Verwaltungsgericht Trier Urteil, 22. Aug. 2013 - 3 K 370/13.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2013:0822.3K370.13.TR.0A
bei uns veröffentlicht am22.08.2013

Tenor

Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

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Der am ... 1965 in ... geborene Beklagte steht als Polizeihauptkommissar im Dienst des klagenden Landes. Er wurde am 3. September 1984 in den Dienst der Polizei bei der Bereitschaftspolizei in ... eingestellt. Seit dem 1. Juni 2008 ist er als Beamter beim Polizeipräsidium ... beschäftigt. Zuletzt wurde er am 18. Mai 2005 zum Polizeihauptkommissar (A 11 Bundesbesoldungsgesetz) befördert.

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Seine letzte Beurteilung am 1. Dezember 2010 schloss mit dem Ergebnis „B“ ab.

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Der Beamte ist seit dem 8. April 1992 verheiratet und hat zwei Kinder.

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Disziplinar- und strafrechtlich ist er bis auf die hier in Rede stehende Verfehlung nicht vorbelastet.

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Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet mit dem Vorwurf, er habe kinderpornografische Schriften über die Internettauschbörse G... verbreitet.

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Der Beklagte wurde über seine Rechte belehrt und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Unter Hinweis auf das bei der Staatsanwaltschaft ... anhängige sachgleiche Strafverfahren (Az.: ...) wurde das Disziplinarverfahren für die Dauer des Strafverfahrens ausgesetzt.

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Mit Verfügung vom 30. Juli 2012 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 30 Prozent der Dienstbezüge wurde angeordnet.

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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 2. November 2012, rechtskräftig seit dem 12. Februar 2013 (Az.: ...), wurde der Beamte wegen des Besitzes und öffentlichen Ausstellens, Anschlagens, Vorführens oder sonst Zugänglichmachens pornografischer Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand haben, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

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Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und dem Beamten wurde auf der Basis des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft ... das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt. Gleichzeitig wurde dem Beamten Gelegenheit gegeben, sich abschließend zu äußern.

11

Nach Antrag des Beklagten wurde der Gesamtpersonalrat beim Polizeipräsidium ... um Zustimmung zur Klageerhebung gebeten. Eine Zustimmung erfolgte in der Sitzung am 20. Februar 2013.

12

Am 21. März 2013 hat der Kläger die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Dienst erhoben. Dem Beklagten wird vorgehalten, dass im Rahmen einer anlassunabhängigen Recherche des Bundeskriminalamtes am 17. April 2012 die Verbreitung von Kinderpornografie über die Internet-Tauschbörse G... festgestellt worden sei. Über die mitgeloggte IP-Adresse zum Zeitpunkt des Datentransfers sei der Beklagte als Benutzer ermittelt worden. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 6. Juni 2012 habe beim Beklagten am 14. Juni 2012 eine Durchsuchung der Wohnung in ... stattgefunden, in deren Verlauf unter anderem ein Notebook Acer Travelmate sichergestellt worden sei. Auf dem privaten Rechner des Beamten sei eine so genannte Filesharing-Software (shareaza) zum Tauschen von Dateien, insbesondere Bildern und Videos, installiert gewesen. Zwischen dem 7. April 2012 und 2. Juni 2012 habe er an 12 Tagen in dem für Upload und Download freigegebenen Ordner insgesamt jeweils mindestens einen kinderpornografischen Film zum Download für eine beliebige Anzahl von Nutzern dieser Tauschbörse freigegeben. Die in der Klageschrift im Einzelnen aufgelisteten Filme zeigten weibliche oder männliche Darsteller, deutlich unter 14 Jahren (Kinder), beim Geschlechts- oder Oralverkehr mit erwachsenen Männern, aber auch bei der Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst, an anderen Kindern oder beim Posieren in sexuell aufreizenden Posen. Die Auswertung des Notebooks und der darin befindlichen Datenträger habe ferner ergeben, dass der Beamte 230 verschiedene kinderpornografische Dateien (Filme und Bilder) abgespeichert habe. Durch das Abspeichern der Dateien habe er sich den Besitz verschafft. Die Abbildungen zeigten weibliche und männliche Darsteller, deutlich unter 14 Jahren (Kinder).

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Diese Straftaten wirkten sich besonders schwer auf das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn aus. Durch das Fehlverhalten habe der Beklagte im Kernbereich seiner beamtenrechtlichen Pflichten versagt und dadurch eine Disziplinarmaßnahme verwirkt. Das Dienstvergehen wiege schwer. Der Beamte habe vorsätzlich und in voller Kenntnis seines Unrechts und der möglichen beamtenrechtlichen Folgen gehandelt. Er sei entgegen seiner Einlassung nicht zufällig auf kinderpornografisches Material gestoßen, sondern habe in dem Tauschbörsennetz gezielt nach Dateien mit kinderpornografischen Inhalten gesucht. Dies zeigten insbesondere die von ihm verwendeten Suchbegriffe. Anhand der erstellten Upload- und Download-Statistik der freigegebenen Dateien mit strafbaren Inhalten ergebe sich eine Laufzeit der Netzwerkverbindungen des Rechnersystems des Beklagten vom 7. April 2012 bis zum 14. Juni 2012 (Tag der Durchsuchung) von 46 Tagen, 9 Stunden, 42 Minuten und 50 Sekunden. Sein Verhalten stelle eine schwerwiegende Verletzung seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten dar. Der sexuelle Missbrauch von Kindern sei in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Besonders fatal wirke sich vorliegend aus, dass es sich bei dem Beklagten um einen Polizeibeamten handle, zu dessen Kernpflichten es gehöre, Straftaten zu verhindern und aufzuklären, sowie zur Wahrung der Rechtsordnung beizutragen. Das Verhalten des Beklagten sei nicht nur strafbar, sondern auch sittenwidrig, hochgradig sozial schädlich und besonders verwerflich.

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Eine mildere Bewertung des von ihm begangenen Dienstvergehens sei auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes nicht möglich. Nach Einschätzung seiner Vorgesetzten handle es sich beim Beklagten um einen motivierten Beamten, dessen Leistungen in der Vergangenheit zur vollsten Zufriedenheit erbracht worden seien. Aufgrund seiner technischen Fähigkeiten als ehemaliger Hubschrauberpilot und seiner überdurchschnittlichen EDV-Kenntnisse gelte er als engagierter Mitarbeiter. Vor dem Hintergrund der nachgewiesenermaßen gezielten Suche nach kinderpornografischem Material komme diesen Gesichtspunkten jedoch keine entscheidende Bedeutung zu.

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Eine fehlende Schuldhaftigkeit oder sonstige mildernde Umstände seien darüber hinaus nicht gegeben. Das im Gesamtzusammenhang gesehene hohe Maß an Pflichtvergessenheit und Missachtung seiner besonderen Stellung als Polizeibeamter habe die irreversible Zerstörung des Vertrauensverhältnisses des Dienstherrn und der Allgemeinheit bewirkt. Eine Weiterverwendung des Beamten würde die Integrität des Beamtentums unzumutbar belasten. Die Entfernung aus dem Dienst sei von daher unausweichlich.

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Der Kläger beantragt,

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den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

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Der Beklagte beantragt

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die Klage abzuweisen.

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Er beruft sich auf besondere Gründe, die das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen ließen. Er habe ab dem Zeitpunkt der Durchsuchung freiwillig und ehrlich mit den ermittelnden Beamten zusammengearbeitet und alles getan, um die Sachlage aufzuklären. Er bereue die Tat vollends und habe sein Fehlverhalten uneingeschränkt eingestanden. Darüber hinaus werde er alles tun bzw. habe er bereits alles getan, um dieses Fehlverhalten zu korrigieren. Er habe sich nach der Tat in ärztliche Behandlung begeben und sich einem Klinikaufenthalt in der Zeit vom 5. Dezember 2012 bis 13. Februar 2013 unterzogen. Dort sei eine professionelle Auseinandersetzung mit der Tat sowie eine Aufarbeitung des Sachverhalts erfolgt. Er habe bereits vor der Tat an psychischen Störungen gelitten, welche ihn das Unrecht seiner Tat nicht hätten erkennen lassen. Diese seien gekoppelt gewesen mit einem hohen Stressfaktor, welcher aus dem Verlust seines Traumberufs als Pilot und einer damit verbundenen Reduzierung des eigenen Selbstwertgefühls, der hohen Arbeitsbelastung und den gesteigerten Ansprüchen im Beruf sowie dem parallelen Aufbau einer Praxis für Heilkunde der Ehefrau sowie der Sanierung eines neu erworbenen Jugendstilhauses resultiere. So habe sein Tagesablauf teilweise mehr als 12 Stunden umfasst. Dies habe auch zu einer Steigerung des Alkoholgenusses in der Freizeit geführt, so dass insgesamt die Hemmschwelle bezüglich der Tatbegehung stark vermindert gewesen sei.

21

Weiterhin sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Fileshare-Software „shareaza“ von der Internetseite der renommierten Zeitschrift CHIP heruntergeladen und installiert worden sei. Grund des Downloads sei niemals der gewollte Upload von kinderpornografischen Dateien gewesen. Vielmehr sei es so, dass der Upload der Dateien gänzlich unbemerkt stattgefunden habe. Er habe lediglich bemerkt habe, dass der PC bei der Benutzung immer langsamer geworden sei. An einen Zusammenhang mit dem Filesharing-Programm habe er nicht gedacht und erst recht nicht daran, dass ein solches Filesharing-Programm noch auf dem Rechner installiert gewesen sei. Dies belege auch die Tatsache, dass vom 7. April 2012 bis 2. Juni 2012 in 12 Tagen nur 18 Dateien (vom Programm automatisch) freigegeben worden seien. Hätte er die Dateien bewusst freigegeben, wäre die Freigabezahl sicherlich höher gewesen. Die vorgetragene Verbindungszeit von über 46 Tagen sei auch dem Umstand geschuldet, dass internetfähige Systeme in heutiger Zeit unter Umständen auch im Standby-Modus mit dem Netzwerk verbunden blieben. Außerdem sei der Rechner nicht ausnahmslos von ihm, sondern unter anderem auch von seiner Frau benutzt worden. Während der Benutzung durch die Ehefrau habe sich der PC ebenfalls mit dem Internet verbunden und habe so zum Gesamtresultat von über 46 Tagen Verbindungszeit geführt.

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Bezüglich der von ihm besuchten Internetseiten sei festzustellen, dass die Kenntnis derselben zufällig durch sogenannte „Popups“ und/oder Verlinkungen auf illegalen Internetseiten während des Surfens zum Tatzeitpunkt erfolgt seien. Ebenso sei es leicht möglich, durch einen Schreibfehler bei der Suche auf einer Seite eines Internetsuchanbieters auf Seiten mit kinderpornografischem Inhalt zu gelangen. Die in der Klageschrift aufgelisteten Dateien zeigten zudem in der Tabelle unter laufender Nummer 14 und 15, dass auch generell unverfängliche Suchbegriffe wie „Harry Potter“ auf Seiten bzw. Dateien mit pornografischem Inhalt führten.

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Hinsichtlich der Würdigung der Schwere des Dienstvergehens müsse berücksichtigt werden, dass er weder eine leitende noch eine Internet basierte Funktion im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit innegehabt habe. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich lediglich um ein außerdienstliches Fehlverhalten gehandelt habe.

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Zu seinen Gunsten sei auch zu würdigen, dass er seinen Dienst bisher untadlig geführt und bei der Arbeit stets äußerst motiviert gewesen sei. Lediglich zur Vermeidung des Ansehens des Beamtentums habe er den Einspruch gegen den Strafbefehl im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens zurückgenommen, um eine öffentliche Verhandlung zu vermeiden. Nur eine mildere Disziplinarmaßnahme werde auch dem Umstand gerecht, dass er sich niemals habe etwas zuschulden kommen lassen und er ein gewissenhafter Beamter sei. Stets habe er Zusatzaufgaben übernommen. Sicherlich seien seine EDV-Kenntnisse überdurchschnittlich gewesen und er habe bei der Bereitschaftspolizei zusätzliche Kenntnisse erworben, die jedoch selbst bei heranwachsenden Schülern und Kindern mittlerweile standardmäßig vorhanden seien. Er habe sich in der Schulung der Mitarbeiter freiwillig engagiert und habe sich zum Lehrgang – Tempus - auf der Landespolizeischule H... freiwillig gemeldet. Dort habe er eingehende Programmkenntnisse erlangt.

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Im Hinblick auf seine lange Dienstzeit und auch seine familiäre sowie finanzielle Situation sei eine Entfernung unverhältnismäßig, da diese seine komplette Existenz zerstören würde.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungs- und Personalakten verwiesen. Diese lagen dem Gericht ebenso wie die Strafakte nebst Sonderband (Az.: ...) vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Der Beklagte hat sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes sowie des Umfangs der von ihm verletzten Pflichten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (§§ 11, 3 Nr. 5, 8 Landesdisziplinargesetz - LDG - vom 2. März 1998 [GVBl. S. 29] i.d.F. vom 2. März 2006 [GVBl. S. 56]).

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Das der Disziplinarklage vorangegangene förmliche Disziplinarverfahren leidet an keinem Verfahrensmangel.

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In der Sache steht fest, dass der Beklagte sich eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Durch den Besitz und das Zugänglichmachen kinderpornografischer Bilder hat er im außerdienstlichen Bereich in disziplinarisch beachtlicher Weise schuldhaft die ihm nach §§ 34 S. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) obliegende Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten, verletzt, wozu insbesondere die Pflicht gehört, nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. Zugleich hat der Beklagte gegen seine Pflicht zur Wahrung des Ansehens der Polizei in der Öffentlichkeit (§ 115 Landesbeamtengesetz – LBG -) verstoßen. Dieses Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) ist mit der Entfernung aus dem Dienst angemessen geahndet.

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Seiner rechtlichen Würdigung legt das erkennende Gericht folgenden Sachverhalt zugrunde:

31

Anlässlich einer Durchsuchung beim Beklagten wurde festgestellt, dass dieser auf seinem Privat-PC eine sogenannte Filesharing-Software (shareaza) zum Tauschen von Dateien, insbesondere Bildern und Videos, installiert hatte. Zwischen dem 7. April 2012 und 2. Juni 2012 hatte er hierüber an 12 Tagen in dem für Upload und Download freigegebenen Ordner insgesamt jeweils mindestens einen kinderpornografischen Film zum Download für beliebig viele andere Nutzer dieser Tauschbörse freigegeben. Die Dateinamen der Filme, Download-Beginn sowie Download-Ende ergeben sich im Einzelnen aus der Auflistung im Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 2. November 2012, rechtskräftig seit dem 12. Februar 2013 (Az.: ...). Die Filme zeigen weibliche und männliche Darsteller, deutlich unter 14 Jahren (Kinder) beim Geschlechts- und Oralverkehr mit erwachsenen Männern, aber auch bei der Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst, an anderen Kindern oder beim Posieren in sexuell aufreizenden Posen.

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Darüber hinaus war der Beklagte im Besitz von 117 verschiedenen kinderpornografischen Dateien (Filme und Bilder). Die Abbildungen zeigen ebenso weibliche und männliche Darsteller, deutlich unter 14 Jahre (Kinder) beim Geschlechts- und Oralverkehr mit erwachsenen Männern, bei der Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst oder an anderen Kindern sowie beim Posieren in eindeutig sexuell aufreizenden Körperpositionen.

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Dieser Sachverhalt steht hinsichtlich des Verbreitens pornografischer Schriften fest aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts ... (Az.: ...) und hinsichtlich des Besitzes ebenso grundsätzlich aufgrund der Feststellungen des vorbezeichneten Strafbefehls, wobei lediglich die Anzahl der vorgehaltenen sozialschädlichen Dateien auf die vorbenannte Zahl zu reduzieren war, wie im Einzelnen noch auszuführen sein wird.

34

Grundsätzlich entfalten Feststellungen eines Strafbefehls zwar keine Bindungswirkung nach § 16 Abs. 1 LDG, da dieser kein Urteil ist und daher keine der Bindungswirkung zugänglichen tatsächlichen Feststellungen enthält, weil er nicht auf erwiesenen Tatsachen beruht, sondern in einem summarischen Verfahren lediglich auf den hinreichenden Verdacht solcher Tatsachen gestützt ist (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1992 – 1 D 11/91 -, BVerwGE 93, 255). Allerdings können die Feststellungen des Strafbefehls nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 LDG als Feststellungen in einem „anderen gesetzlich geordneten Verfahren“ nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts der Entscheidung ohne erneute Überprüfung zugrunde gelegt werden. Mit einem solchen Verfahren ist unter anderem das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren erfasst, auch soweit es nur zu einem Strafbefehl geführt hat (vgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Komm., § 23 BDG, Rdnr. 32, 35). Den in einem rechtskräftigen Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen kommt im Regelfall eine erhebliche Indizwirkung zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – der Beschuldigte auf einen Einspruch gegen die materiell-rechtlichen Feststellungen des Strafbefehls verzichtet hat, mit der Folge, dass der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (§ 410 Abs. 3 StPO). Allein die Tatsache des Verzichts auf den Einspruch belegt indiziell die Richtigkeit des im Strafbefehl bezeichneten Sachverhalts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2012 – Juris -).

35

Hinsichtlich der im Strafbefehl des Amtsgerichts ... aufgelisteten Dateien, die der Beklagte über die Filesharing-Software bezogen und gleichzeitig öffentlich zugänglich gemacht hat, hat der Beklagte zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass er die ihm im Strafverfahren vorgehaltenen Taten begangen hat. Auch den Besitz kinderpornografischer Dateien hat der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung zugestanden, sodass auch diesbezüglich grundsätzlich die Feststellungen des Strafbefehls zugrunde zu legen sind. Soweit der Strafbefehl jedoch den strafbewehrten Besitz auf 230 Bilddateien erstreckt, hat die Inaugenscheinnahme des Datenträgers durch die Kammer lediglich einen Bestand von 128 Dateien ergeben. Hiervon sind 117 (116 Bilder und ein Video) eindeutig als kinderpornografisches Material im Sinne des § 184 b StGB i.V.m. § 176 Abs. 1 StGB zu werten. Es handelt sich bei den dargestellten Verletzten um Kinder unter 14 Jahre, teilweise sogar um Kleinstkinder. Bei 11 Dateien handelt es sich hingegen um solche, auf denen entweder Kinder bzw. Jugendliche über 14 Jahre abgebildet waren oder um reine (straffreie) Posing-Bilder, d.h. ohne eindeutige sexualbezogene Handlungen (§ 184g StGB). Dieser Umstand ist zugunsten des Beklagten im Rahmen der tatrichterlichen Feststellung zugrunde zu legen, ohne dass es einer weitergehenden Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Alters der abgebildeten Kinder bedurfte, wie vom Beklagten angeregt.

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Durch die Verwirklichung nicht nur des Straftatbestandes des § 184b Abs. 4 StGB, sondern darüber hinaus auch des § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der Beklagte sich in disziplinarrechtlicher Hinsicht achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG) und zugleich das Ansehen der Polizei geschädigt (§ 115 LBG).

