Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 13. Juni 2017 - 7 L 6429/17.TR

ECLI:ECLI:DE:VGTRIER:2017:0613.7L6429.17.00
bei uns veröffentlicht am13.06.2017

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.589,34 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin, die als Sozialamtfrau im Dienst des Antragsgegners steht, begehrt die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 für eine Sozialamtsrätin.

2

Ihr Antrag, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besetzungsverfahrens um das Amt der Sozialamtsrätin/ des Sozialamtsrats bei den Justizvollzugseinrichtungen des Landes die Stelle nicht mit den Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

3

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Lässt die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Überprüfung bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt.

4

Die Antragstellerin kann sich vorliegend zwar auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen. Ihr würden ohne ein sofortiges gerichtliches Eingreifen Rechtsnachteile drohen, die in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht zu beheben wären (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. März 2017 – 10 B 11626/16 –, juris; VG Trier, Beschluss vom 28. Mai 2015 -1 L 1523/15.TR -).

5

Sie hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass die seitens des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig ist und die Antragstellerin bei ordnungsgemäßer Wiederholung der Auswahlentscheidung möglicherweise selbst zum Zuge käme.

6

Die von der Antragstellerin vorgetragenen Einwände gegen das beim Antragsgegner praktizierte Beförderungsauswahlverfahren greifen nicht durch. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – bzw. § 10 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – ist nicht verletzt. Danach hat jeder Deutsche ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Hiermit korreliert der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Um eine Durchsetzung der genannten Rechte sicherzustellen, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 –, juris m. w. N.). Liegt eine Verletzung des Bewerberanspruchs vor, kann der abgelehnte Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint.

7

Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung erfolgte nach dem Grundsatz der Bestenauslese und somit unter Beachtung des oben erwähnten Leistungsprinzips. Diesem zufolge sind bei der zu treffenden Beförderungsbewerberauswahl vorrangig die jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber heranzuziehen (OVG RP, Beschluss vom 23. November 2011 – 2 B 10942/11 –, juris). Diese müssen aktuell und hinreichend differenziert sein sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 – 2 C 19/10 –, BVerwGE 140, 83). Bei deren Vergleich ist zunächst das abschließende Gesamturteil maßgebend. Ist dieses bei mehreren Bewerbern gleichlautend, so hat der Dienstherr seine Auswahlentscheidung mit Blick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle oder, falls ein solches nicht existiert, auf die allgemeinen Anforderungen des zu vergebenden Amtes anhand weiterer leistungsbezogener Qualifikationsmerkmale zu treffen. Welchen Gesichtspunkten er dabei besondere Bedeutung beimisst, liegt in seinem Ermessen (VG Trier, Urteil vom 29. November 2011 – 1 K 1131/11.TR – m. w. N., juris). Dabei kann der Dienstherr Erkenntnisse für die von ihm zu treffende Eignungsprognose gewinnen, indem er die Einzelfeststellungen, die in den letzten dienstlichen Beurteilungen der betroffenen Bewerber zu den maßgeblichen Leistungsmerkmalen getroffen wurden, einander gegenüberstellt. Daneben kann er auch unter dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität oder Leistungsentwicklung auf ältere dienstliche Beurteilungen zurückgreifen (BVerwG in st. Rspr., vgl. Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14/02 –, BVerwGE 118, 370; OVG RP, Beschluss vom 17. September 2007 – 2 B 10807/07 –, juris).

8

Vorliegend hat der Antragsgegner seine Entscheidung über die Vergabe von zwei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 12 allein auf Grundlage der aktuellen Regelbeurteilungen vorgenommen, nach welchen der Beigeladene zu 1) Platz 1 sowie der Beigeladene zu 2) Platz 2 unter 9 Bewerbern belegten, während die Antragstellerin als Drittplatzierte aus dem Leistungsvergleich hervorging. Diese Entscheidung beruht auf einem zulässigen Beurteilungssystem (I.), fehlerfreien dienstlichen Beurteilungen (II.) und einer dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechenden Auswahlentscheidung (III.).

9

I. Den Leistungsvorsprung der Beigeladenen ermittelte der Antragsgegner anhand eines in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 02.06.2016 (Az. 2000-1-71; „Dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten in der Justiz und im Justizvollzug“-,juris, JBl. 2016, S. 71- BeurteilungsVV-) vorgesehenen Systems, in welchem die Gesamtbeurteilung auf einer Gesamtwürdigung mehrere Einzelmerkmale beruht, welche ihrerseits mittels eines Ankreuzsystems nach verschiedenen Ausprägungsgraden (von „nicht ausgeprägt“ bis „herausragend ausgeprägt“) bewertet werden. Als Orientierungshilfe zur Ermittlung der Gesamtnote dient eine Berechnung, bei welcher jedem Ausprägungsgrad ein Punktwert von null bis acht zugeordnet wird, wobei null dem Ausprägungsgrad „nicht ausgeprägt“ und acht dem Ausprägungsgrad „herausragend ausgeprägt“ entspricht (vgl. zu Vorstehendem Ziffer 6.7 BeurteilungsVV). Der Prozentwert, der sich bei einer Gegenüberstellung der erreichten Punktzahl zu der maximalen Punktzahl ergibt, wird gemäß Ziffer 6.7 der BeurteilungsVV einer Gesamtnote zugeordnet. Diese Gesamtnote wird nach einem Punktesystem von 0 („Die oder der Beurteilte erfüllt die Anforderungen nicht“) bis 18 Punkten („Die oder der Beurteilte erfüllt die Anforderungen in ganz besonderem Maße und zeigt stets besonders herausragende Leistungen“) festgelegt.

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Dieses Ankreuzsystem trat an die Stelle des zuvor in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 04.06.2007 (Az. 2000-1-34; „Dienstliche Beurteilung“-juris, JBl. 2007, S. 279, JBl. 2012, S. 456) vorgesehenen Systems von Verbalbewertungen, die in einer Gesamtbeurteilung einer Notenskala von 1 Punkt („hervorragend“) bis 6 Punkten („entspricht nicht den Anforderungen“) zugeordnet wurden.

11

Der Antragsgegner durfte seine Auswahlentscheidung auf der Grundlage des neuen Regelungssystems treffen, denn dessen Einführung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es liegt grundsätzlich im Beurteilungsermessen des Dienstherrn zu entscheiden, in welcher Form und in welcher Weise er dienstliche Beurteilungen in seinem Dienstbereich gestaltet. Rechtliche Vorgaben werden ihm dabei durch den Grundsatz der Bestenauslese des Art. 33 Absatz 2 GG sowie gegebenenfalls durch die Beamtengesetze und Laufbahnverordnungen gemacht. Solange er sich an diese gesetzlichen Vorgaben hält, ist er in der weiteren Gestaltung des Beurteilungswesens weitgehend frei (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Juli 2014 – 13 L 2308/13 –, juris).

12

Dementsprechend bestehen gegen die Einführung eines Ankreuzsystems wie dem vorliegenden keine rechtlichen Einwände, wenn die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. In diesem Fall muss der Dienstherr erst auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, BVerwGE 153, 48-63; VG Koblenz, Urteil vom 08. April 2016 – 5 K 101/16.KO -). Ebenfalls zulässig ist ein auf einem solchen Ankreuzsystem basierendes Punktesystem, sofern diesem keine grobe, dem Leistungsgrundsatz widersprechende Fehlgewichtung der Beurteilungsmerkmale zugrunde liegt (VG Trier, Beschluss vom 24. Mai 2012 – 1 L 459/12.TR –, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 07. Juni 2011 – 1 L 459/11.NW –, juris; OVG RP, Urteil vom 8. Dezember 2003 –2 A 11406/03.OVG -).

13

Diese Voraussetzungen erfüllt das in der BeurteilungsVV vorgesehene Beurteilungssystem, bei dem die gemäß vorstehend erläutertem Verfahren ermittelte Punktzahl als Orientierungshilfe bei der zur Bildung der Gesamtnote erforderlichen Gesamtwürdigung dient. Sowohl die bei Bewertung der Einzelmerkmale, als auch die bei Festlegung der Gesamtnote verwendete Notenskala wird in der BeurteilungsVV hinreichend textlich definiert. Die den Ausprägungsmerkmalen zugeordneten Punktezahlen bilden die Leistung des Beamten ab, ohne dass es hierbei zu Verzerrungen in der Gewichtung kommt.

14

Ebenfalls rechtlich unbedenklich ist die mit der Einführung des neuen Beurteilungssystems einhergehende Herabsenkung des allgemeinen Notenniveaus im Statusamt A 11 in der Laufbahn des Sozialdienstes. Da der Dienstherr auch befugt ist, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern, kann dies bei den neu zu erstellenden Beurteilungen zu strengeren oder milderen Maßstäben bei der Vergabe von Gesamtnoten führen. Voraussetzung ist hierbei allerdings, dass das neue Beurteilungssystem in sich kohärent ist und bei zulässiger Vergleichsgruppenbildung innerhalb der jeweiligen Vergleichsgruppe den Grundsatz der Bestenauslese und ggf. weitere gesetzliche Anforderungen beachtet. (vgl. zu Vorstehendem: OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 A 10593/08 –, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Juli 2014 – 13 L 2308/13 –, juris).

15

Diesen Anforderungen genügt das in der BeurteilungsVV umfassend geregelte und in sich widerspruchsfreie Beurteilungssystem. Insbesondere wird durch die Bezifferung des durchschnittlichen Leistungsstandes auf 8 Punkte in Ziffer 7.1 der BeurteilungsVV ein gleichmäßiger Beurteilungsmaßstab festgelegt.

16

Auch die vom Antragsgegner zum Zwecke des Vergleichs der nach altem und neuem Beurteilungssystem erzielten Note verwendete Tabelle ist nach vorstehenden Grundsätzen nicht zu beanstanden. Die von der Gleichsetzung des bisherigen tatsächlichen durchschnittlichen Leistungsstandes mit dem in Ziffer 7.1 BeurteilungsVV festgelegten normalen durchschnittlichen Leistungsstand von 8 Punkten ausgehende Einordnung der bisherigen Note in die neue Notenskala ist plausibel und unterfällt dem Beurteilungsermessen des Dienstherrn. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass diese Tabelle lediglich die Feststellung ermöglicht, welcher Note in der neuen Notenskala die in der letzten Beurteilung vergebene Vornote eines Beamten entsprechen würde. Demgegenüber dient die Tabelle nicht dazu, die bisherige Note nach einer „Umrechnung“ in das neue System fortzuschreiben.

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II. Die auf der Grundlage dieses neuen Beurteilungssystems erstellten aktuellen Beurteilungen durfte der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung zu Grunde legen. Die von der Antragstellerin im Hinblick auf die Beurteilungen vorgebrachten Rügen gehen in der Sache fehl.

18

Grundsätzlich gilt bei Rügen gegen die einer Beförderungsauswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz –OVG RP- ein mehrfach eingeschränkter Überprüfungsrahmen. Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn angewandte Auswahlsystem, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung oder die Leistungsbeurteilung eines Mitbewerbers, so ist zunächst zu bedenken, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch die Beurteilung des jeweiligen Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand eines derartigen Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind. Aus diesem Grund sind Beurteilungen in einem solchen Beförderungsrechtsstreit auch nur inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. Hieraus folgen besondere Voraussetzungen an die erforderliche Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags eines Antragstellers (OVG RP, Beschluss vom 02. September 2015 – 2 B 10765/15 –, juris, m. w. N.).

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Dazu gehört, dass ein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller, der sich zur Begründung seines Eilantrages auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung – oder derjenigen des Konkurrenten – beruft, dies in einer Weise glaubhaft gemacht hat, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird (OVG RP, Beschluss vom 02. September 2015 – 2 B 10765/15 –, juris; vgl. OVG RP, Beschluss vom 29. August 2016 – 2 B 10648/16 –, juris).

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Darüber hinaus ist erforderlich, dass bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs zu Gunsten des Antragstellers auswirkt. Die bloße Möglichkeit der Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung für die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung reicht insofern nicht aus (zu Vorstehendem: OVG RP, Beschluss vom 02. September 2015 – 2 B 10765/15 –, juris).

21

Hiervon ausgehend bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Verwertung der aktuellen Regelbeurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung. Es ist der Antragstellerin nicht gelungen, offensichtliche Fehler in der eigenen Beurteilung oder den Beurteilungen der Beigeladenen glaubhaft zu machen, deren Korrektur sich bei einer Wiederholung des Vorgangs zu ihren Gunsten auswirken würde. Weder ist ersichtlich, dass die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen auf einem unterschiedlichen Maßstab beruhen (1.), noch kann die Antragstellerin sich auf eine mangelnde Plausibilisierung der Beurteilungen berufen (2.). Schließlich weist die Beurteilung der Antragstellerin keine offensichtlichen Fehler auf (3.).

22

1.Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ihrer aktuellen Bewertung ein anderer Maßstab zugrunde liegt als den Bewertungen der Beigeladenen.

23

Allein aus dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1), welcher in der vorherigen Beurteilung mit der gleichen Note wie die Antragstellerin beurteilt wurde (2.1), nun mit der Note A 11.12 eine Notenstufe besser bewertet wird als diese (A 11.11), und der Beigeladene zu 2), welcher in der vorigen Beurteilung schlechter bewertet wurde als die Antragstellerin (2.2), nunmehr mit der Note A 11.11 die gleiche Gesamtnote erreicht hat, lässt sich nicht herleiten, dass bei der Erstellung der aktuellen Beurteilungen der Beigeladenen im Verhältnis zur Antragstellerin unterschiedliche Beurteilungsmaßstäbe zugrunde gelegt wurden. Wie vom Antragsgegner ausgeführt, liegt es näher, dass die im Verhältnis zur Antragstellerin bessere Bewertung der Beigeladenen auf einer Leistungssteigerung der Beigeladenen beruht. Maßgeblich ist insoweit, dass die aktuelle Beurteilung nicht einer Überleitung der vorherigen Beurteilung in das neue System dient, sondern ausweislich Ziffer 6.1 der BeurteilungsVV auf einer eigenständigen Beurteilung der Leistungen im Beurteilungszeitraum beruht. Ein „Automatismus“ im Sinne einer Fortschreibung des einmal erzielten Beurteilungsergebnisses eines Beamten ist einem sachlich zutreffend angewandten Beurteilungsverfahren wesensfremd (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 A 10593/08 –, juris). Dabei entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einigen Beurteilten eine Leistungssteigerung eintritt, während andere ihr Leistungsniveau beibehalten oder sich verschlechtern.

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Anhaltspunkte für eine Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe folgen auch nicht aus dem Umstand, dass die Beigeladenen nunmehr mit 12 (Beigeladener zu 1) bzw. 11 Punkten (Beigeladener zu 2) bewertete werden, obwohl die in den vorigen Beurteilungen der Beigeladenen enthaltenen Noten von 2.1 (Beigeladener zu 1) und 2.2 (Beigeladener zu 2) gemäß der vom Antragsgegner vorgelegten Tabelle im neuen Beurteilungssystem lediglich Noten von 9 (Beigeladener zu 1) bzw. 8 Punkten (Beigeladener zu 2) entsprechen würden. Diesbezüglich ist ebenfalls ausschlaggebend, dass die vorgenannte Tabelle nicht einer Umrechnung der bisherigen Noten zum Zwecke der Fortschreibung in das neue System dient, sondern lediglich einen Anhaltspunkt darstellt, wie die bisherigen Leistungen in dem neuen Notensystem einzuordnen wären. Wie der Antragsgegner zutreffend erläutert hat, entbindet diese Tabelle den Beurteiler nicht von der Vornahme einer neuen Beurteilung der im aktuellen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen. Dabei ist ungeachtet der sich aus der Tabelle ergebenden Note zu beurteilen, wie die Leistungen des Beamten im Verhältnis zum normalen, bei 8 Punkten liegenden Leistungsstand, zu bewerten sind.

25

Sofern die Antragstellerin ihren Überlegungen statt des Beurteilungsmaßstabes aus Ziffer 7.1 der BeurteilungsVV die Note zugrunde legt, die sich unter Anwendung der vom Antragsgegner verwendeten Tabelle bei einer reinen Umrechnung der bisherigen Note in das neue System ergäbe und hiervon ausgehend eine Leistungssteigerung für nicht nachvollziehbar hält, verkennt sie darüber hinaus, dass ein Grundsatz, wonach eine Regelbeurteilung aus einer Anlassbeurteilung zu entwickeln ist, nicht existiert (vgl. OVG RP, Beschluss vom 02. September 2015 – 2 B 10765/15 –, juris). Dies macht auch Ziffer 2.4 der BeurteilungsVV deutlich, welche gerade keine Fortschreibung der Anlassbeurteilung erfordert, sondern lediglich regelt, dass im Falle einer Überschneidung der Beurteilungszeiträume die der Anlassbeurteilung zugrundeliegenden Leistungen bei Erstellung der Regelbeurteilung mit einzubeziehen sind.

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Vor diesem Hintergrund kann das Argument der Antragstellerin, eine derartige Leistungssteigerung des Beigeladenen zu 1) sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Beurteilungszeitraum der aktuellen Regelbeurteilung (01. Juli 2014- 30. Juni 2016) sich mit dem der vorhergehenden Anlassbeurteilung (09. März 2011- 16. Dezember 2014) überschneide, ebenfalls nicht überzeugen. Zum einen führt diese Überschneidung nach den vorgenannten Grundsätzen nicht zu der Notwendigkeit, die Note der Anlassbeurteilung fortzuschreiben. Zum anderen entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in einem Zeitraum von über 18 Monaten (17. Dezember 2014 bis zum 30. Juni 2016) d.h. dem auf den Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung folgenden Zeitraum, Leistungssteigerungen eintreten können. Selbst wenn man ausgehend von Ziffer 3.1.3 der BeurteilungsVV eine Manifestation der Leistungssteigerung über einen Zeitraum von einem Jahr fordert, wäre die Leistungssteigerung angesichts des Zeitraums von mehr als 18 Monaten möglich. Dies gilt umso mehr, als in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist, dass den gegen Ende eines Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen eines Beamten höheres Gewicht beigemessen werden darf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 02. September 2015 – 2 B 10765/15 –, juris; OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 A 10593/08 –, juris).

27

Auch hinsichtlich der Leistungssteigerung des Beigeladenen zu 2) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese tatsächlich nicht eingetreten ist, sondern auf der Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe beruht. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beurteilungszeitraum der vorhergehenden Beurteilung über drei Jahre vor dem der jetzigen Beurteilung liegt. In einem derart langen Zeitraum ist eine Leistungssteigerung nicht ungewöhnlich.

28

2. Der darüber hinaus erhobene Einwand, die Leistungssteigerungen bei den Beigeladenen zu 1) und 2) seien nicht plausibel, trifft ebenfalls nicht zu. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind die Beurteilungen der Beigeladenen inhaltlich aus sich heraus nachvollziehbar (a.). Eine darüber hinaus gehende besondere Plausibilisierung war nicht erforderlich (b.).

29

a. Um die Gesamtwertung inhaltlich nachvollziehen zu können, reicht es nach ständiger Rechtsprechung aus, dass die Einzelbewertungen die Gesamtbewertung in dem Sinne „tragen“, dass sie sich aus ihnen schlüssig, d.h. auch für Dritte nachvollziehbar, ergibt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2/06 –, juris; OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 2 A 10593/08 –, juris). Erst wenn der unterlegene Bewerber substantiiert Tatsachen vorträgt, welche Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Beurteilungen begründen, muss die Erläuterung eines allgemein gehaltenen Werturteils im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. August 2008 -2 A 11028/08.OVG -).

30

Diesen Anforderungen genügen die Beurteilungen der Beigeladenen. Die Ermittlung der Gesamtbewertung der Leistung ist insofern transparent und nachvollziehbar, als die BeurteilungsVV genaue Vorgaben macht, anhand welcher Maßstäbe diese vorzunehmen ist (vgl. VG Trier, Beschluss vom 24.Mai 2012 -1 L 459/12.TR -). So bestimmt Ziffer 6.7 der BeurteilungsVV, dass die Gesamtbeurteilung auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung vorzunehmen ist. Als Orientierungshilfe wird in Ziffer 6.7 der BeurteilungsVV eine konkrete Vorgehensweise beschrieben. Soweit diese Orientierungshilfe beachtet wird, ist eine nähere Begründung der Gesamtnote überflüssig, denn mit dieser Regelung hat der Antragsgegner bereits eine antizipierte, typisierende Begründung erstellt, anhand derer sowohl die Beamten als auch Dritte die Bildung der Gesamtnote nachvollziehen können. Dementsprechend hat der Antragsgegner in Ziffer 6.7 der BeurteilungsVV eine Begründung nur für den Fall angeordnet, dass von der Orientierungshilfe abgewichen wird.

31

Die Gesamtnote des Beigeladenen zu 1) entspricht der vorstehend beschriebenen Orientierungshilfe, denn er hat gemäß Ziffer 6.7 der BeurteilungsVV 71,5 Prozent der maximalen Punktzahl erreicht (286 von 400 Punkten). Dieser Prozentwert ist einer Gesamtnote von A 11.12 zugeordnet.

32

Hinsichtlich des Beigeladenen zu 2) ist der Antragsgegner von der in Ziffer 6.7 BeurteilungsVV geregelten Orientierungshilfe abgewichen. Die vom Beigeladenen zu 2) erreichten Bewertungen in den Einzelnoten entsprechen einer Summe von 343 Punkten. Setzt man diese zu der maximalen Punktzahl von 480 ins Verhältnis, ergibt sich ein Prozentwert von 71,5, welcher nach der BeurteilungsVV einer Gesamtnote von 12 Punkten entspräche. Tatsächlich wurde der Beigeladene zu 2) lediglich mit einer Gesamtnote von 11 Punkten bewertet. Entgegen Ziffer 6.7 der BeurteilungsVV hat der Antragsgegner dies nicht näher begründet.

33

Dennoch vermag dies den Einwand der fehlenden Plausibilisierung der Antragstellerin nicht zu begründen. Angesichts der Regelung in Ziffer 6.7 BeurteilungsVV bleibt die Bewertung des Beigeladenen zu 2) insofern nachvollziehbar, als der Antragsgegner in seiner Gesamtwürdigung erkennbar zu dem Ergebnis kam, die Leistungen des Beigeladenen zu 2) seien in der Gesamtheit etwas geringer zu bewerten, als von der Orientierungshilfe vorgesehen. Darauf, dass der Grund hierfür wegen des Fehlens der in Ziffer 6.7 für diesen Fall vorgesehenen Begründung nicht ersichtlich ist, kann die Antragstellerin sich nicht berufen. Es ist nicht erkennbar, dass eine Wiederholung des Beurteilungsvorgangs unter Ergänzung der Begründung sich zu ihren Gunsten auswirken könnte. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Korrektur dieser aus ihrer Sicht vorteilhaften Absenkung zu ihren Gunsten ausschlüge.

34

b. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurften die Regelbeurteilungen der Beigeladenen auch nicht ausnahmsweise von vornherein einer besonderen Plausibilisierung. Weder die Leistungssteigerung der Beigeladenen zu 1) und 2), noch der Umstand, dass die aktuellen Regelbeurteilungen erstmals nach dem neuen Beurteilungssystem erstellt wurden, vermögen ein über die vorstehenden Anforderungen hinausgehendes Plausibilisierungserfordernis zu begründen.

35

Der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, nach welchem eine Notenanhebung, die auf der Grundlage eines relativ kurzen Zeitraums erfolgt, einer besonderen Plausibilisierung bedarf (OVG RP, Beschluss vom 02. Juli 2014 – 10 B 10320/14 –, juris) findet vorliegend keine Anwendung. Die Argumentation des OVG RP zur Herleitung dieses Grundsatzes aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen.

36

Eine unmittelbare Anwendung des vorgenannten Grundsatzes verbietet sich bereits deshalb, weil der vorliegende Fall sich erheblich von dem unterscheidet, den das OVG RP im o.g. Beschluss gewürdigt hat.

37

Zum einen liegt dem Verfahren des OVG RP eine Beurteilungsvorschrift zugrunde, nach welcher eine Leistungssteigerung erst dann zu einer neuen Anlassbeurteilung berechtigt, wenn sie sich über einen Zeitraum von 2 Jahren manifestiert hat. Hieraus leitete das OVG RP ab, dass eine in einem kürzeren Beurteilungszeitraum eintretende Leistungssteigerung einer besonderen Begründung bedürfe. Diese Erwägung lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht heranziehen, denn die BeurteilungsVV enthält keine vergleichbare Regelung. Insbesondere Ziffer 3.1.3 der BeurteilungsVV postuliert mit Blick auf die Erstellung einer Anlassbeurteilung infolge einer wesentlichen Veränderung der Beurteilungsgrundlagen kein solches Erfordernis.

38

Zum anderen leitete das OVG RP das besondere Plausibilisierungserfordernis aus dem Umstand ab, dass der Beigeladene in der streitgegenständlichen Beurteilung erstmals nach seiner Beförderung in ein neues Statusamt beurteilt wurde. In einer solchen Situation ist ein Leistungssprung besonders zu begründen, da eine höhere Gesamtnote in einer nach der Beförderung erstmals erstellten Beurteilung von dem Grundsatz abweicht, dass nach einer Beförderung gleichbleibende Leistungen grundsätzlich dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt mit einer schlechteren Note schließt. Diese Argumentation greift vorliegend ebenfalls nicht ein, denn die Beigeladenen wurden in den aktuellen Beurteilungen nicht erstmals nach einer Beförderung in ein neues Statusamt beurteilt. Schon die vorgegangenen Beurteilungen betrafen das Statusamt A 11.

39

Darüber hinaus weist der vorliegende Sachverhalt keine vergleichbaren Besonderheiten auf, welche eine besondere Plausibilisierung erforderlich machen würden. Ausgangspunkt kann insofern – wie auch in der Rechtsprechung des OVG- nur der Grundsatz sein, dass die in den dienstlichen Beurteilungen enthaltenen Werturteile derart nachvollziehbar sein müssen, dass der Beamte beurteilen kann, ob er gegen ein Werturteil, sei es in der eigenen Beurteilung oder derjenigen eines Konkurrenten, mit Aussicht auf Erfolg vorgehen kann. Nur wenn dies ohne eine nähere Plausibilisierung nicht möglich ist, folgt aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Beurteilten sowie der Konkurrenten ein besonderes Begründungserfordernis.

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Der Antragstellerin ist es jedoch auch ohne eine nähere Plausibilisierung möglich, zu beurteilen, ob die Geltendmachung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs Erfolg verspricht. Die in den Beurteilungen der Beigeladenen durch Ankreuzen eines Ausprägungsgrades getroffenen Bewertungen der einzelnen Beurteilungsmerkmale entsprechen gemäß Ziffer 6.2 der BeurteilungsVV Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Beamten. Die Antragstellerin kann insofern jede Einzelbewertung dahingehend überprüfen, ob sie in ihren Augen mit der tatsächlichen Leistung des Beurteilten übereinstimmt. Sofern sie dies verneint, steht es ihr offen, substantiiert vorzutragen, inwiefern die Leistungen nicht der Bewertung entsprechen und dadurch eine nähere Begründung des Antragsgegners herbeizuführen. Ein derart substantiierter Vortrag ist seitens der Antragstellerin jedoch nicht erfolgt.

41

Auch der Umstand, dass es sich bei den aktuellen Regelbeurteilungen um die ersten nach dem Systemwechsel erstellten Beurteilungen handelt, macht eine zusätzliche Plausibilisierung nicht erforderlich. Der Systemwechsel schränkt die Möglichkeit der Antragstellerin, Einwände gegen die Beurteilungen der Beigeladenen vorzubringen, nicht ein, sondern macht lediglich einen gedanklichen Zwischenschritt erforderlich. Möchte die Antragstellerin ermitteln, ob die Beigeladenen im Vergleich zur vorigen Beurteilung einen Leistungssprung vollzogen haben, muss sie zunächst anhand der vom Antragsgegner vorgelegten Tabelle feststellen, wie die Noten in den vorausgehenden Beurteilungen im neuen System einzuordnen wären. Eine Einschränkung des Bewerbungsverfahrensanspruchs folgt hieraus nicht, denn sofern die Antragstellerin einen auf diese Weise ermittelten Leistungssprung für unzutreffend hält, hat sie die Möglichkeit, eine nähere Plausibilisierung herbeizuführen, indem sie substantiiert darlegt, in welchen Einzelmerkmalen die Bewertung aus ihrer Sicht zu hoch angesetzt ist. Der pauschale Einwand der Antragstellerin, es sei nicht nachvollziehbar, ob die aktuellen Beurteilungen überhaupt eine Leistungsfeststellung enthielten, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus.

42

Hingegen gebietet es die Geltendmachung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, dass der Antragsgegner die aktuellen Noten durch eine nähere Begründung zu den bisherigen in Beziehung setzt. Soweit die Argumentation der Antragstellerin hierauf abzielt, verkennt sie, dass die aktuelle Beurteilung keine bloße Fortschreibung der bisherigen Note, sondern eine selbstständige Beurteilung enthält.

43

3. Des Weiteren liegen auch bezüglich der Beurteilung der Antragstellerin keine offensichtlichen Fehler vor. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner lediglich unter Punkt III. der Beurteilung („Verwendung im Beurteilungszeitraum“) erwähnt, dass die Antragstellerin als Vorsitzende des örtlichen Personalrats ab dem 07. August 2015 bis zum Beurteilungsstichtag am 01. Juli 2016 (d.h. circa 11 Monate) zu 100 Prozent freigestellt war, denn eine fiktive Fortschreibung war nicht erforderlich. Die von der Antragstellerin vor der Freistellung über einen Zeitraum von circa 2 Jahren und sechs Monaten (29. Januar 2013 bis zum 06. August 2015) erbrachten Leistungen können repräsentativ für den ganzen Beurteilungszeitraum herangezogen werden, denn sie vermitteln ein ausreichendes Bild vom Leistungsstand der Antragstellerin. Es ist weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass eine fiktive Fortschreibung für die darauffolgenden elf Monate zu einer Leistungssteigerung um eine Notenstufe geführt hätte.

44

III. Schließlich genügt die auf Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der Bestenauslese. Sie ist an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Antragstellerin und der Beigeladenen orientiert.

45

Dass der Antragsgegner den Beigeladenen zu 1) für die erste der beiden Beförderungsstellen auswählte, ist im Hinblick auf die bessere Gesamtnote des Beigeladenen zu 1) nicht zu beanstanden. Es entspricht dem Grundsatz der Bestenauslese, dem aufgrund der aktuellen Beurteilungen in der Gesamtbeurteilung am besten bewerteten Bewerber bei der Auswahlentscheidung den Vorrang einzuräumen.

46

Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin wahrt auch die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen zu 2) die sich aus dem Grundsatz der Bestenauslese ergebenden Anforderungen. Bei gleicher Gesamtnote fällt die Bewertung der einzelnen Leistungs-und Befähigungsmerkmale beim Beigeladenen zu 2) besser aus. Nach den vorgelegten Unterlagen erzielte die Antragstellerin in den Einzelmerkmalen 12-mal den Ausprägungsgrad „besonders stark“ und 28-mal den Ausprägungsgrad „stark“. Gemäß dem Punktesystem des Antragsgegners (Ziffer 6.7 der BeurteilungsVV) ergibt dies eine Summe von 262 Punkten. Der Beigeladene zu 2) erreichte –wenn man die Bewertung des Führungsverhaltens unberücksichtigt lässt- in 2 Einzelmerkmalen den Ausprägungsgrad „außergewöhnlich“, in 34 Einzelmerkmalen den Ausprägungsgrad „besonders stark“ sowie in 14 Einzelmerkmalen den Ausprägungsgrad „stark“. Dies ergibt rechnerisch eine Summe von 288 Punkten statt, wie vom Antragsgegner zugrunde gelegt, 283 Punkten. Ungeachtet dieser geringfügigen Abweichung des Antragsgegners von der tatsächlichen Summe erreichte der Beigeladene zu 2) somit jedenfalls eine höhere Summe als die Antragstellerin.

47

Diese Summe durfte der Antragsgegner der Ermittlung eines Leistungsvorsprungs zugrunde legen, ohne dass es – wie von der Antragstellerin vorgetragen - erforderlich gewesen wäre, auf die Vorbeurteilungen zurück zu greifen. Die Vorgehensweise des Antragsgegners steht vielmehr im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, nach welcher der Dienstherr bei gleicher Gesamtnote gehalten ist, zunächst die Beurteilung unter Anwendung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auszuwerten (vgl. VG Trier, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 L 1680/16.TR –, juris) und dabei Differenzierungen in der Bewertung zur Kenntnis zu nehmen, bevor ein Rückgriff auf leistungsbezogene Hilfskriterien erfolgt (vgl. VG Trier, Beschluss vom 04. Juli 2016 – 1 L 1609/16.TR –, juris). Erst wenn eine inhaltliche Auswertung der Einzelaussagen nicht zu einer Entscheidung über die Beförderung führt, sind ältere Beurteilungen heranzuziehen (OVG RP, Beschluss vom 02.September 2015 -2 B 107656/15.OVG -).

48

Vorliegend konnten die aktuellen Beurteilungen nur durch eine umfassende Bewertung aller Einzelmerkmale ausgeschöpft werden, denn eine Gewichtung einzelner Merkmale war nicht möglich. Insofern hat der Antragsgegner plausibel dargelegt, dass eine Differenzierung anhand der Schwierigkeit der wahrgenommenen Dienstposten aufgrund der je nach Aufgabenbereich, Haftart, Straflänge etc. unterschiedlichen Schwerpunkte und Organisationsanforderungen nicht möglich sei. Auch hat die Antragstellerin diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine andere Beurteilung nahelegen würden.

49

Die sodann vom Antragsgegner vorgenommene Auswertung der Einzelmerkmale durch Bildung der Summe der in den Ausprägungsgraden erreichten Punkte begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Erst indem der Antragsgegner dergestalt sämtliche Einzelmerkmale berücksichtigt, schöpft er das Informationspotential der aktuellen Beurteilungen umfassend aus und wird so den vorgenannten Anforderungen gerecht.

50

Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich eine andere rechtliche Würdigung auch nicht aus dem von ihr zitierten Beschluss des VGH Baden-Württemberg – VGH BW - (VGH BW, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 S 2241/16 –, juris), in welchem der VGH BW den Rückgriff auf das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen zur Begründung eines Beurteilungsvorsprungs bei gleicher Gesamtnote für unzulässig erklärt. Die vom VGH BW vorgenommene Argumentation trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Vorgehensweise des Antragsgegners stellt weder eine unzulässige Umgehung der in der Gesamtnote enthaltenen Würdigung dar, noch führt sie zu einer unzulässigen Fiktion eines Leistungsvorsprungs.

51

Die in der Gesamtnote enthaltene Würdigung wurde beim Vergleich der Gesamtnoten hinreichend berücksichtigt. Eine weitergehende Differenzierung anhand der Gesamtnote war aufgrund des Leistungsgleichstands nicht möglich. Ist der Aussagegehalt der Gesamtnote dergestalt erschöpft, stellt die umfassende Auswertung aller Einzelmerkmale keine Umgehung der in der Gesamtnote enthaltenen Würdigung dar. Vielmehr entspricht es dem Leistungsgrundsatz, durch völlige Ausschöpfung des Informationsgehalts der aktuellen Beurteilung einen vorschnellen Rückgriff auf Vorbeurteilungen und Hilfskriterien zu vermeiden (vgl. VG Trier, Beschluss vom 04. Juli 2016 – 1 L 1609/16.TR –, juris).

52

Gerade um eine solche Auswertung der Einzelmerkmale zu vereinfachen, werden in Ankreuzsystemen wie dem vorliegenden einheitliche Bewertungsformulare verwendet. Ein solches Beförderungssystem, dass bei einem Beurteilungsgleichstand der Bewerber im Gesamtergebnis durch Auswertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale eine vorschnelle Heranziehung leistungsferner Hilfskriterien vermeidet, steht aber nach ständiger Rechtsprechung mit dem beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz im Einklang, sofern der Dienstherr – wie hier geschehen- das Informationspotential der Beurteilungen ausschöpft und die Einzelauswertung nicht nur auf Teilbereiche beschränkt (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13 –, juris; vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 2 B 10606/12 –, juris).

53

Der bei der Auswertung der Einzelmerkmale ermittelte Leistungsvorsprung des Beigeladenen zu 2) beruht insofern nicht auf einer Fiktion, sondern auf seinen in den Einzelmerkmalen besseren Leistungen. Die Bildung der Summe aus den in den verschiedenen Einzelmerkmalen erlangten Punktezahlen ist ein zulässiges Mittel zum Vergleich der Leistungen, denn die erreichten Punkte bilden (im Gegensatz zu dem im Verfahren vor dem VGH gebildeten arithmetischen Mittel) unmittelbar ab, welche Bewerber in den Einzelbewertungen höhere Leistungen erbracht haben.

54

IV. Bleibt der Antrag somit ohne Erfolg, hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

55

V. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Ziff. 1, 52 Abs. 1, 6 GKG. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen, ist für die Streitwertberechnung der sog. kleine Gesamtstatus maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Hiernach ist Ausgangsgröße die Summe der für ein Jahr als Endgrundgehalt zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe (hier A 12) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 6 S.4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG m.w.N. – juris).

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.


Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48.978,30 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu Recht untersagt, den Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des mit der Besoldungsgruppe B 4 bewerteten Dienstpostens „Leiter-/in der Wehrtechnischen Dienststelle für Informationstechnologie und Elektronik“ (WTD ...) zu beauftragen (A.) sowie den vorgenannten Dienstposten mit dem Beigeladenen förderlich zu besetzen (B.), bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist.

2

A. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin zu untersagen, den Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben des mit der Besoldungsgruppe B 4 bewerteten Dienstpostens „Leiter-/in der Wehrtechnischen Dienststelle für Informationstechnologie und Elektronik“ (WTD ...) zu beauftragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist, ist begründet, da insoweit sowohl ein Anordnungsgrund (I.) als auch ein Anordnungsanspruch (II.) vorliegt.

3

I. In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren zur Verleihung eines höheren Statusamtes besteht auch mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren so bezeichnete „kommissarische Vakanzvertretung“ ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –. Denn der ausgewählte Bewerber für die Besetzung des Dienstpostens kann durch dessen Wahrnehmung einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der ihm bei der späteren Vergabe des Statusamts einen Vorteil verschafft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1/09 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 27. September 2011 – 2 VR 3/11 –, juris Rn. 17). Hieran ist auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris) festzuhalten. Danach fehlt es für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung einer Dienstpostenvergabe zwar an einem Anordnungsgrund, weil ein durch die Wahrnehmung des Dienstpostens erlangter Bewährungsvorsprung zur Vermeidung einer unzulässigen Bevorzugung des ausgewählten Bewerbers im anschließenden Verfahren zur Besetzung eines höherwertigen Statusamtes „ausgeblendet“ werden muss (Leitsatz 2). Die Ausblendung eines etwaigen Bewährungsvorsprungs bei rechtswidriger Dienstposteninhaberschaft kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege der „fiktiven Fortschreibung“ der dienstlichen Beurteilung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 BundeslaufbahnverordnungBLV – dadurch erfolgen, dass die aus der Aufgabenwahrnehmung des höherwertigen Dienstpostens folgenden Besonderheiten in der dienstlichen Beurteilung unberücksichtigt bleiben (Leitsatz 3). Jedoch überzeugt diese Rechtsprechung nicht.

4

Insbesondere ist § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV weder direkt noch analog auf die Vergabe von Dienstposten im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren zur Verleihung eines höheren Statusamtes anwendbar. § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV sieht fiktive Fortschreibungen von dienstlichen Beurteilungen vor bei Beurlaubungen nach § 9 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht gegeben ist (Nr. 1), bei Elternteilzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit (Nr. 2) und bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit weniger als 25 % der Arbeitszeit beansprucht (Nr. 3). Zu diesen ausdrücklich von § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV normierten Fälle zählt die rechtswidrige Übertragung eines Dienstpostens nicht.

5

Auch eine erweiterte Auslegung oder analoge Anwendung des § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV scheidet aus (a.A. Kenntner, ZBR 2016, 181 [194f]; Kathke, RiA 2016, 197 [199]; Bracher, DVBl. 2016, 1236 [1240]). Zwar enthält § 33 Abs. 3 BLV keine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen eine fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung möglich sein soll. Dies folgt aus der Formulierung, nach welcher die fiktive Fortschreibung einer Beurteilung „jedenfalls“ in den unter Nrn. 1 bis 3 genannten Fällen zu erfolgen hat. Jedoch erlaubt § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV eine erweiterte/analoge Anwendung nur auf solche Fälle, die mit den geregelten Fällen von den tatbestandlichen Voraussetzungen her vergleichbar sind. Dies ist bei der rechtswidrigen Dienstpostenübertragung im Rahmen eines Auswahlverfahrens nicht der Fall.

6

§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BLV fordert die fiktive Fortschreibung einer dienstlichen Beurteilung, wenn eine aktuelle dienstliche Beurteilung nicht möglich ist, weil eine beurteilungsfähige Dienstleistung tatsächlich nicht erbracht wurde. Bei einer rechtswidrigen Übertragung eines Dienstpostens und dem dadurch erlangten Erfahrungsvorsprung liegt aber gerade eine erbrachte Dienstleitung vor, die auch tatsächlich beurteilt werden kann, aus rechtlichen Gründen aber nicht beurteilt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 –, juris Rn. 31). Indem § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV ausschließlich auf Fälle abstellt, in denen eine Beurteilung wegen fehlender Dienstleistung tatsächlich nicht erfolgen kann, scheidet eine erweiterte Anwendung des § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV auf Fälle, in denen eine Beurteilung tatsächlich möglich ist, jedoch aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen soll, aus. Darüber hinaus handelt es sich bei § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV um eine Ausnahmeregelung, die deshalb eng auszulegen ist und nicht auf Fälle erweitert/analog angewandt werden kann, welche mit der Zielrichtung der Vorschrift nicht vergleichbar sind (vgl. Lorse, ZBR 2017, 11 [16ff]). Hinzu kommt, dass die fiktive Fortschreibung einer Beurteilung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV trotz tatsächlich erbrachter Dienstleistung den von Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG - umfassten grundsätzlichen Anspruch eines Beamten auf lückenlose Beurteilung sämtlicher dienstlicher Leistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1/09 –, juris Rn. 4) verletzt und dessen Bedeutung für zu treffende Auswahlentscheidungen verkennt (vgl. Herrmann, NVwZ 2017, 105 [108]). Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Rechtsinstitut der fiktiven Beurteilungsfortschreibung löse das Problem einer Stellenblockade und diene damit der ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung (vgl. Kenntner, a.a.O., S. 194). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich bei Stellenblockaden um mehr als Einzelfälle handelt und dass das bisherige System des Konkurrentenrechtsschutzes im Allgemeinen nicht zu sachgerechten Lösungen kam (vgl. OVG Nds., Beschluss vom 3. Januar 2017 – 5 ME 157/16 -, juris Rn. 23). Schließlich spricht gegen die Ausblendung tatsächlich erbrachter Leistungen und die an ihre Stelle tretende fiktive Fortschreibung einer Beurteilung in erweiterter/analoger Anwendung des § 33 Abs. 3 BLV, dass erhebliche Zweifel an der Wirklichkeitstauglichkeit dieser Vorgehensweise bestehen. Die bei der fiktiven Fortschreibung insbesondere der dienstlichen Entwicklung freigestellter Personalratsmitglieder auftretenden Umsetzungsschwierigkeiten, die ein hohes Fehlerpotential zum Beispiel bei der Bildung von Vergleichsgruppen zur Folge haben (vgl. Lorse, a.a.O., S. 16), sollten Rechtsprechung und Verwaltung davon abhalten, solche komplizierten Rechtskonstruktionen auf Fälle zu übertragen, für welche sie der Normgeber nicht ausdrücklich vorgesehen hat.

7

Da der Senat die Anwendbarkeit des § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV auf den vorliegenden Fall und damit eine Ausblendung tatsächlich erbrachter Dienstleistungen sowie ihre Ersetzung durch eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung ausschließt, kann auch die Erklärung der Antragsgegnerin vom 29. August 2016, mit welcher sie die „Berücksichtigung der Vorgaben des Beschlusses vom 10. Mai 2016 (Az: 2 VR 2.15)“ zugesagt hat, den Anordnungsgrund nicht beseitigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1/16 –, juris Rn. 14). Deshalb folgt aus dem Vorstehenden entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2.15 -, juris), dass dem Antragsteller hinsichtlich der Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens WTD ... ein Anordnungsgrund zusteht, da die Gefahr besteht, dass der Beigeladene bei rechtswidriger Dienstpostenübertragung einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der dem Antragsteller auch entgegengehalten werden kann (im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 – 1 B 201/16 -, juris Rn. 47, vom 12. Juli 2016 – 6 B 487/16 -, juris Rn. 18 und vom 14. Juli 2016 – 6 B 653/16 -, juris Rn. 13; OVG Nds., Beschluss vom 3. Januar 2017 – 5 ME 157/16 -, juris Rn. 17f; a.A: VGH BW, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 4 S 1083/16 -, juris Rn. 10; SaarlOVG, Beschluss vom 9. September 2016 – 1 B 60/16 -, juris 23; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2017 – 4 S 40.16 -, juris, Rn. 6).

8

II. Der Antragsteller kann sich auch auf einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO berufen, da die Auswahl des Beigeladenen für die Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Denn die Auswahlentscheidung ist deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage, nämlich der rechtswidrigen Fortschreibung der letzten Beurteilung des Antragstellers vom 10. Juni 2016 (1.) sowie der nicht mehr aktuellen Beurteilung des Beigeladenen vom 30. Juli 2015 zum Beurteilungsstichtag 31. Januar 2014 (2.) beruht. Bei fehlerfreien Beurteilungen, insbesondere der des Antragstellers ist nicht ausgeschlossen, dass der in Rede stehende Dienstposten an ihn vergeben wird (3.).

9

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieser Grundsatz der Bestenauswahl dient zwar primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; er vermittelt den Bewerbern aber zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl ("Bewerbungsverfahrensanspruch"; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 – juris Rn. 18).

10

Zur Frage, wie und in welchem Verfahren Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber festzustellen und zu vergleichen sind, enthalten die Beamtengesetze keine Regelung. Der in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG enthaltenen Bestimmung ist aber zu entnehmen, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen erfolgen kann. § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV gibt dies als Regel vor. Ebenso ist in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 – juris Rn. 11 f und vom 9. August 2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris Rn. 78 m.w.N.) und Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 21 m.w.N.) geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG vor allem anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2.15 -, juris Rn. 22 f.) und inhaltlich aussagekräftig (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris Rn. 14) sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 –, juris Rn. 21).

11

Sofern keine aktuelle dienstliche Beurteilung im Sinne des § 33 Abs. 1 BLV vorliegt und vom Dienstherrn auch nicht – etwa als Anlassbeurteilung - erstellt werden kann, sieht § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV für bestimmte Fälle eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung vor. So ist gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben bei Beurlaubungen nach § 9 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder der Verwaltung oder einer Einrichtung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nicht gegeben ist. In diesen Fällen sollen nach § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

12

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV liegen beim Antragsteller vor, da er vom 16. Juli 2010 bis zum 15. Juli 2016 zur Dienstleistung bei der europäischen Verteidigungsagentur (EDA) beurlaubt war. Dass die Vergleichbarkeit der während dieser Zeit über den Antragsteller gefertigten drei Beurteilungen nicht gegeben ist, wird auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellt. Deshalb ist dem Grunde nach eine fiktive Fortschreibung der letzten von der Antragsgegnerin erstellten dienstlichen Beurteilung über den Antragsteller angezeigt.

13

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur fiktiven Fortschreibung des beruflichen Werdegangs freigestellter Personalratsmitglieder, welche auf die Beurteilungsfortschreibung übertragbar ist, handelt es sich hierbei um die Prognose über den beruflichen Werdegang ohne Freistellung. Für die Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung dieser Prognose steht dem Dienstherrn ein Einschätzungsspielraum zu. Er muss ein Regelungskonzept entwickeln, das geeignet ist, Benachteiligungen zu vermeiden, indem es durch die Anwendung nachvollziehbarer Kriterien zu einer durch Tatsachen fundierten Aussage über die fiktive Leistungsentwicklung und des sich hieraus ergebenden Werdegangs führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 WB 6/13 –, juris Rn. 30). Dementsprechend hat sich die Antragsgegnerin gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV eines sogenannten Vergleichsgruppen-/Referenzgruppenmodells bedient, das vom Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich geeignet für die fiktive Fortschreibung eines beruflichen Werdegangs angesehen wird. Hinsichtlich der Größe der Vergleichsgruppe hat das Bundesverwaltungsgericht für den Soldatenbereich entschieden, dass die Vergleichsgruppe einschließlich der freigestellten Person aus mindestens fünf Soldaten bestehen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 – 1 WB 6/13 –, juris Rn. 38). Hiervon ausgehend ist die für den Antragsteller gebildete Vergleichsgruppe aus insgesamt fünf Beamten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu klein.

14

Stellt demnach die von der Antragsgegnerin für den Antragsteller gebildete Vergleichsgruppe eine geeignete Grundlage für die Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung vom 31. Januar 2005 dar, leidet die fortgeschriebene Beurteilung vom 10. Juni 2016 daran, dass sie entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 i.V.m Satz 2 BLV die Beurteilungen der aufnehmenden Stelle inhaltlich nicht herangezogen hat.

15

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die erste Beurteilung der EDA vom 30. August 2011, habe keine Berücksichtigung finden können, weil sie sich auf einen Zeitraum (16. Juli 2010 bis 15. Januar 2011) erstreckt, der vor dem Regelbeurteilungszeitraum liegt, und weil der Antragsteller als Beamter der Besoldungsgruppe A 16, wäre er im nationalen Dienst verblieben, erst zum Stichtag 31. Januar 2014 wieder der Regelbeurteilungspflicht unterlegen hätte. Diese von der Antragsgegnerin angenommene Einschränkung ihrer Pflicht, die Beurteilungen der EDA bei der Fortschreibung heranzuziehen, lässt sich weder dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV entnehmen noch würde sie dem Zweck einer fiktiven Beurteilungsfortschreibung entsprechen. Ausgangspunkte für die Fortschreibung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV sind die letzte dienstliche Beurteilung und der sich daran anschließenden Zeitraum. Denn die fiktive Fortschreibung soll die Leistungsentwicklung nachzeichnen, die in dem Zeitraum stattgefunden hat, für den dienstliche Beurteilungen des Dienstherrn nicht vorliegen. Deshalb sind zur Absicherung der zu treffenden Prognosen möglichst alle belastbaren Tatsachen zu berücksichtigen, die verfügbar sind. Hierzu gehören grundsätzlich sämtliche Beurteilungen der aufnehmenden Stelle bis zum Beurteilungsstichtag, auch wenn der Antragsteller im Bundesdienst für diese Zeit nicht beurteilt worden wäre. Insofern verkennt die Antragsgegnerin, dass es bei der fiktiven Beurteilungsfortschreibung nicht darum geht, dienstliche Leistungen vor dem Regelbeurteilungszeitraum zu bewerten. Vielmehr erfolgt bei der fiktiven Fortschreibung unter Einbeziehung einer in der Vergangenheit stattgefundenen Leistungsentwicklung die Beurteilung des Beamten allein bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungsstichtag.

16

Des Weiteren war die Beurteilung der EDA vom 30. Mai 2013, welche sich auf die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Februar 2013 bezieht, vollständig für die fiktive Fortschreibung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV heranzuziehen. Dem kann die Antragsgegnerin nicht entgegen halten, die EDA lege andere Maßstäbe als sie – die Antragsgegnerin - bei ihren Regelbeurteilungen an und kenne keine Quotierung. Dieser Vortrag, der - was im Ergebnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - die Vergleichbarkeit der Beurteilungen der EDA mit denen der Antragsgegnerin verneint, schließt die Heranziehung der den Zeitraum 1. Februar 2011 bis zum 31. Februar 2013 betreffenden Beurteilung der EDA nicht aus. Denn die Anwendung des § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV setzt gerade die Nichtvergleichbarkeit der Beurteilungen der aufnehmenden Stelle und der der Antragsgegnerin voraus, weil ansonsten eine fiktive Fortschreibung der letzten von der Antragsgegnerin erstellten Beurteilung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BLV von vornherein ausscheiden würde. Allerdings ist die Antragsgegnerin berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu prüfen sowie näher darzulegen, welcher inhaltliche Aussagewert den Beurteilungen der aufnehmenden Stelle für die Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung zukommt. Diesen Anforderungen wird der pauschale Hinweis in der fortgeschriebenen Beurteilung vom 10. Juni 2016, wonach „Anhaltspunkte dafür, dass sich der Leistungsstand des Beamten bis zum 31. Januar 2014 deutlich positiver bzw. negativer entwickelt hätte als das der Angehörigen der Vergleichsgruppe, nicht vorliegen“, nicht gerecht. Dass dies zutrifft, erschließt sich angesichts der letzten beiden Beurteilungen der EDA, welche mit der Höchstnote endet, nicht ohne weiteres.

17

Entsprechendes gilt für die letzte, sich auf den Zeitraum vom 6. Juni 2013 bis 5. Juni 2015 beziehende Beurteilung der EDA vom 29. Juni 2015. Sie hat in die fiktive Fortschreibung einzufließen, soweit sie den Regelbeurteilungszeitraum noch erfasst und deshalb diesbezüglich Rückschlüsse auf das in der fiktiven Fortschreibung festzustellende Gesamturteil zulässt. Dem kann die Antragsgegnerin nicht entgegenhalten, die fiktive Fortschreibung sei am 10. Juni 2016 erfolgt und die letzte Beurteilung der EDA erst am 29. Juni 2016 abgeschlossen worden. Letzteres trifft nicht zu, denn diese Beurteilung wurde ausweislich der vom Antragsteller zur Gerichtsakte gereichten Kopie am 29. Juni 2015 unterschrieben.

18

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die fiktive Fortschreibung der Beurteilung des Antragstellers vom 10. Juni 2016 rechtsfehlerhaft ist und er deshalb einen Anspruch auf eine erneute Fortschreibung seiner letzten regelmäßigen Beurteilung, diesmal unter hinreichender inhaltlicher Heranziehung der von der EDA erstellten drei Beurteilungen nach § 33 Abs. 3 Satz 2 BLV hat. Deshalb durfte die Beurteilung vom 10 Juni 2016 der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens WTD ... nicht zugrunde gelegt werden.

19

2. Auch die bei der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens WTD ... berücksichtigte Beurteilung des Beigeladenen vom 30. Juli 2015 zum Stichtag 31. Januar 2014 ist rechtlich zu beanstanden, da sie nicht hinreichend aktuell ist. Zwar ist grundsätzlich eine Regelbeurteilung über den Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren im Sinne der Ziffer II. 4 der Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Beurteilungsbestimmung – BeurtBest –) als aktuell anzusehen. Nach Ziffer 7 BeurtBest kann ein Beamter auf Anforderung der personalbearbeitenden Dienststelle jedoch beurteilt werden, wenn aktuelle Erkenntnisse über sein Leistungs- und Befähigungsbild benötigt werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Beamte nach dem Regelbeurteilungsstichtag über einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Jahren seit der letzten Beurteilung und bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine wesentlich andere Aufgabe wahrgenommen hat. In einem solchen Fall muss eine Anlassbeurteilung erstellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen beim Beigeladenen vor.

20

Der Beigeladene wurde im Statusamt Besoldungsgruppe A 16 zum Beurteilungsstichtag 31. Januar 2014 zuletzt dienstlich mit „S“ hervorragend beurteilt. Zum 1. August 2014 wurde ihm der Dienstposten eines Gruppenleiters Besoldungsgruppe B 2 übertragen und er wurde am 1. Februar 2015 in das Statusamt Besoldungsgruppe B 2 befördert. Damit hat er bis zur Auswahlentscheidung am 18. Juli 2016 nahezu zwei Jahre lang ein höherwertiges Amt wahrgenommen, sodass die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende Beurteilung nicht mehr hinreichend aktuell war. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis der Antragsgegnerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn. 23, da der dem zugrundeliegende Sachverhalt eine vollständig andersartige Beurteilungs- und Beförderungssituation betrifft. Im Übrigen ist nicht substantiiert vorgetragen worden und auch nicht erkennbar, dass auf der Ebene der Gruppenleiter (Besoldungsgruppe B 2) ein Leistungsvergleich mit anderen Beamten nicht möglich ist. Somit durfte auch die Beurteilung des Beigeladenen zum Stichtag 31. Januar 2014 der Entscheidung über die Vergabe des Dienstposten WTD ... nicht zugrunde gelegt werden.

21

3. Bei fehlerfreien Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ist es nicht ausgeschlossen, dass der in Rede stehende Dienstposten an den Antragsteller vergeben wird. Denn bei Heranziehung der durch die EDA erstellten Beurteilungen, in denen der Antragsteller zunächst für den Zeitraum 16. Juli 2010 bis 15. Januar 2011 im Gesamturteil noch mit der Note „2“ von fünf Noten, anschließend aber für den Zeitraum ab 1. Februar 2011 bis zum hier maßgeblichen Beurteilungsstichtag 31. Januar 2014 die Höchstnote „1“ = „outstanding“ erhalten hat, ist es möglich, dass er bei erneuter fiktiver Fortschreibung der letzten regelmäßigen Beurteilung unter Berücksichtigung der Beurteilungen der EDA einen Leistungsgleichstand mit dem Beigeladen, aber auch mit dem Bewerber M... erreicht. Dies gilt sowohl mit Blick auf die nicht mehr aktuelle Beurteilung des Beigeladenen zum Beurteilungsstichtag 31. Januar 2014 im Statusamt Bundesbesoldungsgruppe A 16, deren Gesamturteil die Höchstnote ausweist, als auch für die nach Ziffer 7 BeurtBest erforderliche Anlassbeurteilung. Da diese aufgrund einer geänderten Vergleichsgruppe, bestehend aus Beamten in dem höheren Statusamt der Bundesbesoldungsgruppe B 2, zu erfolgen hat, ist nicht ausgeschlossen, dass das Gesamturteil selbst bei gleichgebliebenen Leistungen mit einer schlechteren Note endet. Denn es entspricht dem nicht von der Hand zu weisenden Erfahrungssatz, dass vielfach nach einer Beförderung das Gesamturteil um eine Notenstufe schlechter ausfällt (OVG RP Beschlüsse vom 12. September 2000 - 10 A 11056/00 -, juris Rn. 2 und vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07 -, juris Rn. 21). Auch in diesem Fall spricht einiges dafür, dass Antragsteller und Beigeladener unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter einen Leistungsgleichstand aufweisen. Angesichts dessen ist es nicht ausgeschlossen, dass die erneute zu treffende Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens WTD ... zugunsten des Antragstellers ausfällt.

