Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juli 2014 - 5 K 12.554

bei uns veröffentlicht am24.07.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 forderte die Beklagte von der damaligen Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd für den Einsatz der Feuerwehr Würzburg am 8. September 2011 am Main Kostenersatz in Höhe von 881,50 EUR. Zur Begründung des Bescheids, dem eine Aufwendungsersatzberechnung beigefügt war, wurde ausgeführt: Die Feuerwehr Würzburg sei am 8. September 2011 um 15:27 Uhr zum Streichwehr Alte Mainbrücke alarmiert worden. Im Main, im Bereich des Oberwassers, habe ein Kunststofffass getrieben. Da das Fass einen großen Tiefgang gehabt habe, sei von der Wasserschutzpolizei und der Feuerwehr vermutet worden, dass es mit einer unbekannten Flüssigkeit gefüllt gewesen sei. Die Berufsfeuerwehr Würzburg habe das Fass mit Hilfe eines Schlauchboots und eines Netzes geborgen und es oberhalb der Löwenbrücke über eine Treppe an Land gebracht. Der Inhalt habe sich dort als gewöhnliches Wasser herausgestellt. Das Erfordernis eines unverzüglichen Einsatzes sei gegeben gewesen, weil Beschädigungen des Fasses infolge dessen Tiefgang und somit eine Verschmutzung des Gewässers nicht auszuschließen gewesen seien. Dies habe erst nach dessen Bergung ausgeschlossen werden können.

Die Beklagte sei zum Erlass des Leistungsbescheides sachlich und örtlich zuständig nach Art. 28 Abs. 1 BayFwG, Art. 3 BayVwVfG. Dieser Einsatz falle in das Pflichtaufgabengebiet der Feuerwehr. Die aufgeführten Tätigkeiten der Feuerwehr Würzburg seien sonstiger technischer Hilfsdienst im Rahmen eines Einsatzes, der nicht unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen oder Tieren gedient habe. Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG sei zum Ersatz der Kosten verpflichtet, wer in den Fällen des Abs. 2 Nr. 2 die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt habe, verursacht habe oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet gewesen sei. Für den Ersatz der errechneten Kosten habe die Beklagte ihr Ermessen, auch hinsichtlich der Art. 61 und 62 GO, pflichtgemäß ausgeübt. Persönliche und sachliche Umstände seien berücksichtigt worden, soweit sie bekannt gewesen seien. Es seien keine Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte gemäß Art. 28 Abs. 1 BayFwG festgestellt worden. Die Ausrückung sei nach der derzeit gültigen Alarm- und Ausrückeordnung der Stadt Würzburg erfolgt. Rechtsgrundlagen des Bescheids seien § 5 Feuerwehrsatzung, §§ 1 und 2 Feuerwehrgebührensatzung, Art. 18 ff. VwZVG und Art. 28 BayFwG jeweils in der derzeit gültigen Fassung.

2.

Gegen diesen Bescheid, der am 2. Dezember 2011 zur Post gegeben wurde, legte die Klägerin mit Telefax vom 4. Januar 2012, eingegangen bei der Beklagten am selben Tag, Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Aufgrund fehlender Sachverhaltsangaben sei bereits eine Beurteilung der Gefahr oder eine nachvollziehbare Störerauswahl nicht möglich. Bereits zum Zeitpunkt des Einsatzes sei erkennbar gewesen, dass eine Gefahrenlage nicht existiert habe. Dass ein im Wasser treibendes Gefäß im Laufe der Zeit mit Wasser vollschlage, sei der Normalfall. Die Annahme einer möglichen relevanten Rechtsgüterschädigung durch den Inhalt eines Fasses sei auch bereits im Zeitpunkt des Einsatzes nicht nachvollziehbar gewesen. Der Main habe an diesem Tag im Stadtgebiet Würzburg einen Abfluss von 306 Millionen Liter in der Stunde gehabt. Bei einer derartigen Verdünnung sei - unabhängig vom Inhalt des Fasses - eine Gewässerverunreinigung und damit eine Beeinträchtigung eines Gewässers nicht mehr gegeben. Das Antreiben von Kunststoffbehältern an den Kraftwerken des Mains sei dort ein völlig alltäglicher Vorgang. Deswegen rückten dort auch keine Feuerwehren aus.

Der Bund sei weder Handlungsstörer, noch sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet. Das Wasser des Mains, in dem das Kunststofffass getrieben habe, gehöre nicht der Bundesrepublik Deutschland, da dieses nicht eigentumsfähig sei nach § 4 Abs. 2 WHG. Auch aus der Unterhaltungspflicht ergebe sich keine Verpflichtung des Bundes, da dieser nur für die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen in ihrer Verkehrsfunktion zuständig sei nach §§ 7 und 8 WaStrG. Völlig übersehen worden sei, dass der Main auch ein Gewässer erster Ordnung nach dem Bayerischen Wassergesetz sei, dessen Unterhaltung dem Freistaat Bayern obliege, Art. 2 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG. Räumungsmaßnahmen und die Beseitigung von Treibgut gehörten nach den gesetzlichen Regelungen eindeutig in die Unterhaltungslast des Landes und nicht in die des Bundes. Der Bund sei auch nicht Abfallbesitzer des Fasses geworden. Die Beklage als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger sei verpflichtet, das Treibgut zu entsorgen. Wegen des Vorrangs des Abfallrechts entfalle hier auch eine ordnungsrechtliche Zustandsverantwortung des Bundes. Demnach fehle für eine Kostentragung durch den Bund auch das Merkmal „sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war“, weil zur Beseitigung das Land im Rahmen seiner Unterhaltung oder die Beklagte im Rahmen des Abfallrechts zuständig gewesen sei.

Hilfsweise wurde geltend gemacht, die pauschale Berechnung der Kosten auf der Grundlage von halben oder ganzen angefangenen Stunden verstoße gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität und sei rechtswidrig.

Dem Widerspruch der Klägerin half die Beklagte nicht ab und legte diesen mit Schreiben vom 29. Februar 2012, auf das Bezug genommen wird, der Regierung von Unterfranken vor.

3.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2012 wies die Regierung von Unterfranken den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd, zum Kostenersatz heranziehen können, da die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. mit Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG vorlägen. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die von der Berufsfeuerwehr Würzburg vorgenommene Bergung eines auf dem Main treibenden Fasses stelle eine Pflichtaufgabe der Beklagten i. S. d. Art. 1 Abs. 1 BayFwG (technischer Hilfsdienst) dar, da ausreichende Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Umwelt vorgelegen hätten. Der unbekannte Fassinhalt habe zur effektiven Gefahrenabwehr eines schnellen Handelns bedurft, um einen möglichen Austritt von Giftstoffen und damit eine Gefährdung von bedeutenden Rechtsgütern zu verhindern. Jede Verunreinigung des Oberflächenwassers mit wassergefährdenden Stoffen habe zur Folge, dass die Qualität des Wassers, insbesondere seine Selbstreinigungskraft, vermindert werde. Die Beurteilung einer Gefahrenlage erfolge in der ex-ante Perspektive. Auch wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass tatsächlich überhaupt kein Schaden habe eintreten können, also keine reale Gefahrenlage vorgelegen habe, könne man von einer Gefahr im polizeirechtlichen Sinne sprechen. Es handle sich dabei um eine Anscheinsgefahr. Das auf dem Main treibende Fass habe in dieser Hinsicht berechtigten Anlass zur Befürchtung einer ernstlichen Schädigung des Oberflächenwassers geben können. Um einen effektiven Rechtsgüterschutz zu gewährleisten, müsse ein sachlich fundierter Gefahrenverdacht ausreichend sein, um die Sicherheitsbehörden zum Handeln zu berechtigen. Dabei sei zu beachten, dass um so geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt würden, je höher der Rang des gefährdeten Rechtsguts oder das Ausmaß des drohenden Schadens sei. Im vorliegenden Fall hätten sich bei einem Austritt einer giftigen Substanz in den Main erhebliche Gefahren für die Umwelt, die Lebewesen im Fluss und auf die Menschen ergeben können. Folglich seien die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gering zu bemessen. Die Anhaltspunkte, die der Feuerwehr vorgelegen hätten, seien ausreichend gewesen, um eine Gefahr im sicherheitsrechtlichen Sinne annehmen zu können. Insbesondere dürfe ihr nicht zur Last gelegt werden, dass sich das Fass möglicherweise mit Wasser gefüllt haben könnte und deshalb nur noch zu einem geringen Teil aus dem Wasser herausgeragt habe. Die Klägerin möge mit ihrer Behauptung Recht haben, dass ein Absinken des Fasses aufgrund von Wassereintritt nicht unwahrscheinlich gewesen sei, jedoch hätte dies genauso gut an der Befüllung mit einer giftigen Substanz liegen können. Um eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen, müssten die Sicherheitsbehörden nicht Überlegungen aufstellen, aus welchen Gründen das Fass gesunken sein könnte. Um einen möglichen Austritt von Giftstoffen und somit eine Gefährdung von bedeutenden Rechtsgütern zu verhindern, habe seitens der Feuerwehr ohne weitere zeitliche Verzögerung gehandelt werden müssen. Eine Selbsthilfe seitens der Wasser- und Schifffahrtsdirektion habe daher nicht mehr abgewartet werden können. Nach ständiger Rechtsprechung sei auch bei einer Anscheinsgefahr Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz zu leisten.

Nach § 4 Abs. 2 WHG könne der Bund zwar nicht mehr als Eigentümer der fließenden Welle herangezogen werden. Das Bundesrecht hindere jedoch das Landesrecht nicht daran, eine sicherheitsrechtliche Zustandshaftung an Bundeswasserstraßen zu begründen, die dem Bund nicht als hoheitliche Aufgabe, sondern in seiner Eigenschaft als Inhaber der tatsächlichen Gewalt obliege. Die landesrechtliche Regelung über die Verantwortlichkeit des Zustandsstörers nach Art. 9 Abs. 2 LStVG werde auch durch die Vorschriften zur Gewässerunterhaltung nicht ausgeschlossen. Im Übrigen obliege nach der Neuregelung in Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG, § 4 Abs. 1 WHG dem Bund die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nunmehr als Eigentümer derselben im auch für alle anderen Unterhaltungspflichten geltenden Umfang des § 39 WHG. In der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 2 WHG n. F. werde verdeutlicht, dass durch die gesetzliche Änderung der Forderung nachgekommen worden sei, dass es keine Überlagerung der privatrechtlichen Eigentumsordnung und öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung geben dürfe. Nach Intention des Gesetzgebers führe die Neufassung des § 4 Abs. 2 WHG nicht dazu, dass bei sicherheitsrechtlichen Maßnahmen der Bund überhaupt nicht mehr als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden könne. Der Bund sei gemäß § 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen Eigentümer der Bundeswasserstraße Main. Als solcher sei der Bund auch für die Gefahren verantwortlich, die von einer Wasserverunreinigung des Mains ausgingen. Der Einsatz der Berufsfeuerwehr Würzburg sei daher „im Interesse“ der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erfolgt, da diese als Zustandsstörerin i. S. d. Art. 9 Abs. 2 LStVG die Verantwortung für die Gefahrenlage getragen habe. Nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayFwG hafteten, wenn mehrere zum Ersatz der Kosten verpflichtet seien, diese als Gesamtschuldner. Grundsätzlich stünden alle zum Kostenersatz Verpflichteten ohne Rangverhältnis nebeneinander. Es liege im pflichtgemäßen Interesse, wen die Beklagte durch Leistungsbescheid zur Erstattung heranziehe.

Das Abfallrecht finde keine Anwendung, da die Berufsfeuerwehr der Beklagten vorrangig auf der Grundlage der Gefahrenabwehr gehandelt habe. Die Bergung des Fasses sei notwendig gewesen, um eine Gefährdung des Wassers mit wassergefährdenden Stoffen zu verhindern. Die Entsorgung des leeren Fasses sei zu keiner Zeit thematisiert oder in Rechnung gestellt worden. Die getroffene Maßnahme könne als einheitlicher Vorgang der Gefahrenabwehr zugerechnet werden. Das Abfallrecht dürfe nicht zu einem Ausschluss der Zustandsstörerhaftung führen, wenn die Behörden vorrangig zur Gefahrenabwehr handelten.

Die Berechnung des Kostenersatzes anhand von Pauschalsätzen sei nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG durch die Festlegung in einer gemeindlichen Satzung möglich. Darunter falle die Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten vom 19. Mai 2011. Es bestehe keine Pflicht, bei der Pauschalisierung eine möglichst günstige Regelung für den Kostenpflichtigen zu treffen, soweit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe. Die hier in Frage stehende Pauschalisierung auf der Grundlage von halben oder ganzen angefangenen Stunden könne somit nicht beanstandet werden.

Für die Anwendung der Billigkeitsregelung in Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG sei nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen worden.

Laut Empfangsbestätigung wurde der Widerspruchsbescheid der Klägerin am 4. Juni 2012 zugestellt.

4.

Am 4. Juli 2012 erhob die Klägerin Klage und beantragte,

den Bescheid der Stadt Würzburg vom 1. Dezember 2011 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25. Mai 2012 aufzuheben.

Zur Begründung wiederholte die Klägerin ihr Widerspruchsvorbringen und führte weiterhin aus, die Beklagte habe weder das Recht gehabt, einen Leistungsbescheid zu erlassen, noch habe sie das Recht, die Kostenforderung zwangsweise gegenüber dem Hoheitsträger Bundesrepublik Deutschland durchzusetzen, da die Verwaltung der Bundeswasserstraßen eine Hoheitsaufgabe des Bundes nach § 7 Abs. 1 WaStrG sei. Durch das eigenmächtige Vorgehen der Feuerwehr mit Erlass des Leistungsbescheids sei in diesen hoheitlichen Bereich der Verwaltung der Bundeswasserstraßen eingegriffen worden. Vor der Bergung des Fasses am Nachmittag eines Werktages sei nicht versucht worden, die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd, das Wasser- und Schifffahrtsamt Schweinfurt oder den Außenbezirk Marktbreit zu erreichen. In Anbetracht des Gebots des bundesfreundlichen Verhaltens der Länder und Kommunen wäre die richtige Vorgehensweise statt der unmittelbaren Ausführung und des Erlasses eines Leistungsbescheides gewesen, erst einmal die Klägerin über die Lage zu informieren und zu klären, wer zuständig sei. Bei fehlender Einigung könne eine Geldleistung grundsätzlich durch eine Leistungsklage geltend gemacht werden.

