Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 29. Aug. 2017 - 5 K 365/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2017:0829.5K365.17.00
29.08.2017

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.693,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 29. Oktober 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 87/100 und die Kläger zu 13/100.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen diesbezüglich die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger sind öffentlich bestellte Vermessungsingenieure. Sie begehren vom Kläger die Vergütung für durchgeführte Vermessungsarbeiten und die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

2

Der Beklagte beauftragte die Kläger im Juni 2016 mit der Teilungsvermessung seines Grundstücks Flurstück-Nr. … in W, B-Straße ... Zum Zwecke der Erfüllung der Teilungsvermessung erbrachten die Kläger am 23. Juni 2016 verschiedene Leistungen. In der Anlage zu der sog. Grenzniederschrift unterschrieb der Beklagte am 24. Juni 2016 einen Rechtsbehelfsverzicht.

3

Am 11. Juli 2016 übersandten die Kläger dem Beklagten eine Rechnung über einen Betrag von 1.693,55 € und baten um Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Tagen. Mit Zahlungserinnerung vom 11. Juli 2016 (bei diesem Datum handelt es sich offenkundig um einen Schreibfehler, Anmerkung des Gerichts) forderten die Kläger den Beklagten auf, einen Betrag in Höhe von 1.708,55 € bis spätestens 17. September 2016 zu zahlen. Am 19. Oktober 2016 übermittelten die Kläger dem Beklagten eine „2. Mahnung“ und baten diesen um Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.769,76 € bis zum 29. Oktober 2016. Da der Beklagte hierauf nicht reagierte, übergaben die Kläger die Angelegenheit einem Rechtsanwalt, der den Beklagten mit Schreiben vom 24. Februar 2017 erneut mahnte und aufforderte, einen Betrag von 1.693,55 € nebst den Kosten seiner Inanspruchnahme in Höhe von 255,85 € bis zum 9. März 2017 zu begleichen.

4

Am 20. März 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, der Beklagte sei offensichtlich nicht zahlungswillig, weshalb Klage geboten sei.

5

Die Kläger beantragen,

6

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.693,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 29. Oktober 2016 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 255,85 € zu zahlen.

7

Der nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Beklagte stellt keinen Antrag.

8

Er hat sich zur Sache inhaltlich nicht geäußert. Am Tage der mündlichen Verhandlung hat er kurz vor Verhandlungsbeginn mit einfacher E-Mail ein angehängtes PDF-Dokument eingereicht, das er eigenhändig unterschrieben hat. Darin hat er erklärt, er erkenne die Forderung der Kläger an.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2017 verhandeln und entscheiden, da dieser rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – geladen worden ist.

11

Das kurz vor Eintritt in die mündliche Verhandlung am 29. August 2017 eingegangene „Anerkenntnis“ des Beklagten hat keine Auswirkungen auf den Prozess. Bei einem Anerkenntnis handelt es sich um eine Prozesshandlung (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 107 Rn. 23). Diese ist grundsätzlich nur wirksam, wenn das Anerkenntnis in der mündlichen Verhandlung erklärt wird. Gemäß § 101 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Das Einverständnis der Beteiligten, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist hier nicht erklärt worden.

12

Zwar kann ein Anerkenntnis gemäß § 307 Satz 2 ZivilprozessordnungZPO –, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist, auch außerhalb einer mündlichen Verhandlung erfolgen (s. näher zu den Einzelheiten Musielak in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 307 Rn. 26). In diesem Fall ist das Anerkenntnis jedoch schriftlich zu erklären (vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 107 Rn. 23). Ob die erforderliche Schriftform eingehalten ist, wenn – wie hier – ein unterschriebenes Schriftstück eingescannt und als Datei im Portable-Document-Format (PDF) als Anhang per E-Mail an das Gericht gesandt wird, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt (vgl. dazu im Verwaltungsprozess einerseits bejahend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2015 – 14 A 2435/14 –, NVwZ-RR 2015, 923; andererseits verneinend OVG Sachsen, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 D 55/14 –, NVwZ-RR 2016, 404; VG Gera, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 2 E 254/15 Ge –, juris). Die Frage, ob der Beklagte hier ein wirksames Anerkenntnis außerhalb der mündlichen Verhandlung abgegeben hat, kann indessen offenbleiben. Denn der Erlass eines Anerkenntnisurteils setzt einen entsprechenden Antrag des Gegners voraus (Wolff in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 107 Rn. 24). Daran fehlt es hier, denn der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2017 bewusst davon abgesehen, lediglich den Erlass eines Anerkenntnisurteils zu beantragen. Infolgedessen war über den geltend gemachten Anspruch der Kläger streitig zu entscheiden.

13

Die Klage ist zulässig (1.) und überwiegend begründet (2.).

14

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfolgte Leistungsklage, da die Kläger den klageweise verfolgten Kostenerstattungsanspruch nicht durch Verwaltungsakt festsetzen und erheben können.