37

Dabei geht das erkennende Gericht ebenso wie der Strafbefehl von einem vorsätzlichen Verhalten des Beamten aus. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschlussgründen liegen nicht vor. Im Strafverfahren hat der Beklagte, ohne sich jedoch auf eine Schuldunfähigkeit zu berufen, ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, aus denen sich lediglich der Umstand jeweils durchgeführter ärztlicher Behandlungen ergibt. Ausdrücklich erklärte der Beklagte hier, dass er auf seine psychischen Probleme hinweisen, jedoch nicht den § 21 StGB bemühen wolle. Der Umstand solle lediglich colorandi causa aktenkundig gemacht werden. Ohne nähere Begründung oder Vorlage einer dezidierten Diagnose beruft sich der Beklagte im Disziplinarklageverfahren hingegen auf eine mögliche Schuldunfähigkeit und verweist dabei jedoch lediglich auf die bereits im Strafverfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen. Da für das Vorliegen der nunmehr behaupteten Tatsache, er habe die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen, ebenso wie bereits im Strafverfahren aufgrund des unsubstantiierten Vortrages noch nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, ist die dahingehende Behauptung als bloße Schutzbehauptung und die entsprechende Beweisanregung als Ausforschungsbeweisanregung zu würdigen.

38

Sofern der Beklagte sich im weiteren Verlauf des Disziplinarverfahrens darauf berufen hat, dass sämtliche zur Tatbegehung geführten Handlungen unbewusst erfolgt seien, so ist er hiervon im Termin zur mündlichen Verhandlung insofern abgerückt, als er hier eingeräumt hat, dass er bewusst nach diesen Dateien gesucht bzw. den entsprechenden Suchbegriffen bewusst nachgegangen ist. Dass eine Benutzung von Tauschbörsen bewirkt, dass grundsätzlich jeder Teilnehmer Nutzer und auch zugleich Anbieter ist, muss der Beklagte sich ebenso zurechnen lassen. Dies gilt zumal er aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit über Sonderwissen hinsichtlich des Umgangs mit dem Internet verfügte.

39

Die schuldhaften Pflichtverletzungen erfüllen die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 47 Abs. 1 BeamtStG an ein beachtliches außerdienstliches Dienstvergehen stellt. Danach ist ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderer Weise geeignet ist, das Vertrauen oder die Achtung in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Zur Relevanz außerdienstlichen Fehlverhaltens hat das Bundesverwaltungsgericht grundlegend in seinen Entscheidungen vom 19. August 2010 – Az.: 2 C 13/10 und 2 C 5/10 – juris - ) ausgeführt, dass ein beachtliches Dienstvergehen in diesem Sinne nur dann vorliegt, wenn die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens durch das zur Last gelegte Fehlverhalten sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung bezieht. Ersteres hat das Bundesverwaltungsgericht für den Fall bejaht, dass ein Lehrer außerdienstlich kinderpornografische Schriften besitzt (vgl. BVerwG, Az.: 2 C 5/10, a.a.O.) und verneint für den Fall eines Zollanwärters, der dienstlich mit der „Finanzkontrolle Schwarzarbeiter“ beschäftigt war (BVerwG, Urteil vom 19. August, 2 C 13/10 – Juris -).

40

Für den Fall eines Polizeibeamten ist ein derartiger Dienstbezug ebenso zu bejahen. Zu dessen Kernpflichten innerhalb des Dienstes gehören generell das präventive Verhindern von Straftaten, das Aufklären und auch das Verfolgen derselben. Dies gilt im Besonderen im Hinblick auf Straftaten, die den Schutz der körperlichen und geistigen Integrität von minderjährigen Kindern zu dienen bestimmt sind. Allein wer kinderpornografische Schriften besitzt (§ 184 Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen die Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner gesamten Persönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (vgl. BVerwG, a.a.O. mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dies gilt erst recht für denjenigen, der kinderpornografische Schriften nicht nur besitzt, sondern diese zudem öffentlich zugänglich macht (§ 184 b Abs. 1 Nr. 2 StGB). Der erhöhte Strafrahmen des § 184 b Abs. 1 StGB verdeutlicht das gegenüber dem bloßen Besitz erhöhte Unrecht dieses Verhaltens.

41

Vor dem Hintergrund dieses Strafgrundes muss von einem Polizeibeamten, auch wenn er selbst nicht unmittelbar mit der Verfolgung dieses Deliktsbereichs betraut ist, er aber gehalten wäre, bei Kenntniserlangung derartiger Straftaten tätig zu werden, unbedingt erwartet werden können, dass er sich auch außerhalb des Dienstes in dieser Hinsicht gesetzestreu verhält (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2013, 3 A 11032/12.OVG). Einem Polizeibeamten, der sich im privaten Bereich kinderpornografisches Material verschafft, veröffentlicht und abspeichert, sich mithin an der Nachfrage missbräuchlichen Materials aktiv beteiligt, kann nicht mehr mit dem nötigen Vertrauen in die Bereitschaft begegnet werden, diesen Markt aktiv zu bekämpfen. Angesichts des erheblichen Eingriffs in die Menschenwürde der Kinder muss sich ein Polizeibeamter in dieser Hinsicht absolut rechtstreu verhalten, um seiner besonderen Verantwortung gerecht zu werden (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. April 2009, Az.: DL 16 S 3290/08 – juris -). Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist es auch unerheblich, ob der Dienstbezug bei einem Lehrer angesichts der diesem zukommenden Erziehungsaufgaben noch „näher“ ist als bei einem Polizeibeamten, was unzweifelhaft der Fall sein dürfte. Jedenfalls verbleibt es für die Personengruppe der Polizeibeamten, die – wie hier als Schutzbeamte konkret mit der Strafverfolgung betraut sind – dabei, dass ein konkreter Dienstbezug ebenso gegeben ist (andere Auffassung: BayVGH, Urteil vom 17. November 2011 – 16 aD 10.2504 – juris -). Der Beklagte hat durch den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften einen erheblichen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, dass er dem einem Polizisten obliegenden Strafverfolgungsauftrag jederzeit gerecht wird.

42

Unbeschadet des vorliegenden Dienstbezuges ergibt sich die disziplinarrechtliche Relevanz des außerdienstlichen Verhaltens darüber hinaus auch aus dem Umstand der Verurteilung des Beklagten wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe (BVerwG, Urteil vom 19. August 2010, a.a.O.). Denn auch in diesen Fällen ist die Eignung zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG gegeben.

43

Das nach den Grundsätzen der Einheit des Dienstvergehens zu würdigende Fehlverhalten des Beklagten kann nur mit der Höchstmaßnahme ausreichend geahndet werden. Nach § 11 Abs. 1 und 2 LDG ist die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Umstände zu bestimmen. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, ob ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Der Schwere des Dienstvergehens kommt als dem maßgebenden Bemessungskriterium richtungsweisende Bedeutung zu. Bestimmte Fallgruppen von Dienstvergehen können aufgrund der ihnen typischerweise zukommenden Schwere einer bestimmten Disziplinarmaßnahme als Regelmaßnahme zugeordnet werden. Es kommt dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme im Einzelfall darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.

44

Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes ist Ausdruck des Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Davon abgesehen ist das Persönlichkeitsbild für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist. Lässt sich für eine Fallgruppe wegen der Variationsbreite der Schwere des Fehlverhaltens ein Orientierungsrahmen zwischen einer milderen und einer härteren Disziplinarmaßnahme bilden, sind die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und dem Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung für die Ausfüllung dieses Rahmens von Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2012, 2 B 28/12, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung – juris -).

45

Für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme kommt zunächst dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens. Sowohl die Disziplinarwürdigkeit als auch die Schwere außerdienstlichen Fehlverhaltens hängen zudem maßgebend davon ab, ob ein Bezug zur Dienstausübung des Beamten gegeben ist. Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184 b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung jedenfalls dann auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist. Liegt ein dienstlicher Bezug vor, reicht der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst. Hat der Beamte nicht nur kinderpornografische Schriften besessen, sondern solche Schriften auch öffentlich zugänglich gemacht, sieht § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) für dieses Vergehen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dieser höhere Strafrahmen ist nach den dargelegten Grundsätzen bei der Maßnahmebemessung erschwerend zu berücksichtigen. Der Orientierungsrahmen reicht in diesem Fall nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2012 (a.a.O.) auch ohne konkreten Dienstbezug für die Annahme eines Orientierungsrahmens bis zur Dienstentfernung.

46

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen bildet die Entfernung aus dem Dienst den hier maßgeblichen Orientierungsrahmen, da sowohl ein Dienstbezug gegeben als auch der erhöhte Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB zugrunde zu legen ist.

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Der Orientierungsrahmen entbindet das Gericht jedoch nicht, aufgrund einer prognostischen Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit des Beamten, die Disziplinarmaßnahme zu bestimmen. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, ob ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2012, a.a.O.).

48

In die Gesamtabwägung ist dabei vorliegend zunächst die nicht unerhebliche Anzahl der beim Beklagten gefundenen abgespeicherten Dateien und auch der Inhalt des Filmmaterials, der im Termin zur mündlichen Verhandlung seitens des Klägervertreters unbestritten als „hardcore“ bezeichnet wurde, einzustellen. Die gesichteten weiteren Dateien zeigen zudem einen erheblichen sexuellen Missbrauch – teilweise von Kleinstkindern - und sind damit ebenso als besonders verwerflich einzustufen. Gleichfalls belastend wirkt für den Beklagten, dass er allein in dem hier überprüften Zeitraum zwischen dem 7. April 2012 und 2. Juni 2012 wiederholt nach kinderpornografischem Material gesucht und dieses zugleich weiterverbreitet hat, ohne sich zu irgendeinem Zeitpunkt auf das Unrecht seines Verhaltens zu besinnen. In seiner konkreten Funktion als Polizeibeamter hätte von ihm unbedingt erwartet werden können und müssen, dass er sich nach einer einmaligen Augenblickstat - oder Befriedigung seiner Neugier - seiner Pflichten ermahnt und keine weiteren Dateien mehr sucht. Stattdessen suchte er nach dem 7. April 2012 an weiteren 11 Tagen unter eindeutigen Begriffen wie „Russian Kids 8-10 Years Old Fuck in The Car …“ gezielt nach entsprechendem strafbewehrtem Material. Auch das Abspeichern von hiervon unabhängigem kinderpornografischem Bildmaterial zum Zwecke der jederzeitigen Einsichtnahme belegt, dass der Beklagte zumindest im fraglichen Zeitraum als „regelmäßiger Konsument“ kinderpornografischen Materials anzusehen ist. Dies offenbart einen derart erheblichen Charaktermangel, der auch nicht durch die zugunsten des Beklagten sprechenden Umstände aufzuwiegen ist.

49

Die lange unbeanstandete Dienstzeit, die erbrachten dienstlichen Leistungen sowie seine strafrechtliche Unbescholtenheit gehören ohnehin zum Selbstverständnis der den Beamten obliegenden Dienstpflichten. Auch der Umstand, dass der Beklagte sich nach Tataufdeckung in psychologische Behandlung begeben hat und ernsthaft bemüht war und noch ist, sein Fehlverhalten, das er auch erkennbar aufrichtig bereut, aufzuarbeiten, vermag die Schwere des Dienstvergehens und den Umfang der bewirkten Vertrauensbeeinträchtigung gegenüber seinem Dienstherrn und auch der Öffentlichkeit, ebenso nicht aufzuwiegen. Dies gilt selbst für den Fall, dass zugunsten des Beklagten unterstellt wird, dass eine Wiederholungsgefahr derzeit nicht mehr besteht. Von daher war das Gericht auch nicht gehalten, der weitergehenden Beweisanregung des Beklagten zur Klärung dieses Umstandes nachzugehen.

50

Soweit der Beklagte sich darüber hinaus darauf beruft, dass er an einer Vorerkrankung gelitten hat und infolgedessen in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit – zumindest - eingeschränkt gewesen ist, so vermag ihn auch dieser Einwand nicht zu entlasten. Wie bereits zur Frage der Schuldfähigkeit ausgeführt, fehlt es vor dem Hintergrund des dahingehenden unsubstantiierten Vortrages des Beklagten bereits an jeglichen greifbaren Anhaltspunkten hinsichtlich einer möglichen Erkrankung und einer kausalen Beeinflussung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit durch dieselbe im Tatzeitraum. Ärztliche Unterlagen hierzu wurden im Klageverfahren seitens des Beklagten nicht vorgelegt. Die allein im Strafverfahren eingereichten ärztlichen Bescheinigungen bieten ebenso keine Anhaltspunkte dafür, dass für die vom Beklagten behauptete Tatsache wenigstens nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Aus den ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich lediglich, dass der Beklagte in der Vergangenheit und auch nach Tatentdeckung ärztliche Behandlungen durchgeführt hat. Diagnosen wurden ebenso wenig dezidiert dargestellt wie eine mögliche kausale Beeinflussung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Angesichts dieser Umstände bedurfte es auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes keiner weitergehenden Beweisaufnahme zur Frage einer eingeschränkten Einsichts- und Steuerungsunfähigkeit.

51

Sonstige entlastende Milderungsgründe sind weder ersichtlich noch vom Beklagten vorgetragen. Insbesondere der Verweis auf seine brisante finanzielle Situation vermag das Unrecht seiner Tat und die Zerrüttung des Vertrauens seines Dienstherrn nicht in einem milderen Licht erscheinen lassen.

52

Zudem bleibt zu berücksichtigen, dass dem Ansehen des Beamtentums durch das Verhalten des Beamten ein irreparabler Schaden entstanden ist. Es ist nicht zu erwarten, dass die Allgemeinheit Verständnis und Vertrauen dafür aufbringt, dass ein Polizeibeamter, der in dem sensiblen Bereich der Herabwürdigung von Kindern und Jugendlichen zum Zwecke der Befriedigung sexueller Begierden selbst gefehlt hat, in Zukunft seinem Strafverfolgungsauftrag gerecht werden wird. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Kollegen des Beamten, denen schwerlich zuzumuten sein wird, mit einem solchermaßen straffällig gewordenen Polizeibeamten weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Diensterfüllung muss daher auch in Ansehung der herbeigeführten Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums und des Polizeidienstes im Besonderen als endgültig zerstört angesehen werden.

53

Damit bleibt abschließend festzustellen, dass dem Dienstherrn eine Weiterbeschäftigung des Beklagten unter den gegebenen Umständen nicht mehr zuzumuten ist.

54

Die Entfernung aus dem Dienst verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach muss die im Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zu den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst verfolgt Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des Dienstherrn. Darüber hinaus ist zu sehen, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme auf der schuldhaften und das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn endgültig zerstörenden Pflichtverletzung beruht und dem Beamten von daher als vorhersehbare Rechtsfolge zuzurechnen ist.

55

Eine Abweichung von der gesetzlich normierten Dauer der Gewährung des Unterhaltsbeitrages ist vorliegend nicht geboten, da keine Gründe ersichtlich sind, die aus fürsorgerechtlichen Gesichtspunkten im Einzelfall eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten (§§ 8 Abs. 2, 70 Abs. 2 LDG).

56

Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gebührenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG).

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 21 LDG in Verbindung mit §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben

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(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

(3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Wer der Prostitution

1.
in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
2.
in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,
in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Tatbestand

1

Der 1952 geborene Beklagte wurde zum 1. Oktober 1970 als Zollanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Mit Wirkung vom 12. August 2005 wurde er zum Zollinspektor ernannt.

2

Das Amtsgericht Kandel verurteilte den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 20. Juni 2006 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in 136 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils hatte der Beklagte im Zeitraum von Anfang 2004 bis zur Beschlagnahme seines privaten Computers im November 2005 mindestens 102 Bilddateien sowie 34 Video-Sequenzen jeweils mit kinderpornographischem Inhalt, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, auf die Festplatte seines Computers geladen.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch den vorsätzlichen Besitz von mindestens 20 verschiedenen ungelöschten kinderpornographischen Bilddateien und mindestens 17 verschiedenen ungelöschten kinderpornographischen Video-Sequenzen habe der Beklagte ein sehr schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Das hohe Eigengewicht eines solchen Dienstvergehens leite sich daraus ab, dass die Herstellung kinderpornographischer Darstellungen den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene zwingend voraussetze. Wer als Beamter kinderpornographisches Material besitze, beweise erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes. Das im Verlaufe des Straf- und Disziplinarverfahrens erkennbar gewordene Persönlichkeitsbild des Beklagten gebe keine Veranlassung zu der Annahme, er habe den Unrechtsgehalt seines Handelns erkannt und auf der Basis einer solchen Erkenntnis Einsicht in seine Mitverantwortung als Konsument kinderpornographischer Darstellungen für den sexuellen Missbrauch von Kindern gewonnen. Zwar unterziehe sich der Beklagte inzwischen einer Verhaltenstherapie. Seine Äußerungen ließen aber erkennen, dass die bescheinigten Therapiesitzungen nach wie vor keine Erkenntnis des Unrechtsgehalts der Tat, Reue oder kritische Betrachtung des eigenen Handelns bewirkt hätten.

4

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. September 2009 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Februar 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Beklagten ist mit der Maßgabe der Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht. Das Berufungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer Bemessungsentscheidung bestätigt, die nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 BDG genügt. Da die Tatsachenfeststellungen im Berufungsurteil nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Disziplinarklage zu ermöglichen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 70 Abs. 2 BDG).

7

1. Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinderpornographischer Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 54 Satz 3 BBG a.F. i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.).

8

a) Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) für den Beklagten kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt (Urteile vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, Rn. 33 und 51 bis 53 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen - Rn. 17).

9

Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 54). Er hatte die kinderpornographischen Dateien ausschließlich auf seinen privaten Computern abgespeichert.

10

Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG a.F.). Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornographische Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, so verstößt er gegen diese Pflicht.

11

Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (ebenso § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.) erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens nach diesen Kriterien ist von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG zu unterscheiden.

12

Grund für die Einfügung der besonderen Anforderungen für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl I S. 725) war das Bestreben des Gesetzgebers, den Tatbestand des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens von Beamten einzuschränken. Der geänderten Stellung der Beamten in der Gesellschaft, von denen außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird, sollte Rechnung getragen werden (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 und 26 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 S. 22 und 25 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - Rn. 15).

13

Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (Urteil vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 29 S. 40).

14

Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 25, vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 S. 53 f. und vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 52).

15

b) Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten weist keinen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Daran fehlt es. Weder hatte der Beklagte dienstlich Kontakt mit Kindern noch gehörte die Bekämpfung von Kindesmissbrauch oder Kinderpornographie zu seinen dienstlichen Tätigkeiten. Allein der Umstand, dass der Beklagte als Beamter der "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" dienstlich mit der Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen Dritter befasst war, begründet ebenfalls keinen solchen Dienstbezug. Rückschlüsse aus dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Klägers auf seine künftige Amtsführung oder eine Beeinträchtigung in derselben können nicht gezogen werden.

