Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Nov. 2014 - 26 L 2169/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. September 2014 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 3. September 2014 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen ‑ wie hier ‑ die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den dem Widerspruch oder der Klage normalerweise zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beseitigt hat.
6Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass die Behörde für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben hat.
7Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Antrag einschließlich des Hilfsantrags unbegründet.
8Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 3. September 2014 ist formell rechtmäßig erfolgt.
9An die schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. März 2005 ‑ 2 MB 1/05 - NVwZ-RR 2007, 187.
11Bei Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung begründen bereits fiskalische Erwägungen das öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung der Zahlungen der Dienstbezüge. Es würde nämlich dem öffentlichen Interesse widersprechen, aus öffentlichen Mitteln Beträge zu zahlen, die im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache offensichtlich nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wieder eingebracht werden könnten.
12BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1993 – 1 DB 14/93 – juris.
13Dem Begründungserfordernis ist jedoch nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
14BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 1 DB 2/02 – juris, m.w.N..
15Dem wird die hier vorliegende Begründung gerecht. Sie enthält eine auf den Einzelfall bezogene schlüssige und substantiierte Darlegung der Gründe, warum gerade im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung der Bezügezahlung das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin alimentiert zu werden, überwiegt. Der Antragsgegner hat hier insbesondere die negative Vorbildwirkung dem persönlichen Interesse an der Sicherung des Unterhaltes des Antragstellers und seiner Ehefrau gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen und ist hierbei zu dem Schluss gekommen, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Behörde erheblich beeinträchtigt würde, wenn er einem Beamten, der schuldhaft nicht zum Dienst erscheine, für die Dauer bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung Bezüge zahlen würde, die diesem nicht zustünden.
16Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ab dem 3. Februar 2014 durch den Bescheid vom 3. September 2014 erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
17Gemäß § 9 Satz 1 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) verliert der Beamte für die Zeit, während der er keinen Dienst leistet, seine Bezüge, wenn er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt. Der nach materiellem Recht eintretende Anspruchsverlust ist gemäß § 9 Satz 3 ÜBesG NRW festzustellen.
18Gemessen an den Anforderungen dieser Vorschrift erweist sich der Bescheid bei summarischer Prüfung dem Grunde nach als offensichtlich materiell rechtmäßig.
19Der Antragsteller ist seit dem 3. Februar 2014 dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben.
20Der Beamte bleibt dann dem Dienst ungenehmigt fern, wenn er seiner in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konkretisierten Dienstleistungspflicht nicht Rechnung trägt und zu der vorgesehenen Zeit nicht an dem vorgesehenen Ort seine dienstliche Tätigkeit erbringt.
21Hier hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 20. Januar 2014 aufgefordert, seinen Dienst am 3. Februar 2014 im Polizeipräsidium wieder aufzunehmen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Auch der weiteren Aufforderung vom 3. April 2014 ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Bis heute hat er seinen Dienst nicht wieder angetreten.
22Ein Anspruchsverlust tritt allerdings nicht ein, wenn ein anzuerkennender Grund für das Fernbleiben vom Dienst, z.B. eine die Dienstfähigkeit ausschließende Erkrankung des Beamten, vorliegt.
23BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 1 DB 1/03 – NVwZ-RR 2003, 660 und Beschluss vom 20. Juni 2000 – 1 DB 5/00 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 17.
24Ist der Beamte dienstunfähig erkrankt, so ruht nämlich der Dienstleistungsanspruch des Dienstherrn bis zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.
25BVerwG, Urteil vom 11.Oktober.2006 - 1 D 10/05 – NVwZ-RR 2008, 190.
26Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge von Krankheit nicht in der Lage ist, die mit dem ihm übertragenen Amt verbundenen konkreten Dienstleistungspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn der Beamte auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustandes zur Dienstleistung schlechterdings außer Stande ist. Hingegen stehen gesundheitliche Einschränkungen einer Dienstunfähigkeit nicht gleich.
27BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1982 – 1 DB 23/81 – ZBR 1983, 211.
28Eine Rechtfertigung, dem Dienst fernzubleiben, stand und steht dem Antragsteller nicht zur Seite. Der Antragsteller war ab dem 3. Februar 2014 bis heute zur Dienstleistung verpflichtet, denn er war und ist nicht dienstunfähig. Jedenfalls hat er die Dienstunfähigkeit nicht durch amtsärztliche Untersuchung nachgewiesen. Ein solcher Nachweis wäre aber erforderlich, weil der Antragsgegner den Antragsteller mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 10. März 2014 aufgefordert hat, ab dem 22. Januar 2014 ausgestellte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den polizeiärztlichen Dienst (PÄD) überprüfen zu lassen. Gegen diese Aufforderung bzw. die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung ergriffene Rechtsmittel des Antragstellers blieben in zwei Instanzen erfolglos,
29vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 2 L 951/14 – juris und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2014 – 6 B 910/14 – juris.
30Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, es spreche Vieles dafür, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2014 einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten werde. Gesichtspunkte, die gleichwohl eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigten, lägen nicht vor. Die Anordnung, ab dem 22. Januar 2014 ausgestellte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den polizeiärztlichen Dienst überprüfen zu lassen, begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW sei die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Diese Vorschrift ermächtige den Dienstherrn nicht nur dazu, den Nachweis der vorübergehenden Dienstunfähigkeit durch Vorlage von (privat-)ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu fordern. Der Dienstherr sei vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch befugt, einen solchen Nachweis gerade durch ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis zu verlangen, und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst. Ein derartiges Verlangen sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn - wie im Streitfall - begründete, auf konkrete Umstände gestützte Zweifel an der Richtigkeit der von dem Beamten vorgelegten dessen Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bescheinigenden privatärztlichen Atteste bestünden.
31Hierzu hat das OVG NRW in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts würden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. An der Richtigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestünden berechtigte Zweifel.
32Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr dem Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen aufgeben kann, die Dienstunfähigkeit durch die Stellungnahme eines Amtsarztes nachzuweisen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 1 D 10/05 – juris.
34Durch die im vorliegenden Verfahren hiergegen gerichteten Einwände und die vorgelegten privatärztlichen Atteste werden Zweifel an der weiteren Gültigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 15. Juli 2014 nicht hervorgerufen.
35Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen gegen die – allerdings auch vom OVG NRW geteilte – Rechtsauffassung, dass der Dienstherr gemäß § 62 LBG NRW befugt sei, einen solchen Nachweis der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit gerade durch ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis zu verlangen, und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst. Er macht ferner geltend, der Antragsgegner sei nicht objektiv, er habe wichtige Aspekte bei der Beurteilung der Sachlage nicht berücksichtigt, und der ergebnisorientierten Untersuchung durch eine Ärztin des Polizeipräsidiums E. , die im Lager des Gegners stehe, sei mit der gebotenen Skepsis zu begegnen. Es werde bestritten, dass das vom Antragsgegner zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogene medizinische Gutachten des Dr. N. vorliege. Es werde zudem bestritten, dass der vorgebliche Gutachter Dr. N. überhaupt fachlich in der Lage sei, ein brauchbares Gutachten zu erstellen. Zudem werde der Inhalt dieses angeblichen Gutachtens geheim gehalten.
36Dieser Argumentation hat aber bereits das OVG NRW in seinem Beschluss vom 21. August 2014 entgegengehalten, ohne Erfolg rüge der Antragsteller, ihm sei das von dem Antragsgegner eingeholte neurologisch-psychiatrische Fachgutachten vom 24. Dezember 2013 nicht zur Kenntnis gegeben worden; dieser Einwand räume die vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten Zweifel an der Richtigkeit der von dem Antragsteller vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht aus.
37Ferner macht der Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend, selbst bei Vorliegen eines solchen Gutachtens könne diesem keinerlei Bedeutung mehr beigemessen werden. Sein gesundheitlicher Zustand habe inzwischen eine massive Verschlechterung erfahren. Mit fachärztlichem Attest sei festgestellt worden, dass er – der Antragsteller – voraussichtlich auch in den nächsten 6 Monaten seine Dienstfähigkeit nicht wiederherstellen könne. Er befinde sich zwischenzeitlich im B. Krankenhaus L. - Zentrum für Psychotraumatologie - in Behandlung.
38Diesem Vortrag ist jedoch zu entgegnen, dass aufgrund der sofort vollziehbaren Verfügung vom 10. März 2014, jede (weitere) privatärztlich attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit durch ein Gesundheitszeugnis des PÄD des Polizeipräsidiums überprüfen zu lassen, die Vorlage privatärztlicher Arbeits – oder Dienstunfähigkeitsbescheinigungen gerade nicht genügt, um das Fernbleiben vom Dienst zu rechtfertigen.
39Ungeachtet dessen sind die vorgelegten Bescheinigungen aus sich heraus nicht geeignet, eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit des Antragstellers zu belegen oder wenigstens glaubhaft zu machen.
40Aus der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung von C.- , Chefarzt des Zentrums für Psychotraumatologie, vom 6. Oktober 2014 geht nur hervor, dass zur Abklärung, ob eine Berentung aus medizinischer Sicht befürwortet werden kann, die Durchführung einer ganztätig ambulanten Reha in der Einrichtung empfohlen wird. Sie ist daher völlig ungeeignet zur Darlegung eines veränderten Gesundheitszustandes bzw. zur Glaubhaftmachung einer vorliegenden Dienstunfähigkeit des Antragstellers.
