Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Teilurteil, 19. Aug. 2016 - 9 A 232/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine Erstattung von gewährten Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2014/2015.
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Die am … geborene Tochter der Klägerin wohnte im streitgegenständlichen Zeitraum in A-Stadt und besuchte im Schuljahr 2014/2015 die ...schule in Oldenburg in Holstein. Träger der Schule ist die Beklagte. Die ...schule ist eine Gemeinschaftsschule, an welcher – nach der Aufgabe des sog. dreigliedrigen Schulsystems – in den einzelnen gemischten Klassen in drei unterschiedlichen Niveaustufen unterrichtet wird. Die an dem Wohnort der Klägerin nächstgelegene Gemeinschaftsschule ist die Warderschule in A-Stadt. An dieser wird das sog. Basisniveau (ehemals Hauptschulniveau) und das erweiterte Niveau (ehemals Realschulniveau) in den einzelnen Klassen unterrichtet.
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Im Sommer 2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten persönlich unter Vorlage der notwendigen Unterlagen für ihre Tochter einen Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten für das Schuljahr 2014/2015. Alsdann wurde der Tochter der Klägerin über die ...schule mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 eine Busfahrkarte ausgehändigt und von dieser fortan genutzt.
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Mit Bescheid vom 09.06.2015 stellte die Beklagte unter dem Betreff „Antrag auf Übernahme der Schulbeförderungskosten (...) für das Schuljahr 2014/2015“ fest, die vom Wohnort der Klägerin nächstgelegene Gemeinschaftsschule sei die Warderschule in A-Stadt. Gemäß der Satzung des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungssatzung – SBS) würden nur die Kosten zur nächstgelegenen Schule übernommen. Der Differenzbetrag über die zur nächstgelegenen Schule hinausgehenden Beförderungskosten i.H.v. 782,76 Euro sei von der Klägerin zu erstatten.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 01.07.2015 Widerspruch ein, den sie damit begründete, dass ihr nach Abmeldung der Tochter vom … Gymnasium in Oldenburg i. H. die Schulleiterin der Warderschule mitgeteilt habe, dass dort keine Plätze frei seien, so dass eine Abmeldung in der ...schule in Oldenburg i. H. erfolgen müsse.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem ergangenen Bescheid liege § 1 SBS i.V.m. § 114 Abs. 2 SchulG S-H zugrunde, wonach eine Kostenerstattung nur stattfinde, wenn die Schulart der zu besuchenden Schule nicht im Wohnbezirk der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers vorgehalten werde. Die Tochter der Klägerin habe im Schuljahr 2014/2015 die Möglichkeit gehabt, dieselbe Schulart an der Warderschule in A-Stadt zu besuchen, so dass die nunmehr geltend gemachten Kosten nicht entstanden wären.
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Auf Nachfrage bei der Schulleiterin der Warderschule habe sich diese nicht an ein Gespräch mit der Klägerin über den Besuch von deren Tochter an der Warderschule im Schuljahr 2014/2015 erinnern können; die Klägerin sei ihr unbekannt. Die Schulleiterin wisse um ihre Pflicht, Schülerinnen und Schüler aus dem Wohnbezirk aufzunehmen und handle auch danach.
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Mit Beschluss vom 26.08.2015 (Az. 5 F 131/15) übertrug das Amtsgericht Oldenburg i.H. die elterliche Sorge für die hier relevante Tochter der Klägerin auf den Kindsvater.
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Die Klägerin hat am 09.10.2015 Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt sie vor, der von der Beklagten geforderte Differenzbetrag sei der Gesamtbetrag, der für die Schülerbeförderung angefallen sei. Indem die Busfahrkarte an die ...schule gegeben und der Tochter der Klägerin überreicht worden sei, habe die Beklagte dem Antrag auf Übernahme der Schulbeförderungskosten stattgegeben. Von der Beklagten habe damals eingewandt werden können und müssen, dass der Antrag der Klägerin auf Übernahme der Schulbeförderungskosten negativ zu bescheiden sei. Es könne nicht ein Jahr später das Gegenteil behauptet und Erstattung verlangt werden.
