Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 11. Sept. 2018 - 12 B 56/18

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2018:0911.12B56.18.00
bei uns veröffentlicht am11.09.2018

Tenor

1. Es wird vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und einer nachfolgenden Feststellung der Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung beim Antragsgegner verpflichtet ist.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Antragstellerin, einer Aufforderung zum Dienstantritt durch den Antragsgegner Folge zu leisten.

2

Die Antragstellerin ist seit dem 14. Juni 1993 Beamtin auf Lebenszeit und beim Antragsgegner eingesetzt. Sie war seit dem 10. April 2017 arbeitsunfähig erkrankt und wurde deshalb am 15. August 2017 amtsärztlich sowie am 19. September 2017 und am 8. Januar 2018 ergänzend fachärztlich untersucht.

3

In ihrem Gutachten vom 31. Januar 2018 diagnostizierte die Amtsärztin bei der Antragstellerin eine rezidivierende depressive Störung mit zurzeit anhaltender schwerer Episode sowie Somatisierungsstörungen auf dem Hintergrund einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung. Hinsichtlich Leistungsbeschränkungen im Aufgabenbereich bestehe ein vollständig aufgehobenes Leistungsbild. Die Behandlungsmöglichkeiten für die Antragstellerin erschienen derzeit als ausgeschöpft. Die Wiedererlangung einer Dienstfähigkeit erscheine unrealistisch. Mit einer Veränderung der Fehlzeiten bzw. der Wiederherstellung der vollen oder zumindest einer begrenzten Dienstfähigkeit sei nicht zu rechnen.

4

Unter Berücksichtigung des langjährigen Verlaufs mit wechselnd ausgeprägten körperlichen wie psychischen Beeinträchtigungen und der jetzt eingetretenen Chronifizierung der psychischen Thematik sei prognostisch von einer andauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Dies gelte auch bei reduzierter Arbeitszeit. Auch eine Übernahme von Arbeitsleistungen im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit sei nicht möglich. Die Antragstellerin sei auch für eine anderweitige Verwendung gesundheitlich nicht geeignet. Aufgrund des vollständig aufgehobenen Leistungsbildes sei auch auf einem anderen Dienstposten keine adäquate Übernahme von Arbeitsleistungen zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung und auf längere Sicht zu erwarten.

5

Mit Bescheid vom 9. März 2018 versetzte der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 41 LBG mit Ablauf des Monats März 2018 in den Ruhestand. Die Antragstellerin sei angesichts des amtsärztlichen Gutachtens nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd dienstunfähig zu halten.

6

Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. April 2018 Widerspruch. Von der Versetzung in den Ruhestand solle nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn beziehungsweise in einer geringerwertigen Tätigkeit in Betracht komme oder wenn der Beamte begrenzt dienstfähig sei. Danach habe in dem Verfahren eine anderweitige Verwendung geprüft werden müssen. Bei einer anderweitigen Verwendung sei davon auszugehen, dass die Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate hergestellt werden könne.

7

Dem Widerspruchsschreiben waren Stellungnahmen eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie einer Psychologischen Psychotherapeutin, jeweils datiert auf den 27. Februar 2018, beigefügt. Aus beiden ergab sich die gleichlautende Einschätzung, dass die Aussicht bestehe, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiederhergestellt werden könne und eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell empfohlen werde. Es sei „jedoch“ davon auszugehen, dass die Antragstellerin durch einen Laufbahnwechsel anderweitig verwendet werden könne.

8

Bis zum 31. Mai 2018 legte die Antragstellerin dem Antragsgegner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Ab dem 1. Juni 2018 erschien sie weder zum Dienst, noch legte sie weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Aus diesem Anlass hörte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Juni 2018 zu einem möglichen Verlust ihrer Bezüge gemäß § 11 SHBesG an.

9

Die Antragstellerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 29. Juni 2018, dass ihr angesichts der amtsärztlichen Feststellung Dienstunfähigkeit nicht vorgeworfen werden könne, schuldhaft vom Dienst ferngeblieben zu sein. Hinsichtlich der Dienstunfähigkeit bezüglich der Verwendung im Finanzamt bestehe Einigkeit. Lediglich bezüglich der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung bestehe Dissens.

10

Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er nicht verpflichtet sei, nach einer anderweitigen Verwendung für die Antragstellerin zu suchen. Das ergebe sich daraus, dass die Amtsärztin eindeutig festgestellt habe, dass die Antragstellerin aufgrund der Art und Schwere ihrer Erkrankung dienstunfähig sei. Aufgrund des vollständig aufgehobenen Leistungsbildes sei auch auf einem anderen Dienstposten keine adäquate Übernahme von Arbeitsleistungen zum Zeitpunkt des Gutachtens und auf längere Sicht zu erwarten. Welche anderweitige Verwendung die Antragstellerin für möglich halte, erschließe sich nicht. Weil die Antragstellerin seit dem 1. Juni 2018 kein ärztliches Attest mehr vorgelegt und es bislang unterlassen habe, ihren Dienst beim Finanzamt wieder anzutreten, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, ihren Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen.

11

Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 bot die Antragstellerin nochmals ihre Arbeitskraft für eine anderweitige Verwendung an. Mit Schreiben vom gleichen Tag legte sie Widerspruch gegen die Aufforderung zum Dienstantritt ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde.

12

Am 7. August 2018 erhob die Antragstellerin zudem Klage gegen den Zurruhesetzungsbescheid des Antragsgegners vom 9. März 2018, weil bei einer anderweitigen Verwendung ihre Dienstfähigkeit wiederhergestellt werden könne. Der Antragsgegner wiederum leitete gegen die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Juli 2018 ein Disziplinarverfahren wegen eines Verstoßes gegen ihre Dienstleistungspflicht ein.

13

Bereits am 26. Juli 2018 hat die Antragstellerin um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aufforderung zum Dienstantritt ersucht. Diese sei rechtswidrig. Sie beschränke sich ausdrücklich auf die bisher ausgeübte Tätigkeit. Sowohl das amtsärztliche Gutachten als auch die von ihr vorgelegten Stellungnahmen gingen von einer Dienstunfähigkeit für diese Tätigkeit aus.

14

Nachdem die Antragstellerin im hiesigen Eilverfahren ursprünglich beantragt hatte, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 17. Juli 2018 zum Dienstantritt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch anzuordnen, beantragt sie nunmehr,

15

festzustellen, dass sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Antragsgegners zur Wiederaufnahme des Dienstes Folge zu leisten, solange dieser ihr keinen leidensgerechten Dienstposten zugewiesen hat.

16

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Es sei kein Anordnungsanspruch gegeben. Durch die Einlegung des Widerspruchs und die Erhebung der Klage gegen die Zurruhesetzung sei die Antragstellerin zunächst weiter aktive Beamtin. Sie müsse deshalb ihre Dienstleistungspflicht gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG erfüllen. § 67 LBG regle, dass die Antragstellerin dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten fernbleiben dürfe. Sie habe eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauere die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, habe sie eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

19

Die Antragstellerin habe ihre Dienstunfähigkeit bis einschließlich 31. Mai 2018 durch Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigen angezeigt. Für die Zeit ab dem 1. Juni 2018 sei sie weder zum Dienst erschienen, noch habe sie ihre Dienstunfähigkeit durch Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angezeigt. Die Auffassung der Antragstellerin, dass die Feststellung einer allgemeinen Dienstunfähigkeit im amtsärztlichen Gutachten eine ärztliche Bescheinigung der Dienstunfähigkeit für spezifische Tage ersetzen könne, sei fehlerhaft.

20

Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Durch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. August 2018 sei die Antragstellerin der sich aus dem Schreiben des Finanzamts vom 17. Juli 2018 ergebenden Aufforderung nachgekommen. Ein Anordnungsgrund sei dadurch entfallen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners – dieser hat der Kammer als Beiakte vorgelegen – Bezug genommen. Die Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgang des Antragsgegners im Verfahren 12 A 260/18 wurden beigezogen.

II.

22

Entgegen der von der Antragstellerin in der Antragsschrift gewählten Formulierung ist bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens davon auszugehen, dass sie in diesem Verfahren die Feststellung begehrt, bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und einer nachfolgenden Feststellung ihrer Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung beim Antragsgegner verpflichtet zu sein. Der in ihrem Antrag enthaltene Zusatz „solange dieser ihr keinen leidensgerechten Dienstposten zugewiesen hat“ ist entbehrlich, weil eine entsprechende Feststellung nur auf ihre konkrete Dienstleistungspflicht beim Antragsgegner (dem Finanzamt) bezogen wäre. Eine anderweitige Verwendung im Bereich des Dienstherrn (des Landes), wie sie die Antragstellerin für möglich hält, wäre durch eine solche Feststellung nicht ausgeschlossen. Ob die Antragstellerin anderweitig verwendungsfähig ist, ist im Übrigen Gegenstand des Verfahrens (12 A 260/18) und dort zu entscheiden.

23

Weil das Gericht nach § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge, sondern an das im genannten Sinne zu verstehende Klagebegehren gebunden ist, ist der Antrag der Antragstellerin in diesem Sinne auszulegen.

24

Der so verstandene Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

25

1. Der Antrag ist zulässig.

26

a) Der Antrag ist statthaft. Bei der Aufforderung zum Dienstantritt handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine innerdienstliche Anordnung bzw. einen innerdienstlichen Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 D 81/07 –, juris, Rn. 38; OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 1 B 263/18 –, juris, Rn. 10 f. m.w.N.), sodass kein Fall der §§ 80, 80a VwGO vorliegt (§ 123 Abs. 5 VwGO). Der Statthaftigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass er auf eine vorläufige Feststellung des Gerichts zum Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (VG Schleswig, Beschluss vom 24. August 2017 – 12 B 26/17 –, juris, Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 1 B 263/18 –, juris, Rn. 30 f.).