15

Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (im Folgenden ÖbVI) sind die Kläger beliehene Unternehmer (s. schon zur alten Rechtslage OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2003 – 12 A 10918/03 –, NVwZ-RR 2004, 552). Durch das Landesgesetz zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften über das amtliche Vermessungswesen vom 5. April 2005 (GVBl. Seite 102) wurde ausdrücklich eine neue Rechtsgrundlage für die Beleihung der ÖbVI geschaffen. Insbesondere wurden mit dem zum 1. Juli 2005 neu in Kraft getretenen § 2 a des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen – LGVerm – vom 20. Dezember 2000 (GVBl. Seite 572), zuletzt geändert mit Gesetz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. Seite 359) die Basisbestimmungen für die Beleihung der ÖbVI gesetzlich geregelt. Nach § 2 a Abs. 2 Satz 1 LGVerm können ÖbVI, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, landesweit tätig werden und sind dabei Behörden im Sinne des § 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – LVwVfG – (s. dazu auch Landtagsdrucksache 14/3755 Seite 10). Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 der aufgrund § 19 Abs. 2 LGVerm erlassenen Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure – ÖbVIVO – vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249), zuletzt geändert mit Verordnung vom 20. Februar 2017 (GVBl. Seite 43) erbringen ÖbVI ihre Leistungen – hier nach § 15 LGVerm die Bestimmung von Flurstücksgrenzen – in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis.

16

Auch wenn § 2 a LGVerm bestimmt, dass die ÖbVI Behörden im Sinne des § 2 LVwVfG sind, bedeutet das nicht, dass sie sich zur Geltendmachung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs gegenüber dem Auftraggeber der Handlungsform eines Kostenbescheides bedienen dürfen. Zwar ist in der Rechtsprechung teilweise anerkannt, dass für den Erlass eines Kostenbescheids nicht ausnahmslos eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist (vgl. z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Juli 2007 – 1 L 68/06 –, juris). Für einen Beliehenen gelten diese Grundsätze indes nicht. Denn die Reichweite einer Beleihung lässt sich nur anhand ausdrücklicher oder enumerativer gesetzlicher Kompetenzzuweisungen ermitteln, wobei die bloße Übertragung von hoheitlichen Befugnissen auf den privaten Rechtsträger nicht zugleich auch die Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsaktes beinhaltet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. September 2009 – 6 S 131/08 –, juris). Wird der Beliehene in dem Beleihungsakt für ihm zustehende öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche hinsichtlich der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nicht ausdrücklich zum Handeln durch Verwaltungsakt ermächtigt, ist er nicht befugt, diese Ansprüche durch einen Leistungsbescheid festzusetzen, sondern muss sie gegebenenfalls durch eine allgemeine Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten gerichtlich geltend machen (vgl. BayVGH, Urteil vom 9. November 1988 – 5 B 86.03300 –, BayVBl. 1989, 596). Eine solche ausdrückliche Ermächtigung der mit hoheitlichen Befugnissen beliehenen ÖbVI zum Erlass eines Verwaltungsaktes zur Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs enthält weder das Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen noch § 23 ÖbVIVO. § 19 Abs. 2 Nr. 9 LGVerm ermächtigt das fachlich zuständige Ministerium, für die ÖbVI durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über die Vergütung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, des Wertes des Gegenstandes und der Schwierigkeit der Arbeiten sowie die Art und den Umfang der nicht in die Vergütung einbezogenen Auslagen. Dementsprechend bestimmt § 23 Abs. 1 ÖbVIVO, dass die ÖbVI für die Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts öffentlich-rechtliche Vergütungen und Auslagen erhalten. Für die Bemessung finden, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3, § 1 Abs. 2, die §§ 2, 3, 7 und 8 und die Anlage der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) – VermGebV – vom 14. Juni 2014 (GVBl. Seite 87) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Die in § 1 Abs. 1 VermGebV für Vermessungs- und Katasterbehörden und die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte eingeräumte Befugnis, für Amtshandlungen, öffentlich-rechtliche Dienstleistungen und die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren und Auslagen nach dem anliegenden Besonderen Gebührenverzeichnis und den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung zu „erheben“ (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2009 – 2 L 78/08 –, juris, wonach die Befugnis zur „Erhebung“ der Kosten eine Verwaltungsaktbefugnis beinhaltet), wird jedoch gerade nicht für entsprechend anwendbar erklärt. Folglich kann ein ÖbVI eine im Rahmen einer vorgenommenen Amtshandlung anfallende Vergütung, anders als die Vermessungs- und Katasterbehörden sowie die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte selbst nicht durch Gebührenbescheid geltend machen und im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben. Vielmehr ist er darauf angewiesen, darüber eine Rechnung zu erstellen und seine Forderung, falls der Schuldner nicht zahlt, im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen (s. auch VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 19. August 2014 – 5 K 1017/13.NW –, juris).

17

2. Die Leistungsklage hat in der Sache auch im Wesentlichen Erfolg. Die Kläger haben einen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung (2.1.) und die damit im Zusammenhang stehenden Zinsen (2.2.). Jedoch stehen ihnen nicht die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu (2.3.).

18

2.1. Der Vergütungsanspruch beruht auf den Vorschriften der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 14. Juni 2014 in der bis zum 31. August 2016 gültigen Fassung.

19

2.1.1. Die Anwendbarkeit dieser Gebührenverordnung ergibt sich aus § 23 ÖbVIVO in der vom 29. November 2014 bis 30. April 2017 gültigen Fassung. Danach erhalten diese Ingenieure für die Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts – nämlich als „sonstige öffentliche Vermessungsstelle“ im Sinne von § 2 Abs. 2 LGVerm Vergütungen und Auslagen. Für die Bemessung finden – vorbehaltlich bestimmter, hier nicht einschlägiger – Regelungen die §§ 2, 3, 7 und 8 VermGebV samt Anlage entsprechende Anwendung.

