Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Sept. 2015 - 2 B 10765/15

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2015:0902.2B10765.15.0A
bei uns veröffentlicht am02.09.2015

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Juli 2015 wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 8), 10) bis 13) sowie 16) bis 23), die diese Kosten selbst tragen. Daneben hat die Antragstellerin die für das Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9), 14) und 15) zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.912,56 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin ist Justizoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsordnung - LBesO -) und im Amtsgericht M. im Bereich der Rechtspflege eingesetzt. Sie bewarb sich zusammen mit 53 anderen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (künftig nur: „OLG Koblenz“) auf eine der 19,25 in den Justizblättern Nr. 10 vom 16. Dezember 2014 und Nr. 2 vom 13. Februar 2015 für diesen Personalführungsbereich zum Beförderungstermin am 18. Mai 2015 ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO (Justizamtfrau bzw. Justizamtmann).

2

Bei den zu diesem Termin vorgesehenen Beförderungen von Justizoberinspektoren ging der Antragsgegner im – insofern gemeinsam geführten – Personalbereich des Oberlandesgerichts Koblenz und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz nach folgendem Auswahlsystem vor: Zunächst wurden im gemeinsamen Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 diejenigen Rechtspfleger, die eine vierjährige Stehzeit im aktuellen Statusamt aufweisen konnten (dies traf auf alle 54 Bewerber zu), anhand der Gesamtbewertungen ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen. Dabei lag der Anteil der Beamten, die in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen schon die dritthöchste Gesamtbeurteilung innerhalb des sechsstufigen Notensystems „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ aufzuweisen hatten, bei 17 Beamten (mit insgesamt 14,625 Planstellen). Diese Beamten wurden für je eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO (in Voll- oder in Teilzeitform) ausgewählt.

3

Die Auswahl für die restlichen 4,625 Beförderungsstellen konnte ausweislich des Besetzungsvermerks nicht mehr anhand der Gesamtbewertungen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der verbleibenden Bewerber getroffen werden. Denn es zeigte sich, dass von diesen insgesamt 24 Rechtspfleger die gleiche Gesamtbewertung im oberen Bereich der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.1)“ erhalten hatten. Nachdem deshalb die verbleibenden Beförderungsstellen nicht auf der Grundlage der Gesamtergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen werden konnten, wertete der Antragsgegner diese Beurteilungen in ihren Einzelmerkmalen aus (sog. Ausschärfung oder Einzelexegese). Hierbei verglich er die in den – frei formulierten – dienstlichen Beurteilungen festzustellende Anzahl der den Beamten zuerkannten Einzelbewertungen mit höchsten und hohen Ausprägungsgraden und wählte die 6 Bewerber aus, die im Vergleich zu den übrigen Konkurrenten die meisten dieser besonderen Ausprägungsgrade aufzuweisen hatten.

4

Die Antragstellerin, die in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung eine abschließende Bewertung im oberen Bereich der Notenstufe „Entspricht den Anforderungen (4.1)“ erzielt hatte, wurde dabei nicht ausgewählt, weil sie diese Ausprägungsgrade nicht in einem Umfang wie die mit dieser Note ausgewählten Bewerber aufweisen konnte. Nachdem ihr der Präsident des OLG Koblenz die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Beförderungsstellen mitgeteilt hatte, stellte sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag statt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er hält seine Auswahlentscheidung, auch unter Berufung auf die zu diesen Fragenkreisen bisher ergangene Rechtsprechung des Senats, für rechtmäßig.

B.

5

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.

6

I. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihren Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf eine der für Justizamtsfrauen bzw. -männer ausgeschriebenen 19,25 Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO zu sichern sucht, ablehnen müssen. Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

7

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten der Antragstellerin verletzt. Das gilt in Bezug auf das vom Antragsgegner zur Ermittlung der am besten qualifizierten Bewerber angewandte Auswahlverfahren (1.), die Rügen der Antragstellerin gegen die bei der Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen als solche (2.), die Ergebnisse der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen verschiedener Beigeladenen (3.) sowie die von der Antragstellerin als fehlerhaft angesehene eigene dienstliche Beurteilung (4.).

8

1. Das Auswahlverfahren, das der Antragsgegner aus Anlass der Besetzung der für Justizamtsfrauen bzw. -männer ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO angewandt hat, entspricht offensichtlich dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG.

9

a) Zunächst ist die Auswahl der Beförderungsbewerber nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 nicht vom Präsidenten des Oberlandesgerichts unterschrieben wurde. Stattdessen hat nämlich der für den nichtrichterlichen Dienst zuständige Personalreferent des Oberlandesgerichts den Besetzungsvermerk „im Auftrag“ des Präsidenten abgezeichnet. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat hierzu im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens angegeben, dass der für Personalangelegenheiten des nicht-richterlichen Dienstes allgemein zuständige Personalreferent des Oberlandesgerichts Koblenz (vgl. den im Internet unter www.olgko.mjv.rlp.de abrufbaren Geschäftsverteilungsplan dieses Gerichts,) von ihm mit der Durchführung der Besetzungsentscheidung beauftragt worden sei. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Unterzeichnung eines Besetzungsberichts muss insoweit – ebenso wie auch die Ausarbeitung selbst – nicht durch den Dienstvorgesetzten persönlich erfolgen. Mangels entgegenstehender gesetzlicher Vorgaben ist der höhere Dienstvorgesetzte vielmehr ohne weiteres befugt, diese Aufgabe zu delegieren. Lediglich die Ernennungsurkunden müssen nach den insoweit von der Landesregierung erlassenen Zuständigkeitsverordnungen grundsätzlich vom danach bestimmten Dienstvorgesetzten unterschrieben werden.

10

b) Die „Topfwirtschaft“ ist nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 Landesbeamtengesetz zulässig und begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat hält weiterhin an seiner bereits mehrfach geäußerten Rechtsauffassung fest, nach der diese Verfahrensweise zwingend erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Justiz in Rheinland-Pfalz zu gewährleisten (vgl. zuletzt Urteil vom 3. Februar 2015 - 2 A 10567/14.OVG -, IÖD 2015, 89).

11

c) Gleiches gilt hinsichtlich der im Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 ausgewiesenen „Stehzeit“ von vier Jahren, welche die Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 LBesO zurückgelegt haben müssen, damit sie in den engeren Kreis der auszuwählenden Bewerber aufgenommen werden können. Diese Mindestbewährungszeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gleichfalls zulässig (vgl. z.B. Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [73 f.] sowie Urteil vom 3. Februar 2015, a.a.O.).

12

d) Die Einbeziehung der Planstellen aus dem Vorjahr in das aktuelle Besetzungsverfahren ist zulässig. Es steht dem Dienstherrn frei, ein als rechtsfehlerhaft erkanntes Auswahlverfahren entweder ab dem festgestellten Fehler zu wiederholen oder das gesamte Verfahren abzubrechen und (vollständig) erneut durchzuführen. Möglich ist auch, die Stellen in ein neues Auswahlverfahren einzubeziehen. Der in einem beamtenrechtlichen Eilverfahren obsiegende Antragsteller hat insofern kein subjektives Recht auf Beibehaltung des Bewerberkreises (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG - m.w.N.; juris, Rn. 15 ff.; m.w.N.). Danach erfolgte die Einbeziehung der aus dem Vorjahr zurückbehaltenen Planstellen in die Beförderungskampagne zum 18. Mai 2015 zu Recht.

13

e) Das in dieser Beförderungskampagne erstmals zur Anwendung gelangte Auswahlverfahren entspricht vollständig den Vorgaben der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [85 ff.] sowie S. 20 ff. BA). Danach gilt:

14

-Vorrangig sind die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber mit ihren jeweiligen Gesamtergebnissen heranzuziehen. Der Bewerber, der hier – auch schon in Form einer Zwischennote gemäß Nr. 6.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 (JBl. 2007, S. 279 ff.; im Folgenden BeurteilungsVV) – einen Leistungsvorsprung aufzuweisen hat, ist zu befördern.

15

-Können die Stellen nicht anhand der Gesamtergebnisse der aktuellen Beurteilungen der Bewerber vergeben werden, so sind diese in ihren Einzelaussagen inhaltlich auszuwerten (Einzelexegese).

16

-Führt auch die Einzelexegese nicht zu einer Entscheidung über die anstehenden Beförderungen, so sind zunächst ältere Beurteilungen (mit ihren Gesamtergebnissen) heranzuziehen.

17

-Können auch danach die Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden, so dürfen ausnahmsweise die Hilfskriterien den Ausschlag geben. Dabei sind leistungsnähere vor leistungsferneren Hilfskriterien heranzuziehen.

18

Vorliegend hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung ohne rechtliche Fehler an diesen Vorgaben ausgerichtet. Verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche bedeutsame Mängel sind noch nicht einmal ansatzweise erkennbar.

19

Im Einzelnen:

20

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie die Aufgabe aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen. Diesen kommt bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zu. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.

21

Diesen Vorrang dienstlicher Beurteilungen hat der Antragsgegner im Rahmen der Besetzung der hier in Rede stehenden Beförderungsstellen beachtet. Dabei sind sämtliche dieser Stellen unmittelbar auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen vergeben worden. Dies geschah zum einen mit der – nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gebotenen – Heranziehung der von den Bewerbern erzielten Gesamtergebnisse ihrer Beurteilungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38; stRspr). Zum anderen erfolgte die Auswahl der zur Beförderung anstehenden Beamten bei gleicher Gesamtbeurteilung durch eine inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungsgrundlagen (sog. Einzelexegese), wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Vergabe von mehreren Beförderungsstellen für eine Vielzahl von Bewerbern (sog. Massenbeförderungsverfahren), vor allem bei der Vergabe von Stellen im Rahmen der „Topfwirtschaft“, als erforderlich ansieht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, AS 41, 265 ff.).

22

aa) Ausweislich des Besetzungsvermerks vom 15. April 2015 hat der Antragsgegner zunächst diejenigen Bewerber ermittelt, die mit der besten Gesamtbewertung beurteilt wurden. Bei den 54 Bewerbern waren das diejenigen 17 Kandidaten, die in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung im unteren Bereich der Notenstufe „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ beurteilt wurden. Dieses Vorgehen steht mit der vorstehend dargestellten Rechtsprechung, wonach derartige Beförderungsentscheidungen vorrangig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind, vollständig in Einklang.

23

bb) Für die verbleibenden Bewerber (4,625 von 19,25 Planstellen) führte der Antragsgegner – insoweit in Abkehr von der bisherigen Beförderungspraxis – erstmals eine Ausschärfung der Beurteilungsgrundlagen durch. Zwar hatte der Antragsgegner in früheren Eilverfahren erklärt, diese Einzelexegese sei ihm bei den Beurteilungen von Beamten im dritten Einstiegsamt wegen der unterschiedlichen Beurteilungsstile der zahlreichen Beurteiler nicht möglich. Von dieser Argumentation ist der Antragsgegner jedoch nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 abgerückt. Dies ergibt sich u. a. aus dem Urteil des Senats vom 3. Februar 2015 (a.a.O.). In der mündlichen Verhandlung, die zu diesem Urteil geführt hat, hatte der Antragsgegner erklärt, dass er sich nunmehr zu einer Einzelexegese der Beurteilungen in der Lage sehe (vgl. Urteil vom 3. Februar 2015, S. 22 UA).

24

cc) Der in diesem Zusammenhang in einem Parallelverfahren erhobene Einwand, noch vor einer Einzelexegese hätten ältere dienstliche Beurteilungen herangezogen werden müssen, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass nicht unmittelbar aus Leistungsbeurteilungen abgeleitete Auswahlkriterien (sog. Hilfskriterien) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und derjenigen des Senats erst nach erfolgter Auswertung der Leistungsbeurteilungen herangezogen werden dürfen, wozu auch ältere Beurteilungen zählen, die insofern keine Hilfskriterien sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397; OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O.; Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [84]). Derartige Hilfskriterien hat der Antragsgegner jedoch erst gar nicht herangezogen, sondern sich in Übereinstimmung mit der vorstehend genannten Rechtsprechung des Senats unmittelbar für die Einzelexegese entschieden. Das ist nicht zu beanstanden.