27

b) In einem Hauptsacheverfahren wäre eine Feststellungsklage der Antragstellerin nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie könnte ihre Rechte dort nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen, weil ein Beamter im Falle seiner aktuellen Dienstunfähigkeit kraft Gesetzes von der Pflicht zur Dienstleistung befreit ist (ausführlich OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 1 B 263/18 –, juris, Rn. 18 ff. sowie unten 2. b) aa); a.A. bezüglich der Möglichkeit einer Leistungsklage wohl VGH München, Beschluss vom 26. September 2012 – 6 CE 12.1283 –, juris, Rn. 10).

28

c) Es liegt auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Die Antragstellerin berühmt sich des Rechts, auch ohne Genehmigung des Antragsgegners nach § 67 Satz 1 LBG dem Dienst fernbleiben zu dürfen. Der Antragsgegner hält die Antragsgegnerin demgegenüber für verpflichtet, ihrer Dienstleistungspflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG, § 67 Satz 1 LBG) nachzukommen.

29

d) Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner im Hinblick auf ihr Fernbleiben vom Dienst bereits dienst- und disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet hat.

30

2. Der Antrag ist begründet.

31

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das ist hier der Fall.

32

a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr kann nicht zugemutet werden, die Entscheidung im Verfahren 12 A 260/18 abzuwarten. Der Antragsgegner hat wegen des bisherigen Fernbleibens vom Dienst bereits dienstrechtliche Maßnahmen und ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Es ist davon auszugehen, dass, wenn die Antragstellerin erneut keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegt, das Disziplinarverfahren entsprechend erweitert wird. Das gleiche gilt für einen möglichen Verlust der Dienstbezüge gemäß § 11 SHBesG. Der Anordnungsgrund ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte. Diese erstreckte sich nur auf den Zeitraum vom 2. bis zum 28. August 2018 (Bl. 54 des Verwaltungsvorgangs).

33

b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie ist aufgrund ihrer aktuellen Dienstunfähigkeit bereits kraft Gesetzes von der Pflicht zu der Dienstleistung befreit, zu deren Erfüllung der Antragsgegner sie aufgefordert hat.

34

aa) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlich im Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Sie dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben (§ 67 Satz 1 LBG). Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal letzterer Vorschrift ist, dass der Beamte tatsächlich zur Dienstleistung verpflichtet ist. Das ist nicht der Fall, wenn er dienstunfähig ist. Er ist dann nicht in der Lage, seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen (VG Schleswig, Urteil vom 5. Juli 2018 – 12 A 53/18 –, juris, Rn. 22; Ciemnyjewski, in: Seeck u.a., Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein, § 67 Rn. 2.2 ; s.a. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 24/14 –, juris, Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 1 B 263/18 –, juris, Rn. 42 ff.; VGH München, Beschluss vom 26. September 2012 – 6 CE 12.1283 –, juris, Rn. 10).

35

Ein Beamter ist dienstunfähig, wenn er infolge von Krankheit nicht in der Lage ist, die mit dem ihm übertragenen Amt verbundenen konkreten Dienstleistungspflichten zu erfüllen (VG Schleswig, Urteil vom 5. Juli 2018 – 12 A 53/18 –, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2014 – 26 L 2169/14 –, juris, Rn. 25). Dies ist dann der Fall, wenn der Beamte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes zur Dienstleistung schlechterdings außerstande ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1982 – 1 DB 23/18 –, juris, Rn. 12). Im Zweifel ist die Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Attest oder ein amtsärztliches Gutachten festzustellen (Ciemnyjewski, in: Seeck u.a., Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein, § 67 Rn. 2.3 ).

36

Von diesen Vorgaben ausgehend ist die Antragstellerin derzeit als dienstunfähig anzusehen und somit jedenfalls nicht zur Dienstleistung in dem ihr übertragenen Amt verpflichtet.

37

Dass die Antragstellerin jedenfalls mit Blick auf ihre bisherige Verwendung dienstunfähig ist, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Insoweit stimmen das amtsärztliche Gutachten vom 31. Januar 2018 und die Auffassung der Antragstellerin überein. Auch der Antragsgegner hat mit dem Schreiben vom 17. Juli 2018, mit dem er die Antragstellerin zum Dienstantritt aufgefordert hat, seine Auffassung bekräftigt, dass sie umfassend dienstunfähig sei. Dass die Antragstellerin gegen ihre Zurruhesetzung vorgeht, weil sie eine anderweitige Verwendung für möglich hält, lässt nicht den Schluss zu, dass sie für die vom Antragsgegner vorgesehene bisherige Verwendung dienstfähig ist.

38

Sollten die von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen beziehungsweise psychologischen Stellungnahmen dahingehend zu verstehen sein, dass die volle Dienstfähigkeit der Antragstellerin innerhalb der nächsten sechs Monate im Rahmen des Hamburger Modells wiederhergestellt werden könnte, kommt dem aufgrund des Vorrangs der amtsärztlichen Beurteilung (dazu BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 1 D 10/05 –, juris, Rn. 36 f.) keine Bedeutung zu. Diese Auffassung wird in den Stellungnahmen zudem in keiner Weise näher erläutert, sondern lediglich die Behauptung aufgestellt, dass die aktuelle Dienstunfähigkeit mit den Umständen des Ruhesetzungsverfahrens zusammenhänge.

39

bb) Auch ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht aus § 67 Satz 2 LBG ist nicht gegeben. Der Umstand der jedenfalls auf ihre bisherige Verwendung bezogenen Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ist dem Antragsgegner seit dem 5. Februar 2018 bekannt (Sichtvermerk auf Blatt 36 des Verwaltungsvorgangs im Verfahren 12 A 260/18). Bis Ende Mai 2018 legte die Antragstellerin ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, obwohl spätestens mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2018 über die Zurruhesetzung der Antragstellerin klar war, dass der Antragsgegner im Anschluss an das amtsärztliche Gutachten von ihrer umfassenden Dienstunfähigkeit ausgeht.

40

cc) Aufgrund des vorrangigen amtsärztlichen Gutachtens, das von einer vollständigen und dauerhaften Dienstunfähigkeit ausgeht, ist die Antragstellerin auch nicht verpflichtet, ihre Dienstunfähigkeit durch nachrangige, aber taggenaue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterhin nachzuweisen. Dass dem amtsärztlichen Gutachten auch insoweit Vorrang zukommt, ergibt sich aus der Systematik von § 67 LBG. Danach ist es grundsätzlich ausreichend, die Dienstunfähigkeit durch (einfache) ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen (§ 67 Satz 3 und Satz 4 LBG). Erst nach Weisung des Dienstvorgesetzten ist der Beamte verpflichtet, sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen (§ 67 Satz 5 LBG). Das aus dieser Untersuchung folgende amtsärztliche Gutachten geht dann grundsätzlich privatärztlichen Gutachten vor (vgl. nur Ciemnyjewski, in: Seeck u.a., Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein, § 67 Rn. 2.2 m.w.N.). Stellt das amtsärztliche Gutachten die dauerhafte Dienstunfähigkeit – also die Dienstunfähigkeit für alle folgenden Tage – fest, so ist die Vorlage von taggenauen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die gegenüber dem amtsärztlichen Gutachten grundsätzlich ein Minus darstellen, entbehrlich.

41

2. Die Kostentragungspflicht des Antragsgegners folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

42

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs.


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(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.

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(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.993,52 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der – wörtliche - Hauptantrag des Antragstellers,

2

„Die Antragsgegnerin wird verurteilt, den Antragssteller weiterhin an dem Auswahlverfahren für den gehobenen Dienst bei der Bundespolizei zu beteiligen, welches mit der Einstufung in die Bewerberrangliste endet“

3

sowie der Hilfsantrag,

4

den Antragsteller für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1. weiterhin an dem Auswahlverfahren für den mittleren Dienst bei der Bundespolizei zu beteiligen,

5

haben keinen Erfolg.

6

Die beschließende Kammer legt das Begehren des Antragstellers, wie es sich nach der Antragsbegründung vom 13.07.2017 und insbesondere den klarstellenden Schriftsätzen vom 22.08.2017 darstellt, gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend sachdienlich aus, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller derzeit den besonderen körperlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes genügt. Dies folgt primär aus der Tatsache, dass der Antragsteller sich nicht gegen die Einstufung seiner Leistungen mit einem Ergebnis von 105 Leistungspunkten wendet, sondern im Falle des Ausreichens dieser Punktzahl auch eine Einstellung in den mittleren Dienst anstrebt. Entscheidend ist insoweit einzig die strittige Einstufung des Antragstellers als polizeidienstuntauglich, da zu erwarten ist, dass die Antragsgegnerin auch hinsichtlich einer möglichen Einstellung in den mittleren Dienst an ihrer diesbezüglichen Bewertung festhalten könnte.

7

Dabei lässt sich die Kammer von der Erwägung leiten, dass dem Rechtsschutzbegehren eines für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst aus medizinischen Gründen als polizeidienstuntauglich abgelehnten Bewerbers mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes (§ 35 Satz 1 LVwVfG) nicht mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) begegnet werden kann, sondern in der Hauptsache eine Feststellungsklage (§ 43 VwGO) statthaft wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.1975, BVerwGE 50, 11 = NJW 1976, 1224). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird mangels Statthaftigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO als statthaft angesehen, die eine vorläufige Feststellung zum Gegenstand hat (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.09.1986, NJW 1987, 1215).

