirksamkeit der Zustimmung hängt nicht davon ab, ob sie ordnungsgemäß protokolliert worden ist (vgl BGH Beschlüsse vom 4.7.2007 - XII ZB 14/07 - NJW-RR 2007, 1451, 1452, vom 25.6.1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089 und vom 18.1.1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 ). Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen sollen lediglich die Richtigkeit des Protokolls gewährleisten und damit seine Beweiskraft untermauern (vgl BGH aaO sowie BGHZ 107, 142, 145 f ). Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 162 Abs 1 ZPO nimmt dem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Hier kommt es auf die besondere Beweiskraftwirkung des Protokolls aber nicht an, weil die Abgabe der Zustimmungserklärung mit dem protokollierten Inhalt zwischen den Beteiligten unstreitig ist, so dass eine entsprechende Klärung im Freibeweisverfahren entbehrlich ist. Die Klägerin erfüllt schließlich auch das Erfordernis des § 161 Abs 1 S 3 SGG, weil sie ihrer Revisionsschrift - was ausreicht - die beglaubigte Abschrift des Sitzungsprotokolls beigefügt hat(§§ 165 S 1, 153 Abs 1, 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 435 S 1 Halbs 1 ZPO), das die wirksame Zustimmungserklärung der Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision enthält (vgl dazu GrS BSGE 12, 230, 232 f = SozR Nr 14 zu § 161 SGG; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 11; BSGE 89, 271, 272 = SozR 3-2500 § 33 Nr 43; Leitherer, aaO, § 161 RdNr 10a).

11

B. Die Sprungrevision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Ob der wertfestsetzende Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) im Witwenrentenbescheid vom 17.2.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011 (§ 95 SGG) rechtwidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 54 Abs 2 S 1 SGG), weil sie ihr die Festsetzung und Zahlung höherer Witwenrente versagen, kann der Senat auf Grund der Feststellungen des SG nicht abschließend entscheiden. Zwar steht der Klägerin entgegen der Revision übergangsrechtlich kein eigenes Antragsrecht nach dem VAHRG auf Feststellung des Rückausgleichsfalls und Festsetzung eines günstigeren Höchstwerts ihrer Hinterbliebenenrente zu. Das VersAusglG begrenzt ein derartiges - nach früherem Recht auch dem Hinterbliebenen selbst eröffnetes - Recht auf Antragstellungen vor dem 1.9.2009. Auch konnte der verstorbene Versicherte sein Antragsrecht nicht bereits vorweg zugunsten der Klägerin und mit Wirkung für deren abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente ausüben. Indessen bemisst sich der Wert des Rechts auf Hinterbliebenenrente nach der unverändert einschlägigen Besitzstandsregelung in § 88 Abs 2 SGB VI mindestens nach den bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten, wenn dieser eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginnt.

12

1. Die Klägerin greift mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Regelung 2 SGG) den (wertfeststellenden) Verwaltungsakt über die Rentenhöhe an, macht mit der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Regelung 3 SGG) die Festsetzung eines höheren Rentenwerts unter Außerachtlassung des Abschlags aus dem Versorgungsausgleich sowie mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) die Zahlung eines höheren monatlichen Rentenbetrags geltend, und zwar zulässigerweise im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG).

13

2. Der hier allein streitige Wert des Rechts auf große Witwenrente bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 Abs 6, 64 SGB VI. Danach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) ermittelten persönlichen EP mit dem Rentenartfaktor (§§ 67, 255 und §§ 82, 265 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 65, 68, 69 SGB VI) vervielfältigt werden. Da die große Witwenrente der Klägerin am 1.2.2011 begonnen hat, sind die genannten Vorschriften in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI; Senatsurteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 16 und BSG SozR 4-2600 § 300 Nr 2 RdNr 9 f).

14

3. Grundlage für die Ermittlung der persönlichen EP - dem 1. Faktor der Rentenformel - sind bei Witwenrenten die EP des verstorbenen Versicherten (§ 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI). Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe der EP mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und ua bei Witwenrenten um einen Zuschlag erhöht wird (§ 66 Abs 1 SGB VI). Zu den Summanden, die durch Addition "die Summe der EP" ergeben, zählen gemäß § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI ua auch "Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich", die ihrerseits aus einer Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Versicherten resultieren(§ 76 Abs 3 SGB VI). Die Übertragung von Rentenanwartschaften regelte § 1587b Abs 1 S 1 BGB in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung (aF). Danach übertrug das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens vom Amts wegen (vgl § 623 Abs 1 S 3 ZPO in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung) Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds, wenn ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung iS des § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB aF erworben hatte und diese die Anwartschaften iS des § 1587a Abs 2 Nr 1, 2 BGB aF überstiegen, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hatte (sog Rentensplitting).

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4. Die rechtskräftige (vgl § 53g Abs 1 FGG in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung) und wirksame (§ 629d ZPO aF) Entscheidung des Familiengerichts über das Rentensplitting blieb mit ihrer Gestaltungswirkung auch dann bestehen, wenn es später nach § 4 VAHRG zu einem sog "Rückausgleich" kam: Hatte der Ausgleichsberechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wurde die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt(Abs 1); war der Berechtigte gestorben und wurden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge eines auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Altersruhegeldes aus dem erworbenen Anrecht nicht überstiegen, so galt Abs 1 entsprechend, jedoch waren die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs 1 ergebende Erhöhung anzurechnen (Abs 2). Diese Regelungen waren verfassungsrechtlich geboten, weil die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2 S 1 GG dann entfällt, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt (BVerfG Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - SozR 7610 § 1587 Nr 1). In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient; es kommt vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Dies lässt sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art 6 Abs 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art 3 Abs 2 S 1 GG) begründen. Um derart ungerechtfertigte Härten zu vermeiden, muss der Verpflichtete befugt sein, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen (BVerfG SozR 7610 § 1587 Nr 1). In Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung räumte das VAHRG dem (Ausgleichs-)Verpflichteten und, soweit sie belastet waren, seinen Hinterbliebenen die Möglichkeit ein, eine Aussetzung der Kürzung wegen Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten ("Rückausgleich") zu beantragen (§ 9 Abs 2 VAHRG). Allerdings blieb auch nach einem durchgeführten Rückausgleich die Übertragung von Rentenanwartschaften und der damit verbundene Abschlag im Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen bestehen (Senatsurteile vom 20.9.1988 - 5/4a RJ 45/87 - BSGE 64, 75 ff = SozR 5795 § 4 Nr 6 und vom 22.11.1988 - 5/4a RJ 65/87 - Juris RdNr 14 f; BSG SozR 5795 § 4 Nr 9). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Anpassungs- bzw Härteregelung des § 4 VAHRG musste bei jedem Rentenanspruch neu geprüft werden, weil in ihrem Rahmen keine "Rückübertragung" von Anrechten stattfand, sondern eine Rentenkürzung (vorübergehend) ausgesetzt wurde. Folglich war der Abschlag (Malus) aus dem früheren Versorgungsausgleich bei der Summenbildung der EP als (negativer) Summand und damit bei der Wertfestsetzung von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu berücksichtigen. Der Hinterbliebene konnte aber gemäß § 9 Abs 2 VAHRG seinerseits den "Rückausgleich" beantragen, was in aller Regel mit dem Antrag auf Hinterbliebenenrente zumindest konkludent geschah(BSG SozR 3-5795 § 5 Nr 2).

16

5. Die Regelung des § 9 Abs 2 VAHRG trat jedoch - wie das gesamte VAHRG - am 1.9.2009 außer Kraft (Art 23 S 2 Nr 2 VAStrRefG). Sie ist übergangsrechtlich nach diesem Stichtag nur noch in Ausnahmefällen anwendbar: Dabei greift die allgemeine Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG nur ein, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 eingeleitet und an diesem Tag noch nicht beendet, sondern weiterhin anhängig war. Das ist nach den Feststellungen des SG vorliegend nicht der Fall. Darüber hinaus ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1.9.2009 einging, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden (§ 49 VersAusglG). Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind für Sterbefälle nach dem 31.8.2009 aber von vornherein nicht erfüllt, weil Hinterbliebene den "Rückausgleich" erst wirksam beantragen können, wenn ihre Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Tod des Versicherten zum Vollrecht gegen den Versorgungsträger erstarkt ist (vgl BSGE 92, 113 = SozR 4-2600 § 46 Nr 1). Zu Lebzeiten des Versicherten waren sie (noch) nicht "Hinterbliebene", so dass ihnen die erforderliche Antragsberechtigung fehlte. Soweit der Versicherte zu Lebzeiten den "Rückausgleich" nach § 4 Abs 2 VAHRG erfolgreich beantragt hatte, konnte sich dieser Antrag (und der daraufhin erfolgte Rückausgleich) nur auf seine eigene Versicherten-, nicht jedoch auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen beziehen. Denn ein Antragsteller kann - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl 2012, § 22 RdNr 68; Mutschler in Kass Komm, SGB X, Stand April 2012, § 18 RdNr 5). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableitet, geht es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittelt dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen (BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4; BSGE 90, 102 = SozR 3-2600 § 307b Nr 10). Ist danach das VersAusglG einschlägig, richtet sich das Recht, die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu beantragen (§ 37 VersAusglG), allein nach § 38 Abs 1 S 2 VersAusglG. Danach ist (nur) die ausgleichspflichtige Person antragsberechtigt; Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen steht - anders als nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden § 9 Abs 2 VAHRG - keine Antragsberechtigung mehr zu. Ihnen ist der Rückausgleich versperrt. Folglich ist der Abschlag aus dem früheren Versorgungsausgleich bei der Summenbildung der EP als (negativer) Summand und damit bei der Wertfestsetzung von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu berücksichtigen.

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6. Allerdings besteht für Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog Folgerente), gemäß § 88 Abs 2 SGB VI ein Besitz- bzw Bestandsschutz. Dessen Satz 1 lautet: "Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt". Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des SG sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt. Der verstorbene Versicherte hat bis zum 31.1.2011 eine Rente aus eigener Versicherung bezogen (§ 102 Abs 5 SGB VI), und die Hinterbliebenenrente (große Witwenrente) der Klägerin begann nahtlos am 1.2.2011, dh innerhalb von 24 Kalendermonaten. Folglich sind der großen Witwenrente "mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde" zu legen. Die "persönlichen EP" sind das Produkt aus der Summe aller EP (§ 66 Abs 1 SGB VI) und des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) des verstorbenen Versicherten. Bei der hiernach erforderlichen Summierung aller EP ist der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich (§ 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI) unterblieben, weil die Versorgung des verstorbenen Versicherten gemäß § 4 VAHRG - von Anfang an(Senatsurteile vom 8.4.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR 1300 § 48 Nr 36 und vom 29.9.1987 - 5b RJ 70/86 - AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 136 sowie BSG SozR 5795 § 4 Nr 5) - nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wurde. Damit erhöhten sich seine persönlichen EP. Dies sind zugleich die "bisherigen" persönlichen EP der maßgeblichen Vorrente, auf die der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte (Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 88 RdNr 16), und die nunmehr bei der Berechnung der Folgerente "mindestens" zu Grunde zu legen sind. Dabei erstreckt sich der Besitzschutz auf die Gesamtzahl der persönlichen EP aus der Vorrente (BSG Urteil vom 22.10.1996 - 13/4 RA 111/94 - SozR 3-2600 § 88 Nr 2). Einem Hinterbliebenenrentner kommt unter diesen Voraussetzungen mittelbar zu Gute, dass der verstorbene Versicherte durch Antragstellung nach dem VAHRG aus verfassungsrechtlichen Gründen erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs und entgegen der Grundregel des § 76 Abs 1 und 3, § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI kein Abschlag an EP erfolgt.

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Keinesfalls darf die Summe der persönlichen EP aus der Vorrente bei Berechnung der Folgerente in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile aufgespalten werden, so dass sich der Bestandsschutz nur auf die persönlichen EP erstreckt, die sich ohne Anwendung von Anpassungs- (§§ 32 ff VersAusglG) und Härteregelungen (§§ 4 bis 8 VAHRG) für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergeben haben. Eine solche Befugnis zur Aufspaltung der besitzgeschützten Gesamtzahl der persönlichen EP sieht das Gesetz weder in § 88 SGB VI noch an anderer Stelle vor. Ein zeitlich (lex posterior derogat legi priori) oder inhaltlich (lex specialis derogat legi generali) vorrangiges Bundesgesetz, das den vertrauensschützenden Regelungsgehalt von § 88 Abs 2 S 1 SGB VI zu Lasten des Hinterbliebenen modifiziert(§ 31 SGB I), existiert nicht (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.2.2012 - L 18 R 684/11 - Juris RdNr 27). Deren Situation sollte - im Gegenteil - mit Einführung des § 88 SGB VI gerade in Abkehr von einem bloßen Zahlbetragsschutz, den noch die Vorgängerregelungen in § 1253 Abs 2 S 5, § 1254 Abs 2, § 1268 Abs 2 S 2 und § 1290 Abs 3 S 3 RVO vorsahen, durch Hinwendung zu einem Besitzschutz aller persönlichen EP verbessert werden, damit die Folgerente auf Basis der Vorrente dynamisiert (und damit oberhalb des bisherigen Zahlbetrags) geleistet werden kann(vgl Begründung zum Gesetzentwurf für das RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, 173). Dieses gesetzgeberische Ziel lässt sich nur über den Besitzschutz der persönlichen EP in ihrer Gesamtheit erreichen, und zwar nach § 88 Abs 1 SGB VI für weitere Versichertenrenten und gemäß § 88 Abs 2 SGB VI für zukünftige Hinterbliebenenrenten. Damit sichert das Gesetz das bisherige Rentenniveau, wahrt den erworbenen Lebensstandard des Versicherten und seiner Hinterbliebenen und schützt ihr Vertrauen auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe. Diese Regelung blieb auch im Rahmen des VAStrRefG unangetastet, mit dem das Recht des Versorgungsausgleichs neu geordnet und auch das SGB VI umfangreich geändert worden ist.

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7. Soweit die Beklagte auf eine mögliche Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft hinweist, wenn die Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Versicherten (wegen "Besitzschutzes des Rückausgleichs") einerseits und die Hinterbliebenen des ausgleichsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten (aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht) andererseits jeweils ungekürzte Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, lässt sich mit dieser wirtschaftlichen Überlegung und dem Postulat einer "Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs" keine teleologische Reduktion des weit formulierten § 88 Abs 2 S 1 SGB VI rechtfertigen(zur ökonomischen Analyse des Rechts und zur Berücksichtigung ökonomischer Folgen vgl Vesting, Rechtstheorie, 2007, RdNr 199 mwN). Das VAHRG erzielte Kostenneutralität weitgehend dadurch, dass die Leistungen aus dem Versorgungsausgleich, zu denen Versicherten- und Hinterbliebenenrenten zählten, auf die rückausgleichsbedingte Rentenerhöhung angerechnet wurden (§ 4 Abs 2 aE VAHRG). Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das VersAusglG nicht mehr vor. Vielmehr wird gemäß § 37 VersAusglG auf Antrag ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist(Abs 1) und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (Abs 2). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person eine ungekürzte Rente, wobei allerdings Anrechte erlöschen, die sie ihrerseits aus dem Versorgungsausgleich von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben hat (§ 37 Abs 3 VersAusglG). Gleichzeitig und davon unabhängig erhalten auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenrenten auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommt. Um dies - zumindest partiell - auszugleichen, verlagert § 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Damit entfällt die Rentenkürzung bei der ausgleichspflichtigen Person frühestens am Ende des Monats, in dem die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, und nicht mehr - wie nach bisherigem Recht - rückwirkend ab Durchführung des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 8.4.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR 1300 § 48 Nr 36 und vom 29.9.1987 - 5b RJ 70/86 - AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 136 sowie BSG SozR 5795 § 4 Nr 5). Mithin wird der Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) "im Wesentlichen" über die (temporäre) Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person kompensiert (BT-Drucks 16/10144 S 44 zu VI. 1.). Hierbei gilt: Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Beginn der (gekürzten) Versichertenrente und dem Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person ist, desto mehr profitiert die Versichertengemeinschaft von der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung der Versichertenrente. Im umgekehrten Fall kann es - schon nach dem gesetzlichen Konzept des VersAusglG - auch zu versorgungsausgleichsbedingten Mehrbelastungen der Versichertengemeinschaft kommen.