41Laut Arztbrief des Dr. C1. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 1. September 2014 leidet der Antragsteller an einer depressiven Entwicklung, einer gegenwärtig schweren depressiven Episode bei schwerer multifaktorieller Belastungskonstellation. Dieser Diagnose liegt eine Befunderhebung vom 29. August 2014 zugrunde. Dass der Diagnose eine eingehende Untersuchung des Antragstellers zugrunde gelegen hat, ist nicht ersichtlich. Zudem geht aus dem Arztbrief auch nicht hervor, in welcher Weise die von Dr. C2. diagnostizierte Erkrankung den Antragsteller an der Verrichtung dienstlicher Tätigkeiten hindert. Insoweit führt Dr. C1. völlig pauschal aus:
42„Indikation für vollständige EU-Rente bzw. Pensionierung bis auf weiteres, da eine regelmäßige, kontinuierliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert auf dem freien Arbeitsmarkt derzeit und bis auf weiteres noch nicht als realistisch zu bezeichnen ist! Aus meiner nervenfachärztlichen Sicht, in Kenntnis des bisherigen Verlaufs und aufgrund der meinerseits erhobenen Befunde ist eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten 6 Monate nicht zu erwarten.“
43Wenn sich eine privatärztliche Beurteilung zur Dienstfähigkeit eines Beamten in Widerspruch zu einer bereits vorliegenden, anderslautenden amtsärztlichen Feststellung setzt, kommt der privatärztlichen Bescheinigung, dass der Beamte dienstunfähig ist, allein kein maßgeblicher Beweiswert zu. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall der Darlegung der Gründe, warum der Beamte aus der Sicht des Arztes - entgegen der vorliegenden ärztlichen Feststellung eines anderen Arztes - dienstunfähig ist.
44BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1994 – 1 DB 27/93 – Juris.
45Die vorgelegte Bescheinigung des Dr. X. , Arzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren vom 25. September 2014, es bestehe „bei bekannter depressiver Erkrankung ein akuter psychischer Ausnahmezustand mit einer heute aufgetretenen Panikattacke u.a. inkl. Dyspnoe, Hyperemesis und Tremor“, weshalb der Antragsteller nicht in der Lage sei, „den heutigen Termin im Präsidium wahrzunehmen“, enthält nicht ansatzweise eine schlüssige Darlegung der Dienstunfähigkeit. Schon mit Blick auf diesen Inhalt, aber auch mit Blick darauf, dass Dr. X. Arzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren, also gerade kein Facharzt auf psychiatrischem oder psychotherapeutischem Gebiet ist und somit nicht über die notwendige Sachkunde verfügt, kann dieser Bescheinigung keine durchgreifende Bedeutung zukommen.
46Die nicht unterschriebene Bescheinigung der Ärzte B1. (Praktischer Arzt) und I. (Facharzt für Allgemeinmedizin) - Landarztpraxis E1. - vom 27. März 2014 kann aus den gleichen Erwägungen heraus nicht zu einer anderen Entscheidung führen, zumal dem Antragsteller von der Landarztpraxis E1. durchgehend seit dem 8. August 2012 Dienstunfähigkeit bescheinigt wird und diese Feststellung von Frau Dr. T. vom PÄD auch unter Auswertung eines Fachgutachtens des Dr. N. vom 24. Dezember 2013 gerade nicht geteilt worden ist. Gemäß ihrer Einschätzung kann der Antragsteller Verwaltungsaufgaben verrichten und allgemeine Bürodienste ausführen.
47Der Antragsteller handelte schließlich auch schuldhaft. Der Schuldbegriff des § 9 BBesG ist mit dem Verschuldensbegriff des Disziplinarrechts identisch und umfasst Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit. Der subjektive Tatbestand des § 9 BBesG ist erfüllt, wenn beim Beamten keine Bewusstseinsstörungen vorliegen und wenn der Beamte wusste oder wissen musste, dass er von der Dienstleistungspflicht weder entbunden noch an ihrer Erfüllung gehindert oder von ihr freigestellt war. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalls und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist.
48Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 29. Februar 2008 - 1 Bf 271/05 – juris.
49Dem Antragsteller musste aufgrund des Schreibens vom 20. Januar 2014 und des weiteren Schreiben vom 3. April 2014 bewusst sein, dass der Antragsgegner die von ihm behauptete Dienstunfähigkeit nicht anerkennt.