22

B. Da die Auswahlentscheidung zur Vergabe des Statusamts der Besoldungsgruppe B 3 an den gleichen Mängeln leidet wie die zur Besetzung des Dienstpostens WTD ... ist auch insoweit ein Anordnungsanspruch gegeben. Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass die Antragsgegnerin die Beförderung des Beigeladenen zeitnah vornehmen möchte und lediglich bis zum rechtskräftigen Abschluss des Eilverfahrens aufgeschoben hat. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Rechtsgrundlage in § 47 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Gerichtskostengesetz.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.


Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 25. Juli 2011 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten des Kaufmännischen Geschäftsführers des Landesbetriebes Forsten mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.723,74 festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf den ausgeschriebenen Dienstposten des Kaufmännischen Geschäftsführers des Landesbetriebs Forsten zu sichern sucht, stattgeben müssen. Denn er hat sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

3

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Zwar ist mit der beabsichtigten Dienstpostenübertragung auf den Beigeladenen nicht unmittelbar eine Beförderung verbunden, die aus Gründen der Ämterstabilität nach Aushändigung der Ernennungsurkunde grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Durch die Übertragung der Aufgaben des Kaufmännischen Geschäftsführers würde der Beigeladene jedoch gemäß §§ 12 Satz 3, 10 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG - eine Bewährungsmöglichkeit auf der höherwertigen Stelle und damit einen gesetzlich anerkannten Vorteil erhalten, der für den Antragsteller auch im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr aufholbar wäre. Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens soll nämlich unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose bestätigen, dass der Inhaber des Dienstpostens – besser als etwaige Mitbewerber – den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Nur der erfolgreich Erprobte hat danach die Chance der Beförderung. Andere Interessenten, die bislang nicht auf einem höherwertigen Dienstposten erprobt worden sind, kommen aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine Beförderung nicht in Betracht. Damit wird die Auslese für Beförderungsämter auf die Auswahl unter den Bewerbern um „Beförderungsdienstposten“ vorverlagert, so dass der unterlegene Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen muss, wenn er - nicht rückgängig zu machende - Nachteile verhindern will (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9/07 -, BVerwGE 132, 110).

4

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO glaubhaft gemacht. Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen hält der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle nicht stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe des in Rede stehenden Dienstpostens den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz zu Lasten des Antragstellers verletzt (1). Darüber hinaus erscheint es nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners rechtswidrig ist und der Antragsteller von daher eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen kann (2).

5

1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Bewerber um einen Beförderungsdienstposten einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Der Dienstherr kann diesen Vorrang allerdings entfallen lassen, wenn und soweit der zu vergebende Dienstposten Eignungsanforderungen stellt, die durch den Inhalt der dienstlichen Beurteilung nicht umfassend abgedeckt sind. Dabei ist es zulässig, schon vor der eigentlichen Auswahlentscheidung ein besonderes Anforderungsprofil für die Stelle festzulegen, an dem sich alle Bewerber messen lassen müssen. Bei der anschließenden Eignungsprüfung anhand des Anforderungsprofils kann der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen – nach Lage des Einzelfalls – in ihrer Bedeutung hinter andere Erkenntnismittel, z. B. dem Ergebnis eines strukturierten sachdienlichen Auswahlgesprächs, zurücktreten lassen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 2 B 10452/11.OVG -, m.w.N.).

6

Auch wenn – wie hier – bei einem derartigen Anforderungsprofil dienstliche Beurteilungen in ihrem Gewicht hinter dem Ergebnis eines Auswahlgesprächs zurücktreten dürfen, gebietet es der Leistungsgrundsatz, dass zumindest die für die Auswahlentscheidung erforderlichen Grundinformationen über die Befähigung der Bewerber aus aktuellen und hinreichend vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen gewonnen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -; OVG RP, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 2 B 11557/02.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Die dabei gewonnenen Erkenntnisse über die Eignung der Bewerber sind sodann mit dem ihnen zukommenden Gewicht in eine rational nachvollziehbare Abwägung mit dem Ergebnis des Auswahlgesprächs einzustellen, indem die eignungsrelevanten Erkenntnisse aus den dienstlichen Beurteilungen und dem Auswahlgespräch den einzelnen Merkmalen des Anforderungsprofils zugeordnet und dort in nachvollziehbarer Weise gewichtet und abgewogen werden. Das abschließende Eignungsurteil über die Bewerber ist sodann aufgrund einer Gesamtabwägung zu treffen, wobei die Einzelmerkmale des Anforderungsprofils nach ihrer Bedeutung für die Aufgabenwahrnehmung auf der Stelle gewichtet werden können. Dabei ist im Blick zu halten, dass eine dienstliche Beurteilung Beobachtungen über einen längeren Zeitraum abdeckt, während das Auswahlgespräch einen eher punktuellen Eindruck vermittelt.

7

Von diesen Grundsätzen ausgehend erweist sich die Auswahlentscheidung des Antragsgegners für die Besetzung des Kaufmännischen Geschäftsführers des Landesbetriebs Forsten als fehlerhaft. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Auswahlentscheidung ausschließlich an dem Ergebnis des Auswahlgesprächs orientiert, ohne aktuelle (a) und hinreichend aussagekräftige (b) dienstliche Beurteilungen der Bewerber heranzuziehen und ihrem Gewicht entsprechend in seine Erwägungen einzustellen.

8

a) Zwischen einer dienstlichen Beurteilung und einer darauf beruhenden beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung darf keine so große Zeitspanne verstrichen sein, dass diese ihre Aktualität einbüßt und nicht mehr aussagekräftig im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG ist. Welche Anforderungen insofern an die Aktualität dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind, lässt sich zwar nicht allgemeingültig festlegen. Eine starre zeitliche Grenze gibt es jedenfalls nicht. Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob die dienstliche Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalles – trotz des Zeitablaufs zwischen Beurteilungszeitraum und Auswahlentscheidung – noch ein hinreichend verlässliches Bild über Eignung, Leistung und Befähigung der Bewerber abgibt. Lediglich einen gewissen Anhaltspunkt bietet der gängige Regelbeurteilungszeitraum (hier drei Jahre). Jedenfalls nach dessen Ablauf unterliegt die Aussagekraft einer dienstlichen Beurteilung regelmäßig ernstlichen Zweifeln (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 21. März 2011 - 2 B 10234/11.OVG -, m.w.N.). Diese Zeitgrenze wird vorliegend bei Weitem überschritten. Die vom Antragsgegner ausweislich des Besetzungsberichts (dort S. 4, vgl. Bl. 46 VA) allein herangezogenen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber datieren vom 2. März bzw. 3. April 2005, waren zum – maßgeblichen – Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mithin schon über sechs Jahre alt. Sie sind somit schon aus zeitlichen Gründen nicht mehr für einen Leistungs- und Eignungsvergleich geeignet.

9

b) Hinzu kommt, dass die dienstliche Beurteilung über den Beigeladenen zu einem Zeitpunkt erstellt wurde, als dieser Beamte sich noch im Statusamt eines Oberforstrats (Besoldungsgruppe A 14) befand. Nachdem er seit dem 18. Mai 2005 das Amt eines Forstdirektors innehat, kann die noch in seinem früheren Statusamt erstellte Beurteilung auch in inhaltlicher Hinsicht kein verlässliches Bild über seine Eignung und Befähigung für die Auswahlentscheidung über den hier in Rede stehenden, nach Besoldungsgruppe B 3 bewerteten, Dienstposten mehr abgeben. Auch unter diesem Blickwinkel konnte sie als Auswahlgrundlage für den vom Antragsgegner anzustellenden Leistungs- und Eignungsvergleich unter den Bewerbern nicht herangezogen werden.

10

Diesem Ergebnis steht die – vom Antragsgegner so bezeichnete – Fortschreibung der beiden Beurteilungen über die Bewerber nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die „Fortschreibung“ einer dienstlichen Beurteilung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (von denen keiner hier vorliegt) zulässig ist, setzt auch eine solche Fortschreibung von Leistungs- und Eignungsfeststellungen die Einhaltung der dafür regelmäßig – und so auch hier – vorgeschriebenen Formalien wie etwa die Erstellung durch Erst- und Zweitbeurteiler sowie eine Eröffnung der Beurteilung voraus. Dies ist hier erkennbar nicht geschehen. Unabhängig von diesen formalen Mängeln können die beiden E-Mails vom 20. und 21. April 2011 (Bl. 35 und 42 VA) für den bereits am 18. April 2011 und damit zwei bzw. drei Tage zuvor bereits gefertigten Besetzungsbericht schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht maßgeblich gewesen sein.

11

2. Erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin aus diesen Gründen als fehlerhaft, so kann der Antragsteller auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangen. Denn es erscheint jedenfalls möglich, dass seine Bewerbung im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung Berücksichtigung findet (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200). Der Ausgang eines erneuten Auswahlverfahrens lässt sich nach Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersagen, so dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers insoweit als offen anzusehen sind.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, weil er weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

13

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Maßgebend ist danach ein Viertel des 13-fachen Betrages des monatlichen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 (6.684,23 €).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.

2

Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.

3

Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellenausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstellen zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungsbehörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten Beförderungen nicht informiert.

4

Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Regelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden innerhalb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unterschied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.

5

Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klägers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Gesamturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leistungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls Ende 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht berücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte System zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit verbundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und Beförderungspraxis generell geändert.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 festgestellt wird.

11

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungsrangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heranzieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einreihung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).

12

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vorinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Möglichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47 ).

13

2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Beförderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.

14

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 20 f. ). Dies gilt auch für die Einreihung in eine Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung befördert werden soll.

15

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).

16

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).

17

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).

18

Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zuletzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, aus mehreren Gründen nicht genügt:

19

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004 (ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedlichen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leistungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.

20

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwischenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezogenen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf die Hilfskriterien "Behinderteneigenschaft" und "weibliches Geschlecht" hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

21

Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.

22

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.

23

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.

24

Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.

25

Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat. Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).

26

3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.

27

Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).

28

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).

29

Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.

30

Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2 berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechtsfehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.


Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2011 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers um eine Stelle als Amtsrat mit Besoldungsgruppe A 12 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klage zielt auf Durchführung eines neuen Bewerberauswahlverfahrens für eine Stelle als Amtsrat im Justizvollzugsdienst des Beklagten.

2

Im Justizblatt Nr. 1 vom 17. Januar 2011 schrieb der Beklagte zwei Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 für Amtsräte oder Sozialamtsräte aus. Um eine dieser Stellen bewarb sich der Kläger. Er ist derzeit als Regierungsamtmann der Besoldungsgruppe A 11 in der Justizvollzugsanstalt ... als Vollzugsabteilungsleiter tätig.

3

2003 wurde der Kläger - noch als Regierungsoberinspektor - mit der Gesamtbeurteilung "in jeder Hinsicht hervorragend" dienstlich beurteilt. 2004 beförderte ihn der Beklagte auf Grundlage dieser Beurteilung zum Regierungsamtmann. In diesem Amt erhielt er 2008 sowie zuletzt in der dienstlichen Beurteilung vom 14. März 2011 die Gesamtbewertung "übertrifft erheblich die Anforderungen im oberen Bereich der Notenstufe 2.1".

4

Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die beiden Amtsratsstellen mit den Beigeladenen besetzt würden. Zur Begründung führte der Beklagte am 14. Juni 2011 schriftlich aus, dass die Auswahlentscheidung nach Leistungsgesichtspunkten auf Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffen worden sei. Hiernach habe sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen ergeben. Ferner wiesen beide im Vergleich zum Kläger ein höheres allgemeines Dienstalter (Beförderungsdienstalter) auf. Die Beigeladenen erhielten jeweils in ihrer vorletzten dienstlichen Beurteilung die Gesamtbewertung "übertrifft erheblich die Anforderungen" und in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung das Prädikat "übertrifft erheblich die Anforderungen im oberen Bereich der Notenstufe 2.1".

5

Im Rahmen der Mitbestimmung des Hauptpersonalrates erklärte der Beklagte, bei der Auswahl der Beigeladenen seien die Beurteilung deren dienstlicher Leistung, die Leistungskontinuität aufgrund früherer dienstlicher Beurteilungen sowie das Beförderungs- bzw. das Allgemeine Dienstalter zugrunde gelegt worden (Bl. 64 der Verwaltungsakte). Ein Besetzungsvermerk ist den dem Gericht vorliegenden Akten nicht zu entnehmen.

6

Am 27. Juni 2011 legte der Kläger Widerspruch ein. Er sei, ebenso wie die Beigeladenen, in seiner letzten dienstlichen Beurteilung mit "übertrifft erheblich die Anforderungen im oberen Bereich der Notenstufe 2.1" bewertet worden. Ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen bestehe daher nicht. Wenn, wie hier, ein Leistungsgleichstand der Bewerber, vorliege, habe der Dienstherr den weiteren Inhalt der letzten dienstlichen Beurteilungen zu würdigen. Eine solche "Binnendifferenzierung" habe der Beklagte vorliegend nicht vorgenommen, so dass die getroffene Auswahlentscheidung keinen Bestand haben könne. Die vom Beklagten thematisierte Frage des Besoldungsdienstalters sei erst von Bedeutung, wenn auch nach der "Binnendifferenzierung" noch ein Leistungsgleichstand der Bewerber zu verzeichnen sei.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. In der Folge erklärte er, bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides die geplante Beförderung der Beigeladenen nicht vorzunehmen.

8

Der Kläger hat am 22. August 2011 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren führt er aus, dass die Art des Auswahlverfahrens und die darauf beruhende Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen ihn in seinem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletze. Der Beförderungsverfahrensanspruch umfasse eine faire, chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß,

10

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2011 zu verpflichten, über seine Bewerbung um eine Stelle als Amtsrat mit Besoldungsgruppe A 12 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er habe bei der Auswahlentscheidung wegen der gleichlautenden Gesamtbeurteilung des Klägers und der Beigeladenen in ihrer jeweils letzten dienstlichen Beurteilung eine Würdigung der darin enthaltenen Einzelfeststellungen vorgenommen. Danach ergebe sich ein Qualifikationsvorsprung der beiden Beigeladenen gegenüber dem Kläger in den Bereichen "fachliche Leistung" und "soziale Kompetenz". Überdies habe der Kläger nicht vorgetragen, dass seine Bewerbung Aussicht auf Erfolg habe, weil er sich für besser geeignet halte als die Beigeladenen. Seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz seien daher nicht verletzt.

14

Im Klageerwiderungsschriftsatz vom 30. August 2011 (Bl. 59 d. A.) legt der Beklagte im Einzelnen eingehend dar, auf welche Aussagen in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen er seine Annahme eines Leistungsvorsprungs der Beigeladenen gestützt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes verwiesen (§ 117 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung).

15

Dem hält der Kläger entgegen, die im Klageerwiderungsschriftsatz vorgetragenen Auswahlerwägungen habe der Beklagte offensichtlich nachträglich angestellt. Ausweislich der Verwaltungsakte seien derlei Überlegungen bis zur Auswahlentscheidung nicht angestellt worden. Ferner sei er durchaus der Ansicht, besser geeignet zu sein als die Beigeladenen. Der Beklagte habe mehrere Gesichtspunkte, welche seine Leistungsbereitschaft und soziale Kompetenz belegten, bislang nicht berücksichtigt.

16

Die beiden Beigeladenen haben sich zur Sache nicht geäußert und stellen keinen eigenen Antrag.

17

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die beigezogenen Personalakten des Klägers und der Beigeladenen und die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffene Auswahlentscheidung verletzt den Kläger in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf fehlerfreie Bewerberauswahl. Er hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seine Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu befindet (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

19

Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieses Recht wird landesrechtlich konkretisiert durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Landesbeamtengesetz - LBG - in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), wonach die Auslese der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen ist. Öffentliche Ämter sind demzufolge gemäß dem Grundsatz der Bestenauslese zu besetzen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164). Im Rahmen der von ihm bei der Bewerberauswahl für ein Beförderungsamt zu treffenden - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Prognoseentscheidung darüber, welcher Bewerber den Aufgaben des Amtes voraussichtlich am ehesten gewachsen sein wird, darf der Dienstherr mithin grundsätzlich nur leistungsbezogene Kriterien anlegen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Bewerber den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102).

20

Die genannten Bestimmungen dienen dem Allgemeininteresse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienste; sie schützen aber auch das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründen somit einen subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung um ein Beförderungsamt ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden und sie nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164; Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200, sowie BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102). Wird dieser sog. Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, hat der einzelne Beförderungsbewerber demgemäß einen Anspruch auf Neubescheidung seines Beförderungsbegehrens, sofern seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, es also zumindest möglich erscheint, dass die Wahl auf ihn fallen wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, a. a. O., sowie BVerwG, a. a. O., m. w. N.).

21

Feststellungen zum Leistungsstand konkurrierender Bewerber sind in erster Linie auf die jeweils letzten, hinreichend zeitnah erstellten dienstlichen Beurteilungen zu stützen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370; OVG RP, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 10 B 10457/07 -, DRiZ 2007, 350). Es entspricht Sinn und Zweck dienstlicher Beurteilungen, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (BVerwG, a. a. O.; OVG RP, a. a. O.). Dies gilt erst recht, wenn es sich dabei, wie vorliegend, um Beurteilungen aus Anlass der in Rede stehenden Beförderung handelt (OVG RP, Beschluss vom 15. März 2000 - 10 B 10299/00.OVG -). Dabei ist darauf zu achten, dass die beim Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn - wie hier - diese Beurteilungen im gleichen Statusamt erzielt wurden (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 -, BVerfGE 61, 43).

22

Beim Vergleich aktueller dienstlicher Beurteilungen ist zunächst das abschließende Gesamturteil maßgebend (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, NVwZ 2011, 1270). Ist, wie im Fall des Klägers und der Beigeladenen, die letzte Gesamtbewertung bei mehreren Bewerbern gleichlautend, hat der Dienstherr seine Auswahlentscheidung mit Blick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle oder, falls ein solches nicht existiert, auf die allgemeinen Anforderungen des zu vergebenden Dienstpostens anhand weiterer leistungsbezogener Qualifikationsmerkmale zu treffen (OVG RP, Beschluss vom 9. April 1997 - 10 B 10673/97.OVG). Welchen Gesichtspunkten er dabei besondere Bedeutung beimisst, liegt im Ermessen des Dienstherrn (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - ZBR 2008, 164; OVG RP, Beschlüsse vom 15. März 2000 - 10 B 10299/00.OVG -; 13. Juni 2007 - 10 B 10457/07 -, DRiZ 2007, 350). Die Gewichtung muss aber auf sachlichen Erwägungen beruhen und ist zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 - NVwZ 2011, 1270; Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102).

23

Dabei kann der Dienstherr Erkenntnisse für die von ihm zu treffende Eignungsprognose gewinnen, indem er die Einzelfeststellungen, die in den letzten dienstlichen Beurteilungen der betroffenen Bewerber zu den maßgeblichen Leistungsmerkmalen getroffen wurden, einander gegenüber stellt. Daneben kann er unter dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität oder Leistungsentwicklung auf ältere dienstliche Beurteilungen zurückgreifen. Diese können als Erkenntnisquelle für positive oder negative Entwicklungstendenzen der Bewerber dienen und somit im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Leistung und Eignung bedeutsam sein (BVerwG in st. Rspr., vgl. Urteile vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370; 27. Februar 2003 - 2 C 16/02; 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, DVBl. 2003, 1545; OVG RP, Beschluss vom 17. September 2007 - 2 B 10807/07.OVG -, DVBl. 2007, 1580; für einen Vorrang der Einzelauswertung der letzten dienstlichen Beurteilung OVG RP, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 10 B 10457/07 -, DRiZ 2007, 350; 15. März 2000 - 10 B 10299/00.OVG und 9. April 1997 - 10 B 10673/97.OVG -; ferner VG Köln, Beschluss vom 27. Januar 2005 - 19 L 2728/04 -, juris).

24

Auf leistungs- und eignungsbezogene Hilfskriterien wie beispielsweise das Lebens- oder allgemeine Dienstalter darf der Dienstherr erst abstellen, wenn sich aus dem Vergleich der Einzelmerkmale sowie der Leistungsentwicklung anhand früherer Beurteilungen kein Qualifikationsunterschied zwischen den Bewerbern gezeigt hat (Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370; Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51/96 -, BVerwGE 80, 123). Erst nach Ausschöpfung auch dieser Erkenntnisquelle darf auf nicht-leistungsbezogene Hilfskriterien wie Geschlecht oder die Behinderteneigenschaft rekurriert werden (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, NVwZ 2011, 1270).

25

Die angegriffene Auswahlentscheidung des Beklagten wird den dargelegten Vorgaben nicht gerecht. Ausweislich seiner Mitteilung an den Bezirkspersonalrat hat er bei der Auswahl der Beigeladenen die Beurteilung deren dienstlicher Leistung laut letzter dienstlicher Beurteilung, die auf Grundlage früherer dienstlicher Beurteilungen erkennbare Leistungskontinuität sowie deren gegenüber dem Kläger höheres Beförderungs- bzw. Allgemeines Dienstalter zugrunde gelegt. Auch in der dem Kläger am 14. Juni 2011 übersandten Begründung seiner Ablehnung führte der Beklagte aus, dass er die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen auf Grundlage der aktuellen dienstlichen Beurteilungen getroffen habe, aus denen sich ein Leistungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Kläger ergebe. Ferner sei ausschlaggebend gewesen, dass beide im Vergleich zum Kläger ein höheres allgemeines Dienstalter aufwiesen.

26

Ein Besetzungsvermerk oder andere Aufzeichnungen über die die Auswahlentscheidung tragenden Gründe existieren nicht. Auf Grundlage der somit allein zur Verfügung stehenden Unterlagen muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Einzelfeststellungen der jeweils jüngsten dienstlichen Beurteilungen sowie ältere dienstliche Beurteilungen der Bewerber nicht darauf untersucht hat, ob sich aus ihnen mit Blick auf die Anforderungen der zu besetzenden Amtsratsstelle ein Qualifikationsvorsprung eines oder mehrerer Bewerber ergibt. Dies wäre jedoch in Anbetracht der gleichlautenden Gesamtbeurteilung des Klägers und der Beigeladenen in ihren jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen angezeigt gewesen.

27

Soweit der Beklagte im Klageerwiderungsschriftsatz vom 30. August 2011 die wesentlichen Ergebnisse eines Vergleichs der in den jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen dargelegten Einzelfeststellungen über die Beigeladenen und den Kläger im Hinblick auf deren fachliche Leistung und soziale Kompetenz wiedergibt und vorträgt, diesen Vergleich seiner Auswahlentscheidung zugrunde gelegt zu haben, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Die eine Auswahlentscheidung tragenden Gründe sind aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Auswahlvorgangs in einem Besetzungsbericht oder -vermerk schriftlich festzuhalten. Mit Blick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit von Auswahlentscheidungen kommt dieser schriftlichen Fixierung der vom Dienstherrn angestellten Erwägungen maßgebliche Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 25. August 1988 - 2 C 51/86 -, BVerwGE 80, 123; OVG RP, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 10 B 10457/07 -, DRiZ 2007, 350). Zeitlich nach dem Besetzungsvermerk oder, falls ein solcher nicht gefertigt wurde, nach dem Abschluss der Willensbildung der über die Besetzung entscheidenden Behörde liegende Vorgänge können wegen des Gebots, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, in aller Regel nicht berücksichtigt werden. Ein vollständiges oder nahezu vollständiges "Nachschieben" der für die Auswahl maßgeblichen Gründe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist verspätet (BayVGH, Beschluss vom 6. November 2007 - 3 CE 07.2163 -, juris).

28

Überdies hat der Beklagte ausweislich seiner Schreiben an den Bezirkspersonalrat und den Kläger bei der Auswahlentscheidung auch auf das Beförderungsdienstalter abgestellt. Dies hätte er jedoch, wie gesehen, erst dann tun dürfen, wenn die Auswertung der aktuellen und früheren Beurteilungen auf leistungsbezogene Qualifikationsunterschiede eine im Wesentlichen gleiche Eignung des Klägers wie der Beigeladenen ergeben hätte, was nach seinem eigenen Vortrag nicht der Fall ist.

29

Da der Kläger auch die allgemeinen Laufbahnvoraussetzungen für einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 12 erfüllt, erscheint es nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass die Neudurchführung des Bewerberauswahlverfahrens eine zu seinen Gunsten ausfallende Besetzungsentscheidung hervorbringen wird.

30

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

31

Die Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

32

Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 11.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung.

2

Der Kläger steht als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei einem Hauptzollamt im Dienst der Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter auf einem - Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 BBesO zugeordneten - gebündelten Dienstposten eingesetzt.

3

Die Beklagte erstellte für den Kläger nach den Vorgaben der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV -" aus dem Jahre 2010 eine den Beurteilungszeitraum von Februar 2007 bis Januar 2010 umfassende Regelbeurteilung. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer 6-teiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 - 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger viermal mit der Stufe C und zwanzigmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend", 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

5

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 BLV erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen folgten; die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sie im Ankreuzverfahren erstellt worden sei und der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten verwendet werde, für den es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es rechtsfehlerhaft annimmt, dass sich aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 12. Februar 2009; BGBl. I S. 284) erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen ergäben mit der Folge, dass Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht im Ankreuzverfahren erstellt werden dürften (1.). Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass bei einer gebündelten Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Ämtern trotz vorhandener Dienstpostenbewertung Ausführungen des Beurteilers zum Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben erforderlich seien (2.). Dennoch muss die Beklagte den Kläger neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung fehlt (3.). Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt worden ist, ist dagegen nicht zu beanstanden (4.).

9

1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246>).

10

a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

11

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren.

12

Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.>). Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.

13

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

14

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.)

15

b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 <247 ff.>) entschieden. An diesen Grundsätzen - mit der Maßgabe einer vom Senat für geboten erachteten Modifikation betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend unter 3.) - ist festzuhalten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an dienstliche Beurteilungen tragen gleichermaßen der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung. Die vom Berufungsgericht aufgestellten, darüber hinausgehenden Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn verfehlen diesen sachangemessenen Ausgleich zwischen den vorbezeichneten Rechtsgütern und führen insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn. Im Einzelnen:

16

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

17

Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.).

18

Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

19

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>).

20

Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

21

Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt. Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>).

22

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

23

c) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht auch § 49 Abs. 1 BLV - wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist - der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht entgegen. Unbeschadet der Frage, ob das Bundesbeamtengesetz eine Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung enthält (vgl. § 21 Satz 2 BBG), ist mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung jedenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden.

24

Mit der bei der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung im Jahre 2009 in § 49 Abs. 1 BLV gewählten Formulierung bezog sich der Verordnungsgeber lediglich auf die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Danach müssen dienstliche Beurteilungen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251>). Eine Auswahlentscheidung im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG muss auf der Grundlage "inhaltlich aussagekräftiger" dienstlicher Beurteilungen erfolgen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 22 m.w.N.). Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 49 BLV nachgezeichnet. Eine Verschärfung dieser Anforderungen lässt sich weder dem Wortlaut des § 49 BLV noch der Begründung des Bundesministeriums des Innern zu dieser Norm entnehmen, die darauf abstellt, dass die dienstliche Beurteilung stärker als bisher die fachliche Leistung (gegenüber Eignung und Befähigung) in den Vordergrund stelle. Hätte der Verordnungsgeber höhere Anforderungen an die Darstellung der fachlichen Leistung in der dienstlichen Beurteilung begründen wollen, als die Rechtsprechung den normativen Regelungen entnahm - also etwa die Notwendigkeit, Einzelbewertungen textlich zu begründen -, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht worden.

25

Abgesehen davon kann auch eine durch entsprechende Vorgaben in einer Beurteilungsrichtlinie - mittels sogenannter Ankertexte - textlich unterlegte Bewertung einer hinreichend großen Anzahl von Beurteilungsmerkmalen in einem ausdifferenzierten Punkte- oder Buchstabensystem als "nachvollziehbare Darstellung" qualifiziert werden. Wenn sowohl die Einzelmerkmale als auch die Bewertungsstufen (Punkte oder Buchstaben) textlich definiert sind, ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen. Mit Hilfe dieser Ankertexte können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtexte dargestellt werden.

26

d) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ankreuzverfahren für Beamte der Zollverwaltung nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführten 24 oder - bei Führungskräften - 29 Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 6-teiligen Bewertungsskala anzukreuzen sind, ermöglichen die erforderliche nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Dabei hängen die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon ab, wie substanziiert die Einzelbewertungen von den Beamten in Frage gestellt werden.

27

2. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger auf einem Dienstposten verwendet wurde, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist.

28

Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

29

Im Übrigen sind nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zollverwaltung Dienstpostenbewertungen (vgl. § 18 Satz 1 BBesG) erstellt worden. Dafür, dass diese rechtswidrig sein könnten - insbesondere für eine Überschreitung des insoweit dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums -, ist nichts ersichtlich. Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen.

30

3. Die Beklagte muss den Kläger aber dennoch neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.

31

a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

32

Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

33

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).

34

Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

35

Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z.B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

36

Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

37

Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.

38

b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Klägers einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Dies folgt schon daraus, dass die BZRV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Zwar gibt es eine nachvollziehbare Möglichkeit, diese - die Bildung eines Gesamturteils (unnötig) erschwerende - Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen: So wäre es denkbar, die vier Ausprägungsgrade A - D (bei den Einzelmerkmalen) den ersten vier Notenstufen des Gesamturteils zuzuordnen, sodann aber die schlechteste (fünfte) Notenstufe des Gesamturteils in der Weise "aufzuspalten", dass eine "nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechende Leistung" in der Skala der Einzelbewertungen dem (fünften) Ausprägungsgrad E ("schwach ausgeprägt") und eine (gänzlich) "nicht den Anforderungen entsprechende Leistung" dem (sechsten) Ausprägungsgrad F ("sehr schwach ausgeprägt") zugeordnet wird. Die hiernach generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert aber für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist; so umfasst z.B. die - im Falle des Klägers vergebene - Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" den Bereich von 7 bis 9 Punkten. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Ein Ausnahmefall, in dem eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

39

4. Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

40

Eine dienstliche Beurteilung ist einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum nach neugefassten Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, wenn diese das vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen zum größten Teil unter Geltung der früheren Beurteilungsrichtlinie erbracht wurden. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 <242>).

41

Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, aber einheitlich für alle Beamten bereits angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

42

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf Neubescheidung gerichtete Klage zwar Erfolg hat, der Umfang der Neubescheidung aber begrenzt ist und erheblich hinter dem vom Kläger verteidigten Ausspruch des Berufungsgerichts zurückbleibt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.786,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller, der als Polizeioberkommissar der Besoldungsgruppe A 10 im Dienst des Antragsgegners steht, begehrt die Beförderung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11.

2

Der nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ausgelegte Antrag des Antragstellers, mindestens eine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 gem. Anlage II zum Landesbesoldungsgesetz - LBesG - so lange nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch rechtskräftig entschieden ist, hat keinen Erfolg.

3

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Lässt die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Überprüfung bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt.

4

Der Antragsteller kann sich vorliegend zwar auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen. Ihm würden ohne ein sofortiges gerichtliches Eingreifen Rechtsnachteile drohen, die in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht zu beheben wären (OVG RP, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 2 B 11557/02 -, juris).

5

Er hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass die seitens des Antragsgegners zu Gunsten des den letzten Beförderungsrang innehabenden Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig ist und der Antragsteller bei ordnungsgemäßer Wiederholung der Auswahlentscheidung möglicherweise selbst zum Zuge käme.

6

Die vom Antragsteller vorgetragenen Einwände gegen das beim Antragsgegner praktizierte Beförderungsauswahlverfahren greifen nicht durch. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - bzw. § 10 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - ist nicht verletzt. Danach hat jeder Deutsche ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Hiermit korreliert der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Um eine Durchsetzung der genannten Rechte sicherzustellen, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366, m. w. N.). Liegt eine Verletzung des Bewerberanspruchs vor, kann der abgelehnte Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint.

7

Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung erfolgte nach dem Grundsatz der Bestenauslese und somit unter Beachtung des oben erwähnten Leistungsprinzips. Diesem zufolge sind bei der zu treffenden Beförderungsbewerberauswahl vorrangig die jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber heranzuziehen (OVG RP, Beschluss vom 23. November 2011 - 2 B 10942/11 -, juris). Diese müssen aktuell und hinreichend differenziert sein sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 - 2 C 19/10 -, BVerwGE 140, 83). Bei deren Vergleich ist zunächst das abschließende Gesamturteil maßgebend. Ist dieses bei mehreren Bewerbern gleichlautend, so hat der Dienstherr seine Auswahlentscheidung mit Blick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle oder, falls ein solches nicht existiert, auf die allgemeinen Anforderungen des zu vergebenden Dienstpostens anhand weiterer leistungsbezogener Qualifikationsmerkmale zu treffen. Welchen Gesichtspunkten er dabei besondere Bedeutung beimisst, liegt in seinem Ermessen (VG Trier, Urteil vom 29. November 2011 - 1 K 1131/11.TR - m. w. N., juris). Dabei kann der Dienstherr Erkenntnisse für die von ihm zu treffende Eignungsprognose gewinnen, indem er die Einzelfeststellungen, die in den letzten dienstlichen Beurteilungen der betroffenen Bewerber zu den maßgeblichen Leistungsmerkmalen getroffen wurden, einander gegenüber stellt. Daneben kann er auch unter dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität oder Leistungsentwicklung auf ältere dienstliche Beurteilungen zurückgreifen (BVerwG in st. Rspr., vgl. Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370; OVG RP, Beschluss vom 17. September 2007 - 2 B 10807/07.OVG -, DVBl. 2007, 1580).

8

Vorliegend hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Vergabe von neun Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 allein auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen vom 30. November 2011 eine Beförderungsreihung vorgenommen, nach welcher der Antragsteller Platz 21 unter 22 Bewerbern belegt, während der Beigeladene als Neuntplatzierter aus dem Leistungsvergleich hervorging. Diesen Leistungsvorsprung ermittelte der Antragsgegner anhand eines Systems, in welchem er den einzelnen Beurteilungsnoten (A-E und I-V) Punktwerte zuordnet, deren Summe letztlich den Ausschlag für das Bewerberranking gibt. Maßgeblich sind in diesem System zunächst die im Bereich der Leistungshauptmerkmale 1 bis 3, der Leistungsgesamtbewertung sowie der Allgemeinen Befähigungsmerkmale erzielten Punktwerte. Nur sofern sich hier ein Gleichstand zwischen mehreren Bewerbern ergibt, sind darüber hinaus die Punktwerte aus dem Bereich der Vorgesetztenbeurteilung (Leistungshauptmerkmale 4 und Besondere Befähigungsmerkmale) heranzuziehen.

9

Gegen ein solches Punktesystem bestehen, wenn - wie hier - eine Vielzahl von Beförderungsentscheidungen zu treffen ist, keine rechtlichen Bedenken, solange dem Punktsystem keine grobe, dem Leistungsgrundsatz widersprechende Fehlgewichtung der Beurteilungsmerkmale zugrunde liegt (OVG RP, Urteil vom 8. Dezember 2003 - 2 A 11406/03.OVG -). Das Punktesystem muss gewährleisten, dass das gesamte Aussagepotential der dienstlichen Beurteilung vollständig ausgeschöpft und gewährleistet ist, dass kein Beamter - etwa wegen übernommener Führungsaufgaben oder einer dauernden Teilnahme an Sondereinsätzen oder Ermittlungsgruppen - gegenüber anderen Beamten benachteiligt wird, die derartige Dienstobliegenheiten nicht wahrzunehmen haben. Diesen Anforderungen genügt das beim Polizeipräsidium *** angewandte Auswahlsystem, bei dem in insgesamt sieben Verfahrensschritten arithmetisch eine Gesamtpunktzahl aus den genannten Merkmalen ermittelt wird, aus welcher sich dann die Ranglistenplätze der Bewerber ergeben (OVG RP, Beschluss vom 26. August 2011 - 2 B 10798/11.OVG -).

10

Vorliegend erhielten zwar sowohl der Antragsteller, als auch der Beigeladene in der maßgeblichen Anlassbeurteilung die Gesamtbewertung "B" (übertrifft die Anforderungen). Die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale fällt beim Beigeladenen jedoch besser aus. Nach den vorgelegten Unterlagen erzielte der Beigeladene in der allgemeinen Befähigungsbeurteilung sieben Mal Bewertungen der Stufe "I" und vier Mal der Stufe "II". Nach dem Punktesystem des Antragsgegners ergibt sich bei ihm im Hinblick auf die Gesamtbewertung, die Leistungshauptmerkmale 1 bis 3 und die allgemeinen Befähigungsmerkmale - unter Ausschluss der Leistungshauptmerkmale 4 und der besonderen Befähigungsmerkmale (Vorgesetztenbeurteilung) - eine Gesamtpunktzahl von 134,2. Die Leistungen des Antragstellers wurden im Bereich der Befähigungsbeurteilung elf Mal mit "II" bewertet. Die Summe der für die allgemeine Beurteilung vergebenen Punkte beläuft sich bei ihm auf insgesamt 124,6 Punkte.

11

Die aktuellen Anlassbeurteilungen weisen somit den Beigeladenen - wie auch die übrigen für eine Beförderung vorgesehenen Beamten - als den leistungsstärkeren und damit besser geeigneten Bewerber aus. Zwischen beiden Bewerbern liegen elf weitere Bewerber, die allesamt besser beurteilt wurden als der Antragsteller und schlechter als der Beigeladene. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft, weil er hinsichtlich seines Führungsverhaltens nur die Note "C" erhalten habe, ist dies im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht von Gewicht, weil das Merkmal "Kooperative Mitarbeiterführung von Vorgesetzten" als Leistungshauptmerkmal 4 ebenso wie die besonderen Befähigungsmerkmale nicht zur allgemeinen Beurteilung zählt und daher auf die Einordnung des Antragstellers in der Bewerberrangliste ohne Einfluss war. Der Beigeladene erzielte bereits in der Summe aus Gesamtbewertung, Einzelbewertungen in den Leistungshauptmerkmalen 1 bis 3 und allgemeinen Befähigungsmerkmalen eine höhere Punktzahl als der Antragsteller.

12

Dass der Antragsgegner nach seinem Ermessen für die zu treffende Eignungsprognose auf die Einzelfeststellungen abgestellt und nicht auf frühere Beurteilungen der Bewerber zurückgegriffen hat, er also dem Kriterium der Leistungskontinuität oder -steigerung als Qualifikationsmerkmal kein maßgebliches Gewicht beigemessen hat, lag in seinem freien Ermessen und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

13

Die Beförderungsauswahlentscheidung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil innerhalb der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz Beförderungsentscheidungen nach den Grundsätzen der sog. "Topfwirtschaft" getroffen werden. Diese ist gekennzeichnet dadurch, dass die Beförderung erfolgt, ohne dass zugleich mit der höher bewerteten Planstelle ein entsprechend höher bewerteter Dienstposten übertragen wird. Die Beförderung in ein höherwertiges Amt kann vielmehr trotz unveränderter dienstlicher Aufgabenstellung erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2005 - 2 B 106.04 - NVwZ-RR 2005, 732 und Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 2.06 - RiA 2008, 28). So ist die hier in Rede stehende Funktion des Sachbearbeiters im Wechselschichtdienst den Besoldungsgruppen A 9 - A 11 zugewiesen, ohne dass eine differenzierte Dienstpostenbewertung vorliegt.

14

Dieses Verfahren ist in der Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt worden (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 P 10/98 -, ZBR 2000, 341; VG Koblenz, Urteil vom 20. März 2008 - 2 K 1419/07.KO -; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 A 3128/00 -, IÖD 2004, 17; HessVGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 1 TG 1899/07 -, LKRZ 2008, 154, m. w. N.). Zugleich unterliegt es gerade in jüngerer Zeit rechtlichen Zweifeln, vor allem im Hinblick auf die Vereinbarkeit der damit einhergehenden Dienstpostenbündelung mit dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung und dem Gebot der unterschiedlichen Wertigkeit von Beförderungsämtern zu Ausgangsämtern gemäß §§ 18 und 25 Bundesbesoldungsgesetz (VGH Hessen, Urteil vom 9. März 2010 - 1 A 286/09 -, ZBR 2011, 46). Daneben setzt das Leistungsprinzip grundsätzlich voraus, dass Beförderungsbewerber um ein Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) konkurrieren, das zuvor bewertet wurde und an dessen Anforderungen ihre Eignung gemessen werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn, wie hier, das Beförderungsbegehren allein auf ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zielt. Dem Spannungsverhältnis zwischen den genannten Grundsätzen und dem zugleich bestehenden personalwirtschaftlichen Bedürfnis - insbesondere bei großen Behörden - nach der Bündelung von Dienstposten trägt das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass eine Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen jedenfalls der sachlichen Rechtfertigung bedarf, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, BVerwGE 140, 83).

15

Dies ist vorliegend der Fall. Im Bereich der Massenverwaltung liegen sachliche Gründe dafür vor, bei Beförderungen nach den Grundsätzen der Topfwirtschaft zu verfahren und dementsprechend Einschränkungen der Grundsätze der Einheit von Amt und Funktion sowie der funktionsgerechten Besoldung hinzunehmen. So gehen die Beamten im Wechselschichtdienst des Antragsgegners keinen festumrissenen und im Wesentlichen dauerhaft gleichbleibenden Tätigkeiten nach, sondern nehmen, je nach Bedarf, vielfältige Aufgaben wahr. Dabei handelt es sich um Aufgaben unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades. Würde man diese trennen und einzelnen Ämtern zuordnen, erhöhte sich zum einen der Personalbedarf und zum anderen entstünden erhebliche Reibungsverluste dadurch, dass sachlich zusammenhängende Aufgaben auf mehrere Funktionen und damit Amtsinhaber verteilt würden. Auch wären, wie der Antragsgegner vorträgt, die Beamten nicht mit der notwendigen Flexibilität einsetzbar, was der Aufgabenerfüllung im Bereich der Polizeiarbeit mit ihren kaum plan- und vorhersehbaren Anforderungen abträglich wäre.

16

Ist danach vorliegend die Topfwirtschaft ein im Aufgabenbereich des Antragsgegners grundsätzlich zulässiges Verfahren der Stellenbewirtschaftung, so stellt es auch keinen Verfahrensmangel des Auswahlverfahrens dar, dass es an einer Dienstpostenbewertung fehlt. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs liegt nämlich nicht vor, wenn entweder der Dienstherr die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung nachholt oder wenn die unterbliebene Dienstpostenbewertung im Ergebnis unerheblich ist (HessVGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 1 TG 1899/07 -, LKRZ 2008, 154). Letzteres ist hier der Fall. So hat der Antragsgegner im Auswahlverfahren jedenfalls Überlegungen zur Wertigkeit der von den einzelnen Bewerbern bisher besetzten Dienstposten angestellt und für die Beförderung nach A 11 vorausgesetzt, dass eine Bewährung auf einem Dienstposten in der Besoldungsgruppe A 10 vorliegt, was beim Antragsteller der Fall ist. Insofern hat es sich also nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt, dass eine Dienstpostenbewertung für den Bereich des gehobenen Polizeidienstes des Antragsgegners (noch) nicht erfolgt ist.

17

Der vom Antragsgegner vorgenommenen Bewerberreihung kann auch nicht entgegen gehalten werden, die Beurteilungen selbst wiesen rechtliche Mängel auf, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führten. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Beurteilungssystem des Beklagten sei nicht nachvollziehbar und transparent. Es fehle an einer verbalen Begründung sowohl der vergebenen Einzelbewertungen, als auch des Gesamtergebnisses. Letzteres ergebe sich außerdem aus einer nicht nachvollziehbaren und nach außen hin nicht erkennbaren Berechnungsmethode anhand der Einzelbewertungen zur Leistungs- und Befähigungsbeurteilung. Schließlich sei das Beurteilungsverfahren auch insofern intransparent, als es hinsichtlich der Befähigungsbeurteilung kein Gesamtergebnis vorsehe.

18

Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass es in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn ist, die fachlichen und persönlichen Anforderungen konkreter Ämter und Laufbahnen zu definieren und in einem Akt wertender Erkenntnis zu beurteilen, ob und inwieweit ein konkreter Beamter diesen Anforderungen genügt. Insoweit hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er grundsätzlich nach dem Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung sicherzustellen (OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08 -, IÖD 2009, 122). Das Gericht hat insofern zu überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356).

19

Vor diesem Hintergrund greifen die vom Antragsteller geäußerten Bedenken nicht durch. Eine Begründung der vorgenommenen Einstufungen im Bereich der Leistungsmerkmale und der vergebenen Ausprägungsgrade im Bereich der Befähigungsmerkmale ist nicht erforderlich, da den einzelnen im Beurteilungsbogen enthaltenen Submerkmalen ein ausführlicher Beschreibungskatalog zugrunde liegt (Anlage 3 zu Ziffer 3.1.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. Oktober 2005, 03 002/342, Beurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz - BeurteilungsVV -, MinBl. 2005, S. 314; diese ist zwar bereits außer Kraft getreten, bleibt aber im Rahmen des gleichförmig auszuübenden Bewerbungsverfahrens jedenfalls übergangsweise weiterhin anwendbar, vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 1 L 459/11.NW -, juris). Anhand dieses Kataloges wird im Regelfall klar ersichtlich, wie eine bestimmte Einstufung oder Ausprägung einzuordnen ist. Sollte dies im Einzelfall nicht genügen, besteht gemäß Ziffer 3. BeurteilungsVV die Möglichkeit, eine zusätzliche Begründung vorzunehmen.

20

Ferner ist die Ermittlung der Gesamtbewertung der Leistung vorliegend auch insofern transparent und nachvollziehbar, als die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien genaue Vorgaben darüber machen, anhand welcher Maßstäbe diese vorzunehmen ist. So bestimmt Ziffer 3.1.4 BeurteilungsVV, dass im Rahmen der Gesamtbewertung der Leistungen die auf dem wahrgenommenen Dienstposten insgesamt gezeigten Leistungen zu den allgemeinen Anforderungen des Statusamtes in Bezug zu setzen und mit den Leistungen anderer Beamter desselben Statusamtes vergleichend zu würdigen sind. Ziffer 3.1.5 BeurteilungsVV enthält Regelungen zur Bildung von Vergleichsgruppen und gibt Richtwerte für die Verteilung der Bewertungsstufen vor. Darüber hinaus handelt es sich bei der Vornahme einer vergleichenden Gesamtbewertung um einen komplexen wertenden Prozess, der in seinem Kern gerichtlicher Überprüfung entzogen ist.

21

Dass schließlich eine Gesamtbewertung der Befähigungsbeurteilung nach Ziffer 3.2.1 der BeurteilungsVV nicht stattfindet, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der in Art. 33 Abs. 2 GG, § 10 S. 1 LBG normierte Leistungsgrundsatz verlangt eine solche Gesamtbewertung nicht. Vielmehr entspricht es dem Gebot der Bestenauslese, dass im Rahmen der Bewerberauswahl zuvörderst auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien abgestellt wird. Demgemäß hat die Gesamtbeurteilung der Leistung den Zweck, die Leistungen des beurteilten Beamten in ein Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter der Vergleichsgruppe zu setzen und hierdurch eine Aussage im Hinblick auf künftige Beförderungsentscheidungen zu treffen. Mit Blick auf die ebenfalls beurteilte Befähigung des jeweiligen Beamten ist ein solcher wertender Vergleich möglich, aber nicht zwingend erforderlich.

22

Der Antragsgegner durfte auch auf die aktuellen, aus Anlass des aktuellen Beförderungsgeschehens erstellten dienstlichen Beurteilungen abstellen, obwohl der Antragsteller gegen seine Beurteilung Einwendungen erhoben hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist. Mit Blick auf das Interesse des Dienstherrn an einer zeitnahen Besetzung offener Stellen sowie die Interessen der Mitbewerber wäre es nicht sachgerecht, das Auswahlverfahren hinauszuzögern, bis über alle relevanten dienstlichen Beurteilungen abschließend entschieden ist (VG Trier, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 1 L 364/08.TR). Eine solche Verzögerung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung offensichtlich ist und die in diesem Fall zu beanspruchende Abänderung Einfluss auf die Bewerberauswahl haben kann (vgl. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. August 2004 - 2 B 11365/04.OVG). Solche offensichtlichen Mängel der Beurteilung des Antragstellers sind nicht gegeben.

23

Bleibt der Antrag somit ohne Erfolg, hat der Antragsteller gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten des Beigeladenen sind ihm nicht aufzuerlegen, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

24

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 5, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Ziffern 1.5, 10.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Juli 2015 wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 8), 10) bis 13) sowie 16) bis 23), die diese Kosten selbst tragen. Daneben hat die Antragstellerin die für das Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9), 14) und 15) zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.912,56 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin ist Justizoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsordnung - LBesO -) und im Amtsgericht M. im Bereich der Rechtspflege eingesetzt. Sie bewarb sich zusammen mit 53 anderen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (künftig nur: „OLG Koblenz“) auf eine der 19,25 in den Justizblättern Nr. 10 vom 16. Dezember 2014 und Nr. 2 vom 13. Februar 2015 für diesen Personalführungsbereich zum Beförderungstermin am 18. Mai 2015 ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO (Justizamtfrau bzw. Justizamtmann).

2

Bei den zu diesem Termin vorgesehenen Beförderungen von Justizoberinspektoren ging der Antragsgegner im – insofern gemeinsam geführten – Personalbereich des Oberlandesgerichts Koblenz und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz nach folgendem Auswahlsystem vor: Zunächst wurden im gemeinsamen Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 diejenigen Rechtspfleger, die eine vierjährige Stehzeit im aktuellen Statusamt aufweisen konnten (dies traf auf alle 54 Bewerber zu), anhand der Gesamtbewertungen ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen. Dabei lag der Anteil der Beamten, die in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen schon die dritthöchste Gesamtbeurteilung innerhalb des sechsstufigen Notensystems „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ aufzuweisen hatten, bei 17 Beamten (mit insgesamt 14,625 Planstellen). Diese Beamten wurden für je eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO (in Voll- oder in Teilzeitform) ausgewählt.

3

Die Auswahl für die restlichen 4,625 Beförderungsstellen konnte ausweislich des Besetzungsvermerks nicht mehr anhand der Gesamtbewertungen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der verbleibenden Bewerber getroffen werden. Denn es zeigte sich, dass von diesen insgesamt 24 Rechtspfleger die gleiche Gesamtbewertung im oberen Bereich der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.1)“ erhalten hatten. Nachdem deshalb die verbleibenden Beförderungsstellen nicht auf der Grundlage der Gesamtergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen werden konnten, wertete der Antragsgegner diese Beurteilungen in ihren Einzelmerkmalen aus (sog. Ausschärfung oder Einzelexegese). Hierbei verglich er die in den – frei formulierten – dienstlichen Beurteilungen festzustellende Anzahl der den Beamten zuerkannten Einzelbewertungen mit höchsten und hohen Ausprägungsgraden und wählte die 6 Bewerber aus, die im Vergleich zu den übrigen Konkurrenten die meisten dieser besonderen Ausprägungsgrade aufzuweisen hatten.

4

Die Antragstellerin, die in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung eine abschließende Bewertung im oberen Bereich der Notenstufe „Entspricht den Anforderungen (4.1)“ erzielt hatte, wurde dabei nicht ausgewählt, weil sie diese Ausprägungsgrade nicht in einem Umfang wie die mit dieser Note ausgewählten Bewerber aufweisen konnte. Nachdem ihr der Präsident des OLG Koblenz die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Beförderungsstellen mitgeteilt hatte, stellte sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag statt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er hält seine Auswahlentscheidung, auch unter Berufung auf die zu diesen Fragenkreisen bisher ergangene Rechtsprechung des Senats, für rechtmäßig.

B.

5

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.

6

I. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihren Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf eine der für Justizamtsfrauen bzw. -männer ausgeschriebenen 19,25 Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO zu sichern sucht, ablehnen müssen. Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

7

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten der Antragstellerin verletzt. Das gilt in Bezug auf das vom Antragsgegner zur Ermittlung der am besten qualifizierten Bewerber angewandte Auswahlverfahren (1.), die Rügen der Antragstellerin gegen die bei der Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen als solche (2.), die Ergebnisse der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen verschiedener Beigeladenen (3.) sowie die von der Antragstellerin als fehlerhaft angesehene eigene dienstliche Beurteilung (4.).

8

1. Das Auswahlverfahren, das der Antragsgegner aus Anlass der Besetzung der für Justizamtsfrauen bzw. -männer ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO angewandt hat, entspricht offensichtlich dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG.

9

a) Zunächst ist die Auswahl der Beförderungsbewerber nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 nicht vom Präsidenten des Oberlandesgerichts unterschrieben wurde. Stattdessen hat nämlich der für den nichtrichterlichen Dienst zuständige Personalreferent des Oberlandesgerichts den Besetzungsvermerk „im Auftrag“ des Präsidenten abgezeichnet. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat hierzu im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens angegeben, dass der für Personalangelegenheiten des nicht-richterlichen Dienstes allgemein zuständige Personalreferent des Oberlandesgerichts Koblenz (vgl. den im Internet unter www.olgko.mjv.rlp.de abrufbaren Geschäftsverteilungsplan dieses Gerichts,) von ihm mit der Durchführung der Besetzungsentscheidung beauftragt worden sei. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Unterzeichnung eines Besetzungsberichts muss insoweit – ebenso wie auch die Ausarbeitung selbst – nicht durch den Dienstvorgesetzten persönlich erfolgen. Mangels entgegenstehender gesetzlicher Vorgaben ist der höhere Dienstvorgesetzte vielmehr ohne weiteres befugt, diese Aufgabe zu delegieren. Lediglich die Ernennungsurkunden müssen nach den insoweit von der Landesregierung erlassenen Zuständigkeitsverordnungen grundsätzlich vom danach bestimmten Dienstvorgesetzten unterschrieben werden.

10

b) Die „Topfwirtschaft“ ist nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 Landesbeamtengesetz zulässig und begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat hält weiterhin an seiner bereits mehrfach geäußerten Rechtsauffassung fest, nach der diese Verfahrensweise zwingend erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Justiz in Rheinland-Pfalz zu gewährleisten (vgl. zuletzt Urteil vom 3. Februar 2015 - 2 A 10567/14.OVG -, IÖD 2015, 89).

11

c) Gleiches gilt hinsichtlich der im Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 ausgewiesenen „Stehzeit“ von vier Jahren, welche die Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 LBesO zurückgelegt haben müssen, damit sie in den engeren Kreis der auszuwählenden Bewerber aufgenommen werden können. Diese Mindestbewährungszeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gleichfalls zulässig (vgl. z.B. Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [73 f.] sowie Urteil vom 3. Februar 2015, a.a.O.).

12

d) Die Einbeziehung der Planstellen aus dem Vorjahr in das aktuelle Besetzungsverfahren ist zulässig. Es steht dem Dienstherrn frei, ein als rechtsfehlerhaft erkanntes Auswahlverfahren entweder ab dem festgestellten Fehler zu wiederholen oder das gesamte Verfahren abzubrechen und (vollständig) erneut durchzuführen. Möglich ist auch, die Stellen in ein neues Auswahlverfahren einzubeziehen. Der in einem beamtenrechtlichen Eilverfahren obsiegende Antragsteller hat insofern kein subjektives Recht auf Beibehaltung des Bewerberkreises (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG - m.w.N.; juris, Rn. 15 ff.; m.w.N.). Danach erfolgte die Einbeziehung der aus dem Vorjahr zurückbehaltenen Planstellen in die Beförderungskampagne zum 18. Mai 2015 zu Recht.

13

e) Das in dieser Beförderungskampagne erstmals zur Anwendung gelangte Auswahlverfahren entspricht vollständig den Vorgaben der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [85 ff.] sowie S. 20 ff. BA). Danach gilt:

14

-Vorrangig sind die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber mit ihren jeweiligen Gesamtergebnissen heranzuziehen. Der Bewerber, der hier – auch schon in Form einer Zwischennote gemäß Nr. 6.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 (JBl. 2007, S. 279 ff.; im Folgenden BeurteilungsVV) – einen Leistungsvorsprung aufzuweisen hat, ist zu befördern.

15

-Können die Stellen nicht anhand der Gesamtergebnisse der aktuellen Beurteilungen der Bewerber vergeben werden, so sind diese in ihren Einzelaussagen inhaltlich auszuwerten (Einzelexegese).

16

-Führt auch die Einzelexegese nicht zu einer Entscheidung über die anstehenden Beförderungen, so sind zunächst ältere Beurteilungen (mit ihren Gesamtergebnissen) heranzuziehen.

17

-Können auch danach die Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden, so dürfen ausnahmsweise die Hilfskriterien den Ausschlag geben. Dabei sind leistungsnähere vor leistungsferneren Hilfskriterien heranzuziehen.

18

Vorliegend hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung ohne rechtliche Fehler an diesen Vorgaben ausgerichtet. Verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche bedeutsame Mängel sind noch nicht einmal ansatzweise erkennbar.

19

Im Einzelnen:

20

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie die Aufgabe aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen. Diesen kommt bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zu. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.

