Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. Jan. 2018 - 3 L 15/17

bei uns veröffentlicht am15.01.2018

Gründe

1

1. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 29. Dezember 2016 hat keinen Erfolg.

2

Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Der wesentliche Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe einen unrichtigen tragenden Rechtssatz aufgestellt, indem es davon ausgegangen sei, dass die Beklagte ihr nach § 10 VwKostG LSA zugewiesenes Ermessen dadurch fehlerhaft ausgeübt habe, dass sie nicht die im Zeitpunkt der Amtshandlung geltende Fassung der (hier einschlägigen) Tarifstelle bei der Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Ausfüllung des Gebührenrahmens zugrunde gelegt habe und somit der Abwägungsmangel auf das Abwägungsergebnis durchgeschlagen habe, rechtfertigt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht.

5

Im angefochtenen Bescheid vom 28. Dezember 2015 ist die Beklagte bei ihrer Gebührenfestsetzung in Anwendung des §§ 1, 3 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 VwKostG LSA i. V. m. der lfd. Nr. 60 Tarifstelle 1 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336) in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. August 2014 (GVBl. LSA S. 408, 416) - im Folgenden: AllGO LSA 2014 - rechtsfehlerhaft von einem Gebührenrahmen von 20,00 € bis 10.000,00 € ausgegangen, obgleich nach der hier anzuwendenden lfd. Nr. 76, Tarifstelle 1 der Anlage zu § 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. August 2004 (GVBl. LSA 554) in der Fassung der Verordnung vom 5. Mai 2011 (GVBl. LSA S. 572) - im Folgenden: AllGO LSA 2011 - lediglich eine Rahmengebühr von 20,00 € bis 5.000,00 € in den Ansatz zu bringen war. Denn die in Rede stehende Maßnahme/Amtshandlung der Beklagten, hinsichtlich derer der Kläger herangezogen wird, endete bereits am 14. Januar 2012, mithin vor Inkrafttreten der den Gebührenrahmen abändernden Fassung (vgl. § 4 AllGO LSA 2011).

6

Entgegen der Annahme der Beklagten stellt die Heranziehung einer nicht einschlägigen Fassung des Gebührentarifs nicht nur dann einen rechtserheblichen Mangel dar, wenn diese Obergrenze die Gewichtung und die Bestimmung der Werterelation in mathematischer Hinsicht - feststellbar - beeinflusst hat. Vielmehr genügt ist, wenn - wie hier - ein solcher Einfluss nicht ausgeschlossen werden kann.

7

Eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung ist von vornherein nicht möglich, wenn die Behörde den vorgegebenen Gebührenrahmen, innerhalb dessen das Festsetzungsermessen zu betätigen ist, fehlerhaft nicht zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil des Senates vom 14. Mai 2014 - 3 L 354/13 -, juris). Der Fall liegt nicht anders, wenn die Behörde - wie hier - in Anwendung einer vermeintlich von 5.000,00 € auf 10.000,00 € abgeänderten Gebührenobergrenze einen unzutreffenden Gebührenrahmen ihrer Entscheidung zugrunde legt und damit der Ermessensausübung einen zu weiten Gebührenrahmen unterlegt.

8

Legt eine Behörde der verwaltungskostenbedingenden Amtshandlung einen fehlerhaften Gebührenrahmen, innerhalb dessen das Festsetzungsermessen zu betätigen ist, zugrunde, so ist eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung, die sich an der Unter- und Obergrenze der Rahmengebühr zu orientieren hat und innerhalb dieses Rahmens anhand der Kriterien des § 10 Abs. 1 VwKostG LSA vorzunehmen ist, regelmäßig nicht möglich. Anders gewendet: Der Ermessensspielraum ergibt sich aus dem jeweils vorgegebenen Gebührenrahmen und wird maßgeblich durch diesen geprägt, so dass bei der vermeintlichen Heranziehung einer überhöhten Rahmenobergrenze von einem weiteren Rahmenermessen ausgegangen wird als es tatsächlich zur Verfügung steht. Dies indiziert Fehler beim Ausüben des Rahmenermessens. Bei der Heranziehung eines falschen Gebührenrahmens kann - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - ein Abwägungsmangel zum Nachteil des Gebührenschuldners folglich (regelmäßig) nur dann ausgeschlossen sein, wenn der heranzuziehende und der vermeintlich herangezogene Gebührenrahmen - wie hier - hinsichtlich des unteren Gebührenrahmens identisch sind und die Mindestgebühr festgesetzt wurde (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2017 - 9 B 384/17 -, juris). Die Beklagte hat zwar mit der Festsetzung der streitbefangenen Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,00 € im unteren Bereich des fälschlich angenommenen Gebührenrahmens die Gebühr festgesetzt, gleichwohl die Mindestgebühr von 20,00 € überschritten. Weicht jedoch - wie hier - der vermeintlich zugrunde gelegte obere Gebührenrahmen - sogar um das Doppelte - von dem richtigerweise heranzuziehenden oberen Gebührenrahmen ab, ist eine abwägungsfehlerfreie Ausübung des Rahmenermessens regelmäßig nicht möglich, weil sich die Ermessensausübung an einem zu weiten Gebührenrahmen orientiert.

