Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 11. Sept. 2018 - 12 B 56/18

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0911.12B56.18.00
published on 11/09/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 11. Sept. 2018 - 12 B 56/18
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Tenor

1. Es wird vorläufig festgestellt, dass die Antragstellerin bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und einer nachfolgenden Feststellung der Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung beim Antragsgegner verpflichtet ist.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Antragstellerin, einer Aufforderung zum Dienstantritt durch den Antragsgegner Folge zu leisten.

2

Die Antragstellerin ist seit dem 14. Juni 1993 Beamtin auf Lebenszeit und beim Antragsgegner eingesetzt. Sie war seit dem 10. April 2017 arbeitsunfähig erkrankt und wurde deshalb am 15. August 2017 amtsärztlich sowie am 19. September 2017 und am 8. Januar 2018 ergänzend fachärztlich untersucht.

3

In ihrem Gutachten vom 31. Januar 2018 diagnostizierte die Amtsärztin bei der Antragstellerin eine rezidivierende depressive Störung mit zurzeit anhaltender schwerer Episode sowie Somatisierungsstörungen auf dem Hintergrund einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung. Hinsichtlich Leistungsbeschränkungen im Aufgabenbereich bestehe ein vollständig aufgehobenes Leistungsbild. Die Behandlungsmöglichkeiten für die Antragstellerin erschienen derzeit als ausgeschöpft. Die Wiedererlangung einer Dienstfähigkeit erscheine unrealistisch. Mit einer Veränderung der Fehlzeiten bzw. der Wiederherstellung der vollen oder zumindest einer begrenzten Dienstfähigkeit sei nicht zu rechnen.

4

Unter Berücksichtigung des langjährigen Verlaufs mit wechselnd ausgeprägten körperlichen wie psychischen Beeinträchtigungen und der jetzt eingetretenen Chronifizierung der psychischen Thematik sei prognostisch von einer andauernden Dienstunfähigkeit auszugehen. Dies gelte auch bei reduzierter Arbeitszeit. Auch eine Übernahme von Arbeitsleistungen im Rahmen einer begrenzten Dienstfähigkeit sei nicht möglich. Die Antragstellerin sei auch für eine anderweitige Verwendung gesundheitlich nicht geeignet. Aufgrund des vollständig aufgehobenen Leistungsbildes sei auch auf einem anderen Dienstposten keine adäquate Übernahme von Arbeitsleistungen zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung und auf längere Sicht zu erwarten.

5

Mit Bescheid vom 9. März 2018 versetzte der Antragsgegner die Antragstellerin gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 41 LBG mit Ablauf des Monats März 2018 in den Ruhestand. Die Antragstellerin sei angesichts des amtsärztlichen Gutachtens nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd dienstunfähig zu halten.

6

Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. April 2018 Widerspruch. Von der Versetzung in den Ruhestand solle nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn beziehungsweise in einer geringerwertigen Tätigkeit in Betracht komme oder wenn der Beamte begrenzt dienstfähig sei. Danach habe in dem Verfahren eine anderweitige Verwendung geprüft werden müssen. Bei einer anderweitigen Verwendung sei davon auszugehen, dass die Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate hergestellt werden könne.

7

Dem Widerspruchsschreiben waren Stellungnahmen eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie sowie einer Psychologischen Psychotherapeutin, jeweils datiert auf den 27. Februar 2018, beigefügt. Aus beiden ergab sich die gleichlautende Einschätzung, dass die Aussicht bestehe, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiederhergestellt werden könne und eine Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell empfohlen werde. Es sei „jedoch“ davon auszugehen, dass die Antragstellerin durch einen Laufbahnwechsel anderweitig verwendet werden könne.

8

Bis zum 31. Mai 2018 legte die Antragstellerin dem Antragsgegner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Ab dem 1. Juni 2018 erschien sie weder zum Dienst, noch legte sie weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Aus diesem Anlass hörte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Juni 2018 zu einem möglichen Verlust ihrer Bezüge gemäß § 11 SHBesG an.

9

Die Antragstellerin erwiderte darauf mit Schreiben vom 29. Juni 2018, dass ihr angesichts der amtsärztlichen Feststellung Dienstunfähigkeit nicht vorgeworfen werden könne, schuldhaft vom Dienst ferngeblieben zu sein. Hinsichtlich der Dienstunfähigkeit bezüglich der Verwendung im Finanzamt bestehe Einigkeit. Lediglich bezüglich der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung bestehe Dissens.