21

Diesen Vorrang dienstlicher Beurteilungen hat der Antragsgegner im Rahmen der Besetzung der hier in Rede stehenden Beförderungsstellen beachtet. Dabei sind sämtliche dieser Stellen unmittelbar auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen vergeben worden. Dies geschah zum einen mit der – nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gebotenen – Heranziehung der von den Bewerbern erzielten Gesamtergebnisse ihrer Beurteilungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38; stRspr). Zum anderen erfolgte die Auswahl der zur Beförderung anstehenden Beamten bei gleicher Gesamtbeurteilung durch eine inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungsgrundlagen (sog. Einzelexegese), wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Vergabe von mehreren Beförderungsstellen für eine Vielzahl von Bewerbern (sog. Massenbeförderungsverfahren), vor allem bei der Vergabe von Stellen im Rahmen der „Topfwirtschaft“, als erforderlich ansieht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, AS 41, 265 ff.).

22

aa) Ausweislich des Besetzungsvermerks vom 15. April 2015 hat der Antragsgegner zunächst diejenigen Bewerber ermittelt, die mit der besten Gesamtbewertung beurteilt wurden. Bei den 54 Bewerbern waren das diejenigen 17 Kandidaten, die in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung im unteren Bereich der Notenstufe „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ beurteilt wurden. Dieses Vorgehen steht mit der vorstehend dargestellten Rechtsprechung, wonach derartige Beförderungsentscheidungen vorrangig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind, vollständig in Einklang.

23

bb) Für die verbleibenden Bewerber (4,625 von 19,25 Planstellen) führte der Antragsgegner – insoweit in Abkehr von der bisherigen Beförderungspraxis – erstmals eine Ausschärfung der Beurteilungsgrundlagen durch. Zwar hatte der Antragsgegner in früheren Eilverfahren erklärt, diese Einzelexegese sei ihm bei den Beurteilungen von Beamten im dritten Einstiegsamt wegen der unterschiedlichen Beurteilungsstile der zahlreichen Beurteiler nicht möglich. Von dieser Argumentation ist der Antragsgegner jedoch nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 abgerückt. Dies ergibt sich u. a. aus dem Urteil des Senats vom 3. Februar 2015 (a.a.O.). In der mündlichen Verhandlung, die zu diesem Urteil geführt hat, hatte der Antragsgegner erklärt, dass er sich nunmehr zu einer Einzelexegese der Beurteilungen in der Lage sehe (vgl. Urteil vom 3. Februar 2015, S. 22 UA).

24

cc) Der in diesem Zusammenhang in einem Parallelverfahren erhobene Einwand, noch vor einer Einzelexegese hätten ältere dienstliche Beurteilungen herangezogen werden müssen, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass nicht unmittelbar aus Leistungsbeurteilungen abgeleitete Auswahlkriterien (sog. Hilfskriterien) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und derjenigen des Senats erst nach erfolgter Auswertung der Leistungsbeurteilungen herangezogen werden dürfen, wozu auch ältere Beurteilungen zählen, die insofern keine Hilfskriterien sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397; OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O.; Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [84]). Derartige Hilfskriterien hat der Antragsgegner jedoch erst gar nicht herangezogen, sondern sich in Übereinstimmung mit der vorstehend genannten Rechtsprechung des Senats unmittelbar für die Einzelexegese entschieden. Das ist nicht zu beanstanden.

25

Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Antragsgegner eine Verpflichtung zur Durchführung der Einzelexegese, wie die Antragstellerin meint, „unreflektiert“ übernommen habe, ohne hierzu tatsächlich verpflichtet zu sein. Die Vorgaben der Senatsrechtsprechung sind vielmehr eindeutig und werden vom Antragsgegner zutreffend umgesetzt.

26

dd) Das Auswahlverfahren als solches ist nach alledem rechtmäßig. Dies ist derart offensichtlich, dass die von der Antragstellerin gleichwohl beantragte Verhinderung der Beförderung aller ausgewählten Mitbewerber nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig war.

27

2. Die strukturellen Rügen der Antragstellerin gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen gehen sämtlich fehl. Die dienstlichen Beurteilungen sind als solche taugliche Auswahlinstrumente (a). Durchgreifende Rechtsfehler sind nicht gegeben, und zwar weder in Bezug auf die Beurteilungen der Beigeladenen noch hinsichtlich der jeweiligen Beurteilung der Antragstellerin. (b). Ihrer Verwertbarkeit steht auch nicht die unterschiedliche Anzahl von Einzelmerkmalen in den dienstlichen Beurteilungen entgegen (c). Die bei einer solchen Sachlage notwendige „Begründungsarbeit“ ist durch den Besetzungsvermerk rechtsfehlerfrei geleistet geworden (d).

28

a) Die dienstlichen Beurteilungen sind für die Auswahlentscheidung grundsätzlich heranziehbar. Die von der Antragstellerin insoweit erhobenen Einwendungen führen nicht zur Aufhebung der von ihr angefochtenen Beförderungsentscheidung des Antragsgegners.

29

aa) Grundsätzlich gilt bei Rügen gegen die einer Beförderungsauswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein mehrfach eingeschränkter Überprüfungsrahmen. Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn angewandte Auswahlsystem, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten (und deshalb regelmäßig beizuladenden) Mitbewerbers, so ist zunächst zu bedenken, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch die Beurteilung des jeweiligen Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand eines derartigen Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind. Aus diesem Grund sind Beurteilungen in einem solchen Beförderungsrechtsstreit auch nur inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. Hieraus folgen besondere Voraussetzungen an die erforderliche Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags eines Antragstellers (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 B 10936/11.OVG -, vom 18. August 2014 - 2 B 10564/14.OVG -, vom 20. November 2014 - 2 B 10686/14.OVG - und vom 25. August 2015 - 2 B 10715/15.OVG -).

30

(1) Dazu gehört, dass ein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller, der sich zur Begründung seines Eilantrages auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung – oder derjenigen des Konkurrenten – beruft, dies in einer Weise glaubhaft gemacht hat, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP und juris).

31

(2) Darüber hinaus ist erforderlich, dass bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 und vom 18. August 2014, a.a.O.). Die bloße Möglichkeit der Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung für die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung reicht insofern nicht aus.

32

(3) Schließlich ist – wie bei allen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung – zu beachten, dass diese wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn oder des für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten des Beamten, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82). Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten sicherzustellen. Im Übrigen erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle einer dienstlichen Beurteilung nur daraufhin, ob die Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können, verkannt haben bzw. ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [246]; Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, IÖD 2015, 86; OVG RP, Urteil vom 28.November 2008 - 2 A 11028/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, und Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, juris). Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen.

33

bb) Die vorstehend dargestellten Beschränkungen der verwaltungsgerichtlichen Prüfungsdichte von Beurteilungsfragen in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren sind erforderlich und deshalb auch gerechtfertigt. Dies folgt aus dem besonderen Prozessrechtsverhältnis, das in einem derartigen Konkurrenzstreitverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegenen Beamten besteht. In Verfahren einer von diesem begehrten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Sache nach immer auch eine Abwägung der Folgen einer einstweiligen Anordnung vorzunehmen. Dabei sind auf der einen Seite die Auswirkungen zu bedenken, die eintreten würden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt würde, sich jedoch in einem anschließend durchgeführten Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der (eigenen oder fremden) dienstlichen Beurteilung erweist. Diese Konstellation ist gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, falls die Beförderung des Beigeladenen vorläufig untersagt wird, sich aber später herausstellt, dass die im Rahmen des Eilverfahrens inzident angefochtene dienstliche Beurteilung des im Auswahlverfahren unterlegenen Antragstellers oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten Beigeladenen tatsächlich rechtmäßig gewesen ist.

34

Die hierbei je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens eintretenden Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich. Stellt sich dort heraus, dass eine der im Konkurrenteneilverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegriffenen dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig war, so kann der im Eilverfahren unterlegene Antragsteller von den Fällen der Rechtsschutzvereitelung abgesehen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 ff.) wegen der dann regelmäßig ausgehändigten Ernennungsurkunde an den obsiegenden Beigeladenen und des Grundsatzes der Ämterstabilität im öffentlichen Dienst nicht mehr befördert werden. Stattdessen hat er aber – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung. Damit sind für ihn sämtliche finanzielle Einbußen bis hin zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung der ihm im Eilverfahren zu Unrecht vorenthaltenen Beförderungsstelle kompensiert.

35

Gänzlich anders stellt sich die Situation dagegen für den in solchen Verfahren regelmäßig beizuladenden Auswahlsieger dar. Wird die von einem unterlegenen Bewerber beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlassen, so kann der Beigeladene während des gesamten Zeitraums nach Erlass dieser Sicherungsanordnung nicht befördert werden. Erweist sich dann aber in einem späteren Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren vom Antragsteller (als zu schlecht) in Zweifel gezogene eigene dienstliche Beurteilung oder die (als zu gut) angefochtene fremde Beurteilung des Beigeladenen doch als rechtmäßig, so hat der Beigeladene regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit, seinen Vermögensschaden wegen der nicht erfolgten Beförderung im Wege des Schadenersatzes geltend zu machen.

36

Vom Antragsteller kann der Beigeladene keinen Schadenersatz verlangen, weil dieser in der Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Gegenüber den im Eilverfahren beteiligten Verwaltungsgerichten steht ihm ein Schadenersatzanspruch nicht zu, weil von diesen wegen des sog. Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadenersatz nur bei Vorliegen einer Straftat verlangt werden kann. Schließlich kann der Beigeladene auch gegenüber seinem Dienstherrn keinen Schadenersatz durchsetzen. Denn dieser beantragt während des Eilverfahrens regelmäßig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er ist deshalb bei einer dennoch erfolgenden Stattgabe des Eilantrags nicht verantwortlich für den durch die nicht erfolgte Beförderung beim Beigeladenen eingetretenen Vermögensschaden. Für den – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Zeitraum des Hauptsacheverfahrens muss der Beigeladene den dadurch eingetretenen Vermögensschaden kompensationslos hinnehmen. Im Extremfall kann er sogar wegen des sich über die Jahre hinziehenden Rechtsstreits die Versorgungswirksamkeit der ihm nach gewonnenem Hauptsacheverfahren zuerkannten Besoldung aus dem höheren Statusamt (vgl. § 12 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz) verlieren. Möglicherweise kann er sogar wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder zwischenzeitlich eingetretener Dienstunfähigkeit überhaupt nicht mehr befördert werden. Auch diese – erhebliche – Folge wegen einer im Eilverfahren zu Unrecht als rechtswidrig angesehenen Beurteilung geht kompensationslos zu Lasten des Beigeladenen.

37

Diese Rechtsfolgenbetrachtung macht deutlich, dass wegen des erheblichen und gegebenenfalls sogar nicht mehr ausgleichsfähigen Vermögensschadens, den ein Beigeladener erleiden würde, wenn dem Eilantrag in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren allein wegen eines angeblichen Beurteilungsfehlers zu Unrecht stattgegeben wird, besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der von einem Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler zu stellen sind.

38

Diese erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung stehen nicht im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, nach dem das beamtenrechtliche Konkurrenteneilverfahren grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG -, juris, Rn. 4, m.w.N.). Von dieser Kontrolldichte wird bei der hier praktizierten Behandlung eines derartigen Vortrags nicht abgerückt. Denn die dienstliche Beurteilung der Bewerber wird auch von dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht nur inzident geprüft. Hinzu kommt, dass das Auswahlsystem wie auch der übrige Besetzungsvorgang vom Senat – den dargestellten Vorgaben entsprechend – in einem dem Hauptsacheverfahren entsprechenden Umfang geprüft wird. Nur wenn in einem Konkurrenteneilverfahren ausschließlich die Frage des rechtsfehlerfreien Zustandekommens von dienstlichen Beurteilungen zweifelhaft ist, kommt die vorstehend dargestellte Beschränkung zum Tragen. Dies ist mit Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 LV sowie den Rechten des in einer Beförderungskonkurrenz unterlegenen Beamten vereinbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. August 2015 - 2 B 10664/15.OVG -; juris, Rn. 15 ff.).

39

b) Hiervon ausgehend lassen sich keine durchgreifenden Rechtsfehler feststellen, und zwar weder in Bezug auf die Beurteilungen der Beigeladenen noch hinsichtlich der jeweiligen Beurteilung der Antragstellerin.

40

aa) Zunächst fallen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen fallen hinreichend differenziert aus. Von den 54 Beamten der Besoldungsgruppe A 10 LBesO, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung in der Laufbahngruppe des Justizdienstes im dritten Eingangsamt (früher: gehobener Justizdienst) die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllten, sind lediglich 17 und damit nur rund 31 % im unteren Bereich der Gesamtnote „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ beurteilt worden. Die übrigen Beamten in diesem Statusamt verteilen sich im Personalführungsbereich des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz auf weitere insgesamt vier Zwischennotenstufen bis hin zum untersten Bereich der Bewertungsstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.3)“. Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits eine Zwischennote im Rahmen einer Beförderungsauswahl dazu führt, dass die jeweiligen Bewerber nicht mehr „im Wesentlichen gleich“ beurteilt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57; und vom 14. Oktober 2014, a.a.O.), sind die Ergebnisse der Beurteilungen der Bewerber unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen hinreichenden Differenzierung der Leistungsgesamtergebnisse („Notenspreizung“) taugliche Auswahlinstrumente für die hier anstehenden Beförderungen.

41

Durch diese „Notenspreizung“ konnten 14,625 der ausgeschriebenen Beförderungsstellen ohne eine inhaltliche Ausschärfung (Einzelexegese) vergeben werden. Lediglich die restlichen 4,625 Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO wurden danach unter den verbleibenden 24 Bewerbern mit der Gesamtnote „4.1“ (= oberer Bereich der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen“) besetzt. Diese Vergabe hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Senats durch die Auswertung der Einzelaussagen in den Beurteilungen der Bewerber vorgenommen (Einzelexegese).

42

Damit wurde der weit überwiegende Teil der zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO – im Einklang mit dem Leistungsgrundsatz – unmittelbar nach Leistungsgesichtspunkten, die aus den Gesamtergebnissen der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber folgen, vergeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2015, a.a.O., Rn. 54). Aber auch der verbleibende Teil wurde in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats unmittelbar auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen besetzt, wie noch auszuführen sein wird . Insgesamt ist es jedoch nicht erkennbar, auf welcher Grundlage insofern ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 19 LV zu sehen wäre.

43

bb) Des Weiteren ist es ohne rechtliche Relevanz, dass vor der Erstellung dieser dienstlichen Beurteilungen keine Besprechungen der Beurteiler (sog. Maßstabskonferenzen) stattgefunden haben, in denen sich auf einheitlich zu verwendende Beurteilungsmaßstäbe verständigt wurde (etwa im Hinblick auf die in einer Beurteilung maximal zu vergebenden Einzelbewertungen). Zwar sind Besprechungen der mit dienstlichen Beurteilungen befassten Dienstvorgesetzten grundsätzlich wünschenswert, etwa um allgemeine Beurteilungsfragen zu erörtern oder sich vor deren Erstellung auf einheitliche Beurteilungsmaßstäbe zu verständigen. Das Fehlen derartiger Besprechungen hat dagegen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der so erstellten Beurteilungen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10498/15.OVG -, juris, Rn. 16). Etwas anderes kann dann gelten, wenn die von den Beurteilern jeweils angewandten Maßstäbe derart uneinheitlich ausfallen, dass sich damit die Beförderungsentscheidung nicht treffen lässt.

44

Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht auszugehen, weil 17 der insgesamt 23 zur Beförderung vorgesehenen Bewerber (14,625 von 19,25 Planstellen) allein auf der Grundlage der Zwischennoten der abschließenden Bewertung ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen (Nr. 6.1.1 BeurteilungsVV) als leistungsstärkste Beamte ausgewählt werden konnten. Ganz offensichtlich sind sich die Beurteiler also über die anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe jedenfalls in den Grundzügen einig gewesen. Deshalb musste auch lediglich für die verbleibenden 4,625 (von ursprünglich 19,25) Planstellen eine Ausschärfung der Beurteilungsmerkmale durchgeführt werden.

45

c) Die in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen festzustellende unterschiedliche Anzahl von vergebenen Einzelbewertungen ist unschädlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Katalog der in den Formularen unter den jeweiligen Beurteilungsgrundlagen aufgeführten Einzelmerkmale nicht abschließend. Vielmehr steht es jedem Beurteiler frei, bestimmte Einzelmerkmale nicht zu bewerten; sie können auch weitere im Zusammenhang mit der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung stehende Gesichtspunkte anführen. Dies folgt nicht nur aus der „offenen“ Formulierung in Nr. 5.2 BeurteilungsVV, sondern auch aus allgemeinen Beurteilungs- bzw. Bewertungsgrundsätzen.

46

Eine sich in den einzelnen Beurteilungen unterscheidende Anzahl von abgegebenen Einzelbewertungen steht einer Verwertbarkeit von dienstlichen Beurteilungen für die Auswahl der Beförderungsbewerber grundsätzlich nicht entgegen. Zwar wäre eine einheitliche Handhabung im Sinne des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) wünschenswert. Wenn sich jedoch der Dienstherr dazu entschließt, statt eines „Ankreuzverfahrens“ mit einer dann vorgegebenen Anzahl von Einzelbewertungen dienstliche Beurteilungen im Wege des „Fließtextes“ mit freien Formulierungen unter Verwendung von Formulierungshilfen abgeben zu lassen, so treten unterschiedliche Ausprägungen in den Formulierungen je nach Beurteilungsstil der Dienstvorgesetzten geradezu zwangsläufig auf.

47

Dadurch werden diese Beurteilungen als Mittel zur Auswahl der Bewerber aber nicht untauglich. Sie können nach wie vor als Instrument zur Feststellung der vom Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen sowie zur Eignungsprognose für höherwertigere Dienstposten dienen. Hierin liegt auch keinesfalls – wie die Antragstellerin und die Vorinstanz meinen – ein Verstoß gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze.

48

Dies mag ein Vergleich mit Prüfungsarbeiten verdeutlichen, bei denen es – wie bei dienstlichen Beurteilungen – der Sache nach gleichfalls um Bewertungen von fachlichen Leistungen geht. Hier ist es nicht eingängig, eine Klausurbewertung als gleichheitswidrig anzusehen, nur weil ein Prüfer seine Bewertungen quantitativ umfangreich (in der Terminologie der Vorinstanz: „wortgewaltig“) und ein anderer Prüfer nach der Anzahl der Einzelbewertungen eher umfangarm (gleichsam „wortkarg“) begründet. Nichts anderes gilt für dienstliche Beurteilungen, die wie Bewertungen von Prüfungsarbeiten reine Werturteile darstellen, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden können.

49

In derartigen Fällen ist es danach Sache des Besetzungsberichts, die aus einer Vielzahl von Behörden (hier: dem Oberlandesgericht, zahlreichen Land- und Amtsgerichten sowie der Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften) und deshalb zwangsläufig von verschiedenen Beurteilern, teilweise mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen stammenden Leistungsbeurteilungen wertend zu vergleichen. Der Sachwalter des Dienstherrn muss in derartigen Fällen die Problematik der unterschiedlichen „Begründungsdichte“ erfassen, sodann die verschiedenartigen Inhalte der Beurteilungen bewerten und zuletzt auf der Grundlage der differierenden Beurteilungsinhalte eine eigenständige Entscheidung über die Beförderung treffen.

50

Dem steht nicht entgegen, dass der den Besetzungsbericht abfassende Amtswalter die Bewerber und ihre in der Vergangenheit gezeigten Leistungen nicht aus persönlicher Anschauung kennt. Eine solche persönliche Kenntnis ist noch nicht einmal für die rechtsgültige Erstellung von dienstlichen Beurteilungen erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 -, DokBer 2009, 187 und juris, dort Rn. 13; m.w.N.). Bei diesen reicht es aus, wenn sich der Beurteiler seine Kenntnisse durch Berichte von unmittelbaren Vorgesetzten oder Dritten verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, IÖD 2015, 86). Umso weniger sind eigene Erkenntnisse von den Leistungen der Bewerber bei der Abfassung eines Besetzungsberichts erforderlich, bei dem es sogar den Regelfall darstellt, dass der hiermit beauftragte Amtswalter des Dienstherrn die Bewerber nicht persönlich kennt. Als Erkenntnismittel dienen hier in erster Linie tatsächlich nur die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die somit – wie Leistungsnachweise sonst auch – im Rahmen eines wertenden Vorgangs heranzuziehen sind.

51

Dass die dem entgegenstehende Auffassung der Antragstellerin nicht zutreffend sein kann, zeigt auch folgende Überlegung: Auf ausgeschriebene Stellen des öffentlichen Dienstes können sich grundsätzlich alle Beamten bewerben, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des zu vergebenden Statusamtes erfüllen. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber aus anderen Behörden desselben Dienstherrn oder sogar aus Bereichen anderer Dienstherrn. Deren bei der Stellenbesetzung zu berücksichtigenden Beurteilungen entsprechen in der Regel nicht denen des ausschreibenden Dienstherrn. Bei manchen Vergabeverfahren konkurrieren sogar Bewerber aus verschiedenen Statusämtern, etwa bei der Vergabe von Planstellen der nicht regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (z. B. bei den Ämtern der Besoldungsordnung B, vgl. § 5 Abs. 1 LbVO i.V.m. der Anlage 1 zur LbVO) oder wenn für ausgeschriebene Stellen neben Beförderungs- auch Versetzungsbewerber (d. h. Beamte, die das Statusamt bereits innehaben) vorhanden sind. All diese Sachverhalte stehen einer rechtmäßigen Bewerberauswahl wegen unterschiedlicher Beurteilungsinhalte und/oder Statusämter jedoch nicht im Wege. Auch hier ist der den Besetzungsbericht abfassende Amtswalter dazu berechtigt und verpflichtet, die unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen wertend miteinander in Beziehung zu setzen. Nichts anderes hat bei der hier gegebenen Bewerbungslage zu geschehen, bei der zwar einheitliche Beurteilungsformulare bestehen, diese jedoch nur Formulierungshilfen darstellen und so zur Ausbildung unterschiedlicher „Beurteilungsstile“ geführt haben.

52

d) Diesen Anforderungen ist der Besetzungsvermerk auch gerecht geworden. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin geht von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Sie meint, eine solche Einzelexegese sei rechtlich in vollem Umfang zu überprüfen. Das trifft jedoch nicht zu. Fallen in einer beamtenrechtlichen Konkurrenz – wie hier – die letzten dienstlichen Beurteilungen in ihren Gesamtergebnissen gleich aus (und sind die Bewerber dergestalt „im Wesentlichen gleich“ beurteilt), so hat der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuwerten (auszuschärfen). Bei dieser Einzelexegese, kommt ihm – wie bei allen Bewertungsvorgängen im öffentlichen Dienstrecht – ein Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum zu, dessen Nachprüfung von den Verwaltungsgerichten jedenfalls bei frei formulierten Beurteilungen mit gleich lautenden Ergebnissen auf die Kontrolle spezifischer Fehler zu beschränken ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten bei der zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern zu treffenden Auswahl beimisst, unterliegt so nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 [117 f.]).

53

Wie bei dienstlichen Beurteilungen ist die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für ein Beförderungsamt erforderliche fachliche Leistung aufweist, ein von der Rechtsordnung diesem vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Auch hier hat sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Derartige Bewertungsfehler sind in dem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 nicht zu finden.

54

Der Antragsgegner hat zunächst die Problemstellung bei seiner Beförderungsentscheidung für die ausgeschriebenen Stellen erkannt. Das gilt insbesondere für die Schwierigkeit der Auswertung im Hinblick auf die sich unterscheidende Begründungsdichte in einzelnen Beurteilungen. Sowohl in dem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 als auch im gerichtlichen Eilverfahren hat der Antragsgegner für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbar gemacht, warum er den ausgewählten Bewerbern den Vorzug vor anderen Kandidaten gibt. Dabei ist er ersichtlich von der Prämisse ausgegangen, dass bei Bewerbern mit vergleichsweise wenig hohen und höchsten Einzelbewertungen in ihren Beurteilungen die nicht mit besonderen Prädikaten versehenen Bewertungen stillschweigend als allenfalls durchschnittlich ausgeprägt anzusehen sind. Diese Sichtweise entspricht allgemeiner Erkenntnis bei der Auswertung von Dienstleistungszeugnissen (die der Sache nach auch dienstliche Beurteilungen darstellen). In der insofern allgemein angewandten „Zeugnissprache“ gilt: Was nicht explizit hervorgehoben worden ist, besteht entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in einem erwähnenswerten Umfang. Diese Prämisse, die der Antragsgegner auch seinem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 zugrunde gelegt hat, orientiert sich erkennbar am Leistungsgrundsatz. Sachfremde Erwägungen sind hierbei nicht zu sehen.

55

Auch weitere Bewertungsfehler liegen nicht vor. Im Gegenteil: Aufgrund der von der Senatsrechtsprechung als grundsätzlich erforderlich angesehenen vollständigen Erfassung der Beurteilungsgrundlagen (vgl. Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, DÖD 2014, 17) bewegt sich der Antragsgegner bei seiner Handhabung für die Vergabe der Beförderungsstellen, bei der er die Anzahl der höchsten und zweithöchsten Bewertungen bei den Einzelmerkmale erfasst, erkennbar innerhalb des ihm nach den vorstehenden Grundsätzen zukommenden Beurteilungsspielraumes. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht zu festzustellen, dass die Beurteilungen der Bewerber für eine Einzelexegese mangels Differenzierung nicht tauglich gewesen wären (vgl. dazu z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10624/14.OVG -, AS 43, 68 [83 f.]).

56

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Antragstellerin weiterhin gerügten Umstand, nach dem bei der Beförderungsentscheidung sowohl Anlass-, als auch Bezugnahme- und Regelbeurteilungen auszuwerten waren. Dieses Nebeneinander verschiedener Beurteilungsarten wird seit vielen Jahren nicht nur vom Antragsgegner, sondern auch in vielen anderen Bereichen öffentlich-rechtlicher Dienstherrn für die dort vorhandenen Beamten praktiziert. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede, insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Beurteilungszeiträume, führen nach der Rechtsprechung des Senats gleichfalls nicht zur Unverwertbarkeit der dienstlichen Beurteilungen.

57

Der Senat hat sich in der Vergangenheit – ebenso wie der für den Bereich der Bundesbeamten zuständige 10. Senat – bereits mit dem Problem sich unterscheidender Beurteilungszeiträume in einer Bewerberkonkurrenz befasst (vgl. etwa Beschlüsse vom 29. März 2007 - 2 B 10167/07.OVG -, juris, und vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, AS 42, 437 ff.). Danach wird zwar durch das Prinzip der in bestimmten Zeitabständen wiederkehrenden Regelbeurteilungen die einheitliche Abdeckung eines möglichst gleich langen Zeitraums bezweckt, um so für künftige Personalmaßnahmen – insbesondere Beförderungen – ein Höchstmaß an Chancengleichheit herzustellen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112). Auf der anderen Seite kollidiert die Forderung nach Herstellung von bei allen Bewerbern stets und ausnahmslos identischen Beurteilungszeiträumen sowohl mit tatsächlichen Rahmenbedingungen wie auch mit dem Ziel einer größtmöglichen Flexibilität des Personaleinsatzes im öffentlichen Dienst.

58

So können Personalmaßnahmen verschiedenster Art dazu führen (und führen auch vielfach dazu), dass die Beurteilungszeiträume faktisch schlicht unterschiedlich sind. Dazu kommt es zum Beispiel, wenn Beamte aus Beurlaubungen zurückkehren und dann durch eine Regelbeurteilung beurteilt werden. Unterschiedliche Zeiträume entstehen etwa auch durch die Erteilung von Beurteilungen zuvor freigestellter Personalratsmitglieder oder bei Beurteilungen aus besonderem Anlass. Hierbei sind generell die Zeiträume kürzer als bei Regelbeurteilungen. All dies sind Situationen, die während der Dienstzeit von Beamten vorkommen können und auch häufiger vorkommen. Die sich in diesen Fällen unterscheidenden Beurteilungszeiträume machen die dienstlichen Beurteilungen aber nicht von vornherein unbrauchbar. Wäre das stets und ausnahmslos der Fall, so wären in letzter Konsequenz auch dienstliche Beurteilungen von Teilzeitbeschäftigten im Blockmodell mit denen von Vollzeitbeschäftigten nicht mehr vergleichbar; ein Ergebnis, das sicher nicht sachgerecht und so auch nicht zulässig wäre (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07.OVG -, juris; und vom 20. November 2014 - 2 B 10651/14.OVG -).

59

Die Vergleichbarkeit der hier vorliegenden dienstlichen Beurteilungen ist auch vor dem Hintergrund der Umstellung des Beförderungssystems nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 (2 B 10648/14.OVG, AS 43, 68 ff.) gegeben. Die Umstellung fand nach den Erkenntnissen des Senats erst im Rahmen dieser Beförderungskampagne statt. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang erstmals in der mündlichen Verhandlung eines Hauptsacheverfahrens am 3. Februar 2015 mitgeteilt, dass er sich ab jetzt zu einer inhaltlichen Auswertung (Ausschärfung) der Einzelaussagen von dienstlichen Beurteilungen der Justizbeamten des dritten Einstiegsamtes in der Lage sehe und dies in Zukunft auch so praktizieren werde (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2015, S. 22 UA). Etwa zu dieser Zeit fanden, auch dies ist dem Senat aus einem anderen anhängig gewesenen Verfahren bekannt, die ersten Besprechungen mit den Erstbeurteilern von Rechtspflegern statt, in denen den Dienstvorgesetzten die neuen Beförderungsgrundsätze mitgeteilt wurden. Zu diesem Zeitpunkt waren aber fast alle der hier dokumentierten dienstlichen Beurteilungen, die im Rahmen der bereits Ende 2014 ausgeschriebenen Beförderungsstellen bzw. als Regelbeurteilungen erforderlich wurden, vom jeweiligen Erstbeurteiler bereits unterschrieben. Die Rüge der Antragstellerin, die anderen Beurteiler hätten – im Gegensatz zu ihrem Beurteiler – zum Zeitpunkt der Fertigung der Beurteilungen ihrer Konkurrenten schon gewusst, dass es stärker auf die Ausschärfung der Einzelmerkmale ankommen würde, kann von daher schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht zutreffen. Derartiges könnte zwar auch vor dem Hintergrund eines zuvor erfolgten Informationsflusses stattgefunden haben. Greifbare Anhaltspunkte hierfür finden sich indessen weder im Vortrag der Beteiligten noch in den Verwaltungsvorgängen. Eine solche Sichtweise wäre damit lediglich spekulativ. Allein darauf lässt sich eine Verhinderung der Beförderungen aller Konkurrenten der Antragstellerin nicht stützen.

60

Hinzu kommt, dass sich bei einer Analyse der Beurteilungsergebnisse für die 54 Bewerber um die Beförderungsstellen zeigt, dass von einer „geänderten Beurteilungspraxis“ nicht die Rede ein kann. Denn von den 48 Regel- und Anlassbeurteilungen, die zum Stichtag 1. Juli 2014 oder später über die Kandidaten erstellt wurden, endeten nur 17 auf „3.3“; dagegen erhielten 31 Beamte die Endnote „4.1“ oder schlechter.

61

e) Auch unter Einbeziehung der strukturellen Rügen gegen die dienstlichen Beurteilungen ist das Auswahlverfahren als solches aus diesen Gründen rechtmäßig. Das ist zudem derart offensichtlich, dass die von der Antragstellerin mit ihrem Eilantrag ausdrücklich begehrte Verhinderung der Beförderung aller ausgewählten Mitbewerber nicht gerechtfertigt war.

62

3. Der weiter erhobene Vorwurf, bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) hätten zum Beurteilungsstichtag am 1. Juli 2014 überhaupt keine dienstliche Beurteilungen erstellt werden bzw. ihnen habe nicht die Gesamtnote „3.3“ verliehen werden dürfen, geht ebenso fehl wie die Einwände gegen die vom Antragsgegner durchgeführte Einzelexegese bei den Beigeladenen mit der Note „4.1“.

63

a) Der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) stand die sog. Sperrfrist nach Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV nicht entgegen. Die Antragstellerin übersieht, dass es sich bei den fraglichen Beurteilungen der Beigeladenen 8), 12), 17), 18) und 21) nicht um Anlass-, sondern um Regelbeurteilungen handelt. Bei diesen gilt schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 2 BeurteilungsVV die zweijährige Sperrfrist nicht. Denn diese zeitliche Karenz, innerhalb der keine neue Beurteilung erfolgen darf, ist nur bei Beurteilungen „aus besonderem Anlass“ zu beachten. Nur bei dieser Beurteilungsart finden sich in den Richtlinien auch Aussagen zu den Anforderungen, die der Richtliniengeber für die Zuerkennung einer Leistungssteigerung vorsieht (vgl. Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV).

64

Die Beschränkung der Sperrfrist auf Anlassbeurteilungen ist auch sachlich gerechtfertigt. Die Sperrfrist dient insofern zwei Zielen: Zum einen soll sie den Beamten vor einem schlechten Beurteilungsergebnis schützen, wenn er lediglich über einen relativ kurzen Zeitraum nicht befriedigende Leistungen erbringt. Dem Dienstvorgesetzten soll es dann innerhalb des Karenzzeitraumes nicht möglich sein, dies bei dem betreffenden Beamten unmittelbar mit einer schlechten Anlassbeurteilung zu sanktionieren. Der zweite Schutzzweck betrifft Konkurrenten in Auswahlverfahren. Diese sollen davor geschützt werden, dass ein Beamter, der lediglich über einen relativ kurzen Zeitraum seine Leistungen steigert, mit (dann regelmäßig endgültigen) Folgen ein Beförderungsamt erhält. Als „relativ kurz“ definiert der Richtliniengeber dabei einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren.

65

Beide Schutzziele treffen der Sache nach zwar auf Anlass-, nicht jedoch auf Regelbeurteilungen zu. Diese sind vielmehr – von Ausnahmen abgesehen – für jeden Beamten zu bestimmten Stichtagen zu erstellen. Da die Regelbeurteilungstermine von vornherein feststehen, bedarf weder der von einer (schlechten) Beurteilung betroffene Beamte noch der von einer zu guten Beurteilung des Konkurrenten benachteiligte Mitbewerber eines Schutzzeitraumes, innerhalb dessen eine Beurteilung zu unterbleiben hätte.

66

Hinzu kommt, dass nach Nr. 1.1 BeurteilungsVV eine Regelbeurteilung stets zum jeweiligen Stichtag vorzunehmen ist. Eine zwischenzeitlich erstellte Anlassbeurteilung hat – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erstellung – keine Auswirkungen auf den Regelbeurteilungszeitraum (vgl. Nr. 1.2 BeurteilungsVV).

67

Eine andere Frage ist es, ob die einem Beamten in seiner Regelbeurteilung attestierte Leistungssteigerung wegen eines zu kurzen Zeitraumes seit der letzten Beurteilung plausibel ist (vgl. zu dieser Problematik allgemein: OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, AS 42, 437 [444 ff.]). Die Sperrfrist der Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV ist davon jedoch nicht berührt.

68

b) Der diesbezüglich auch erhobene Einwand, die Leistungssteigerungen bei den Beigel. zu 8), 12), 17) und 18) seien nicht plausibel, trifft in der Sache nicht zu.

69

Grundsätzlich setzt eine höhere als die zuletzt erteilte Gesamtnote nach Nr. 6.4 BeurteilungsVV voraus, dass sich die Beurteilungsgrundlagen seit der letzten Beurteilung deutlich verbessert haben. Das ist nach Satz 2 dieser Richtlinie nicht schon dann der Fall, wenn nur bei einigen wenigen Beurteilungsmerkmalen Hervorhebungen gegenüber der vorausgegangenen Beurteilung erfolgen. Der dahingehende Vortrag der Antragstellerin, bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) habe wegen des zu kurzen Zeitraumes zwischen ihrer vorherigen und der aktuellen Beurteilung (zum – insoweit maßgeblichen – Stichtag 1. Juli 2014) keine höhere Notenstufe vergeben werden dürfen, geht fehl.

70

Richtig ist, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Notenanhebung, die auf der Grundlage von in einem relativ kurzen Zeitraum erbrachten Leistungen erfolgt, einer besonderen Plausibilisierung bedarf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014, a.a.O.). Das schließt es allerdings nicht aus, in begründeten Einzelfällen derartige Anhebungen der Benotung von besonders leistungsstarken Beamten nachvollziehbar zu machen. Solcherart begründete Einzelfälle sind bei den vier vorgenannten Beigeladenen gegeben.

71

Zum einen gilt der von der Antragstellerin herangezogene Grundsatz, nach dem sich eine Anlassbeurteilung aus den – regelmäßig einen längeren Zeitraum abdeckenden und einheitlicheren – Regelbeurteilungen „entwickeln“ muss (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 ff.), hier gerade nicht. Denn bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) liegen – wie bereits dargelegt – für die Vergabe der Notenstufe „3.3“ bzw. „4.1“ keine Anlass-, sondern Regelbeurteilungen vor. Aus Nr. 1.2 BeurteilungsVV folgt insofern, dass sich die Regelbeurteilung auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstrecken und die ggf. in diesem Zeitraum erstellten Anlassbeurteilungen einbeziehen muss.

72

Dies macht die Anhebung einzelner Noten bei den Beurteilungen der Beigeladenen jedoch plausibel. Denn ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der den gegen Ende eines Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen eines Beamten höheres Gewicht beigemessen werden darf (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08.OVG -, IÖD 2009, 122, sowie Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10624/14.OVG -, AS 43, 68 ff.); Beschluss vom 20. November 2014 - 2 B 10651/14.OVG -), ist eine Notenanhebung – auch unter Einbeziehung einer Anlassbeurteilung während dieses Zeitraums – möglich und zulässig.

73

Darüber hinaus sind, wie vorstehend bereits ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung Rügen gegen dienstliche Beurteilungen in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann beachtlich, wenn der geltend gemachte Fehler offensichtlich ist und bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs auch zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 B 10936/11.OVG -, vom 18. August 2014 - 2 B 10564/14.OVG - und vom 13. August 2015 - 2 B 10664/15.OVG -, juris, Rn. 17 f.).

74

Hier ist schon zweifelhaft, ob die gerügten Beurteilungsfehler überhaupt offensichtlich sind. Das kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn sie es wären, so würden sie jedenfalls nicht ursächlich für eine Beförderung dieser Beigeladenen sein. Denn selbst wenn die Vergabe einer höheren Gesamtnote nicht zulässig gewesen sein sollte, so müssten die Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs trotzdem der Antragstellerin vorgezogen werden. Denn auch die dann inhaltliche Auswertung der vier Beurteilungen der Beigeladenen (Einzelexegese) zeigt bei diesen Beamtinnen und Beamten das nachfolgend skizzierte Leistungsbild auf, das im Vergleich zur Antragstellerin zwingend zu einer Auswahl der Beigeladenen für das Beförderungsamt führen muss:

75

Nach seiner Regelbeurteilung zum 1. Juli 2014 ist der Beigeladene zu 8) sehr pflicht- und verantwortungsbewusst. Über die Bedeutung und Tragweite seines Handelns sei er sich stets im Klaren und stehe hierfür uneingeschränkt ein. Er treffe seine Entscheidungen sehr schnell und sicher. Auch unter schwierigen Umständen und hoher Dauerbelastung sei er stets in der Lage, seine Entscheidungen erfolgreich und kurzfristig umzusetzen. Er verfüge über eine gute Auffassungsgabe, die es ihm erlaube, auch schwierige und komplexe Sachverhalte schnell und zutreffend zu erfassen. Der Beigeladene zu 8) durchdenke diese Sachverhalte und damit verbundene Problemstellungen folgerichtig und ziehe daraus stets die richtigen Schlüsse. Sachzusammenhänge überschaue er zügig. Er denke logisch und gründlich, selbst bei umfangreichem komplexen Sachverhalten. So gelange er immer zu klaren, zutreffenden und gut ausgewogenen Ergebnissen. Er sei stärkstem Arbeitsanfall jederzeit gewachsen und überwinde Mehrbelastungen selbst über längere Zeit hinweg ohne Einschränkungen. Zusätzlichen Belastungen begegne er mit gesteigerter Aktivität.

76

Der Beigeladene zu 8) verfüge über ein breit gefächertes allgemeines Rechtswissen und besitze ein überdurchschnittlich fundiertes Spezialwissen im Sachen-und Nachlassrecht. Das versetze ihn in die Lage, seine Kenntnisse konsequent in die Praxis umzusetzen und dadurch die anfallenden Arbeiten gut zu erledigen. Die ihm übertragenen Aufgaben als Rechtspfleger habe er auch in Beurteilungszeitraum mit Engagement erledigt und dabei weiterhin gute Leistungen erzielt. Diese Leistungen habe er im Beurteilungszeitraum sogar noch deutlich steigern können. Er sei auch immer bereit, bei personellen Engpässen Mehrarbeit zu übernehmen. Ohne das gesteigerte Engagement des Beigeladenen zu 8) hätten sich diese Engpässe in mehreren Situationen nicht bewältigen lassen. Der außergewöhnliche Fleiß des Beigeladenen zeichne ihn in besonderem Maße aus. Er lasse es zudem auch an der nötigen Zuverlässigkeit, Sorgfalt und Genauigkeit in keiner Weise fehlen. Arbeitsrückstände lasse er nicht aufkommen. Für auftretende Probleme finde er stets sachgerechte Lösungen. Er könne dabei seine eigenen Vorstellungen gut umsetzen, wisse seinen Arbeitsablauf zu organisieren und finde gut vertretbare Lösungen. Auch bei schwierigen und komplexen Sachverhalten behalte er die nötige Übersicht. Seine schriftlichen Entscheidungen seien stilistisch einwandfrei, übersichtlich gegliedert, gut ausgewogen, sprachlich ansprechend und für alle Beteiligten verständlich formuliert. Die Termine in Nachlasssachen leite der Beigeladene zu 8) mit der nötigen Ruhe, dabei stets verbindlich. Auch könne er sich dabei jederzeit mühelos auf neue und schwierige Situation einstellen. Er verfüge über ein gutes Anpassungs- und Einfühlungsvermögen, sei immer höflich und taktvoll gegenüber Mitarbeitern, Dritten und Vorgesetzten. Der Beigeladene zu 8) sei äußerst hilfsbereit, wahre gute kollegiale Zusammenarbeit und sei ein allgemein geschätzter und anerkannter Rechtspfleger. Zusammenfassend handele es sich bei dem Beamten um einen sehr fleißigen und zuverlässigen Beamten, der sich zu einem verlässlichen und routinierten Grundbuch- und Nachlassrechtspfleger entwickelt habe. Auch in diesem Beurteilungszeitraum habe er wiederum Mehrarbeit übernommen. Den vielfältigen und umfangreichen Anforderungen stelle er sich mit Arbeitsfreude und besonderer Ausdauer. Insgesamt habe er seine Leistungen deutlich gesteigert.

77

Auch die Beigeladene zu 12) verfügt ausweislich ihrer aktuellen Beurteilung über ein sehr ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide schnell und sicher. Sie habe eine gute Auffassungsgabe und erfasse auch schwierige und häufig wechselnde Sachverhalte schnell und sicher. Bei umfangreichen und schwierigen Angelegenheiten verschaffe sie sich schnell den erforderlichen Überblick. Die Beigeladene zu 12) denke sehr gründlich und folgerichtig, sei einfallsreich und komme zu einem klaren, selbstständigen und gut abgewogenen Urteil. Die Beamtin sei körperlich voll leistungsfähig und auch stärksten Arbeitsbelastungen gewachsen. Erhöhten Anforderungen begegne sie mit gesteigerter Aktivität. Sie entwickle gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich dafür ein. Bei Handlungsbedarf entwickele sie sofort Eigeninitiative und finde für auftretende Probleme sehr zielstrebig stets gute Lösungen. Die Rechtspflegerin sei außerordentlich arbeitsfreudig und unermüdlich. Sie sei auch wegen eines Personalwechsels und der personellen Unterbesetzung in ihrem Gericht erneut bereit gewesen, neue Aufgabengebiete und Mehrarbeit zu übernehmen. Sie sei eine absolut loyale und integre Beamtin, auf die man sich jederzeit verlassen könne. Die Beigeladene zu 12) habe seit Beginn ihrer Tätigkeit immer ein breit gefächertes Aufgabengebiet bearbeitet. Trotzdem sei es ihr dank ihres großen Einsatzes stets gelungen, Rückstände zu vermeiden. Dabei erfülle sie ihre Aufgaben besonders gewissenhaft und zuverlässig. Bei ihrer Arbeit kämen ihr zum einen ihre sehr guten und umfangreichen Fachkenntnisse zustatten. Andererseits mache sie sich die modernen Medien zunutze und bewältige so ein umfangreiches Arbeitspensum in kürzester Zeit. In den oft schwierigen Terminen in Zwangsversteigerungsverfahren habe sie Verhandlungsgeschick, Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen gezeigt. Auch die Rechtsuchenden in den anderen von ihr bearbeiteten Abteilungen würden stets gleichbleibend höflich, kompetent und freundlich bedient. Ihre schriftlichen Entscheidungen würden von den Parteien generell anerkannt. Die Beigeladene sei zudem Ausbildungsleiterin und für das dritte Einstiegsamt. Hier bringe sie sich ein, sei engagiert und jederzeit für die Anwärter ansprechbar. Die tüchtige Beamtin habe ihre Leistungen im Beurteilungszeitraum weiter steigern können. Sie sei insbesondere im Interesse eines gut funktionierenden Geschäftsablaufs bereit gewesen, neue Aufgaben und Mehrbelastungen zu übernehmen, ohne dass die Qualität Ihrer Arbeit darunter gelitten habe. Überaus loyal und kompetent sei sie eine Rechtspflegerin, deren Leistungen qualitativ und quantitativ überzeugten.

78

In noch größerem Umfang finden sich solche Prädikate in der letzten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 17). Dieser Beamte besitzt danach ein besonders stark ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, das er mit großem Engagement in seinen Aufgabenbereich einbringe. Er arbeite sehr selbstständig und erledige die ihm übertragenen Aufgaben sehr zügig, äußerst zielstrebig und mit der gebotenen Entschlossenheit und Entschlusskraft. Über Bedeutung und Tragweite seines Handelns sei er sich jederzeit bewusst. Dabei sei er auch uneingeschränkt bereit, Verantwortung für Entscheidungen zu übernehmen, die landesweit tausende von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gerichten betreffen. Der Beamte verfüge über eine äußerst gute und sehr schnelle Auffassungsgabe sowie ein sehr klares und abgewogenes Urteilsvermögen. Dadurch erfasse er auch sehr komplexe Sachverhalte sehr schnell und zutreffend und durchdenke sie im Anschluss sehr gründlich. Die damit verbundenen Aufgabenstellungen strukturiere er überzeugend und fokussiere sie auf den Kern des Problems, das er im Anschluss einer sehr ausgewogenen und nützlichen Lösung zuführe. Entscheidungen in seinem Arbeitsbereich treffe er nach sehr sorgfältiger Abwägung des „Für und Wider“ sehr selbstständig, ohne überstürzt zu handeln. In diesem Sinne nehme er seine Verantwortung äußerst kompetent, absolut eigenständig und höchst zuverlässig war. Der Beigeladene zu 17) sei sich seines Wertes bewusst, jedoch selbstkritisch und offen für begründete andere Meinungen. Er sei uneingeschränkt leistungsfähig und voll belastbar. Dabei sei er sehr flexibel sowie jederzeit bereit, auch zu ungünstigen Zeiten Dienst zu verrichten. Die zeitnah und fachlich optimale Aufgabenerledigung stehe für ihn immer uneingeschränkt im Mittelpunkt. Damit oft verbundene Mehrarbeit sei für ihn selbstverständlich. Dem Beigeladenen zu 17) sei es in kurzer Zeit gelungen, mit seiner hohen fachlichen Kompetenz und seinem großen Engagement seine Leistungen im Beurteilungszeitraum in allen Bereichen nochmals zu steigern. In bemerkenswerter Weise habe er in diesem Zeitraum seine umfangreichen und überdurchschnittlichen Fachkenntnisse nochmals deutlich gesteigert. Seine technischen Kenntnisse trügen zu einem tiefen, umfassenden und damit unverzichtbaren Wissen bei. Besonders hervorzuheben im Beurteilungszeitraum sei sein absolut professioneller Umgang mit aufgetretenen Problemen im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Betreuung verschiedener IT-Anwendungen. Hier werde der Praxis gerade in problematischen Zeiten eine optimale telefonische Hilfestellung gewährleistet. Der Beigeladene zu 17) habe im Beurteilungszeitraum mit großen fachlichen Können und äußerster Sorgfalt die sog. Rechte-Administration für Nutzer des zentralen Testamentsregisters und des zentralen Vollstreckungsgerichts sowie des entsprechenden Portals vorgenommen.

79

Er sei zudem ein absolut verlässlicher und höchst kompetenter Ansprechpartner in verschiedenen Fachanwendungen. Aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner großen Kreativität, seines guten kollegialen Verhältnisses und seinem teamorientierten Verhalten gelinge es ihm, auf Arbeitsebene äußerst erfolgreich, Ideen und Verbesserungsvorschläge auch in verschiedenen Fachanwendungen zu platzieren und damit der Praxis nutzbar zu machen. Der Beigeladene zu 17) arbeite sehr präzise sowie lösungs- und zielorientiert. Technologische Innovationen begegne er sehr aufgeschlossen und sei bereit sowie in der Lage, neues Wissen selbstständig zu erlernen und Kenntnisse auf vertrautem Terrain erweitern. Der Beamte entwickele in den ihm übertragenen Aufgabengebieten sehr gute und kreative eigene Vorstellungen. Dabei arbeite er absolut selbstständig, sorgfältig und genau. Es gelinge Ihm, seine Arbeit sehr gut und effektiv zu organisieren sowie vorausschauend zu planen. Er gehe die Dinge äußerst zügig an und kenne kaum zeitliche Grenzen, bis Problemlösungen gefunden seien. Dabei gehe er zugleich sehr sorgfältig und sehr genau vor. Pünktlichkeit sei für ihn selbstverständlich. Er verstehe es, flexibel auf Hemmnisse oder Probleme zu reagieren und bewahre zugleich eine auf Balance bedachte Ruhe. Er sei ein höchst zuverlässiger Mitarbeiter, auf den man sich in jeglicher Hinsicht verlassen könne. Der Beigeladene sei stets freundlich und außergewöhnlich hilfsbereit. Sein ruhiges und ausgeglichenes Wesen sei in Problemsituationen hilfreich, in Alltagssituationen häufig wohltuend und schnell zielführend. Aufgrund seines Fachwissens sowie seiner überlegten Art sei er in der IT-Gruppe und dem Oberlandesgericht optimal integriert, sehr geschätzt und höchst anerkannt. Er habe bei wachsender Anzahl und Komplexität der Aufgaben seine Leistungen im Beurteilungszeitraum nochmals mehrfach deutlich gesteigert. Er sei als höchst qualifizierter und äußerst engagierter Mitarbeiter ein äußerst kompetenter und sehr wertvoller Ansprechpartner. Seine sehr große fachliche und stark ausgeprägte Sozialkompetenz, sein außerordentlich hohes Engagement sowie seine positiv offene Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, seien bemerkenswert.

80

Auch der letzte hier zu betrachtende Bewerber mit der aktuell vergebenen Gesamtbeurteilungsnote „3.3“, der Beigeladene zu 18), besitzt nach seiner Beurteilung einen besonders stark ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Auch er bringe dieses mit großem Engagement in die gesamte Tätigkeit des IT-Sachgebietes ein. Er arbeite in allen Bereichen völlig selbstständig und sei sich über Bedeutung und Tragweite seines Handelns jederzeit und uneingeschränkt bewusst. Dabei sei er jederzeit und uneingeschränkt bereit, Verantwortung für Entscheidungen zu übernehmen, die landesweit tausende von Nutzern in den Gerichten beträfen. Er durchdenke Sachverhalte immer sehr gründlich, erkenne so dank seines sicheren Urteilsvermögens auch schwierigste Zusammenhänge äußerst schnell und überschaue die sich daraus ergebenden Folgen immer frühzeitig, um dann die erforderlichen, fachlich hervorragenden Lösungen mit großer Entschlusskraft sinnvoll und praxisgerecht umzusetzen. Die ihn obliegenden Aufgaben erledige er auch unter größter Belastung außerordentlich zügig. Es gelinge ihm, in allen Sachgebieten äußerst komplexe Sachverhalte wie auch täglich dutzendfach vorkommende unterschiedliche Problemstellungen sehr schnell aufzunehmen, sofort überzeugend zu strukturieren und den Kern des Problems zu fokussieren. Dank dieser äußerst guten und sehr schnellen Auffassungsgabe, einhergehend mit einer präzisen Analyse der Umgebungsparameter bei technischen oder organisatorischen Problemfeldern sowie aufgrund seiner bemerkenswerten Kreativität finde er regelmäßig sehr gute und praxisgerechte Lösungen, für die er nachhaltig und zugleich konstruktiv mit großem Erfolg eintrete. Seine Entscheidungen wäge der Beamte sehr sorgfältig ab und führe die aus seinen Überlegungen resultierenden, wohl durchdachten, äußerst abgewogenen und anwendergerechten Maßnahmen zielstrebig durch. Der Beigeladene zu 18) sei uneingeschränkt und in bewundernswerter Weise belastbar, außerordentlich flexibel und leistungsfähig. Der enormen Aufgabenfülle im IT-Referat sowie häufig vorkommenden Belastungsspitzen begegne er mit herausragendem Arbeitseinsatz. Die zeitnahe und fachlich optimale Aufgabenerledigung stehen für ihn immer uneingeschränkt im Mittelpunkt. Dienst zu ungünstigen Zeiten, damit oft verbundene Mehrarbeit, auch bis spät abends und am Wochenende, sowie Arbeitstätigkeit an wechselnden Orten aufgrund seines vielfachen Einsatzes in verbundweiten Arbeitsgruppen seien für ihn absolut selbstverständlich. Dem Beamten sei es in kürzester Zeit und dabei in höchst bemerkenswerter Weise gelungen, seine Leistung in allen Bereichen nochmals deutlich zu steigern. Diese Entwicklung sei über den gesamten Regelbeurteilungszeitraum zu beobachten gewesen und habe sich zum Ende hin so beachtlich entwickelt, dass eine erneute Anhebung der Beurteilungsnote unausweichlich geworden sei, um seine fachlich höchst kompetente, außergewöhnlich engagierte und von einer eindrucksvollen Entwicklung geprägten Leistung korrekt abbilden zu können. Den technischen Betrieb der Anwendung von „ForumSTAR“ koordiniere der Beigeladene zu 18) eigenständig und souverän. Die Planung und Organisation von Schulungsmaßnahmen führe er völlig eigenständig und erfolgreich durch. Die Installation von Updates stimme er höchst verlässlich mit dem Landesbetrieb „Daten und Informationen“ ab. Im Beurteilungszeitraum sei besonders deutlich geworden, dass der Rechtspfleger zugleich über sehr gute Fachkenntnisse des materiellen Rechts und des Prozessrechts verfüge. Bei all seinen Tätigkeiten komme ihm sein außerordentlicher Fleiß, sein sehr gutes Planungsvermögen und seine sehr gute Organisationsfähigkeit zu gute. Er wisse seine Arbeit immer sehr gut zu strukturieren und sei in jedem relevanten Thema sofort präsent. Dabei arbeite er auch überaus sorgfältig und genau – und dies selbst in Phasen überaus starken Arbeitsanfalls. Hervorzuheben sei dabei auch seine Fähigkeit, dieses erworbene Wissen immer wieder ausbauen zu wollen und gerne an Dritte weiterzugeben. Er sei ein perfekter Multiplikator in der Projektgruppe. Dies gelte auch für das gesamte IT-Referat, insbesondere in Bezug auf seine Arbeitseinstellung, sein herausragendes Engagement, seine fachlichen Fähigkeiten und seine Kenntnisse der Datenverarbeitung. Der Beigeladene zu 18) habe eine erstaunliche Auffassungsgabe. Eigeninitiative und selbstständiges Arbeiten seien für ihn selbstverständlich. Man könne sich auf ihn jederzeit verlassen. Er erkenne selbst die relevanten Problemstellungen und entwickle in kürzester Zeit sehr gut strukturierte, hoch effiziente und sehr gut verwertbare Lösungsansätze. Dabei sei seine hohe Kreativität besonders zu betonen, die er gewinnbringend in seine Vorschläge einbringen könne. Aufgrund der hohen fachlichen Kompetenz sowie seiner kommunikativen Fähigkeiten vermöge er zugleich, seine Überlegungen in der Diskussion in der Führungsgruppe durchzusetzen. Dabei bleibe er immer teamorientiert und offen für andere Überlegungen und beziehe diese problemlos in seinen Lösungsansatz ein. Der Beamte sei ein bemerkenswert fleißiger Mitarbeiter. Er gehe die Dinge äußerst zügig an und kenne kaum zeitliche Grenzen, bis die Problemlösung gefunden sei. Dabei gehe er zugleich äußerst sorgfältig und sehr genau vor. Pünktlichkeit sei für ihn selbstverständlich. Planungen im Projekt übernehme er absolut eigenständig, er koordiniere die erforderliche Personalressourcen und überwache Sie, soweit nötig, in der Umsetzung. Er verstehe es, höchst flexibel auf Hemmnisse oder Probleme zu reagieren und bewahre zugleich ein auf Balance bedachte Ruhe. Er könne seinen Standpunkt argumentativ sehr überzeugend vermitteln und vertreten. Der Beigeladene zu 18) sei – für ihn selbstverständlich – trotz seiner bereits jetzt bestehenden erheblichen Arbeitsbelastung noch immer stets bereit, zusätzliche neue Aufgaben zu übernehmen. Sowohl im Umgang mit Vorgesetzten als auch mit Teammitgliedern oder Anwendern sei der Beigeladene stets ein freundlicher und hilfsbereiter Kollege. Er sei als zentraler Mitarbeiter der Projektgruppe und des IT-Referats gerade im Beurteilungszeitraum seinen Aufgaben in besonderer Weise gerecht geworden. Seine hohe fachliche und soziale Kompetenz, sein außergewöhnliches Engagement sowie die höchst kreative und engagierte Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, führten dazu, dass er als maßgeblicher Partner des Projektleiters fungiere. Auch die Aufgabe als Vertreter des Projektleiters nehme er bei dessen Abwesenheit mit großer Verantwortung und Sorgfalt war.