16

Bei erstmaligem außerdienstlichem Fehlverhalten ist die Eignung zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums bereits unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Wertungen auch bei der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates (vgl. § 48 Satz 1 Nr. 2 BBG a.F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat (vgl. § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG) angenommen worden (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 26 f. und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - Rn. 18).

17

Unabhängig von diesen Fallgruppen lässt der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (n.F.) ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (n.F.) zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft.

18

Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Schriften von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches handelt es sich um eine Strafandrohung im mittleren Bereich.

19

Wer kinderpornographische Schriften besitzt (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (Urteile vom 6. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 9.00 - BVerwGE 111, 291 <294 f.> = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 33 S. 25 und vom 25. September 2007 - BVerwG 2 WD 19.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO Nr. 23 S. 19).

20

2. Die Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts verstößt gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 BDG.

21

a) Die Verwaltungsgerichte erkennen aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BDG auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme, wenn sie nach umfassender Sachaufklärung (§ 58 BDG sowie § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) zu der Überzeugung gelangen, dass der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten dienstpflichtwidrigen Handlungen begangen hat, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BDG). Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - Rn. 9 sowie Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2).

22

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.

23

Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat der Senat in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 21 ff.) und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - (a.a.O. Rn. 13 ff.; seitdem stRspr) näher bestimmt. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

24

Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 16).

25

b) Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften scheidet eine Regeleinstufung wie sie in der Rechtsprechung für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden ist (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 20 m.w.N.), aus. Danach kommt regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst (bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts) dann in Betracht, wenn die Schwere des innerdienstlichen Dienstvergehens das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat (z.B. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 28). Im Bereich der Sexualdelikte hat der Senat den mit Freiheitsstrafe geahndeten außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) als derart schwerwiegend erachtet, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist, wenn es insgesamt an hinreichend gewichtigen entlastenden Umständen fehlt (Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - a.a.O.) Anders als bei einem solchen unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ist beim Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Dies gilt für den Besitz kinderpornografischer Schriften namentlich dann, wenn es an einem dienstlichen Bezug des strafbaren Verhaltens fehlt. In diesen Fällen hat sich die Maßnahmebemessung als Richtschnur an der jeweiligen Strafandrohung auszurichten. Denn durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch insoweit eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat herangerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt.

26

Auf der Grundlage des vom Gesetzgeber im Jahr 2003 angehobenen Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der im mittelschweren Bereich liegt, hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung (§ 9 BDG) zu orientieren. Anders als das Delikt der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt ist der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Dies folgt aus den mit dem Delikt einhergehenden Eingriff in die Menschenwürde des Kindes, das zum bloßen Objekt sexueller Begierde degradiert wird. Dieser Unrechtsgehalt hat im Strafrahmen seinen Ausdruck gefunden.

27

3. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen in mehrfacher Hinsicht für eine Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im konkreten Fall durch den Senat nicht aus:

28

a) Das Ausmaß des Dienstvergehens des Beklagten ist vom Berufungsgericht nicht eindeutig festgestellt worden. Bei der disziplinarrechtlichen Ahndung des Dienstvergehens des Besitzes kinderpornographischer Schriften kommt es auch auf deren Anzahl an. Insoweit sind die Angaben im Berufungsurteil unklar. Einerseits ist das Berufungsgericht im Anschluss an das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, auf den Computern des Beklagten seien 20 verschiedene ungelöschte kinderpornographische Bilder und 17 verschiedene ungelöschte kinderpornographische Filme vorhanden gewesen. Andererseits ist im Berufungsurteil mehrfach die Rede davon, der Beklagte habe "mindestens" diese Anzahl von verschiedenen ungelöschten Bildern und Videosequenzen abgespeichert. Die Verwendung des Wortes "mindestens" schließt nicht aus, dass die tatsächliche Zahl der Dateien höher ist. Damit ist aber das dem Beklagten zur Last gelegte Fehlverhalten nicht hinreichend deutlich festgestellt. Zugleich lassen es die häufige Verwendung des Wortes "mindestens" sowie die Ausführungen zu den vom Berufungsgericht angenommenen Persönlichkeitsmängeln des Beklagten als möglich erscheinen, dass dem Beklagten der sonstige Inhalt der Festplatten seiner Computer (gelöschte Bilder und Videosequenzen, sog. Posingbilder und tierpornographische Filme), doch angelastet worden ist.

29

b) Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil zu den Auswirkungen der Verhaltenstherapie, die der Beklagte im März 2009 im Hinblick auf den Besitz kinderpornographischer Schriften begonnen hat, sind unzureichend. Hierzu eigene Feststellungen zu treffen, ist dem Revisionsgericht versagt.

30

Auch das Verhalten des Beamten nach der Entdeckung der Tat und dem Beginn der Ermittlungen ist für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte nach § 13 BDG relevant. Dies gilt zu Lasten des Beamten wie auch zu seinen Gunsten. Das Persönlichkeitsbild und die Verhaltensprognose sind ungünstig, wenn eine im Hinblick auf das Dienstvergehen begonnene Therapie ohne Erfolg bleibt. Dies macht zudem deutlich, dass der Beamte uneinsichtig ist und sich die im Strafverfahren ausgesprochene Geldstrafe nicht als Pflichtenmahnung hat dienen lassen (Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 70 und Beschluss vom 5. März 2010 - BVerwG 2 B 22.09 - NJW 2010, 2229 <2231>). Demgegenüber können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (Urteil vom 27. November 2001 - BVerwG 1 D 64.00 - Rn. 35 m.w.N., juris). Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit festzustellen, inwieweit eine vom Beamten im Hinblick auf sein Fehlverhalten begonnene Therapie Erfolg hat. Bei der Würdigung ist zu berücksichtigen, dass entlastende Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 80.08 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 4 Rn. 22 m.w.N.).

31

Für die Beurteilung des Erfolgs einer Verhaltenstherapie bedarf es besonderer Sachkunde, über die Richter regelmäßig nicht verfügen. Das Berufungsgericht hat eine eigenständige Bewertung der bisherigen Ergebnisse der Therapie vorgenommen, ohne aber die angenommene eigene Sachkunde nachvollziehbar zu belegen. Für seine erneute Entscheidung wird das Berufungsgericht zur Aufklärung der Ergebnisse der Therapie entweder den behandelnden Therapeuten als sachverständigen Zeugen vernehmen oder aber einen bisher nicht mit der Behandlung des Beklagten befassten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen müssen.

32

c) Bei seiner erneuten Bemessungsentscheidung wird das Berufungsgericht ferner zu beachten haben, dass dem Beamten bei der Gesamtwürdigung aller Umstände rechtlich zutreffende Äußerungen nicht zum Vorwurf gemacht werden können. Dies gilt hier insbesondere für das Vorbringen, es handele sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen, für dessen disziplinarrechtliche Ahndung besondere Regelungen gelten.

33

4. Sollte das Berufungsgericht bei seiner neuen Ermessensentscheidung nach § 13 BDG zu dem Ergebnis kommen, angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Zurückstufung des Beklagten nach § 9 BDG, so wäre diese aus laufbahnrechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen (Urteil vom 12. April 2000 - BVerwG 1 D 12.99 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 20 S. 20). Denn der Beklagte wurde nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens im August 2005 zum Zollinspektor ernannt und befindet sich noch im Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes (Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 BLV).

34

Ist eine Zurückstufung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, ist auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. In diesem Fall ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG zu berücksichtigen, weil gegen den Beklagten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Geldstrafe verhängt worden ist. Bleibt der Beamte aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 BDG verschont und wird allein deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) ausgesprochen, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG stets erfüllt. Der Ausschluss der Zurückstufung lässt die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe als erforderlich erscheinen, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 <80> = Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 8 S. 18) kommt es in diesem Fall nicht an.

35

Nach § 15 Abs. 4 und 5 BDG ist eine Ahndung des Dienstvergehens des Beklagten mit einer Kürzung der Dienstbezüge noch möglich.

Tatbestand

1

Der 1947 geborene Beklagte ist Lehrer im Dienst der Klägerin. 1976 wurde er zum Studienrat an Volks- und Realschulen in der Laufbahn des höheren Dienstes ernannt. Bis Ende August 2004 war er an einer Gesamtschule als Klassenlehrer für die Klassen 5 bis 10 tätig. Am 1. September 2004 wurde er wegen der hier in Rede stehenden Vorwürfe mit seinem Einverständnis in das Sportamt der Klägerin abgeordnet. Abgesehen vom vorliegenden Verfahren ist der Beklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

2

Das Amtsgericht ... verurteilte den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 14. April 2004 wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts hatte es der Beklagte unternommen, sich den Besitz von pornographischen Schriften zu verschaffen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts stehe fest, dass der Beklagte am 17. September 2002 auf der Festplatte seines privaten Computers kinderpornographische Dateien gespeichert gehalten habe. Durch dieses Dienstvergehen sei das dienstliche Vertrauensverhältnis zerstört worden. Außerdem habe es einen Ansehensverlust bewirkt, der so erheblich sei, dass eine Weiterverwendung des Beklagten das Ansehen des Berufsbeamtentums unzumutbar belasten würde.

4

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er beantragt,

die Urteile des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2008 und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Beklagten ist mit der Maßgabe der Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht (§ 65 Hamburgisches Disziplinargesetz vom 18. Februar 2004, HmbGVBl S. 69). Das Berufungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer Bemessungsentscheidung bestätigt, die nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 und 2 HmbDG genügt. Da die Tatsachenfeststellungen im Berufungsurteil nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Disziplinarklage zu ermöglichen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 65 Abs. 4 HmbDG).

7

1. Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinderpornographischer Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 59 Satz 3 HmbBG a.F. i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2 HmbBG a.F.).

8

a) Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus dem Inkrafttreten des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BeamtStG, BGBl I S. 1010) am 1. April 2009 für den Beklagten kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt (Urteile vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, Rn. 33 und 51 bis 53 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen - juris Rn. 17).

9

Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 54). Er hatte die kinderpornographischen Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert.

10

Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 59 Satz 3 HmbBG a.F.). Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornographische Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB), so verstößt er gegen diese Pflicht.

11

Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 Satz 2 HmbBG a.F. erfüllt sind. Danach ist ein Verhalten eines Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens nach diesen Kriterien ist von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 11 HmbDG zu unterscheiden. Zwar ist für die Beurteilung der Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens nunmehr § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG maßgeblich, der die Beeinträchtigung des Ansehens des Beamtentums nicht mehr erwähnt. Dennoch ist § 81 Abs. 1 Satz 2 HmbBG a.F. heranzuziehen, weil die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage kein für den Beamten günstigeres Recht geschaffen hat, auf das sich der Betroffene nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB berufen könnte (Urteil vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 14 bis 17). Bereits zum Tatzeitpunkt ging die Rechtsprechung bei der Auslegung des Merkmals "Ansehen des Berufsbeamtentums" davon aus, dass es insoweit allein um die Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung geht (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <26> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 zu § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.). Die Beschränkung auf das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung hat der Gesetzgeber im Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zum Ausdruck gebracht (BTDrucks 16/4027, S. 34 zu § 48).

12

Grund für die Einfügung der besonderen Anforderungen für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens in § 79 Abs. 1 HmbBG a.F. (später § 81 Abs. 1 HmbBG a.F.) durch das 14. Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 29. März 1968 (HmbGVBl S. 45) war das Bestreben des Gesetzgebers, den Tatbestand des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens von Beamten einzuschränken (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucks VI/945, S. 22 zu Art. 6 Nr. 2 unter Hinweis auf die Regelung des § 45 BRRG). Der geänderten Stellung der Beamten in der Gesellschaft, von denen außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird, sollte Rechnung getragen werden (vgl. Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 und 26 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 S. 22 und 25 und vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 15).

13

Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (Urteil vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 29 S. 40).

14

Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 25, vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 S. 53 f. und vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 52).

15

b) Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Dies ist der Fall, weil der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind. Insoweit genügt die bloße Eignung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein.

16

Wer kinderpornographische Schriften besitzt (§ 184 Abs. 5 Satz 2 StGB a.F.), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (Urteile vom 6. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 9.00 - BVerwGE 111, 291 <294 f.> = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 33 S. 25 und vom 25. September 2007 - BVerwG 2 WD 19.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO Nr. 23 S. 19).

17

Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen.

18

2. Die Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts verstößt gegen § 11 Abs. 1 und 2 HmbDG.

19

a) Die Verwaltungsgerichte erkennen aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 HmbDG auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme, wenn sie nach umfassender Sachaufklärung (§ 54 HmbDG sowie § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) zu der Überzeugung gelangen, dass der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten dienstpflichtwidrigen Handlungen begangen hat, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (§ 56 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 HmbDG). Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - juris Rn. 9 sowie Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2).

20

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG nach der Schwere des Dienstvergehens sowie nach dem gesamten dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten des Beamten. Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat der Senat in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 21 ff.) und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - (a.a.O. Rn. 13 ff.; seitdem stRspr) näher bestimmt. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens.

21

Aus § 11 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 bis 10 HmbDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 16).

22

b) Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften scheidet eine Regeleinstufung, wie sie in der Rechtsprechung für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden ist (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 20 m.w.N.), aus. Danach kommt regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst (bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts) dann in Betracht, wenn die Schwere des innerdienstlichen Dienstvergehens das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat (z.B. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 28). Im Bereich der Sexualdelikte hat der Senat den mit Freiheitsstrafe geahndeten außerdienstlichen sexuellen Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) als derart schwerwiegend erachtet, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist, wenn es insgesamt an hinreichend gewichtigen entlastenden Umständen fehlt (Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - a.a.O.) Anders als bei einem solchen unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ist beim Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Dies gilt auch für die Fälle, in denen das strafbare Verhalten einen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten aufweist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist hier ebenfalls die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Denn durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck, die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als Orientierungsrahmen dient. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat herangerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch insoweit eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden.

23

Für die Bestimmung des Orientierungsrahmens ist der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen maßgeblich. Nachträgliche Verschärfungen können nicht rückwirkend für die Beurteilung des zuvor begangenen Dienstvergehens herangezogen werden. Deshalb bleibt hier das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) unberücksichtigt, mit dem der Gesetzgeber den Strafrahmen für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht hat. Auszugehen ist hier von der zum Tatzeitpunkt geltenden Strafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 184 Abs. 5 StGB a.F.). Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch diesen Strafrahmen bestimmt, so dass bei Fehlen jeglichen Dienstbezuges allenfalls eine Disziplinarmaßnahme im unteren Bereich in Betracht käme. Unter Berücksichtigung der dienstlichen Pflichten eines Lehrers hinsichtlich des Schutzes von Kindern und wegen des mit dem Dienstvergehen gerade bei einem Lehrer einhergehenden Autoritätsverlustes ist jedoch eine andere Einordnung gerechtfertigt. Diese bewegt sich im Regelfall auf der Ebene der Zurückstufung (§ 7 HmbDG) im Sinne eines Orientierungsrahmens.

24

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass unter der Geltung der erhöhten Strafandrohung des § 184b Abs. 5 StGB in den Fällen des Besitzes kinderpornographischer Schriften deshalb angesichts der Dienstpflichten von Lehrern der Orientierungsrahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist.

25

3. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme durch den Senat nicht aus:

26

Nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil hat der Beklagte nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts ... berichtet, er habe gegenüber seiner Kollegin S. angekündigt, testen zu wollen, ob Schüler im Internet leicht an Kinderpornographie kommen können, und habe dieser Kollegin auch mitgeteilt, dass dies nicht der Fall sei. Diesen Behauptungen des Beklagten hat das Berufungsgericht Bedeutung sowohl für die Frage der Kenntnisnahme des Beklagten von den herunter geladenen kinderpornographischen Dateien als auch für die subjektive Tatseite beigemessen. Insoweit hat das Berufungsgericht die Lösung von den Feststellungen des Amtsgerichts ausdrücklich abgelehnt. Dabei hat es zwar die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lösung von den Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils angeführt, hat sie aber nicht vollständig verwertet. Danach kommt eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen auch in Betracht, wenn neue Beweismittel vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen (Urteile vom 29. November 2000 - BVerwG 1 D 13.99 - BVerwGE 112, 243 <245> und vom 16. März 2004 - BVerwG 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 und Beschluss vom 24. Juli 2007 - BVerwG 2 B 65.07 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 4 Rn. 11). Diese Formulierung entspricht der dem § 18 Abs. 1 BDO nachgebildeten Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 HmbDG, die im Gegensatz zu § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG die "offenkundige Unrichtigkeit" der Feststellungen nicht voraussetzt.

27

Die Bindungswirkung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 HmbDG schließt zudem eine vom Strafgericht abweichende Würdigung aus. Dennoch hat das Berufungsgericht die vom Beklagten behaupteten Tatsachen zu den Gesprächen mit seiner Kollegin als wahr unterstellt und sodann als Schutzbehauptung gewürdigt. Er habe diese Erklärungen gegenüber Frau S. nur abgegeben, um im Falle der Entdeckung eine Entlastungszeugin für die von ihm behauptete Motivation für die Suche nach Kinderpornographie im Internet präsentieren zu können.

28

Bei dieser Würdigung hat das Berufungsgericht zudem den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt des gerichtlichen Verfahrens ist. Der Verfahrensbeteiligte soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>). Zwar verlangt Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht, dass das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist auch keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Informationspflicht des Gerichts zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 - BVerfGE 66, 116 <147>). Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt aber, dass die Beteiligten erkennen können, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung nach Ansicht des Gerichts ankommt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2007 - 1 BvR 1086/07 - FamRZ 2008, 244 Rn. 21).

29

Nach diesen Grundsätzen war das Berufungsgericht gehalten, den Beklagten zu den Beweggründen der als wahr unterstellten Gespräche mit der Kollegin Frau S. anzuhören und ihm die eigene Würdigung, es handele sich um eine Schutzbehauptung, vorzuhalten. Dies gilt gerade angesichts des Umstands, dass der Beklagte in der Berufungsverhandlung umfangreich befragt worden ist und dabei auch die Gespräche mit der Kollegin Frau S. erwähnt worden sind. Aus diesem Verhalten des Gerichts konnte und musste der Beklagte schließen, das Berufungsgericht habe ihn zu allen aus gerichtlicher Sicht maßgeblichen Aspekten des Falles befragt, zu denen er persönlich Auskunft geben könnte. Die Behauptungen des Beklagten zum Hintergrund seiner Gespräche mit der Kollegin Frau S. waren infolge der Wahrunterstellung nicht mehr Gegenstand der Berufungsverhandlung. Mit der vom Berufungsgericht im Urteil vorgenommenen Würdigung seines Vorbringens musste der Beklagte nach diesem Verlauf der Berufungsverhandlung aber nicht rechnen.

30

4. Sollte das Berufungsgericht bei seiner neuen Bemessensentscheidung nach § 11 HmbDG zu dem Ergebnis kommen, angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Zurückstufung des Beklagten nach § 7 HmbDG, so wäre diese aus laufbahnrechtlichen Gründen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 HmbDG ausgeschlossen. Der Beklagte befindet sich nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil noch in seinem Eingangsamt. Der Hamburgische Gesetzgeber hat zwar bei der Neuordnung des Laufbahnrechts nur noch zwei Laufbahngruppen vorgesehen. Für den Bereich des Disziplinarrechts hat er aber von der damit verbundenen Ausweitung der Möglichkeiten der Zurückstufung Abstand genommen und diese auf das jeweilige Eingangsamt begrenzt (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, Drucks 19/3757, S. 78 f.).