9

Soweit die Beklagte einwendet, für das Festsetzungsverfahren habe die Gebührenobergrenze (der Rahmengebühr) keine Funktion gehabt, weil die Beklagte die Bemessung nur nach dem Aufwand unter Vernachlässigung des Wertes des Gegenstandes der Amtshandlung vorgenommen habe, weist sie zwar richtigerweise darauf hin, dass die hier in Rede stehende Amtshandlung eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung ist, so dass bei der Bemessung des Gebührensatzes allein die Gesichtspunkte des für die Amtshandlung anfallenden Verwaltungsaufwandes und der Kostendeckung berücksichtigt werden dürfen (vgl. u. a. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2017 - 9 A 2655/13 - juris Rn. 79 [m. w. N]; Saarl. OVG, Urteil vom 13. Januar 2016 - 1 A 367/14 -, juris Rn. 40). Dementsprechend ist auf die Bemessungskriterien Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, Nutzen und Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (vgl. § 10 Abs. 1 VwKostG LSA) nicht abzustellen. Nicht nachvollziehbar nimmt die Beklagte jedoch an, dass der Gebührenobergrenze in diesem Zusammenhang keinerlei Funktion zukommt. Ihr ist zwar zuzugeben, dass der Verdopplung der Gebührenobergrenze aufgrund des Äquivalenzprinzips kein „Ziehharmonikaeffekt“ dergestalt zukommt, dass sich die Gebührensätze proportional erhöhen würden. Dass die Gebühr - wie die Beklagte meint - von vornherein nicht höher sein könne als die entstandenen Kosten, ist jedoch nicht der Fall. Unberücksichtigt bleibt hierbei, dass die von dem Gebührentarif erfassten Maßnahmen pauschalierend und typisierend in dem vom Verordnungsgeber vorgegebenen Gebührenrahmen einzuordnen sind, es mithin gerade nicht auf die tatsächlichen Kosten des Verwaltungshandelns ankommt. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips im Verwaltungsgebührenrecht setzt ein „grobes Missverhältnis“ zwischen der Gebühr und den Kosten der Amtshandlung voraus. Diese Grenze ist in der Regel jedenfalls dann überschritten, wenn die Gebühr die Kosten der Amtshandlung um mehr als 100 % übersteigt (vgl. Saarl. OVG, Urteil vom 13. Januar 2016, a. a. O, Rn. 47; unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06 und 52/06 -, juris Rn. 67) Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nicht jede Überschreitung des Aufwandes eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips nach sich zieht, mithin gleichwohl der vorgegebene Gebührenrahmen von Bedeutung ist.

