Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Oktober 2015 wird in Ziffer III. dahingehend geändert, dass der zu erstattende Betrag gemäß § 104 ZPO ab 2. Juli 2015 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen ist.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Gründe

Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (1.). Im Übrigen ist die Erinnerung unbegründet und war daher zurückzuweisen (2.).

1.

Die festgesetzten Kosten sind vom Zeitpunkt des Eingangs des Festsetzungsantrags am 2. Juli 2015 an gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO zu verzinsen. Insoweit war daher der Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern. Im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO ist nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags (bzw. im hier nicht vorliegenden Fall des § 105 Abs. 3 ZPO von der Verkündung des Urteils) ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen sind. Die Verzinsung setzt nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen voraus, dass der Kostenerstattungsanspruch entstanden und fällig geworden ist (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 104 Rn. 16). Dies setzt wiederum voraus, dass die Kostengrundentscheidung des Gerichts, die dem Gegner die Kosten auferlegt, bereits erlassen und fällig geworden ist (Hüßtege in Thomas/Putzo a. a. O. § 104 Rn. 16; vor § 91 Rn. 9). Im Falle der (vorläufigen) Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO - wie hier nach Ziffer III. des Urteils vom 30. Juni 2015 im Verfahren W 1 K 14.310 - tritt die Fälligkeit auflösend bedingt mit dem Erlass der (vorläufig) vollstreckbaren Kostengrundentscheidung ein (Hüßtege in Thomas/Putzo a. a. O. vor § 91 Rn. 10). Die Kostengrundentscheidung in Ziffer II. des o.g. Urteils wurde mit der Übergabe des Tenors, der die Unterschriften sämtlicher an der Entscheidung mitwirkenden Richter einschließlich der ehrenamtlichen Richter trägt, an die Geschäftsstelle am 30. Juni 2015, spätestens aber mit dem Abruf dieses Entscheidungstenors durch den Beklagten und Erinnerungsführer bzw. durch seinen Prozessbevollmächtigten am 1. Juli 2015 erlassen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der „Erlass“ eines Urteils bezeichnet den Zeitpunkt des Wirksamwerdens, d. h. des Entfaltens rechtlicher Außenwirkung des Urteils (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 116 Rn. 2, 3; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 116 Rn. 1). Vor diesem Zeitpunkt kann ein Urteil zwar nach § 318 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO interne Bindungswirkung dergestalt auslösen, dass das Gericht selbst an seine Entscheidung gebunden ist, d. h. dass es sie nicht mehr abändern kann. Dem gegenüber entfaltet es Rechtswirkungen nach außen, d. h. insbesondere gegenüber den Prozessbeteiligten, erst mit seinem Wirksamwerden. Dies wiederum bedarf eines Aktes der Bekanntgabe. Verwaltungsgerichtliche Urteile werden grundsätzlich durch Verkündung in öffentlicher Sitzung gemäß § 116 Abs. 1 VwGO bekannt gegeben und damit erlassen (Schmidt in Eyermann a. a. O.; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 116 Rn. 1). Im vorliegenden Falle wurde das Urteil jedoch nicht gemäß § 116 Abs. 1 VwGO verkündet, es erging vielmehr am Schluss der mündlichen Verhandlung ein Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt werde. Im Gegensatz zu dem in § 116 Abs. 3 VwGO geregelten Fall des Urteils ohne mündliche Verhandlung mit Einverständnis der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) enthält das Gesetz für den Fall der sog. Zustellung an Verkündungs statt nach § 116 Abs. 2 VwGO keine Regelung darüber, wann das Urteil als „erlassen“ gilt, d. h. ab welchem Zeitpunkt es rechtliche Außenwirkung entfaltet. So wird in der Kommentarliteratur teilweise die Auffassung vertreten, dass zwar die gerichtsinterne Bindungswirkung des Urteils gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 318 ZPO bereits eintrete, wenn sich das Gericht der Entscheidung in einer der Verkündung vergleichbaren Weise „entäußert“ habe, was der Fall sei bei der Mitteilung des Entscheidungsinhalts durch Zustellung des noch nicht mit Gründen versehenen Urteils oder bei der telefonischen Mitteilung der Urteilsformel an zumindest einen der Beteiligten (Kopp/Schenke a. a. O. Rn. 3, 10), dass aber der Erlass des Urteils - auf den es hier ankommt - erst in der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle und Zustellung desselben an die Beteiligten gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. VwGO zu sehen sei (ausführlich Kilian in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 116 Rn. 33 f.; im Ergebnis ebenso Kopp/Schenke a. a. O. Rn. 10). Dem gegenüber geht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass das Urteil im Falle des § 116 Abs. 2 VwGO entweder schon mit der Übergabe des von den mitwirkenden Richtern unterschriebenen Urteilstenors an die Geschäftsstelle (so BVerwG, B. v. 29.9.2015 - 7 B 22/15 - juris Rn. 3; VGH BW, B. v. 12.3.1999 - A 14 S 1361/97 - juris; BayVGH, U. v. 30.4.1986 - 25 B 82 C 762, BayVBl 1986, 655/656; Schmidt in Eyermann a. a. O., § 116 Rn. 14) oder aber danach mit dem Abruf, d. h. der fernmündlichen Bekanntgabe des unterschriebenen und an die Geschäftsstelle übergebenen Urteilstenors durch bzw. an zumindest einen Prozessbeteiligten erlassen werde (so OVG NRW, B. v. 2.4.1981, DVBl 1981, 691/692; Clausing in Schoch/Schneider/Bier a. a. O., § 116 Rn. 10).

