Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 23. März 2017 - 8 A 82/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0323.8A82.16.0A
bei uns veröffentlicht am23.03.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Ministeriums sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft sowie einer Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB.

2

Der Kläger ist Wohnungseigentümer des mit einer Eigentumswohnanlage bebauten Grundstücks Ostseestraße 2a, A-Stadt-Travemünde (Flurstück 57/43 der Flur 2, Gemarkung Rönnau). Das Flurstück 57/43 der Flur 2, Gemarkung Rönnau liegt im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 32.76.00 - Rönnauer Weg/Möhlenberg, Bereich III in der Fassung der 1. Änderung (B-Plan Nr. 32.76.01).

3

Am 21.10.2015 beantragte die Hansestadt A-Stadt als Bauherrin bei der Beklagten (also ihr selbst) die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Gemeinschaftsunterkunft für 400 Flüchtlinge auf dem (bislang unbebauten) Nachbargrundstück, dem Flurstück 57/23 der Flur 2, Gemarkung Rönnau. Das Flurstück ist im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 32.76.00 - Rönnauer Weg/Möhlenberg, Bereich IV belegen. Das Grundstück steht im Eigentum der KWL GmbH, deren Alleingesellschafterin die Hansestadt A-Stadt ist.

4

Die B-Pläne 32.76.00 sowie 32.76.01 setzen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung jeweils ein Sondergebiet (Soziales und Kultur) fest. Nach Nr. 1.1.3. der textlichen Festsetzung des B-Plans 32.76.01 sind im Bereich III. folgende Nutzungen zulässig:

5

- Wohnungen in Gäste- und Appartementhäusern und Betriebe des Beherbergungsgewerbes für einen wechselnden Personenkreis, die in funktionalem Zusammenhang mit den Einrichtungen im Bereich I stehen

6

- Wohnungen für einen nicht wechselnden Personenkreis. Der Anteil der Wohnungen für einen nicht wechselnden Personenkreis darf 49 % der Geschossfläche nicht überschreiten. Die Größe der Wohnungen darf max. 95 m² Bruttogeschossfläche erreichen und es sind höchstens 2 Wohn/Schlafräume zulässig.

7

Nach Nr. 1.1.4 der textlichen Festsetzung des B-Plans 32.76.00 sind im Bereich IV Archive und Bibliotheken zulässig. Der B-Plan Nr. 32.76.00 wurde aufgestellt, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Kulturzentrums, angegliederte Sozialeinrichtungen, für ein Bundeszentralarchiv für Lastenausgleichsakten und komplementäres Wohnen zu schaffen (Ziff. 5.1 der Begründung zum B-Plan 32.76.00).

8

Nach der planungsrechtlichen Beurteilung vom 17.11.2015 (Bl. 13 Beiakte B) widerspricht das Vorhaben den Festsetzungen des B-Plans Nr. 32.76.00 hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, da nach diesem im Bereich IV nur Archive und Bibliotheken zulässig seien. Da die in den § 246 Abs. 8 bis 13 des § 246 BauGB aufgeführten Erleichterungen für Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen für das geplante Vorhaben nicht in Betracht kämen, könne eine Genehmigung nur auf Grundlage von § 246 Abs. 14 BauGB geprüft werden. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Abweichung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung treffe die höhere Verwaltungsbehörde. Die hierzu erforderlichen Abstimmungen mit dem Innenministerium seien einzuleiten.

9

Unter dem 11.12.2015 gestattete das beigeladene Ministerium eine Abweichung gemäß § 246 Abs. 14 BauGB von den Vorschriften des Baugesetzbuchs für das Bauvorhaben der Beklagten.

10

Unter dem 22.12.2015 erteilte die Beklagte sich selbst die beantragte Baugenehmigung (Reg.-Nr. 2488/2015). Nach Ziff. III. ist die Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums vom 11.12.2015 Bestandteil der Baugenehmigung.

11

Der Kläger legte am 28.01.2016 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein.

12

Am 12.02.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen die Abweichungsentscheidung vom 11.12.2015 ein.

13

Mit Bescheid vom 13.05.2016 erweiterte das beigeladene Ministerium die Abweichungsentscheidung vom 11.12.2015 gegenüber der Beklagten.

14

Mit Bescheid vom 17.05.2016 ergänzte die Beklagte die von ihr erteilte Baugenehmigung vom 22.12.2015 um drei Auflagen in Form einer Rückbauverpflichtung (Nr. 1), der Errichtung mechanischer Lüftungsanlagen zur Lärmreduzierung auf 45 dB (A) und zwecks hinreichendem Luftaustausches (Nr. 2) und einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der nach dem Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen durch drei der Baukörper (Nr. 3).

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 28.01.2016 zurück. Zur Begründung wird dort ausgeführt, dass die Abweichung von den Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf Grundlage der erneuten Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums vom 13.05.2016 zulässig sei.

16

Mit Schreiben vom 18.05.2016 erhob der Kläger gegen die Ergänzung zur Baugenehmigung vom 17.05.2016 Widerspruch.