10

Entgegen der Annahme der Beklagten kann im vorliegenden Fall gerade nicht (von vornherein) ausgeschlossen werden, dass die Gebühr bei Beachtung des maßgebenden Gebührenrahmens nach der lfd. Nr. 76 Tarifstelle 1 der Anlage zu § 1 AllGO LSA 2011 geringer festgesetzt worden wäre. Die Beklagte hat sich zwar grob am Verwaltungsaufwand orientiert, indem sie im erstinstanzlichen Verfahren unter Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen ausgeführt hat, dass der in Anlehnung an die Regelungen der Tarifstelle 5.1 und 5.2.2 der lfd. Nr. 60 der Anlage zu § 1 AllGO LSA 2014 ermittelte pauschalierte Verwaltungsaufwand 205,50 € betragen (zwei Beamte á 2 Einsatzstunden zzgl. Kilometerpauschale für 3 km [vgl. Klageerwiderung vom 24. August 2016]) und die Obergrenze gebildet habe. Festzustellen ist jedoch auch, dass der - in Anwendung der von der Beklagten gewählten Methodik - pauschalierte Verwaltungsaufwand in Entsprechung der maßgebenden Verordnungsfassung (vgl. Tarifstelle 5.1 und 5.2.2 der lfd. Nr. 76 der Anlage zu § 1 AllGO LSA 2011) 161,50 € und nicht 205,50 € betragen hätte. Aus welchen Erwägungen heraus die Beklagte sodann ausgehend von dem vermeintlich zugrunde gelegten Gebührenrahmen von 20,00 bis 10.000,00 € eine Gebühr von 80,00 € trotz eines mehr als doppelt so hohen pauschalierten Verwaltungsaufwandes für ermessensgerecht gehalten hat, kann insbesondere unter Berücksichtigung der ergänzenden Ermessenserwägungen in der Klageerwiderung nicht mehr nachvollzogen werden. Zwar hat die Beklagte im streitbefangenen Bescheid ausgeführt, berücksichtigt zu haben, dass der Kläger der polizeilichen Maßnahme nur zögerlich Folge geleistet hätte und es wiederholt zu einem Einsatz gekommen wäre. Wie diese Erwägungen den vorgenommenen Abschlag zu rechtfertigen in der Lage sind, ist nicht ersichtlich und wird durch die Beklagte auch nicht erklärt. Dies zugrunde gelegt kann nur vermutet werden, ob bei Beachtung der hier maßgebenden Rahmenobergrenze von 5.000,00 € und des maßgebenden pauschalierten Verwaltungsaufwandes von 161,50 € eine Einordnung in derselben Höhe erfolgt wäre. Die weitere Ermessenspraxis bei Einordnung von „kurzen Polizeieinsätzen wie im Streitfall“ legt die Beklagte dagegen nicht offen. Hierbei wäre zu berücksichtigen, dass für die Bestimmung innerhalb eines - seinerseits ordnungsgemäß festgelegten - Gebührenrahmens gilt, dass dessen Mittelwert den durchschnittlich wertigen und aufwendigen Fall kennzeichnet (vgl. OVG BB, Urteil vom 29. März 2012 - 1 B 50.11 -, juris).

11

Mit ihrem Einwand, § 10 Abs. 1 VwKostG LSA eröffne kein Ermessen hinsichtlich einer beliebigen Veränderung der im Festsetzungsverfahren ermittelten Gebühr, macht die Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht zulassungsbegründend geltend. Weder ist das Verwaltungsgericht von einer willkürlichen Veränderbarkeit ausgegangen, noch hat die Beklagte - entgegen ihrer Behauptung - die festgesetzte Gebührenhöhe von 80,00 € abschließend an den (maßgebenden) pauschalierten Stundensätzen und Fahrtkosten orientiert. Vielmehr hat sie - ohne nachvollziehbare Begründung - einen Abschlag auf den zudem fälschlich ermittelten pauschalierten Verwaltungsaufwand vorgenommen (siehe Darstellung oben).

12

Dass für den Verordnungsgeber (vgl. § 3 Abs. 3 VwKostG LSA) alleiniger Zweck der Anhebung des oberen Gebührenrahmens der lfd. Nr. 60 Tarifstelle 1 der Anlage zu § 1 AllGO LSA 2014 gewesen sei, größere Einsätze von Polizei- und Sicherheitsbehörden liquidieren zu können, steht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes nicht entgegen, steht doch in dem hier vorliegenden Einzelfall gerade nicht fest, dass orientiert am Verwaltungsaufwand bei Berücksichtigung der maßgebenden - niedrigeren - Gebührenobergrenze das Ermessen nicht zu Gunsten des Klägers anders ausgeübt worden wäre.