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Diese durch das VersAusglG geschaffene Grundkonstellation (ungekürzte Rentenleistungen sowohl an die ausgleichspflichtige Person als auch an die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person) hält § 88 Abs 2 S 1 SGB VI für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung im Todesfall der ausgleichspflichtigen Person insoweit aufrecht, als an ihre Stelle ihre Hinterbliebenen treten (können). Das ist (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber stand vor der Aufgabe, die Interessen und Belange dreier Personengruppen unter- und gegeneinander abzuwägen: Die Versorgung der Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Versicherten, die Versorgung der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person und das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Vermeidung finanzieller Mehrbelastungen durch den Versorgungsausgleich. Dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs trägt der Gesetzgeber durch die Anrechnungsregelung des § 4 Abs 2 VAHRG bzw durch den späten Beginn der Anpassung(§ 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG) Rechnung. Außerdem erlaubt er die (zukunftsgerichtete) Anpassung ausschließlich in Härte- und damit nur in Ausnahmefällen; im Regelfall bleibt die Rentenminderung zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person (und zu Gunsten der Versichertengemeinschaft) dauerhaft bestehen. Entscheidet sich der Gesetzgeber auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung in Härtefällen dafür, den Lebensstandard der Hinterbliebenen von ausgleichspflichtiger und ausgleichsberechtigter Person aus Vertrauensschutzgesichtspunkten auf dem bisherigen Niveau zu sichern, nimmt er damit Mehrbelastungen der Solidargemeinschaft bewusst in Kauf. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist jedoch kein übergesetzliches Strukturprinzip mit Verfassungsrang, hinter dem die Belange der Hinterbliebenen zurücktreten müssten. Vielmehr stehen Rentenversicherungsanwartschaften und -ansprüche in einem ausgeprägten sozialen Bezug und sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Diese soziale Funktion erlaubt es, den Grundsatz der Kostenneutralität partiell zurückzustellen und der Lebensstandardsicherung von Hinterbliebenen durch § 88 Abs 2 S 1 SGB VI Vorrang einzuräumen. Jedenfalls ist nicht erkennbar und wird von der Beklagten auch nicht aufgezeigt, dass der Gesetzgeber bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Belange der Versichertengemeinschaft iS von Art 3 Abs 1 GG willkürlich vernachlässigt haben könnte.

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8. Das SG wird im wieder eröffneten Klageverfahren die Höhe der persönlichen EP feststellen müssen, die der zuletzt bezogenen Versichertenrente zu Grunde lagen. Übersteigen die in diesem Sinne besitzgeschützten persönlichen EP die bisher ermittelten persönlichen EP, so sind sie der Rentenberechnung zu Grunde zu legen. Die maßgeblichen persönlichen EP sind sodann mit dem jeweils zutreffenden aktuellen Rentenwert (§ 63 Abs 7, §§ 65, 68, 69 SGB VI) und dem Rentenartfaktor zu multiplizieren, wobei zu beachten ist, dass die Rentenartfaktoren für die ersten drei Monate nach dem Todesmonat (so genanntes Sterbevierteljahr) mit 1,3333 (knappschaftliche Rentenversicherung) bzw 1,0 (allgemeine Rentenversicherung) und anschließend mit 0,8 (knappschaftliche Rentenversicherung) und 0,6 (allgemeine Rentenversicherung) einzustellen sind (§ 67 Nr 6, § 255 Abs 1 und § 82 S 1 Nr 7, § 265 Abs 7 SGB VI).

22

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Hat ein Versicherter eine Rente wegen Alters bezogen, werden ihm für eine spätere Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Satz 2 gilt bei Renten für Bergleute nur, wenn ihnen eine Rente für Bergleute vorausgegangen ist.

(2) Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Haben eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise eine Hinterbliebenenrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine solche Rente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

(3) Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt, werden bei der Folgerente zusätzlich zu den bisherigen persönlichen Entgeltpunkten auch persönliche Entgeltpunkte aus Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn der Rente wegen Alters zugrunde gelegt.

(4) Wird die Rente unter Anwendung der Absätze 1 bis 3 berechnet, entfällt auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung der Anteil an persönlichen Entgeltpunkten, der in der Rente enthalten war, aus der sich der Besitzschutz an persönlichen Entgeltpunkten ergab.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer großen Witwenrente.

2

Die Klägerin ist die Witwe des am 11.1.2011 verstorbenen Versicherten J. V. Dessen erste Ehe war geschieden und zu seinen Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden. Die ausgleichsberechtigte Ehefrau verstarb kurz nach der Scheidung. Der Versicherte erhielt vor seinem Tod ungemindert Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

3

Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 1.2.2011 große Witwenrente und berücksichtigte bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (EP) für die Ehezeit vom 1.7.1961 bis 29.2.1980 einen Abschlag aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich von insgesamt 13,9145 EP (Bescheid vom 17.2.2011 und Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011).

4

Das SG hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen (Urteil vom 6.1.2012): Die Beklagte habe die Witwenrente der Klägerin zu Recht auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gemindert. Das Recht, einen Antrag gemäß § 37 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) vom 3.4.2009 (BGBl I 700) auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu stellen, stehe nach § 38 VersAusglG allein der ausgleichspflichtigen Person zu. Unerheblich sei, dass die Rente des Versicherten ungekürzt, dh ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs, gezahlt worden sei. Denn die Hinterbliebenenrente beruhe auf dem mit dem Tod des Versicherten 2011 eingetretenen Versicherungsfall. Für die Witwenrente seien deshalb die im Zeitpunkt dieses Versicherungsfalls geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, zu denen das am 1.9.2009 in Kraft getretene VersAusglG gehöre.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung der §§ 37, 38, 48 Abs 1, 49 VersAusglG iVm § 4 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), das am 1.9.2009 außer Kraft getreten ist (vgl Art 23 S 2 Nr 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs - VAStrRefG - vom 3.4.2009, BGBl I 700): Das SG verkenne die Übergangsvorschriften des VersAusglG. Die Bundesknappschaft habe den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich, den sie noch im Altersrentenbescheid vom 28.2.1996 zu Lasten des Versicherten berücksichtigt habe, mit Bescheid vom 21.5.1996 ab dem 1.4.1996 wieder rückgängig gemacht und ausdrücklich festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 VAHRG vorlägen. Damit sei die Kürzung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft entfallen. Konsequenterweise sei dem Versicherten mit Bescheid vom 13.3.2001 ungekürzte Regelaltersrente bewilligt worden, und zwar ohne jeden Hinweis auf einen zu berücksichtigenden Versorgungsausgleich. Dieser Rentenbescheid sei auch für die Hinterbliebenenrente maßgeblich. Denn gemäß §§ 48 Abs 1, 49 VersAusglG gelte noch das alte VAHRG und nicht das neue VersAusglG, weil der Versorgungsausgleich und das Verfahren nach § 4 VAHRG weit vor Inkrafttreten des VersAusglG am 1.9.2009 eingeleitet und durchgeführt worden seien. Unabhängig davon habe der Versicherte das Antragsrecht nach § 37 VersAusglG zu Lebzeiten gar nicht benötigt, weil seine Rente bis zum Tod nicht gekürzt worden sei.

6

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

        

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2012 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Wert ihres Rechts auf große Witwenrente unter Feststellung des Rückausgleichs ohne Abschlag an Entgeltpunkten für den durchgeführten Versorgungsausgleich ab dem 1. Februar 2011 festzusetzen sowie diese zu verurteilen, ihr ab demselben Zeitpunkt entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

8

Die Übergangsregelungen des VersAusglG seien nicht einschlägig. § 48 VersAusglG sei unanwendbar, weil das Versorgungsausgleichsverfahren bereits im Februar 1980 und damit vor Inkrafttreten des VersAusglG rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Gleiches gelte bezüglich § 49 VersAusglG, denn das Verfahren nach § 4 VAHRG sei mit Erlass der Bescheide vom 21.5. und 24.6.1996 beendet worden. Folglich gelte für das Verfahren der Klägerin das VersAusglG, insbesondere dessen § 38 Abs 1 S 2. Nach dieser Vorschrift könne sie keine Anpassung beantragen. Vielmehr sei bei einer Witwenrente aus der Versicherung des ausgleichspflichtigen Verstorbenen die Kürzung aus einem früheren Versorgungsausgleich wieder zu berücksichtigen, auch wenn bei der Versichertenrente § 4 VAHRG angewendet worden sei. Nichts anderes gelte mit Blick auf den Besitzschutz für die persönlichen EP in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 88 Abs 2 S 1 SGB VI). Dieser erstrecke sich nur auf die persönlichen EP, die sich ohne die Anwendung von § 4 VAHRG für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergäben. Denn die EP aus § 4 VAHRG könnten - bedingt durch einen Hinterbliebenenrentenbezug aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person - noch entfallen. Dies gelte selbst dann, wenn mangels bekannter eventuell anspruchsberechtigter Hinterbliebener im Einzelfall der Wegfall der Anwendung von § 4 VAHRG ausgeschlossen erscheine. Andernfalls entstünden erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten insbesondere hinsichtlich möglicher weiterer Ansprüche auf Waisenrenten. Ließe man die uneingeschränkte Anwendung von § 88 SGB VI zu, wäre die nachträgliche Minderung bei einem Rentenbezug aus der Versicherung des verstorbenen ausgleichsberechtigten Versicherten für die weitere Rentenzahlung ohne Bedeutung mit der Konsequenz einer doppelten Belastung der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des SG erforderlich sind.

10

A. Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) ist zulässig. Gemäß § 161 Abs 1 S 1 SGG steht den Beteiligten die Sprungrevision zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom SG zugelassen worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt: Das SG hat die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz im Tenor des angefochtenen Urteils ausdrücklich zugelassen. Die Beklagte hat ihre Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision in der mündlichen Verhandlung vom 6.1.2012 zur Niederschrift des SG erklärt. Dass dies vor der Urteilsverkündung und damit schon vor der Revisionszulassung geschah, ist unschädlich (BSG SozR 5795 § 4 Nr 5). Schließlich ist auch das Schriftformerfordernis erfüllt, weil die Abgabe der Zustimmungserklärung gerichtlich beurkundet wurde, was sowohl der Bedeutung und Tragweite der Zustimmungserklärung als auch den Erfordernissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausreichend Rechnung trägt (GrS BSGE 12, 230, 232 f = SozR Nr 14 zu § 161 SGG; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 11; BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 11 S 22, 24 mwN; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl 2012, § 161 RdNr 4b). Rechtssicherheit und Rechtsklarheit werden auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Beklagte der Einlegung der Sprungrevision nur "vorsorglich für den Fall des Obsiegens" zugestimmt hat. Denn diese (innerprozessuale) Bedingung ist jeder Zustimmungserklärung von vornherein immanent. Ferner ist unerheblich, dass die protokollierte Zustimmungserklärung, die mit Einlegung der Sprungrevision gemäß § 161 Abs 5 SGG als Verzicht auf die Berufung gilt, entgegen § 122 SGG iVm § 162 Abs 1 S 1, § 160 Abs 3 Nr 9 ZPO weder vorgelesen noch genehmigt wurde. Denn die Wirksamkeit der Zustimmung hängt nicht davon ab, ob sie ordnungsgemäß protokolliert worden ist (vgl BGH Beschlüsse vom 4.7.2007 - XII ZB 14/07 - NJW-RR 2007, 1451, 1452, vom 25.6.1986 - IVb ZB 75/85 - FamRZ 1986, 1089 und vom 18.1.1984 - IVb ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 ). Verlesung und Genehmigung von Protokollerklärungen sollen lediglich die Richtigkeit des Protokolls gewährleisten und damit seine Beweiskraft untermauern (vgl BGH aaO sowie BGHZ 107, 142, 145 f ). Ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 162 Abs 1 ZPO nimmt dem Protokoll deswegen lediglich die Beweiskraft als öffentliche Urkunde. Hier kommt es auf die besondere Beweiskraftwirkung des Protokolls aber nicht an, weil die Abgabe der Zustimmungserklärung mit dem protokollierten Inhalt zwischen den Beteiligten unstreitig ist, so dass eine entsprechende Klärung im Freibeweisverfahren entbehrlich ist. Die Klägerin erfüllt schließlich auch das Erfordernis des § 161 Abs 1 S 3 SGG, weil sie ihrer Revisionsschrift - was ausreicht - die beglaubigte Abschrift des Sitzungsprotokolls beigefügt hat(§§ 165 S 1, 153 Abs 1, 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 435 S 1 Halbs 1 ZPO), das die wirksame Zustimmungserklärung der Beklagten zur Einlegung der Sprungrevision enthält (vgl dazu GrS BSGE 12, 230, 232 f = SozR Nr 14 zu § 161 SGG; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 11; BSGE 89, 271, 272 = SozR 3-2500 § 33 Nr 43; Leitherer, aaO, § 161 RdNr 10a).

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B. Die Sprungrevision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet. Ob der wertfestsetzende Verwaltungsakt (§ 31 S 1 SGB X) im Witwenrentenbescheid vom 17.2.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 14.4.2011 (§ 95 SGG) rechtwidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen (§ 54 Abs 2 S 1 SGG), weil sie ihr die Festsetzung und Zahlung höherer Witwenrente versagen, kann der Senat auf Grund der Feststellungen des SG nicht abschließend entscheiden. Zwar steht der Klägerin entgegen der Revision übergangsrechtlich kein eigenes Antragsrecht nach dem VAHRG auf Feststellung des Rückausgleichsfalls und Festsetzung eines günstigeren Höchstwerts ihrer Hinterbliebenenrente zu. Das VersAusglG begrenzt ein derartiges - nach früherem Recht auch dem Hinterbliebenen selbst eröffnetes - Recht auf Antragstellungen vor dem 1.9.2009. Auch konnte der verstorbene Versicherte sein Antragsrecht nicht bereits vorweg zugunsten der Klägerin und mit Wirkung für deren abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente ausüben. Indessen bemisst sich der Wert des Rechts auf Hinterbliebenenrente nach der unverändert einschlägigen Besitzstandsregelung in § 88 Abs 2 SGB VI mindestens nach den bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten, wenn dieser eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginnt.

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1. Die Klägerin greift mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Regelung 2 SGG) den (wertfeststellenden) Verwaltungsakt über die Rentenhöhe an, macht mit der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1, Regelung 3 SGG) die Festsetzung eines höheren Rentenwerts unter Außerachtlassung des Abschlags aus dem Versorgungsausgleich sowie mit der unechten Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) die Zahlung eines höheren monatlichen Rentenbetrags geltend, und zwar zulässigerweise im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG).

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2. Der hier allein streitige Wert des Rechts auf große Witwenrente bestimmt sich nach der Rentenformel der §§ 63 Abs 6, 64 SGB VI. Danach ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) ermittelten persönlichen EP mit dem Rentenartfaktor (§§ 67, 255 und §§ 82, 265 SGB VI) und dem aktuellen Rentenwert (§§ 63 Abs 7, 65, 68, 69 SGB VI) vervielfältigt werden. Da die große Witwenrente der Klägerin am 1.2.2011 begonnen hat, sind die genannten Vorschriften in der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI; Senatsurteil vom 27.4.2010 - B 5 R 62/08 R - SozR 4-2600 § 71 Nr 5 RdNr 16 und BSG SozR 4-2600 § 300 Nr 2 RdNr 9 f).

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3. Grundlage für die Ermittlung der persönlichen EP - dem 1. Faktor der Rentenformel - sind bei Witwenrenten die EP des verstorbenen Versicherten (§ 66 Abs 2 Nr 2 SGB VI). Die persönlichen EP für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe der EP mit dem Zugangsfaktor vervielfältigt und ua bei Witwenrenten um einen Zuschlag erhöht wird (§ 66 Abs 1 SGB VI). Zu den Summanden, die durch Addition "die Summe der EP" ergeben, zählen gemäß § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI ua auch "Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich", die ihrerseits aus einer Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten des Versicherten resultieren(§ 76 Abs 3 SGB VI). Die Übertragung von Rentenanwartschaften regelte § 1587b Abs 1 S 1 BGB in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung (aF). Danach übertrug das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens vom Amts wegen (vgl § 623 Abs 1 S 3 ZPO in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung) Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds, wenn ein Ehegatte in der Ehezeit Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung iS des § 1587a Abs 2 Nr 2 BGB aF erworben hatte und diese die Anwartschaften iS des § 1587a Abs 2 Nr 1, 2 BGB aF überstiegen, die der andere Ehegatte in der Ehezeit erworben hatte (sog Rentensplitting).

