Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2014 - 23 K 803/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist die Witwe des am 00.0.2013 verstorbenen I. F. . Dieser stand als Studienrat im Schuldienst des beklagten Landes (Besoldungsgruppe A 13) und wurde mit Ablauf des 31. Januar 2013 in den Ruhestand versetzt.
3Der Beamte war seit 1975 mit N. -N1. T. verheiratet, die Ehe wurde rechtskräftig am 7. Oktober 1993 geschieden; ein Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Am 0.0.1999 verstarb Frau T. .
4Mit Bescheid über Versorgungsbezüge vom 9. Januar 2013 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) die Versorgung des Beamten neu fest und kürzte diese um einen Versorgungsausgleich in Höhe von 221,20 Euro.
5Entsprechend dem Antrag des Beamten verfügte das Landesamt mit Bescheid vom 14. Februar 2013, dass auf der Grundlage von § 37 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) mit Wirkung vom 1. Februar 2013 „die Kürzung Ihrer Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs“ entfalle.
6Mit Bescheid über Versorgungsbezüge vom 24. Oktober 2013 setzte das Landesamt die Hinterbliebenenversorgung für die Klägerin in Höhe von 55 vH des Ruhegehaltes des Beamten fest und kürzte diese um einen Versorgungsausgleich in Höhe von 121,66 Euro.
7Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt (sinngemäß) mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2014 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Klägerin gehöre nicht zum Kreis der nach § 37 VersAusglG antragsberechtigten Personen.
8Mit der am 10. Februar 2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: die Wiederaufnahme der Kürzung sei rechtswidrig; der Anspruch folge als Hinterbliebenenversorgung aus dem ungekürzten Versorgungsanspruch des Beamten, auch wenn für sie kein eigenes Antragsrecht bestehe; das habe dieser bereits wahrgenommen; diesem sei mit Bescheid vom 14. Februar 2013 entsprochen worden; ein Wiederaufleben sei unzulässig, der Anpassungsanspruch gehe gemäß §§ 34 Abs. 4, 38 Abs. 2 VersAusglG über; auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erkenne einen Besitzschutz an, der die Einkommensverhältnisse präge; entsprechend betrage das Witwengeld gemäß § 20 Abs. 1 BeamtVG 55 vH des Ruhegehalts des Verstorbenen; die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gebiete es, auch für die Hinterbliebenen eine entsprechende Härte anzunehmen.
9Die Klägerin beantragt,
10das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des Landesamtes vom 24. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 zu verpflichten, die Witwenversorgung der Klägerin ohne Kürzung bezüglich eines Versorgungsausgleichsbetrages festzusetzen.
11Das beklagte Land beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie nimmt zur Begründung auf die ergangenen Bescheide Bezug.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Landesamtes Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 3. September 2014 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist.
17Die Klage ist nicht begründet.
18Der Bescheid des Landesamtes vom 24. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerin hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) ohne Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung gemäß § 57 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW).
19Der im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung anzuwendende § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW ordnet die Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen oder seiner Hinterbliebenen an, sofern Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtskräftig begründet wurden.
20Die Voraussetzungen sind erfüllt. Zu Lasten des Beamten sind mit Rechtskraft des Scheidungsurteils am 7. Oktober 1993 entsprechende Anwartschaften begründet worden. Die Klägerin ist Hinterbliebene des ausgleichspflichtigen Beamten. Das Witwengeld nach §§ 19, 20 LBeamtVG NRW ist Teil der Hinterbliebenenversorgung nach Abschnitt III des Gesetzes und unterliegt somit als Versorgungsbezug nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG NRW der Kürzung.
21Dem steht nicht entgegen, dass das Witwengeld nach § 20 Abs. 1 LBeamtVG NRW 55 vH des Ruhegehaltes des Verstorbenen beträgt. Auch insofern ist die Berechnung nicht zu beanstanden. Wie bereits der Wortlaut klar zum Ausdruck bringt, beträgt das Witwengeld 55 vH des „Ruhegehaltes“. Das Ruhegehalt des Beamten berechnet sich § 14 Abs. 1 LBeamtVG NRW als aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ermitteltem Vomhundertsatz und den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Das so ermittelte Witwengeld in Höhe von 55 vH des Ruhegehaltes des Beamten unterliegt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 57 Abs. 1 LBeamtVG NRW - wie alle „Versorgungbezüge“ - der Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs.