25

Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Antragsgegner eine Verpflichtung zur Durchführung der Einzelexegese, wie die Antragstellerin meint, „unreflektiert“ übernommen habe, ohne hierzu tatsächlich verpflichtet zu sein. Die Vorgaben der Senatsrechtsprechung sind vielmehr eindeutig und werden vom Antragsgegner zutreffend umgesetzt.

26

dd) Das Auswahlverfahren als solches ist nach alledem rechtmäßig. Dies ist derart offensichtlich, dass die von der Antragstellerin gleichwohl beantragte Verhinderung der Beförderung aller ausgewählten Mitbewerber nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig war.

27

2. Die strukturellen Rügen der Antragstellerin gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen gehen sämtlich fehl. Die dienstlichen Beurteilungen sind als solche taugliche Auswahlinstrumente (a). Durchgreifende Rechtsfehler sind nicht gegeben, und zwar weder in Bezug auf die Beurteilungen der Beigeladenen noch hinsichtlich der jeweiligen Beurteilung der Antragstellerin. (b). Ihrer Verwertbarkeit steht auch nicht die unterschiedliche Anzahl von Einzelmerkmalen in den dienstlichen Beurteilungen entgegen (c). Die bei einer solchen Sachlage notwendige „Begründungsarbeit“ ist durch den Besetzungsvermerk rechtsfehlerfrei geleistet geworden (d).

28

a) Die dienstlichen Beurteilungen sind für die Auswahlentscheidung grundsätzlich heranziehbar. Die von der Antragstellerin insoweit erhobenen Einwendungen führen nicht zur Aufhebung der von ihr angefochtenen Beförderungsentscheidung des Antragsgegners.

29

aa) Grundsätzlich gilt bei Rügen gegen die einer Beförderungsauswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein mehrfach eingeschränkter Überprüfungsrahmen. Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn angewandte Auswahlsystem, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten (und deshalb regelmäßig beizuladenden) Mitbewerbers, so ist zunächst zu bedenken, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch die Beurteilung des jeweiligen Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand eines derartigen Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind. Aus diesem Grund sind Beurteilungen in einem solchen Beförderungsrechtsstreit auch nur inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. Hieraus folgen besondere Voraussetzungen an die erforderliche Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags eines Antragstellers (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 B 10936/11.OVG -, vom 18. August 2014 - 2 B 10564/14.OVG -, vom 20. November 2014 - 2 B 10686/14.OVG - und vom 25. August 2015 - 2 B 10715/15.OVG -).

30

(1) Dazu gehört, dass ein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller, der sich zur Begründung seines Eilantrages auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung – oder derjenigen des Konkurrenten – beruft, dies in einer Weise glaubhaft gemacht hat, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP und juris).

31

(2) Darüber hinaus ist erforderlich, dass bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 und vom 18. August 2014, a.a.O.). Die bloße Möglichkeit der Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung für die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung reicht insofern nicht aus.

32

(3) Schließlich ist – wie bei allen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung – zu beachten, dass diese wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn oder des für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten des Beamten, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82). Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten sicherzustellen. Im Übrigen erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle einer dienstlichen Beurteilung nur daraufhin, ob die Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können, verkannt haben bzw. ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [246]; Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, IÖD 2015, 86; OVG RP, Urteil vom 28.November 2008 - 2 A 11028/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, und Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, juris). Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen.

33

bb) Die vorstehend dargestellten Beschränkungen der verwaltungsgerichtlichen Prüfungsdichte von Beurteilungsfragen in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren sind erforderlich und deshalb auch gerechtfertigt. Dies folgt aus dem besonderen Prozessrechtsverhältnis, das in einem derartigen Konkurrenzstreitverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegenen Beamten besteht. In Verfahren einer von diesem begehrten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Sache nach immer auch eine Abwägung der Folgen einer einstweiligen Anordnung vorzunehmen. Dabei sind auf der einen Seite die Auswirkungen zu bedenken, die eintreten würden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt würde, sich jedoch in einem anschließend durchgeführten Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der (eigenen oder fremden) dienstlichen Beurteilung erweist. Diese Konstellation ist gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, falls die Beförderung des Beigeladenen vorläufig untersagt wird, sich aber später herausstellt, dass die im Rahmen des Eilverfahrens inzident angefochtene dienstliche Beurteilung des im Auswahlverfahren unterlegenen Antragstellers oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten Beigeladenen tatsächlich rechtmäßig gewesen ist.

34

Die hierbei je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens eintretenden Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich. Stellt sich dort heraus, dass eine der im Konkurrenteneilverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegriffenen dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig war, so kann der im Eilverfahren unterlegene Antragsteller von den Fällen der Rechtsschutzvereitelung abgesehen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 ff.) wegen der dann regelmäßig ausgehändigten Ernennungsurkunde an den obsiegenden Beigeladenen und des Grundsatzes der Ämterstabilität im öffentlichen Dienst nicht mehr befördert werden. Stattdessen hat er aber – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung. Damit sind für ihn sämtliche finanzielle Einbußen bis hin zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung der ihm im Eilverfahren zu Unrecht vorenthaltenen Beförderungsstelle kompensiert.

35

Gänzlich anders stellt sich die Situation dagegen für den in solchen Verfahren regelmäßig beizuladenden Auswahlsieger dar. Wird die von einem unterlegenen Bewerber beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlassen, so kann der Beigeladene während des gesamten Zeitraums nach Erlass dieser Sicherungsanordnung nicht befördert werden. Erweist sich dann aber in einem späteren Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren vom Antragsteller (als zu schlecht) in Zweifel gezogene eigene dienstliche Beurteilung oder die (als zu gut) angefochtene fremde Beurteilung des Beigeladenen doch als rechtmäßig, so hat der Beigeladene regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit, seinen Vermögensschaden wegen der nicht erfolgten Beförderung im Wege des Schadenersatzes geltend zu machen.

36

Vom Antragsteller kann der Beigeladene keinen Schadenersatz verlangen, weil dieser in der Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Gegenüber den im Eilverfahren beteiligten Verwaltungsgerichten steht ihm ein Schadenersatzanspruch nicht zu, weil von diesen wegen des sog. Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadenersatz nur bei Vorliegen einer Straftat verlangt werden kann. Schließlich kann der Beigeladene auch gegenüber seinem Dienstherrn keinen Schadenersatz durchsetzen. Denn dieser beantragt während des Eilverfahrens regelmäßig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er ist deshalb bei einer dennoch erfolgenden Stattgabe des Eilantrags nicht verantwortlich für den durch die nicht erfolgte Beförderung beim Beigeladenen eingetretenen Vermögensschaden. Für den – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Zeitraum des Hauptsacheverfahrens muss der Beigeladene den dadurch eingetretenen Vermögensschaden kompensationslos hinnehmen. Im Extremfall kann er sogar wegen des sich über die Jahre hinziehenden Rechtsstreits die Versorgungswirksamkeit der ihm nach gewonnenem Hauptsacheverfahren zuerkannten Besoldung aus dem höheren Statusamt (vgl. § 12 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz) verlieren. Möglicherweise kann er sogar wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder zwischenzeitlich eingetretener Dienstunfähigkeit überhaupt nicht mehr befördert werden. Auch diese – erhebliche – Folge wegen einer im Eilverfahren zu Unrecht als rechtswidrig angesehenen Beurteilung geht kompensationslos zu Lasten des Beigeladenen.

37

Diese Rechtsfolgenbetrachtung macht deutlich, dass wegen des erheblichen und gegebenenfalls sogar nicht mehr ausgleichsfähigen Vermögensschadens, den ein Beigeladener erleiden würde, wenn dem Eilantrag in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren allein wegen eines angeblichen Beurteilungsfehlers zu Unrecht stattgegeben wird, besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der von einem Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler zu stellen sind.

38

Diese erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung stehen nicht im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, nach dem das beamtenrechtliche Konkurrenteneilverfahren grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG -, juris, Rn. 4, m.w.N.). Von dieser Kontrolldichte wird bei der hier praktizierten Behandlung eines derartigen Vortrags nicht abgerückt. Denn die dienstliche Beurteilung der Bewerber wird auch von dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht nur inzident geprüft. Hinzu kommt, dass das Auswahlsystem wie auch der übrige Besetzungsvorgang vom Senat – den dargestellten Vorgaben entsprechend – in einem dem Hauptsacheverfahren entsprechenden Umfang geprüft wird. Nur wenn in einem Konkurrenteneilverfahren ausschließlich die Frage des rechtsfehlerfreien Zustandekommens von dienstlichen Beurteilungen zweifelhaft ist, kommt die vorstehend dargestellte Beschränkung zum Tragen. Dies ist mit Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 LV sowie den Rechten des in einer Beförderungskonkurrenz unterlegenen Beamten vereinbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. August 2015 - 2 B 10664/15.OVG -; juris, Rn. 15 ff.).

39

b) Hiervon ausgehend lassen sich keine durchgreifenden Rechtsfehler feststellen, und zwar weder in Bezug auf die Beurteilungen der Beigeladenen noch hinsichtlich der jeweiligen Beurteilung der Antragstellerin.

40

aa) Zunächst fallen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen fallen hinreichend differenziert aus. Von den 54 Beamten der Besoldungsgruppe A 10 LBesO, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung in der Laufbahngruppe des Justizdienstes im dritten Eingangsamt (früher: gehobener Justizdienst) die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllten, sind lediglich 17 und damit nur rund 31 % im unteren Bereich der Gesamtnote „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ beurteilt worden. Die übrigen Beamten in diesem Statusamt verteilen sich im Personalführungsbereich des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz auf weitere insgesamt vier Zwischennotenstufen bis hin zum untersten Bereich der Bewertungsstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.3)“. Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits eine Zwischennote im Rahmen einer Beförderungsauswahl dazu führt, dass die jeweiligen Bewerber nicht mehr „im Wesentlichen gleich“ beurteilt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57; und vom 14. Oktober 2014, a.a.O.), sind die Ergebnisse der Beurteilungen der Bewerber unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen hinreichenden Differenzierung der Leistungsgesamtergebnisse („Notenspreizung“) taugliche Auswahlinstrumente für die hier anstehenden Beförderungen.

41

Durch diese „Notenspreizung“ konnten 14,625 der ausgeschriebenen Beförderungsstellen ohne eine inhaltliche Ausschärfung (Einzelexegese) vergeben werden. Lediglich die restlichen 4,625 Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO wurden danach unter den verbleibenden 24 Bewerbern mit der Gesamtnote „4.1“ (= oberer Bereich der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen“) besetzt. Diese Vergabe hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Senats durch die Auswertung der Einzelaussagen in den Beurteilungen der Bewerber vorgenommen (Einzelexegese).

42

Damit wurde der weit überwiegende Teil der zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO – im Einklang mit dem Leistungsgrundsatz – unmittelbar nach Leistungsgesichtspunkten, die aus den Gesamtergebnissen der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber folgen, vergeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2015, a.a.O., Rn. 54). Aber auch der verbleibende Teil wurde in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats unmittelbar auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen besetzt, wie noch auszuführen sein wird . Insgesamt ist es jedoch nicht erkennbar, auf welcher Grundlage insofern ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 19 LV zu sehen wäre.

43

bb) Des Weiteren ist es ohne rechtliche Relevanz, dass vor der Erstellung dieser dienstlichen Beurteilungen keine Besprechungen der Beurteiler (sog. Maßstabskonferenzen) stattgefunden haben, in denen sich auf einheitlich zu verwendende Beurteilungsmaßstäbe verständigt wurde (etwa im Hinblick auf die in einer Beurteilung maximal zu vergebenden Einzelbewertungen). Zwar sind Besprechungen der mit dienstlichen Beurteilungen befassten Dienstvorgesetzten grundsätzlich wünschenswert, etwa um allgemeine Beurteilungsfragen zu erörtern oder sich vor deren Erstellung auf einheitliche Beurteilungsmaßstäbe zu verständigen. Das Fehlen derartiger Besprechungen hat dagegen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der so erstellten Beurteilungen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10498/15.OVG -, juris, Rn. 16). Etwas anderes kann dann gelten, wenn die von den Beurteilern jeweils angewandten Maßstäbe derart uneinheitlich ausfallen, dass sich damit die Beförderungsentscheidung nicht treffen lässt.

