Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Dez. 2008 - 3 M 153/08

published on 03/12/2008 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Dez. 2008 - 3 M 153/08
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.10.2008 wird unter der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Antragstellern die Nutzung des Gebäudes ab dem 01.02.2009 untersagt wird.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 17.10.2008, mit der ihnen die Nutzung der baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück Flurstücke X und Y der Flur 1 der Gemarkung R. ab dem 28.10.2008 untersagt wurde.

2

Das Verwaltungsgericht hat den auf Wiederherstellung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24.10.2008 gerichteten Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Nutzung des Gebäudes sei mangels Genehmigung formell illegal und das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung rechtfertige regelmäßig die Nutzungsuntersagung. Das Vorhaben sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, der Antragsgegner habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht zu beanstanden.

II.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt nach dem gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein berücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringen ohne Erfolg. Auch danach erweist sich die Nutzungsuntersagungsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.

4

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V liegen nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts vor. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Genehmigungspflichtigkeit der baulichen Anlage der Antragsteller zu widerlegen; hierzu wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage zum Az. 3 M 152/08 verwiesen. Mangels erforderlicher Genehmigung ist die Nutzung durch die Antragsteller formell illegal und der Antragsgegner durfte diese untersagen.

5

Die Verfügung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Die in der Verfügung vom 17.10.2008 zunächst bis zum 28.10.2008 gesetzte, im erstinstanzlichen Verfahren bis zum 04.11.2008, im Beschwerdeverfahren bis zum 13.11.2008 und dann bis zu dessen Abschluss verlängerte Frist erweist sich nicht als zu kurz, sie war aufgrund des vorliegenden Verfahrensablaufs angemessen. Zwar enthält die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 17.10.2008 keine Ausführungen zur gesetzten Frist. Dies war mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Senats, wonach bereits allein die formelle Illegalität eines nicht genehmigungsfähigen Vorhabens den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung rechtfertigt (B. v. 09.03.2004 - 3 M 224/03-, B. v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 - m.w.N.), auch nicht erforderlich. Kann die Nutzung in diesen Fällen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, bedarf es grundsätzlich keiner Fristgewährung. Allein durch den Umstand, dass der Antragsgegner die Nutzung erst ab dem 28.10.2008 untersagt hat, hat er den Belangen der Antragsteller erkennbar Rechnung getragen, ohne dass es einer gesonderten Begründung bedurfte. Bei einem trotz Genehmigungsbedürftigkeit ungenehmigt errichteten Bauwerk müssen erhebliche Gründe vorgebracht werden, weshalb ausnahmsweise die Nutzung bis zur Entscheidung über die materielle Legalität weiter ausgeübt werden darf (vgl. Senatsbeschluss v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 -).

6

Daran fehlt es, obwohl dies bei dem vorliegenden Verfahrensablauf um so mehr gilt. Bereits mit der Ablehnung der ersten Voranfrage durch den bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners vom 11.02.2002 war den Antragstellern dessen bauplanungsrechtliche Einschätzung des Vorhabens bekannt, wonach sich dieses im Außenbereich befindet, der Bestandsschutz erloschen ist und ihm - auch bei bloßem Umbau und Sanierung des Gebäudes - öffentliche Belange des Naturschutzes entgegenstehen. Trotzdem haben sie ausweislich der durch Fotos belegten Feststellungen des Antragsgegners in der Vorortkontrolle vom 08.05.2002 - nach bestandskräftiger Ablehnung der ersten Voranfrage - das Gebäude komplett entkernt. Der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hatte dann den Widerspruch vom 21.06.2002 gegen die Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 ausdrücklich mit der Bitte um Ruhen des Widerspruchsverfahrens wegen einer zweiten Bauvoranfrage eingelegt. Nach deren Ablehnung durch Bescheid vom 17.07.2002 wurde erneut um eine Aussetzung des dagegen eingeleiteten Widerspruchsverfahrens wegen einer von den Antragstellern angestrebten Veränderung der planungsrechtliche Situation durch die Gemeinde (Außenbereichssatzung) nachgesucht. Als sich abzeichnete, dass auch dieses Verfahren keinen Erfolg hat, erließ der Antragsgegner die Widerspruchsbescheide vom 06.07.2006, wogegen die Antragsteller Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin zum Az. 2 A 1489/06 erhoben habe, über die noch nicht entschieden ist. Zu keinem Zeitpunkt hat der Antragsgegner Zweifel an seiner Einschätzung der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufkommen lassen, so dass für die Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Genehmigungsfähigkeit der von ihnen beabsichtigten Baumaßnahmen entstehen konnte.

7

Dem weiteren Einwand der Beschwerde, eine negative Vorbildwirkung läge durch das Vorhaben der Antragsteller nicht vor, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Dieser vom Antragsgegner zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges der Nutzungsuntersagungsverfügung angeführte Aspekt ist deshalb nicht entscheidungserheblich, weil dann, wenn die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung vorliegen, in der Regel auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 - unter Hinweis auf VGH Kassel, B. v. 15.10.1986 - 3TH 2544/86, NVwZ 1987, 428; B. v. 30.10.1995 - 3 TG 3115/95, NVwZ-RR 1996, 487; OVG Münster, B. v. 23.09.1988 - 11 B 1739/98 -, NVwZ-RR 1989, 344; OVG Bautzen, B. v. 01.03.1993 - 1 S 621/92 -, LKV 1993, 428, vgl. auch VGH München, B. v. 16.05.2008 - 9 AS 07.3222 -, zit. n.juris, m.w.N.) und es einer weiteren Begründung grundsätzlich nicht bedarf.

8

Bei den von der Beschwerde erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Erlass einer Nutzungsuntersagung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wird verkannt, dass sich die Voraussetzungen einer sofort vollziehbaren Abrissverfügung und einer Nutzungsuntersagung erheblich unterscheiden. Während nach der o.g. Rechtsprechung für den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung in der Regel die formelle Illegalität der Vorhabens ausreicht, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung nur zulässig, wenn (1.) die Beseitigung ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, (2.) die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung befürchten lässt, so dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss, (3.) ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder wenn (4.) die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten erfordert (Senatsbeschluss v. 06.02.2008 - 3 M 9/08 -, DÖV 2008, 874). Soweit sich die Antragsteller mit der Beschwerde auf die Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG berufen, steht auch dies dem Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 Abs. 7 GG nicht entgegen. Insoweit kann auf die Entscheidung im Parallelverfahren betreffend die Baueinstellungsverfügung und Versiegelung vom heutigen Tage zum Az. 3 M 152/08 verwiesen werden.

9

Obwohl sich die Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners nach obigen Ausführungen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig erweist und die Beschwerde zurückzuweisen ist, hält es der Senat aus Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten für geboten, die Frist für das Wirksamwerden der Nutzungsuntersagung im Rahmen einer Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz4 VwGO bis zum 01.02.2009 zu verlängern (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift auch für ablehnende Entscheidungen: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1004; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 169, jeweils m.w.N.). Die Antragsteller können sich nach obigen Ausführungen zwar nicht auf ein geschütztes Vertrauen in die Wohnnutzung des Gebäudes berufen und die in der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 17.10.2008 gesetzte Frist erweist sich unter den gegebenen Umständen als angemessen. Das Vollzugsinteresse kann jedoch wegen der behaupteten Wohnnutzung zugunsten der Antragsteller in vertretbarer Weise gemildert werden, um den Antragstellern mit Blick auf die anstehende Weihnachtszeit und den Jahreswechsel ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf einen Umzug bzw. zur Verbringung der eingestellten Möbel zu geben.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.