8

Der insoweit zulässige Antrag ist jedoch unbegründet, da es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage kann nicht von einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg bezüglich des geltend gemachten Begehrens in einer hypothetischen Hauptsache ausgegangen werden. Es ergeben sich an der Rechtmäßigkeit der streitbefangenen polizeiärztlichen Einstufung des Antragstellers als polizeidienstuntauglich – jedenfalls derzeit – keine durchgreifenden Bedenken.

9

Nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 120 Abs. 2 ZPO).

10

Artikel 33 Absatz 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Allerdings erwächst aus dieser Bestimmung regelmäßig kein unmittelbarer Anspruch auf Einstellung, sondern nur darauf, dass der Dienstherr über eine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Ein auf diesen sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch gestützter gerichtlicher Eilantrag hat nur Erfolg, wenn Fehler bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn festzustellen sind und der übergangene Bewerber glaubhaft machen kann, dass er möglicherweise bei einer fehlerfreien Auswahl zum Zuge gekommen wäre.

11

Der aus Artikel 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch steht dabei unter dem Vorbehalt der Eignung für das in Rede stehende öffentliche Amt. Bei einer Bewerbung ist neben der Leistung zu prüfen, ob der Bewerber die erforderliche persönliche Eignung für das Amt mitbringt. Bei dieser Prüfung handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, der nur in eingeschränktem Maß gerichtlich überprüfbar ist. Das Gericht hat zu prüfen, ob der Dienstherr von einem zutreffendem Sachverhalt ausging, den gesetzlichen Rahmen einhielt, allgemein gültige Wertmaßstäbe zugrunde legte und keine sachfremden oder willkürlichen Überlegungen anstellte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1986 - 1 WB 128/85 -, juris, Rn. 19; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. März 2007 - 5 ME 252/06 -, juris, Rn. 18).

12

Dabei hat der Dienstherr zu prognostizieren, ob der Bewerber den besonderen gesundheitlichen Anforderungen gerecht werden wird, die der Polizeivollzugsdienst gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei (BPolLV) an Beamtinnen und Beamte stellt. Die auf dieser Grundlage zu treffende Entscheidung über eine Bewerbung um Einstellung in den Polizeivollzugsdienst liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dessen ordnungsgemäße Ausübung setzt die vorherige Durchführung eines Eignungsauswahlverfahrens voraus, welches gemäß § 5 Abs. 1 und 3 BPolLV unter anderem der Feststellung der geistigen, gesundheitlichen und körperlichen Eignung dient.

13

Die Feststellung der nicht gegebenen gesundheitlichen Eignung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Einstellungsbehörde den Begriff der „gesundheitlichen Eignung“ verkannt, ihrer Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers derzeit zu verneinen, begegnet auf dieser Grundlage keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

14

Die Bundespolizeiakademie Bad Bramstedt hat weder den Begriff der Polizeidiensttauglichkeit verkannt, noch ist sie im Fall des Antragstellers von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Ausgangpunkt für die Annahme der fehlenden Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers ist dessen gegenwärtiger körperlicher Zustand, der durch eine in Therapie befindliche Akne conglobata sowie ein hyperreagibles Bronchialsystem gekennzeichnet ist. Zwar ist der Antragsteller der Relevanz seiner dermatologischen Beschwerden entgegengetreten, indem er darauf verwies, dass diese nicht zu den chronisch-rezidivierenden Hauterkrankungen zähle, die in der Informationsbroschüre der Antragsgegnerin als Ausschlussgründe für eine Einstellung genannt werden. Auch verwies er darauf, dass die derzeit laufende Therapie mit Isotretinoin bereits zu einer deutlichen Verbesserung geführt habe und es sich ohnehin um eine typisch altersbedingte Erkrankung handle, dessen Prognose mit zunehmendem Alter gewöhnlich sehr positiv sei. Nebenwirkungen seien beim Antragssteller nicht zu beobachten und hinsichtlich der Symptome „Depression“ und „suizidale Gedanken“ auch sehr selten. Auch gebe es hinsichtlich des hyperreagiblen Bronchialsystems keine Beschwerden und es habe in den letzten 10 Jahren keine asthmatypischen Symptome gegeben.

15

Diese Einwände vermögen die Rechtmäßigkeit der Annahme der Antragsgegnerin jedoch nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Die Antragsgegnerin ermittelte im Rahmen der Untersuchung am 04.05.2017 eine in Behandlung befindliche Akne conglobata sowie ein hyperreagibles Bronchialsystem und sah damit die Nummer 3.1.1 (chronische und zum Rückfall neigende Erkrankung der Haut, u.a. Akne erheblichen Grades) sowie 9.2 (eine Erkrankung der Atemwege) der in der Anlage 1.1 der Polizeidienstvorschrift (PDV) 300 genannten Merkmalsnummern als einschlägig an. Dabei kann es nach Auffassung der Kammer dahinstehen, inwiefern diese Bereiche der PDV 300 für die gerichtliche Überprüfung einen nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum darstellen (so früher das OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – OVG 4 M 19.12 –, EA, S. 3f.) oder ob ein solcher nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum abzulehnen ist (BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 – BVerwG 2 C 12.11 –, juris, Rn. 24ff. und – BVerwG 18.12 –, juris, Rn. 23 sowie vom 30. Oktober 2013 – BVerwG 2 C 16.12 –, juris, Rn. 19ff.), da sich auch bei einer Überprüfung der hier in Rede stehenden Einschätzungen durch die Antragsgegnerin keine durchgreifenden Bedenken ergeben.

16

Ausschlaggebend für die Berücksichtigung der Akne conglobata war insoweit nicht die bestehende Erkrankung der Haut, sondern die damit einhergehende Notwendigkeit der Einnahme von Isotretinoin und der damit verbundenen Nebenwirkungen. In der Stellungnahme des Polizeiarztes vom 01.08.2017 weist der untersuchende Arzt darauf hin, dass hinsichtlich der Beurteilung als dienstuntauglich nicht die (divergierenden) Befunde des Universitätsklinikums zu hinsichtlich der Auswirkungen der dermatologischen Symptome ausschlaggebend seien, sondern die orale Einnahme von Isotretinoin und dessen Nebenwirkungen. Der Antragsteller trägt vor, dass er das Medikament voraussichtlich nach einem Jahr Behandlung noch bis Ende August 2017 einnehmen müsse. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass zu den Nebenwirkungen Muskel- und Gelenkschmerzen zählen und regelmäßig Blutbildkontrollen zur Bestimmung der Leberenzyme und Serumpipide erfolgen müssten. Hinsichtlich der Dauer der Einnahme von Isotretinoin müsse in der Regel eine Wartezeit von einem halben Jahr nach Therapieende einkalkuliert werden, um ein Wiederaufflammen der Akne conglobata ausschließen zu können. Des Weiteren sei während der Einnahme eine engmaschige Kontrolle auf Symptome von Depression und suizidaler Gedanke notwendig. Vor diesem Hintergrund sei auch der Zugang zu Schusswaffen sehr kritisch zu sehen. Dieser ärztlichen Bewertung ist der Antragsteller primär mit den Hinweisen darauf entgegen getreten, dass er derzeit keiner der als Nebenwirkungen aufgezählten Beschwerden verspüre und im Rahmen der Behandlung durch das UKSH entsprechende Kontrollen auch nie erfolgt seien. Belastbare Anhaltspunkte für ein zu erwartendes Aufflammen habe die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Zudem träten jedenfalls die psychischen Nebenwirkungen sehr selten und nur bei einer kleinen Gruppe (weniger als 1 von 10.000 der Behandelten) auf. Unter Verweis auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten verweist der Antragsteller darauf, dass die psychischen Gesundheitsrisiken nur in seltenen Fällen und bei vorhandenen Erkrankungen im Vorfeld bestünden.

17

Mit diesen Hinweisen vermag der Antragsgegner eine fehlerhafte Ausübung des Prognoseermessens der Antragsgegnerin jedoch nicht zu begründen. Denn aus dem Fehlen derzeitiger Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund von Nebenwirkungen sowie der fehlenden Sicherheit über die Wahrscheinlichkeit eines Wiederaufflammens kann nicht zwingend gefolgt werden, dass der Antragsteller polizeidiensttauglich ist. Es gilt dabei, dass die Feststellung der Polizeidiensttauglichkeit die Prognose erfordert, ob der Bewerber den gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes dauerhaft gewachsen sein wird. Bestehen hieran berechtigte Zweifel, ist es sachgerecht, von der Einstellung dieses Bewerbers im Interesse einer sparsamen Verwaltung und eines möglichst reibungslosen Funktionierens des Polizeivollzugsdienstes – im Zweifel zumindest vorerst – abzusehen (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2008 – 6 A 132/07 –, juris, Rn. 5). Die Kammer teilt insoweit auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 22. Dezember 2008 – 6 A 132/07 –, juris), dass die von dem Antragsteller angeführte bisherige Belastung durch seine wenngleich umfangreiche sportliche Betätigung nicht mit den Belastungen im Polizeivollzugsdienst vergleichbar ist.