13

Soweit die Beklagte behauptet, es habe sich lediglich um ein „Fehlzitat der einschlägigen Tarifstelle“ bzw. ein „unbedachtes Wortzitat der unzutreffenden Gebührenobergrenze“ durch den Sachbearbeiter gehandelt, das weder einen Abwägungsmangel noch einen Ermessenfehler bedingt, besteht hierfür kein Anhalt. Wie im angefochtenen Bescheid hat die Beklagte auch in ihrer Klageerwiderung einzig den überhöhten Gebührenrahmen in Bezug genommen, so dass auszuschließen ist, dass es sich um einen bloßen Schreibfehler des Sachbearbeiters gehandelt hat, mithin die Beklagte tatsächlich vom anzuwendenden Gebührenrahmen ausgegangen ist. Dieses Ergebnis wird auch durch die mit der Klageerwiderung vorgetragenen (ergänzenden) Ermessenserwägungen der Beklagten bestätigt. Denn sie hat den pauschalierten Verwaltungsaufwand anhand des in der lfd. Nr. 60 Tarifstelle 5.1 der Anlage zu § 1 AllGO LSA 2014 niedergelegten höheren Gebührensatzes von 50,00 € (je Bediensteten und angefangener Stunde) ermittelt.

14

Mit dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand, die - von ihr im Einzelnen dargestellte - Ermessensfehlerlehre kenne keinen Ermessensfehler für den Fall, dass die Behörde den Vorschriftentext (lediglich) unrichtig wiedergibt, verkennt die Beklagte, dass schon keine bloße unrichtige Wiedergabe des Normtextes vorgelegen hat, sondern eine für die in Rede stehende Maßnahme noch nicht anwendbare Verordnungsfassung - hier: AllGO LSA 2014 - herangezogen wurde, die einen deutlich weiteren Gebührenrahmen und einen höheren Stundensatz vorgibt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Rahmenermessen anders betätigt worden wäre.

15

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

3. Die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 GKG.

17

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Mai 2014 - 3 L 354/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides vom 18. Mai 2012. 2 Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: 3 Am Freitag, den (…) 2012 um 22.45 Uhr ging im Polizeirevier (...) ein telefonischer No
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Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 28. Feb. 2018 - 7 A 550/17 SN

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 12. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2017 wird aufgehoben, soweit insgesamt Verwaltungskosten von mehr als 53,15 Euro erhoben werden. Die Klage im Übrigen wird

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides vom 18. Mai 2012.

2

Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

3

Am Freitag, den (…) 2012 um 22.45 Uhr ging im Polizeirevier (...) ein telefonischer Notruf ein. Anruferin war Frau (...). Diese teilte mit, dass der Kläger gegen ihren Willen in ihre Wohnung eindringen wolle. Daraufhin begaben sich zwei Polizeibeamte zu der angegebenen Adresse in der A-Straße 3 in A-Stadt. Vor Ort angekommen, wurden der Kläger und Frau (...) angetroffen. Nach dem Eindruck der Polizeibeamten stand der Kläger unter dem Einfluss alkoholischer Getränke. Nach der Identitätsfeststellung teilte Frau (...) mit, dass der Kläger ein Kinderfahrrad zurück haben wolle, welches die Ehefrau des Klägers dem Kind der Frau (...) geschenkt habe. Hierauf teilten die Polizeibeamten dem Kläger mit, dass er die Klärung dieser Frage auf zivilrechtlichem Wege herbeizuführen habe. Ferner wurde dem Kläger ein Platzverweis erteilt, dem er nach mehrmaliger Aufforderung auch nachkam. Gegen 1.48 Uhr wurde die Polizei wiederum alarmiert. Als die Beamten erneut am Einsatzort eintrafen, wurde der Kläger nicht angetroffen.

4

Mit Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2012 wurde der Kläger zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen der Polizei in Höhe von 83,50 € (zwei Bedienstete für je eine Stunde á 39,- € und die Mindestgebühr für den Einsatz eines Polizeifahrzeuges in Höhe von 5,50 €) herangezogen. Zur Begründung wurde auf das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt, auf die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt und auf die Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt Tarifstelle Nr. 76, Ziffer 5 Bezug genommen.

