Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 1 K 14.310

published on 30/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 30. Juni 2015 - W 1 K 14.310
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 1 K 14.310

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. Juni 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr: 1330

Hauptpunkte:

Schadensersatz;

Eigenschaden des Dienstherrn;

Forstverwaltung;

Beschädigtes Dienstfahrzeug;

Durchfahren einer Furt;

Grobe Fahrlässigkeit;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., vertreten durch das Landesamt für Finanzen, ...

- Kläger -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

bevollmächtigt: ...

wegen Beamtenrechts (Schadensersatz)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 1. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Dehner den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Wirths die Richterin am Verwaltungsgericht Betz den ehrenamtlichen Richter N. die ehrenamtlichen Richterin S. aufgrund mündlicher Verhandlung am 30. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadensersatz für die Beschädigung eines Dienstfahrzeugs.

Der Kläger ist Rechtsträger des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B.. Der Beklagte steht als Forstoberrat bei dieser Behörde im Dienste des Klägers und versieht dort u. a. die Funktion eines FFH-/SPA-Gebietsbetreuers.

Am 21. Februar 2011 gegen 15:45 Uhr fuhr der Beklagte mit dem Dienstfahrzeug BMW X3, amtliches Kennzeichen ..., von der B 279 kommend an den Bach B.. Er beabsichtigte, dort stattfindende Baumfällarbeiten im FFH-Gebiet 5626-371 auf ihre Vereinbarkeit mit den Erhaltungszielen hin zu überprüfen. Die Baumfällarbeiten wurden im Bereich einer Furt durch die B. durchgeführt. Der Beklagte näherte sich dem Einschlagort von Nordosten. Die Baumfällarbeiten fanden am gegenüber liegenden Ufer der B. statt. Der Beklagte entschloss sich, das an dieser Stelle ca. 16 m breite Gewässer mit dem Dienstwagen durch die Furt zu durchqueren. Beim Durchqueren geriet das Fahrzeug kurz vor dem Erreichen des gegenüber liegenden Ufers in eine Untiefe. Dadurch schwappte Wasser in das Innere des Motorraums des Fahrzeugs, wodurch es zu einem Motorschaden kam.

Nach Angabe des Vermessungsamtes Ba... befindet sich in 800 m Entfernung ein Steg über die B. (Blatt 87 der Gerichtsakte). Nach Aussage des Flussmeisters W. des Wasserwirtschaftsamtes Ba... wurden in der Zeit vom 15. Februar 2011 bis 23. Februar 2011 im Bereich der Furt am Q... Fällarbeiten durchgeführt. Durch den Einsatz schwerer Fahrzeuge sind Untiefen im Uferbereich der Q... Seite beim Ein- bzw. Ausfahren aus der Furt entstanden, welche wieder bei Hochwasser mit dem Geschiebe der B. verfüllt wurden (Blatt 89 der Akte).

Durch den Motorschaden entstanden Gesamtkosten in Höhe von 10.928,77 EUR, welche sich aus Reparaturkosten und Gutachterkosten zusammensetzen. Die Rechnungen wurden durch den Kläger beglichen.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 teilte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten B. dem Beklagten mit, dass beabsichtigt sei, Ersatzansprüche gegen ihn geltend zu machen. Der Beklagte wurde auf die Möglichkeit einer Personalratsbeteiligung hingewiesen. Am 11. Juli 2012 wurde eine außergerichtliche Einigung zwischen den Beteiligten erörtert, die aber nicht zustande kam.

II.