17

Gegen die ergänzende Abweichungsentscheidung vom 13.05.2016 legte der Kläger mit Schreiben vom 17.06.2016 Widerspruch ein. Die Widersprüche vom 12.02.2016 und 17.06.2016 gegen die Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2016 zurückgewiesen.

18

Der Kläger hat am 17.06.2016 Klage erhoben und diese am 10.10.2016 um die Abweichungsentscheidung der Beigeladenen erweitert.

19

Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen aus dem Eilverfahren verwiesen. Darüber hinaus wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Sondergebiet IV lediglich eine Teilfläche des Gesamtensembles „Pommernzentrum“ darstelle. Die Verknüpfungen der einzelnen Bereiche im Plangebiet seien offensichtlich. Der Gebietserhaltungsanspruch des Klägers werde verletzt. Die Bewohner des Pommernzentrums hätten einen Anspruch auf Erhalt des vollständigen Sondergebietes mitsamt seiner funktionalen Wechselbezüglichkeit. Der funktionale Zusammenhang der Nutzungen werde durch den erweiterten Ergänzungsbescheid der Beigeladenen sabotiert. Die Unterbringung von jetzt 363 Flüchtlingen in dem Sondergebiet sei rücksichtslos und verletze nachbarliche Belange. Eine gesellschaftliche Integration in dem Sondergebiet, das überwiegend aus Ferienwohnungen, einer Altenwohnanlage sowie Gästehäusern bestehe, sei schon aufgrund der geringen Infrastruktur nicht möglich. Durch die Unterbringung der Flüchtlinge sei mit einem vermehrten Fahrzeugverkehr zur Versorgung zu rechnen. Die Flüchtlinge würden den Park u.a. als Abkürzung zur Ivendorfer Landstraße benutzen und so Einfluss auf die Wohnruhe und das Sicherheitsgefühl der Anwohner nehmen. Das Bauvorhaben halte weder die Baugrenzen ein noch die übliche Belegungsdichte. Letztlich würden allein in dem Sondergebiet IV mehr Menschen zusammengedrängt leben als im gesamten übrigen Sondergebiet. Der Rückgang der Zuweisungen von Flüchtlingen an die Beklagte rechtfertige es nicht, die ursprüngliche Planung aufrechtzuerhalten. Ein dringender Bedarf gemäß § 246 Abs. 14 BauGB bestehe nicht bzw. jedenfalls nicht mehr. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, als der erweiterten Abweichungsentscheidung der Beigeladenen vom 13.05.2016. Die Beklagte habe auch keine Unterlagen über die Dringlichkeit des Unterkunftsbedarfs vorgelegt. Die Aufhebung der Abweichungsentscheidung und der ergänzenden Abweichungsentscheidung ziehe die Aufhebung der Baugenehmigung nach sich.

20

Der Kläger beantragt,

21

1. den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 22.12.2015 (Az. 2488/2015) in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 17.05.2016 (Az. 2488/2015) und des Widerspruchsbescheides (Az. W0217/2016) vom 17.05.2016 aufzuheben;

22

2. den erweiterten Ergänzungsbescheid vom 13.05.2016 (Az.: 2488/15) sowie den Widerspruchsbescheid vom 14.08.2016 (Az.: /2016) aufzuheben.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Zur Begründung beruft sie sich auf die Baugenehmigung vom 22.12.2015, den Ergänzungsbescheid vom 17.05.2016, die Abweichungsentscheidung der Beigeladenen vom 11.12.2015 in der Fassung des Bescheides vom 13.05.2016, den Widerspruchsbescheid vom 17.05.2016 und den Beschluss des OVG Schleswig vom 27.06.2016 – 4 MB 18/16 -.

26

Das beigeladene Ministerium beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Zur Begründung beruft es sich ebenfalls auf die Baugenehmigung vom 22.12.2015, den Ergänzungsbescheid vom 17.05.2016, die Abweichungsentscheidung vom 11.12.2015 in der Fassung des Bescheides vom 13.05.2016, den Widerspruchsbescheid vom 17.05.2016 und den Beschluss des OVG Schleswig vom 27.06.2016 – 4 MB 18/16 -. Die Rechtsauffassung des OVG Schleswig hinsichtlich des nicht vorliegenden Gebietserhaltungsanspruchs werde geteilt. Bei der Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB handele es sich nicht um eine Ermessensentscheidung.

29

Die Kammer hat den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen. Der Einzelrichter hat die Örtlichkeiten während der mündlichen Verhandlung, die vor Ort stattgefunden hat, in Augenschein genommen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gerichtsakte des Eilverfahrens (8 B 4/16) und die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens (8 A 82/16) verwiesen.

Entscheidungsgründe

31

Der Klagantrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet (nachfolgend 1.). Der Klagantrag zu 2. erweist sich bereits als unzulässig (nachfolgend 2.).