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4. Die rechtskräftige (vgl § 53g Abs 1 FGG in seiner bis zum 31.8.2009 geltenden Altfassung) und wirksame (§ 629d ZPO aF) Entscheidung des Familiengerichts über das Rentensplitting blieb mit ihrer Gestaltungswirkung auch dann bestehen, wenn es später nach § 4 VAHRG zu einem sog "Rückausgleich" kam: Hatte der Ausgleichsberechtigte vor seinem Tod keine Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten, so wurde die Versorgung des Verpflichteten oder seiner Hinterbliebenen nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt(Abs 1); war der Berechtigte gestorben und wurden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge eines auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Altersruhegeldes aus dem erworbenen Anrecht nicht überstiegen, so galt Abs 1 entsprechend, jedoch waren die gewährten Leistungen auf die sich aus Abs 1 ergebende Erhöhung anzurechnen (Abs 2). Diese Regelungen waren verfassungsrechtlich geboten, weil die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2 S 1 GG dann entfällt, wenn einerseits beim Verpflichteten eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolgt, ohne dass sich andererseits der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirkt (BVerfG Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 ua - SozR 7610 § 1587 Nr 1). In einem solchen Fall erbringt der Verpflichtete ein Opfer, das nicht mehr dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten dient; es kommt vielmehr ausschließlich dem Rentenversicherungsträger, in der Sache der Solidargemeinschaft der Versicherten, zugute. Dies lässt sich weder mit den Nachwirkungen der Ehe (Art 6 Abs 1 GG) noch mit der Gleichberechtigung der Ehegatten (Art 3 Abs 2 S 1 GG) begründen. Um derart ungerechtfertigte Härten zu vermeiden, muss der Verpflichtete befugt sein, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen (BVerfG SozR 7610 § 1587 Nr 1). In Umsetzung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung räumte das VAHRG dem (Ausgleichs-)Verpflichteten und, soweit sie belastet waren, seinen Hinterbliebenen die Möglichkeit ein, eine Aussetzung der Kürzung wegen Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten ("Rückausgleich") zu beantragen (§ 9 Abs 2 VAHRG). Allerdings blieb auch nach einem durchgeführten Rückausgleich die Übertragung von Rentenanwartschaften und der damit verbundene Abschlag im Versicherungskonto des Ausgleichspflichtigen bestehen (Senatsurteile vom 20.9.1988 - 5/4a RJ 45/87 - BSGE 64, 75 ff = SozR 5795 § 4 Nr 6 und vom 22.11.1988 - 5/4a RJ 65/87 - Juris RdNr 14 f; BSG SozR 5795 § 4 Nr 9). Die Voraussetzungen für die Anwendung der Anpassungs- bzw Härteregelung des § 4 VAHRG musste bei jedem Rentenanspruch neu geprüft werden, weil in ihrem Rahmen keine "Rückübertragung" von Anrechten stattfand, sondern eine Rentenkürzung (vorübergehend) ausgesetzt wurde. Folglich war der Abschlag (Malus) aus dem früheren Versorgungsausgleich bei der Summenbildung der EP als (negativer) Summand und damit bei der Wertfestsetzung von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu berücksichtigen. Der Hinterbliebene konnte aber gemäß § 9 Abs 2 VAHRG seinerseits den "Rückausgleich" beantragen, was in aller Regel mit dem Antrag auf Hinterbliebenenrente zumindest konkludent geschah(BSG SozR 3-5795 § 5 Nr 2).

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5. Die Regelung des § 9 Abs 2 VAHRG trat jedoch - wie das gesamte VAHRG - am 1.9.2009 außer Kraft (Art 23 S 2 Nr 2 VAStrRefG). Sie ist übergangsrechtlich nach diesem Stichtag nur noch in Ausnahmefällen anwendbar: Dabei greift die allgemeine Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG nur ein, wenn das Verfahren über den Versorgungsausgleich vor dem 1.9.2009 eingeleitet und an diesem Tag noch nicht beendet, sondern weiterhin anhängig war. Das ist nach den Feststellungen des SG vorliegend nicht der Fall. Darüber hinaus ist für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1.9.2009 einging, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden (§ 49 VersAusglG). Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind für Sterbefälle nach dem 31.8.2009 aber von vornherein nicht erfüllt, weil Hinterbliebene den "Rückausgleich" erst wirksam beantragen können, wenn ihre Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Tod des Versicherten zum Vollrecht gegen den Versorgungsträger erstarkt ist (vgl BSGE 92, 113 = SozR 4-2600 § 46 Nr 1). Zu Lebzeiten des Versicherten waren sie (noch) nicht "Hinterbliebene", so dass ihnen die erforderliche Antragsberechtigung fehlte. Soweit der Versicherte zu Lebzeiten den "Rückausgleich" nach § 4 Abs 2 VAHRG erfolgreich beantragt hatte, konnte sich dieser Antrag (und der daraufhin erfolgte Rückausgleich) nur auf seine eigene Versicherten-, nicht jedoch auf künftige Hinterbliebenenleistungen seiner Angehörigen beziehen. Denn ein Antragsteller kann - schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen - immer nur in eigener Sache die Durchsetzung oder Wahrung individueller Rechte verfolgen (vgl dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl 2012, § 22 RdNr 68; Mutschler in Kass Komm, SGB X, Stand April 2012, § 18 RdNr 5). Auch wenn sich das Recht auf Hinterbliebenenrente aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherten und dem Rentenversicherungsträger ableitet, geht es keinesfalls kraft Rechtsnachfolge über, sondern vermittelt dem Hinterbliebenen ein eigenständiges Recht auf entsprechende Leistungen (BSG SozR 4-2600 § 307b Nr 4; BSGE 90, 102 = SozR 3-2600 § 307b Nr 10). Ist danach das VersAusglG einschlägig, richtet sich das Recht, die Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person zu beantragen (§ 37 VersAusglG), allein nach § 38 Abs 1 S 2 VersAusglG. Danach ist (nur) die ausgleichspflichtige Person antragsberechtigt; Hinterbliebenen des Ausgleichspflichtigen steht - anders als nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden § 9 Abs 2 VAHRG - keine Antragsberechtigung mehr zu. Ihnen ist der Rückausgleich versperrt. Folglich ist der Abschlag aus dem früheren Versorgungsausgleich bei der Summenbildung der EP als (negativer) Summand und damit bei der Wertfestsetzung von Hinterbliebenenrenten grundsätzlich wieder zu berücksichtigen.

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6. Allerdings besteht für Hinterbliebenenrenten, die sich an eine andere Rente anschließen (sog Folgerente), gemäß § 88 Abs 2 SGB VI ein Besitz- bzw Bestandsschutz. Dessen Satz 1 lautet: "Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt". Nach den bindenden Feststellungen (§ 163 SGG) des SG sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt. Der verstorbene Versicherte hat bis zum 31.1.2011 eine Rente aus eigener Versicherung bezogen (§ 102 Abs 5 SGB VI), und die Hinterbliebenenrente (große Witwenrente) der Klägerin begann nahtlos am 1.2.2011, dh innerhalb von 24 Kalendermonaten. Folglich sind der großen Witwenrente "mindestens die bisherigen persönlichen EP des verstorbenen Versicherten zugrunde" zu legen. Die "persönlichen EP" sind das Produkt aus der Summe aller EP (§ 66 Abs 1 SGB VI) und des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) des verstorbenen Versicherten. Bei der hiernach erforderlichen Summierung aller EP ist der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich (§ 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI) unterblieben, weil die Versorgung des verstorbenen Versicherten gemäß § 4 VAHRG - von Anfang an(Senatsurteile vom 8.4.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR 1300 § 48 Nr 36 und vom 29.9.1987 - 5b RJ 70/86 - AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 136 sowie BSG SozR 5795 § 4 Nr 5) - nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt wurde. Damit erhöhten sich seine persönlichen EP. Dies sind zugleich die "bisherigen" persönlichen EP der maßgeblichen Vorrente, auf die der Versicherte zuletzt vor Beginn der Folgerente Anspruch hatte (Stahl in Hauck/Noftz, SGB VI, K § 88 RdNr 16), und die nunmehr bei der Berechnung der Folgerente "mindestens" zu Grunde zu legen sind. Dabei erstreckt sich der Besitzschutz auf die Gesamtzahl der persönlichen EP aus der Vorrente (BSG Urteil vom 22.10.1996 - 13/4 RA 111/94 - SozR 3-2600 § 88 Nr 2). Einem Hinterbliebenenrentner kommt unter diesen Voraussetzungen mittelbar zu Gute, dass der verstorbene Versicherte durch Antragstellung nach dem VAHRG aus verfassungsrechtlichen Gründen erreicht hatte, dass bei seiner eigenen Rente trotz des zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs und entgegen der Grundregel des § 76 Abs 1 und 3, § 66 Abs 1 Nr 4 SGB VI kein Abschlag an EP erfolgt.

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Keinesfalls darf die Summe der persönlichen EP aus der Vorrente bei Berechnung der Folgerente in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile aufgespalten werden, so dass sich der Bestandsschutz nur auf die persönlichen EP erstreckt, die sich ohne Anwendung von Anpassungs- (§§ 32 ff VersAusglG) und Härteregelungen (§§ 4 bis 8 VAHRG) für die Rente des verstorbenen Ausgleichspflichtigen ergeben haben. Eine solche Befugnis zur Aufspaltung der besitzgeschützten Gesamtzahl der persönlichen EP sieht das Gesetz weder in § 88 SGB VI noch an anderer Stelle vor. Ein zeitlich (lex posterior derogat legi priori) oder inhaltlich (lex specialis derogat legi generali) vorrangiges Bundesgesetz, das den vertrauensschützenden Regelungsgehalt von § 88 Abs 2 S 1 SGB VI zu Lasten des Hinterbliebenen modifiziert(§ 31 SGB I), existiert nicht (LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 14.2.2012 - L 18 R 684/11 - Juris RdNr 27). Deren Situation sollte - im Gegenteil - mit Einführung des § 88 SGB VI gerade in Abkehr von einem bloßen Zahlbetragsschutz, den noch die Vorgängerregelungen in § 1253 Abs 2 S 5, § 1254 Abs 2, § 1268 Abs 2 S 2 und § 1290 Abs 3 S 3 RVO vorsahen, durch Hinwendung zu einem Besitzschutz aller persönlichen EP verbessert werden, damit die Folgerente auf Basis der Vorrente dynamisiert (und damit oberhalb des bisherigen Zahlbetrags) geleistet werden kann(vgl Begründung zum Gesetzentwurf für das RRG 1992, BT-Drucks 11/4124, 173). Dieses gesetzgeberische Ziel lässt sich nur über den Besitzschutz der persönlichen EP in ihrer Gesamtheit erreichen, und zwar nach § 88 Abs 1 SGB VI für weitere Versichertenrenten und gemäß § 88 Abs 2 SGB VI für zukünftige Hinterbliebenenrenten. Damit sichert das Gesetz das bisherige Rentenniveau, wahrt den erworbenen Lebensstandard des Versicherten und seiner Hinterbliebenen und schützt ihr Vertrauen auf den Fortbestand der existenzsichernden Rentenleistungen in bisheriger Höhe. Diese Regelung blieb auch im Rahmen des VAStrRefG unangetastet, mit dem das Recht des Versorgungsausgleichs neu geordnet und auch das SGB VI umfangreich geändert worden ist.

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7. Soweit die Beklagte auf eine mögliche Doppelbelastung der Versichertengemeinschaft hinweist, wenn die Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Versicherten (wegen "Besitzschutzes des Rückausgleichs") einerseits und die Hinterbliebenen des ausgleichsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten (aus dem im Versorgungsausgleich übertragenen Anrecht) andererseits jeweils ungekürzte Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, lässt sich mit dieser wirtschaftlichen Überlegung und dem Postulat einer "Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs" keine teleologische Reduktion des weit formulierten § 88 Abs 2 S 1 SGB VI rechtfertigen(zur ökonomischen Analyse des Rechts und zur Berücksichtigung ökonomischer Folgen vgl Vesting, Rechtstheorie, 2007, RdNr 199 mwN). Das VAHRG erzielte Kostenneutralität weitgehend dadurch, dass die Leistungen aus dem Versorgungsausgleich, zu denen Versicherten- und Hinterbliebenenrenten zählten, auf die rückausgleichsbedingte Rentenerhöhung angerechnet wurden (§ 4 Abs 2 aE VAHRG). Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das VersAusglG nicht mehr vor. Vielmehr wird gemäß § 37 VersAusglG auf Antrag ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist(Abs 1) und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat (Abs 2). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person eine ungekürzte Rente, wobei allerdings Anrechte erlöschen, die sie ihrerseits aus dem Versorgungsausgleich von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben hat (§ 37 Abs 3 VersAusglG). Gleichzeitig und davon unabhängig erhalten auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenrenten auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommt. Um dies - zumindest partiell - auszugleichen, verlagert § 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Damit entfällt die Rentenkürzung bei der ausgleichspflichtigen Person frühestens am Ende des Monats, in dem die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist, und nicht mehr - wie nach bisherigem Recht - rückwirkend ab Durchführung des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 8.4.1987 - 5a RKn 6/86 - SozR 1300 § 48 Nr 36 und vom 29.9.1987 - 5b RJ 70/86 - AmtlMittLVA Rheinpr 1988, 136 sowie BSG SozR 5795 § 4 Nr 5). Mithin wird der Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) "im Wesentlichen" über die (temporäre) Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person kompensiert (BT-Drucks 16/10144 S 44 zu VI. 1.). Hierbei gilt: Je größer der zeitliche Abstand zwischen dem Beginn der (gekürzten) Versichertenrente und dem Vorversterben der ausgleichsberechtigten Person ist, desto mehr profitiert die Versichertengemeinschaft von der versorgungsausgleichsbedingten Kürzung der Versichertenrente. Im umgekehrten Fall kann es - schon nach dem gesetzlichen Konzept des VersAusglG - auch zu versorgungsausgleichsbedingten Mehrbelastungen der Versichertengemeinschaft kommen.

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Diese durch das VersAusglG geschaffene Grundkonstellation (ungekürzte Rentenleistungen sowohl an die ausgleichspflichtige Person als auch an die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person) hält § 88 Abs 2 S 1 SGB VI für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung im Todesfall der ausgleichspflichtigen Person insoweit aufrecht, als an ihre Stelle ihre Hinterbliebenen treten (können). Das ist (verfassungs-)rechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber stand vor der Aufgabe, die Interessen und Belange dreier Personengruppen unter- und gegeneinander abzuwägen: Die Versorgung der Hinterbliebenen des ausgleichspflichtigen Versicherten, die Versorgung der Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person und das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Vermeidung finanzieller Mehrbelastungen durch den Versorgungsausgleich. Dem Interesse der Versichertengemeinschaft an der Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs trägt der Gesetzgeber durch die Anrechnungsregelung des § 4 Abs 2 VAHRG bzw durch den späten Beginn der Anpassung(§ 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 3 VersAusglG) Rechnung. Außerdem erlaubt er die (zukunftsgerichtete) Anpassung ausschließlich in Härte- und damit nur in Ausnahmefällen; im Regelfall bleibt die Rentenminderung zu Lasten der ausgleichspflichtigen Person (und zu Gunsten der Versichertengemeinschaft) dauerhaft bestehen. Entscheidet sich der Gesetzgeber auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung in Härtefällen dafür, den Lebensstandard der Hinterbliebenen von ausgleichspflichtiger und ausgleichsberechtigter Person aus Vertrauensschutzgesichtspunkten auf dem bisherigen Niveau zu sichern, nimmt er damit Mehrbelastungen der Solidargemeinschaft bewusst in Kauf. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs ist jedoch kein übergesetzliches Strukturprinzip mit Verfassungsrang, hinter dem die Belange der Hinterbliebenen zurücktreten müssten. Vielmehr stehen Rentenversicherungsanwartschaften und -ansprüche in einem ausgeprägten sozialen Bezug und sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Diese soziale Funktion erlaubt es, den Grundsatz der Kostenneutralität partiell zurückzustellen und der Lebensstandardsicherung von Hinterbliebenen durch § 88 Abs 2 S 1 SGB VI Vorrang einzuräumen. Jedenfalls ist nicht erkennbar und wird von der Beklagten auch nicht aufgezeigt, dass der Gesetzgeber bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen die Belange der Versichertengemeinschaft iS von Art 3 Abs 1 GG willkürlich vernachlässigt haben könnte.

21

8. Das SG wird im wieder eröffneten Klageverfahren die Höhe der persönlichen EP feststellen müssen, die der zuletzt bezogenen Versichertenrente zu Grunde lagen. Übersteigen die in diesem Sinne besitzgeschützten persönlichen EP die bisher ermittelten persönlichen EP, so sind sie der Rentenberechnung zu Grunde zu legen. Die maßgeblichen persönlichen EP sind sodann mit dem jeweils zutreffenden aktuellen Rentenwert (§ 63 Abs 7, §§ 65, 68, 69 SGB VI) und dem Rentenartfaktor zu multiplizieren, wobei zu beachten ist, dass die Rentenartfaktoren für die ersten drei Monate nach dem Todesmonat (so genanntes Sterbevierteljahr) mit 1,3333 (knappschaftliche Rentenversicherung) bzw 1,0 (allgemeine Rentenversicherung) und anschließend mit 0,8 (knappschaftliche Rentenversicherung) und 0,6 (allgemeine Rentenversicherung) einzustellen sind (§ 67 Nr 6, § 255 Abs 1 und § 82 S 1 Nr 7, § 265 Abs 7 SGB VI).