10

Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass er nicht verpflichtet sei, nach einer anderweitigen Verwendung für die Antragstellerin zu suchen. Das ergebe sich daraus, dass die Amtsärztin eindeutig festgestellt habe, dass die Antragstellerin aufgrund der Art und Schwere ihrer Erkrankung dienstunfähig sei. Aufgrund des vollständig aufgehobenen Leistungsbildes sei auch auf einem anderen Dienstposten keine adäquate Übernahme von Arbeitsleistungen zum Zeitpunkt des Gutachtens und auf längere Sicht zu erwarten. Welche anderweitige Verwendung die Antragstellerin für möglich halte, erschließe sich nicht. Weil die Antragstellerin seit dem 1. Juni 2018 kein ärztliches Attest mehr vorgelegt und es bislang unterlassen habe, ihren Dienst beim Finanzamt wieder anzutreten, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, ihren Dienst unverzüglich wieder aufzunehmen.

11

Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 bot die Antragstellerin nochmals ihre Arbeitskraft für eine anderweitige Verwendung an. Mit Schreiben vom gleichen Tag legte sie Widerspruch gegen die Aufforderung zum Dienstantritt ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde.

12

Am 7. August 2018 erhob die Antragstellerin zudem Klage gegen den Zurruhesetzungsbescheid des Antragsgegners vom 9. März 2018, weil bei einer anderweitigen Verwendung ihre Dienstfähigkeit wiederhergestellt werden könne. Der Antragsgegner wiederum leitete gegen die Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Juli 2018 ein Disziplinarverfahren wegen eines Verstoßes gegen ihre Dienstleistungspflicht ein.

13

Bereits am 26. Juli 2018 hat die Antragstellerin um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Aufforderung zum Dienstantritt ersucht. Diese sei rechtswidrig. Sie beschränke sich ausdrücklich auf die bisher ausgeübte Tätigkeit. Sowohl das amtsärztliche Gutachten als auch die von ihr vorgelegten Stellungnahmen gingen von einer Dienstunfähigkeit für diese Tätigkeit aus.

14

Nachdem die Antragstellerin im hiesigen Eilverfahren ursprünglich beantragt hatte, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 17. Juli 2018 zum Dienstantritt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch anzuordnen, beantragt sie nunmehr,

15

festzustellen, dass sie vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, der Aufforderung des Antragsgegners zur Wiederaufnahme des Dienstes Folge zu leisten, solange dieser ihr keinen leidensgerechten Dienstposten zugewiesen hat.

16

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Es sei kein Anordnungsanspruch gegeben. Durch die Einlegung des Widerspruchs und die Erhebung der Klage gegen die Zurruhesetzung sei die Antragstellerin zunächst weiter aktive Beamtin. Sie müsse deshalb ihre Dienstleistungspflicht gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG erfüllen. § 67 LBG regle, dass die Antragstellerin dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihres Dienstvorgesetzten fernbleiben dürfe. Sie habe eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauere die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, habe sie eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

19

Die Antragstellerin habe ihre Dienstunfähigkeit bis einschließlich 31. Mai 2018 durch Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigen angezeigt. Für die Zeit ab dem 1. Juni 2018 sei sie weder zum Dienst erschienen, noch habe sie ihre Dienstunfähigkeit durch Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angezeigt. Die Auffassung der Antragstellerin, dass die Feststellung einer allgemeinen Dienstunfähigkeit im amtsärztlichen Gutachten eine ärztliche Bescheinigung der Dienstunfähigkeit für spezifische Tage ersetzen könne, sei fehlerhaft.

20

Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Durch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 2. August 2018 sei die Antragstellerin der sich aus dem Schreiben des Finanzamts vom 17. Juli 2018 ergebenden Aufforderung nachgekommen. Ein Anordnungsgrund sei dadurch entfallen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners – dieser hat der Kammer als Beiakte vorgelegen – Bezug genommen. Die Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgang des Antragsgegners im Verfahren 12 A 260/18 wurden beigezogen.

II.

22

Entgegen der von der Antragstellerin in der Antragsschrift gewählten Formulierung ist bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens davon auszugehen, dass sie in diesem Verfahren die Feststellung begehrt, bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und einer nachfolgenden Feststellung ihrer Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung beim Antragsgegner verpflichtet zu sein. Der in ihrem Antrag enthaltene Zusatz „solange dieser ihr keinen leidensgerechten Dienstposten zugewiesen hat“ ist entbehrlich, weil eine entsprechende Feststellung nur auf ihre konkrete Dienstleistungspflicht beim Antragsgegner (dem Finanzamt) bezogen wäre. Eine anderweitige Verwendung im Bereich des Dienstherrn (des Landes), wie sie die Antragstellerin für möglich hält, wäre durch eine solche Feststellung nicht ausgeschlossen. Ob die Antragstellerin anderweitig verwendungsfähig ist, ist im Übrigen Gegenstand des Verfahrens (12 A 260/18) und dort zu entscheiden.