Das Gericht schließt sich der Auffassung an, wonach das Urteil im Falle der Zustellung an Verkündungs statt gemäß § 116 Abs. 2 VwGO mit der Übergabe des von allen an der Entscheidung mitwirkenden Richtern unterschriebenen Urteilstenors an die Geschäftsstelle, spätestens aber mit dem Abruf des Entscheidungstenors durch zumindest einen Prozessbeteiligten nach außen wirksam und damit „erlassen“ wird. Dagegen überzeugt es nicht, hinsichtlich des Zeitpunktes des Erlasses an die Zustellung des vollständigen Urteils an die Prozessbeteiligten gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. VwGO anzuknüpfen. Dies folgt aus dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der genannten Normen. Nach § 116 Abs. 2 VwGO ist anstatt der Verkündung die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Dem gegenüber ist nach § 117 Abs. 4 Satz 1 VwGO ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Wenn dies ausnahmsweise nicht geschehen kann, ist gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO innerhalb dieser zwei Wochen nur der von den Richtern unterschriebene Urteilstenor der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln. § 116 Abs. 2 VwGO und § 117 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. VwGO verfolgen erkennbar unterschiedliche Regelungszwecke. § 116 Abs. 2 VwGO soll sicherstellen, dass das Urteil noch auf der mündlichen Verhandlung beruht, die Norm soll mithin das den Verwaltungsprozess grundsätzlich beherrschende Mündlichkeitsprinzip (§ 101 Abs. 1 VwGO) und damit zugleich den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sichern (BVerwG, B. v. 6.5.1998 - 7 B 437/97 - juris Rn. 5 m.w.Nachw.; Clausing in Schoch/Schneider/Bier a. a. O., § 116 Rn. 9; Schmidt in Eyermann a. a. O., § 116 Rn. 14). Diesem Zweck entspricht es, analog zur Situation der Verkündung das Wirksamwerden und damit die rechtliche Außenwirkung des Urteils mit dem Zeitpunkt eintreten zu lassen, in welchem die Prozessbeteiligten die Möglichkeit haben, von der Entscheidung Kenntnis zu erlangen. Dies ist im Falle des § 116 Abs. 2 VwGO der Zeitpunkt der Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle. Dagegen verfolgt § 117 Abs. 4 VwGO einen anderen Zweck, nämlich die Beurkundungsfunktion des vollständigen Urteils sicherzustellen. Diese soll gewährleisten, dass die Prozessbeteiligten die Erwägungen, die für die Entscheidung ausschlaggebend waren, zur Kenntnis nehmen können. Damit verbunden ist eine Rechtsschutzfunktion, weil erst die schriftlichen Entscheidungsgründe in Verbindung mit der Rechtsmittelbelehrung den bzw. die unterliegenden Prozessbeteiligen in die Lage versetzen, die Voraussetzungen und Fristen von Rechtsmitteln zur Kenntnis zu nehmen und deren Erfolgsaussichten einzuschätzen. Des Weiteren wird es dem ggf. über das Rechtsmittel entscheidenden Gericht erst durch die schriftlichen Entscheidungsgründe ermöglicht, die Richtigkeit der Entscheidung nachzuprüfen. Für die Frage der Wirksamkeit des Urteils hat § 117 Abs. 4 VwGO hingegen keine Bedeutung. Dem genannten Zweck des § 117 Abs. 4 VwGO entspricht es auch, dass gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO im Falle der Verhinderung eines Berufsrichters an der Unterschriftsleistung nicht dessen Unterschrift, sondern lediglich ein Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden bzw. des dienstältesten beisitzenden Richters genügt, und dass gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO es der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter unter dem vollständigen, d. h. mit Gründen versehenen Urteil nicht bedarf. Denn diese Regelungen würden keinen Sinn ergeben, wenn im Fall des § 116 Abs. 2 VwGO erst mit der Zustellung des vollständigen Urteils dessen Wirksamkeit einträte, weil nach den o.g. Grundsätzen die Wirksamkeit des Urteils der Unterschrift aller mitwirkenden Richter bedarf (Clausing in Schoch/Schneider/Bier a. a. O., § 116 Rn. 9). Des Weiteren widerspricht die Rechtsauffassung der Literatur auch dem Regelungszweck des § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO, der erkennbar ein Anliegen der Prozessökonomie verfolgt (vgl. BayVGH, U. v. 30.4.1986 a. a. O.), nämlich zu verhindern, dass eine in der Entscheidungsformel durch Verkündung oder Niederlegung bei der Geschäftsstelle bereits wirksam vorliegende Entscheidung nur deshalb nicht ausgefertigt und den Beteiligten in vollständiger Form zugestellt werden kann, weil einer der an der Entscheidung beteiligten Berufsrichter zum Zeitpunkt der Anfertigung der weiteren Urteilsteile an der Beifügung der Unterschrift vorübergehend oder auf Dauer verhindert ist.

Da im vorliegenden Falle der Kostenfestsetzungsantrag am 2. Juli 2015 bei Gericht einging, muss indes nicht entschieden werden, ob auf den (früheren) Zeitpunkt der Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle - hier am 30. Juni 2015 - oder auf das (spätere) Datum der telefonischen Mitteilung des Urteilstenors an den Beklagten und seinen Prozessbevollmächtigten am 1. Juli 2015 abzustellen ist. Es liegt aber nahe, den Zeitpunkt der (dokumentierten) Übergabe des unterschriebenen Tenors an die Geschäftsstelle als maßgeblich anzusehen, weil es nur dann nicht auf die Zufälligkeiten des Abrufs der Entscheidung durch Prozessbeteiligte ankommt (anderer Ansicht wegen Art. 103 Abs. 1 GG: Clausing in Schoch/Schneider/Bier a. a. O., § 116 Rn. 10). Denn gerade anhand der hier streitigen Frage des Verzinsungszeitpunktes nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 173 Satz 1 VwGO wird besonders augenfällig, dass es derartige Zufälligkeiten zu vermeiden gilt.

2.

Im Übrigen hat die Erinnerung jedoch keinen Erfolg. Sowohl die Festsetzung des Abwesenheitsgeldes nach Ziffer 7005 Nr. 1 VV-RVG - in der vor dem Inkrafttreten des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 gemäß dessen Art. 50 am 1. August 2013 geltenden Fassung - in Höhe von 20,00 EUR bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als vier Stunden als auch der Ansatz einer Zeitversäumnis von vier Stunden nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i. V. m. § 20 JVEG (vgl. dazu BVerwG, B. v. 12.3.2012 - 9 KSt 6/11 - juris Rn. 4) begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Insoweit verweist das Gericht zunächst auf die zutreffenden Gründe des Kostenfestsetzungsbeschlusses sowie der Nichtabhilfeentscheidung der Urkundsbeamtin vom 30. Oktober 2015 und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Nur ergänzend ist hierzu auszuführen, dass die Vorgehensweise der Urkundsbeamtin, zur Ermittlung der Fahrzeit einen Vergleich verschiedener Routenplaner (hier insgesamt vier) vorzunehmen und auf diese Weise eine Fahrzeit von (knapp) unter vier Stunden als Mittelwert zugrunde zu legen, nicht zu beanstanden ist (vgl. VG Würzburg, U. v. 30.7.2015 - W 1 K 14.340 - juris entgegen VG Lüneburg, U. v. 17.9.2014 - 1 A 122/14 - UA S. 9 f. und VG Cottbus, U. v. 29.12.2014 - VG 5 K 810/14 - UA S. 6 f.). Das Gebot einer Begrenzung des Abwesenheitsgeldes sowie des Ersatzes für Zeitversäumnis auf die objektiv erforderliche Anwesenheits- und Fahrzeit folgt schon aus dem Begriff der „Notwendigkeit“ der Kosten in § 162 Abs. 1 VwGO und dem darin enthaltenen Grundsatz der sparsamen Prozessführung (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 3). Schon wegen fehlender wirklicher Alternativen zur Sachaufklärung kann aus Praktikabilitätsgründen, zur hinreichenden Objektivierung und auch zur Gewährleistung des Gleichheitsgrundsatzes hinsichtlich der Fahrzeit alleine auf die gängigen Routenplaner im Internet zurückgegriffen werden (VG Würzburg a. a. O.). Hingegen kann nicht auf die sich ggf. kurzfristig ändernde tägliche Verkehrslage abgestellt werden (VG Würzburg a. a. O.), weil es dabei um sich stetig ändernde Einflussfaktoren geht, deren Berücksichtigung letztlich zu willkürlichen Ergebnissen führen würde.