Der Bescheid genüge nicht den Anforderungen an die Begründung eines schriftlichen Verwaltungsakts. Mit anderen „Störern“ als der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd werde sich auch nach Erlass des Widerspruchsbescheides nicht auseinandergesetzt. Die verpflichtete Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd sei kein Rechtsträger, sondern nur eine Behörde des Rechtsträgers Bundesrepublik Deutschland. Vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides sei die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd nicht angehört worden. Als unzulässigerweise nachgeschobene Begründung für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme ohne eine vorausgehende Anordnung finde sich im Widerspruchsbescheid lediglich der lapidare Satz, dass eine Selbsthilfe seitens der Wasser- und Schifffahrtsdirektion nicht mehr habe abgewartet werden können. Die Bergung sei jedoch am Nachmittag eines Donnerstages erfolgt, d. h. alle Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung seien an diesem Tag erreichbar gewesen. Dies sei aber nicht versucht worden. Für die unmittelbare Ausführung der Maßnahme sei keine Grundlage gegeben.

Es habe bereits an einer konkreten Gefahr gefehlt. Weder habe objektiv eine Gefahr vorgelegen, noch habe beim Einsatz der Feuerwehr von einer Anscheinsgefahr ausgegangen werden können. Das im Wasser treibende Fass stelle für sich keine Verunreinigung des Gewässers dar, die eine technische Hilfeleistung erforderlich gemacht hätte. 200-Liter-Kunststofffässer ohne eine Beschriftung würden üblicherweise von Hobbygärtnern zum Aufbewahren von Gießwasser verwendet. Bei dem geborgenen Kunststofffass habe es sich offenkundig um die handelsübliche Regentonne eines Kleingärtners gehandelt. Es habe auch keinerlei Anzeichen für eine Verunreinigung gegeben, also keinen Film auf dem Wasser, keine Verfärbung des Wassers, keine Schaumbildung, keinen auffälligen Geruch und keine toten Fische oder ähnliche Anzeichen. Das Fass sei verschraubt, also verschlossen gewesen. Davon, dass vom Fass keine irgendwie geartete Gefahr ausgehe, sei offenbar auch die Feuerwehr Würzburg ausgegangen, ansonsten hätte sie das Fass nicht vom Streichwehr an der Alten Mainbrücke bis oberhalb der Löwenbrücke in einem Netz einen dreiviertel Kilometer durch den Main schleppen dürfen. Am Fass sei auch keine Beschriftung angebracht gewesen, die auf einen gefährlichen Inhalt hätte hindeuten können. Die Annahme, dass das Fass mit einem unbekannten Stoff gefüllt gewesen sei und damit möglicherweise eine Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt habe, sei eine reine Vermutung. Es habe lediglich eine sogenannte Putativgefahr vorgelegen.

Die Rechtsprechung zur Kostentragungspflicht eines Verhaltensstörers bei einer Anscheinsgefahr sei auf die Zustandsstörerhaftung nicht übertragbar. Zumindest sei die Inanspruchnahme eines Zustandsstörers wegen einer Anscheinsgefahr aus Billigkeitserwägungen abzulehnen.

Die angebliche Gefahr sei nicht vom Bund verursacht worden. Er sei weder Handlungsstörer, noch sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr angeblich behobenen Gefahr verpflichtet gewesen. Der Bund habe nicht die tatsächliche Gewalt über die Bundeswasserstraße Main und müsse den Gemeingebrauch dulden. Die Bundeswasserstraßen seien in einer Weise der Allgemeinheit zugänglich, die nicht die tatsächliche Sachherrschaft des Bundes vermittele. Die Klägerin könne gar nicht verhindern, dass Treibgut in den Main gerate. Sie habe an dem fließenden Wasser weder Eigentum, noch sonst eine Sachherrschaft (§ 4 Abs. 2 WHG) und sei nicht Besitzerin des im Main befindlichen herrenlosen Treibguts. Der im Widerspruchsbescheid genannte Art. 9 Abs. 2 LStVG passe schon deswegen nicht, da keine Anordnung erlassen, sondern die Maßnahme unmittelbar ausgeführt worden sei. Außerdem gingen dem landesrechtlichen LStVG nach Art. 31 GG bundesrechtliche Regelungen vor. Die Tatsache, dass die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen in ihrer Verkehrsfunktion durch den Bund unter Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange erfolge, könne an der grundgesetzlichen Aufgabenzuweisung nichts ändern. Im Übrigen habe aus Sicht der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die hier sachkundige Stelle sei, durch das Fass keine Gefahr für die Schifffahrt bestanden. Die Verkehrsfunktion werde durch ein im Wasser treibendes Kunststofffass nicht erheblich oder nachhaltig gestört. Für die Großschifffahrt sei ein treibendes Kunststofffass kein Problem. Die Kleinschifffahrt könne ein treibendes blaues Kunststofffass rechtzeitig erkennen und diesem Objekt rechtzeitig ausweichen. Außerdem sei der dortige Bereich durch das Tafelzeichen A.1 der BinSch-StrO für alle Fahrzeuge gesperrt.

Laut § 4 Abs. 2 WHG sei das oberirdische Wasser einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung unterstellt und der „Allgemeinheit“ zugeordnet. Da der Main als Bundeswasserstraße vom Bund nur in Bezug auf verkehrliche Zwecke verwaltet würde, sei demnach der Freistaat Bayern gemäß Art. 30 GG für die wasserwirtschaftliche Benutzungsordnung bzw. für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständig. Eine ordnungsrechtliche Zustandshaftung des Bundes für die Verunreinigung des Wassers als Grundeigentümerin des Gewässerbettes scheide also auch deswegen aus. Die Klägerin sei in Bezug auf den Feuerwehreinsatz ein Nichtstörer.

Im Ausgangsbescheid völlig und im Widerspruchsbescheid nahezu völlig übersehen worden sei das Vorhandensein weiterer Störer. An der wasserwirtschaftlichen Unterhaltungsaufgabe des Landes habe auch der ab 2010 geltende § 39 WHG nichts geändert. Dies sei auch folgerichtig, da das WHG nicht die grundgesetzliche Aufgabenteilung ändern könne. Die landeswasserrechtlich erweiterte Unterhaltung, die nicht der Verkehrsfunktion der Bundeswasserstraßen diene, obliege nach Art. 30 GG einschließlich der Kostentragung den Ländern.

Abfallrechtliche Regelungen gingen regelmäßig schon wegen Art. 31 GG dem LStVG und dem BayFwG vor. Der Bund sei auch nicht Abfallbesitzer des Fasses geworden, da die Bundeswasserstraßen rechtlich im Rahmen des Gemeingebrauchs und tatsächlich der Allgemeinheit zugänglich seien. Insoweit sei der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet, das Treibgut zu entsorgen. Dieser sei die Beklagte. Objektiv handele es sich zudem um ein Einbringen von Stoffen, also eine fremde Benutzung, so dass der Bund daher auch deswegen nicht ordnungspflichtig sei.

Die Begründung und die Ausübung des Ermessens genügten keinesfalls den hohen Anforderungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof an die Ermessensausübung und -darlegung stelle. Im Ausgangsbescheid finde sich weder eine Begründung der unmittelbaren Ausführung, noch der Störerauswahl. Fraglich sei auch, ob die Beklagte im Ausgangsbescheid überhaupt ihr Ermessen erkannt habe. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen sei daher nicht möglich.

Im Ausgangsbescheid würden bei der Berechnung weder ein Boot, noch ein Netz, sondern ein Löschfahrzeug und eine Drehleiter aufgeführt. Weiter würden acht Personen Personal angeführt. Dies sei für das Zuwasserlassen eines Bootes nicht nachvollziehbar. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass die pauschale Berechnung der Kosten auf der Grundlage von halben oder ganzen angefangenen Stunden gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität verstoße.

Auf den weiteren Inhalt der Klagebegründung wird Bezug genommen.

5.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids der Regierung von Unterfranken vom 25. Mai 2012 verwiesen und ausgeführt, die Beklagte habe mit der Bergung des Fasses zur Gefahrenabwehr nicht in hoheitliche Aufgaben der Klägerin eingegriffen, da die maßgebliche Zustandshaftung der Klägerin dieser nicht als hoheitliche Aufgabe, sondern in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin eines Gewässergrundstücks, d. h. im fiskalischen Bereich obliege. Der Leistungsbescheid sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt, insbesondere sei eine nähere Beschreibung des Fasses nicht erforderlich gewesen. Auch habe der Leistungsbescheid an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd adressiert werden können, da die Klägerin durch die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Süd endvertreten und auch erkennbar in dieser Funktion angesprochen werde.

Hinsichtlich des Kostenersatzes für einen Feuerwehreinsatz genüge auch im Falle der Zustandshaftung das Vorliegen einer Anscheinsgefahr. Für das Vorliegen einer Anscheinsgefahr sei ausreichend, dass das Fass im Falle eines Sturzes über das Streichwehr hätte zerplatzen und dann möglicherweise Schadstoffe im Main hätte freisetzen können. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr habe die Feuerwehr in dieser Situation keine weiteren Überlegungen oder gar Ermittlungen zu Wassermassen oder -durchfluss, zum für eine Wassergefährdung maßgeblichen Verdünnungsverhältnis oder dazu anstellen müssen, inwieweit das Fass im Übrigen, etwa für die Schifffahrt, entgegen dem ersten Anschein ungefährlich sein könnte. Bei dem Abschleppen des Fasses an eine Treppe oberhalb der Brücke habe es sich um die einzige Möglichkeit zur effektiven Bergung des Fasses gehandelt.

Art. 9 Abs. 2 LStVG finde durchaus Anwendung. Dies folge bereits aus dem systematischen Zusammenhang dieser Vorschrift mit Art. 7 Abs. 3 LStVG. Da die Gefahr bestanden habe, dass das Fass mit unbekanntem Inhalt über das Streichwehr gespült werde und durch einen Sturz habe platzen können, sei auch die unverzügliche Bergung ohne vorherige Verständigung der Klägerin erforderlich und rechtmäßig gewesen. Ein zeitlicher Verzug habe nicht hingenommen werden können.

Die Verpflichtung der Klägerin zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr folge aus der Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin als Eigentümerin der Bundeswasserstraße Main. Das bestehende Eigentum an den Bundeswasserstraßen sei als privatrechtliches Eigentum aufzufassen. Dann müsse den Bund die sich aus seiner Eigentümerstellung ergebende Zustandsverantwortlichkeit in gleicher Weise treffen wie jeden anderen Eigentümer. Dieser Zustandsverantwortlichkeit stehe auch nicht die Bestimmung des § 4 Abs. 2 WHG entgegen. In der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 12. September 2013 Nr. 20 A 433/11 werde ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin als Eigentümerin des Gewässerbettes und Inhaberin der tatsächlichen Gewalt an den Flächen der Bundeswasserstraßen Zustandsverantwortliche sei, wobei es dahinstehen könne, dass nach § 4 Abs. 2 WHG das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers nicht eigentumsfähig sei. Es verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, dass der Landesgesetzgeber den Eigentümer einer Sache auch dann für deren gefahrlosen Zustand haften lasse, wenn diesem infolge der Widmung seiner Sache zum öffentlichen Verkehr verwehrt sei, Vorsorgemaßnahmen gegen von dritter Seite verursachte ordnungswidrige Zustände zu treffen. Unbegründet sei auch der Einwand der Klägerin, die landesrechtlichen Be-stimmungen über die Zustandsstörerverantwortlichkeit würden für das Eigentum des Bundes an Bundeswasserstraßen verdrängt durch die bundesrechtlichen Regelungen zur Unterhaltungslast des Bundes der §§ 7, 8 WaStrG. Die Beseitigung einer möglichen Wasserverunreinigung gehöre nach diesen Regelungen nicht zur Unterhaltungslast des Bundes. Ihnen komme auch kein abschließender Charakter in dem Sinne zu, dass sie eine landesrechtlich begründete Verantwortlichkeit des Bundes für den ordnungsgemäßen Zustand von in seinem Eigentum stehenden Gewässern ausschlössen. Es könne letztlich auch dahinstehen, ob die Bergung des Fasses zur Beseitigung einer möglichen Wassergefährdung zur Unterhaltungslast des Freistaates Bayern für das Gewässer gehöre, da in jedem Fall keine Anzeichen dafür bestünden, dass diese gegenüber der Zustandshaftung als vorrangige und abschließende Regelung anzusehen wäre. Ein Ausschluss der Zustandsverantwortung der Klägerin wegen des Vorrangs abfallrechtlicher Bestimmungen sei ebenfalls nicht gegeben. Die Bergung des Fasses habe nicht auf die Beseitigung des Fasses als Abfall gezielt. Die Entsorgungskosten seien auch nicht Gegenstand des angefochtenen Leistungsbescheides.

Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei der angefochtene Bescheid der Höhe nach nicht zu beanstanden, da in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 4 der Feuerwehrgebührensatzung nur die für die Hilfeleistung erforderlichen Kosten angesetzt worden seien. Die Bergung des Fasses sei mit Hilfe eines Schlauchbootes und eines Netzes erfolgt. Das Schlauchboot könne aufgrund seines Gewichtes von ca. 180 kg nur mit Hilfe des Löschfahrzeugs und einer Drehleiter zu Wasser gebracht werden. Ein Absehen von der Erhebung der Kosten aus Billigkeitsgründen sei nicht veranlasst gewesen. Die Berechnung des Kostenersatzes aufgrund von Pauschalsätzen sei gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG durch die Festlegung in einer gemeindlichen Satzung ausdrücklich zulässig. Hiervon habe die Beklagte Gebrauch gemacht.

Die zwangsweise Durchsetzung der Kostenforderung sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

6.