5

Am 18. Juni 2012 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass der angefochtene Bescheid rechtwidrig sei. Frau (...) habe den Einsatz der Polizei veranlasst. Sie habe die Polizei ohne Grund angerufen. Sie habe den Streit um das Kinderfahrrad verschuldet und zu Unrecht behauptet, dass es geschenkt und übereignet worden sei. In Wahrheit sei es leihweise zur Verfügung gestellt und die Ausleihe gekündigt worden. Frau (...) habe sich dem wiederholten Herausgabeverlangen zu Unrecht widersetzt. Zuletzt sei das Herausgabeverlangen am (…) 2012 geäußert worden. Der Kläger habe an der Wohnung der Frau (...) geklingelt. Er habe zuvor nur ein oder zwei Bier getrunken. Es sei jedenfalls kein Kontrollverlust bei ihm eingetreten. Keinesfalls habe er in die Wohnung von Frau (...) eindringen wollen. Frau (...) habe sich einem Gespräch sofort verweigert und die Polizei gerufen. Von daher hätte Frau (...) den Einsatz der Polizei bezahlen müssen. Der Kläger habe nachfolgend Anzeige wegen Unterschlagung erstattet. Diese sei aber im Sande verlaufen. Die zivilrechtliche Herausgabeklage habe jedoch Erfolg gehabt. Nach alledem stelle der Einsatz der Polizei eine Maßnahme der Ermittlungsbehörden dar und keine Maßnahme der Gefahrenabwehr.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2012 aufzuheben.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie hat erwidert, dass der Bescheid rechtmäßig sei. Er finde seine gesetzliche Grundlage in den §§ 1 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, in der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt und in der dazugehörigen Anlage Tarifstelle Nr. 60, Ziffer 5.1 und 5.2. Die im Heranziehungsbescheid erwähnte Tarifstelle Nr. 76 sei durch die Nr. 60 zu ersetzen. Dadurch würde sich das Wesen des Heranziehungsbescheides nicht ändern. Der Austausch der Begründung sei auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich und statthaft, zumal das Gericht auch verpflichtet sei, den Sachverhalt aufzuklären.

11

Mit Urteil vom 05. November 2013 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid die gesetzliche Grundlage fehle. Der Kläger habe durch sein Herausgabeverlangen zur Unzeit die in Rede stehende Amtshandlung der Polizei auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr in objektiv zurechenbarer Weise verursacht und damit veranlasst. Er habe sein zivilrechtlich relevantes Herausgabeverlangen in einer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden Art und Weise angebracht. Er habe an einem späten Freitagabend unter Einfluss alkoholischer Getränke bei der ihm bekannten Nachbarin geklingelt, um ein Kinderfahrrad heraus zu verlangen. Die auf diese Weise „heraus geklingelte“ Nachbarin habe sich bedrängt und in ihrer Ehre, ihrer körperlichen Unversehrtheit und in sonstigen Rechtsgütern gefährdet fühlen müssen, so dass sie aus naheliegenden Gründen die Polizei angerufen und um Schutz und Hilfe gebeten habe, was mit dem Platzverweis, der dem Kläger erteilt worden sei, auch geendet habe. Diese Umstände allein würden allerdings noch nicht den Heranziehungsbescheid rechtfertigen. Es könne nicht von einer „Inanspruchnahme“ eines Bediensteten der Polizei die Rede sein. Von einer Inanspruchnahme sei nur dann auszugehen, wenn der Einsatz der Polizei nicht nur in individuell zurechenbarer Art und Weise veranlasst worden sei, sondern wenn der Einsatz der Polizei vom Gebührenpflichtigen gewünscht oder gewollt oder für ihn in irgendeiner Form nützlich gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, die nicht nur auf das Anlassgeben, sondern auf eine wenn auch nur niedrigschwellige private Nützlichkeit abstellten, sei der angefochtene Bescheid durch die angegebenen Tarifstellen nicht gedeckt. Richtig sei und bleibe, dass der Kläger durch das Herausgabeverlangen zur Unzeit zu einer Amtshandlung in Angelegenheiten der Landesverwaltung Anlass gegeben habe, so dass die Erstattung von Kosten verlangt werden dürfe, wenn der Tatbestand der Tarifstelle Nr. 60 Ziffer 1 in Betracht komme. Danach dürften für Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wenn keine anderen Gebühren bestimmt seien, Gebühren erhoben werden. Eine Umdeutung des angefochtenen Verwaltungsaktes in einen solchen, der auf eine andere Tarifstelle gestützt worden sei, scheitere aber an fehlenden Ermessenserwägungen und an der vom Gericht gesetzten und abgelaufenen Ausschlussfrist. Selbstständig tragend komme hinzu, dass keinesfalls sicher wäre, dass die Beklagte den Gebührenbescheid auf die Tarifstelle Nr. 60 Ziffer 1 stützen würde, weil, was die mündliche Verhandlung ergeben habe, im Laufe eines Jahres viele Platzverweise ergehen würden, ohne das Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben würden.

