Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 09. Mai 2016 - 12 B 8/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:0509.12B8.16.0A
bei uns veröffentlicht am09.05.2016

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 16.03.2016 gegen den Heranziehungsbescheid vom 11.03.2016 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin,

2

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16.3.2016 gegen die Heranziehung zur Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2014 vom 11.3.2016 anzuordnen,

3

ist zulässig, aber unbegründet.

4

Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im erstgenannten Fall ist zu beachten, dass der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) nicht eine gesteigerte Rechtmäßigkeitsvermutung zugunsten des Verwaltungsakts begründet (vgl. Windthorst, in: Gärditz, VwGO Kommentar, § 80 Rn. 130), sondern nur ein überschießendes Beschleunigungsinteresse zum Ausdruck gebracht wird. Dieses ist im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) – orientiert am materiellen Recht (u. a. am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) – durch das Gericht ggf. wieder zurückzuführen (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.01.1991 - Az. 14 CS 90.3166 - juris). Im Fall der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO gesondert von der Behörde zu begründen. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (std. Rspr. der Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichte, vgl. grundlegend: OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHA 1991, 220).

5

Diese Maßstäbe zu Grunde gelegt, geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO gemäß § 15 Abs. 6 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke - Bundestatistikgesetz (BStatG) - vom 22.01.1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2749), von Gesetzes wegen entfallende aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage war nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO vom Gericht anzuordnen, denn der angegriffene Verwaltungsakt erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

6

Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung sind §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 sowie § 5 des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG -) vom 19.12.2000 (BGBl. I 2000, 1765), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 28.07.2015 (BGBl. I S. 1400). Danach besteht für die Inhaber und Leiter der Unternehmen für die jährlichen Erhebungen im Bereich der von § 2 Abs. 1 DlStatG erfassten Dienstleistungsbereiche eine Auskunftspflicht über bestimmte statistische Erhebungsmerkmale. Nach § 1 Abs. 2 DlStatG umfasst die Statistik jährliche Erhebungen, die als Stichprobe bei höchstens 15 Prozent aller Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DlStatG durchgeführt werden (Satz 1). Die Erhebungseinheiten werden nach einem mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt (Satz 2).

7

Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

8

Die Antragstellerin unterfällt - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - dem persönlichen und dem sachlichen Anwendungsbereich des Dienstleistungsstatistikgesetzes. Sie ist als Unternehmen mit der Ausübung freiberuflicher Tätigkeiten (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG), namentlich der Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Rechtsberatung, die in den Dienstleistungsbereich des § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 DlStatG fallen, befasst.

9

Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung entspricht das von dem Antragsgegner dargelegte, vom statistischen Bundesamt erarbeitete und bundesweit angewandte, mathematisch-statistische Verfahren zur Auswahl der Erhebungseinheiten den methodischen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des Dienstleistungsstatistikgesetzes und erweist sich nicht als unverhältnismäßig.

10

Der Kreis derjenigen, die zur Auskunft herangezogen werden können, ist in den §§ 5 und 2 DlStatG geregelt. Eine konkrete gesetzliche Vorgabe, wer aus der Gesamtzahl der nach diesen Vorschriften berichtspflichtigen Unternehmen und Einrichtungen tatsächlich zur Auskunft herangezogen wird, sieht das Gesetz indes nicht vor. Allerdings können von diesen „potentiell Betroffenen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG nur bis zu einer Höchstgrenze von 15 % - die sich, da es sich um eine Bundesstatistik handelt, auf das gesamte Bundesgebiet bezieht - tatsächlich zur Auskunft herangezogen werden. Hierzu ist die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten, Auswahlgrundsätze zu entwickeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.11.1989 – Az. 1 B 136/89 –, juris), wobei die Erhebungseinheiten nach einem mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG).

11

Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und die Entwicklung von Auswahlgrundsätzen bis zur gesetzlich festgelegten Obergrenze liegen im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung beschränkt sich daher gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Aufgliederung (Schichtung) der Gesamtheit aller Unternehmen und Einrichtungen, die in den vom Gesetz erfassten Dienstleistungszweigen tätig sind, als auch der Bestimmung des Auswahlsatzes in den einzelnen Stichprobeneinheiten.

12

Weder das von dem Antragsgegner angewandte Auswahlverfahren noch die darauf basierende Heranziehung der Antragstellerin begegnen vor diesem Hintergrund rechtlichen Bedenken.

13

Nach den Darstellungen des Antragsgegners liegt der Heranziehung der Antragstellerin ein zweistufiges Auswahlverfahren zu Grunde. Im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlplans erfolge zunächst eine Schichtung der Auswahlgesamtheit nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen (sog. geschichtete Zufallsstichprobe) mit dem Ziel einer bestmöglichen Ergebnisqualität und der Zerlegung der Auswahlgesamtheit in möglichst homogene Teilgesamtheiten. In jeder dieser Stichprobenschichten werde sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Dabei differiere der Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten nach der Zahl und Vergleichbarkeit der darin enthaltenen Einheiten. In Schichten, die nur minimal besetzt sind, sowie in Schichten mit den umsatzstärksten Unternehmen seien alle Unternehmen erfasst und zur Auskunft herangezogen worden. Die Verwendung derartiger „Totalschichten“ trage zum einen der besonderen wirtschaftlichen Bedeutung der umsatzstarken Unternehmen Rechnung und führe zum anderen zu einer geringeren Gesamtbelastung der Auskunftspflichtigen. Ohne eine Totalerfassung der bedeutenderen Unternehmen müsse die Gesamtzahl der berichtspflichtigen Unternehmen zur Sicherstellung zuverlässiger statistischer Ergebnisse um ein Vielfaches höher liegen. Im Übrigen könne die Bildung von Totalschichten auch nicht ohne wesentlichen Verlust an statistischer Aussagekraft vermieden werden.

14

Diese Ausführungen lassen in nachvollziehbarer Weise erkennen, dass die Auswahl der auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten auf einem mathematisch-statistischen Gesamtsystem beruht. Die Vorgehensweise des Antragsgegners durch Bildung von Totalschichten innerhalb einzelner Größenklassen, die unter Umständen sogar zu einer zeitlich unbegrenzten, permanenten Inanspruchnahme einzelner Unternehmen führen kann, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung als zulässig angesehen (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.12.2015, Az. 10 A 10746/15 - juris; OVG Schleswig, Urt. v. 21.01.2016, Az. 3 LB 2/13). Insofern wird auf das Urteil des OVG Schleswig (a.a.O.) verwiesen, in dem es u.a. heißt:

15

„Insbesondere ist die bei Umsatzgrößenklassen, denen nur eine vergleichsweise geringe Zahl von Unternehmen angehört, von dem Beklagten vorgenommene Bildung sogenannter Totalschichten (d.h. alle Unternehmen dieser Schicht/Umsatzgrößenklasse werden zur Auskunftserteilung herangezogen) nicht unverhältnismäßig.

16

Einer solchen Totalschicht gehörte die Klägerin seit 2003 an.

17

Die Bildung von Totalschichten ist zulässig.

18

Die Zulässigkeit einer solchen Totalschicht ist gesetzlich nicht geregelt. Das Dienstleistungsstatistikgesetz selbst verbietet sie nicht. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zulässigkeit einer Totalschicht ausdrücklich offen gelassen (BVerwG Urt. v. 29.06.2011 - 8 C 7/10 -, juris).

19

Die Durchführung der Strukturerhebung, mithin auch die Auswahl der Stichprobe, muss entsprechend dem Zweck der Strukturerhebung erfolgen.

20

Die statistischen Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz werden zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich durchgeführt (§ 1 Abs. 1 DIStatG). Umfassende, kontinuierliche und laufend aktualisierte Informationen sind unentbehrlich für die Aufgabenerfüllung des Staates. Dies bedeutet, dass auch eine Totalschicht zulässig ist, wenn sie für die vom Gesetz bestimmten Zwecke erforderlich ist.

21

Die Totalschicht ist nach den überzeugenden Darlegungen des Beklagten aus Gründen der Statistik erforderlich. Denn nach dessen Ausführungen und der Stellungnahme des Statistischen Bundesamtes führt die vorgenommene Schichtenbildung auf der Grundlage des anerkannten Optimierungsverfahrens Neyman-Tschuprow und der sich hieraus ergebenden Auswahlsätze in den einzelnen Schichten unter Einschluss der dadurch entstandenen Totalschichten zu einem in hohem Maße aussagekräftigen, belastbaren Ergebnis bei relativ geringer Gesamtbelastung aller Auskunftspflichtigen. Zudem sind die einzelnen Einheiten in einer Ziehungsschicht im Dienstleistungsbereich sehr heterogen, sodass ein hoher Stichprobenumfang benötigt wird, um ein Hochrechungsergebnis von sehr guter Qualität zu erreichen. Weiter spielt das Umsatzgewicht der einzelnen Größenklassenschichten eine Rolle: je höher das Umsatzgewicht einer Schicht sei, umso wichtiger ist eine gute Präzision dieses Schichtergebnisses für die Genauigkeit des Gesamtergebnisses. Anlass, an der Geeignetheit des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs in die einzelnen Stichprobenschichten oder an dessen ordnungsgemäßer Durchführung zu zweifeln, bestehen nicht. Zumal das Optimierungsverfahren Neyman-Tschuprow ein weltweit anerkanntes und praktiziertes Verfahren ist.

22

Insoweit bestehen auch keine Bedenken, dass der Beklagte der Klägerin als umsatzstarkes Unternehmen ihres Wirtschaftszweiges in Schleswig-Holstein eine große Bedeutung beimisst.

23

Auch § 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl I S. 1534) fordert, die Statistik so zu gestalten, dass sie aussagekräftig ist (BVerwG Urt. v. 29.06.2011 aaO).

24

Diesem Erfordernis kommt der Beklagte durch die Anwendung eines mathematisch-statistischen Verfahrens, welches auch zu Totalschichten führen kann, nach. Aus der Stellungnahme des Statistischen Bundesamts und den Ausführungen des Beklagten ergibt sich, dass bei Abschaffung der Totalschichten große Abweichungen bei dem statistischen Ergebnis zu erwarten sind. Der relative Standardfehler ist dann um ein Vierfaches höher. Es kommt automatisch zu einer hohen statistischen Unsicherheit des hochgerechneten Ergebnisses.

25

Das statistische Ergebnis ist dann nicht mehr so aussagekräftig. Dies liegt an der großen Heterogenität der Verhältnisse in den oberen Größenklassen.

26

Diese Aussagekraft wird aber gerade vom Gesetzeszweck vorausgesetzt.

27

Hinzu kommt noch die erhebliche Bedeutung der Statistik für die Allgemeinheit. Diese Bedeutung muss bei der Abwägung zwischen der Zulässigkeit von Totalschichten und dem privaten Interesse der betroffenen Unternehmen - nicht dauerhaft zur Strukturerhebung im Dienstleistungssektor herangezogen zu werden - berücksichtigt werden.

28

Auch diese Abwägung führt zu einer Zulässigkeit von Totalschichten. Die erhebliche Bedeutung überwiegt das Interesse der Unternehmen, nicht dauerhaft zur Strukturerhebung im Dienstleistungssektor herangezogen zu werden.