Am 14. November 2012 ließ der Kläger Klage erheben. Ihm stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 48 BeamtStG zu. Der Beklagte habe die ihm gegenüber seinem Dienstherrn obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt, indem er mit dem Dienst-Pkw die B. durchquert habe. Jedem Fahrzeugführer sei bewusst, dass ein Pkw grundsätzlich nicht für die Durchquerung von Wasserflächen geeignet sei. Zudem habe der Beklagte von seinem Pkw aus die Tiefe des Gewässers über die gesamte Breite der B. nicht zuverlässig einschätzen können. Ferner sei die Untiefe von ca. 60 cm bis 70 cm Wassertiefe vom Ufer aus erkennbar gewesen. Vom Einfahrufer sei auch erkennbar gewesen, dass es sich um nicht befestigten Untergrund handelte. Es fehle an der Eilbedürftigkeit des Einschreitens. Der Beklagte hätte die Aufmerksamkeit der Waldarbeiter durch Zuruf oder Hupen auf sich lenken und diese zum Warten auffordern können. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte zum Überqueren der B. die Fußgängerbrücke hätte benutzen können bzw. die B. bei der angeblich geringen Wassertiefe zu Fuß hätte durchqueren können. Gerade dem Beklagten hätten die Risiken einer Durchfahrt des Gewässers bekannt sein müssen, da er vor einigen Jahren mit seinem eigenen Pkw eine etwas nördlich vom Unfallort gelegene Furt durch die B. durchquert habe und dabei steckengeblieben sei. Dabei sei sein Fahrzeug schwer beschädigt worden.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.928,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Grobe Fahrlässigkeit liege auf Seiten des Beklagten nicht vor. Er habe sich vor dem Durchqueren der B. über die Wassertiefe vergewissert, indem er vom Trittbrett des Pkw bei geöffneter Fahrertür zunächst die Furt überblickt habe. Dabei habe er festgestellt, dass die B. Niedrigwasser geführt und allenfalls eine Tiefe von ca. 20 cm aufgewiesen habe. Dem Beklagten sei die Furt seit mehr als 15 Jahren bekannt. Er habe diese bei vergleichbarem Wasserstand schon oft mit seinem Privat-Pkw (Wattiefe 400 mm) und bei Spaziergängen mit seinem Hund zu Fuß durchquert, wobei keine Untiefen vorhanden gewesen seien. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass das Dienstfahrzeug eine Wattiefe von 500 mm aufweise. Bei dem Dienstfahrzeug handle es sich um ein geländegängiges Fahrzeug, das gerade für den Forstbetrieb angeschafft worden sei. Ferner habe der Beklagte die Waldarbeiter nicht durch Zuruf auf sich aufmerksam machen können, da diese mit Motorsägen gearbeitet und einen Gehörschutz getragen hätten. Des Weiteren habe er den Umweg über die Fußgängerbrücke nicht in Betracht gezogen. Zum einen sei die Durchquerung der Furt aus seiner Sicht problemlos möglich gewesen und zum anderen habe er befürchtet, die Waldarbeiter angesichts der späten Tageszeit nicht mehr rechtzeitig zu erreichen. Die Untiefe sei auch keinesfalls vom Ufer der Einfahrt aus erkennbar gewesen, da die Entfernung hierzu vom Standpunkt des Beklagten aus 8 m bis 10 m betragen habe. Zu dieser unbekannten Untiefe sei es auch nur durch die Fällarbeiten des Wasserwirtschaftsamts gekommen, natürliche Ursachen dafür schieden aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen O. vom 15. September 2011 sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Lichtbilder vom Unfallort, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung des Dienstfahrzeugs am 21. Februar 2011.

1.

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 48 Satz 1 BeamtStG. Danach haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Danach hat der Kläger keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten, weil zwar die formellen Voraussetzungen der Heranziehung zum Schadensersatz erfüllt sind (1.1), der Anspruch aber am fehlenden qualifizierten Verschulden (mindestens grobe Fahrlässigkeit) des Beklagten scheitert (1.2).

1.1

Die Heranziehung des Beklagten zur Schadensersatzleistung ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist der erforderliche Hinweis auf eine Beteiligung der Personalvertretung ordnungsgemäß erfolgt. Bei Heranziehung eines Beamten zum Schadensersatz wirkt die Personalvertretung im Verfahren der Mitbestimmung auf Antrag gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2 BayPVG i. V. m. Art. 70 BayPVG mit. Um sein Antragsrecht rechtzeitig wahrnehmen zu können, ist der Beamte gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayPVG von der beabsichtigten Maßnahme, d. h. der Heranziehung zum Schadensersatz, rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus wird teilweise aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht verlangt, dass der Beamte auch ausdrücklich über sein Recht, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen, belehrt wird (BayVGH, B. v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - juris; Ballerstedt/Schleicher/Faber, Art. 75 BayPVG Rn. 181; differenzierend BVerwG, U. v. 24.11.1983 - 2 C 27/82 - juris Rn. 18; U. v. 23.2.1989 - 2 C 76/86 - juris Rn. 14). Dies geschah mit Schreiben des Klägers vom 21. Mai 2012, dem Beklagten am 25. Mai 2012 persönlich ausgehändigt, worin der Beklagte über die beabsichtigte Heranziehung zum Schadensersatz sowie über die Möglichkeit, die Beteiligung der Personalvertretung zu beantragen, ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde.