32

1. Die zulässige Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet. Die Baugenehmigung vom 22.12.2015 in Gestalt des Ergänzungsbescheides vom 17.05.2016 und des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2016 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

33

Eine zum Erfolg des Antrags führende Nachbarrechtsverletzung ergibt sich nicht schon aus der objektiven Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung, sondern nur dann, wenn durch die Baugenehmigung Rechtsnormen verletzt werden, die zumindest auch dem Schutz der Nachbarschaft dienen, also drittschützende Wirkung haben. Eine solche drittschützende Wirkung vermitteln insoweit nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen.

34

Die streitgegenständliche Baugenehmigung zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft verletzt den Kläger nicht in seinem Anspruch (sog. Gebietserhaltungsanspruch) auf Einhaltung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2016 – 4 MB 18/16 –).

35

Der Gebietserhaltungsanspruch setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass das Grundstück, dessen Eigentümer sich auf den Anspruch beruft und das Grundstück, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, in einem Baugebiet liegen (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 -, Rn. 12 ff., juris; BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008, S. 427 - Rn. 5, juris). Sie beruht auf der Annahme, dass die Festsetzung von Baugebieten im Sinne von § 1 Abs. 2 BauNVO durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet hat. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer baugebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Dies gilt grundsätzlich für die planerisch ausgewiesenen und die faktischen (§ 34 Abs. 2 BauGB) Baugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO, die Ergebnis eines typisierenden Ausgleichs möglicher Nutzungskonflikte sind. Setzt die Gemeinde einen entsprechenden Gebietstyp fest, bestimmt sie Inhalt und Schranken des Eigentums in Sinne des gewählten Gebietstyps und unterwirft die Grundstückseigentümer entsprechenden wechselseitigen Bindungen. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung den gebietstypischen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern durchsetzen. Der Gebietserhaltungsanspruch ist aber nicht auf die Baugebiete nach §§ 2 bis 9 BauNVO beschränkt, sondern kann auch in Sondergebieten nach §§ 10 f. BauNVO zur Geltung kommen. Allerdings gibt es für das hier gemäß § 11 BauNVO festgesetzte Sondergebiet nach der Baunutzungsverordnung keine den §§ 2 bis 9 BauNVO vergleichbaren Beschränkungen. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulässig sind, bei der Gemeinde. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Ohne nähere Bestimmung der Gemeinde zum Zweck des Sondergebiets und den dort zulässigen Nutzungen lässt sich allein aus § 11 BauNVO nicht ableiten, welche Nutzungen im Plangebiet für den Bauherrn zulässig und vom Nachbarn hinzunehmen sind (vgl. hierzu OVG Münster, Beschl. v. 09.04.2009 - 7 B 1855/08 -, Rn. 13 ff., juris). Ein Gebietserhaltungsanspruch innerhalb eines nach § 11 BauNVO festgesetzten Sondergebietes lässt sich deshalb nur dann rechtfertigen, wenn die planerischen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück ebenso festgesetzt sind wie für das Grundstück des Anspruchstellers. Nur dann liegen die den Gebietserhaltungsanspruch rechtfertigenden wechselseitigen Bindungen vor.

36

Hiervon ausgehend lässt sich der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch nicht damit begründen, dass das Grundstück des Klägers und das Grundstück, in dem das Vorhaben errichtet werden soll, in einem durch Bebauungsplan 32.76.00 (geändert durch Bebauungsplan Nr. 32.76.01) ausgewiesenen Sondergebiet „Soziales und Kultur“ liegen, denn in dem Bereich III, in dem die Wohnung des Klägers liegt, sind völlig andere bauliche Nutzungen zulässig als im Bereich IV, in dem das Vorhaben errichtet werden soll. So sind im Bereich III für einen wechselnden Personenkreis Wohnungen in Gäste- und Apartmenthäusern und Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie (bis 49 % der Geschossfläche) Wohnungen für einen nicht wechselnden Personenkreis zulässig. In Bereich IV sind dagegen ausschließlich Archive und Bibliotheken zulässig. Auch die übrigen Bereiche sehen erheblich unterschiedliche Nutzungen und - korrespondierend - Einschränkungen vor. Dies zeigt, dass das für die Annahme eines Gebietserhaltungsanspruchs erforderliche Austauschverhältnis nicht vorliegt. Ein solches Verhältnis lässt sich nicht aus dem in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen betonten funktionalen Zusammenhang der unterschiedlichen Nutzungen innerhalb des Sondergebiets ableiten. Innerhalb eines Bebauungsplans gibt es häufig funktionale Bezüge zwischen unterschiedlichen Baugebieten mit unterschiedlichen baulichen Nutzungen, ohne dass deshalb ein die jeweiligen Baugebiete überschreitender Gebietserhaltungsanspruch zu bejahen wäre. Maßgeblich für die Annahme eines Gebietserhaltungsanspruchs ist nicht der funktionale Bezug bestimmter baulicher Nutzungen, sondern die Ausweisung gleicher Nutzungsmöglichen und Beschränkungen, die die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 a.a.O.). Nur die gleiche Betroffenheit im Hinblick auf die zulässigen baulichen Nutzungen rechtfertigt die Einräumung eines Gebietserhaltungsanspruchs; daran fehlt es hier.