29

Auch wenn die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4049 S. 14 f.) von einer zumindest partiellen Rotation ausgeht, um die Belastung der befragten Unternehmen zu minimieren, kann dies nicht zu einer Abwägung zugunsten der betroffenen Unternehmen führen. Denn auch der Gesetzeszweck, der in § 1 Abs. 1 DIStatG genannt wird, nämlich die Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich, ist zu beachten. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung ausführlich dargelegt, warum zuverlässige statistische Informationen benötigt werden. Erforderlich sind diese Informationen insbesondere für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, für die Regionalpolitik, die Mittelstandspolitik, die Forschungs- und Technologiepolitik und die Arbeitsmarktpolitik. Zudem besteht dieser Datenbedarf auch aus Sicht der Europäischen Union. Sie braucht vergleichbare Informationen über die Tätigkeit und Leistung von Dienstleistungsunternehmen, um ihre Aufgaben zu erfüllen (BT-Drs. 14/4049 S. 10).

30

Wie oben ausgeführt, führt aber die Abschaffung von Totalschichten gerade zum Verlust der Aussagekraft der Statistiken und widerspricht dann dem in § 1 BStatG enthaltenen Gesetzeszweck, eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik durch Statistiken zu ermöglichen. Entgegen der in § 1 BStatG vorausgesetzten erforderlichen Aussagekraft einer Statistik hat die vom Gesetzgeber als wünschenswert erachtete Rotation keinen gesetzlichen Niederschlag erfahren. Vielmehr hat der Gesetzgeber im Dienstleistungsstatistikgesetz außer der Beschränkung der Erhebung auf 15 Prozent aller Erhebungseinheiten keine weiteren Beschränkungen aufgenommen und der Verwaltung einen weiten Ermessensspielraum gelassen. Dies zeigt, dass die Gewinnung zuverlässiger statistischer Informationen Maßstab der Auswahl im Einzelnen sein muss.

31

Gegen die Annahme, dass unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung ( BT-Drs. 14/4049), eine Rotation zumindest partiell regelmäßig durchgeführt werden muss, spricht auch § 6 Abs. 4 BStatG. Hiernach soll ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr höchstens in drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden.

32

Der Gesetzgeber hat das Problem der Belastung von Unternehmen erkannt und Beschränkungen normiert. Eine Beschränkung im Hinblick darauf, wie oft hintereinander ein Unternehmen an einer jährlichen Erhebung einbezogen werden darf, ist aber nicht erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber keine weiteren Beschränkungen normieren wollte.

33

Hinzu kommt, dass nach Angaben des Beklagten durch die Abschaffung von Totalschichten insgesamt mehr Unternehmen in die Stichprobenerhebung mit einbezogen werden müssen, um den Wegfall der Totalschichten auszugleichen. Dies führt dann insgesamt zu einer Mehrbelastung aller Unternehmen. Dies kann nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen sein.

34

Auch kann die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5813 S. 11) zu dem wortgleichen § 5 Abs. 1 Handelsstatistikgesetz zur Frage der Zulässigkeit von Totalschichten im Rahmen der Dienstleistungsstatistik mit berücksichtigt werden. Hier geht der Gesetzgeber von einem systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen aus, wenn dies stichprobenmethodisch vertretbar ist. Darüber hinaus geht er davon aus, dass es aber auch eine Schicht geben kann, in der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen der jeweiligen Branche vertreten sind und für diese Unternehmen eine Rotation ausgeschlossen ist.

35

Dies lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber nicht die Vorstellung hatte, dass zur Entlastung der Pflichtigen nach einem bestimmten Zeitraum in jedem Fall eine Rotation stattfinden muss. Zumal das Handelsstatistikgesetz nur ein Jahr nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz in Kraft getreten ist und auch die Auswahl der Erhebungseinheiten nach einem mathematisch-statistischen Verfahren vorsieht.

36

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gesetzesbegründung zu § 5 Abs. 1 Handelsstatistikgesetz auch durchaus auf Unternehmen ihrer Größenklasse im Dienstleistungsbereich anwendbar. In dem Wirtschaftszweig der Klägerin und in ihrer Größenklasse und größer gibt es laut Angaben des Beklagten insgesamt nur 51 Erhebungseinheiten in Schleswig-Holstein. Die Größenklasse der Klägerin weist nur 34 auf. Insgesamt gibt es 1634 Erhebungseinheiten, von denen 391 ausgewählt wurden. Dies zeigt, dass die Klägerin für Schleswig-Holstein betrachtet - und die Statistik dient auch regionalen Zwecken - vom Umsatz her sehr bedeutend ist.

37

Auch ist eine ausdrückliche gesetzliche Legitimation der permanenten Auskunftspflicht der Unternehmen in einer Totalschicht durch den Gesetzgeber nicht erforderlich.

38

Das Wesentliche selbst, nämlich den Eingriff in die Grundrechte des Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) und auch des Art 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit), hat der Gesetzgeber in § 5 DIStatG geregelt und ist dem Vorbehalt des Gesetzes nachgekommen. Auch hat er die Befragungshäufigkeit - einmal jährlich - und die Maximalzahl - 15% - der heranzuziehenden auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten geregelt.

39

Weder das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung noch das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit fordern, dass die Häufigkeit, mit der ein Unternehmen zu einer jährlich erhobenen Statistik herangezogen werden darf, von dem die Statistik anordnenden Gesetz ausdrücklich vorgegeben wird (BVerwG Urt. v. 29.06.2011 aaO).

40

Die Heranziehung der Klägerin ist auch in ihrem Einzelfall verhältnismäßig und nicht unzumutbar.

41

Grundrechte der Klägerin werden nicht verletzt. Insbesondere liegt keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, welches sich aus Art. 2 Abs. 1 GG herleitet, vor.

42

Es ist ihr Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen. In dieses Recht wird durch das Verlangen nach den Auskünften eingegriffen. Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt. Die Erhebung erfolgt auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes, welches den Verwendungszweck der betroffenen Informationen hinreichend präzise umgrenzt. In den Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes i.V.m. den Regelungen des Bundesstatistikgesetzes werden der Zweck der Erhebung klar umgrenzt und die erhebungsberechtigte Stelle sowie der Kreis der Auskunftspflichtigen festgelegt.“

43

Dies vorangestellt ist auch die konkrete Heranziehung der Antragstellerin nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig.

44

Der wiederholten Auswahl der Antragstellerin steht nicht entgegen, dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG der Stichprobenumfang höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten im Sinne von § 2 Abs. 2 umfassen darf. Dieser Stichprobenumfang bezieht sich auf das Bundesgebiet. In den einzelnen Bundesländern können in den Schichten höhere Prozentzahlen beim Stichprobenumfang vorkommen. Diese werden dann durch niedrigere Prozentzahlen beim Stichprobenumfang ausgeglichen. Für die Erstellung des Auswahlplans für die Stichprobenziehung im Jahr 2014 ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Stichprobenumfang 15 % überstiegen hat.

45

Der Antragsgegner hat zudem dargelegt, dass sich die Antragsgegnerin in einer Totalschicht, in der alle Unternehmen der Auswahlgesamtheit vergleichbarer wirtschaftlicher Tätigkeit und Größe in Schleswig-Holstein für die Erhebung ausgewählt wurden, befindet. In den Vorjahren habe sich die Antragstellerin seit der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2011 in der Größenklasse 9 (steuerbarer Umsatz > 1 Mio. €, < 2 Mio. €), einer Totalschicht mit insgesamt nur knapp 50 Erhebungseinheiten in Schleswig-Holstein, befunden. Im Jahr 2015 sei für die Durchführung der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2014 eine neue Stichprobe gezogen und für diese Stichprobe auch die Größenklassen neu geschnitten worden. In der streitgegenständlichen Strukturerhebung 2014 befinde sich die Antragstellerin in der Größenklasse 6 (steuerbarer Umsatz > 500.000 € < 2 Mio. €). Die Größenklasse sei zwar breiter gefasst worden, bilde jedoch trotzdem eine Totalschicht, weil in Schleswig-Holstein lediglich 150 Erhebungseinheiten in dieser Größenklasse existierten.

46

Bei der wiederholten Heranziehung der Antragstellerin im Rahmen einer Totalschicht hat sich der Antragsgegner erkennbar am Zweck der Ermächtigung - Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung nach einem mathematisch-statistischen Verfahren (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 DlStatG) - leiten lassen. Es erscheint nachvollziehbar, dass bei der großen Spannweite der Umsätze in dieser Größenklasse aus diesen 150 Unternehmen keine Stichproben gezogen werden konnten, in der die Erhebungseinheiten noch repräsentativ für die Gesamtheit stünden.

47

Die Heranziehung ist auch nicht unverhältnismäßig. Insoweit kann, ohne die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls außer Acht zu lassen, erneut auf das Urteil des OVG Schleswig (a.a.O.), dem eine vergleichbare Konstellation zugrunde lag, verwiesen werden:

48

„Auch ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

49

Die Heranziehung zur Auskunftserteilung dient den bereits dargelegten Zwecken des Gemeinwohls. Die Klägerin wird auch nicht unverhältnismäßig belastet.

50

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Belastung der Klägerin durch das Ausfüllen des Erhebungsbogens sehr gering ist, auch wenn der Senat nachvollziehen kann, dass die Arbeit lästig ist. Wie sie selbst in erster Instanz vorgetragen hat, beträgt die Bearbeitungsdauer maximal 2 Stunden, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie einige Stunden, aber deutlich weniger als einen Tag angegeben. Der auszufüllende Fragebogen umfasst 9 Seiten. Auch ist ein Mehraufwand in Bezug auf die Gewinnung der abgefragten Daten gering. Die gestellten Fragen bewegen sich im Rahmen der üblichen betrieblichen und buchhalterischen Tätigkeit.

51

Weiterhin trifft § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Daten; die Reidentifizierung ist nach §§ 21, 22 BStatG bei Strafe verboten.“

52

Die Antragstellerin hat hinsichtlich des Umfangs der Auskunftspflicht lediglich pauschal behauptet, dass „die Bearbeitung der umfangreichen und sehr ausführlich zu bearbeitenden Formulare für ein kleines Unternehmen eine erhebliche und nicht mehr zumutbare Belastung“ darstellten. Nach den obigen Ausführungen des OVG Schleswig wie auch den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners, die sich auf Piloterhebungen zur Dienstleistungsstatistik in den Jahren 1991 und 1997 stützen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin ist von einem durchschnittlichen Zeitbedarf von lediglich 20 bis 25 Minuten auszugehen. Im Übrigen könnten die Formulare in der Regel von Sachbearbeitern ausgefüllt werden und zudem gemäß § 11a BStatG zeit- und kostensparend auf elektronischem Weg übermittelt werden.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1; der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzt worden.


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für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden des Bundes und der Länder sowie Gemeinden und Gemeindeverbände zur Beantwortung der ordnungsgemäß gestellten Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den Erhebungsbeauftragten und den mit der Durchführung der Bundesstatistiken amtlich betrauten Stellen (Erhebungsstellen).