31

Kommt allein deshalb die Kürzung der Dienstbezüge nach § 6 HmbDG als nächstmildere Maßnahme in Betracht, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 HmbDG stets erfüllt (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - zur Veröffentlichung bestimmt).

32

Nach § 17 Abs. 4 und 5 HmbDG ist eine Ahndung des Dienstvergehens des Beklagten mit einer Kürzung der Dienstbezüge noch möglich.

Tatbestand

1

Der 1952 geborene Beklagte wurde zum 1. Oktober 1970 als Zollanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Mit Wirkung vom 12. August 2005 wurde er zum Zollinspektor ernannt.

2

Das Amtsgericht Kandel verurteilte den Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 20. Juni 2006 wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften in 136 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils hatte der Beklagte im Zeitraum von Anfang 2004 bis zur Beschlagnahme seines privaten Computers im November 2005 mindestens 102 Bilddateien sowie 34 Video-Sequenzen jeweils mit kinderpornographischem Inhalt, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, auf die Festplatte seines Computers geladen.

3

Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch den vorsätzlichen Besitz von mindestens 20 verschiedenen ungelöschten kinderpornographischen Bilddateien und mindestens 17 verschiedenen ungelöschten kinderpornographischen Video-Sequenzen habe der Beklagte ein sehr schweres außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Das hohe Eigengewicht eines solchen Dienstvergehens leite sich daraus ab, dass die Herstellung kinderpornographischer Darstellungen den sexuellen Missbrauch von Kindern durch Erwachsene zwingend voraussetze. Wer als Beamter kinderpornographisches Material besitze, beweise erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes. Das im Verlaufe des Straf- und Disziplinarverfahrens erkennbar gewordene Persönlichkeitsbild des Beklagten gebe keine Veranlassung zu der Annahme, er habe den Unrechtsgehalt seines Handelns erkannt und auf der Basis einer solchen Erkenntnis Einsicht in seine Mitverantwortung als Konsument kinderpornographischer Darstellungen für den sexuellen Missbrauch von Kindern gewonnen. Zwar unterziehe sich der Beklagte inzwischen einer Verhaltenstherapie. Seine Äußerungen ließen aber erkennen, dass die bescheinigten Therapiesitzungen nach wie vor keine Erkenntnis des Unrechtsgehalts der Tat, Reue oder kritische Betrachtung des eigenen Handelns bewirkt hätten.

4

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision, mit der er beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. September 2009 und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Februar 2009 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Beklagten ist mit der Maßgabe der Zurückverweisung nach § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht. Das Berufungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufgrund einer Bemessungsentscheidung bestätigt, die nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 BDG genügt. Da die Tatsachenfeststellungen im Berufungsurteil nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Disziplinarklage zu ermöglichen, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, § 70 Abs. 2 BDG).

7

1. Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinderpornographischer Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 54 Satz 3 BBG a.F. i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F.).

8

a) Maßgeblich ist die Rechtslage zum Tatzeitpunkt, weil sich aus der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160) für den Beklagten kein materiellrechtlich günstigeres Recht ergibt (Urteile vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, Rn. 33 und 51 bis 53 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - zur Veröffentlichung in den Entscheidungssammlungen BVerwGE und Buchholz vorgesehen - Rn. 17).

9

Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 54). Er hatte die kinderpornographischen Dateien ausschließlich auf seinen privaten Computern abgespeichert.

10

Das Verhalten eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG a.F.). Besitzt ein Beamter vorsätzlich kinderpornographische Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB, so verstößt er gegen diese Pflicht.

11

Ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes erfüllt den objektiven Tatbestand eines Dienstvergehens, wenn die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (ebenso § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F.) erfüllt sind. Es muss nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sein, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens nach diesen Kriterien ist von der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 BDG zu unterscheiden.

12

Grund für die Einfügung der besonderen Anforderungen für die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl I S. 725) war das Bestreben des Gesetzgebers, den Tatbestand des Dienstvergehens im Bereich außerdienstlichen Verhaltens von Beamten einzuschränken. Der geänderten Stellung der Beamten in der Gesellschaft, von denen außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem Bürger erwartet wird, sollte Rechnung getragen werden (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 und 26 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 S. 22 und 25 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - Rn. 15).

13

Das Merkmal "in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal "in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den "Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (Urteil vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 D 20.00 - BVerwGE 114, 212 <219 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 29 S. 40).

14

Die Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens muss sich entweder auf das Amt des Beamten im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten), d.h. auf die Erfüllung der dem Beamten konkret obliegenden Dienstpflichten, oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 25, vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 1 D 4.01 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 32 S. 53 f. und vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 52).

15

b) Das strafrechtlich geahndete außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten weist keinen Bezug zu seinem Dienstposten auf. Der Dienstbezug ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Daran fehlt es. Weder hatte der Beklagte dienstlich Kontakt mit Kindern noch gehörte die Bekämpfung von Kindesmissbrauch oder Kinderpornographie zu seinen dienstlichen Tätigkeiten. Allein der Umstand, dass der Beklagte als Beamter der "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" dienstlich mit der Verfolgung und Ahndung von Rechtsverstößen Dritter befasst war, begründet ebenfalls keinen solchen Dienstbezug. Rückschlüsse aus dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Klägers auf seine künftige Amtsführung oder eine Beeinträchtigung in derselben können nicht gezogen werden.

16

Bei erstmaligem außerdienstlichem Fehlverhalten ist die Eignung zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Beamtentums bereits unter Hinweis auf die gesetzgeberischen Wertungen auch bei der Begehung einer Straftat zum Nachteil des Staates (vgl. § 48 Satz 1 Nr. 2 BBG a.F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG) oder der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat (vgl. § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F., § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG) angenommen worden (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - a.a.O. S. 26 f. und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - Rn. 18).

17

Unabhängig von diesen Fallgruppen lässt der Strafrahmen Rückschlüsse auf das Maß der disziplinarrechtlich relevanten Ansehensschädigung zu. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (n.F.) ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. (n.F.) zu orientieren, wenn andere Kriterien, wie etwa ein Dienstbezug oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe bei einer vorsätzlich begangenen Straftat ausscheiden. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft.

18

Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Schriften von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches handelt es sich um eine Strafandrohung im mittleren Bereich.

19

Wer kinderpornographische Schriften besitzt (§ 184b Abs. 4 Satz 2 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a Abs. 2 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (Urteile vom 6. Juli 2000 - BVerwG 2 WD 9.00 - BVerwGE 111, 291 <294 f.> = Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 33 S. 25 und vom 25. September 2007 - BVerwG 2 WD 19.06 - Buchholz 450.2 § 38 WDO Nr. 23 S. 19).

20

2. Die Bemessungsentscheidung des Berufungsgerichts verstößt gegen § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 1 BDG.

21

a) Die Verwaltungsgerichte erkennen aufgrund einer eigenen Bemessungsentscheidung gemäß § 13 Abs. 1 und 2 BDG auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme, wenn sie nach umfassender Sachaufklärung (§ 58 BDG sowie § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) zu der Überzeugung gelangen, dass der Beamte die ihm in der Disziplinarklageschrift zur Last gelegten dienstpflichtwidrigen Handlungen begangen hat, und dem Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht (§ 60 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 BDG). Sie sind dabei an die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Wertungen des klagenden Dienstherrn nicht gebunden (Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 11 und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - Rn. 9 sowie Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 2).

22

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.

23

Den Bedeutungsgehalt dieser gesetzlichen Begriffe hat der Senat in den Urteilen vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 21 ff.) und vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - (a.a.O. Rn. 13 ff.; seitdem stRspr) näher bestimmt. Danach ist maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

24

Aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 16).

25

b) Für das außerdienstlich begangene Dienstvergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften scheidet eine Regeleinstufung wie sie in der Rechtsprechung für schwerwiegendes innerdienstliches Fehlverhalten entwickelt worden ist (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - a.a.O. Rn. 20 m.w.N.), aus. Danach kommt regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst (bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts) dann in Betracht, wenn die Schwere des innerdienstlichen Dienstvergehens das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis endgültig zerstört hat (z.B. Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 28). Im Bereich der Sexualdelikte hat der Senat den mit Freiheitsstrafe geahndeten außerdienstlichen sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) als derart schwerwiegend erachtet, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist, wenn es insgesamt an hinreichend gewichtigen entlastenden Umständen fehlt (Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - a.a.O.) Anders als bei einem solchen unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung ist beim Besitz kinderpornografischer Schriften eine Regeleinstufung nicht angezeigt, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Dies gilt für den Besitz kinderpornografischer Schriften namentlich dann, wenn es an einem dienstlichen Bezug des strafbaren Verhaltens fehlt. In diesen Fällen hat sich die Maßnahmebemessung als Richtschnur an der jeweiligen Strafandrohung auszurichten. Denn durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck. Die Anknüpfung an den Strafrahmen gewährleistet auch insoweit eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen. Ebenso wie bei einer Regeleinstufung sind die Verwaltungsgerichte auch bei der Bestimmung eines Orientierungsrahmens gehalten, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte dürfen ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts nicht an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen, wenn sie den Strafrahmen für unangemessen niedrig halten. Das Ausmaß des Ansehensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat herangerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt.

26

Auf der Grundlage des vom Gesetzgeber im Jahr 2003 angehobenen Strafrahmens für das Vergehen des Besitzes kinderpornographischer Schriften, der im mittelschweren Bereich liegt, hat sich die Zuordnung einer Disziplinarmaßnahme für derartige außerdienstliche Verfehlungen als Richtschnur an der Maßnahme der Zurückstufung (§ 9 BDG) zu orientieren. Anders als das Delikt der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt ist der außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen. Dies folgt aus den mit dem Delikt einhergehenden Eingriff in die Menschenwürde des Kindes, das zum bloßen Objekt sexueller Begierde degradiert wird. Dieser Unrechtsgehalt hat im Strafrahmen seinen Ausdruck gefunden.

27

3. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen in mehrfacher Hinsicht für eine Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme im konkreten Fall durch den Senat nicht aus:

28

a) Das Ausmaß des Dienstvergehens des Beklagten ist vom Berufungsgericht nicht eindeutig festgestellt worden. Bei der disziplinarrechtlichen Ahndung des Dienstvergehens des Besitzes kinderpornographischer Schriften kommt es auch auf deren Anzahl an. Insoweit sind die Angaben im Berufungsurteil unklar. Einerseits ist das Berufungsgericht im Anschluss an das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, auf den Computern des Beklagten seien 20 verschiedene ungelöschte kinderpornographische Bilder und 17 verschiedene ungelöschte kinderpornographische Filme vorhanden gewesen. Andererseits ist im Berufungsurteil mehrfach die Rede davon, der Beklagte habe "mindestens" diese Anzahl von verschiedenen ungelöschten Bildern und Videosequenzen abgespeichert. Die Verwendung des Wortes "mindestens" schließt nicht aus, dass die tatsächliche Zahl der Dateien höher ist. Damit ist aber das dem Beklagten zur Last gelegte Fehlverhalten nicht hinreichend deutlich festgestellt. Zugleich lassen es die häufige Verwendung des Wortes "mindestens" sowie die Ausführungen zu den vom Berufungsgericht angenommenen Persönlichkeitsmängeln des Beklagten als möglich erscheinen, dass dem Beklagten der sonstige Inhalt der Festplatten seiner Computer (gelöschte Bilder und Videosequenzen, sog. Posingbilder und tierpornographische Filme), doch angelastet worden ist.

29

b) Die tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil zu den Auswirkungen der Verhaltenstherapie, die der Beklagte im März 2009 im Hinblick auf den Besitz kinderpornographischer Schriften begonnen hat, sind unzureichend. Hierzu eigene Feststellungen zu treffen, ist dem Revisionsgericht versagt.

30

Auch das Verhalten des Beamten nach der Entdeckung der Tat und dem Beginn der Ermittlungen ist für die Entscheidung der Verwaltungsgerichte nach § 13 BDG relevant. Dies gilt zu Lasten des Beamten wie auch zu seinen Gunsten. Das Persönlichkeitsbild und die Verhaltensprognose sind ungünstig, wenn eine im Hinblick auf das Dienstvergehen begonnene Therapie ohne Erfolg bleibt. Dies macht zudem deutlich, dass der Beamte uneinsichtig ist und sich die im Strafverfahren ausgesprochene Geldstrafe nicht als Pflichtenmahnung hat dienen lassen (Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - a.a.O. Rn. 70 und Beschluss vom 5. März 2010 - BVerwG 2 B 22.09 - NJW 2010, 2229 <2231>). Demgegenüber können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann (Urteil vom 27. November 2001 - BVerwG 1 D 64.00 - Rn. 35 m.w.N., juris). Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit festzustellen, inwieweit eine vom Beamten im Hinblick auf sein Fehlverhalten begonnene Therapie Erfolg hat. Bei der Würdigung ist zu berücksichtigen, dass entlastende Umstände nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (Urteil vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 80.08 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 4 Rn. 22 m.w.N.).

31

Für die Beurteilung des Erfolgs einer Verhaltenstherapie bedarf es besonderer Sachkunde, über die Richter regelmäßig nicht verfügen. Das Berufungsgericht hat eine eigenständige Bewertung der bisherigen Ergebnisse der Therapie vorgenommen, ohne aber die angenommene eigene Sachkunde nachvollziehbar zu belegen. Für seine erneute Entscheidung wird das Berufungsgericht zur Aufklärung der Ergebnisse der Therapie entweder den behandelnden Therapeuten als sachverständigen Zeugen vernehmen oder aber einen bisher nicht mit der Behandlung des Beklagten befassten Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragen müssen.

32

c) Bei seiner erneuten Bemessungsentscheidung wird das Berufungsgericht ferner zu beachten haben, dass dem Beamten bei der Gesamtwürdigung aller Umstände rechtlich zutreffende Äußerungen nicht zum Vorwurf gemacht werden können. Dies gilt hier insbesondere für das Vorbringen, es handele sich um ein außerdienstliches Dienstvergehen, für dessen disziplinarrechtliche Ahndung besondere Regelungen gelten.

33

4. Sollte das Berufungsgericht bei seiner neuen Ermessensentscheidung nach § 13 BDG zu dem Ergebnis kommen, angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Zurückstufung des Beklagten nach § 9 BDG, so wäre diese aus laufbahnrechtlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen (Urteil vom 12. April 2000 - BVerwG 1 D 12.99 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 20 S. 20). Denn der Beklagte wurde nach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil nach erfolgreichem Abschluss des Aufstiegsverfahrens im August 2005 zum Zollinspektor ernannt und befindet sich noch im Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes (Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 BLV).

34

Ist eine Zurückstufung aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, ist auf die nächstmildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge zu erkennen. In diesem Fall ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG zu berücksichtigen, weil gegen den Beklagten wegen desselben Sachverhalts im Strafverfahren unanfechtbar eine Geldstrafe verhängt worden ist. Bleibt der Beamte aus laufbahnrechtlichen Gründen von der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung nach § 9 BDG verschont und wird allein deshalb eine Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG) ausgesprochen, so sind die besonderen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG stets erfüllt. Der Ausschluss der Zurückstufung lässt die mildere Maßnahme der Kürzung der Dienstbezüge neben der im Strafverfahren verhängten Strafe als erforderlich erscheinen, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Auf das Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr (vgl. Urteil vom 23. Februar 2005 - BVerwG 1 D 13.04 - BVerwGE 123, 75 <80> = Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 8 S. 18) kommt es in diesem Fall nicht an.

35

Nach § 15 Abs. 4 und 5 BDG ist eine Ahndung des Dienstvergehens des Beklagten mit einer Kürzung der Dienstbezüge noch möglich.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

Tenor

Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - wird zurückgewiesen.

Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Disziplinarkammer - vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - dahingehend geändert, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird.

Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

 
I.
Der am ... in ... geborene Beamte wurde nach Abschluss der zweijährigen gewerblich-technischen Berufsfachschule unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf am 04.09.1978 als Polizeiwachtmeister in den Polizeidienst des Landes Baden-Württemberg eingestellt und am 22.08.1979 zum Beamten auf Probe ernannt. Es folgten Ernennungen zum Oberwachtmeister am 25.03.1980, zum Polizeihauptwachtmeister am 29.08.1980 und zum Polizeimeister am 17.03.1982. Am 07.06.1983 erwarb der Beamte am Abendgymnasium ... die Hochschulreife. Zum 01.06.1984 wurde der Beamte zum Polizeiobermeister ernannt und am 12.12.1986 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach Bestehen der Staatsprüfung für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei am 26.04.1990 wurde der Beamte zum 01.05.1990 zum Polizeikommissar ernannt. Es folgten Ernennungen zum Polizeioberkommissar am 24.01.1992 und zum Polizeihauptkommissar am 01.05.1993. Am 01.05.1999 wurde dem Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 übertragen. Zuletzt war der Beamte als Polizeiführer vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und ab dem 01.08.2001 als stellvertretender Leiter des ...- und ... eingesetzt, wobei er im Zeitraum vom 21.05.2003 bis zum 30.04.2004 wegen einer Abordnung des Amtsinhabers die Geschäfte des Leiters des ...- und ... wahrnahm. Seine letzte dienstliche Beurteilung zum 01.05.2004 lautete auf das Gesamturteil 4,0.
Der Beamte ist verheiratet und hat zwei in dem Jahr ... geborene Töchter. Er bezieht einschließlich Kindergeld ein Nettoeinkommen in Höhe von etwa 3.600 EUR; von seinen Besoldungsbezügen werden auf Grund der Verfügung des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 01.02.2007 10 v.H. einbehalten. Mit Nebentätigkeiten verdiente er im Jahr 2008 nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat etwa 1.300 EUR brutto hinzu. Daneben ist der Beamte seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der ...-...-... ... tätig. Hieraus bezieht er ein Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR monatlich. Der Beamte hat aus dem Erwerb eines Hauses herrührende Schulden in Höhe von etwa 170.000 EUR und hieraus resultierende monatliche Belastungen in Höhe von etwa 1.200 EUR. Die Frau des Beamten betreut einmal monatlich für fünf Stunden Studenten der ... ... in ... ... und erledigt die Buchhaltung für eine Freundin; seit dem 01.01.2009 ist sie in Teilzeit, befristet auf ein Jahr, mit einem monatlichen Verdienst von knapp 800 EUR brutto beschäftigt.
Der Beamte ist bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007 - B4 Ds 21 Js 22656/06 AK 2846/06 - wurde der Beamte wegen Verschaffens kinderpornografischer Schriften in drei Fällen sowie Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil liegen folgende Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde:
„1. Am 07.03.2006 gegen 17.30 Uhr versandte der Angeklagte im Rahmen eines Internetchats aus seiner Wohnung in ...-..., ..., unter der Bezeichnung „...“ an den Teilnehmer „...“ eine Bilddatei, auf der zu erkennen ist, wie ein etwa zwölf Jahre altes unbekleidetes Mädchen mit gespreizten Beinen auf dem Rücken eines etwa gleichaltrigen Mädchens sitzt, das sich nach vorne beugt, so dass ihr entblößtes Geschlechtsteil deutlich und in reißerischer Weise in den Bildvordergrund gerückt wird.
2. Die gleiche Bilddatei versandte er am 10.03.2006 gegen 21.45 Uhr, wiederum aus seiner Wohnung an den Chatteilnehmer „...“.
3. Am 11.03.2006 gegen 23.10 Uhr versandte der Angeklagte an den Chatteilnehmer mit der Bezeichnung „...“ eine Bilddatei, auf der ein etwa zehn Jahre altes nacktes Mädchen zu erkennen ist, das mit weit gespreizten Beinen auf einem Bett sitzt und dabei mit den Händen einen künstlichen Penis umfasst hält, den sie in ihren Mund einführt.
Bei Versendung dieser Bilddateien nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass die abgebildeten Mädchen noch keine 14 Jahre alt sind.
4. Bis zur polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung in der ... am 14.03.2006 hielt der Angeklagte auf zwei Personalcomputern, einer Festplatte und zwei CD-ROMs im nicht gelöschten Bereich mindestens 1.500 sowie im gelöschten Bereich mindestens 500 Bilddateien und Videosequenzen vorrätig, die er dort in nicht verjährter Zeit abgespeichert hatte und die er mit entsprechender Software jederzeit wieder hätte herstellen können.
10 
Die Bilder haben den sexuellen Missbrauch von Kindern in pornografischer Darstellung zum Inhalt und geben unter anderem den Vaginal- und Oralverkehr der Kinder untereinander sowie auch mit erwachsenen Personen wieder, wobei der geschlechtliche Vorgang derart hervorgehoben wird, um primär die sexuelle Begierde des Betrachters zu wecken. Der Angeklagte nahm billigend in Kauf, dass die dargestellten Kinder noch keine 14 Jahre alt sind. Unter anderem handelte es sich um folgende Aufnahmen:
11 
- ein Mann führt mit einem etwa acht Jahre alten Mädchen den Vaginalverkehr durch,
- ein ca. zehn Jahre altes Mädchen zieht mit zwei Wäscheklammern ihre Schamlippen auseinander,
- ein etwa achtjähriges Mädchen übt an einem Mann den Oralverkehr aus,
- eine Frau manipuliert mit einem Dildo an der Scheide eines etwa zwölf Jahre alten Mädchens,
- ein Mann reibt seinen erigierten Penis am Unterkörper eines etwa ein bis zwei Jahre alten Mädchens,
- ein Mann übt mit einem zehn bis zwölf Jahre alten Mädchen den Analverkehr aus,
- ein Mann ejakuliert in das Gesicht und die herausgestreckte Zunge eines etwa sechsjährigen Mädchens.“
12 
Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Beamten wird in dem Urteil ausgeführt:
13 
„Der Angeklagte leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung in Form einer Charakterneurose mit anankastischen und narzisstischen Zügen, konflikthafter Selbstwertproblematik und neurotisch gestörter partnerschaftlicher Beziehungsgestaltung. Zudem ist bei dem Angeklagten eine unspezifische sexuelle Störung mit sekundär pädophiler Akzentuierung vorhanden, ohne dass eine manifeste sexuelle Deviation in Form einer Pädophilie vorläge. Die Beschäftigung des Angeklagten mit dem Internet ist pathologisch. Das Zusammenwirken dieser Störungen erreicht den Schweregrad einer anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
14 
Der Angeklagte war bei Begehung der Taten uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seines Handelns einzusehen, jedoch nur vermindert in der Lage, sein Verhalten zu steuern, so dass die Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen.“
15 
In einer Strafanzeige des Polizeipräsidiums ... vom 23.01.2007 wird nach einer Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Beamten am 08.01.2007 unter anderem ausgeführt:
16 
„Dabei wurden ein PC-Rechner, ein USB-Stick und eine Zipette sichergestellt.
17 
Bei der Auswertung der Datenträger wurden 56 kinderpornografische Bilddateien, davon 55 im gelöschten Bereich, zwei kinderpornografische Videodateien und eine Vielzahl von sog. Posingbildern festgestellt. Darüber hinaus fand sich ein Textdokument mit Links, die zu pornografischen und kinderpornografischen Anbietern führen. Außerdem hat der Beschuldigte das Chatprogramm „...“ installiert, über das er sich bereits bis März 2006 kinderpornografische Bilddateien verschaffte und verbreitete. Dieses Programm wurde zwei Tage nach der ersten Durchsuchung auf dem nunmehr sichergestellten PC-Rechner installiert. Ein Suchlauf ergab 12400 Treffer. Die weiteren Recherchen ergaben jedoch, dass nahezu alle Bilddateien am 03.01.2007 gelöscht wurden und nicht mehr sichtbar gemacht werden können.
18 
Bei der Überprüfung des E-Mail-Verkehrs wurde erkannt, dass der Beschuldigte sich offensichtlich in verschiedenen Foren eingeschrieben hat und von anderen Usern Hinweise/News per E-Mail erhält. Teilweise wurden Posingbilder als Anhänge an den E-Mails festgestellt.
19 
Verbreitungshandlungen können dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.“
20 
Das deswegen eingeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 12.02.2007 gemäß § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts...-... ... vom 18.01.2007 ein.
21 
Vom 21.03.2006 bis zum 17.05.2006 befand sich der Beamte in stationärer Behandlung der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... Im Entlassbericht vom 16.05.2006, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 73 bis 75 der Akte des förmlichen Disziplinarverfahrens verwiesen wird, werden eine mittelgradige depressive Episode, pathologisches Benutzen des Computers und Internets sowie der Verdacht auf Störung der Sexualpräferenz als Diagnosen genannt. Anschließend war der Beamte vom 23.05.2006 bis zum 04.07.2006 in ganztägig ambulanter psychosomatisch-psychotherapeutischer Behandlung des ...-... ... ... (...) ..., hinsichtlich dessen Arztbericht vom 10.08.2006 auf Blatt 57 bis 63 der Akte im Disziplinarverfahren vor dem VG Stuttgart verwiesen wird. Vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 befand sich der Beamte in ambulanter Behandlung des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin und Psychotherapie ... ..., ... (vgl. dessen Arztbericht vom 20.04.2008, Blatt 87 der Akte des VG Stuttgart). Zusätzlich besucht der Beamte eine Selbsthilfegruppe und war vom 29.10.2007 bis zum 29.07.2008 in pharmakologischer Behandlung des ... ... (vgl. dessen Attest vom 19.11.2008, Blatt 27 der Akte des Berufungsverfahrens). Mit Bescheinigung vom 09.09.2008 bestätigte der Diplom-Psychologe ... den Behandlungsbeginn einer analytischen Psychotherapie am 09.09.2008 nach fünf probatorischen Sitzungen vom 05.06.2008 bis zum 17.07.2008. Diese Behandlung wurde nach den Angaben des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat kurz vor Weihnachten 2008 beendet. Der Beamte ist im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ...-... ... von dem Arzt für Psychiatrie ... ..., ..., begutachtet worden. Hinsichtlich des Ergebnisses des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17.01.2007 wird auf Blatt 557 bis 594 der Akte des Strafverfahrens verwiesen. Zu der Frage, ob er eine pädophile Neigung habe, und zu den Gründen für den Konsum kinderpornografischen Materials im Internet hat der Beamte ein sexuologisches Gutachten des ... ... ..., ... ..., vom 02.01.2008 eingeholt, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 65 bis 85 der Akte des VG Stuttgart verwiesen wird.
22 
Bereits mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 11.04.2006 wurde gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet; zugleich wurde er mit Ablauf des Tages der Zustellung dieser Verfügung vorläufig des Dienstes enthoben. Zur Begründung wurde auf das Ergebnis der Durchsuchung der Wohnung des Beamten am 13.03.2006 verwiesen, bei dem eine vorläufige Auswertung sichergestellter Computer, Festplatten, CD-ROMs und Zipetten ergeben habe, dass der Beamte in einer Chatplattform kinderpornografische Dateien getauscht habe und auf einer Festplatte unter anderem 217 kinderpornografische Bild- und Videodateien und auf einer anderen Festplatte unter anderem 752 kinderpornografische Bilddateien und 11 Videoclips gespeichert worden seien.
23 
Mit Verfügung vom 14.07.2006 wurde in das förmliche Disziplinarverfahren der Verdacht miteinbezogen, dass der Beamte seit Jahren wegen einer Lehrtätigkeit für die ... ... eine Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung ausübe. Mit Verfügung des Polizeipräsidiums ... vom 07.03.2007 wurde die Nebentätigkeit für die Dauer von fünf Jahren bewilligt. Am 23.01.2007 bestellte das Polizeipräsidium ... einen Untersuchungsführer und den Vertreter der Einleitungsbehörde.
24 
Mit Verfügung vom 02.03.2007 setzte das Polizeipräsidium ... das bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Beamten anhängig gewesenen Strafverfahrens ausgesetzte Disziplinarverfahren fort und bezog darin den Verdacht ein, dass sich der Beamte auch nach der ersten Wohnungsdurchsuchung am 13.03.2006 weiterhin kinderpornografische Schriften verschafft und diese verbreitet habe.
25 
Der Beamte gab bei seiner Vernehmung am 24.05.2007 unter anderem an: Der Sachverhalt tue ihm leid, er schäme sich dafür. Die schwierige und unbefriedigende eheliche und berufliche Situation hätten dazu geführt, dass er spätestens im Jahr 1997 in zunehmendem Maße an seinen PC und in die Nutzung des Internets geflüchtet sei. Ab dem Jahr 2003 habe sich das dann verstärkt, ab dem Jahr 2004 habe er auch Dateien mit kinderpornografischem Inhalt gespeichert. Im Vordergrund habe dabei immer die Überwindung und Herausforderung durch technische Schwierigkeiten gestanden. Deshalb sei es ihm ab dem Frühjahr 2006 beim Chatten und Verbreiten von Kinderpornografie darum gegangen, den anderen Teilnehmern etwas herauszulocken. Er habe gegenüber dem Sachverständigen ... ... von sich aus zugegeben, dass er erneut ab etwa Dezember 2006 in insgesamt drei Fällen kinderpornografische Inhalte aufgerufen habe. Nachdem ihm seine Frau das entsprechende Modem weggenommen habe, habe er dies auf Anraten seines Therapeuten etwa im Oktober 2006 zur Verfügung erhalten, um damit Verantwortungsverhalten trainieren zu können. Im nachhinein stelle sich ihm diese erneute einschlägige Benutzung des Internets wiederum als Fluchtverhalten dar, dieses Mal betreffend seine Angst vor der bevorstehenden Hauptverhandlung beim Amtsgericht. Auf Grund seiner Sucht sei es ihm nicht möglich gewesen, der Versuchung, kinderpornografische Dateien aufzurufen und abzuspeichern, zu widerstehen. Hinsichtlich des Vorwurfs, eine Nebentätigkeit ohne Genehmigung ausgeübt zu haben, sei er der Auffassung gewesen, entsprechende Anträge gestellt zu haben. Die erforderlichen jährlichen Mitteilungen habe er aus Fahrlässigkeit unterlassen.
26 
Unter dem 20.11.2007 fertigte der Untersuchungsführer seinen Untersuchungsbericht und legte ihn am 13.02.2008 dem Vertreter der Einleitungsbehörde vor.
27 
Am 09.04.2008 hat der Vertreter der Einleitungsbehörde der Disziplinarkammer beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Anschuldigungsschrift vorgelegt, in der dem Beamten vorgeworfen wird, sich vorsätzlich den Besitz einer erheblichen Menge kinderpornografischer Dateien verschafft, in drei Fällen kinderpornografische Schriften verbreitet, über mehrere Jahre hinweg eine nicht genehmigte Nebentätigkeit als Dozent an der ... ausgeübt und dadurch ein Dienstvergehen gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 1, 73 Satz 3, 74 Satz 2 LBG begangen zu haben. Der Beamte habe gegen die Pflicht zur Wahrung des Rechts (§ 71 Abs. 1 LBG), die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 73 Satz 1 LBG), die Pflicht zu achtungs- und verantwortungswürdigem Verhalten (§ 73 Satz 3 LBG) und die Pflicht, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 74 Satz 2 LBG), verstoßen. Soweit es sich um ein außerdienstliches Verhalten handele, sei dies nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Insbesondere die von dem Beamten begangenen Straftaten seien mit den Aufgaben eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, nicht vereinbar. Zwar sei zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen, dass er im Strafverfahren und im Untersuchungsverfahren seine Taten eingeräumt und Bedauern gezeigt habe, er sich möglicherweise durch seine eheliche Situation, dem Erwerb eines Hauses und dienstliche Enttäuschungen in einer permanenten Überforderungs- und Stresssituation befunden sowie sich bislang immer tadellos verhalten und fast durchweg zu den Leistungsträgern gehört habe. Auch werde dem Verstoß gegen die Landesnebentätigkeitsverordnung keine besondere Bedeutung beigemessen. Erschwerend sei jedoch neben der erheblichen Zahl kinderpornografischer Dateien zu berücksichtigen, dass er in drei Fällen anderen Personen Dateien mit kinderpornografischen Inhalt verschafft habe, er kurz vor der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht rückfällig geworden sei, als Polizeibeamter im Kernbereich seiner Pflichten versagt habe und die Presseberichterstattung zeige, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis habe. Der im Strafverfahren herangezogene Gutachter habe eine Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ausgeschlossen; allenfalls sei von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB auszugehen. Die vom Gutachter gewählte Formulierung „sekundäre pädophile Akzentuierung“ erscheine sehr vorsichtig gewählt, da sich der Beamte beim Chatten im Internet sehr drastisch und deutlich habe äußern können. Da auch keiner der anerkannten Milderungsgründe zum Tragen komme, sei der Beamte für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und seine Entfernung aus dem Dienst geboten.
28 
Der Beamte hat im Verfahren vor der Disziplinarkammer die ihm zur Last gelegten Vorwürfe vollumfänglich eingeräumt, aber eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst für ausreichend gehalten. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass bei ihm ein pathologisches (süchtiges) Benutzen des Computers und des Internets vorliege. In allen über ihn gefertigten Gutachten sei die Schlussfolgerung getroffen worden, dass eine pädophile Neigung nicht nachgewiesen werden könne. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, warum er speziell im Netz nach Kinderpornographie gesucht habe, obwohl bei ihm keine pädophilen Neigungen hätten festgestellt werden können. Er habe nämlich in seiner Kindheit zwei Erlebnisse gehabt (negative Erfahrungen im Kontext mit einem „Doktorspiel“ sowie Erinnerungen, die er mit der Kastration eines Ferkels verbinde), die er bis heute nicht adäquat verarbeitet habe. Da diese Erlebnisse bis heute nicht verarbeitet seien, habe es ihn immer wieder auf solche Seiten getrieben mit dem Wunsch, einer Verarbeitung dieser Traumatisierungen ein Stück näher zu kommen. Er sei daher nur eingeschränkt in der Lage gewesen, dem Drang nicht nachzugeben, Internetseiten mit Kinderpornografie aufzusuchen. Diese verminderte Schuldfähigkeit ändere zwar nichts am Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung, könne aber Auswirkungen auf die Maßnahmenwahl haben. Der „Rückfall“ nach der ersten Durchsuchung sei im direkten Zusammenhang mit der Internetsucht zu sehen. Es sei ihm nicht darum gegangen, kinderpornografische Dateien zu bekommen, um sie im klassischen Sinne zu konsumieren. Er habe sich vielmehr gezwungen gesehen, seiner Sucht nachzugehen und zu surfen. Zum damaligen Zeitpunkt sei ihm noch nicht bewusst gewesen, auf welchen Persönlichkeitsstörungen seine Sucht nach kinderpornografischem Material beruhe. Bei ihm könne eine positive Prognose dahingehend abgegeben werden, dass er seine Sucht bald überwunden habe. Er nehme an einer wöchentlichen Selbsthilfegruppe teil und habe sich vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 in die ambulante psychotherapeutische Behandlung des ... ... begeben. Eine Rückfallgefahr in alte Muster erscheine aus dessen Sicht vorerst gebannt zu sein. Zu seinen Gunsten sei ferner zu berücksichtigen, dass er wiederholt versucht habe, sein Verhalten einzugrenzen und zu kontrollieren. So sei es in den Jahren 2003 bis 2005 dreimal indirekt zu Selbstanzeigen bei der Polizei gekommen. Durch Hinweise auf pornografisches Material auf seinem Rechner habe er erreichen wollen, dass dieser gesperrt werde und er selbst durch Entdeckung von außen gezwungen werde, sein von ihm nicht steuerbares Verhalten zu beenden. Gleiches gelte für den Versuch, abschließbare PC-Festplatten zu haben, deren Zugang durch seine Frau geregelt worden sei. Er habe zudem im Straf- und Untersuchungsverfahren den Sachverhalt ungeschminkt eingeräumt und aufrichtiges Bedauern über das eigene Verhalten gezeigt. Dem Verstoß gegen das Nebentätigkeitsrecht komme, wie der Vertreter der Einleitungsbehörde bereits ausgeführt habe, keine besondere Bedeutung zu.
29 
Mit Urteil vom 20. Oktober 2008 hat die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart den Beamten aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von einem Jahr bewilligt. Die Disziplinarkammer legte ihrer Entscheidung die Feststellungen zu Grunde, die das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 getroffen hat und die Inhalt der Anschuldigungsschrift waren. Damit habe der Beamte schuldhaft ein aus inner- und außerdienstlichem Verhalten zusammengesetztes, einheitlich zu würdigendes schweres Dienstvergehen begangen und gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus §§ 71 Abs. 1, 73 Satz 3 LBG verstoßen. Die durch den Besitz und das Verschaffen von kinderpornografischen Darstellungen zu Tage getretenen Mängel des Beamten hätten dessen nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust zur Folge. Auch wenn die strafgerichtliche Verurteilung eines Beamten im Zusammenhang mit kinderpornografischen Darstellungen - mit Ausnahme der Lehrer - nicht im Sinne einer Regelfolge zu einer Entlassung aus dem Dienst führe, sei hier der Beamte bei der erforderlichen umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls aus dem Dienst zu entfernen. Sexualstraftaten eines Beamten seien besonders geeignet, dem Ansehen des Beamtentums in der Öffentlichkeit zu schaden und das Vertrauen des Dienstherrn und der Kollegen zu zerstören. Insbesondere sei gerade von einem Polizeibeamten zu erwarten, dass er sich auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße rechtstreu verhalte, denn es sei insbesondere seine Aufgabe, auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verfolgen und aufzuklären. Nicht zuletzt zeige die Presseberichterstattung über das Verfahren gegen den Beamten, dass die Allgemeinheit für sein Verhalten keinerlei Verständnis aufbringe. Zu Gunsten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass er sich geständig gezeigt und seine Taten selbstkritisch überdacht habe. Er habe in der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt, dass er sich von seinem früheren Verhalten distanziert habe und es auch bedauere. Er habe sich zudem in einer persönlich problematischen Situation befunden, die ihn privat und beruflich bis an seine Grenzen gebracht bzw. überfordert und die er aufzubereiten begonnen habe. Erhebliche Milderungsgründe ließen sich aber nicht feststellen; insbesondere liege kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen vor, da sich sein Versagen über lange Zeit hingezogen habe. In dem vom Beamten selbst vorgelegten Gutachten des ... ... habe dieser noch am 02.01.2008 erklärt, dass von einer Rückfallgefahr auszugehen sei. Auch ... ... drücke sich in seinem Attest vom 20.04.2008 in gleicher Weise zurückhaltend aus, wenn er davon spreche, dass eine Rückfallgefahr in alte Muster vorerst gebannt scheine. Zu Lasten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass er sich nicht nur des Besitzes, sondern auch des Verschaffens von kinderpornografischen Bilddateien an Dritte schuldig gemacht, sich in erheblichem Umfang entsprechende Dateien beschafft und sich darüber hinaus aktiv an Chats beteiligt habe. Die von dem Beamten mehrfach als Entschuldigung vorgebrachte Problematik der Internetsucht könne in diesem Zusammenhang lediglich den Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme erklären, sei für das Aufrufen und Herunterladen kinderpornografischer Dateien jedoch keine Entschuldigung.
30 
Gegen das am 12.11.2008 zugestellte Urteil hat der Beamte am 11.12.2008 Berufung eingelegt.
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Zur Begründung führt sein Verteidiger aus: Die Entfernung des Beamten aus dem Dienst sei nicht geboten, da er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in seine pflichtgemäße Amtsführung noch nicht endgültig verloren habe. Zu seinen Gunsten sei der Milderungsgrund der abgeschlossenen negativen Lebensphase anzunehmen. Es lägen alle Voraussetzungen vor, um von einem suchtgesteuerten Verhalten auszugehen. Diese Sucht liege - im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht nur in Bezug auf die Nutzung des Internets, sondern auch in Bezug auf die Beschäftigung des Beamten mit kinderpornografischen Bildern vor. Es sei die bei ihm gegebene sexuelle Störung in Verbindung mit konflikthafter Selbstwertproblematik und neurotisch gestörter partnerschaftlicher Beziehungsgestaltung in die Wertung mit einzubeziehen. Aus allen Gutachten ergebe sich zudem, dass eine pädophile Neigung nicht gegeben sei. Seine Störungen und Persönlichkeitseinschränkungen seien so gravierend, dass de facto von einem nicht steuerbaren Verhalten auszugehen sei. Auf intellektueller Ebene sei es ihm sicherlich bewusst gewesen, dass das Verhalten strafrechtlich relevant sei, es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, seinem Verlangen zum damaligen Zeitpunkt zu widerstehen. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass der Beamte es selbst versucht habe, sein Verhalten durch indirekte Selbstanzeigen bei der Polizei einzugrenzen bzw. zu kontrollieren. Es gebe mittlerweile konkrete Anhaltspunkte, die die Prognose erlaubten, dass der Beamte seine Suchterkrankung beherrsche und ein Rückfall in die „aktive Phase“ auf Dauer vermieden werden könne. Insoweit werde ein ärztliches Attest des ... ... vom 19.11.2008 (Blatt 27/29 der Berufungsakte) vorgelegt, in dem bestätigt werde, dass aus psychiatrischer Sicht kein Hinweis dafür bestehe, dass bei ihm eine Rückfallgefahr gegeben sei. Gleiches folge aus der Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 (Blatt 71/73 der Berufungsakte), in der davon ausgegangen werde, dass auf Grund der psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit ein kinderpornografischer Rückfall ausgeschlossen werden könne. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Rückfall stehe dem Milderungsgrund nicht entgegen. Denn erst nach Abschluss des Strafverfahrens und der in der Folge eingeleiteten medizinischen Maßnahmen sei dem Beamten vollumfänglich klar geworden, welche Fehler er begangen habe und vor allem, welche psychischen Umstände dafür verantwortlich gewesen seien, dass er in der ihm vorgeworfenen Art und Weise gehandelt habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Umstand, dass der Beamte aus Gründen des Eigenschutzes den Schlüssel für die Festplatte nach wie vor durch seine Frau verwahren lasse, für eine Rückfallgefährdung spreche. Es sei immer sicherer, wenn man sich nicht nur einfach auf sich selbst verlasse, wie auch ... ... in Bezug auf Selbsthilfegruppen ausgeführt habe. Es gehe dem Beamten dabei auch weniger darum, eine Rückfallgefahr auszuschließen, als darum, das verlorengegangene Vertrauen zu seiner Ehefrau wiederherzustellen. Auch besuche er nach wie vor wöchentlich eine Selbsthilfegruppe Glücksspiel, um auch auf diesem Weg jeglicher Rückfallgefahr in die Internetsucht vorzubeugen. Eine spezielle Gruppe für Internetsüchtige gebe es noch nicht, jedoch sei er auch hier bemüht, eine entsprechende Gruppe selbst aufzubauen. Ebenso sei er weiter in psychotherapeutischer Behandlung (Psychoanalyse). Die Frage, ob ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit verloren habe, sei nicht davon abhängig, ob das Fehlverhalten einer breiten Allgemeinheit bekanntgeworden sei.
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Der Beamte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2008 - DL 20 K 1390/08 - zu ändern und eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
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Der Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und für diesen Fall unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils dem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere seien keine erheblichen Milderungsgründe gegeben, auf Grund derer ausnahmsweise von einer Dienstentfernung abgesehen werden könne. Der anerkannte Milderungsgrund des einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblicksversagens liege nicht vor, da sich das Versagen des Beamten über einen längeren Zeitraum hingezogen und einen Rückfall Anfang 2007 beinhaltet habe. Dieser Umstand stehe auch der Annahme einer mildernd zu berücksichtigenden „abgeschlossenen negativen Lebensphase“ entgegen. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beamte seine Internetsucht und die Ursachen des Abrufens und Herunterladens kinderpornografischer Dateien dauerhaft überwunden habe. Zwar habe sich der Beamte seit geraumer Zeit intensiv um eine psychotherapeutische Behandlung seiner Internetsucht bemüht, gleichwohl sei diese Behandlung und Aufarbeitung nicht abgeschlossen und die Ursachen seines Fehlverhaltens seien nach wie vor nicht ausgeräumt. Seine Ehefrau verwahre nach den Angaben des Beamten in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach wie vor aus „Gründen des Selbstschutzes“ den Schlüssel für die Festplatte, was verdeutliche, dass der Beamte sich selbst nicht über den Weg traue. Wegen des unheilbaren Vertrauensverlustes sei der Beamte untragbar und aus dem Dienst zu entfernen.
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Dem Senat liegen die Personalakten des Beamten, die Disziplinarakte, die Ermittlungsakten, die Strafakte des Amtsgerichts ...-... ... sowie die einschlägigen Akten der Disziplinarkammer vor.