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Die Schülerbeförderungssatzung regle die Anerkennung der Beförderungskosten zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule „der gewählten Schulart“. Die Warderschule und die ...schule seien im Hinblick auf die Niveaustufen aber unterschiedlich ausgestaltet, es läge deshalb nicht „dieselbe Schulart“ i.S.d. Satzung vor. Es werde an der Warderschule das dem Gymnasialniveau entsprechende Niveau nicht angeboten. Der Klägerin sei seinerzeit auch von der Warderschule mitgeteilt worden, es gebe keinen Platz mehr für ihre Tochter.
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Da der Klägerin seit dem Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg i.H. vom 26.08.2015 die Sorgeberechtigung für die hier relevante Tochter fehle, sei jedenfalls der nunmehr sorgeberechtigte Vater auf die Erstattungssumme in Anspruch zu nehmen.
- 13
Ferner sei die Klägerin nicht bereichert, da die Beklagte offenbar den Schulbeförderungsbetrag aufgrund einer Zahlung an den Kreis Ostholstein geltend mache. Die Busfahrkarte sei faktisch im Schuljahr 2014/2015 genutzt worden.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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den Bescheid der Beklagten vom 09.06.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.09.2015 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf ihr Vorbringen in dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, es obliege gem. § 24 Abs. 1 SchulG S-H den Eltern, ihr Kind bei einer Schule ihrer Wahl anzumelden. Grundsätzlich habe die zuständige Schule jedoch immer Schüler aus ihrem Bezirk aufzunehmen.
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Im Zeitpunkt der Antragstellung habe das Sorgerecht für die hier relevante Tochter der Klägerin dieser oblegen. Sie – die Klägerin – sei zudem als Antragsstellerin diejenige, die die Leistung veranlasst habe und daher als Kostenschuldnerin in Regress zu nehmen sei. Der von der Klägerin gestellte Antrag habe für das gesamte Schuljahr 2014/2015 gegolten, so dass sie die angefallenen Kosten entsprechend für das gesamte Schuljahr zu tragen habe.
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Ferner würden durch § 1 Abs. 3 SBS und § 136 SchulG S-H keine Rechtsansprüche der Schulleiterinnen, Schulleiter, Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler gegen den Träger der Schülerbeförderung begründet, sondern es bestehe lediglich ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Ansatzpunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Beklagten seien nicht ersichtlich.
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Es handele sich – ungeachtet der Unterrichtsgestaltung und der Klassenzusammensetzung – bei beiden Schulen um dieselbe Schulart „Gemeinschaftsschule“.
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Mit Beschluss vom 03.06.2016 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
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Mit Schreiben vom 07.07.2016 hörte das Gericht die Beteiligten nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages der Klägerin zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO oder durch Gerichtsbescheid gem. § 84 VwGO an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).
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Die nach Auslegung des klägerischen Begehrens gem. § 88 VwGO erhobene Klage ist als Anfechtungsklage gegen den belastenden Erstattungsbescheid zulässig.
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Sie ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 09.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
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Der Beklagten steht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin zu, soweit sie sich ohne Rechtsgrund an den Kosten der Schülerbeförderung beteiligt hat.
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Die Beklagte als Schulträgerin ist lediglich verpflichtet, sich an den „notwendigen“ Kosten zu beteiligen; welche Kosten als „notwendige Kosten“ zu definieren sind, hat der Gesetzgeber dem jeweiligen Kreis überlassen. Darüber hinausgehende Kosten sind den Schülerinnen und Schülern bzw. ihren Eltern kraft gesetzgeberischer Entscheidung zugewiesen. Dies ergibt sich wie folgt:
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Nach § 114 Abs. 3 S. 1 SchulG trägt der Kreis zwei Drittel und der Schulträger ein Drittel der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung. Entsprechend hat der Kreis Ostholstein als Träger der Schülerbeförderung (§ 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SchulG) der Stadt Oldenburg in Holstein als Schulträgerin zwei Drittel der angefallenen Kosten zu erstatten, die diese zunächst selbst trägt. Diese Quotelung betrifft aber ausdrücklich nur die „notwendigen“ Kosten. Welche Kosten als notwendig anerkannt werden, bestimmt der Kreis durch Satzung, § 114 Abs. 2 S. 1 SchulG. Nach § 114 Abs. 2 S. 2 SchulG kann die Satzung vorsehen, dass nur die Kosten notwendig sind, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart entstehen würden.