(3) Die Antworten sind von den Befragten in der von der Erhebungsstelle vorgegebenen Form zu erteilen.

(4) Die Antwort kann elektronisch, schriftlich, mündlich oder telefonisch erteilt werden, soweit diese Möglichkeit zur Antworterteilung von der Erhebungsstelle angeboten wird. Im Falle einer mündlichen oder telefonischen Befragung ist auch die Möglichkeit einer schriftlichen Antworterteilung vorzusehen. Die Pflicht zur elektronischen Antworterteilung darf nur unter den Bedingungen des § 11a oder aufgrund eines Bundesgesetzes vorgegeben werden.

(5) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der von den Erhebungsstellen gesetzten Fristen zu erteilen. Die Antwort ist erteilt, wenn sie

1.
bei postalischer Übermittlung der Erhebungsstelle zugegangen ist, oder
2.
bei elektronischer Übermittlung von der für den Empfang bestimmten Einrichtung in für die Erhebungsstelle bearbeitbarer Weise aufgezeichnet worden ist.
Die Antwort ist, soweit in einer Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(6) Wird bei einer mündlichen oder telefonischen Befragung die Antwort nach Absatz 4 Satz 2 schriftlich erteilt, können die ausgefüllten Fragebogen den Erhebungsbeauftragten übergeben, bei der Erhebungsstelle abgegeben oder dorthin übersandt werden.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.


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Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2015 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist vertretungsberechtigter Vorstand der G... Baugenossenschaft R... eG und wendet sich gegen seine Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik.

2

Mit Bescheid vom 18. März 2014 zog der Beklagte den Kläger zur Auskunftserteilung im Rahmen der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2012 heran; einen Bescheid gleichen Inhalts vom 30. Oktober 2013 hatte dieser nach seinen Angaben nicht erhalten. Gegen seine Heranziehung erhob der Kläger Widerspruch, mit welchem er im Wesentlichen geltend machte, die Genossenschaft nehme bereits an mehreren Erhebungen teil und sei daher nicht in der Lage, weitere entsprechende Dienstleistungen zu erbringen. Das Ausfüllen der Statistikfragebögen gefährde aufgrund der personellen Struktur der Genossenschaft deren Bestand, da eigentliche Aufgaben der Genossenschaft nicht fristgerecht erledigt werden könnten.

3

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2014 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger unterliege der Auskunftspflicht im Rahmen der „Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich“, die als Bundesstatistik durchgeführt werde. Im Rahmen dieser Erhebung würden zur Erzielung repräsentativer Ergebnisse bundesweit durchschnittlich 15 % der Unternehmen und Einrichtungen befragt. Die Auswahl der in die Stichprobe einzubeziehenden Unternehmen erfolge zufällig und nach einem wissenschaftlich sowie juristisch anerkannten Verfahren. Hierbei komme ein vom Statistischen Bundesamt entwickeltes Programm bundeseinheitlich zur Anwendung. Um die Qualität des in einer Stichprobenerhebung ermittelten Hochrechnungsergebnisses zu sichern, werde die Auswahlgesamtheit vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen untergliedert. In jeder dieser so gebildeten Ziehungsschichten erfolge eine separate Zufallsstichprobe. Das Unternehmen des Klägers sei in der Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich seit 2004 auskunftspflichtig, und zwar im Wirtschaftszweig 68201 „Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen“. Bei der Ziehung habe sich die Erhebungseinheit in einer Größenklasse befunden, in der von 21 verfügbaren Unternehmen auch genau 21 gezogen worden seien, und mithin einer Totalschicht angehört. Eine Rotation erfolge daher nicht. Durch die Heranziehung der umsatzstärksten Unternehmen in Totalschichten könnten die Belastungen für die Gesamtheit der Unternehmen einer Branche deutlich gesenkt werden. Die statistischen Ämter prüften jährlich die Zugehörigkeit der Unternehmen zu den Totalschichten. Dabei würden auch die Neuzugänge und Abgänge in einem Wirtschaftsbereich berücksichtigt. Im Zuge dieser Prüfungen könnten einzelne Unternehmen einer Totalschicht in Repräsentativschichten gelangen und hätten dann die Chance, abgelöst zu werden. Der Kläger könne auch nicht einwenden, durch eine zu hohe Anzahl von Erhebungen unverhältnismäßig in Anspruch genommen zu werden. Denn den gesetzlichen Vorgaben, nach denen er im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken einbezogen werden solle, sei Rechnung getragen worden.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Erhebung verletze ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Für die dauerhafte Speicherung von Name und Anschrift der Erhebungseinheiten und des Schwerpunkts ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen mit dem Umsatz und der Identnummer im Unternehmensregister gebe es keine rechtliche Grundlage. Außerdem widerspreche die Heranziehung in einer Totalschicht dem Willen des Gesetzgebers, der eine Rotation aller zu Befragenden fordere. Hieran ändere die von dem Beklagten behauptete vage Chance, die Totalschicht bei der jährlichen Überprüfung der Schichten zu verlassen, nichts. Sein Unternehmen befinde sich jedenfalls seit seiner ersten Heranziehung im Jahre 2004 in einer Totalschicht. Schließlich sei seine wiederholte und mehrfache Heranziehung unzumutbar. Der Genossenschaft, die lediglich vier Voll- und drei Teilzeitkräfte beschäftige, seien nämlich durch die Vielzahl der abverlangten statistischen Auskünfte erhebliche Verluste in einer Größenordnung von ca. ... € entstanden, die ihren Bestand ernstlich bedrohten.

5

Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung den angegriffenen Bescheid sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid für gegenstandslos erklärt hat, hat der Kläger sein Begehren als Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterverfolgt und beantragt,

6

festzustellen, dass der Bescheid des Statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz vom 18. März 2014 über seine Heranziehung zur Auskunftserteilung für die Dienstleistungsstatistik 2012 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 16. Mai 2014 rechtswidrig gewesen sind.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er ist unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide dem Klagevorbringen mit ergänzenden und vertiefenden Ausführungen entgegengetreten. Der Kläger werde in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt. Denn nach § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz – BStatG –) dürften in Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Trennungs- und Löschungsgebot für Hilfsmerkmale nach § 12 BStatG Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschaftsstatistiken zu Führung von Adressdateien – hierzu gehöre das Unternehmensregister – verwendet und außerdem Kennnummern vergeben werden. § 13 Abs. 4 BStatG regele deren Löschung, sobald sie zur Erfüllung der in § 13 Abs. 1 BStatG genannten Zwecke nicht mehr benötigt würden, und setze die vorherige Speicherung dieser Daten voraus. Darüber hinaus gebe es Geheimhaltungs- und Strafvorschriften. Auch die Heranziehung des Klägers im Rahmen einer Totalschicht sei nicht zu beanstanden. Die Rotation sei nur in Ziehungsschichten möglich, in denen nach Maßgabe der Festlegungen des Ziehungsprogramms die Gesamtheit einen Austausch der auskunftspflichtigen Einheiten ermögliche. Nach der Stichprobenziehung im Jahre 2000 seien für die Berichtsjahre 2003, 2008 und 2011 jeweils neue Stichproben gezogen und hierbei die auskunftspflichtigen Einheiten nach Möglichkeit ausgetauscht worden. Die 21 Erhebungseinheiten in der Ziehungsschicht, welcher das Unternehmen des Klägers infolge seiner Wirtschaftszweigzuordnung und seiner Größe angehöre, müssten hingegen sämtlich herangezogen werden. Die bereits seit vielen Jahren bestehende Auskunftspflicht des Klägers sei darüber hinaus nicht unverhältnismäßig. Dass diesem aufgrund seiner Verpflichtung zur statistischen Auskunftserteilung Verluste in Höhe von ... € entstanden seien, werde ausdrücklich bestritten. Im Übrigen habe der Gesetzgeber in § 6 Abs. 4 BStatG klar geregelt, dass kleinere Unternehmen im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden dürften. Ob den Auskunftspflichtigen auch noch andere gesetzliche Meldepflichten träfen, sei nicht relevant; einen Wettbewerb bei der Durchsetzung gesetzlicher Auskunftspflichten gebe es nicht.

10

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Sie sei als Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr zulässig und auch begründet. Zwar sei der Kläger als geschäftsführender Vorstand der Genossenschaft, die im Dienstleistungsbereich Grundstücks- und Wohnungswesen tätig sei, grundsätzlich auskunftspflichtig. Für seine Heranziehung über einen Zeitraum von zehn Jahren als Vertreter eines Unternehmens, das einer Totalschicht angehöre – und damit ohne Rotation –, fehle es aber an einer Rechtsgrundlage. Aus der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes sei zu schließen, dass die dauerhafte Heranziehung von Unternehmen im Rahmen einer Totalschicht unzulässig sei. Hiernach gebe es keine Schichten ohne eine Rotation unter den Erhebungseinheiten. Auch wenn die Bundesstatistik aussagekräftige Ergebnisse liefern müsse, sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung für Unternehmen mit Blick auf die mit der Herausgabe verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den Arbeitsaufwand notwendig. Daher müsse der periodische Austausch der Befragten Grundlage des anzuwendenden mathematisch-statistischen Verfahrens sein. Soweit aus Gründen der Qualität auch eine dauerhafte Erfassung von Unternehmen für die Dienstleistungsstatistik von der gesetzgeberischen Intention erfasst sein sollte, bedürfe diese wesentliche Entscheidung einer gesetzlichen Grundlage. Die weiteren Einwände des Klägers griffen hingegen nicht durch.