Entscheidungsgründe

 
II.
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1. Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
39 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
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Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der Berufungsbegründung vom 11.12.2008 ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht, teilweise im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007, festgestellten Verfehlungen (Besitz und Verschaffen von kinderpornografischen Schriften, Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
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Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
42 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.
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Dabei geht der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vertreter der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde - davon aus, dass der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit gegenüber dem Pflichtenverstoß auf Grund des Besitzes und des Verschaffens kinderpornografischer Schriften kein weiteres eigenständiges disziplinares Gewicht beizumessen ist.
44 
Das Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften und ihrer Weitergabe an Dritte wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.
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Durch die Strafvorschrift des § 184b StGB ist unter anderem der Besitz und das Verschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben unter Strafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
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In der Erkenntnis, dass die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung sowie zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteil des Senats vom 03.07.2002, a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris). Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht in dem seinem Nichtannahmebeschluss zu Grunde liegenden Fall eines Staatsanwaltes, der wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften von dem Richterdienstgericht aus dem Dienst entfernt wurde, ausgeführt, es sei kaum verständlich, wenn in dieser Hinsicht an das Verhalten von Staatsanwälten ein weniger strenger Maßstab angelegt würde als an das von Lehrern oder Soldaten in Vorgesetztenstellung.
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Auf Grund dieser Überlegungen geht der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum Disziplinarmaß beim Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, juris) davon aus, dass bei einem Polizeibeamten mit Vorgesetztenstellung, der sich wegen des Besitzes und des Verschaffens von kinderpornografischen Schriften an Dritte gemäß § 184 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 StGB strafbar gemacht hat, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten, zudem in Vorgesetzteneigenschaft und damit mit besonderer Vorbildfunktion, erhebliches disziplinarisches Gewicht. Er ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischer Schriften an Dritte begeht er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen.
48 
Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt. Der Beamte hat eine Vielzahl von kinderpornografischen Bilddateien (nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil: 1.500 Bilddateien und Videosequenzen im nicht gelöschten Bereich und 500 Bilddateien und Videosequenzen im gelöschten Bereich, die mit einer entsprechenden Software jederzeit hätten wiederherstellt werden können) in Besitz gehabt und in drei Fällen kinderpornografische Bilddateien an Dritte weitergeleitet. Der Beamte nahm nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung seit Mitte der 80er Jahre polizeiliche Aufgaben mit Vorgesetzteneigenschaften wahr und war zuletzt sogar mit Führungsaufgaben als Polizeichef vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und als stellvertretender Leiter des ...- und ... (seit dem 01.08.2001) sowie während der Abordnung des Amtsinhabers mit der kommissarischen Leitung des ...- und ... betraut. Erschwerend kommt für den Beamten neben dem erheblichen Umfang des von ihm vorrätig gehaltenen kinderpornografischen Materials noch hinzu, dass sich dessen Besitz und Beschaffen über mehrere Jahre hinweg hinzog und er während des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens und des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens rückfällig wurde. Besonders schwer wiegt weiterhin, dass der Beamte die an den misshandelten Kindern verübten widernatürlichen sexuellen Praktiken in mehreren Fällen gegenüber Dritten in einem Chatroom in einer ebensolchen Weise kommentiert hat (vgl. die Protokolle der Chatunterhaltungen in den Anlagen 4 bis 15 zum Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006). Schließlich hat die Disziplinarkammer auch zu Recht in den Blick genommen, dass auf Grund der Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte Verfahren bereits eine konkrete Ansehensschädigung eingetreten ist.
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Demgegenüber vermag der Senat besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen.
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Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen langen Zeitraum hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.
51 
Der von dem Beamten vornehmlich geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen, den Besitz und die Weitergabe von kinderpornografischen Material keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Milderungsgrund der „Überwindung einer negativen Lebensphase“, einschlägig sei, führt nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
52 
Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen lassen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).
53 
Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der nachträglichen Änderung einer früheren negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat, auch in Anbetracht des Bemühens des Beamten, sein Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, nicht zu stellen. Dafür geben zunächst die von dem Beamten vorgelegten oder über ihn eingeholten ärztlichen und psychologischen Gutachten und Stellungnahmen nichts Durchgreifendes her.
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Der Arztbrief der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... vom 16.05.2006 gibt als Prognose an, dass der Beamte „sicher gefährdet ist, sich erneut in dysfunktionaler Art und Weise des Computers und des Internets zu bedienen“. Der Arztbrief des ...-... ... ... vom 12.07.2006 spricht von einer „weiterhin erhöhten Vulnerabilität“ des Beamten und hält einen Arbeitsplatz, bei dem der Beamte maßgeblich die Internetnutzung braucht, für nicht geeignet. Nach dem im Strafverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten des ... ..., ..., vom 17.01.2007 erscheint die weitere Prognose für den Beamten offen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Gutachter angegeben, dass der Beamte an seinem gestörten Konzept von menschlicher Sexualität noch arbeiten müsse und ausgeführt, dass bei offener Prognose auf lange Sicht eine Therapie gelingen könne, man aber deren Verlauf abwarten müsse. Gegen eine gute Prognose spreche allerdings der von dem Beamten im Strafverfahren gezeigte Rückfall. Der von dem Beamten beauftragte Gutachter ... ..., ... ..., geht in seinem sexuologischen Gutachten vom 02.01.2008 von weiter fortbestehenden Verdrängungsmechanismen aus, die therapeutisch noch verarbeitet werden müssten und empfiehlt die Fortsetzung der begonnenen tiefenpsychologischen Psychotherapie, bei der auch die Traumatisierungen der sexuellen Entwicklung bearbeitet werden müssten. So lange dies dem Beamten nicht gelinge, müsse juristisch noch von einer Rückfallgefährdung ausgegangen werden. Die Prognose des den Beamten vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 behandelnden Facharztes für psychotherapeutische Medizin ... ..., ..., ist zurückhaltend, wenn er in seinem Attest vom 20.04.2008 davon spricht, dass „im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine Aufarbeitung“ habe stattfinden können und eine Rückfallgefahr in alte Muster „vorerst“ gebannt erscheine. Lediglich das ärztliche Attest des ... ..., ..., vom 19.11.2008 fällt zu Gunsten des Beamten uneingeschränkt positiv aus, indem es ausführt, dass aus psychiatrischer Sicht eine Rückfallgefahr nicht mehr bestehe, und bescheinigt, dass eine Teilnahme am Arbeitsleben als Polizeibeamter im gehobenen Dienst aus psychiatrischer Sicht völlig unproblematisch sei. Allerdings kommt diesem Attest keine besondere Aussagekraft zu, da der Beamte, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals bestätigte, bei ... ... lediglich in pharmakologischer Behandlung war, die zudem bei Ausstellung des Attestes schon länger (am 29.07.2008) abgeschlossen war. Über den Verlauf und einen möglichen Erfolg der Psychotherapie des Beamten konnten ... ... mithin keine hinreichend verlässlichen Auskünfte möglich sein. Weiterhin fällt auf, dass der Beamte ein Attest des ihn zuletzt behandelnden Psychotherapeuten ... ... nicht vorgelegt hat. Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat dazu ausführte, dass ... ... bei noch laufender Therapie grundsätzlich keine Stellungnahmen gegenüber Dritten abgebe, hat der Beamte dies nicht näher belegt; darüber hinaus ist nach den Angaben des Beamten die Therapie bei ... ..., bei der die persönliche und familiäre Situation im Vordergrund gestanden haben soll, kurz vor Weihnachten 2008 abgeschlossen worden, so dass dem Senat kein Grund ersichtlich ist, warum ... ... nunmehr keine psychiatrische Stellungnahme abgeben kann. Letztlich sollte nach der weiteren Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 für eine Rückfallprognose der Befund des betreuenden Psychotherapeuten unbedingt herangezogen werden, der hier aber vom Beamten gerade nicht vorgelegt wurde. Soweit ... ... von „psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit“ spricht und meint, ein „Rückfall hinsichtlich kinderpornografischen Inhalts“ könne ausgeschlossen werden, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie er zu einer solchen Prognose gelangen kann. Zudem verweist ... ... darauf, dass dem Flüchten in entspannendes kinderpornografisches Material zusätzlich dadurch der Boden habe entzogen werden können, dass die neue berufliche Tätigkeit auch einen neuen Lebensabschnitt für den Beamten eingeleitet habe, während für die hier relevante Frage der Wiederholungsgefahr davon ausgegangen werden muss, dass der Beamte seinen Dienst als Polizeibeamter weiterhin verrichtet.
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von dem Beamten abgegebenen Erklärungen für sein „zwanghaftes“ Verhalten bei der Internetnutzung mit kinderpornografischem Material (Traumatisierungen in der Kindheit wegen negativer Erfahrungen mit einem „Doktorspiel“ und der Kastration eines Ferkels; Versuche, Aufschlüsse über die Natur weiblicher Geschlechtsorgane zu gewinnen; Reiz, rein technisch über das Internet mit neuen Mitteln an verbotenes Material zu kommen) nur sehr schwer mit seinem Verhalten bei dem Betrachten kinderpornografischer Bilder im Internet (vgl. die im Arztbrief der ... vom 16.05.2006 auf Seite 2 wiedergegebenen sexuellen Handlungen des Klägers und die in dem Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006 enthaltenen schriftlichen Kommentare des Beamten, die auszugsweise auch im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 wiedergegeben werden) in Einklang zu bringen sind. In seinem Gutachten spricht ... ... für den Senat nachvollziehbar davon, dass diese Erklärungsversuche des Beamten „bizarr“ erschienen, „psychiaterseits eher an den Versuch einer Pseudo-Rationalisierung der tatsächlichen Beweggründe denken“ ließen und „eine sekundäre Eigendynamik mit pädophilen Zügen“ anzunehmen sei, auch wenn keine konkreten Anknüpfungspunkte dafür vorlägen, dass es der Beamte jemals versucht haben könnte, aktiv mit Kindern in sexuellen Kontakt zu treten. Dass eine hinreichende therapeutische oder andersartige Aufarbeitung auch dieses Verhaltens des Beamten stattgefunden hätte, lässt sich weder den dem Senat vorliegenden ärztlichen und psychiatrischen Stellungnahmen noch den Angaben des Beamten im gesamten Disziplinarverfahren entnehmen.
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Der Beamte kann sich schließlich auch nicht auf den Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Zwar geht der Senat mit dem Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 und im Anschluss an die rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 davon aus, dass die Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beamten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 hält auch der Senat für überzeugend.
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Allerdings führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Insoweit muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit einer Milderung des Disziplinarmaßes wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn sich der Beamte - wie hier - wegen achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens dienstlich untragbar gemacht hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.). Dies gilt vor allem dann, wenn der Beamte gegen leicht einsehbare und von ihm auch erkannte Kernpflichten verstoßen hat. So liegt der Fall hier. Der Beamte war sich - wie er noch einmal in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat ausführte - des Verbotscharakters seiner Beschäftigung mit Internet-Kinderpornografie jederzeit bewusst und ihm war ohne Weiteres klar, dass er mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischen Materials nicht nur gegen Strafvorschriften, sondern auch gegen elementare (außerdienstliche) Kernpflichten eines jeden Polizeibeamten verstößt. Auch bei Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. für Zugriffsdelikte BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beamte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit im Polizeidienst untragbar ist. Dies ergibt sich neben den bereits dargestellten konkreten Tat- und Begleitumständen (bestehende Unrechtseinsicht, Vielzahl der in Besitz gehaltenen kinderpornografischen Dateien, Weitergabe von kinderpornografischen Dateien an Dritte, Kommentierung des kinderpornografischen Materials gegenüber Dritten in entsprechenden Chatrooms, Rückfall während des anhängigen Strafverfahrens und des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) auch daraus, dass eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner geht der Senat davon aus, dass der Beamte trotz einer erheblich geminderten Steuerungsmöglichkeit in der Lage gewesen wäre, bereits vor Entdeckung seiner Taten entsprechende ärztliche und psychotherapeutische Hilfe selbst in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich durch von ihm so bezeichnete - indes von vornherein untaugliche - „indirekte Selbstanzeigen“ darum bemüht haben will, sein Verhalten „in den Griff zu bekommen“ und er sich zeitnah nach der ersten Durchsuchung seiner Wohnung in entsprechende therapeutische Behandlung begab. Letztlich ist darauf abzustellen, dass das schon an sich untragbare Verhalten des Beamten dem Dienstherrn darüber hinaus noch besonderen Schaden zugefügt hat, weil es Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung geworden ist (vgl. …„ …, ... - ... “). Die disziplinarrechtliche Würdigung des Vorgangs, die insoweit neben der Persönlichkeit des Täters auch die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2006 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385; Urteil des Senats vom 27.11.2008, a.a.O.), führt danach auch bei Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte für den Dienst in der Polizei untragbar geworden ist.
58 
Vor diesem Hintergrund stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandete Verhalten des Beamten und seine guten dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Soweit der Beamte darüber hinaus auf „indirekte Selbstanzeigen“ bei der Polizei verweist, hat er sich nicht selbst belastet, sondern unter Ausflüchten davon berichtet, wie er in Kenntnis kinderpornografischen Materials gekommen ist. Selbst nach der Durchsuchung seiner Wohnung am 13.03.2006 hat der Beamte zunächst angegeben, sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen zu haben, bei der Kriminalpolizei weder Angaben zur Person noch zur Sache zu machen.
59 
Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten, der bereits eine neue Vollzeitbeschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber aufgenommen hat, nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
60 
2. Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde ist das Urteil der Disziplinarkammer dahingehend zu ändern, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird. Die erstinstanzliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 75 Abs. 1 LDO ist kein Bestandteil der Disziplinarmaßnahme. Insoweit gilt nicht das Verbot der Schlechterstellung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO (vgl. für die Rechtslage der außer Kraft getretenen BDO: BVerwG, Urteil vom 14.03.2000 - 1 D 68.99 -, BVerwGE 111, 58 m.w.N.). Die Abänderbarkeit des Unterhaltsbeitrags durch den Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens ist aber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 LDO dadurch beschränkt, dass im Fall einer von dem Beamten eingelegten Berufung - wie hier - die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu seinem Nachteil nur geändert werden darf, wenn der Vertreter der obersten Dienstbehörde dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt. Einen solchen Antrag hat der Vertreter der obersten Dienstbehörde in der Hauptverhandlung gestellt, so dass die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zur vollen Überprüfung des Senats steht.
61 
Dem Beamten kann kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, weil er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung nicht bedürftig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO ist. Er ist seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für ...-...- ... in ... beschäftigt und erzielt hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat er zudem aus einer Nebentätigkeit bei der ... jährliche Einnahmen in Höhe von 500 EUR und im letzten Jahr für IT-Dienstleistungen 800 EUR erhalten. Die Ehefrau des Beamten ist seit Beginn des Jahres in Teilzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 800 EUR tätig. Bei dieser Einkommenssituation vermag der Senat nicht von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beamten, der zuletzt aus seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ein Bruttoeinkommen in Höhe von etwa 3.900 EUR monatlich bezogen hat, auszugehen.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
63 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