18

Ausweislich des Medikamentenbeipackzettels sind die Nebenwirkungen hinsichtlich der Muskel- und Gelenkschmerzen insbesondere bei Jugendlichen sehr häufig und intensive körperliche Aktivität sollte während der Therapie vermieden werden. Hinsichtlich der psychischen Risiken verweist der Polizeiarzt auf Leitlinien der US-amerikanischen Behörde für Lebens- und Arzneimittel sowie eine Veröffentlichung in einer medizinischen Fachzeitschrift. Soweit der Antragsteller diese Symptome pauschal bestreitet und sie später hinsichtlich ihrer Seltenheit auf ein einzuholendes Sachverständigengutachten verweist, vermag dies die Feststellung der Antragsgegnerin nicht in Frage zu stellen. Das pauschale Bestreiten ist bereits nicht geeignet, um dem Aussagegehalt der eingereichten fachlichen Unterlagen zu begegnen und die Seltenheit der psychischen Risiken kann hinsichtlich der Risiken von Selbstmordgedanken als wahr unterstellt werden. So führen die „Gebrauchsinformationen für Anwender - Aknenormin 20 mg Weichkapseln“ Selbstmordgedanken nur mit der Qualifikation „sehr selten“ auf. Hinsichtlich „Depression, Verschlimmerung einer bestehenden Depression, Angstgefühle, Stimmungsschwankungen, Verhaltensauffälligkeiten“ weisen die Gebrauchsinformationen jedoch eine Wahrscheinlichkeit von „selten“ (weniger als 1 von 1.000, aber mehr als 1 von 10.000 Behandelten) auf. Hinsichtlich aller Nebenwirkungen verweisen die Gebrauchsinformationen zudem darauf, dass Nebenwirkungen im Allgemeinen nach Dosisreduktion oder Abbruch der Behandlung abklingen, manche jedoch auch nach dem Ende der Behandlung bestehen bleiben können. Die Nebenwirkungen sind hinsichtlich ihrer Häufigkeit (Muskel- und Gelenkschmerzen) oder aber hinsichtlich ihrer Folgen (Symptome von Depression und suizidaler Gedanken, Depression, Verschlimmerung einer bestehenden Depression, Angstgefühle, Stimmungsschwankungen, Verhaltensauffälligkeiten, daher kritischer Zugang zu Schusswaffen) für den Polizeidienst von solchem Gewicht, dass nicht erkennbar ist, dass die Antragsgegnerin – jedenfalls für die Dauer der Therapie mit Isotretinoin – ihr Ermessen überschritten hat. Diese Bewertung dürfte mit zunehmender zeitlicher Entfernung zur Einnahme des Wirkstoffs Isotretinoin anders vorzunehmen sein, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer und mit Blick auf die begehrte Einstellung in den Vorbereitungsdienst am 01.09.2017 stellt sie sich hingegen nicht als ermessensfehlerhaft dar.

19

Hinsichtlich des Befunds des hyperreagiblen Bronchialsystems weist der untersuchende Polizeiarzt darauf hin, dass auch schwache Reize, wie kalte Luft, Nebel, Kosmetika oder geruchsintensive Substanzen in der Lage sind, bei Personen mit gesteigerter bronchomotorischen Erregbarkeit eine Reflexbronchokonstriktion auszulösen. Zudem zeigte die Untersuchung bei dem Antragsteller eine verminderte Einsekundenkapazität, was nach den Grundsätzen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für arbeitsmedizinische Untersuchungen zu Bedenken gegenüber dem Tragen von Atemschutzgeräten führe. Diesen Befunden ist der Antragsteller auch nicht dadurch entgegengetreten, dass er unter Verweis auf den Befunde des leitenden Oberarztes der Pneumologie des erklärt, in den vergangenen 10 Jahren keine asthmatypischen Symptome gezeigt zu haben sowie aktuell in gutem Allgemeinzustand zu sein, denn es sind gerade die Langzeitfolgen des hyperreagiblen Bronchialsystems, deren Auswirkungen auf die Belastbarkeit des Antragstellers nicht absehbar sind. Darüber hinaus war er in dem genannten Zeitraum den besonderen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auch noch nicht ausgesetzt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2012 – BVerwG 2 B 97.11 –, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 – OVG 4 N 36.13 –) der Beurteilung des Amtsarztes bzw. des Polizeiarztes, der nach seiner Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig ist, grundsätzlich Vorrang gegenüber der Beurteilung eines Privatarztes zukommt, wenn keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bestehen und die medizinische Beurteilung auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruht sowie in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt allerdings auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Vorliegend hat der Polizeiarzt nachvollziehbar auf Situationen wie den G20 Einsatz abgestellt, bei dem hohe Konzentration von Rauchgasen ein unkalkulierbares Risiko für eine plötzliche Erregung des hyperreagiblen Bronchialsystems darstellen könnte. Abermals erkennt die Kammer an, dass die vom Antragsteller ausgeübte sportliche Betätigung nicht mit den Belastungen im Polizeivollzugsdienst vergleichbar ist. Soweit der Antragsteller zuletzt unter Verweis auf die Diagnose des leitenden Oberarztes der Pneumologie des gänzlich bestreitet, dass ein hyperreagibles Bronchialsystem vorliege, vermag die Kammer dem nicht zu folgen, da die Diagnose zwar mangels Vorliegen weiterer Kriterien den Asthma-Befund verneint, den Befund des hyperreagibles Bronchialsystems aber als „eindeutig“ gegeben ansieht.

20

Ob der Befund des hyperreagiblen Bronchialsystems die Feststellung der Polizeiuntauglichkeit für sich allein zu tragen in der Lage wäre, kann letztlich dahinstehen, da entsprechend Punkt 2.3.4 der PDV 300 in Fällen, in denen bei einem Bewerber mehrere Normabweichungen auftreten unter Berücksichtigung der Vorgeschichte und des Alters zu prüfen ist, ob aus der Kombination der Abweichungen auf eine herabgesetzte Leistungsfähigkeit geschlossen werden muss. Hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung dieser Prognose gilt, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ernsthafte Zweifel an der Polizeidiensttauglichkeit eines Bewerbers für die Ablehnung des Antrags ausreichen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 10.September 2010 – 1 L 294/10 –, juris, Rn. 11). Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Kombination aus den geschilderten Nebenwirkungen der (nach jetziger Prognose noch nicht als abgeschlossen zu betrachtenden) Medikation mit Isotretinoin sowie den möglichen Risiken des hyperreagiblen Bronchialsystems keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Einschätzung, dass der Antragsteller den besonderen körperlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes derzeit nicht genügen würde.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

22

Der Wert des Streitgegenstandes ist gem. §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG unter Zugrundelegung des der Laufbahn des gehobenen Dienstes zugewiesenen Endgrundgehalts von 3498,92 € (Besoldungsgruppe A 9) festgesetzt worden.


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts ihrer Dienstbezüge.

2

Die im Jahre 196.. geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1987 Beamtin des Landes Schleswig-Holstein und seit 2003 als Steuer….  (Besoldungsgruppe A9) beim Finanzamt …beschäftigt. Sie ist einer Schwerbehinderten gleichgestellt.

3

Seit Anfang 2014 ist die Klägerin in erheblichem Umfang erkrankt gewesen.

4

Der Beklagte versetzte die Klägerin deshalb mit Bescheid vom 11.05.2015 mit Ablauf des 31.05.2015 in den vorzeitigen Ruhestand. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Finanzministerium Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 19.10.2015 zurück.

5

Die Klägerin erhob dagegen Klage, die Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits ist (12 A 30/18).

6

Die Klägerin hatte Arbeitsunfähigkeits- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bis einschließlich 05.06.2015 eingereicht.

7

In der Zeit vom 08.06. bis 16.12.2015 blieb sie dem Dienst fern und reichte auch keine ärztlichen Bescheinigungen mehr ein.

8

Mehrfach betonte die Klägerin allerdings, dass sie dienstfähig sei (vgl. anwaltliche Schriftsätze vom 18.06. und 08.07.2015: „absolut dienstfähig“; Klageschrift im Zurruhesetzungsstreit – 12 A 30/18 - „spätestens Mitte Juli wieder dienstfähig“). Der Hausarzt der Klägerin führte in einem Attest vom 16.12.2015 aus, dass die Klägerin jedenfalls ab dem 01.08.2015 wieder „eingeschränkt“ dienstfähig gewesen sei.

9

Nach Anhörung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2016 fest, dass die Klägerin vom 01.08. bis zum 16.12.2015 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei und das Land Schleswig-Holstein für diesen Zeitraum einen Rückforderungsanspruch für die gezahlten Bezüge erlangt habe. Den dagegen erhobenen Widerspruch, den die Klägerin im Wesentlichen damit begründete, dass der Beklagte, namentlich der Vorsteher des Finanzamtes….., verhindert habe, dass sie den Dienst wieder habe aufnehmen können und es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprochen hätte, sie zum Dienstantritt aufzufordern bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigungen von ihr zu fordern, wies das Finanzministerium mit Bescheid vom 09.08.2016 zurück. Zur Begründung gab es im Wesentlichen an, dass die Klägerin schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei, weil sie die Kernpflicht der ordnungsgemäßen Diensterfüllung verletzt habe. Ihr Verhalten sei schuldhaft, weil sie gewusst habe, dass ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit erforderlich gewesen seien. Im Falle der Dienstfähigkeit hätte sie ihren Dienst wieder antreten müssen. Die Klägerin habe im Übrigen wissen müssen, dass ihr Widerspruch und ihre Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung aufschiebende Wirkung gehabt hätten und sie damit als dienstfähig gegolten habe.

10

Die Klägerin hat am 07.09.2016 Klage erhoben.