22

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des SG vorbehalten.

(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Gründe

A.

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine familiengerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich, mit der die Aussetzung der Kürzung seines Ruhegehalts nach dem Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) abgelehnt wurde.

2

1. a) Der Versorgungsausgleich dient dem Zweck, die verschieden hohen Rentenanwartschaften für die Altersrente, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, auszugleichen. Er ist geprägt von dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs.

3

b) In Ausnahme dieses Grundsatzes bestimmte § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, dass Kürzungen des Ruhegehalts des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs erst zu dem Zeitpunkt vollzogen wurden, in dem der durch den Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte seinerseits eine Rente bezog und dadurch von dem Versorgungsausgleich real profitierte. In der Zwischenzeit erhielt der ausgleichspflichtige Ehegatte weiterhin sein ungekürztes Ruhegehalt. § 55c Abs. 1 SVG lautete:

"(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind."

4

Entsprechende Regelungen fanden sich für die gesetzliche Rentenversicherung in § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sowie für Beamte und Richter in § 57 Abs. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG).

5

c) Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 2009 (BGBl I S. 700) wurde dieses sogenannte Rentner- beziehungsweise Pensionistenprivileg zum 1. September 2009 - mit Ausnahme von Übergangsfällen - abgeschafft. § 55c Abs. 1 SVG lautet in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung nunmehr:

"(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder

2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)

übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind."

6

2. a) Der Beschwerdeführer wurde im März 1956 geboren und bezieht seit April 2009 Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Seine im April 1958 geborene Ehefrau ist als Arzthelferin berufstätig. Die im Februar 1978 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Uelzen vom 14. Januar 2011 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Jeweils im Wege der internen Teilung wurde zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund ein Anrecht in Höhe von 10,2566 Entgeltpunkten auf ein für den Beschwerdeführer bei der DRV Bund einzurichtendes Versicherungskonto und zu Lasten des Anrechts des Beschwerdeführers bei der Wehrbereichsverwaltung West für die Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich 977,76 € bei diesem Versorgungsträger übertragen. Nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses kürzte die Wehrbereichsverwaltung West das Ruhegehalt des Beschwerdeführers in Höhe von monatlich 977,76 €. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde die Kürzung jedoch im Hinblick auf seinen vorgezogenen Ruhestand und die Tatsache, dass er aus dem ihm übertragenen Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung noch keine Rente erhalten kann, gemäß §§ 35, 36 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG) in Höhe von 278,98 € ausgesetzt.

7

b) Im Februar 2011 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers bei dem Amtsgericht, die Kürzung des Ruhegehalts des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Verpflichtung, ihr nachehelichen Unterhalt zu zahlen, weitergehend auszusetzen (§§ 33, 34 VersAusglG). Dabei gingen die Eheleute aufgrund einer notariellen Vereinbarung davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 350 € schulde. Diesem Antrag schloss sich der Beschwerdeführer ausdrücklich an. Im Juli 2011 beantragte die Ehefrau sodann ausdrücklich, die Kürzung der Versorgung des Beschwerdeführers der Höhe nach unbegrenzt auszusetzen.

8

c) Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. September 2011 setzte das Gericht die Kürzung der Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers gemäß §§ 33, 34 VersAusglG ab März 2011 in Höhe von (weiteren) 350 € monatlich aus. Der weitergehende Antrag auf vollständige Aussetzung der Kürzung wurde zurückgewiesen. Hierfür bestehe kein Grund.

9

d) Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgte der Beschwerdeführer das Ziel der vollständigen Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge weiter. Die Regelungen der §§ 32 ff. VersAusglG verstießen, soweit sie keine vollständige Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung in den Fällen des bis zum 31. August 2009 geltenden "Rentnerprivilegs" zuließen, gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und seien somit verfassungswidrig.

10

e) Mit angegriffenem Beschluss vom 29. Mai 2012 wies das Oberlandesgericht Celle die Beschwerde zurück. Zu Recht habe das Amtsgericht die Aussetzung der Versorgungskürzung nur auf die Höhe des vereinbarten monatlichen Unterhalts beschränkt. Für eine weitergehende Aussetzung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Diese Rechtslage sei auch nicht verfassungswidrig. Zwar komme dem Beschwerdeführer das frühere sogenannte Rentnerprivileg nicht mehr zugute, das eine Renten- oder Pensionskürzung verhinderte, solange der andere Ehegatte noch keine Versorgungsleistungen aus dem übertragenen Anrecht erhalten konnte. Diese Verschonung von Bestandsrentnern von der sofortigen Kürzung ihrer Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs habe auf der früheren Entscheidung des Gesetzgebers beruht, ihnen nach der Scheidung zunächst noch die bisher bezogene Rente zu gewähren. Das Bundesverfassungsgericht habe aber bereits entschieden, dass dies verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen sei. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

II.

11

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 14 GG. Er müsse entschädigungslos über Jahre hinweg eine Kürzung seines Ruhegehalts in Kauf nehmen, ohne dass seine Ehefrau hiervon real profitiere. Dies stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in sein Eigentumsrecht dar, da dieses auch seine Versorgungsanwartschaften schütze. Darüber hinaus rügt er die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat.

B.

I.

12

Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da ihr keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zukommt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Sie ist jedenfalls unbegründet.

II.

13

Die dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegende Rechtslage verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

14

1. Nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung sind die Versorgungsbezüge eines ausgleichspflichtigen Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der den Versorgungsausgleich regelnden familiengerichtlichen Entscheidung zu kürzen. Eine Aussetzung dieser Kürzung ist - von der Übergangsregelung des § 55c Abs. 1 Satz 2 SVG abgesehen - nur in den Grenzen der Bestimmungen der §§ 32 ff. VersAusglG vorgesehen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält danach bei Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht.

15

2. a) Der Versorgungsausgleich führt damit zu Kürzungen der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Versorgungsbezüge und Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten und zur Übertragung entsprechender eigenständiger Anrechte auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten. Die Regelungen über den Versorgungsausgleich bestimmen dabei in mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbarer Weise Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften (vgl. BVerfGE 53, 257 <295 ff.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12 und 1 BvR 11 BvR 1145/13 -, juris, Rn. 39). Insbesondere das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 53, 257 <301 f.>).

16

b) Auch ist es verfassungsrechtlich zulässig, die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Dass der Gesetzgeber das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs mit der Einführung des Rentner- beziehungsweise Pensionistenprivilegs zunächst selbst teilweise durchbrochen hatte, war verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November 1995 - 2 BvR 1762/92 -, juris, Rn. 20 f., 27). Der Gedanke, die spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte Person angemessen auswirken (vgl. BVerfGE 53, 257 <302>), steht der Kürzung der Versorgungsbezüge vor dem tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten bereits deshalb nicht entgegen, weil die Teilung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person hier unvermindert ihren Zweck erfüllt, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen. Bezieht die ausgleichspflichtige Person zu einem früheren Zeitpunkt eine Versorgung als die ausgleichsberechtigte Person, ist die Rente der pflichtigen Person zwar bereits versorgungsausgleichsbedingt gekürzt, bevor die berechtigte Person Leistungen aus dem ihr übergegangenen Anrecht bezieht, so dass sich die Kürzung bei der verpflichteten Person vorübergehend noch nicht in der Auszahlung von Versicherungsleistungen an die berechtigte Person niederschlägt. Dies beruht jedoch auf der Verselbständigung der Versorgungsanrechte, die infolge der ausgleichsbedingten Teilung je eigenständigen, voneinander unabhängigen Versicherungsverläufen folgen. Anders als beim ungeteilten Anrecht im Falle des Fortbestands der Ehe beginnen die Leistungen an die Geschiedenen aus den geteilten Anrechten je nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Dabei kann der Versicherungsfall - wie hier - bei der ausgleichspflichtigen Person eher als bei der ausgleichsberechtigten Person eintreten, so dass die verpflichtete Person eine gekürzte Rente bezieht, während die berechtigte Person aus ihrem Anrecht noch keine Leistungen bezieht. Es kann aber auch umgekehrt der Versicherungsfall bei der ausgleichsberechtigten Person früher als bei der pflichtigen Person eintreten, so dass die berechtigte Person aus ihrem Anrecht bereits zu einem Zeitpunkt Leistungen erhält, zu dem bei Fortbestand der Ehe noch keine Versicherungsleistungen erfolgt wären. Weder im einen noch im anderen Fall verfehlt die Teilung der Anrechte ihren Zweck, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 - 1 BvL 9/12 und 1 BvR 11 BvR 1145/13 -, juris, Rn. 59).

17

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.