20

2.1.2. Hier nahmen die Kläger eine Teilungsvermessung des 983 m² großen Grundstücks Flurstück-Nr. ... in W vor, aus dem inzwischen die beiden Grundstücke Flurstück-Nr. … (mit 490 m²) und Flurstück-Nr. ... (mit 493 m²) hervorgegangen sind. Bei einer Teilungsvermessung wird ein bestehendes Grundstück in sich durch neue Grenzen unterteilt.

21

Damit handelte es sich um eine Bestimmung von Flurstücksgrenzen nach § 15 Abs. 1 LGVerm. Danach wird der Verlauf von neuen oder bestehenden Flurstücksgrenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Bereits festgestellte Flurstücksgrenzen oder einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze können auf Antrag durch Wiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen werden. Die Nachweise über die Feststellung oder Wiederherstellung der Flurstücksgrenzen sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Dieser Aufgabe sind die Kläger vorliegend nachgekommen. Sie haben mit der sog. Grenzniederschrift (s. § 17 Abs. 2 LGVerm) außerdem einen Verwaltungsakt erlassen (s. etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Juni 2014 – 5 U 528/14 –, NVwZ-RR 2015, 89), wozu sie als mit hoheitlichen Aufgaben Beliehene befugt waren (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Oktober 2003 – 12 A 10918/03 –, NVwZ-RR 2004, 552).

22

2.1.3. Die Forderung ist auch der Höhe nach berechtigt.

23

Die Kläger haben sich hier in vollem Umfang an die entsprechenden Kostenstellen im Besonderen Gebührenverzeichnis vom 14. Juni 2014 gehalten. Sie haben ihrer Rechnung vom Juli 2016 eine Kostenaufstellung beigefügt, die auf dem Besonderen Gebührenverzeichnis basiert, die dort vorgegebenen Einzelgebühren wiedergibt und nur in je einer zusätzlichen Rubrik den für den konkreten Fall berechneten Gesamtbetrag angibt. Unter Ziffer 10.9 ist der Bodenwert des vermessenen Grundstücks mit dem Wertfaktor von 1,1 berücksichtigt. Dieser gilt für Bodenwerte zwischen 20.000 bis 40.000 €. Dass dies übersetzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Schließlich ist auch die den ÖbVI gemäß § 25 Abs. 3 ÖbVIVO zustehende Umsatzsteuer korrekt angesetzt.

24

2.2. Die Kläger haben auch einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.

25

2.2.1. Für die Zeit seit der Rechtshängigkeit – hier Klageeingang am 20. März 2017 – stehen den Klägern Zinsen auf den eigentlichen Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe als Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches GesetzbuchBGB – zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – 9 C 1/16 –, juris).

26

2.2.2. Eine darüber hinausgehende Verzinsung ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs in entsprechender Anwendung der §§ 56, 62 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Zwar gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass öffentlich-rechtliche Forderungen bei verspäteter Leistung grundsätzlich zu verzinsen seien. Vielmehr bedürfen Verzugszinsen bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen grundsätzlich einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 A 8/13 –, NVwZ 2014, 1166). Die hier einschlägigen §§ 23 – 25 ÖbVIVO enthalten jedoch keine besonderen Regelungen über die Frage, welche Ansprüche dem ÖbVI zustehen, wenn seine in Rechnung gestellte Vergütung verspätet gezahlt wird.

27

Aufgrund des oben dargestellten vertragsähnlichen Charakters der Rechtsbeziehung zwischen privatem Auftraggeber und ÖbVI ist es aber gerechtfertigt, wie bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag auf die entsprechenden Vorschriften des Zivilrechts zurückzugreifen (so schon VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 24. Juli 2006 – 5 K 529/06.NW –, juris). Auch wenn es sich bei dem aufgrund eines Auftrags oder Antrags zustande gekommenen Verhältnis zwischen den Klägern und dem Beklagten nicht um einen gegenseitigen (öffentlichen-rechtlichen) Vertrag im strengen Sinne der §§ 54 ff. VwVfG handelt, besteht doch ein vertragsähnliches Austauschverhältnis. Von dem ÖbVI wird eine Leistung – z.B. Vermessung, Abmarkung – erwartet, für die ihm, sobald er sie ordnungsgemäß erbracht hat, als Gegenleistung die Vergütung zusteht, die er in Rechnung stellt. Bei säumiger Zahlung ist der ÖbVI darauf verwiesen, seinen Anspruch mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen, da er – wie dargelegt, auch seinen öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch nicht durch – sofort vollziehbaren – Verwaltungsakt geltend machen kann. Wenn er den Verzug seines Schuldners sanktionslos hinnehmen müsste, hätte er aus dem Umstand, dass er hoheitliche Tätigkeit als Beliehener ausübt, gegenüber einer rein privatrechtlichen Tätigkeit Nachteile. Dies ist nicht zu rechtfertigen.

28

Folglich haben die Kläger einen Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 29. Oktober 2016. Der Verzug wurde durch eine Mahnung der Kläger nach Fälligkeit der Leistung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB (entsprechend) begründet. Als solche Mahnung ist nicht erst das Anwaltsschreiben vom 24. Februar 2017, sondern schon die von den Klägern selbst verfasste „2. Mahnung“ vom 19. Oktober 2016 anzusehen. Eine Mahnung setzt eine eindeutige und bestimmte Aufforderung an den Schuldner voraus, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH, Urteil vom 10. März 1998 – X ZR 70/96 –, NJW 1998, 2132, 2133). Dies war hier der Fall.