Die Regierung von Unterfranken beteiligte sich als Vertreter des öffentlichen Interesses und führte aus, sie halte die Klage für unbegründet. Der Rechtsauffassung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, dass sich aus der Unterhaltungslast keine Verpflichtung des Bundes zur Gefahrenabwehr ergebe, könne nicht zugestimmt werden. Die Unterhaltungspflicht des Bundes an Bundeswasserstraßen umfasse nicht nur verkehrliche Unterhaltungsmaßnahmen, sondern seit dem 1. März 2010 auch sonstige wasserwirtschaftliche Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 Abs. 1 WHG. Dies ergebe sich aus den Regelungen in § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG. Mit der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG übernehme der Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen die in § 40 Abs. 1 Satz 1 WHG bundesrechtlich geregelte Pflicht zur Unterhaltung. Die ursprünglich nicht im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltene Formulierung des § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG sei vom Bundesrat vorgeschlagen und von der Bundesregierung übernommen worden. Die landesrechtliche Regelung in Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG über die Unterhaltungslast an Gewässern erster Ordnung lasse diese Verpflichtung unberührt. Hinsichtlich der Frage der Verantwortlichkeit des Bundes als Inhaber der tatsächlichen Gewalt werde auf die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zu Bundesrats-Drucksache 280/09 hingewiesen (vgl. BT-Drs. 16/13306 Seite 23). Dort werde ausgeführt, dass im Hinblick auf Ölschadensfälle die neue Regelung des § 4 Abs. 2 WHG die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Gewässereigentümers als Zustandsstörer entfallen lasse. Eine Inanspruchnahme als Inhaber der tatsächlichen Gewalt werde allerdings damit nicht ausgeschlossen.

7.

Mit Beschluss vom 6. Juni 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

8.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2014 wiederholten der Klägervertreter und die Beklagtenvertreterin ihre bereits schriftlich gestellten Klageanträge. Der Vertreter der Regierung von Unterfranken (VöI) stellte keinen Antrag.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

9.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 25. Mai 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1.

Hinsichtlich seiner Adressierung verstößt der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2011 nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Zwar ist als Adressatin des Bescheides allein die damalige Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) Süd angegeben. Aus dem Bescheid - und dem Widerspruchsbescheid - ergibt sich jedoch eindeutig, dass der Feuerwehreinsatz, für den der Kostenersatz angefordert wird, auf der Bundeswasserstraße Main stattgefunden hatte. Da die WSD Süd als Behörde der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Bundeswasserstraße Main verwaltete, war durch einfache Auslegung des Bescheides feststellbar - und wurde vom Empfänger auch so verstanden -, dass der Rechtsträger Bundesrepublik Deutschland zur Kostenzahlung verpflichtet werden sollte.

2.

Ein beachtlicher Verfahrensfehler liegt nicht vor. Da die erforderliche Anhörung der Klägerin als der Adressatin des belastenden Verwaltungsakts (Art. 10 Nr. 2, Art. 13 Abs. 1 Nr. 3a KAG i. V. m. § 91 AO analog) vor Erlass des angegriffenen Bescheids offenkundig unterblieben ist, wurde zwar ihr formelles Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Verwaltungsverfahren verletzt. Aufgrund dieses Verfahrensverstoßes kann die Klägerin jedoch nicht die Aufhebung des angegriffenen Bescheids verlangen, da insoweit mittlerweile gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG eine Heilung des Verfahrensfehlers durch Nachholung eingetreten ist; die Beklagte hat sich im Abhilfeverfahren (§ 72 VwGO) mit dem Vorbringen der Klägerin sachlich befasst und ihr damit nachträglich das erforderliche Gehör gewährt.

3.

Der somit aus heutiger Sicht verfahrensfehlerfrei ergangene Kostenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG). Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG können die Gemeinden Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind. Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Würzburg (Feuerwehrgebührensatzung) vom 19. Mai 2011; nach deren § 1 Abs. 4 werden die Einsätze in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

4.

Es lag ein sonstiger Einsatz der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst i. S. d. Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 4 BayFwG vor, der nicht unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren diente und bei dem auch ein öffentliches Interesse an der Hilfeleistung der Feuerwehr bestand.

Nach der Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 BayFwG versteht man unter „technischem Hilfsdienst“ die ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse. Nach Ziff. 4.2 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz liegt ein Notstand vor, wenn die Allgemeinheit bedroht ist, während ein Unglücksfall durch jedes unvermittelt eintretende Ereignis definiert wird, das einen nicht nur unbedeutenden Schaden verursacht oder erhebliche Gefahren für Menschen oder Sachen bedeutet. Das durch Art. 1 Abs. 1 BayFwG geforderte öffentliche Interesse besteht nach der Vollzugsbekanntmachung in den Fällen, in denen Selbsthilfe einschließlich gewerblicher Leistungen wegen Gefahr im Verzuge oder wegen nur bei der Feuerwehr vorhandener technischer Hilfsmittel oder Fachkenntnisse nicht möglich ist.

Nachdem das Kunststofffass sich zum Zeitpunkt des Einsatzes in einem Bereich des Mains befand, der nach der BinSchStrO für alle Fahrzeuge gesperrt ist, bestand zwar wohl keine Gefahr für die Schifffahrt durch das Treiben des Kunststofffasses in der Schifffahrtsrinne. Die Feuerwehr erbrachte durch die Entfernung des Kunststofffasses mit möglicherweise wassergefährdendem Inhalt aus dem Gewässerbett vorliegend jedoch eine technische Hilfeleistung zur Abwehr einer Gefahr bzw. zumindest eines Gefahrenverdachts für das Gewässer und die in ihm befindlichen Lebewesen sowie das Grundwasser. Den Feuerwehren obliegt es, die durch Unfälle mit wassergefährdenden Stoffen entstehenden Gefahren als Pflichtaufgabe im Rahmen des technischen Hilfsdienstes umfassend zu bekämpfen (Forster/Pemler, Bayerisches Feuerwehrgesetz, Art. 4 Rd.Nr. 27).

Die Feuerwehr der Beklagten durfte im Einsatzzeitpunkt entweder vom Vorliegen einer konkreten Gefahr für das Oberflächengewässer und die Lebewesen im Gewässerbett ausgehen oder zumindest von einem Gefahrenverdacht, der weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedurfte. Aus der maßgeblichen ex ante-Sicht zum Zeitpunkt des Einsatzes der Feuerwehr war der Austritt wassergefährdender Stoffe aus der Kunststofftonne in das Gewässer zu befürchten. Objektiv drohte zwar keine Wasserverseuchung, da sich im Fass nur Wasser befand. Es lag jedoch eine die Maßnahmen der Feuerwehr rechtfertigende Anscheinsgefahr bzw. ein solcher Gefahrenverdacht vor.

Der Gefahrenbegriff wird insoweit sowohl bei der Gefahrenabwehr als auch bei der Kostenpflicht gleichbedeutend verstanden und umfasst nach polizeirechtlichen Grundsätzen auch die Anscheinsgefahr (VGH Baden-Württemberg, U.v. 22.1.2004 Nr. 1 S 2263/02; OVG Berlin, B.v. 11.11.2003 Nr. 1 N 40.01; VG Stade, U.v. 25.6.2004 Nr. 1 A 2424/03). Die Interessenlage rechtfertigt es, Kostenersatz auch bei einer Anscheinsgefahr zu verlangen (Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, Rd.Nr. 80). Bei der Anscheinsgefahr liegt eine Situation vor, in der objektiv gesehen kein Schaden eintreten kann, im Moment des sicherheitsrechtlichen Handelns aber objektive Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass eine Gefahr droht. Hier sind sicherheitsbehördliche Maßnahmen solange zulässig, bis sich herausstellt, dass tatsächlich keine Gefahr vorliegt (Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Art. 9 Rd.Nr. 56). Bei einem Gefahrenverdacht sind weitere Aufklärungsmaßnahmen gerechtfertigt, solange, bis feststeht, ob nun tatsächlich eine Gefahr droht oder nicht (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 9 Rd.Nr. 57). Demgegenüber ist die Putativ- oder Scheingefahr, bei deren Vorliegen kein Kostenersatz verlangt werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass der handelnde Beamte eine Gefahrensituation annimmt, ohne dass hierfür hinreichende Anhaltspunkte bestehen (Schober, a. a. O., Rd.Nr. 81).

An die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens sind nach allgemeinen Grundsätzen umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der zu erwartende Schaden ist. Die an das Vorliegen der Gefahr zu stellenden Anforderungen hängen von der Wertigkeit des betroffenen Rechtsguts ab. Bei einem hohen Schutzgut kann je nach den Umständen des Einzelfalls auch ein konkreter Gefahrenverdacht ausreichen. Das konkrete Rechtsgut muss allerdings auch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt sein (zur sicherheitsrechtlichen Anordnung vgl. Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 Rd.Nr. 56).

Gemessen an diesen Kriterien bestehen am Vorliegen einer Anscheinsgefahr oder zumindest eines Gefahrenverdachts keine Zweifel. Es lagen zum Einsatzzeitpunkt hinreichende objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr für das Gewässer und die Wasserorganismen vor. Selbst wenn man aufgrund der Unvollständigkeit der Erkenntnisse vor Beginn des Einsatzes das Vorliegen einer konkreten Gefahr verneinen würde, hätte zumindest ein den Feuerwehreinsatz rechtfertigender Gefahrenverdacht vorgelegen. In Anbetracht der bedrohten Rechtsgüter waren an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Schadens keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.

Der Inhalt des Kunststofffasses, das nach dem Akteninhalt tief ins Wasser eingetaucht war, war nicht bekannt. Auf dem Kunststofffass befand sich auch keine Aufschrift, aus der man auf den Inhalt hätte schließen können. Die Feuerwehr konnte nicht davon ausgehen, dass es sich nur um ein ungefährliches Fass handelte, das sich im Laufe der Zeit mit Wasser gefüllt hatte, wie die Klägerin meint. Blaue Kunststofffässer finden sowohl für die Gefahrgutaufbewahrung als auch für relativ harmlose Zwecke, wie zur Gießwasseraufbewahrung oder als Auftriebskörper unter Steganlagen, Verwendung. Zum Teil werden im Handel für Chemikalien, Regenwasser oder Einlagerung dieselben Fässer mit UN-Zulassung für feste Gefahrstoffe verkauft. Bedrohte Rechtsgüter waren hier das Wasser des Mains, die Lebewesen im Wasser, je nach Inhalt des Fasses ggf. auch das Grundwasser, d. h. Sachwerte, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse dringend geboten erschienen. Angesichts des hohen Werts der bedrohten Rechtsgüter genügte vorliegend für den Einsatz der Feuerwehr sogar ein Gefahrenverdacht. Weitere (Aufklärungs-) Maßnahmen waren daher solange gerechtfertigt, bis die Gefahr beseitigt war bzw. bis feststand, ob tatsächlich eine Gefahr drohte oder nicht. Nachdem am Fundort des Fasses technisch ohne Gefährdung des Gewässers keine weitere Abklärung des Inhalts des Fasses betrieben werden konnte, musste die Bergung durchgeführt werden.

Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefahr auszuschließen war, wie die Klägerin meint, sind nicht ersichtlich. Dass von Seiten der Beklagten nicht behauptet wurde, es habe weitere Anzeichen für einen gefährlichen Inhalt des Fasses, wie Verfärbungen des Wassers oder Schlierenbildung auf dem Wasser im Bereich des Fasses, Geruch oder tote Fische, gegeben, bedeutet nicht, dass von dem Kunststofffass keine Gefahr ausging. Erstens war vor dem Einsatz vom Ufer bzw. der Alten Mainbrücke aus nicht unbedingt wahrzunehmen, ob das Fass bereits ausgelaufen war. Zweitens ist eine Gefahr nicht erst dann gegeben, wenn eine Verseuchung des Wassers bereits eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn diese droht. Es war vorliegend nicht entscheidend, ob das Fass bereits leck geschlagen war, sondern dass ein Auslaufen des Fasses drohte. Nachdem das Fass am Streichwehr hing, war zumindest zu befürchten, dass es beschädigt würde und wassergefährdende Stoffe freigesetzt würden.

Der Einwand der Klägerin, es habe deshalb keine Gefahr vorgelegen, weil aufgrund der zu erwartenden Verdünnung keine konkrete Gefahr für das Gewässer vorgelegen habe, greift nicht durch. Welchen Inhalt das Kunststofffass hatte, war nicht bekannt. Es bestand in hohem Maße die Gefahr, dass das Wasser des Mains sowie die darin lebenden Pflanzen und Tiere durch wassergefährdende Stoffe i. S. d. § 62 Abs. 3 WHG geschädigt würden. Es ist allgemein bekannt, dass allein Öl und Kraftstoff schon in geringen Mengen schädliche Auswirkungen auf Gewässer und die damit verbundene Flora und Fauna haben (BayVGH, U.v. 3.9.2009 Nr. 4 BV 08.696).

Am unverzüglichen Einschreiten der Feuerwehr bestand vorliegend auch ein öffentliches Interesse i. S. d. Art. 1 Abs. 1 BayFwG. Es war von Gefahr im Verzug auszugehen und ein Einschreiten des Betroffenen war nicht möglich (vgl. Forster/Pemler, a. a. O., Art. 4 Rd.Nr. 22). Aufgrund des möglicherweise wassergefährdenden Inhalts des Fasses war ein sofortiges Einschreiten ohne jeden kurzfristigen Aufschub erforderlich. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie ebenfalls zu einer rechtzeitigen Beseitigung der Gefahrenlage in der Lage gewesen wäre, wenn eine ihrer Dienststellen benachrichtigt worden wäre. Abzustellen ist nämlich auf den Zeitpunkt der Vornahme der Gefahrenbeseitigungshandlung. Zu diesem Zeitpunkt war die Feuerwehr zur unmittelbaren Ausführung der Beseitigung der Gefahr berechtigt und die zuständige Dienststelle der Klägerin war nicht zur Stelle und konnte eine Entfernung des Fasses nicht vornehmen. Auf die Vorstellung der Klägerin, was gewesen wäre, wenn die zuständige Dienststelle vorher benachrichtigt worden wäre, kommt es deshalb insofern nicht an.