22Die Klägerin kann auch nicht s für sich daraus herleiten, dass das Landesamt mit Beschied vom 14. Februar 2013 gegenüber dem Beamten geregelt hat, dass „die Kürzung Ihrer Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs“ ab dem 1. Februar 2013, also ab dem Eintritt in den Ruhestand, entfalle. Bereits die Tenorierung stellt den Regelungsgehalt des Bescheides hinreichend klar: Gegenstand ist allein die Kürzung der Versorgungsbezüge des Beamten. Eine zur damaligen Zeit nur theoretisch bestehende Hinterbliebenenversorgung war davon nicht erfasst. Das entspricht - wie ausgeführt - der gesetzlichen Systematik. Zunächst wird jede Art der Versorgung nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften getrennt ermittelt, um sie sodann einer bestehenden Kürzung nach § 57 LBeamtVG NRW zuzuführen.
23Der Umstand allein, dass zugunsten des verstorbenen Ehemanns der Klägerin aufgrund einer Härte von einer Kürzung der Versorgung gemäß § 57 LBeamtVG NRW abgesehen worden war, kann im Übrigen nicht dazu führen, dass ein entsprechender Härtegrund auch für die Klägerin anzuerkennen ist. Vielmehr könnte eine Kürzung ihrer Hinterbliebenenversorgung nur dann unterbleiben, wenn in ihrer Person (ebenfalls) die Voraussetzungen für ein Absehen von der Kürzung erfüllt wären,
24OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 - 3 A 1839/11 (nicht veröffentlicht), BA Seite 9.
25Das ist nicht der Fall. Entsprechend ist die Kürzung der Hinterbliebenenversorgung auch vor dem Hintergrund des Gesetzes über den Versorgungsausgleich nicht zu beanstanden.
26§ 37 Abs. 1 VersAusglG bestimmt insoweit, dass bei dem Tod der ausgleichberechtigten Person, der im Jahre 1999 verstorbenen damaligen Ehefrau des Beamten, ein Anrecht des ausgleichspflichtigen Beamten - auf Antrag - nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleich gekürzt wird. Antragsberechtigt ist nach § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG aber nur die ausgleichspflichtige Person, hier also der Beamte, nicht jedoch die Klägerin als dessen Hinterbliebene.
27Der eindeutige Gesetzeswortlaut, der im Übrigen durchaus die Hinterbliebenenversorgung in den Blick nimmt, sie aber in Kapitel 4 über die Anpassung nach Rechtskraft ausdrücklich außen vor lässt, lässt eine erweiternde Auslegung nicht zu. Die Beschränkung in § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, mit der dieser die in der Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 VARHG noch enthaltene Antragsberechtigung auch der Hinterbliebene entfallen lässt,
28BSG, Urteil vom 24. April 2014 - B 13 R 25/12 R -, in: juris (Rn. 15, 16); im Ergebnis ebenso OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 - 3 A 1839/11 (nicht veröffentlicht), BA Seite 9.
29Hieß es in § 9 Abs. 2 Satz 1 VARHG noch ausdrücklich, antragsberechtigt seien der Verpflichtete „und, soweit sie belastet sind, seine Hinterbliebenen“, fehlt diese Ergänzung in § 38 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG. Das beruht auf der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers. Ausdrücklich ist bereits in der Begründung zum Gesetzentwurf - ausgehend von einem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom Dezember 2007 - ausgeführt:
30„Die Hinterbliebenen sind im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 VAHRG nicht mehr antragsberechtigt. Auf die Begründung zu § 37 VersAusglG wird verwiesen“,
31Gesetzentwurf des Bundesregierung vom 23. Mai 2008, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), BR-Drs. 343/08, Seite 178.