11

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, die Gründe des stattgebenden verwaltungsgerichtlichen Urteils hielten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Aufteilung der Auswahlgesamtheit auf die einzelnen Ziehungsschichten (pro Bundesland 286) erfolge entsprechend den Angaben des von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder geführten Unternehmensregisters nach der anerkannten statistisch-mathematischen Methode der sogenannten geschichteten Zufallsauswahl. Je größer die Umsatzbedeutung einer Schicht an der Grundgesamtheit und je größer die Heterogenität einer Schicht sei, desto mehr Repräsentanten dieser Schicht seien für die Ziehung und Ermittlung belastbarer Ergebnisse erforderlich. Für die Schicht, der das Unternehmen des Klägers angehöre, könnten repräsentative Auswertungsergebnisse nur erreicht werden, wenn ausnahmslos alle Unternehmen dieser Schicht befragt würden. Dies folge daraus, dass die im Wirtschaftszweig 68201 zusammengefassten Unternehmen ganz verschiedene Tätigkeiten ausübten und die Schicht wegen des hohen Umsatzes der ihr zugehörigen Unternehmen (5 Mio bis unter 10 Mio Euro – Umsatzgrößenklasse 10) mit 21 Unternehmen nur schwach besetzt sei. Entgegen dem klägerischen Vortrag seien diese Unternehmen auch tatsächlich alle befragt worden. Die unterschiedlichen Auswahlsätze und Auswahlwahrscheinlichkeiten in den einzelnen Schichten gewährleisteten den effektiven Einsatz des gegebenen Gesamtstichprobenumfangs und führten zu einer insgesamt geringen Gesamtbelastung der Auskunftspflichtigen. Das Programm zur Optimierung der Stichprobenaufteilung sorge dafür, dass die Stichprobenumfänge dahin flössen, wo sie – bezogen auf die zu erwartende Ergebnisqualität – am meisten benötigt würden. Dadurch könnten sich Totalschichten ergeben. Ohne Totalschichten und schon bei einer Reduzierung derselben könnten aussagekräftige Ergebnisse nur erreicht werden, wenn der Auswahlsatz von insgesamt 15 % der Auskunftspflichtigen deutlich erhöht würde. In der Begründung zum Dienstleistungsstatistikgesetz habe der Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt, dass der Auswahlsatz innerhalb einer Schicht erst nach Untersuchung derselben Schicht bestimmt werden könne; er könne hiernach auch bei 100 % liegen. Hierbei werde der Forderung des Gesetzgebers nach einer Rotation der Erhebungseinheiten schon dann Rechnung getragen, wenn bezogen auf die Auswahlgesamtheit insgesamt eine Rotation möglich sei und innerhalb der einzelnen Schichten regelmäßig überprüft werde, ob ein Austausch der Einheiten erfolgen könne. Es gebe außerdem keine Veranlassung, die Dienstleistungsstatistik im Hinblick auf die stichprobenmethodischen Anforderungen anders zu behandeln als die Handelsstatistik. Die in der Gesetzesbegründung zum Dienstleistungsstatistikgesetz fehlende Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit der Notwendigkeit der Bildung von Totalschichten bedeute nicht, dass er Totalschichten von vornherein habe ausschließen wollen. Hinzu komme, dass die Gesetzesbegründung noch auf einem Gesetzentwurf zum Dienstleistungsstatistikgesetz beruhe, das einen relativen Auswahlsatz von 20 % vorgesehen habe. Obwohl im Zuge der weiteren Gesetzesberatungen der Auswahlsatz – aus Kostengründen – auf 15 % reduziert worden sei, sei nachfolgend nicht mehr diskutiert worden, dass dann zur Erzielung aussagekräftiger Ergebnisse Totalschichten notwendig seien. Mit Blick auf § 6 Abs. 4 BStatG sei dem Kläger entgegenzuhalten, dass er sowohl für das Berichtsjahr 2012 als auch für das Heranziehungsjahr 2013 jeweils lediglich zu drei Bundesstatistiken herangezogen wurde. Es sei davon auszugehen, dass der Fragebogen zur Dienstleistungsstatistik im Unternehmen des Klägers in ca. 30 bis 40 Minuten ausgefüllt werden könne.

12

Der Beklagte beantragt,

13

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2015 die Klage abzuweisen.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Für die dauerhafte Heranziehung von Unternehmen bei der Dienstleistungsstatistik bedürfe es einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Von den vier Wohnungsbaugenossenschaften im Rhein-Lahn-Kreis werde nach seiner Kenntnis nur sein Unternehmen zur Dienstleistungsstatistik herangezogen. Zudem belaste ihn die Heranziehung in unverhältnismäßiger Weise, weil sie bereits seit über zehn Jahren erfolge und auf unabsehbare Zeit weiter andauere. Dies gelte umso mehr, als er unzählige weitere Statistiken zu bedienen habe. Der Aufwand für die Datenrecherche, -zusammenstellung, -erfassung und -prüfung belaufe sich auf ca. 19 Stunden.

17

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten. Diese sowie die Verwaltungsakten des Beklagten (1 Hefter) lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

19

Das Verwaltungsgericht hätte die wegen Wiederholungsgefahr zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage abweisen müssen, weil sie unbegründet ist. Der Bescheid des Beklagten vom 18. März 2014 über die Heranziehung des Klägers zur Dienstleistungsstatistik 2012 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig.

20

Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Dienstleistungsstatistik findet sich in §§ 5, 15 BStatG i.V.m. den Vorschriften des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG -).

21

1. Hiernach ist der Kläger zunächst grundsätzlich auskunftspflichtig. Denn nach §§ 5 und 15 BStatG i.V.m. § 5 Abs. 1 DlStatG besteht für die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz Auskunftspflicht für die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, die in den in § 2 Abs. 1 DlStatG genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind. Der Kläger ist geschäftsführender Vorstand der Genossenschaft, deren Unternehmen zum Erhebungsbereich Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen - im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 DlStatG gehört, und damit eines Unternehmens, auf welches sich die Erhebung erstreckt. Gemäß § 1 Abs. 2 DlStatG werden die Erhebungen jährlich durchgeführt.

22

2. Davon ausgehend ist die Einbeziehung der Genossenschaft in die Dienstleistungsstatistik für das Kalenderjahr 2012 auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 DlStatG nicht zu beanstanden. Den dort niedergelegten Anforderungen an Art und Umfang der Erhebungen trägt die Auswahlentscheidung des Beklagten Rechnung. Nach § 1 Abs. 2 DlStatG erstrecken sich die Erhebungen, die als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden, auf höchstens 15 % der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 DlStG (a). Die nachfolgende Auswahl der Erhebungseinheiten erfolgt nach mathematisch-statistischen Verfahren. Das ihm hierdurch eröffnete Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt (b).

23

a) Der Beklagte hat sich an die gesetzlich festgelegte Höchstzahl der heranzuziehenden Unternehmen gehalten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG erstrecken sich die Erhebungen auf höchstens 15 % aller Erhebungseinheiten. Diese Höchstgrenze bezieht sich auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011 - 8 C 7/10 -, juris). Dass die gesetzlich vorgegebene bundesweite Höchstgrenze eingehalten wird, ist nach dem Vortrag des Beklagten und der Einlassungen des Klägers nicht zweifelhaft.

24

Weitergehende Vorgaben, wer aus der Auswahlgesamtheit von bundesweit höchstens 15 % der Erhebungseinheiten heranzuziehen ist, enthält das Gesetz nicht. Diesem ist weder zu entnehmen, dass die Höchstgrenze darüber hinaus gesondert für jedes Land, und noch weniger, dass sie für jeden Wirtschaftszweig sowie jede Umsatzgrößenklasse innerhalb eines Wirtschaftszweigs eines Landes eingehalten werden muss. Im Gegenteil gebietet das Gesetz in § 1 Abs. 2 Satz 2 HdlStatG die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren und verlangt die Entwicklung eines Auswahlverfahrens und von Auswahlgrundsätzen durch die Behörde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

25

In gleicher Weise hat der Beklagte die gesetzliche Festlegung in § 1 Abs. 2 DlStatG eingehalten, wonach die Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden. Zwar hat er den rheinland-pfälzischen Wirtschaftszweig 68201 „Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen“ in Umsatzgrößenklassen untergliedert und von den so entstandenen Schichten unbestritten die beiden Schichten mit den höchsten Umsätzen (Umsatzgrößenklassen 10 und 11) als Totalschichten herangezogen. In der Ziehungsschicht des klägerischen Unternehmens wurden von den 21 verfügbaren Unternehmen 21 gezogen. Dies ändert aber nichts daran, dass die Erhebung schicht- und länderübergreifend bundesweit insgesamt als Stichprobenerhebung durchgeführt wurde. Sie wird damit den gesetzlichen Vorgaben gerecht.

26

b) Sein ihm nach Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben für die Heranziehung der Erhebungseinheiten eingeräumtes Auswahlermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung daraus, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG die zuständige Behörde zur Auswahl ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird es von der in der Vorschrift geforderten Auswahl nach mathematisch-statistischen Verfahren und der gesetzlichen Verpflichtung aus § 1 Satz 3 BStatG, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz in zulässiger Weise die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O, sowie Beschluss vom 15. November 1989 - 1 B 136/89 -, juris). Daran anknüpfend ist die Heranziehung der Genossenschaft zur Dienstleistungsstatistik 2012 ermessensfehlerfrei erfolgt.

27

aa) Nach den Darlegungen des Beklagten wird die Auswahlgesamtheit der Erhebungseinheiten im Dienstleistungsbereich im Rahmen des vom Statistischen Bundesamt entwickelten Auswahlverfahrens vor der Stichprobenziehung nach Bundesländern, Wirtschaftszweigen und Umsatzgrößenklassen geschichtet. In der (rheinland-pfälzischen) Stichprobenschicht des Unternehmens des Klägers (Umsatzgrößenklasse 10, Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen) befanden sich zum Auswahlzeitpunkt 21 Unternehmen. In jeder dieser Schichten wird sodann eine separate Stichprobenziehung nach dem Zufallsprinzip durchgeführt. Nach der Stichprobenziehung im Jahre 2000 sind für die Berichtsjahre 2003, 2008 und 2011 jeweils neue Stichproben gezogen worden. Die Zahl der aus jeder Schicht gezogenen Unternehmen wird nach mathematischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung von minimalen Stichprobenumfängen und branchenspezifischen Verhältnissen festgelegt. Je höher die Umsatzbedeutung einer Schicht und je heterogener eine Schicht ist, umso höher ist der Auswahlsatz einer Schicht, d. h. umso mehr Unternehmen müssen in die Erhebung einbezogen werden. Dabei spielen auch die Wechselwirkungen zwischen den Schichten eine Rolle. Das Programm zur Optimierung der Stichprobenumfänge sorgt dafür, dass diese dorthin fließen, wo sie – bezogen auf die zu erwartende Ergebnisqualität – am meisten benötigt werden. Aufgrund des eingesetzten Optimierungsverfahrens entstehen neben Repräsentativschichten, bei denen die zugehörigen Unternehmen nur zum Teil herangezogen und im Zuge von Rotationen im Laufe der Jahre ausgetauscht werden, auch sogenannte Totalschichten; die darin befindlichen Unternehmen werden alle in die Erhebung einbezogen. Die Schichtbesetzung und die Möglichkeit eines Austauschs der Erhebungseinheiten werden einer jährlichen Überprüfung unterzogen. Zum Auswahlzeitpunkt für die Dienstleistungsstatistik 2012 gehörte die Genossenschaft einer Totalschicht an. Anhaltspunkte dafür, an der Richtigkeit des ausführlichen und nachvollziehbaren Beklagtenvortrags zu zweifeln, bestehen nicht. Substantiierte Einwände hat der Kläger insoweit nicht erhoben; außerdem decken sich die Darlegungen des Beklagten mit den Erkenntnissen, die der Senat in dem die Heranziehung zur Handelsstatistik betreffenden Verfahren (vgl. das Urteil des Senats vom 12. März 2015 - 10 A 11044/14.OVG -, juris) gewonnen hat.