29

2.3. Soweit die Kläger von dem Beklagten ferner die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € fordern, haben sie diese schon mangels Rechtsgrundlage für diesen Anspruch selbst zu tragen. Eine Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kommt im Verwaltungsprozess nur stark eingeschränkt nach Maßgabe von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht. Danach sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Nachdem hier vor Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO nicht durchgeführt wurde, kann diese Regelung in der vorliegenden Sache nicht zum Tragen kommen. Schaltet ein Kläger bereits vor Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanwalt in einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit ein, hat er diese Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 8. Dezember 2016 – 3 K 104/16.NW –, juris m.w.N.).

30

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Beschluss

31

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.949,40 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

32

Dabei entfallen 1.693,55 € auf den von den Klägern geltend gemachten Vergütungsanspruch aus der Rechnung vom 11. Juli 2016 sowie 255,85 € auf die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Dagegen bleiben die Zinsen außer gemäß § 43 Abs. 1 GKG Betracht, da diese hier lediglich als Nebenforderungen betroffen sind (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – 13 K 3741/11 –, juris).

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Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- Euro festgesetzt.


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Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. Februar 2006 - 5 A 2432/03 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 80,27 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das o.g. Urteil ist zulässig, insbesondere nach Zustellung des Urteils am 06. Februar 2006 innerhalb der in § 124a Abs. 4 VwGO vorgeschriebenen Fristen am 06. März 2006 bei dem Verwaltungsgericht gestellt und zugleich begründet worden. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten einen nicht unterschriebenen Zulassungsantrag vom 03. März 2006 eingereicht hat, schadet nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für bestimmende Schriftsätze zwar grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift erforderlich; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch u.a. zugelassen, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste (BVerwG, 26.06.1980 - 7 B 160/79 -, juris). Dies ist hier unzweifelhaft der Fall, da die zugleich übersandte Abschrift des Zulassungsantrages die erforderliche Unterschrift des Prozessbevollmächtigten trägt.

2

Der Zulassungsantrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Den Erwägungen des Beklagten zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht zu folgen. Gleiches gilt für den Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

3

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, den angefochtenen Bescheid (die "Rechnung") des Beklagten vom 21. September 2001 aufzuheben, tragend darauf abgestellt, dass der Beklagte den Kläger nicht durch Leistungsbescheid habe verpflichten dürfen, sondern seinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Wechsel des Wasserzählers vielmehr hätte im Wege der Leistungsklage titulieren lassen müssen. Weder der Wasserversorgungssatzung des Beklagten noch dessen Gebührensatzung Wasser lasse sich eine Verwaltungsaktsbefugnis entnehmen. Der Beklagte trägt dagegen unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1965 - VIII C 10.65 - vor, er habe vorliegend durch Erlass eines Verwaltungsaktes handeln dürfen, da er die Trinkwasserversorgung als öffentliche Einrichtung betreibe, zu der auch der Trinkwasserzähler nach § 19 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung gehöre, und das zwischen ihm und dem Kläger bestehende rechtliche Verhältnis ein öffentlich-rechtliches Subordinationsverhältnis sei. Es sei gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass der Träger der öffentlichen Gewalt seinen Anspruch hoheitlich, d.h. durch Verwaltungsakt verwirklichen könne, wenn der Anspruch der vollziehenden Gewalt gegenüber einer Person zustehe, die bezüglich des Anspruchs aufgrund einer Rechtsnorm gewaltunterworfen sei. § 43 LWG normiere ausdrücklich, dass die Trinkwasserversorgung öffentlich-rechtlich auszugestalten sei. Auch die Gebühren für das Auswechseln des Zählers unterfielen dem zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen Subordinationsverhältnis. Das Verwaltungsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, dass es zur hoheitlichen Geltendmachung von Ansprüchen einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Damit weiche es von der o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Danach hinge die Zulässigkeit der hoheitlichen Geltendmachung eines Anspruches davon ab, in welchem Verhältnis die vom Anspruch berührten Rechtsträger einander gegenüberstehen. Stehe der Anspruch der vollziehenden Gewalt einer Person zu, die ihr bezüglich des Anspruches auf Grund einer Rechtsnorm gewaltunterworfen sei, so sei die vollziehende Gewalt befugt, den Anspruch hoheitlich zu verwirklichen. Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die die hoheitliche Geltendmachung von Ansprüchen zulasse, bedürfe es in diesen Fällen nicht.

4

1. Dieses Vorbringen lässt die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Beklagte einen Ersatzanspruch für den wegen eines Frostschadens notwendigen Wechsel des Wasserzählers auf dem Grundstück des Klägers nicht durch Erlass eines Leistungsbescheides geltend machen darf, da ihm hierzu die erforderliche Ermächtigung fehlt.