Gründe

 
II.
38 
1. Die zulässige Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts - Disziplinarkammer - hat keinen Erfolg.
39 
Der Senat hat die Rechtslage nach der Landesdisziplinarordnung in der Fassung vom 25.04.1991 (GBl. S. 227), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 15.12.1997 (GBl. S. 552) - LDO - zu beurteilen. Zwar ist die LDO nach Art. 27 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts - LDNOG - vom 14.10.2008 (GBl. S. 343) am 22.10.2008 außer Kraft getreten. Doch werden nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 LDNOG förmliche Disziplinarverfahren, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (22.10.2008) der Beamte bereits zur Vernehmung nach § 55 LDO geladen war, bis zu ihrem unanfechtbaren Abschluss nach bisherigem Recht fortgeführt.
40 
Da der Beamte die Berufung - wie sich bereits aus der Berufungsbegründung vom 11.12.2008 ergibt - zulässigerweise auf das Disziplinarmaß beschränkt hat, steht für den Senat bindend fest, dass er mit den vom Verwaltungsgericht, teilweise im Anschluss an das Urteil des Amtsgerichts ...-... ... vom 18.01.2007, festgestellten Verfehlungen (Besitz und Verschaffen von kinderpornografischen Schriften, Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit) schuldhaft die ihm obliegenden Beamtenpflichten aus § 71 Abs. 1 LBG (Pflicht, das Recht zu achten) und aus § 73 Satz 3 LBG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) verletzt und ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 95 Abs. 1 LBG begangen hat. Das außerdienstliche Verhalten ist nach § 95 Abs. 1 Satz 2 LBG ein Dienstvergehen, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Mit der Aufgabe eines Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern, aufzuklären und zu verfolgen, ist es unvereinbar, dass er selbst strafbare Handlungen begeht.
41 
Der Senat hat damit nur noch darüber zu entscheiden, ob die von der Disziplinarkammer ausgesprochene Entfernung aus dem Dienst (§ 11 LDO) gerechtfertigt oder aber, was der Beamte anstrebt, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen ist.
42 
Der Senat teilt die von der Disziplinarkammer getroffene Einschätzung, dass auf Grund des erwiesenen - schwerwiegenden - Dienstvergehens die Entfernung des Beamten aus dem Dienst (§ 11 LDO) unumgänglich ist.
43 
Dabei geht der Senat - ebenso wie die Disziplinarkammer und in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vertreter der Einleitungsbehörde und der obersten Dienstbehörde - davon aus, dass der Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit gegenüber dem Pflichtenverstoß auf Grund des Besitzes und des Verschaffens kinderpornografischer Schriften kein weiteres eigenständiges disziplinares Gewicht beizumessen ist.
44 
Das Dienstvergehen des Besitzes kinderpornografischer Schriften und ihrer Weitergabe an Dritte wiegt hier so schwer, dass der Beamte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, nachdem auch keine gemessen an der Tat durchgreifenden Milderungsgründe vorliegen.
45 
Durch die Strafvorschrift des § 184b StGB ist unter anderem der Besitz und das Verschaffen des Besitzes von Schriften, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (kinderpornografische Schriften) zum Gegenstand haben unter Strafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren) gestellt. Strafgrund ist die mittelbare Verantwortung des Verbrauchers für die Existenz des Marktes für Kinderpornografie und für den mit der Versorgung dieses Marktes verbundenen Kindesmissbrauch. Da ein aktives Marktgeschehen neue Angebote hervorbringt, tragen Sammler und Verbraucher kinderpornografischer Schriften mittelbar Verantwortung auch für den zukünftigen Missbrauch anderer Kinder (Heinrich, NStZ 2005, 361 m.w.N.). Mit der Strafbewehrung hat der Gesetzgeber dem „Realkinderpornomarkt“ - hier vor allem den Konsumenten - den Kampf angesagt, um den sexuellen Missbrauch von Kindern zu bekämpfen und die Menschenwürde der betroffenen Kinder zu schützen. Bildmaterial, das den sexuellen Missbrauch von Kindern durch skrupellose Erwachsene wiedergibt, die die Kinder für die Erregung sexueller Reize beim Betrachter ausnutzen, degradiert die sexuell missbrauchten Kinder zum (auswechselbaren) Objekt geschlechtlicher Begierde und verstößt damit gegen die unantastbare Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, BVerwGE 111, 291 m.w.N.). Kinderpornografie geht eindeutig über die nach den gesellschaftlichen Anschauungen und Wertvorstellungen des sexuellen Anstandes gezogenen, dem Menschenbild des Grundgesetzes entsprechenden Grenzen hinaus. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen ist in höchstem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher regelmäßig nicht in der Lage sein kann und wird, das Erlebte gefühlsmäßig oder intellektuell zu verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs, auch wenn er sich an dem jeweiligen Opfer nicht selbst unmittelbar vergreift. Er ist aber genauso wie der Produzent kinderpornografischer Schriften für die mit der Herstellung von Kinderpornografie zwangsläufig verbundenen gravierenden Verletzungen an Leib und Seele der hierbei missbrauchten Kinder verantwortlich und kann damit im Ergebnis nicht durchgreifend anders beurteilt werden als der Missbrauchstäter selbst. Ein Beamter, der in dieser Weise versagt, beweist erhebliche Persönlichkeitsmängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehensschädigung oder gar des völligen Ansehensverlustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, in erheblichem Maße verletzt, wenn nicht sogar von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (vgl. zum Gewicht des Pflichtenverstoßes: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000, a.a.O.; Urteile des Disziplinarsenats vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24.01 -, jew. juris; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006 - 16a D 05.981 -, juris; Niedersächs. OVG, Urteil vom 18.11.2004 - 3 LD 1/03 -, NVwZ 2005, 350; Saarl. OVG, Beschluss vom 06.09.2007 - 7 B 346/07 -, NVwZ 2008, 107).
46 
In der Erkenntnis, dass die Beschaffung, der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Bilder dazu beitragen, dass Kinder durch die Existenz eines entsprechenden Marktes sexuell missbraucht werden, und dass die Veröffentlichung und Verbreitung der Bilder fortlaufend die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Kinder verletzen, ohne dass diese sich wirksam dagegen wehren können, wird in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte für bestimmte Gruppen von Beamten und Angehörigen des öffentlichen Dienstes davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen ist, von der nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann. So sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Verstöße gegen die einschlägigen Strafvorschriften zur Verbreitung sowie zum Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften bei einem Soldaten mit Vorgesetztenstellung als so gravierend anzusehen, dass er im Allgemeinen für die Bundeswehr untragbar werde und nur in minder schweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen in seinem Dienstverhältnis, jedoch grundsätzlich nicht mehr in Vorgesetztenstellung, verbleiben könne (vgl. etwa: BVerwG, Urteile vom 06.07.2000, a.a.O. und vom 27.08.2003 - 2 WD 39/02 -, NVwZ 2004, 625). Ähnlich werden Fälle beurteilt, in denen Lehrern ein entsprechendes Verhalten zur Last fiel, wobei die Gerichte hier die Besonderheiten des schulischen Umfelds und die Pflicht des Lehrers zur überzeugenden Wahrnehmung des Bildungsauftrages der Schule hervorgehoben haben (vgl. etwa Urteil des Senats vom 03.07.2002, a.a.O; Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006. a.a.O.; Niedersächs. OVG, Urteil vom 04.09.2007, a.a.O.). Das Bundesverfassungsgericht hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhoben und ausgeführt, dass die in dieser Rechtsprechung zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung nicht zu beanstanden sei; sie beruhe auf sachlichen Erwägungen und trage dem Schuldprinzip ausreichend Rechnung, indem sie die Berücksichtigung minder schwerer Fälle und besonderer Milderungsgründe im Einzelfall erlaube (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2008 - 2 BvR 313/07 -, NVwZ 2008, 316; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 71/08 -, juris). Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht in dem seinem Nichtannahmebeschluss zu Grunde liegenden Fall eines Staatsanwaltes, der wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften von dem Richterdienstgericht aus dem Dienst entfernt wurde, ausgeführt, es sei kaum verständlich, wenn in dieser Hinsicht an das Verhalten von Staatsanwälten ein weniger strenger Maßstab angelegt würde als an das von Lehrern oder Soldaten in Vorgesetztenstellung.
47 
Auf Grund dieser Überlegungen geht der Senat in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zum Disziplinarmaß beim Besitz und Verbreiten kinderpornografischer Schriften (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 14.02.2008 - DL 16 S 29/06 -, juris) davon aus, dass bei einem Polizeibeamten mit Vorgesetztenstellung, der sich wegen des Besitzes und des Verschaffens von kinderpornografischen Schriften an Dritte gemäß § 184 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 StGB strafbar gemacht hat, die Entfernung aus dem Dienst als Regelmaßnahme anzusehen, und hiervon eine Ausnahme nur in minderschweren Fällen oder bei besonderen Milderungsgründen zu machen ist. Denn der Besitz und die Weitergabe kinderpornografischer Darstellungen hat insbesondere im Falle eines Polizeibeamten, zudem in Vorgesetzteneigenschaft und damit mit besonderer Vorbildfunktion, erhebliches disziplinarisches Gewicht. Er ist dazu berufen, nicht zuletzt auch gegen Kinder gerichtete Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Von ihm ist auch außerhalb des Dienstes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich rechtstreu verhält und seiner besonderen Verantwortung gerecht wird. Mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischer Schriften an Dritte begeht er ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen.
48 
Im hier gegebenen Fall sind für den Beamten die Voraussetzungen für die Annahme des Regelfalls der Entfernung aus dem Dienst erfüllt. Der Beamte hat eine Vielzahl von kinderpornografischen Bilddateien (nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil: 1.500 Bilddateien und Videosequenzen im nicht gelöschten Bereich und 500 Bilddateien und Videosequenzen im gelöschten Bereich, die mit einer entsprechenden Software jederzeit hätten wiederherstellt werden können) in Besitz gehabt und in drei Fällen kinderpornografische Bilddateien an Dritte weitergeleitet. Der Beamte nahm nach seinen Angaben in der Berufungsverhandlung seit Mitte der 80er Jahre polizeiliche Aufgaben mit Vorgesetzteneigenschaften wahr und war zuletzt sogar mit Führungsaufgaben als Polizeichef vom Dienst (01.06.2000 - 31.07.2001) und als stellvertretender Leiter des ...- und ... (seit dem 01.08.2001) sowie während der Abordnung des Amtsinhabers mit der kommissarischen Leitung des ...- und ... betraut. Erschwerend kommt für den Beamten neben dem erheblichen Umfang des von ihm vorrätig gehaltenen kinderpornografischen Materials noch hinzu, dass sich dessen Besitz und Beschaffen über mehrere Jahre hinweg hinzog und er während des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens und des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens rückfällig wurde. Besonders schwer wiegt weiterhin, dass der Beamte die an den misshandelten Kindern verübten widernatürlichen sexuellen Praktiken in mehreren Fällen gegenüber Dritten in einem Chatroom in einer ebensolchen Weise kommentiert hat (vgl. die Protokolle der Chatunterhaltungen in den Anlagen 4 bis 15 zum Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006). Schließlich hat die Disziplinarkammer auch zu Recht in den Blick genommen, dass auf Grund der Presseberichterstattung über das gegen den Beamten geführte Verfahren bereits eine konkrete Ansehensschädigung eingetreten ist.
49 
Demgegenüber vermag der Senat besondere Umstände, die ausnahmsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten, nicht zu erkennen.
50 
Zunächst stellt sich das Verhalten des Beamten angesichts der Vielzahl des kinderpornografischen Materials, das er sich zudem über einen langen Zeitraum hinweg beschafft und in Besitz gehabt hat, offensichtlich nicht als einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen dar, bei dem davon ausgegangen werden könnte, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn noch nicht vollkommen zerstört ist und noch wiederhergestellt werden kann.
51 
Der von dem Beamten vornehmlich geltend gemachte Umstand, dass von ihm in Bezug auf das Beschaffen, den Besitz und die Weitergabe von kinderpornografischen Material keine Wiederholungsgefahr mehr ausgehe und deswegen der Milderungsgrund der „Überwindung einer negativen Lebensphase“, einschlägig sei, führt nicht zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme.
52 
Es ist nämlich bereits davon auszugehen, dass dieser Milderungsgrund in Fällen von Dienstvergehen im Zusammenhang mit Kinderpornografie dann nicht in Betracht zu ziehen ist, wenn die durch das Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist (vgl. für die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG geforderte prognostische Gesamtwürdigung: BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695, juris RdNr. 18). In dem Fall, dass der Beamte - wie hier auf Grund der dargestellten besonderen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit seines Verhaltens - durch ihm vorwerfbares schweres Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn endgültig zerstört hat, wird sich der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen lassen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.; Saarl. VG, Urteil vom 27.02.2009 - 4 K 2118/07 -, juris).
53 
Darüber hinaus führt der Milderungsgrund der nachträglichen Änderung einer früheren negativen Lebensphase nur dann dazu, von der regelmäßig zu verhängenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn er die Prognose zulässt, dass von dem Beamten in Zukunft keine Wiederholungsgefahr mehr ausgeht. Eine solche Prognose vermag der Senat, auch in Anbetracht des Bemühens des Beamten, sein Verhalten psychotherapeutisch aufzuarbeiten, nicht zu stellen. Dafür geben zunächst die von dem Beamten vorgelegten oder über ihn eingeholten ärztlichen und psychologischen Gutachten und Stellungnahmen nichts Durchgreifendes her.
54 
Der Arztbrief der ..., Fachklinik für psychische und psychosomatische Erkrankungen, ... ... vom 16.05.2006 gibt als Prognose an, dass der Beamte „sicher gefährdet ist, sich erneut in dysfunktionaler Art und Weise des Computers und des Internets zu bedienen“. Der Arztbrief des ...-... ... ... vom 12.07.2006 spricht von einer „weiterhin erhöhten Vulnerabilität“ des Beamten und hält einen Arbeitsplatz, bei dem der Beamte maßgeblich die Internetnutzung braucht, für nicht geeignet. Nach dem im Strafverfahren eingeholten forensisch-psychiatrischen Gutachten des ... ..., ..., vom 17.01.2007 erscheint die weitere Prognose für den Beamten offen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Strafgericht hat der Gutachter angegeben, dass der Beamte an seinem gestörten Konzept von menschlicher Sexualität noch arbeiten müsse und ausgeführt, dass bei offener Prognose auf lange Sicht eine Therapie gelingen könne, man aber deren Verlauf abwarten müsse. Gegen eine gute Prognose spreche allerdings der von dem Beamten im Strafverfahren gezeigte Rückfall. Der von dem Beamten beauftragte Gutachter ... ..., ... ..., geht in seinem sexuologischen Gutachten vom 02.01.2008 von weiter fortbestehenden Verdrängungsmechanismen aus, die therapeutisch noch verarbeitet werden müssten und empfiehlt die Fortsetzung der begonnenen tiefenpsychologischen Psychotherapie, bei der auch die Traumatisierungen der sexuellen Entwicklung bearbeitet werden müssten. So lange dies dem Beamten nicht gelinge, müsse juristisch noch von einer Rückfallgefährdung ausgegangen werden. Die Prognose des den Beamten vom 29.09.2006 bis zum 10.01.2008 behandelnden Facharztes für psychotherapeutische Medizin ... ..., ..., ist zurückhaltend, wenn er in seinem Attest vom 20.04.2008 davon spricht, dass „im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten eine Aufarbeitung“ habe stattfinden können und eine Rückfallgefahr in alte Muster „vorerst“ gebannt erscheine. Lediglich das ärztliche Attest des ... ..., ..., vom 19.11.2008 fällt zu Gunsten des Beamten uneingeschränkt positiv aus, indem es ausführt, dass aus psychiatrischer Sicht eine Rückfallgefahr nicht mehr bestehe, und bescheinigt, dass eine Teilnahme am Arbeitsleben als Polizeibeamter im gehobenen Dienst aus psychiatrischer Sicht völlig unproblematisch sei. Allerdings kommt diesem Attest keine besondere Aussagekraft zu, da der Beamte, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat nochmals bestätigte, bei ... ... lediglich in pharmakologischer Behandlung war, die zudem bei Ausstellung des Attestes schon länger (am 29.07.2008) abgeschlossen war. Über den Verlauf und einen möglichen Erfolg der Psychotherapie des Beamten konnten ... ... mithin keine hinreichend verlässlichen Auskünfte möglich sein. Weiterhin fällt auf, dass der Beamte ein Attest des ihn zuletzt behandelnden Psychotherapeuten ... ... nicht vorgelegt hat. Soweit der Beamte in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat dazu ausführte, dass ... ... bei noch laufender Therapie grundsätzlich keine Stellungnahmen gegenüber Dritten abgebe, hat der Beamte dies nicht näher belegt; darüber hinaus ist nach den Angaben des Beamten die Therapie bei ... ..., bei der die persönliche und familiäre Situation im Vordergrund gestanden haben soll, kurz vor Weihnachten 2008 abgeschlossen worden, so dass dem Senat kein Grund ersichtlich ist, warum ... ... nunmehr keine psychiatrische Stellungnahme abgeben kann. Letztlich sollte nach der weiteren Stellungnahme des ... ... vom 02.01.2009 für eine Rückfallprognose der Befund des betreuenden Psychotherapeuten unbedingt herangezogen werden, der hier aber vom Beamten gerade nicht vorgelegt wurde. Soweit ... ... von „psychotherapeutisch aufgearbeiteten sexuellen Traumatisierungen der Kindheit“ spricht und meint, ein „Rückfall hinsichtlich kinderpornografischen Inhalts“ könne ausgeschlossen werden, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wie er zu einer solchen Prognose gelangen kann. Zudem verweist ... ... darauf, dass dem Flüchten in entspannendes kinderpornografisches Material zusätzlich dadurch der Boden habe entzogen werden können, dass die neue berufliche Tätigkeit auch einen neuen Lebensabschnitt für den Beamten eingeleitet habe, während für die hier relevante Frage der Wiederholungsgefahr davon ausgegangen werden muss, dass der Beamte seinen Dienst als Polizeibeamter weiterhin verrichtet.
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Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die von dem Beamten abgegebenen Erklärungen für sein „zwanghaftes“ Verhalten bei der Internetnutzung mit kinderpornografischem Material (Traumatisierungen in der Kindheit wegen negativer Erfahrungen mit einem „Doktorspiel“ und der Kastration eines Ferkels; Versuche, Aufschlüsse über die Natur weiblicher Geschlechtsorgane zu gewinnen; Reiz, rein technisch über das Internet mit neuen Mitteln an verbotenes Material zu kommen) nur sehr schwer mit seinem Verhalten bei dem Betrachten kinderpornografischer Bilder im Internet (vgl. die im Arztbrief der ... vom 16.05.2006 auf Seite 2 wiedergegebenen sexuellen Handlungen des Klägers und die in dem Auswertungsbericht des Polizeipräsidiums Stuttgart vom 03.07.2006 enthaltenen schriftlichen Kommentare des Beamten, die auszugsweise auch im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 wiedergegeben werden) in Einklang zu bringen sind. In seinem Gutachten spricht ... ... für den Senat nachvollziehbar davon, dass diese Erklärungsversuche des Beamten „bizarr“ erschienen, „psychiaterseits eher an den Versuch einer Pseudo-Rationalisierung der tatsächlichen Beweggründe denken“ ließen und „eine sekundäre Eigendynamik mit pädophilen Zügen“ anzunehmen sei, auch wenn keine konkreten Anknüpfungspunkte dafür vorlägen, dass es der Beamte jemals versucht haben könnte, aktiv mit Kindern in sexuellen Kontakt zu treten. Dass eine hinreichende therapeutische oder andersartige Aufarbeitung auch dieses Verhaltens des Beamten stattgefunden hätte, lässt sich weder den dem Senat vorliegenden ärztlichen und psychiatrischen Stellungnahmen noch den Angaben des Beamten im gesamten Disziplinarverfahren entnehmen.
56 
Der Beamte kann sich schließlich auch nicht auf den Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit berufen (vgl. zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit als Entlastungsgrund bei Zugriffsdelikten: BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3; Urteil des Senats vom 27.11.2008 - DL 16 S 2844/07 -). Zwar geht der Senat mit dem Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 und im Anschluss an die rechtliche Würdigung durch das Amtsgericht ...-... ... in seinem Urteil vom 18.01.2007 davon aus, dass die Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit) des Beamten bei Tatbegehung im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten des ... ... vom 17.01.2007 hält auch der Senat für überzeugend.
57 
Allerdings führt die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beamten hier nicht dazu, dass von dessen Entfernung aus dem Dienst abgesehen werden kann. Insoweit muss zunächst berücksichtigt werden, dass die Möglichkeit einer Milderung des Disziplinarmaßes wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn sich der Beamte - wie hier - wegen achtungs- und vertrauensunwürdigen Verhaltens dienstlich untragbar gemacht hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.07.2006, a.a.O.). Dies gilt vor allem dann, wenn der Beamte gegen leicht einsehbare und von ihm auch erkannte Kernpflichten verstoßen hat. So liegt der Fall hier. Der Beamte war sich - wie er noch einmal in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinarsenat ausführte - des Verbotscharakters seiner Beschäftigung mit Internet-Kinderpornografie jederzeit bewusst und ihm war ohne Weiteres klar, dass er mit dem Besitz und der Weitergabe kinderpornografischen Materials nicht nur gegen Strafvorschriften, sondern auch gegen elementare (außerdienstliche) Kernpflichten eines jeden Polizeibeamten verstößt. Auch bei Würdigung der weiteren Begebenheiten des Einzelfalls (vgl. für Zugriffsdelikte BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3, Beschluss vom 27.10.2008 - 2 B 48/08 -, juris) kommt der Senat hier zu dem Schluss, dass der Beamte auch bei Berücksichtigung der erheblich geminderten Schuldfähigkeit im Polizeidienst untragbar ist. Dies ergibt sich neben den bereits dargestellten konkreten Tat- und Begleitumständen (bestehende Unrechtseinsicht, Vielzahl der in Besitz gehaltenen kinderpornografischen Dateien, Weitergabe von kinderpornografischen Dateien an Dritte, Kommentierung des kinderpornografischen Materials gegenüber Dritten in entsprechenden Chatrooms, Rückfall während des anhängigen Strafverfahrens und des eingeleiteten Disziplinarverfahrens) auch daraus, dass eine Rückfall- und Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen werden kann. Ferner geht der Senat davon aus, dass der Beamte trotz einer erheblich geminderten Steuerungsmöglichkeit in der Lage gewesen wäre, bereits vor Entdeckung seiner Taten entsprechende ärztliche und psychotherapeutische Hilfe selbst in Anspruch zu nehmen, nachdem er sich durch von ihm so bezeichnete - indes von vornherein untaugliche - „indirekte Selbstanzeigen“ darum bemüht haben will, sein Verhalten „in den Griff zu bekommen“ und er sich zeitnah nach der ersten Durchsuchung seiner Wohnung in entsprechende therapeutische Behandlung begab. Letztlich ist darauf abzustellen, dass das schon an sich untragbare Verhalten des Beamten dem Dienstherrn darüber hinaus noch besonderen Schaden zugefügt hat, weil es Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung geworden ist (vgl. …„ …, ... - ... “). Die disziplinarrechtliche Würdigung des Vorgangs, die insoweit neben der Persönlichkeit des Täters auch die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2006 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 22.06.2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385; Urteil des Senats vom 27.11.2008, a.a.O.), führt danach auch bei Berücksichtigung einer tatbezogen gegebenen erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu dem Ergebnis, dass der Beamte für den Dienst in der Polizei untragbar geworden ist.
58 
Vor diesem Hintergrund stehen auch das im Übrigen dienstlich unbeanstandete Verhalten des Beamten und seine guten dienstlichen Beurteilungen der Entfernung aus dem Dienst nicht entgegen. Soweit der Beamte darüber hinaus auf „indirekte Selbstanzeigen“ bei der Polizei verweist, hat er sich nicht selbst belastet, sondern unter Ausflüchten davon berichtet, wie er in Kenntnis kinderpornografischen Materials gekommen ist. Selbst nach der Durchsuchung seiner Wohnung am 13.03.2006 hat der Beamte zunächst angegeben, sich nach reiflicher Überlegung dazu entschlossen zu haben, bei der Kriminalpolizei weder Angaben zur Person noch zur Sache zu machen.
59 
Damit vermag der Senat unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände nicht zu erkennen, dass die von der besonderen Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung für den eingetretenen Vertrauensverlust durch vorrangig zu berücksichtigende und durchgreifende Entlastungsgründe entfallen ist und der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen für sich in Anspruch nehmen könnte. Ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion. Unter wirtschaftlichen wie auch unter familiären Verhältnissen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beamten, der bereits eine neue Vollzeitbeschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber aufgenommen hat, nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht.
60 
2. Auf den Antrag des Vertreters der obersten Dienstbehörde ist das Urteil der Disziplinarkammer dahingehend zu ändern, dass dem Beamten kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird. Die erstinstanzliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags gemäß § 75 Abs. 1 LDO ist kein Bestandteil der Disziplinarmaßnahme. Insoweit gilt nicht das Verbot der Schlechterstellung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LDO (vgl. für die Rechtslage der außer Kraft getretenen BDO: BVerwG, Urteil vom 14.03.2000 - 1 D 68.99 -, BVerwGE 111, 58 m.w.N.). Die Abänderbarkeit des Unterhaltsbeitrags durch den Senat im Rahmen des Berufungsverfahrens ist aber gemäß § 84 Abs. 2 Satz 2 LDO dadurch beschränkt, dass im Fall einer von dem Beamten eingelegten Berufung - wie hier - die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zu seinem Nachteil nur geändert werden darf, wenn der Vertreter der obersten Dienstbehörde dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt. Einen solchen Antrag hat der Vertreter der obersten Dienstbehörde in der Hauptverhandlung gestellt, so dass die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags zur vollen Überprüfung des Senats steht.
61 
Dem Beamten kann kein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden, weil er nach seiner wirtschaftlichen Lage der Unterstützung nicht bedürftig im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO ist. Er ist seit dem 01.12.2008 in Vollzeit als Fachkraft für ...-...- ... in ... beschäftigt und erzielt hieraus ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 3.600 EUR. Nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung hat er zudem aus einer Nebentätigkeit bei der ... jährliche Einnahmen in Höhe von 500 EUR und im letzten Jahr für IT-Dienstleistungen 800 EUR erhalten. Die Ehefrau des Beamten ist seit Beginn des Jahres in Teilzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 800 EUR tätig. Bei dieser Einkommenssituation vermag der Senat nicht von einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit des Beamten, der zuletzt aus seiner Tätigkeit als Polizeibeamter ein Bruttoeinkommen in Höhe von etwa 3.900 EUR monatlich bezogen hat, auszugehen.
62 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 112 Abs. 1 Satz 1 LDO.
63 
Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 88 LDO).