1.2

Der Anspruch des Klägers scheitert jedoch am Fehlen materiellrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen. Der Schadensersatzanspruch nach § 48 Satz 1 BeamtStG setzt neben dem Vorliegen einer rechtswidrigen Pflichtverletzung, dem Eintritt eines Schadens beim Dienstherrn sowie der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden auch ein Verschulden des Beamten voraus (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, § 48 BeamtStG Rn. 20 ff.). Das in § 48 Satz 1 BeamtStG vorausgesetzte Verschulden ist ein qualifiziertes Verschulden, d. h. der Beamte haftet nicht schon dann, wenn ihm leichte Fahrlässigkeit i. S. d. § 276 Abs. 1 BGB vorzuwerfen ist, vielmehr setzt die Haftung zumindest den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, bezogen auf die Dienstpflichtverletzung, voraus (Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, § 48 BeamtStG Rn. 43 ff.).

1.2.1

Der Beklagte hat mit dem Durchfahren des Gewässers und der daraus resultierenden Beschädigung des Motors seines Dienstfahrzeugs rechtswidrig seine Pflicht verletzt, Einrichtungsgegenstände und Verwaltungsmittel sowie anderes Eigentum des Dienstherrn pfleglich zu behandeln (BVerwG, U. v. 13.6.1985 - 2 C 42/84 - juris). Aufgrund des Gutachtens des vereidigten Kfz-Sachverständigen O. vom 15. September 2011 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Motorschaden durch beim Durchfahren der Furt in den Motorraum eingedrungenes Wasser verursacht wurde (vgl. S. 3 des Sachverständigengutachtens v. 15.9.2011 i. d. F. der zweiten Ausfertigung v. November 2011, Bl. 91 - 101 der Behördenakte).

1.2.2

Dem Beklagten kann jedoch keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt, indem er schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt, d. h. nicht beachtet, was jedem in der konkreten Lage einleuchten müsste (st. Rspr., z. B. BVerwG, U. v. 25.5.1988 - 6 C 38/85 - juris Rn. 18; U. v. 6.8.2009 - 2 B 9/09 - juris Rn. 5 f.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, § 48 BeamtStG Rn. 47, jeweils m. w. N.). Der Verschuldensmaßstab der groben Fahrlässigkeit enthält mithin ein objektives und ein subjektives Element. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß begründet deshalb nicht ohne Weiteres die Annahme grober Fahrlässigkeit, vielmehr muss das Fehlverhalten dem Beamten nach den konkreten Umständen auch in subjektiver Hinsicht in besonders hohem Maße vorwerfbar sein, d. h. es muss sich um ein schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das gemessen an den persönlichen Umständen, individuellen Kenntnissen und Erfahrungen des Handelnden über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht (BVerwG, a. a. O.; Sächsisches OVG, B. v. 29.7.2013 - 2 A 726/11 - juris Rn. 8; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl/Baßlsperger, a. a. O., Rn. 48). Dies ist der Fall, wenn den Beamten der (berechtigte) Vorwurf besonderer Leichtfertigkeit, Rücksichtslosigkeit oder Verantwortungslosigkeit trifft.

Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Zwar erfordert das Durchfahren bzw. Durchwaten eines Gewässers mit einem Pkw unabhängig von den jeweiligen technischen Eigenschaften des Fahrzeugs objektiv eine gesteigerte Sorgfalt des Fahrzeugführers, weil dabei objektiv ein hohes Risiko der Beschädigung des Fahrzeugs aufgrund überraschend auftretender Gefahren durch Untiefen, Strömung oder unerwartete Hindernisse besteht.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass dem Beklagten die Risiken des Durchfahrens einer Furt mit dem Pkw generell unbekannt waren. Zwar kann dem Vortrag des Klägers, es sei jedem Fahrzeugführer bewusst, dass ein Pkw grundsätzlich nicht für die Durchquerung von Wasserflächen geeignet sei, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, weil entsprechend konstruierte und technisch ausgestattete Fahrzeuge - auch Pkws - sogar Wasserflächen mit einer größeren Tiefe ohne Beschädigung durchfahren können. Es bestehen offenbar auch keine Dienstvorschriften des Klägers, die den Umgang mit Dienstfahrzeugen im Gelände, d. h. außerhalb öffentlicher Straßen und Wege regeln, so dass dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, er habe sich leichtfertig über dienstliche Anweisungen hinweggesetzt, welche die Vermeidung derartiger Schäden bezwecken (vgl. VG Würzburg, U. v. 4.12.2012 - W 1 K 12.330 - juris m. w. N.). Dem Beklagten musste aber das abstrakte Risiko einer Beschädigung des Fahrzeugs bewusst sein, zumal er nach eigenen Angaben schon einmal einen Unfall mit seinem privaten Pkw beim Durchfahren einer anderen Furt hatte. Deshalb sieht auch die zivilrechtliche Rechtsprechung teilweise das Durchwaten eines Gewässers mit einem Kraftfahrzeug generell als grob fahrlässig an (vgl. LG Osnabrück, U. v. 31.5.1999 - 4 O 33/90).