23

Weil das Gericht nach § 88 VwGO nicht an die Fassung der Anträge, sondern an das im genannten Sinne zu verstehende Klagebegehren gebunden ist, ist der Antrag der Antragstellerin in diesem Sinne auszulegen.

24

Der so verstandene Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).

25

1. Der Antrag ist zulässig.

26

a) Der Antrag ist statthaft. Bei der Aufforderung zum Dienstantritt handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine innerdienstliche Anordnung bzw. einen innerdienstlichen Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung (BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 – 1 D 81/07 –, juris, Rn. 38; OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 1 B 263/18 –, juris, Rn. 10 f. m.w.N.), sodass kein Fall der §§ 80, 80a VwGO vorliegt (§ 123 Abs. 5 VwGO). Der Statthaftigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass er auf eine vorläufige Feststellung des Gerichts zum Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist (VG Schleswig, Beschluss vom 24. August 2017 – 12 B 26/17 –, juris, Rn. 7; OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 1 B 263/18 –, juris, Rn. 30 f.).

27

b) In einem Hauptsacheverfahren wäre eine Feststellungsklage der Antragstellerin nicht subsidiär im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie könnte ihre Rechte dort nicht durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen, weil ein Beamter im Falle seiner aktuellen Dienstunfähigkeit kraft Gesetzes von der Pflicht zur Dienstleistung befreit ist (ausführlich OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 1 B 263/18 –, juris, Rn. 18 ff. sowie unten 2. b) aa); a.A. bezüglich der Möglichkeit einer Leistungsklage wohl VGH München, Beschluss vom 26. September 2012 – 6 CE 12.1283 –, juris, Rn. 10).

28

c) Es liegt auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Die Antragstellerin berühmt sich des Rechts, auch ohne Genehmigung des Antragsgegners nach § 67 Satz 1 LBG dem Dienst fernbleiben zu dürfen. Der Antragsgegner hält die Antragsgegnerin demgegenüber für verpflichtet, ihrer Dienstleistungspflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG, § 67 Satz 1 LBG) nachzukommen.

29

d) Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Antragsgegner im Hinblick auf ihr Fernbleiben vom Dienst bereits dienst- und disziplinarrechtliche Schritte eingeleitet hat.

30

2. Der Antrag ist begründet.

31

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Eilbedürftigkeit seines Rechtsschutzbegehrens, sowie einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das ist hier der Fall.

32

a) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr kann nicht zugemutet werden, die Entscheidung im Verfahren 12 A 260/18 abzuwarten. Der Antragsgegner hat wegen des bisherigen Fernbleibens vom Dienst bereits dienstrechtliche Maßnahmen und ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Es ist davon auszugehen, dass, wenn die Antragstellerin erneut keine ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegt, das Disziplinarverfahren entsprechend erweitert wird. Das gleiche gilt für einen möglichen Verlust der Dienstbezüge gemäß § 11 SHBesG. Der Anordnungsgrund ist auch nicht dadurch entfallen, dass die Antragstellerin zwischenzeitlich eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte. Diese erstreckte sich nur auf den Zeitraum vom 2. bis zum 28. August 2018 (Bl. 54 des Verwaltungsvorgangs).

33

b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie ist aufgrund ihrer aktuellen Dienstunfähigkeit bereits kraft Gesetzes von der Pflicht zu der Dienstleistung befreit, zu deren Erfüllung der Antragsgegner sie aufgefordert hat.

34

aa) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlich im Einsatz ihrem Beruf zu widmen (§ 34 Satz 1 BeamtStG). Sie dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben (§ 67 Satz 1 LBG). Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal letzterer Vorschrift ist, dass der Beamte tatsächlich zur Dienstleistung verpflichtet ist. Das ist nicht der Fall, wenn er dienstunfähig ist. Er ist dann nicht in der Lage, seine Dienstleistungspflicht zu erfüllen (VG Schleswig, Urteil vom 5. Juli 2018 – 12 A 53/18 –, juris, Rn. 22; Ciemnyjewski, in: Seeck u.a., Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein, § 67 Rn. 2.2 ; s.a. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 24/14 –, juris, Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 1 B 263/18 –, juris, Rn. 42 ff.; VGH München, Beschluss vom 26. September 2012 – 6 CE 12.1283 –, juris, Rn. 10).