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Insgesamt habe der Beigeladene zu 18) seine Leistungen im Beurteilungszeitraum als zentraler Mitarbeiter der Projektgruppe und des IT-Referats in bemerkenswerterweise mit schier unerschöpflichem Engagement, mit bemerkenswertem Organisationstalent und juristischen Fachkenntnissen nochmals wesentlich gesteigert. Seine sehr große fachliche und stark ausgeprägte soziale Kompetenz, sein außerordentlich hohes Engagement sowie seine positive offene Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, seien bemerkenswert. In kürzester Zeit habe er sich zusätzliches um ein umfangsreiches Wissen in nahezu allen Bereichen angeeignet, die in seinem Sachgebiet relevant seien. Er sei jederzeit in der Lage dieses Wissen anzuwenden und auch an andere Mitglieder der Projektgruppe weiterzugeben. Er sei uneingeschränkt für alle Aufgaben verwendbar. Er habe über den Regelbeurteilungszeitraum hinweg und insbesondere im Zeitraum seit der letzten Beurteilungen seine Leistungen in einem Maße gesteigert, das es aufgrund der dargestellten, erneut erhebliche Entwicklung geboten gewesen sei, seine Beurteilungsnote nochmals anzuheben.

82

Mit den dergestalt dokumentierten Ergebnissen von Leistung, Befähigung und fachlicher Eignung der mit „3.3“ beurteilten Beigeladenen kann die Antragstellerin nicht mithalten. Zwar sind in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung gleichfalls einige der vorstehend dargestellten besonderen Ausprägungsgrade aufgeführt, etwa zu ihrem Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, insbesondere bei den von ihr „sehr ernst“ genommenen Kontroll- und Aufsichtsfunktionen, ihrem Einfallsreichtum und der Sorgfalt, die sie bei ihren – als gut abgewogen und fundiert beschriebenen – Entscheidungen verwende. Diese wenigen hohen Prädikate reichen jedoch bei weitem nicht aus, um mit den wesentlich besser beurteilten Beigeladenen zumindest gleichzuziehen. Im Gegenteil finden sich in ihrer Beurteilungen an mehreren Stellen auch deutliche Hinweise auf durchschnittliche oder gar unterdurchschnittliche Leistungen. So wäre nach Auffassung ihres Beurteilers hin und wieder eine etwas stringentere Herangehensweise wünschenswert gewesen. Die Recherchen der Antragstellerin böten lediglich eine „ausreichende“ (also nicht umfassende) sachliche Grundlage für Ihre Entscheidungen, die sie „regelmäßig“ (also nicht immer) innerhalb „angemessener“ Zeit (also nicht schnell) treffe. Zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe nutze die Antragstellerin zwar intensiv die Möglichkeiten des Telefonates und des Mailverkehrs mit den Verfahrensbeteiligten. Zur besseren Dokumentation der Verfahrensabläufe sei allerdings zukünftig, so der Beurteiler, eine etwas aussagekräftigere Darstellung der Inhalte der geführten Telefonate wünschenswert. Dementsprechend sei bei ihr auch die – so wörtlich – „erforderliche“ Fähigkeit zur Selbstkritik vorhanden. Mit diesen Umschreibungen wird für den objektiven Leser der Beurteilung deutlich, dass im Leistungsgesamtbild der Antragstellerin nach Auffassung ihres Beurteilers nicht nur die Anforderungen übertreffende Leistungen festzustellen gewesen sind.

83

Auch wenn diese deutlichen Anklänge von Kritik des Beurteilers in Anbetracht der in der Beurteilung der Antragstellerin zum Teil auch ordentlichen Bewertungen als nicht schwerwiegend anzusehen sind, so bewegt sich die Antragstellerin mit ihren sonstigen Einzelwertungen dennoch ersichtlich innerhalb der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen“, wenn auch im oberen Bereich („4.1“). Eine Leistung, die bereits als die Anforderungen übertreffend („3.3“) zu bewerten wäre, ist aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilung nicht erkennbar.

84

Die Entscheidung des Antragsgegners, bei diesem Sachverhalt die vorgenannten Beigeladenen zu befördern, entspricht nach dieser vergleichenden Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in jeder Hinsicht dem Leistungsgrundsatz. Jede andere Entscheidung wäre mit den verfassungsrechtlichen (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV) und einfachgesetzlichen (§ 9 BeamtStG) Vorgaben nicht vereinbar. Ein Beurteilungs- bzw. Ermessensfehler des Antragsgegners in seinem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 liegt nach alledem unter keinen denkbaren Umständen vor.

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Im Ergebnis gilt Gleiches hinsichtlich der mit „4.1“ beurteilten Beigeladenen, die im Rahmen der Einzelexegese wegen besonders zahlreicher höchster und hoher Einzelbewertungen als besser geeignet ausgewählt worden sind. Hier tritt der Leistungsunterschied zur Antragstellerin zwar nicht mit der gleichen Evidenz wie bei den vorstehend ausgewerteten Beurteilungen der Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) zutage. Er ist jedoch zumindest in einem Maße erkennbar, das die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als plausibel erscheinen lässt.

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So ist die Beigeladene zu 4) ausweislich ihrer letzten dienstlichen Beurteilung eine sehr erfahrene Beamtin mit einem besonders ausgeprägten Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie entschließe sich auch unter schwierigsten Umständen stets rasch und sicher. Die Auffassungsgabe der angenehm bescheiden und zurückhaltend auftretenden Beamtin sei sehr gut. Ihr Denkvermögen sei schnell und präzise, ihr Urteilsvermögen immer ausgewogen und folgerichtig. Sie sei auch stärksten Belastungen über einen längeren Zeitraum hinweg gewachsen. Die Beigeladene zu 4) verfüge über gute, spezialisierte und auf dem neuesten Stand gehaltene Fachkenntnisse. Sie übersehe kein Detail und besitze zugleich ein Blick fürs Wesentliche. Die Leistungsfähigkeit der erfahrenen Beamtin liege spürbar über dem Durchschnitt ihrer Vergleichsgruppe. Auf die Beigeladene zu 4) sei jederzeit Verlass. Sie sei äußerst fleißig, pünktlich, sorgfältig und genau. Die Beamtin arbeite stets aus eigenem Antrieb und sehr selbstständig. Sie teile sich auch bei einer hohen Arbeitsbelastung die ihr übertragenen Aufgaben geschickt ein und führe sie zielstrebig zu Ende. Steigendem Geschäftsaufkommen begegne sie unaufgefordert mit lobenswertem Einsatz und Durchhaltevermögen. Sie zähle zu den Stützen der Abteilung. Die Rechtspflegerin werde als souveräne Rechtspflegerin wahrgenommen. Die Beigeladene zu 4) habe ihre dienstliche Eignung und Leistung weiter verbessern können. Ihr Fachwissen verfüge über einen Detailreichtum, das auch von wesentlich erfahrenen Rechtspflegern nicht übertroffen werde. Die Fachanwendung „RegisStar“ beherrsche sie bis in die feinsten Verästelungen hinein. Neben ihrem äußerst umfangreichen Dezernat in Register- und Hinterlegungsverfahren engagiere Sie sich für alle organisatorischen Fragen und Probleme des zentralen Registergerichts.

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Nach ihrer letzten dienstlichen Beurteilung besitzt die Beigeladene zu 5) ein äußerst ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Sie erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handelns, stehe hierfür uneingeschränkt ein und sei sich ihrer Verantwortung bewusst. Sie sei sehr entschlussfreudig. Entscheidungen treffe sie schnell und sicher. Sie verfüge über ein natürliches Selbstbewusstsein und sei befähigt, die eigene Arbeitsleistung kritisch zu werten. Neue Sachverhalte werden schnell und richtig erfasst, größere und schwierigere Sachzusammenhänge in kurzer Zeit überblickt. Sie denke sehr gründlich, einfallsreich und folgerichtig und gelange zu klaren, selbstständigen und gut abgewogenen Ergebnissen. Sie besitze zugleich den Blick fürs Wesentliche und leiste uneingeschränkt brauchbare Arbeit. Die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 5) liege sehr spürbar über dem Durchschnitt ihrer Vergleichsgruppe. Auf sie sei jederzeit Verlass. Die Beamtin sei außerordentlich arbeitsfreudig und unermüdlich. Sie bewältige in kurzer Zeit ein großes Arbeitspensum und arbeite dabei immer sehr gründlich, sorgfältig und genau. Die Rechtspflegerin werde stets aus eigenem Antrieb und völlig selbständig tätig. Dank ihres guten Planungs- und Organisationsvermögens teile Sie sich Ihre Arbeit sehr geschickt ein und führe sie unabhängig von ihrer Arbeitsbelastung zielstrebig zu Ende. Einem steigenden Geschäftsaufkommen begegne sie stets und unaufgefordert mit verstärktem Einsatz. Die Beigeladene zu 5) sei eine kompetente, serviceorientierte, aber auch souveräne Rechtspflegerin mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungsvermögen. Bei ihr stünden praktikable Lösungen im Vordergrund, sie erkenne aber auch bestehende sachliche und rechtliche Probleme. Insgesamt bewältigte sie mit hohem persönlichen Einsatz sehr souverän ein deutlich überdurchschnittliches Arbeitspensum und lasse keine Arbeitsrückstände aufkommen.

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Die Beigeladene zu 11) verfüge über ein sehr ausgeprägtes Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie erfasse schnell das Wesentliche, zeige Entschlusskraft und verstehe sich durchzusetzen. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe, die es ihr ermögliche, auch schwierige und komplexe Sachverhalte schnell und richtig zu erfassen. Die Beigeladene zu 11) erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handels und übernehme hierfür jederzeit uneingeschränkt die Verantwortung. Sie sei sich ihres Wertes bewusst, dabei jedoch auch selbstkritisch und nicht überheblich. Sie stehe Neuem immer aufgeschlossen gegenüber. Die Rechtspflegerin sei sehr starkem Arbeitsanfall jederzeit uneingeschränkt gewachsen. Mehrarbeit bewältige sie mit großem Fleiß, Ausdauer und gesteigertem Arbeitseifer. Sie sei stets bereit, weitere Aufgaben zu übernehmen bzw. sich bei Personalengpässen zusätzlich mit einzubringen. Die Beigeladene zu 11) habe sich vor allem im Grundbuchrecht zwischenzeitlich sehr fundierte und umfangreiche Fachkenntnisse angeeignet. Dies gelte auch für weitere Rechtsgebiete. Auch hier seien ihr in die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, aber auch die entsprechenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestens vertraut. Sie beherrsche das maßgebliche Verfahrensrecht und lege mit der Vertiefung und Verfeinerung ihres profunden und gefestigten Wissens die Grundlage dafür, auch bei rechtlich schwierigen und komplizierten Sachverhalten zutreffende Lösungen zu finden. Die Beigeladene zu 11) verstehe es, ihre Arbeit geschickt einzuteilen und diese rationell und zielstrebig zu erledigen. Sie sei äußerst fleißig und zeige eine bemerkenswerte Arbeitsfreude. Die ihr übertragenen Aufgaben habe sie stets gewissenhaft, sorgfältig und gründlich erledigt. Aufgrund ihrer flotten und zügigen Arbeitsweise verstehe sie es, in kurzer Zeit große Arbeitsmengen zu erledigen. Rückstände habe die Beamtin nie aufkommen lassen. Die von ihr gefertigten Beschlüsse seien immer wohl begründet und in sich schlüssig. Die Entscheidungen bewiesen, dass sie auch mit der aktuellen Rechtsprechung stets bestens vertraut sei. Die Beigeladene zu 11) verfüge über eingehende und umfangreiche EDV-Kenntnisse. Sie verstehe es, diese bei ihrer Tätigkeit mit großem Geschick gewinnbringend zu nutzen. Die Beamtin entwickle gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich für deren Umsetzung ein. Sie handele auf eigene Initiative und bedürfe keiner Anstöße. Für auftretende Probleme finde sie zielstrebig und selbstständig gute und brauchbare Lösungen. Sie sei eine freundliche, aufgeschlossene und äußerst hilfsbereite Mitarbeiterin, die sowohl von ihren Kolleginnen und Kollegen, aber auch von ihren Vorgesetzten geachtet und geschätzt werden. Sie besitze ein gutes Anpassungs- und Einfühlungsvermögen. Die Zusammenarbeit mit ihr sei stets konstruktiv und angenehm. Die Bewerberin habe mit ihrer Einarbeitung in ein anspruchsvolles Sachgebiet Ihre Flexibilität und vielseitige Verwendbarkeit bewiesen. Außerdem habe sie eindrucksvoll gezeigt, dass sie auch die rechtliche Materie sicher beherrsche. Die mit ihrer Telearbeit verbundenen besonderen organisatorischen Arbeitsabläufe habe die Beamtin sicher im Griff und beweise auch insoweit große Zuverlässigkeit und besonderes Verantwortungsbewusstsein. Auch die hohe Flexibilität, die vielseitige Verwendbarkeit, die besondere Zuverlässigkeit, das verbesserte Planungsvermögen und die optimierte Organisationsfähigkeit zeugten von einer deutlichen Leistungssteigerung.

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Auch die Beigeladene zu 19) verfügt nach den Aussagen ihres Beurteilers über ein äußerst ausgeprägtes Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handelns. Für ihr Handeln übernehme Sie uneingeschränkt Verantwortung und stehe selbstsicher, ohne überheblich zu sein, dafür ein. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide stets sicher. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe; sie erfasse neue Sachzusammenhänge und Probleme rasch und sicher. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide stets sicher. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe. Sie erfasse neue Sachzusammenhänge und Probleme rasch und sicher, dabei denke sie jeweils gründlich und folgerichtig. Sie sei einfallsreich und komme so zu einem klaren und gut abgewogenen Urteil. Die Beigeladene zu 19) sei stets bereit, neue Aufgaben zu übernehmen und auch stärkerem Arbeitsanfall gewachsen. Diesen bewältige sie durch verstärkten Einsatz. Die Bewerberin entwickele gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich dafür ein. Für auftretende Probleme finde sie stets zielstrebig gute Lösungen. Sie arbeite mit besonderem Eifer und Organisationstalent, geschickt, sehr sorgfältig und besonders zuverlässig, dabei gewissenhaft und äußerst engagiert. Sie sei sofort bereit gewesen, Insolvenzverfahren und den besonders publikumsintensiven Bereich der Kontenschutzverfahren zu übernehmen. Mit viel Verhandlungsgeschick habe sie hier auch schwierigste Einzelfallentscheidungen in kürzester Frist treffen und die Beteiligten vermitteln können. Ihre Entscheidungen seien klar, prägnant und sehr gründlich durchdacht. Sie arbeite sich rasch und zielsicher in neue Fachgebiete ein. Die Beamtin sei immer freundlich, dabei höflich, hilfsbereit und beweise gegenüber Publikum und Ratsuchenden stets großes Verhandlungsgeschick. Sie arbeite gerne im Team und bringe sich dort hervorragend ein. Für Führungsaufgaben sei sie sehr gut geeignet. Die Beigeladene habe über Jahre hinweg ihre Leistungen stetig weiter steigern können. Sie gehe mit außergewöhnlichem Engagement auf das rechtsuchende Publikum, aber auch auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses zu. Dabei vermittele Sie Ihnen sehr glaubhaft ihr Interesse an den jeweiligen Anliegen, was zu sehr positiven Rückmeldungen führen.

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Die Beigeladene zu 21) besitze ebenso ein sehr ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Der reibungslose und effektive Geschäftsablauf im Amtsgericht liege hier stets sehr am Herzen. Deshalb sei sie auch immer wieder bereit, zur Entlastung Aufgaben der Geschäftsleitung, wie zum Beispiel die Gerichtsvollzieher- und Schiedsmannsangelegenheiten zu übernehmen. Sie sei sich stets der Bedeutung und Tragweite ihres Handelns bewusst und nehme die ihr übertragenen Aufgaben sehr ernst. Dabei stehe sie für ihr Handeln uneingeschränkt und selbstsicher ein. Neuen Aufgaben stelle Sie sich selbst unter schwierigen Umständen stets mit großer Entschlussfreude und entscheide dank ihrer umfangreichen Erfahrungen und guten Auffassungsgabe sowie ihrer sehr gründlichen und stets folgerichtigen Denkweise äußerst schnell und sicher. Die von ihr getroffenen Entscheidungen seien daher stets gut abgewogen und praxistauglich. Es sei ihr ein ständiges Anliegen, betriebliche Verfahrensabläufe zu optimieren und auf Effektivität zu hinterfragen. Die Beamtin sei stärkstem Arbeitsanfall gewachsen. Sie begegne erhöhten Anforderungen mit gesteigertem Einsatz. An schwierigen Problemen arbeite Sie mit bemerkenswerter Dauer. Sie leiste immer wesentlich mehr als von ihr erwartet werden. Sie habe auch nach ihrer zweiten Elternzeit erwartungsgemäß an ihr früheres Leistungsniveau angeknüpft und erziele qualitativ und quantitativ sogar noch höhere Arbeitsleistungen als je zuvor. Sie arbeite völlig selbständig und finde für die auftretenden Probleme sehr zielstrebig stets gute praxistaugliche Lösungen. Sie verfüge über eine sehr gute Organisationsfähigkeit und führe ihre Arbeit äußerst rationell und besonders zielstrebig durch. Dabei nutze Sie die Möglichkeiten der Datenverarbeitung sehr geschickt, äußerst kompetent und sehr effektiv für sich und die ihr zuarbeitenden Geschäftsstellen. Dank ihrer enormen Leistungsbereitschaft und Flexibilität sowie ihres praktischen Geschicks gelinge es ihr – notfalls auch unter Verzicht auf Freizeit – stets, die ihr übertragenen Sachgebiete optimal zu bearbeiten. Ihre Entscheidungen und Verfügungen seien immer sehr gründlich durchdacht, präzise formuliert und erschöpfend begründet. Die Beigeladene bewältige aufgrund ihres umfassenden Fachwissens und ihrer sehr breit gefächerten Erfahrung in kürzester Zeit ein besonders umfangreiches Arbeitspensum und arbeite dabei dennoch stets äußerst gründlich, sorgfältig und genau. In Zwangsversteigerungsterminen trete sie stets souverän und sehr gut vorbereitet auf und pflege mit dem Publikum einen höflichen, hilfsbereiten aber auch bestimmten Umgang. Die Beamtin verfüge über eine hohe soziale Kompetenz und werde als Kollegin im Hause wegen ihrer Teamfähigkeit sehr geschätzt, zumal sie über ein offenes Wesen verfüge und stets freundlich, hilfsbereit unverbindlich auftrete. Sie sei deshalb auch bei Ihren Vorgesetzten sehr beliebt und geschätzt. Aufgaben der Geschäftsleitung nehme sie mit großem Engagement war. Die Beigeladene habe im gesamten Beurteilungszeitraum insbesondere ihre sehr flexible Einsatzfähigkeit unter Beweis gestellt und sich mit sehr hoher Leistungsbereitschaft stets auch über den eigenen Aufgabenbereich hinaus aus eigenem Antrieb für die Gesamtbelange des Geschäftsbetriebes engagiert. Sie erledige die ihr neu übertragenen, vielschichtigen Rechtspflegeraufgaben mit bemerkenswert hohen Engagement und vorbildlicher Motivation. Der reibungslose Ablauf aller Geschäfte des Gerichts liege ihr am Herzen. Sie sei stets bereit, an Problemlösungen mitzuwirken und überlastete Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen. Zudem sei sie im Notfall aus dem Stand heraus in der Lage, weitere Aufgaben der Geschäftsleitung zu übernehmen. Aufgrund ihres freundlichen Wesens, ihres enormen Fleißes und ihrer hohen Einsatzbereitschaft gelte sie im Gericht als Vorbild und gehöre zu den tragenden Säulen der dortigen Belegschaft, insbesondere auch des Rechtspflegerteams. Die Beamtin habe an Berufs- und Lebenserfahrung weiter gewonnen und sei noch routinierter geworden, so dass sie ein sehr vielschichtiges Dezernat in allen Teilgebieten hervorragend beherrsche und mit besten Arbeitsergebnissen bearbeite. Insgesamt handele es sich bei ihr um eine weit überdurchschnittlich engagierte und sehr qualifizierte Rechtspflegerin, die bereits seit vielen Jahren Spitzenleistungen erbringe.

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Die Beigeladene zu 22) sei eine Beamtin mit ausgeprägtem Pflichtbewusstsein. Sie zeige in ihrer Arbeit ein Gefühl für die wichtige Bedeutung ihrer Aufgabe in der Rechtspflege und für die nicht minder verantwortungsvolle Tätigkeit als Geschäftsleitung. Sie stehe stets für ihr Handeln ein und treffe Entscheidungen auch unter widrigen Umständen schnell und sicher. Aufgrund ihrer guten Fachkenntnisse könne Sie selbstbewusst auftreten, ohne aber dabei ihre Fähigkeit zur Selbstkritik zu vergessen. Die Beamtin verfüge über eine ausgeprägt gute Auffassungsgabe, die es ihr ermögliche, neue Sachverhalte auch komplexer Art schnell zu erfassen und sich auch bei großen und schwierigen Sachverhalten schnell den erforderlichen Überblick zu verschaffen. Sie denke sehr gründlich und stets folgerichtig, entwickle eigene Ideen und komme so stets treffsicher zu einem klaren abgewogenen Ergebnis. Die Beigeladene zu 22) sei starkem Arbeitsanfall jederzeit und uneingeschränkt gewachsen. Sie sei hoch belastbar, habe erkennbar Freude an ihrer Tätigkeit und bewältige Mehrarbeit mit hohem Fleiß, Ausdauer und gesteigertem Arbeitseifer. Insbesondere in der letzten Hälfte des Beurteilungszeitraumes habe sie ihr weit überdurchschnittliches Engagement nachdrücklich unter Beweis gestellt. Dabei habe sie in erheblichem Umfang Mehrarbeit übernommen. Ihre große Belastbarkeit zeige sich auch unter den sonstigen täglich wechselnden Herausforderungen der Tätigkeit einer Geschäftsleiterin. Die Beigeladene zu 22) erledige die ihr übertragenen Aufgaben in allen Tätigkeitsbereichen absolut selbständig, rationell und zielstrebig. Sie verfüge über gute und umfangreiche Fachkenntnisse, dies ihr ermöglichten, ihre Aufgaben gut koordiniert zu bearbeiten. Die von ihr gefertigten Beschlüsse seien stets wohl begründet, in sich schlüssig und klar verständlich abgefasst. Besonders in ihrem Einsatzbereich als Rechtspflegerin fielen ihr überdurchschnittliches Engagement und das große Einfühlungsvermögen auf, mit dem sie die Fälle bearbeite. Die Beamtin sei äußerst fleißig und zeige eine bemerkenswerte Arbeitsfreude. Sie erledige die ihr übertragenen Aufgaben sicher, gewissenhaft, sehr sorgfältig und gründlich. Aufgrund ihrer flotten und zügigen Arbeitsweise erledige sie in kurzer Zeit große Mengen an Arbeit. Rückstände lassen Sie nicht aufkommen und sie sei jederzeit bereit, auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. In ihrer Funktion als Geschäftsleiterin des Amtsgerichts habe sie ein außergewöhnliches Organisations- und Planungsvermögen bewiesen und weiter ausgebaut, welches ihr verbunden mit einer guten Auffassungsgabe, Eigeninitiative und Flexibilität gerade die Fähigkeiten verliehen, die diese Funktionen erforderten. Gerade für die weitgefächerten Verwaltungsaufgaben eines kleinen Amtsgerichts sei sie besonders gut geeignet. Die Beamtin arbeite stets zuverlässig. Arbeitsergebnisse würden immer pünktlich erbracht. Die Beigeladene zu 22) sei eine freundliche, aufgeschlossene, aufrichtige und äußerst hilfsbereite Beamtin, die wegen dieser Eigenschaften ihr schnell erworbenes Ansehen und ihre Akzeptanz weiter gefestigt habe. Im Beurteilungszeitraum habe sie ihr ohnehin schon sehr hohes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein durch die Übernahme zusätzlicher Aufgaben intensiviert.

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4. Greifen aus dem Vorstehendem die Einwände gegen die Beurteilungen der nach dem Beschluss des Senats vom 18. August 2015 verbliebenen Beigeladenen nicht durch, so darf eine einstweilige Anordnung schließlich nicht wegen der von der Antragstellerin gegen ihre eigene dienstliche Beurteilung erhobenen Rügen ergehen.

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a) Auch die Beurteilung der Antragstellerin unterliegt, wie oben bereits dargelegt, wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Auch bei Rügen gegen die eigene Leistungsbeurteilung erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nur daraufhin, ob der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat bzw. ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen.

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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Antragstellerin erhobenen Rügen gegen das Ergebnis ihrer letzten dienstlichen Beurteilung vom 2. März 2015 nicht geeignet, ihrem Eilantrag zum Erfolg zu verhelfen. Soweit sie vorträgt, sie sei in Wirklichkeit mit ihren Leistungen besser zu benoten, setzt sie im Ergebnis lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von ihrem Beurteiler erfolgten Leistungsbeurteilung. Dies reicht jedoch für eine vorläufige Verhinderung der Beförderung ihrer Konkurrenten nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht aus.

95

Die von der Antragstellerin als fehlerhaft angesehene Nichtberücksichtigung ihres (von ihr als schwierig angesehenen) Dienstpostens und der in diesem Zusammenhang weiterhin gerügte Eingriff in ihre sachliche Unabhängigkeit als Rechtspflegerin bedürfen einer eingehenden Untersuchung in einem Hauptsacheverfahren, das die Frage der Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung zu beantworten hätte. Die von der Antragstellerin mit ihrem – hier allein zur Entscheidung stehenden – Eilantrag begehrte vorläufige Untersagung der Beförderung aller 23 Ausgewählten darf mit dieser Begründung nicht erfolgen. Es kann diesen Beamten insofern schlechterdings nicht zugemutet werden, ihre eigene Beförderung, die schließlich jeweils auf der Grundlage ihrer guten Beurteilung und damit als Ergebnis ihrer erbrachten Leistungen erfolgen soll, von einem – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Beurteilungsrechtsstreit der Antragstellerin abhängig zu machen. Dass dies bei einer sachgerechten Anwendung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht gerechtfertigt sein kann, wurde oben bereits eingehend dargelegt.

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III. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Hierzu gilt im Einzelnen:

97

1. Die Gerichtskosten erster Instanz trägt die Antragstellerin als mit ihrem Antrag letztlich unterlegene Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskosten zweiter Instanz ab der Rücknahme der Beschwerde der Beigeladenen zu 8) und 15) trägt die Antragstellerin gleichfalls als unterlegene Beteiligte (§ 154 Abs. 1 VwGO), bis zu deren Rücknahme als verschuldensabhängige Kosten (§ 155 Abs. 4 VwGO). Diese Vorschrift ist als Spezialregelung nach dem Ermessen des Senats auch bei der Rücknahme eines Rechtsmittels anwendbar (vgl. HessVGH, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 1 TE 3826/87 -, OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 1992 - 3 B 1247/90 -, beide juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2014, § 155 Rn. 19; Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 10; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 155 Rn. 77 und 80; Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 155 Rn. 15 und 20; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkomm., Stand Juli 2015, § 155 Rn. 24). Diese Regel greift hier ein, weil die Antragstellerin selbst auf mehrfache Hinweise vom Antragsgegner und einzelnen Beigeladenen ausdrücklich an ihrem Antrag auf Untersagung der Beförderung aller Konkurrenten festgehalten hat.

98

Da – wie im Aufhebungsbeschluss vom 18. August 2015 und vorstehend ausgeführt – die Beiladungen des weit überwiegenden Teils der mit „3.3“ beurteilten Bewerber offensichtlich nicht erforderlich waren, um den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu sichern, handelt es sich um von ihr schuldhaft verursachte Kosten. Gleiches gilt hinsichtlich der Beigeladenen zu 14), die ihre Beschwerde nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses vom 18. August 2015 mit Zustimmung der Hauptbeteiligten für erledigt erklärt hat. Da aus den gleichen Gründen auch hier die fraglichen Beiladungen objektiv nicht erforderlich waren, um den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu sichern, handelt es sich um von ihr schuldhaft verursachte Kosten, was im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen ist.

99

2. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der nach dem Aufhebungsbeschluss vom 18. August 2015 verbliebenen Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese in beiden Instanzen keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

100

3. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der mit dem Aufhebungsbeschluss ausgeschiedenen Beigeladenen zu 1) bis 3), 6) und 7), 10), 13), 16), 20) und 23) entspricht gleichfalls nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da auch diese Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Dies gilt wiederum für beide Instanzen.

101

4. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO legt der Senat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9) und 15) der Antragstellerin auf, und zwar wiederum verschuldensabhängig gemäß § 155 Abs. 4 VwGO, auf. Hier gilt das vorstehend zu den Gerichtskosten Ausgeführte (IV. 1.) entsprechend. Die Kostentragungspflicht besteht allerdings nur für die außergerichtlichen Kosten dieser Beigeladenen in der zweiten Instanz, da diese in erster Instanz keine Sachanträge gestellt hatten.

102

5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 14) sind nach erfolgter Erledigungserklärung schließlich gleichfalls der Antragstellerin, und zwar sowohl verschuldensabhängig (§ 155 Abs. 4 VwGO) als auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO wegen voraussichtlichen Unterliegens, aufzuerlegen.

103

IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz - GKG -. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, S. 15 des Urteilsabdrucks – insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt; sowie Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941).

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.101,32 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

I. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Polizeihauptkommissare im Wasserschutzpolizeiamt zum Beförderungstermin am 18. Mai 2015 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung – LBesO – sichern will, kann nicht stattgegeben werden. Dieser ist zwar als Antrag auf Erlass einer sog. Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – i.V.m. § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO – zulässig. Der Antragsteller kann insoweit auch einen Anordnungsgrund geltend machen. Denn nach erfolgter Aushändigung der Ernennungsurkunde an einen der beiden Auswahlsieger kann ihm wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität und dem Fehlen einer weiteren Planstelle ein Beförderungsamt nicht mehr verliehen werden.

3

Dem Antrag bleibt gleichwohl der Erfolg versagt. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

4

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist von daher lediglich ergänzend auszuführen:

5

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Zum Begriff der Eignung im Sinne der vorgenannten Vorschriften gehört auch die persönliche Eignung. Diese umfasst im engeren Sinne insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 2004 – 1 BvR 838/01 –, BVerfGE 110, 304 [322] und vom 27. Mai 2013 – 2 BvR 462/13 –, juris Rn. 14; VerfGH RP, Beschluss vom 15. Juli 2015 – VGH B 19/15 –, ZBR 2016, 46 [47 f.]).

6

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es seit langem anerkannt, dass es Zweifel an der persönlichen Eignung eines Beamten, der sich um ein höher bewertetes Statusamt bewirbt, wecken kann, wenn gegen diesen ein nicht von vornherein aussichtsloses Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte oder in vergleichbarer Weise förderte und damit die Befähigung und Eignung des Betroffenen für eine höherwertige Verwendung oder Stelle bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32.85 –, NVwZ-RR 1989, 32; Beschluss vom 24. September 1992 – 2 B 56.92 –, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1; OVG RP, Beschlüsse vom 3. Juli 1998 – 2 B 11487/98.OVG –; vom 11. Juli 2007 – 2 A 10691/07.OVG –; vom 3. September 2008 – 2 B 10824/08.OVG –; vom 12. September 2013 – 2 B 10837/13.OVG –; und [einen Richter betreffend] vom 27. Mai 2015 – 10 B 10295/15.OVG –; sowie OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 1 B 267/08 –, juris).

7

Dies gilt selbst dann, wenn die Beförderungsurkunde bereits unterschrieben vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 – 2 B 56.92 –, a.a.O.). Hieraus ergeben sich in zeitlicher Hinsicht auch erhebliche Konsequenzen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wendet sich ein Beamter, gegen den ein Disziplinarverfahren im Verlauf des Auswahlverfahrens eingeleitet worden ist, im Eilverfahren gegen seine Nichtberücksichtigung bei der Stellenvergabe, so ist hierfür der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die beantragte Sicherungsanordnung maßgeblich.

8

Bei dieser Eilentscheidung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt die Herausnahme eines Beamten aus einem laufenden Beförderungsverfahren ohne weitere Berücksichtigung seiner fachlichen Befähigung, Leistung und Eignung allerdings einer verwaltungsgerichtlichen Missbrauchskontrolle. Ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte für die nicht von der Hand zu weisende Annahme, das Disziplinarverfahren sei von vornherein aussichtslos oder aus anderen als rein disziplinarrechtlichen Motiven eingeleitet worden, kann eine Sicherungsanordnung geboten sein, wenn auch sonst bei einer ordnungsgemäßen Auswahl eine Berücksichtigung des Antragstellers zumindest möglich erscheint.

9

Von einem solchem Ausnahmefall ist vorliegend indessen nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten nicht auszugehen. Vielmehr bestehen wegen der – vom Antragsteller dem Grunde nach eingeräumten bzw. nicht überzeugend als nur fahrlässig geschehen erklärten – Falscheintragung eines in Wirklichkeit nicht existierenden Schiffes in die Schiffskontrolldatei hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Dienstvergehens.

10

Entgegen der Auffassung des Antragstellers stehen diesem Ergebnis die für den Fall einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer Zurückstufung vorgesehenen Beförderungsverbote gemäß § 6 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 3 Landesdisziplinargesetz nicht entgegen. Denn diese gelten schon nach ihrem Wortlaut lediglich für die Zeit „nach“ Verhängung einer solchen Disziplinarmaßnahme. Sie können deshalb von vornherein keine andere Entscheidung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 – 2 B 56.92 –, a.a.O.).

11

Ist nach alledem die Herausnahme des Antragstellers aus dem weiteren Beförderungsverfahren erkennbar rechtmäßig, so kommt es auf die weiteren Rügen des Antragstellers gegen seine – unabhängig vom eingeleiteten Disziplinarverfahren – nicht berücksichtigte Bewerbung aus fachlichen Gründen nicht an. Davon abgesehen bestehen aber auch insoweit erkennbar keine Fehler im Auswahlverfahren, das immerhin auf der Grundlage der besseren dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu deren Gunsten ausfiel. Die vom Antragsteller erstinstanzlich gegen die Ergebnisse seiner eigenen bzw. der dienstlichen Beurteilung(en) der Beigeladenen vorgetragenen Rügen sind nicht derart offensichtlich, dass aus ihnen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG erkennbar wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 B 10765/15.OVG –, juris; sowie Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 2 B 10677/16.OVG, der die hier in Rede stehende Bewerbergruppe betrifft).

12

Hinzu kommt, dass dem Antragsteller im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren die Dienstgruppenleitung entzogen wurde (so das Schreiben des Wasserschutzpolizeiamtes vom 1. Juli 2016). Da die Beförderungsstellen für Beförderungsämter nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO jedoch nach dem Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Oktober 2014 einer Funktionsbindung unterliegen (vgl. Blatt 40 der Verwaltungsakte), fehlt dem Antragsteller nunmehr der für eine Berücksichtigung bei der Ämtervergabe erforderliche höherwertige Dienstposten. Da auch dieser Umstand zum Zeitpunkt des Ergehens der Beschwerdeentscheidung nach den oben dargestellten Grundsätzen zu berücksichtigen ist, kann er auch aus diesem Grund nicht die vorläufige Verhinderung der Beförderung der Beigeladenen verlangen.

13

Schließlich sind die Rügen des Antragstellers, der Antragsgegner habe seine Nichtberücksichtigung wegen des eingeleiteten Disziplinarverfahrens im Eilverfahren nicht ausdrücklich erklärt und das Verwaltungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör entzogen, nicht zutreffend bzw. nicht beachtlich. Der Antragsgegner hat sowohl durch den Entzug der Leitungsfunktion als auch durch eindeutige Prozesserklärungen die Herausnahme des Antragstellers aus dem laufenden Beförderungsgeschehen wegen des disziplinarisch zu prüfenden Sachverhalts erklärt. Ob die Vorinstanz ihm vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses nochmals Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem letzten Schriftsatz des Antragsgegners hätte geben müssen, kann offen bleiben. Der Antragsteller konnte seine Sicht der Dinge jedenfalls in der Beschwerdeinstanz, in der eine vollständige Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgt, vortragen. Damit wird ihm rechtliches Gehör gewährt.

14

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

15

III. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz – GKG –. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 12 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, S. 15 des Urteilsabdrucks [insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt]; sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20; und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, IÖD 2014, 42; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 – 5 ME 116/14 –, NVwZ-RR 2014, 941; zur Bedeutung des Streitwertes in Konkurrenteneilverfahren vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, NJW 2016, 309 [40.000,00 € bei einer nach Besoldungsgruppe R 9 bewerteten Stelle]).

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Juli 2015 wird der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 8), 10) bis 13) sowie 16) bis 23), die diese Kosten selbst tragen. Daneben hat die Antragstellerin die für das Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9), 14) und 15) zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 22.912,56 Euro festgesetzt.

Gründe

A.

1

Die Antragstellerin ist Justizoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 Landesbesoldungsordnung - LBesO -) und im Amtsgericht M. im Bereich der Rechtspflege eingesetzt. Sie bewarb sich zusammen mit 53 anderen Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern im Bezirk des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz (künftig nur: „OLG Koblenz“) auf eine der 19,25 in den Justizblättern Nr. 10 vom 16. Dezember 2014 und Nr. 2 vom 13. Februar 2015 für diesen Personalführungsbereich zum Beförderungstermin am 18. Mai 2015 ausgeschriebenen Beförderungsstellen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO (Justizamtfrau bzw. Justizamtmann).

2

Bei den zu diesem Termin vorgesehenen Beförderungen von Justizoberinspektoren ging der Antragsgegner im – insofern gemeinsam geführten – Personalbereich des Oberlandesgerichts Koblenz und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz nach folgendem Auswahlsystem vor: Zunächst wurden im gemeinsamen Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 diejenigen Rechtspfleger, die eine vierjährige Stehzeit im aktuellen Statusamt aufweisen konnten (dies traf auf alle 54 Bewerber zu), anhand der Gesamtbewertungen ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen miteinander verglichen. Dabei lag der Anteil der Beamten, die in ihren letzten dienstlichen Beurteilungen schon die dritthöchste Gesamtbeurteilung innerhalb des sechsstufigen Notensystems „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ aufzuweisen hatten, bei 17 Beamten (mit insgesamt 14,625 Planstellen). Diese Beamten wurden für je eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 LBesO (in Voll- oder in Teilzeitform) ausgewählt.

3

Die Auswahl für die restlichen 4,625 Beförderungsstellen konnte ausweislich des Besetzungsvermerks nicht mehr anhand der Gesamtbewertungen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der verbleibenden Bewerber getroffen werden. Denn es zeigte sich, dass von diesen insgesamt 24 Rechtspfleger die gleiche Gesamtbewertung im oberen Bereich der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.1)“ erhalten hatten. Nachdem deshalb die verbleibenden Beförderungsstellen nicht auf der Grundlage der Gesamtergebnisse der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen werden konnten, wertete der Antragsgegner diese Beurteilungen in ihren Einzelmerkmalen aus (sog. Ausschärfung oder Einzelexegese). Hierbei verglich er die in den – frei formulierten – dienstlichen Beurteilungen festzustellende Anzahl der den Beamten zuerkannten Einzelbewertungen mit höchsten und hohen Ausprägungsgraden und wählte die 6 Bewerber aus, die im Vergleich zu den übrigen Konkurrenten die meisten dieser besonderen Ausprägungsgrade aufzuweisen hatten.

4

Die Antragstellerin, die in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung eine abschließende Bewertung im oberen Bereich der Notenstufe „Entspricht den Anforderungen (4.1)“ erzielt hatte, wurde dabei nicht ausgewählt, weil sie diese Ausprägungsgrade nicht in einem Umfang wie die mit dieser Note ausgewählten Bewerber aufweisen konnte. Nachdem ihr der Präsident des OLG Koblenz die Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der Beförderungsstellen mitgeteilt hatte, stellte sie einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag statt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er hält seine Auswahlentscheidung, auch unter Berufung auf die zu diesen Fragenkreisen bisher ergangene Rechtsprechung des Senats, für rechtmäßig.

B.

5

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg.

6

I. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihren Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung auf eine der für Justizamtsfrauen bzw. -männer ausgeschriebenen 19,25 Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO zu sichern sucht, ablehnen müssen. Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

7

Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - und § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten der Antragstellerin verletzt. Das gilt in Bezug auf das vom Antragsgegner zur Ermittlung der am besten qualifizierten Bewerber angewandte Auswahlverfahren (1.), die Rügen der Antragstellerin gegen die bei der Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen als solche (2.), die Ergebnisse der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen verschiedener Beigeladenen (3.) sowie die von der Antragstellerin als fehlerhaft angesehene eigene dienstliche Beurteilung (4.).

8

1. Das Auswahlverfahren, das der Antragsgegner aus Anlass der Besetzung der für Justizamtsfrauen bzw. -männer ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO angewandt hat, entspricht offensichtlich dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG.

9

a) Zunächst ist die Auswahl der Beförderungsbewerber nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 nicht vom Präsidenten des Oberlandesgerichts unterschrieben wurde. Stattdessen hat nämlich der für den nichtrichterlichen Dienst zuständige Personalreferent des Oberlandesgerichts den Besetzungsvermerk „im Auftrag“ des Präsidenten abgezeichnet. Der Präsident des Oberlandesgerichts hat hierzu im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens angegeben, dass der für Personalangelegenheiten des nicht-richterlichen Dienstes allgemein zuständige Personalreferent des Oberlandesgerichts Koblenz (vgl. den im Internet unter www.olgko.mjv.rlp.de abrufbaren Geschäftsverteilungsplan dieses Gerichts,) von ihm mit der Durchführung der Besetzungsentscheidung beauftragt worden sei. Dem ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Unterzeichnung eines Besetzungsberichts muss insoweit – ebenso wie auch die Ausarbeitung selbst – nicht durch den Dienstvorgesetzten persönlich erfolgen. Mangels entgegenstehender gesetzlicher Vorgaben ist der höhere Dienstvorgesetzte vielmehr ohne weiteres befugt, diese Aufgabe zu delegieren. Lediglich die Ernennungsurkunden müssen nach den insoweit von der Landesregierung erlassenen Zuständigkeitsverordnungen grundsätzlich vom danach bestimmten Dienstvorgesetzten unterschrieben werden.

10

b) Die „Topfwirtschaft“ ist nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 Landesbeamtengesetz zulässig und begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Senat hält weiterhin an seiner bereits mehrfach geäußerten Rechtsauffassung fest, nach der diese Verfahrensweise zwingend erforderlich ist, um die Funktionsfähigkeit der Justiz in Rheinland-Pfalz zu gewährleisten (vgl. zuletzt Urteil vom 3. Februar 2015 - 2 A 10567/14.OVG -, IÖD 2015, 89).

11

c) Gleiches gilt hinsichtlich der im Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 ausgewiesenen „Stehzeit“ von vier Jahren, welche die Beamten in der Besoldungsgruppe A 10 LBesO zurückgelegt haben müssen, damit sie in den engeren Kreis der auszuwählenden Bewerber aufgenommen werden können. Diese Mindestbewährungszeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gleichfalls zulässig (vgl. z.B. Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [73 f.] sowie Urteil vom 3. Februar 2015, a.a.O.).

12

d) Die Einbeziehung der Planstellen aus dem Vorjahr in das aktuelle Besetzungsverfahren ist zulässig. Es steht dem Dienstherrn frei, ein als rechtsfehlerhaft erkanntes Auswahlverfahren entweder ab dem festgestellten Fehler zu wiederholen oder das gesamte Verfahren abzubrechen und (vollständig) erneut durchzuführen. Möglich ist auch, die Stellen in ein neues Auswahlverfahren einzubeziehen. Der in einem beamtenrechtlichen Eilverfahren obsiegende Antragsteller hat insofern kein subjektives Recht auf Beibehaltung des Bewerberkreises (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG - m.w.N.; juris, Rn. 15 ff.; m.w.N.). Danach erfolgte die Einbeziehung der aus dem Vorjahr zurückbehaltenen Planstellen in die Beförderungskampagne zum 18. Mai 2015 zu Recht.

13

e) Das in dieser Beförderungskampagne erstmals zur Anwendung gelangte Auswahlverfahren entspricht vollständig den Vorgaben der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [85 ff.] sowie S. 20 ff. BA). Danach gilt:

14

-Vorrangig sind die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber mit ihren jeweiligen Gesamtergebnissen heranzuziehen. Der Bewerber, der hier – auch schon in Form einer Zwischennote gemäß Nr. 6.1.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 (JBl. 2007, S. 279 ff.; im Folgenden BeurteilungsVV) – einen Leistungsvorsprung aufzuweisen hat, ist zu befördern.

15

-Können die Stellen nicht anhand der Gesamtergebnisse der aktuellen Beurteilungen der Bewerber vergeben werden, so sind diese in ihren Einzelaussagen inhaltlich auszuwerten (Einzelexegese).

16

-Führt auch die Einzelexegese nicht zu einer Entscheidung über die anstehenden Beförderungen, so sind zunächst ältere Beurteilungen (mit ihren Gesamtergebnissen) heranzuziehen.

17

-Können auch danach die Beförderungsentscheidungen nicht getroffen werden, so dürfen ausnahmsweise die Hilfskriterien den Ausschlag geben. Dabei sind leistungsnähere vor leistungsferneren Hilfskriterien heranzuziehen.

18

Vorliegend hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung ohne rechtliche Fehler an diesen Vorgaben ausgerichtet. Verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche bedeutsame Mängel sind noch nicht einmal ansatzweise erkennbar.

19

Im Einzelnen:

20

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie die Aufgabe aussagekräftiger, das heißt aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen. Diesen kommt bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zu. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist.

21

Diesen Vorrang dienstlicher Beurteilungen hat der Antragsgegner im Rahmen der Besetzung der hier in Rede stehenden Beförderungsstellen beachtet. Dabei sind sämtliche dieser Stellen unmittelbar auf der Grundlage der Ergebnisse der über die Bewerber erstellten dienstlichen Beurteilungen vergeben worden. Dies geschah zum einen mit der – nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung gebotenen – Heranziehung der von den Bewerbern erzielten Gesamtergebnisse ihrer Beurteilungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38; stRspr). Zum anderen erfolgte die Auswahl der zur Beförderung anstehenden Beamten bei gleicher Gesamtbeurteilung durch eine inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungsgrundlagen (sog. Einzelexegese), wie sie der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Vergabe von mehreren Beförderungsstellen für eine Vielzahl von Bewerbern (sog. Massenbeförderungsverfahren), vor allem bei der Vergabe von Stellen im Rahmen der „Topfwirtschaft“, als erforderlich ansieht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 B 10778/12.OVG -, AS 41, 265 ff.).

22

aa) Ausweislich des Besetzungsvermerks vom 15. April 2015 hat der Antragsgegner zunächst diejenigen Bewerber ermittelt, die mit der besten Gesamtbewertung beurteilt wurden. Bei den 54 Bewerbern waren das diejenigen 17 Kandidaten, die in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung im unteren Bereich der Notenstufe „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ beurteilt wurden. Dieses Vorgehen steht mit der vorstehend dargestellten Rechtsprechung, wonach derartige Beförderungsentscheidungen vorrangig auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen zu treffen sind, vollständig in Einklang.

23

bb) Für die verbleibenden Bewerber (4,625 von 19,25 Planstellen) führte der Antragsgegner – insoweit in Abkehr von der bisherigen Beförderungspraxis – erstmals eine Ausschärfung der Beurteilungsgrundlagen durch. Zwar hatte der Antragsgegner in früheren Eilverfahren erklärt, diese Einzelexegese sei ihm bei den Beurteilungen von Beamten im dritten Einstiegsamt wegen der unterschiedlichen Beurteilungsstile der zahlreichen Beurteiler nicht möglich. Von dieser Argumentation ist der Antragsgegner jedoch nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 abgerückt. Dies ergibt sich u. a. aus dem Urteil des Senats vom 3. Februar 2015 (a.a.O.). In der mündlichen Verhandlung, die zu diesem Urteil geführt hat, hatte der Antragsgegner erklärt, dass er sich nunmehr zu einer Einzelexegese der Beurteilungen in der Lage sehe (vgl. Urteil vom 3. Februar 2015, S. 22 UA).

24

cc) Der in diesem Zusammenhang in einem Parallelverfahren erhobene Einwand, noch vor einer Einzelexegese hätten ältere dienstliche Beurteilungen herangezogen werden müssen, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, dass nicht unmittelbar aus Leistungsbeurteilungen abgeleitete Auswahlkriterien (sog. Hilfskriterien) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und derjenigen des Senats erst nach erfolgter Auswertung der Leistungsbeurteilungen herangezogen werden dürfen, wozu auch ältere Beurteilungen zählen, die insofern keine Hilfskriterien sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397; OVG RP, Beschluss vom 5. November 2012, a.a.O.; Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10648/14.OVG -, AS 43, 68 [84]). Derartige Hilfskriterien hat der Antragsgegner jedoch erst gar nicht herangezogen, sondern sich in Übereinstimmung mit der vorstehend genannten Rechtsprechung des Senats unmittelbar für die Einzelexegese entschieden. Das ist nicht zu beanstanden.

25

Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Antragsgegner eine Verpflichtung zur Durchführung der Einzelexegese, wie die Antragstellerin meint, „unreflektiert“ übernommen habe, ohne hierzu tatsächlich verpflichtet zu sein. Die Vorgaben der Senatsrechtsprechung sind vielmehr eindeutig und werden vom Antragsgegner zutreffend umgesetzt.

26

dd) Das Auswahlverfahren als solches ist nach alledem rechtmäßig. Dies ist derart offensichtlich, dass die von der Antragstellerin gleichwohl beantragte Verhinderung der Beförderung aller ausgewählten Mitbewerber nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig war.

27

2. Die strukturellen Rügen der Antragstellerin gegen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen gehen sämtlich fehl. Die dienstlichen Beurteilungen sind als solche taugliche Auswahlinstrumente (a). Durchgreifende Rechtsfehler sind nicht gegeben, und zwar weder in Bezug auf die Beurteilungen der Beigeladenen noch hinsichtlich der jeweiligen Beurteilung der Antragstellerin. (b). Ihrer Verwertbarkeit steht auch nicht die unterschiedliche Anzahl von Einzelmerkmalen in den dienstlichen Beurteilungen entgegen (c). Die bei einer solchen Sachlage notwendige „Begründungsarbeit“ ist durch den Besetzungsvermerk rechtsfehlerfrei geleistet geworden (d).

28

a) Die dienstlichen Beurteilungen sind für die Auswahlentscheidung grundsätzlich heranziehbar. Die von der Antragstellerin insoweit erhobenen Einwendungen führen nicht zur Aufhebung der von ihr angefochtenen Beförderungsentscheidung des Antragsgegners.

29

aa) Grundsätzlich gilt bei Rügen gegen die einer Beförderungsauswahl zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein mehrfach eingeschränkter Überprüfungsrahmen. Wendet sich der in einer beamtenrechtlichen Beförderungskonkurrenz unterlegene Bewerber mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung seines geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht nur gegen das von seinem Dienstherrn angewandte Auswahlsystem, sondern zugleich auch gegen seine eigene dienstliche Beurteilung oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten (und deshalb regelmäßig beizuladenden) Mitbewerbers, so ist zunächst zu bedenken, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers wie auch die Beurteilung des jeweiligen Beigeladenen nicht unmittelbar Streitgegenstand eines derartigen Konkurrentenstreitverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind. Aus diesem Grund sind Beurteilungen in einem solchen Beförderungsrechtsstreit auch nur inzident, das heißt (nur) im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung, zu überprüfen. Hieraus folgen besondere Voraussetzungen an die erforderliche Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags eines Antragstellers (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 B 10936/11.OVG -, vom 18. August 2014 - 2 B 10564/14.OVG -, vom 20. November 2014 - 2 B 10686/14.OVG - und vom 25. August 2015 - 2 B 10715/15.OVG -).

30

(1) Dazu gehört, dass ein Eilantrag, gerichtet auf die Freihaltung einer ausgeschriebenen Beförderungsstelle bis zum Abschluss des sich anschließenden Hauptsacheverfahrens, nur dann Erfolg haben kann, wenn der Antragsteller, der sich zur Begründung seines Eilantrages auf die Fehlerhaftigkeit der eigenen dienstlichen Beurteilung – oder derjenigen des Konkurrenten – beruft, dies in einer Weise glaubhaft gemacht hat, dass der geltend gemachte Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, ESOVGRP und juris).

31

(2) Darüber hinaus ist erforderlich, dass bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 und vom 18. August 2014, a.a.O.). Die bloße Möglichkeit der Ursächlichkeit einer fehlerbehafteten dienstlichen Beurteilung für die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung reicht insofern nicht aus.

32

(3) Schließlich ist – wie bei allen verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung – zu beachten, dass diese wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn oder des für ihn handelnden jeweiligen Vorgesetzten des Beamten, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen Akt wertender Erkenntnis steht dem Dienstherrn eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, DÖD 2003, 82). Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er nach dem allgemeinen Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung hinsichtlich des vorgesehenen Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe auf alle Beamten sicherzustellen. Im Übrigen erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle einer dienstlichen Beurteilung nur daraufhin, ob die Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich bewegen können, verkannt haben bzw. ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245 [246]; Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, IÖD 2015, 86; OVG RP, Urteil vom 28.November 2008 - 2 A 11028/08.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, und Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, juris). Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen.

33

bb) Die vorstehend dargestellten Beschränkungen der verwaltungsgerichtlichen Prüfungsdichte von Beurteilungsfragen in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren sind erforderlich und deshalb auch gerechtfertigt. Dies folgt aus dem besonderen Prozessrechtsverhältnis, das in einem derartigen Konkurrenzstreitverfahren zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des in einem beamtenrechtlichen Auswahlverfahren unterlegenen Beamten besteht. In Verfahren einer von diesem begehrten Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Sache nach immer auch eine Abwägung der Folgen einer einstweiligen Anordnung vorzunehmen. Dabei sind auf der einen Seite die Auswirkungen zu bedenken, die eintreten würden, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt würde, sich jedoch in einem anschließend durchgeführten Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der (eigenen oder fremden) dienstlichen Beurteilung erweist. Diese Konstellation ist gegen die Folgen abzuwägen, die eintreten, falls die Beförderung des Beigeladenen vorläufig untersagt wird, sich aber später herausstellt, dass die im Rahmen des Eilverfahrens inzident angefochtene dienstliche Beurteilung des im Auswahlverfahren unterlegenen Antragstellers oder die Leistungsbeurteilung des ausgewählten Beigeladenen tatsächlich rechtmäßig gewesen ist.

34

Die hierbei je nach Ausgang des Hauptsacheverfahrens eintretenden Rechtsfolgen unterscheiden sich erheblich. Stellt sich dort heraus, dass eine der im Konkurrenteneilverfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO angegriffenen dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig war, so kann der im Eilverfahren unterlegene Antragsteller von den Fällen der Rechtsschutzvereitelung abgesehen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 ff.) wegen der dann regelmäßig ausgehändigten Ernennungsurkunde an den obsiegenden Beigeladenen und des Grundsatzes der Ämterstabilität im öffentlichen Dienst nicht mehr befördert werden. Stattdessen hat er aber – bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen – einen Anspruch auf Gewährung von Schadenersatz wegen unterbliebener Beförderung. Damit sind für ihn sämtliche finanzielle Einbußen bis hin zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung der ihm im Eilverfahren zu Unrecht vorenthaltenen Beförderungsstelle kompensiert.

35

Gänzlich anders stellt sich die Situation dagegen für den in solchen Verfahren regelmäßig beizuladenden Auswahlsieger dar. Wird die von einem unterlegenen Bewerber beantragte einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erlassen, so kann der Beigeladene während des gesamten Zeitraums nach Erlass dieser Sicherungsanordnung nicht befördert werden. Erweist sich dann aber in einem späteren Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren vom Antragsteller (als zu schlecht) in Zweifel gezogene eigene dienstliche Beurteilung oder die (als zu gut) angefochtene fremde Beurteilung des Beigeladenen doch als rechtmäßig, so hat der Beigeladene regelmäßig keine rechtliche Möglichkeit, seinen Vermögensschaden wegen der nicht erfolgten Beförderung im Wege des Schadenersatzes geltend zu machen.

36

Vom Antragsteller kann der Beigeladene keinen Schadenersatz verlangen, weil dieser in der Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte. Gegenüber den im Eilverfahren beteiligten Verwaltungsgerichten steht ihm ein Schadenersatzanspruch nicht zu, weil von diesen wegen des sog. Spruchrichterprivilegs (§ 839 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch) Schadenersatz nur bei Vorliegen einer Straftat verlangt werden kann. Schließlich kann der Beigeladene auch gegenüber seinem Dienstherrn keinen Schadenersatz durchsetzen. Denn dieser beantragt während des Eilverfahrens regelmäßig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er ist deshalb bei einer dennoch erfolgenden Stattgabe des Eilantrags nicht verantwortlich für den durch die nicht erfolgte Beförderung beim Beigeladenen eingetretenen Vermögensschaden. Für den – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Zeitraum des Hauptsacheverfahrens muss der Beigeladene den dadurch eingetretenen Vermögensschaden kompensationslos hinnehmen. Im Extremfall kann er sogar wegen des sich über die Jahre hinziehenden Rechtsstreits die Versorgungswirksamkeit der ihm nach gewonnenem Hauptsacheverfahren zuerkannten Besoldung aus dem höheren Statusamt (vgl. § 12 Abs. 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz) verlieren. Möglicherweise kann er sogar wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder zwischenzeitlich eingetretener Dienstunfähigkeit überhaupt nicht mehr befördert werden. Auch diese – erhebliche – Folge wegen einer im Eilverfahren zu Unrecht als rechtswidrig angesehenen Beurteilung geht kompensationslos zu Lasten des Beigeladenen.