11

Unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Widerspruch trägt sie vor, dass allein ihr Dienstvorgesetzter schuldhaft verhindert habe, dass sie ihren Dienst wieder habe antreten können. Ihr Hausarzt habe in seinem Attest vom 27.04.2015 empfohlen, dass sie stufenweise nach dem „Hamburger Modell“ wieder eingegliedert werde. Sie sei zu Unrecht zur Ruhe gesetzt worden. Ihr Dienstvorgesetzter habe nicht – wie von der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 02.07.2015 angeregt – eine Nachuntersuchung bezüglich ihrer Dienstfähigkeit angeordnet. Im Übrigen sei sie gar nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern vielmehr aus dienstlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden. Nicht nachvollziehbar sei, dass sie sich zum Dienstantritt hätte bei ihrem Dienstvorgesetzten melden müssen. Nach den ihr zugänglichen Informationen des Finanzministeriums habe sie nur gegen die Zurruhesetzung, aber nicht gegen die Feststellung der Dienstunfähigkeit Widerspruch erheben können, weil es sich bei letzterer um eine bloße Verfahrenshandlung handle. Ein Hinweis auf die Rechtswirkungen des Widerspruchs und der Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung hätten die Hinweise nicht enthalten. Im Übrigen sei sie vom Beklagten als Ruhestandsbeamtin behandelt worden. Das zeige sich schon daran, dass ihr nur Versorgungsbezüge gezahlt worden seien und sie auch im Urlaubssystem des Finanzamtes als Ruhestandsbeamtin geführt worden sei; ihre Urlaubsansprüche seien nämlich auf null gestellt worden.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Feststellungsbescheid vom 06.04.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2016 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochten Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist er nochmals darauf hin, dass die Klägerin ihren Dienst spätestens am 01.08.2015 hätte antreten müssen. Dies folge schon daraus, dass durch Erhebung des Widerspruchs und der Klage die aufschiebende Wirkung gegenüber der Zurruhesetzung eingetreten sei. Obwohl die Klägerin nur bis zum 05.06.2015 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigen vorgelegt habe, habe er zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass ihre volle Dienstfähigkeit erst nach einer sechswöchigen Eingewöhnung an das Mitte Juni ausgelieferte Atemtherapiegerät wieder hergestellt gewesen sei.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die Verfahrensakte 12 A 30/18 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Maßgebliche – zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - geltende Rechtsgrundlage für die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den streitgegenständlichen Zeitraum (05.06. bis 16.12.2015) ist § 11 des Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetzes (SH BesG).

20

Gemäß dieser Vorschrift verliert der Beamte oder die Beamtin, wenn er oder sie ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens die Dienstbezüge; der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen (§ 11 Satz 3 SH BesG). Ergänzt wird diese Regelung für den Bereich Schleswig-Holstein durch § 67 Satz 1 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (LBG), wonach der Beamte oder die Beamtin dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben darf.

21

Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge gemäß § 11 SH BesG stellt eine Ausnahme von der Pflicht des Dienstherrn zur fortlaufenden Besoldung des Beamten dar. Grund dieses Verlustes ist das ungerechtfertigte und verschuldete Nichterscheinen zum Dienst und die damit verbundene Verweigerung der Dienstleistung. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist eine Grundpflicht jedes Beamten. Diese Grundpflicht fordert von einem Beamten, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfasst der gesetzliche Begriff des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst iSv § 11 SHBesG daher (nur) Verstöße gegen die im vorstehenden Sinne nach Zeit und Ort konkretisierte („formale“) Dienstleistungspflicht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 2 C 1.13 – Juris Rn. 22).

22

Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er indes von der Dienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann. Befindet er sich im genehmigten (Erholungs-) Urlaub, liegt ebenfalls eine Befreiung von der Dienstleistungspflicht vor. In beiden Fällen scheidet eine

23

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge iSv § 11 SH BesG aus.

24

Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge von Krankheit nicht in der Lage ist, die mit dem ihm übertragenen Amt verbundenen konkreten Dienstleistungspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn der Beamte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes für die Dienstleistung schlechterdings außerstande ist. Dienstunfähig ist auch, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst mehr getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt (Schleswig-Holstein: 6 Monate), die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

25

Die Klägerin war in der streitgegenständlichen Zeit ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben, obwohl sie zur Dienstleistung verpflichtet war.

26

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

27

Der von der Klägerin gegen ihre Zurruhesetzungsverfügung vom 11.05.2015 erhobene Widerspruch und nachfolgend die von ihr gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015 erhobene Klage lösten den sogenannten Suspensiveffekt aus. Das bedeutet, dass die Zurruhesetzungsverfügung in ihren Rechtswirkungen gehemmt, sie also nicht vollzogen werden konnte. Durch Einlegung der Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel galt die Klägerin weiter als – aktive – Beamtin mit der daraus folgenden Pflicht, ihre Dienstleistung zu erbringen. Die Klägerin war, um den Zustand des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst gar nicht erst eintreten zu lassen, verpflichtet, (zumindest) durch eine Erklärung gegenüber ihrem Dienstvorgesetzen sichtbar zu machen, dass sie den Dienst wieder aufnehmen wollte. Sie hätte ihrem Dienstvorgesetzten anzeigen müssen, ab wann sie den Dienst wieder aufzunehmen bereit ist. Dies ist jedoch – das haben beide Beteiligte auch nochmals in der mündlichen Verhandlung bestätigt – zu keinem Zeitpunkt geschehen.

28

Damit ist sie ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben.

29

Die Klägerin hat auch schuldhaft gehandelt. Als Beamtin des gehobenen Dienstes hätte die Klägerin wissen müssen, welche Rechtswirkungen ihrem Widerspruch bzw. ihrer Klage zukommen und dass die von ihr bemühten Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel zur Außervollzugsetzung der Zurruhesetzungsverfügung führen würden und sie nach dem 05.06.2015, jedoch spätestens am 01.08.2015 ihre Dienstleistung wieder hätte anbieten müssen.

30

Die von ihr bemühten Informationen des Finanzministeriums ändern daran nichts. Dort ist ausgeführt, dass gegen die Zurruhesetzung Rechtsbehelfe bzw. Rechtmittel eingelegt werden können. Zwar ist erst später, möglicherweise aufgrund dieses Verfahrens, der Hinweis auf die Rechtswirkungen der gegen die Zurruhesetzung erhobenen Rechtsbehelfe in die Hinweise aufgenommen worden. Dies entlastet die Klägerin ebenso wenig wie ihre - in der mündlichen Verhandlung behauptete – Nachfrage beim Personalrat. Selbst wenn die Klägerin seinerzeit sich (noch) nicht über die Wirkung ihres Widerspruchs und der nachfolgenden Klage im Klaren war, ist entscheidend, dass sie bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich beraten und vertreten war und deshalb über die Rechtswirkungen der Rechtsbehelfe und ihre daraus folgende Dienstleistungsverpflichtung hätte Kenntnis haben und danach handeln müssen.

31

Da es maßgeblich auf die Zurruhesetzung und die dagegen erhobenen Rechtsbehelfe ankommt, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob und inwieweit gegen die Feststellung der Dienstunfähigkeit vorgegangen werden konnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.06.1991 – 2 C 26.89 – Juris).

32

Die Klägerin entlastet auch nicht, dass ihr Dienstvorgesetzter von ihrer Dienstunfähigkeit ausgegangen ist; denn der Suspensiveffekt des eingelegten Rechtsbehelfs ist bzw. wäre unabhängig von der Einschätzung des Dienstvorgesetzten eingetreten. Dessen ungeachtet ging die Klägerin selbst davon aus, dass sie dienstfähig ist. Sie hat sich in ihren Schriftsätzen vom 18.06. und 08.07.2015 als „absolut dienstfähig“ bezeichnet. Auch das hausärztliche Attest vom 16.12.2015 geht – retrospektiv – davon aus, dass sie ab dem 01.08.2015 (zumindest) „eingeschränkt“ (gemeint ist: begrenzt) dienstfähig gewesen ist.

33

All das konnte für die Klägerin nur den Schluss zulassen, wenigstens ihre Dienstleistung – entweder bereits nach Ablauf des aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsatteste bescheinigten Zeitraums der Dienstunfähigkeit (05.06.2015), spätestens aber im Zeitraum bis zum 01.08.2018 (wieder) anzubieten. Darauf, ob sie dann tatsächlich auch Dienst hätte leisten müssen oder ob der Dienstvorgesetzte – ausgehend von seiner Rechtsauffassung – sie gleichwohl „nach Hause geschickt hätte“ (oder sie unterwertig beschäftigt hätte), kommt es nicht an.

34

Auch die Tatsache, dass die Klägerin in dem Urlaubssystem des Beklagten als Ruhestandsbeamtin geführt wurde, ändert daran nichts. Die Klägerin hat dies offensichtlich erst viel später (nach Akteneinsicht) erfahren, so dass dies jedenfalls an ihrem schuldhaften Verhalten zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nichts ändert. Unerheblich ist letztlich, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung (01.06.2015) nur noch Versorgungsbezüge erhalten hat. Diese Folge tritt kraft Gesetzes ein (vgl. § 41 Abs. 4 LBG).

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

1

Der 1951 geborene Kläger stand als beamteter Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Seit August 1987 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Ende Juli 2015 war er an einer Gesamtschule tätig.

2

Seit November 2009 versah der Kläger krankheitsbedingt keinen Dienst. Sein ihn behandelnder Facharzt bescheinigte ihm in mehreren Attesten fortwährend Arbeitsunfähigkeit; das zuletzt vorgelegte Attest galt bis zum 1. September 2010. Der vom Beklagten mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers beauftragte Amtsarzt hielt den von ihm untersuchten Kläger dagegen als Lehrer für uneingeschränkt dienstfähig. Der Kläger befinde sich in einem Zustand nach einer depressiven Episode aufgrund als überlastend empfundener Arbeitssituation; im Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung bestünden keine relevanten depressiven Symptome. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger unter dem 12. Mai 2010 auf, spätestens am 17. Mai 2010 den Dienst wieder aufzunehmen.