5

a.) Eine Befugnis des Beklagten, Kostenersatz für die Auswechslung und Neuinstallation eines Wasserzählers durch Leistungsbescheid geltend zu machen, ergibt sich zunächst nicht aus der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Boddenküste vom 26.08.1999 (GS 1999). Danach können - durch Verwaltungsakt - lediglich in Grundgebühr und Mengengebühr gegliederte Benutzungsgebühren (§1 GS 1999) erhoben sowie die Erstattung der Kosten für die Herstellung, den Aus- oder Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung eines Hausanschlusses (§ 3 Abs. 1 GS 1999) verlangt werden (vgl. zur stets zwangsweisen, hoheitlichen Geltendmachung der Gebühr BVerwG, 10.04.1964 - VII C 68/61 -, DÖV 1964, 712). Eine entsprechende Ermächtigung, die Kosten für den Einbau, Ausbau oder das Auswechseln eines Wasserzählers durch Leistungsbescheid geltend zu machen, fehlt. Die Kosten für eine Erneuerung des Wasserzählers gehören nicht zu den Hausanschlusskosten, da der Zähler gem. § 19 Abs. 3 der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Boddenküste vom 11.07.2001 erst hinter der Hausanschlussleitung eingebaut wird, die gem. § 15 Abs. 1 dieser Satzung an der Kundenanlage endet. Die Gebührensatzung hält sich mit ihrer Beschränkung auf Gebühren und Hausanschlusskosten insoweit an den durch das Kommunalabgabengesetz (KAG) dem Satzungsgeber vorgegebenen rechtlichen Rahmen, in dem es den Gemeinden gestattet ist, Abgaben, d.h. Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben zu erheben (vgl. § 1 Abs. 1 KAG) sowie Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse zu verlangen (§ 10 KAG). Auf den zuletzt genannten Anspruch auf Erstattung der Hausanschlusskosten waren nach § 10 Abs. 2 KAG a.F. die Vorschriften des KAG entsprechend anzuwenden, nach § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG n.F. gilt der Anspruch nunmehr als Abgabe im Sinne von § 1 KAG.

6

b.) Eine satzungsrechtliche Ermächtigung zur Geltendmachung der fraglichen Kosten für die Auswechslung des Wasserzählers durch Verwaltungsakt folgt auch nicht aus Anlage II, Punkt II., 2.(Kosten für die Herstellung von Anschlüssen an das Verteilungsnetz, Ein- und/oder Ausbau von Wasserzählern) der Gebührensatzung. Diese Bestimmung enthält ersichtlich nur einen Tarif für Ein- und Ausbau von Wasserzählern, ohne - anders als die Tarife für Benutzungsgebühren und Hausanschlusskosten (vgl. § 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 GS 1999) - mit einer Ermächtigung zur einseitigen Geltendmachung dieser Kosten durch Bescheid im Zusammenhang zu stehen.

7

c.) Eine Befugnis des Beklagten, die Kosten für den Austausch des durch Frost beschädigten Wasserzählers durch Erlass eines Leistungsbescheides geltend zu machen, ergibt sich - entgegen dem Zulassungsvorbringen - schließlich nicht aus einem zwischen den Beteiligten bestehenden öffentlich-rechtlichen Subordinationsverhältnis. Ein solches Verhältnis besteht in Hinsicht auf den hier zwischen den Beteiligten umstrittenen Erstattungsanspruch auf der Grundlage des hier maßgeblichen Satzungsrechts nicht.

8

Die Befugnis, einen öffentlich-rechtlichen Anspruch im Wege des Erlasses eines Verwaltungsaktes geltend zu machen, kann sich, dahingehend ist dem Beklagten zuzustimmen, grundsätzlich schon, also ohne dass insoweit eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erforderlich wäre, aus einem zwischen den Beteiligten bestehenden Verhältnis der Über-/Unterordnung ergeben. Die vollziehende Gewalt kann die von der Unterwerfung unter die hoheitliche Gewalt erfassten Rechtsbeziehungen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwGE 18, 283, 285; E 21, 271, 272; E 28, 1, 4, 5) durch ihre Organe einseitig und dem einzelnen gegenüber verbindlich durch Verwaltungsakt regeln. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht aber durchweg zum Ausdruck gebracht, dass es für die Frage der Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln, auf eine Über-/Unterordnung zwischen den Beteiligten bezüglich des einzelnen geltend gemachten Anspruches ankommt. Dementsprechend ist bei der Geltendmachung beamtenrechtlicher Schadensersatzansprüche nicht allein auf das Bestehen des Beamtenverhältnisses schlechthin, sondern auf die einzelne dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsbeziehung abgestellt worden (BVerwGE 28, 1, 4). Übereinstimmend damit ist in weiteren Entscheidungen für die Frage, ob trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ermächtigung durch Verwaltungsakt gehandelt werden darf, stets die einzelne Rechtsbeziehung Gegenstand der Betrachtung gewesen (vgl. BVerwGE 59, 13, 20 bezüglich des Anspruches auf Erstattung von Abschiebungskosten aus § 24 Abs. 6a AuslG a.F. gegenüber dem Arbeitgeber des nichtdeutschen Arbeitnehmers; BVerwGE 67, 66, 71 hinsichtlich der Anrechnung von Sachbezügen auf die beamtenrechtliche Besoldung). Wenn man demnach davon ausgehen kann, dass ein Anspruch eines Hoheitsträgers durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden darf, wenn dieser dem Betroffenen im Verhältnis hoheitlicher Überordnung gegenübersteht (vgl. aber auch diesbezüglich ablehnend OVG Lüneburg, 15.03.1988 - 10 A 14/87 -, NVwZ 1989, 880, 881 m.w.N), so reicht es also nicht schon in jedem Falle aus, dass dieses Verhältnis ein allgemein subordinationsrechtliches Gepräge hat, denn dies rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass das Überordnungsverhältnis sämtliche Einzelansprüche erfasst, die hieraus erwachsen. Eine Regel des Inhalts, dass ein dem öffentlichen Recht zuzuordnendes Rechtsverhältnis im Zweifel auf ein umfassendes, durchgängiges und für alle Beziehungen geltendes Über-/Unterordnungsverhältnis angelegt ist, gibt es grundsätzlich nicht. Dies trifft lediglich auf das Beamten- und Soldatenverhältnis sowie vergleichbare Rechtsverhältnisse zu (so VGH Mannheim, 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, NVwZ 1990, 388).