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(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 5 K 1858/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und die einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten.
Der am 23.02.1940 geborene Kläger stand als Soldat im Dienst der Beklagten. Auf seinen Antrag hin wurde er mit Ablauf des 31.12.1992 nach § 2 des Gesetzes über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte vom 20.12.1991 (BGBl. I S. 2376) als Oberstleutnant in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts III vom 21.04.1993 wurden seine Versorgungsbezüge festgesetzt und diese mit Bescheid vom 22.04.1993 nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG ab dem 01.01.1993 um monatlich 665,42 DM gekürzt. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.11.1980 waren im Rahmen des Versorgungsausgleichs für die geschiedene Ehefrau des Klägers, Brigitte P., bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 384,69 DM, bezogen auf den 31.12.1976, begründet worden. Die elterliche Sorge für die 1965 geborene Tochter Christiane war dem Kläger übertragen worden. Weder er noch seine Tochter hatten nach der Scheidung Kontakt zu Brigitte P., die am 17.05.2004 in Köln verstarb, ohne Leistungen aus ihrem im Versorgungsausgleich erworbenem Anrecht erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom 08.01.2010 wandte sich der Kläger an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und fragte unter Hinweis darauf, dass seine geschiedene Ehefrau jetzt 67 Jahre alt sei, u.a. an, ob sie noch lebe und ob sie je Rentenbezüge erhalten habe. Unter dem 22.02.2010 sandte die Deutsche Rentenversicherung Rheinland dem Kläger das Schreiben zurück und bat ihn, sich mit seiner Versorgungsdienststelle in Verbindung zu setzen. Der Kläger übermittelte sein Schreiben sodann an die Wehrbereichsverwaltung Süd, ohne von dort eine Antwort zu erhalten. In Telefongesprächen vom 30. und 31.03.2010 teilte er dieser mit, dass seine Ehefrau bereits am 17.05.2004 verstorben sei. Mit Schreiben der Stadt Köln vom 06.04.2010 wurde der Tochter des Klägers die Sterbeurkunde ihrer Mutter übersandt. Am 22.04.2010 beantragte der Kläger die sofortige Einstellung der Einbehaltung des Versorgungsausgleichs, die Überprüfung auf eine Härtefallregelung wegen des erst im September 2009 geänderten Gesetzes und der Nichtkenntnis über das bereits 2004 erfolgte Ableben seiner Frau und die Rückzahlung einbehaltener Versorgungsbezüge. Mit Bescheid vom 10.05.2010 hob die Wehrbereichsverwaltung Süd ihren Bescheid über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 22.04.1993 ab dem 01.04.2010 auf und stellte fest, dass aufgrund des Antrags des Klägers vom 30.03.2010 in Verbindung mit seinem Schreiben vom 20.04.2010 die Kürzung der Versorgungsbezüge gemäß § 37 VersAusglG ab dem 01.04.2010 entfalle. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er sein Begehren auf Rückzahlung der einbehaltenen Beträge weiterverfolgt hat, wies die Wehrbereichsverwaltung Süd mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 zurück.
Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 19.10.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, seine Versorgungsbezüge mit Wirkung ab 01.01.1993 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und die bislang einbehaltenen Kürzungsbeträge an ihn zu erstatten. Er könne sich für sein Begehren nicht auf die zum 31.08.2009 außer Kraft getretene Regelung des § 4 VAHRG stützen. Nach der Übergangsregelung in § 49 VersAusglG fänden die §§ 4 - 10 VAHRG nur noch in Fällen Anwendung, in denen der Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs vor dem 01.09.2009 beim Versorgungsträger eingegangen sei. Der Kläger habe jedoch erst am 22.04.2010 die sofortige Einstellung der Einbehaltung des Versorgungsausgleichs und die Überprüfung auf eine Härtefallregelung beantragt. Er habe keine gesetzliche Frist versäumt, so dass eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist nicht erfolgen könne. § 49 VersAusglG sei eine Stichtagsregelung, die nicht verfassungswidrig sei. Maßgeblich für den Anspruch des Klägers sei daher § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG. Diese Vorschrift bestimme in Verbindung mit § 38 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 VersAusglG, dass die Versorgung des Ausgleichsverpflichteten ab dem ersten Tag des auf eine entsprechende Antragstellung des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats nicht weiter gekürzt werde, wenn der Ausgleichsberechtigte gestorben sei und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen habe. Die in dieser Vorschrift für die Zukunft vorgesehene Kürzung sei auf den entsprechenden Antrag des Klägers vorgenommen worden. Da die Kürzung erst erfolgen könne, nachdem ein Antrag gestellt worden sei, sei eine Kürzung nicht bereits ab Eintritt des Sterbefalls vorzunehmen. Dass sowohl nach der früheren Rechtslage (§ 9 Abs. 1 VAHRG) als auch nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG verfahrensmäßig vom Ausgleichspflichtigen ein entsprechender Antrag gefordert werde, sei nicht zu beanstanden. Eine Vorschrift, wonach ein Anspruch auf Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten für die Zeit vor dessen Versterben bestehe, enthalte das Versorgungsausgleichsgesetz nicht mehr. § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, der den Fall, dass der Berechtigte vor seinem Tod keine Leistungen erhalten habe, nicht anspreche, regle den Härtefall abschließend. Er schließe als lex specialis - anders als bisher - ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG wegen des Todes des Ausgleichsberechtigten aus. Der Ausschluss einer vollständigen Rückabwicklung ab dem Zeitpunkt des Todes des Ausgleichsberechtigten entspreche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Dass § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG keine vollständige Rückabwicklung ab dem Zeitpunkt des Todes des Ausgleichsberechtigten mehr ermögliche, sei verfassungsrechtlich mit Blick auf Art. 14 GG wie auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht zu beanstanden. Auch sei ein Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Vorschriften - hier der vollständigen Rückabwicklung nach § 4 VAHRG - nicht geschützt, und die Einschränkung des Wegfalls der Versorgungskürzung beim vorzeitigen Tod der ausgleichsberechtigten Person führe nicht zu unzumutbaren Belastungen des Ausgleichsverpflichteten. Vielmehr gehe es um den Ausgleich der Kürzung von Versorgungsbezügen, der kein entsprechendes Äquivalent auf Seiten einer durch den Versorgungsausgleich begünstigten Person gegenüberstehe. Dass durch die Kürzung der Versorgung im konkreten Fall die amtsangemessene Alimentation des Klägers nicht mehr gewährleistet gewesen wäre, sei nicht ersichtlich.
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 29.01.2013 - 4 S 81/12 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2011 - 5 K 1858/10 - zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festzusetzen und ihm die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten, und den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Zur Begründung trägt er vor, er habe vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau im Jahr 2004 infolge von eigenen Ermittlungen erst am 30.03.2010 offiziell Kenntnis erlangt. Weder er noch die gemeinsame Tochter hätten nach der Scheidung Kontakt zu seiner ehemaligen Frau gehabt. Diese sei stark alkoholabhängig und auch nicht an einem Umgang mit der Tochter interessiert gewesen. Im Januar 2010 habe er die BfA angeschrieben, weil er sich gefragt habe, ob seine geschiedene Ehefrau, die mittlerweile 67 Jahre alt sein müsste, wohl Rente beziehe. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland habe ihm unter dem 22.02.2010 das Anschreiben mit dem Hinweis zurückgesandt, er solle sich mit seiner Versorgungsdienststelle in Verbindung setzen; von dort würden alle weiteren Ermittlungen eingeleitet werden. Er habe daraufhin sein Schreiben an die Beklagte übersandt, die sich aber geweigert habe, tätig zu werden. Er habe mehrfach mit der zuständigen Sachbearbeiterin telefoniert, die sich für unzuständig erklärt und die angeforderte Auskunft aus Datenschutzgründen verweigert habe. Am 29.03.2010 habe er per E-Mail auch bei der Meldebehörde Köln um Auskunft über den Verbleib seiner Exfrau gebeten. Von dort habe er überhaupt keine Auskunft bekommen. Zugleich habe er über das Telefonbuch und das Internet die Hausbewohner seiner ehemaligen Frau und den Vermieter ermittelt und dort angefragt, ob sie über deren Verbleib informiert seien. Diese hätten ihm schließlich am Telefon mitgeteilt, dass seine Exfrau schon vor Jahren verstorben sei. Daraufhin habe er sich sofort telefonisch mit der Meldebehörde der Stadt Köln und der Beklagten in Verbindung gesetzt. Die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten habe ihm erklärt, er müsse die Sterbeurkunde der Ausgleichsberechtigten anfordern und vorlegen. Der Sachbearbeiter bei der Meldebehörde habe ihm auf Frage telefonisch den Sterbetag mitgeteilt, sich aber geweigert, die Sterbeurkunde seiner Exfrau zu übersenden. Daraufhin habe er am 31.03.2010 telefonisch die Sterbeurkunde im Namen seiner Tochter angefordert, die in der Folge auch dorthin übersandt worden sei. Nach der Korrespondenz seiner Tochter mit der Meldebehörde Köln habe sich herausgestellt, dass seine Exfrau am 03.06.2004 in Köln beerdigt worden sei, ohne dass irgendjemand davon informiert worden sei. Im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe die „Fehlerquelle“ ermittelt werden können. So habe die Deutsche Rentenversicherung Rheinland auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe am 17.02.2011 mitgeteilt, dass am 14.08.2004 eine Sterbemeldung des Meldeamtes im Versicherungskonto der verstorbenen Maria P. maschinell verarbeitet worden sei. Eine Benachrichtigung des im Versicherungskonto gespeicherten Versorgungsträgers sei jedoch nicht erfolgt. Damit sei für ihn erst im Februar 2011 klar gewesen, dass die Deutsche Rentenversicherung Rheinland bereits am 14.08.2004 Kenntnis vom Tod der Ausgleichsberechtigten gehabt habe und den ihr aufgrund des Scheidungsurteils bekannten Versorgungsträger, die Beklagte, nicht informiert habe. Die Deutsche Rentenversicherung habe sich in der außergerichtlichen Korrespondenz (mit ihm) auf den Standpunkt gestellt, dass keine Rechtsgrundlage für eine Mitteilungspflicht an ihn existiere. Das Verwaltungsgericht habe dem besonderen Umstand, dass er über den Sterbefall nicht informiert worden sei und bis Ende März 2010 keine Kenntnis von dem Ableben seiner Exfrau gehabt habe, rechtsfehlerhaft überhaupt keine Bedeutung beigemessen. Die Tatsache, dass er nicht über den Tod seiner Exfrau in Kenntnis gesetzt worden sei, beruhe auf staatlichem Fehlverhalten und er sei im Wege der Nachsichtgewährung so zu stellen, als wäre der Anpassungsantrag auf Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen Vorversterbens der Ausgleichsberechtigten schon im Jahre 2004 gestellt worden. Sowohl in § 4 VersAusglG als auch in § 9 Abs. 4 VAHRG sei zwar ein Auskunftsanspruch des antragsberechtigten Ausgleichsverpflichteten normiert, jedoch keine Verpflichtung der Versorgungsträger, unaufgefordert Auskunft zu erteilen. Aus der jeweiligen Gesetzesbegründung gehe hervor, dass der Gesetzgeber davon ausgehe und voraussetze, dass der antragsberechtigte Ausgleichsverpflichtete bereits Kenntnis über das Ableben seines geschiedenen Ehegatten habe und infolge dieser Kenntnis den Versorgungsträger seines geschiedenen Ehegatten auffordere, Auskunft zu erteilen. Fakt sei aber, dass der Ausgleichsberechtigte in der Regel keine Kenntnis vom Ableben des geschiedenen Ehegatten habe und sich die Versorgungsträger bei der geltenden Rechtslage auf den Standpunkt stellen könnten, dass sie eine Auskunftspflicht nur auf Nachfrage und Aufforderung treffe. Der Gesetzgeber meine, der Ausgleichsverpflichtete habe den Zeitpunkt der Antragstellung zu verantworten, und habe dabei offensichtlich verkannt, dass es kein Benachrichtigungsverfahren gebe, das vorsehe, dass der Ausgleichsverpflichtete selbst oder dessen Versorgungsträger über das Ableben informiert würden. Damit liege der Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Machtbereich des Ausgleichsverpflichteten, sondern sei von völliger Willkür und Zufälligkeiten geprägt. Die Übergangsregelungen der §§ 48, 49 VersAusglG seien verfassungswidrig. Da die Übergangsregelung auf einen abgeschlossenen Sachverhalt treffe, komme auch ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensgrundsatz und das Rückwirkungsverbot in Betracht.
Das Verwaltungsgericht sei weiter rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Regelungen in §§ 37 Abs. 1, 34 Abs. 3 VersAusglG, die keine Rückabwicklung mehr ermöglichten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden seien. Diese Bestimmungen stünden nicht im Einklang mit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980. In dieser Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht die Frage des verfassungsrechtlich gebotenen Absehens von einer Kürzung aufgeworfen und in diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit der Schaffung einer Härteregelung erörtert. Zugleich habe das Bundesverfassungsgericht die unbedingte Verpflichtung des Gesetzgebers bekräftigt, für Fälle des Vorversterbens des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten eine wegen der Kürzung der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten eingetretene Härtelage grundsätzlich zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sei vom Gesetzgeber auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Im vorliegenden Fall habe die Kürzung verfassungswidrige Auswirkungen, zu deren Vermeidung weiterhin eine Härtefallregelung notwendig wäre. Insbesondere werde ihm ein unverhältnismäßiges Opfer abverlangt, denn die Kürzung seiner Versorgungsbezüge, mit der die Begründung der Rentenanwartschaften zugunsten seiner Exfrau refinanziert werde, habe zwar ursprünglich dem Ausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten gedient. Doch mit dem Tod der Ausgleichsberechtigten im Jahre 2004 diene die Kürzung nicht mehr dem Ausgleich, sondern komme ausschließlich dem Rentenversicherungsträger bzw. dem Dienstherrn zugute. Hier seien in der Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 Kürzungen in Höhe von ca. 85.000,-- EUR vorgenommen worden, von denen weder er noch seine Exfrau profitierten, sondern ausschließlich der Staat. Weiter sei festzustellen, dass die Versorgungsbezüge auch noch nach dem Ableben der Ausgleichsberechtigten in der Zeit von April 2004 bis März 2010 gekürzt worden seien. Hier liege eine völlige Zweckverfehlung vor, die auch nicht mehr mit dem Vorrang des Versicherungsprinzips zu erklären sei. Ferner komme es bei der geltenden Rechtslage im Ergebnis zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG. Denn hätten er und seine geschiedene Frau denselben Versorgungsträger gehabt, wäre er sofort durch seinen Versorgungsträger über den Tod seiner Exfrau informiert worden. Das bedeute im Ergebnis, dass geschiedene Eheleute, die bei unterschiedlichen Versorgungsträgern versichert seien, ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden. Die Antragstellung könne bei der geltenden Rechtslage nicht zum Anknüpfungspunkt gemacht werden. Denn im besten Fall erfahre der Ausgleichsberechtigte - wie auch immer - wohl zufällig nach vier bis fünf Monaten vom Ableben seines geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten. Erst danach könne er auch einen entsprechenden Anpassungsantrag stellen. Damit müsse der Ausgleichsverpflichtete unwiederbringlich, wenn auch nur vier bis fünf Monate, die Kürzung hinnehmen, obwohl der Berechtigte verstorben sei. Die Rentenkassen habe der Gesetzgeber mit § 5 der Zweiten Datenübermittlungsverordnung bedacht. Vom Gesetzgeber müsse auch eine entsprechende Regelung gefordert werden, die den Ausgleichsverpflichteten schütze.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Schriftsatz des Klägers vom 13.12.2013 hat dem Senat keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
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Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festgesetzt und ihm die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge erstattet werden. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
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Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 01.01.1993 und auf Rückerstattung der bis zum 31.03.2010 einbehaltenen Beträge ergibt sich nicht aus dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700, zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers ist am 17.05.2004 verstorben und hatte bis dahin auch keine Leistungen aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen. Bei der Beamtenversorgung des Klägers handelt es sich um ein anpassungsfähiges Anrecht nach § 32 Nr. 2 VersAusglG, so dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für einen Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge erfüllt sind. Der Wegfall der Kürzung tritt allerdings gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG erst mit dem ersten Tag des Monats ein, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine Rückerstattung von einbehaltenen Beträgen ist nicht vorgesehen. Zugunsten des Klägers ist die Beklagte von einer Antragstellung am 30.03.2010 ausgegangen und hat dementsprechend die Kürzung (erst) ab dem 01.04.2010 aufgehoben.
17 
Ein Anspruch des Klägers auf vollständige Rückgängigmachung der aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586; vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 01.09.1988 - 4/11a RA 38/87 -, Juris) besteht nicht. Denn dieses Gesetz ist nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I. S. 700) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger beim zuständigen Leistungsträger keinen Antrag nach § 9 VAHRG auf Wegfall der Kürzung nach dem Tod des Berechtigten (§ 4 VAHRG) gestellt.
18 
Auch die Übergangsvorschriften der §§ 48 ff. VersAusglG führen nicht zur Anwendbarkeit des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 49 VersAusglG sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 VAHRG nur anwendbar, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist. Der Antrag des Klägers auf Wegfall der Kürzung und Rückzahlung der einbehaltenen Beträge nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau vor Rentenbezug ist jedoch frühestens am 30.03.2010 und damit nach dem Stichtag gestellt worden.
19 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) kann dem Kläger nicht gewährt werden. Die Antragsfrist des § 49 VersAusglG ist als materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist ausgebildet, die nicht verlängert werden kann und nach deren Ablauf insbesondere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 32 RdNr. 16, § 31 RdNr. 9ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 32 RdNr. 6, § 31 RdNr. 8ff.).
20 
Die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist wie auch § 48 VersAusglG von der Erwägung getragen, dass das neue Recht im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll. Es soll vermieden werden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss (BT-Drs.16/10444 S. 85). Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Antragstellung zum endgültigen Verlust der Berechtigung führt, die Anwendung des alten Rechts zu erlangen. Dies gebietet es, die Antragsfrist des § 49 VersAusglG als materielle Ausschlussfrist aufzufassen. Sie erweist sich damit als Frist, die den uneigentlichen gesetzlichen Fristen zuzurechnen ist, also denjenigen Zeitspannen, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Parteihandlung endgültig nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4).
21 
Die Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist geht indes nicht ausnahmslos mit dem Verlust des vor ihrem Ablauf geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruchs einher. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (BVerwG, Urteil vom 28.03.1996 - 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39, m.w.N.). Eine ausnahmsweise „Nachsichtgewährung“ kommt zum Ausgleich besonderer Härten in Betracht, wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre oder in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falles auch durch die größte, vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1985, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007 - 24 BV 03.722 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.1988 - 2 B 26/88 -, NVwZ 1989, 381). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