5.

Zur Überzeugung des Gerichts waren die von der Feuerwehr getroffenen Maßnahmen notwendig im Sinne des Art. 28 Abs. 1 BayFwG.

Ob und welche Maßnahmen die Feuerwehr zur Gefahrenabwehr ergreift, liegt grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, bei dessen Ausübung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Feuerwehr darf demnach nur Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen, wobei durch die Maßnahme kein Nachteil herbeigeführt werden darf, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei allerdings die ex ante-Sicht maßgeblich ist, es also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 8.6.1998 Nr. 1 S 1390/97, NJW 1999, 232). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Feuerwehr im Sinne einer effizienten Gefahrenabwehr bestimmte organisatorische Vorkehrungen bezüglich der Anzahl der ausrückenden Feuerwehrleute und des mitzunehmenden Materials treffen darf. Es ist sachgerecht, wenn die Feuerwehr aufgrund von Erfahrungswerten Alarmierungskonzepte und Ausrückanordnungen für bestimmte Fallgruppen erlässt, um sicherzustellen, dass bei einem Schadensereignis mit in der Regel unbekanntem Ausmaß dies bereits im ersten Zugriff wirkungsvoll bekämpft werden kann und das erforderliche Personal und die technische Ausstattung bereitstehen. Nur hierdurch ist gewährleistet, dass keine unvertretbaren zeitlichen Verzögerungen auftreten (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Dass ausrückende Fahrzeuge jeweils voll besetzt sind, gehört zu den Grundsätzen von Feuerwehreinsätzen und dient dazu, die Funktionsfähigkeit der Feuerwehr aufrecht zu erhalten. Auch gehört es zu den Grundsätzen gemeindlicher Feuerwehreinsätze, dass nicht einzelne Feuerwehrleute, die möglicherweise nicht mehr benötigt werden, vor Ende des Einsatzes nach Hause geschickt werden; auch insoweit muss die Funktionsfähigkeit für eventuell erforderliche weitere Einsätze gewährleistet sein; darüber hinaus würden zusätzliche Fahrtkosten anfallen.

Nach diesen Grundsätzen ist der von der Feuerwehr betriebene Aufwand hier insgesamt nicht zu beanstanden.

Dem Meldebild „THL Wasser“ entsprechend ist die nach der Alarmierungsplanung vordefinierte Einsatzmittelkette ausgerückt. Die Drehleiter war erforderlich, um das Schlauchboot zu Wasser zu lassen; das Löschfahrzeug zog den Schlauchbootanhänger (vgl. Vermerk vom 27.7.2012, Bl. 29 der Behördenakte der Beklagten).

Der klägerische Einwand der Untauglichkeit des Einsatzes der Feuerwehr zur unmittelbaren Gefahrenabwehr greift nicht durch. Für den Fall, dass das Fass noch nicht ausgelaufen war, war das Abschleppen mit einem Netz bis zur nächstmöglichen Anlandungsstelle auf jeden Fall eine taugliche Maßnahme. Aber auch sofern das Fass bereits leck geschlagen wäre, war zur Verhinderung eines weiteren Schadens die Maßnahme erforderlich und geeignet. Aufgrund der Uferverhältnisse im Stadtbereich war nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten keine andere Möglichkeit der Entfernung des Fasses aus dem Gewässerbett gegeben.

6.

Die Heranziehung der Klägerin als Erstattungspflichtige ist nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG ist derjenige zum Ersatz der Kosten verpflichtet, der die Gefahr, die zu dem Einsatz geführt hat, verursacht hat oder sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war.

Die Beklagte konnte die Klägerin als Zustandsverantwortliche für das Gewässer in Anspruch nehmen.

Ein Eingriff in den Hoheitsbereich des Bundes liegt nicht vor.

Mit der Annahme der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit des Bundes für den Zustand der in seinem Eigentum stehenden Gewässer ist kein Eingriff in das Gefüge der Kompetenzen von Bund und Ländern verbunden (BayVGH, B.v. 23.5.2001 Nr. 22 ZB 00.1448, m. w. N.). Das Bundesrecht hindert nicht das Landesrecht, eine wasserpolizeiliche Zustandshaftung an Bundeswasserstraßen zu begründen, die dem Bund nicht als hoheitliche Aufgabe, sondern in seiner Eigenschaft als Eigentümer obliegt (BVerwG, U.v. 30.11.1990 Nr. 7 C 4/90; OVG Schleswig-Holstein, U.v. 30.4.1992 Nr. 2 L 258/91, m. w. N.).

§ 4 Abs. 1 Satz 2 WHG stellt klar, dass der Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen den allgemeinen Grenzen und Einschränkungen des Eigentums unterliegt wie jeder andere Gewässereigentümer auch. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG steht einer selektiven Rechtsgeltung eigentumsbegrenzender Vorschriften entgegen und unterwirft damit auch den Bund dem einschlägigen verfassungsmäßigen Recht, soweit sich nicht aus Art. 31 GG oder einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung anderes ergibt. Der Bund ist damit an die das Gewässereigentum betreffenden Bestimmungen des WHG, der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften, wirksame Bestimmungen in den Landeswassergesetzen und Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften gebunden (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 4 Rd.Nr. 12). Ihn trifft damit grundsätzlich auch die auf landesgesetzlichem Gefahrenabwehrrecht beruhende ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für den Zustand der in seinem Eigentum stehenden Gewässer - und zwar nicht in seiner Eigenschaft als Hoheitsträger, sondern in seiner Rechtsstellung als Eigentümer (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 4 Rd.Nr. 13; vgl. auch Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, WHG, § 4 Rd.Nr. 13; OVG Schleswig-Holstein, a. a. O.).

Die Beklagte trifft die Zustandsverantwortlichkeit in gleicher Weise wie jeden anderen Eigentümer.

Es besteht kein Anlass, wegen der Überlagerung des Eigentums an Bundeswasserstraßen durch die öffentlich-rechtliche Bewirtschaftung von Gewässern im Allgemeinen und Bundeswasserstraßen im Besonderen sowie die entsprechende Benutzungsordnung eine Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit der Eigentümerin der Bundeswasserstraße anzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, U.v. 12.9.2013 Nr. 20 A 433/11). Das Eigentum am Gewässer ist in der Regel gerade deshalb Gebietskörperschaften übertragen worden, weil ihnen die Kosten für die Unterhaltung und auch sonstige Lasten zuzumuten sind (VG Regensburg, U.v. 23.3.2000 Nr. RO 7 K 98.2180). Das Eigentum an Bundeswasserstraßen weist unter dem Blickwinkel der allgemeinen ordnungsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit nach Landesrecht keine insoweit durchschlagenden Besonderheiten auf (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dass der Landesgesetzgeber den Eigentümer einer Sache auch dann für deren gefahrlosen Zustand haften lässt, wenn die Störung ohne sein Zutun durch höhere Gewalt oder vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln Dritter eingetreten ist (zur höheren Gewalt: OVG Schleswig-Holstein, a. a. O.). Auch der geltend gemachten rechtlichen Hinderung des Eigentümers der Bundeswasserstraßen, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, kommt keine Bedeutung als wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu, das eine unterschiedliche Handhabung der Zustandshaftung gebieten würde. Gegen höhere Gewalt und rechtswidrige, etwa gar vorsätzlich verübte Handlungen Dritter wären abwehrende Vorsorgemaßnahmen ohnehin praktisch nicht möglich, unabhängig davon, ob Vorsorgemaßnahmen getroffen werden dürfen oder nicht (vgl. OVG Schleswig-Holstein, a. a. O.).

Die Beklagte kann der ihr obliegenden ordnungsrechtlichen Zustandshaftung auch nicht die Regelungen der §§ 7, 8 WaStrG entgegenhalten. Die Vorschriften über die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen haben keinen abschließenden Charakter in dem Sinne, dass sonstige Verpflichtungen des Bundes, die in seinem Eigentum stehende Bundeswasserstraße zu unterhalten und in einem störungsfreien Zustand zu erhalten, damit ausgeschlossen wären (BVerwG, U.v. 29.10.1982 Nr. 4 C 4/80; OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.).

Die ordnungsrechtliche Zustandshaftung des Gewässereigentümers ist auch nicht durch Sonderregelungen des Abfallrechts ausgeschlossen, wie die Klägerin meint. Hierbei kann offen bleiben, ob hinsichtlich des Kunststofffasses Maßnahmen nach dem Abfallrecht hätten getroffen werden können. Der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes besteht nur insoweit, als Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen. Ist Anknüpfungspunkt behördlichen Handelns nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern geht es um die Bekämpfung konkreter durch die (rechtswidrige) Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren, so richten sich Maßnahmen und die Verantwortlichkeit (im Sinne einer Störerhaftung) nach dem Ordnungsrecht der Länder (BVerwG, B.v. 5.11.2012 Nr. 7 B 25/12).

Es kommt auch nicht darauf an, auf welche Weise der sicherheitswidrige Zustand entstanden ist. Der Zustandsverantwortliche muss ihn weder verschuldet noch verursacht haben. Er haftet auch dann, wenn Handlungen Dritter oder sonstige Ereignisse, Zufall oder höhere Gewalt die Sache in den (vermeintlich) gefährlichen Zustand versetzt haben (Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 9 Rd.Nr. 42).

Ob die Zustandsverantwortlichkeit der Klägerin aus ihrer Eigenschaft als Gewässereigentümerin folgt oder ob sie lediglich als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt „sonst zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet“ i. S. d. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG war, kann dahingestellt bleiben.

Nach Art. 89 Abs. 1 GG, § 4 Abs. 1 Satz 1 WHG ist der Bund Eigentümer des Mains, der in dem maßgeblichen Abschnitt eine Bundeswasserstraße ist (Lfd.Nr. 31 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 und § 2 Abs. 2 WaStrG). Das Eigentum des Bundes an den Bundeswasserstraßen nach Art. 89 Abs. 1 GG ist Eigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 4 Rd.Nrn. 7, 9, m. w. N.). Es erstreckt sich seit der Neufassung des Wasserrechts auf den Gewässergrund in seiner gesamten seitlichen Ausdehnung (Flussbett), die Ufer sowie sonstige Bestandteile und Zubehör. Das im Gewässer geführte Wasser selbst ist kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung in § 4 Abs. 2 WHG nicht mehr eigentumsfähig (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 4 Rd.Nr. 9). In bewirtschaftungsrechtlicher Hinsicht hingegen wird das Gewässer nach wie vor als Einheit von Gewässerbett und Wasser verstanden (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 4 Rd.Nr. 10).

Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 WHG hat nicht dazu geführt, dass der Bund von seiner sicherheitsrechtlichen Verantwortung in Bezug auf die Bundeswasserstraße frei geworden ist.

Für Ölschadensfälle auf oberirdischen Gewässern wurde im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des Wasserrechts vom Bundesrat die Auffassung vertreten, eine Inanspruchnahme des Gewässereigentümers als sogenannter Zustandsstörer sei nach den allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsätzen nicht mehr möglich, wenn die Eigentumsfähigkeit der fließenden Welle verneint würde. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung (BT-Drs. 16/13306) zwar dieser Auffassung zugestimmt, jedoch ausgeführt, dass nach den meisten Polizeigesetzen ohnehin nicht der Eigentümer, sondern vorrangig der Inhaber der tatsächlichen Gewalt Adressat etwaiger Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sei. Diejenigen Polizeigesetze, die eine Inanspruchnahme des Eigentümers vorsähen, ließen zumindest auch eine Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt zu. Eine Inanspruchnahme des Inhabers der tatsächlichen Gewalt sei auch nach der Rechtsprechung des OVG Hamburg (NuR 1986, 207) in Ölschadensfällen möglich. Die geplante Neuregelung führe nicht dazu, dass bei Ölschadensunfällen überhaupt kein Zustandsstörer in Anspruch genommen werden könne (vgl. Drost, a. a. O., § 4 Rd.Nrn. 3 ff.).

Es kann dahingestellt bleiben, ob es auf die Eigentumsfähigkeit der „fließenden Welle“ in Fällen wie dem vorliegenden, in dem eine Schadstoff-Wasser-Vermischung (noch) nicht stattgefunden hat, überhaupt ankommt. Weiterhin muss nicht entschieden werden, ob die Überlegungen im Gesetzgebungsverfahren zu Ölunfällen auf den vorliegenden Fall der Anscheinsgefahr einer drohenden Gewässerverschmutzung überhaupt bzw. in jeder Hinsicht übertragbar sind. Entweder kann die Klägerin bereits als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die (vermeintliche) Gefahr für das im Gewässerbett befindliche Wasser besteht, in Anspruch genommen werden, oder sie haftet als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt an der Bundeswasserstraße, welche eine Verpflichtung zur Beseitigung des (vermeintlich) sicherheitswidrigen Zustands trifft. Als Eigentümerin des Gewässerbetts des Mains hat die Klägerin die tatsächliche Sachherrschaft auch über das im Gewässerbett befindliche Wasser inne. Dass der Eigentümer eines Gewässers in der Regel Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Wasser in dem Gewässer auch dann ist, wenn es sich um ein fließendes Gewässer handelt, setzt § 4 Abs. 2 WHG n. F., wonach Wasser eines fließenden Gewässers nicht eigentumsfähig ist, voraus (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.). Der Eigentümer des Gewässerbetts ist genauso in der Lage, die tatsächliche Sachherrschaft über das fließende Wasser auszuüben, wie der Eigentümer des Gewässers als solches einschließlich des geführten Wassers (vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 4 Rd.Nr. 19).