32Dort heißt es:
33„Anders als in § 4 Abs. 1 VAHRG ist aber ein Anpassungsanspruch nicht mehr vorgesehen, wenn nur die Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person von der Anpassung profitieren würden. Diese haben kein schutzwürdiges Interesse an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung. Die Witwe oder der Witwer der ausgleichspflichtigen Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-)Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war“,
34Eine erweiternde Auslegung ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Ein schutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen der ausgleichspflichtigen Person an der Rückgängigmachung der Versorgungskürzung ist nicht festzustellen. Anders als bei der gemeinsamen Lebensplanung aus der vorherigen Ehe, die mit dem Versorgungsausgleich diese Planung beendet, lag es im eigenen Verantwortungsbereich der Witwe oder des Witwers, vor der Ehe für eine (eigene) Versorgung zu sorgen,
35Bundesministerium der Justiz, Diskussionsentwurf für eine Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 29. August 2007, Seite 142.
36Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsausgleich. Insbesondere in dem von der Klägerin zitierten Urteil vom 28. Februar 1980 ist stets davon die Rede, dass die Rechtfertigung des Versorgungsausgleichs durch Art. 6 Abs. 1 und 3 Abs. 2 Grundgesetz dann entfalle, wenn „beim Verpflichteten“ eine spürbare Kürzung der Rentenansprüche erfolge, ohne dass sich der Erwerb eines selbständigen Versicherungsschutzes angemessen für den Berechtigten auswirke. Ist zwar vorliegend die zweite Voraussetzung erfüllt, entfällt jedoch der zu rechtfertigende Eingriff in die Rentenansprüche des Verpflichteten, da dieser ebenfalls verstorben ist. Das Opfer, das allein der „Verpflichtete“ ausschließlich noch der Solidargemeinschaft der Versicherten gegenüber erbringt,
37BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - in: BVerfGE 53, 257 (Rn. 174, 175, 177).
38greift hingegen nicht in verfassungsrechtlich geschützte Anrechte der nachgeheirateten Klägerin ein. Entsprechend muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, allein „der Verpflichtete“ befugt sein, eine nachträgliche Korrektur zu beantragen,
39BVerfG, Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - in: BVerfGE 53, 257 (Rn. 175).
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.
moreResultsText
Annotations
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Über die Anpassung und deren Abänderung entscheidet das Familiengericht.
(2) Antragsberechtigt sind die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberechtigte Person. Die Abänderung einer Anpassung kann auch von dem Versorgungsträger verlangt werden.
(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.
(4) Der Anspruch auf Anpassung geht auf die Erben über, wenn der Erblasser den Antrag nach § 33 Abs. 1 gestellt hatte.
(5) Die ausgleichspflichtige Person hat den Versorgungsträger, bei dem die Kürzung ausgesetzt ist, unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem Anrecht nach § 32 sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der ausgleichsberechtigten Person zu unterrichten.
(6) Über die Beendigung der Aussetzung aus den in Absatz 5 genannten Gründen entscheidet der Versorgungsträger. Dies gilt nicht für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen.
(1) Das Witwengeld beträgt 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 Prozent des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden. § 14 Abs. 6 sowie die §§ 14a und 50e sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorgegangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig Jahre um fünf Prozent gekürzt, jedoch höchstens um fünfzig Prozent. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent des Witwengeldes hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 4) zurückbleiben.
(3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Über die Anpassung entscheidet der Versorgungsträger, bei dem das auf Grund eines Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Antragsberechtigt ist die ausgleichspflichtige Person.
(2) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die ausgleichspflichtige Person hat die anderen Versorgungsträger, bei denen sie Anrechte der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person auf Grund des Versorgungsausgleichs erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten. Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung.
(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.
(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.
(3) Hat die ausgleichspflichtige Person im Versorgungsausgleich Anrechte im Sinne des § 32 von der verstorbenen ausgleichsberechtigten Person erworben, so erlöschen diese, sobald die Anpassung wirksam wird.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.