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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

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(2) Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in den Fällen des Absatzes 1 nicht statt. Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung. Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird.

(3) Eines Festsetzungsantrags bedarf es nicht, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 1 K 14.310

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juni 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1330

Hauptpunkte:

Schadensersatz;

Eigenschaden des Dienstherrn;

Forstverwaltung;

Beschädigtes Dienstfahrzeug;

Durchfahren einer Furt;

Grobe Fahrlässigkeit;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., vertreten durch das Landesamt für Finanzen, ...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

bevollmächtigt: ...

wegen Beamtenrechts (Schadensersatz)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wirths die Richterin am Verwaltungsgericht Betz den ehrenamtlichen Richter N. die ehrenamtlichen Richterin S. aufgrund mündlicher Verhandlung am 30. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung eines Dienstfahrzeugs.

Der Kläger ist Rechtsträger des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B.. Der Beklagte steht als Forstoberrat bei dieser Behörde im Dienste des Klägers und versieht dort u. a. die Funktion eines FFH-/SPA-Gebietsbetreuers.

Am 21. Februar 2011 gegen 15:45 Uhr fuhr der Beklagte mit dem Dienstfahrzeug BMW X3, amtliches Kennzeichen ..., von der B 279 kommend an den Bach B.. Er beabsichtigte, dort stattfindende Baumfällarbeiten im FFH-Gebiet 5626-371 auf ihre Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen hin zu überprüfen. Die Baumfällarbeiten wurden im Bereich einer Furt durch die B. durchgeführt. Der Beklagte näherte sich dem Einschlagort von Nordosten. Die Baumfällarbeiten fanden am gegenüber liegenden Ufer der B. statt. Der Beklagte entschloss sich, das an dieser Stelle ca. 16 m breite Gewässer mit dem Dienstwagen durch die Furt zu durchqueren. Beim Durchqueren geriet das Fahrzeug kurz vor dem Erreichen des gegenüber liegenden Ufers in eine Untiefe. Dadurch schwappte Wasser in das Innere des Motorraums des Fahrzeugs, wodurch es zu einem Motorschaden kam.

Nach Angabe des Vermessungsamtes Ba... befindet sich in 800 m Entfernung ein Steg über die B. (Blatt 87 der Gerichtsakte). Nach Aussage des Flussmeisters W. des Wasserwirtschaftsamtes Ba... wurden in der Zeit vom 15. Februar 2011 bis 23. Februar 2011 im Bereich der Furt am Q... Fällarbeiten durchgeführt. Durch den Einsatz schwerer Fahrzeuge sind Untiefen im Uferbereich der Q... Seite beim Ein- bzw. Ausfahren aus der Furt entstanden, welche wieder bei Hochwasser mit dem Geschiebe der B. verfüllt wurden (Blatt 89 der Akte).

Durch den Motorschaden entstanden Gesamtkosten in Höhe von 10.928,77 EUR, welche sich aus Reparaturkosten und Gutachterkosten zusammensetzen. Die Rechnungen wurden durch den Kläger beglichen.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B. dem Beklagten mit, dass beabsichtigt sei, Ersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen. Der Beklagte wurde auf die Möglichkeit einer Personalratsbeteiligung hingewiesen. Am 11. Juli 2012 wurde eine außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten erörtert, die aber nicht zustande kam.

II.

Am 14. November 2012 ließ der Kläger Klage erheben. Ihm stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 48 BeamtStG zu. Der Beklagte habe die ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt, indem er mit dem Dienst-Pkw die B. durchquert habe. Jedem Fahrzeugführer sei bewusst, dass ein Pkw grundsätzlich nicht für die Durchquerung von Wasserflächen geeignet sei. Zudem habe der Beklagte von seinem Pkw aus die Tiefe des Gewässers über die gesamte Breite der B. nicht zuverlässig einschätzen können. Ferner sei die Untiefe von ca. 60 cm bis 70 cm Wassertiefe vom Ufer aus erkennbar gewesen. Vom Einfahrufer sei auch erkennbar gewesen, dass es sich um nicht befestigten Untergrund handelte. Es fehle an der Eilbedürftigkeit des Einschreitens. Der Beklagte hätte die Aufmerksamkeit der Waldarbeiter durch Zuruf oder Hupen auf sich lenken und diese zum Warten auffordern können. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zum Überqueren der B. die Fußgängerbrücke hätte benutzen können bzw. die B. bei der angeblich geringen Wassertiefe zu Fuß hätte durchqueren können. Gerade dem Beklagten hätten die Risiken einer Durchfahrt des Gewässers bekannt sein müssen, da er vor einigen Jahren mit seinem eigenen Pkw eine etwas nördlich vom Unfallort gelegene Furt durch die B. durchquert habe und dabei steckengeblieben sei. Dabei sei sein Fahrzeug schwer beschädigt worden.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.928,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Grobe Fahrlässigkeit liege auf Seiten des Beklagten nicht vor. Er habe sich vor dem Durchqueren der B. über die Wassertiefe vergewissert, indem er vom Trittbrett des Pkw bei geöffneter Fahrertür zunächst die Furt überblickt habe. Dabei habe er festgestellt, dass die B. Niedrigwasser geführt und allenfalls eine Tiefe von ca. 20 cm aufgewiesen habe. Dem Beklagten sei die Furt seit mehr als 15 Jahren bekannt. Er habe diese bei vergleichbarem Wasserstand schon oft mit seinem Privat-Pkw (Wattiefe 400 mm) und bei Spaziergängen mit seinem Hund zu Fuß durchquert, wobei keine Untiefen vorhanden gewesen seien. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Dienstfahrzeug eine Wattiefe von 500 mm aufweise. Bei dem Dienstfahrzeug handle es sich um ein geländegängiges Fahrzeug, das gerade für den Forstbetrieb angeschafft worden sei. Ferner habe der Beklagte die Waldarbeiter nicht durch Zuruf auf sich aufmerksam machen können, da diese mit Motorsägen gearbeitet und einen Gehörschutz getragen hätten. Des Weiteren habe er den Umweg über die Fußgängerbrücke nicht in Betracht gezogen. Zum einen sei die Durchquerung der Furt aus seiner Sicht problemlos möglich gewesen und zum anderen habe er befürchtet, die Waldarbeiter angesichts der späten Tageszeit nicht mehr rechtzeitig zu erreichen. Die Untiefe sei auch keinesfalls vom Ufer der Einfahrt aus erkennbar gewesen, da die Entfernung hierzu vom Standpunkt des Beklagten aus 8 m bis 10 m betragen habe. Zu dieser unbekannten Untiefe sei es auch nur durch die Fällarbeiten des Wasserwirtschaftsamts gekommen, natürliche Ursachen dafür schieden aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen O. vom 15. September 2011 sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder vom Unfallort, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Dienstfahrzeugs am 21. Februar 2011.