Gegen die Annahme eines in subjektiver Hinsicht erheblich gesteigerten Verschuldens und damit einer groben Fahrlässigkeit beim Beklagten sprechen jedoch mehrere Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch maßgeblich von den aus der Rechtsprechung bekannten Fällen „typischer“ Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (vgl. z. B. Sächs.OVG, B. v. 29.7.2013 - 2 A 726/11 - juris; U. v. 14.10.2010 - 2 A 445/09 - juris; OVG Lüneburg, B. v. 15.7.2005 - 2 LA 1172/04 - juris; OVG LSA, B. v. 5.5.2010 - 1 L 55/10 - juris; VG Dessau, U. v. 22.3.2005 - 1 A 2266/03 - juris). Denn zum einen ist die fragliche Furt objektiv zum Durchfahren mit einem Kraftfahrzeug geeignet und wird dazu auch benutzt, was sich zum einen daran zeigt, dass der auf den eingesehenen Luftbildern und Lichtbildern (Bl. 17 bis 20, 22 bis 24, 26, 31, 34, 38 bis 40 der Behördenakte) erkennbare, von der Bundesstraße B 279 abzweigende Wirtschaftsweg auf beiden Uferseiten bis an die Furt durch die B. heranreicht. Des Weiteren ist anhand der auf den Lichtbildern erkennbaren Fahrrinnen auch festzustellen, dass die Furt offensichtlich im Zeitpunkt der Aufnahme von Fahrzeugen benutzt worden war. Zum anderen durfte der Beklagte im Unfallzeitpunkt auch ohne grobe Fahrlässigkeit davon ausgehen, dass er die Furt benutzen konnte. Er war mit den örtlichen Verhältnissen vertraut, weil er diese Furt selbst schon häufig mit seinem privaten Pkw ohne das Eintreten von Schäden benutzt hatte. Der Beklagte hat auch angegeben, dass ihm besondere Gefahrenquellen der Furt wie etwa ein weicher Untergrund nicht bekannt gewesen seien. Es kann ihm daher nicht vorgeworfen werden, ohne Ortskenntnisse und damit leichtfertig das Risiko einer Beschädigung des Dienstfahrzeugs eingegangen zu sein. Nach eigenen Angaben hat sich der Beklagte auch vor dem Durchfahren der Furt am 21. Februar 2011 durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass keine Untiefen vorhanden sind, wenngleich der Kläger dies bestreitet. Als entscheidend sieht das Gericht aber den Umstand an, dass die Untiefe, die zu dem Unfallereignis geführt hat, nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Ba... vom 27. November 2012 (Bl. 74 der Gerichtsakte) erst durch die Fällarbeiten, die vom 15. Februar bis 23. Februar 2011 im Bereich dieser Furt durchgeführt wurden, entstanden ist und später auch wieder aufgrund von Hochwasser mit dem Geschiebe der B. verfüllt wurde. Denn mit dieser Veränderung der Untergrundverhältnisse in der Furt musste der Beklagte schlichtweg nicht rechnen. Es kann ihm daher nicht als besonders leichtfertig, rücksichts- oder verantwortungslos und damit grob fahrlässig vorgeworfen werden, dass er eine ihm bekannte, objektiv zum Durchfahren mit Kraftfahrzeugen geeignete Furt mit dem Dienstfahrzeug durchfahren hat, ohne besondere Risiken aufgrund der stattgefundenen Fällarbeiten in Betracht zu ziehen bzw. ohne sich in geeigneter Weise vom Fehlen entsprechender Gewässerveränderungen zu vergewissern. Dass der Wasserstand zum Zeitpunkt der Aufnahme der Lichtbilder durch den Kläger 50 bis 60 cm betragen und damit über der (angenommenen) Wattiefe des Dienstfahrzeugs gelegen habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Denn zum einen ist damit nichts über die Gewässertiefe im Bereich der Furt am Unfalltag ausgesagt und zum anderen ließe eine (angenommene) entsprechende Gewässertiefe am Unfalltag für sich genommen keine Rückschlüsse auf den Grad des Verschuldens des Beklagten zu. Vielmehr käme es dann entscheidend darauf an, ob der Beklagte dies grob fahrlässig verkannt hätte, wofür es jedoch an objektiven Anhaltspunkten fehlte.

2.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

3.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.928,77 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 13/11/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 31. Juli 2014 wird der St
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Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. Oktober 2015 wird in Ziffer III. dahingehend geändert, dass der zu erstattende Betrag gemäß § 104 ZPO ab 2. Juli 2015 mit f
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Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. Die Kostenentscheidung ist gegen S
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Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
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Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.