Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 05. Dez. 2018 - 4 A 148/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:1205.4A148.16.00
05.12.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren als Zwangsverwalter gegen einen Gebührenbescheid der Beklagten.

2

Die                 war bis Mitte 2016 Eigentümerin der Flurstücke            in            (Grundbuch von         Blatt        , Flurstück           ) und            ,            (Grundbuch von         Blatt          , Flurstück          ).

3

Mit Beschluss vom 14.10.2011 (Az.:           ) ordnete das Amtsgericht         in der Zwangsverwaltungsrechtssache der            gegen die               die Zwangsverwaltung der im Eigentum der Schuldnerin stehenden Pfandobjekte, eingetragen im Grundbuch von          Blatt         , Flurstück         ,           , und Flurstück     ,             an und bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter.

4

Mit Schreiben vom 16.07.2012, das an den Kläger adressiert war, übersandte die Beklagte einen Erhebungsbogen für die Niederschlagswasserveranlagung hinsichtlich des „Grundstück: [..] Flurstück             “ und bat um Überprüfung und Korrektur bzw. Ergänzung der Angaben auf dem Erhebungsbogen. Mit Schreiben vom 03.07.2012, das ebenfalls an den Kläger adressiert war, erinnerte die Beklagte an die Verpflichtung zur Mitwirkung in dem Selbstauskunftsverfahren.

5

Mit Bescheid vom 13.06.2013, der an den Kläger als Zwangsverwalter adressiert war, setzte die Beklagte Niederschlagswassergebühren gegenüber der „          “ als Eigentümer für das Jahr 2013 in Höhe von 4.146,22 € und ab 2014 in Höhe von jährlich 6.465,30 € für das Grundstück            (Flurstück        ) fest und forderte zur Zahlung der Beträge auf. Zur Begründung des Bescheides verwies die Beklagte auf die §§ 9 Abs. 1, 10 S. 1, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 7 ihrer Entwässerungsgebührensatzung.

6

Mit Schreiben vom 23.07.2013 legte der Kläger als Zwangsverwalter Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.06.2013 ein.

7

Mit Bescheid vom 18.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch vom 23.07.2013 als unzulässig zurück. Zur Begründung trug sie vor, dass der Widerspruch verspätet sei.

8

Im Mai 2016 verkaufte die                       das Flurstück          , Flur       , Gemarkung            an          ..              ist mittlerweile im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

9

Am 23.05.2016 hat der Kläger als Zwangsverwalter Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben.

10

Mit Beschluss vom 16.08.2016 (Az.:          ) hat das Amtsgericht        das Verfahren der              aus dem Beschlagnahmebeschluss vom 14.10.2011 aufgrund der Rücknahme des Antrages durch die Zwangsverwaltungsverfahrensgläubigerin aufgehoben.

11

Mit Schreiben 16.11.2016 und 27.02.2017 hat der neue Eigentümer des Flurstücks       (Grundbuch von        Blatt       ) mitgeteilt, dass er nicht in das vorliegende Verfahren eintreten wolle. Auch der Geschäftsführer der              hat gegenüber dem Gericht mit Schreiben 08.08.2018 (Bl. 62 d.A.) erklärt, dass vorliegende Verfahren nicht weiterführen zu wollen.

12

Der Kläger trägt nunmehr im Klageverfahren vor: Er sei nach Aufhebung der Zwangsverwaltung nicht mehr befugt, in irgendeiner Weise tätig zu sein und Erklärungen abzugeben. Eine weitere Tätigkeit des Zwangsverwalters sei ihm durch gerichtliche Verfügung nicht erlaubt worden. Es sei allein der ehemalige Eigentümer prozessführungsbefugt.

13

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

14

den (Dauer-)Bescheid der Beklagten vom 13.06.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2016 aufzuheben.

15

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung trägt sie vor:

18

Sie gehe davon aus, dass der ehemalige Eigentümer zu entscheiden habe, ob er den Rechtsstreit fortführe. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers als Zwangsverwalter ende mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung. Sollte dieser das Verfahren nicht führen wollen, wäre es einzustellen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

20

Das Gericht konnte trotz der Abwesenheit der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden. Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 23.10.2018 zum Termin am 05.12.2018 geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Ladung ist den Beteiligten ausweislich der vorliegenden Empfangsbekenntnisse am 24.10.2016 bzw. 26.10.2018 zugestellt worden.

21

Nach Auffassung der Kammer ist der Kläger im vorliegenden Verfahren weiterhin Aktivbeteiligter.