37

Für den Kläger käme deshalb allenfalls ein gebietsüberschreitender Gebietserhaltungsanspruch in Betracht. Ein solcher Anspruch besteht aber nur, wenn die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Gebiets Drittschutz vermitteln sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 – 4 B 48/12 – Rn.5, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung „Archive und Bibliotheken“ nicht nur die Zulassung derartiger Einrichtungen für den Teilbereich IV, sondern auch den Schutz des Bereichs III vor Störungen durch andersartige Nutzungen bezweckt, sind – auch aus der Planbegründung - nicht ersichtlich. Allein der vom Kläger betonte funktionale Zusammenhang reicht hierfür nicht aus (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2016 – 4 MB 18/16 –).

38

Das Nichtbestehen des Gebietserhaltungsanspruchs führt dazu, dass vorliegend dahinstehen kann, ob die Abweichungsentscheidung des beigeladenen Ministeriums vom 11.12.2015 in Gestalt der Ergänzung vom 13.05.2016 rechtmäßig ist.

39

Auch aus dem vom Kläger geltend gemachten Rücksichtnahmegebot folgt kein Abwehranspruch gegen das Vorhaben. Es sind – auch nach den vor Ort gewonnenen Erkenntnissen - keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass seine Wohnung durch die Errichtung und Nutzung des Vorhabens auf unzumutbare Weise gestört wird. Die Schutzbedürftigkeit der Wohnung bemisst sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans für den Bereich III, in dem die Wohnung liegt. Diese sehen hauptsächlich Beherbergungsbetriebe und Wohnungen in Gäste- und Apartmenthäusern für einen wechselnden Personenkreis und – eingeschränkt – Wohnungen für einen nicht wechselnden Personenkreis vor. Dieses Nutzungsspektrum ist hinsichtlich seiner Störungsverträglichkeit eher einem Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO als einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO, in dem Beherbergungsbetriebe nur ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), zuzuordnen. Die unbeschränkte Zulässigkeit von Beherbergungsbetrieben, die aufgrund der Größe des Gebiets und der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (drei Vollgeschosse, GFZ 0,9) ein erhebliches Ausmaß erreichen können, wäre mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar. Immissionen, die das Wohnen nicht wesentlich stören (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO), dürften dem Kläger deshalb zuzumuten sein (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2016 – 4 MB 18/16 -).

40

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verkehrsimmissionen, auf die der Kläger hingewiesen hat (Personal- und Versorgungsfahrzeuge, Fahrzeuge von Handwerksbetrieben und ähnlichen Dienstleistern zur Vornahme von Reparatur- und Wartungsarbeiten, sonstige Lieferfahrzeuge, Fahrzeuge betreuender Personen [Sprachkurse etc.], Freunde und Bekannte), zu Lasten der Wohnung des Klägers unzumutbare Störungen verursachen werden. So ist insbesondere nicht zu erwarten, dass diese Störungen erheblicher sind als diejenigen, denen die Wohnung durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Bereichs III ausgesetzt ist. Service und Instandhaltungsmaßnahmen für Beherbergungsbetriebe, wie sie im Bereich III zulässig sind, sind ebenfalls mit Verkehrsimmissionen für Handwerker, Lieferanten u.ä. verbunden. Hinzukommen dort die Verkehrsimmissionen der Nutzer dieser Einrichtungen sowie der Bewohner der im Bereich III für dauerhaftes Wohnen zugelassenen Wohnungen. Derartige Störungen sind durch die Bewohner der Flüchtlingsunterkunft nur ausnahmsweise zu erwarten, denn in der Regel haben sie keine Kraftfahrzeuge. Weitere Störungen sind nach dem Maßstab des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots nur zu berücksichtigen, wenn sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage auftreten. Anderen Auswirkungen ist im Einzelfall mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.05.2016 – OVG 2 S 8.16 - Rn. 8, juris). Typische Störungen mögen aufgrund der beengten Unterbringung durch eine intensive Nutzung der Außenwohnbereiche (Spielplätze u.ä.) entstehen. Durch die in der Baugenehmigung festgesetzte Anordnung der Baukörper ist jedoch gewährleistet, dass diese Bereiche im hinteren (südlichen) Bereich des Baugrundstücks liegen, die durch die parallel zur Straße (Gebäude I.2 und II.2) und die rechtwinklig hierzu vorgesehenen Baukörper (Gebäude I.3 und II.3) weitgehend von dem vom Kläger bewohnten Gebäude Ostseestraße 2a abgeschirmt werden. Da die Flüchtlingsunterkunft zudem durch die Ostseestraße von dem Wohnhaus des Klägers getrennt wird, erscheinen wesentliche Störungen seiner Wohnung durch eine bestimmungsgemäße Nutzung der Flüchtlingsunterkunft fernliegend (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 27.06.2016 – 4 MB 18/16 -).