50Soweit der Antragsteller geltend macht, die beanstandete Maßnahme – Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge – sei grob unverhältnismäßig, weil er keinerlei finanzielle Reserve habe, denn diese sei durch die schwere Erkrankung seiner Ehefrau restlos aufgebraucht, verkennt er, dass dem Antragsgegner hinsichtlich der Feststellung kein Ermessensspielraum zusteht. Vielmehr tritt der Verlust der Dienstbezüge kraft Gesetzes ein und ist vom jeweiligen Dienstherrn festzustellen.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Mit Blick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die Kammer die Hälfte des dreifachen Jahreswertes der zu zahlenden Bezüge (Besoldungsgruppe A 11) zugrundegelegt.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. April 2014 bei Gericht eingegangene Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage - 2 K 2679/14 - gegen die Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 10. März 2014 wiederherzustellen, hilfsweise, die sofortige Vollziehung aufzuheben,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antragsteller verfolgt allerdings einstweiligen Rechtsschutz zutreffend über einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
6Er wendet sich gegen die in dem Bescheid des Polizeipräsidiums E. (Polizeipräsidium) vom 10. März 2014 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Januar 2014 sowie jede weitere privatärztlich attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit durch ein Gesundheitszeugnis des Polizeiärztlichen Dienstes (PÄD) des Polizeipräsidiums überprüfen zu lassen. Die streitbefangene Untersuchungsanordnung ist in der Gestalt einer Entscheidung ergangen, die aus der Sicht eines verständigen Adressaten aufgrund ihrer äußeren Form (Entscheidungssatz, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Rechtsbehelfsbelehrung) als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Der Antragsgegner bewegt sich hiermit im Rahmen seiner rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit. Bei einer auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützten dienstlichen Aufforderung an den Beamten, sich zur Überprüfung der geltend gemachten (zeitweiligen) Dienstunfähigkeit amtsärztlich bzw. polizeiärztlich untersuchen zu lassen, handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Diese Anordnung enthält eine Regelung mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung und stellt sich nicht lediglich als eine den Beamten in seiner Eigenschaft als Amtsträger treffende behördeninterne Maßnahme dar. Die Anordnung, eine Krankschreibung seitens des behandelnden Arztes durch einen von ihm nicht gewählten Arzt überprüfen zu lassen, betrifft den Beamten in seinen individuellen Rechten, berührt insbesondere die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 ‑, juris Rn. 2, und vom 31. Januar 2009 - 6 B 1919/08 -, juris Rn. 1-4; VG Trier, Beschluss vom 19. April 2011 - 3 L 466/11.TR -, juris Rn. 3, unter Bezugnahme auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. November 2010 - 10 B 11035/10.OVG -; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Band 2, Teil C § 62 Rn. 15 und 16; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris Rn. 7, wonach einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist, wenn eine Untersuchungsanordnung in der Form eines Verwaltungsakts ergangen ist.Anderer Ansicht: Sächs. OVG, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 BS 222/05 -, juris Rn. 2, unter Berufung auf BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2000 - 1 DB 13.00 -, BVerwGE 111, 246, und mit weiteren Nachweisen auch zur gegenteiligen Rechtsansicht.Offen gelassen im Urteil des 1. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1999 - 1 D 81/97 ‑, juris Rn. 14.
8Die auf § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW gestützte Anordnung der Überprüfung der aktuellen Dienstfähigkeit durch einen beamteten Arzt unterscheidet sich von der nach neuerer Ansicht nicht als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Untersuchungsanordnung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, die lediglich eine Entscheidung darüber vorbereiten soll, ob der Beamte wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen ist.
9Vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483 = juris Rn.14 f., und Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris Rn.8 ; ebenso „zwecks Wahrung der Rechtseinheit“ OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 -, juris Rn. 3 und 10, und vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 -, juris Rn.7.Vgl. auch zur Rechtsnatur einer Dienstantrittsaufforderung (kein Verwaltungsakt): BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 D 81/97 ‑, juris Rn. 38; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2010 - 6 B 1116/09 -, juris Rn. 5.
10Die Untersuchungsanordnung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW regelt nicht lediglich einen einzelnen Schritt in einem – gegebenenfalls mit der Zurruhesetzung endenden – gestuften Verfahren, sondern konkretisiert abschließend die Pflicht des Beamten zum Nachweis seiner Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung mit Blick auf die Art und Weise des Nachweises.
11Der Aussetzungsantrag ist aber nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersuchungsanordnung vom 10. März 2014 gerichteten Klage des Antragstellers (2 K 2679/14) ist nicht wiederherzustellen.
12Eine Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte hat zwar gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese aufschiebende Wirkung entfällt aber unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), wobei dieses besondere Interesse am Sofortvollzug schriftlich zu begründen ist (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass das Gericht die Vollziehungsanordnung aufhebt.