Ob darüber hinaus auch eine Inanspruchnahme der Klägerin als Unterhaltungspflichtige des Gewässers in Betracht kommt, kann offen bleiben. Dem Bund obliegt als Eigentümer der Bundeswasserstraße Main nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG, §§ 39, 40 WHG neben der wasserstraßenrechtlichen Unterhaltungspflicht auch die wasserrechtliche Unterhaltungspflicht. Diese gegenüber dem bisherigen Wasserrecht neue Verpflichtung des Bundes führt zwar auch dazu, dass nunmehr dem Bund an Bundeswasserstraßen eine umfassende Gewässerunterhaltungspflicht obliegt, solange die Länder die wasserrechtliche Unterhaltungslast nicht abweichend regeln (Drost, a. a. O., § 40 Rd.Nr. 12). Es ist jedoch strittig, ob Maßnahmen zum Zweck der Reinhaltung des Wassers und die Verpflichtung, das Gewässerbett zu reinigen, von der Unterhaltungspflicht umfasst sind (offen gelassen zu Art. 42 BayWG: BayVGH, B.v. 23.5.2001 Nr. 22 ZB 00.1448; zu Ölverschmutzungen vgl. Forster/Pemler, a. a. O., Art. 28 Rd.Nr. 60; verneinend für Maßnahmen zur Reinhaltung des Wassers: Drost, a. a. O., § 39 Rd.Nr. 27).

7.

Die Beklagte hat bei der Abrechnung und Festsetzung des Kostenersatzes auch von dem ihr nach Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG eingeräumten Ermessen in der erforderlichen Weise Gebrauch gemacht.

Das Ermessen musste hier durch die Beklagte selbst ausgeübt werden, da das Feuerwehrrecht nach Art. 1 Abs. 1 BayFwG eine Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ist und die Widerspruchsbehörde im Hinblick auf das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV ihr Ermessen nicht an die Stelle des gemeindlichen Ermessens setzen darf (vgl. Art. 119 Nr. 1 GO).

Der Beklagten stand bei der Entscheidung über den Kostenersatz in dreierlei Hinsicht Ermessen zu, nämlich ob sie überhaupt Kostenersatz verlangen (Entschließungsermessen), von wem sie Kostenersatz fordern (Auswahlermessen) und schließlich in welcher Höhe sie einen Kostenpflichtigen zum Kostenersatz heranziehen sollte (so VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Gemäß § 114 Satz 1 VwGO ist die Entscheidung der Beklagten insofern nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Eine ursprüngliche Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 1. Dezember 2011 im Sinne eines Ermessensausfalls (Art. 40 BayVwVfG) vermag das Gericht nicht zu erkennen. Aufgrund der fehlenden Anhörung der Klägerin ist die Ermessensausübung im Bescheid zwar lückenhaft, die Beklagte hat aber erkannt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Außerdem hat sie auch hinsichtlich der Höhe der in Rechnung gestellten Aufwendungen tatsächlich Ermessen ausgeübt, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, hierzu allerdings im Bescheid keine Ausführungen gemacht. Weiterhin hat die Beklagte berücksichtigt, dass durch Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG eine gesetzlich normierte Pflicht besteht, von einer Kostenerhebung abzusehen, wenn diese der Billigkeit widersprechen würde. Dass im Bescheid hierzu noch keine detaillierten Erwägungen enthalten sind, ist auf die fehlende Anhörung vor Bescheiderlass zurückzuführen.

Jedenfalls hat die Beklagte im Abhilfeverfahren eine ausreichende Abwägung zwischen den für und den gegen einen Aufwendungs- und Kostenersatz sprechenden Gründen vorgenommen. Wie sich aus den Behördenakten ergibt, hat die Beklagte auch nicht einfach die tatsächlich angefallenen Kosten nach der o. g. Satzung der Stadt Würzburg in Rechnung gestellt, sondern auch den Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen. Insbesondere hat sie in einem Aktenvermerk vom 27. Juli 2012 dargestellt, dass und welche einzelnen angefallenen Kosten nicht verrechnet worden sind (der Einsatzleitwagen „Florian 12/1“, der Kommandowagen „Florian 10/1“ sowie drei der elf ausgerückten Feuerwehrmänner), d. h. in welcher Höhe sie die Klägerin von Anfang an nicht zum Kostenersatz herangezogen hat.

Ermessensfehler bei der Auswahl des Verantwortlichen sind nicht zu erkennen. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Bescheid der Beklagten keine Begründung dafür enthält, weshalb die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens gerade die Klägerin zum Kostenersatz herangezogen hat.

Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es, anders als bei der Störerauswahl im Sicherheitsrecht, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde. Diese kann vielmehr nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will, und den in Anspruch Genommenen auf einen evtl. Ausgleichsanspruch gegenüber dem oder den mithaftenden weiteren Gesamtschuldnern nach § 426 BGB verweisen (VG Würzburg, U.v. 22.9.2011 Nr. W 5 K 10.543). Die Ausübung des Ermessens ist nur durch das Willkürverbot und offensichtliche Unbilligkeit begrenzt. Die Ermessensentscheidung über die Auswahl eines Gesamtschuldners bedarf in der Regel und auch im vorliegenden Fall keiner Begründung (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 Nr. 8 C 57/91, NJW 1993,1667). Die Behörde durfte daher ohne weitere Nachforschungen zu möglichen Verursachern der Gefahrenlage oder Klärung der rechtlichen Verantwortlichkeit des Freistaats Bayern als weiterem Unterhaltungspflichtigen des Gewässers nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 BayWG grundsätzlich denjenigen in Anspruch nehmen, der ihr hierfür geeignet erschien. Ob die Bergung des Fasses auf der Bundeswasserstraße unter die Unterhaltungspflicht fällt und der Freistaat Bayern als Unterhaltungspflichtiger für Gewässer erster Ordnung zur Kostenerstattung herangezogen werden könnte, braucht folglich nicht entschieden zu werden. Davon abgesehen, fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Unterhaltungspflicht gegenüber der Zustandshaftung als vorrangig anzusehen ist (vgl. BayVGH, a. a. O.).

Ob auf der Grundlage des Abfallrechts ein anderer Verantwortlicher hätte in Anspruch genommen werden können oder müssen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da die Feuerwehr der Beklagten nicht auf abfallrechtlicher Grundlage tätig geworden ist, sondern auf Grundlage des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (vgl. oben).

8.

Die Beklagte musste auch nicht wegen „Unbilligkeit“ auf die Erhebung des Aufwendungsersatzes verzichten.

Wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche, ist das Ermessen stark in Richtung eines Verzichts auf Aufwendungsersatz intendiert (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG). Wann eine „Unbilligkeit“ in diesem Sinn vorliegt, ergibt sich nicht aus dem Gesetz und kann weder in Kommentierungen noch Vollzugshinweisen noch auch durch eine Satzung abschließend geregelt werden; vielmehr ist - wie bei der Ermessensausübung allgemein - die Würdigung des Einzelfalls unerlässlich (Forster/Pemler, a. a. O., Art. 28, Rd.Nrn. 13 bis 15).

Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit sind im vorliegenden Fall der Inanspruchnahme einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft nicht gegeben. Solche ergeben sich auch nicht daraus, dass vorliegend nur eine Anscheinsgefahr bzw. ein Gefahrenverdacht vorlag, da dieser den Einsatz der Feuerwehr und die abgerechneten Maßnahmen gerechtfertigt hat.

9.

Bedenken gegen die konkrete Abrechnung des Kostenersatzes nach der o.g. Satzung der Beklagten sind nicht ersichtlich. Die vorgenommene Abrechnung nach halben und ganzen Stunden entspricht Teil I der Anlage zur Feuerwehrgebührensatzung. Rechtliche Bedenken gegen die satzungsmäßige Pauschalierung bestehen nicht (Schober, a. a. O., Rd.Nr. 148).

10.

Schließlich hat die Beklagte durch den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auch nicht gegen Art. 29 Abs. 4 VwZVG verstoßen. Die Klägerin übersieht, dass die Beklagte gegen sie nicht eine Maßnahme im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzt, sondern mittels Leistungsbescheid die Kosten für den streitgegenständlichen Feuerwehreinsatz gemäß Art. 28 BayFwG verlangt.

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 ff. ZPO.

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Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 91 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererkläru

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen


(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 72


Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 4 Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums


(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen au

Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 1 Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen


(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind 1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgefüh

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 40 Träger der Unterhaltungslast


(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körpersc

Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 2 Bestandsänderung


(1) Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künftigen Eigentümer. Den Übergang bewirkt e

Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen - WaStrVermRG | § 1


(1) Die bisherigen Reichswasserstraßen (Binnen- und Seewasserstraßen) sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Bundeswasserstraßen Eigentum des Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich

Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 8 Umfang der Unterhaltung


(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässer

Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG | § 7 Allgemeine Vorschriften über Unterhaltung und Betrieb


(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes. (2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 89


(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen. (2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgabe

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juli 2014 - 5 K 12.554 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Juli 2014 - 5 K 12.554 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Nov. 2012 - 7 B 25/12

bei uns veröffentlicht am 05.11.2012

Gründe I. 1 Die Klägerin, ein Entsorgungsfachbetrieb für das Lagern von Abfällen, ist z

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Jan. 2004 - 1 S 2263/02

bei uns veröffentlicht am 22.01.2004

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.5.2001 - 9 K 4201/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz bezüglich des vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrags fünf Prozentpunkte üb

Referenzen

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.

(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.

(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.

(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

(5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.

(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die bisherigen Reichswasserstraßen (Binnen- und Seewasserstraßen) sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Bundeswasserstraßen Eigentum des Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich gehörten und Zwecken der Verwaltung der Reichswasserstraßen und des Leuchtfeuerwesens sowie anderen navigatorischen Aufgaben dienten oder die ausschließlich für diese Zwecke begründet oder bestimmt worden sind. Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind. Die in dem Gesetz über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Deutsche Reich vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 961) und den Nachträgen hierzu vom 18. Februar 1922 (Reichsgesetzbl. S. 222) und vom 22. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. 1929 II S. 1) getroffene Regelung gilt sinngemäß weiter.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.

(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.

(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.

(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.

(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

(5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.