28

bb) Diese Vorgehensweise des Beklagten ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird insbesondere dem Zweck der Ermessensermächtigung gerecht. Die Dienstleistungsstatistik muss nämlich einerseits, damit sie die Aufgaben erfüllen kann, die ihr als Bundesstatistik nach § 1 BStatG zugewiesen sind, aussagekräftige Ergebnisse liefern. Nach § 1 Satz 5 BStatG ist die Bundesstatistik Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Diese dürfe, so die Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes (BT-Drucks 10/5345, S. 139) die ökonomische, soziale und ökologische Entwicklung nicht als unabänderliches Schicksal hinnehmen, sondern müsse sie als permanente Aufgabe verstehen. Unentbehrliche Handlungsgrundlage seien hierfür zuverlässige Informationen, die umfassend, differenziert, aktuell und vielseitig kombinierbar seien. Die Auswahlkriterien müssen daher maßgeblich daran ausgerichtet sein, zu belastbaren statistischen Ergebnissen zu gelangen. Dies folgt im Übrigen auch daraus, dass die von der Dienstleitungsstatistik erfassten typischerweise unternehmensbezogenen Dienstleistungsbereiche wesentlich zum technischen Fortschritt und zur Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft beitragen und als Katalysatoren die Ertragslage anderer Wirtschaftszweige beeinflussen (vgl. die Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG -, BT-Drucks 14/4049, S. 14).

29

Andererseits ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Begrenzung der Belastung der Auskunftspflichtigen mit Blick auf die mit der Heranziehung verbundene Preisgabe schützenswerter eigener Daten und den durch die Auskunftserteilung entstehenden Arbeitsaufwand geboten. Ausweislich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes - zu § 1 DlStatG - (a.a.O., S .14) sieht das Auswahlverfahren daher einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor. Diese Rotation diene - so die Begründung - dazu, die Belastung der Befragten, die durch eine jährlich wiederholte Beteiligung an der Erhebung entsteht, abzubauen und somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung auf die Unternehmen zu erreichen. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten komme dabei eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage. Dies bedeute, je geringer der Auswahlsatz einer bestimmten Stichprobenschicht sei (hier liege eine große Zahl vergleichbarer Unternehmen vor), desto eher könnten alle Auskunftspflichtigen dieser Schicht ausgetauscht werden. In der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten werde die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein. Allerdings werde es auch Schichten geben, die nur schwach besetzt seien. Hier könne dann nur eine partielle Rotation vorgenommen werden.

30

cc) Das von dem Statistischen Bundesamt erarbeitete und von dem Beklagten angewandte Auswahlverfahren trägt diesen Vorgaben Rechnung. Grundsätzlich unbedenklich ist zunächst die Bildung von Schichten mit unterschiedlichen Auswahlsätzen, weil sie eine hohe Qualität der Ergebnisse sichert. Sie wird daher in der zitierten Gesetzesbegründung als selbstverständlich vorausgesetzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Auch die vorgenommene Schichtung nach Ländern, Umsatzgrößenklassen und Wirtschaftszweiggruppen erweist sich ersichtlich als ermessensfehlerfrei, weil sachgerecht. Denn die Schichtung nach Ländern ermöglicht die Erstellung von regionalen Ergebnissen. Die weitere Untergliederung nach Wirtschaftszweigen führt in fachlicher Hinsicht zu zuverlässigen Ergebnissen, deren Präzision durch die Einrichtung von Umsatzgrößenklassen erhöht wird.

31

dd) Des Weiteren sind aber auch die Bildung von Totalschichten und die Heranziehung des Unternehmens des Klägers innerhalb einer Totalschicht zulässig.

32

Für die Heranziehung zur Handelsstatistik hat der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2015 (Az.: 10 A 11044/14.OVG, a.a.O.) ausgeführt, dass der von der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - § 5 HdlStatG - (BT-Drucks 14/5813, S. 11) geforderte grundsätzliche systematische Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen in größeren Zeitabständen die Möglichkeit der Bildung von Totalschichten bei der Ausübung des Auswahlermessens zwar begrenze. Die Gesetzesbegründung setze aber zum einen das Vorhandensein einer Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen, für welche eine Rotation ausgeschlossen sei, voraus. Außerdem fordere sie auch im Übrigen den systematischen Austausch nur, soweit er stichprobenmethodisch vertretbar sei. Nur dann erfolge also eine vollständige oder partielle Rotation nach Maßgabe der sich anschließenden Erläuterungen. Sei hingegen ein systematischer Austausch stichprobenmethodisch nicht vertretbar, stehe die Gesetzesbegründung der Bildung von Totalschichten auch außerhalb der Schicht der Unternehmen mit den höchsten Umsätzen trotz der damit verbundenen Belastung für die herangezogenen Erhebungseinheiten nicht entgegen. Allerdings müsse sich die Statistikbehörde zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ihres Vorgehens die Frage der stichprobenmethodischen Vertretbarkeit regelmäßig neu stellen.

33

Im Ergebnis nichts anderes gilt für die Heranziehung zu Dienstleistungsstatistik. Auch nach der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (a.a.O.) ist es dem Beklagten nicht von vornherein verwehrt, im Rahmen seines Auswahlermessens Totalschichten zu bilden. Vielmehr führt die Auslegung der vorgenannten Begründung (zu § 1 DlStatG, a.a.O., S. 14) nach ihrem Wortlaut und unter Einbeziehung teleologischer Aspekte zu dem Ergebnis, dass der Beklagte damit die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums nicht überschreitet.

34

Eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers zur Frage der Zulässigkeit von Totalschichten lässt sich dem Wortlaut der Begründung nicht entnehmen. Zwar enthält sie bei ansonsten im Hinblick auf die Modalitäten des Auswahlverfahrens in wesentlichen Teilen gleichem Wortlaut nach der Feststellung, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsehe, nicht die Einschränkung in der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes (zu § 5 HdlStatG, a.a.O., 11) „soweit dies stichprobenmethodisch vertretbar ist“. Sie belässt es vielmehr bei der Aussage, dass in Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Schichten eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage komme; zum Vorhandensein von Totalschichten äußert sie sich nicht. Hieraus folgt aber nicht deren Verbot.

35

Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Bildung von Totalschichten bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik rechtlich anders behandeln wollte als bei der Heranziehung zur Handelsstatistik. Beide Statistiken sind Bundesstatistiken und haben ihre Rechtsgrundlage zunächst im Bundesstatistikgesetz, welches die allgemeinen Festlegungen für die Auswahl der Erhebungseinheiten enthält. Die sich hieran in den Spezialgesetzen anschließenden Regelungen des Auswahlverfahrens sind in Dienstleistungsstatistikgesetz und Handelstatistikgesetz vergleichbar. Die Funktion beider Statistiken im Sozialstaat ist zudem dieselbe (vgl. die Begründungen zu den Entwürfen des Bundesstatistikgesetzes - a.a.O., S. 139 -, des Dienstleistungsstatistikgesetzes - a.a.O., S. 14 - sowie zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes - a.a.O., S. 8), und auch hinsichtlich der Belastung der Auskunftspflichtigen beim Bedienen der Statistiken dürfte es keine wesentlichen Unterschiede geben.

36

Hiervon ausgehend kann aus dem fehlenden Hinweis auf den systematischen Austausch der Auskunftspflichtigen nur bei stichprobenmethodischer Vertretbarkeit in der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes nicht geschlossen werden, dass dort eine Rotation zwingend geboten ist. Mit Blick auf die dargestellten Ähnlichkeiten beider Bundesstatistiken ist vielmehr davon auszugehen, dass der in der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetz enthaltenen Einschränkung klarstellende Funktion nicht nur für die Handelsstatistik, sondern auch für die Dienstleistungsstatistik zukommt; dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes nur wenige Monate nach der Begründung zum Entwurf zum Dienstleistungsstatistikgesetz erfolgt ist (Dienstleistungsstatistikgesetz 7. September 2000, Handelsstatistikgesetz 15. April 2001) und daher dazu dienen konnte, in Zweifelsfragen eine Klärung herbeizuführen.

37

Dass der Gesetzgeber bei der Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik Totalschichten nicht von vornherein als unzulässig erachtet, erschließt sich darüber hinaus aus der Gesamtschau der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes. In dieser wird nämlich, noch bevor sie sich mit der Frage der Rotation der Auskunftspflichtigen auseinandersetzt, ausgeführt: “Der Auswahlsatz kann aber in der räumlichen Gliederung nach Ländern und innerhalb der darzustellenden Dienstleistungszweige unterschiedlich hoch sein. Je stärker ein Dienstleistungsbereich besetzt ist und je homogener die einem solchen Dienstleistungszweig zugehörigen Einheiten sind, desto kleiner kann der Auswahlsatz zur Erreichung der gewünschten Ergebnisgenauigkeit sein. Hierüber lassen sich Aussagen erst nach entsprechenden Homogenitätsuntersuchungen machen; sie werden durchgeführt, sobald die Gesamtheit aller Einheiten bekannt ist.“ Danach ist ein Auswahlsatz von 100 % nicht ausgeschlossen, wenn er für die Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse erforderlich ist. Wenn nachfolgend ausgeführt wird, das Auswahlverfahren sehe im Übrigen einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor, haben diese Darlegungen schon aufgrund ihrer Formulierung beschreibenden Charakter; ein gesetzgeberisches Verbot von Totalschichten enthalten sie hingegen nicht. Darüber hinaus haben sie nur die zuvor ausgeführte Untergliederung in Länder und Wirtschaftszweige im Blick, nicht aber die im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung erfolgte weitere Schichtung in Umsatzgrößenklassen, die naturgemäß eher die Bildung von Totalschichten erforderlich macht. Selbst wenn die Gesetzesbegründung daher im Sinne der Notwendigkeit einer (jedenfalls) partiellen Rotation auszulegen sein sollte, ist diese beschränkt auf die Rotation innerhalb der landesweiten Wirtschaftszweige; eine solche findet auch dann statt, wenn in einzelnen Umsatzgrößenklassen der verschiedenen Wirtschaftszweige Totalschichten gebildet werden.

38

Im Übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Heranziehung im Rahmen einer partiellen Rotation den Auskunftspflichten unter Umständen nur unwesentlich weniger belastet als dies bei einer Heranziehung im Rahmen einer Totalschicht der Fall ist. Mit Blick darauf nämlich, dass die Stichproben nicht jährlich neu zu ziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.) und der Auswahlsatz sehr hoch sein kann, ist es durchaus denkbar, dass der Auskunftspflichtige auch bei einer partiellen Rotation über einen sehr langen Zeitraum herangezogen wird.

39

Nach alledem lässt sich der Begründung zum Entwurf des Dienstleistungsstatistikgesetzes (wie auch der Begründung zum Entwurf des Handelsstatistikgesetzes) entnehmen, dass Totalschichten gebildet werden dürfen, sofern dies zur Erreichung aussagekräftiger Ergebnisse zwingend erforderlich ist (das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zulässigkeit von Totalschichten bei der Heranziehung zu Dienstleistungsstatistik bislang offengelassen, vgl. das Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.; obergerichtliche Hauptsacheentscheidungen zu dieser Frage sind bislang nicht ergangen; zu den erstinstanzlichen Entscheidungen vgl. die Nachweise des Verwaltungsgerichts).

40

Nichts anderes ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1c BStatG dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen und zwingend zu rotieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.). Folglich ist diesbezüglich in der Begründung zum Entwurf des Bundesstatistikgesetzes auch nur von einem grundsätzlichen Austausch der in eine Stichprobe einbezogenen Befragten die Rede (vgl. BT-Drucks 10/5345, S. 19).