44

Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht auszugehen, weil 17 der insgesamt 23 zur Beförderung vorgesehenen Bewerber (14,625 von 19,25 Planstellen) allein auf der Grundlage der Zwischennoten der abschließenden Bewertung ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen (Nr. 6.1.1 BeurteilungsVV) als leistungsstärkste Beamte ausgewählt werden konnten. Ganz offensichtlich sind sich die Beurteiler also über die anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe jedenfalls in den Grundzügen einig gewesen. Deshalb musste auch lediglich für die verbleibenden 4,625 (von ursprünglich 19,25) Planstellen eine Ausschärfung der Beurteilungsmerkmale durchgeführt werden.

45

c) Die in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen festzustellende unterschiedliche Anzahl von vergebenen Einzelbewertungen ist unschädlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Katalog der in den Formularen unter den jeweiligen Beurteilungsgrundlagen aufgeführten Einzelmerkmale nicht abschließend. Vielmehr steht es jedem Beurteiler frei, bestimmte Einzelmerkmale nicht zu bewerten; sie können auch weitere im Zusammenhang mit der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung stehende Gesichtspunkte anführen. Dies folgt nicht nur aus der „offenen“ Formulierung in Nr. 5.2 BeurteilungsVV, sondern auch aus allgemeinen Beurteilungs- bzw. Bewertungsgrundsätzen.

46

Eine sich in den einzelnen Beurteilungen unterscheidende Anzahl von abgegebenen Einzelbewertungen steht einer Verwertbarkeit von dienstlichen Beurteilungen für die Auswahl der Beförderungsbewerber grundsätzlich nicht entgegen. Zwar wäre eine einheitliche Handhabung im Sinne des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) wünschenswert. Wenn sich jedoch der Dienstherr dazu entschließt, statt eines „Ankreuzverfahrens“ mit einer dann vorgegebenen Anzahl von Einzelbewertungen dienstliche Beurteilungen im Wege des „Fließtextes“ mit freien Formulierungen unter Verwendung von Formulierungshilfen abgeben zu lassen, so treten unterschiedliche Ausprägungen in den Formulierungen je nach Beurteilungsstil der Dienstvorgesetzten geradezu zwangsläufig auf.

47

Dadurch werden diese Beurteilungen als Mittel zur Auswahl der Bewerber aber nicht untauglich. Sie können nach wie vor als Instrument zur Feststellung der vom Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen sowie zur Eignungsprognose für höherwertigere Dienstposten dienen. Hierin liegt auch keinesfalls – wie die Antragstellerin und die Vorinstanz meinen – ein Verstoß gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze.

48

Dies mag ein Vergleich mit Prüfungsarbeiten verdeutlichen, bei denen es – wie bei dienstlichen Beurteilungen – der Sache nach gleichfalls um Bewertungen von fachlichen Leistungen geht. Hier ist es nicht eingängig, eine Klausurbewertung als gleichheitswidrig anzusehen, nur weil ein Prüfer seine Bewertungen quantitativ umfangreich (in der Terminologie der Vorinstanz: „wortgewaltig“) und ein anderer Prüfer nach der Anzahl der Einzelbewertungen eher umfangarm (gleichsam „wortkarg“) begründet. Nichts anderes gilt für dienstliche Beurteilungen, die wie Bewertungen von Prüfungsarbeiten reine Werturteile darstellen, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden können.

49

In derartigen Fällen ist es danach Sache des Besetzungsberichts, die aus einer Vielzahl von Behörden (hier: dem Oberlandesgericht, zahlreichen Land- und Amtsgerichten sowie der Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften) und deshalb zwangsläufig von verschiedenen Beurteilern, teilweise mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen stammenden Leistungsbeurteilungen wertend zu vergleichen. Der Sachwalter des Dienstherrn muss in derartigen Fällen die Problematik der unterschiedlichen „Begründungsdichte“ erfassen, sodann die verschiedenartigen Inhalte der Beurteilungen bewerten und zuletzt auf der Grundlage der differierenden Beurteilungsinhalte eine eigenständige Entscheidung über die Beförderung treffen.

50

Dem steht nicht entgegen, dass der den Besetzungsbericht abfassende Amtswalter die Bewerber und ihre in der Vergangenheit gezeigten Leistungen nicht aus persönlicher Anschauung kennt. Eine solche persönliche Kenntnis ist noch nicht einmal für die rechtsgültige Erstellung von dienstlichen Beurteilungen erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 -, DokBer 2009, 187 und juris, dort Rn. 13; m.w.N.). Bei diesen reicht es aus, wenn sich der Beurteiler seine Kenntnisse durch Berichte von unmittelbaren Vorgesetzten oder Dritten verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, IÖD 2015, 86). Umso weniger sind eigene Erkenntnisse von den Leistungen der Bewerber bei der Abfassung eines Besetzungsberichts erforderlich, bei dem es sogar den Regelfall darstellt, dass der hiermit beauftragte Amtswalter des Dienstherrn die Bewerber nicht persönlich kennt. Als Erkenntnismittel dienen hier in erster Linie tatsächlich nur die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die somit – wie Leistungsnachweise sonst auch – im Rahmen eines wertenden Vorgangs heranzuziehen sind.

51

Dass die dem entgegenstehende Auffassung der Antragstellerin nicht zutreffend sein kann, zeigt auch folgende Überlegung: Auf ausgeschriebene Stellen des öffentlichen Dienstes können sich grundsätzlich alle Beamten bewerben, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des zu vergebenden Statusamtes erfüllen. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber aus anderen Behörden desselben Dienstherrn oder sogar aus Bereichen anderer Dienstherrn. Deren bei der Stellenbesetzung zu berücksichtigenden Beurteilungen entsprechen in der Regel nicht denen des ausschreibenden Dienstherrn. Bei manchen Vergabeverfahren konkurrieren sogar Bewerber aus verschiedenen Statusämtern, etwa bei der Vergabe von Planstellen der nicht regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (z. B. bei den Ämtern der Besoldungsordnung B, vgl. § 5 Abs. 1 LbVO i.V.m. der Anlage 1 zur LbVO) oder wenn für ausgeschriebene Stellen neben Beförderungs- auch Versetzungsbewerber (d. h. Beamte, die das Statusamt bereits innehaben) vorhanden sind. All diese Sachverhalte stehen einer rechtmäßigen Bewerberauswahl wegen unterschiedlicher Beurteilungsinhalte und/oder Statusämter jedoch nicht im Wege. Auch hier ist der den Besetzungsbericht abfassende Amtswalter dazu berechtigt und verpflichtet, die unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen wertend miteinander in Beziehung zu setzen. Nichts anderes hat bei der hier gegebenen Bewerbungslage zu geschehen, bei der zwar einheitliche Beurteilungsformulare bestehen, diese jedoch nur Formulierungshilfen darstellen und so zur Ausbildung unterschiedlicher „Beurteilungsstile“ geführt haben.

52

d) Diesen Anforderungen ist der Besetzungsvermerk auch gerecht geworden. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin geht von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Sie meint, eine solche Einzelexegese sei rechtlich in vollem Umfang zu überprüfen. Das trifft jedoch nicht zu. Fallen in einer beamtenrechtlichen Konkurrenz – wie hier – die letzten dienstlichen Beurteilungen in ihren Gesamtergebnissen gleich aus (und sind die Bewerber dergestalt „im Wesentlichen gleich“ beurteilt), so hat der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuwerten (auszuschärfen). Bei dieser Einzelexegese, kommt ihm – wie bei allen Bewertungsvorgängen im öffentlichen Dienstrecht – ein Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum zu, dessen Nachprüfung von den Verwaltungsgerichten jedenfalls bei frei formulierten Beurteilungen mit gleich lautenden Ergebnissen auf die Kontrolle spezifischer Fehler zu beschränken ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten bei der zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern zu treffenden Auswahl beimisst, unterliegt so nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 [117 f.]).

53

Wie bei dienstlichen Beurteilungen ist die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für ein Beförderungsamt erforderliche fachliche Leistung aufweist, ein von der Rechtsordnung diesem vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Auch hier hat sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Derartige Bewertungsfehler sind in dem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 nicht zu finden.

54

Der Antragsgegner hat zunächst die Problemstellung bei seiner Beförderungsentscheidung für die ausgeschriebenen Stellen erkannt. Das gilt insbesondere für die Schwierigkeit der Auswertung im Hinblick auf die sich unterscheidende Begründungsdichte in einzelnen Beurteilungen. Sowohl in dem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 als auch im gerichtlichen Eilverfahren hat der Antragsgegner für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbar gemacht, warum er den ausgewählten Bewerbern den Vorzug vor anderen Kandidaten gibt. Dabei ist er ersichtlich von der Prämisse ausgegangen, dass bei Bewerbern mit vergleichsweise wenig hohen und höchsten Einzelbewertungen in ihren Beurteilungen die nicht mit besonderen Prädikaten versehenen Bewertungen stillschweigend als allenfalls durchschnittlich ausgeprägt anzusehen sind. Diese Sichtweise entspricht allgemeiner Erkenntnis bei der Auswertung von Dienstleistungszeugnissen (die der Sache nach auch dienstliche Beurteilungen darstellen). In der insofern allgemein angewandten „Zeugnissprache“ gilt: Was nicht explizit hervorgehoben worden ist, besteht entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in einem erwähnenswerten Umfang. Diese Prämisse, die der Antragsgegner auch seinem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 zugrunde gelegt hat, orientiert sich erkennbar am Leistungsgrundsatz. Sachfremde Erwägungen sind hierbei nicht zu sehen.

55

Auch weitere Bewertungsfehler liegen nicht vor. Im Gegenteil: Aufgrund der von der Senatsrechtsprechung als grundsätzlich erforderlich angesehenen vollständigen Erfassung der Beurteilungsgrundlagen (vgl. Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, DÖD 2014, 17) bewegt sich der Antragsgegner bei seiner Handhabung für die Vergabe der Beförderungsstellen, bei der er die Anzahl der höchsten und zweithöchsten Bewertungen bei den Einzelmerkmale erfasst, erkennbar innerhalb des ihm nach den vorstehenden Grundsätzen zukommenden Beurteilungsspielraumes. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht zu festzustellen, dass die Beurteilungen der Bewerber für eine Einzelexegese mangels Differenzierung nicht tauglich gewesen wären (vgl. dazu z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10624/14.OVG -, AS 43, 68 [83 f.]).

56

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Antragstellerin weiterhin gerügten Umstand, nach dem bei der Beförderungsentscheidung sowohl Anlass-, als auch Bezugnahme- und Regelbeurteilungen auszuwerten waren. Dieses Nebeneinander verschiedener Beurteilungsarten wird seit vielen Jahren nicht nur vom Antragsgegner, sondern auch in vielen anderen Bereichen öffentlich-rechtlicher Dienstherrn für die dort vorhandenen Beamten praktiziert. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede, insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Beurteilungszeiträume, führen nach der Rechtsprechung des Senats gleichfalls nicht zur Unverwertbarkeit der dienstlichen Beurteilungen.

57

Der Senat hat sich in der Vergangenheit – ebenso wie der für den Bereich der Bundesbeamten zuständige 10. Senat – bereits mit dem Problem sich unterscheidender Beurteilungszeiträume in einer Bewerberkonkurrenz befasst (vgl. etwa Beschlüsse vom 29. März 2007 - 2 B 10167/07.OVG -, juris, und vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, AS 42, 437 ff.). Danach wird zwar durch das Prinzip der in bestimmten Zeitabständen wiederkehrenden Regelbeurteilungen die einheitliche Abdeckung eines möglichst gleich langen Zeitraums bezweckt, um so für künftige Personalmaßnahmen – insbesondere Beförderungen – ein Höchstmaß an Chancengleichheit herzustellen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112). Auf der anderen Seite kollidiert die Forderung nach Herstellung von bei allen Bewerbern stets und ausnahmslos identischen Beurteilungszeiträumen sowohl mit tatsächlichen Rahmenbedingungen wie auch mit dem Ziel einer größtmöglichen Flexibilität des Personaleinsatzes im öffentlichen Dienst.