3

Hiergegen erhob der Kläger am 20. Mai 2010 Klage. Unter dem 27. Mai 2010 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung habe. Daraufhin beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufforderung zur Dienstaufnahme. Dies lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. August 2010 ab; zur Begründung führte es u.a. aus, dass der Kläger seine Dienstunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Daraufhin teilte der Kläger am 18. August 2010 dem stellvertretenden Schulleiter seiner Schule mit, dass er zum ersten Schultag nach den Sommerferien (30. August 2010) wieder zum Dienst erscheinen werde. Dies tat er dann auch.

4

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 15. September 2010 (in seiner ursprünglichen Fassung, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 18. November 2010) stellte der Beklagte für die Zeit vom 17. Mai 2010 bis 17. August 2010 den Verlust der Dienstbezüge des Klägers wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst fest.

5

Die dagegen gerichtete Klage ist vor dem Verwaltungsgericht zum überwiegenden Teil erfolglos geblieben. Dabei ist der Zeitraum der Bezügeverlustfeststellung in zweifacher Hinsicht (um acht bzw. elf Tage) reduziert worden: Zum einen hat der Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Bezügeverlustfeststellung für den Zeitraum vom 10. bis 17. August 2010 aufgehoben, nachdem der Kläger geltend gemacht hatte, dass er bereits ab dem 10. August 2010 vergeblich versucht habe, dem Leiter seiner Schule die Wiederaufnahme des Dienstes zum ersten Schultag nach den Sommerferien anzukündigen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Bescheid hinsichtlich des Zeitraums vom 17. bis 27. Mai 2010 aufgehoben; für diesen Zeitraum treffe den Kläger keinen Vorwurf der Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, weil er darauf vertraut habe, dass die Klageerhebung durch seinen Prozessbevollmächtigten am 20. Mai 2010 aufschiebende Wirkung entfalte mit der Folge, dass er der Dienstantrittsaufforderung (zunächst) nicht habe nachkommen müssen. Der Beklagte sei seiner diesbezüglichen Belehrungspflicht erst mit dem Schreiben vom 27. Mai 2010 nachgekommen.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums vom 28. Mai 2010 bis 9. August 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei dienstfähig gewesen. Er sei dem Dienst nicht nur während der Wochen mit Unterrichtsverpflichtung, sondern auch während der in die Sommerschulferien fallenden Zeit vom 15. Juli 2010 bis zum 9. August 2010 schuldhaft unerlaubt ferngeblieben. Zwar habe während dieser Zeit für den Kläger keine in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konkretisierte Dienstleistungspflicht bestanden. Er habe jedoch die allgemeine Verpflichtung gehabt, während der Schulferien den Unterricht vor- oder nachzubereiten und sich allgemein fortzubilden. Zudem habe der Kläger gegenüber dem Dienstherrn nicht zu erkennen gegeben, dass er mit Ferienbeginn wieder zum Dienst bereit sei. Dazu sei er verpflichtet gewesen, weil sich die in seiner Person liegenden Umstände weder objektiv noch subjektiv gegenüber der Zeit seines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vor Ferienbeginn verändert hätten. Soweit er erstmals im Berufungsverfahren angeführt habe, ihm habe noch Erholungsurlaub zugestanden bzw. er habe sich zu Hause auf das kommende Schuljahr vorbereitet, seien seine diesbezüglichen Angaben unsubstantiiert. Selbst wenn man die Zeit der Sommerferien nicht als Dienstzeit werten oder wenigstens davon ausgehen wollte, bei der eigenverantwortlich auszufüllenden allgemeinen Pflicht zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts handele es sich mangels örtlicher und zeitlicher Fixierung nicht um Dienstpflichten, bei deren Verletzung ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegen könne, sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig, weil die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge auch für dienstfreie Tage gelte, die sich an Zeiten schuldhaft unerlaubten Fernbleibens anschließen.

7

Der Senat hat die gegen das Berufungsurteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 24. September 2014 - 2 B 92.13 - (Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 30) hinsichtlich des Zeitraums mit Unterrichtsverpflichtung des Klägers (28. Mai 2010 bis 14. Juli 2010) zurückgewiesen; hinsichtlich des in die Schulferien fallenden Zeitraums hat der Senat die Revision zugelassen.

8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2013 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Juli 2011 sowie den Bescheid der Bezirksregierung ... vom 15. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2010 und der geänderten Fassung vom 6. Juli 2011 aufzuheben, soweit darin der Verlust der Dienstbezüge des Klägers für die Zeit vom 15. Juli 2010 bis 9. August 2010 festgestellt wird.

9

Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses unterstützt den Rechtsstandpunkt des Beklagten.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsurteil verstößt weder gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) noch gegen für revisibel erklärtes Landesrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, namentlich nicht gegen dessen Landesbeamtenrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 2, § 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG).

12

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger seine Dienstbezüge wegen schuldhaften unerlaubten Fernbleibens vom Dienst auch für den in die Schulferien fallenden Zeitraum vom 15. Juli 2010 bis 9. August 2010 verliert, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

13

1. Maßgebliche - im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltende - Rechtsgrundlage für die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge für den streitgegenständlichen Zeitraum (Frühjahr/Sommer 2010) ist § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020; vgl. Art. 125a Abs. 1 GG, § 86 BBesG) i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW -) vom 21. April 2009 (GV. NRW. 2009, 224), beide Normen mit insoweit bis heute unverändertem Inhalt:

14

Gemäß § 9 Satz 1 BBesG verliert der Beamte, wenn er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens die Dienstbezüge; der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen (§ 9 Satz 3 BBesG). Ergänzt wird diese Regelung für den Bereich der Beamten des beklagten Landes durch § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, wonach der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben darf.

15

a) Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge gemäß § 9 BBesG stellt eine Ausnahme von der Pflicht des Dienstherrn zur fortlaufenden Besoldung des Beamten dar. Grund dieses Verlusts ist das ungerechtfertigte und verschuldete Nichterscheinen zum Dienst und die damit verbundene Verweigerung der Dienstleistung. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist eine Grundpflicht jedes Beamten. Diese Grundpflicht fordert von einem Beamten, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfasst der gesetzliche Begriff des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst i.S.v. § 9 BBesG - ebenso wie in § 96 Abs. 1 BBG oder § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW - daher (nur) Verstöße gegen die im vorstehenden Sinne nach Zeit und Ort konkretisierte ("formale") Dienstleistungspflicht (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 25. September 2003 - 2 C 49.02 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 26 S. 41, vom 11. Oktober 2006 - 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 34 und vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 22).

16

Hiernach ist grundsätzlich festzuhalten: Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann. Befindet er sich im genehmigten (Erholungs-)Urlaub, liegt ebenfalls eine Befreiung von der Dienstleistungspflicht vor. In beiden Fällen scheidet eine Bezügeverlustfeststellung i.S.v. § 9 BBesG aus.

17

b) Bei der Bestimmung dessen, was als "Dienst" geschuldet wird, ist den Besonderheiten des jeweiligen Dienstverhältnisses Rechnung zu tragen. Der Begriff "Dienst" in § 9 Satz 1 BBesG ist weit gefasst. Er erstreckt sich auf sämtliche Leistungen, die der Beamte nach den für ihn geltenden Vorschriften im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erbringen hat (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2000 - 1 DB 35.99 - BVerwGE 111, 153 <155> [Fachhochschulprofessor]; Urteil vom 25. September 2003 - 2 C 49.02 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 26 S. 40 f. [Rechtsreferendar in der Anwaltsstation]).

18

Hiernach sind im Streitfall die Besonderheiten des Dienstverhältnisses der beamteten Lehrer zu berücksichtigen:

19

aa) Die Dienstleistungspflicht von beamteten Lehrern ist nur zum Teil zeitlich und örtlich konkretisiert: Lehrer sind nur während der Zeit ihrer festgesetzten Unterrichtsstunden als sog. Pflichtstunden sowie während weiterer anlassbezogener Dienstpflichten (z.B. Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht etc.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet. Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten u.ä. erfüllen. Die konkrete Festlegung ausschließlich des erstgenannten Teils der Dienstpflichten von Lehrern erklärt sich daraus, dass ihre Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen etc. nicht im Einzelnen in überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 <66 f.>, vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 <13>, vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93 Rn. 13 und vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - BVerwGE 152, 301 Rn. 10 ff.).

20

bb) Weitere Besonderheiten ergeben sich für beamtete Lehrer während der Schulferien, hier bezogen auf die im Streitfall für den Kläger maßgebliche Rechtslage im Land Nordrhein-Westfalen:

21

Lehrer an öffentlichen Schulen erhalten ihren Erholungsurlaub während der Schulferien (§ 6 Abs. 4 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 14. September 1993, GV. NRW. 1993, 690, in der Fassung vom 2. März 2010, GV. NRW. 2010, 162; heute wortgleich § 20 Abs. 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW - vom 10. Januar 2012, GV. NRW. 2012, 2). Entsprechend bestimmt § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen Schulen - ADO NW - (RdErl. des Kultusministeriums vom 20. September 1992, GABl. NW I S. 235, zuletzt geändert am 21. Juni 2002, ABl. NRW I S. 281; heute in der Sache unverändert in § 14 ADO NW in der Fassung vom 18. Juni 2012, ABl. NRW S. 384), dass Lehrer und Lehrerinnen den ihnen zustehenden Urlaub in den Ferien nehmen. Bei der Allgemeinen Dienstordnung, einer Verwaltungsvorschrift, handelt es sich um eine dienstliche Anordnung bzw. allgemeine Richtlinie i.S.v. § 35 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Art. 15 Abs. 16 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), mit der u.a. die beamtenrechtlichen Pflichten eines Lehrers konkretisiert werden (vgl. auch § 1 ADO NW).