1.

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Danach hat der Kläger keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten, weil zwar die formellen Voraussetzungen der Heranziehung zum Schadensersatz erfüllt sind (1.1), der Anspruch aber am fehlenden qualifizierten Verschulden (mindestens grobe Fahrlässigkeit) des Beklagten scheitert (1.2).

1.1

Die Heranziehung des Beklagten zur Schadensersatzleistung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der erforderliche Hinweis auf eine Beteiligung der Personalvertretung ordnungsgemäß erfolgt. Bei Heranziehung eines Beamten zum Schadensersatz wirkt die Personalvertretung im Verfahren der Mitbestimmung auf Antrag gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 BayPVG i. V. m. Art. 70 BayPVG mit. Um sein Antragsrecht rechtzeitig wahrnehmen zu können, ist der Beamte gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayPVG von der beabsichtigten Maßnahme, d. h. der Heranziehung zum Schadensersatz, rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus wird teilweise aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verlangt, dass der Beamte auch ausdrücklich über sein Recht, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen, belehrt wird (BayVGH, B. v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - juris; Ballerstedt/Schleicher/Faber, Art. 75 BayPVG Rn. 181; differenzierend BVerwG, U. v. 24.11.1983 - 2 C 27/82 - juris Rn. 18; U. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - juris Rn. 14). Dies geschah mit Schreiben des Klägers vom 21. Mai 2012, dem Beklagten am 25. Mai 2012 persönlich ausgehändigt, worin der Beklagte über die beabsichtigte Heranziehung zum Schadensersatz sowie über die Möglichkeit, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen, ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde.

1.2

Der Anspruch des Klägers scheitert jedoch am Fehlen materiellrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen. Der Schadensersatzanspruch nach § 48 Satz 1 BeamtStG setzt neben dem Vorliegen einer rechtswidrigen Pflichtverletzung, dem Eintritt eines Schadens beim Dienstherrn sowie der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden auch ein Verschulden des Beamten voraus (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, § 48 BeamtStG Rn. 20 ff.). Das in § 48 Satz 1 BeamtStG vorausgesetzte Verschulden ist ein qualifiziertes Verschulden, d. h. der Beamte haftet nicht schon dann, wenn ihm leichte Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 1 BGB vorzuwerfen ist, vielmehr setzt die Haftung zumindest den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, bezogen auf die Dienstpflichtverletzung, voraus (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, § 48 BeamtStG Rn. 43 ff.).

1.2.1

Der Beklagte hat mit dem Durchfahren des Gewässers und der daraus resultierenden Beschädigung des Motors seines Dienstfahrzeugs rechtswidrig seine Pflicht verletzt, Einrichtungsgegenstände und Verwaltungsmittel sowie anderes Eigentum des Dienstherrn pfleglich zu behandeln (BVerwG, U. v. 13.6.1985 - 2 C 42/84 - juris). Aufgrund des Gutachtens des vereidigten Kfz-Sachverständigen O. vom 15. September 2011 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Motorschaden durch beim Durchfahren der Furt in den Motorraum eingedrungenes Wasser verursacht wurde (vgl. S. 3 des Sachverständigengutachtens v. 15.9.2011 i. d. F. der zweiten Ausfertigung v. November 2011, Bl. 91 - 101 der Behördenakte).

1.2.2

Dem Beklagten kann jedoch keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt, indem er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, d. h. nicht beachtet, was jedem in der konkreten Lage einleuchten müsste (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 25.5.1988 - 6 C 38/85 - juris Rn. 18; U. v. 6.8.2009 - 2 B 9/09 - juris Rn. 5 f.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, § 48 BeamtStG Rn. 47, jeweils m. w. N.). Der Verschuldensmaßstab der groben Fahrlässigkeit enthält mithin ein objektives und ein subjektives Element. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß begründet deshalb nicht ohne Weiteres die Annahme grober Fahrlässigkeit, vielmehr muss das Fehlverhalten dem Beamten nach den konkreten Umständen auch in subjektiver Hinsicht in besonders hohem Maße vorwerfbar sein, d. h. es muss sich um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das gemessen an den persönlichen Umständen, individuellen Kenntnissen und Erfahrungen des Handelnden über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (BVerwG, a. a. O.; Sächsisches OVG, B. v. 29.7.2013 - 2 A 726/11 - juris Rn. 8; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, a. a. O., Rn. 48). Dies ist der Fall, wenn den Beamten der (berechtigte) Vorwurf besonderer Leichtfertigkeit, Rücksichtslosigkeit oder Verantwortungslosigkeit trifft.

Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Zwar erfordert das Durchfahren bzw. Durchwaten eines Gewässers mit einem Pkw unabhängig von den jeweiligen technischen Eigenschaften des Fahrzeugs objektiv eine gesteigerte Sorgfalt des Fahrzeugführers, weil dabei objektiv ein hohes Risiko der Beschädigung des Fahrzeugs aufgrund überraschend auftretender Gefahren durch Untiefen, Strömung oder unerwartete Hindernisse besteht.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass dem Beklagten die Risiken des Durchfahrens einer Furt mit dem Pkw generell unbekannt waren. Zwar kann dem Vortrag des Klägers, es sei jedem Fahrzeugführer bewusst, dass ein Pkw grundsätzlich nicht für die Durchquerung von Wasserflächen geeignet sei, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, weil entsprechend konstruierte und technisch ausgestattete Fahrzeuge - auch Pkws - sogar Wasserflächen mit einer größeren Tiefe ohne Beschädigung durchfahren können. Es bestehen offenbar auch keine Dienstvorschriften des Klägers, die den Umgang mit Dienstfahrzeugen im Gelände, d. h. außerhalb öffentlicher Straßen und Wege regeln, so dass dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich leichtfertig über dienstliche Anweisungen hinweggesetzt, welche die Vermeidung derartiger Schäden bezwecken (vgl. VG Würzburg, U. v. 4.12.2012 - W 1 K 12.330 - juris m. w. N.). Dem Beklagten musste aber das abstrakte Risiko einer Beschädigung des Fahrzeugs bewusst sein, zumal er nach eigenen Angaben schon einmal einen Unfall mit seinem privaten Pkw beim Durchfahren einer anderen Furt hatte. Deshalb sieht auch die zivilrechtliche Rechtsprechung teilweise das Durchwaten eines Gewässers mit einem Kraftfahrzeug generell als grob fahrlässig an (vgl. LG Osnabrück, U. v. 31.5.1999 - 4 O 33/90).