58

So können Personalmaßnahmen verschiedenster Art dazu führen (und führen auch vielfach dazu), dass die Beurteilungszeiträume faktisch schlicht unterschiedlich sind. Dazu kommt es zum Beispiel, wenn Beamte aus Beurlaubungen zurückkehren und dann durch eine Regelbeurteilung beurteilt werden. Unterschiedliche Zeiträume entstehen etwa auch durch die Erteilung von Beurteilungen zuvor freigestellter Personalratsmitglieder oder bei Beurteilungen aus besonderem Anlass. Hierbei sind generell die Zeiträume kürzer als bei Regelbeurteilungen. All dies sind Situationen, die während der Dienstzeit von Beamten vorkommen können und auch häufiger vorkommen. Die sich in diesen Fällen unterscheidenden Beurteilungszeiträume machen die dienstlichen Beurteilungen aber nicht von vornherein unbrauchbar. Wäre das stets und ausnahmslos der Fall, so wären in letzter Konsequenz auch dienstliche Beurteilungen von Teilzeitbeschäftigten im Blockmodell mit denen von Vollzeitbeschäftigten nicht mehr vergleichbar; ein Ergebnis, das sicher nicht sachgerecht und so auch nicht zulässig wäre (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07.OVG -, juris; und vom 20. November 2014 - 2 B 10651/14.OVG -).

59

Die Vergleichbarkeit der hier vorliegenden dienstlichen Beurteilungen ist auch vor dem Hintergrund der Umstellung des Beförderungssystems nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 (2 B 10648/14.OVG, AS 43, 68 ff.) gegeben. Die Umstellung fand nach den Erkenntnissen des Senats erst im Rahmen dieser Beförderungskampagne statt. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang erstmals in der mündlichen Verhandlung eines Hauptsacheverfahrens am 3. Februar 2015 mitgeteilt, dass er sich ab jetzt zu einer inhaltlichen Auswertung (Ausschärfung) der Einzelaussagen von dienstlichen Beurteilungen der Justizbeamten des dritten Einstiegsamtes in der Lage sehe und dies in Zukunft auch so praktizieren werde (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2015, S. 22 UA). Etwa zu dieser Zeit fanden, auch dies ist dem Senat aus einem anderen anhängig gewesenen Verfahren bekannt, die ersten Besprechungen mit den Erstbeurteilern von Rechtspflegern statt, in denen den Dienstvorgesetzten die neuen Beförderungsgrundsätze mitgeteilt wurden. Zu diesem Zeitpunkt waren aber fast alle der hier dokumentierten dienstlichen Beurteilungen, die im Rahmen der bereits Ende 2014 ausgeschriebenen Beförderungsstellen bzw. als Regelbeurteilungen erforderlich wurden, vom jeweiligen Erstbeurteiler bereits unterschrieben. Die Rüge der Antragstellerin, die anderen Beurteiler hätten – im Gegensatz zu ihrem Beurteiler – zum Zeitpunkt der Fertigung der Beurteilungen ihrer Konkurrenten schon gewusst, dass es stärker auf die Ausschärfung der Einzelmerkmale ankommen würde, kann von daher schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht zutreffen. Derartiges könnte zwar auch vor dem Hintergrund eines zuvor erfolgten Informationsflusses stattgefunden haben. Greifbare Anhaltspunkte hierfür finden sich indessen weder im Vortrag der Beteiligten noch in den Verwaltungsvorgängen. Eine solche Sichtweise wäre damit lediglich spekulativ. Allein darauf lässt sich eine Verhinderung der Beförderungen aller Konkurrenten der Antragstellerin nicht stützen.

60

Hinzu kommt, dass sich bei einer Analyse der Beurteilungsergebnisse für die 54 Bewerber um die Beförderungsstellen zeigt, dass von einer „geänderten Beurteilungspraxis“ nicht die Rede ein kann. Denn von den 48 Regel- und Anlassbeurteilungen, die zum Stichtag 1. Juli 2014 oder später über die Kandidaten erstellt wurden, endeten nur 17 auf „3.3“; dagegen erhielten 31 Beamte die Endnote „4.1“ oder schlechter.

61

e) Auch unter Einbeziehung der strukturellen Rügen gegen die dienstlichen Beurteilungen ist das Auswahlverfahren als solches aus diesen Gründen rechtmäßig. Das ist zudem derart offensichtlich, dass die von der Antragstellerin mit ihrem Eilantrag ausdrücklich begehrte Verhinderung der Beförderung aller ausgewählten Mitbewerber nicht gerechtfertigt war.

62

3. Der weiter erhobene Vorwurf, bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) hätten zum Beurteilungsstichtag am 1. Juli 2014 überhaupt keine dienstliche Beurteilungen erstellt werden bzw. ihnen habe nicht die Gesamtnote „3.3“ verliehen werden dürfen, geht ebenso fehl wie die Einwände gegen die vom Antragsgegner durchgeführte Einzelexegese bei den Beigeladenen mit der Note „4.1“.

63

a) Der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) stand die sog. Sperrfrist nach Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV nicht entgegen. Die Antragstellerin übersieht, dass es sich bei den fraglichen Beurteilungen der Beigeladenen 8), 12), 17), 18) und 21) nicht um Anlass-, sondern um Regelbeurteilungen handelt. Bei diesen gilt schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 2 BeurteilungsVV die zweijährige Sperrfrist nicht. Denn diese zeitliche Karenz, innerhalb der keine neue Beurteilung erfolgen darf, ist nur bei Beurteilungen „aus besonderem Anlass“ zu beachten. Nur bei dieser Beurteilungsart finden sich in den Richtlinien auch Aussagen zu den Anforderungen, die der Richtliniengeber für die Zuerkennung einer Leistungssteigerung vorsieht (vgl. Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV).

64

Die Beschränkung der Sperrfrist auf Anlassbeurteilungen ist auch sachlich gerechtfertigt. Die Sperrfrist dient insofern zwei Zielen: Zum einen soll sie den Beamten vor einem schlechten Beurteilungsergebnis schützen, wenn er lediglich über einen relativ kurzen Zeitraum nicht befriedigende Leistungen erbringt. Dem Dienstvorgesetzten soll es dann innerhalb des Karenzzeitraumes nicht möglich sein, dies bei dem betreffenden Beamten unmittelbar mit einer schlechten Anlassbeurteilung zu sanktionieren. Der zweite Schutzzweck betrifft Konkurrenten in Auswahlverfahren. Diese sollen davor geschützt werden, dass ein Beamter, der lediglich über einen relativ kurzen Zeitraum seine Leistungen steigert, mit (dann regelmäßig endgültigen) Folgen ein Beförderungsamt erhält. Als „relativ kurz“ definiert der Richtliniengeber dabei einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren.

65

Beide Schutzziele treffen der Sache nach zwar auf Anlass-, nicht jedoch auf Regelbeurteilungen zu. Diese sind vielmehr – von Ausnahmen abgesehen – für jeden Beamten zu bestimmten Stichtagen zu erstellen. Da die Regelbeurteilungstermine von vornherein feststehen, bedarf weder der von einer (schlechten) Beurteilung betroffene Beamte noch der von einer zu guten Beurteilung des Konkurrenten benachteiligte Mitbewerber eines Schutzzeitraumes, innerhalb dessen eine Beurteilung zu unterbleiben hätte.

66

Hinzu kommt, dass nach Nr. 1.1 BeurteilungsVV eine Regelbeurteilung stets zum jeweiligen Stichtag vorzunehmen ist. Eine zwischenzeitlich erstellte Anlassbeurteilung hat – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erstellung – keine Auswirkungen auf den Regelbeurteilungszeitraum (vgl. Nr. 1.2 BeurteilungsVV).

67

Eine andere Frage ist es, ob die einem Beamten in seiner Regelbeurteilung attestierte Leistungssteigerung wegen eines zu kurzen Zeitraumes seit der letzten Beurteilung plausibel ist (vgl. zu dieser Problematik allgemein: OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, AS 42, 437 [444 ff.]). Die Sperrfrist der Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV ist davon jedoch nicht berührt.

68

b) Der diesbezüglich auch erhobene Einwand, die Leistungssteigerungen bei den Beigel. zu 8), 12), 17) und 18) seien nicht plausibel, trifft in der Sache nicht zu.

69

Grundsätzlich setzt eine höhere als die zuletzt erteilte Gesamtnote nach Nr. 6.4 BeurteilungsVV voraus, dass sich die Beurteilungsgrundlagen seit der letzten Beurteilung deutlich verbessert haben. Das ist nach Satz 2 dieser Richtlinie nicht schon dann der Fall, wenn nur bei einigen wenigen Beurteilungsmerkmalen Hervorhebungen gegenüber der vorausgegangenen Beurteilung erfolgen. Der dahingehende Vortrag der Antragstellerin, bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) habe wegen des zu kurzen Zeitraumes zwischen ihrer vorherigen und der aktuellen Beurteilung (zum – insoweit maßgeblichen – Stichtag 1. Juli 2014) keine höhere Notenstufe vergeben werden dürfen, geht fehl.

70

Richtig ist, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Notenanhebung, die auf der Grundlage von in einem relativ kurzen Zeitraum erbrachten Leistungen erfolgt, einer besonderen Plausibilisierung bedarf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014, a.a.O.). Das schließt es allerdings nicht aus, in begründeten Einzelfällen derartige Anhebungen der Benotung von besonders leistungsstarken Beamten nachvollziehbar zu machen. Solcherart begründete Einzelfälle sind bei den vier vorgenannten Beigeladenen gegeben.

71

Zum einen gilt der von der Antragstellerin herangezogene Grundsatz, nach dem sich eine Anlassbeurteilung aus den – regelmäßig einen längeren Zeitraum abdeckenden und einheitlicheren – Regelbeurteilungen „entwickeln“ muss (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 ff.), hier gerade nicht. Denn bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) liegen – wie bereits dargelegt – für die Vergabe der Notenstufe „3.3“ bzw. „4.1“ keine Anlass-, sondern Regelbeurteilungen vor. Aus Nr. 1.2 BeurteilungsVV folgt insofern, dass sich die Regelbeurteilung auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstrecken und die ggf. in diesem Zeitraum erstellten Anlassbeurteilungen einbeziehen muss.

72

Dies macht die Anhebung einzelner Noten bei den Beurteilungen der Beigeladenen jedoch plausibel. Denn ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der den gegen Ende eines Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen eines Beamten höheres Gewicht beigemessen werden darf (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08.OVG -, IÖD 2009, 122, sowie Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10624/14.OVG -, AS 43, 68 ff.); Beschluss vom 20. November 2014 - 2 B 10651/14.OVG -), ist eine Notenanhebung – auch unter Einbeziehung einer Anlassbeurteilung während dieses Zeitraums – möglich und zulässig.

73

Darüber hinaus sind, wie vorstehend bereits ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung Rügen gegen dienstliche Beurteilungen in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann beachtlich, wenn der geltend gemachte Fehler offensichtlich ist und bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs auch zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 B 10936/11.OVG -, vom 18. August 2014 - 2 B 10564/14.OVG - und vom 13. August 2015 - 2 B 10664/15.OVG -, juris, Rn. 17 f.).

74

Hier ist schon zweifelhaft, ob die gerügten Beurteilungsfehler überhaupt offensichtlich sind. Das kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn sie es wären, so würden sie jedenfalls nicht ursächlich für eine Beförderung dieser Beigeladenen sein. Denn selbst wenn die Vergabe einer höheren Gesamtnote nicht zulässig gewesen sein sollte, so müssten die Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs trotzdem der Antragstellerin vorgezogen werden. Denn auch die dann inhaltliche Auswertung der vier Beurteilungen der Beigeladenen (Einzelexegese) zeigt bei diesen Beamtinnen und Beamten das nachfolgend skizzierte Leistungsbild auf, das im Vergleich zur Antragstellerin zwingend zu einer Auswahl der Beigeladenen für das Beförderungsamt führen muss:

75

Nach seiner Regelbeurteilung zum 1. Juli 2014 ist der Beigeladene zu 8) sehr pflicht- und verantwortungsbewusst. Über die Bedeutung und Tragweite seines Handelns sei er sich stets im Klaren und stehe hierfür uneingeschränkt ein. Er treffe seine Entscheidungen sehr schnell und sicher. Auch unter schwierigen Umständen und hoher Dauerbelastung sei er stets in der Lage, seine Entscheidungen erfolgreich und kurzfristig umzusetzen. Er verfüge über eine gute Auffassungsgabe, die es ihm erlaube, auch schwierige und komplexe Sachverhalte schnell und zutreffend zu erfassen. Der Beigeladene zu 8) durchdenke diese Sachverhalte und damit verbundene Problemstellungen folgerichtig und ziehe daraus stets die richtigen Schlüsse. Sachzusammenhänge überschaue er zügig. Er denke logisch und gründlich, selbst bei umfangreichem komplexen Sachverhalten. So gelange er immer zu klaren, zutreffenden und gut ausgewogenen Ergebnissen. Er sei stärkstem Arbeitsanfall jederzeit gewachsen und überwinde Mehrbelastungen selbst über längere Zeit hinweg ohne Einschränkungen. Zusätzlichen Belastungen begegne er mit gesteigerter Aktivität.