12

Mit der vom Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2014 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass der Kostenbescheid materiell rechtmäßig sei, da die kostenpflichtigen Maßnahmen der Beamten (Aufforderung zum Unterlassen des Herausgabeverlangens eines Fahrrades, Verweis auf eine zivilrechtliche Klärung, Erteilung eines Platzverweises, Überprüfung der Einhaltung des Platzverweises nach erneutem Anruf der Betroffenen) rechtmäßig gewesen seien und die Kostenerhebung zulässig und verhältnismäßig sei. Die Maßnahmen seien auf §§ 13, 36 Abs. 1 SOG LSA zu stützen gewesen. Sie hätten der Abwehr einer Gefahr für Frau (...) gedient, die von dem Kläger am späten Abend bedrängt worden sei, ein Fahrrad herauszugeben. Die Polizeibeamten hätten insbesondere aus der Weigerungshaltung des Klägers schließen können, dass er vor Ort an seinem Verlangen festhalten und durch seine weitere Anwesenheit diesem Nachdruck verleihen würde. Zur Beendigung des akuten Konfliktes hätten ihn die Beamten des Ortes verwiesen, also einen Platzverweis erteilt. Zutreffende Tarifstelle sei nicht die versehentlich angegebene Tarifstelle 76, sondern die Tarifstelle 60 Ziffer 5. In dem Heranziehungsbescheid sei daher lediglich die Nr. 76 durch die Nr. 60 auszuwechseln. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes setzte diese Tarifstelle nur voraus, dass der potentielle Gebührenschuldner den Einsatz von Einsatzkräften zurechenbar verursacht habe. Während das Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt stets von Amtshandlungen spreche, ergebe sich aus § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt, dass zwischen Amtshandlungen, der Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind, unterschieden werde. Für diese Handlungsarten seien gemäß den Kostentarifen Gebühren und Auslagen zu erheben. Dies bedeute, dass eine behördliche Tätigkeit, die Amtshandlung sei, nicht zugleich auch eine Leistung darstellen könne. Im vorliegenden Falle sei die Tätigkeit der Polizeivollzugsbeamten allein auf Gefahrenabwehr im Sinne des SOG LSA ausgerichtet gewesen. Es habe sich um eine Amtshandlung gehandelt. Diese Amtshandlung habe der Kläger als Veranlasser in Anspruch genommen; es könne sich systematisch nicht um eine Leistung handeln. Die Frage der Privatnützlichkeit stelle sich nicht. Zudem sprächen die vom Verwaltungsgericht im Weiteren herangezogenen Anmerkungen zur Tarifstelle 60 Ziffer 5 nicht Tätigkeiten an, die ausschließlich privatnützlich sein. So würden verkehrslenkende Maßnahmen regelmäßig auch im öffentlichen Interesse wahrgenommen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 05. November 2013 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er bezieht sich auf seine bisherigen Ausführungen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

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Der angefochtene Kostenbescheid vom 18. Mai 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.