35

Ein Beamter ist dienstunfähig, wenn er infolge von Krankheit nicht in der Lage ist, die mit dem ihm übertragenen Amt verbundenen konkreten Dienstleistungspflichten zu erfüllen (VG Schleswig, Urteil vom 5. Juli 2018 – 12 A 53/18 –, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. November 2014 – 26 L 2169/14 –, juris, Rn. 25). Dies ist dann der Fall, wenn der Beamte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes zur Dienstleistung schlechterdings außerstande ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1982 – 1 DB 23/18 –, juris, Rn. 12). Im Zweifel ist die Dienstunfähigkeit durch ein ärztliches Attest oder ein amtsärztliches Gutachten festzustellen (Ciemnyjewski, in: Seeck u.a., Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein, § 67 Rn. 2.3 ).

36

Von diesen Vorgaben ausgehend ist die Antragstellerin derzeit als dienstunfähig anzusehen und somit jedenfalls nicht zur Dienstleistung in dem ihr übertragenen Amt verpflichtet.

37

Dass die Antragstellerin jedenfalls mit Blick auf ihre bisherige Verwendung dienstunfähig ist, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Insoweit stimmen das amtsärztliche Gutachten vom 31. Januar 2018 und die Auffassung der Antragstellerin überein. Auch der Antragsgegner hat mit dem Schreiben vom 17. Juli 2018, mit dem er die Antragstellerin zum Dienstantritt aufgefordert hat, seine Auffassung bekräftigt, dass sie umfassend dienstunfähig sei. Dass die Antragstellerin gegen ihre Zurruhesetzung vorgeht, weil sie eine anderweitige Verwendung für möglich hält, lässt nicht den Schluss zu, dass sie für die vom Antragsgegner vorgesehene bisherige Verwendung dienstfähig ist.

38

Sollten die von der Antragstellerin vorgelegten ärztlichen beziehungsweise psychologischen Stellungnahmen dahingehend zu verstehen sein, dass die volle Dienstfähigkeit der Antragstellerin innerhalb der nächsten sechs Monate im Rahmen des Hamburger Modells wiederhergestellt werden könnte, kommt dem aufgrund des Vorrangs der amtsärztlichen Beurteilung (dazu BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 1 D 10/05 –, juris, Rn. 36 f.) keine Bedeutung zu. Diese Auffassung wird in den Stellungnahmen zudem in keiner Weise näher erläutert, sondern lediglich die Behauptung aufgestellt, dass die aktuelle Dienstunfähigkeit mit den Umständen des Ruhesetzungsverfahrens zusammenhänge.

39

bb) Auch ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht aus § 67 Satz 2 LBG ist nicht gegeben. Der Umstand der jedenfalls auf ihre bisherige Verwendung bezogenen Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ist dem Antragsgegner seit dem 5. Februar 2018 bekannt (Sichtvermerk auf Blatt 36 des Verwaltungsvorgangs im Verfahren 12 A 260/18). Bis Ende Mai 2018 legte die Antragstellerin ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, obwohl spätestens mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 9. März 2018 über die Zurruhesetzung der Antragstellerin klar war, dass der Antragsgegner im Anschluss an das amtsärztliche Gutachten von ihrer umfassenden Dienstunfähigkeit ausgeht.

40

cc) Aufgrund des vorrangigen amtsärztlichen Gutachtens, das von einer vollständigen und dauerhaften Dienstunfähigkeit ausgeht, ist die Antragstellerin auch nicht verpflichtet, ihre Dienstunfähigkeit durch nachrangige, aber taggenaue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterhin nachzuweisen. Dass dem amtsärztlichen Gutachten auch insoweit Vorrang zukommt, ergibt sich aus der Systematik von § 67 LBG. Danach ist es grundsätzlich ausreichend, die Dienstunfähigkeit durch (einfache) ärztliche Bescheinigungen nachzuweisen (§ 67 Satz 3 und Satz 4 LBG). Erst nach Weisung des Dienstvorgesetzten ist der Beamte verpflichtet, sich von einem Amtsarzt untersuchen zu lassen (§ 67 Satz 5 LBG). Das aus dieser Untersuchung folgende amtsärztliche Gutachten geht dann grundsätzlich privatärztlichen Gutachten vor (vgl. nur Ciemnyjewski, in: Seeck u.a., Landesbeamtengesetz Schleswig-Holstein, § 67 Rn. 2.2 m.w.N.). Stellt das amtsärztliche Gutachten die dauerhafte Dienstunfähigkeit – also die Dienstunfähigkeit für alle folgenden Tage – fest, so ist die Vorlage von taggenauen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die gegenüber dem amtsärztlichen Gutachten grundsätzlich ein Minus darstellen, entbehrlich.

41

2. Die Kostentragungspflicht des Antragsgegners folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

42

3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs.


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Annotations

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

Auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Die den Kirchen oder anderen Religionsgesellschaften und religiösen Vereinen auf Grund des Artikels 140 des Grundgesetzes und auf Grund von Verträgen zustehenden Rechte bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.