76

Der Beigeladene zu 8) verfüge über ein breit gefächertes allgemeines Rechtswissen und besitze ein überdurchschnittlich fundiertes Spezialwissen im Sachen-und Nachlassrecht. Das versetze ihn in die Lage, seine Kenntnisse konsequent in die Praxis umzusetzen und dadurch die anfallenden Arbeiten gut zu erledigen. Die ihm übertragenen Aufgaben als Rechtspfleger habe er auch in Beurteilungszeitraum mit Engagement erledigt und dabei weiterhin gute Leistungen erzielt. Diese Leistungen habe er im Beurteilungszeitraum sogar noch deutlich steigern können. Er sei auch immer bereit, bei personellen Engpässen Mehrarbeit zu übernehmen. Ohne das gesteigerte Engagement des Beigeladenen zu 8) hätten sich diese Engpässe in mehreren Situationen nicht bewältigen lassen. Der außergewöhnliche Fleiß des Beigeladenen zeichne ihn in besonderem Maße aus. Er lasse es zudem auch an der nötigen Zuverlässigkeit, Sorgfalt und Genauigkeit in keiner Weise fehlen. Arbeitsrückstände lasse er nicht aufkommen. Für auftretende Probleme finde er stets sachgerechte Lösungen. Er könne dabei seine eigenen Vorstellungen gut umsetzen, wisse seinen Arbeitsablauf zu organisieren und finde gut vertretbare Lösungen. Auch bei schwierigen und komplexen Sachverhalten behalte er die nötige Übersicht. Seine schriftlichen Entscheidungen seien stilistisch einwandfrei, übersichtlich gegliedert, gut ausgewogen, sprachlich ansprechend und für alle Beteiligten verständlich formuliert. Die Termine in Nachlasssachen leite der Beigeladene zu 8) mit der nötigen Ruhe, dabei stets verbindlich. Auch könne er sich dabei jederzeit mühelos auf neue und schwierige Situation einstellen. Er verfüge über ein gutes Anpassungs- und Einfühlungsvermögen, sei immer höflich und taktvoll gegenüber Mitarbeitern, Dritten und Vorgesetzten. Der Beigeladene zu 8) sei äußerst hilfsbereit, wahre gute kollegiale Zusammenarbeit und sei ein allgemein geschätzter und anerkannter Rechtspfleger. Zusammenfassend handele es sich bei dem Beamten um einen sehr fleißigen und zuverlässigen Beamten, der sich zu einem verlässlichen und routinierten Grundbuch- und Nachlassrechtspfleger entwickelt habe. Auch in diesem Beurteilungszeitraum habe er wiederum Mehrarbeit übernommen. Den vielfältigen und umfangreichen Anforderungen stelle er sich mit Arbeitsfreude und besonderer Ausdauer. Insgesamt habe er seine Leistungen deutlich gesteigert.

77

Auch die Beigeladene zu 12) verfügt ausweislich ihrer aktuellen Beurteilung über ein sehr ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide schnell und sicher. Sie habe eine gute Auffassungsgabe und erfasse auch schwierige und häufig wechselnde Sachverhalte schnell und sicher. Bei umfangreichen und schwierigen Angelegenheiten verschaffe sie sich schnell den erforderlichen Überblick. Die Beigeladene zu 12) denke sehr gründlich und folgerichtig, sei einfallsreich und komme zu einem klaren, selbstständigen und gut abgewogenen Urteil. Die Beamtin sei körperlich voll leistungsfähig und auch stärksten Arbeitsbelastungen gewachsen. Erhöhten Anforderungen begegne sie mit gesteigerter Aktivität. Sie entwickle gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich dafür ein. Bei Handlungsbedarf entwickele sie sofort Eigeninitiative und finde für auftretende Probleme sehr zielstrebig stets gute Lösungen. Die Rechtspflegerin sei außerordentlich arbeitsfreudig und unermüdlich. Sie sei auch wegen eines Personalwechsels und der personellen Unterbesetzung in ihrem Gericht erneut bereit gewesen, neue Aufgabengebiete und Mehrarbeit zu übernehmen. Sie sei eine absolut loyale und integre Beamtin, auf die man sich jederzeit verlassen könne. Die Beigeladene zu 12) habe seit Beginn ihrer Tätigkeit immer ein breit gefächertes Aufgabengebiet bearbeitet. Trotzdem sei es ihr dank ihres großen Einsatzes stets gelungen, Rückstände zu vermeiden. Dabei erfülle sie ihre Aufgaben besonders gewissenhaft und zuverlässig. Bei ihrer Arbeit kämen ihr zum einen ihre sehr guten und umfangreichen Fachkenntnisse zustatten. Andererseits mache sie sich die modernen Medien zunutze und bewältige so ein umfangreiches Arbeitspensum in kürzester Zeit. In den oft schwierigen Terminen in Zwangsversteigerungsverfahren habe sie Verhandlungsgeschick, Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen gezeigt. Auch die Rechtsuchenden in den anderen von ihr bearbeiteten Abteilungen würden stets gleichbleibend höflich, kompetent und freundlich bedient. Ihre schriftlichen Entscheidungen würden von den Parteien generell anerkannt. Die Beigeladene sei zudem Ausbildungsleiterin und für das dritte Einstiegsamt. Hier bringe sie sich ein, sei engagiert und jederzeit für die Anwärter ansprechbar. Die tüchtige Beamtin habe ihre Leistungen im Beurteilungszeitraum weiter steigern können. Sie sei insbesondere im Interesse eines gut funktionierenden Geschäftsablaufs bereit gewesen, neue Aufgaben und Mehrbelastungen zu übernehmen, ohne dass die Qualität Ihrer Arbeit darunter gelitten habe. Überaus loyal und kompetent sei sie eine Rechtspflegerin, deren Leistungen qualitativ und quantitativ überzeugten.

78

In noch größerem Umfang finden sich solche Prädikate in der letzten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 17). Dieser Beamte besitzt danach ein besonders stark ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, das er mit großem Engagement in seinen Aufgabenbereich einbringe. Er arbeite sehr selbstständig und erledige die ihm übertragenen Aufgaben sehr zügig, äußerst zielstrebig und mit der gebotenen Entschlossenheit und Entschlusskraft. Über Bedeutung und Tragweite seines Handelns sei er sich jederzeit bewusst. Dabei sei er auch uneingeschränkt bereit, Verantwortung für Entscheidungen zu übernehmen, die landesweit tausende von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gerichten betreffen. Der Beamte verfüge über eine äußerst gute und sehr schnelle Auffassungsgabe sowie ein sehr klares und abgewogenes Urteilsvermögen. Dadurch erfasse er auch sehr komplexe Sachverhalte sehr schnell und zutreffend und durchdenke sie im Anschluss sehr gründlich. Die damit verbundenen Aufgabenstellungen strukturiere er überzeugend und fokussiere sie auf den Kern des Problems, das er im Anschluss einer sehr ausgewogenen und nützlichen Lösung zuführe. Entscheidungen in seinem Arbeitsbereich treffe er nach sehr sorgfältiger Abwägung des „Für und Wider“ sehr selbstständig, ohne überstürzt zu handeln. In diesem Sinne nehme er seine Verantwortung äußerst kompetent, absolut eigenständig und höchst zuverlässig war. Der Beigeladene zu 17) sei sich seines Wertes bewusst, jedoch selbstkritisch und offen für begründete andere Meinungen. Er sei uneingeschränkt leistungsfähig und voll belastbar. Dabei sei er sehr flexibel sowie jederzeit bereit, auch zu ungünstigen Zeiten Dienst zu verrichten. Die zeitnah und fachlich optimale Aufgabenerledigung stehe für ihn immer uneingeschränkt im Mittelpunkt. Damit oft verbundene Mehrarbeit sei für ihn selbstverständlich. Dem Beigeladenen zu 17) sei es in kurzer Zeit gelungen, mit seiner hohen fachlichen Kompetenz und seinem großen Engagement seine Leistungen im Beurteilungszeitraum in allen Bereichen nochmals zu steigern. In bemerkenswerter Weise habe er in diesem Zeitraum seine umfangreichen und überdurchschnittlichen Fachkenntnisse nochmals deutlich gesteigert. Seine technischen Kenntnisse trügen zu einem tiefen, umfassenden und damit unverzichtbaren Wissen bei. Besonders hervorzuheben im Beurteilungszeitraum sei sein absolut professioneller Umgang mit aufgetretenen Problemen im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Betreuung verschiedener IT-Anwendungen. Hier werde der Praxis gerade in problematischen Zeiten eine optimale telefonische Hilfestellung gewährleistet. Der Beigeladene zu 17) habe im Beurteilungszeitraum mit großen fachlichen Können und äußerster Sorgfalt die sog. Rechte-Administration für Nutzer des zentralen Testamentsregisters und des zentralen Vollstreckungsgerichts sowie des entsprechenden Portals vorgenommen.

79

Er sei zudem ein absolut verlässlicher und höchst kompetenter Ansprechpartner in verschiedenen Fachanwendungen. Aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner großen Kreativität, seines guten kollegialen Verhältnisses und seinem teamorientierten Verhalten gelinge es ihm, auf Arbeitsebene äußerst erfolgreich, Ideen und Verbesserungsvorschläge auch in verschiedenen Fachanwendungen zu platzieren und damit der Praxis nutzbar zu machen. Der Beigeladene zu 17) arbeite sehr präzise sowie lösungs- und zielorientiert. Technologische Innovationen begegne er sehr aufgeschlossen und sei bereit sowie in der Lage, neues Wissen selbstständig zu erlernen und Kenntnisse auf vertrautem Terrain erweitern. Der Beamte entwickele in den ihm übertragenen Aufgabengebieten sehr gute und kreative eigene Vorstellungen. Dabei arbeite er absolut selbstständig, sorgfältig und genau. Es gelinge Ihm, seine Arbeit sehr gut und effektiv zu organisieren sowie vorausschauend zu planen. Er gehe die Dinge äußerst zügig an und kenne kaum zeitliche Grenzen, bis Problemlösungen gefunden seien. Dabei gehe er zugleich sehr sorgfältig und sehr genau vor. Pünktlichkeit sei für ihn selbstverständlich. Er verstehe es, flexibel auf Hemmnisse oder Probleme zu reagieren und bewahre zugleich eine auf Balance bedachte Ruhe. Er sei ein höchst zuverlässiger Mitarbeiter, auf den man sich in jeglicher Hinsicht verlassen könne. Der Beigeladene sei stets freundlich und außergewöhnlich hilfsbereit. Sein ruhiges und ausgeglichenes Wesen sei in Problemsituationen hilfreich, in Alltagssituationen häufig wohltuend und schnell zielführend. Aufgrund seines Fachwissens sowie seiner überlegten Art sei er in der IT-Gruppe und dem Oberlandesgericht optimal integriert, sehr geschätzt und höchst anerkannt. Er habe bei wachsender Anzahl und Komplexität der Aufgaben seine Leistungen im Beurteilungszeitraum nochmals mehrfach deutlich gesteigert. Er sei als höchst qualifizierter und äußerst engagierter Mitarbeiter ein äußerst kompetenter und sehr wertvoller Ansprechpartner. Seine sehr große fachliche und stark ausgeprägte Sozialkompetenz, sein außerordentlich hohes Engagement sowie seine positiv offene Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, seien bemerkenswert.