13Die vorliegend vom Antragsgegner im Bescheid vom 10. März 2014 schriftlich angeordnete sofortige Vollziehung der an den Antragsteller gerichteten Aufforderung, die durch die in E1. (Ostfriesland, Niedersachsen) ansässige Arztpraxis B. und I. ab dem 22. Januar 2014 attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit unverzüglich durch ein Gesundheitszeugnis des PÄD des Polizeipräsidiums überprüfen zu lassen und zwecks Vornahme der hierzu erforderlichen Untersuchungen bei dem PÄD vorstellig zu werden, genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in dieser Vorschrift normierte Begründungspflicht hat den (formellen) Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Dieser Zweck wird regelmäßig nur dann verfehlt, wenn es an einer Begründung überhaupt fehlt oder diese sich in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen (Leer-)Floskeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können – in verallgemeinerungsfähiger Form – nicht gestellt werden.
14Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2004 – 6 B 1073/04 –, juris Rn. 5.
15Die in dem Bescheid vom 10. März 2014 zur Begründung des Sofortvollzugs angeführten Erwägungen genügen diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass der Sofortvollzug im besonderen öffentlichen Interesse liege, weil im Interesse einer vorausschauenden Personalplanung, im Interesse der betroffenen Vorgesetzten und Kollegen und nicht zuletzt im Interesse der Öffentlichkeit an einer personell vollständig ausgestatteten, effektiv arbeitenden Polizei nicht hingenommen werden könne, dass bis zum Abschluss eines – inzwischen tatsächlich anhängig gemachten – Klageverfahrens weiterhin Unklarheit über die Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten des Antragstellers bestehe. Diese über eine bloße Leerformel hinausgehende Begründung reicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus.
16Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht. Das ist vorliegend nicht der Fall.
17Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. An der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. Vorliegend erweist sich der Bescheid vom 10. März 2014 zwar nicht als offensichtlich rechtmäßig. Es spricht aber Vieles dafür, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten wird. Auch geht die Interessenabwägung im Übrigen zu Ungunsten des Antragstellers aus.
18Formelle Rechtsfehler der streitbefangenen Anordnung zur Überprüfung der in den privatärztlichen Bescheinigungen attestierten Arbeitsunfähigkeit durch den PÄD sind nicht ersichtlich. Dem Antragsteller war vor Erlass der Verfügung mit Schreiben vom 13. Februar 2014 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die in § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG vorgeschriebene vorherige Anhörung des Personalrates und die nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sind seinerzeit gleichfalls durchgeführt worden. Eine Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung war jedenfalls deshalb nicht erforderlich, weil der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 10. März 2014 seinem Dienstherrn noch nicht einmal von seinem Antrag nach dem SGB IX auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch Mitteilung gemacht hatte.
19Die Anordnung, die ab dem 22. Januar 2014 ausgestellten privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den PÄD überprüfen zu lassen, dürfte auch in materiell‑rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken begegnen.
20Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG ist Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Diese Vorschrift ermächtigt den Dienstherrn nicht nur dazu, den Nachweis der vorübergehenden Dienstunfähigkeit durch Vorlage von (privat-)ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu fordern. Der Dienstherr ist vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch befugt, einen solchen Nachweis gerade durch ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis zu verlangen, und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst.
21Ständige Rechtsprechung, vgl. zu der gleichlautenden Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.: OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2004 ‑ 6 B 2059/03 ‑, juris Rn. 4 und 5, m.w.N.; Schachel, a.a.O., Teil C § 62 Rn. 15;vgl. auch die Verwaltungsvorschriften (VV) zur Ausführung des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes (VV zu § 62 LBG NRW, SMBl. NRW. 3020).
22Ein derartiges Verlangen ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn begründete, auf konkrete Umstände gestützte Zweifel an der Richtigkeit der von dem Beamten vorgelegten, dessen Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bescheinigenden privatärztlichen Atteste bestehen.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2009 – 6 B 1919/08 -, juris Rn. 5.
24Derartige Zweifel hegt der Antragsgegner vorliegend zu Recht. Der Antragsteller hat allerdings nach seiner im August 2012 beendeten Abordnung in den Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen unter Berufung auf seine krankheitsbedingt fehlende Dienstfähigkeit keinen Dienst mehr verrichtet, ohne dass das Polizeipräsidium anfänglich die Berechtigung der privatärztlichen Krankschreibungen in Frage gestellt hat. Zudem hat das Polizeipräsidium nach Einschaltung seines PÄD im Februar 2013 bestimmte Einschränkungen in den Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten des Antragstellers als Polizeivollzugsbeamter festgestellt (kein Außendienst, kein Führen der Dienstwaffe, kein Wechseldienst). Nach Einholung eines durch Dr. med. N. unter dem 24. November 2013 erstellten neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens gelangte Regierungsmedizinaldirektorin Dr. med. T. vom PÄD und – ihr folgend – der Antragsgegner jedoch schließlich zu folgender, dem Antragsteller unter dem 20. Januar 2014 mitgeteilter Einschätzung: Er dürfe derzeit nach wie vor keinen Dienst mit der Waffe versehen und sei Konflikten mit Rechtsbrechern nicht gewachsen. Da die bislang durchgeführten Behandlungen nicht ausreichend seien, könne aber noch nicht festgestellt werden, dass diese Einschränkungen dauerhafter Natur seien. Jedenfalls seien ihm allgemeine Bürodienste, Verwaltungsarbeiten und jede Art von Sachbearbeitertätigkeiten möglich und zumutbar. Symptome, die eine Krankschreibung rechtfertigten, seien nicht gefunden worden. Der Antragsteller wurde deshalb aufgefordert, seinen Dienst in Form einer Wiedereingliederung mit ansteigender Stundenzahl im Dezernat 14 des Polizeipräsidiums aufzunehmen. Der Antragsteller kam dieser Aufforderung nicht nach, legte vielmehr eine Folgebescheinigung der Ärzte B. und I. vom 22. Januar 2014 vor, in der ihm weiterhin Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 28. Februar 2014 bescheinigt wurde. Daraufhin erließ das Polizeipräsidium nach vorheriger Anhörung des Antragstellers unter dem 10. März 2014 die in Rede stehende, mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Überprüfungs- und Untersuchungsanordnung.