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Entsprechend hat der Kreis Ostholstein in § 1 Abs. 1 seiner Satzung über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung vom 03.07.2007 i.d.F. 04.07.2011 (Schülerbeförderungssatzung - SBS -) die notwendigen Beförderungskosten definiert. Dies sind nach Satz 1 zunächst nur diejenigen Kosten für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Klassenstufen 5-10 der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und der Förderzentren mit Wohnsitz im Kreis Ostholstein - wie die Tochter der Klägerin - zwischen der Wohnung der Schülerin und des Schülers (§ 2 Abs. 8 SchulG) und der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulart oder der zuständigen Schule nach § 24 Abs. 2 SchulG. Nach Satz 4 findet eine Kostenerstattung für den Fall, dass die Schülerin oder der Schüler in einer anderen als der nächstgelegenen Schule der jeweils gewählten Schulart bzw. der zuständigen Schule beschult wird, nur dann statt, wenn der Schulbesuch der entfernter gelegenen Schule der jeweils gewählten Schulart von der Schulaufsichtsbehörde als pädagogisch erforderlich bestätigt wird. Nach § 1 Abs. 2 SBS sind notwendige Beförderungskosten die Beförderungskosten der Schülerinnen und Schüler, die im Kreis Ostholstein nicht am Schulort wohnen und zum Erreichen der Schule ein Verkehrsmittel benutzen müssen, weil der Schulweg auf andere zumutbare Weise nicht zurückgelegt werden kann.
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Aus diesen Regelungen zieht die Beklagte zutreffend den Schluss, dass die für den Besuch einer entfernter liegenden Schule gleicher Schulart anfallenden Beförderungskosten nur in der Höhe von ihr zu tragen sind, wie sie beim Besuch der nächstgelegenen Schule gleicher Schulart anfallen würden und dass die bestehende Differenz von den Schülerinnen und Schülern bzw. ihren Eltern selbst zu tragen ist. Dies ist nicht zu beanstanden.
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Generell besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beförderung einer Schülerin einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zwischen ihrer Wohnung im Kreisgebiet und der von ihr besuchten Schule. § 136 SchulG und § 1 Abs. 3 SBS schließen etwaige Rechtsansprüche Dritter insoweit von vornherein aus. Die Klägerin kann deshalb nur verlangen, dass die Beklagte die Regelungen über Schülerbeförderungskosten in ermessensfehlerfreier Weise anwendet und ihre Entscheidungen dabei insbesondere frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) trifft. Dabei ist allein maßgeblich, welche Verwaltungspraxis sich aufgrund der für die Beklagte geltenden Vorschriften entwickelt hat und inwieweit sich die Beklagte durch diese nach außen gerichtete Praxis selbst gebunden hat. Auf die Auslegung des Schulgesetzes oder der Schülerbeförderungssatzung kommt es dabei gerade nicht an. Richterlicher Prüfungsmaßstab ist insofern lediglich, ob die Beklagte bei der praktischen Anwendung der für sie verbindlichen Vorschriften willkürlich gehandelt und deshalb den Gleichheitsgrundsatz verletzt hat (std. Rspr. der Kammer, vgl. Urt. v. 16.04.2008 - 9 A 207/07 - in juris; Urt. v. 08.12.2010 - 9 A 244/09 - jeweils m.w.N.).
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Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Verwaltungspraxis der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben oder denen der Schülerbeförderungssatzung widerspräche. Zum anderen und vor allem ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte die Kosten für die Schülerbeförderung in einem vergleichbaren Fall schon einmal übernommen hätte.