37

Diese Rechtsfolgenbetrachtung macht deutlich, dass wegen des erheblichen und gegebenenfalls sogar nicht mehr ausgleichsfähigen Vermögensschadens, den ein Beigeladener erleiden würde, wenn dem Eilantrag in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren allein wegen eines angeblichen Beurteilungsfehlers zu Unrecht stattgegeben wird, besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung der von einem Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler zu stellen sind.

38

Diese erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung stehen nicht im Gegensatz zu dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsatz, nach dem das beamtenrechtliche Konkurrenteneilverfahren grundsätzlich die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241; OVG RP, Beschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10497/15.OVG -, juris, Rn. 4, m.w.N.). Von dieser Kontrolldichte wird bei der hier praktizierten Behandlung eines derartigen Vortrags nicht abgerückt. Denn die dienstliche Beurteilung der Bewerber wird auch von dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht nur inzident geprüft. Hinzu kommt, dass das Auswahlsystem wie auch der übrige Besetzungsvorgang vom Senat – den dargestellten Vorgaben entsprechend – in einem dem Hauptsacheverfahren entsprechenden Umfang geprüft wird. Nur wenn in einem Konkurrenteneilverfahren ausschließlich die Frage des rechtsfehlerfreien Zustandekommens von dienstlichen Beurteilungen zweifelhaft ist, kommt die vorstehend dargestellte Beschränkung zum Tragen. Dies ist mit Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 124 LV sowie den Rechten des in einer Beförderungskonkurrenz unterlegenen Beamten vereinbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 13. August 2015 - 2 B 10664/15.OVG -; juris, Rn. 15 ff.).

39

b) Hiervon ausgehend lassen sich keine durchgreifenden Rechtsfehler feststellen, und zwar weder in Bezug auf die Beurteilungen der Beigeladenen noch hinsichtlich der jeweiligen Beurteilung der Antragstellerin.

40

aa) Zunächst fallen die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen fallen hinreichend differenziert aus. Von den 54 Beamten der Besoldungsgruppe A 10 LBesO, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung in der Laufbahngruppe des Justizdienstes im dritten Eingangsamt (früher: gehobener Justizdienst) die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllten, sind lediglich 17 und damit nur rund 31 % im unteren Bereich der Gesamtnote „Übertrifft die Anforderungen (3.3)“ beurteilt worden. Die übrigen Beamten in diesem Statusamt verteilen sich im Personalführungsbereich des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz auf weitere insgesamt vier Zwischennotenstufen bis hin zum untersten Bereich der Bewertungsstufe „Entspricht voll den Anforderungen (4.3)“. Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach bereits eine Zwischennote im Rahmen einer Beförderungsauswahl dazu führt, dass die jeweiligen Bewerber nicht mehr „im Wesentlichen gleich“ beurteilt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, ZBR 2014, 57; und vom 14. Oktober 2014, a.a.O.), sind die Ergebnisse der Beurteilungen der Bewerber unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen hinreichenden Differenzierung der Leistungsgesamtergebnisse („Notenspreizung“) taugliche Auswahlinstrumente für die hier anstehenden Beförderungen.

41

Durch diese „Notenspreizung“ konnten 14,625 der ausgeschriebenen Beförderungsstellen ohne eine inhaltliche Ausschärfung (Einzelexegese) vergeben werden. Lediglich die restlichen 4,625 Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO wurden danach unter den verbleibenden 24 Bewerbern mit der Gesamtnote „4.1“ (= oberer Bereich der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen“) besetzt. Diese Vergabe hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Senats durch die Auswertung der Einzelaussagen in den Beurteilungen der Bewerber vorgenommen (Einzelexegese).

42

Damit wurde der weit überwiegende Teil der zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 11 LBesO – im Einklang mit dem Leistungsgrundsatz – unmittelbar nach Leistungsgesichtspunkten, die aus den Gesamtergebnissen der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber folgen, vergeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. Februar 2015, a.a.O., Rn. 54). Aber auch der verbleibende Teil wurde in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats unmittelbar auf der Grundlage von dienstlichen Beurteilungen besetzt, wie noch auszuführen sein wird . Insgesamt ist es jedoch nicht erkennbar, auf welcher Grundlage insofern ein Verstoß gegen den Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 19 LV zu sehen wäre.

43

bb) Des Weiteren ist es ohne rechtliche Relevanz, dass vor der Erstellung dieser dienstlichen Beurteilungen keine Besprechungen der Beurteiler (sog. Maßstabskonferenzen) stattgefunden haben, in denen sich auf einheitlich zu verwendende Beurteilungsmaßstäbe verständigt wurde (etwa im Hinblick auf die in einer Beurteilung maximal zu vergebenden Einzelbewertungen). Zwar sind Besprechungen der mit dienstlichen Beurteilungen befassten Dienstvorgesetzten grundsätzlich wünschenswert, etwa um allgemeine Beurteilungsfragen zu erörtern oder sich vor deren Erstellung auf einheitliche Beurteilungsmaßstäbe zu verständigen. Das Fehlen derartiger Besprechungen hat dagegen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der so erstellten Beurteilungen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2015 - 2 B 10498/15.OVG -, juris, Rn. 16). Etwas anderes kann dann gelten, wenn die von den Beurteilern jeweils angewandten Maßstäbe derart uneinheitlich ausfallen, dass sich damit die Beförderungsentscheidung nicht treffen lässt.

44

Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch schon deshalb nicht auszugehen, weil 17 der insgesamt 23 zur Beförderung vorgesehenen Bewerber (14,625 von 19,25 Planstellen) allein auf der Grundlage der Zwischennoten der abschließenden Bewertung ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen (Nr. 6.1.1 BeurteilungsVV) als leistungsstärkste Beamte ausgewählt werden konnten. Ganz offensichtlich sind sich die Beurteiler also über die anzuwendenden Beurteilungsmaßstäbe jedenfalls in den Grundzügen einig gewesen. Deshalb musste auch lediglich für die verbleibenden 4,625 (von ursprünglich 19,25) Planstellen eine Ausschärfung der Beurteilungsmerkmale durchgeführt werden.

45

c) Die in den jeweiligen dienstlichen Beurteilungen festzustellende unterschiedliche Anzahl von vergebenen Einzelbewertungen ist unschädlich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Katalog der in den Formularen unter den jeweiligen Beurteilungsgrundlagen aufgeführten Einzelmerkmale nicht abschließend. Vielmehr steht es jedem Beurteiler frei, bestimmte Einzelmerkmale nicht zu bewerten; sie können auch weitere im Zusammenhang mit der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung stehende Gesichtspunkte anführen. Dies folgt nicht nur aus der „offenen“ Formulierung in Nr. 5.2 BeurteilungsVV, sondern auch aus allgemeinen Beurteilungs- bzw. Bewertungsgrundsätzen.

46

Eine sich in den einzelnen Beurteilungen unterscheidende Anzahl von abgegebenen Einzelbewertungen steht einer Verwertbarkeit von dienstlichen Beurteilungen für die Auswahl der Beförderungsbewerber grundsätzlich nicht entgegen. Zwar wäre eine einheitliche Handhabung im Sinne des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) wünschenswert. Wenn sich jedoch der Dienstherr dazu entschließt, statt eines „Ankreuzverfahrens“ mit einer dann vorgegebenen Anzahl von Einzelbewertungen dienstliche Beurteilungen im Wege des „Fließtextes“ mit freien Formulierungen unter Verwendung von Formulierungshilfen abgeben zu lassen, so treten unterschiedliche Ausprägungen in den Formulierungen je nach Beurteilungsstil der Dienstvorgesetzten geradezu zwangsläufig auf.

47

Dadurch werden diese Beurteilungen als Mittel zur Auswahl der Bewerber aber nicht untauglich. Sie können nach wie vor als Instrument zur Feststellung der vom Beamten im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen sowie zur Eignungsprognose für höherwertigere Dienstposten dienen. Hierin liegt auch keinesfalls – wie die Antragstellerin und die Vorinstanz meinen – ein Verstoß gegen anerkannte Bewertungsgrundsätze.

48

Dies mag ein Vergleich mit Prüfungsarbeiten verdeutlichen, bei denen es – wie bei dienstlichen Beurteilungen – der Sache nach gleichfalls um Bewertungen von fachlichen Leistungen geht. Hier ist es nicht eingängig, eine Klausurbewertung als gleichheitswidrig anzusehen, nur weil ein Prüfer seine Bewertungen quantitativ umfangreich (in der Terminologie der Vorinstanz: „wortgewaltig“) und ein anderer Prüfer nach der Anzahl der Einzelbewertungen eher umfangarm (gleichsam „wortkarg“) begründet. Nichts anderes gilt für dienstliche Beurteilungen, die wie Bewertungen von Prüfungsarbeiten reine Werturteile darstellen, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden können.

49

In derartigen Fällen ist es danach Sache des Besetzungsberichts, die aus einer Vielzahl von Behörden (hier: dem Oberlandesgericht, zahlreichen Land- und Amtsgerichten sowie der Generalstaatsanwaltschaft und Staatsanwaltschaften) und deshalb zwangsläufig von verschiedenen Beurteilern, teilweise mit unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen stammenden Leistungsbeurteilungen wertend zu vergleichen. Der Sachwalter des Dienstherrn muss in derartigen Fällen die Problematik der unterschiedlichen „Begründungsdichte“ erfassen, sodann die verschiedenartigen Inhalte der Beurteilungen bewerten und zuletzt auf der Grundlage der differierenden Beurteilungsinhalte eine eigenständige Entscheidung über die Beförderung treffen.

50

Dem steht nicht entgegen, dass der den Besetzungsbericht abfassende Amtswalter die Bewerber und ihre in der Vergangenheit gezeigten Leistungen nicht aus persönlicher Anschauung kennt. Eine solche persönliche Kenntnis ist noch nicht einmal für die rechtsgültige Erstellung von dienstlichen Beurteilungen erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 A 7.07 -, DokBer 2009, 187 und juris, dort Rn. 13; m.w.N.). Bei diesen reicht es aus, wenn sich der Beurteiler seine Kenntnisse durch Berichte von unmittelbaren Vorgesetzten oder Dritten verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 -, IÖD 2015, 86). Umso weniger sind eigene Erkenntnisse von den Leistungen der Bewerber bei der Abfassung eines Besetzungsberichts erforderlich, bei dem es sogar den Regelfall darstellt, dass der hiermit beauftragte Amtswalter des Dienstherrn die Bewerber nicht persönlich kennt. Als Erkenntnismittel dienen hier in erster Linie tatsächlich nur die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die somit – wie Leistungsnachweise sonst auch – im Rahmen eines wertenden Vorgangs heranzuziehen sind.

51

Dass die dem entgegenstehende Auffassung der Antragstellerin nicht zutreffend sein kann, zeigt auch folgende Überlegung: Auf ausgeschriebene Stellen des öffentlichen Dienstes können sich grundsätzlich alle Beamten bewerben, welche die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des zu vergebenden Statusamtes erfüllen. Dies gilt grundsätzlich auch für Bewerber aus anderen Behörden desselben Dienstherrn oder sogar aus Bereichen anderer Dienstherrn. Deren bei der Stellenbesetzung zu berücksichtigenden Beurteilungen entsprechen in der Regel nicht denen des ausschreibenden Dienstherrn. Bei manchen Vergabeverfahren konkurrieren sogar Bewerber aus verschiedenen Statusämtern, etwa bei der Vergabe von Planstellen der nicht regelmäßig zu durchlaufenden Ämter (z. B. bei den Ämtern der Besoldungsordnung B, vgl. § 5 Abs. 1 LbVO i.V.m. der Anlage 1 zur LbVO) oder wenn für ausgeschriebene Stellen neben Beförderungs- auch Versetzungsbewerber (d. h. Beamte, die das Statusamt bereits innehaben) vorhanden sind. All diese Sachverhalte stehen einer rechtmäßigen Bewerberauswahl wegen unterschiedlicher Beurteilungsinhalte und/oder Statusämter jedoch nicht im Wege. Auch hier ist der den Besetzungsbericht abfassende Amtswalter dazu berechtigt und verpflichtet, die unterschiedlichen Beurteilungsgrundlagen wertend miteinander in Beziehung zu setzen. Nichts anderes hat bei der hier gegebenen Bewerbungslage zu geschehen, bei der zwar einheitliche Beurteilungsformulare bestehen, diese jedoch nur Formulierungshilfen darstellen und so zur Ausbildung unterschiedlicher „Beurteilungsstile“ geführt haben.

52

d) Diesen Anforderungen ist der Besetzungsvermerk auch gerecht geworden. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin geht von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Sie meint, eine solche Einzelexegese sei rechtlich in vollem Umfang zu überprüfen. Das trifft jedoch nicht zu. Fallen in einer beamtenrechtlichen Konkurrenz – wie hier – die letzten dienstlichen Beurteilungen in ihren Gesamtergebnissen gleich aus (und sind die Bewerber dergestalt „im Wesentlichen gleich“ beurteilt), so hat der Dienstherr die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuwerten (auszuschärfen). Bei dieser Einzelexegese, kommt ihm – wie bei allen Bewertungsvorgängen im öffentlichen Dienstrecht – ein Beurteilungs- bzw. Bewertungsspielraum zu, dessen Nachprüfung von den Verwaltungsgerichten jedenfalls bei frei formulierten Beurteilungen mit gleich lautenden Ergebnissen auf die Kontrolle spezifischer Fehler zu beschränken ist. Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten bei der zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern zu treffenden Auswahl beimisst, unterliegt so nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 [117 f.]).

53

Wie bei dienstlichen Beurteilungen ist die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für ein Beförderungsamt erforderliche fachliche Leistung aufweist, ein von der Rechtsordnung diesem vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Auch hier hat sich die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Derartige Bewertungsfehler sind in dem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 nicht zu finden.

54

Der Antragsgegner hat zunächst die Problemstellung bei seiner Beförderungsentscheidung für die ausgeschriebenen Stellen erkannt. Das gilt insbesondere für die Schwierigkeit der Auswertung im Hinblick auf die sich unterscheidende Begründungsdichte in einzelnen Beurteilungen. Sowohl in dem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 als auch im gerichtlichen Eilverfahren hat der Antragsgegner für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbar gemacht, warum er den ausgewählten Bewerbern den Vorzug vor anderen Kandidaten gibt. Dabei ist er ersichtlich von der Prämisse ausgegangen, dass bei Bewerbern mit vergleichsweise wenig hohen und höchsten Einzelbewertungen in ihren Beurteilungen die nicht mit besonderen Prädikaten versehenen Bewertungen stillschweigend als allenfalls durchschnittlich ausgeprägt anzusehen sind. Diese Sichtweise entspricht allgemeiner Erkenntnis bei der Auswertung von Dienstleistungszeugnissen (die der Sache nach auch dienstliche Beurteilungen darstellen). In der insofern allgemein angewandten „Zeugnissprache“ gilt: Was nicht explizit hervorgehoben worden ist, besteht entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in einem erwähnenswerten Umfang. Diese Prämisse, die der Antragsgegner auch seinem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 zugrunde gelegt hat, orientiert sich erkennbar am Leistungsgrundsatz. Sachfremde Erwägungen sind hierbei nicht zu sehen.

55

Auch weitere Bewertungsfehler liegen nicht vor. Im Gegenteil: Aufgrund der von der Senatsrechtsprechung als grundsätzlich erforderlich angesehenen vollständigen Erfassung der Beurteilungsgrundlagen (vgl. Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, DÖD 2014, 17) bewegt sich der Antragsgegner bei seiner Handhabung für die Vergabe der Beförderungsstellen, bei der er die Anzahl der höchsten und zweithöchsten Bewertungen bei den Einzelmerkmale erfasst, erkennbar innerhalb des ihm nach den vorstehenden Grundsätzen zukommenden Beurteilungsspielraumes. Es ist im vorliegenden Fall auch nicht zu festzustellen, dass die Beurteilungen der Bewerber für eine Einzelexegese mangels Differenzierung nicht tauglich gewesen wären (vgl. dazu z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10624/14.OVG -, AS 43, 68 [83 f.]).

56

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von der Antragstellerin weiterhin gerügten Umstand, nach dem bei der Beförderungsentscheidung sowohl Anlass-, als auch Bezugnahme- und Regelbeurteilungen auszuwerten waren. Dieses Nebeneinander verschiedener Beurteilungsarten wird seit vielen Jahren nicht nur vom Antragsgegner, sondern auch in vielen anderen Bereichen öffentlich-rechtlicher Dienstherrn für die dort vorhandenen Beamten praktiziert. Die sich hieraus ergebenden Unterschiede, insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Beurteilungszeiträume, führen nach der Rechtsprechung des Senats gleichfalls nicht zur Unverwertbarkeit der dienstlichen Beurteilungen.

57

Der Senat hat sich in der Vergangenheit – ebenso wie der für den Bereich der Bundesbeamten zuständige 10. Senat – bereits mit dem Problem sich unterscheidender Beurteilungszeiträume in einer Bewerberkonkurrenz befasst (vgl. etwa Beschlüsse vom 29. März 2007 - 2 B 10167/07.OVG -, juris, und vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, AS 42, 437 ff.). Danach wird zwar durch das Prinzip der in bestimmten Zeitabständen wiederkehrenden Regelbeurteilungen die einheitliche Abdeckung eines möglichst gleich langen Zeitraums bezweckt, um so für künftige Personalmaßnahmen – insbesondere Beförderungen – ein Höchstmaß an Chancengleichheit herzustellen (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112). Auf der anderen Seite kollidiert die Forderung nach Herstellung von bei allen Bewerbern stets und ausnahmslos identischen Beurteilungszeiträumen sowohl mit tatsächlichen Rahmenbedingungen wie auch mit dem Ziel einer größtmöglichen Flexibilität des Personaleinsatzes im öffentlichen Dienst.

58

So können Personalmaßnahmen verschiedenster Art dazu führen (und führen auch vielfach dazu), dass die Beurteilungszeiträume faktisch schlicht unterschiedlich sind. Dazu kommt es zum Beispiel, wenn Beamte aus Beurlaubungen zurückkehren und dann durch eine Regelbeurteilung beurteilt werden. Unterschiedliche Zeiträume entstehen etwa auch durch die Erteilung von Beurteilungen zuvor freigestellter Personalratsmitglieder oder bei Beurteilungen aus besonderem Anlass. Hierbei sind generell die Zeiträume kürzer als bei Regelbeurteilungen. All dies sind Situationen, die während der Dienstzeit von Beamten vorkommen können und auch häufiger vorkommen. Die sich in diesen Fällen unterscheidenden Beurteilungszeiträume machen die dienstlichen Beurteilungen aber nicht von vornherein unbrauchbar. Wäre das stets und ausnahmslos der Fall, so wären in letzter Konsequenz auch dienstliche Beurteilungen von Teilzeitbeschäftigten im Blockmodell mit denen von Vollzeitbeschäftigten nicht mehr vergleichbar; ein Ergebnis, das sicher nicht sachgerecht und so auch nicht zulässig wäre (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07.OVG -, juris; und vom 20. November 2014 - 2 B 10651/14.OVG -).

59

Die Vergleichbarkeit der hier vorliegenden dienstlichen Beurteilungen ist auch vor dem Hintergrund der Umstellung des Beförderungssystems nach Ergehen des Senatsbeschlusses vom 14. Oktober 2014 (2 B 10648/14.OVG, AS 43, 68 ff.) gegeben. Die Umstellung fand nach den Erkenntnissen des Senats erst im Rahmen dieser Beförderungskampagne statt. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang erstmals in der mündlichen Verhandlung eines Hauptsacheverfahrens am 3. Februar 2015 mitgeteilt, dass er sich ab jetzt zu einer inhaltlichen Auswertung (Ausschärfung) der Einzelaussagen von dienstlichen Beurteilungen der Justizbeamten des dritten Einstiegsamtes in der Lage sehe und dies in Zukunft auch so praktizieren werde (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 2015, S. 22 UA). Etwa zu dieser Zeit fanden, auch dies ist dem Senat aus einem anderen anhängig gewesenen Verfahren bekannt, die ersten Besprechungen mit den Erstbeurteilern von Rechtspflegern statt, in denen den Dienstvorgesetzten die neuen Beförderungsgrundsätze mitgeteilt wurden. Zu diesem Zeitpunkt waren aber fast alle der hier dokumentierten dienstlichen Beurteilungen, die im Rahmen der bereits Ende 2014 ausgeschriebenen Beförderungsstellen bzw. als Regelbeurteilungen erforderlich wurden, vom jeweiligen Erstbeurteiler bereits unterschrieben. Die Rüge der Antragstellerin, die anderen Beurteiler hätten – im Gegensatz zu ihrem Beurteiler – zum Zeitpunkt der Fertigung der Beurteilungen ihrer Konkurrenten schon gewusst, dass es stärker auf die Ausschärfung der Einzelmerkmale ankommen würde, kann von daher schon aus Gründen der zeitlichen Abfolge nicht zutreffen. Derartiges könnte zwar auch vor dem Hintergrund eines zuvor erfolgten Informationsflusses stattgefunden haben. Greifbare Anhaltspunkte hierfür finden sich indessen weder im Vortrag der Beteiligten noch in den Verwaltungsvorgängen. Eine solche Sichtweise wäre damit lediglich spekulativ. Allein darauf lässt sich eine Verhinderung der Beförderungen aller Konkurrenten der Antragstellerin nicht stützen.

60

Hinzu kommt, dass sich bei einer Analyse der Beurteilungsergebnisse für die 54 Bewerber um die Beförderungsstellen zeigt, dass von einer „geänderten Beurteilungspraxis“ nicht die Rede ein kann. Denn von den 48 Regel- und Anlassbeurteilungen, die zum Stichtag 1. Juli 2014 oder später über die Kandidaten erstellt wurden, endeten nur 17 auf „3.3“; dagegen erhielten 31 Beamte die Endnote „4.1“ oder schlechter.

61

e) Auch unter Einbeziehung der strukturellen Rügen gegen die dienstlichen Beurteilungen ist das Auswahlverfahren als solches aus diesen Gründen rechtmäßig. Das ist zudem derart offensichtlich, dass die von der Antragstellerin mit ihrem Eilantrag ausdrücklich begehrte Verhinderung der Beförderung aller ausgewählten Mitbewerber nicht gerechtfertigt war.

62

3. Der weiter erhobene Vorwurf, bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) hätten zum Beurteilungsstichtag am 1. Juli 2014 überhaupt keine dienstliche Beurteilungen erstellt werden bzw. ihnen habe nicht die Gesamtnote „3.3“ verliehen werden dürfen, geht ebenso fehl wie die Einwände gegen die vom Antragsgegner durchgeführte Einzelexegese bei den Beigeladenen mit der Note „4.1“.

63

a) Der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) stand die sog. Sperrfrist nach Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV nicht entgegen. Die Antragstellerin übersieht, dass es sich bei den fraglichen Beurteilungen der Beigeladenen 8), 12), 17), 18) und 21) nicht um Anlass-, sondern um Regelbeurteilungen handelt. Bei diesen gilt schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 2 BeurteilungsVV die zweijährige Sperrfrist nicht. Denn diese zeitliche Karenz, innerhalb der keine neue Beurteilung erfolgen darf, ist nur bei Beurteilungen „aus besonderem Anlass“ zu beachten. Nur bei dieser Beurteilungsart finden sich in den Richtlinien auch Aussagen zu den Anforderungen, die der Richtliniengeber für die Zuerkennung einer Leistungssteigerung vorsieht (vgl. Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV).

64

Die Beschränkung der Sperrfrist auf Anlassbeurteilungen ist auch sachlich gerechtfertigt. Die Sperrfrist dient insofern zwei Zielen: Zum einen soll sie den Beamten vor einem schlechten Beurteilungsergebnis schützen, wenn er lediglich über einen relativ kurzen Zeitraum nicht befriedigende Leistungen erbringt. Dem Dienstvorgesetzten soll es dann innerhalb des Karenzzeitraumes nicht möglich sein, dies bei dem betreffenden Beamten unmittelbar mit einer schlechten Anlassbeurteilung zu sanktionieren. Der zweite Schutzzweck betrifft Konkurrenten in Auswahlverfahren. Diese sollen davor geschützt werden, dass ein Beamter, der lediglich über einen relativ kurzen Zeitraum seine Leistungen steigert, mit (dann regelmäßig endgültigen) Folgen ein Beförderungsamt erhält. Als „relativ kurz“ definiert der Richtliniengeber dabei einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren.

65

Beide Schutzziele treffen der Sache nach zwar auf Anlass-, nicht jedoch auf Regelbeurteilungen zu. Diese sind vielmehr – von Ausnahmen abgesehen – für jeden Beamten zu bestimmten Stichtagen zu erstellen. Da die Regelbeurteilungstermine von vornherein feststehen, bedarf weder der von einer (schlechten) Beurteilung betroffene Beamte noch der von einer zu guten Beurteilung des Konkurrenten benachteiligte Mitbewerber eines Schutzzeitraumes, innerhalb dessen eine Beurteilung zu unterbleiben hätte.

66

Hinzu kommt, dass nach Nr. 1.1 BeurteilungsVV eine Regelbeurteilung stets zum jeweiligen Stichtag vorzunehmen ist. Eine zwischenzeitlich erstellte Anlassbeurteilung hat – unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Erstellung – keine Auswirkungen auf den Regelbeurteilungszeitraum (vgl. Nr. 1.2 BeurteilungsVV).

67

Eine andere Frage ist es, ob die einem Beamten in seiner Regelbeurteilung attestierte Leistungssteigerung wegen eines zu kurzen Zeitraumes seit der letzten Beurteilung plausibel ist (vgl. zu dieser Problematik allgemein: OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG -, AS 42, 437 [444 ff.]). Die Sperrfrist der Nr. 2.1.1 und 2.1.4 BeurteilungsVV ist davon jedoch nicht berührt.

68

b) Der diesbezüglich auch erhobene Einwand, die Leistungssteigerungen bei den Beigel. zu 8), 12), 17) und 18) seien nicht plausibel, trifft in der Sache nicht zu.

69

Grundsätzlich setzt eine höhere als die zuletzt erteilte Gesamtnote nach Nr. 6.4 BeurteilungsVV voraus, dass sich die Beurteilungsgrundlagen seit der letzten Beurteilung deutlich verbessert haben. Das ist nach Satz 2 dieser Richtlinie nicht schon dann der Fall, wenn nur bei einigen wenigen Beurteilungsmerkmalen Hervorhebungen gegenüber der vorausgegangenen Beurteilung erfolgen. Der dahingehende Vortrag der Antragstellerin, bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) habe wegen des zu kurzen Zeitraumes zwischen ihrer vorherigen und der aktuellen Beurteilung (zum – insoweit maßgeblichen – Stichtag 1. Juli 2014) keine höhere Notenstufe vergeben werden dürfen, geht fehl.

70

Richtig ist, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Notenanhebung, die auf der Grundlage von in einem relativ kurzen Zeitraum erbrachten Leistungen erfolgt, einer besonderen Plausibilisierung bedarf (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. Juli 2014, a.a.O.). Das schließt es allerdings nicht aus, in begründeten Einzelfällen derartige Anhebungen der Benotung von besonders leistungsstarken Beamten nachvollziehbar zu machen. Solcherart begründete Einzelfälle sind bei den vier vorgenannten Beigeladenen gegeben.

71

Zum einen gilt der von der Antragstellerin herangezogene Grundsatz, nach dem sich eine Anlassbeurteilung aus den – regelmäßig einen längeren Zeitraum abdeckenden und einheitlicheren – Regelbeurteilungen „entwickeln“ muss (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 ff.), hier gerade nicht. Denn bei den Beigeladenen zu 8), 12), 17), 18) und 21) liegen – wie bereits dargelegt – für die Vergabe der Notenstufe „3.3“ bzw. „4.1“ keine Anlass-, sondern Regelbeurteilungen vor. Aus Nr. 1.2 BeurteilungsVV folgt insofern, dass sich die Regelbeurteilung auf den gesamten Beurteilungszeitraum erstrecken und die ggf. in diesem Zeitraum erstellten Anlassbeurteilungen einbeziehen muss.

72

Dies macht die Anhebung einzelner Noten bei den Beurteilungen der Beigeladenen jedoch plausibel. Denn ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der den gegen Ende eines Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen eines Beamten höheres Gewicht beigemessen werden darf (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08.OVG -, IÖD 2009, 122, sowie Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 2 B 10624/14.OVG -, AS 43, 68 ff.); Beschluss vom 20. November 2014 - 2 B 10651/14.OVG -), ist eine Notenanhebung – auch unter Einbeziehung einer Anlassbeurteilung während dieses Zeitraums – möglich und zulässig.

73

Darüber hinaus sind, wie vorstehend bereits ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung Rügen gegen dienstliche Beurteilungen in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann beachtlich, wenn der geltend gemachte Fehler offensichtlich ist und bei einem – unterstellten – Vorliegen des behaupteten Beurteilungsfehlers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, dass sich die Korrektur dieses Fehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs auch zu Gunsten des Antragstellers auswirkt (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 13. Oktober 2011 - 2 B 10936/11.OVG -, vom 18. August 2014 - 2 B 10564/14.OVG - und vom 13. August 2015 - 2 B 10664/15.OVG -, juris, Rn. 17 f.).

74

Hier ist schon zweifelhaft, ob die gerügten Beurteilungsfehler überhaupt offensichtlich sind. Das kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn sie es wären, so würden sie jedenfalls nicht ursächlich für eine Beförderung dieser Beigeladenen sein. Denn selbst wenn die Vergabe einer höheren Gesamtnote nicht zulässig gewesen sein sollte, so müssten die Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs trotzdem der Antragstellerin vorgezogen werden. Denn auch die dann inhaltliche Auswertung der vier Beurteilungen der Beigeladenen (Einzelexegese) zeigt bei diesen Beamtinnen und Beamten das nachfolgend skizzierte Leistungsbild auf, das im Vergleich zur Antragstellerin zwingend zu einer Auswahl der Beigeladenen für das Beförderungsamt führen muss:

75

Nach seiner Regelbeurteilung zum 1. Juli 2014 ist der Beigeladene zu 8) sehr pflicht- und verantwortungsbewusst. Über die Bedeutung und Tragweite seines Handelns sei er sich stets im Klaren und stehe hierfür uneingeschränkt ein. Er treffe seine Entscheidungen sehr schnell und sicher. Auch unter schwierigen Umständen und hoher Dauerbelastung sei er stets in der Lage, seine Entscheidungen erfolgreich und kurzfristig umzusetzen. Er verfüge über eine gute Auffassungsgabe, die es ihm erlaube, auch schwierige und komplexe Sachverhalte schnell und zutreffend zu erfassen. Der Beigeladene zu 8) durchdenke diese Sachverhalte und damit verbundene Problemstellungen folgerichtig und ziehe daraus stets die richtigen Schlüsse. Sachzusammenhänge überschaue er zügig. Er denke logisch und gründlich, selbst bei umfangreichem komplexen Sachverhalten. So gelange er immer zu klaren, zutreffenden und gut ausgewogenen Ergebnissen. Er sei stärkstem Arbeitsanfall jederzeit gewachsen und überwinde Mehrbelastungen selbst über längere Zeit hinweg ohne Einschränkungen. Zusätzlichen Belastungen begegne er mit gesteigerter Aktivität.

76

Der Beigeladene zu 8) verfüge über ein breit gefächertes allgemeines Rechtswissen und besitze ein überdurchschnittlich fundiertes Spezialwissen im Sachen-und Nachlassrecht. Das versetze ihn in die Lage, seine Kenntnisse konsequent in die Praxis umzusetzen und dadurch die anfallenden Arbeiten gut zu erledigen. Die ihm übertragenen Aufgaben als Rechtspfleger habe er auch in Beurteilungszeitraum mit Engagement erledigt und dabei weiterhin gute Leistungen erzielt. Diese Leistungen habe er im Beurteilungszeitraum sogar noch deutlich steigern können. Er sei auch immer bereit, bei personellen Engpässen Mehrarbeit zu übernehmen. Ohne das gesteigerte Engagement des Beigeladenen zu 8) hätten sich diese Engpässe in mehreren Situationen nicht bewältigen lassen. Der außergewöhnliche Fleiß des Beigeladenen zeichne ihn in besonderem Maße aus. Er lasse es zudem auch an der nötigen Zuverlässigkeit, Sorgfalt und Genauigkeit in keiner Weise fehlen. Arbeitsrückstände lasse er nicht aufkommen. Für auftretende Probleme finde er stets sachgerechte Lösungen. Er könne dabei seine eigenen Vorstellungen gut umsetzen, wisse seinen Arbeitsablauf zu organisieren und finde gut vertretbare Lösungen. Auch bei schwierigen und komplexen Sachverhalten behalte er die nötige Übersicht. Seine schriftlichen Entscheidungen seien stilistisch einwandfrei, übersichtlich gegliedert, gut ausgewogen, sprachlich ansprechend und für alle Beteiligten verständlich formuliert. Die Termine in Nachlasssachen leite der Beigeladene zu 8) mit der nötigen Ruhe, dabei stets verbindlich. Auch könne er sich dabei jederzeit mühelos auf neue und schwierige Situation einstellen. Er verfüge über ein gutes Anpassungs- und Einfühlungsvermögen, sei immer höflich und taktvoll gegenüber Mitarbeitern, Dritten und Vorgesetzten. Der Beigeladene zu 8) sei äußerst hilfsbereit, wahre gute kollegiale Zusammenarbeit und sei ein allgemein geschätzter und anerkannter Rechtspfleger. Zusammenfassend handele es sich bei dem Beamten um einen sehr fleißigen und zuverlässigen Beamten, der sich zu einem verlässlichen und routinierten Grundbuch- und Nachlassrechtspfleger entwickelt habe. Auch in diesem Beurteilungszeitraum habe er wiederum Mehrarbeit übernommen. Den vielfältigen und umfangreichen Anforderungen stelle er sich mit Arbeitsfreude und besonderer Ausdauer. Insgesamt habe er seine Leistungen deutlich gesteigert.

77

Auch die Beigeladene zu 12) verfügt ausweislich ihrer aktuellen Beurteilung über ein sehr ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide schnell und sicher. Sie habe eine gute Auffassungsgabe und erfasse auch schwierige und häufig wechselnde Sachverhalte schnell und sicher. Bei umfangreichen und schwierigen Angelegenheiten verschaffe sie sich schnell den erforderlichen Überblick. Die Beigeladene zu 12) denke sehr gründlich und folgerichtig, sei einfallsreich und komme zu einem klaren, selbstständigen und gut abgewogenen Urteil. Die Beamtin sei körperlich voll leistungsfähig und auch stärksten Arbeitsbelastungen gewachsen. Erhöhten Anforderungen begegne sie mit gesteigerter Aktivität. Sie entwickle gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich dafür ein. Bei Handlungsbedarf entwickele sie sofort Eigeninitiative und finde für auftretende Probleme sehr zielstrebig stets gute Lösungen. Die Rechtspflegerin sei außerordentlich arbeitsfreudig und unermüdlich. Sie sei auch wegen eines Personalwechsels und der personellen Unterbesetzung in ihrem Gericht erneut bereit gewesen, neue Aufgabengebiete und Mehrarbeit zu übernehmen. Sie sei eine absolut loyale und integre Beamtin, auf die man sich jederzeit verlassen könne. Die Beigeladene zu 12) habe seit Beginn ihrer Tätigkeit immer ein breit gefächertes Aufgabengebiet bearbeitet. Trotzdem sei es ihr dank ihres großen Einsatzes stets gelungen, Rückstände zu vermeiden. Dabei erfülle sie ihre Aufgaben besonders gewissenhaft und zuverlässig. Bei ihrer Arbeit kämen ihr zum einen ihre sehr guten und umfangreichen Fachkenntnisse zustatten. Andererseits mache sie sich die modernen Medien zunutze und bewältige so ein umfangreiches Arbeitspensum in kürzester Zeit. In den oft schwierigen Terminen in Zwangsversteigerungsverfahren habe sie Verhandlungsgeschick, Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen gezeigt. Auch die Rechtsuchenden in den anderen von ihr bearbeiteten Abteilungen würden stets gleichbleibend höflich, kompetent und freundlich bedient. Ihre schriftlichen Entscheidungen würden von den Parteien generell anerkannt. Die Beigeladene sei zudem Ausbildungsleiterin und für das dritte Einstiegsamt. Hier bringe sie sich ein, sei engagiert und jederzeit für die Anwärter ansprechbar. Die tüchtige Beamtin habe ihre Leistungen im Beurteilungszeitraum weiter steigern können. Sie sei insbesondere im Interesse eines gut funktionierenden Geschäftsablaufs bereit gewesen, neue Aufgaben und Mehrbelastungen zu übernehmen, ohne dass die Qualität Ihrer Arbeit darunter gelitten habe. Überaus loyal und kompetent sei sie eine Rechtspflegerin, deren Leistungen qualitativ und quantitativ überzeugten.

78

In noch größerem Umfang finden sich solche Prädikate in der letzten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 17). Dieser Beamte besitzt danach ein besonders stark ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, das er mit großem Engagement in seinen Aufgabenbereich einbringe. Er arbeite sehr selbstständig und erledige die ihm übertragenen Aufgaben sehr zügig, äußerst zielstrebig und mit der gebotenen Entschlossenheit und Entschlusskraft. Über Bedeutung und Tragweite seines Handelns sei er sich jederzeit bewusst. Dabei sei er auch uneingeschränkt bereit, Verantwortung für Entscheidungen zu übernehmen, die landesweit tausende von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gerichten betreffen. Der Beamte verfüge über eine äußerst gute und sehr schnelle Auffassungsgabe sowie ein sehr klares und abgewogenes Urteilsvermögen. Dadurch erfasse er auch sehr komplexe Sachverhalte sehr schnell und zutreffend und durchdenke sie im Anschluss sehr gründlich. Die damit verbundenen Aufgabenstellungen strukturiere er überzeugend und fokussiere sie auf den Kern des Problems, das er im Anschluss einer sehr ausgewogenen und nützlichen Lösung zuführe. Entscheidungen in seinem Arbeitsbereich treffe er nach sehr sorgfältiger Abwägung des „Für und Wider“ sehr selbstständig, ohne überstürzt zu handeln. In diesem Sinne nehme er seine Verantwortung äußerst kompetent, absolut eigenständig und höchst zuverlässig war. Der Beigeladene zu 17) sei sich seines Wertes bewusst, jedoch selbstkritisch und offen für begründete andere Meinungen. Er sei uneingeschränkt leistungsfähig und voll belastbar. Dabei sei er sehr flexibel sowie jederzeit bereit, auch zu ungünstigen Zeiten Dienst zu verrichten. Die zeitnah und fachlich optimale Aufgabenerledigung stehe für ihn immer uneingeschränkt im Mittelpunkt. Damit oft verbundene Mehrarbeit sei für ihn selbstverständlich. Dem Beigeladenen zu 17) sei es in kurzer Zeit gelungen, mit seiner hohen fachlichen Kompetenz und seinem großen Engagement seine Leistungen im Beurteilungszeitraum in allen Bereichen nochmals zu steigern. In bemerkenswerter Weise habe er in diesem Zeitraum seine umfangreichen und überdurchschnittlichen Fachkenntnisse nochmals deutlich gesteigert. Seine technischen Kenntnisse trügen zu einem tiefen, umfassenden und damit unverzichtbaren Wissen bei. Besonders hervorzuheben im Beurteilungszeitraum sei sein absolut professioneller Umgang mit aufgetretenen Problemen im Zusammenhang mit der ihm obliegenden Betreuung verschiedener IT-Anwendungen. Hier werde der Praxis gerade in problematischen Zeiten eine optimale telefonische Hilfestellung gewährleistet. Der Beigeladene zu 17) habe im Beurteilungszeitraum mit großen fachlichen Können und äußerster Sorgfalt die sog. Rechte-Administration für Nutzer des zentralen Testamentsregisters und des zentralen Vollstreckungsgerichts sowie des entsprechenden Portals vorgenommen.

79

Er sei zudem ein absolut verlässlicher und höchst kompetenter Ansprechpartner in verschiedenen Fachanwendungen. Aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner großen Kreativität, seines guten kollegialen Verhältnisses und seinem teamorientierten Verhalten gelinge es ihm, auf Arbeitsebene äußerst erfolgreich, Ideen und Verbesserungsvorschläge auch in verschiedenen Fachanwendungen zu platzieren und damit der Praxis nutzbar zu machen. Der Beigeladene zu 17) arbeite sehr präzise sowie lösungs- und zielorientiert. Technologische Innovationen begegne er sehr aufgeschlossen und sei bereit sowie in der Lage, neues Wissen selbstständig zu erlernen und Kenntnisse auf vertrautem Terrain erweitern. Der Beamte entwickele in den ihm übertragenen Aufgabengebieten sehr gute und kreative eigene Vorstellungen. Dabei arbeite er absolut selbstständig, sorgfältig und genau. Es gelinge Ihm, seine Arbeit sehr gut und effektiv zu organisieren sowie vorausschauend zu planen. Er gehe die Dinge äußerst zügig an und kenne kaum zeitliche Grenzen, bis Problemlösungen gefunden seien. Dabei gehe er zugleich sehr sorgfältig und sehr genau vor. Pünktlichkeit sei für ihn selbstverständlich. Er verstehe es, flexibel auf Hemmnisse oder Probleme zu reagieren und bewahre zugleich eine auf Balance bedachte Ruhe. Er sei ein höchst zuverlässiger Mitarbeiter, auf den man sich in jeglicher Hinsicht verlassen könne. Der Beigeladene sei stets freundlich und außergewöhnlich hilfsbereit. Sein ruhiges und ausgeglichenes Wesen sei in Problemsituationen hilfreich, in Alltagssituationen häufig wohltuend und schnell zielführend. Aufgrund seines Fachwissens sowie seiner überlegten Art sei er in der IT-Gruppe und dem Oberlandesgericht optimal integriert, sehr geschätzt und höchst anerkannt. Er habe bei wachsender Anzahl und Komplexität der Aufgaben seine Leistungen im Beurteilungszeitraum nochmals mehrfach deutlich gesteigert. Er sei als höchst qualifizierter und äußerst engagierter Mitarbeiter ein äußerst kompetenter und sehr wertvoller Ansprechpartner. Seine sehr große fachliche und stark ausgeprägte Sozialkompetenz, sein außerordentlich hohes Engagement sowie seine positiv offene Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, seien bemerkenswert.

80

Auch der letzte hier zu betrachtende Bewerber mit der aktuell vergebenen Gesamtbeurteilungsnote „3.3“, der Beigeladene zu 18), besitzt nach seiner Beurteilung einen besonders stark ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Auch er bringe dieses mit großem Engagement in die gesamte Tätigkeit des IT-Sachgebietes ein. Er arbeite in allen Bereichen völlig selbstständig und sei sich über Bedeutung und Tragweite seines Handelns jederzeit und uneingeschränkt bewusst. Dabei sei er jederzeit und uneingeschränkt bereit, Verantwortung für Entscheidungen zu übernehmen, die landesweit tausende von Nutzern in den Gerichten beträfen. Er durchdenke Sachverhalte immer sehr gründlich, erkenne so dank seines sicheren Urteilsvermögens auch schwierigste Zusammenhänge äußerst schnell und überschaue die sich daraus ergebenden Folgen immer frühzeitig, um dann die erforderlichen, fachlich hervorragenden Lösungen mit großer Entschlusskraft sinnvoll und praxisgerecht umzusetzen. Die ihn obliegenden Aufgaben erledige er auch unter größter Belastung außerordentlich zügig. Es gelinge ihm, in allen Sachgebieten äußerst komplexe Sachverhalte wie auch täglich dutzendfach vorkommende unterschiedliche Problemstellungen sehr schnell aufzunehmen, sofort überzeugend zu strukturieren und den Kern des Problems zu fokussieren. Dank dieser äußerst guten und sehr schnellen Auffassungsgabe, einhergehend mit einer präzisen Analyse der Umgebungsparameter bei technischen oder organisatorischen Problemfeldern sowie aufgrund seiner bemerkenswerten Kreativität finde er regelmäßig sehr gute und praxisgerechte Lösungen, für die er nachhaltig und zugleich konstruktiv mit großem Erfolg eintrete. Seine Entscheidungen wäge der Beamte sehr sorgfältig ab und führe die aus seinen Überlegungen resultierenden, wohl durchdachten, äußerst abgewogenen und anwendergerechten Maßnahmen zielstrebig durch. Der Beigeladene zu 18) sei uneingeschränkt und in bewundernswerter Weise belastbar, außerordentlich flexibel und leistungsfähig. Der enormen Aufgabenfülle im IT-Referat sowie häufig vorkommenden Belastungsspitzen begegne er mit herausragendem Arbeitseinsatz. Die zeitnahe und fachlich optimale Aufgabenerledigung stehen für ihn immer uneingeschränkt im Mittelpunkt. Dienst zu ungünstigen Zeiten, damit oft verbundene Mehrarbeit, auch bis spät abends und am Wochenende, sowie Arbeitstätigkeit an wechselnden Orten aufgrund seines vielfachen Einsatzes in verbundweiten Arbeitsgruppen seien für ihn absolut selbstverständlich. Dem Beamten sei es in kürzester Zeit und dabei in höchst bemerkenswerter Weise gelungen, seine Leistung in allen Bereichen nochmals deutlich zu steigern. Diese Entwicklung sei über den gesamten Regelbeurteilungszeitraum zu beobachten gewesen und habe sich zum Ende hin so beachtlich entwickelt, dass eine erneute Anhebung der Beurteilungsnote unausweichlich geworden sei, um seine fachlich höchst kompetente, außergewöhnlich engagierte und von einer eindrucksvollen Entwicklung geprägten Leistung korrekt abbilden zu können. Den technischen Betrieb der Anwendung von „ForumSTAR“ koordiniere der Beigeladene zu 18) eigenständig und souverän. Die Planung und Organisation von Schulungsmaßnahmen führe er völlig eigenständig und erfolgreich durch. Die Installation von Updates stimme er höchst verlässlich mit dem Landesbetrieb „Daten und Informationen“ ab. Im Beurteilungszeitraum sei besonders deutlich geworden, dass der Rechtspfleger zugleich über sehr gute Fachkenntnisse des materiellen Rechts und des Prozessrechts verfüge. Bei all seinen Tätigkeiten komme ihm sein außerordentlicher Fleiß, sein sehr gutes Planungsvermögen und seine sehr gute Organisationsfähigkeit zu gute. Er wisse seine Arbeit immer sehr gut zu strukturieren und sei in jedem relevanten Thema sofort präsent. Dabei arbeite er auch überaus sorgfältig und genau – und dies selbst in Phasen überaus starken Arbeitsanfalls. Hervorzuheben sei dabei auch seine Fähigkeit, dieses erworbene Wissen immer wieder ausbauen zu wollen und gerne an Dritte weiterzugeben. Er sei ein perfekter Multiplikator in der Projektgruppe. Dies gelte auch für das gesamte IT-Referat, insbesondere in Bezug auf seine Arbeitseinstellung, sein herausragendes Engagement, seine fachlichen Fähigkeiten und seine Kenntnisse der Datenverarbeitung. Der Beigeladene zu 18) habe eine erstaunliche Auffassungsgabe. Eigeninitiative und selbstständiges Arbeiten seien für ihn selbstverständlich. Man könne sich auf ihn jederzeit verlassen. Er erkenne selbst die relevanten Problemstellungen und entwickle in kürzester Zeit sehr gut strukturierte, hoch effiziente und sehr gut verwertbare Lösungsansätze. Dabei sei seine hohe Kreativität besonders zu betonen, die er gewinnbringend in seine Vorschläge einbringen könne. Aufgrund der hohen fachlichen Kompetenz sowie seiner kommunikativen Fähigkeiten vermöge er zugleich, seine Überlegungen in der Diskussion in der Führungsgruppe durchzusetzen. Dabei bleibe er immer teamorientiert und offen für andere Überlegungen und beziehe diese problemlos in seinen Lösungsansatz ein. Der Beamte sei ein bemerkenswert fleißiger Mitarbeiter. Er gehe die Dinge äußerst zügig an und kenne kaum zeitliche Grenzen, bis die Problemlösung gefunden sei. Dabei gehe er zugleich äußerst sorgfältig und sehr genau vor. Pünktlichkeit sei für ihn selbstverständlich. Planungen im Projekt übernehme er absolut eigenständig, er koordiniere die erforderliche Personalressourcen und überwache Sie, soweit nötig, in der Umsetzung. Er verstehe es, höchst flexibel auf Hemmnisse oder Probleme zu reagieren und bewahre zugleich ein auf Balance bedachte Ruhe. Er könne seinen Standpunkt argumentativ sehr überzeugend vermitteln und vertreten. Der Beigeladene zu 18) sei – für ihn selbstverständlich – trotz seiner bereits jetzt bestehenden erheblichen Arbeitsbelastung noch immer stets bereit, zusätzliche neue Aufgaben zu übernehmen. Sowohl im Umgang mit Vorgesetzten als auch mit Teammitgliedern oder Anwendern sei der Beigeladene stets ein freundlicher und hilfsbereiter Kollege. Er sei als zentraler Mitarbeiter der Projektgruppe und des IT-Referats gerade im Beurteilungszeitraum seinen Aufgaben in besonderer Weise gerecht geworden. Seine hohe fachliche und soziale Kompetenz, sein außergewöhnliches Engagement sowie die höchst kreative und engagierte Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, führten dazu, dass er als maßgeblicher Partner des Projektleiters fungiere. Auch die Aufgabe als Vertreter des Projektleiters nehme er bei dessen Abwesenheit mit großer Verantwortung und Sorgfalt war.

81

Insgesamt habe der Beigeladene zu 18) seine Leistungen im Beurteilungszeitraum als zentraler Mitarbeiter der Projektgruppe und des IT-Referats in bemerkenswerterweise mit schier unerschöpflichem Engagement, mit bemerkenswertem Organisationstalent und juristischen Fachkenntnissen nochmals wesentlich gesteigert. Seine sehr große fachliche und stark ausgeprägte soziale Kompetenz, sein außerordentlich hohes Engagement sowie seine positive offene Art, Projektthemen anzugehen und zu behandeln, seien bemerkenswert. In kürzester Zeit habe er sich zusätzliches um ein umfangsreiches Wissen in nahezu allen Bereichen angeeignet, die in seinem Sachgebiet relevant seien. Er sei jederzeit in der Lage dieses Wissen anzuwenden und auch an andere Mitglieder der Projektgruppe weiterzugeben. Er sei uneingeschränkt für alle Aufgaben verwendbar. Er habe über den Regelbeurteilungszeitraum hinweg und insbesondere im Zeitraum seit der letzten Beurteilungen seine Leistungen in einem Maße gesteigert, das es aufgrund der dargestellten, erneut erhebliche Entwicklung geboten gewesen sei, seine Beurteilungsnote nochmals anzuheben.

82

Mit den dergestalt dokumentierten Ergebnissen von Leistung, Befähigung und fachlicher Eignung der mit „3.3“ beurteilten Beigeladenen kann die Antragstellerin nicht mithalten. Zwar sind in ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung gleichfalls einige der vorstehend dargestellten besonderen Ausprägungsgrade aufgeführt, etwa zu ihrem Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, insbesondere bei den von ihr „sehr ernst“ genommenen Kontroll- und Aufsichtsfunktionen, ihrem Einfallsreichtum und der Sorgfalt, die sie bei ihren – als gut abgewogen und fundiert beschriebenen – Entscheidungen verwende. Diese wenigen hohen Prädikate reichen jedoch bei weitem nicht aus, um mit den wesentlich besser beurteilten Beigeladenen zumindest gleichzuziehen. Im Gegenteil finden sich in ihrer Beurteilungen an mehreren Stellen auch deutliche Hinweise auf durchschnittliche oder gar unterdurchschnittliche Leistungen. So wäre nach Auffassung ihres Beurteilers hin und wieder eine etwas stringentere Herangehensweise wünschenswert gewesen. Die Recherchen der Antragstellerin böten lediglich eine „ausreichende“ (also nicht umfassende) sachliche Grundlage für Ihre Entscheidungen, die sie „regelmäßig“ (also nicht immer) innerhalb „angemessener“ Zeit (also nicht schnell) treffe. Zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe nutze die Antragstellerin zwar intensiv die Möglichkeiten des Telefonates und des Mailverkehrs mit den Verfahrensbeteiligten. Zur besseren Dokumentation der Verfahrensabläufe sei allerdings zukünftig, so der Beurteiler, eine etwas aussagekräftigere Darstellung der Inhalte der geführten Telefonate wünschenswert. Dementsprechend sei bei ihr auch die – so wörtlich – „erforderliche“ Fähigkeit zur Selbstkritik vorhanden. Mit diesen Umschreibungen wird für den objektiven Leser der Beurteilung deutlich, dass im Leistungsgesamtbild der Antragstellerin nach Auffassung ihres Beurteilers nicht nur die Anforderungen übertreffende Leistungen festzustellen gewesen sind.

83

Auch wenn diese deutlichen Anklänge von Kritik des Beurteilers in Anbetracht der in der Beurteilung der Antragstellerin zum Teil auch ordentlichen Bewertungen als nicht schwerwiegend anzusehen sind, so bewegt sich die Antragstellerin mit ihren sonstigen Einzelwertungen dennoch ersichtlich innerhalb der Notenstufe „Entspricht voll den Anforderungen“, wenn auch im oberen Bereich („4.1“). Eine Leistung, die bereits als die Anforderungen übertreffend („3.3“) zu bewerten wäre, ist aufgrund ihrer dienstlichen Beurteilung nicht erkennbar.

84

Die Entscheidung des Antragsgegners, bei diesem Sachverhalt die vorgenannten Beigeladenen zu befördern, entspricht nach dieser vergleichenden Auswertung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in jeder Hinsicht dem Leistungsgrundsatz. Jede andere Entscheidung wäre mit den verfassungsrechtlichen (Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV) und einfachgesetzlichen (§ 9 BeamtStG) Vorgaben nicht vereinbar. Ein Beurteilungs- bzw. Ermessensfehler des Antragsgegners in seinem Besetzungsvermerk vom 15. April 2015 liegt nach alledem unter keinen denkbaren Umständen vor.

85

Im Ergebnis gilt Gleiches hinsichtlich der mit „4.1“ beurteilten Beigeladenen, die im Rahmen der Einzelexegese wegen besonders zahlreicher höchster und hoher Einzelbewertungen als besser geeignet ausgewählt worden sind. Hier tritt der Leistungsunterschied zur Antragstellerin zwar nicht mit der gleichen Evidenz wie bei den vorstehend ausgewerteten Beurteilungen der Beigeladenen zu 8), 12), 17) und 18) zutage. Er ist jedoch zumindest in einem Maße erkennbar, das die Auswahlentscheidung des Antragsgegners als plausibel erscheinen lässt.

86

So ist die Beigeladene zu 4) ausweislich ihrer letzten dienstlichen Beurteilung eine sehr erfahrene Beamtin mit einem besonders ausgeprägten Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie entschließe sich auch unter schwierigsten Umständen stets rasch und sicher. Die Auffassungsgabe der angenehm bescheiden und zurückhaltend auftretenden Beamtin sei sehr gut. Ihr Denkvermögen sei schnell und präzise, ihr Urteilsvermögen immer ausgewogen und folgerichtig. Sie sei auch stärksten Belastungen über einen längeren Zeitraum hinweg gewachsen. Die Beigeladene zu 4) verfüge über gute, spezialisierte und auf dem neuesten Stand gehaltene Fachkenntnisse. Sie übersehe kein Detail und besitze zugleich ein Blick fürs Wesentliche. Die Leistungsfähigkeit der erfahrenen Beamtin liege spürbar über dem Durchschnitt ihrer Vergleichsgruppe. Auf die Beigeladene zu 4) sei jederzeit Verlass. Sie sei äußerst fleißig, pünktlich, sorgfältig und genau. Die Beamtin arbeite stets aus eigenem Antrieb und sehr selbstständig. Sie teile sich auch bei einer hohen Arbeitsbelastung die ihr übertragenen Aufgaben geschickt ein und führe sie zielstrebig zu Ende. Steigendem Geschäftsaufkommen begegne sie unaufgefordert mit lobenswertem Einsatz und Durchhaltevermögen. Sie zähle zu den Stützen der Abteilung. Die Rechtspflegerin werde als souveräne Rechtspflegerin wahrgenommen. Die Beigeladene zu 4) habe ihre dienstliche Eignung und Leistung weiter verbessern können. Ihr Fachwissen verfüge über einen Detailreichtum, das auch von wesentlich erfahrenen Rechtspflegern nicht übertroffen werde. Die Fachanwendung „RegisStar“ beherrsche sie bis in die feinsten Verästelungen hinein. Neben ihrem äußerst umfangreichen Dezernat in Register- und Hinterlegungsverfahren engagiere Sie sich für alle organisatorischen Fragen und Probleme des zentralen Registergerichts.