25Die hierzu angeführten Gründe erweisen sich als tragfähig. Die auf das Fachgutachten gestützte Einschätzung des PÄD und des Antragsgegners, der Antragsteller sei gesundheitlich in der Lage, im Innendienst anfallende Tätigkeiten auszuüben, wird weder durch die nicht mit einer Begründung versehene privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 22. Januar 2014 noch durch die Folgebescheinigung vom 26. Februar 2014 auch nur ansatzweise erschüttert. Die Feststellung der (auf bestimmte Verwendungen beschränkten) Dienstfähigkeit durch den Antragsgegner kann sich auf fachärztliche Erkenntnisse und Bewertungen stützen, die ihrerseits auf der Grundlage medizinischer Unterlagen und eines Gesprächs des Sachverständigen mit dem Antragsteller gewonnen worden sind. Der Einwand des Antragstellers, es sei dem Sachverständigen nicht möglich gewesen, sich eine verlässliche Meinung zu seiner Dienstfähigkeit zu bilden, überzeugt nicht. Auch in einem Arztgespräch von – so der Antragsteller – lediglich 40 Minuten Dauer kann ein Facharzt in Verbindung mit den ihm darüber hinaus zugänglichen Unterlagen und Informationen hinreichende Erkenntnisse darüber gewinnen, ob ein Beamter aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedenfalls noch in der Lage ist, Innendienst zu verrichten. Die auf diese Einschätzung des Fachgutachters und deren Bestätigung durch seinen PÄD gestützten Zweifel des Antragsgegners an der Berechtigung der privatärztlichen Krankschreibungen werden zudem dadurch verstärkt, dass der Antragsteller selbst sich mit Schreiben vom 28. August 2013 der im Januar 2013 verlautbarten Auffassung des PÄD angeschlossen hatte, er könne wieder allgemeine Verwaltungstätigkeiten im Innendienst verrichten. In die gleiche Richtung zielte auch der Wiedereingliederungsplan der den Antragsteller behandelnden Allgemeinmediziner vom 18. Dezember 2013. Darin empfahlen diese ab dem 3. Februar 2014 Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung des Antragstellers in das Erwerbsleben mit anfänglich 3, später 5 und schließlich – ab Ende März 2014 – 8 Arbeitsstunden täglich. Der Umstand, dass diese nach der Vorstellung der Ärzte in Form der „Telearbeit von zuhause“ geleistet werden sollten, mindert die Aussage, dass der Antragsteller auch durch die ihn behandelnden Ärzte für in der Lage gesehen wird, wieder Dienst zu verrichten, jedenfalls nicht entscheidend. Denn ist ein Beamter dienstunfähig erkrankt, ist er auch zu Hause an der Verrichtung dienstlicher Aufgaben gehindert.