9

Mit einem solchen umfassenden Subordinationsverhältnis zwischen Hoheitsträger und Betroffenem ist das zwischen den Beteiligten bestehende öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis nicht vergleichbar. Zwar sind auch hier wesentliche Rechtsbeziehungen von einem Verhältnis der Über-/Unterordnung geprägt. Der Grundstückseigentümer unterliegt hinsichtlich der Versorgung mit Trinkwasser insbesondere entsprechend § 15 Abs. 1 KV M-V, §§ 7 und 8 der Wasserversorgungssatzung vom 11.07.2001 einem Anschluss- und Benutzungszwang und der Beklagte ist nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes i.V.m. seinen Beitrags- und Gebührensatzungen zur zwangsweisen Abgabenerhebung berechtigt. Dies erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass er damit sämtliche aus dem Trinkwasserversorgungsverhältnis mit dem anschlussverpflichteten Grundstückseigentümer sich ergebende Ansprüche einseitig hoheitlich durchsetzen und per Verwaltungsakt geltend machen darf. Dies gilt insbesondere für aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen wie dem Trinkwasserversorgungs- oder Kanalbenutzungsverhältnis entstehende Schadensersatzansprüche. Sie unterliegen mangels anderslautender gesetzlicher Regelung grundsätzlich der sinngemäßen Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken (BGHZ 59, 303, 305; ausführlich dazu Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Auflage, S. 344ff). Die Geltendmachung von Schadensersatz durch den die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage betreibenden Zweckverband im Falle eines von dem Grundstückseigentümer verschuldeten Schadens an der öffentlichen Einrichtung beruht demnach nicht auf der dem Verband partiell zugewiesenen hoheitlichen Handlungsbefugnis. Die Schadensersatzpflicht des Anschlussverpflichteten bei Beschädigungen der öffentlichen Anlage fußt vielmehr in dem gleichen, in dem gegenseitigen Austauschverhältnis mit dem hoheitlichen Betreiber der Anlage begründeten Gedanken vertragsähnlicher Haftung, wie umgekehrt ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Bürgers gegen den Betreiber der Anlage (vgl. Ossenbühl, a.a.O., S.346). Dieser übt mit dem Betreiben der Trinkwasserversorgungsanlage eine Tätigkeit aus, die in öffentlich-rechtlicher wie auch in privatrechtlicher Organisationsform und auch in privatrechtlicher Ausgestaltung der Leistungs- und Benutzungsverhältnisse erbracht werden könnte (vgl. nur Arndt/Fetzer in Steiner [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, VI D, Rn. 117).

10

Als Ausdruck vertragsähnlicher Haftung ist auch § 19 Abs. 9 der Wasserversorgungssatzung des beklagten Zweckverbandes vom 11.07.2001 zu verstehen, auf den sich der Beklagte in seiner Rechnung vom 21.09.2001 als "Grundlage" seiner Kostenerhebung bezieht. Die Bestimmung entspricht § 18 Abs. 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I, S. 750). Danach haftet der Kunde für Beschädigungen der Messeinrichtung, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Nach § 35 Abs. 1 AVBWasserV sind Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten. Damit hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung über die Anwendung von Grundsätzen des materiellen Schuldrechts auf verwaltungsrechtliche Schuldverhältnisse getroffen, die seit langem in der Rechtsprechung anerkannt war, und zwar gerade im Bereich der kommunalen Wasserversorgung (so BVerfG, 02.11.1981 - 2 BvR 671/81 -, DVBl. 1982, 27, 29).

11

Nach allem scheidet die Geltendmachung des streitigen Anspruches auf Ersatz der durch den Wasserzählerwechsel verursachten Kosten durch Verwaltungsakt mangels dafür bestehender spezieller Ermächtigung - wie von dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden - aus. Der Beklagte ist darauf verwiesen, seinen Schadensersatzanspruch im Wege der Leistungsklage geltend zu machen (so i.E. auch Meysen, Die Haftung aus Verwaltungsrechtsverhältnis, S. 375; VGH Mannheim, a.a.O., 389).

12

Die von dem Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob der Beklagte hier mit seiner "Rechnung" vom 21. September 2001 und seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2001, den Widerspruch des Klägers vom 14. Oktober 2001 als zwar zulässig, jedoch unbegründet zurückzuweisen, seine Forderung durch Verwaltungsakt geltend gemacht hat, war im vorliegenden Zusammenhang nicht zu prüfen. Der Kläger hat gegen diese für den vorliegenden Rechtsstreit grundlegende Annahme nichts vorgetragen, geschweige denn dargelegt.

13

2. Der Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls nicht vor. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Verwaltungsgericht den Rechtssatz

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"Zur hoheitlichen Geltendmachung von Ansprüchen bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage"

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nicht aufgestellt. Einen derartigen für "Ansprüche", d.h. alle oder mehrere Ansprüche gültigen allgemeinen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt und seiner Entscheidung auch nicht zugrundegelegt. Das Gericht hat allein die Geltendmachung des Ersatzanspruches wegen der Auswechslung des Wasserzählers behandelt und sich auf diese Rechtsbeziehung beschränkt. Dies steht nach den vorstehenden Ausführungen nicht im Gegensatz, sondern vielmehr im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1965 (BVerwGE 21, 270).