80

Auch der letzte hier zu betrachtende Bewerber mit der aktuell vergebenen Gesamtbeurteilungsnote „3.3“, der Beigeladene zu 18), besitzt nach seiner Beurteilung einen besonders stark ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Auch er bringe dieses mit großem Engagement in die gesamte Tätigkeit des IT-Sachgebietes ein. Er arbeite in allen Bereichen völlig selbstständig und sei sich über Bedeutung und Tragweite seines Handelns jederzeit und uneingeschränkt bewusst. Dabei sei er jederzeit und uneingeschränkt bereit, Verantwortung für Entscheidungen zu übernehmen, die landesweit tausende von Nutzern in den Gerichten beträfen. Er durchdenke Sachverhalte immer sehr gründlich, erkenne so dank seines sicheren Urteilsvermögens auch schwierigste Zusammenhänge äußerst schnell und überschaue die sich daraus ergebenden Folgen immer frühzeitig, um dann die erforderlichen, fachlich hervorragenden Lösungen mit großer Entschlusskraft sinnvoll und praxisgerecht umzusetzen. Die ihn obliegenden Aufgaben erledige er auch unter größter Belastung außerordentlich zügig. Es gelinge ihm, in allen Sachgebieten äußerst komplexe Sachverhalte wie auch täglich dutzendfach vorkommende unterschiedliche Problemstellungen sehr schnell aufzunehmen, sofort überzeugend zu strukturieren und den Kern des Problems zu fokussieren. Dank dieser äußerst guten und sehr schnellen Auffassungsgabe, einhergehend mit einer präzisen Analyse der Umgebungsparameter bei technischen oder organisatorischen Problemfeldern sowie aufgrund seiner bemerkenswerten Kreativität finde er regelmäßig sehr gute und praxisgerechte Lösungen, für die er nachhaltig und zugleich konstruktiv mit großem Erfolg eintrete. Seine Entscheidungen wäge der Beamte sehr sorgfältig ab und führe die aus seinen Überlegungen resultierenden, wohl durchdachten, äußerst abgewogenen und anwendergerechten Maßnahmen zielstrebig durch. Der Beigeladene zu 18) sei uneingeschränkt und in bewundernswerter Weise belastbar, außerordentlich flexibel und leistungsfähig. Der enormen Aufgabenfülle im IT-Referat sowie häufig vorkommenden Belastungsspitzen begegne er mit herausragendem Arbeitseinsatz. Die zeitnahe und fachlich optimale Aufgabenerledigung stehen für ihn immer uneingeschränkt im Mittelpunkt. Dienst zu ungünstigen Zeiten, damit oft verbundene Mehrarbeit, auch bis spät abends und am Wochenende, sowie Arbeitstätigkeit an wechselnden Orten aufgrund seines vielfachen Einsatzes in verbundweiten Arbeitsgruppen seien für ihn absolut selbstverständlich. Dem Beamten sei es in kürzester Zeit und dabei in höchst bemerkenswerter Weise gelungen, seine Leistung in allen Bereichen nochmals deutlich zu steigern. Diese Entwicklung sei über den gesamten Regelbeurteilungszeitraum zu beobachten gewesen und habe sich zum Ende hin so beachtlich entwickelt, dass eine erneute Anhebung der Beurteilungsnote unausweichlich geworden sei, um seine fachlich höchst kompetente, außergewöhnlich engagierte und von einer eindrucksvollen Entwicklung geprägten Leistung korrekt abbilden zu können. Den technischen Betrieb der Anwendung von „ForumSTAR“ koordiniere der Beigeladene zu 18) eigenständig und souverän. Die Planung und Organisation von Schulungsmaßnahmen führe er völlig eigenständig und erfolgreich durch. Die Installation von Updates stimme er höchst verlässlich mit dem Landesbetrieb „Daten und Informationen“ ab. Im Beurteilungszeitraum sei besonders deutlich geworden, dass der Rechtspfleger zugleich über sehr gute Fachkenntnisse des materiellen Rechts und des Prozessrechts verfüge. Bei all seinen Tätigkeiten komme ihm sein außerordentlicher Fleiß, sein sehr gutes Planungsvermögen und seine sehr gute Organisationsfähigkeit zu gute. Er wisse seine Arbeit immer sehr gut zu strukturieren und sei in jedem relevanten Thema sofort präsent. Dabei arbeite er auch überaus sorgfältig und genau – und dies selbst in Phasen überaus starken Arbeitsanfalls. Hervorzuheben sei dabei auch seine Fähigkeit, dieses erworbene Wissen immer wieder ausbauen zu wollen und gerne an Dritte weiterzugeben. Er sei ein perfekter Multiplikator in der Projektgruppe. Dies gelte auch für das gesamte IT-Referat, insbesondere in Bezug auf seine Arbeitseinstellung, sein herausragendes Engagement, seine fachlichen Fähigkeiten und seine Kenntnisse der Datenverarbeitung. Der Beigeladene zu 18) habe eine erstaunliche Auffassungsgabe. Eigeninitiative und selbstständiges Arbeiten seien für ihn selbstverständlich. Man könne sich auf ihn jederzeit verlassen. Er erkenne selbst die relevanten Problemstellungen und entwickle in kürzester Zeit sehr gut strukturierte, hoch effiziente und sehr gut verwertbare Lösungsansätze. Dabei sei seine hohe Kreativität besonders zu betonen, die er gewinnbringend in seine Vorschläge einbringen könne. Aufgrund der hohen fachlichen Kompetenz sowie seiner kommunikativen Fähigkeiten vermöge er zugleich, seine Überlegungen in der Diskussion in der Führungsgruppe durchzusetzen. Dabei bleibe er immer teamorientiert und offen für andere Überlegungen und beziehe diese problemlos in seinen Lösungsansatz ein. Der Beamte sei ein bemerkenswert fleißiger Mitarbeiter. Er gehe die Dinge äußerst zügig an und kenne kaum zeitliche Grenzen, bis die Problemlösung gefunden sei. Dabei gehe er zugleich äußerst sorgfältig und sehr genau vor. Pünktlichkeit sei für ihn selbstverständlich. Planungen im Projekt übernehme er absolut eigenständig, er koordiniere die erforderliche Personalressourcen und überwache Sie, soweit nötig, in der Umsetzung. Er verstehe es, höchst flexibel auf Hemmnisse oder Probleme zu reagieren und bewahre zugleich ein auf Balance bedachte Ruhe. Er könne seinen Standpunkt argumentativ sehr überzeugend vermitteln und vertreten. Der Beigeladene zu 18) sei – für ihn selbstverständlich – trotz seiner bereits jetzt bestehenden erheblichen Arbeitsbelastung noch immer stets bereit, zusätzliche neue Aufgaben zu übernehmen. Sowohl im Umgang mit Vorgesetzten als auch mit Teammitgliedern oder Anwendern sei der Beigeladene stets ein freundlicher und hilfsbereiter Kollege. Er sei als zentraler Mitarbeiter der Projektgruppe und des IT-Referats gerade im Beurteilungszeitraum seinen Aufgaben in besonderer Weise gerecht geworden. Seine hohe fachliche und soziale Kompetenz, sein außergewöhnliches Engagement sowie die höchst kreative und engagierte Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, führten dazu, dass er als maßgeblicher Partner des Projektleiters fungiere. Auch die Aufgabe als Vertreter des Projektleiters nehme er bei dessen Abwesenheit mit großer Verantwortung und Sorgfalt war.

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Insgesamt habe der Beigeladene zu 18) seine Leistungen im Beurteilungszeitraum als zentraler Mitarbeiter der Projektgruppe und des IT-Referats in bemerkenswerterweise mit schier unerschöpflichem Engagement, mit bemerkenswertem Organisationstalent und juristischen Fachkenntnissen nochmals wesentlich gesteigert. Seine sehr große fachliche und stark ausgeprägte soziale Kompetenz, sein außerordentlich hohes Engagement sowie seine positive offene Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, seien bemerkenswert. In kürzester Zeit habe er sich zusätzliches um ein umfangsreiches Wissen in nahezu allen Bereichen angeeignet, die in seinem Sachgebiet relevant seien. Er sei jederzeit in der Lage dieses Wissen anzuwenden und auch an andere Mitglieder der Projektgruppe weiterzugeben. Er sei uneingeschränkt für alle Aufgaben verwendbar. Er habe über den Regelbeurteilungszeitraum hinweg und insbesondere im Zeitraum seit der letzten Beurteilungen seine Leistungen in einem Maße gesteigert, das es aufgrund der dargestellten, erneut erhebliche Entwicklung geboten gewesen sei, seine Beurteilungsnote nochmals anzuheben.

82

Mit den dergestalt dokumentierten Ergebnissen von Leistung, Befähigung und fachlicher Eignung der mit „3.3“ beurteilten Beigeladenen kann die Antragstellerin nicht mithalten. Zwar sind in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung gleichfalls einige der vorstehend dargestellten besonderen Ausprägungsgrade aufgeführt, etwa zu ihrem Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, insbesondere bei den von ihr „sehr ernst“ genommenen Kontroll- und Aufsichtsfunktionen, ihrem Einfallsreichtum und der Sorgfalt, die sie bei ihren – als gut abgewogen und fundiert beschriebenen – Entscheidungen verwende. Diese wenigen hohen Prädikate reichen jedoch bei weitem nicht aus, um mit den wesentlich besser beurteilten Beigeladenen zumindest gleichzuziehen. Im Gegenteil finden sich in ihrer Beurteilungen an mehreren Stellen auch deutliche Hinweise auf durchschnittliche oder gar unterdurchschnittliche Leistungen. So wäre nach Auffassung ihres Beurteilers hin und wieder eine etwas stringentere Herangehensweise wünschenswert gewesen. Die Recherchen der Antragstellerin böten lediglich eine „ausreichende“ (also nicht umfassende) sachliche Grundlage für Ihre Entscheidungen, die sie „regelmäßig“ (also nicht immer) innerhalb „angemessener“ Zeit (also nicht schnell) treffe. Zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe nutze die Antragstellerin zwar intensiv die Möglichkeiten des Telefonates und des Mailverkehrs mit den Verfahrensbeteiligten. Zur besseren Dokumentation der Verfahrensabläufe sei allerdings zukünftig, so der Beurteiler, eine etwas aussagekräftigere Darstellung der Inhalte der geführten Telefonate wünschenswert. Dementsprechend sei bei ihr auch die – so wörtlich – „erforderliche“ Fähigkeit zur Selbstkritik vorhanden. Mit diesen Umschreibungen wird für den objektiven Leser der Beurteilung deutlich, dass im Leistungsgesamtbild der Antragstellerin nach Auffassung ihres Beurteilers nicht nur die Anforderungen übertreffende Leistungen festzustellen gewesen sind.

83

Auch wenn diese deutlichen Anklänge von Kritik des Beurteilers in Anbetracht der in der Beurteilung der Antragstellerin zum Teil auch ordentlichen Bewertungen als nicht schwerwiegend anzusehen sind, so bewegt sich die Antragstellerin mit ihren sonstigen Einzelwertungen dennoch ersichtlich innerhalb der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen“, wenn auch im oberen Bereich („4.1“). Eine Leistung, die bereits als die Anforderungen übertreffend („3.3“) zu bewerten wäre, ist aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilung nicht erkennbar.

84

Die Entscheidung des Antragsgegners, bei diesem Sachverhalt die vorgenannten Beigeladenen zu befördern, entspricht nach dieser vergleichenden Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in jeder Hinsicht dem Leistungsgrundsatz. Jede andere Entscheidung wäre mit den verfassungsrechtlichen (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV) und einfachgesetzlichen (§ 9 BeamtStG) Vorgaben nicht vereinbar. Ein Beurteilungs- bzw. Ermessensfehler des Antragsgegners in seinem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 liegt nach alledem unter keinen denkbaren Umständen vor.

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Im Ergebnis gilt Gleiches hinsichtlich der mit „4.1“ beurteilten Beigeladenen, die im Rahmen der Einzelexegese wegen besonders zahlreicher höchster und hoher Einzelbewertungen als besser geeignet ausgewählt worden sind. Hier tritt der Leistungsunterschied zur Antragstellerin zwar nicht mit der gleichen Evidenz wie bei den vorstehend ausgewerteten Beurteilungen der Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) zutage. Er ist jedoch zumindest in einem Maße erkennbar, das die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als plausibel erscheinen lässt.