22

Da der Erholungsurlaub höchstens 30 Tage beträgt (§ 5 Abs. 2 EUV NW und § 18 Abs. 2 FrUrlV NRW), die Schulferien im gesamten Kalenderjahr aber in der Regel 12 bis 13 Wochen (= 60 bis 65 Werktage) betragen, ist weiter geregelt, dass Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, z.B. der Vorbereitung des neuen Schuljahres dienen. In der letzten Ferienwoche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrer zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereithalten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde (§ 12 Abs. 2 ADO NW; § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 ADO NW vom 18. Juni 2012).

23

cc) Darüber hinaus bestimmt § 57 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG NRW - vom 15. Februar 2005, GV. NRW. 2005, 102, in der Fassung vom 13. Juni 2006, GV. NRW. 2006, 270, dass Lehrer verpflichtet sind, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen.

24

2. Ausgehend von dieser Rechtslage und nach den Maßstäben der dargestellten Rechtsprechung des Senats bedeutet dies für den Streitfall, dass der Kläger während der Schulferien gegen keine zeitlich und örtlich konkretisierte Dienstleistungspflicht verstoßen hat.

25

Die von den Vorinstanzen zur Begründung eines solchen Verstoßes herangezogene allgemein geltende Pflicht eines Lehrers, in unterrichtsfreien Zeiten seinen Unterricht vor- oder nachzubereiten und sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden (§ 12 Abs. 2 ADO NW; § 57 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW), reicht dafür nicht aus. Dem steht zum einen entgegen, dass diese allgemeine Pflicht weder zeitlich noch örtlich näher konkretisiert ist; d.h. es ist nicht verbindlich bestimmt, wann, in welchem zeitlichen Umfang und wo der Lehrer ihr nachzukommen hat. Die Art und Weise ihrer Erfüllung ist vielmehr der eigenverantwortlichen, vom Dienstherrn auch nicht kontrollierten Entscheidung und Disposition des Lehrers überlassen. Zum anderen kann die erwähnte allgemeine Verpflichtung auch deshalb nicht als Grundlage für eine Bezügeverlustfeststellung gemäß § 9 BBesG dienen, weil ein Lehrer nach dem oben dargestellten, für den Kläger geltenden Landesrecht (§ 6 Abs. 4 EUV NW; § 12 Abs. 1 ADO NW) in den Schulferien seinen Erholungsurlaub zu nehmen hat. Ist ein Lehrer mithin einerseits verpflichtet, während der Schulferien seinen Erholungsurlaub zu nehmen, und verzichtet der Dienstherr darauf, dem Lehrer aufzugeben, konkret anzugeben, während welchen Zeitraums innerhalb der Schulferien er seinen Erholungsurlaub nehmen will, kann dem Lehrer nicht andererseits vorgeworfen werden, er habe gegen eine Dienstleistungspflicht (Pflicht zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung und zur Fortbildung) verstoßen, erst Recht nicht gegen eine zeitlich und örtlich konkretisierte Dienstleistungspflicht.

26

3. Gleichwohl hat das beklagte Land im Streitfall zu Recht festgestellt, dass der Kläger seine Dienstbezüge auch für den Zeitraum verloren hat, der in die Sommerschulferien fiel.

27

Bestand zwischen dem Dienstherrn und einem beamteten Lehrer über längere Zeit Unsicherheit oder Streit über dessen Dienstfähigkeit und bleibt der Lehrer trotz amtsärztlicher Bestätigung seiner Dienstfähigkeit dem Dienst weiterhin fern (zunächst noch während der Zeit mit Unterrichtsverpflichtung), so obliegt es dem Lehrer - auch nach zwischenzeitlichem Beginn der Schulferien -, dem Dienstherrn anzuzeigen, dass und ab wann er den Dienst wieder aufzunehmen bereit ist. Kommt der Lehrer dieser Obliegenheit nicht nach, verliert er seine Dienstbezüge auch für den (an die Zeit mit Unterrichtsverpflichtung anschließenden) Zeitraum, der in die Schulferien fällt bis zu dem Tag, an dem der Lehrer erklärt, dass er zur Wiederaufnahme des Dienstes bereit ist.

28

Diese Obliegenheit folgt unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (§ 3 Abs. 1 BeamtStG). Der Dienstherr - in Gestalt der Schulleitung - muss wissen, ob ein Lehrer, der während des Schuljahres (in Zeiten mit Unterrichtsverpflichtung) erkrankt war, während der Schulferien unverändert dienstunfähig ist oder ob er mit der Folge gesundet ist, dass er die Schulferien tatsächlich zu ihrem eigentlichen Zweck nutzen kann, nämlich zum einen für seinen Erholungsurlaub und zum anderen für die Vorbereitung auf das neue Schuljahr. Denn wenn ein Lehrer während der gesamten Schulferien weiterhin dienstunfähig erkrankt ist, kann der Dienstherr bei der Planung für das folgende Schuljahr (Verteilung der vorhandenen Lehrkräfte auf die Klassen und Kurse) nicht davon ausgehen, dass dieser Lehrer hinreichend Zeit für Erholung und Unterrichtsvorbereitung hatte. Ggf. muss der Dienstherr einen Ersatz für diesen (nicht ausreichend erholten oder vorbereiteten) Lehrer einplanen. Es muss Klarheit darüber herrschen, ob und ab wann die Schulleitung für das neue Schuljahr wieder mit dem Einsatz des Lehrers im Unterricht rechnen kann. Um dem Dienstherrn diese Planung verlässlich zu ermöglichen, trifft den Lehrer, der während des Schuljahres (in der Zeit mit Unterrichtsverpflichtung) erkrankt ist, insbesondere wenn der Umstand der vorübergehenden Dienstunfähigkeit zwischen Dienstherr und Lehrer umstritten war, die Obliegenheit, die Wiedererlangung seiner Dienstfähigkeit dem Dienstherrn auch während der Schulferien anzuzeigen.

29

Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Denn es hat (auch) darauf abgehoben, dass der Kläger, um den Zustand des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst zu beenden, verpflichtet war, durch eine Erklärung gegenüber seinem Dienstherrn sichtbar zu machen, dass er den Dienst wieder aufnehmen sowie einstweilen eigenverantwortlich zu Hause arbeiten bzw. Erholungsurlaub nehmen wolle. Eine solche Mitteilung, mit der er seinem Dienstherrn angezeigt hat, dass er seine bisherige Verweigerungshaltung aufgebe und zum ersten Schultag nach den Sommerferien (30. August 2010) wieder zum Dienst erscheinen werde, hat der Kläger auch tatsächlich gemacht: aktenkundig spätestens am 18. August 2010, nach - zwischen den Beteiligten nicht mehr streitiger - Darstellung des Klägers hat er dies bereits am 10. August 2010 jedenfalls versucht. Für den davor liegenden Zeitraum der Schulferien bis einschließlich des Tages, der dem Tag der (versuchten) Anzeige der Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Dienstes vorausging (15. Juli 2010 bis 9. August 2010), ist die Bezügeverlustfeststellung daher zu Recht ergangen.

30

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts ihrer Dienstbezüge.

2

Die im Jahre 196.. geborene Klägerin ist seit dem 01.08.1987 Beamtin des Landes Schleswig-Holstein und seit 2003 als Steuer….  (Besoldungsgruppe A9) beim Finanzamt …beschäftigt. Sie ist einer Schwerbehinderten gleichgestellt.

3

Seit Anfang 2014 ist die Klägerin in erheblichem Umfang erkrankt gewesen.

4

Der Beklagte versetzte die Klägerin deshalb mit Bescheid vom 11.05.2015 mit Ablauf des 31.05.2015 in den vorzeitigen Ruhestand. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Finanzministerium Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 19.10.2015 zurück.

5

Die Klägerin erhob dagegen Klage, die Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits ist (12 A 30/18).

6

Die Klägerin hatte Arbeitsunfähigkeits- bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bis einschließlich 05.06.2015 eingereicht.

7

In der Zeit vom 08.06. bis 16.12.2015 blieb sie dem Dienst fern und reichte auch keine ärztlichen Bescheinigungen mehr ein.

8

Mehrfach betonte die Klägerin allerdings, dass sie dienstfähig sei (vgl. anwaltliche Schriftsätze vom 18.06. und 08.07.2015: „absolut dienstfähig“; Klageschrift im Zurruhesetzungsstreit – 12 A 30/18 - „spätestens Mitte Juli wieder dienstfähig“). Der Hausarzt der Klägerin führte in einem Attest vom 16.12.2015 aus, dass die Klägerin jedenfalls ab dem 01.08.2015 wieder „eingeschränkt“ dienstfähig gewesen sei.

9

Nach Anhörung stellte der Beklagte mit Bescheid vom 06.04.2016 fest, dass die Klägerin vom 01.08. bis zum 16.12.2015 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei und das Land Schleswig-Holstein für diesen Zeitraum einen Rückforderungsanspruch für die gezahlten Bezüge erlangt habe. Den dagegen erhobenen Widerspruch, den die Klägerin im Wesentlichen damit begründete, dass der Beklagte, namentlich der Vorsteher des Finanzamtes….., verhindert habe, dass sie den Dienst wieder habe aufnehmen können und es der Fürsorgepflicht des Dienstherrn entsprochen hätte, sie zum Dienstantritt aufzufordern bzw. Dienstunfähigkeitsbescheinigungen von ihr zu fordern, wies das Finanzministerium mit Bescheid vom 09.08.2016 zurück. Zur Begründung gab es im Wesentlichen an, dass die Klägerin schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei, weil sie die Kernpflicht der ordnungsgemäßen Diensterfüllung verletzt habe. Ihr Verhalten sei schuldhaft, weil sie gewusst habe, dass ärztliche Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstunfähigkeit erforderlich gewesen seien. Im Falle der Dienstfähigkeit hätte sie ihren Dienst wieder antreten müssen. Die Klägerin habe im Übrigen wissen müssen, dass ihr Widerspruch und ihre Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung aufschiebende Wirkung gehabt hätten und sie damit als dienstfähig gegolten habe.