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

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Hinweis

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Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig

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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.630,04 € zzgl. 5 % jährliche Zinsen über dem Basissatz hieraus seit dem 6. April 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstandenen Kosten, die der Kläger alleine trägt – tragen der Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Er begehrt vom Beklagten die Vergütung für durchgeführte Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten und die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

2

Der Beklagte beauftragte den Kläger Ende Juli/ Anfang August 2012 mit der unverzüglichen Einmessung dreier Grenzpunkte auf seinem Grundstück Flurstück-Nr. …. der Gemarkung B..., da der Hof neu gepflastert werden solle. Der Kläger nahm die notwendigen Vorbereitungsarbeiten im August 2012 vor und markierte auch am 6. August schon Grenzpunkte für die Baufirma. Der förmliche Grenztermin fand am 19. Oktober 2012 statt. Hierzu waren alle von der Grenzvermessung Betroffenen geladen und zum überwiegenden Teil auch anwesend. Anwesend war auch der Beklagte. In der Anlage zu der darüber erstellten, beim Grenztermin den Beteiligten bekannt gegebenen sog. Grenzniederschrift unterschrieb (auch) der Kläger am 19. Oktober 2012 einen Rechtsbehelfsverzicht. In der Folgezeit verlangte und erhielt er vom Kläger noch zusätzliche Maßangaben.

3

Der Kläger reichte dann Ende November 2012 die Unterlagen beim Vermessungs- und Katasteramt Pirmasens zur Übernahme ins Kataster ein. Gegen die dazu ergangene Gebührenanforderung des Vermessungs- und Katasteramtes legte der Beklagte Widerspruch ein, der als verspätet zurückgewiesen wurde. Die dagegen von ihm beim Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße erhobene Klage (AZ. ... …NW) nahm der Beklagte am 19. August 2014 zurück.

4

Die Honorarabrechnung über einen Betrag von 1630,04 Euro ging mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 an den Beklagten, zusammen mit einer Kostenaufstellung auf der Basis der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebühren-verzeichnis) vom 9. September 2011. Die Rechnung enthält den vorgedruckten Zusatz „zahlbar innerhalb 14 Tagen ohne Abzug“. Eine Zahlung erfolgte nicht, vielmehr bat der Beklagte danach um Zusendung einer Skizze, auf der „alle 4 Maße“ eingetragen seien. Der Kläger reichte noch Maßangaben nach. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte nicht, auch keine Zahlung des Honorars.

5

Am 22. März 2013 erinnerte der Kläger den Beklagten an die Zahlung des noch ausstehenden Betrags von 1630,04 Euro und bat um Zahlung innerhalb der nächsten 8 Tage. Daraufhin antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 29. März 2013, der Beklagte habe nicht die Einmessung vorgenommen, zu der er beauftragt gewesen sei. Er hätte die Grundstücksgrenze mit den Grenzpunkten nach bestimmten – im Schreiben vom 29. März 2013 im Einzelnen angegebenen – Koordinaten aus der Koordinatenliste des Vermessungs- und Katasteramts Westpfalz einmessen sollen. Zahlung erfolge, wenn die o.g. Punkte eingemessen seien. Der Kläger beauftragte daraufhin seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, der mit Schreiben vom 8. April 2013 zu den Einwänden Stellung nahm und die Zahlung der Rechnung zuzüglich Zinsen sowie aufgrund Verzugs auch die Kosten seiner Inanspruchnahme bis spätestens 19. April 2013 forderte. Es folgt weitere Korrespondenz, in der der Beklagte beanstandete, der Kläger habe nicht korrekt vermessen. Die sich aus seiner Vermessung ergebende Abweichung gegenüber den bei der letzten Vermessung des Grundstücks festgestellten Maßen sei nicht akzeptabel.

6

Der Kläger hat am 24. Juni 2013 beim Amtsgericht ... Zahlungsklage erhoben. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2013 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße verwiesen.

7

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, die angeforderte Vergütung stehe ihm zu. Er habe den Auftrag korrekt durchgeführt. Die Grenzniederschrift vom 19. Oktober 2012 sei aufgrund der von allen Beteiligten erklärten Rechtsbehelfsverzichte seit Ende November 2012 bestandskräftig. Die Einwendungen des Klägers seien daher nicht beachtlich. Was die Anwaltskosten angehe, so seien sie als Verzugsschaden geschuldet. Verzug bestehe schon seit 7. November 2012.

8

Der Kläger beantragt:

9

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.630,04 € zzgl. 5 % jährliche Zinsen über dem Basissatz hieraus seit dem 07. November 2012 zu zahlen.

10

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 192,90 € zzgl. 5 % jährliche Zinsen über dem Basissatz hieraus seit dem 20. April 2013 zu zahlen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er macht geltend, der Kläger habe eine eigenmächtige Vermessung durchgeführt und sei zu Ergebnissen bzw. Maßabweichungen gekommen, die nicht mit früheren Vermessungen übereinstimmten. Er habe nämlich nicht auftragsgemäß die ihm vorgegebenen drei Grenzpunkte wiederhergestellt, die früher schon durch Vermessung festgestellt, in der Örtlichkeit vorhanden und in Form von UTM-Koordinaten auch im amtlichen Geodatenverzeichnis enthalten gewesen seien. Er, der Beklagte, habe das erst nachträglich aufgrund der nachgereichten Skizze mit Maßangaben bemerken können. Die vom Kläger eingezeichneten Längenmaße wichen von den amtlichen Längenmaßen erheblich ab. Er habe einen Knick eingemessen, der vorher nicht vorhanden gewesen sei. Insgesamt sei aufgrund der abweichenden Längenmaße das Grundstück des Beklagten nun kleiner. Seine Unterschrift auf dem Formular zur Grenzniederschrift habe er nur in der Annahme geleistet, dass die Messung korrekt sei. Auf Rechtsbehelfe gegen eine fehlerhafte Messung habe er damit nicht verzichtet. Er habe damit nur eine Art Auftragsbestätigung unterzeichnen wollen.