Gegen die Annahme eines in subjektiver Hinsicht erheblich gesteigerten Verschuldens und damit einer groben Fahrlässigkeit beim Beklagten sprechen jedoch mehrere Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von den aus der Rechtsprechung bekannten Fällen „typischer“ Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (vgl. z. B. Sächs.OVG, B. v. 29.7.2013 - 2 A 726/11 - juris; U. v. 14.10.2010 - 2 A 445/09 - juris; OVG Lüneburg, B. v. 15.7.2005 - 2 LA 1172/04 - juris; OVG LSA, B. v. 5.5.2010 - 1 L 55/10 - juris; VG Dessau, U. v. 22.3.2005 - 1 A 2266/03 - juris). Denn zum einen ist die fragliche Furt objektiv zum Durchfahren mit einem Kraftfahrzeug geeignet und wird dazu auch benutzt, was sich zum einen daran zeigt, dass der auf den eingesehenen Luftbildern und Lichtbildern (Bl. 17 bis 20, 22 bis 24, 26, 31, 34, 38 bis 40 der Behördenakte) erkennbare, von der Bundesstraße B 279 abzweigende Wirtschaftsweg auf beiden Uferseiten bis an die Furt durch die B. heranreicht. Des Weiteren ist anhand der auf den Lichtbildern erkennbaren Fahrrinnen auch festzustellen, dass die Furt offensichtlich im Zeitpunkt der Aufnahme von Fahrzeugen benutzt worden war. Zum anderen durfte der Beklagte im Unfallzeitpunkt auch ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass er die Furt benutzen konnte. Er war mit den örtlichen Verhältnissen vertraut, weil er diese Furt selbst schon häufig mit seinem privaten Pkw ohne das Eintreten von Schäden benutzt hatte. Der Beklagte hat auch angegeben, dass ihm besondere Gefahrenquellen der Furt wie etwa ein weicher Untergrund nicht bekannt gewesen seien. Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, ohne Ortskenntnisse und damit leichtfertig das Risiko einer Beschädigung des Dienstfahrzeugs eingegangen zu sein. Nach eigenen Angaben hat sich der Beklagte auch vor dem Durchfahren der Furt am 21. Februar 2011 durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass keine Untiefen vorhanden sind, wenngleich der Kläger dies bestreitet. Als entscheidend sieht das Gericht aber den Umstand an, dass die Untiefe, die zu dem Unfallereignis geführt hat, nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ba... vom 27. November 2012 (Bl. 74 der Gerichtsakte) erst durch die Fällarbeiten, die vom 15. Februar bis 23. Februar 2011 im Bereich dieser Furt durchgeführt wurden, entstanden ist und später auch wieder aufgrund von Hochwasser mit dem Geschiebe der B. verfüllt wurde. Denn mit dieser Veränderung der Untergrundverhältnisse in der Furt musste der Beklagte schlichtweg nicht rechnen. Es kann ihm daher nicht als besonders leichtfertig, rücksichts- oder verantwortungslos und damit grob fahrlässig vorgeworfen werden, dass er eine ihm bekannte, objektiv zum Durchfahren mit Kraftfahrzeugen geeignete Furt mit dem Dienstfahrzeug durchfahren hat, ohne besondere Risiken aufgrund der stattgefundenen Fällarbeiten in Betracht zu ziehen bzw. ohne sich in geeigneter Weise vom Fehlen entsprechender Gewässerveränderungen zu vergewissern. Dass der Wasserstand zum Zeitpunkt der Aufnahme der Lichtbilder durch den Kläger 50 bis 60 cm betragen und damit über der (angenommenen) Wattiefe des Dienstfahrzeugs gelegen habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn zum einen ist damit nichts über die Gewässertiefe im Bereich der Furt am Unfalltag ausgesagt und zum anderen ließe eine (angenommene) entsprechende Gewässertiefe am Unfalltag für sich genommen keine Rückschlüsse auf den Grad des Verschuldens des Beklagten zu. Vielmehr käme es dann entscheidend darauf an, ob der Beklagte dies grob fahrlässig verkannt hätte, wofür es jedoch an objektiven Anhaltspunkten fehlte.

2.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.928,77 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

Gründe

I

1

Der Beklagte erteilte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Umnutzung einer Anlage zur Rinderhaltung in eine Anlage zur Haltung von Rindern, Sauen und Mastschweinen. Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin, die Eigentümerin eines in der Nähe gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ist, blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

2

Die allein auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 116 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 24. März 2015 ist der Beschluss verkündet worden, dass eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde. In diesen Fällen ist das Urteil nach § 116 Abs. 2 VwGO binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übergeben. Das ist hier geschehen. Aus den Gerichtsakten ergibt sich, dass der von den mitwirkenden Richtern unterschriebene Tenor am 24. März 2015 und damit noch am Tag der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben wurde. Das Urteil ist damit, wie es dem Zweck des § 116 Abs. 2 VwGO entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 B 437.97 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 22), innerhalb der Zweiwochenfrist beschlossen worden.

4

Allerdings ist das Urteil nicht innerhalb dieser Frist, sondern erst am 23. April 2015 vollständig abgefasst, das heißt mit Tatbestand, Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden. Dies muss aber nicht einen Verfahrensfehler begründen. Das vervollständigte Urteil ist, nachdem die Urteilsformel der Geschäftsstelle übergeben worden ist, in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO alsbald nachzureichen (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1971 - 1 CB 4.69 - BVerwGE 38, 220 = NJW 1971, 1854, 1855; Beschluss vom 9. August 2004 - 7 B 20.04 - juris Rn. 16; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO; Stand März 2015, § 117 Rn. 25). Ob das vollständige Urteil in diesem Sinne hier fristgemäß nachgereicht worden ist, kann auf sich beruhen. Eine etwaige erhebliche Verzögerung führt nicht zu dem absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO. Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dies gilt auch in den Fällen des § 116 Abs. 2 VwGO. Maßgeblich ist insoweit allein der Zeitpunkt der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle des Gerichts (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2001 - 8 B 17.01 - Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 26 S. 3 m.w.N.). Die Fünfmonatsfrist ist im vorliegenden Fall bei Weitem nicht ausgeschöpft worden.

5

Wird ein Urteil noch vor Ablauf von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben, kann es gleichwohl im Einzelfall nicht mit Gründen versehen sein, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2001 - 4 B 31.01 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 47 und vom 9. August 2004 - 7 B 20.04 - juris Rn. 17, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 24).