22 
Auch wenn für den Kläger nachvollziehbar eine Härte darin liegt, dass seine Versorgungsbezüge zu Gunsten seiner geschiedenen Frau über deren Tod hinaus in einer Gesamthöhe von ca. 85.000,-- EUR gekürzt worden sind, obwohl diese keine Rente bezogen hat, ist es nach Treu und Glauben nicht geboten, eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung anzunehmen. Der Kläger nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass aufgrund des Versorgungsausgleichs zwei Versicherungsverhältnisse entstehen, die grundsätzlich - und in Folge des Versicherungsprinzips vor allem auch hinsichtlich der jeweiligen Leistungen oder Ansprüche - voneinander unabhängig sind. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass es unter der Geltung des VAHRG nach dessen § 4 Abs. 2 bei der Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten schon dann endgültig verblieb, wenn der Berechtigte mehr als zwei Jahre Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hatte, obwohl auch in diesem Fall - bei einer diesen Zeitraum nur geringfügig übersteigenden Rentenbezugsdauer - der Kürzungsbetrag insgesamt weit über den gewährten Leistungen gelegen haben dürfte. Der Umstand, dass der Kläger und seine Frau nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zueinander hatten und er deshalb von ihrem Tod im Jahr 2004 bis zum Jahr 2010 keine Kenntnis hatte, betrifft allein seine persönliche Sphäre. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung nach Treu und Glauben nur in eng begrenzten Sonderkonstellationen möglich. Eine solche liegt nicht vor, wenn die mangelnde Kenntnis in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis in der Sphäre des Betroffenen begründet liegt. Auch ein Fall höherer Gewalt ist nicht gegeben, da nichts dafür ersichtlich ist, dass es dem Kläger auch unter größtmöglicher Anstrengung unmöglich war, vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau noch vor dem 01.09.2009 zu erfahren und einen Antrag nach § 9 VAHRG zu stellen.
23 
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Ausnahme dann eingreift, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist allein auf einem Fehlverhalten einer Behörde beruht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 RdNr. 13; BVerwG, Urteil vom 28.03.1996, a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein Betroffener sich bei Versäumung einer materiellen Ausschlussfrist ausnahmsweise auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1010, a.a.O.). Dieser setzt voraus, dass eine Behörde durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln nachteilige Folgen für die Rechtsstellung des Versicherten herbeigeführt hat und dass diese rechtlichen Nachteile durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 17.12.1980 - 12 RK 34/80 -, BSGE 51, 89). Der Herstellungsanspruch hat indes auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat (vgl. BSG, Urteile vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R -, BSGE 92, 267, und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R -, Juris; Beschluss vom 16.12.2008 - B 4 AS 77/08 B -, Juris; BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, a.a.O.; vgl. auch das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des SG Münster vom 17.02.2012 [- S 14 R 744/10 -, Juris], das durch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2013 [- L 3 R 274/12 -, Juris] aufgehoben worden ist). Denn ein derartiges behördliches Fehlverhalten ist hier nicht gegeben.
24 
Ein Fehler der Beklagten ist vorliegend weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Beklagte traf auch nicht die Pflicht, den Kläger über die hier in Rede stehende Rechtsänderung zu unterrichten (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.05.2013 - 5 LA 46/13 -, NVwZ-RR 2013, 850). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht grundsätzlich keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, und zwar vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet es die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, die Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Nur in besonderen Fällen können Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen. Ein derartiger Umstand kann insbesondere in einer üblicherweise erfolgenden Belehrung oder aber in einer ausdrücklichen Bitte um Auskunft liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55, m.w.N.). Danach bestand hier keine Pflicht der Beklagten, den Kläger über die Änderung des Rechts des Versorgungsausgleichs und die daraus folgenden möglichen Auswirkungen auf eine Anpassung seiner Versorgungsbezüge zu informieren. Weder kann sich der Kläger auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten berufen noch lagen sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise eine Belehrungspflicht begründen könnten. Das Versorgungsausgleichsgesetz regelt in umfassender Weise die Teilung von Ansprüchen auf Versorgung im Fall einer Ehescheidung. Es handelt sich mithin um Regelungen, die ihren Sachgrund in den Folgen der Ehescheidung als solcher finden und die nicht in besonderer Weise auf das Beamtenverhältnis bezogen sind. Schon deshalb besteht keine Belehrungspflicht des Dienstherrn, sondern es ist die originäre Aufgabe des geschiedenen Beamten, die Entwicklung des Scheidungsfolgenrechts eigenständig im Blick zu behalten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person einen Ausnahmefall zum Zweck der Vermeidung von Härten darstellt. Angesichts der eng gefassten Tatbestandsvoraussetzungen kommt die Vorschrift nur in besonderen Fällen zum Tragen, die der Dienstherr nicht von sich aus ermitteln und in den Blick nehmen muss.
25 
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Fehlverhalten anderer Behörden vorliegt, das der Beklagten zuzurechnen wäre. Die Meldebehörde der Stadt Köln hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland über den Tod der geschiedenen Ehefrau des Klägers informiert. Sie ist damit ihrer Übermittlungspflicht aus § 5 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) vom 31.07.1995 (BGBl. I S. 1011, mit nachfolgenden Änderungen) nachgekommen. Eine Verpflichtung, auch den Kläger hierüber zu unterrichten, bestand nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe unter dem 17.02.2011 mitgeteilt, dass am 14.08.2004 eine Sterbemeldung des Meldeamts im Versicherungskonto von Maria P. verarbeitet worden sei. Eine Benachrichtigung des im Versicherungskonto gespeicherten Versorgungsträgers (Wehrbereichsgebührnisamt, Düsseldorf) sei nicht erfolgt. Dass dies geboten gewesen wäre, vermag der Senat nicht festzustellen; eine gesetzliche Verpflichtung, den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten ohne Vorliegen eines Auskunftsersuchens über den Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu unterrichten, bestand nicht (vgl. auch § 9 Abs. 4 VAHRG). Soweit sich der Kläger auf im Internet (www.deutsche-rentenversicherung-regional.de) veröffentlichte „Rechtliche Arbeitsanweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung beruft, folgt daraus nichts anderes. Zwar heißt es darin unter der Überschrift „R7 Mitteilungspflichten“: „Oft hat die ausgleichspflichtige Person keine Kenntnis vom Tod der ausgleichsberechtigten Person, wohl aber der Rentenversicherungsträger, der dies über die Sterbemeldungen erfährt… Hier ist die ausgleichspflichtige Person aufgrund der Beratungspflichten der Rentenversicherungsträger von Amts wegen zu informieren.“ Indes bezieht der Kläger Versorgungsbezüge von der Beklagten und steht in keinem Versicherungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung; deshalb trifft diese ihm gegenüber auch keine Beratungspflicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass in den Arbeitsanweisungen weiter vorgesehen sei (R 7.1 und R 10.2 Benachrichtigungsverfahren), dass bei Versterben des Ausgleichsberechtigten der Versicherungsträger des Ausgleichspflichtigen durch ein maschinelles Benachrichtigungsverfahren informiert werde, hat die Deutsche Rentenversicherung im Schreiben vom 25.06.2012 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sei und sein Versorgungskonto deshalb auch nicht am Benachrichtigungsverfahren teilnehmen könne. Auch darüber hinaus ist für ein Fehlverhalten der Deutschen Rentenversicherung nichts ersichtlich, so dass offen bleiben kann, ob ein solches der Beklagten zugerechnet werden könnte. Auch bedarf keiner Vertiefung, dass der Kläger wohl nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war. Denn es nicht erkennbar, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen wäre, sich bereits früher darüber zu informieren, ob seine geschiedene Ehefrau eine Rente bezieht. Dies hätte zumindest zu dem Zeitpunkt nahegelegen, als sie - im Jahr 2007 - die Regelaltersgrenze erreicht hatte. Dies wäre dem Kläger auch, wie der Verfahrensablauf zeigt, ungeachtet des Umstands möglich gewesen, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Ehefrau hatte. Es oblag ihm sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dies war ihm auch zumutbar, da die Nachwirkungen seiner Ehe und seine Vermögensinteressen betroffen waren, die weiterhin seine Befassung erforderten. Dass der Kläger danach die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt eingehalten hätte, das heißt diejenige Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (vgl. zu diesem Maßstab Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 RdNr. 20), ergibt sich nicht.
26 
Der Senat sieht keinen Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
27 
Der aus § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG folgende Ausschluss eines rückwirkenden Rückausgleichs ist nicht verfassungswidrig (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 13.11.2013 - L 13 R 316/13 -, Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - L 18 KN 160/12 -, Juris; LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 28 K 80.11 -, Juris; VG Trier, Urteil vom 31.01.2012 - 1 K 1349/11.TR -, Juris; VG München, Urteile vom 07.08.2012 - M 5 K 11.3211 - und vom 29.03.2011 - M 5 K 1 0.4285 -, jeweils Juris). Er verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
28 
Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten übernimmt Art. 33 Abs. 5 GG die gleiche Funktion, die außerhalb von Beamtenverhältnissen Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. Daher hängt das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nicht davon ab, ob Rentenanwartschaften betroffen sind, die durch Art. 14 GG geschützt sind, oder ob der Anspruch eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt berührt wird, der durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -, BVerfGE 80, 297).
29 
Dass die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nach der Neuregelung nur noch ab dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats wegfällt, verstößt im Gesamtkontext des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht gegen Verfassungsrecht. Eine vollständige Rückabwicklung der durchgeführten Kürzung der Versorgungsbezüge ist auch beim Versterben der ausgleichsberechtigten Person vor Inanspruchnahme von Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften verfassungsrechtlich nicht geboten. Das folgt mit hinlänglicher Klarheit bereits aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (- 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257) und vom 05.07.1989 (a.a.O.). Danach war und ist zur Beseitigung von Härten eine § 4 Abs. 1 VAHRG in der durch das Bundessozialgericht vorgenommenen Auslegung entsprechende Regelung einer vollständigen Rückerstattung (BSG, Urteil vom 01.09.1988, a.a.O.) verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 (a.a.O.) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Gesetzgeber war nach dieser Entscheidung lediglich gehalten, eine ergänzende Härteregelung zu schaffen und bei deren Ausgestaltung die beschriebene Härtelage - Vorversterben des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten - grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Übrigen lag und liegt es in seiner weiten Gestaltungsfreiheit, die Grenzen für die „Rückabwicklung“ des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Soweit dabei der Regelungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG berührt wird, muss sich bei der gesetzlichen Regelung die sachliche Vertretbarkeit aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muss in diesem Sinne „sachbezogen“ sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen; ferner muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
30 
Dem Bundesgesetzgeber waren bei der Schaffung des Versorgungsausgleichsgesetzes sowohl § 4 VAHRG als auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 und 05.07.1989 bekannt. Der Gesetzgeber sah sich (erneut) zwei Anforderungen gegenüber: Zum einen galt es, die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Härtefallregelung zu beachten, zum anderen mussten im Interesse der Versichertengemeinschaft die mit der Härteregelung einhergehenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen gehalten werden (so schon BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 76) sollten mit der Neuregelung zum zeitlichen Beginn des Rückausgleichs ein Gleichlauf mit den anderen Anpassungsfällen und dem Abänderungsverfahren hergestellt werden sowie eine Beschränkung der Anpassung dahingehend erfolgen, dass diese - was aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht eindeutig erkennbar gewesen und vom Bundessozialgericht im Sinne einer ex-tunc-Wirkung ausgelegt worden sei - nunmehr ex nunc wirke. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit der nachträglichen Anpassung zu Lasten der Versichertengemeinschaft das Versicherungsprinzip durchbrochen wird, sollten die Versorgungsträger vor einer weitergehenden Rückabwicklung geschützt werden. Dies ist sachgerecht; der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche; andernfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen. Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelegung am System der Rentenversicherung ist danach ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung an den Tod des Ausgleichsberechtigten als Grund für den Wegfall der Kürzung und den daraufhin zu stellenden Antrag des Ausgleichsverpflichteten als zeitliche Grenze für den Anspruch aus § 37 VersAusglG anknüpft.
31 
Der eigentliche Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet bereits im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse; die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen. Daraus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden kann. Des Weiteren ist zu berücksichtigten, dass Rentenversicherungsansprüche und Rentenversicherungsanwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen „Eigentümers“ lässt sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen. Bei diesen „Anderen“ ist es ausgeschlossen, dass der Tod des Versicherten - selbst wenn der Versicherungsträger keine Leistungen erbracht hat - zu einer Übertragung seiner Anwartschaften auf Dritte führt. Insoweit stellt jede Härteregelung ohnehin ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Mit einer Anpassung nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird bereits das Versicherungsprinzip zu Lasten der Versichertengemeinschaft durchbrochen. Es ist nicht sachwidrig, dass der Wegfall der Kürzung nur unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG erfolgt. Vor ihrem Tod standen der ausgleichsberechtigten Person aufgrund des Versorgungsausgleichs Versorgungsanwartschaften zu, die ihr Versicherungsschutz gewährten. Ob der Versicherungsfall tatsächlich eintritt und Leistungen zu gewähren sind, ist ohne Belang. Daraus ergibt sich, dass die übertragenen Versorgungsanwartschaften der früheren Ehefrau ihr bis zu ihrem Tod lückenlos Versicherungsschutz geboten haben. Erst mit dem Tod stand endgültig fest, dass sich dieser Schutz nicht mehr verwirklichen wird. Diese Zäsur „Ende des Versicherungsschutzes“ ist ein sachlicher Grund, den Rückausgleich auf einen Zeitraum zu beschränken, der nach dem Zeitpunkt des Wegfalls des Versicherungsschutzes liegt. Der Ausgleichspflichtige konnte bis dahin zu keiner Zeit damit rechnen, von den Folgen des Versorgungsausgleichs verschont zu bleiben. Die Anpassung der Versorgung hing (sowohl nach dem VAHRG als auch nach dem VersAusglG) von einem grundsätzlich ungewissen Ereignis, nämlich dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten nach allenfalls kurzer Leistungsbezugsdauer, ab.
32 
Die Regelungen der §§ 37, 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG sind auch deshalb im Rahmen des gesamten Regelungskonzepts des Versorgungsausgleichsgesetzes durch den weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gedeckt und nicht unverhältnismäßig, weil sie zwar einerseits - wie vorliegend - eine Einschränkung, aber andererseits (etwa hinsichtlich der unschädlichen Rentenbezugsdauer des Ausgleichsberechtigten sowie bei deren Hinterbliebenen) auch eine Ausweitung von Leistungsansprüchen vorsehen. Die (zeitlich begrenzte) Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person wird über den Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) kompensiert (BT-Drs. 16/10144 S. 44).
33 
Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht wurden nach § 4 Abs. 2 VAHRG auf die rückausgleichsbedingte Versorgungserhöhung angerechnet. Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz nun nicht mehr vor. Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate (bisher: 24 Monate) bezogen hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person ungekürzte Versorgungsbezüge. Gleichzeitig und davon unabhängig können auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung erhalten, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommen kann. Um dies auszugleichen, verlagert § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person in nicht zu beanstandender Weise auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
34 
Dass der Gesetzgeber die Anpassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG - entsprechend der früheren Rechtslage (§ 9 Abs. 1 VAHRG) - von einem Antrag des Ausgleichspflichtigen abhängig macht, ist mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum ebenfalls nicht zu beanstanden und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Ausgleichspflichtige hat ein Interesse daran, dass eine Anpassung (hier: Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge) alsbald nach dem Tod des früheren Ehegatten erfolgt. Insoweit stehen seine Vermögensinteressen im Raum, deren Verfolgung ihm zuzumuten ist. Die in § 4 VersAusglG eingeräumten Auskunftsansprüche gegenüber dem Ehegatten und dessen Erben bzw. subsidiär gegenüber den Versorgungsträgern versetzen den Ausgleichspflichtigen grundsätzlich in die Lage, alle maßgeblichen Umstände in Erfahrung zu bringen. Dieses formalisierte Verfahren dient auch den Interessen des Dienstherrn, der von einer - im Übrigen auch kaum praktikablen - Prüfung von Amts wegen entlastet wird.
35 
Nach alledem ist auch eine Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gegeben. Zwar kann es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen muss, dass es bei der Kürzung der Versorgung endgültig verbleibt, weil die Voraussetzungen der §§ 37, 38, 34 VersAusglG nicht erfüllt sind. Daraus folgt indes nicht, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass die Regelung die Betroffenen übermäßig belastete (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1). Diese Zumutbarkeitsgrenze wird daher auch nicht überschritten, wenn ein Wegfall der Kürzung unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nur für die Zukunft erfolgt.
36 
Auch die (Übergangs-)Regelung des § 49 VersAusglG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber ist es insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08 -, Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Intention des Gesetzgebers war es, eine parallele Anwendung von altem und neuem Recht über längere Zeit zu vermeiden; vielmehr sollte das neue Recht möglichst schnell und möglichst weitgehend zur Anwendung kommen (BT-Drs. 16/10144 S. 85). Die Einführung eines Stichtags für den Übergang von altem zu neuem Versorgungsausgleichsrecht gemäß § 49 VersAusglG war angesichts dieses gesetzgeberischen Ziels notwendig. Die Orientierung am Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ist ebenso sachlich vertretbar und nicht willkürlich wie die Anknüpfung an die auch nach altem Recht erforderliche Antragstellung (vgl. auch LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012 - L 1 R 78/11 -, Juris).
37 
Eine unzulässige Rückwirkung liegt ebenfalls nicht vor. Die Änderung der Härteregelung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