26Die Verpflichtung, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang des Bescheides bei dem PÄD vorstellig zu werden, um die Berechtigung der Krankschreibung vom 22. Januar 2014 durch die Ärzte B. und I. überprüfen zu lassen, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Anordnung ist nach verständiger Würdigung dahingehend zu verstehen, dass der Antragsgegner sich durch eine erneute Untersuchung des Antragstellers seitens des PÄD aktuelle eigene Erkenntnisse darüber verschaffen will, ob der Gesundheitszustand des Antragstellers im Anschluss an die vorangegangenen Untersuchungen gleich geblieben ist oder ob sich Veränderungen in dem Krankheitsbild ergeben haben, die nunmehr auch eine Innendiensttätigkeit nicht mehr zulassen. Es ist nicht ersichtlich, dass das – zunächst – einmalige Aufsuchen des PÄD zu diesem Zweck dem Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre. Reiseunfähigkeit ist ihm jedenfalls nicht bescheinigt worden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach wie vor Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen ist und die sich aus diesem Dienst- und Treueverhältnis ergebenden Rechte (Besoldung, freie Heilfürsorge u.a.) in Anspruch nimmt. Damit unterliegt er aber auch den besonderen beamtenrechtlichen Verpflichtungen. Zwar besteht keine Pflicht zum Wohnen am Dienstort ("Residenzpflicht"), ein Beamter hat aber jedenfalls seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte und seiner sonstigen beamtenrechtlichen Pflichten nicht beeinträchtigt wird. Das ist aber der Fall, wenn der Wohnsitz eines Polizeivollzugsbeamten mehr als 200 Kilometer von seinem Dienstort entfernt ist. Im Übrigen ist der Antragsteller der Darstellung des Antragsgegners nicht entgegengetreten, dass er nach wie vor eine Wohnung in L. , also in der Nähe seines Dienstortes unterhält, von der aus er auch Termine beim hiesigen PÄD problemlos wahrnehmen könnte.
27Der Antragsgegner war entgegen der Ansicht des Antragstellers aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht gehalten, die Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers durch das für die Gemeinde I1. in Niedersachsen zuständige Gesundheitsamt durchführen zu lassen. Das gilt ungeachtet der Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit des Gesundheitsamtes in einem Fall, in dem ein Beamter seinen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfallen hat, nicht durch den Wohnsitz, sondern den Dienstort des Beamten bestimmt wird. Das Gericht folgt der auf den Runderlass des Innenministeriums vom 19. November 1993 gestützten Darstellung des Antragsgegners, dass die Untersuchung der (aktuellen) Dienstfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten vorrangig Aufgabe der Polizeiärzte ist, weil diese vertiefte Kenntnisse über die Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes haben und deshalb auch in besonderer Weise geeignet sind festzustellen, ob bzw. inwieweit eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten dessen Dienst- und Verwendungsfähigkeit beeinträchtigt. Der Antragsgegner hat zudem dargelegt, dass und aus welchen Gründen die Untersuchung nicht einem PÄD des Landes Niedersachsen übertragen werden kann und es untunlich ist, mit dieser Aufgabe einen dem derzeitigen Aufenthaltsort des Antragstellers näher gelegenen PÄD des Landes Nordrhein-Westfalen zu betrauen. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen des Antragsgegners auf den Seiten 7 bis 8 des Schriftsatzes vom 30. Mai 2014 zu Eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
28Der Umstand, dass der Antragsgegner dem Wunsch des Antragstellers auf Durchführung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (BEM) in Form der häuslichen Telearbeit nicht nachgekommen ist, steht der streitigen Anordnung gleichfalls nicht entgegen. Das BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX soll vornehmlich dem Grundsatz Verwendung vor Versorgung Rechnung tragen. Eine Versetzung des Antragstellers in den vorzeitigen Ruhestand wegen (dauernder) Dienstunfähigkeit steht aber gerade nicht in Rede. Vielmehr geht es darum, auf der Grundlage der polizeiärztlichen Untersuchung eine Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Maße und in welcher Form der Antragsteller in der Lage ist, Dienst zu verrichten. Hiernach kann die Untersuchung möglicherweise auch einen Beitrag dazu liefern, ob künftig eine Telearbeit, etwa alternierend zur Tätigkeit auf der Dienststelle, in Betracht kommt.
29Im Übrigen fällt auch die allgemeine Interessenabwägung nicht zugunsten des Antragstellers aus. Es besteht aus den in der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen ein beträchtliches öffentliches Interesse an der möglichst baldigen Klärung der Dienstpflicht eines Polizeibeamten, dessen Polizeidienstfähigkeit zwar derzeit nicht festgestellt werden kann, an dessen – in privatärztlichen Bescheinigungen behaupteter – allgemeiner Dienstunfähigkeit aber berechtigte Zweifel bestehen. Demgegenüber fallen die mit der streitbefangenen Anordnung verbundenen Belastungen des Antragstellers aus den bereits dargestellten Gründen nicht entscheidend ins Gewicht. Es bleibt ihm zudem unbenommen, die ärztliche Behandlung weiterhin durch die Ärzte (seines Vertrauens) durchführen zu lassen, die bislang mit der Wiederherstellung seiner Gesundheit befasst waren.
30Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
31Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. April 2014 (VG Düsseldorf - 2 K 2679/14 -) gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10. März 2014 hätte wiederherstellen müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfalle. Es spreche Vieles dafür, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2014 einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten werde. Gesichtspunkte, die gleichwohl eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigten, lägen nicht vor. Die Anordnung, ab dem 22. Januar 2014 ausgestellte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den polizeiärztlichen Dienst überprüfen zu lassen, begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW sei die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Diese Vorschrift ermächtige den Dienstherrn nicht nur dazu, den Nachweis der vorübergehenden Dienstunfähigkeit durch Vorlage von (privat-)ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu fordern. Der Dienstherr sei vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch befugt, einen solchen Nachweis gerade durch ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis zu verlangen, und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst. Ein derartiges Verlangen sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn - wie im Streitfall - begründete, auf konkrete Umstände gestützte Zweifel an der Richtigkeit der von dem Beamten vorgelegten, dessen Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bescheinigenden privatärztlichen Atteste bestünden.
5Diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe „die volle Tragweite der behördlichen Anordnung verkannt“, weil der Antragsteller nicht nur die von der Arztpraxis B. und I. ab dem 22. Januar 2014 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, sondern „jede (weitere) privatärztlich attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit“ unverzüglich durch den polizeiärztlichen Dienst zu überprüfen lassen habe. Dieser Einwand geht an den Gründen des angefochtenen Beschlusses vorbei. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht den Regelungsgehalt der Verfügung vom 10. März 2014 in dem mit der Beschwerde vorgetragenen Sinne einschränkend verstanden hat. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die in Rede stehende Anordnung, privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den polizeiärztlichen Dienst überprüfen zu lassen, keinen durchgreifenden Bedenken begegne (vgl. Seite 5 des Beschlusses). Diese Feststellungen beschränken sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der angeführten Arztpraxis.
7Soweit der Antragsteller seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vorträgt, der Bescheid vom 10. März 2014 verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, „weil ein milderes Mittel in Gestalt des BEM [betriebliches Eingliederungsmanagement] gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX vorliegt“, genügt das Beschwerdevorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, weil es sich nicht mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts näher auseinandersetzt (vgl. Seiten 7 und 8 des Beschlussabdrucks). Ungeachtet dessen ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Verfügung, mit der einem Beamten aufgegeben wird, eine privatärztlich attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit unverzüglich durch ein Gesundheitszeugnis des zuständigen polizeiärztlichen Dienstes überprüfen“ zu lassen (Ziffer 1. der Verfügung vom 10. März 2014).
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -; OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 6 A 816/09 -, beide juris, wonach der Erlass einer Zurruhesetzungsverfügung nicht die vorherige Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verlangt.
9Erfolglos bleibt der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der von ihm vorgelegten, seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigenden privatärztlichen Atteste bestünden. Auch dieses Vorbringen genügt den Darlegungsanforderungen nicht, weil es an einer Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. Seiten 5 und 6 des Beschlussabdrucks) fehlt.
10Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden auch nicht dadurch durchgreifend erschüttert, dass sich der Antragsteller „in der Zwischenzeit (…) bei einer fachärztlichen Praxis in Behandlung begeben“ hat. Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. vom 3. Juni 2014. Ihr lässt sich - ebenso wie dem Beschwerdevorbringen - bereits nicht entnehmen, aus welchen Gründen der Antragsteller für den Zeitraum vom 3. Juni bis zum 20. Juni 2014 krankgeschrieben worden ist.
11Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, ihm sei das von dem Antragsgegner eingeholte neurologisch-psychiatrische Fachgutachten von Dr. N. vom 24. Dezember 2013 nicht zur Kenntnis gegeben worden. Dieser Einwand räumt die vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten Zweifel an der Richtigkeit der von dem Antragsteller vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht aus. Die den Antragsteller behandelnden Ärzte der Arztpraxis B. und I. haben ihn noch ausweislich des Wiedereingliederungsplans vom 18. Dezember 2013 für in der Lage gesehen, den Dienst ab dem 3. Februar 2014 wieder aufzunehmen. Aus welchen Gründen sie indes unter dem 22. Januar 2014 bescheinigt haben, dass der Antragsteller bis zum 28. Februar 2014 arbeitsunfähig sei, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des polizeiärztlichen Dienstes, nach denen der Antragsteller „im Innendienst einsetzbar“ sei und keine Symptome gefunden worden seien, „die eine Krankschreibung rechtfertigen“ (vgl. Berichte von RMD`in Dr. T. vom 28. Januar 2013, 30. Oktober 2013, 6. Januar 2014 und 1. April 2014), bestehen an der Richtigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen berechtigte Zweifel.
12Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Pflegebedürftigkeit seiner Ehefrau geltend macht, die „angegriffene Maßnahme“ stelle eine „unbillige Härte“ dar, fehlt es abermals an einer den aufgezeigten Darlegungsanforderungen genügenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Schließlich ist der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner hätte ernsthaft prüfen müssen, ob er – der Antragsteller – seinen Dienst im Rahmen eines Heimarbeitsplatzes verrichten könne, nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Verfügung vom 10. März 2014 in Zweifel zu ziehen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.