6

Allein der Zeitablauf weckt hier keine Zweifel am Vorliegen des erforderlichen Zusammenhangs zwischen dem Ergehen des Urteils und der Wiedergabe des Beratungsergebnisses. Das umfangreiche Urteil des Oberverwaltungsgerichts, in dessen Vorfeld zwei Sachverständigengutachten eingeholt worden waren, wurde einen Monat nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben.

7

Überdies zeigt die Beschwerde keine Anhaltspunkte auf, die dafür sprechen könnten, dass dem Oberverwaltungsgericht bei Abfassung des Urteils die Gründe der Entscheidungsfindung nicht mehr gegenwärtig waren. Die von der Klägerin geäußerte Kritik an dem für die durchgeführte Ausbreitungsberechnung verwendeten Programm wird im Berufungsurteil unter Hinweis auf die Ausführungen des von der Klägerin hinzugezogenen Sachverständigen angesprochen (UA S. 38); die grundsätzliche Geeignetheit des Programms zur Bestimmung der Geruchsbelastung wird ausdrücklich bejaht (UA S. 42). Daher besteht kein Anlass für die Annahme, die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils würden ihrer Funktion, die das Beratungsergebnis tragenden Gründe zu dokumentieren, nicht gerecht.

8

2. Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung verletzt. Einen solchen Verstoß sieht die Klägerin darin, dass das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung unter anderem die Auffassung zugrunde gelegt habe, für das Vorhaben der Beigeladenen habe nach § 3c Satz 1 i.V.m. Nr. 7.8.3 und 7.11 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) nur eine standortbezogene Vorprüfungspflicht bestanden. Die Beteiligten seien indessen übereinstimmend davon ausgegangen, dass eine allgemeine Vorprüfungspflicht bestanden habe. Aus diesem Vorbringen folgt kein Verfahrensfehler.

9

Das Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2). Eine der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs zuwiderlaufende unzulässige Überraschungsentscheidung liegt erst dann vor, wenn das Gericht einen bislang nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 7 B 42.12 - juris Rn. 11 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

10

Die Frage, ob hier eine standortbezogene oder eine allgemeine Vorprüfungspflicht besteht, war bereits Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Zudem hatte die Beigeladene im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in ihrem Schriftsatz vom 11. April 2011 ausführlich dargelegt, dass ihrer Auffassung nach nur eine standortbezogene Vorprüfungspflicht bestanden habe; dies gelte unabhängig davon, ob für die rechtliche Beurteilung der Zeitpunkt der Antragstellung oder der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich sei. Vor diesem Hintergrund musste die Klägerin damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht sich nicht ihrer Ansicht, sondern derjenigen der Beigeladenen anschließen würde. Die Beschwerde hat auch nicht dargelegt, dass die Beigeladene im Laufe des Verfahrens von ihrer in dem erwähnten Schriftsatz geäußerten Rechtsauffassung abgerückt wäre.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Urteil wird, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, in besonderen Fällen in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll. Das Urteil ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(3) Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 1 K 14.340

Im Namen des Volkes

Urteil

30. Juli 2015

1. Kammer

Sachgebiets - Nr.: 1325

Hauptpunkte: Trennungsgeld; Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort; Ermittlung der Fahrzeiten durch Routenplaner;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Nieberdingstr. 18, 48155 Münster,

- Beklagte -

wegen Soldatenrechts (Trennungsgeld)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner als Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2015 folgendes

Urteil:

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zusätzliches Trennungsgeld für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 118,02 EUR, für den Monat Januar 2014 in Höhe von 227,73 EUR, für den Monat Februar 2014 in Höhe von 59,29 EUR, für den Monat August 2014 in Höhe von 175,73 EUR und für den Monat September 2014 in Höhe von 224,15 EUR zu bewilligen. Die ergangenen Behördenbescheide werden aufgehoben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

Der Kläger steht als Soldat im Dienste der Beklagten. Er wurde aus dienstlichen Gründen mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 zur Division Süd nach V. versetzt. Die tägliche Fahrstrecke zwischen seinem Wohnort in S. und seiner Dienststelle in V. legt er täglich mit seinem privaten Pkw zurück. Seine tägliche (verpflichtende) Regeldienstzeit beträgt von Montag bis Donnerstag 9 Stunden 15 Minuten und am Freitag 5 Stunden 30 Minuten.

Die vom Kläger für die Monate Oktober 2013, Januar 2014 und Februar 2014 gestellten Anträge auf die Bewilligung von Trennungsgeld wurden durch Trennungsgeldbescheide des Bundeswehrdienstleistungszentrums V. vom 8. November 2013, vom 4. Februar 2014 und vom 6. März 2014 verbeschieden und ihm Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort bewilligt. Ausgegangen wurde hierbei bei der Berechnung, dass der Kläger für die Hin- und Rückfahrt zum Dienstort mehr als drei Stunden benötige, weshalb das Trennungsgeld in der Höhe gemäß § 6 Abs. 4 TGV (Höchstbetragsberechnung) gedeckelt sei. Für den Monat Oktober 2013 wurde eine Kürzung in Höhe von 118,02 EUR, für den Monat Januar 2014 in Höhe von 227,73 EUR und für den Monat Februar 2014 in Höhe von 59,29 EUR vorgenommen.

Die vom Kläger hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 24. März 2014 als unbegründet zurückgewiesen. Zwar seien die dem Kläger zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel als völlig unzulänglich zu bewerten, weshalb die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges durchzuführen sei. Wegstrecke und Zeitansatz seien hierbei anhand eines vom Bundesministerium der Verteidigung vorgegebenen Routenplaners unter „www.reiseplanung.de“ zu ermitteln. Hiernach betrage die Fahrzeit für eine Strecke von rund 87 Kilometern für den Hinweg und den Rückweg zusammen drei Stunden und sechs Minuten. Die tägliche Rückkehr sei damit nicht zumutbar und die Höchstbetragsberechnung nach § 6 Abs. 4 TGV durchzuführen. Unter Berücksichtigung der für den Kläger geltenden täglichen Regeldienstzeit betrage die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden, weshalb die Höchstbetragsberechnung auch danach anzuwenden sei.