41

Auch ein etwaiger Wertverlust der Immobilie des Klägers infolge der Errichtung der Flüchtlingsunterkunft begründet nicht die Annahme der Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) des Klägers ist mit dem Bauvorhaben nicht verbunden. Die Hoffnung des Klägers, dass der gegenüberliegende Bereich unbebaut bleibt oder nicht mit einer Flüchtlingsunterkunft bebaut wird, wird nicht von Art. 14 GG geschützt. Art. 14 GG schützt nur den vorhandenen Bestand des Eigentums. Hierzu rechnen nicht bloße Umsatz-, Erwerbs- und Gewinnchancen, Hoffnungen, Erwartungen und Aussichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.05.1988 – 2 BvR 579/84 -, Rn. 24, juris). Ferner ist bei Art. 14 GG das Vertrauen in das Ausbleiben rechtlich möglichen und zulässigen Staatshandeln ebenso wenig geschützt wie bei anderen Grundrechten (vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte – Staatsrecht II, 23. Aufl., Rn. 912).

42

2. Der Klagantrag zu 2. ist unzulässig. Es handelt sich um einen Anfechtungsantrag nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO bezüglich der seitens des beigeladenen Ministeriums getroffenen ergänzenden Abweichungsentscheidung vom 13.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2016.

43

Der Klagantrag zu. 2 richtet sich ausweislich des klageerweiternden Schriftsatzes vom 10.10.2016 gegen die Hansestadt A-Stadt und damit gegen die falsche Beklagte im Sinne von § 78 VwGO. Dies führt zur Unzulässigkeit des Antrages (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 78 Rn. 1).

44

Nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage, sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, zu richten. Nach § 6 S. 2 AGVwGO SH ist die Klage gegen die Landesbehörde zur richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Der in der Klageerweiterung angefochtene Bescheid vom 13.05.2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 14.08.2016 sind vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten erlassen worden, weshalb die Anfechtungsklage gegen das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, das nach § 5 Abs. 1 S. 1 LVwG eine oberste Landesbehörde darstellt, zu richten gewesen wäre.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Ministeriums waren für erstattungsfähig zu erklären, da dieses einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

46

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juli 2017 - 8 B 4/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

Gründe 1 Die Klägerin, ein Finanzdienstleistungsinstitut, wendet sich gegen die Heranziehung zum Jahresbeitrag 2010 an die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpap

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 23. März 2017 - 8 A 82/16

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Ministeriums sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vol

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Jan. 2013 - 4 B 48/12

bei uns veröffentlicht am 10.01.2013

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Der Verwaltungsgericht
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 23. März 2017 - 8 A 82/16.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 23. März 2017 - 8 A 82/16

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Ministeriums sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vol

Referenzen

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

Gründe

1

Die Klägerin, ein Finanzdienstleistungsinstitut, wendet sich gegen die Heranziehung zum Jahresbeitrag 2010 an die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) in Höhe von 2 861,80 €. Die nach erfolglosem Widerspruch gegen den Beitragsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit dem angegriffenen Urteil zurückgewiesen. Die Erhebung des Jahresbeitrags sei mit höherrangigem Recht vereinbar und stehe auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Klägerin, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe stützt, hat keinen Erfolg.

3

1. Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder eines der anderen genannten Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 - juris Rn. 23, vom 16. Februar 2016 - 10 BN 4.15 - juris Rn. 4 und vom 31. Mai 2016 - 8 B 13.16 - juris Rn. 19). Nach diesem Maßstab ist keine Divergenz dargetan.

4

Die Klägerin macht geltend, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - (BVerfGE 84, 239) und vom 25. Februar 2008 - 2 BvL 14/05 - (BVerfGK 13, 327) zur Besteuerung von Zinserträgen ab. Diesen entnimmt sie den Rechtssatz, der Gleichheitssatz verlange für das Steuerrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet würden. Das materielle Steuergesetz müsse deshalb in ein normatives Umfeld eingebettet sein, welches die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Belastungserfolges prinzipiell gewährleiste. Die Klägerin benennt aber keinen abstrakten Rechtssatz des angegriffenen Urteils, der den vorzitierten Aussagen des Bundesverfassungsgerichts widerspricht. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr auf das von der Klägerin im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 24. März 2015 (S. 3 ff.) angeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - (BVerfGE 138, 136) zur Erbschaftsteuer Bezug genommen. Es hat sich mit dieser Entscheidung im Rahmen der Erörterung von Art. 3 Abs. 1 GG auseinandergesetzt (vgl. UA S. 20 ff.), ohne einen den beiden vorzitierten, angeblichen Divergenzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts widersprechenden Rechtssatz aufzustellen. Soweit die Klägerin eine Abweichung des Oberverwaltungsgerichts darin erblickt, dass es das normative Umfeld und den aus diesem Umfeld resultierenden konkreten Belastungserfolg außer Acht lasse und allein darauf abstelle, dass die begünstigende Erhebungsvorschrift allen Beitragsschuldnern offen stehe (vgl. Rn. 10 ff., 18 der Beschwerdebegründung), zeigt sie keinen Rechtssatzwiderspruch auf, sondern rügt allein die ihres Erachtens unvollständige und unzutreffende Anwendung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtssätze durch das Berufungsgericht. Dass dieses eine tatsächliche Ungleichheit der Belastung für unerheblich erklärt hätte, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Das Berufungsurteil erkennt eine solche Ungleichheit vielmehr - durch Bezugnahme auf eingerückte Erwägungen einer früheren Entscheidung - als mögliches Kriterium eines Gleichheitsverstoßes an (UA S. 21 f.) und verneint sie nur fallbezogen mit der Begründung, alle Abgabenschuldner könnten die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung gleichermaßen durch bilanzielle Rückstellungen beeinflussen. Die Richtigkeit dieser Erwägungen kann nicht Gegenstand der Divergenzrüge sein.