22

Der Kläger hat die Klage in seiner Funktion als Zwangsverwalter für das der Veranlagung im angegriffenen Bescheid zu Grunde gelegte Grundstück –         ,            (Grundbuch von          Blatt       , Gemarkung           , Flurstück          ) – zunächst zulässig erhoben.

23

Zwar heißt es im Rubrum der Klagschrift „,           , gelegene Grundstück“. Der Kläger hat allerdings in der Begründung der Klage deutlich gemacht, dass er sich als amtsgerichtlich bestellter Zwangsverwalter des Grundstückes         , Gemarkung       , Flur   , Flurstück          legitimiere und sich in dieser Funktion gegen den Bescheid vom 13.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2016 wende. Der angegriffene Bescheid setzt Niederschlagswassergebühren für das Grundstück        , Gemarkung        , Flur   , Flurstück        fest.

24

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts           vom 14.10.2011 (Az.:     ) zum Zwangsverwalter über das Grundstück         , Grundbuch von         Blatt      , Flurstück       bestellt worden. Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht           auch die Zwangsverwaltung des entsprechenden Grundstückes angeordnet. Der Kläger war daher aufgrund der Regelung des § 152 Abs. 1 HS 2 ZVG gesetzlicher Prozessstandschafter des Zwangsverwaltungsverfahrensschuldners sowie Partei kraft Amtes (vgl. zur Stellung des Zwangsverwalters Keller, in: Böttcher (Hrsg.), ZVG, 6. Auflage 2016, § 152 Rn. 55).

25

Der Umstand, dass das Amtsgericht         mit Beschluss vom 16.08.2016 (Az.:          ) das Zwangsverwaltungsverfahren über das Flurstück      (Grundbuch von         Blatt       , Gemarkung           ) aufgehoben hat, hat nach Auffassung der Kammer keinerlei Auswirkungen auf die Stellung des Klägers im Verfahren.

26

Zwar endete mit dem Beschluss vom 16.08.2016 (Az.:      ) die Beschlagnahme des Flurstücks          , Gemarkung         , Grundbuch von       Blatt        (vgl. Ziffer 2 des Beschlusses des AG            vom 16.08.2016, Az.:          ; vgl. zum Ende der Beschlagnahme bei Antragsrücknahme Depré, in: Depré (Hrsg.), ZVG, 2. Auflage 2018, § 152, Rn. 49). Mit dem Wegfall der Beschlagnahme als Grundlage des Verwaltungsrechtes nach § 152 ZVG entfällt auch die Klagebefugnis des Zwangsverwalters (so zur Prozessführungsbefugnis im Zivilprozess Depré, in: Depré (Hrsg.), ZVG, 2. Auflage 2018, § 152, Rn. 49; BGH, Urteil vom 08.05.2003, Az.: IX ZR 385/00, juris, Rn. 16). Dies gilt jedenfalls, sofern nicht die Anordnung einer Fortdauer des Verwaltungsrechtes im Aufhebungsbeschluss erkennbar bestimmt ist (so BGH, Urteil vom 08.05.2003, Az.: IX ZR 385/00, juris, Rn. 16). Eine entsprechende Anordnung ist hier – wie auch der Kläger selbst mit seinem letzten Schriftsatz mitgeteilt hat – nicht gegeben.

27

Der Wegfall der Klagebefugnis des Klägers hat allerdings keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Stellung des Klägers als Beteiligter im vorliegenden Verfahren. Ein Ausscheiden des Klägers aus dem vorliegenden Verfahren wäre nur dann möglich, wenn der Wegfall der Klagebefugnis des Klägers hier zu einem Beteiligtenwechsel geführt hätte.

28

Nach Auffassung der Kammer hat jedoch weder ein gesetzlicher noch ein gewillkürter Beteiligtenwechsel stattgefunden.

29

Gesetzliche Vorschriften, die im Zusammenhang mit einem Beteiligtenwechsel stehen, lassen sich § 173 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 239 ff. ZPO entnehmen. Ein Anwendungsfall der §§ 239 ff. ZPO liegt hier jedoch offensichtlich nicht vor.