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Die Beklagte stützt die Kostenforderung auf §§ 1 und 3 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA), die hierzu erlassene Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) und die in der dazugehörigen Anlage enthaltene Tarifstelle Nr. 60, Ziffern 5.1 und 5.2. Der Tatbestand dieser Ziffern der Tarifstelle ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Gebührenerhebung für eine Tätigkeit der Polizei im Bereich des Gefahrenabwehrrechtes nicht bereits generell ausgeschlossen. Die Rechtfertigung, deren es zur Zulässigkeit der Heranziehung zu einer Abgabe bedarf, ergibt sich bei Gebühren aus ihrer Stellung als „Gegenleistung“ für eine dem Begünstigten erbrachte („besondere“) Verwaltungsleistung. Dem genügt, wenn eine Verwaltungsleistung dem Begünstigten „individuell zurechenbar“ ist (vgl. die Begründung zu § 3 Abs. 2 des Entwurfes des Bundesgebührengesetzes, BT-Drs. 17/10422, S. 95). Das trifft, wenn die Polizei zum Schutz individueller Rechtsgüter alarmiert wird, unabhängig davon zu, ob der Polizeieinsatz für den Betroffenen konkret nützlich ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1991 - 8 C 37.90 -, juris). Angesichts dessen kann bei Polizeieinsätzen mit derart individuellem Bezug unter dem Blickwinkel der Heranziehung zu Gebühren fraglich sein, ob und mit welcher Reichweite es Rechtsgründe gibt, an denen die Gebührenerhebung gleichwohl scheitert. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass einfachgesetzliche Regelungen, die ungeachtet der Beteiligung (selbst überwiegender) öffentlicher Interessen eine Gebührenpflicht begründen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1991, a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 08.10.2011 - 3 A 379/10 -, juris). Ob, wie das Verwaltungsgericht meint, eine Gebührenerhebung nur dann zulässig ist, wenn eine Verwaltungsleistung erbracht wird, die neben einem öffentlichen Interesse auch privaten Belangen gilt und daher die Kosten ausschließlich öffentlichen Interessen dienender Amtshandlungen auf den Bürger nicht abgewälzt werden dürfen (vgl. hierzu: OVG Hamburg, Urt. v. 24.11.1997 - Bf III 35/97 -, juris), kann im vorliegenden Fall offen bleiben, da die von der Beklagten auch im Berufungsverfahren herangezogene Tarifstelle 60 Ziffer 5 als allein maßgeblich angesehene Rechtsgrundlage jedenfalls im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist.

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Nach § 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung bzw. im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Bei den hier erhobenen Gebühren und Auslagen handelt es sich um Verwaltungskosten i. S. d. § 1 VwKostG LSA, da die Beklagte mit den erteilten Belehrungen über den Vorrang einer zivilrechtlichen Klärung der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Kinderfahrrades und dem erteilten Platzverweis nach § 36 SOG LSA hoheitlich tätig geworden ist. Mit diesen Handlungen hat sie gegenüber dem Kläger weder eine „Leistung“ bewirkt, die keine Amtshandlung ist, noch hat die Beklagte ihrerseits öffentliche Einrichtungen und Gegenstände benutzt, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden (§ 15 VwKostG LSA); vielmehr hatte der Kläger - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - eine hoheitliche Tätigkeit und damit eine Amtshandlung „veranlasst“, woraufhin die Beklagte tätig geworden ist.

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§ 1 Abs. 1 VwKostG LSA berechtigt für sich besehen noch nicht zu einer Kostenerhebung für Amtshandlungen. Hierzu bedarf es vielmehr einer Konkretisierung durch eine Gebührenordnung, die die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, bestimmt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA), wozu in § 3 Abs. 3 VwKostG LSA ermächtigt wird. Eine Gebührenordnung muss danach die einzelnen Amtshandlungen bezeichnen, die als gebührenpflichtige Tatbestände anzusehen sind, für die jeweils eine (bestimmte) Gebühr festgesetzt werden muss. Wenn eine dieser Amtshandlungen vorgenommen wird, kann die festgesetzte (Verwaltungs-)Gebühr vom Veranlasser dieser Amtshandlung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA) erhoben werden. Die von der Beklagten als alleinige Rechtsgrundlage herangezogene Tarifstelle 60 Ziffer 5 enthält keinen gebührenpflichtigen Tatbestand, welcher eine Amtshandlung bezeichnet. Denn er regelt als gebührenpflichtigen Tatbestand nicht eine oder mehrere (bestimmte) Amtshandlung(en), sondern lediglich eine „Inanspruchnahme“ der Polizei, was offenbar durch Dritte geschehen soll. Eine bestimmte Amtshandlung ist dabei nicht bezeichnet (vgl. zur vormals in Niedersachsen bestehenden - vergleichbaren - Rechtslage: OVG Lüneburg, Urt. v. 18.12.1991 - 13 L 7679/91 -, juris).