5

2. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage,

ob ein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit bzw. gegen das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Abgabetatbestandes aus Art. 3 Abs. 1 GG schon dann ausgeschlossen ist und es nicht mehr auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ankommt, wenn der Normgeber eine Begünstigung nicht einem Personenkreis gewährt und einem anderen Personenkreis vorenthält, sondern sie allen Abgabepflichtigen zur Verfügung steht,

und die weitere sinngemäß gestellte Frage,

ob die in § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 EdW-BeitrVO und § 5 Abs. 2 EdW-BeitrVO eröffneten bilanziellen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf den kappungsrelevanten Jahresgewinn schon deshalb nicht gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit bzw. gegen das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Abgabetatbestandes verstoßen, weil sie allen Beitragsschuldnern offen stehen,

bedürfen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass der Grundsatz der Belastungsgleichheit neben der Gleichheit der normativen Steuerpflicht auch die Gleichheit bei deren Durchsetzung in der Steuererhebung umfasst. Der Grundsatz der Belastungsgleichheit kann deshalb auch bei Gleichheit der normativen Steuerpflicht verletzt sein, wenn sich die Erhebungsregel gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann und dieses Ergebnis dem Normgeber zuzurechnen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 239 <271 f.> = juris Rn. 109, 111). Eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit kann mithin nicht schon allein deshalb ausgeschlossen werden, weil eine Begünstigung allen Abgabenpflichtigen zur Verfügung steht.

7

Dem angegriffenen Urteil ist im Übrigen nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Wie eben dargelegt, hat es die Relevanz der tatsächlichen Belastungsgleichheit für die Wahrung des Gleichheitssatzes nicht in Abrede gestellt. Eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit hat es nicht schon wegen der Gleichheit der normativen Belastung für prinzipiell ausgeschlossen erklärt, sondern daneben auch einen Gleichheitsverstoß aufgrund des Normvollzugs in Betracht gezogen und verneint (UA S. 22). Bezüglich der dem zugrunde liegenden rechtlichen Annahme, die Freiwilligkeit der Entscheidung des einzelnen Abgabenpflichtigen für oder gegen die Inanspruchnahme der Begünstigung rechtfertige etwaige daraus resultierende tatsächliche Belastungsunterschiede, hat die Klägerin keine rechtsgrundsätzliche, im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage formuliert.

8

3. Das Beschwerdevorbringen der Klägerin führt auch nicht auf einen Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

9

Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich mit jedem Vorbringen im Urteil ausdrücklich zu befassen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörenden Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, sind Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verletzt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2014 - 2 BvR 2639/09 - NVwZ 2015, 52 Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 - juris Rn. 3 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

10

Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ihren gesamten Sach- und Rechtsvortrag zur Frage der Belastungsgleichheit entwertet, indem es die vorgebrachten Rügen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 zur Erbschaftsteuer reduziert und dessen Rechtsprechung zur Frage der Einbettung in das Umfeld und des tatsächlichen Belastungserfolgs übersehen habe. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ist damit nicht dargetan. Das Oberverwaltungsgericht hat kein aus seiner Sicht wesentliches Vorbringen der Klägerin übergangen. Es hat sich im Rahmen der Erörterung des Art. 3 Abs. 1 GG mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit befasst (UA S. 20 ff.). Da sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung eingehend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer berufen hat (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 24. März 2015, S. 3 ff.), lag es für das Oberverwaltungsgericht nahe, sich insbesondere mit dieser Entscheidung auseinanderzusetzen. Diese Schwerpunktsetzung lässt jedoch nicht schon darauf schließen, dass es andere diesbezügliche Rechtsprechung - etwa die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 13. Januar 2011 (VG 9 K 1774/09) - nicht zur Kenntnis genommen hätte. Dass das Oberverwaltungsgericht der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gefolgt ist und eine Verletzung des Grundsatzes der Belastungsgleichheit verneint hat, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, sondern ist eine Frage des materiellen Rechts. Darin liegt auch keine willkürliche Handhabung des Prozessstoffes.

11

Die weitere Rüge der Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die rechtlichen Prämissen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich nicht umgesetzt und die Verpflichtung verkannt, bei der Bewertung des Jahresbeitrags auch die tatsächliche gleichmäßige Belastung sowie das hierfür einschlägige normative Umfeld zu berücksichtigen, legt ebenfalls keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Sie richtet sich gegen die materiell-rechtliche Bewertung des Oberverwaltungsgerichts, die nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden kann.