(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der Steuererklärung erklärten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
4.
die Finanzbehörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
5.
Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.5.2001 - 9 K 4201/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zinssatz bezüglich des vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Betrags fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 30.8.2000 beträgt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.
Der Kläger ist Pächter eines Gartengrundstücks (Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 1143) auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt im Außenbereich im Stadtteil Ruit im Gewann Horbergergasse. Auf ihm befindet sich nahe der nördlichen Grundstücksgrenze eine Geschirrhütte mit etwa 15 m3 Brutto-Rauminhalt.
Am späten Nachmittag des 22.10.1999, einem Freitag, entzündete der Kläger am südlichen Ende des Grundstücks ein Feuer, um Baumschnitt und Teile einer Brombeerhecke zu verbrennen. Die Sonne ging an diesem Tag um 18.21 Uhr unter.
Der Feuerwehrangehörige xxx benachrichtigte aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit etwa um 18.40 Uhr die Feuerwehrleitstelle Esslingen mit dem Funkspruch: "Geben Sie Kleineinsatz für Ostfildern 1/00 Gartenhausbrand in dem Horberger Gewann".
Nach entsprechender Anweisung der Feuerwehrleitstelle Esslingen (18.44 Uhr) rückte die freiwillige Feuerwehr Ostfildern um 18.47 Uhr mit einem Tanklöschfahrzeug und einem Mannschaftstransportwagen und insgesamt zehn Mann Besatzung aus. Ein Löschen des Feuers seitens der Feuerwehr war nach der Feststellung des Einsatzleiters nicht erforderlich. Dieser wies den Kläger lediglich an, für ein baldiges Erlöschen des Feuers zu sorgen, um keine weiteren Alarme auszulösen und weil ein solches Feuer nach Einbruch der Dunkelheit nicht zulässig sei. Weitere Maßnahmen der Feuerwehr erfolgten nicht. Die Fahrzeuge kehrten mit der Besatzung um 18.59 Uhr bzw. 19.00 Uhr an ihren Ausgangsort zurück.
Mit Kostenbescheid vom 12.1.2000 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 514,50 DM als Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz heran. Zur Begründung bezog sie sich auf § 36 Abs. 2 Nr. 1 Feuerwehrgesetz (FwG) in Verbindung mit der Feuerwehr-Kostenersatzsatzung (FwKS) der Beklagten. Der Kläger zahlte den von ihm geforderten Betrag und erhob gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Widerspruchsbescheid wird die Ersatzpflicht des Klägers auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 FwG i.V.m. der FwKS der Beklagten gestützt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 1.8.2000 zugestellt.
Am 30.8.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Kostenbescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm 514,50 DM nebst 4 % Zinsen seit 30.8.2000 zu zahlen. Zur Begründung hat er vorgetragen, beim Abbrennen von Baumreisig auf seinem Gartengrundstück nicht grob fahrlässig im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 FwG gehandelt zu haben. Er habe vielmehr alles getan, um das Feuer nicht übergreifen zu lassen und die Rauchentwicklung in Grenzen zu halten. Dem Feuer habe er bis auf die ineinander verhakten Brombeerzweige immer nur kleine Portionen des Brennmaterials zugeführt. Durch das Verbrennen der Brombeerzweige, die er in größeren Portionen verbrannt habe, sei lediglich für den Zeitraum von ungefähr 5 Minuten eine Feuersäule in Höhe von 3 bis 4 m entstanden. Das Feuer habe insgesamt eine Stunde lang gebrannt. Grobe Fahrlässigkeit könne auch nicht damit begründet werden, dass er die Polizei zuvor nicht verständigt habe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es gehöre zur Sorgfaltspflicht des Klägers, das Feuer so zu entfachen, dass es nicht wie ein Schadenfeuer wirken könne.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Beklagten-Vertreter ergänzend erklärt, am 22.10.1999 auf dem Weg nach Hause eine 30 bis 40 m hohe Rauchsäule bemerkt und deshalb vermutet zu haben, alsbald über einen Feueralarm benachrichtigt zu werden.
10 
In der mündlichen Verhandlung ist der Einsatzleiter der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten zu dem Einsatz am 22.10.1999 als Zeuge vernommen worden. Der ebenfalls als Zeuge geladene Feuerwehrangehörige xxx war im Termin nicht erschienen.
11 
Mit Urteil vom 3.5.2001 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 aufgehoben sowie die Beklagte verurteilt, an den Kläger 514,50 DM nebst 8,42 % Zinsen seit dem 30.8.2000 und 9,26 % Zinsen seit 1.9.2000 zu bezahlen.
12 
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Kostenersatz nach § 36 Abs. 2 FwG scheide von vornherein aus, da der Einsatz zum Zwecke der Bekämpfung eines Schadenfeuers im Sinne von § 2 Abs. 1 FwG erfolgt sei. Ein Erstattungsanspruch nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG komme nicht in Betracht, da der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die (Schein-)Gefahr eines Schadenfeuers herbeigeführt habe. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertige sich weder durch den Umstand, dass der Kläger die Abfälle auch nach Sonnenuntergang verbrannt und damit nicht im Einklang mit der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187) gehandelt habe, noch daraus, dass die Feuersäule zeitweise 3 bis 4 m hoch gewesen sei. Dem Kläger habe sich bei dem Umfang des von ihm entfachten Feuers die Möglichkeit einer Alarmierung der Feuerwehr durch Dritte nicht aufdrängen müssen. Dies werde bestätigt durch die Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters xxx, der es trotz einer 30 bis 40 m hohen Rauchsäule unterlassen habe, selbst die Feuerwehr zu alarmieren.
13 
Mit Beschluss vom 2.10.2002 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
14 
Zur Begründung der Berufung vertieft die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen und führt noch aus: Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts sei es nicht von Belang gewesen, wie sich das Feuer nach außen dem Betrachter darstelle. Gerade dies sei jedoch für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit erforderlich, da ansonsten bei Nichtschadenfeuern, die aber als Schadenfeuer erschienen, durch die Gemeinden keinerlei Kostenersatz gefordert werden könne. Daher hätte auch die Vernehmung des von der Berufungsklägerin benannten Zeugen, des Feuerwehrangehörigen xxx erfolgen müssen. Dieser hätte darlegen können, was ihn veranlasst habe, den Funkspruch zu geben.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3.5.2001 - 9 K 4201/00 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen.
19 
Er verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt ergänzend aus: Bei der Entzündung des Nichtschadenfeuers habe er seiner Sorgfaltspflicht genügt. Zum Zeitpunkt des Feuers habe nur ein geringer Wind geweht und es habe sich um trockenes Brandgut gehandelt, so dass nur eine geringe Rauchentwicklung möglich gewesen sei. Zudem sei die Brandstelle gesichert gewesen. Ein Schadenfeuer mit Personengefährdung oder mit erheblichem Sachschaden sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen gewesen. Es sei auch zu beachten, dass beim Verbrennen von Reisig eine Feuersäule in Höhe von 3 bis 4 m nicht unüblich sei und das Feuer zu einer Jahreszeit entfacht worden sei, in der häufig Gartenabfälle verbrannt würden. Er habe daher davon ausgehen können, dass Dritte diese Möglichkeit in ihre Einschätzung der Sachlage einbeziehen würden.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Denn der Kostenbescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Auch soweit die Beklagte zur (Rück-) Zahlung der vom Kläger bereits erstatteten Kosten des Feuerwehreinsatzes einschließlich Zinsen verurteilt worden ist, begegnet dies - mit Ausnahme der Höhe des Zinssatzes - keinen rechtlichen Bedenken (2.).
22 
1. Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) von dem Kläger Kostenersatz fordert, sind im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gem. § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und daher grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 1 Abs. 2 FwKS). Nach § 2 Abs. 1 FwG hat die Feuerwehr (u.a.) bei Schadenfeuer (Bränden) Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Ein Schadenfeuer ist ein Feuer, das einen Sach- oder Personenschaden verursacht (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 2 RdNr. 4). Zwar stellt allein das Verbrennen pflanzlicher Abfälle mit dem Ziel, diese zu beseitigen, bei objektiver Betrachtung kein Schadenfeuer in diesem Sinne dar. Indes kommt es auch für die Beurteilung, ob ein Schadenfeuer vorliegt - und damit eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG -, auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -, und vom 9.8.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73).
23 
Zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr war hier der begründete Verdacht eines Schadenfeuers gegeben. Die Feuerwehrleitstelle Esslingen musste aufgrund des aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit abgegebenen Funkspruchs des Feuerwehrangehörigen xxx unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass tatsächlich ein Gartenhausbrand und damit ein Schadenfeuer im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG vorlag. Insbesondere musste bei lebensnaher Betrachtung der Leitstelle eine weitere Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheinen mit Blick auf den feuerwehrspezifische Fachbegriffe enthaltenden Wortlaut der Funk-Meldung und den Umstand, dass die Alarmierung durch einen - im Regelfall zu angemessener Risikoeinschätzung fähigen - Feuerwehrangehörigen erfolgte.
24 
Wurden somit die fraglichen Leistungen von der Feuerwehr der Beklagten im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben erbracht, konnte sich ein Kostenersatzanspruch nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Satzes 2 des § 36 Abs. 1 FwG ergeben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 2 Abs. 1 Nr. 1.1 FwKS). Nach der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG - die allein als Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids in Betracht kommt - sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Ersatz der Kosten von dem Verursacher verlangen, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen indes nicht vor. Der Kläger hat die Gefahr oder den Schaden nicht im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
25 
Der Annahme einer "Gefahr" oder eines "Schadens" in diesem Sinne steht dabei allerdings nicht schon entgegen, dass der Kläger bei einer Ex-post Betrachtung objektiv kein Schadenfeuer herbeigeführt hat. Nach Auffassung des Senats kommt der Kostenersatzanspruch auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft. Nur so wird die rechtlich gebotene Kongruenz der Anwendungsbereiche der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG und des Kostenersatzanspruchs nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG gewährleistet. Etwas anderes ergibt sich in systematischer Hinsicht nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber in § 36 Abs. 3 FwG die kostenrechtliche Inanspruchnahme bei Fehlalarmen geregelt hat. Diese Bestimmung regelt u.a. die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht des "Fehlalarmierenden", sie lässt sich aber nicht als spezielle und abschließende Normierung des Kostenersatzes in Fällen des bloßen Anscheins eines Schadenfeuers verstehen. Insbesondere zwingt sie - auch mit Blick darauf, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG mit den Tatbestandsmerkmalen "Verursacher", "Gefahr" und "Schaden" ersichtlich an die Begrifflichkeiten des allgemeinen Polizeirechts anknüpft, das die Verantwortlichkeit des Anscheinsstörers kennt - nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Kostenersatzpflicht des "Verursachers" auf die Fälle einer bei Ex-post Beurteilung objektiv gegebenen Gefahr.
26 
Bestätigt wird dieses Normverständnis, wenn der für das allgemeine Polizeikostenrecht vertretenen Auffassung von der Begrenzung der Haftung des Anscheinsstörers auf der sog. Sekundärebene (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 915 m.w.N.; Schoch, JuS 1990, 504, 507; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8.9.1989, VBlBW 1990, 232, 233, und vom 10.5.1990, VBlBW 1990, 469, 471) im Bereich des baden-württembergischen Feuerwehrrechts Geltung beigemessen wird. Denn danach soll eine kostenmäßige Freistellung nicht in Fällen erfolgen, in denen der in Anspruch Genommene - bei rückschauender Betrachtung - den Anschein einer Gefahr zurechenbar veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 915 m.w.N.). Hiervon wäre aber jedenfalls in Fällen auszugehen, in denen der Anschein eines Schadenfeuers auf einem vorwerfbaren, etwa im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des "Kostenverursachers" beruht.
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger jedoch den begründeten Verdacht eines Schadenfeuers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Senat stimmt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren und die Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung veranlassen keine andere rechtliche Beurteilung. Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens folgendes ausgeführt:
28 
Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 116) ist im Außenbereich das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verboten (§ 2 Abs. 2 Satz 6). Ungeachtet der auch wetterbedingten Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung der zeitlichen Grenzen dieses Verbots im Einzelfall, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Feuer, das der Kläger nach seinem unstreitigen Vortrag am späten Nachmittag des 22.10.1999 gegen 18.00 Uhr entfachte, das über den Zeitpunkt des - "offiziellen" - Sonnenuntergangs hinaus (18.21 Uhr) brannte und kurz nach 19.00 Uhr vollständig erloschen war, nicht im Einklang mit der Verordnung stand und der Kläger deshalb ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verstoß gegen die Verordnung jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um einen Kostenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr setzt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG ausweislich ihres klaren Wortlauts zusätzlich zu einer Pflichtverletzung ein besonderes Maß des Verschuldens - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - voraus. An das Vorliegen dieses qualifizierten Verschuldens sind mit Blick auf die gesetzliche Systematik strenge Anforderungen zu stellen, wobei der Träger der Feuerwehr letztlich die Beweislast trägt (vgl. Surwald, a.a.O., § 36 RdNr. 8). Die unentgeltlichen, im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG erbrachten Leistungen der Feuerwehr in § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG auf der einen und die Fälle des Kostenersatzanspruches nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FwG auf der anderen Seite stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dies steht einer "weiten" Auslegung der Tatbestände der Nrn. 1 bis 3 des § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG, die ausnahmsweise die Abwälzung der Kosten des Einsatzes auf Einzelpersonen erlauben, entgegen.
29 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann das von der Vorschrift vorausgesetzte qualifizierte Verschulden beim Kläger nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Verstoß gegen die Verordnung den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit begründen. Wie dem Verwaltungsgericht erscheint jedoch auch dem Senat der Vorwurf einer besonders schweren Pflichtverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit nicht berechtigt.
30 
Der Kläger, der in der Berufungsverhandlung auf den Senat insgesamt den Eindruck eines gewissenhaften und pflichtbewussten Mannes gemacht hat, hat dort ausgeführt, dass der 22.8.1999 ein sonniger Tag im Spätherbst gewesen und es um 18.00 Uhr noch hell gewesen sei. Auch sei das Dornengestrüpp lange abgelagert und trocken gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es rasch abbrennen werde. Geht man aufgrund dieser unwidersprochen gebliebenen Angaben davon aus, dass der Kläger mit dem Verbrennen noch bei Helligkeit vor Sonnenuntergang begonnen und maßgeblich wohl nur infolge einer unzutreffenden Einschätzung der Dauer des Brennvorgangs in die Zeit nach Sonnenuntergang "hineingeriet", lässt bereits dies den Pflichtverstoß weniger schwerwiegend erscheinen.
31 
Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger mit seinem Feuer jedenfalls den Zeitraum der Dämmerung nicht überschritten hat. Nach der glaubhaften Einlassung des Klägers war das Feuer bereits weitgehend erloschen, als die Feuerwehr erschien. Demnach wurde mit dem brennenden Feuer der Zeitpunkt des Sonnenuntergangs allenfalls um eine halbe Stunde überschritten. Dem entspricht es, dass der Beklagten-Vertreter im Zusammenhang mit seinen Beobachtungen dem Senat gegenüber erklärt hat, die Sonne sei "am Untergehen gewesen" und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt "nicht auch noch ein Feuer entzündet" hätte.
32 
Ausgehend hiervon erscheint mit Blick auf die Tageszeit unter den gegebenen Umständen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt. Während das Entzünden eines Feuers bei Dunkelheit, etwa zur Nachtzeit einen auffälligen Feuerschein hervorruft, in dieser Zeit nicht mit dem gezielten Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien gerechnet werden muss und es sich deshalb aufdrängt, dass ein derartiges Feuer als Schadenfeuer qualifiziert und ein (Fehl-) Alarm ausgelöst werden kann, gilt dies nicht in vergleichbarer Weise für den Zeitraum der Dämmerung. Hier liegt die Möglichkeit, dass ein auch aus der Ferne erkennbares offenes Feuer auf das Verbrennen von landwirtschaftlichen oder Gartenabfällen zurückzuführen ist, nicht derart fern, dass sich dem Verursacher die Gefahr einer Fehlalarmierung bereits aufdrängen muss. Eindrucksvoll belegt wird die Richtigkeit dieser Beurteilung durch die in der Berufungsverhandlung wiedergegebene Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters. Dieser hat aus der von ihm aus etwa 2 bis 2 ½ km Entfernung wahrgenommenen Rauchsäule eine Gefahr nicht hergeleitet, weil "ihm klar gewesen sei, dass es sich um Außenbereich gehandelt habe". Dem gemäß hat er auch von einer Alarmierung abgesehen. Auch der Inhalt der von dem Feuerwehrangehörigen xxx abgesetzten Funkmeldung ("Gartenhausbrand") belegt, dass die Lichtverhältnisse selbst aus der Entfernung jedenfalls noch eine Zuordnung der Feuerstelle zum Außenbereich zuließen.
33 
Dem Kläger ist ferner zugute zu halten, dass er das Feuer im Außenbereich am südlichen Ende des von ihm gepachteten Gartengrundstücks unstreitig in etwa 25 m Entfernung von der Geschirrhütte und ca. 45 m Entfernung von den nächsten Wohngebäuden entfacht hat (vgl. die Niederschrift vom 22.1.2004, S. 2 und 4). In diesem - von jeglicher Bebauung abgesetzten - Bereich war mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle - zumal Ende Oktober - durchaus zu rechnen. Selbst wenn mit dem Feuer der in der bereits genannten Verordnung normierte Mindestabstand zu Gebäuden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5) - geringfügig - unterschritten worden sein sollte, würde auch dies angesichts aller Umstände jedenfalls nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen.
34 
Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters konnte auf die Vernehmung des Zeugen xxx verzichtet werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Bekundungen unter den gegebenen Umständen geeignet gewesen wären, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger zu begründen.
35 
2. Auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet. Insoweit kann ebenfalls Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genommen werden. Rechtliche Einwände hiergegen sind im Berufungsverfahren nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
36 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, also seit 30.8.2000 zustehen. Dass das Begehren des Klägers auch die Zahlung der gesetzlichen Prozesszinsen umfasst, hat dieser auf entsprechenden Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung klargestellt.
37 
Lediglich die Höhe des Zinssatzes war in der tenorierten Weise zu korrigieren. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Da der Basiszinssatz variabel ist - er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB), das Verwaltungsgericht für den Zeitraum ab 1.9.2000 aber einen fixen Zinssatz zugesprochen hat, war der Tenor insoweit neu zu fassen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
21 
Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Denn der Kostenbescheid der Beklagten vom 12.1.2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.7.2000 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Auch soweit die Beklagte zur (Rück-) Zahlung der vom Kläger bereits erstatteten Kosten des Feuerwehreinsatzes einschließlich Zinsen verurteilt worden ist, begegnet dies - mit Ausnahme der Höhe des Zinssatzes - keinen rechtlichen Bedenken (2.).
22 
1. Die Leistungen, für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) von dem Kläger Kostenersatz fordert, sind im Rahmen der Pflichtaufgaben erbracht worden, die der Feuerwehr gem. § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen und daher grundsätzlich unentgeltlich sind (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 1 Abs. 2 FwKS). Nach § 2 Abs. 1 FwG hat die Feuerwehr (u.a.) bei Schadenfeuer (Bränden) Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Ein Schadenfeuer ist ein Feuer, das einen Sach- oder Personenschaden verursacht (vgl. Surwald, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 2 RdNr. 4). Zwar stellt allein das Verbrennen pflanzlicher Abfälle mit dem Ziel, diese zu beseitigen, bei objektiver Betrachtung kein Schadenfeuer in diesem Sinne dar. Indes kommt es auch für die Beurteilung, ob ein Schadenfeuer vorliegt - und damit eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG -, auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns an (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -, und vom 9.8.2001 - 1 S 523/01 -, VBlBW 2002, 73).
23 
Zum Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr war hier der begründete Verdacht eines Schadenfeuers gegeben. Die Feuerwehrleitstelle Esslingen musste aufgrund des aus der Zentrale des Feuerwehrhauses in Ostfildern-Ruit abgegebenen Funkspruchs des Feuerwehrangehörigen xxx unter den gegebenen Umständen davon ausgehen, dass tatsächlich ein Gartenhausbrand und damit ein Schadenfeuer im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG vorlag. Insbesondere musste bei lebensnaher Betrachtung der Leitstelle eine weitere Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheinen mit Blick auf den feuerwehrspezifische Fachbegriffe enthaltenden Wortlaut der Funk-Meldung und den Umstand, dass die Alarmierung durch einen - im Regelfall zu angemessener Risikoeinschätzung fähigen - Feuerwehrangehörigen erfolgte.
24 
Wurden somit die fraglichen Leistungen von der Feuerwehr der Beklagten im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben erbracht, konnte sich ein Kostenersatzanspruch nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Satzes 2 des § 36 Abs. 1 FwG ergeben (§ 36 Abs. 1 Satz 1 FwG; § 2 Abs. 1 Nr. 1.1 FwKS). Nach der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG - die allein als Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheids in Betracht kommt - sollen die Träger der Gemeindefeuerwehr Ersatz der Kosten von dem Verursacher verlangen, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen indes nicht vor. Der Kläger hat die Gefahr oder den Schaden nicht im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
25 
Der Annahme einer "Gefahr" oder eines "Schadens" in diesem Sinne steht dabei allerdings nicht schon entgegen, dass der Kläger bei einer Ex-post Betrachtung objektiv kein Schadenfeuer herbeigeführt hat. Nach Auffassung des Senats kommt der Kostenersatzanspruch auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft. Nur so wird die rechtlich gebotene Kongruenz der Anwendungsbereiche der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG und des Kostenersatzanspruchs nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG gewährleistet. Etwas anderes ergibt sich in systematischer Hinsicht nicht daraus, dass der Landesgesetzgeber in § 36 Abs. 3 FwG die kostenrechtliche Inanspruchnahme bei Fehlalarmen geregelt hat. Diese Bestimmung regelt u.a. die Voraussetzungen der Kostenersatzpflicht des "Fehlalarmierenden", sie lässt sich aber nicht als spezielle und abschließende Normierung des Kostenersatzes in Fällen des bloßen Anscheins eines Schadenfeuers verstehen. Insbesondere zwingt sie - auch mit Blick darauf, dass § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG mit den Tatbestandsmerkmalen "Verursacher", "Gefahr" und "Schaden" ersichtlich an die Begrifflichkeiten des allgemeinen Polizeirechts anknüpft, das die Verantwortlichkeit des Anscheinsstörers kennt - nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs der Kostenersatzpflicht des "Verursachers" auf die Fälle einer bei Ex-post Beurteilung objektiv gegebenen Gefahr.
26 
Bestätigt wird dieses Normverständnis, wenn der für das allgemeine Polizeikostenrecht vertretenen Auffassung von der Begrenzung der Haftung des Anscheinsstörers auf der sog. Sekundärebene (vgl. Würtenberger/Heckmann/Riggert, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 5. Aufl., RdNr. 915 m.w.N.; Schoch, JuS 1990, 504, 507; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8.9.1989, VBlBW 1990, 232, 233, und vom 10.5.1990, VBlBW 1990, 469, 471) im Bereich des baden-württembergischen Feuerwehrrechts Geltung beigemessen wird. Denn danach soll eine kostenmäßige Freistellung nicht in Fällen erfolgen, in denen der in Anspruch Genommene - bei rückschauender Betrachtung - den Anschein einer Gefahr zurechenbar veranlasst hat (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 - 1 S 397/01 -; Würtenberger/Heckmann/Riggert, a.a.O., RdNr. 915 m.w.N.). Hiervon wäre aber jedenfalls in Fällen auszugehen, in denen der Anschein eines Schadenfeuers auf einem vorwerfbaren, etwa im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des "Kostenverursachers" beruht.
27 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger jedoch den begründeten Verdacht eines Schadenfeuers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Der Senat stimmt insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu und nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug (vgl. § 130 b Satz 2 VwGO). Das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren und die Anhörung des Klägers in der Berufungsverhandlung veranlassen keine andere rechtliche Beurteilung. Ergänzend wird unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens folgendes ausgeführt:
28 
Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975 (GBl. S. 187; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 116) ist im Außenbereich das Verbrennen pflanzlicher Abfälle in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang verboten (§ 2 Abs. 2 Satz 6). Ungeachtet der auch wetterbedingten Unsicherheiten bei der exakten Bestimmung der zeitlichen Grenzen dieses Verbots im Einzelfall, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass das Feuer, das der Kläger nach seinem unstreitigen Vortrag am späten Nachmittag des 22.10.1999 gegen 18.00 Uhr entfachte, das über den Zeitpunkt des - "offiziellen" - Sonnenuntergangs hinaus (18.21 Uhr) brannte und kurz nach 19.00 Uhr vollständig erloschen war, nicht im Einklang mit der Verordnung stand und der Kläger deshalb ihm obliegende Sorgfaltspflichten verletzt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Verstoß gegen die Verordnung jedoch für sich genommen nicht ausreichend, um einen Kostenersatzanspruch zu begründen. Vielmehr setzt die Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG ausweislich ihres klaren Wortlauts zusätzlich zu einer Pflichtverletzung ein besonderes Maß des Verschuldens - Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - voraus. An das Vorliegen dieses qualifizierten Verschuldens sind mit Blick auf die gesetzliche Systematik strenge Anforderungen zu stellen, wobei der Träger der Feuerwehr letztlich die Beweislast trägt (vgl. Surwald, a.a.O., § 36 RdNr. 8). Die unentgeltlichen, im Rahmen der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG erbrachten Leistungen der Feuerwehr in § 36 Abs. 1 Satz 1 FwG auf der einen und die Fälle des Kostenersatzanspruches nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 FwG auf der anderen Seite stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis. Dies steht einer "weiten" Auslegung der Tatbestände der Nrn. 1 bis 3 des § 36 Abs. 1 Satz 2 FwG, die ausnahmsweise die Abwälzung der Kosten des Einsatzes auf Einzelpersonen erlauben, entgegen.
29 
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann das von der Vorschrift vorausgesetzte qualifizierte Verschulden beim Kläger nicht festgestellt werden. Zwar dürfte der Verstoß gegen die Verordnung den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit begründen. Wie dem Verwaltungsgericht erscheint jedoch auch dem Senat der Vorwurf einer besonders schweren Pflichtverletzung im Sinne grober Fahrlässigkeit nicht berechtigt.
30 
Der Kläger, der in der Berufungsverhandlung auf den Senat insgesamt den Eindruck eines gewissenhaften und pflichtbewussten Mannes gemacht hat, hat dort ausgeführt, dass der 22.8.1999 ein sonniger Tag im Spätherbst gewesen und es um 18.00 Uhr noch hell gewesen sei. Auch sei das Dornengestrüpp lange abgelagert und trocken gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass es rasch abbrennen werde. Geht man aufgrund dieser unwidersprochen gebliebenen Angaben davon aus, dass der Kläger mit dem Verbrennen noch bei Helligkeit vor Sonnenuntergang begonnen und maßgeblich wohl nur infolge einer unzutreffenden Einschätzung der Dauer des Brennvorgangs in die Zeit nach Sonnenuntergang "hineingeriet", lässt bereits dies den Pflichtverstoß weniger schwerwiegend erscheinen.
31 
Entscheidend ist jedoch, dass der Kläger mit seinem Feuer jedenfalls den Zeitraum der Dämmerung nicht überschritten hat. Nach der glaubhaften Einlassung des Klägers war das Feuer bereits weitgehend erloschen, als die Feuerwehr erschien. Demnach wurde mit dem brennenden Feuer der Zeitpunkt des Sonnenuntergangs allenfalls um eine halbe Stunde überschritten. Dem entspricht es, dass der Beklagten-Vertreter im Zusammenhang mit seinen Beobachtungen dem Senat gegenüber erklärt hat, die Sonne sei "am Untergehen gewesen" und er wisse nicht, ob er zu diesem Zeitpunkt "nicht auch noch ein Feuer entzündet" hätte.
32 
Ausgehend hiervon erscheint mit Blick auf die Tageszeit unter den gegebenen Umständen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt. Während das Entzünden eines Feuers bei Dunkelheit, etwa zur Nachtzeit einen auffälligen Feuerschein hervorruft, in dieser Zeit nicht mit dem gezielten Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Freien gerechnet werden muss und es sich deshalb aufdrängt, dass ein derartiges Feuer als Schadenfeuer qualifiziert und ein (Fehl-) Alarm ausgelöst werden kann, gilt dies nicht in vergleichbarer Weise für den Zeitraum der Dämmerung. Hier liegt die Möglichkeit, dass ein auch aus der Ferne erkennbares offenes Feuer auf das Verbrennen von landwirtschaftlichen oder Gartenabfällen zurückzuführen ist, nicht derart fern, dass sich dem Verursacher die Gefahr einer Fehlalarmierung bereits aufdrängen muss. Eindrucksvoll belegt wird die Richtigkeit dieser Beurteilung durch die in der Berufungsverhandlung wiedergegebene Einschätzung des Feuers seitens des Beklagten-Vertreters. Dieser hat aus der von ihm aus etwa 2 bis 2 ½ km Entfernung wahrgenommenen Rauchsäule eine Gefahr nicht hergeleitet, weil "ihm klar gewesen sei, dass es sich um Außenbereich gehandelt habe". Dem gemäß hat er auch von einer Alarmierung abgesehen. Auch der Inhalt der von dem Feuerwehrangehörigen xxx abgesetzten Funkmeldung ("Gartenhausbrand") belegt, dass die Lichtverhältnisse selbst aus der Entfernung jedenfalls noch eine Zuordnung der Feuerstelle zum Außenbereich zuließen.
33 
Dem Kläger ist ferner zugute zu halten, dass er das Feuer im Außenbereich am südlichen Ende des von ihm gepachteten Gartengrundstücks unstreitig in etwa 25 m Entfernung von der Geschirrhütte und ca. 45 m Entfernung von den nächsten Wohngebäuden entfacht hat (vgl. die Niederschrift vom 22.1.2004, S. 2 und 4). In diesem - von jeglicher Bebauung abgesetzten - Bereich war mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle - zumal Ende Oktober - durchaus zu rechnen. Selbst wenn mit dem Feuer der in der bereits genannten Verordnung normierte Mindestabstand zu Gebäuden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 5) - geringfügig - unterschritten worden sein sollte, würde auch dies angesichts aller Umstände jedenfalls nicht den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen.
34 
Entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters konnte auf die Vernehmung des Zeugen xxx verzichtet werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass seine Bekundungen unter den gegebenen Umständen geeignet gewesen wären, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber dem Kläger zu begründen.
35 
2. Auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist begründet. Insoweit kann ebenfalls Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils genommen werden. Rechtliche Einwände hiergegen sind im Berufungsverfahren nicht erhoben worden und auch nicht ersichtlich.
36 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Kläger in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 BGB Prozesszinsen von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an, also seit 30.8.2000 zustehen. Dass das Begehren des Klägers auch die Zahlung der gesetzlichen Prozesszinsen umfasst, hat dieser auf entsprechenden Hinweis des Senats in der Berufungsverhandlung klargestellt.
37 
Lediglich die Höhe des Zinssatzes war in der tenorierten Weise zu korrigieren. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist eine Geldschuld ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Da der Basiszinssatz variabel ist - er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres (§ 247 Abs. 1 Satz 2 BGB), das Verwaltungsgericht für den Zeitraum ab 1.9.2000 aber einen fixen Zinssatz zugesprochen hat, war der Tenor insoweit neu zu fassen.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
39 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1.
den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
2.
Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder
3.
Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen.
Für Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