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Divergenz gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO sowie § 73 HDG) hat keinen Erfolg.

2

1. Der Beklagte steht als Oberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 g.D.) im Dienst der Klägerin. Im Jahr 2009 wurde er durch Strafbefehl wegen zweier selbstständiger Vergehen nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Der Beklagte hatte sich im Zeitraum von 2001 bis April 2009 mindestens 200 000 kinderpornografische Schriften verschafft und diese besessen sowie im April 2009 eine kinderpornografische Schrift öffentlich zugänglich gemacht. Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht den Beklagten wegen des außerdienstlich begangenen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

3

Der Beklagte habe durch sein Verhalten das Vertrauen der Klägerin endgültig verloren. Aus den vom Beklagten nicht bestrittenen strafgerichtlichen Feststellungen ergebe sich, dass er ein Dienstvergehen begangen habe, das wegen der Zahl der kinderpornografischen Darstellungen und des Tatzeitraums besonders schwer wiege. Auch habe er sich in einem Fall an der Verbreitung dieser Dateien beteiligt. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beklagten ergäben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung. Auch die geringen Erfolge der Verhaltenstherapie, die der Beklagte zudem erst nach Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens begonnen habe, führten nicht zu einer milderen Disziplinarmaßnahme.

4

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 73 HDG) zuzulassen. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 73 HDG hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18). Die Rüge einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (stRspr, Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).

5

Das Berufungsurteil weicht nicht von den Bemessungsgrundsätzen ab, die der Senat in den Urteilen vom 19. August 2010 (- BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 und - BVerwG 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12) für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen im Zusammenhang mit kinderpornografischen Schriften aufgestellt hat.

6

Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG und den inhaltsgleichen Bemessungsregelungen der Landesdisziplinargesetze (hier § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG), dass die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Umstände zu bestimmen ist. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser Gesamtwürdigung kann festgestellt werden, ob ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er das erforderliche Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Der Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG kommt als dem maßgebenden Bemessungskriterium richtungweisende Bedeutung zu. Bestimmte Fallgruppen von Dienstvergehen können aufgrund der ihnen typischerweise zukommenden Schwere einer bestimmten Disziplinarmaßnahme als Regelmaßnahme zugeordnet werden. Es kommt dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme im Einzelfall darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.

7

Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes ist Ausdruck des Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2008 - 2 BvR 313/07 - NVwZ 2008, 669). Davon abgesehen ist das Persönlichkeitsbild für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (stRspr; vgl. nur Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <258 f.> = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1 Rn. 21 ff.; vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 16 f. und vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 11 jeweils Rn. 9 f.). Lässt sich für eine Fallgruppe wegen der Variationsbreite der Schwere des Fehlverhaltens ein Orientierungsrahmen zwischen einer milderen und einer härteren Disziplinarmaßnahme bilden, sind die Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und der Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung für die Ausfüllung dieses Rahmens von Bedeutung (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - a.a.O. Rn. 23 f.).

8

Für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Straftaten (Disziplinarwürdigkeit) und für die Bestimmung der hierfür angemessenen Disziplinarmaßnahme kommt dem gesetzlichen Strafrahmen maßgebende Bedeutung zu. Die Orientierung am Strafrahmen gewährleistet eine rationale und gleichmäßige disziplinarrechtliche Bewertung außerdienstlichen Fehlverhaltens (stRspr, vgl. Urteile vom 25. März 2010 a.a.O. jeweils Rn. 18 und vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - a.a.O. Rn. 17). Disziplinarwürdigkeit und Schwere außerdienstlichen Fehlverhaltens hängen maßgebend davon ab, ob ein Bezug zur

9

Dienstausübung des Beamten gegeben ist. Dies setzt voraus, dass das Fehlverhalten nachteilige Schlüsse auf die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zulässt oder eine Beschädigung von Autorität und Ansehen des Beamten zur Folge hat, die ihn in der Amtsführung dauerhaft beeinträchtigt (Urteile vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - a.a.O. Rn. 14 f. und 23 und - BVerwG 2 C 13.10 - a.a.O. Rn. 14 ff.).

10

Für die disziplinarrechtliche Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischer Schriften hat der Senat aus dem seit 2004 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe geschlossen, dass für die Maßnahmebemessung jedenfalls dann auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen ist, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - a.a.O. Rn. 26). Entgegen der Annahme der Beschwerde betrifft auch das weitere Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 5.10 - (a.a.O.) einen Fall des außerdienstlichen Dienstvergehens des Besitzes kinderpornografischer Schriften. Der betroffene Beamte war wegen eines Vergehens nach § 184 Abs. 5 StGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl I S. 3322) verurteilt worden. § 184 StGB in dieser Fassung hatte zwar die Bezeichnung "Verbreitung pornographischer Schriften". Absatz 5 betraf jedoch den Besitz von pornografischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, wenn die Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

11

Von diesen Grundsätzen ist der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Er hat einen konkreten Bezug zwischen dem strafrechtlich geahndeten außerdienstlichen Verhalten des Beklagten verneint und hat sich bei der Beurteilung der Disziplinarwürdigkeit als auch der Schwere des Dienstvergehens an der Strafandrohung der verwirklichten Straftatbestände orientiert. Das Berufungsgericht hat aber zutreffend berücksichtigt, dass der Beklagte nicht nur kinderpornografische Schriften besessen, sondern in einem Fall eine solche Schrift öffentlich zugänglich gemacht hat. § 184b Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes vom

12

31. Oktober 2008 (BGBl I S. 2149) sieht für dieses Vergehen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Dieser höhere Strafrahmen ist nach den dargestellten Grundsätzen bei der Maßnahmebemessung erschwerend zu berücksichtigen. In Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass der Orientierungsrahmen schon aus diesem Grund bis zur Dienstentfernung reicht.

13

Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens den Umstand berücksichtigt hat, dass die gegen den Beklagten ausgesprochene Strafe nur wenig hinter einer Freiheitsstrafe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zurückbleibt, deren Verhängung das Beamtenverhältnis beendet, wird keine Divergenz dargelegt. Den Urteilen vom 19. August 2010 ist keine Aussage zur Bedeutung der Höhe einer wegen einer vorsätzlichen Straftat verhängten Freiheitsstrafe für die disziplinarische Würdigung zu entnehmen, von der das Berufungsgericht rechtssatzmäßig abgewichen sein könnte.

14

In Bezug auf das Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe bei der Würdigung sämtlicher Umstände entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt, dass der Beklagte zuvor weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, fehlt es an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, § 73 HDG erforderlichen Bezeichnung der Entscheidung, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll.

15

Für die weiteren Divergenzrügen weist der Senat darauf hin, dass eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, § 73 HDG nicht damit begründet werden kann, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 16 HDG fehlerhaft gewürdigt und gewichtet (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - juris Rn. 7 und Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 LS 1 und vom 5. Februar 2008 - BVerwG 2 B 127.07 - juris Rn. 4). Letztlich beanstandet der Beklagte die tatrichterliche

16

Würdigung seines Dienstvergehens, legt jedoch nicht dar, dass sich das Berufungsgericht dabei von einem Maßstab habe leiten lassen, der mit den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Bemessungsgrundsätzen unvereinbar ist.

17

3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 73 HDG zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn der Beschwerdeführer gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.). Dies ist hier nicht der Fall.

18

Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Frage, ob bei der disziplinarrechtlichen Würdigung des Dienstvergehens des Besitzes kinderpornografischer Schriften eine rechtliche Differenzierung danach vorzunehmen ist, ob eine Person solche Dateien nur für theoretische Sekunden der Allgemeinheit öffentlich zugänglich gemacht hat oder ob ein aktives Tun, z.B. durch Anbieten einer entsprechenden Plattform zum Austausch solcher Dateien für die Bewertung der dienstrechtlichen Maßnahmen entscheidend ist.

19

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Der Beklagte wirft in der Sache keine Frage von fallübergreifender allgemeiner Bedeutung auf, sondern wendet sich gegen die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts. Für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme ist von maßgebender Bedeutung, ob der Beamte neben dem Straftatbestand des Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 4 StGB) vorsätzlich weitere, mit einem höheren Strafrahmen belegte Straftatbestände erfüllt hat. Dies ist im Rahmen der Gesamtwürdigung der be- und entlastenden Umstände erschwerend zu berücksichtigen.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.