87

Nach ihrer letzten dienstlichen Beurteilung besitzt die Beigeladene zu 5) ein äußerst ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Sie erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handelns, stehe hierfür uneingeschränkt ein und sei sich ihrer Verantwortung bewusst. Sie sei sehr entschlussfreudig. Entscheidungen treffe sie schnell und sicher. Sie verfüge über ein natürliches Selbstbewusstsein und sei befähigt, die eigene Arbeitsleistung kritisch zu werten. Neue Sachverhalte werden schnell und richtig erfasst, größere und schwierigere Sachzusammenhänge in kurzer Zeit überblickt. Sie denke sehr gründlich, einfallsreich und folgerichtig und gelange zu klaren, selbstständigen und gut abgewogenen Ergebnissen. Sie besitze zugleich den Blick fürs Wesentliche und leiste uneingeschränkt brauchbare Arbeit. Die Leistungsfähigkeit der Beigeladenen zu 5) liege sehr spürbar über dem Durchschnitt ihrer Vergleichsgruppe. Auf sie sei jederzeit Verlass. Die Beamtin sei außerordentlich arbeitsfreudig und unermüdlich. Sie bewältige in kurzer Zeit ein großes Arbeitspensum und arbeite dabei immer sehr gründlich, sorgfältig und genau. Die Rechtspflegerin werde stets aus eigenem Antrieb und völlig selbständig tätig. Dank ihres guten Planungs- und Organisationsvermögens teile Sie sich Ihre Arbeit sehr geschickt ein und führe sie unabhängig von ihrer Arbeitsbelastung zielstrebig zu Ende. Einem steigenden Geschäftsaufkommen begegne sie stets und unaufgefordert mit verstärktem Einsatz. Die Beigeladene zu 5) sei eine kompetente, serviceorientierte, aber auch souveräne Rechtspflegerin mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungsvermögen. Bei ihr stünden praktikable Lösungen im Vordergrund, sie erkenne aber auch bestehende sachliche und rechtliche Probleme. Insgesamt bewältigte sie mit hohem persönlichen Einsatz sehr souverän ein deutlich überdurchschnittliches Arbeitspensum und lasse keine Arbeitsrückstände aufkommen.

88

Die Beigeladene zu 11) verfüge über ein sehr ausgeprägtes Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie erfasse schnell das Wesentliche, zeige Entschlusskraft und verstehe sich durchzusetzen. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe, die es ihr ermögliche, auch schwierige und komplexe Sachverhalte schnell und richtig zu erfassen. Die Beigeladene zu 11) erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handels und übernehme hierfür jederzeit uneingeschränkt die Verantwortung. Sie sei sich ihres Wertes bewusst, dabei jedoch auch selbstkritisch und nicht überheblich. Sie stehe Neuem immer aufgeschlossen gegenüber. Die Rechtspflegerin sei sehr starkem Arbeitsanfall jederzeit uneingeschränkt gewachsen. Mehrarbeit bewältige sie mit großem Fleiß, Ausdauer und gesteigertem Arbeitseifer. Sie sei stets bereit, weitere Aufgaben zu übernehmen bzw. sich bei Personalengpässen zusätzlich mit einzubringen. Die Beigeladene zu 11) habe sich vor allem im Grundbuchrecht zwischenzeitlich sehr fundierte und umfangreiche Fachkenntnisse angeeignet. Dies gelte auch für weitere Rechtsgebiete. Auch hier seien ihr in die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, aber auch die entsprechenden Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bestens vertraut. Sie beherrsche das maßgebliche Verfahrensrecht und lege mit der Vertiefung und Verfeinerung ihres profunden und gefestigten Wissens die Grundlage dafür, auch bei rechtlich schwierigen und komplizierten Sachverhalten zutreffende Lösungen zu finden. Die Beigeladene zu 11) verstehe es, ihre Arbeit geschickt einzuteilen und diese rationell und zielstrebig zu erledigen. Sie sei äußerst fleißig und zeige eine bemerkenswerte Arbeitsfreude. Die ihr übertragenen Aufgaben habe sie stets gewissenhaft, sorgfältig und gründlich erledigt. Aufgrund ihrer flotten und zügigen Arbeitsweise verstehe sie es, in kurzer Zeit große Arbeitsmengen zu erledigen. Rückstände habe die Beamtin nie aufkommen lassen. Die von ihr gefertigten Beschlüsse seien immer wohl begründet und in sich schlüssig. Die Entscheidungen bewiesen, dass sie auch mit der aktuellen Rechtsprechung stets bestens vertraut sei. Die Beigeladene zu 11) verfüge über eingehende und umfangreiche EDV-Kenntnisse. Sie verstehe es, diese bei ihrer Tätigkeit mit großem Geschick gewinnbringend zu nutzen. Die Beamtin entwickle gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich für deren Umsetzung ein. Sie handele auf eigene Initiative und bedürfe keiner Anstöße. Für auftretende Probleme finde sie zielstrebig und selbstständig gute und brauchbare Lösungen. Sie sei eine freundliche, aufgeschlossene und äußerst hilfsbereite Mitarbeiterin, die sowohl von ihren Kolleginnen und Kollegen, aber auch von ihren Vorgesetzten geachtet und geschätzt werden. Sie besitze ein gutes Anpassungs- und Einfühlungsvermögen. Die Zusammenarbeit mit ihr sei stets konstruktiv und angenehm. Die Bewerberin habe mit ihrer Einarbeitung in ein anspruchsvolles Sachgebiet Ihre Flexibilität und vielseitige Verwendbarkeit bewiesen. Außerdem habe sie eindrucksvoll gezeigt, dass sie auch die rechtliche Materie sicher beherrsche. Die mit ihrer Telearbeit verbundenen besonderen organisatorischen Arbeitsabläufe habe die Beamtin sicher im Griff und beweise auch insoweit große Zuverlässigkeit und besonderes Verantwortungsbewusstsein. Auch die hohe Flexibilität, die vielseitige Verwendbarkeit, die besondere Zuverlässigkeit, das verbesserte Planungsvermögen und die optimierte Organisationsfähigkeit zeugten von einer deutlichen Leistungssteigerung.

89

Auch die Beigeladene zu 19) verfügt nach den Aussagen ihres Beurteilers über ein äußerst ausgeprägtes Pflicht und Verantwortungsbewusstsein. Sie erkenne stets die Tragweite und Bedeutung ihres Handelns. Für ihr Handeln übernehme Sie uneingeschränkt Verantwortung und stehe selbstsicher, ohne überheblich zu sein, dafür ein. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide stets sicher. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe; sie erfasse neue Sachzusammenhänge und Probleme rasch und sicher. Sie sei sehr entschlussfreudig und entscheide stets sicher. Die Beamtin verfüge über eine gute Auffassungsgabe. Sie erfasse neue Sachzusammenhänge und Probleme rasch und sicher, dabei denke sie jeweils gründlich und folgerichtig. Sie sei einfallsreich und komme so zu einem klaren und gut abgewogenen Urteil. Die Beigeladene zu 19) sei stets bereit, neue Aufgaben zu übernehmen und auch stärkerem Arbeitsanfall gewachsen. Diesen bewältige sie durch verstärkten Einsatz. Die Bewerberin entwickele gute eigene Vorstellungen und setze sich nachdrücklich dafür ein. Für auftretende Probleme finde sie stets zielstrebig gute Lösungen. Sie arbeite mit besonderem Eifer und Organisationstalent, geschickt, sehr sorgfältig und besonders zuverlässig, dabei gewissenhaft und äußerst engagiert. Sie sei sofort bereit gewesen, Insolvenzverfahren und den besonders publikumsintensiven Bereich der Kontenschutzverfahren zu übernehmen. Mit viel Verhandlungsgeschick habe sie hier auch schwierigste Einzelfallentscheidungen in kürzester Frist treffen und die Beteiligten vermitteln können. Ihre Entscheidungen seien klar, prägnant und sehr gründlich durchdacht. Sie arbeite sich rasch und zielsicher in neue Fachgebiete ein. Die Beamtin sei immer freundlich, dabei höflich, hilfsbereit und beweise gegenüber Publikum und Ratsuchenden stets großes Verhandlungsgeschick. Sie arbeite gerne im Team und bringe sich dort hervorragend ein. Für Führungsaufgaben sei sie sehr gut geeignet. Die Beigeladene habe über Jahre hinweg ihre Leistungen stetig weiter steigern können. Sie gehe mit außergewöhnlichem Engagement auf das rechtsuchende Publikum, aber auch auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hauses zu. Dabei vermittele Sie Ihnen sehr glaubhaft ihr Interesse an den jeweiligen Anliegen, was zu sehr positiven Rückmeldungen führen.

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Die Beigeladene zu 21) besitze ebenso ein sehr ausgeprägtes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein. Der reibungslose und effektive Geschäftsablauf im Amtsgericht liege hier stets sehr am Herzen. Deshalb sei sie auch immer wieder bereit, zur Entlastung Aufgaben der Geschäftsleitung, wie zum Beispiel die Gerichtsvollzieher- und Schiedsmannsangelegenheiten zu übernehmen. Sie sei sich stets der Bedeutung und Tragweite ihres Handelns bewusst und nehme die ihr übertragenen Aufgaben sehr ernst. Dabei stehe sie für ihr Handeln uneingeschränkt und selbstsicher ein. Neuen Aufgaben stelle Sie sich selbst unter schwierigen Umständen stets mit großer Entschlussfreude und entscheide dank ihrer umfangreichen Erfahrungen und guten Auffassungsgabe sowie ihrer sehr gründlichen und stets folgerichtigen Denkweise äußerst schnell und sicher. Die von ihr getroffenen Entscheidungen seien daher stets gut abgewogen und praxistauglich. Es sei ihr ein ständiges Anliegen, betriebliche Verfahrensabläufe zu optimieren und auf Effektivität zu hinterfragen. Die Beamtin sei stärkstem Arbeitsanfall gewachsen. Sie begegne erhöhten Anforderungen mit gesteigertem Einsatz. An schwierigen Problemen arbeite Sie mit bemerkenswerter Dauer. Sie leiste immer wesentlich mehr als von ihr erwartet werden. Sie habe auch nach ihrer zweiten Elternzeit erwartungsgemäß an ihr früheres Leistungsniveau angeknüpft und erziele qualitativ und quantitativ sogar noch höhere Arbeitsleistungen als je zuvor. Sie arbeite völlig selbständig und finde für die auftretenden Probleme sehr zielstrebig stets gute praxistaugliche Lösungen. Sie verfüge über eine sehr gute Organisationsfähigkeit und führe ihre Arbeit äußerst rationell und besonders zielstrebig durch. Dabei nutze Sie die Möglichkeiten der Datenverarbeitung sehr geschickt, äußerst kompetent und sehr effektiv für sich und die ihr zuarbeitenden Geschäftsstellen. Dank ihrer enormen Leistungsbereitschaft und Flexibilität sowie ihres praktischen Geschicks gelinge es ihr – notfalls auch unter Verzicht auf Freizeit – stets, die ihr übertragenen Sachgebiete optimal zu bearbeiten. Ihre Entscheidungen und Verfügungen seien immer sehr gründlich durchdacht, präzise formuliert und erschöpfend begründet. Die Beigeladene bewältige aufgrund ihres umfassenden Fachwissens und ihrer sehr breit gefächerten Erfahrung in kürzester Zeit ein besonders umfangreiches Arbeitspensum und arbeite dabei dennoch stets äußerst gründlich, sorgfältig und genau. In Zwangsversteigerungsterminen trete sie stets souverän und sehr gut vorbereitet auf und pflege mit dem Publikum einen höflichen, hilfsbereiten aber auch bestimmten Umgang. Die Beamtin verfüge über eine hohe soziale Kompetenz und werde als Kollegin im Hause wegen ihrer Teamfähigkeit sehr geschätzt, zumal sie über ein offenes Wesen verfüge und stets freundlich, hilfsbereit unverbindlich auftrete. Sie sei deshalb auch bei Ihren Vorgesetzten sehr beliebt und geschätzt. Aufgaben der Geschäftsleitung nehme sie mit großem Engagement war. Die Beigeladene habe im gesamten Beurteilungszeitraum insbesondere ihre sehr flexible Einsatzfähigkeit unter Beweis gestellt und sich mit sehr hoher Leistungsbereitschaft stets auch über den eigenen Aufgabenbereich hinaus aus eigenem Antrieb für die Gesamtbelange des Geschäftsbetriebes engagiert. Sie erledige die ihr neu übertragenen, vielschichtigen Rechtspflegeraufgaben mit bemerkenswert hohen Engagement und vorbildlicher Motivation. Der reibungslose Ablauf aller Geschäfte des Gerichts liege ihr am Herzen. Sie sei stets bereit, an Problemlösungen mitzuwirken und überlastete Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen. Zudem sei sie im Notfall aus dem Stand heraus in der Lage, weitere Aufgaben der Geschäftsleitung zu übernehmen. Aufgrund ihres freundlichen Wesens, ihres enormen Fleißes und ihrer hohen Einsatzbereitschaft gelte sie im Gericht als Vorbild und gehöre zu den tragenden Säulen der dortigen Belegschaft, insbesondere auch des Rechtspflegerteams. Die Beamtin habe an Berufs- und Lebenserfahrung weiter gewonnen und sei noch routinierter geworden, so dass sie ein sehr vielschichtiges Dezernat in allen Teilgebieten hervorragend beherrsche und mit besten Arbeitsergebnissen bearbeite. Insgesamt handele es sich bei ihr um eine weit überdurchschnittlich engagierte und sehr qualifizierte Rechtspflegerin, die bereits seit vielen Jahren Spitzenleistungen erbringe.

91

Die Beigeladene zu 22) sei eine Beamtin mit ausgeprägtem Pflichtbewusstsein. Sie zeige in ihrer Arbeit ein Gefühl für die wichtige Bedeutung ihrer Aufgabe in der Rechtspflege und für die nicht minder verantwortungsvolle Tätigkeit als Geschäftsleitung. Sie stehe stets für ihr Handeln ein und treffe Entscheidungen auch unter widrigen Umständen schnell und sicher. Aufgrund ihrer guten Fachkenntnisse könne Sie selbstbewusst auftreten, ohne aber dabei ihre Fähigkeit zur Selbstkritik zu vergessen. Die Beamtin verfüge über eine ausgeprägt gute Auffassungsgabe, die es ihr ermögliche, neue Sachverhalte auch komplexer Art schnell zu erfassen und sich auch bei großen und schwierigen Sachverhalten schnell den erforderlichen Überblick zu verschaffen. Sie denke sehr gründlich und stets folgerichtig, entwickle eigene Ideen und komme so stets treffsicher zu einem klaren abgewogenen Ergebnis. Die Beigeladene zu 22) sei starkem Arbeitsanfall jederzeit und uneingeschränkt gewachsen. Sie sei hoch belastbar, habe erkennbar Freude an ihrer Tätigkeit und bewältige Mehrarbeit mit hohem Fleiß, Ausdauer und gesteigertem Arbeitseifer. Insbesondere in der letzten Hälfte des Beurteilungszeitraumes habe sie ihr weit überdurchschnittliches Engagement nachdrücklich unter Beweis gestellt. Dabei habe sie in erheblichem Umfang Mehrarbeit übernommen. Ihre große Belastbarkeit zeige sich auch unter den sonstigen täglich wechselnden Herausforderungen der Tätigkeit einer Geschäftsleiterin. Die Beigeladene zu 22) erledige die ihr übertragenen Aufgaben in allen Tätigkeitsbereichen absolut selbständig, rationell und zielstrebig. Sie verfüge über gute und umfangreiche Fachkenntnisse, dies ihr ermöglichten, ihre Aufgaben gut koordiniert zu bearbeiten. Die von ihr gefertigten Beschlüsse seien stets wohl begründet, in sich schlüssig und klar verständlich abgefasst. Besonders in ihrem Einsatzbereich als Rechtspflegerin fielen ihr überdurchschnittliches Engagement und das große Einfühlungsvermögen auf, mit dem sie die Fälle bearbeite. Die Beamtin sei äußerst fleißig und zeige eine bemerkenswerte Arbeitsfreude. Sie erledige die ihr übertragenen Aufgaben sicher, gewissenhaft, sehr sorgfältig und gründlich. Aufgrund ihrer flotten und zügigen Arbeitsweise erledige sie in kurzer Zeit große Mengen an Arbeit. Rückstände lassen Sie nicht aufkommen und sie sei jederzeit bereit, auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. In ihrer Funktion als Geschäftsleiterin des Amtsgerichts habe sie ein außergewöhnliches Organisations- und Planungsvermögen bewiesen und weiter ausgebaut, welches ihr verbunden mit einer guten Auffassungsgabe, Eigeninitiative und Flexibilität gerade die Fähigkeiten verliehen, die diese Funktionen erforderten. Gerade für die weitgefächerten Verwaltungsaufgaben eines kleinen Amtsgerichts sei sie besonders gut geeignet. Die Beamtin arbeite stets zuverlässig. Arbeitsergebnisse würden immer pünktlich erbracht. Die Beigeladene zu 22) sei eine freundliche, aufgeschlossene, aufrichtige und äußerst hilfsbereite Beamtin, die wegen dieser Eigenschaften ihr schnell erworbenes Ansehen und ihre Akzeptanz weiter gefestigt habe. Im Beurteilungszeitraum habe sie ihr ohnehin schon sehr hohes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein durch die Übernahme zusätzlicher Aufgaben intensiviert.

92

4. Greifen aus dem Vorstehendem die Einwände gegen die Beurteilungen der nach dem Beschluss des Senats vom 18. August 2015 verbliebenen Beigeladenen nicht durch, so darf eine einstweilige Anordnung schließlich nicht wegen der von der Antragstellerin gegen ihre eigene dienstliche Beurteilung erhobenen Rügen ergehen.

93

a) Auch die Beurteilung der Antragstellerin unterliegt, wie oben bereits dargelegt, wegen der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsermächtigung mit dem damit korrespondierenden Bewertungsspielraum nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Auch bei Rügen gegen die eigene Leistungsbeurteilung erfolgt die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle nur daraufhin, ob der Beurteiler gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat bzw. ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hiervon ausgehend ist nach ständiger Rechtsprechung eine dienstliche Beurteilung vor allem nicht schon dann rechtsfehlerhaft, wenn der Beurteilte seine Leistungen besser einschätzt als der Beurteiler. Damit würde letztlich der eigentliche Beurteilungs- und Bewertungsvorgang nicht mehr dem Beurteiler, sondern dem Beurteilten zukommen.

94

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Antragstellerin erhobenen Rügen gegen das Ergebnis ihrer letzten dienstlichen Beurteilung vom 2. März 2015 nicht geeignet, ihrem Eilantrag zum Erfolg zu verhelfen. Soweit sie vorträgt, sie sei in Wirklichkeit mit ihren Leistungen besser zu benoten, setzt sie im Ergebnis lediglich ihre eigene Bewertung an die Stelle der von ihrem Beurteiler erfolgten Leistungsbeurteilung. Dies reicht jedoch für eine vorläufige Verhinderung der Beförderung ihrer Konkurrenten nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen nicht aus.

95

Die von der Antragstellerin als fehlerhaft angesehene Nichtberücksichtigung ihres (von ihr als schwierig angesehenen) Dienstpostens und der in diesem Zusammenhang weiterhin gerügte Eingriff in ihre sachliche Unabhängigkeit als Rechtspflegerin bedürfen einer eingehenden Untersuchung in einem Hauptsacheverfahren, das die Frage der Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Beurteilung zu beantworten hätte. Die von der Antragstellerin mit ihrem – hier allein zur Entscheidung stehenden – Eilantrag begehrte vorläufige Untersagung der Beförderung aller 23 Ausgewählten darf mit dieser Begründung nicht erfolgen. Es kann diesen Beamten insofern schlechterdings nicht zugemutet werden, ihre eigene Beförderung, die schließlich jeweils auf der Grundlage ihrer guten Beurteilung und damit als Ergebnis ihrer erbrachten Leistungen erfolgen soll, von einem – sich gegebenenfalls über mehrere Jahre erstreckenden – Beurteilungsrechtsstreit der Antragstellerin abhängig zu machen. Dass dies bei einer sachgerechten Anwendung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht gerechtfertigt sein kann, wurde oben bereits eingehend dargelegt.

96

III. Die Antragstellerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Hierzu gilt im Einzelnen:

97

1. Die Gerichtskosten erster Instanz trägt die Antragstellerin als mit ihrem Antrag letztlich unterlegene Beteiligte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskosten zweiter Instanz ab der Rücknahme der Beschwerde der Beigeladenen zu 8) und 15) trägt die Antragstellerin gleichfalls als unterlegene Beteiligte (§ 154 Abs. 1 VwGO), bis zu deren Rücknahme als verschuldensabhängige Kosten (§ 155 Abs. 4 VwGO). Diese Vorschrift ist als Spezialregelung nach dem Ermessen des Senats auch bei der Rücknahme eines Rechtsmittels anwendbar (vgl. HessVGH, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 1 TE 3826/87 -, OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 1992 - 3 B 1247/90 -, beide juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2014, § 155 Rn. 19; Eyermann/Rennert, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 10; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 155 Rn. 77 und 80; Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 155 Rn. 15 und 20; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkomm., Stand Juli 2015, § 155 Rn. 24). Diese Regel greift hier ein, weil die Antragstellerin selbst auf mehrfache Hinweise vom Antragsgegner und einzelnen Beigeladenen ausdrücklich an ihrem Antrag auf Untersagung der Beförderung aller Konkurrenten festgehalten hat.

98

Da – wie im Aufhebungsbeschluss vom 18. August 2015 und vorstehend ausgeführt – die Beiladungen des weit überwiegenden Teils der mit „3.3“ beurteilten Bewerber offensichtlich nicht erforderlich waren, um den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu sichern, handelt es sich um von ihr schuldhaft verursachte Kosten. Gleiches gilt hinsichtlich der Beigeladenen zu 14), die ihre Beschwerde nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses vom 18. August 2015 mit Zustimmung der Hauptbeteiligten für erledigt erklärt hat. Da aus den gleichen Gründen auch hier die fraglichen Beiladungen objektiv nicht erforderlich waren, um den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu sichern, handelt es sich um von ihr schuldhaft verursachte Kosten, was im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO zu Lasten der Antragstellerin zu berücksichtigen ist.

99

2. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der nach dem Aufhebungsbeschluss vom 18. August 2015 verbliebenen Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese in beiden Instanzen keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

100

3. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der mit dem Aufhebungsbeschluss ausgeschiedenen Beigeladenen zu 1) bis 3), 6) und 7), 10), 13), 16), 20) und 23) entspricht gleichfalls nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da auch diese Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Dies gilt wiederum für beide Instanzen.

101

4. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO legt der Senat auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 9) und 15) der Antragstellerin auf, und zwar wiederum verschuldensabhängig gemäß § 155 Abs. 4 VwGO, auf. Hier gilt das vorstehend zu den Gerichtskosten Ausgeführte (IV. 1.) entsprechend. Die Kostentragungspflicht besteht allerdings nur für die außergerichtlichen Kosten dieser Beigeladenen in der zweiten Instanz, da diese in erster Instanz keine Sachanträge gestellt hatten.

102

5. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 14) sind nach erfolgter Erledigungserklärung schließlich gleichfalls der Antragstellerin, und zwar sowohl verschuldensabhängig (§ 155 Abs. 4 VwGO) als auch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO wegen voraussichtlichen Unterliegens, aufzuerlegen.

103

IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz - GKG -. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 11 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, S. 15 des Urteilsabdrucks – insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt; sowie Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG -, IÖD 2014, 42; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 - 5 ME 116/14 -, NVwZ-RR 2014, 941).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.786,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller, der als Polizeioberkommissar der Besoldungsgruppe A 10 im Dienst des Antragsgegners steht, begehrt die Beförderung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11.

2

Der nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ausgelegte Antrag des Antragstellers, mindestens eine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 gem. Anlage II zum Landesbesoldungsgesetz - LBesG - so lange nicht mit einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch rechtskräftig entschieden ist, hat keinen Erfolg.

3

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Lässt die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Überprüfung bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil dann eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt.

4

Der Antragsteller kann sich vorliegend zwar auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes berufen. Ihm würden ohne ein sofortiges gerichtliches Eingreifen Rechtsnachteile drohen, die in einem späteren Hauptsacheverfahren nicht zu beheben wären (OVG RP, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 2 B 11557/02 -, juris).

5

Er hat jedoch einen Anordnungsanspruch nicht im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Es ist nicht erkennbar, dass die seitens des Antragsgegners zu Gunsten des den letzten Beförderungsrang innehabenden Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig ist und der Antragsteller bei ordnungsgemäßer Wiederholung der Auswahlentscheidung möglicherweise selbst zum Zuge käme.

6

Die vom Antragsteller vorgetragenen Einwände gegen das beim Antragsgegner praktizierte Beförderungsauswahlverfahren greifen nicht durch. Sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - bzw. § 10 Abs. 1 Landesbeamtengesetz - LBG - ist nicht verletzt. Danach hat jeder Deutsche ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Hiermit korreliert der Anspruch eines Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Um eine Durchsetzung der genannten Rechte sicherzustellen, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, NVwZ 2012, 366, m. w. N.). Liegt eine Verletzung des Bewerberanspruchs vor, kann der abgelehnte Beamte eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint.

7

Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung erfolgte nach dem Grundsatz der Bestenauslese und somit unter Beachtung des oben erwähnten Leistungsprinzips. Diesem zufolge sind bei der zu treffenden Beförderungsbewerberauswahl vorrangig die jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber heranzuziehen (OVG RP, Beschluss vom 23. November 2011 - 2 B 10942/11 -, juris). Diese müssen aktuell und hinreichend differenziert sein sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1999 - 2 C 19/10 -, BVerwGE 140, 83). Bei deren Vergleich ist zunächst das abschließende Gesamturteil maßgebend. Ist dieses bei mehreren Bewerbern gleichlautend, so hat der Dienstherr seine Auswahlentscheidung mit Blick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle oder, falls ein solches nicht existiert, auf die allgemeinen Anforderungen des zu vergebenden Dienstpostens anhand weiterer leistungsbezogener Qualifikationsmerkmale zu treffen. Welchen Gesichtspunkten er dabei besondere Bedeutung beimisst, liegt in seinem Ermessen (VG Trier, Urteil vom 29. November 2011 - 1 K 1131/11.TR - m. w. N., juris). Dabei kann der Dienstherr Erkenntnisse für die von ihm zu treffende Eignungsprognose gewinnen, indem er die Einzelfeststellungen, die in den letzten dienstlichen Beurteilungen der betroffenen Bewerber zu den maßgeblichen Leistungsmerkmalen getroffen wurden, einander gegenüber stellt. Daneben kann er auch unter dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität oder Leistungsentwicklung auf ältere dienstliche Beurteilungen zurückgreifen (BVerwG in st. Rspr., vgl. Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370; OVG RP, Beschluss vom 17. September 2007 - 2 B 10807/07.OVG -, DVBl. 2007, 1580).

8

Vorliegend hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Vergabe von neun Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 allein auf der Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen vom 30. November 2011 eine Beförderungsreihung vorgenommen, nach welcher der Antragsteller Platz 21 unter 22 Bewerbern belegt, während der Beigeladene als Neuntplatzierter aus dem Leistungsvergleich hervorging. Diesen Leistungsvorsprung ermittelte der Antragsgegner anhand eines Systems, in welchem er den einzelnen Beurteilungsnoten (A-E und I-V) Punktwerte zuordnet, deren Summe letztlich den Ausschlag für das Bewerberranking gibt. Maßgeblich sind in diesem System zunächst die im Bereich der Leistungshauptmerkmale 1 bis 3, der Leistungsgesamtbewertung sowie der Allgemeinen Befähigungsmerkmale erzielten Punktwerte. Nur sofern sich hier ein Gleichstand zwischen mehreren Bewerbern ergibt, sind darüber hinaus die Punktwerte aus dem Bereich der Vorgesetztenbeurteilung (Leistungshauptmerkmale 4 und Besondere Befähigungsmerkmale) heranzuziehen.

9

Gegen ein solches Punktesystem bestehen, wenn - wie hier - eine Vielzahl von Beförderungsentscheidungen zu treffen ist, keine rechtlichen Bedenken, solange dem Punktsystem keine grobe, dem Leistungsgrundsatz widersprechende Fehlgewichtung der Beurteilungsmerkmale zugrunde liegt (OVG RP, Urteil vom 8. Dezember 2003 - 2 A 11406/03.OVG -). Das Punktesystem muss gewährleisten, dass das gesamte Aussagepotential der dienstlichen Beurteilung vollständig ausgeschöpft und gewährleistet ist, dass kein Beamter - etwa wegen übernommener Führungsaufgaben oder einer dauernden Teilnahme an Sondereinsätzen oder Ermittlungsgruppen - gegenüber anderen Beamten benachteiligt wird, die derartige Dienstobliegenheiten nicht wahrzunehmen haben. Diesen Anforderungen genügt das beim Polizeipräsidium *** angewandte Auswahlsystem, bei dem in insgesamt sieben Verfahrensschritten arithmetisch eine Gesamtpunktzahl aus den genannten Merkmalen ermittelt wird, aus welcher sich dann die Ranglistenplätze der Bewerber ergeben (OVG RP, Beschluss vom 26. August 2011 - 2 B 10798/11.OVG -).

10

Vorliegend erhielten zwar sowohl der Antragsteller, als auch der Beigeladene in der maßgeblichen Anlassbeurteilung die Gesamtbewertung "B" (übertrifft die Anforderungen). Die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale fällt beim Beigeladenen jedoch besser aus. Nach den vorgelegten Unterlagen erzielte der Beigeladene in der allgemeinen Befähigungsbeurteilung sieben Mal Bewertungen der Stufe "I" und vier Mal der Stufe "II". Nach dem Punktesystem des Antragsgegners ergibt sich bei ihm im Hinblick auf die Gesamtbewertung, die Leistungshauptmerkmale 1 bis 3 und die allgemeinen Befähigungsmerkmale - unter Ausschluss der Leistungshauptmerkmale 4 und der besonderen Befähigungsmerkmale (Vorgesetztenbeurteilung) - eine Gesamtpunktzahl von 134,2. Die Leistungen des Antragstellers wurden im Bereich der Befähigungsbeurteilung elf Mal mit "II" bewertet. Die Summe der für die allgemeine Beurteilung vergebenen Punkte beläuft sich bei ihm auf insgesamt 124,6 Punkte.

11

Die aktuellen Anlassbeurteilungen weisen somit den Beigeladenen - wie auch die übrigen für eine Beförderung vorgesehenen Beamten - als den leistungsstärkeren und damit besser geeigneten Bewerber aus. Zwischen beiden Bewerbern liegen elf weitere Bewerber, die allesamt besser beurteilt wurden als der Antragsteller und schlechter als der Beigeladene. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft, weil er hinsichtlich seines Führungsverhaltens nur die Note "C" erhalten habe, ist dies im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht von Gewicht, weil das Merkmal "Kooperative Mitarbeiterführung von Vorgesetzten" als Leistungshauptmerkmal 4 ebenso wie die besonderen Befähigungsmerkmale nicht zur allgemeinen Beurteilung zählt und daher auf die Einordnung des Antragstellers in der Bewerberrangliste ohne Einfluss war. Der Beigeladene erzielte bereits in der Summe aus Gesamtbewertung, Einzelbewertungen in den Leistungshauptmerkmalen 1 bis 3 und allgemeinen Befähigungsmerkmalen eine höhere Punktzahl als der Antragsteller.

12

Dass der Antragsgegner nach seinem Ermessen für die zu treffende Eignungsprognose auf die Einzelfeststellungen abgestellt und nicht auf frühere Beurteilungen der Bewerber zurückgegriffen hat, er also dem Kriterium der Leistungskontinuität oder -steigerung als Qualifikationsmerkmal kein maßgebliches Gewicht beigemessen hat, lag in seinem freien Ermessen und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

13

Die Beförderungsauswahlentscheidung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil innerhalb der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz Beförderungsentscheidungen nach den Grundsätzen der sog. "Topfwirtschaft" getroffen werden. Diese ist gekennzeichnet dadurch, dass die Beförderung erfolgt, ohne dass zugleich mit der höher bewerteten Planstelle ein entsprechend höher bewerteter Dienstposten übertragen wird. Die Beförderung in ein höherwertiges Amt kann vielmehr trotz unveränderter dienstlicher Aufgabenstellung erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.2005 - 2 B 106.04 - NVwZ-RR 2005, 732 und Urteil vom 25.01.2007 - 2 A 2.06 - RiA 2008, 28). So ist die hier in Rede stehende Funktion des Sachbearbeiters im Wechselschichtdienst den Besoldungsgruppen A 9 - A 11 zugewiesen, ohne dass eine differenzierte Dienstpostenbewertung vorliegt.

14

Dieses Verfahren ist in der Rechtsprechung grundsätzlich gebilligt worden (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1999 - 6 P 10/98 -, ZBR 2000, 341; VG Koblenz, Urteil vom 20. März 2008 - 2 K 1419/07.KO -; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 A 3128/00 -, IÖD 2004, 17; HessVGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 1 TG 1899/07 -, LKRZ 2008, 154, m. w. N.). Zugleich unterliegt es gerade in jüngerer Zeit rechtlichen Zweifeln, vor allem im Hinblick auf die Vereinbarkeit der damit einhergehenden Dienstpostenbündelung mit dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung und dem Gebot der unterschiedlichen Wertigkeit von Beförderungsämtern zu Ausgangsämtern gemäß §§ 18 und 25 Bundesbesoldungsgesetz (VGH Hessen, Urteil vom 9. März 2010 - 1 A 286/09 -, ZBR 2011, 46). Daneben setzt das Leistungsprinzip grundsätzlich voraus, dass Beförderungsbewerber um ein Amt im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) konkurrieren, das zuvor bewertet wurde und an dessen Anforderungen ihre Eignung gemessen werden kann. Dies ist nicht der Fall, wenn, wie hier, das Beförderungsbegehren allein auf ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zielt. Dem Spannungsverhältnis zwischen den genannten Grundsätzen und dem zugleich bestehenden personalwirtschaftlichen Bedürfnis - insbesondere bei großen Behörden - nach der Bündelung von Dienstposten trägt das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass eine Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Besoldungsgruppen jedenfalls der sachlichen Rechtfertigung bedarf, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, BVerwGE 140, 83).

15

Dies ist vorliegend der Fall. Im Bereich der Massenverwaltung liegen sachliche Gründe dafür vor, bei Beförderungen nach den Grundsätzen der Topfwirtschaft zu verfahren und dementsprechend Einschränkungen der Grundsätze der Einheit von Amt und Funktion sowie der funktionsgerechten Besoldung hinzunehmen. So gehen die Beamten im Wechselschichtdienst des Antragsgegners keinen festumrissenen und im Wesentlichen dauerhaft gleichbleibenden Tätigkeiten nach, sondern nehmen, je nach Bedarf, vielfältige Aufgaben wahr. Dabei handelt es sich um Aufgaben unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades. Würde man diese trennen und einzelnen Ämtern zuordnen, erhöhte sich zum einen der Personalbedarf und zum anderen entstünden erhebliche Reibungsverluste dadurch, dass sachlich zusammenhängende Aufgaben auf mehrere Funktionen und damit Amtsinhaber verteilt würden. Auch wären, wie der Antragsgegner vorträgt, die Beamten nicht mit der notwendigen Flexibilität einsetzbar, was der Aufgabenerfüllung im Bereich der Polizeiarbeit mit ihren kaum plan- und vorhersehbaren Anforderungen abträglich wäre.

16

Ist danach vorliegend die Topfwirtschaft ein im Aufgabenbereich des Antragsgegners grundsätzlich zulässiges Verfahren der Stellenbewirtschaftung, so stellt es auch keinen Verfahrensmangel des Auswahlverfahrens dar, dass es an einer Dienstpostenbewertung fehlt. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs liegt nämlich nicht vor, wenn entweder der Dienstherr die erforderlichen Erwägungen zur Dienstpostenbewertung nachholt oder wenn die unterbliebene Dienstpostenbewertung im Ergebnis unerheblich ist (HessVGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - 1 TG 1899/07 -, LKRZ 2008, 154). Letzteres ist hier der Fall. So hat der Antragsgegner im Auswahlverfahren jedenfalls Überlegungen zur Wertigkeit der von den einzelnen Bewerbern bisher besetzten Dienstposten angestellt und für die Beförderung nach A 11 vorausgesetzt, dass eine Bewährung auf einem Dienstposten in der Besoldungsgruppe A 10 vorliegt, was beim Antragsteller der Fall ist. Insofern hat es sich also nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt, dass eine Dienstpostenbewertung für den Bereich des gehobenen Polizeidienstes des Antragsgegners (noch) nicht erfolgt ist.

17

Der vom Antragsgegner vorgenommenen Bewerberreihung kann auch nicht entgegen gehalten werden, die Beurteilungen selbst wiesen rechtliche Mängel auf, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führten. Der Antragsteller ist der Auffassung, das Beurteilungssystem des Beklagten sei nicht nachvollziehbar und transparent. Es fehle an einer verbalen Begründung sowohl der vergebenen Einzelbewertungen, als auch des Gesamtergebnisses. Letzteres ergebe sich außerdem aus einer nicht nachvollziehbaren und nach außen hin nicht erkennbaren Berechnungsmethode anhand der Einzelbewertungen zur Leistungs- und Befähigungsbeurteilung. Schließlich sei das Beurteilungsverfahren auch insofern intransparent, als es hinsichtlich der Befähigungsbeurteilung kein Gesamtergebnis vorsehe.

18

Diesbezüglich ist zunächst zu berücksichtigen, dass es in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn ist, die fachlichen und persönlichen Anforderungen konkreter Ämter und Laufbahnen zu definieren und in einem Akt wertender Erkenntnis zu beurteilen, ob und inwieweit ein konkreter Beamter diesen Anforderungen genügt. Insoweit hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Erlässt der Dienstherr zur Ergänzung der gesetzlichen Vorgaben verwaltungsinterne Richtlinien, so hat er grundsätzlich nach dem Gleichheitssatz ihre gleichmäßige Anwendung sicherzustellen (OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 A 10593/08 -, IÖD 2009, 122). Das Gericht hat insofern zu überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356).

19

Vor diesem Hintergrund greifen die vom Antragsteller geäußerten Bedenken nicht durch. Eine Begründung der vorgenommenen Einstufungen im Bereich der Leistungsmerkmale und der vergebenen Ausprägungsgrade im Bereich der Befähigungsmerkmale ist nicht erforderlich, da den einzelnen im Beurteilungsbogen enthaltenen Submerkmalen ein ausführlicher Beschreibungskatalog zugrunde liegt (Anlage 3 zu Ziffer 3.1.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. Oktober 2005, 03 002/342, Beurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz - BeurteilungsVV -, MinBl. 2005, S. 314; diese ist zwar bereits außer Kraft getreten, bleibt aber im Rahmen des gleichförmig auszuübenden Bewerbungsverfahrens jedenfalls übergangsweise weiterhin anwendbar, vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 1 L 459/11.NW -, juris). Anhand dieses Kataloges wird im Regelfall klar ersichtlich, wie eine bestimmte Einstufung oder Ausprägung einzuordnen ist. Sollte dies im Einzelfall nicht genügen, besteht gemäß Ziffer 3. BeurteilungsVV die Möglichkeit, eine zusätzliche Begründung vorzunehmen.

20

Ferner ist die Ermittlung der Gesamtbewertung der Leistung vorliegend auch insofern transparent und nachvollziehbar, als die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien genaue Vorgaben darüber machen, anhand welcher Maßstäbe diese vorzunehmen ist. So bestimmt Ziffer 3.1.4 BeurteilungsVV, dass im Rahmen der Gesamtbewertung der Leistungen die auf dem wahrgenommenen Dienstposten insgesamt gezeigten Leistungen zu den allgemeinen Anforderungen des Statusamtes in Bezug zu setzen und mit den Leistungen anderer Beamter desselben Statusamtes vergleichend zu würdigen sind. Ziffer 3.1.5 BeurteilungsVV enthält Regelungen zur Bildung von Vergleichsgruppen und gibt Richtwerte für die Verteilung der Bewertungsstufen vor. Darüber hinaus handelt es sich bei der Vornahme einer vergleichenden Gesamtbewertung um einen komplexen wertenden Prozess, der in seinem Kern gerichtlicher Überprüfung entzogen ist.

21

Dass schließlich eine Gesamtbewertung der Befähigungsbeurteilung nach Ziffer 3.2.1 der BeurteilungsVV nicht stattfindet, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der in Art. 33 Abs. 2 GG, § 10 S. 1 LBG normierte Leistungsgrundsatz verlangt eine solche Gesamtbewertung nicht. Vielmehr entspricht es dem Gebot der Bestenauslese, dass im Rahmen der Bewerberauswahl zuvörderst auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien abgestellt wird. Demgemäß hat die Gesamtbeurteilung der Leistung den Zweck, die Leistungen des beurteilten Beamten in ein Verhältnis zu den Leistungen anderer Beamter der Vergleichsgruppe zu setzen und hierdurch eine Aussage im Hinblick auf künftige Beförderungsentscheidungen zu treffen. Mit Blick auf die ebenfalls beurteilte Befähigung des jeweiligen Beamten ist ein solcher wertender Vergleich möglich, aber nicht zwingend erforderlich.

22

Der Antragsgegner durfte auch auf die aktuellen, aus Anlass des aktuellen Beförderungsgeschehens erstellten dienstlichen Beurteilungen abstellen, obwohl der Antragsteller gegen seine Beurteilung Einwendungen erhoben hat, über die noch nicht abschließend entschieden ist. Mit Blick auf das Interesse des Dienstherrn an einer zeitnahen Besetzung offener Stellen sowie die Interessen der Mitbewerber wäre es nicht sachgerecht, das Auswahlverfahren hinauszuzögern, bis über alle relevanten dienstlichen Beurteilungen abschließend entschieden ist (VG Trier, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 1 L 364/08.TR). Eine solche Verzögerung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung offensichtlich ist und die in diesem Fall zu beanspruchende Abänderung Einfluss auf die Bewerberauswahl haben kann (vgl. Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 27. August 2004 - 2 B 11365/04.OVG). Solche offensichtlichen Mängel der Beurteilung des Antragstellers sind nicht gegeben.

23

Bleibt der Antrag somit ohne Erfolg, hat der Antragsteller gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten des Beigeladenen sind ihm nicht aufzuerlegen, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich daher keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO).

24

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 5, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Ziffern 1.5, 10.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327).


Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44.389,32 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner zu untersagen, die im Justizblatt Rheinland-Pfalz Nr. 14 vom 10. Dezember 2012 ausgeschriebene Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts T… vorläufig mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist, zu Recht stattgegeben. Denn der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (I.) als auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht.

I.

3

Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen hält der rechtlichen Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht stand (1.). Darüber hinaus ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung der Beförderungsauswahl der Vorzug zu geben ist (2.).

4

1. Die Entscheidung des Antragsgegners, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, verstößt gegen den aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Art. 33 Abs. 2 GG gibt dem Antragsteller einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um ein Beförderungsamt ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch trägt in Form eines grundrechtsgleichen Rechts dem berechtigten Interesse des Beamten oder Richters an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung (stRspr, vgl. z.B. BVerwGE 140, 83).

5

Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, verfügt der Dienstherr bei seiner Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über einen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 24. September 2002, - 2 BvR 857/02 -, juris). Das Gericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, ob der gesetzliche Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, ob die allgemein gültigen Wertmaßstäbe beachtet worden sind und ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

6

Maßgebliche Grundlage für eine dem Leistungsgrundsatz Rechnung tragende Personalentscheidung sind die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachlichen Leistungen, Befähigungen sowie die Eignung der Bewerber. Die für den Leistungsvergleich herangezogenen Beurteilungen müssen aussagekräftig, d.h. aktuell und hinreichend differenziert sowie weitestgehend vergleichbar sein (vgl. die stRspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07 , juris; BVerwGE 140, 83). Der Bewerbungsverfahrensanspruch gibt darüber hinaus nicht nur jedem Bewerber das Recht, dass sein Leistungsvermögen beurteilungsfehlerfrei in die Bewerberauswahl einfließt. Denn die Ansprüche der Bewerber um eine Beförderungsstelle stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind inhaltlich aufeinander bezogen. Jede nicht von Art. 33 Abs. 2 GG gedeckte Beurteilung eines Bewerbers wirkt sich auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Aufgrund dieser wechselseitigen Abhängigkeit der Bewerbungsverfahrensansprüche aller Bewerber kann jeder von ihnen auch verlangen, dass die Mitbewerber in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt werden. Der Bewerber kann daher sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung eines ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - sowie Beschluss v. 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, beide juris).

7

Hiervon ausgehend folgt der Senat im Ergebnis der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, welches eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers bejaht hat. Aus Sicht des Senats war es zwar nicht geboten gewesen, für den Antragsteller im vorliegenden Auswahlverfahren einen neuen Leistungs- und Eignungsnachweis einzuholen, weil seine letzte dienstliche Beurteilung vom 31. Januar 2012 insoweit noch hinreichend aktuell war. Sie konnte deshalb Grundlage einer Bewerberauswahl sein, die in besonderem Maße auf das Leistungsbild im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung abstellt (a). Der Antragsteller ist aber in seinem Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, weil die gegenüber der letzten Beurteilung höhere Gesamtnote des Beigeladenen in seiner Anlassbeurteilung vom 12. Juni 2013 mit Blick auf den Beurteilungszeitraum von weniger als zwei Jahren (vgl. Nrn. 2.1.1 b) und 2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 (2000-1-34) „Dienstliche Beurteilung“, JBl. 2007, S. 279 ff. - Beurteilungs-VV -) sowie den Statusamtswechsel (vgl. Nr. 6.6 Beurteilungs-VV) nicht hinreichend plausibilisiert wurde (b). Ob die weiteren Rügen des Antragstellers ebenfalls durchgreifen, kann offenbleiben (s. unter 3.).

8

a) Die zur Grundlage des Leistungsvergleichs gemachte Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 11. Januar 2012 war nicht nur für sich genommen hinreichend aktuell und gewährleistete damit eine verlässliche Aussage zu Leistung, Eignung und Befähigung des Antragstellers sowohl im Zeitpunkt der Fertigung der Beurteilung als auch im Auswahlzeitpunkt (aa). Sie ermöglichte darüber hinaus einen verlässlichen Vergleich der Leistungen des Antragstellers mit denjenigen des Beigeladenen, obwohl dessen Anlassbeurteilung im Gegensatz zur derjenigen des Antragstellers zeitnah zur Auswahlentscheidung erstellt wurde (bb).

9

aa) Nach Nummer 2.1.1 b) Beurteilungs-VV ist eine Beurteilung aus besonderem Anlass bei Bewerbungen um ein Beförderungsamt abzugeben, sofern die letzte Beurteilung bei Stellenausschreibung (vgl. Nummer 2.1.1 Satz 2 Beurteilungs-VV) länger als zwei Jahre zurückliegt. Wegen wesentlicher Veränderung in den Beurteilungsgrundlagen, wie einem außergewöhnlichen Leistungsabfall oder einer wesentlichen Leistungssteigerung, soll eine Anlassbeurteilung nur erstellt werden, wenn sich der außergewöhnliche Leistungsabfall oder die außergewöhnliche Leistungssteigerung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren seit der letzten Beurteilung erstreckt hat (vgl. Nr. 2.1.4 Beurteilungs-VV). Insofern geht die Beurteilungs-VV von der Fiktion aus, dass Beurteilungen mindestens zwei Jahre hinreichend aktuell bleiben. Soweit damit eine Sperrfrist für die Erstellung einer Anlassbeurteilung verbunden ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, weil eine solche Sperrfrist in dem vom Antragsgegner zulässigerweise praktizierten Beurteilungssystem mit Regel- und Anlassbeurteilungen sachlich gerechtfertigt ist. Die Zweijahresfrist gewährleistet nämlich eine möglichst große Verlässlichkeit von Beurteilungen, weil damit ein längerer Zeitraum Beurteilungsgrundlage wird, in welchem sich Leistungen nicht nur punktuell zeigen, sondern auch längerfristig manifestieren können. Darüber hinaus schränkt die Sperrfrist die Möglichkeit des Dienstherrn ein, eine Anlassbeurteilung gezielt auf eine Auswahlentscheidung zuzuschneiden (vgl. zur hinreichenden Aktualität einer sogar bis zu drei Jahre alten Beurteilung z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 11. Juni 2014 - 2 B 10430/14.OVG -; OVG Saarland, Beschluss v. 26. Oktober 2012 - 1 B 219/12 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16. Juni 2003 - 4 S 905/03 -; alle Beschlüsse juris und m.w.N.; vgl. ferner § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz, wonach das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, die auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen erfolgt, höchstens drei Jahre zurückliegen darf).

10

Die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers, die aus Anlass seiner Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des Landgerichts K… erstellt wurde, datiert vom 31. Januar 2012 und war damit bei der Stellenausschreibung weniger als ein Jahr und zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im hier zu entscheidenden Fall (8. Juli 2013) etwas mehr als eineinhalb Jahre alt. Bei Zugrundelegung der Beurteilungs-VV war der Antragsgegner damit nicht gehalten, für den Antragsteller einen neuen Leistungs- und Befähigungsnachweis einzuholen. Dies gilt im Übrigen auch mit Blick darauf, dass es sich bei dieser Beurteilung um eine Bezugnahmebeurteilung handelt. Denn nach Nummer 3.3 Beurteilungs-VV darf in einer Beurteilung aus besonderem Anlass auf die letzte, nicht in einer Bezugnahme stehende Beurteilung Bezug genommen werden, falls diese - was hier zutrifft - nicht länger als vier Jahre zurückliegt und der besondere Anlass die Bezugnahme erlaubt.

11

bb) Eine neue Anlassbeurteilung war für den Antragsteller zur Wahrung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch nicht wegen der zeitnah zur Auswahlentscheidung vom 8. Juli 2013 am 12. Juni 2013 erstellten Anlassbeurteilung des Beigeladenen erforderlich. Zwar kann die bei isolierter Betrachtung hinreichende Aktualität einer Beurteilung [vgl. I.1.a)aa)] im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für die Rechtmäßigkeit einer Beförderungsentscheidung ausnahmsweise nicht ausreichend sein. Denn unter Berücksichtigung des Gebots der Chancengleichheit muss das konkrete Bewerberfeld mit in den Blick genommen werden und insoweit ein verlässlicher Leistungsvergleich sichergestellt sein. Somit muss die Beurteilung jedes Bewerbers auch im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber hinreichend aktuell sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 15. März 2007 - 4 S 339/07 -; OVG Lüneburg, Beschluss v. 4. September 2008 - 5 ME 291/08 -; alle Beschlüsse juris). Dies bedeutet, dass dem Beigeladenen durch die für ihn erstellte zeitnahe Anlassbeurteilung gegenüber dem Antragsteller kein dessen Bewerbungsverfahrensanspruch tangierender Vorteil dadurch erwachsen darf, dass bei dem Beigeladenen neuere Erkenntnisse in die Beurteilung einfließen konnten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 15. März 2007, a.a.O.). Dabei ist aber zu beachten, dass ein Beurteilungssystem, das nicht nur Regelbeurteilungen, sondern in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen vorsieht, zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und unterschiedliche Aktualitätsgrade der Beurteilungen, die einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müssen, in Kauf nimmt. Solche Unterschiede sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, juris), zumal die Annahme der regelmäßigen Aktualität einer Beurteilung für einen längeren Zeitraum dem Ziel der Bestenauslese nicht zuwiderläuft, sondern gerade auch dazu bestimmt ist, diesem Ziel zu dienen. Denn im Vorfeld einer konkreten Personalentscheidung (neu) erstellte Anlassbeurteilungen sind, was deren Objektivität anbelangt, nicht immer ganz unproblematisch. Im Normalfall muss es daher ausreichend sein, wenn die Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für sich genommen hinreichend aktuell sind, die ihnen jeweils zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen und keine sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen die Beurteilungen Grundlage der Auswahlentscheidung sein. Der Tatsache, dass nur in eine zeitnah erstellte Beurteilung Erkenntnisse aus der jüngsten Zeit eingestellt werden können, ist gegebenenfalls auf der Ebene der Auswahlentscheidung Rechnung zu tragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26. Januar 2009, a.a.O.).

12

Hiervon ausgehend ermöglichen die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen im Hinblick auf die Aktualität einen Qualifikationsvergleich ohne Benachteiligung des Antragstellers. Denn die sogar zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erst eineinhalb Jahre alte Beurteilung des Antragstellers ist auch in Bezug auf diejenige des Beigeladenen hinreichend aktuell. Der Antragsteller ist bereits seit 2007 Direktor des Amtsgerichts K…, war zuvor seit 2003 Direktor des Amtsgerichts N… und ist schon seit 2009 mit „Hervorragend“ beurteilt. Weder haben sich der Zuschnitt seiner Aufgaben oder deren Qualität verändert, noch gibt es in der Person des Antragstellers liegende Anhaltspunkte für ins Gewicht fallende Veränderungen in seinem Leistungsvermögen. Soweit der Antragsteller auf die Organisation des Umzugs verschiedener Abteilungen des Amtsgerichts K… aus einem angemieteten Gebäude in das Hauptjustizgebäude im Frühjahr 2013 verweist, hat er damit sicherlich eine anspruchsvolle Aufgabe bewältigt. Letztlich gehört sie aber zum Aufgabenbereich eines Direktors eines Amtsgerichts, sodass insoweit keine Veränderungen eingetreten sind. Gleiches gilt für die ganztägige Informationsveranstaltung für den Lehrgang „Generalstabs- und Admiralstabsdienst International“ des Bundessprachenamtes Hürth, an der nach dem Vortrag des Antragstellers ebenfalls im Frühjahr 2013 ca. 70 hochrangige ausländische Stabsoffiziere aus der ganzen Welt teilgenommen haben. Auch die vom Antragsteller angesprochene Vorbildfunktion bei der Nutzung der Möglichkeiten der Spracherkennung sowie die regelmäßig von ihm durchgeführten Besprechungen mit den anderen Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks K… führen nicht zur Erforderlichkeit einer neuen Anlassbeurteilung. Die (konkreten) Tätigkeiten des Antragstellers hätten zwar aktuellere textliche Beschreibungen in einer neuen Anlassbeurteilung ermöglicht, sie schlagen aber ersichtlich nicht auf die Beurteilungsgrundlagen durch. Ein Aktualitätsnachteil, der bereits auf der Beurteilungsebene hätte vermieden werden müssen, ist daher nicht gegeben. Die geringere Aktualität der textlichen Feststellungen ist vielmehr - auch im vorliegenden Fall - bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen vor dem Hintergrund, dass sich die Beurteilungszeiträume beider Bewerber nicht überschneiden, die letzte „Vollbeurteilung“ des Antragstellers vom 16. März 2009 stammt und die nachfolgenden Bezugnahmebeurteilungen keine ausführlichen Beschreibungen aller Beurteilungsgrundlagen enthalten. Letztere beschreiben nämlich konkrete Tätigkeiten des Antragstellers in den jeweiligen Beurteilungszeiträumen.

13

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 15. März 2007 (Az:. 4 S 339/07; juris), des OVG Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2006 (Az.: 1 B 195/06, juris) und des OVG Lüneburg vom 4. September 2008 (Az.: 5 ME 291/08, juris) verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass die dortigen Fälle von hier nicht vorliegenden Besonderheiten geprägt waren.

14

Im vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall deckte die Anlassbeurteilung eines Mitbewerbers einen Zeitraum ab, der sich unmittelbar an den letzten Regelbeurteilungszeitraum anschloss und länger war als der regelmäßig vorgesehene Beurteilungszeitraum einer Regelbeurteilung, während für den Antragsteller nur eine Regelbeurteilung vorlag. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers war zudem 28 Monate älter als diejenige des Mitbewerbers. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume nicht hingenommen in einem Fall, in dem sich die Regelbeurteilung des abgelehnten Mitbewerbers auf ein niedrigeres Statusamt bezog als das von dem ausgewählten Konkurrenten innegehabte. In letzteres war der abgelehnte Bewerber erst vor dem Bewerbungsverfahren befördert worden. Überdies erfasste die Anlassbeurteilung des Konkurrenten einen Zeitraum, der 13 Monate über das Ende der Regelbeurteilungszeit hinausging. Im Falle des OVG Lüneburg war die Auswahlentscheidung insbesondere auch deshalb fehlerhaft, weil die dortige Antragsgegnerin es versäumt hatte, die nach den Richtlinien erforderliche Anlassbeurteilung für den Antragsteller einzuholen.

15

Nach alledem konnte die Anlassbeurteilung des Antragstellers zur Grundlage der Auswahlentscheidung gemacht werden.

16

b) Allerdings rügt der Antragsteller zu Recht eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehende Bevorzugung des Beigeladenen, weil dessen gegenüber der letzten Beurteilung höhere Gesamtnote in der Anlassbeurteilung vom 12. Juni 2013 mit Blick auf den Beurteilungszeitraum von weniger als zwei Jahren (vgl. Nrn. 2.1.1 b) und 2.1.4 Beurteilungs-VV) sowie den Statusamtswechsel (vgl. Nr. 6.6 Beurteilungs-VV) nicht hinreichend plausibilisiert wurde.Soweit dienstliche Beurteilungen Werturteile enthalten, müssen diese nachvollziehbar gemacht werden, damit die Gerichte diese im Rahmen der bereits dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen können. Werturteile müssen einsichtig sein, daher müssen die dienstlichen Beurteilungen die Gründe und Argumente erkennen lassen, die den Dienstherrn zu seinem Urteil geführt haben (vgl. BVerwG, Urteil v. 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 3. Mai 2001 - 4 S 2478/01 -, juris). Nur so kann der Beamte oder Richter beurteilen, ob er gegen ein Werturteil, sei es in der eigenen Beurteilung, sei es in derjenigen eines Konkurrenten, mit Aussicht auf Erfolg vorgehen kann. Die in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vergebene Gesamtnote „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2.1) - und damit eine gegenüber der vorangegangenen Beurteilung vom Antragsgegner bescheinigte erhebliche Leistungssteigerung - ist hiernach nicht ausreichend plausibel gemacht.