Am 10. April 2014 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben und nach Darstellung des Verfahrensherganges geltend machen: Wie sich aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten dienstlichen Erklärung des Klägers vom 16. Januar 2014 ergebe, betrage die tatsächliche Fahrzeit regelmäßig für den Hinweg eine Stunde und 15 Minuten und für den Rückweg eine Stunde und 25 Minuten. Bei einer Rahmendienstzeit von neun Stunden und 15 Minuten werde damit die Höchstgrenze einer zwölfstündigen Abwesenheit von der Wohnung nicht überschritten. Die vom zuständigen Ministerium vorgegebene Berechnungsmethode stehe ganz offensichtlich nicht im Einklang mit der Realität. Abzustellen sei nach der Rechtsprechung auf die kürzeste üblicherweise befahrene Strecke zwischen der Wohnung und der Dienststelle, auch wenn es sich nicht um die am häufigsten befahrene und/oder verkehrsgünstigste Stelle handele. Ob der Beamte die kürzeste Strecke auch tatsächlich benutze, sei demnach unerheblich. Für die Bemessung der Wegstrecke sei damit vor allem nicht erheblich, ob es sich um eine äußerst stark befahrene Strecke, z. B. mit häufiger Staugefahr handele. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Wegstrecke stelle zwar die üblicherweise befahrene Strecke dar, es entspreche allerdings die dort errechnete Fahrzeit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

Der Kläger ließ (zunächst) wörtlich beantragen:

1. Die Trennungsgeldbescheide vom 8. November 2013 für den Zeitraum 1. Oktober 2013 bis 31. Oktober 2013, vom 4. Februar 2014 für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2014 und vom 6. März 2014 für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 28. Februar 2014 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 24. März 2014 werden aufgehoben, soweit das Trennungsgeld auf die Vergleichsberechnung nach § 3 TGV beschränkt wird.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Monat Oktober 2013 zusätzliches Trennungsgeld in Höhe von 118,02 EUR, für den Monat Januar 2014 zusätzliches Trennungsgeld in Höhe von 227,73 EUR und für den Monat Februar 2014 zusätzliches Trennungsgeld in Höhe von 59,29 EUR gemäß § 6 TGV zu gewähren.

3. Es wird festgestellt, dass die Trennungsgeldberechnung des Klägers nicht auf die Vergleichsberechnung gemäß § 3 TGV beschränkt wird.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr beantragte für die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde verwiesen auf die ergangenen Behördenentscheidungen. Ergänzend wurde geltend gemacht, es sei zur Ermittlung der Fahrzeit mit dem Kraftfahrzeug im Rahmen des § 6 Abs. 4 TGV die jeweilige tatsächliche Fahrzeit nicht zu berücksichtigen. Es sei unabdingbar, auf die Ermittlung der Fahrtdauer ausgerichtete Anwendungen zu nutzen, die eine einzelfallbezogene Betrachtung erlauben würden, weshalb die Nutzung von Routenplanern übliche Praxis und einzig sachdienlich sei. Für den Fall, dass das Gericht die tatsächliche Fahrtzeit im Einzelfall für maßgeblich erachte, werde die Behauptung des Klägers bestritten, dass er für den Hinweg eine Stunde und 15 Minuten und für den Rückweg eine Stunde und 25 Minuten benötige.

Im weiteren Schriftverkehr wurde von den Beteiligten bestätigt, dass die Beklagte seit dem 1. August 2014 den Routenplaner von Google Maps verwende. Von Klägerseite wurde vorgetragen, dass sich hiernach eine Fahrzeit zwischen einer Stunde und 22 Minuten und einer Stunde und 27 Minuten ergebe. Die Gesamtfahrzeit betrage damit weniger als drei Stunden; hinzu komme, dass sie sich durch einen neu errichteten Tunnel auf der BAB 66 erneut um ca. fünf Minuten verkürzt habe. Die Beklagte teilte ergänzend mit, dass der Routenplaner Google Maps nach Weisungslage nur für Trennungsgeldanträge Anwendung finde, die nach dem 30. Juni 2014 eingegangen seien.

Von Seiten des Klägers in das laufende Verfahren einbezogen wurden sodann mittlerweile ergangene Trennungsgeldbescheide des Bundewehrdienstleistungszentrums V. vom 10. September 2014 für den Monat August 2014 (Kürzungsbetrag 175,73 EUR) und vom 1. Oktober 2014 für den Monat September 2014 (Kürzungsbetrag 224,15 EUR) sowie der hierzu ergangene zurückweisende Beschwerdebescheid des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 19. Dezember 2014. Diese gehen von einem Ermittlungsstand am 8. August 2014 aus. Für den - hier nicht streitgegenständlichen - Monat Oktober 2014 ging die Beklagte hingegen aufgrund der nun möglichen Einstellung „ohne Verkehr“ bei google maps von einer Fahrzeit von einfach 1 Stunde und 19 Minuten aus. Von Klägerseite wurde ergänzend geltend gemacht, dass die Abwesenheit des Klägers von mehr als zwölf Stunden für die Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort weder anwendbar noch maßgeblich sei.

Von Seiten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen wurde in eine etwaige Klageänderung nicht eingewilligt. Der Auffassung zur Nichtanwendbarkeit der Zwölf-Stunden-Regelung wurde entgegengetreten. Die Vorgehensweise der Beklagten werde durch neuere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen bestätigt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt bei verständiger Würdigung die Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung eines zusätzlichen Trennungsgeldes für die Monate Oktober 2013 (118,02 EUR), Januar 2014 (227,73 EUR), Februar 2014 (59,29 EUR), August 2014 (175,73 EUR) und September 2014 (224,15 EUR) sowie die Aufhebung der (insoweit) entgegenstehenden Behördenbescheide. Streitgegenstand ist die Trennungsgeldberechnung unter Anwendung der Vergleichsberechnung nach § 3 TGV.

Mit diesem Begehren ist die Klage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die nachträgliche Einbeziehung der Trennungsgeldbescheide des Bundewehrdienstleistungszentrums V. vom 10. September 2014 für den Monat August 2014 und vom 1. Oktober 2014 für den Monat September 2014 sowie des hierzu ergangenen Beschwerdebescheides des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 19. Dezember 2014 in das Klageverfahren ist als sachdienliche Klageänderung anzusehen, weshalb es auf ein Einverständnis der Beklagten nicht ankommt (§ 91 VwGO).

Die Klage ist auch begründet. Denn der Kläger hat für die hier streitigen Monate Anspruch auf die Berechnung und Bewilligung von Trennungsgeld ohne Berücksichtigung der in § 6 Abs. 4 TGV vorgesehenen Höchstbetragsberechnung.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Trennungsgeld kann auf die zutreffende Darstellung seitens der Beklagten in den ablehnenden Bescheiden verwiesen werden. Auch nach der vom Gericht von Amts wegen vorzunehmenden Überprüfung ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - juris) davon auszugehen, dass das Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalles „völlig unzulänglich“ ist und (damit) die Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges zu prüfen ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist hierbei von der Zumutbarkeit einer täglichen Rückkehr auszugehen. Maßstab insoweit sind die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV genannten zeitlichen Grenzen; es kommt also darauf an, ob die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle und zurück mehr als drei Stunden oder die Abwesenheit des Klägers von der Wohnung mehr als 12 Stunden beträgt. Der von Klägerseite im Klageverfahren geäußerten Rechtsauffassung, es komme auf die 12-Stunden Grenze nicht an, vermag das Gericht nicht zu folgen. Insoweit kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in den Gründen des Urteils vom 14. Juni 2012 (a. a. O.) von der gesetzlichen Vorgabe in § 3 Abs. 1 S. 2 TGV hat lösen wollen oder deren Bedeutungsgehalt gar ins Gegenteil hat verkehren wollen. Hierzu gelten die Gründe des von der Beklagten vorgelegten Urteils des VG Cottbus vom 29. Dezember 2014 - VG 5 K 810/14 - UA S. 6 f.

