Zivilprozessordnung - ZPO | § 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge
Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.
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Referenzen - Urteile
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Anzeigen >Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 17. Aug. 2015 - 3 W 1412/15
Anzeigen >Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 05. Dez. 2018 - 4 A 148/16
Anzeigen >Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 03. Juli 2014 - 3a C 133/14
Anzeigen >Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2013 - L 7 SO 5130/09
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.