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Eine Übernahme der Beförderungskosten kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn diese notwendig sind. Als notwendig definiert der Kreis Ostholstein im Einklang mit dem Gesetz diejenigen Kosten, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulart anfallen. Dass nach den satzungsmäßigen Regelungen unter „nächstgelegen“ nur die entfernungsmäßig nächstgelegene Schule meint, wird aus § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 SBS ersichtlich, der dem Begriff „nächstgelegene Schule“ den der „entfernter gelegenen Schule“ gegenüberstellt. Entsprechend hatte auch schon die Mustersatzung zu § 80 SchulG a.F. in § 1 diese beiden Begriffe gegenüberstellt (vgl. Karpen/Popken in Praxis der Kommunalverwaltung, SchulG a.F. Anhang zu § 80). So versteht auch die Kommentarliteratur zum Schulgesetz den Begriff (Karpen/Popken a.a.O., § 80 Anm. 4.2). Ob eine Schule die „nächstgelegene“ oder eine „entfernter gelegene“ ist, entscheidet der satzungsgebende Kreis im Übrigen anhand der Regelung des § 3 Abs. 1 SBS und legt dabei als Schulweg den kürzesten verkehrsüblichen Weg zwischen der Wohnung der Schülerin bzw. des Schülers und der Schule nach § 1 Abs. 1 zugrunde.
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Dass der Beklagte von diesen Grundsätzen in seiner Verwaltungspraxis einmal abgewichen und als „nächstgelegene“ Schule eine Schule gleicher Schulart angesehen hätte, die weiter entfernt liegt mit der Folge, dass die Klägerin eine Gleichbehandlung geltend machen könnte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen weist die Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass sie auf die Art der besuchten Schule abstellt. Der gesetzlichen Regelung entsprechend unterscheidet sie bei den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen insoweit lediglich zwischen Gemeinschaftsschulen und Gymnasien (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SchulG). Wenn eine Gemeinschaftschule im Gegensatz zu einer anderen Gemeinschaftsschule eine unterschiedliche Binnendifferenzierung anbietet (drei statt zwei Niveaustufen) ändert dies an der vom Schulgesetz normierten Schulart „Gemeinschaftsschule“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 43 SchulG nichts; es handelt sich weiterhin um dieselbe Schulart. Die nächstgelegene Schule dieser Art war im maßgeblichen Schuljahr 2014/2015 aber die am Wohnort in A-Stadt der Klägerin gelegene Warderschule und nicht die von ihr besuchte...schule in Oldenburg in Holstein.
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Die Klägerin ist darüber hinaus richtige Adressatin des angefochtenen Leistungsbescheides. Dies folgt insbesondere aus dem Gedanken, dass die Klägerin als Antragsstellerin die Ausstellung der Schülerbeförderungskarte im Sommer 2014 veranlasst hat und zu diesem Zeitpunkt und insbesondere auch noch zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 10.09.2015 (Erlass des Widerspruchsbescheides) sorgeberechtigt war. Soweit sie sich auf den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg i. H. vom 26.08.2015 (5 F 131/15) beruft, mit dem das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter X auf den Kindsvater übertragen wurde, erlangte dieser erst am 01.10.2015 Rechtskraft (schriftliche Bekanntmachung beim Prozessvertreter der Klägerin am 01.09.2015 zugestellt), mithin nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides.
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Dieser Gedanke entspricht das dem Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB innewohnende sog. Veranlasserprinzip, welches auf den dem Bereicherungsrecht angelehnten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch übertragbar ist. Nach diesem Prinzip soll im Rahmen des Regressverhältnisses grundsätzlich die Person in Anspruch genommen werden, welche die im Ergebnis rechtsgrundlose Leistung zurechenbar veranlasst hat (vgl. u.a. BGH, B. v. 14.04.2005 - V ZB 5/05 -, juris; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage, § 812 Rn. 54 ff.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Annotations
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.