30

Die Kammer erkennt auch nicht, dass im vorliegenden Fall eine Interessenlage gegeben ist, die eine analoge Anwendung von § 173 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 239, 240, 242, 243 und 244 ZPO ermöglicht (vgl. dazu i.E. BGH, Urteil vom 08.05.2003, Az.: IX ZR 385/00, juris, Rn. 20). Der Wegfall der Klagebefugnis ist nicht mit Fällen der Rechtsnachfolge (§ 239 ZPO) vergleichbar. § 240 ZPO ist eine Spezialregelung für das Insolvenzverfahren, die der Regelung des § 80 InsO Rechnung trägt und den Fall erfasst, dass der Insolvenzverwalter in ein bereits vom Insolvenzschuldner anhängig gemachtes Verfahren eintritt. Es wird darin gerade nicht die dem vorliegenden Fall vergleichbare Situation geregelt, dass ein Insolvenzverwalter im Laufe des Klageverfahrens die Befugnis zur Führung dieses Verfahrens verliert. Auch ist die hier gegebene Interessenlage nicht dem in § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 244 ZPO geregelten Fall des Anwaltsverlusts vergleichbar. § 244 ZPO soll die Beteiligten bei Verlust eines Anwalts im laufenden Verfahren schützen, und erfasst nicht den Fall, dass eine in der Person eines Beteiligten liegende Sachurteilsvoraussetzung im laufenden Verfahren wegfällt. Eine analoge Anwendung der § 173 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 242, 243, 245 ZPO ist fernliegend.

31

Eine analoge Anwendung von § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 241 Abs. 1 ZPO erscheint der Kammer hier nicht grundsätzlich ausgeschlossen. § 241 Abs. 1 ZPO regelt den Fall der Unterbrechung eines Verfahrens bei Eintritt der Prozessunfähigkeit eines Beteiligten und erfasst insofern eine Fallgestaltung, in dem eine in der Person eines Beteiligten liegende Sachurteilsvoraussetzung unverschuldet entfällt. So liegt es auch im vorliegenden Fall. Der Kläger hat hier unverschuldet die Klagebefugnis verloren.

32

Es kann hier allerdings dahinstehen, ob bereits diese Parallele eine analoge Anwendung von § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 241 Abs. 1 ZPO auf den vorliegenden Fall rechtfertigt. Denn zum einen regelt § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 241 Abs. 1 ZPO nicht den Fall eines Beteiligtenwechsels, sondern enthält lediglich Vorgaben zur Unterbrechung des Verfahrens. Zum anderen müsste nach Auffassung der Kammer eine analoge Anwendung vollständig erfolgen und damit auch die Regelung des § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO einbeziehen. Danach tritt im Fall des § 241 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nicht ein, es sei denn der Bevollmächtigte stellt einen dahingehenden Antrag. Da der Kläger im vorliegenden Fall eine Kanzlei als Prozessbevollmächtigten benannt und diese keinen Aussetzungsantrag gestellt hat, kommt eine Unterbrechung nach § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 241 Abs. 1 ZPO hier nicht in Betracht.

33

Es liegt auch kein gewillkürter Beteiligtenwechsel auf der Aktivseite vor.

34

Ein gewillkürter Beteiligtenwechsel in Form der subjektiven Klageänderung nach § 91 VwGO auf Klägerseite erfordert zwingend die Einwilligung des eintretenden Klägers. Eine solche Einwilligung ist hier nicht gegeben. Sowohl der ehemalige Eigentümer des der Veranlagung zugrunde liegenden Grundstücks – die                – als auch der neue Eigentümer –              – haben mitgeteilt, dass sie nicht in das Verfahren eintreten wollen.

35

Die Klage ist jedoch unzulässig geworden.

36

Dem Kläger fehlt nach Aufhebung der Beschlagnahme durch Beschluss des Amtsgerichts             vom 16.08.2016 (Az.:           ) – wie bereits ausgeführt – die über das Verwaltungsrechtes nach § 152 ZVG vermittelte Klagebefugnis.

37

Dem steht auch § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO analog nicht entgegen. Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung der Streitsache auf den Prozess keinen Einfluss. Aufgrund dieser Regelung wird die sachliche Berechtigung an einem Anspruch verändert. Der bisherige Rechtsinhaber wird Prozessstandschafter und kann das nunmehr fremde Recht grundsätzlich weiter in eigenem Namen geltend machen.

38

Insofern mag eine analoge Anwendung von § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO dann in Betracht kommen, wenn während eines laufenden Verfahrens die Zwangsverwaltung angeordnet wird und sich die Frage stellt, ob und wie der Zwangsverwalter in das gerichtliche Verfahren eintreten kann (vgl. dazu Jaspersen, in: BeckOK ZPO, § 241, Rn. 13). Denn in diesem Fall tritt der Zwangsverwalter als Prozessstandschafter auf.

39

Im vorliegenden Fall endet jedoch die Prozessstandschaft des Klägers gerade in Folge des Wegfalls der Verwaltungsbefugnis nach § 152 ZVG nach Aufhebung der Zwangsverwaltung durch Beschluss des Amtsgerichts vom 16.08.2018 (Az.:             ).

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.

Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.

(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.

Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.

Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.

(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.

(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.

(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.

(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.

(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.

(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.