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So ist die Beigeladene zu 4) ausweislich ihrer letzten dienstlichen Beurteilung eine sehr erfahrene Beamtin mit einem besonders ausgeprägten Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie entschließe sich auch unter schwierigsten Umständen stets rasch und sicher. Die Auffassungsgabe der angenehm bescheiden und zurückhaltend auftretenden Beamtin sei sehr gut. Ihr Denkvermögen sei schnell und präzise, ihr Urteilsvermögen immer ausgewogen und folgerichtig. Sie sei auch stärksten Belastungen über einen längeren Zeitraum hinweg gewachsen. Die Beigeladene zu 4) verfüge über gute, spezialisierte und auf dem neuesten Stand gehaltene Fachkenntnisse. Sie übersehe kein Detail und besitze zugleich ein Blick fürs Wesentliche. Die Leistungsfähigkeit der erfahrenen Beamtin liege spürbar über dem Durchschnitt ihrer Vergleichsgruppe. Auf die Beigeladene zu 4) sei jederzeit Verlass. Sie sei äußerst fleißig, pünktlich, sorgfältig und genau. Die Beamtin arbeite stets aus eigenem Antrieb und sehr selbstständig. Sie teile sich auch bei einer hohen Arbeitsbelastung die ihr übertragenen Aufgaben geschickt ein und führe sie zielstrebig zu Ende. Steigendem Geschäftsaufkommen begegne sie unaufgefordert mit lobenswertem Einsatz und Durchhaltevermögen. Sie zähle zu den Stützen der Abteilung. Die Rechtspflegerin werde als souveräne Rechtspflegerin wahrgenommen. Die Beigeladene zu 4) habe ihre dienstliche Eignung und Leistung weiter verbessern können. Ihr Fachwissen verfüge über einen Detailreichtum, das auch von wesentlich erfahrenen Rechtspflegern nicht übertroffen werde. Die Fachanwendung „RegisStar“ beherrsche sie bis in die feinsten Verästelungen hinein. Neben ihrem äußerst umfangreichen Dezernat in Register- und Hinterlegungsverfahren engagiere Sie sich für alle organisatorischen Fragen und Probleme des zentralen Registergerichts.

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Nach ihrer letzten dienstlichen Beurteilung besitzt die Beigeladene zu 5) ein äußerst ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Sie erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handelns, stehe hierfür uneingeschränkt ein und sei sich ihrer Verantwortung bewusst. Sie sei sehr entschlussfreudig. Entscheidungen treffe sie schnell und sicher. Sie verfüge über ein natürliches Selbstbewusstsein und sei befähigt, die eigene Arbeitsleistung kritisch zu werten. Neue Sachverhalte werden schnell und richtig erfasst, größere und schwierigere Sachzusammenhänge in kurzer Zeit überblickt. Sie denke sehr gründlich, einfallsreich und folgerichtig und gelange zu klaren, selbstständigen und gut abgewogenen Ergebnissen. Sie besitze zugleich den Blick fürs Wesentliche und leiste uneingeschränkt brauchbare Arbeit. Die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 5) liege sehr spürbar über dem Durchschnitt ihrer Vergleichsgruppe. Auf sie sei jederzeit Verlass. Die Beamtin sei außerordentlich arbeitsfreudig und unermüdlich. Sie bewältige in kurzer Zeit ein großes Arbeitspensum und arbeite dabei immer sehr gründlich, sorgfältig und genau. Die Rechtspflegerin werde stets aus eigenem Antrieb und völlig selbständig tätig. Dank ihres guten Planungs- und Organisationsvermögens teile Sie sich Ihre Arbeit sehr geschickt ein und führe sie unabhängig von ihrer Arbeitsbelastung zielstrebig zu Ende. Einem steigenden Geschäftsaufkommen begegne sie stets und unaufgefordert mit verstärktem Einsatz. Die Beigeladene zu 5) sei eine kompetente, serviceorientierte, aber auch souveräne Rechtspflegerin mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungsvermögen. Bei ihr stünden praktikable Lösungen im Vordergrund, sie erkenne aber auch bestehende sachliche und rechtliche Probleme. Insgesamt bewältigte sie mit hohem persönlichen Einsatz sehr souverän ein deutlich überdurchschnittliches Arbeitspensum und lasse keine Arbeitsrückstände aufkommen.

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Die Beigeladene zu 11) verfüge über ein sehr ausgeprägtes Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie erfasse schnell das Wesentliche, zeige Entschlusskraft und verstehe sich durchzusetzen. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe, die es ihr ermögliche, auch schwierige und komplexe Sachverhalte schnell und richtig zu erfassen. Die Beigeladene zu 11) erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handels und übernehme hierfür jederzeit uneingeschränkt die Verantwortung. Sie sei sich ihres Wertes bewusst, dabei jedoch auch selbstkritisch und nicht überheblich. Sie stehe Neuem immer aufgeschlossen gegenüber. Die Rechtspflegerin sei sehr starkem Arbeitsanfall jederzeit uneingeschränkt gewachsen. Mehrarbeit bewältige sie mit großem Fleiß, Ausdauer und gesteigertem Arbeitseifer. Sie sei stets bereit, weitere Aufgaben zu übernehmen bzw. sich bei Personalengpässen zusätzlich mit einzubringen. Die Beigeladene zu 11) habe sich vor allem im Grundbuchrecht zwischenzeitlich sehr fundierte und umfangreiche Fachkenntnisse angeeignet. Dies gelte auch für weitere Rechtsgebiete. Auch hier seien ihr in die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, aber auch die entsprechenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestens vertraut. Sie beherrsche das maßgebliche Verfahrensrecht und lege mit der Vertiefung und Verfeinerung ihres profunden und gefestigten Wissens die Grundlage dafür, auch bei rechtlich schwierigen und komplizierten Sachverhalten zutreffende Lösungen zu finden. Die Beigeladene zu 11) verstehe es, ihre Arbeit geschickt einzuteilen und diese rationell und zielstrebig zu erledigen. Sie sei äußerst fleißig und zeige eine bemerkenswerte Arbeitsfreude. Die ihr übertragenen Aufgaben habe sie stets gewissenhaft, sorgfältig und gründlich erledigt. Aufgrund ihrer flotten und zügigen Arbeitsweise verstehe sie es, in kurzer Zeit große Arbeitsmengen zu erledigen. Rückstände habe die Beamtin nie aufkommen lassen. Die von ihr gefertigten Beschlüsse seien immer wohl begründet und in sich schlüssig. Die Entscheidungen bewiesen, dass sie auch mit der aktuellen Rechtsprechung stets bestens vertraut sei. Die Beigeladene zu 11) verfüge über eingehende und umfangreiche EDV-Kenntnisse. Sie verstehe es, diese bei ihrer Tätigkeit mit großem Geschick gewinnbringend zu nutzen. Die Beamtin entwickle gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich für deren Umsetzung ein. Sie handele auf eigene Initiative und bedürfe keiner Anstöße. Für auftretende Probleme finde sie zielstrebig und selbstständig gute und brauchbare Lösungen. Sie sei eine freundliche, aufgeschlossene und äußerst hilfsbereite Mitarbeiterin, die sowohl von ihren Kolleginnen und Kollegen, aber auch von ihren Vorgesetzten geachtet und geschätzt werden. Sie besitze ein gutes Anpassungs- und Einfühlungsvermögen. Die Zusammenarbeit mit ihr sei stets konstruktiv und angenehm. Die Bewerberin habe mit ihrer Einarbeitung in ein anspruchsvolles Sachgebiet Ihre Flexibilität und vielseitige Verwendbarkeit bewiesen. Außerdem habe sie eindrucksvoll gezeigt, dass sie auch die rechtliche Materie sicher beherrsche. Die mit ihrer Telearbeit verbundenen besonderen organisatorischen Arbeitsabläufe habe die Beamtin sicher im Griff und beweise auch insoweit große Zuverlässigkeit und besonderes Verantwortungsbewusstsein. Auch die hohe Flexibilität, die vielseitige Verwendbarkeit, die besondere Zuverlässigkeit, das verbesserte Planungsvermögen und die optimierte Organisationsfähigkeit zeugten von einer deutlichen Leistungssteigerung.

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Auch die Beigeladene zu 19) verfügt nach den Aussagen ihres Beurteilers über ein äußerst ausgeprägtes Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handelns. Für ihr Handeln übernehme Sie uneingeschränkt Verantwortung und stehe selbstsicher, ohne überheblich zu sein, dafür ein. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide stets sicher. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe; sie erfasse neue Sachzusammenhänge und Probleme rasch und sicher. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide stets sicher. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe. Sie erfasse neue Sachzusammenhänge und Probleme rasch und sicher, dabei denke sie jeweils gründlich und folgerichtig. Sie sei einfallsreich und komme so zu einem klaren und gut abgewogenen Urteil. Die Beigeladene zu 19) sei stets bereit, neue Aufgaben zu übernehmen und auch stärkerem Arbeitsanfall gewachsen. Diesen bewältige sie durch verstärkten Einsatz. Die Bewerberin entwickele gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich dafür ein. Für auftretende Probleme finde sie stets zielstrebig gute Lösungen. Sie arbeite mit besonderem Eifer und Organisationstalent, geschickt, sehr sorgfältig und besonders zuverlässig, dabei gewissenhaft und äußerst engagiert. Sie sei sofort bereit gewesen, Insolvenzverfahren und den besonders publikumsintensiven Bereich der Kontenschutzverfahren zu übernehmen. Mit viel Verhandlungsgeschick habe sie hier auch schwierigste Einzelfallentscheidungen in kürzester Frist treffen und die Beteiligten vermitteln können. Ihre Entscheidungen seien klar, prägnant und sehr gründlich durchdacht. Sie arbeite sich rasch und zielsicher in neue Fachgebiete ein. Die Beamtin sei immer freundlich, dabei höflich, hilfsbereit und beweise gegenüber Publikum und Ratsuchenden stets großes Verhandlungsgeschick. Sie arbeite gerne im Team und bringe sich dort hervorragend ein. Für Führungsaufgaben sei sie sehr gut geeignet. Die Beigeladene habe über Jahre hinweg ihre Leistungen stetig weiter steigern können. Sie gehe mit außergewöhnlichem Engagement auf das rechtsuchende Publikum, aber auch auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses zu. Dabei vermittele Sie Ihnen sehr glaubhaft ihr Interesse an den jeweiligen Anliegen, was zu sehr positiven Rückmeldungen führen.