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Mit dem Begriff „Inanspruchnahme“, wie er in der Tarifstelle 60 Ziffer 5 verwandt wird, wird vielmehr auf Regelungen der Leistungsverwaltung verwiesen. Er liegt insbesondere der Erhebung von Benutzungsgebühren zugrunde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA). Dagegen geht es bei der Erhebung von Verwaltungskosten im Gefahrenabwehrrecht um eine Kostenerhebung für eine hoheitliche Tätigkeit als Entgelt für das „Veranlassen“ entsprechender Amtshandlungen (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA). Zwar ermächtigt § 15 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA auch zur Erhebung von „Leistungsgebühren“ für „Leistungen“, die keine Amtshandlungen sind. Solche Leistungen stehen hier aber nicht im Streit. Hier geht es - wie oben ausgeführt - ausschließlich darum, dass ein Handlungsverantwortlicher (§ 7 SOG LSA) oder ein Zustandsverantwortlicher (§ 8 SOG LSA) zu einer Amtshandlung „Anlass gegeben hat“. Für eine „Inanspruchnahme“ der Polizei seitens eines von polizeilichen Maßnahmen Betroffenen ist, soweit es um Amtshandlungen gegenüber polizeipflichtigen Personen geht, begrifflich kein Raum.

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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend ausgegangen, dass für die hier in Rede stehenden Amtshandlungen der Polizei nur die Tarifstelle 60 Ziffer 1 in Betracht kommen könnte, wonach für Maßnahmen der Gefahrenabwehr, wenn keine anderen Gebühren bestimmt sind, eine Rahmengebühr von 20,- bis 5.000,- € zu erheben ist. Die Erhebung von in der Allgemeinen Gebührenordnung vorgesehenen Verwaltungsgebühren ist nach § 1 Abs. 1 VwKostG LSA zwingend, steht also nicht im Ermessen der Behörde. Allerdings hat nach § 10 Abs. 1 VwKostG LSA bei einer Rahmengebühr die konkrete Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand, dem Wert des Gegenstandes bzw. nach dem Nutzen bzw. der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu erfolgen. Diese Bestimmungsfaktoren legen die Gebührenhöhe nicht eindeutig fest, sondern es verbleibt der Behörde bei der Festsetzung innerhalb des jeweils vorgegebenen Gebührenrahmens ein Ermessensspielraum. Dieses Ermessen hat die Beklagte im vorliegenden Fall fehlerhaft ausgeübt. Wenn sie schon den vorgegebenen Gebührenrahmen, innerhalb dessen das Festsetzungsermessen zu betätigen ist, fehlerhaft nicht zugrunde gelegt hat, so war aus diesem Grunde eine ermessensfehlerfreie Gebührenfestsetzung von Vornherein nicht möglich.

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Dieser Ermessensfehler kann auch nicht nachträglich im gerichtlichen Verfahren geheilt werden. § 114 Satz 2 VwGO schafft lediglich die prozessualen Voraussetzungen dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 01.06.2011 - 8 C 4.10 -, juris; Urt. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 -, juris und Urt. v. 05.09.2006 - 1 C 20.05 -, juris). Eine Ergänzung der Ermessenserwägungen ist daher nur zulässig, wenn die nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlass des Verwaltungsakts vorlagen, diese Heranziehung keine Wesensänderung des angefochtenen Verwaltungsakts bewirkt und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 8 C 46.12 -, juris). Ein wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidriger Verwaltungsakt kann daher vom Gericht nicht geheilt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.01.1999 - 6 B 133.98 -, juris). Dies ist auch nicht im Wege einer Ergänzung nach § 114 Satz 2 VwGO möglich. Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass bereits vorher, bei der behördlichen Entscheidung, schon „Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes" angestellt worden sind, das Ermessen also in irgendeiner Weise betätigt worden ist. Es stellt keine zulässige bloße Ergänzung bereits angestellter Ermessenserwägungen dar, wenn völlig neue Ermessensgesichtspunkte ins Feld geführt werden, die bei der ursprünglichen behördlichen Entscheidung ersichtlich keine Rolle spielten (vgl. VGH München, Beschl. v. 13.11.2006 - 19 CS 06.2383 -, juris). Eine - hier nicht einschlägige - Ausnahme hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich in den Fällen angenommen, in denen sich wegen einer im materiellen Recht begründeten Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts der Beurteilung der Sach- und Rechtlage von der behördlichen zur gerichtlichen Entscheidung hin aufgrund nachträglich eingetretener Umstände erstmals die Notwendigkeit einer Ermessensausübung ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 -, juris zu § 53 AufenthG).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

29

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.