38 
Insoweit ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258, m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.2006 - 4 S 725/06 -, Juris).
39 
Bei der Anwendung der Regelungen der §§ 32 bis 38 VersAusglG auf Ehen, deren Versorgungsausgleich noch nach altem, also dem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, handelt es sich nicht um eine rückwirkende Änderung von bereits abgewickelten Tatbeständen, sondern um eine bloß tatbestandliche Rückanknüpfung. Diese greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden hat. Die Regelung wirkt vielmehr in zulässiger Weise auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom 15.05.1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69). Dies gilt auch hier. Dem Gesetzgeber steht die Möglichkeit zu, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280). Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts trägt dem Erfordernis Rechnung, einen Ausgleich zu schaffen, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist und die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet, nachdem das vormals geltende Versorgungsausgleichsrecht diesen Anforderungen nicht mehr gerecht wurde. Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlte häufig die gerechte Teilhabe, unter anderem deshalb, weil sich das alte Recht auf Prognosen stützen musste, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abwichen. Eine Korrektur dieser Fehler fand in der Praxis nicht statt. Das Recht war außerdem unübersichtlich geworden und wurde nur noch von wenigen Expertinnen und Experten verstanden. Durch die zunehmende Vielfalt der Alterssicherungssysteme, insbesondere wegen des Ausbaus der betrieblichen und privaten Vorsorge, hatten sich diese Grundprobleme noch verschärft (BT-Drs. 16/10144 S. 1). Dem trägt die Reform Rechnung, ohne dass sie für die Betroffenen zu unzumutbaren Belastungen führt.
40 
Auch soweit das bisherige Recht nach § 49 VersAusglG (nur) für die Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG weiterhin anzuwenden ist, in denen der Antrag beim Versorgungträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, liegt keine unzulässige Rückwirkung vor.
41 
Eine echte Rückwirkung ist, wie dargelegt, nur gegeben, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, sodass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Bei Normen, die Rechtsansprüche einräumen, bedeutet „abgewickelter Tatbestand“, dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Es bedarf keiner Vertiefung, ob diese Voraussetzungen hier ungeachtet des Umstands vorliegen, dass der Kläger den zur Durchsetzung seines Anpassungsrechts auch nach altem Recht erforderlichen Antrag noch nicht gestellt hatte. Denn das Verbot echter Rückwirkung findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfG, Beschluss vom 25.05.1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384). Deshalb tritt es zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte. Dasselbe gilt, wenn durch die Rückwirkung nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht würde. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen auch nur das betätigte Vertrauen, die „Vertrauensinvestition“, die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246). Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971, a.a.O.). Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts endet in jedem Fall mit dem Beschluss des neuen Rechts (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, m.w.N.).
42 
Davon ausgehend war die geänderte Regelung schon nicht geeignet, eine Vertrauensinvestition herbeizuführen. Bei der Aussicht auf eine vollständige Rückabwicklung der Kürzung der Versorgungsbezüge kann es sich für die Betroffenen allenfalls um eine vage Hoffnung gehandelt haben. Denn sie hing ab von dem zukünftigen ungewissen Eintritt eines Ereignisses - dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten - und weiteren Voraussetzungen, nämlich einer Rentenbezugsdauer von unter zwei Jahren. Deshalb konnte ein Betroffener mit dieser Möglichkeit nicht verlässlich rechnen und umso weniger im Vertrauen auf die alte Gesetzeslage - nunmehr entwertete - Entscheidungen oder Dispositionen treffen. Dies hat auch der Kläger, wie sein Verhalten zeigt, nicht getan.
43 
Darüber hinaus ist Vertrauensschutz auch deshalb ausgeschlossen, weil das Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 bereits am 08.04.2009 - und damit nahezu fünf Monate vor seinem Inkrafttreten - im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Dem Kläger stand danach wie allen anderen Betroffenen ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich auf die Änderung der Gesetzeslage einzustellen. Insbesondere hätte er die Bemühungen, die er im Jahr 2010 entfaltet hat und die alsbald zum Erfolg geführt haben, auch in der Zeit zwischen Verkündung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten mit der Folge unternehmen können, dass er noch rechtzeitig unter der Geltung des alten Rechts einen Antrag auf Anpassung hätte stellen können. Auch vor diesem Hintergrund ist Vertrauensschutz nicht gegeben.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 03. Dezember 2013
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 85.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Der Schriftsatz des Klägers vom 13.12.2013 hat dem Senat keinen Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
15 
Die Berufung des Klägers ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 01.01.1993 bis zum 31.03.2010 ohne Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nach § 55c SVG festgesetzt und ihm die insoweit einbehaltenen Kürzungsbeträge erstattet werden. Der Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10.05.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
16 
Ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge ab dem 01.01.1993 und auf Rückerstattung der bis zum 31.03.2010 einbehaltenen Beträge ergibt sich nicht aus dem am 01.09.2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) vom 03.04.2009 (BGBl. I S. 700, zuletzt geändert durch Art. 25 des Gesetzes vom 08.12.2010 (BGBl. I S. 1768). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG wird nach dem Tod der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau des Klägers ist am 17.05.2004 verstorben und hatte bis dahin auch keine Leistungen aus der Rentenversicherung in Anspruch genommen. Bei der Beamtenversorgung des Klägers handelt es sich um ein anpassungsfähiges Anrecht nach § 32 Nr. 2 VersAusglG, so dass die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG für einen Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge erfüllt sind. Der Wegfall der Kürzung tritt allerdings gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 VersAusglG erst mit dem ersten Tag des Monats ein, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine Rückerstattung von einbehaltenen Beträgen ist nicht vorgesehen. Zugunsten des Klägers ist die Beklagte von einer Antragstellung am 30.03.2010 ausgegangen und hat dementsprechend die Kürzung (erst) ab dem 01.04.2010 aufgehoben.
17 
Ein Anspruch des Klägers auf vollständige Rückgängigmachung der aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.02.1983 (BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I S. 2586; vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 01.09.1988 - 4/11a RA 38/87 -, Juris) besteht nicht. Denn dieses Gesetz ist nach Art. 23 Nr. 2 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03.04.2009 (BGBl. I. S. 700) mit Ablauf des 31.08.2009 außer Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger beim zuständigen Leistungsträger keinen Antrag nach § 9 VAHRG auf Wegfall der Kürzung nach dem Tod des Berechtigten (§ 4 VAHRG) gestellt.
18 
Auch die Übergangsvorschriften der §§ 48 ff. VersAusglG führen nicht zur Anwendbarkeit des bis zum 31.08.2009 geltenden Rechts. Nach dem hier allein in Betracht kommenden § 49 VersAusglG sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 VAHRG nur anwendbar, wenn der entsprechende Antrag vor dem 1. September 2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist. Der Antrag des Klägers auf Wegfall der Kürzung und Rückzahlung der einbehaltenen Beträge nach dem Tod seiner geschiedenen Ehefrau vor Rentenbezug ist jedoch frühestens am 30.03.2010 und damit nach dem Stichtag gestellt worden.
19 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) kann dem Kläger nicht gewährt werden. Die Antragsfrist des § 49 VersAusglG ist als materiellrechtlich wirkende Ausschlussfrist ausgebildet, die nicht verlängert werden kann und nach deren Ablauf insbesondere eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, Buchholz 436.36 § 36 BAföG Nr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 32 RdNr. 16, § 31 RdNr. 9ff.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 32 RdNr. 6, § 31 RdNr. 8ff.).
20 
Die Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG ist wie auch § 48 VersAusglG von der Erwägung getragen, dass das neue Recht im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll. Es soll vermieden werden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss (BT-Drs.16/10444 S. 85). Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn eine nicht fristgerechte Antragstellung zum endgültigen Verlust der Berechtigung führt, die Anwendung des alten Rechts zu erlangen. Dies gebietet es, die Antragsfrist des § 49 VersAusglG als materielle Ausschlussfrist aufzufassen. Sie erweist sich damit als Frist, die den uneigentlichen gesetzlichen Fristen zuzurechnen ist, also denjenigen Zeitspannen, deren Ende einen äußersten Zeitpunkt festlegt, nach dem auch bei fehlendem Verschulden eine Parteihandlung endgültig nicht mehr vorgenommen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 7.85 -, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4).
21 
Die Versäumung einer gesetzlichen Ausschlussfrist geht indes nicht ausnahmslos mit dem Verlust des vor ihrem Ablauf geltend zu machenden materiellrechtlichen Anspruchs einher. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen (BVerwG, Urteil vom 28.03.1996 - 7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39, m.w.N.). Eine ausnahmsweise „Nachsichtgewährung“ kommt zum Ausgleich besonderer Härten in Betracht, wenn die Ausschlusswirkung nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre oder in einem Fall höherer Gewalt bei außergewöhnlichen Ereignissen, die nach den Umständen des Falles auch durch die größte, vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1985, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10.01.2007 - 24 BV 03.722 -, Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.10.1988 - 2 B 26/88 -, NVwZ 1989, 381). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
22 
Auch wenn für den Kläger nachvollziehbar eine Härte darin liegt, dass seine Versorgungsbezüge zu Gunsten seiner geschiedenen Frau über deren Tod hinaus in einer Gesamthöhe von ca. 85.000,-- EUR gekürzt worden sind, obwohl diese keine Rente bezogen hat, ist es nach Treu und Glauben nicht geboten, eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung anzunehmen. Der Kläger nimmt schon nicht hinreichend in den Blick, dass aufgrund des Versorgungsausgleichs zwei Versicherungsverhältnisse entstehen, die grundsätzlich - und in Folge des Versicherungsprinzips vor allem auch hinsichtlich der jeweiligen Leistungen oder Ansprüche - voneinander unabhängig sind. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass es unter der Geltung des VAHRG nach dessen § 4 Abs. 2 bei der Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten schon dann endgültig verblieb, wenn der Berechtigte mehr als zwei Jahre Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht erhalten hatte, obwohl auch in diesem Fall - bei einer diesen Zeitraum nur geringfügig übersteigenden Rentenbezugsdauer - der Kürzungsbetrag insgesamt weit über den gewährten Leistungen gelegen haben dürfte. Der Umstand, dass der Kläger und seine Frau nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zueinander hatten und er deshalb von ihrem Tod im Jahr 2004 bis zum Jahr 2010 keine Kenntnis hatte, betrifft allein seine persönliche Sphäre. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, ist eine Ausnahme von der Ausschlusswirkung nach Treu und Glauben nur in eng begrenzten Sonderkonstellationen möglich. Eine solche liegt nicht vor, wenn die mangelnde Kenntnis in Bezug auf ein bestimmtes Ereignis in der Sphäre des Betroffenen begründet liegt. Auch ein Fall höherer Gewalt ist nicht gegeben, da nichts dafür ersichtlich ist, dass es dem Kläger auch unter größtmöglicher Anstrengung unmöglich war, vom Tod seiner geschiedenen Ehefrau noch vor dem 01.09.2009 zu erfahren und einen Antrag nach § 9 VAHRG zu stellen.
23 
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine weitere Ausnahme dann eingreift, wenn die Versäumung der Ausschlussfrist allein auf einem Fehlverhalten einer Behörde beruht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 31 RdNr. 13; BVerwG, Urteil vom 28.03.1996, a.a.O.), bedarf keiner Entscheidung. Dies gilt ebenso für die Frage, ob ein Betroffener sich bei Versäumung einer materiellen Ausschlussfrist ausnahmsweise auf die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs berufen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1010, a.a.O.). Dieser setzt voraus, dass eine Behörde durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln nachteilige Folgen für die Rechtsstellung des Versicherten herbeigeführt hat und dass diese rechtlichen Nachteile durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (BSG, Urteil vom 17.12.1980 - 12 RK 34/80 -, BSGE 51, 89). Der Herstellungsanspruch hat indes auch und gerade zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 SGB I), verletzt hat (vgl. BSG, Urteile vom 01.04.2004 - B 7 AL 52/03 R -, BSGE 92, 267, und vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 63/06 R -, Juris; Beschluss vom 16.12.2008 - B 4 AS 77/08 B -, Juris; BVerwG, Urteil vom 23.02.1010 - 5 C 13.09 -, a.a.O.; vgl. auch das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des SG Münster vom 17.02.2012 [- S 14 R 744/10 -, Juris], das durch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2013 [- L 3 R 274/12 -, Juris] aufgehoben worden ist). Denn ein derartiges behördliches Fehlverhalten ist hier nicht gegeben.
24 
Ein Fehler der Beklagten ist vorliegend weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Beklagte traf auch nicht die Pflicht, den Kläger über die hier in Rede stehende Rechtsänderung zu unterrichten (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.05.2013 - 5 LA 46/13 -, NVwZ-RR 2013, 850). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht grundsätzlich keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für die Beamten einschlägigen Vorschriften, und zwar vor allem dann nicht, wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet es die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, die Beamten von sich aus auf für sie etwa in Betracht kommende Möglichkeiten einer Antragstellung aufmerksam zu machen. Nur in besonderen Fällen können Umstände vorliegen, die geeignet sind, eine Belehrungspflicht auszulösen. Ein derartiger Umstand kann insbesondere in einer üblicherweise erfolgenden Belehrung oder aber in einer ausdrücklichen Bitte um Auskunft liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1997 - 2 C 10.96 -, BVerwGE 104, 55, m.w.N.). Danach bestand hier keine Pflicht der Beklagten, den Kläger über die Änderung des Rechts des Versorgungsausgleichs und die daraus folgenden möglichen Auswirkungen auf eine Anpassung seiner Versorgungsbezüge zu informieren. Weder kann sich der Kläger auf eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten berufen noch lagen sonstige Umstände vor, die ausnahmsweise eine Belehrungspflicht begründen könnten. Das Versorgungsausgleichsgesetz regelt in umfassender Weise die Teilung von Ansprüchen auf Versorgung im Fall einer Ehescheidung. Es handelt sich mithin um Regelungen, die ihren Sachgrund in den Folgen der Ehescheidung als solcher finden und die nicht in besonderer Weise auf das Beamtenverhältnis bezogen sind. Schon deshalb besteht keine Belehrungspflicht des Dienstherrn, sondern es ist die originäre Aufgabe des geschiedenen Beamten, die Entwicklung des Scheidungsfolgenrechts eigenständig im Blick zu behalten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person einen Ausnahmefall zum Zweck der Vermeidung von Härten darstellt. Angesichts der eng gefassten Tatbestandsvoraussetzungen kommt die Vorschrift nur in besonderen Fällen zum Tragen, die der Dienstherr nicht von sich aus ermitteln und in den Blick nehmen muss.
25 
Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Fehlverhalten anderer Behörden vorliegt, das der Beklagten zuzurechnen wäre. Die Meldebehörde der Stadt Köln hat die Deutsche Rentenversicherung Rheinland über den Tod der geschiedenen Ehefrau des Klägers informiert. Sie ist damit ihrer Übermittlungspflicht aus § 5 der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) vom 31.07.1995 (BGBl. I S. 1011, mit nachfolgenden Änderungen) nachgekommen. Eine Verpflichtung, auch den Kläger hierüber zu unterrichten, bestand nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Karlsruhe unter dem 17.02.2011 mitgeteilt, dass am 14.08.2004 eine Sterbemeldung des Meldeamts im Versicherungskonto von Maria P. verarbeitet worden sei. Eine Benachrichtigung des im Versicherungskonto gespeicherten Versorgungsträgers (Wehrbereichsgebührnisamt, Düsseldorf) sei nicht erfolgt. Dass dies geboten gewesen wäre, vermag der Senat nicht festzustellen; eine gesetzliche Verpflichtung, den Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten ohne Vorliegen eines Auskunftsersuchens über den Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu unterrichten, bestand nicht (vgl. auch § 9 Abs. 4 VAHRG). Soweit sich der Kläger auf im Internet (www.deutsche-rentenversicherung-regional.de) veröffentlichte „Rechtliche Arbeitsanweisungen“ der Deutschen Rentenversicherung beruft, folgt daraus nichts anderes. Zwar heißt es darin unter der Überschrift „R7 Mitteilungspflichten“: „Oft hat die ausgleichspflichtige Person keine Kenntnis vom Tod der ausgleichsberechtigten Person, wohl aber der Rentenversicherungsträger, der dies über die Sterbemeldungen erfährt… Hier ist die ausgleichspflichtige Person aufgrund der Beratungspflichten der Rentenversicherungsträger von Amts wegen zu informieren.“ Indes bezieht der Kläger Versorgungsbezüge von der Beklagten und steht in keinem Versicherungsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung; deshalb trifft diese ihm gegenüber auch keine Beratungspflicht. Soweit der Kläger geltend macht, dass in den Arbeitsanweisungen weiter vorgesehen sei (R 7.1 und R 10.2 Benachrichtigungsverfahren), dass bei Versterben des Ausgleichsberechtigten der Versicherungsträger des Ausgleichspflichtigen durch ein maschinelles Benachrichtigungsverfahren informiert werde, hat die Deutsche Rentenversicherung im Schreiben vom 25.06.2012 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht bei der Deutschen Rentenversicherung versichert sei und sein Versorgungskonto deshalb auch nicht am Benachrichtigungsverfahren teilnehmen könne. Auch darüber hinaus ist für ein Fehlverhalten der Deutschen Rentenversicherung nichts ersichtlich, so dass offen bleiben kann, ob ein solches der Beklagten zugerechnet werden könnte. Auch bedarf keiner Vertiefung, dass der Kläger wohl nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert war. Denn es nicht erkennbar, dass es ihm nicht zuzumuten gewesen wäre, sich bereits früher darüber zu informieren, ob seine geschiedene Ehefrau eine Rente bezieht. Dies hätte zumindest zu dem Zeitpunkt nahegelegen, als sie - im Jahr 2007 - die Regelaltersgrenze erreicht hatte. Dies wäre dem Kläger auch, wie der Verfahrensablauf zeigt, ungeachtet des Umstands möglich gewesen, dass er keinen Kontakt mehr zu seiner geschiedenen Ehefrau hatte. Es oblag ihm sowohl nach der alten als auch nach der neuen Gesetzeslage, entsprechende Erkundigungen einzuholen. Dies war ihm auch zumutbar, da die Nachwirkungen seiner Ehe und seine Vermögensinteressen betroffen waren, die weiterhin seine Befassung erforderten. Dass der Kläger danach die gebotene und nach den Umständen zumutbare Sorgfalt eingehalten hätte, das heißt diejenige Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrenden Verfahrensbeteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten war (vgl. zu diesem Maßstab Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 32 RdNr. 20), ergibt sich nicht.
26 
Der Senat sieht keinen Anlass, nach Art. 100 Abs. 1 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
27 