Die von Gesetzes wegen maßgeblichen Grenzen werden jedoch im vorliegenden Fall im Ergebnis eingehalten. Festzuhalten bleibt dabei vorab, dass die in § 3 TGV genannten Zeitgrenzen Tatbestandsmerkmale darstellen, die einer vollen gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind und die von Amts wegen (§ 24 VwVfG bzw. § 86 VwGO) zu ermitteln sind. Für ein Ermessen der Behörde besteht kein Raum; allerdings macht bereits das Gesetz die Einschränkung, dass auf der Tatbestandsebene diese Zeitgrenzen (nur) „in der Regel“ die Zumutbarkeit ausschließen. Entscheidend sind die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ermitteln lassen, einschließlich mittlerweile genauerer Erkenntnisquellen. Deshalb verbietet sich für die Sachverhaltsermittlung die Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt oder eine Methode, die nach Erlasslage der Beklagten bestimmt wird.

Schon wegen fehlender wirklicher Alternativen zur Sachaufklärung kann aus Praktikabilitätsgründen, zur hinreichenden Objektivierung und auch zur Gewährleistung des Gleichheitsgrundsatzes alleine auf die gängigen Routenplaner im Internet zurückgegriffen werden. Das Gericht hält es indes für rechtlich unzulässig, von vorneherein alleine auf die Ergebnisse eines einzigen Routenplaners zurückzugreifen und diesen - unter Ausblendung sonstiger Erkenntnisquellen - allein zur Maßstab der Objektivität zu machen. Damit kann ausdrücklich nicht der Sichtweise des VG Lüneburg (U. v. 17.9.2014 - 1 A 122/14 - UA S. 9 f.) und des VG Cottbus (a. a. O.) gefolgt werden, die ausschließlich auf den Aspekt der Gleichbehandlung und der nicht offensichtlichen Fehlerhaftigkeit des dort verwendeten Routenplaners abstellt. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, erscheint es vielmehr geboten, sich der objektiven Wirklichkeit wenigstens durch die Berücksichtigung weiterer Routenplaner anzunähern und von einem „Mittelwert“ auszugehen (so hilfsweise auch VG Cottbus a. a. O.). Dies heißt andererseits auch, dass sich der Kläger für sein Begehren nicht ausschließlich auf die Verwendung des Routenplaners „google maps“ berufen kann, noch weniger auf die von ihm vorgelegte dienstliche Erklärung.

Zu folgen ist weiterhin dabei - entgegen der noch im gerichtlichen Schreiben vom 19. März 2015 mitgeteilten vorläufigen Rechtsauffassung - dem gedanklichen Ansatz der Beklagten und auch des Klägers, dass für die Ermittlung der relevanten Fahrzeiten nicht auf die sich ggf. kurzfristig ändernde tägliche Verkehrslage abgestellt werden kann. Insoweit kann in der Tat nichts anderes gelten als für die sonstigen individuellen Faktoren wie etwa Fahrstil, Motorisierung, Zustand der Straße etc. Dies legt bereits ein Vergleich der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallenden Fahrzeiten nahe, die ihrerseits mehr oder weniger häufig von sich stetig ändernden Einflussfaktoren abhängig sind und wo es gerade hierwegen auch zu Verspätungen kommen kann.

Die seitens des Gerichts vorgenommene Auswertung verschiedener Routenplaner zeigt Fahrzeiten für die einfache Strecke (ohne Verkehr) von 1 Stunde 15 Minuten (google maps), 1 Stunde 19 Minuten (Map24 Routenplaner online), 1 Stunde 23 Minuten (klicktel, Falk, map.de, Routenplaner online, Tom Tom), 1 Stunde 25 (Mappy com), 1 Stunde 29 Minuten (ADAC Maps), 1 Stunde 33 Minuten (Via Michelin). Bei den drei letzteren ist anzumerken, dass diese eine um ca. fünf bis sechs Kilometer längere Streckenführung über den Würzburger Stadtring wählen, weshalb diese Ergebnisse nicht wirklich vergleichbar sind. Auffällig ist des Weiteren, dass nur die beiden erstgenannten Routenplaner mit den kürzesten Fahrzeiten klar und deutlich die Fahrzeit „ohne Verkehr“ ausweisen, ebenso ist bei einigen Routenplanern nicht punktgenau das Eingangstor der Kaserne als Zielort verfügbar. In der Gesamtschau ergibt sich aus Sicht des Gerichtes eine zu berücksichtigende Fahrzeit von durchschnittlich etwa 1 Stunde 23 Minuten mit und von 1 Stunde 21 Minuten ohne die drei letztgenannten Routenplaner und der längeren Fahrstrecke.

Diese Fahrzeiten sind in Beziehung zu setzen zu den täglichen Arbeitszeiten des Klägers. Geht man von der Regelarbeitszeit von Montag bis Donnerstag und damit von 9 Stunden 15 Minuten und am Freitag von nur 5 Stunden und 30 Minuten aus, wird die im Gesetz genannte Grenze von 12 Stunden jedenfalls am Freitag nicht überschritten. Für die anderen Arbeitstage wäre rein rechnerisch nur bei einem Ansatz von 1 Stunde und 23 Minuten die Grenze einer 12-stündigen Abwesenheit von der Wohnung überschritten. Denn der Arbeitszeit von 9 Stunden und 15 Minuten wäre hier eine Fahrzeit von insgesamt 2 Stunden und 46 Minuten hinzuzurechnen, was eine Überschreitung um eine Minute ergäbe. Wie oben bereits angeführt, sieht § 3 Abs. 1 TGV die genannte Zeitgrenze „in der Regel“ als maßgeblich an, lässt also für eine individuelle Betrachtung und Auslegung durchaus den gebotenen Raum. Angesichts der offenkundigen Unsicherheiten einer objektiven Bestimmung der Fahrzeiten ist aus Sicht des Gerichtes mit der Überschreitung eines 12-stündigen Zeitraums um 1 Minute die Grenze von der Zumutbarkeit hin zur Unzumutbarkeit nicht überschritten. Selbst wenn man also die längeren Fahrzeiten der Routenplaner ADAC, Michelin und Mappy com einbezieht, ist im Einklang mit den Vorgaben des Verordnungsgebers eine Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr noch zu bejahen.

Der Klage ist damit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 804,92 EUR (§ 52 Abs. 3 GKG) festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.