Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Nov. 2014 - 26 L 2169/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 17. September 2014 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 3. September 2014 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen ‑ wie hier ‑ die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den dem Widerspruch oder der Klage normalerweise zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beseitigt hat.
6Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass die Behörde für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben hat.
7Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Antrag einschließlich des Hilfsantrags unbegründet.
8Die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 3. September 2014 ist formell rechtmäßig erfolgt.
9An die schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen.
10Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. März 2005 ‑ 2 MB 1/05 - NVwZ-RR 2007, 187.
11Bei Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung begründen bereits fiskalische Erwägungen das öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung der Zahlungen der Dienstbezüge. Es würde nämlich dem öffentlichen Interesse widersprechen, aus öffentlichen Mitteln Beträge zu zahlen, die im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels in der Hauptsache offensichtlich nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten wieder eingebracht werden könnten.
12BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1993 – 1 DB 14/93 – juris.
13Dem Begründungserfordernis ist jedoch nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
14BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2002 – 1 DB 2/02 – juris, m.w.N..
15Dem wird die hier vorliegende Begründung gerecht. Sie enthält eine auf den Einzelfall bezogene schlüssige und substantiierte Darlegung der Gründe, warum gerade im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der sofortigen Einstellung der Bezügezahlung das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin alimentiert zu werden, überwiegt. Der Antragsgegner hat hier insbesondere die negative Vorbildwirkung dem persönlichen Interesse an der Sicherung des Unterhaltes des Antragstellers und seiner Ehefrau gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen und ist hierbei zu dem Schluss gekommen, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Behörde erheblich beeinträchtigt würde, wenn er einem Beamten, der schuldhaft nicht zum Dienst erscheine, für die Dauer bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung Bezüge zahlen würde, die diesem nicht zustünden.
16Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ab dem 3. Februar 2014 durch den Bescheid vom 3. September 2014 erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.
17Gemäß § 9 Satz 1 Übergeleitetes Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) verliert der Beamte für die Zeit, während der er keinen Dienst leistet, seine Bezüge, wenn er ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt. Der nach materiellem Recht eintretende Anspruchsverlust ist gemäß § 9 Satz 3 ÜBesG NRW festzustellen.
18Gemessen an den Anforderungen dieser Vorschrift erweist sich der Bescheid bei summarischer Prüfung dem Grunde nach als offensichtlich materiell rechtmäßig.
19Der Antragsteller ist seit dem 3. Februar 2014 dem Dienst ohne Genehmigung schuldhaft ferngeblieben.
20Der Beamte bleibt dann dem Dienst ungenehmigt fern, wenn er seiner in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konkretisierten Dienstleistungspflicht nicht Rechnung trägt und zu der vorgesehenen Zeit nicht an dem vorgesehenen Ort seine dienstliche Tätigkeit erbringt.
21Hier hat der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 20. Januar 2014 aufgefordert, seinen Dienst am 3. Februar 2014 im Polizeipräsidium wieder aufzunehmen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Auch der weiteren Aufforderung vom 3. April 2014 ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Bis heute hat er seinen Dienst nicht wieder angetreten.
22Ein Anspruchsverlust tritt allerdings nicht ein, wenn ein anzuerkennender Grund für das Fernbleiben vom Dienst, z.B. eine die Dienstfähigkeit ausschließende Erkrankung des Beamten, vorliegt.
23BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2003 – 1 DB 1/03 – NVwZ-RR 2003, 660 und Beschluss vom 20. Juni 2000 – 1 DB 5/00 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 17.
24Ist der Beamte dienstunfähig erkrankt, so ruht nämlich der Dienstleistungsanspruch des Dienstherrn bis zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.
25BVerwG, Urteil vom 11.Oktober.2006 - 1 D 10/05 – NVwZ-RR 2008, 190.
26Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge von Krankheit nicht in der Lage ist, die mit dem ihm übertragenen Amt verbundenen konkreten Dienstleistungspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn der Beamte auf Grund seines körperlichen oder geistigen Zustandes zur Dienstleistung schlechterdings außer Stande ist. Hingegen stehen gesundheitliche Einschränkungen einer Dienstunfähigkeit nicht gleich.
27BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 1982 – 1 DB 23/81 – ZBR 1983, 211.
28Eine Rechtfertigung, dem Dienst fernzubleiben, stand und steht dem Antragsteller nicht zur Seite. Der Antragsteller war ab dem 3. Februar 2014 bis heute zur Dienstleistung verpflichtet, denn er war und ist nicht dienstunfähig. Jedenfalls hat er die Dienstunfähigkeit nicht durch amtsärztliche Untersuchung nachgewiesen. Ein solcher Nachweis wäre aber erforderlich, weil der Antragsgegner den Antragsteller mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 10. März 2014 aufgefordert hat, ab dem 22. Januar 2014 ausgestellte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den polizeiärztlichen Dienst (PÄD) überprüfen zu lassen. Gegen diese Aufforderung bzw. die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung ergriffene Rechtsmittel des Antragstellers blieben in zwei Instanzen erfolglos,
29vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 – 2 L 951/14 – juris und nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2014 – 6 B 910/14 – juris.
30Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, es spreche Vieles dafür, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2014 einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten werde. Gesichtspunkte, die gleichwohl eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigten, lägen nicht vor. Die Anordnung, ab dem 22. Januar 2014 ausgestellte privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch den polizeiärztlichen Dienst überprüfen zu lassen, begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW sei die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Diese Vorschrift ermächtige den Dienstherrn nicht nur dazu, den Nachweis der vorübergehenden Dienstunfähigkeit durch Vorlage von (privat-)ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu fordern. Der Dienstherr sei vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch befugt, einen solchen Nachweis gerade durch ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis zu verlangen, und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst. Ein derartiges Verlangen sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn - wie im Streitfall - begründete, auf konkrete Umstände gestützte Zweifel an der Richtigkeit der von dem Beamten vorgelegten dessen Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bescheinigenden privatärztlichen Atteste bestünden.
31Hierzu hat das OVG NRW in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, diese näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts würden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. An der Richtigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestünden berechtigte Zweifel.
32Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Dienstherr dem Beamten nach pflichtgemäßem Ermessen aufgeben kann, die Dienstunfähigkeit durch die Stellungnahme eines Amtsarztes nachzuweisen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2006 – 1 D 10/05 – juris.
34Durch die im vorliegenden Verfahren hiergegen gerichteten Einwände und die vorgelegten privatärztlichen Atteste werden Zweifel an der weiteren Gültigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 15. Juli 2014 nicht hervorgerufen.
35Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen gegen die – allerdings auch vom OVG NRW geteilte – Rechtsauffassung, dass der Dienstherr gemäß § 62 LBG NRW befugt sei, einen solchen Nachweis der Dienstunfähigkeit infolge Krankheit gerade durch ein amts- oder polizeiärztliches Zeugnis zu verlangen, und zwar schon ab dem ersten Tag des Fernbleibens vom Dienst. Er macht ferner geltend, der Antragsgegner sei nicht objektiv, er habe wichtige Aspekte bei der Beurteilung der Sachlage nicht berücksichtigt, und der ergebnisorientierten Untersuchung durch eine Ärztin des Polizeipräsidiums E. , die im Lager des Gegners stehe, sei mit der gebotenen Skepsis zu begegnen. Es werde bestritten, dass das vom Antragsgegner zur Begründung seiner Rechtsauffassung herangezogene medizinische Gutachten des Dr. N. vorliege. Es werde zudem bestritten, dass der vorgebliche Gutachter Dr. N. überhaupt fachlich in der Lage sei, ein brauchbares Gutachten zu erstellen. Zudem werde der Inhalt dieses angeblichen Gutachtens geheim gehalten.
36Dieser Argumentation hat aber bereits das OVG NRW in seinem Beschluss vom 21. August 2014 entgegengehalten, ohne Erfolg rüge der Antragsteller, ihm sei das von dem Antragsgegner eingeholte neurologisch-psychiatrische Fachgutachten vom 24. Dezember 2013 nicht zur Kenntnis gegeben worden; dieser Einwand räume die vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellten Zweifel an der Richtigkeit der von dem Antragsteller vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht aus.
37Ferner macht der Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend, selbst bei Vorliegen eines solchen Gutachtens könne diesem keinerlei Bedeutung mehr beigemessen werden. Sein gesundheitlicher Zustand habe inzwischen eine massive Verschlechterung erfahren. Mit fachärztlichem Attest sei festgestellt worden, dass er – der Antragsteller – voraussichtlich auch in den nächsten 6 Monaten seine Dienstfähigkeit nicht wiederherstellen könne. Er befinde sich zwischenzeitlich im B. Krankenhaus L. - Zentrum für Psychotraumatologie - in Behandlung.
38Diesem Vortrag ist jedoch zu entgegnen, dass aufgrund der sofort vollziehbaren Verfügung vom 10. März 2014, jede (weitere) privatärztlich attestierte krankheitsbedingte Abwesenheit durch ein Gesundheitszeugnis des PÄD des Polizeipräsidiums überprüfen zu lassen, die Vorlage privatärztlicher Arbeits – oder Dienstunfähigkeitsbescheinigungen gerade nicht genügt, um das Fernbleiben vom Dienst zu rechtfertigen.
39Ungeachtet dessen sind die vorgelegten Bescheinigungen aus sich heraus nicht geeignet, eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit des Antragstellers zu belegen oder wenigstens glaubhaft zu machen.
40Aus der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung von C.- , Chefarzt des Zentrums für Psychotraumatologie, vom 6. Oktober 2014 geht nur hervor, dass zur Abklärung, ob eine Berentung aus medizinischer Sicht befürwortet werden kann, die Durchführung einer ganztätig ambulanten Reha in der Einrichtung empfohlen wird. Sie ist daher völlig ungeeignet zur Darlegung eines veränderten Gesundheitszustandes bzw. zur Glaubhaftmachung einer vorliegenden Dienstunfähigkeit des Antragstellers.