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Die Beigeladene zu 21) besitze ebenso ein sehr ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Der reibungslose und effektive Geschäftsablauf im Amtsgericht liege hier stets sehr am Herzen. Deshalb sei sie auch immer wieder bereit, zur Entlastung Aufgaben der Geschäftsleitung, wie zum Beispiel die Gerichtsvollzieher- und Schiedsmannsangelegenheiten zu übernehmen. Sie sei sich stets der Bedeutung und Tragweite ihres Handelns bewusst und nehme die ihr übertragenen Aufgaben sehr ernst. Dabei stehe sie für ihr Handeln uneingeschränkt und selbstsicher ein. Neuen Aufgaben stelle Sie sich selbst unter schwierigen Umständen stets mit großer Entschlussfreude und entscheide dank ihrer umfangreichen Erfahrungen und guten Auffassungsgabe sowie ihrer sehr gründlichen und stets folgerichtigen Denkweise äußerst schnell und sicher. Die von ihr getroffenen Entscheidungen seien daher stets gut abgewogen und praxistauglich. Es sei ihr ein ständiges Anliegen, betriebliche Verfahrensabläufe zu optimieren und auf Effektivität zu hinterfragen. Die Beamtin sei stärkstem Arbeitsanfall gewachsen. Sie begegne erhöhten Anforderungen mit gesteigertem Einsatz. An schwierigen Problemen arbeite Sie mit bemerkenswerter Dauer. Sie leiste immer wesentlich mehr als von ihr erwartet werden. Sie habe auch nach ihrer zweiten Elternzeit erwartungsgemäß an ihr früheres Leistungsniveau angeknüpft und erziele qualitativ und quantitativ sogar noch höhere Arbeitsleistungen als je zuvor. Sie arbeite völlig selbständig und finde für die auftretenden Probleme sehr zielstrebig stets gute praxistaugliche Lösungen. Sie verfüge über eine sehr gute Organisationsfähigkeit und führe ihre Arbeit äußerst rationell und besonders zielstrebig durch. Dabei nutze Sie die Möglichkeiten der Datenverarbeitung sehr geschickt, äußerst kompetent und sehr effektiv für sich und die ihr zuarbeitenden Geschäftsstellen. Dank ihrer enormen Leistungsbereitschaft und Flexibilität sowie ihres praktischen Geschicks gelinge es ihr – notfalls auch unter Verzicht auf Freizeit – stets, die ihr übertragenen Sachgebiete optimal zu bearbeiten. Ihre Entscheidungen und Verfügungen seien immer sehr gründlich durchdacht, präzise formuliert und erschöpfend begründet. Die Beigeladene bewältige aufgrund ihres umfassenden Fachwissens und ihrer sehr breit gefächerten Erfahrung in kürzester Zeit ein besonders umfangreiches Arbeitspensum und arbeite dabei dennoch stets äußerst gründlich, sorgfältig und genau. In Zwangsversteigerungsterminen trete sie stets souverän und sehr gut vorbereitet auf und pflege mit dem Publikum einen höflichen, hilfsbereiten aber auch bestimmten Umgang. Die Beamtin verfüge über eine hohe soziale Kompetenz und werde als Kollegin im Hause wegen ihrer Teamfähigkeit sehr geschätzt, zumal sie über ein offenes Wesen verfüge und stets freundlich, hilfsbereit unverbindlich auftrete. Sie sei deshalb auch bei Ihren Vorgesetzten sehr beliebt und geschätzt. Aufgaben der Geschäftsleitung nehme sie mit großem Engagement war. Die Beigeladene habe im gesamten Beurteilungszeitraum insbesondere ihre sehr flexible Einsatzfähigkeit unter Beweis gestellt und sich mit sehr hoher Leistungsbereitschaft stets auch über den eigenen Aufgabenbereich hinaus aus eigenem Antrieb für die Gesamtbelange des Geschäftsbetriebes engagiert. Sie erledige die ihr neu übertragenen, vielschichtigen Rechtspflegeraufgaben mit bemerkenswert hohen Engagement und vorbildlicher Motivation. Der reibungslose Ablauf aller Geschäfte des Gerichts liege ihr am Herzen. Sie sei stets bereit, an Problemlösungen mitzuwirken und überlastete Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen. Zudem sei sie im Notfall aus dem Stand heraus in der Lage, weitere Aufgaben der Geschäftsleitung zu übernehmen. Aufgrund ihres freundlichen Wesens, ihres enormen Fleißes und ihrer hohen Einsatzbereitschaft gelte sie im Gericht als Vorbild und gehöre zu den tragenden Säulen der dortigen Belegschaft, insbesondere auch des Rechtspflegerteams. Die Beamtin habe an Berufs- und Lebenserfahrung weiter gewonnen und sei noch routinierter geworden, so dass sie ein sehr vielschichtiges Dezernat in allen Teilgebieten hervorragend beherrsche und mit besten Arbeitsergebnissen bearbeite. Insgesamt handele es sich bei ihr um eine weit überdurchschnittlich engagierte und sehr qualifizierte Rechtspflegerin, die bereits seit vielen Jahren Spitzenleistungen erbringe.

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Die Beigeladene zu 22) sei eine Beamtin mit ausgeprägtem Pflichtbewusstsein. Sie zeige in ihrer Arbeit ein Gefühl für die wichtige Bedeutung ihrer Aufgabe in der Rechtspflege und für die nicht minder verantwortungsvolle Tätigkeit als Geschäftsleitung. Sie stehe stets für ihr Handeln ein und treffe Entscheidungen auch unter widrigen Umständen schnell und sicher. Aufgrund ihrer guten Fachkenntnisse könne Sie selbstbewusst auftreten, ohne aber dabei ihre Fähigkeit zur Selbstkritik zu vergessen. Die Beamtin verfüge über eine ausgeprägt gute Auffassungsgabe, die es ihr ermögliche, neue Sachverhalte auch komplexer Art schnell zu erfassen und sich auch bei großen und schwierigen Sachverhalten schnell den erforderlichen Überblick zu verschaffen. Sie denke sehr gründlich und stets folgerichtig, entwickle eigene Ideen und komme so stets treffsicher zu einem klaren abgewogenen Ergebnis. Die Beigeladene zu 22) sei starkem Arbeitsanfall jederzeit und uneingeschränkt gewachsen. Sie sei hoch belastbar, habe erkennbar Freude an ihrer Tätigkeit und bewältige Mehrarbeit mit hohem Fleiß, Ausdauer und gesteigertem Arbeitseifer. Insbesondere in der letzten Hälfte des Beurteilungszeitraumes habe sie ihr weit überdurchschnittliches Engagement nachdrücklich unter Beweis gestellt. Dabei habe sie in erheblichem Umfang Mehrarbeit übernommen. Ihre große Belastbarkeit zeige sich auch unter den sonstigen täglich wechselnden Herausforderungen der Tätigkeit einer Geschäftsleiterin. Die Beigeladene zu 22) erledige die ihr übertragenen Aufgaben in allen Tätigkeitsbereichen absolut selbständig, rationell und zielstrebig. Sie verfüge über gute und umfangreiche Fachkenntnisse, dies ihr ermöglichten, ihre Aufgaben gut koordiniert zu bearbeiten. Die von ihr gefertigten Beschlüsse seien stets wohl begründet, in sich schlüssig und klar verständlich abgefasst. Besonders in ihrem Einsatzbereich als Rechtspflegerin fielen ihr überdurchschnittliches Engagement und das große Einfühlungsvermögen auf, mit dem sie die Fälle bearbeite. Die Beamtin sei äußerst fleißig und zeige eine bemerkenswerte Arbeitsfreude. Sie erledige die ihr übertragenen Aufgaben sicher, gewissenhaft, sehr sorgfältig und gründlich. Aufgrund ihrer flotten und zügigen Arbeitsweise erledige sie in kurzer Zeit große Mengen an Arbeit. Rückstände lassen Sie nicht aufkommen und sie sei jederzeit bereit, auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. In ihrer Funktion als Geschäftsleiterin des Amtsgerichts habe sie ein außergewöhnliches Organisations- und Planungsvermögen bewiesen und weiter ausgebaut, welches ihr verbunden mit einer guten Auffassungsgabe, Eigeninitiative und Flexibilität gerade die Fähigkeiten verliehen, die diese Funktionen erforderten. Gerade für die weitgefächerten Verwaltungsaufgaben eines kleinen Amtsgerichts sei sie besonders gut geeignet. Die Beamtin arbeite stets zuverlässig. Arbeitsergebnisse würden immer pünktlich erbracht. Die Beigeladene zu 22) sei eine freundliche, aufgeschlossene, aufrichtige und äußerst hilfsbereite Beamtin, die wegen dieser Eigenschaften ihr schnell erworbenes Ansehen und ihre Akzeptanz weiter gefestigt habe. Im Beurteilungszeitraum habe sie ihr ohnehin schon sehr hohes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein durch die Übernahme zusätzlicher Aufgaben intensiviert.

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4. Greifen aus dem Vorstehendem die Einwände gegen die Beurteilungen der nach dem Beschluss des Senats vom 18. August 2015 verbliebenen Beigeladenen nicht durch, so darf eine einstweilige Anordnung schließlich nicht wegen der von der Antragstellerin gegen ihre eigene dienstliche Beurteilung erhobenen Rügen ergehen.

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a) Auch die Beurteilung der Antragstellerin unterliegt, wie oben bereits dargelegt, wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Auch bei Rügen gegen die eigene Leistungsbeurteilung erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nur daraufhin, ob der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat bzw. ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen.

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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Antragstellerin erhobenen Rügen gegen das Ergebnis ihrer letzten dienstlichen Beurteilung vom 2. März 2015 nicht geeignet, ihrem Eilantrag zum Erfolg zu verhelfen. Soweit sie vorträgt, sie sei in Wirklichkeit mit ihren Leistungen besser zu benoten, setzt sie im Ergebnis lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von ihrem Beurteiler erfolgten Leistungsbeurteilung. Dies reicht jedoch für eine vorläufige Verhinderung der Beförderung ihrer Konkurrenten nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht aus.

95

Die von der Antragstellerin als fehlerhaft angesehene Nichtberücksichtigung ihres (von ihr als schwierig angesehenen) Dienstpostens und der in diesem Zusammenhang weiterhin gerügte Eingriff in ihre sachliche Unabhängigkeit als Rechtspflegerin bedürfen einer eingehenden Untersuchung in einem Hauptsacheverfahren, das die Frage der Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung zu beantworten hätte. Die von der Antragstellerin mit ihrem – hier allein zur Entscheidung stehenden – Eilantrag begehrte vorläufige Untersagung der Beförderung aller 23 Ausgewählten darf mit dieser Begründung nicht erfolgen. Es kann diesen Beamten insofern schlechterdings nicht zugemutet werden, ihre eigene Beförderung, die schließlich jeweils auf der Grundlage ihrer guten Beurteilung und damit als Ergebnis ihrer erbrachten Leistungen erfolgen soll, von einem – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Beurteilungsrechtsstreit der Antragstellerin abhängig zu machen. Dass dies bei einer sachgerechten Anwendung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht gerechtfertigt sein kann, wurde oben bereits eingehend dargelegt.

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III. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Hierzu gilt im Einzelnen:

97

1. Die Gerichtskosten erster Instanz trägt die Antragstellerin als mit ihrem Antrag letztlich unterlegene Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskosten zweiter Instanz ab der Rücknahme der Beschwerde der Beigeladenen zu 8) und 15) trägt die Antragstellerin gleichfalls als unterlegene Beteiligte (§ 154 Abs. 1 VwGO), bis zu deren Rücknahme als verschuldensabhängige Kosten (§ 155 Abs. 4 VwGO). Diese Vorschrift ist als Spezialregelung nach dem Ermessen des Senats auch bei der Rücknahme eines Rechtsmittels anwendbar (vgl. HessVGH, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 1 TE 3826/87 -, OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 1992 - 3 B 1247/90 -, beide juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2014, § 155 Rn. 19; Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 10; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 155 Rn. 77 und 80; Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 155 Rn. 15 und 20; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkomm., Stand Juli 2015, § 155 Rn. 24). Diese Regel greift hier ein, weil die Antragstellerin selbst auf mehrfache Hinweise vom Antragsgegner und einzelnen Beigeladenen ausdrücklich an ihrem Antrag auf Untersagung der Beförderung aller Konkurrenten festgehalten hat.

98

Da – wie im Aufhebungsbeschluss vom 18. August 2015 und vorstehend ausgeführt – die Beiladungen des weit überwiegenden Teils der mit „3.3“ beurteilten Bewerber offensichtlich nicht erforderlich waren, um den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu sichern, handelt es sich um von ihr schuldhaft verursachte Kosten. Gleiches gilt hinsichtlich der Beigeladenen zu 14), die ihre Beschwerde nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses vom 18. August 2015 mit Zustimmung der Hauptbeteiligten für erledigt erklärt hat. Da aus den gleichen Gründen auch hier die fraglichen Beiladungen objektiv nicht erforderlich waren, um den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu sichern, handelt es sich um von ihr schuldhaft verursachte Kosten, was im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen ist.

99

2. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der nach dem Aufhebungsbeschluss vom 18. August 2015 verbliebenen Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese in beiden Instanzen keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

100

3. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der mit dem Aufhebungsbeschluss ausgeschiedenen Beigeladenen zu 1) bis 3), 6) und 7), 10), 13), 16), 20) und 23) entspricht gleichfalls nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da auch diese Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Dies gilt wiederum für beide Instanzen.

101

4. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO legt der Senat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9) und 15) der Antragstellerin auf, und zwar wiederum verschuldensabhängig gemäß § 155 Abs. 4 VwGO, auf. Hier gilt das vorstehend zu den Gerichtskosten Ausgeführte (IV. 1.) entsprechend. Die Kostentragungspflicht besteht allerdings nur für die außergerichtlichen Kosten dieser Beigeladenen in der zweiten Instanz, da diese in erster Instanz keine Sachanträge gestellt hatten.

102

5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 14) sind nach erfolgter Erledigungserklärung schließlich gleichfalls der Antragstellerin, und zwar sowohl verschuldensabhängig (§ 155 Abs. 4 VwGO) als auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO wegen voraussichtlichen Unterliegens, aufzuerlegen.

103

IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz - GKG -. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, S. 15 des Urteilsabdrucks – insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt; sowie Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Sept. 2015 - 2 B 10765/15 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 08. Mai 2018 - 7 L 1318/18.TR

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.899,68 € festgesetzt. Gründe 1 Der A

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 13. Juni 2017 - 7 L 6429/17.TR

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Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.589,34 € festg

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 14. Juli 2016 - 1 L 1680/16.TR

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.