(4) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 können nähere Regelungen erlassen werden über

1.
die Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit, über eine hierbei erforderliche Mitwirkung des Umweltbundesamtes und anderer Stellen sowie über Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern im Zusammenhang mit der Einstufung von Stoffen,
2.
die Einsetzung einer Kommission zur Beratung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit in Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen,
3.
Anforderungen an die Beschaffenheit und Lage von Anlagen nach Absatz 1,
4.
technische Regeln, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen,
5.
Pflichten bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb, dem Befüllen, dem Entleeren, der Instandhaltung, der Instandsetzung, der Überwachung, der Überprüfung, der Reinigung, der Stilllegung und der Änderung von Anlagen nach Absatz 1 sowie Pflichten beim Austreten wassergefährdender Stoffe aus derartigen Anlagen; in der Rechtsverordnung kann die Durchführung bestimmter Tätigkeiten Sachverständigen oder Fachbetrieben vorbehalten werden,
6.
Befugnisse der zuständigen Behörde, im Einzelfall Anforderungen an Anlagen nach Absatz 1 festzulegen und den Betreibern solcher Anlagen bestimmte Maßnahmen aufzuerlegen,
7.
Anforderungen an Sachverständige und Sachverständigenorganisationen sowie an Fachbetriebe und Güte- und Überwachungsgemeinschaften.