12

Die in diesem Zusammenhang gleichfalls geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) wird schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Beweisanträge gestellt. Dem Oberverwaltungsgericht musste sich eine Beweiserhebung nach Maßgabe der von der Klägerin im Schriftsatz vom 24. März 2015 aufgeführten Beweisanregungen auch nicht aufdrängen. Auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung, wonach es schon an einer rechtfertigungsbedürftigen normativen Ungleichbehandlung der Mitgliedsinstitute der beklagten Entschädigungseinrichtung fehlt, weil allen Instituten die bilanziellen Rückstellungsmöglichkeiten gleichermaßen zur Verfügung stehen, und wonach etwaige tatsächliche Belastungsungleichheiten wegen der Freiwilligkeit der Entscheidung für oder gegen eine Inanspruchnahme der Begünstigung gerechtfertigt sind, bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung in Bezug auf die tatsächliche gleichmäßige Belastung der Abgabepflichtigen.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin auch nicht dadurch verletzt, dass es zur Frage der "Beliebigkeit" der Gestaltungsmöglichkeiten des Jahresüberschusses über den Sonderposten des § 340g HGB nicht ausreichend Stellung genommen hätte. Das angefochtene Urteil enthält hierzu zwar keine selbstständigen Ausführungen, nimmt aber insoweit auf das am selben Tage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts zur Sonderzahlung 2010 (OVG 1 B 25.12) Bezug (UA S. 28 f.). Dort geht das Berufungsgericht auf Seite 30 auf diese Problematik ein und setzt sich mit dem von der Klägerin als zentral betrachteten Gesichtspunkt der Steuerungsmöglichkeit der Beitragslast auseinander. Es hat damit zu erkennen gegeben, dass es den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Einen weitergehenden Anspruch vermittelt das Verfahrensrecht des Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Insbesondere vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich mit jedem Vorbringen im Urteil ausdrücklich befasst. Dass die Klägerin die Frage der Steuerungsmöglichkeit der Beitragslast anders beurteilt als das Oberverwaltungsgericht, betrifft wiederum nur die materiell-rechtliche Würdigung des Falles, die nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden kann.

14

Soweit die Klägerin "vorsorglich" auch die Ausführungen des Berufungsgerichts unter 2. Buchst. c. dd. des Urteils (UA S. 27 f.) mit der Verfahrensrüge angreift, benennt sie keine Mängel, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann. Diese von der Klägerin zutreffend als "obiter dicta" bezeichneten Erwägungen des Urteils sind nicht entscheidungstragend. Die diesbezüglichen Verfahrensrügen können die Zulassung der Revision deshalb nicht rechtfertigen.

15

Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abgewiesen. In einem solchen Fall kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund dargelegt wird und vorliegt (Beschluss vom 19. September 1991 - BVerwG 2 B 108.91 - juris Rn. 4). Vorliegend scheitert die Beschwerde daran, dass es ihr nicht gelingt, hinsichtlich der Abweisung der Klage als unbegründet einen Grund für die Zulassung der Revision aufzuzeigen. Dazu im Einzelnen Folgendes:

3

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

4

a) Die für den Fall der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 71b Forstenried-Solln Teil II der Antragsgegnerin gestellte Frage, ob ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch zumindest dann anerkannt werden muss, wenn das gebietsexterne Vorhaben ebenso wie das eigene Grundstück in einem faktischen Baugebiet gelegen ist, für das nach der Baunutzungsverordnung dieselben Nutzungsarten (hier: eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte) ausgeschlossen sind, lässt sich mit dem Hinweis auf die vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 2011 - BVerwG 4 B 32.11 - (ZfBR 2012, 378) ohne weiteres verneinen. Danach kann sich ein Nachbar gegen eine gebietsfremde Nutzung nur zur Wehr setzen, wenn beide Grundstücke demselben faktischen Baugebiet angehören.

5

Die Frage ist nicht deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil der Senat im Beschluss vom 18. Dezember 2007 - BVerwG 4 B 55.07 - (BayVBl 2008, 765) einem Nachbarn, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet nur im Grundsatz abgesprochen hat. Der Vorbehalt trägt dem Umstand Rechnung, dass der Senat einen Gebietserhaltungsanspruch zu Gunsten plangebietsexterner Grundeigentümer jenseits des Bundesrechts für gegeben hält, wenn, was in der Praxis der Ausnahmefall sein wird, Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers auch Grundeigentümern außerhalb des Plangebiets Drittschutz vermitteln sollen. Dieser Sonderfall ist in faktischen Baugebieten nicht denkbar. Es liegt in der Konsequenz dieser Erkenntnis, dass der Senat im Beschluss vom 22. Dezember 2011 (a.a.O.) einen grenzüberschreitenden Gebietserhaltungsanspruch im Falle des § 34 Abs. 2 BauGB ausnahmslos ausgeschlossen hat.