17

Nach Nummer 2.1.4 Beurteilungs-VV muss sich eine beurteilungsrelevante Leistungsveränderung grundsätzlich über einen Zeitraum von zwei Jahren manifestieren, was auch aus der Sperrfrist der Nummer 2.1.1 b) folgt. Die Einhaltung dieser Sperrfrist war im Falle des Beigeladenen nicht möglich, weil seine letzte Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt (hier R 2) noch keine zwei Jahre zurücklag und über ihn aus Anlass des hier in Rede stehenden Bewerbungsverfahrens gemäß Nummer 2.1.1 letzter Satz Beurteilungs-VV eine neue Anlassbeurteilung erstellt werden musste. Bei einer solchen, sich ausnahmsweise auf einen kürzeren als zwei Jahre währenden Zeitraum beziehenden Beurteilung bedarf die Leistungssteigerung über ihre Feststellung hinaus einer besonderen Begründung.

18

Ein weiteres besonderes Begründungserfordernis für die dem Beigeladenen zuerkannte höhere Gesamtnote ergibt sich daraus, dass er nach seiner Beförderung erstmals in dem Statusamt R 3 beurteilt wurde. Denn gemäß Nummer 6.6 Beurteilungs-VV treten zu Beurteilende nach einer Beförderung in eine neue Vergleichsgruppe ein, für die ein höherer Anforderungsmaßstab gilt. Deshalb führen nach einer Beförderung gleichbleibende Leistungen im neuen Amt regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt mit einer schlechteren Note schließt (Beschluss des Senats vom 12. September 2000 - 10 A 11056/00 -, juris). Es entspricht dem nicht von der Hand zu weisenden Erfahrungssatz, dass vielfach nach einer Beförderung das Gesamturteil um eine Notenstufe schlechter ausfällt (Beschluss des Senats vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07 -, juris). Wenn auch dieser Erfahrungssatz keine generelle Bedeutung beanspruchen kann, gibt er doch im Allgemeinen einen plausiblen Anhalt für eine Leistungsbewertung. Auch das Bundesverfassungsgericht nimmt einen strengeren Maßstab für eine Beurteilung in einem höheren Statusamt an (BVerfG, Beschluss v. 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris). Folglich kann eine höhere Gesamtnote in einer nach der Beförderung erstmals erstellten Beurteilung nur beim Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt sein, welche der Dienstherr im Beurteilungstext hinreichend plausibilisieren muss.

19

Die vorhergehende Beurteilung des Beigeladenen vom 13. Dezember 2011, die aus Anlass seiner Bewerbung um die Präsidentenstelle am Landgericht Z… erstellt wurde, endete mit der Note „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2.2); der Beigeladene war damals Richter am Oberlandesgericht im Statusamt R 2. Danach wäre der Beigeladene bei gleichbleibenden Leistungen nach seiner Beförderung in der Regel mit 2.3 zu bewerten gewesen. Schon die Vergabe der Gesamtnote 2.2 setzt eine deutliche Verbesserung der Beurteilungsgrundlagen voraus (vgl. hierzu Nummer 6.4 Beurteilungs-VV). Vorliegend wurde der Beigeladene nach seinem Wechsel in das Statusamt R 3 sogar mit der um eine weitere Zwischennotenstufe höheren Gesamtnote 2.1 bewertet, was eine mehr als deutliche Verbesserung der Beurteilungsgrundlagen erforderlich macht. Denn mit der Gesamtnote 2.1 bewegt sich der Beigeladene nunmehr im oberen Bereich der Notenstufe „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ und damit direkt unterhalb der höchsten Notenstufe „Hervorragend“, bei welcher eine Binnendifferenzierung nicht zulässig ist (vgl. Nummern 6.1, 6.1.1 Beurteilungs-VV). Auch diese in einem höheren Statusamt vom Dienstherrn festgestellte außergewöhnliche Leistungssteigerung bedarf - zusätzlich zu den erhöhten Begründungsanforderungen wegen des kurzen Beurteilungszeitraums - einer besonderen Plausibilisierung in der Beurteilung des Beigeladenen. Dieser - gewissermaßen doppelten -Begründungspflicht ist der Antragsgegner nicht im erforderlichen Maß nachgekommen, sodass die in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vergebene Gesamtnote 2.1 nicht ausreichend nachvollziehbar ist.

20

Im Beurteilungstext wird ausgeführt, der Beigeladene habe seine ihm in der letzten dienstlichen Beurteilung bestätigten Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen „in seinem neuen Amt nicht nur voll und ganz bestätigt, sondern sich im Amt des Landgerichtspräsidenten mit großem Interesse, Engagement und Tatkraft weiterentwickelt.“ Er erbringe in der Leitungsfunktion und seinen Rechtsprechungsaufgaben „außergewöhnliche Leistungen“, außerdem werden ihm „weit überdurchschnittliche, sehr stark ausgeprägte organisatorische und menschliche Fähigkeiten“ bescheinigt, „gepaart mit hervorragendem Verhandlungsgeschick und dem Gespür für fachgerechte Lösungen“. In all seinen Funktionen sei es ihm gelungen, „äußerst selbstständig, stets zuverlässig und mit feinem Gespür für die notwendige menschliche Ansprache auch neue Aufgaben und Herausforderungen glänzend zu meistern.“ Die weiter deutlich ansteigende Leistungsentwicklung in der neuen Funktion mit ihren besonderen Herausforderungen gebiete eine Anhebung der Gesamtbeurteilung seiner dienstlichen Eignung und Leistung gegenüber der letzten dienstlichen Beurteilung.

21

Zwar hat der Antragsgegner mit den genannten und weiteren, vergleichbaren Ausführungen eine positive Entwicklung der Leistungen des Beigeladenen im Amt eines Präsidenten des Landgerichts plausibel gemacht und sein aktuelles Leistungsbild ausführlich beschrieben. Dies und die damit verbundene Bestätigung außergewöhnlicher Leistungen reichen aber nicht aus, um die Vergabe der Gesamtnote 2.1 zu rechtfertigen. Denn das aktuelle Leistungsbild hat grundsätzlich nur dann hinreichende Aussagekraft für die Bewertung, wenn es sich über den schon genannten Zweijahreszeitraum hinweg manifestiert hat und sich nicht in punktuellen Leistungsänderungen erschöpft. Eine genügende Begründung dafür, warum im Falle des Beigeladenen ausnahmsweise schon eineinhalb Jahre nach der letzten Beurteilung und nach lediglich 14 Monaten im Amt eines Landgerichtspräsidenten eine konstante und umfassende Leistungssteigerung im Vergleich zu seiner vorangegangenen Beurteilung angenommen werden kann, enthält die Beurteilung vom 12. Juni 2014 nicht. Vielmehr erschöpft sie sich in der Feststellung einer deutlich angestiegenen Leistungsentwicklung in den 14 Monaten, in denen der Beigeladene das Amt eines Präsidenten des Landgerichts bekleidet und in dem Hinweis auf Nummer 2.1.4 Beurteilungs-VV, ohne die erforderliche Verfestigung seiner Leistungen ausreichend zu erläutern.

22

Des Weiteren enthält die in Rede stehende Beurteilung des Beigeladenen keine ausreichende Begründung, weshalb bereits in der ersten Beurteilung im höheren Statusamt die Vergabe der Gesamtnote 2.1 gerechtfertigt ist. Diese Bewertung setzt - wie bereits mit Blick auf Nummer 6.4 Beurteilungs-VV ausgeführt - eine mehr als deutliche Verbesserung der Beurteilungsgrundlagen voraus. Eine so erhebliche Leistungssteigerung, zumal mit ausreichender Verfestigung in so kurzer Zeit, erfordert für ihre Nachvollziehbarkeit eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der letzten Beurteilung im früheren Statusamt und dabei konkrete Darlegungen, worauf die vom Antragsgegner festgestellte außergewöhnliche Leistungsentwicklung des Beigeladenen beruht. Auch hieran fehlt es. Der Hinweis in der Beurteilung, auch Nummer 6.6 der Beurteilungs-VV berücksichtigt zu haben, ersetzt keine ausdrückliche Plausibilisierung im oben umschriebenen Sinn.

23

2. Angesichts des dem Antragsgegner bei Erstellung einer rechtsfehlerfreien Beurteilung für den Beigeladenen verbleibenden Beurteilungsspielraums stehen Inhalt und insbesondere Gesamtnote dieser Beurteilung nicht fest und es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich hiernach ein Leistungsvorsprung des Antragstellers ergibt. Daraus folgt, dass die Aussichten des Antragstellers, bei ordnungsgemäßer Wiederholung der Bewerberauswahl zum Zuge zu kommen, zumindest offen sind und seine Auswahl denkbar ist.

24

3. Hält die Bewerberauswahl des Antragsgegners bereits aus den vorgenannten Gründen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsgegner der geringeren Aktualität der textlichen Feststellungen in der Beurteilung des Antragstellers auf der Ebene der Auswahlentscheidung vom 8. Juli 2013 in ausreichendem Maße [vgl. hierzu oben unter I.1.a)bb)] Rechnung getragen hat. Des Weiteren bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die sonstigen Rügen des Antragsstellers seinem Rechtschutzbegehren zum Erfolg verhelfen würden.

25

Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass die erneute Beteiligung des Präsidialrats eher nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner dürfte nämlich aufgrund seiner Gesamtverantwortung für das Bewerbungsverfahren gehalten gewesen sein, dem Präsidialrat Gelegenheit zu einer rechtsfehlerfreien Befassung mit der Auswahlentscheidung zu geben. Im Übrigen spricht aus den Gründen des Verwaltungsgerichts einiges dafür, dass der Antragsteller sich auf eine fehlerhafte erneute Beteiligung des Präsidialrats vorliegend nicht berufen kann.

26

Darüber hinaus kann dahingestellt bleiben, ob die Berücksichtigung der Bewerbung des Beigeladenen in jeder Hinsicht den Kriterien gerecht wird, die das Bundesverwaltungsgericht für den Bewerbungsverfahrensanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris).

27

Kann die Beurteilung des Beigeladenen mangels ausreichender Plausibilisierung der Gesamtnote keinen Bestand haben, bedarf es schließlich keiner vertieften Prüfung, ob die Beurteilungen von Antragsteller (Statusamt R 2 mit Amtszulage und Gesamtnote „Hervorragend“) und Beigeladenem (Statusamt R 3 und Gesamtnote „Übertrifft erheblich die Anforderungen; im oberen Bereich der Notenstufe“) als im Wesentlichen gleich eingestuft werden können. Allerdings ist zu beachten, dass dem Dienstherrn bei der Beantwortung der Frage, ob die Beurteilungen im Wesentlichen gleich sind, ein Beurteilungsspielraum zukommt, und es keine schematische Lösung gibt.

II.

28

Da der Antragsgegner beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des Landgerichts T… endgültig mit dem Beigeladenen zu besetzen, hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO glaubhaft gemacht.

29

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, weil er weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

30

Die Festsetzung des Streitwerts folgt für das Beschwerdeverfahren aus §§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Gerichtskostengesetz. Eine weitere Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt nicht mehr (vgl. den Beschluss des Senats v. 3. Februar 2014 - 10 B 11115/13 -).

31

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen in ein nach A13g (BBesO) bewertetes Statusamt zu befördern bis über die Besetzung des korrespondierenden Beförderungsdienstpostens eine erneute Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller ¼, die Antragsgegnerin und der Beigeladene ¾. Von den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen dieser ¾ und der Antragsteller ¼.

3. Der Verfahrenswert wird auf 30.638,46 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Dienstpostenübertragung an den Beigeladenen vorläufig rückgängig zu machen sowie die Beförderung des Beigeladenen zu unterlassen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist zulässig und hat im tenorierten Umfang Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 S.1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).

3

Der Antragsteller hat das Vorliegen einer solchen Gefahr glaubhaft gemacht. Die Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren lässt den Schluss zu, dass die durch den Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung an einem rechtserheblichen Mangel leidet.

4

Der Antragsteller konnte sowohl einen Anordnungsgrund – also einen Grund für die besondere Eilbedürftigkeit der Sache –, als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

5

Ein Anordnungsanspruch resultiert hier aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG i.V.m. § 9 S.1 BBG niedergelegten Leistungsgrundsatz. Diese Vorschriften geben dem Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin bei der Besetzung der Beförderungsstelle ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet, wobei eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, ob der gesetzliche Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, ob die allgemein gültigen Wertungsmaßstäbe beachtet worden sind und ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (OVG RP, Beschluss v. 02. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG - juris). Belange, die nicht im Grundsatz der Bestenauslese verankert sind, dürfen bei der Vergabe öffentlicher Ämter nur dann Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist.

6

Maßgebliche Grundlage für eine den dargestellten Anforderungen genügende Personalentscheidung sind die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die Leistung der Kandidaten (zuletzt: BVerfG, Kammerbeschluss v. 04. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 – Rn. 70 – juris). Die für den Leistungsvergleich herangezogenen Beurteilungen müssen dabei aussagekräftig, d.h. insbesondere aktuell und hinreichend differenziert, sowie weitestgehend vergleichbar sein (vgl. nur BVerwGE 140, 83 – Urteil v. 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 - juris).

7

Das subjektive Recht eines jeden Bewerbers auf Einhaltung des Leistungsgrundsatzes vermittelt darüber hinaus nicht nur das Recht, dass sein Leistungsvermögen beurteilungsfehlerfrei in die Bewerberauswahl einfließt, sondern auch darauf, dass die Mitbewerber im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt werden – sog. Bewerbungsverfahrensanspruch (OVG RP, Beschluss v. 02. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG m.w.N. - juris).

8

Die Entscheidung zur Nichtbeförderung des Antragstellers hält diesen Anforderungen nicht stand.

9

Die Antragsgegnerin hat unter dem 04. Mai 2015 eine mit A 13g bewertete Stelle als Sachbearbeiter für Regionalkoordination im Referat MA 7, Dienstort ..., ausgeschrieben.

10

Auf die Stelle haben sich der Antragsteller und der Beigeladene beworben.

11

Die angegriffene Auswahlentscheidung genügt zunächst den formellen Anforderungen. Dabei muss der Dienstherr insbesondere beachten, dass das Verwaltungsverfahren so ausgestaltet wird, dass der gerichtliche Rechtsschutz des abgelehnten Bewerbers nicht vereitelt oder unzumutbar erschwert wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 23. Juni 2015 – 2 BvR 161/15 – juris). Dazu gehört auch, dass der Dienstherr die gebotenen Mitteilungs- und Wartepflichten gegenüber dem unterlegenen Bewerber einhält.

12

Die Rechtsprechung vertritt hier die zutreffende Ansicht, dass die (bloße) Mitteilung der Auswahlentscheidung – wie hier geschehen – grundsätzlich ausreichend ist (vgl. u.a. BVerfG, Kammerbeschluss v. 19. September 1989 – 2 BvR 1576/88 und Kammerbeschluss vom 09. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 17, juris).

13

Auch hat die Antragsgegnerin die erforderliche Wartezeit eingehalten. Zwar wurde der Beigeladene bereits mit Wirkung vom 15. April 2016 auf den ausgeschriebenen Beförderungsdienstposten umgesetzt, damit war und ist jedoch noch keine unmittelbare Übertragung eines Statusamtes durch Ernennung (§ 8 BeamtStG) verbunden. Da die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin demzufolge erst nach der Übertragung des mit dem Beförderungsdienstposten verknüpften Amtes beendet ist, wurde dem Antragsteller auch der Gang in das Rechtsmittel nicht abgeschnitten oder erschwert (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 22. Februar 2016 – 6 B 1357/15 – Rn. 7; VG Karlsruhe, Beschluss v. 17. Dezember 2015 – 1 K 3501/15 – Rn.3; BVerwG, Beschluss vom 11. März 2016 – 1 WDS-VR 9/15 –, Rn. 26 juris).

14

Weitere formelle Fehler wurden nicht vorgetragen und ergeben sich im Übrigen auch nicht aus der Verwaltungsakte. Der Dienstherr hat insbesondere die Gesamtvertrauensperson für schwerbehinderte Menschen, § 95 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 71 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX, die Gleichstellungsbeauftragte und den Gesamtpersonalrat beteiligt.

15

Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen genügt jedoch in materieller Hinsicht nicht den Anforderungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs.

16

Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung zur Besetzung des hier streitgegenständlichen Beförderungsdienstpostens zunächst richtigerweise durch ein Ausschreibungsverfahren unter Anwendung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen. Durch die Besetzung des mit A 13g bewerteten Dienstpostens wird die Entscheidung zur Beförderung des Beigeladenen nämlich letzten Endes auf diesen Zeitpunkt vorverlagert.

17

Hierzu hat die Antragsgegnerin zunächst die jeweils letzten dienstlichen Beurteilungen der Bewerber leistungsbezogen ausgewertet und kam sodann nach Feststellung der Leistungsgleichheit über 2 Hilfskriterien in Gestalt des Ergebnisses eines Auswahlgespräches und der Schwerbehinderung des Beigeladenen zur Auswahl des Letztgenannten. Das für den Antragsteller streitende leistungsnähere Hilfskriterium des Beförderungsdienstalters wurde indes rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt.

18

Sind Bewerber im Gesamturteil der Beurteilungen gleich bewertet worden, ist der Dienstherr gehalten, zunächst die Beurteilung unter Anwendung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auszuwerten und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Kriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss v. 19. Dezember 2014 – 2 VR 1/14, Rn. 35 – juris).

19

Bei der Gewichtung der einzelnen Merkmale ist dem Dienstherrn dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen, der gerichtlich nur einer eingeschränkten Nachprüfung unterliegt (BVerwG a.a.O., Rn. 36).

20

Die zuletzt erstellten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen schließen beide mit der Gesamtnote 7 (übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen) ab. Zwar sind in den Einzelbewertungen leichte Unterschiede festzustellen, diese sind jedoch als solche nicht geeignet, einen der Bewerber als signifikant leistungsstärker herauszustellen.

21

So erhielt der Antragsteller in der Leistungsbeurteilung der dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 01. Juni 2014 11 mal die Einzelnote 7 und 3 mal die Einzelnote 8. Es ergibt sich insoweit eine Durchschnittsnote von 7,21.

22

Der Beigeladene erhielt in der Leistungsbeurteilung seiner dienstlichen Beurteilung zum gleichen Stichtag insgesamt 1 mal die Einzelnote 6, 9 mal die Einzelnote 7 und 4 mal die Einzelnote 8. Es ergibt sich somit eine identische Durchschnittsnote von 7,21.

23

In der Befähigungsbeurteilung zeigt sich ein entsprechendes Bild. Der Antragsteller erreichte hier ebenso wie der Beigeladene 4 mal die Bewertung A und 7 mal die Bewertung B.

24

Der Antragsgegnerin war es hier auch nicht verwehrt, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen in das Auswahlverfahren einzubeziehen, weil diese – so der Antragsteller – dem Beigeladenen nicht eröffnet worden sei. Zwar ergibt sich aus der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zum Stichtag 01. Juni 2014, dass der Eröffnungsvermerk nicht angebracht wurde (Bl. 66 d. Besetzungsakte), daraus kann der Antragsteller jedoch keine für ihn günstige Rechtsfolge ableiten.

25

Zum einen führt eine Nichteröffnung nach zutreffender Ansicht nicht zur Rechtswidrigkeit einer ansonsten sachlich richtigen Beurteilung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. Juli 1996 – 4 S 1882/94, Rn. 4 - juris). Diese Regelung hat nämlich eine Klärungsfunktion nur dergestalt, dass im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilungen aller Beamten - und das heißt, hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strenge und starren Anfechtungsfristen nicht unterworfene Gelegenheit vorgesehen wird, etwa bestehende Unstimmigkeiten zwischen dem betroffenen Beamten und dem Dienstvorgesetzten sowohl in Bezug auf die Beurteilungsnote als auch hinsichtlich anderer Einzelbewertungen oder bestimmter Formulierungen auszuräumen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1976 – II C 34.75; BVerwGE 51, 205-211 – ,Rn. 32; Zustimmend: OVG RP, Beschluss vom 09. Januar 2006 – 2 B 11340/05 –, Rn. 8 - juris). Zum anderen kann der Antragsteller auch aus einer fehlenden Nichteröffnung allein gegenüber dem Beigeladenen keine für ihn streitenden subjektiven Rechte ableiten.

26

Die Verwertung der jeweils letzten Regelbeurteilungen zum Stichtag 01. Juni 2014 entspricht auch dem Aktualitätsgebot dienstlicher Beurteilungen. Nach § 22 Abs. 1 BBG darf das Ende des letzten Beurteilungszeitraums höchstens 3 Jahre zurückliegen. Zwar hat das BVerwG hierzu entschieden, dass der Ablauf von 1 ½ Jahren seit der letzten Beurteilung bereits zu lange sein kann, dies gilt jedoch nur für den Einzelfall, dass der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag in erheblichem Umfang andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss v. 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15, Rn. 23 - juris), was hier nicht der Fall war.

27

Verbleibt es nach der Einzelexegese der aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei einer Leistungsgleichheit der Bewerber, ist vor dem Rückgriff auf sog. Hilfskriterien vorrangig auf weitere leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen, um dem Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG umfassend Rechnung zu tragen. Hierzu sind als Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen auszuwerten. Diese geben zwar nicht den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wieder, lassen jedoch Aussagen zur Leistungskontinuität und damit auch zum aktuellen Leistungsstand und zu künftigen Entwicklungen zu (vgl. BVerwG, Urteil v. 19. Dezember 2002 – 2 C 31/01 und Beschluss v. 25.03.2010 – 1 WB 27/09).

28

Die vorausgegangenen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen bestätigen hier zunächst das Bild eines Leistungsgleichstandes. So wurden beide Bewerber zum Stichtag 01. Juni 2012 leistungsmäßig mit der Gesamtnote 7 beurteilt. Der Antragsteller erreichte dort einen Durchschnitt von 7,14, der Beigeladene von 7,07. Zwar lässt sich hier ein rein rechnerischer Vorsprung von 0,07 Punkten feststellen, dieser Unterschied ist jedoch – zumal es sich um eine ältere Beurteilung handelt – nicht ausreichend, einen auswahlrelevanten Leistungsunterschied zwischen den Bewerbern zu begründen.

29

Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin hierin noch keinen auswahlrelevanten Leistungsunterschied gesehen hat.

30

In der Befähigungsbeurteilung ergibt sich das gleiche Bild. Hier erreichte der Antragsteller 3 mal die Bewertung A und 8 mal die Bewertung B, während der Beigeladene 2 mal A und 9 mal B erreichte. Es kann hier ebenfalls nicht von einem Leistungsunterschied gesprochen werden, der den Antragsteller als den eindeutig leistungsstärkeren Bewerber herausstellt. Würde man die Noten A und B auf ein Schulnotensystem übertragen, wobei die Benotung A der Note 1 und die Benotung B entsprechend der Note 2 entspräche, ergäbe sich für den Antragsteller hier eine Durchschnittsnote von 1,73 und für den Beigeladenen von 1,82, mithin ein Unterschied von lediglich 0,09 Punkten. Der durch den Antragsteller zuletzt vorgelegte Beurteilungsbeitrag vom 27. März 2009 (Bl. 109 ff. d.A.), vermag an dieser Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern, da es sich bei derartigen Beurteilungsbeiträgen nicht um eine Beurteilung im Sinne des § 21 BBG handelt.

31

Der hier dargelegte minimale Vorsprung zugunsten des Antragstellers wurde ungeachtet dessen durch den Rückgriff des Dienstherrn auf ein weiteres Leistungskriterium in Gestalt der geführten Auswahlgespräche aufgewogen. Dem Antragsteller wird dort eine anfängliche Nervosität bescheinigt, die erst im Verlauf des Gesprächs verschwand (Bl. 17 d. Besetzungsakte). Eine entsprechende Nervosität konnte dem Beigeladenen bei ansonsten gleicher Beurteilung nicht bescheinigt werden (Bl. 18 d. Besetzungsakte). Auf derartige Gespräche kann der Dienstherr dabei ergänzend – gerade im Falle einer Leistungsgleichheit – zurückgreifen, um ein ansonsten bestehendes Remis aufzulösen (vgl. u.a. OVG NRW, Beschluss v. 29. September 2006 – 1 B 1452/06 – und VG Düsseldorf – Beschluss v. 20.07.2011 – 26 L 817/11 – m.w.N. – juris).

32

Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Rechtmäßigkeit dieser Gespräche angreift, dringt er damit nicht durch. Nach zutreffender Ansicht, der sich die Kammer anschließt, müssen derartige Auswahlgespräche gewissen qualitativen Mindestanforderungen genügen. So ist es erforderlich, dass die Bewerber zunächst hinreichend Zeit erhalten, ihre Persönlichkeit und Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Auch ist es aus Gründen der Vergleichbarkeit erforderlich, dass die Gespräche einheitlich gehandhabt werden, dass sie auf einem einheitlichen Frage- und Bewertungsbogen beruhen und dass die Gespräche aus Transparenzgründen hinreichend dokumentiert werden. Schließlich muss der Dienstherr die Fach- und Sachkunde der Mitglieder der Auswahlkommission gewährleisten (OVG NRW, Beschluss v. 13. Mai 2004 – 1 B 300/04 – Rn. 17 – juris).

33

Diese Vorgaben wurden durch die Antragsgegnerin eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller keine ausreichende Zeit eingeräumt wurde, sind nicht ersichtlich. Aus den Niederschriften über die Auswahlgespräche (Bl. 7 und 49 d. Besetzungsakte) ergibt sich zudem, dass die Auswahlgespräche der Antragsgegnerin stark formalisiert sind und daher ein Maximum an Vergleichbarkeit gewährleistet ist. Die wesentlichen Erkenntnisse des Gesprächs wurden auf diesen Formularen auch handschriftlich dokumentiert und schlagen sich konsequent in den sodann erstellten Voten (Bl. 17, 18 d. Besetzungsakte) nieder.

34

Schlussendlich war auch eine den beschriebenen Anforderungen genügende Besetzung der Auswahlkommission gewährleistet. Das Gremium war in beiden Auswahlgesprächen identisch besetzt. Teilgenommen haben die Referatsleiterin Frau W. sowie Frau H. und Herr G. vom Personalreferat (110) und Frau S. als Vertreterin des Gesamtpersonalrates. Die nur pauschalen Behauptungen, es habe ein Vertreter des „Referates 3“ (gemeint ist wohl die Abteilung 3 – Integration und gesellschaftliche Zusammenarbeit) teilnehmen müssen und der Einfluss des Praktikanten G. sei unklar geblieben, führen zu keiner anderen Entscheidung.

35

Das Auswahlgespräch dient zur Persönlichkeits- und Leistungsermittlung der Bewerber. Die insoweit primär erforderliche Erfahrung mit Bewerbungs- und Auswahlgesprächen konnte durch die Vertreter des Personalreferates hinreichend gewährleistet werden. Es kann unterstellt werden, dass die anwesenden Vertreter der Antragsgegnerin eine entsprechende Routine in derartigen Vorgängen besitzen und so auch die eigentlich zu beantwortende Frage nach der Leistungsfähigkeit der Bewerber treffsicher zu beantworten imstande waren. Soweit ergänzend Fachfragen angesprochen wurden, die in den Sachbereich der Abteilung 3 fallen, sind keine Gründe dafür ersichtlich, wieso diese nicht auch durch die Anwesenden gestellt und evaluiert werden konnten. Aus den Protokollen ergibt sich, dass es hier naturgemäß nicht um eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der Materie, sondern um eine summarische Verständnisprüfung ging. Ziel war es nicht, die Leistungen der Bewerber bis ins kleinste fachliche Detail zu ermitteln, sondern ein aussagekräftiges und vergleichbares persönliches Bild als zusätzliches Leistungskriterium für die anstehende Auswahlentscheidung zu erhalten. Derartiges gehört zum Tagesgeschäft eines jeden Personalreferates. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche Nachteile dem Antragsteller aus dem Vorgetragenen erwachsen sein sollen. Das auf dem Gesprächsinhalt basierende Votum (Bl. 17 d. Besetzungsakte) spricht davon, dass er klare Vorstellungen zu den aktuellen Herausforderungen im Integrationsbereich habe und insoweit durch gute und strukturierte Ausführungen zu überzeugen vermochte. Das Votum der Kommission zum Beigeladenen fiel identisch aus (Bl. 18 d. Besetzungsakte).

36

Ein möglicher Einfluss des Praktikanten G. ist aus dem Besetzungsvorgang nicht ersichtlich. Es sind keine Eingaben des Praktikanten aktenkundig geworden und es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Teilnahme desselben zu einem rechtserheblichen Mangel der Kommissionsentscheidung geführt haben könnte.

37

Kann wegen des nach wie vor bestehenden Leistungsgleichstandes auch hiernach eine Beförderungsentscheidung nicht getroffen werden, dürfen ausnahmsweise Hilfskriterien den Ausschlag zugunsten eines Bewerbers geben. Hinsichtlich der Heranziehung derartiger Hilfskriterien hat der Dienstherr zwar zunächst ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Ermessen, die Reihenfolge der Hilfskriterien muss jedoch sachlich begründet sein.

38

Insoweit gilt unter dem fortwirkenden Regime der Bestenauslese, dass die leistungsnäheren Kriterien stets vor den leistungsferneren heranzuziehen sind.

39

Als leistungsnah gelten dabei etwa die Leistungsentwicklung, die Schwierigkeit des wahrgenommenen Dienstpostens, die größere Verwendungsbreite, das weitergehende zusätzliche dienstliche Engagement und – unter gewissen Voraussetzungen – die Berufserfahrung oder das allgemeine Dienstalter.

40

Leistungsferner sind grundsätzlich das Lebensalter, die Schwerbehinderteneigenschaft und die Beseitigung einer Unterrepräsentanz von Frauen (OVG RP, Beschluss v. 14. Oktober 2014 – 2 B 10648/14 – Rn. 56 ff., Beschluss v. 02. September 2015 – 2 B 10765/15 – Rn. 13 ff., juris).

41

Der Dienstherr hat hier in ermessensfehlerhafter Weise nur das Hilfskriterium der Schwerbehinderung des Beigeladenen (G.d.B.: 50 %) in Ansatz gebracht, während er die leistungsnäheren Kriterien des Beförderungsdienstalters und des Dienstalters im Allgemeinen unberücksichtigt gelassen hat. Entsprechende Erwägungen finden sich weder in der Besetzungsakte, noch wurden sie sonst durch die Antragsgegnerin vorgetragen (vgl. insoweit die Antragserwiderung v. 19. Mai 2016 und Bl. 15 des Besetzungsvorgangs).

42

Der Antragsteller wurde bereits zum 01. Mai 2007 zum Regierungsamtsrat (A 12) ernannt (vgl. Bl. 222 d. Personalakte), während der Beigeladene erst zum 24. Juni 2009 – mithin also mehr als 2 Jahre später – in das entsprechende Amt befördert wurde (vgl. Bl. 99 d.A.). Auch bei der Gesamtdienstzeit ergibt sich ein signifikanter Unterschied zugunsten des Antragstellers, da er bereits zum 02. Oktober 1978 in den öffentlichen Dienst eintrat (vgl. Bl. 18 d. Personalakte), während dies beim Beigeladenen erst mit dem 02. April 1984 der Fall war (Bl. 99 d.A.).

43

Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass sich eine Schwerbehinderteneigenschaft in Konkurrenz zu anderen beachtenswerten Hilfskriterien durchsetzen wird, es ist jedoch nicht gerechtfertigt, der Schwerbehinderteneigenschaft den Vorrang zu geben, während die übrigen (leistungsnäheren) Kriterien unberücksichtigt bleiben (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss v. 23. September 2003 – 2 L 3061/03 –, Rn. 13 f. m.w.N. und Beschluss vom 24. November 2011 – 2 L 1435/11 –, Rn. 28 ff. – juris).

44

Die Antragsgegnerin wird daher bei ihrer erneuten Befassung mit den Bewerbungen des Antragstellers und des Beigeladenen eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Hilfskriterien des leistungsnäheren (Beförderungs-)Dienstalters auf der einen und der Schwerbehinderung auf der anderen Seite vorzunehmen haben.

45

Darüber hinaus vermögen die durch den Antragsteller vorgetragenen Angriffe gegen die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung nicht zu überzeugen. Die Kammer hat insoweit die Ausführungen des Antragstellers in der Replik vom 08. Juni 2016 (Bl. 39 f. d.A.) als einen entsprechenden Angriff ausgelegt und führt zur Vermeidung eines eventuellen weiteren Rechtsstreits vorsorglich aus:

46

Es ist zunächst zu beachten, dass die der Beförderungsentscheidung zugrundeliegende Beurteilung im Rahmen eines Antrags zur Sicherung des auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützten Bewerbungsverfahrensanspruchs nach § 123 VwGO nicht unmittelbarer Streitgegenstand ist, sondern nur inzident – also im Rahmen der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung – zu überprüfen ist. Hieraus folgen besondere Anforderungen an die Schlüssigkeit des diesbezüglichen Vortrags des Antragstellers. Dieser muss substantiiert vortragen, dass die geltend gemachten Beurteilungsfehler für das Gericht offensichtlich werden.

47

Darüber hinaus ist es erforderlich, dass bei einem zugunsten des Antragstellers unterstellten Vorliegen der vorgetragenen Beurteilungsfehler, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die Behebung dieser Fehler bei einer hypothetischen Wiederholung des Auswahlverfahrens auch zu seinen Gunsten auswirken würden. Die bloße Möglichkeit einer negativen Auswirkung auf das Bewerbungsverfahren reicht nach zutreffender Ansicht – schon wegen der weitreichenden Folgen für den Dienstherrn und vor allem für den weitgehend rechtsschutzlos gestellten Beigeladenen – nicht aus (OVG RP, Beschluss v. 13.August 2015 – 2 B 10664/15 – Rn. 16 – 18 – juris).

48

Schließlich unterliegt die dienstliche Beurteilung auch inhaltlich nicht in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Der Dienstherr besitzt in Beurteilungsfragen einen für die Gerichte uneinholbaren Wissensvorsprung, der seinen Niederschlag auch in einem entsprechenden Beurteilungsspielraum finden muss. Es ist in erster Linie Aufgabe des Dienstherrn, ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abzugeben, ob und inwieweit der zu beurteilende Beamte den Anforderungen des zu verleihenden Amtes entspricht (OVG RP a.a.O. Rn. 19).

49

Letzten Endes beschränkt sich die Prüftiefe des Verwaltungsgerichts – analog zur Prüftiefe bei der eigentlichen Auswahlentscheidung – darauf, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat bzw. ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (OVG RP a.a.O. Rn 19).

50

Vor dem Hintergrund der dargestellten Prüftiefe könnte dieser Vortrag des Antragstellers eine stattgebende Entscheidung nicht stützen.

51

Es mag zutreffend sein, dass dem Antragsteller wegen guter Leistungen in den Jahren 2005, 2007 und 2013 Prämien für besondere Leistungen im Dienst gewährt wurden. Es mag auch sein, dass der Antragsteller über entsprechende Erfahrungen als Regionalkoordinator verfügt und mehrere, teilweise ausgezeichnete, Projekte betreut hat. Der Kammer ist hier jedoch nicht ersichtlich, wieso sich diese ausgezeichneten Leistungen nicht auch in der letzten bzw. vorletzten dienstlichen Beurteilung niedergeschlagen haben sollen.

52

Zunächst ist hier in zeitlicher Hinsicht zu beachten, dass die in den Jahren 2005 und 2007 gewährten Leistungsprämien nicht mehr in den hier maßgeblichen und bis Juni 2009 zurückreichenden Beurteilungszeitraum fallen. Es ergeben sich im Übrigen hieraus keine Schlussfolgerungen für den Auswahlvorgang. Die Leistungsprämie stellt eine einmalige Würdigung herausragender Einzelleistungen dar. Ihre Gewährung steht auch nicht im Gegensatz zur Beurteilung des Antragstellers.

53

Ungeachtet dessen wurde der Antragsteller in den beiden letzten Beurteilungen keinesfalls schlecht bewertet. Er erhielt mit der Gesamtnote 7 jeweils die drittbeste Gesamtnote („übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen“). In der Beurteilung zum Stichtag 01.Juni 2014 erreichte er in den Punkten „Fachkenntnisse“, „Initiative“ und „Vertretung des Verantwortungsbereichs“ sogar die Note 8 („übertrifft die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen). Der Kammer ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, wieso sich die vorgetragenen Leistungen nicht auch in den Beurteilungen niedergeschlagen haben sollen. Dass der Antragsteller seine eigenen Leistungen subjektiv als stärker einschätzt als diejenigen des Beigeladenen, ist rechtlich nach obigen Grundsätzen nicht erheblich.

54

Die Antragsgegnerin hielt sich im Übrigen an ihre auf der Grundlage des § 21 BBG erlassene Beurteilungsrichtlinie (Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI ohne Bundespolizei v. 13. September 2011) und an die Anforderungen der §§ 49, 50 BLV.

55

Nach alldem war wie tenoriert zu beschließen. Einen dem Klageantrag voll stattgebenden Beschlusstenor konnte die Kammer jedoch nicht auswerfen, da es der Antragsgegnerin nicht verwehrt ist, den Beförderungsdienstposten mit dem Beigeladenen oder einem Dritten zu besetzen. Nur so kann dem Interesse der Antragsgegnerin an der Vermeidung einer Stellenblockade und damit an der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung Rechnung getragen werden. Dem Antragsteller entstehen hierdurch auch keine Nachteile, da die Übergangszeit bei einer erneuten Besetzungsentscheidung nicht zugunsten des Beigeladenen berücksichtigt werden darf (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15 –, Rn. 33, juris). Auch ist es der Antragsgegnerin nicht verwehrt, das Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen abzubrechen (BVerwG a.a.O., Rn. 18).

56

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 S.1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Antragsteller mit seinem Antrag zur Rückgängigmachung der Stellenbesetzung erfolglos blieb, waren die Kosten im tenorierten Verhältnis zu teilen (Kopp/Schenke VwGO, 22. Auflage 2016, § 155 Rn.2).

57

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Ziff. 1, 52 Abs. 1, 6 GKG. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen, ist für die Streitwertberechnung der sog. kleine Gesamtstatus maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Hiernach sind Ausgangsgröße die Summe der für ein Jahr als Endgrundgehalt zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe (hier A 13g) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 6 S.4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG m.w.N. - juris).


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Verfahrenswert wird auf 37.628,40 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ausgeschriebene Stelle nach der Besoldungsgruppe A 15 (Referent(in) beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr – BAAINBw) vorläufig nicht zu besetzen, ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 S.1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).

3

Die Antragstellerin hat das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht glaubhaft gemacht. Die Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren lässt nicht den Schluss zu, dass die durch die Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung an einem rechtserheblichen Mangel leidet.

4

Zwar konnte die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsgrund, also einen Grund für die besondere Eilbedürftigkeit ihres Rechtsschutzersuchens, glaubhaft machen, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

5

Ein Anordnungsanspruch resultiert hier nicht aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG i.V.m. § 9 S.1 BBG niedergelegten Leistungsgrundsatz. Diese Vorschriften geben der Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin bei der Besetzung der Beförderungsstellen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet, wobei eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, ob der gesetzliche Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, ob die allgemein gültigen Wertungsmaßstäbe beachtet worden sind und ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (OVG RP, Beschluss v. 02. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG - juris). Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, dürfen bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn Ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 – 2 A 7/06 –, Rn. 17, juris).

6

Maßgebliche Grundlage für eine den dargestellten Anforderungen genügende Personalentscheidung sind die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die Leistung der Kandidaten (zuletzt: BVerfG, Kammerbeschluss v. 04. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 – Rn. 70 – juris). Die für den Leistungsvergleich herangezogenen Beurteilungen müssen dabei aussagekräftig, d.h. insbesondere aktuell und hinreichend differenziert, sowie weitestgehend vergleichbar sein (vgl. nur BVerwGE 140, 83 – Urt. v. 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 - juris).

7

Das subjektive Recht eines jeden Bewerbers auf Einhaltung des Leistungsgrundsatzes vermittelt darüber hinaus nicht nur das Recht, dass sein Leistungsvermögen beurteilungsfehlerfrei in die Bewerberauswahl einfließt, sondern auch darauf, dass die Mitbewerber im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt werden – sog. Bewerbungsverfahrensanspruch (OVG RP, Beschluss v. 02. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG m.w.N. - juris).

8

Die Kammer vermag die Entscheidung zur Nichtbeförderung der Antragstellerin in der hiesigen Bewerbungsrunde nach Maßgabe der genannten Kriterien nicht zu beanstanden.

9

Die Antragsgegnerin hat unter dem 25. August 2015 eine Stelle nach Besoldungsgruppe A 15 (t) (BBesO A) für das Amt eines Referenten im Geschäftsbereich des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) ausgeschrieben. Auf die ausgeschriebene Stelle haben sich neben der Antragstellerin und dem Beigeladenen noch insgesamt 11 weitere Beamte beworben.

10

Die daraufhin ergangene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

11

Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, dass eine unzuständige Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden sei, dass es zur Zustimmungserklärung der Personalvertretung kein Protokoll gebe und dass die maßgeblichen Auswahlerwägungen nicht in einer nachvollziehbaren Form festgehalten worden seien.

12

Die Antragsgegnerin hat zunächst die zuständige Gleichstellungsbeauftragte beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) beteiligt.

13

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 c) 2.Alt. des Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG) hat „die Dienststelle“ „die Gleichstellungsbeauftragte“ an der Entscheidung über eine Beförderung als beruflichen Aufstieg (§ 3 Nr. 3 BGleiG) zu beteiligen.

14

Bereits bei grammatikalischer Auslegung der Norm ist daher ersichtlich, dass die Gleichstellungsbeauftragte derjenigen Dienststelle zu beteiligen ist, welche die mitbestimmungsauslösende Entscheidung konkret tätigt. Dies war bzgl. der hiesigen Personalentscheidung gerade nicht das BAAINBw, sondern das BAPersBw. Die demnach zuständige Gleichstellungsbeauftragte wurde ausweislich Bl. 161 f. d. Besetzungsvorgangs ordnungsgemäß beteiligt und hat gegen den Besetzungsvorgang keine Einwände erhoben. Eine darüber hinausgehende „Doppelbeteiligung“ auch der Gleichstellungsbeauftragten des BAAINBw wird durch den Gesetzgeber nicht verlangt.

15

Auch hinsichtlich der Beteiligung des Personalrates des BAAINBw ergeben sich keine formellen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat den dortigen Personalrat gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ordnungsgemäß beteiligt. Dieser hat gegen die Personalmaßnahme keine Einwände erhoben (Bl. 177 f. d. Besetzungsvorgangs). Bereits aus dem verwendeten Formblatt (Bl. 179 d. Besetzungsvorgangs) ist ersichtlich, dass der zuständige Personalrat des BAAINBw seine Zustimmung erteilt hat. Der Absender steht unzweifelhaft fest. Eine wie auch immer geartete Mitteilungspflicht hinsichtlich des Protokollinhalts der entsprechenden Personalratsentscheidung (§ 41 BPersVG) ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Gesetz. Gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 BPersVG ist der Beschluss des Personalrates binnen einen Frist von 10 Arbeitstagen dem Leiter der Dienststelle bloß mitzuteilen, nachdem dieser den Personalrat von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 2 S. 1 BPersVG unterrichtet hat. Eine Begründungspflicht besteht gemäß § 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG nur für den Fall, dass der zuständige Personalrat seine Zustimmung verweigert. Die Mitteilung der Zustimmung kann daher auch in formularmäßiger Form erfolgen, wie es hier zur Vereinfachung des Geschäftsgangs geschehen ist.

16

Schließlich dringt die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand, die Auswahlentscheidung sei nicht ausreichend begründet, nicht durch. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art, 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. So soll der unterlegene Bewerber im Wege der Akteneinsicht feststellen können, ob ein entsprechender Rechtsbehelf gegen die Auswahlentscheidung erfolgversprechend ist oder nicht (BVerfG, Beschluss v. 09. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 20, 21 juris).

17

Die Antragsgegnerin ist hier dementsprechend verfahren und hat ihre maßgeblichen Erwägungen in zwei Aktenvermerken vom 10. Februar 2016 (Bl. 144 ff. d. Besetzungsvorgangs) und vom 30. März 2016 (Bl. 155 ff. d. Besetzungsvorgangs) dergestalt festgehalten, dass der Antragstellerin eine entsprechende Überprüfung der Erfolgsaussichten des nun zu entscheidenden Antrags ohne Schwierigkeiten möglich war.

18

Die angegriffene Auswahlentscheidung hält darüber hinaus auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer gerichtlichen Überprüfung stand.

19

Zwar hat das Gericht vorliegend Zweifel daran, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits vor dem Eintritt in das eigentliche Auswahlverfahren aus dem Bewerbungsverfahren ausscheiden durfte, bei dem Beigeladenen handelt es sich jedoch im Ergebnis um den leistungsfähigeren Bewerber, so dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

20

Die Antragsgegnerin hat den Zugang zum ausgeschriebenen Amt dahingehend begrenzt, dass nur Bewerber zugelassen waren, welche die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung durch den Abschluss des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik, Laufbahnfachgebiet Informationstechnik und Elektronik (ITE); Luft- und Raumfahrtwesen (LR) oder Kraftfahr- und Gerätewesen (KG) – bzw. den Abschluss eines entsprechenden Aufstiegsverfahrens oder die Anerkennung nach § 7 Nr. 2 a) der BundeslaufbahnverordnungBLV – erworben haben.

21

Eine derartige Beschränkung des zugelassenen Bewerberkreises begegnet zunächst keinen generellen Bedenken. Der Dienstherr kann den Zugang zur ausgeschriebenen Stelle durch die Aufstellung eines Anforderungsprofils zusätzlich zu den durch die Laufbahnvorschriften allgemein aufgestellten Voraussetzungen begrenzen. Ein derartiges Vorgehen liegt in seinem organisatorischen Ermessen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 08. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07, Rn. 16; BVerwG, Urteil v. 25. Februar 2010 – 2 C 22/09, Rn. 17; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10, Rn. 12 – juris).

22

Soweit es sich bei diesen zusätzlichen Kriterien um sog. konstitutive, also objektiv nachprüfbare, zwingende Merkmale des Anforderungsprofils handelt, hat dies zur Folge, dass diejenigen Bewerber, die diese Merkmale nicht erfüllen, unmittelbar aus dem Bewerbungsverfahren ausscheiden (OVG NRW, Beschluss v. 11. Oktober 2013 – 1 B 586/13 und v. 08. Oktober 2010 – 1 B 930/10 – juris).

23

Da ein solches Vorgehen dazu führt, dass ein Teil der von Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Bewerberauswahl der eigentlichen Auswahlentscheidung vorweggenommen wird, ist die Aufstellung konstitutiver Anforderungsprofile indes nur dann zulässig, wenn sie ihrerseits auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Erwägungen beruhen. Die Überprüfung der insoweit bestehenden Schranken der Organisationsgewalt des Dienstherrn unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. nur: BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10, Rn. 13 – juris).

24

Anforderungsprofile, welche die dargelegte Hürde nehmen, stellen keine unzulässige Erweiterung der durch § 17 BBG oder die BLV aufgestellten Laufbahnvoraussetzungen dar, sondern nehmen einen Teil der dem Dienstherrn zunächst im öffentlichen Interesse obliegenden Verpflichtung zur Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG vorweg (OVG NRW, Beschluss v. 24. März 2016 – 1 B 176/16 Rn. 12 ff. – juris).

25

Vorliegend handelt es sich zunächst um echte konstitutive Anforderungen im o.g. Sinne und nicht nur um allgemeine, beschreibende bzw. deklaratorische Anforderungsprofile, welche die dienstlichen Beurteilung der einzelnen Bewerber für die Auswahlentscheidung nicht obsolet werden lassen, sondern bei „im wesentlichen gleicher“ dienstlicher Beurteilung als weiteres leistungsbezogenes Hilfskriterium herangezogen werden können (vgl. hierzu: OVG RP, Beschluss v. 06. Februar 2012 – 10 B 11334/11 –, Rn. 9, juris). Dies zeigt sich bereits daran, dass die Antragsgegnerin im hiesigen Auswahlverfahren die Antragstellerin schon wegen der Nichterfüllung des Qualifikationserfordernisses „Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes“ aus der weiteren Besetzungsentscheidung heraus nahm und nicht weiter berücksichtigte (Bl. 144 d. Besetzungsvorgangs). Auch spricht die Ausschreibung vom 25. August 2015 diesbezüglich ausdrücklich von „Qualifikationserfordernissen“ (Bl. 3 d. Besetzungsvorgangs).

26

Die Antragsgegnerin hat durch das konstitutive Anforderungsprofil letztlich einen neuen, von der dienstlichen Beurteilung abgekoppelten Maßstab eingeführt, um die Leistungen der Bewerber nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu ermitteln. Erst wenn es in einem zweiten Schritt ggf. darum geht, eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt es ergänzend auf die dienstlichen Beurteilung an (vgl. auch: VG München, Beschluss v. 28. Januar 2014 – M 5 E 13.5500 –, Rn. 20 m.w.N., juris).

27

Die Antragsgegnerin konnte jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen, dass das aufgestellte konstitutive Anforderungsprofil auf sachgemäßen Erwägungen beruht und insoweit dem vorbehaltlos gewährleisteten Grundsatz der Bestenauslese genügt.

28

Soweit hierzu in der Antragserwiderung vom 22. Juni 2016 vorgetragen wurde, der ausgeschriebene Dienstposten sei durch die Organisationsgrundlagen der Antragsgegnerin von vornherein nur der Laufbahngruppe des technischen Verwaltungsdienstes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BLV zugeordnet, sind der Kammer keine Gründe ersichtlich, wieso der ausgeschriebene Dienstposten nicht auch durch die Laufbahngruppe der Antragstellerin, des naturwissenschaftlichen Dienstes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BLV (vgl. Bl. 91 der Personalgrundakte), wahrgenommen werden kann.

29

Das BAAINBw ist als Zentralbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zuständig für die Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr. Das Amt fungiert dabei als Schnittstelle des Ministeriums zur (Rüstungs-)Industrie, wobei in einem gewissen Umfang auch eigene Entwicklungsarbeit betrieben wird (vgl. die behördliche Eigendarstellung auf der Internetpräsenz http://www.baainbw.de/).

30

Die konkret ausgeschriebene Stelle als Referent/-in in der Abteilung Q (Qualität/Logistik), Gruppe Qualitätssicherung (Q2) – Grundsatzangelegenheiten Qualitätssicherung; nationale/internationale Zusammenarbeit; Auditierung von Auftragnehmern; SASPF und übergreifende IT-/DV- Angelegenheiten der Gruppe Q2 –, weist ihrem Profil nach auf eine koordinierende und überwachende Referentenstelle hin, die fachlich an der Schnittstelle der Ingenieur- zu den Betriebswissenschaften anzusiedeln ist. Dies verdichtet sich in der Stellenausschreibung vom 25. August 2016 (Bl. 13 d. Besetzungsvorgangs) dahingehend, dass fundierte aktuelle Erfahrungen im Qualitätsmanagement gefordert und Kenntnisse der Aufgaben des Güteprüfdienstes der Bundeswehr sowie eine Befähigung zum Qualitätsauditor gewünscht werden.

31

Gerade auf dieses Anforderungsprofil ist auch das interdisziplinäre Studium der Wirtschaftsinformatik ausgerichtet, wie es die Antragstellerin erfolgreich absolviert hat und aufgrund dessen sie der Laufbahngruppe des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes zuzuordnen ist. Die in diesem Studium vermittelten Inhalte aus den klassischen Disziplinen der Betriebswirtschaftslehre und der Informatik dürften daher grundsätzlich auch auf der ausgeschriebenen Stelle mit gutem Erfolg eingesetzt werden können. Ein starres Festhalten an der Zugangsbeschränkung der Zugehörigkeit zum höheren technischen Verwaltungsdienst würde insoweit zu einer mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbaren Impermeabilität artverwandter Laufbahnen innerhalb des höheren Dienstes der Antragsgegnerin führen.

32

Soweit durch die Antragstellerin hierzu ergänzend vorgetragen wurde, dass sich die Antragsgegnerin offenkundig selbst nicht an das von ihr aufgestellte Anforderungsprofil gehalten habe, da mit Herrn ORR M. ein Beamter, der wie die Antragstellerin, nicht dem höheren technischen Dienst zuzuordnen sei, im weiteren Bewerbungsverfahren berücksichtigt wurde, handelt es sich offenkundig um ein Versehen, da der Bewerber M. in seiner Bewerbung vom 18. September 2015 (Bl. 48 d. Besetzungsvorgangs) die wohl fehlerhafte bzw. unvollständige Amtsbezeichnung „Oberregierungsrat“ verwendete, während er inhaltlich selbst ausführte, dass er am 1. März 2007 den Wechsel in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes – technischer Dienst vollzogen habe (Bl. 49 d. Besetzungsvorgangs). Beim Bewerber M. dürfte es sich daher ebenfalls um einen „Technischen Oberregierungsrat“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BLV handeln. Die im dortigen Briefkopf gewählte Amtsbezeichnung „ORR“ wurde im nachfolgenden Bewerbungsverfahren formell fehlerhaft übernommen und nicht korrigiert.

33

Diese Frage bedarf indes nicht der endgültigen Beantwortung, da die Antragstellerin auch bei einer gedachten weiteren Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren nicht befördert worden wäre, denn der Beigeladene bliebe auch im direkten Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der leistungsstärkere Bewerber im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil v. 11. Februar 2009 – 2 A 7/06, Rn. 24; bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 13. Januar 2010 – 2 BvR 811/09 – Rn. 6 – juris). Erforderlich wäre insoweit die wenigstens theoretische Möglichkeit, dass die Auswahl der Antragstellerin bei einem hypothetisch zu wiederholenden Auswahlverfahren offen ist (BVerfG a.a.O; Nichtannahmebeschluss v. 08. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07, Rn. 12 m.w.N. - juris).

34

Dies ist hier nicht der Fall.

35

Die Antragstellerin erreichte in ihrer letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Beurteilungszeitraum 04. Juli 2012 bis 31. Januar 2014 die Gesamtnote „2“ (übertrifft die Anforderungen überwiegend), während der Beigeladene in seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Beurteilungszeitraum 01. Dezember 2012 bis 31. Januar 2014 die Gesamtnote „1“ (übertrifft die Anforderungen in erheblichem Umfang) erreichte.

36

Bereits hieraus ergibt sich unmittelbar, dass es sich bei dem Beigeladenen um den leistungsstärkeren Bewerber handelt, der auch bei einer hypothetischen Wiederholung des Auswahlverfahrens auszuwählen wäre. Einer Einzelexegese der jeweiligen Beurteilungen bzw. eines Rückgriffs auf sonstige leistungsbezogene Hilfskriterien, wie sie von der Antragstellerin in der Antragsbegründung vom 16. Juni 2016 (Bl. 77 d.A.) unter 1.1 zahlreich vorgetragen wurden, bedurfte es daher nicht. Die insoweit vertretene Rechtsansicht der Antragstellerin, wonach es gegebenenfalls auf die Beurteilungsnote der letzten dienstlichen Beurteilung nicht ankomme (S.11 der Antragsbegründung vom 16. Juni 2016, Bl. 77 der Akte), vermag die Kammer in diesem Kontext nicht zu überzeugen. Eine dem Grundsatz der Bestenauslese genügende Auswahlentscheidung hat – nochmals – ausschließlich auf Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen, wobei zunächst die Gesamtnote ausschlaggebend ist. Erst bei gleicher Gesamtnote ist der Dienstherr gehalten, zunächst die Beurteilung unter Anwendung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auszuwerten (sog. Einzelexegese) und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Kriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Erst wenn auch diese Einzelexegese keinen Leistungsunterschied zwischen den Bewerbern zu begründen vermag, kann der Dienstherr ergänzend auf leistungsbezogene Hilfskriterien zurückgreifen, § 33 Abs. 1 BLV (vgl. auch: BVerwG, Beschluss v. 19. Dezember 2014 – 2 VR 1/14, Rn. 35 – juris).

37

Um derartige leistungsbezogene Hilfskriterien handelt es sich im Übrigen auch bei den antragstellerseitig erwähnten Zertifikaten (Bl. 4 der Antragserwiderung vom 16. Juli 2016, Bl. 67 d.A.), wobei ihr Vortrag, mit Ausnahme eines einzigen Zertifikats, nämlich desjenigen für die Teilnahme am Lehrgang „modernes Verwaltungsmanagement – betriebswirtschaftliches Denken“, sei kein einziges durch die Antragstellerin eingereichtes Zertifikat von der Antragsgegnerin zur Personalakte genommen worden, ungeachtet dessen nicht durch die Kammer nachvollzogen werden kann. Im zweiten Band der Personalakte der Antragstellerin lassen sich unter dem Register „Aus- und Fortbildung“ sämtliche Teilnahmebestätigungen beginnend mit dem Jahr 2010 einsehen.

38

Die Antragstellerin vermag auch mit ihrem Vortrag, dass der Beigeladene das zwingende Ausschreibungskriterium der Gleichstellungskompetenz nicht erfülle, keine andere Entscheidung zu begründen. Ausweislich des eindeutigen Wortlautes der Stellenausschreibung (Bl. 3 d. Besetzungsvorgangs) handelt es sich dabei nämlich nur um ein „erwünschtes“ Kriterium, also gerade nicht um eine konstitutive Anforderung. Gleiches gilt hinsichtlich des „nur“ gewünschten Kriteriums der Kenntnis des Güteprüfdienstes der Bundeswehr, sodass eine Einzelfallprüfung hier entbehrlich ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die konstitutive Anforderung „fundierte aktuelle Erfahrungen im Qualitätsmanagement“. Aus der Bewerbung des Beigeladenen ist ersichtlich, dass dieser nahezu im gesamten Verlauf seiner Dienstzeit Projekte größeren Umfangs betreut hat. Hierzu ist beispielsweise die entwicklungstechnische Betreuung des Führungsinformationssystems EIFEL (Elektronisches Informations- und Führungssystem für die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe), des Führungsinformationssystems HEROS -3 (ehem. Führungsinformationssystem des Heeres) und die Betreuung des Führungs- und Waffeneinsatzsystems der Heeresfliegertruppe zu nennen. Zuletzt war der Beigeladene als Referent mit dem Projektmanagement diverser IT – Vorhaben, u.a. dem Projekt IT – Ausstattung I des Deutsch – Niederländischen Korps betraut (vgl. Bl. 124/125 d. Besetzungsvorgangs). Davon, dass mit diesen Tätigkeiten ein erheblicher Erfahrungsschatz im Bereich des Qualitätsmanagements aufgebaut werden konnte, war die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Besetzungsentscheidung augenscheinlich überzeugt. Die insoweit bestehende Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin vermag das Gericht dabei in Gänze nachzuvollziehen.

