Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHuV | § 8 Fütterung und Pflege
Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHuV | § 8 Fütterung und Pflege
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Tierschutz-Hundeverordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
- 1.
den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen; - 2.
die Unterbringung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen; - 3.
für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht verbleibt; dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann; - 4.
den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 10/09/2014 00:00
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die
published on 07/05/2018 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh
published on 14/07/2014 00:00
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom ... April 2014 wird insoweit wiederhergestellt, als sich die Klage gegen Ziffer 12. des Bescheids richtet und insoweit angeordnet, als sich die Klag
published on 17/12/2018 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Fortnahm
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.