41

ee) Hiervon ausgehend ist die Heranziehung des Unternehmens des Klägers im Rahmen der gebildeten Totalschicht nicht zu beanstanden. Eine vollständige oder auch nur teilweise Rotation innerhalb dieser Schicht wäre nach den schlüssigen Darlegungen des Beklagten stichprobenmethodisch nicht vertretbar.

42

Denn nach dessen Ausführungen führt die vorgenommene Schichtenbildung auf der Grundlage des angewandten anerkannten Optimierungsverfahrens und der sich hieraus ergebenden Auswahlsätze in den einzelnen Schichten unter Einschluss der dadurch entstandenen Totalschichten zu einem in hohem Maße aussagekräftigen, belastbaren Ergebnis bei relativ geringer Gesamtbelastung aller Auskunftspflichtigen. Anlass, an der Geeignetheit des mathematisch-statistischen Verfahrens zur Aufteilung des Gesamtstichprobenumfangs in die einzelnen Stichprobenschichten oder an dessen ordnungsgemäßer Durchführung zu zweifeln, besteht nicht.

43

Dass die Schicht, der das Unternehmen des Klägers aufgrund der Heterogenität der Schicht sowie der Umsatzbedeutung und der geringen Anzahl der ihr angehörigen Unternehmen zugeordnet ist, nach dem angewandten Optimierungsalgorithmus zur Totalschicht wird, ist aufgrund des Vortrags des Beklagten nachvollziehbar.

44

ff) Ist nach alledem die Heranziehung des Unternehmens der Klägers im Rahmen der gebildeten Totalschicht sachlich erforderlich, wird dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit jedenfalls derzeit ausreichend durch das Ziehen neuer Stichproben in mehrjährigem Abstand und die jährliche Überprüfung der Schichtenbildung Rechnung getragen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Unternehmen des Klägers faktisch auf längere Sicht in einer Totalschicht bleiben dürfte. Auch wenn die Genossenschaft bereits seit dem Jahre 2004 zur Dienstleistungsstatistik herangezogen wird, war die streitgegenständliche Heranziehung für das Jahr 2012 nicht unzumutbar. Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Aufwand für Datenrecherche, -zusammenstellung, -erfassung und -prüfung belaufe sich auf ca. 19 Stunden, lässt sich dies anhand des zu den Akten gereichten Erhebungsbogens und den Erläuterungen des Beklagten nicht nachvollziehen. Neben den allgemeinen Unternehmensangaben muss hiernach Auskunft zu 20 Fragen gegeben werden. Da die Heranziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sich die Fragen in der Regel aus bereits vorliegenden, insbesondere für steuerliche Mitteilungspflichten erarbeiteten Unterlagen beantworten lassen, ist nicht ersichtlich, dass der Kläger trotz der nur geringen Anzahl der bei der Genossenschaft Beschäftigten durch die Auskunftspflicht (welcher der Kläger nur einmal jährlich nachkommen muss) in unzumutbarer Weise belastet wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass dieser für die Genossenschaft noch weitere Statistiken zu bedienen hat. Denn die hieraus folgende Belastung nimmt die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 1 BStatG in den Blick, nach welcher ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden soll. Unabhängig davon, ob insoweit das Berichtsjahr oder das Heranziehungsjahr maßgeblich ist, beschränkte sich die Einbeziehung des Klägers nach der von dem Beklagten vorgelegten Aufstellung jeweils auf drei Bundesstatistiken (Berichtsjahr 2012: Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich, vierteljährliche Verdiensterhebung, Mietenerhebung Bundesamt; Heranziehungsjahr 2013: Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich, vierteljährliche Verdiensterhebung, Vorbefragung Verbraucherpreise). Grundsätzlich ohne Belang ist dabei die Einbeziehung des Klägers in weitere Statistiken, die nicht Bundestatistiken in Form von Stichprobenerhebungen sind; wegen des dargelegten überschaubaren Arbeitsaufwandes gilt vorliegend auch nicht ausnahmsweise etwas anderes.

45

gg) Schließlich ist die Genossenschaft durch die Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik nicht in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das ihr als juristische Person zusteht, soweit ihr Tätigkeitskreis betroffen ist, verletzt. Zwar wird in ihr Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen, eingegriffen, wenn von ihr die vorgenannten Auskünfte verlangt werden. Die Erhebung erfolgt jedoch auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes; in den Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes i.V.m. den Regelungen des Bundesstatistikgesetzes werden der Zweck der Erhebung klar umgrenzt und die erhebungsberechtigte Stelle sowie der Kreis der Auskunftspflichtigen festgelegt. Die Heranziehung zur Auskunftserteilung dient darüber hinaus den bereits dargelegten legitimen Zwecken des Gemeinwohls und belastet die Genossenschaft nicht unverhältnismäßig. Weiterhin trifft § 16 BStatG umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der Daten; die Reidentifizierung ist nach §§ 21, 22 BStatG bei Strafe verboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2011, a.a.O.).

46

Der Einwand des Klägers, für die dauerhafte Speicherung von Name und Anschrift der Erhebungseinheiten und des Schwerpunkts ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen mit dem Umsatz und der Identnummer im Unternehmensregister, wie es der Beklagte ausweislich ihrer Unterrichtung nach § 17 BStatG praktiziere, gebe es keine rechtliche Grundlage, greift nicht durch. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BStatG dürfen in Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Trennungs- und Löschungsgebot für Hilfsmerkmale nach § 12 BStatG Hilfs- und Erhebungsmerkmale aus Wirtschaftsstatistiken zu Führung von Adressdateien verwendet werden, zu denen das Unternehmensregister gehört. § 13 BStatG schließt es entgegen der klägerischen Ansicht nicht aus, dass im Unternehmensregister aufgrund anderer Rechtsgrundlagen weitere Daten, insbesondere der Umsatz gespeichert werden. Außerdem dürfen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BStatG Kennnummern vergeben werden. § 13 Abs. 4 BStatG, der die Löschung der Hilfs- und Erhebungsmerkmale und der Kennnummern regelt, lässt deren Speicherung zu, bis die in § 13 Abs. 1 BStatG genannten Zwecke erfüllt sind. Sollten die Daten des klägerischen Unternehmens in einem darüber hinausgehenden Umfang gespeichert werden, ergäbe sich daraus ein gesondert zu verfolgender Löschungsanspruch. Die Rechtmäßigkeit der Auskunftspflicht zur Dienstleistungsstatistik bliebe davon unberührt.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

49

Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Beschluss

50

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführte Rechtsanwaltskanzlei, begehrt die Feststellung, dass ihre wiederholte Heranziehung zur Dienstleistungsstatistik rechtswidrig war.

2

Der Beklagte stellte in Vorbereitung der zu erhebenden Dienstleistungsstatistik mit Heranziehungsbescheid vom 17. September 2004 fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin für diese zur "Erhebung zur statistischen Zuordnung im Dienstleistungsbereich auskunftspflichtig" sei. Mit Heranziehungsbescheid vom 8. November 2004 stellte er fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin für diese zur Dienstleistungsstatistik für das Jahr 2003 auskunftspflichtig sei, und forderte den Geschäftsführer auf, die Auskünfte auf dem beigefügten Erhebungsvordruck vollständig und wahrheitsgemäß bis zum 25. November 2004 zu erteilen. Die Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 8. Oktober 2004 und vom 22. Dezember 2004 zurück.

3

Mit dem streitgegenständlichen Heranziehungsbescheid vom 18. Januar 2006 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin auch zur Dienstleistungsstatistik für das Jahr 2004 auskunftspflichtig sei (Nr. 1 des Bescheides), forderte diese auf, die Auskünfte auf dem in der Anlage beigefügten Erhebungsvordruck vollständig und wahrheitsgemäß bis zum 3. Februar 2006 zu erteilen (Nr. 2), und drohte für den Fall der Nichterfüllung bis zu diesem Zeitpunkt ein Zwangsgeld in Höhe von 550 € an (Nr. 3). Den Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 zurück; gleichzeitig forderte er die Klägerin auf, bis zum 15. März 2006 die Auskünfte zur Dienstleistungsstatistik 2004 vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen.

4

Die Klägerin hat am 12. November 2004 Klage gegen den Heranziehungsbescheid vom 17. September 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2004 erhoben. Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2005 hat sie sich zudem gegen den Heranziehungsbescheid vom 8. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2004 gewandt. Mit weiterem Schriftsatz vom 3. April 2006 hat sie ihre Klage erweitert und zusätzlich den Heranziehungsbescheid vom 18. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 angefochten.

5

Nachdem die Klägerin ihrer Auskunftspflicht für das Jahr 2003 nachgekommen war, haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich der ersten beiden Bescheide und der entsprechenden Widerspruchsbescheide in der Hauptsache für erledigt erklärt. Hinsichtlich des Heranziehungsbescheides vom 18. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2006 hat die Klägerin ihre Klage in der Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage weiter verfolgt, nachdem sie die für das Jahr 2004 geforderten Auskünfte mit Schreiben vom 15. März 2006 erteilt hatte.

6

Mit Urteil vom 1. November 2006 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 18. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 rechtswidrig waren. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig und begründet. Für die wiederholte Heranziehung der Klägerin unter Beibehaltung der bereits im Vorjahr verwendeten Stichproben bedürfe es einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die nicht gegeben sei.

7

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Januar 2010 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin unterfalle sowohl persönlich als auch sachlich der Auskunftspflicht nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz. Ihre Auswahl mit der im Jahr 2003 gezogenen Stichprobe begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Heranziehungsbescheid könne sich auf § 5 Satz 1 DlStatG stützen. Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und die Entwicklung der Auswahlgrundsätze bis zu der gesetzlich festgelegten Obergrenze ständen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe auch zur Auskunft zur Dienstleistungsstatistik für das Jahr 2004 herangezogen werden dürfen, ohne dass sie hierfür durch Ziehung einer erneuten Stichprobe ausgewählt worden sei. § 1 Abs. 2 DlStatG schließe die mehrjährige Heranziehung zur Auskunft unter Anknüpfung an eine einmal gezogene Stichprobe nicht aus, sondern stelle sie in das pflichtgemäße Ermessen des Statistischen Bundesamtes, das dieses im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder auszuüben habe. Wie sich aus den Materialien ergebe, müsse nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zwingend von einer jährlichen Rotation ausgegangen werden. Die für die Ermessensausübung erforderlichen Mindestangaben wie Erhebungszweck und Zuständigkeit seien in § 1 Abs. 1 DlStatG und § 3 Abs. 1 Nr. 1a BStatG geregelt. Einer darüber hinausgehenden gesetzlichen Festlegung bedürfe es wegen der Schwere und Art des Eingriffs nicht. Nach der plausiblen Darlegung des Beklagten stelle eine jährliche Rotation aufgrund höherer Fehleranfälligkeit die Aussagekraft der von § 1 Abs. 1 DlStatG als Erhebungszweck vorgesehenen Verlaufsanalyse in Frage. Im Rahmen der jährlichen Referentenbesprechungen des Statistischen Bundesamtes mit den statistischen Landesämtern werde diskutiert, ob an einer Stichprobe festgehalten oder eine neue Stichprobe gezogen werden solle. In der ersten Besprechung unter Geltung des Dienstleistungsstatistikgesetzes sei festgelegt worden, eine neue Stichprobe spätestens nach fünf Jahren zu ziehen; auch zukünftig werde alle drei bis fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen. Damit habe sich ein Rotationsturnus herausgebildet, der in aller Regel eingehalten werde, was einen Rotationsplan entbehrlich mache. Ob sich aus dem Grad der durch die wiederholte Heranziehung zur Auskunft erhöhten Belastung der betroffenen Unternehmen eine absolute Zeitgrenze ergeben könne, bei deren Überschreiten die übrigen Belange zugunsten einer Herausnahme aus der Stichprobe zurücktreten müssten, bedürfe keiner Entscheidung. Der von der Klägerin angeführten Gefahr der Identifizierung ihres Unternehmens durch Dritte sei durch gesetzliche Vorgaben hinreichend Rechnung getragen. Danach sei es Aufgabe des Beklagten, die Statistik so abzufassen, dass eine Reidentifikation nicht möglich sei.