6

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme bestimmt und das Maß der gebotenen Rücksichtnahme von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Beides entspricht, wie auch die Klägerin nicht verkennt, der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 18. Dezember 2007 a.a.O. und Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118 Rn. 18). Sie möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich geklärt wissen, ob die Ansiedlung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte unmittelbar jenseits der Grenze eines reinen Wohngebiets im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Störungen und Belästigungen prinzipiell, d.h. ohne Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung unzumutbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist.

7

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist zu verneinen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass das Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, gerade von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängt. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (Urteile vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334 <339> und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 14.87 - ZfBR 1990, 34 <35>; Beschluss vom 3. März 1992 - BVerwG 4 B 70.91 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 8 S. 6; Urteil vom 25. Januar 2007 a.a.O.). Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (Urteil vom 5. August 1983 a.a.O. S. 340).

8

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, die bisherige Rechtsprechung einer Überprüfung in einem Revisionsverfahren zu unterziehen. Es trifft nicht zu, dass die Rechtsprechung dem Wohnungseigentümer in einem reinen Wohngebiet keinerlei Schutz gegen Spielhallen gewährt, die sich unmittelbar hinter der Grenze des Wohngebiets ansiedeln. Je nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls kann die Prüfung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch zu Gunsten des Wohnungseigentümers ausfallen. Die Ansicht der Klägerin, dass nach einer - hier zu befürchtenden - Häufung von Spielhallen weitere Spielhallen mit Hilfe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch dann nicht mehr verhindert werden könnten, wenn sie mit unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft verbunden seien, trifft nicht zu. Das Urteil des Senats vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 13.93 - (BRS 56 Nr. 61) stützt ihre Ansicht nicht, weil es sich zum Rücksichtnahmegebot nicht verhält.

9

c) Die von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehene Frage, ob der sog. trading-down-Effekt auf den Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und Einkaufszonen beschränkt ist oder auch eine negative Betroffenheit von reinen Wohngebieten kennzeichnet, führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision, weil es sich bei ihr nicht um eine Rechtsfrage handelt. Der (sozioökonomische) Begriff des trading-down-Effekts kennzeichnet eine Entwicklung, die auf der Beobachtung wirtschaftlicher Aktivitäten und ihrer Auswirkungen auf gesellschaftliche Prozesse beruht. Ihre Erfassung und Bewertung ist der Ebene der Sachverhaltsermittlung zuzuordnen und obliegt den Tatsachengerichten. Auf die weitere Frage, ob ein trading-down-Effekt auch dann zu bejahen ist, wenn er baugebietsübergreifend eintritt oder einzutreten droht, kommt es nicht mehr an.

10

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

11

a) Die Klägerin hält dem Verwaltungsgerichtshof vor, zu Unrecht auf die Einholung eines Gutachtens über die mögliche Wertminderung ihres Wohneigentums durch die Ansiedlung einer Spielhalle in unmittelbarer Umgebung verzichtet zu haben, und sieht darin der Sache nach einen Verstoß gegen die Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Kritik verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Einholung des von der Klägerin vermissten Wertgutachtens nur für den Fall für erforderlich gehalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist (UA Rn. 23). Da er diesen Fall verneint hat - ob zu Recht oder zu Unrecht, ist unerheblich -, hatte er keinen Anlass, die für möglich gehaltene Wertminderung durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen.

12

b) Die Klägerin rügt ferner einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und damit gleichzeitig eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Der Verwaltungsgerichtshof habe in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge abschlägig beschieden, weil er die unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt habe, ihr, der Klägerin, im Urteil aber ohne vorherigen Hinweis auf die Ergänzungsbedürftigkeit ihres Vortrags vorgehalten habe, der bisherige Vortrag sei nicht substanziiert.

13

Auch diese Verfahrensrüge führt nicht zur Zulassung der Revision. Bei den Behauptungen, die der Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellt hat, handelt es sich um andere als diejenigen, die er für nicht substanziiert hält. Die von der Klägerin unter Beweis gestellten und vom Verwaltungsgerichtshof als wahr unterstellten Behauptungen zu den Auswirkungen von Spielhallen auf die Umgebung sind nach der vorinstanzlichen Einschätzung allgemeiner Natur (UA Rn. 22). Sie seien hinzunehmen (UA Rn. 22 a.E.). Einen Abwehranspruch gibt es nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs nur bei einer konkreten Beeinträchtigung, die den Grad der Unzumutbarkeit erreicht haben muss. Dafür sei weder etwas ersichtlich noch substanziiert vorgetragen. Auf die mangelnde Substanziierung des Vorbringens zu einer konkreten Beeinträchtigung ihres Wohneigentums musste der Verwaltungsgerichtshof die Klägerin nicht aufmerksam machen. Eine allgemeine Pflicht der Gerichte, die Beteiligten auf die gerichtliche Rechtsauffassung und die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen, besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1987 - 1 BvR 883/86 - DB 1987, 2287 <2288>).

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.