(5) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften für besonders schutzbedürftige Gebiete bleiben unberührt.

(6) Die §§ 62 und 63 gelten nicht für Anlagen im Sinne des Absatzes 1 zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

(7) (weggefallen)

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.

(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.

(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.

(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.

(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.

(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.

(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.

(5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.

(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, ein Entsorgungsfachbetrieb für das Lagern von Abfällen, ist zusätzlich Inhaberin einer Genehmigung zur Vermittlung von Abfallverbringungen für Dritte gemäß § 50 Abs. 1 KrW-/AbfG (nunmehr § 53 KrWG). Die Beigeladene zu 4 hat in A. seit Ende der 1980-er Jahre Kies abgebaut; die Abbaugenehmigung war mit der Nebenbestimmung versehen, dass die Wiederverfüllung der Kiesgrube - soweit vorhandener Abraum nicht ausreicht - mit "nachweislich reinem Erdaushub" zu erfolgen hat. Die Beigeladenen zu 2 und 3 sowie die vom Beigeladenen zu 1 vertretene W. GmbH überließen der Klägerin als Siebsande bezeichnetes Material, das von deren Betriebshof in die "Deponie A." verbracht wurde; die vom Beigeladenen zu 1 vertretene Entsorgungsfirma lieferte dieses Verfüllungsmaterial zuletzt unmittelbar zur Deponie an.

2

Im Februar 2008 untersagte der Beklagte der Beigeladenen zu 4 die Annahme dieser Anlieferungen. Untersuchungen des abgelagerten Materials hatten ergeben, dass dieses neben geschredderten Siedlungsabfällen mit organischen Substanzen und mineralischen Bauschuttfraktionen auch Schaumstoffe und Plexiglas (in Feinfraktion) enthielt. Wegen einer künftig zu befürchtenden Gefährdung des Grundwassers sei Handlungsbedarf zur Entfernung der abgelagerten Massen gegeben. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2009 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, die in der Kiesgrube A. abgekippten Siedlungsabfälle zu entfernen, und drohte die Ersatzvornahme an, deren Kosten auf voraussichtlich 1,7 bis 3,5 Mio. € geschätzt wurden.

3

Das Verwaltungsgericht wies die nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zu Recht habe der Beklagte die angefochtene Verfügung - neben § 93 Abs. 4 des Landeswassergesetzes - auf § 17 Abs. 1 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes gestützt, dessen Anwendung durch vorrangiges Bundesrecht nicht ausgeschlossen sei. Auch begegne die Heranziehung der Klägerin in Hinblick auf weitere für die rechtswidrigen Ablagerungen Verantwortliche und das insoweit betätigte Auswahlermessen keinen rechtlichen Bedenken.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

6

1. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

7

Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die aufgeworfenen Fragen sich auf die Auslegung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes beziehen, das mittlerweise durch Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012 (BGBl S. 212) außer Kraft getreten und durch das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) abgelöst worden ist. Denn Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht können die Zulassung einer Revision ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn sich bei einer gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen nachgefolgt ist, die streitigen Fragen in gleicher Weise stellen (vgl. Beschluss vom 8. August 2012 - BVerwG 7 B 28.12 - m.w.N. juris). Das ist hier der Fall, da § 21 KrW-/AbfG (i.V.m. §§ 4 bis 20 KrW-/AbfG) mit der an dessen Stelle getretenen Bestimmung des § 62 KrWG (i.V.m. §§ 6 bis 22 KrWG) im Wesentlichen übereinstimmt.

8

Die Revision kann gleichwohl nicht zugelassen werden, denn die Fragen,

ob Bundesabfallrecht eine auf Landesrecht gestützte Beseitigungsverfügung gegen Geschehensbeteiligte einer rechtswidrigen Abfallablagerung ausschließt und

ob Bundesabfallrecht eine geschlossene, abschließende und vorrangige Regelung der Verantwortlichkeiten der Abfallerzeuger und -besitzer enthält mit der Folge, dass eine behördliche Inanspruchnahme von Geschehensbeteiligten nicht auf die landesrechtlichen Grundsätze der allgemeinen polizei- und ordnungsrechtlichen Störerhaftung gestützt werden kann,

lassen sich, soweit sie überhaupt entscheidungserheblich sind, anhand des Gesetzes und der einschlägigen Rechtsprechung zum Abfallrecht beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Die Vorinstanz hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass Bundesrecht mit der Bestimmung des § 21 KrW-/AbfG (nunmehr § 62 KrWG) einer Anwendung der landesrechtlichen Regelung in § 17 Abs. 1 (i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3) des Landesabfallwirtschaftsgesetzes (LAbfWG) als Ermächtigungsgrundlage für Einzelfallanordnungen zur Gefahrenabwehr bei einer rechtswidrigen Ablagerung von Abfällen nicht im Wege steht.

9

Die erste Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, wenn man sie so verstehen wollte, dass sie sich auf eine Verfügung bezieht, mit der eine Beseitigung des Abfalls im Sinne von § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG (§ 3 Abs. 26 KrWG) aufgegeben wird. Denn eine solche Anordnung hat der Beklagte ausweislich des klaren Wortlauts und auch der Begründung des Bescheids gerade nicht erlassen. Auf Landesrecht gestützt könnte eine derartige Beseitigungsanordnung im Übrigen auch nicht ergehen; denn insoweit hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG abschließend Gebracht gemacht. Bezieht man die Frage dagegen, wie nach dem Inhalt der angefochtenen Verfügung geboten, nur auf die Entfernung der Abfälle aus dem Deponiegrundstück, zielen beide Fragestellungen der Beschwerde darauf, ob vorrangiges Bundesabfallrecht einer Inanspruchnahme von Personen entgegensteht, die an der rechtwidrigen Ablagerung von Abfällen beteiligt waren.

10

a) Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang zur Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht wiederholt entschieden, dass landesrechtliche Ermächtigungsgrundlagen zum Vollzug des Abfallrechts unbedenklich sind, solange sie die in § 3 AbfG getroffene bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht respektieren. Der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten wird mit dieser Regelung abschließend festgelegt und kann durch landesrechtliche Regelungen nicht erweitert werden (Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - BVerwGE 89, 138, juris Rn. 15 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43, vgl. auch Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 m.w.N., juris Rn. 11). Dies gilt gleichermaßen auch für die durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz geschaffene Regelung der Abfallentsorgung. Diese übernimmt die bereits zuvor normierte Aufgabenverteilung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung. Gemäß § 15 KrW-/AbfG (§ 20 KrWG) verbleibt es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit der entsorgungspflichtigen Körperschaft für Abfälle aus privaten Haushaltungen und für Beseitigungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen mit den entsprechenden Überlassungspflichten für die Erzeuger und Besitzer von Abfällen nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (§ 17 Abs. 1 KrWG). Wiederum umfasst die Abfallentsorgung die Verwertung und Beseitigung der Abfälle. Dabei besteht der Vorrang des bundesrechtlich geregelten Abfallregimes nur insoweit, als Maßnahmen aus Gründen gerade der ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ergriffen werden sollen.

11

Ist Anknüpfungspunkt behördlichen Handelns nicht in erster Linie das Gebot der umweltgerechten Entsorgung von Abfällen, sondern geht es um die Bekämpfung konkreter durch die rechtswidrige Ablagerung von Abfällen hervorgerufener Gefahren, so richten sich Maßnahmen und die Verantwortlichkeit (im Sinne einer Störerhaftung) nach dem Ordnungsrecht der Länder (Urteil vom 18. Oktober 1991 a.a.O. Rn. 16), hier in seiner Ausgestaltung durch die Eingriffsbefugnis nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfG. In diesem Kontext kann auch eine Person, die keinen Besitz am Abfall hat, in die Position eines Abfallbesitzers und die damit verbundene Pflichtenstellung gewissermaßen hineingezwungen werden (Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 24, juris Rn. 3); erst hieran anschließend stellen sich Fragen der weiteren Abfallentsorgung (Urteil vom 19. Januar 1989 a.a.O. Rn. 11 a.E.). Ebenso wenig wie vorangegangenes Bundesabfallrecht regelt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine dieser Besitzinhaberschaft vorausgehende Abwehr von Gefahren durch unzulässige Abfallablagerungen.

12

b) Die für die Inanspruchnahme Geschehensbeteiligter auf der Grundlage von Landesordnungsrecht zur Gefahrenabwehr einschlägigen Sachverhalte sind im Wesentlichen folgende (siehe Beschluss vom 30. Oktober 1987 a.a.O Rn. 3): Ein entsorgungspflichtiger Erzeuger oder Besitzer von Abfällen entledigt sich seiner Verpflichtung dadurch, dass er diese in rechtswidriger Weise außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage oder Deponie lagert oder ablagert und den Besitz aufgibt, ohne dass neuer Besitz an diesen Sachen begründet wird. Daneben werden diejenigen Fälle erfasst, in denen jemand Abfälle dadurch dem abfallrechtlichen Regime entzieht, dass er ihnen die Eigenschaft von beweglichen Sachen nimmt. Schließlich kann einer Person, die nicht Besitzer der Abfälle gewesen ist, aufgrund vorausgegangenen Tuns aufgegeben werden, Besitz an Abfällen zu begründen. Von letzterem ist ersichtlich auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen; es hat sich deshalb nicht zu der Frage verhalten müssen, ob und in welchem Umfang die Klägerin vor Ablagerung der Abfälle bereits Besitz hieran begründet hatte.

13

2. Ebenfalls nicht durchzugreifen vermag die Beschwerde mit der Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) des angefochtenen Urteils zu den drei genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts.

14

Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann gegeben, wenn die Vorinstanz einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widerspricht (Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 und vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt zudem, dass die behauptete Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. Weder wird erkennbar, welchen Rechtssatz die Beschwerde den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen will, noch welchen dem entgegenstehenden Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht aufgestellt haben soll. Die Beschwerde beanstandet vielmehr, dass die Vorinstanz Rechtssätze im Einzelfall rechtsfehlerhaft angewandt oder daraus nicht die rechtlichen Folgerungen gezogen hat, die sie für geboten hält. Das erfüllt nicht den Tatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

15

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätze beachtet. Denn die behördliche Verfügung knüpft an eine vorgelagerte, die Handlungsstörereigenschaft begründende Tätigkeit der Klägerin an - nämlich die auf ihre Veranlassung erfolgte Ablagerung der Abfälle in der Kiesgrube - mit dem Ziel, diese von dort zu entfernen und später einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen (UA S. 31).

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind

1.
die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem Verkehr mit Güter- und Fahrgastschiffen oder der Sport- und Freizeitschifffahrt mit Wasserfahrzeugen dienen; als solche gelten die in der Anlage 1 aufgeführten Wasserstraßen, dazu gehören auch alle Gewässerteile,
a)
die mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
b)
die mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzufluss oder Wasserabfluss in Verbindung stehen und
c)
die im Eigentum des Bundes stehen,
2.
die Seewasserstraßen.

(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 6 wird die seitliche Abgrenzung der Binnenwasserstraßen des Bundes durch die Uferlinie gebildet. Die Uferlinie ist die Linie des Mittelwasserstandes, bei staugeregelten Bundeswasserstraßen die Linie des Stauziels oder bei tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes.

(3) Ufer einer Binnenwasserstraße des Bundes ist der Bereich zwischen der Uferlinie gemäß Absatz 2 und der Linie des mittleren Hochwasserstandes. Davon ausgenommen sind die tidebeeinflussten Binnenwasserstraßen, in denen das Ufer zwischen der Linie des mittleren Tideniedrigwasserstandes und der Linie des mittleren Tidehochwasserstandes verläuft. Befindet sich unterhalb der Linie des mittleren Hochwasserstandes oder des Tidehochwasserstandes eine Böschungskante als natürliche landseitige Abgrenzung, tritt diese an die Stelle der Linie des mittleren Hochwasserstandes.

(4) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.

(5) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen,

1.
wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- und Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluss sowie für die Durchführung des Badebetriebes,
2.
zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei, der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nutzung von Bodenschätzen.
Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Einzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter bleiben unberührt.

(6) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch

1.
die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen,
2.
die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten,
3.
bundeseigene Einrichtungen oder Gewässerteile, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Durchgängigkeit bei Stauanlagen, die von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes errichtet oder betrieben werden, dienen.

(7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird vorbehaltlich des § 2 ermächtigt, die Anlage 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates so zu ändern, dass dort aufgeführte Bundeswasserstraßen ganz oder teilweise zusammengefasst oder getrennt, Bezeichnungen für sie festgesetzt oder geändert werden.

(1) Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem künftigen Eigentümer. Den Übergang bewirkt ein Bundesgesetz; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewirken.

(2) In Rechtsvorschriften nach Absatz 1 ist die Anlage 1 zu ändern.

(1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen.

(2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasserstraßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen.

(3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.

(1) Das Eigentum an den Bundeswasserstraßen steht dem Bund nach Maßgabe der wasserstraßenrechtlichen Vorschriften zu. Soweit sich aus diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes erlassener oder sonstiger wasserrechtlicher Vorschriften Verpflichtungen aus dem Gewässereigentum ergeben, treffen diese auch den Bund als Eigentümer der Bundeswasserstraßen.

(2) Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und Grundwasser sind nicht eigentumsfähig.

(3) Das Grundeigentum berechtigt nicht

1.
zu einer Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Zulassung bedarf,
2.
zum Ausbau eines Gewässers.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Gewässern haben die Benutzung durch Dritte zu dulden, soweit für die Benutzung eine behördliche Zulassung erteilt worden oder eine behördliche Zulassung nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht im Fall des § 9 Absatz 1 Nummer 3.

(5) Im Übrigen gelten für das Eigentum an Gewässern die landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

1.
die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses,
2.
die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss,
3.
die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen,
4.
die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
5.
die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.

(2) Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.

(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.

(3) Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.

(4) Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.