39

Die der Beförderungsentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen waren im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ab Februar 2016 (vgl. Bl. 144 ff. des Besetzungsvorgangs) auch noch hinreichend aktuell.

40

Diese Frage ist bundesrechtlich in § 20 Abs. 1 BBG geregelt, wonach das Ende des letzten Beurteilungszeitraums höchstens drei Jahre zurückliegen darf. Zwar hat das BVerwG hierzu entschieden, dass der Ablauf von 1 1/2 Jahren seit der letzten Beurteilung bereits zu lange sein kann, dies gilt jedoch nur für den Einzelfall, dass der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag in erheblichem Umfang andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2/15, Rn. 23 - juris), was hier nicht der Fall war.

41

Zwar haben insoweit sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene im Beurteilungszeitraum wechselnde Aufgaben wahrgenommen, was sich aus Ziff. 6 der jeweiligen Beurteilungen ergibt, dabei handelte es sich jedoch nicht um andere Aufgaben in erheblichem Umfang im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG, sondern um im Wesentlichen gleiche Aufgaben innerhalb derselben Behörde.

42

Schließlich dringt die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand dahingehend nicht durch, dass sie als einzige weibliche Bewerberin bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung vorrangig habe berücksichtigt werden müssen.

43

Ein Berufen auf Maßnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung im Sinne der §§ 8 BGleiG; 9 S. 2 BBG ist der Antragstellerin bereits deshalb abgeschnitten, weil sie nicht die gleiche Eignung, Leistung und Befähigung wie der Beigeladene aufweist (vgl. BA S. 10). Insoweit geht die Antragstellerin auch richtigerweise davon aus, dass es sich insoweit nur um ein nicht leistungsbezogenes Hilfskriterium handelt, dass bei ansonsten leistungsgleichen Bewerbern gegebenenfalls den Ausschlag zu Gunsten einer weiblichen Bewerberin geben kann. Im Kontext der Bestenauslese gelangt dieses Hilfskriterium indes nicht zur Anwendung, § 9 S. 1 BBG, was sich auch nochmals eindeutig aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 3 BGleiG ergibt.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

45

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Ziff. 1, 52 Abs. 1, 6 GKG. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen, ist für die Streitwertberechnung der sog. kleine Gesamtstatus maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Hiernach ist Ausgangsgröße die Summe der für ein Jahr als Endgrundgehalt zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe (hier A 15) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 6 S.4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG m.w.N. - juris).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.11.2016 (- 3 K 2906/16 -) wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 23.426,70 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Ein Anordnungsgrund liegt vor. Die Beigeladenen haben wie der Antragsteller das Statusamt eines Polizei-/Kriminaloberkommissars (A 10) inne. Der Antragsgegner beabsichtigt, die zu ihren Gunsten ergangene Auswahlentscheidung alsbald zu vollziehen und diese zu Polizei-/Kriminalhauptkommissaren (A 11) zu befördern. Der Senat kommt nach Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu der Überzeugung, dass das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber kann hinsichtlich der Auswahlentscheidung sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 - und vom 12.08.2015, - 4 S 1405/15 -, Juris, m.w.N.). Ist sein Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann er eine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen, wenn seine Auswahl jedenfalls möglich erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 und vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 -, Juris, jeweils m.w.N.). So liegt es hier, denn das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende Auswahlverfahren ist zu Lasten des Antragstellers wegen Verletzung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig (I.) und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl sind zumindest offen (II.).
I.
1. Der für die Bewerberauswahl gebotene Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Dieser Vergleich muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Regelmäßig kommt der letzten dienstlichen Beurteilung eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die für eine Auswahlentscheidung herangezogenen dienstlichen Beurteilungen unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, die sich insoweit allerdings darauf beschränkt, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris und Senatsbeschlüsse vom 13.11.2014 und 12.08.2015, jeweils a.a.O., m.w.N.).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers als fehlerhaft. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 31.08.2016 einen „Vermerk zum Auswahlverfahren nach A 11 (Ausschreibung vom 23.06.2016)" vorgelegt, wonach bei der Auswahlentscheidung auf die Beurteilungsnote der aktuellen Beurteilungen und (hilfsweise) auf den Durchschnitt der Submerkmale (Binnendifferenzierung) abgestellt worden sei. Von 23 Beamten, die in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit 4,00 Punkten beurteilt worden seien, seien die Beigeladenen innerhalb der „Binnendifferenzierung (Durchschnitt der Submerkmale)" mit 4,09 bzw. 4,07 Punkten bewertet worden und daher vorrangig zu befördern. In der vom Antragsgegner hierzu vorgelegten Tabelle sind die Beigeladenen unter den laufenden Nummern 1 bis 9 und der Antragsteller unter der laufenden Nummer 17 aufgeführt und u.a. das Gesamtergebnis der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen („Beurteilung Note") sowie das arithmetische Mittel der Submerkmale („Gesamt Bewertung") ausgewiesen. Die Beigeladenen und der Antragsteller sind in einem ersten Block von insgesamt 23 Beamten aufgeführt, die in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit 4,00 Punkten beurteilt worden sind.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit zahlreichen Nachweisen, insbesondere aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ausgeführt, soweit der Antragsgegner darauf abstelle, dass die Beigeladenen im arithmetischen Mittel der Submerkmale um 0,09 bzw. 0,07 Punkte besser beurteilt seien als der Antragsteller, entspreche er damit nicht der Pflicht zur inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen. Es sei rechtlich nicht zulässig, bei gleicher Endnote eine Auswahlentscheidung auf einen Vorsprung eines Bewerbers im arithmetischen Mittel der Einzelnoten zu stützen. Bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern sei der Dienstherr vielmehr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststeilungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt, gewinnen ließen. Soweit auch danach hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliege, seien als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Gegenteiliges lasse sich auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 29.11.1996 (- 4 S 2731/96 -, VBIBW 1997, 185) ableiten, in dem eine Beförderungsauswahl nach einem rechnerisch ermittelten Durchschnittswert der Befähigungsbeurteilungen bei gleichen Leistungsbeurteilungen als zulässig erachtet worden sei. Die Sachlage sei vorliegend eine andere. Denn der Antragsgegner habe hier auf das arithmetische Mittel aller Submerkmale bei gleichem Gesamturteil abgestellt. Zudem spreche Einiges dafür, dass diese Entscheidung mittlerweile durch die neuere ausdifferenzierte Rechtsprechung zum Gebot der inhaltlichen Ausschöpfung sowie zur Notenvergabe bei Befähigungsmerkmalen überholt sei.
Dem hält die Beschwerdebegründung entgegen, das Verwaltungsgericht beziehe sich auf seinen Beschluss vom 10.08.2016 (- 3 K 1609/16 -, Juris), in dem es erstmalig die Auffassung vertreten habe, es sei rechtlich nicht zulässig, bei gleicher Endnote eine Auswahlentscheidung auf einen Vorsprung des Bewerbers im arithmetischen Mittel der Einzelnoten zu stützen. Es greife mit der Verpflichtung der Analyse der Einzelfeststellungen erneut die Eignungsprognose auf. Es liege hier also eine Art „zweiter Aufguss" vor, denn Anknüpfungspunkt der Argumentation des Verwaltungsgerichts sei der zu vergebende Dienstposten. Entsprechend dürfe auch hier bei gebündelten Dienstposten nichts anderes gelten. Eine gesonderte Eignungsprognose sei also nur bei besonders gelagerten Fallgestaltungen erforderlich; bei der Vergabe von Beförderungsstellen sei dies nicht der Fall. Hätten aber die Vorgaben des Verwaltungsgerichts Geltung, würde sich die nächste Frage stellen, wie denn die jeweiligen Einzelfeststellungen (gemeint seien wohl die Submerkmale) in Bezug zur Eignung für das Beförderungsamt stünden. Das Verwaltungsgericht bleibe hier im Dunkeln. Immerhin solle der Antragsgegner „einen weiten Spielraum" haben, der dann aber „sachgerecht" auszufüllen sei.
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der aktuellen Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -; vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, jeweils Juris). Auch nach 4.4 VwV-Beurteilung Pol schließt die Beurteilung mit einer Gesamtbewertung ab, die aus den für alle 14 (bzw. 11) Submerkmale vergebenen Einzelbewertungen (Leistungs- und Befähigungsbeurteilung) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Submerkmale sowie unter Würdigung ihrer Gewichtung und Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Polizeibeamten zu bilden und in Punkten mit zwei Stellen hinter dem Komma in Viertelstufen festzusetzen ist. Die Einzelbewertungen müssen dabei die Gesamtbewertung schlüssig tragen. Bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen, wie hier, die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden, verbietet sich die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils (vgl. BVerwG, Urteil vom - 2 C 2.06 - und Beschluss vom 21.03.2012 - 2 B 18.11 -, jeweils Juris m.w.N.). Sind aufgrund des Gesamturteils mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -; vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 - und vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, jeweils Juris).
Hiervon ausgehend gilt auch im Rahmen der Auswahlentscheidung, dass bei Bewerbern mit gleicher aktueller Gesamtbewertung bezogen auf das (hier: innegehabte) Statusamt keinem gegenüber den anderen ein Beurteilungsvorsprung zukommt. Dem widerspricht das Vorgehen des Antragsgegners, im Rahmen der Auswahlentscheidung auf den höheren Wert des arithmetischen Mittels der Submerkmale abzustellen. Denn er greift bei gleicher eigenständiger Gesamtbewertung auf rein rechnerisch ermittelte Durchschnittswerte der Einzelbewertungen zurück, um hieraus - trotz des vorgefundenen Gleichstands - einen Beurteilungsvorsprung herzuleiten. Damit setzt er sich in unzulässiger Weise über die Gesamtbewertung und die in dieser enthaltenen Würdigung und Gewichtung hinweg und verfehlt die bei einem Beurteilungsgleichstand erforderliche inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilung. Diese ermöglicht zum Beispiel, einem prognostischen Teil der dienstlichen Beurteilung, insbesondere der Entwicklungsprognose des nächsthöheren Vorgesetzten, maßgebliches und letztlich ausschlaggebendes Gewicht zuzumessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.01.2013 - 1 WB 60.11 -, Juris). Fehlt, wie hier, eine solche Prognose in der Beurteilung, mögen entsprechende Erwägungen auf der Grundlage der Einzelbewertungen noch im Auswahlverfahren angestellt werden. Dies ist hier jedoch ebenfalls nicht geschehen. Auch soweit sich - wie sinngemäß vom Antragsteller geltend gemacht - von den Einzelbewertungen ausgehend keine Anhaltspunkte für Unterschiede hinsichtlich der im angestrebten Statusamt zu erwartenden Leistungen finden lassen, ist es dennoch nicht zulässig, einen Beurteilungsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller aufgrund des höheren Werts des arithmetischen Mittels der Submerkmale zu fingieren. Vielmehr sind dann zunächst - wie vom Verwaltungsgericht - zutreffend ausgeführt, frühere Beurteilungen in den Blick zunehmen.
10 
Zu ergänzen ist lediglich, dass sich hier aus einer Differenz von lediglich 0,09 oder 0,07 Punkten zwischen den jeweiligen arithmetischen Mittelwerten aller für die maximal 11 bzw. 14 Submerkmale vergebenen Punkte bei einer Punkteskala von 1 bis 5, die nur volle Punkte (vgl. 4.1 Satz 1 VwV-Beurteilung Pol) und in der Gesamtbewertung nur Viertelstufen zulässt (4.4 Satz 2 VwV-Beurteilung Pol), auch bei einer, wie dargelegt nicht zulässigen, rein rechnerischen Ermittlung der Gesamtwertung kein relevanter Vorsprung herleiten ließe, sondern von im Wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen wäre.
11 
Im Übrigen ist die vorgenommene Einbeziehung der Beurteilung der Befähigungsmerkmale in eine Gesamtsaldierung - hier zusammen und gleichwertig mit den Bewertungen für die Leistungskriterien - schon für sich gesehen nicht zulässig. Befähigungsmerkmale entziehen sich grundsätzlich einer generellen und bezugsunabhängigen Gesamtbewertung oder gar Notenvergabe. Eine Gesamtsaldierung widerspricht insoweit bereits dem Sinn der Befähigungsanalyse, mit der individuelle Stärken und Schwächen des Beamten herausdifferenziert werden sollen, um eine fundierte Erkenntnisgrundlage für die künftige Verwendung des Beamten zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12.14 -, Juris).
12 
Es kommt damit nicht mehr darauf an, ob die Dokumentation eines Auswahlverfahrens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden kann, eine Prognose bezüglich des angestrebten Amts hätte erfolgen müssen und ob auch die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Beurteilungen fehlerhaft sind.
II.
13 
Die Erfolgsaussichten des Antragstellers bei einer erneuten Auswahl sind zumindest als offen anzusehen. Denn die beschriebenen grundlegenden Mängel des Auswahlverfahrens führen dazu, dass diesem kein Aussagewert für das Ergebnis der Bestenauslese beigemessen werden kann.
III.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO); sie können aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
15 
Die Festsetzung und Änderung des Streitwerts beruhen auf §§ 40, 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (vgl. Senatsbeschluss vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, m.w.N., Juris). Danach ist der Streitwert ausgehend vom ungekürzten 6-fachen Betrag des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 11, Stufe 9 (3.814,50 EUR) zzgl. Strukturzulage (89,95 EUR) zum Zeitpunkt der Antragstellung (§§ 40, 47 Abs. 2 Satz 1 GKG) auf 23.426,70 EUR (6 x 3.904,45 EUR) festzusetzen.
16 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.

Der Verfahrenswert wird auf 37.628,40 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ausgeschriebene Stelle nach der Besoldungsgruppe A 15 (Referent(in) beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr – BAAINBw) vorläufig nicht zu besetzen, ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 S.1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung).

3

Die Antragstellerin hat das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht glaubhaft gemacht. Die Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren lässt nicht den Schluss zu, dass die durch die Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung an einem rechtserheblichen Mangel leidet.

4

Zwar konnte die Antragstellerin insoweit einen Anordnungsgrund, also einen Grund für die besondere Eilbedürftigkeit ihres Rechtsschutzersuchens, glaubhaft machen, §§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO, es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

5

Ein Anordnungsanspruch resultiert hier nicht aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG i.V.m. § 9 S.1 BBG niedergelegten Leistungsgrundsatz. Diese Vorschriften geben der Antragstellerin einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin bei der Besetzung der Beförderungsstellen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet, wobei eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, zu prüfen, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, ob der gesetzliche Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, ob die allgemein gültigen Wertungsmaßstäbe beachtet worden sind und ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (OVG RP, Beschluss v. 02. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG - juris). Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, dürfen bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn Ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 – 2 A 7/06 –, Rn. 17, juris).

6

Maßgebliche Grundlage für eine den dargestellten Anforderungen genügende Personalentscheidung sind die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die Leistung der Kandidaten (zuletzt: BVerfG, Kammerbeschluss v. 04. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 – Rn. 70 – juris). Die für den Leistungsvergleich herangezogenen Beurteilungen müssen dabei aussagekräftig, d.h. insbesondere aktuell und hinreichend differenziert, sowie weitestgehend vergleichbar sein (vgl. nur BVerwGE 140, 83 – Urt. v. 30. Juni 2011 – 2 C 19/10 - juris).

7

Das subjektive Recht eines jeden Bewerbers auf Einhaltung des Leistungsgrundsatzes vermittelt darüber hinaus nicht nur das Recht, dass sein Leistungsvermögen beurteilungsfehlerfrei in die Bewerberauswahl einfließt, sondern auch darauf, dass die Mitbewerber im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt werden – sog. Bewerbungsverfahrensanspruch (OVG RP, Beschluss v. 02. Juli 2014 - 10 B 10320/14.OVG m.w.N. - juris).

8

Die Kammer vermag die Entscheidung zur Nichtbeförderung der Antragstellerin in der hiesigen Bewerbungsrunde nach Maßgabe der genannten Kriterien nicht zu beanstanden.

9

Die Antragsgegnerin hat unter dem 25. August 2015 eine Stelle nach Besoldungsgruppe A 15 (t) (BBesO A) für das Amt eines Referenten im Geschäftsbereich des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) ausgeschrieben. Auf die ausgeschriebene Stelle haben sich neben der Antragstellerin und dem Beigeladenen noch insgesamt 11 weitere Beamte beworben.

10

Die daraufhin ergangene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.

11

Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, dass eine unzuständige Gleichstellungsbeauftragte beteiligt worden sei, dass es zur Zustimmungserklärung der Personalvertretung kein Protokoll gebe und dass die maßgeblichen Auswahlerwägungen nicht in einer nachvollziehbaren Form festgehalten worden seien.

12

Die Antragsgegnerin hat zunächst die zuständige Gleichstellungsbeauftragte beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) beteiligt.

13

Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 c) 2.Alt. des Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG) hat „die Dienststelle“ „die Gleichstellungsbeauftragte“ an der Entscheidung über eine Beförderung als beruflichen Aufstieg (§ 3 Nr. 3 BGleiG) zu beteiligen.

14

Bereits bei grammatikalischer Auslegung der Norm ist daher ersichtlich, dass die Gleichstellungsbeauftragte derjenigen Dienststelle zu beteiligen ist, welche die mitbestimmungsauslösende Entscheidung konkret tätigt. Dies war bzgl. der hiesigen Personalentscheidung gerade nicht das BAAINBw, sondern das BAPersBw. Die demnach zuständige Gleichstellungsbeauftragte wurde ausweislich Bl. 161 f. d. Besetzungsvorgangs ordnungsgemäß beteiligt und hat gegen den Besetzungsvorgang keine Einwände erhoben. Eine darüber hinausgehende „Doppelbeteiligung“ auch der Gleichstellungsbeauftragten des BAAINBw wird durch den Gesetzgeber nicht verlangt.

15

Auch hinsichtlich der Beteiligung des Personalrates des BAAINBw ergeben sich keine formellen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat den dortigen Personalrat gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) ordnungsgemäß beteiligt. Dieser hat gegen die Personalmaßnahme keine Einwände erhoben (Bl. 177 f. d. Besetzungsvorgangs). Bereits aus dem verwendeten Formblatt (Bl. 179 d. Besetzungsvorgangs) ist ersichtlich, dass der zuständige Personalrat des BAAINBw seine Zustimmung erteilt hat. Der Absender steht unzweifelhaft fest. Eine wie auch immer geartete Mitteilungspflicht hinsichtlich des Protokollinhalts der entsprechenden Personalratsentscheidung (§ 41 BPersVG) ergibt sich ebenfalls nicht aus dem Gesetz. Gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 BPersVG ist der Beschluss des Personalrates binnen einen Frist von 10 Arbeitstagen dem Leiter der Dienststelle bloß mitzuteilen, nachdem dieser den Personalrat von einer beabsichtigten Maßnahme im Sinne des § 69 Abs. 2 S. 1 BPersVG unterrichtet hat. Eine Begründungspflicht besteht gemäß § 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG nur für den Fall, dass der zuständige Personalrat seine Zustimmung verweigert. Die Mitteilung der Zustimmung kann daher auch in formularmäßiger Form erfolgen, wie es hier zur Vereinfachung des Geschäftsgangs geschehen ist.

16

Schließlich dringt die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand, die Auswahlentscheidung sei nicht ausreichend begründet, nicht durch. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art, 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zu Grunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. So soll der unterlegene Bewerber im Wege der Akteneinsicht feststellen können, ob ein entsprechender Rechtsbehelf gegen die Auswahlentscheidung erfolgversprechend ist oder nicht (BVerfG, Beschluss v. 09. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, Rn. 20, 21 juris).

17

Die Antragsgegnerin ist hier dementsprechend verfahren und hat ihre maßgeblichen Erwägungen in zwei Aktenvermerken vom 10. Februar 2016 (Bl. 144 ff. d. Besetzungsvorgangs) und vom 30. März 2016 (Bl. 155 ff. d. Besetzungsvorgangs) dergestalt festgehalten, dass der Antragstellerin eine entsprechende Überprüfung der Erfolgsaussichten des nun zu entscheidenden Antrags ohne Schwierigkeiten möglich war.

18

Die angegriffene Auswahlentscheidung hält darüber hinaus auch in materiell-rechtlicher Hinsicht einer gerichtlichen Überprüfung stand.

19

Zwar hat das Gericht vorliegend Zweifel daran, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits vor dem Eintritt in das eigentliche Auswahlverfahren aus dem Bewerbungsverfahren ausscheiden durfte, bei dem Beigeladenen handelt es sich jedoch im Ergebnis um den leistungsfähigeren Bewerber, so dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

20

Die Antragsgegnerin hat den Zugang zum ausgeschriebenen Amt dahingehend begrenzt, dass nur Bewerber zugelassen waren, welche die Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung durch den Abschluss des fachspezifischen Vorbereitungsdienstes für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik, Laufbahnfachgebiet Informationstechnik und Elektronik (ITE); Luft- und Raumfahrtwesen (LR) oder Kraftfahr- und Gerätewesen (KG) – bzw. den Abschluss eines entsprechenden Aufstiegsverfahrens oder die Anerkennung nach § 7 Nr. 2 a) der BundeslaufbahnverordnungBLV – erworben haben.

21

Eine derartige Beschränkung des zugelassenen Bewerberkreises begegnet zunächst keinen generellen Bedenken. Der Dienstherr kann den Zugang zur ausgeschriebenen Stelle durch die Aufstellung eines Anforderungsprofils zusätzlich zu den durch die Laufbahnvorschriften allgemein aufgestellten Voraussetzungen begrenzen. Ein derartiges Vorgehen liegt in seinem organisatorischen Ermessen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 08. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07, Rn. 16; BVerwG, Urteil v. 25. Februar 2010 – 2 C 22/09, Rn. 17; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10, Rn. 12 – juris).

22

Soweit es sich bei diesen zusätzlichen Kriterien um sog. konstitutive, also objektiv nachprüfbare, zwingende Merkmale des Anforderungsprofils handelt, hat dies zur Folge, dass diejenigen Bewerber, die diese Merkmale nicht erfüllen, unmittelbar aus dem Bewerbungsverfahren ausscheiden (OVG NRW, Beschluss v. 11. Oktober 2013 – 1 B 586/13 und v. 08. Oktober 2010 – 1 B 930/10 – juris).

23

Da ein solches Vorgehen dazu führt, dass ein Teil der von Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Bewerberauswahl der eigentlichen Auswahlentscheidung vorweggenommen wird, ist die Aufstellung konstitutiver Anforderungsprofile indes nur dann zulässig, wenn sie ihrerseits auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Erwägungen beruhen. Die Überprüfung der insoweit bestehenden Schranken der Organisationsgewalt des Dienstherrn unterliegt dabei der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. nur: BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10, Rn. 13 – juris).

24

Anforderungsprofile, welche die dargelegte Hürde nehmen, stellen keine unzulässige Erweiterung der durch § 17 BBG oder die BLV aufgestellten Laufbahnvoraussetzungen dar, sondern nehmen einen Teil der dem Dienstherrn zunächst im öffentlichen Interesse obliegenden Verpflichtung zur Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG vorweg (OVG NRW, Beschluss v. 24. März 2016 – 1 B 176/16 Rn. 12 ff. – juris).

25

Vorliegend handelt es sich zunächst um echte konstitutive Anforderungen im o.g. Sinne und nicht nur um allgemeine, beschreibende bzw. deklaratorische Anforderungsprofile, welche die dienstlichen Beurteilung der einzelnen Bewerber für die Auswahlentscheidung nicht obsolet werden lassen, sondern bei „im wesentlichen gleicher“ dienstlicher Beurteilung als weiteres leistungsbezogenes Hilfskriterium herangezogen werden können (vgl. hierzu: OVG RP, Beschluss v. 06. Februar 2012 – 10 B 11334/11 –, Rn. 9, juris). Dies zeigt sich bereits daran, dass die Antragsgegnerin im hiesigen Auswahlverfahren die Antragstellerin schon wegen der Nichterfüllung des Qualifikationserfordernisses „Befähigung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes“ aus der weiteren Besetzungsentscheidung heraus nahm und nicht weiter berücksichtigte (Bl. 144 d. Besetzungsvorgangs). Auch spricht die Ausschreibung vom 25. August 2015 diesbezüglich ausdrücklich von „Qualifikationserfordernissen“ (Bl. 3 d. Besetzungsvorgangs).

26

Die Antragsgegnerin hat durch das konstitutive Anforderungsprofil letztlich einen neuen, von der dienstlichen Beurteilung abgekoppelten Maßstab eingeführt, um die Leistungen der Bewerber nach dem Grundsatz der Bestenauslese zu ermitteln. Erst wenn es in einem zweiten Schritt ggf. darum geht, eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt es ergänzend auf die dienstlichen Beurteilung an (vgl. auch: VG München, Beschluss v. 28. Januar 2014 – M 5 E 13.5500 –, Rn. 20 m.w.N., juris).

27

Die Antragsgegnerin konnte jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer darlegen, dass das aufgestellte konstitutive Anforderungsprofil auf sachgemäßen Erwägungen beruht und insoweit dem vorbehaltlos gewährleisteten Grundsatz der Bestenauslese genügt.

28

Soweit hierzu in der Antragserwiderung vom 22. Juni 2016 vorgetragen wurde, der ausgeschriebene Dienstposten sei durch die Organisationsgrundlagen der Antragsgegnerin von vornherein nur der Laufbahngruppe des technischen Verwaltungsdienstes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BLV zugeordnet, sind der Kammer keine Gründe ersichtlich, wieso der ausgeschriebene Dienstposten nicht auch durch die Laufbahngruppe der Antragstellerin, des naturwissenschaftlichen Dienstes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 BLV (vgl. Bl. 91 der Personalgrundakte), wahrgenommen werden kann.

29

Das BAAINBw ist als Zentralbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zuständig für die Beschaffungsvorhaben der Bundeswehr. Das Amt fungiert dabei als Schnittstelle des Ministeriums zur (Rüstungs-)Industrie, wobei in einem gewissen Umfang auch eigene Entwicklungsarbeit betrieben wird (vgl. die behördliche Eigendarstellung auf der Internetpräsenz http://www.baainbw.de/).

30

Die konkret ausgeschriebene Stelle als Referent/-in in der Abteilung Q (Qualität/Logistik), Gruppe Qualitätssicherung (Q2) – Grundsatzangelegenheiten Qualitätssicherung; nationale/internationale Zusammenarbeit; Auditierung von Auftragnehmern; SASPF und übergreifende IT-/DV- Angelegenheiten der Gruppe Q2 –, weist ihrem Profil nach auf eine koordinierende und überwachende Referentenstelle hin, die fachlich an der Schnittstelle der Ingenieur- zu den Betriebswissenschaften anzusiedeln ist. Dies verdichtet sich in der Stellenausschreibung vom 25. August 2016 (Bl. 13 d. Besetzungsvorgangs) dahingehend, dass fundierte aktuelle Erfahrungen im Qualitätsmanagement gefordert und Kenntnisse der Aufgaben des Güteprüfdienstes der Bundeswehr sowie eine Befähigung zum Qualitätsauditor gewünscht werden.

31

Gerade auf dieses Anforderungsprofil ist auch das interdisziplinäre Studium der Wirtschaftsinformatik ausgerichtet, wie es die Antragstellerin erfolgreich absolviert hat und aufgrund dessen sie der Laufbahngruppe des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes zuzuordnen ist. Die in diesem Studium vermittelten Inhalte aus den klassischen Disziplinen der Betriebswirtschaftslehre und der Informatik dürften daher grundsätzlich auch auf der ausgeschriebenen Stelle mit gutem Erfolg eingesetzt werden können. Ein starres Festhalten an der Zugangsbeschränkung der Zugehörigkeit zum höheren technischen Verwaltungsdienst würde insoweit zu einer mit Art. 33 Abs. 2 GG unvereinbaren Impermeabilität artverwandter Laufbahnen innerhalb des höheren Dienstes der Antragsgegnerin führen.

32

Soweit durch die Antragstellerin hierzu ergänzend vorgetragen wurde, dass sich die Antragsgegnerin offenkundig selbst nicht an das von ihr aufgestellte Anforderungsprofil gehalten habe, da mit Herrn ORR M. ein Beamter, der wie die Antragstellerin, nicht dem höheren technischen Dienst zuzuordnen sei, im weiteren Bewerbungsverfahren berücksichtigt wurde, handelt es sich offenkundig um ein Versehen, da der Bewerber M. in seiner Bewerbung vom 18. September 2015 (Bl. 48 d. Besetzungsvorgangs) die wohl fehlerhafte bzw. unvollständige Amtsbezeichnung „Oberregierungsrat“ verwendete, während er inhaltlich selbst ausführte, dass er am 1. März 2007 den Wechsel in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes – technischer Dienst vollzogen habe (Bl. 49 d. Besetzungsvorgangs). Beim Bewerber M. dürfte es sich daher ebenfalls um einen „Technischen Oberregierungsrat“ i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BLV handeln. Die im dortigen Briefkopf gewählte Amtsbezeichnung „ORR“ wurde im nachfolgenden Bewerbungsverfahren formell fehlerhaft übernommen und nicht korrigiert.

33

Diese Frage bedarf indes nicht der endgültigen Beantwortung, da die Antragstellerin auch bei einer gedachten weiteren Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren nicht befördert worden wäre, denn der Beigeladene bliebe auch im direkten Vergleich der dienstlichen Beurteilungen der leistungsstärkere Bewerber im Lichte des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Urteil v. 11. Februar 2009 – 2 A 7/06, Rn. 24; bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 13. Januar 2010 – 2 BvR 811/09 – Rn. 6 – juris). Erforderlich wäre insoweit die wenigstens theoretische Möglichkeit, dass die Auswahl der Antragstellerin bei einem hypothetisch zu wiederholenden Auswahlverfahren offen ist (BVerfG a.a.O; Nichtannahmebeschluss v. 08. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07, Rn. 12 m.w.N. - juris).

34

Dies ist hier nicht der Fall.

35

Die Antragstellerin erreichte in ihrer letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Beurteilungszeitraum 04. Juli 2012 bis 31. Januar 2014 die Gesamtnote „2“ (übertrifft die Anforderungen überwiegend), während der Beigeladene in seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung zum Beurteilungszeitraum 01. Dezember 2012 bis 31. Januar 2014 die Gesamtnote „1“ (übertrifft die Anforderungen in erheblichem Umfang) erreichte.

36

Bereits hieraus ergibt sich unmittelbar, dass es sich bei dem Beigeladenen um den leistungsstärkeren Bewerber handelt, der auch bei einer hypothetischen Wiederholung des Auswahlverfahrens auszuwählen wäre. Einer Einzelexegese der jeweiligen Beurteilungen bzw. eines Rückgriffs auf sonstige leistungsbezogene Hilfskriterien, wie sie von der Antragstellerin in der Antragsbegründung vom 16. Juni 2016 (Bl. 77 d.A.) unter 1.1 zahlreich vorgetragen wurden, bedurfte es daher nicht. Die insoweit vertretene Rechtsansicht der Antragstellerin, wonach es gegebenenfalls auf die Beurteilungsnote der letzten dienstlichen Beurteilung nicht ankomme (S.11 der Antragsbegründung vom 16. Juni 2016, Bl. 77 der Akte), vermag die Kammer in diesem Kontext nicht zu überzeugen. Eine dem Grundsatz der Bestenauslese genügende Auswahlentscheidung hat – nochmals – ausschließlich auf Grundlage der letzten dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen, wobei zunächst die Gesamtnote ausschlaggebend ist. Erst bei gleicher Gesamtnote ist der Dienstherr gehalten, zunächst die Beurteilung unter Anwendung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auszuwerten (sog. Einzelexegese) und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Kriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Erst wenn auch diese Einzelexegese keinen Leistungsunterschied zwischen den Bewerbern zu begründen vermag, kann der Dienstherr ergänzend auf leistungsbezogene Hilfskriterien zurückgreifen, § 33 Abs. 1 BLV (vgl. auch: BVerwG, Beschluss v. 19. Dezember 2014 – 2 VR 1/14, Rn. 35 – juris).

37

Um derartige leistungsbezogene Hilfskriterien handelt es sich im Übrigen auch bei den antragstellerseitig erwähnten Zertifikaten (Bl. 4 der Antragserwiderung vom 16. Juli 2016, Bl. 67 d.A.), wobei ihr Vortrag, mit Ausnahme eines einzigen Zertifikats, nämlich desjenigen für die Teilnahme am Lehrgang „modernes Verwaltungsmanagement – betriebswirtschaftliches Denken“, sei kein einziges durch die Antragstellerin eingereichtes Zertifikat von der Antragsgegnerin zur Personalakte genommen worden, ungeachtet dessen nicht durch die Kammer nachvollzogen werden kann. Im zweiten Band der Personalakte der Antragstellerin lassen sich unter dem Register „Aus- und Fortbildung“ sämtliche Teilnahmebestätigungen beginnend mit dem Jahr 2010 einsehen.

38

Die Antragstellerin vermag auch mit ihrem Vortrag, dass der Beigeladene das zwingende Ausschreibungskriterium der Gleichstellungskompetenz nicht erfülle, keine andere Entscheidung zu begründen. Ausweislich des eindeutigen Wortlautes der Stellenausschreibung (Bl. 3 d. Besetzungsvorgangs) handelt es sich dabei nämlich nur um ein „erwünschtes“ Kriterium, also gerade nicht um eine konstitutive Anforderung. Gleiches gilt hinsichtlich des „nur“ gewünschten Kriteriums der Kenntnis des Güteprüfdienstes der Bundeswehr, sodass eine Einzelfallprüfung hier entbehrlich ist. Dies gilt im Ergebnis auch für die konstitutive Anforderung „fundierte aktuelle Erfahrungen im Qualitätsmanagement“. Aus der Bewerbung des Beigeladenen ist ersichtlich, dass dieser nahezu im gesamten Verlauf seiner Dienstzeit Projekte größeren Umfangs betreut hat. Hierzu ist beispielsweise die entwicklungstechnische Betreuung des Führungsinformationssystems EIFEL (Elektronisches Informations- und Führungssystem für die Einsatzbereitschaft der Luftwaffe), des Führungsinformationssystems HEROS -3 (ehem. Führungsinformationssystem des Heeres) und die Betreuung des Führungs- und Waffeneinsatzsystems der Heeresfliegertruppe zu nennen. Zuletzt war der Beigeladene als Referent mit dem Projektmanagement diverser IT – Vorhaben, u.a. dem Projekt IT – Ausstattung I des Deutsch – Niederländischen Korps betraut (vgl. Bl. 124/125 d. Besetzungsvorgangs). Davon, dass mit diesen Tätigkeiten ein erheblicher Erfahrungsschatz im Bereich des Qualitätsmanagements aufgebaut werden konnte, war die Antragsgegnerin ausweislich ihrer Besetzungsentscheidung augenscheinlich überzeugt. Die insoweit bestehende Einschätzungsprärogative der Antragsgegnerin vermag das Gericht dabei in Gänze nachzuvollziehen.

39

Die der Beförderungsentscheidung zu Grunde liegenden Beurteilungen waren im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ab Februar 2016 (vgl. Bl. 144 ff. des Besetzungsvorgangs) auch noch hinreichend aktuell.

40

Diese Frage ist bundesrechtlich in § 20 Abs. 1 BBG geregelt, wonach das Ende des letzten Beurteilungszeitraums höchstens drei Jahre zurückliegen darf. Zwar hat das BVerwG hierzu entschieden, dass der Ablauf von 1 1/2 Jahren seit der letzten Beurteilung bereits zu lange sein kann, dies gilt jedoch nur für den Einzelfall, dass der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag in erheblichem Umfang andere Aufgaben wahrgenommen hat (vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 - 2 VR 2/15, Rn. 23 - juris), was hier nicht der Fall war.

41

Zwar haben insoweit sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene im Beurteilungszeitraum wechselnde Aufgaben wahrgenommen, was sich aus Ziff. 6 der jeweiligen Beurteilungen ergibt, dabei handelte es sich jedoch nicht um andere Aufgaben in erheblichem Umfang im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG, sondern um im Wesentlichen gleiche Aufgaben innerhalb derselben Behörde.

42

Schließlich dringt die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand dahingehend nicht durch, dass sie als einzige weibliche Bewerberin bei gleicher Eignung, Leistung und Befähigung vorrangig habe berücksichtigt werden müssen.

43

Ein Berufen auf Maßnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung im Sinne der §§ 8 BGleiG; 9 S. 2 BBG ist der Antragstellerin bereits deshalb abgeschnitten, weil sie nicht die gleiche Eignung, Leistung und Befähigung wie der Beigeladene aufweist (vgl. BA S. 10). Insoweit geht die Antragstellerin auch richtigerweise davon aus, dass es sich insoweit nur um ein nicht leistungsbezogenes Hilfskriterium handelt, dass bei ansonsten leistungsgleichen Bewerbern gegebenenfalls den Ausschlag zu Gunsten einer weiblichen Bewerberin geben kann. Im Kontext der Bestenauslese gelangt dieses Hilfskriterium indes nicht zur Anwendung, § 9 S. 1 BBG, was sich auch nochmals eindeutig aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 3 BGleiG ergibt.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

45

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Ziff. 1, 52 Abs. 1, 6 GKG. Da Eilverfahren in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen, ist für die Streitwertberechnung der sog. kleine Gesamtstatus maßgeblich, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern. Hiernach ist Ausgangsgröße die Summe der für ein Jahr als Endgrundgehalt zu zahlenden Bezüge der erstrebten Besoldungsgruppe (hier A 15) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gem. § 52 Abs. 6 S.4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren (OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - 2 B 11209/13.OVG m.w.N. - juris).


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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist.

Die Kostenentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013 wird aufgehoben. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren wird, zugleich unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2013, für beide Rechtszüge auf jeweils 17.772,30 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Justizvollzugshauptsekretäre zum Beförderungstermin am 18. Mai 2013 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 9 Landesbesoldungsordnung - LBesO - zu sichern sucht, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet zwar an einem Verfahrensfehler (1.). Sie hält allerdings inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand (2.). Deshalb ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aus diesem Grund nicht erforderlich, um dem Antragssteller effektiven Rechtsschutz für die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens zu gewähren (3.).

3

1. Die im Nachgang zum fehlgeschlagenen ersten Beförderungsversuch (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2013 - 2 B 10667/13.OVG -) ergangene Beförderungsentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet daran, dass der Antragsgegner diese nicht auf der Grundlage eines inhaltlich ausreichenden Besetzungsberichts getroffen hat (a). Das Fehlen der schriftlichen Darlegung der Entscheidungskriterien kann auch nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (b).

4

a) Nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind bei beamtenrechtlichen Besetzungs- und Beförderungsentscheidungen die hierfür maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niederzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604; OVG RP, Beschlüsse vom 27. August 2008 - 2 B 10588/09.OVG -, vom 27. September 2010 - 2 B 10837/10.OVG - und vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). Daran fehlt es hier. Weshalb die Beigeladenen als die am besten geeigneten Kandidaten zu befördern seien, lässt sich weder aus der Vorlage an den Personalrat vom 11. September 2013 noch aus dem Schreiben an die Bevollmächtigten des Antragstellers vom 19. September 2013 mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen. Vielmehr ist erst durch das weitere Schreiben des Antragsgegners vom 7. Oktober 2013 und den Schriftsatz im gerichtlichen Eilverfahren vom 17. Oktober 2013 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte) für den Antragsteller wie auch für das Verwaltungsgericht erstmals erkennbar geworden, auf welche Gründe der Antragsgegner sich bei seiner Entscheidung für die Beigeladenen gestützt hat. Im Zeitpunkt des Zugangs des erstgenannten Schreibens am 9. Oktober 2013 hatte der Antragsteller zur Vermeidung nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile aber bereits seinen Eilantrag gestellt (und nach der rund zwei Wochen zuvor erhaltenen Negativmitteilung vom 19. September 2013 auch stellen müssen).

5

b) Der Fehler eines unterlassenen Besetzungsberichts kann im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, weil damit der gerichtliche Rechtsschutz für den Betroffenen unzumutbar erschwert würde. Zwar lässt § 114 Satz 2 VwGO die Ergänzung von Ermessenserwägungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu, nicht aber eine vollständige Nachholung oder Auswechslung der die Auswahlentscheidung tragenden Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; allgemein zur Ergänzung von Ermessenserwägungen auch BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, BVerwGE 106, 351 [365]; Urteil vom 17. Juli 1998 - 5 C 14.97 - BVerwGE 107, 164, [169] sowie Beschluss vom 20. August 2003 - 1 WB 23/03 -, RiA 2004, 35). Deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr – vor allem nach qualifizierten Rügen des unterlegenen Bewerbers – seine tragenden Auswahlerwägungen in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren näher erläutert und, wenn es erforderlich sein sollte, auch in Teilen ergänzt, solange damit die wesentlichen Auswahlgesichtspunkte lediglich bestätigt werden. Eine erstmals im Verlauf eines gerichtlichen Verfahrens erfolgende schriftliche Fixierung der für den Dienstherrn tragenden Erwägungen, die zu der Bewerberauswahl geführt haben, kann dagegen nicht zur Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung führen. Andernfalls wäre der gerichtliche Rechtschutz für den unterlegenen Bewerber unzumutbar erschwert. Denn dieser kann zum Zeitpunkt der Stellung seines Eilantrages die Erfolgsaussichten bei einer solchen Verfahrensweise nicht mehr hinreichend sicher einschätzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007, a.a.O.; OVG RP, Beschluss vom 19. August 2013 - 2 B 10706/13.OVG -). So verhält es sich hier, da zum Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags hinreichende Angaben des Antragsgegners zum Eignungs- und Leistungsvergleich der Beamten, die diesen nachvollziehbar gemacht hätten, fehlten.

6

2. Auch wenn aus diesen Gründen die Auswahlentscheidung in formeller Hinsicht fehlerhaft ergangen ist, kann der Antragsteller hieraus für sein Begehren materiell nichts herleiten. Denn der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Beförderungsstellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - niedergelegten Leistungsgrundsatz beachtet. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend auszuführen:

7

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG haben Beamte, die sich um ein Beförderungsamt bewerben, einen verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich gesicherten Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbungen ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Dieser Leistungsgrundsatz wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Zwar dient die Vorschrift in erster Linie dem Interesse des Dienstherrn und der Allgemeinheit an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Unabhängig hiervon trägt Art. 33 Abs. 2 GG aber auch dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung, indem er ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl gewährt (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, ZBR 2012, 252; BVerwG, Urteile vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237; vom 4. November 2010 - 2 16.09 -, BVerwGE 138, 102 und vom 30. Juni 2011 - 2 19.10 -, BVerwGE 140, 83; OVG RP, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, juris; stRspr). Ein Bewerber um ein Beförderungsamt kann danach verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind.

8

Über diese Auswahlkriterien verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Aufgabe von dienstlichen Beurteilungen, denen deshalb bei einer Auswahlentscheidung regelmäßig vorrangige Bedeutung zukommt. Vor allem im Rahmen der Vergabe von Beförderungsstellen haben dienstliche Beurteilungen die Aufgabe, den mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz zu verwirklichen, Beamte nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu befördern. Sie sollen so einerseits die nach den konkreten Umständen optimale Verwendung der Beamten gewährleisten und damit die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte gemäß Art. 33 Abs. 4 GG bestmöglich sichern. Zugleich soll die dienstliche Beurteilung aber auch dem berechtigten Anliegen der Beamten dienen, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241, m.w.N.).

9

Ein Beförderungssystem, das bei einem Beurteilungsgleichstand der Bewerber im Gesamtergebnis durch Auswertung einzelner Leistungs- und Befähigungsmerkmale eine vorschnelle Heranziehung leistungsferner Hilfskriterien vermeidet, steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 18. Juli 2012 - 2 B 10606/12.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.) mit dem beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz in Einklang. Voraussetzung ist allerdings, dass der Dienstherr das vollständige Informationspotenzial der Beurteilungen ausschöpft und die Einzelauswertung nicht nur auf Teilbereiche beschränkt (vgl. Beschluss vom 10. September 2013 - 2 B 10781/13.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP).

10

Sämtliche dieser Anforderungen erfüllt die Auswahlentscheidung, wie sie sich nach der Aktenlage und – vor allem – der nachgeholten Benennung der Auswahlkriterien im Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 (Bl. 18 ff. Gerichtsakte) darstellt. Danach hat der Antragsgegner die Beförderungsentscheidung ausschließlich auf der Grundlage der letzten nach Nr. 1.2.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 11. Januar 2006 (2400-5-4) berücksichtigungsfähigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber getroffen. Da hierbei die in die engere Auswahl kommenden Beamten im Gesamtergebnis gleich („Durchschnittlich mit der Tendenz zu überdurchschnittlich“) beurteilt worden sind, hat der Antragsgegner sämtliche der bei allen Bewerbern bewerteten Einzelmerkmale ausgewertet. Dies ist durch die einfache Gewichtung der „stark“ ausgeprägten und eine zweifache Gewichtung der „besonders stark“ ausgeprägten Beurteilungsmerkmale erfolgt. Die Addition dieser dergestalt numerisch gewichteten Einzelnoten ergibt eine Reihung, in welcher der Antragsteller auf dem Rangplatz neun (von insgesamt elf) eingereiht ist. Das reicht bei lediglich fünf noch freien Beförderungsstellen nicht aus, um in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 LBesO eingewiesen zu werden.

11

Auf seine Vorgesetztenfunktion kann sich der Antragsteller insoweit nicht erfolgreich berufen. Es entspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in solchen Fällen den Einzelmerkmalen der für Vorgesetzte vorgesehenen Bewertungsmerkmale erst dann eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wenn bei allen anderen Merkmalen kein Vorsprung zu verzeichnen ist (vgl. Beschluss vom 26. August 2011 - 2 B 10798/11.OVG -, veröffentlicht in ESOVGRP). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, weil alle Beigeladenen bereits in den für alle Bewerber geltenden Beurteilungsmerkmalen einen deutlichen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller aufzuweisen haben. Das durfte der Antragsgegner zu Recht als entscheidend für die Beförderungsauswahl ansehen.

12

3. Wegen dieser – nach dem Vorstehenden rechtmäßigen – Beförderungsreihung ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlvorgangs zum Zuge kommen wird. Dies ist nach ständiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung aber erforderlich, um durch eine einstweilige Anordnung die Ernennung der Auswahlsieger in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren zu verhindern (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 13. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633 und vom 13. Januar 2010 - 2 BvR 811/09 -, juris; OVG RP, Beschluss vom 23. August 2011 - 2 B 10722/11.OVG -). Da der Antragsteller bei diesem, vom Antragsgegner im Rahmen einer Selbstbindung auch künftig anzuwendenden, Beförderungssystem keine realistische Beförderungschance hat, bedarf er keines vorläufigen Rechtsschutzes zur Durchführung eines Hauptsacheverfahrens.

13

4. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner trotz Zurückweisung der Beschwerde in der Sache gemäß § 155 Abs. 4 VwGO tragen, weil er die entscheidenden Erwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeschoben hat (vgl. zur Kostentragung im Falle des Nachschiebens von Gründen Jeromin/Praml, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 155 Rn. 18). Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

14

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 5 Gerichtskostengesetz - GKG - in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 3714). Maßgebend ist nach dieser neuen kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren. Diese Neufassung der für beamtenrechtliche Streitigkeiten maßgeblichen Vorschrift des § 52 Abs. 5 GKG gibt Anlass zu folgenden Ausführungen:

15

a) Auch wenn es sich aus der Gesetzesfassung nicht mehr wörtlich ergibt, sind – wie bisher – die zu zahlenden Bezüge bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren aus der mit der Beförderung erstrebten Besoldungsgruppe zu ermitteln (hier: Besoldungsgruppe A 9 LBesO). Darüber hinaus ist für die Berechnung zwar, entsprechend der neuen Vorgabe in § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, das „laufende Kalenderjahr“ maßgebend. Hierbei sind jedoch nicht die individuellen Bezüge eines Antragstellers mit seinen konkret gegebenen Dienstalters- bzw. Erfahrungsstufen heranzuziehen, sondern – gleichfalls wie bisher – das Endgrundgehalt des begehrten Amtes bzw. des höher bewerteten Dienstpostens (vorliegend monatlich 2.962,05 Euro). Das ergibt sich aus Folgendem:

16

Gemäß der kostenrechtlichen Grundnorm des § 52 Abs. 1 GKG ist in allen verwaltungsrechtlichen Streitverfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Wegen der weit reichenden Bedeutung, die ein zu niedrig festgesetzter Streitwert für die grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 58 der Verfassung für Rheinland-Pfalz geschützte Berufsausübung der Rechtsanwälte sowie der sonst nach § 67 VwGO zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten zukommt, muss der Streitwert trotz des insoweit den Verwaltungsgerichten eröffneten Ermessens dem wirtschaftlichen Wert des Klageziels entsprechen, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205/93 -, juris).

17

Der Senat hält insoweit an seiner langjährigen Rechtsprechung fest, nach der in allen Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, nicht der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG, sondern die als beamtenrechtliche Spezialvorschrift anzusehende Regelung in § 52 Abs. 5 GKG heranzuziehen ist (vgl. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, AS 35, 273, und vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -, juris). Der Senat folgt insoweit nicht der vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach bei beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten in Eilverfahren der Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen sei (u. a. BayVGH, Beschluss vom 16. April 2013 - 6 C 13.284 -, BayVBl. 2013, 609; VGH BW, Beschluss vom 23. April 2013 - 4 S 439/13 -, NVwZ-RR 2013, 864), sondern hält an seiner Rechtsauffassung fest, nach der in solchen Fällen die speziellere Regelung des § 52 Abs. 5 GKG anzuwenden ist (z.B. Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 E 11099/07.OVG -, NVwZ-RR 2008, 216 und vom 5. November 2012, - 2 B 10778/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 225; so auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013, - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2012 - 6 E 1406/11 -, IÖD 2012, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - OVG 6 L 56.13 -, juris, jeweils m.w.N.). Die Gegenmeinung übersieht, dass der Sach- und Streitstand in beamtenrechtlichen Beförderungsstreitverfahren aufgrund der erstrebten höheren Besoldung genügend Anhaltspunkte für eine – wenn auch nur pauschal – bezifferbare Bestimmung des Streitwertes bietet.

18

Maßgebend für die Streitwertberechnung in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren ist somit die Hälfte vom „Großen Gesamtstatus“ im Sinne § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG (sog. Kleiner Gesamtstatus). Dies war nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG die Hälfte vom 13fachen Betrag des Endgrundgehaltes der erstrebten Besoldungsgruppe. In der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung der Kostenregelung ist der Streitwert nunmehr nur noch die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Dies hat zur Folge, dass jetzt nur noch zwölf und nicht mehr dreizehn Monatsgehälter zugrunde zu legen sind.

19

Abgesehen von der durch die Umstellung des Berechnungssystems folgenden Reduzierung würde sich der Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nochmals erheblich verringern, wenn auf die Bezüge abgestellt würde, die der betreffende Antragsteller – dem Wortlaut von § 52 Abs. 5 GKG in der Fassung des zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes entsprechend – im „laufenden Kalenderjahr“ erhielte. Bei Zugrundelegung des bloßen Wortlauts der Norm käme das Interesse eines Beamten an der Verleihung eines höher besoldeten Amtes nicht seiner Bedeutung entsprechend zum Ausdruck. Dieses Interesse weicht von den sonst vorliegenden Konstellationen durch die weit reichenden wirtschaftlichen Folgen ab. Im Fall des Obsiegens in der Hauptsache erhält der Beamte nämlich regelmäßig eine lebenslange Besoldung und Versorgung aus dem höheren Amt. Die Versorgung wirkt sogar nach dem Tod des Beamten fort, bemisst sich doch auch die anschließende Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines letzten Statusamtes.

20

Ein abweichender gesetzgeberischer Regelungswille ist der Entstehungsgeschichte des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zu entnehmen. § 52 GKG in der geltenden Fassung geht auf den Regierungsentwurf vom 31. August 2012 (Bundestags-Drucks. 17/11471; Bundesrats-Drucks. 517/12) zurück. Dieser Entwurf sollte ausweislich seiner Begründung den Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren verbessern und insbesondere die als zu niedrig angesehene Höhe der Streitwerte in dem als erforderlich angesehenen Umfang erhöhen (vgl. den allgemeinen Teil sowie die Einzelbegründung zu § 52 GKG-E, Bundesrats-Drucks. 517/12, S. 377). Zu dem hier maßgeblichen Fragenkreis heißt es wörtlich:

21

„Die Wertvorschrift für Statusstreitigkeiten im öffentlichen Dienst vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bedarf der Anpassung. Die geltende Regelung entstammt dem bis zum 30. Juni 2004 geltenden Gerichtskostengesetz (...). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs beinhaltet der 13fache Betrag des Endgrundgehalts pauschal die durchschnittlich in einem Jahr zu gewährenden Bezüge einschließlich der jährlichen Sonderzuwendungen. Das Endgrundgehalt ist gewählt worden, um ohne Rücksicht auf Familienstand und Dienstalter für alle Ämter, die den gleichen Besoldungsgruppen zugewiesen sind, zu einer einheitlichen Streitwertberechnung zu gelangen (Bundestags-Drucks. 12/6962 S. 62).

22

Mittlerweile sind die Sonderzuwendungen je nach Bundesland unterschiedlich reduziert und zum Teil – wie auch beim Bund – in die monatlichen Bezüge eingerechnet worden. Durch die den Ländern im Zuge der Föderalismusreform übertragene Gesetzgebungskompetenz für die Landesbeamten können sich die Regelungen weiterhin sehr unterschiedlich entwickeln. Dabei können sich auch die Begrifflichkeiten ändern. Daher wird vorgeschlagen, auf den Jahresbetrag der Bezüge abzustellen. (...) Um einen eindeutigen Jahreszeitraum festzulegen, soll auf das laufende Kalenderjahr abgestellt werden. (...) Änderungen der Bezügeansprüche in der Person des Klägers sind nicht zu berücksichtigen.“

23

Auch aus den weiteren Gesetzgebungs-Materialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Gesetz gewordenen Fassung des § 52 GKG von diesen Begründungserwägungen abgerückt ist (vgl. den ersten Gesetzesbeschluss vom 17. Mai 2013, Bundestags-Drs. 381/13 und, nach Durchführung des Vermittlungsverfahrens, den endgültigen Bundestags-Beschluss vom 23. Juli 2013). Vielmehr entspricht die hier vertretene Auffassung auch den Empfehlungen der Ausschüsse (Bundesrats-Drs. 517/1/12):

24

„Wie im Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Kostendeckungsgrad in der Justiz" dargelegt wurde, ist der Kostendeckungsgrad in verwaltungs- und finanzgerichtlichen Verfahren noch deutlich geringer als in Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten. Die Justiz erbringt also gerade in diesen Bereichen wichtige Leistungen, denen keine angemessenen Gegenleistungen in Form ausreichend hoher Gebühren gegenüberstehen. Eine Ursache für den geringen Kostendeckungsgrad in diesen Bereichen liegt in den vergleichsweise geringen Streitwerten, wovon auch die Begründung des Gesetzentwurfs ausgeht.“

25

Mit diesen gesetzgeberischen Zielsetzungen wäre ein Abstellen auf die individuellen Bezüge eines Antragstellers in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren nicht zu vereinbaren. Es verbleibt danach bei der bis zum Inkrafttreten des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes bestehenden Rechtslage, nach der in Verfahren der hier vorliegenden Art das Endgrundgehalt der begehrten Besoldungsgruppe des Statusamtes der maßgebende Bezugspunkt für die Streitwertberechnung ist. Trotz der missverständlichen Formulierung in § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ist deshalb wie bisher das Endgrundgehalt, und zwar aus der Besoldungsgruppe des begehrten Amtes, für die Streitwertberechnung maßgebend. Der sich hiernach ergebende Betrag ist gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG um die Hälfte zu vermindern.

26

b) Eine weitere Reduzierung des Streitwertes um (nochmals) die Hälfte, weil es sich um ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt, entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Stand vom 18. Juli 2013, erfolgt nicht. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit regelmäßig nach Nr. 1.5 Satz 1 der Empfehlungen des früheren Streitwertkatalogs (NVwZ 2004, 1327) eine Reduzierung um die Hälfte vorgenommen (so zuletzt im Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 2 B 10707/13.OVG -). Hieran wird jedoch nicht mehr festgehalten. In derartigen Verfahren wird nämlich regelmäßig die Hauptsache vorweggenommen an, so dass es bei dem für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwert verbleibt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2013 - 6 L 56.13 -, juris).

27

Maßgeblich für die Änderung der Streitwertrechtsprechung des Senats ist die Erwägung, dass die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in beamtenrechtlichen Konkurrenten- und Beförderungsstreitverfahren nach der neueren verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung regelmäßig die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, NVwZ 2004, 95; BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241). Das führt dazu, dass diese Verfahren den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen gerecht werden müssen und nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben dürfen. Deshalb ist eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl in einfachgesetzlicher wie auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht erforderlich. Wird dabei eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers festgestellt, muss die Ernennung des Beigeladenen bereits dann durch einstweilige Anordnung untersagt werden, wenn die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Auswahl jedenfalls möglich erscheint.

28

Wohl wegen dieser Prüfungsdichte bemisst das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Rechtsprechung den Streitwert in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren „in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“ gleichfalls nach dem sog. kleinen Gesamtstatus, ohne den sich hieraus ergebenden Wert nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges nochmals zu vermindern (vgl. Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112; bestätigt durch Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 194). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat aus den oben dargelegten Erwägungen an.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.