41Laut Arztbrief des Dr. C1. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 1. September 2014 leidet der Antragsteller an einer depressiven Entwicklung, einer gegenwärtig schweren depressiven Episode bei schwerer multifaktorieller Belastungskonstellation. Dieser Diagnose liegt eine Befunderhebung vom 29. August 2014 zugrunde. Dass der Diagnose eine eingehende Untersuchung des Antragstellers zugrunde gelegen hat, ist nicht ersichtlich. Zudem geht aus dem Arztbrief auch nicht hervor, in welcher Weise die von Dr. C2. diagnostizierte Erkrankung den Antragsteller an der Verrichtung dienstlicher Tätigkeiten hindert. Insoweit führt Dr. C1. völlig pauschal aus:
42„Indikation für vollständige EU-Rente bzw. Pensionierung bis auf weiteres, da eine regelmäßige, kontinuierliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert auf dem freien Arbeitsmarkt derzeit und bis auf weiteres noch nicht als realistisch zu bezeichnen ist! Aus meiner nervenfachärztlichen Sicht, in Kenntnis des bisherigen Verlaufs und aufgrund der meinerseits erhobenen Befunde ist eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten 6 Monate nicht zu erwarten.“
43Wenn sich eine privatärztliche Beurteilung zur Dienstfähigkeit eines Beamten in Widerspruch zu einer bereits vorliegenden, anderslautenden amtsärztlichen Feststellung setzt, kommt der privatärztlichen Bescheinigung, dass der Beamte dienstunfähig ist, allein kein maßgeblicher Beweiswert zu. Vielmehr bedarf es in einem solchen Fall der Darlegung der Gründe, warum der Beamte aus der Sicht des Arztes - entgegen der vorliegenden ärztlichen Feststellung eines anderen Arztes - dienstunfähig ist.
44BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1994 – 1 DB 27/93 – Juris.
45Die vorgelegte Bescheinigung des Dr. X. , Arzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren vom 25. September 2014, es bestehe „bei bekannter depressiver Erkrankung ein akuter psychischer Ausnahmezustand mit einer heute aufgetretenen Panikattacke u.a. inkl. Dyspnoe, Hyperemesis und Tremor“, weshalb der Antragsteller nicht in der Lage sei, „den heutigen Termin im Präsidium wahrzunehmen“, enthält nicht ansatzweise eine schlüssige Darlegung der Dienstunfähigkeit. Schon mit Blick auf diesen Inhalt, aber auch mit Blick darauf, dass Dr. X. Arzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren, also gerade kein Facharzt auf psychiatrischem oder psychotherapeutischem Gebiet ist und somit nicht über die notwendige Sachkunde verfügt, kann dieser Bescheinigung keine durchgreifende Bedeutung zukommen.
46Die nicht unterschriebene Bescheinigung der Ärzte B1. (Praktischer Arzt) und I. (Facharzt für Allgemeinmedizin) - Landarztpraxis E1. - vom 27. März 2014 kann aus den gleichen Erwägungen heraus nicht zu einer anderen Entscheidung führen, zumal dem Antragsteller von der Landarztpraxis E1. durchgehend seit dem 8. August 2012 Dienstunfähigkeit bescheinigt wird und diese Feststellung von Frau Dr. T. vom PÄD auch unter Auswertung eines Fachgutachtens des Dr. N. vom 24. Dezember 2013 gerade nicht geteilt worden ist. Gemäß ihrer Einschätzung kann der Antragsteller Verwaltungsaufgaben verrichten und allgemeine Bürodienste ausführen.
47Der Antragsteller handelte schließlich auch schuldhaft. Der Schuldbegriff des § 9 BBesG ist mit dem Verschuldensbegriff des Disziplinarrechts identisch und umfasst Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit. Der subjektive Tatbestand des § 9 BBesG ist erfüllt, wenn beim Beamten keine Bewusstseinsstörungen vorliegen und wenn der Beamte wusste oder wissen musste, dass er von der Dienstleistungspflicht weder entbunden noch an ihrer Erfüllung gehindert oder von ihr freigestellt war. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalls und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist.
48Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 29. Februar 2008 - 1 Bf 271/05 – juris.
49Dem Antragsteller musste aufgrund des Schreibens vom 20. Januar 2014 und des weiteren Schreiben vom 3. April 2014 bewusst sein, dass der Antragsgegner die von ihm behauptete Dienstunfähigkeit nicht anerkennt.
50Soweit der Antragsteller geltend macht, die beanstandete Maßnahme – Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge – sei grob unverhältnismäßig, weil er keinerlei finanzielle Reserve habe, denn diese sei durch die schwere Erkrankung seiner Ehefrau restlos aufgebraucht, verkennt er, dass dem Antragsgegner hinsichtlich der Feststellung kein Ermessensspielraum zusteht. Vielmehr tritt der Verlust der Dienstbezüge kraft Gesetzes ein und ist vom jeweiligen Dienstherrn festzustellen.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
52Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Mit Blick auf den vorläufigen Charakter einer Entscheidung im Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die Kammer die Hälfte des dreifachen Jahreswertes der zu zahlenden Bezüge (Besoldungsgruppe A 11) zugrundegelegt.
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.