10

Die Klägerin hat am 07.09.2016 Klage erhoben.

11

Unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Widerspruch trägt sie vor, dass allein ihr Dienstvorgesetzter schuldhaft verhindert habe, dass sie ihren Dienst wieder habe antreten können. Ihr Hausarzt habe in seinem Attest vom 27.04.2015 empfohlen, dass sie stufenweise nach dem „Hamburger Modell“ wieder eingegliedert werde. Sie sei zu Unrecht zur Ruhe gesetzt worden. Ihr Dienstvorgesetzter habe nicht – wie von der Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 02.07.2015 angeregt – eine Nachuntersuchung bezüglich ihrer Dienstfähigkeit angeordnet. Im Übrigen sei sie gar nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern vielmehr aus dienstlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden. Nicht nachvollziehbar sei, dass sie sich zum Dienstantritt hätte bei ihrem Dienstvorgesetzten melden müssen. Nach den ihr zugänglichen Informationen des Finanzministeriums habe sie nur gegen die Zurruhesetzung, aber nicht gegen die Feststellung der Dienstunfähigkeit Widerspruch erheben können, weil es sich bei letzterer um eine bloße Verfahrenshandlung handle. Ein Hinweis auf die Rechtswirkungen des Widerspruchs und der Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung hätten die Hinweise nicht enthalten. Im Übrigen sei sie vom Beklagten als Ruhestandsbeamtin behandelt worden. Das zeige sich schon daran, dass ihr nur Versorgungsbezüge gezahlt worden seien und sie auch im Urlaubssystem des Finanzamtes als Ruhestandsbeamtin geführt worden sei; ihre Urlaubsansprüche seien nämlich auf null gestellt worden.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Feststellungsbescheid vom 06.04.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2016 aufzuheben.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochten Widerspruchsbescheid. Ergänzend weist er nochmals darauf hin, dass die Klägerin ihren Dienst spätestens am 01.08.2015 hätte antreten müssen. Dies folge schon daraus, dass durch Erhebung des Widerspruchs und der Klage die aufschiebende Wirkung gegenüber der Zurruhesetzung eingetreten sei. Obwohl die Klägerin nur bis zum 05.06.2015 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigen vorgelegt habe, habe er zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass ihre volle Dienstfähigkeit erst nach einer sechswöchigen Eingewöhnung an das Mitte Juni ausgelieferte Atemtherapiegerät wieder hergestellt gewesen sei.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie auf die Verfahrensakte 12 A 30/18 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

19

Maßgebliche – zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - geltende Rechtsgrundlage für die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den streitgegenständlichen Zeitraum (05.06. bis 16.12.2015) ist § 11 des Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetzes (SH BesG).

20

Gemäß dieser Vorschrift verliert der Beamte oder die Beamtin, wenn er oder sie ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens die Dienstbezüge; der Verlust der Dienstbezüge ist festzustellen (§ 11 Satz 3 SH BesG). Ergänzt wird diese Regelung für den Bereich Schleswig-Holstein durch § 67 Satz 1 Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein (LBG), wonach der Beamte oder die Beamtin dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben darf.

21

Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge gemäß § 11 SH BesG stellt eine Ausnahme von der Pflicht des Dienstherrn zur fortlaufenden Besoldung des Beamten dar. Grund dieses Verlustes ist das ungerechtfertigte und verschuldete Nichterscheinen zum Dienst und die damit verbundene Verweigerung der Dienstleistung. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist eine Grundpflicht jedes Beamten. Diese Grundpflicht fordert von einem Beamten, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfasst der gesetzliche Begriff des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst iSv § 11 SHBesG daher (nur) Verstöße gegen die im vorstehenden Sinne nach Zeit und Ort konkretisierte („formale“) Dienstleistungspflicht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.02.2014 – 2 C 1.13 – Juris Rn. 22).

22

Solange ein Beamter dienstunfähig ist, ist er indes von der Dienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann. Befindet er sich im genehmigten (Erholungs-) Urlaub, liegt ebenfalls eine Befreiung von der Dienstleistungspflicht vor. In beiden Fällen scheidet eine

23

Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge iSv § 11 SH BesG aus.

24

Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge von Krankheit nicht in der Lage ist, die mit dem ihm übertragenen Amt verbundenen konkreten Dienstleistungspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn der Beamte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes für die Dienstleistung schlechterdings außerstande ist. Dienstunfähig ist auch, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst mehr getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt (Schleswig-Holstein: 6 Monate), die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

25

Die Klägerin war in der streitgegenständlichen Zeit ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben, obwohl sie zur Dienstleistung verpflichtet war.

26

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

27

Der von der Klägerin gegen ihre Zurruhesetzungsverfügung vom 11.05.2015 erhobene Widerspruch und nachfolgend die von ihr gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015 erhobene Klage lösten den sogenannten Suspensiveffekt aus. Das bedeutet, dass die Zurruhesetzungsverfügung in ihren Rechtswirkungen gehemmt, sie also nicht vollzogen werden konnte. Durch Einlegung der Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel galt die Klägerin weiter als – aktive – Beamtin mit der daraus folgenden Pflicht, ihre Dienstleistung zu erbringen. Die Klägerin war, um den Zustand des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst gar nicht erst eintreten zu lassen, verpflichtet, (zumindest) durch eine Erklärung gegenüber ihrem Dienstvorgesetzen sichtbar zu machen, dass sie den Dienst wieder aufnehmen wollte. Sie hätte ihrem Dienstvorgesetzten anzeigen müssen, ab wann sie den Dienst wieder aufzunehmen bereit ist. Dies ist jedoch – das haben beide Beteiligte auch nochmals in der mündlichen Verhandlung bestätigt – zu keinem Zeitpunkt geschehen.

28

Damit ist sie ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben.

29

Die Klägerin hat auch schuldhaft gehandelt. Als Beamtin des gehobenen Dienstes hätte die Klägerin wissen müssen, welche Rechtswirkungen ihrem Widerspruch bzw. ihrer Klage zukommen und dass die von ihr bemühten Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel zur Außervollzugsetzung der Zurruhesetzungsverfügung führen würden und sie nach dem 05.06.2015, jedoch spätestens am 01.08.2015 ihre Dienstleistung wieder hätte anbieten müssen.

30

Die von ihr bemühten Informationen des Finanzministeriums ändern daran nichts. Dort ist ausgeführt, dass gegen die Zurruhesetzung Rechtsbehelfe bzw. Rechtmittel eingelegt werden können. Zwar ist erst später, möglicherweise aufgrund dieses Verfahrens, der Hinweis auf die Rechtswirkungen der gegen die Zurruhesetzung erhobenen Rechtsbehelfe in die Hinweise aufgenommen worden. Dies entlastet die Klägerin ebenso wenig wie ihre - in der mündlichen Verhandlung behauptete – Nachfrage beim Personalrat. Selbst wenn die Klägerin seinerzeit sich (noch) nicht über die Wirkung ihres Widerspruchs und der nachfolgenden Klage im Klaren war, ist entscheidend, dass sie bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich beraten und vertreten war und deshalb über die Rechtswirkungen der Rechtsbehelfe und ihre daraus folgende Dienstleistungsverpflichtung hätte Kenntnis haben und danach handeln müssen.

31

Da es maßgeblich auf die Zurruhesetzung und die dagegen erhobenen Rechtsbehelfe ankommt, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob und inwieweit gegen die Feststellung der Dienstunfähigkeit vorgegangen werden konnte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.06.1991 – 2 C 26.89 – Juris).

32

Die Klägerin entlastet auch nicht, dass ihr Dienstvorgesetzter von ihrer Dienstunfähigkeit ausgegangen ist; denn der Suspensiveffekt des eingelegten Rechtsbehelfs ist bzw. wäre unabhängig von der Einschätzung des Dienstvorgesetzten eingetreten. Dessen ungeachtet ging die Klägerin selbst davon aus, dass sie dienstfähig ist. Sie hat sich in ihren Schriftsätzen vom 18.06. und 08.07.2015 als „absolut dienstfähig“ bezeichnet. Auch das hausärztliche Attest vom 16.12.2015 geht – retrospektiv – davon aus, dass sie ab dem 01.08.2015 (zumindest) „eingeschränkt“ (gemeint ist: begrenzt) dienstfähig gewesen ist.

33

All das konnte für die Klägerin nur den Schluss zulassen, wenigstens ihre Dienstleistung – entweder bereits nach Ablauf des aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsatteste bescheinigten Zeitraums der Dienstunfähigkeit (05.06.2015), spätestens aber im Zeitraum bis zum 01.08.2018 (wieder) anzubieten. Darauf, ob sie dann tatsächlich auch Dienst hätte leisten müssen oder ob der Dienstvorgesetzte – ausgehend von seiner Rechtsauffassung – sie gleichwohl „nach Hause geschickt hätte“ (oder sie unterwertig beschäftigt hätte), kommt es nicht an.

34

Auch die Tatsache, dass die Klägerin in dem Urlaubssystem des Beklagten als Ruhestandsbeamtin geführt wurde, ändert daran nichts. Die Klägerin hat dies offensichtlich erst viel später (nach Akteneinsicht) erfahren, so dass dies jedenfalls an ihrem schuldhaften Verhalten zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nichts ändert. Unerheblich ist letztlich, dass die Klägerin ab dem Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung (01.06.2015) nur noch Versorgungsbezüge erhalten hat. Diese Folge tritt kraft Gesetzes ein (vgl. § 41 Abs. 4 LBG).

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.