8

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, das Berufungsurteil verletze Bundesrecht mit seiner Annahme, § 1 Abs. 2 DlStatG stelle eine ausreichende Grundlage für einen Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG dar. Selbst wenn § 1 Abs. 2 DlStatG die mehrmalige Heranziehung zur Auskunft nicht per se ausschlösse, biete er keine Rechtsgrundlage für die mehrmalige Inanspruchnahme aufgrund einer einmal gezogenen Stichprobe. Seit dem Berichtszeitraum 2003 werde die Klägerin jährlich zur Auskunftserteilung herangezogen, ohne dass ein zeitliches Ende absehbar sei. Eine Rotation, die nach einer gewissen Zeit zu ihrer Entlastung führe, finde nicht statt. Darüber hinaus sei nicht gesichert, dass sie nicht reidentifiziert werden könne.

9

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Januar 2010 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2006 ergangene und am 1. November 2006 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig zurückzuweisen.

10

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, der sich an dem Verfahren beteiligt hat.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts verletzt kein Bundesrecht.

13

1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, obwohl die Klägerin der ihr mit dem streitgegenständlichen Bescheid aufgegebenen Auskunftspflicht innerhalb der Frist am 15. März 2006 nachgekommen ist und damit zum Zeitpunkt der Klageerweiterung am 3. April 2006 bereits Erledigung eingetreten war. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts auch dann zulässig, wenn die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. z.B. Urteile vom 9. Februar 1967 - BVerwG 1 C 49.64 - BVerwGE 26, 161 <165> und vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226 <227> m.w.N.). Auf diesen Fall ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog anzuwenden (Urteil vom 17. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 12.88 - BVerwGE 87, 23 <25> m.w.N.).

14

Das erforderliche Feststellungsinteresse ist wegen Wiederholungsgefahr gegeben. Unstreitig wird die Klägerin seit 2003 jährlich zur Auskunftserteilung nach dem Dienstleistungsstatistikgesetz herangezogen.

15

2. Die Klage ist aber nicht begründet.

16

a) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes über Statistiken im Dienstleistungsbereich (Dienstleistungsstatistikgesetz - DlStatG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1765) erfüllt.

17

aa) Nach dessen § 1 Abs. 1 werden zur Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Nach § 2 Abs. 1 und 2 erstrecken sich die Erhebungen auch auf Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit (sog. Erhebungseinheiten), die Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen erbringen; hierzu gehören nach der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Revision 1), auf die § 2 Abs. 1 DlStatG verweist, auch Unternehmen, die - wie das der Klägerin - Dienstleistungen der Rechts-, Steuer- und Unternehmensberatung erbringen. Gemäß § 5 DlStatG besteht Auskunftspflicht; auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Erhebungseinheit.

18

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG werden die Erhebungen jährlich durchgeführt. Nach § 3 Abs. 5 DlStatG ist Berichtsjahr das dem Zeitpunkt der Erhebungen vorangegangene Kalenderjahr oder das im vorangegangenen Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr. Der Beklagte verlangte von der Klägerin im Jahr 2005 Auskünfte über das Kalenderjahr 2004. Dass die angefochtenen Bescheide erst im Jahr 2006 ergingen, ist auf die Weigerung der Klägerin zurückzuführen, die erbetenen Auskünfte freiwillig zu erteilen. Die Auskunftspflicht erlischt nicht dadurch, dass das Erhebungsjahr abläuft. Eine verspätete Auskunft kann in die Erhebung noch nachträglich eingerechnet werden.

19

bb) Die Klägerin durfte auch für das Kalenderjahr 2004 zu Auskünften herangezogen werden, obwohl sie bereits für das Kalenderjahr 2003 herangezogen worden war. Da die Dienstleistungsstatistik nicht als Vollerhebung, sondern als Stichprobe erhoben wird, ist eine Auswahl unter den grundsätzlich auskunftspflichtigen Unternehmen erforderlich. Dabei bezieht sich die Höchstgrenze von 15 % aller Erhebungseinheiten, die dafür in Anspruch genommen werden dürfen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG), auf die bundesweit zu berücksichtigenden Erhebungseinheiten. Dass von diesen 15 % allein nach dem Zufallsprinzip auszuwählen wären, ist nicht vorgeschrieben. Im Gegenteil gebietet das Gesetz, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG), und verlangt damit die Entwicklung von Auswahlverfahren, die den Erfordernissen der Statistik entsprechen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seinem Zuständigkeitsbereich in der Schicht, der die Klägerin zugeordnet ist, im Jahr 2004 aufgrund eines mathematisch-statistischen Auswahlverfahrens ca. 30 % der Erhebungseinheiten zur Auskunftserteilung herangezogen hat. Ob auch eine sogenannte "Totalschicht" zulässig ist, wie sie der Beklagte seit der letzten Stichprobenziehung 2008 heranzieht, ist damit nicht entschieden.

20

Das Gesetz besagt nicht, dass die zu treffende Auswahl jährlich zu erneuern wäre. Eine solche Forderung kann namentlich nicht aus § 1 Abs. 2 DlStatG hergeleitet werden. Nach dessen Satz 1 umfasst die Statistik zwar jährliche Erhebungen. Die damit angeordnete Jährlichkeit legt aber die Periodizität der Erhebungen selbst fest (vgl. auch § 7 Nr. 1 DlStatG) und besagt nichts über die näheren Modalitäten, nach denen die Stichproben auszuwählen sind, insbesondere nichts über deren Verwendungshäufigkeit. Auch dem Gebot, die Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Verfahren auszuwählen, lässt sich zur Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe nichts entnehmen.

21

Aus den allgemeinen Vorschriften, die das Bundesstatistikgesetz für die Vorbereitung und Ziehung von Stichproben enthält, ergibt sich nichts über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe. Zwar ermächtigt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl I S. 462, 565) in der hier anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl I S. 1534) dazu, Adressdateien zu führen, soweit dies zur Aufstellung von Rotationsplänen und zur Begrenzung der Belastung zu Befragender erforderlich ist. Die Ermächtigung regelt aber nur, unter welchen Voraussetzungen das Führen von Adressdateien zulässig ist, und verlangt nicht, dass bei allen Bundesstatistiken Rotationspläne aufgestellt werden müssen. Dass jährlich neue Stichproben gezogen werden sollen, ist damit ebenfalls nicht gesagt. Aus Vorschriften in anderen Statistikgesetzen lassen sich Schlüsse für die Dienstleistungsstatistik nicht ziehen.

22

cc) Enthält das Gesetz mithin keine nähere Regelung über die Verwendungshäufigkeit einer Stichprobe, so obliegt deren Bestimmung dem Ermessen der zuständigen Behörde, die dieses in den gesetzlichen Grenzen entsprechend dem Zweck ihrer Ermächtigung auszuüben hat (vgl. § 40 VwVfG sowie Beschluss vom 15. November 1989 - BVerwG 1 B 136.89 - Buchholz 451.04 Statistik Nr. 4). Dieses Ermessen ergibt sich auch ohne ausdrückliche gesetzliche Einräumung daraus, dass das Gesetz in § 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 DlStatG zur Datenerhebung ermächtigt, ohne die Erhebungsmethode abschließend zu regeln. Begrenzt wird das Ermessen unter anderem durch die gesetzliche Verpflichtung, wissenschaftliche Erkenntnisse zu verwenden und die jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken einzusetzen (§ 1 Satz 3 BStatG), sowie durch die oben dargestellten Vorgaben des § 1 Abs. 2 DlStatG für die Auswahl der Erhebungseinheiten. Innerhalb dieses Rahmens und des durch Auslegung zu ermittelnden Zwecks der Ermächtigung überlässt das Gesetz die weitere Konkretisierung des Erhebungsverfahrens den zuständigen Statistikämtern.

23

§ 1 BStatG fordert, die Statistik so zu gestalten, dass sie aussagekräftig ist. Es ist damit in das Ermessen der Ämter gestellt, die Kriterien zu definieren, nach denen die Stichprobe gezogen wird. Dem sind die Ämter mit einer Differenzierung nach Ländern - die auch Nutznießer der Statistik sein sollen, vgl. § 1 Satz 4 BStatG - und Unternehmensklassen nachgekommen. Eine Schichtung nach Umsatzgrößen, wie sie hier vorgenommen wurde, ist eine sachgerechte Methode der Datengewinnung und entspricht damit den Anforderungen des § 1 Satz 3 BStatG.

24

Auch die Häufigkeit der Verwendung einer einmal gezogenen Stichprobe liegt im Ermessen der Statistischen Ämter. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Verwendbarkeitsdauer einer Stichprobe für die Dienstleistungsstatistik in jährlichen gemeinsamen Konferenzen der zuständigen Referenten des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Landesämter bundeseinheitlich festgelegt und beträgt zwischen drei und maximal fünf Jahren. Die konkrete Verwendbarkeitsdauer wird nach dem Maß der schwindenden Validität der Stichprobe, gemessen an der Dynamik der wirtschaftlichen Entwicklung, von Jahr zu Jahr aktuell beurteilt. Dieses Verfahren ist einwandfrei.

25

Wie sich aus den Materialien des § 1 Abs. 2 DlStatG ergibt, ging der Gesetzgeber davon aus, dass das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vorsieht. Damit sollte die Belastung der Befragten, die durch eine wiederholte jährliche Beteiligung an der Erhebung entsteht, abgebaut und eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung erreicht werden. In Abhängigkeit vom Auswahlsatz in den einzelnen Stichprobenschichten sollte danach eine vollständige oder partielle Rotation der Stichprobeneinheiten in Frage kommen. Nach der Einschätzung des Gesetzgebers sollte in der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten die vollständige Rotation in regelmäßigen Abständen möglich sein, in nur schwach besetzten Schichten könne es aber auch zu einer nur partiellen Rotation kommen (vgl. BTDrucks 14/4049 S. 14 f.). Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass möglichst eine - nicht zwangsläufig jährliche - Rotation aller zu Befragenden erreicht werden soll, aber, wenn dies nicht möglich ist, auch eine teilweise Rotation ausreicht. Dem sind die statistischen Ämter nachgekommen. Sie haben festgelegt, dass spätestens alle fünf Jahre eine neue Stichprobe gezogen wird. Bei der neuen Ziehung werden zunächst nur diejenigen Erhebungseinheiten berücksichtigt, die bislang noch nicht befragt wurden; nur wenn deren Zahl nicht ausreicht, wird auch auf bereits Befragte zurückgegriffen, vorrangig auf solche, deren Befragung schon länger zurückliegt. Damit folgt der Beklagte einem Auswahlplan nach der Vorstellung des Gesetzgebers. Ob dies auch den Anforderungen an einen Rotationsplan im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BStatG entspricht, bedarf keiner Entscheidung.