Der aus § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG folgende Ausschluss eines rückwirkenden Rückausgleichs ist nicht verfassungswidrig (ebenso: Bayerisches LSG, Urteil vom 13.11.2013 - L 13 R 316/13 -, Juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2013 - L 18 KN 160/12 -, Juris; LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 24.09.2013 - 28 K 80.11 -, Juris; VG Trier, Urteil vom 31.01.2012 - 1 K 1349/11.TR -, Juris; VG München, Urteile vom 07.08.2012 - M 5 K 11.3211 - und vom 29.03.2011 - M 5 K 1 0.4285 -, jeweils Juris). Er verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG.
28 
Für die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten übernimmt Art. 33 Abs. 5 GG die gleiche Funktion, die außerhalb von Beamtenverhältnissen Art. 14 Abs. 1 GG zukommt. Daher hängt das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Prüfung der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nicht davon ab, ob Rentenanwartschaften betroffen sind, die durch Art. 14 GG geschützt sind, oder ob der Anspruch eines Beamten auf standesgemäßen Unterhalt berührt wird, der durch Art. 33 Abs. 5 GG gesichert ist (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989 - 1 BvL 11/87 u.a. -, BVerfGE 80, 297).
29 
Dass die Kürzung der Versorgung des Ausgleichsverpflichteten nach der Neuregelung nur noch ab dem ersten Tag des auf den Antrag des Ausgleichsverpflichteten folgenden Monats wegfällt, verstößt im Gesamtkontext des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht gegen Verfassungsrecht. Eine vollständige Rückabwicklung der durchgeführten Kürzung der Versorgungsbezüge ist auch beim Versterben der ausgleichsberechtigten Person vor Inanspruchnahme von Leistungen aus den übertragenen Anwartschaften verfassungsrechtlich nicht geboten. Das folgt mit hinlänglicher Klarheit bereits aus den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 (- 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257) und vom 05.07.1989 (a.a.O.). Danach war und ist zur Beseitigung von Härten eine § 4 Abs. 1 VAHRG in der durch das Bundessozialgericht vorgenommenen Auslegung entsprechende Regelung einer vollständigen Rückerstattung (BSG, Urteil vom 01.09.1988, a.a.O.) verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.02.1980 (a.a.O.) keine für die Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebliche Bestimmung für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Der Gesetzgeber war nach dieser Entscheidung lediglich gehalten, eine ergänzende Härteregelung zu schaffen und bei deren Ausgestaltung die beschriebene Härtelage - Vorversterben des Berechtigten vor dem Ausgleichsverpflichteten - grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Übrigen lag und liegt es in seiner weiten Gestaltungsfreiheit, die Grenzen für die „Rückabwicklung“ des Versorgungsausgleichs zu ziehen und damit zugleich die Gruppe der Ausgleichsverpflichteten zu bestimmen, die bei Vorversterben des Ausgleichsberechtigten einen Anspruch auf ihre ungekürzte Versorgung zurückgewinnen. Soweit dabei der Regelungsgehalt von Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG berührt wird, muss sich bei der gesetzlichen Regelung die sachliche Vertretbarkeit aus der Eigenart des zu regelnden Sachverhältnisses heraus entwickeln lassen; der Grund muss in diesem Sinne „sachbezogen“ sein und unter diesem Gesichtspunkt vertretbar erscheinen; ferner muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
30 
Dem Bundesgesetzgeber waren bei der Schaffung des Versorgungsausgleichsgesetzes sowohl § 4 VAHRG als auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.1980 und 05.07.1989 bekannt. Der Gesetzgeber sah sich (erneut) zwei Anforderungen gegenüber: Zum einen galt es, die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Härtefallregelung zu beachten, zum anderen mussten im Interesse der Versichertengemeinschaft die mit der Härteregelung einhergehenden Mehrkosten für die Versicherungsträger in Grenzen gehalten werden (so schon BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10144 S. 76) sollten mit der Neuregelung zum zeitlichen Beginn des Rückausgleichs ein Gleichlauf mit den anderen Anpassungsfällen und dem Abänderungsverfahren hergestellt werden sowie eine Beschränkung der Anpassung dahingehend erfolgen, dass diese - was aus dem bisherigen Gesetzeswortlaut nicht eindeutig erkennbar gewesen und vom Bundessozialgericht im Sinne einer ex-tunc-Wirkung ausgelegt worden sei - nunmehr ex nunc wirke. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass mit der nachträglichen Anpassung zu Lasten der Versichertengemeinschaft das Versicherungsprinzip durchbrochen wird, sollten die Versorgungsträger vor einer weitergehenden Rückabwicklung geschützt werden. Dies ist sachgerecht; der ausgleichsverpflichtete Ehegatte hat von Verfassungs wegen keinen Anspruch auf eine von den übrigen Rentenversicherungsverhältnissen völlig losgelöste Regelung seiner Versorgungsansprüche; andernfalls wären gleichheitswidrige Ergebnisse innerhalb der Versichertengemeinschaft zu befürchten, die vermieden werden müssen. Die grundsätzliche Orientierung der Härteregelegung am System der Rentenversicherung ist danach ein vertretbarer sachlicher Gesichtspunkt (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die gesetzliche Regelung an den Tod des Ausgleichsberechtigten als Grund für den Wegfall der Kürzung und den daraufhin zu stellenden Antrag des Ausgleichsverpflichteten als zeitliche Grenze für den Anspruch aus § 37 VersAusglG anknüpft.
31 
Der eigentliche Eingriff in die versorgungsrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten findet bereits im Zeitpunkt des Vollzugs des Versorgungsausgleichs statt und ist durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 GG legitimiert. Nach Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehen zwei selbständige Versicherungsverhältnisse; die rentenrechtlichen Schicksale der geschiedenen Ehegatten sind grundsätzlich unabhängig voneinander zu sehen. Daraus folgt, dass der Versicherungsverlauf des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig nicht von dem des Ausgleichsberechtigten beeinflusst werden kann. Des Weiteren ist zu berücksichtigten, dass Rentenversicherungsansprüche und Rentenversicherungsanwartschaften in einem ausgeprägten sozialen Bezug stehen; sie sind Bestandteil eines Leistungssystems, dem eine besondere soziale Funktion zukommt. Die Berechtigung des einzelnen „Eigentümers“ lässt sich nicht von den Rechten und Pflichten anderer lösen. Bei diesen „Anderen“ ist es ausgeschlossen, dass der Tod des Versicherten - selbst wenn der Versicherungsträger keine Leistungen erbracht hat - zu einer Übertragung seiner Anwartschaften auf Dritte führt. Insoweit stellt jede Härteregelung ohnehin ein Sonderrecht für geschiedene Eheleute dar (BVerfG, Urteil vom 05.07.1989, a.a.O.). Mit einer Anpassung nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird bereits das Versicherungsprinzip zu Lasten der Versichertengemeinschaft durchbrochen. Es ist nicht sachwidrig, dass der Wegfall der Kürzung nur unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG erfolgt. Vor ihrem Tod standen der ausgleichsberechtigten Person aufgrund des Versorgungsausgleichs Versorgungsanwartschaften zu, die ihr Versicherungsschutz gewährten. Ob der Versicherungsfall tatsächlich eintritt und Leistungen zu gewähren sind, ist ohne Belang. Daraus ergibt sich, dass die übertragenen Versorgungsanwartschaften der früheren Ehefrau ihr bis zu ihrem Tod lückenlos Versicherungsschutz geboten haben. Erst mit dem Tod stand endgültig fest, dass sich dieser Schutz nicht mehr verwirklichen wird. Diese Zäsur „Ende des Versicherungsschutzes“ ist ein sachlicher Grund, den Rückausgleich auf einen Zeitraum zu beschränken, der nach dem Zeitpunkt des Wegfalls des Versicherungsschutzes liegt. Der Ausgleichspflichtige konnte bis dahin zu keiner Zeit damit rechnen, von den Folgen des Versorgungsausgleichs verschont zu bleiben. Die Anpassung der Versorgung hing (sowohl nach dem VAHRG als auch nach dem VersAusglG) von einem grundsätzlich ungewissen Ereignis, nämlich dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten nach allenfalls kurzer Leistungsbezugsdauer, ab.
32 
Die Regelungen der §§ 37, 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG sind auch deshalb im Rahmen des gesamten Regelungskonzepts des Versorgungsausgleichsgesetzes durch den weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers gedeckt und nicht unverhältnismäßig, weil sie zwar einerseits - wie vorliegend - eine Einschränkung, aber andererseits (etwa hinsichtlich der unschädlichen Rentenbezugsdauer des Ausgleichsberechtigten sowie bei deren Hinterbliebenen) auch eine Ausweitung von Leistungsansprüchen vorsehen. Die (zeitlich begrenzte) Kürzung der Anrechte der ausgleichspflichtigen Person wird über den Zuwachs an Versorgungen bei der ausgleichsberechtigten Person (und deren Hinterbliebenen) kompensiert (BT-Drs. 16/10144 S. 44).
33 
Leistungen aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht wurden nach § 4 Abs. 2 VAHRG auf die rückausgleichsbedingte Versorgungserhöhung angerechnet. Eine solche Anrechnung von Leistungen sieht das Versorgungsausgleichsgesetz nun nicht mehr vor. Nach § 37 Abs. 1 und 2 VersAusglG wird ein Anrecht des Ausgleichspflichtigen nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt, wenn die ausgleichsberechtigte Person gestorben ist und die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate (bisher: 24 Monate) bezogen hat. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält die ausgleichspflichtige Person ungekürzte Versorgungsbezüge. Gleichzeitig und davon unabhängig können auch die Hinterbliebenen der ausgleichsberechtigten Person ungekürzte Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage der (familien-)gerichtlichen Versorgungsausgleichsentscheidung erhalten, so dass es im Ergebnis zu Doppelleistungen aus dem übertragenen Anrecht kommen kann. Um dies auszugleichen, verlagert § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG den Beginn der Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person in nicht zu beanstandender Weise auf den ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
34 
Dass der Gesetzgeber die Anpassung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG - entsprechend der früheren Rechtslage (§ 9 Abs. 1 VAHRG) - von einem Antrag des Ausgleichspflichtigen abhängig macht, ist mit Blick auf seinen weiten Gestaltungsspielraum ebenfalls nicht zu beanstanden und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Der Ausgleichspflichtige hat ein Interesse daran, dass eine Anpassung (hier: Wegfall der Kürzung der Versorgungsbezüge) alsbald nach dem Tod des früheren Ehegatten erfolgt. Insoweit stehen seine Vermögensinteressen im Raum, deren Verfolgung ihm zuzumuten ist. Die in § 4 VersAusglG eingeräumten Auskunftsansprüche gegenüber dem Ehegatten und dessen Erben bzw. subsidiär gegenüber den Versorgungsträgern versetzen den Ausgleichspflichtigen grundsätzlich in die Lage, alle maßgeblichen Umstände in Erfahrung zu bringen. Dieses formalisierte Verfahren dient auch den Interessen des Dienstherrn, der von einer - im Übrigen auch kaum praktikablen - Prüfung von Amts wegen entlastet wird.
35 
Nach alledem ist auch eine Unzumutbarkeit der Regelung im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht gegeben. Zwar kann es den einzelnen Ausgleichsverpflichteten hart treffen, wenn er nach dem Tod seines geschiedenen Ehegatten erkennen muss, dass es bei der Kürzung der Versorgung endgültig verbleibt, weil die Voraussetzungen der §§ 37, 38, 34 VersAusglG nicht erfüllt sind. Daraus folgt indes nicht, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass die Regelung die Betroffenen übermäßig belastete (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1). Diese Zumutbarkeitsgrenze wird daher auch nicht überschritten, wenn ein Wegfall der Kürzung unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 38 Abs. 2, 34 Abs. 3 VersAusglG nur für die Zukunft erfolgt.
36 
Auch die (Übergangs-)Regelung des § 49 VersAusglG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Gesetzgeber ist es insbesondere durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (BVerfG, Beschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08 -, Juris, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Intention des Gesetzgebers war es, eine parallele Anwendung von altem und neuem Recht über längere Zeit zu vermeiden; vielmehr sollte das neue Recht möglichst schnell und möglichst weitgehend zur Anwendung kommen (BT-Drs. 16/10144 S. 85). Die Einführung eines Stichtags für den Übergang von altem zu neuem Versorgungsausgleichsrecht gemäß § 49 VersAusglG war angesichts dieses gesetzgeberischen Ziels notwendig. Die Orientierung am Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes ist ebenso sachlich vertretbar und nicht willkürlich wie die Anknüpfung an die auch nach altem Recht erforderliche Antragstellung (vgl. auch LSG Saarland, Urteil vom 29.03.2012 - L 1 R 78/11 -, Juris).
37 
Eine unzulässige Rückwirkung liegt ebenfalls nicht vor. Die Änderung der Härteregelung verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
38 
Insoweit ist im Hinblick auf die Erstreckung von Rechtsfolgen auf zeitlich zurückliegende Sachverhalte zu unterscheiden: Eine sog. echte Rückwirkung, die eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen zum Inhalt hat, liegt vor, wenn ein formelles oder materielles Gesetz nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift, wenn also der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgeschlossen war. Eine echte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Jedoch tritt das Rückwirkungsverbot zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des rückwirkend geänderten Rechts bilden konnte. Wird dagegen auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bzw. Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt, so handelt es sich lediglich um eine sog. unechte Rückwirkung, die eine bloße tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat. Eine solche ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; im Einzelfall können sich aber Einschränkungen aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258, m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.2006 - 4 S 725/06 -, Juris).
39 
Bei der Anwendung der Regelungen der §§ 32 bis 38 VersAusglG auf Ehen, deren Versorgungsausgleich noch nach altem, also dem vor dem 01.09.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, handelt es sich nicht um eine rückwirkende Änderung von bereits abgewickelten Tatbeständen, sondern um eine bloß tatbestandliche Rückanknüpfung. Diese greift nicht ändernd in die Rechtslage ein, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden hat. Die Regelung wirkt vielmehr in zulässiger Weise auf noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein. Grundsätzlich kann der Bürger nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige gesetzliche Regelung bestehen bleibt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der im Bereich des Beamtenversorgungsrechts durch Art. 33 Abs. 5 GG seine besondere Ausprägung erfahren hat (BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256), gebietet nicht, den von einer bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeder Enttäuschung seiner Erwartung in deren Fortbestand zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom 15.05.1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69). Dies gilt auch hier. Dem Gesetzgeber steht die Möglichkeit zu, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 2 BvR 361/03 -, NVwZ 2006, 1280). Die Änderung des Versorgungsausgleichsrechts trägt dem Erfordernis Rechnung, einen Ausgleich zu schaffen, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist und die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet, nachdem das vormals geltende Versorgungsausgleichsrecht diesen Anforderungen nicht mehr gerecht wurde. Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlte häufig die gerechte Teilhabe, unter anderem deshalb, weil sich das alte Recht auf Prognosen stützen musste, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abwichen. Eine Korrektur dieser Fehler fand in der Praxis nicht statt. Das Recht war außerdem unübersichtlich geworden und wurde nur noch von wenigen Expertinnen und Experten verstanden. Durch die zunehmende Vielfalt der Alterssicherungssysteme, insbesondere wegen des Ausbaus der betrieblichen und privaten Vorsorge, hatten sich diese Grundprobleme noch verschärft (BT-Drs. 16/10144 S. 1). Dem trägt die Reform Rechnung, ohne dass sie für die Betroffenen zu unzumutbaren Belastungen führt.
40 
Auch soweit das bisherige Recht nach § 49 VersAusglG (nur) für die Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG weiterhin anzuwenden ist, in denen der Antrag beim Versorgungträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, liegt keine unzulässige Rückwirkung vor.
41 
Eine echte Rückwirkung ist, wie dargelegt, nur gegeben, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, sodass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (BVerfG, Beschluss vom 03.12.1997 - 2 BvR 882/97 -, BVerfGE 97, 67). Bei Normen, die Rechtsansprüche einräumen, bedeutet „abgewickelter Tatbestand“, dass ein Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen des bisher geltenden Anspruchstatbestandes erfüllt (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971 - 2 BvL 2/66 u.a. -, BVerfGE 30, 367; BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, 277). Es bedarf keiner Vertiefung, ob diese Voraussetzungen hier ungeachtet des Umstands vorliegen, dass der Kläger den zur Durchsetzung seines Anpassungsrechts auch nach altem Recht erforderlichen Antrag noch nicht gestellt hatte. Denn das Verbot echter Rückwirkung findet im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfG, Beschluss vom 25.05.1993 - 1 BvR 1509, 1648/91 -, BVerfGE 88, 384). Deshalb tritt es zurück, wenn sich ausnahmsweise kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen war, nicht mit dem Fortbestand der Regelung rechnen durfte. Dasselbe gilt, wenn durch die Rückwirkung nur ein ganz unerheblicher Schaden verursacht würde. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen auch nur das betätigte Vertrauen, die „Vertrauensinvestition“, die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat (BVerfG, Beschluss vom 05.05.1987 - 1 BvR 724/81 u.a. -, BVerfGE 75, 246). Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen (BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971, a.a.O.). Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte. Der Schutz des Vertrauens in den Bestand des alten Rechts endet in jedem Fall mit dem Beschluss des neuen Rechts (BVerfG, Beschluss vom 15.10.1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, 64, m.w.N.).
42 
Davon ausgehend war die geänderte Regelung schon nicht geeignet, eine Vertrauensinvestition herbeizuführen. Bei der Aussicht auf eine vollständige Rückabwicklung der Kürzung der Versorgungsbezüge kann es sich für die Betroffenen allenfalls um eine vage Hoffnung gehandelt haben. Denn sie hing ab von dem zukünftigen ungewissen Eintritt eines Ereignisses - dem Vorversterben des Ausgleichsberechtigten - und weiteren Voraussetzungen, nämlich einer Rentenbezugsdauer von unter zwei Jahren. Deshalb konnte ein Betroffener mit dieser Möglichkeit nicht verlässlich rechnen und umso weniger im Vertrauen auf die alte Gesetzeslage - nunmehr entwertete - Entscheidungen oder Dispositionen treffen. Dies hat auch der Kläger, wie sein Verhalten zeigt, nicht getan.
43 
Darüber hinaus ist Vertrauensschutz auch deshalb ausgeschlossen, weil das Versorgungsausgleichsgesetz vom 03.04.2009 bereits am 08.04.2009 - und damit nahezu fünf Monate vor seinem Inkrafttreten - im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Dem Kläger stand danach wie allen anderen Betroffenen ausreichend Zeit zur Verfügung, um sich auf die Änderung der Gesetzeslage einzustellen. Insbesondere hätte er die Bemühungen, die er im Jahr 2010 entfaltet hat und die alsbald zum Erfolg geführt haben, auch in der Zeit zwischen Verkündung des Gesetzes und seinem Inkrafttreten mit der Folge unternehmen können, dass er noch rechtzeitig unter der Geltung des alten Rechts einen Antrag auf Anpassung hätte stellen können. Auch vor diesem Hintergrund ist Vertrauensschutz nicht gegeben.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
45 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
46 
Beschluss vom 03. Dezember 2013
47 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 85.000,-- EUR festgesetzt.
48 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.

(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.