26

Der Beklagte hat zur Begründung der gewählten Zeitspanne von drei bis fünf Jahren geltend gemacht, eine jährliche Rotation berge eine höhere Fehleranfälligkeit, weil sich bei mehrfacher Verwendung derselben Stichprobe die unvermeidlichen Stichprobenfehler neutralisierten. Das lässt sachfremde Erwägungen nicht erkennen und trägt die Vorgehensweise. Es ist daher vom Berufungsgericht mit Recht gebilligt worden.

27

b) Grundrechte der Klägerin werden nicht verletzt.

28

aa) Soweit die Klägerin befürchtet, dass sie aufgrund ihrer Auskünfte reidentifiziert werden könne und durch ihre wiederholte Befragung die Gefahr bestehe, dass ein Unternehmensprofil über sie erstellt werde, macht sie einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltend, auf das sie sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch als juristische Person des Privatrechts berufen kann, soweit es auf Art. 2 Abs. 1 GG gestützt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. - BVerfGE 118, 168 <203 f.>). Es schützt ihr Recht, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 <41 ff.>; vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. S. 184 m.w.N.; stRspr). In dieses Recht wird eingegriffen, wenn von ihr Auskünfte über ihre Rechtsform und ihren Sitz, die bei ihr Beschäftigten, ihre Umsätze und ihre Investitionen verlangt werden, wie dies § 3 Abs. 1 DlStatG vorsieht.

29

Die Erhebung ist zulässig, wenn sie auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes erfolgt, das den Verwendungszweck der betroffenen Information hinreichend präzise umgrenzt (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. S. 187), wenn sie weiter den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt und wenn das Gesetz schließlich organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen trifft, die der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 a.a.O. <44>). Diese Voraussetzungen sind erfüllt:

30

Die Dienstleistungsstatistik beruht auf einem förmlichen Gesetz, das in § 1 Abs. 1 DlStatG i.V.m. §§ 1, 15 BStatG den Zweck der Erhebung klar umgrenzt und sowohl die erhebungsberechtigte Stelle als auch den Kreis der Auskunftspflichtigen festlegt. Sie dient legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Dienstleistungsstatistik u.a. als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Strukturverordnung der Europäischen Gemeinschaft sowie zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen benötigt werden, und ist nicht unverhältnismäßig. Namentlich belastet sie die Klägerin nicht übermäßig. Zwar werden mit den Zahlen zu Beschäftigten und Löhnen, zu Umsätzen und Investitionen Angaben verlangt, die für ein Unternehmen sensibel sind. Sie dienen jedoch allein statistischen Zwecken, werden also nur losgelöst von den Personaldaten in anonymisierter Form verarbeitet. Das ist kein gravierender Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ihr ohne Weiteres zuzumuten.

31

Das Gesetz stellt durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinlänglich sicher, dass die Angaben der Klägerin nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht werden, etwa Konkurrenten der Klägerin zugänglich sein könnten. Das Berufungsgericht verweist insofern mit Recht auf § 16 BStatG, der umfangreiche Vorkehrungen zur Geheimhaltung der erhobenen Daten trifft. Ebenso wenig ist die von der Klägerin im Verfahren geäußerte Sorge begründet, ihre Daten könnten rückverfolgt, sie könnte damit reidentifiziert werden. Nach §§ 21, 22 BStatG ist die Reidentifikation bei Strafe verboten. Im Übrigen beruht die Sorge der Klägerin auf einer unzutreffenden Annahme. Die Klägerin verweist darauf, dass sie eine von nur drei Rechtsanwaltsgesellschaften mbH in Sachsen sei, was die Reidentifikation erleichtere. Dabei verkennt sie, dass die befragten Unternehmen in einem Land innerhalb der jeweiligen Branche nicht nach der Rechtsform, sondern nach (insgesamt zwölf) Umsatzklassen ausgewählt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts umfasste die Größenklasse, der die Klägerin angehört, in ihrem Wirtschaftszweig in Sachsen im Jahr 2003 96 Unternehmen.

32

bb) Ihren Haupteinwand leitet die Klägerin auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht daraus her, dass die Stichprobenhäufigkeit nicht im Gesetz festgelegt ist, sondern dass darüber die Verwaltung nach ihrem Ermessen entscheidet. Auch das Verwaltungsgericht hat darin einen Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes gesehen. Dem ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.

33

Insoweit beruft sich die Klägerin auf das Grundrecht der freien Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG, das sie nach Art. 19 Abs. 3 GG gleichermaßen schützt. Die spezifische Beschwer, die mit der Stichprobenhäufigkeit - und überhaupt mit der Frage der Häufigkeit einer Heranziehung zu Befragungen - verbunden ist, betrifft insbesondere die zeitliche Belastung des Befragten und, wenn er eigene Beschäftigte einschaltet, seine wirtschaftliche Belastung als Arbeitgeber.

34

Auch Art. 12 Abs. 1 GG gebietet jedoch nicht, dass jede Einzelheit der Datenerhebung durch förmliches Gesetz geregelt wird. Das Gesetz muss jedenfalls den Zweck der Datenerhebung, den Kreis der Auskunftspflichtigen sowie Inhalt und Ausmaß der zu erhebenden Daten bestimmen, während sein Regelungsgehalt im Übrigen in Abhängigkeit von dem Gewicht und der Bedeutung zu ermitteln ist, den die jeweilige Frage für die Ausübung des Grundrechts der Auskunftspflichtigen hat (vgl. insbes. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O. S. 186 f., 195 ff.). Zur Frage der Befragungshäufigkeit hat der Gesetzgeber selbst bestimmt, dass höchstens einmal jährlich zu befragen sei und dass insgesamt höchstens 15 % aller grundsätzlich auskunftspflichtigen Erhebungseinheiten in jedem Jahr heranzuziehen seien (§ 1 Abs. 2 DlStatG); dabei ist er davon ausgegangen, dass aus Gründen der Belastungsgleichheit durch periodisches Ziehen neuer Stichproben unter den Auskunftspflichtigen rotiert werden solle (vgl. BTDrucks 14/4049 S. 14 f.). Das Nähere konnte er dem zweckentsprechenden Ermessen der Statistikämter überlassen (ebenso schon BVerwG, Beschluss vom 15. November 1989 a.a.O.). Dabei ist entscheidend, dass die Belastung durch eine auch alljährlich durchgeführte Erhebung nur gering ist. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts beträgt der Aufwand, den Fragebogen auszufüllen, weit weniger als einen Tag. Das ist nicht unzumutbar.

35

Soweit die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren eine nicht mehr zumutbare Belastung geltend macht, weil sie neben der Dienstleistungsstatistik auch für mehrere andere Statistiken zur Auskunft herangezogen werde, ist dies ein neuer Vortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber dieses Problem gesehen und für aus seiner Sicht insoweit besonders schutzwürdige Unternehmen Vorsorge getroffen hat: Nach § 6 Abs. 4 BStatG soll ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Damit hat er die besondere Belastung kleinerer Unternehmen durch Auskunftspflichten berücksichtigt.

Die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistik) hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren. Für sie gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit. Sie gewinnt die Daten unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und Informationstechniken. Durch die Ergebnisse der Bundesstatistik werden gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Zusammenhänge für Bund, Länder einschließlich Gemeinden und Gemeindeverbände, Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung aufgeschlüsselt. Die Bundesstatistik ist Voraussetzung für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik. Die für die Bundesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz oder eine andere eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift festgelegten Zwecken.

(1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken

1.
zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht. Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 dürfen zur Führung des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.

(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

1.
zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,
2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.
Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung. Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung.

(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:

1.
Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie
2.
bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten
a)
Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie
b)
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.
Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für

1.
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Betroffenen schriftlich eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist,
2.
Einzelangaben aus allgemein zugänglichen Quellen, wenn sie sich auf die in § 15 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen beziehen, auch soweit eine Auskunftspflicht aufgrund einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift besteht,
3.
Einzelangaben, die vom Statistischen Bundesamt oder den statistischen Ämtern der Länder mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind,
4.
Einzelangaben, wenn sie den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.
Die §§ 93, 97, 105 Absatz 1, § 111 Absatz 5 in Verbindung mit § 105 Absatz 1 sowie § 116 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), gelten nicht für Personen und Stellen, soweit sie mit der Durchführung von Bundes- , Landes- oder Kommunalstatistiken betraut sind.

(2) Die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den mit der Durchführung einer Bundesstatistik betrauten Personen und Stellen ist zulässig, soweit dies zur Erstellung der Bundesstatistik erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3a beteiligten statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren statistischen Ämtern zulässig.

(3) Das Statistische Bundesamt darf an die statistischen Ämter der Länder die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden Einzelangaben für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene übermitteln. Für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und sonstiger Gesamtsysteme des Bundes und der Länder dürfen sich das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder untereinander Einzelangaben aus Bundesstatistiken übermitteln.

(4) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obersten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit in den eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Bundes- oder Landesbehörden zugelassen ist.

(5) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt werden, wenn die Übermittlung in einem eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz vorgesehen ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.

(6) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1.
Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben),
2.
innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der statistischen Ämter der Länder Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.
Berechtigte können nur Amtsträger oder Amtsträgerinnen, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 sein.

(7) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 6 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder Amtsträgerinnen oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, Artikel 42), das durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(8) Die aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder der Absätze 4, 5 oder 6 übermittelten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. In den Fällen des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben übermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 7 Satz 1 Empfänger von Einzelangaben sind.

(9) Die Übermittlung aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift oder nach den Absätzen 4, 5 oder 6 ist nach Inhalt, Stelle, der übermittelt wird, Datum und Zweck der Weitergabe von den statistischen Ämtern aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(10) Die Pflicht zur Geheimhaltung nach Absatz 1 besteht auch für die Personen, die Empfänger von Einzelangaben aufgrund einer besonderen Rechtsvorschrift, nach den Absätzen 5, 6 oder von Tabellen nach Absatz 4 sind. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen bei einer Übermittlung nach Absatz 4.

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Soweit Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, Daten mittels standardisierter elektronischer Datenaustauschformate übermitteln, sind diese auch bei der Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten zu verwenden. Ansonsten sind elektronische Verfahren nach Absprache der statistischen Ämter mit den betroffenen Stellen zu verwenden.

(2) Werden Betrieben und Unternehmen für die Übermittlung der für eine Bundesstatistik zu erhebenden Daten elektronische Verfahren zur Verfügung gestellt, sind sie verpflichtet, diese Verfahren zu nutzen. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Stelle auf Antrag eine Ausnahme zulassen.

(3) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.