14

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte noch darauf hingewiesen, dass in der Grenzniederschrift von einer „Teilungsvermessung“ die Rede sei. Eine Teilungsvermessung habe aber nicht stattgefunden, auch deshalb sei der Rechtsbehelfsverzicht unwirksam.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Leistungsklage hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung.

17

Der Vergütungsanspruch beruht auf den Vorschriften der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. September 2011. Die Anwendbarkeit dieser Gebührenverordnung ergibt sich aus § 23 der Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2011 (ÖbVIVO). Danach erhalten diese Ingenieure für die Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts – nämlich als „sonstige öffentliche Vermessungsstelle“ im Sinne von § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (LGVerm) – Vergütungen und Auslagen. Für die Bemessung finden – vorbehaltlich bestimmter, hier nicht einschlägiger – Regelungen die §§ 2, 3, 7 und 8 und die Anlage der oben genannten Landesverordnung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. September 2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

18

Hier sollte der Kläger bereits früher abgemarkte, zum Teil aber verloren gegangene Grenzpunkte wiederherstellen, und zwar – darauf hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen – damit der Grenzverlauf zu einem „schwierigen“ Nachbarn hin klar sei. Damit handelte es sich um eine Grenzfeststellung in Form der Grenzwiederherstellung, die in § 15 Abs. 1 LGVerm geregelt ist. Dort heißt es: „Der Verlauf von neuen oder bestehenden Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Bereits festgestellte Flurstücksgrenzen können auf Antrag durch Wiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen werden Die Nachweise über die Feststellung oder Wiederherstellung der Flurstücksgrenzen sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen“. Dieser Aufgabe ist der Kläger vorliegend nachgekommen. Er hat mit der sog. Grenzniederschrift außerdem einen Verwaltungsakt erlassen, wozu er als mit hoheitlichen Aufgaben Beliehener befugt ist.

19

Da sich die Rechtsbeziehung zwischen einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und seinem Auftraggeber als ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis eigener Art mit werkvertragsähnlichen Elementen darstellt, kann der ÖbVI allerdings die hierfür anfallende Vergütung, anders als die Katasterbehörden selbst, nicht durch Gebührenbescheid geltend machen und im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben, sondern muss seine Forderung, falls der Schuldner nicht zahlt, im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen (vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 24. Juli 2006, 5 K 529/06.NW, zu den vorhergegangenen Rechtsvorschriften).

20

Die Forderung ist, was den Vergütungsanspruch als solchen angeht, dem Grunde (1) und der Höhe nach (2) berechtigt. Die Nebenansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verzugs stehen ihm nur teilweise zu (3).

21

1) Der Kläger kann die Vergütung für die von ihm durchgeführten Arbeiten verlangen. Er hat Vermessungsarbeiten zur Grenzfeststellung durchgeführt, einen Grenztermin abgehalten, eine Grenzniederschrift gefertigt, Grenzpunkte abgemarkt und die Unterlagen dem Vermessungs- und Katasteramt zur Prüfung und Übernahmen vorgelegt. Dabei stellt die sog. Grenzniederschrift gem. § 17 Abs.2 LGVerm – bzw. die darin enthaltenen Entscheidungen über den Grenz-verlauf und dessen Abmarkung – eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Kataster- und Vermessungsrechts dar, die gestaltende oder fest-stellende verbindliche Regelungen mit Außenwirkung trifft und die deshalb nach allgemeiner Auffassung ein Verwaltungsakt ist. Einwendungen gegen die in der Grenzniederschrift getroffenen Feststellungen sind daher nur in Form eines rechtzeitigen Widerspruchs nach § 68 VwGO und ggf. im Anschluss an das Widerspruchsverfahren mit einer Anfechtungsklage geltend zu machen. In der Grenzniederschrift ist unter Nr. 5 eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

22

Dieser Weg steht dem Beklagten nicht mehr offen. Ausweislich seiner Unterschrift auf der Anlage zur Grenzniederschrift hat er am 19. Oktober 2012 nämlich einen Rechtsbehelfsverzicht erklärt. Das geschah in Kenntnis der damals vorhandenen Skizze zur Grenzniederschrift und insbesondere in Kenntnis der vor Ort vorgenommenen Maßnahmen, gegen die er offenbar zu diesem Zeitpunkt keine Bedenken hatte. Dieser Rechtsbehelfsverzicht ist wirksam, so dass die späteren Einwendungen des Beklagten nicht mehr berücksichtigt werden können. Eine Irrtumsanfechtung ist insoweit nicht möglich. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich der Beklagte über die Bedeutung der abgegebenen Erklärung im Irrtum befunden haben könnte, denn die Spalten-Überschrift „Rechtsbehelfsverzicht (Unterschriften)“ befindet sich gleich oberhalb seiner Unterschrift. Auch die anderen Betroffenen haben den Rechtsbehelfsverzicht unterschrieben, so dass damit eine Art allseitiges Einverständnis mit dem Vermessungsergebnis dokumentiert war.

23

Soweit der Beklagte nun noch darauf hinweist, dass auf der ersten Seite der Grenzniederschrift der Satz steht: „Die Grenzniederschrift wird aus folgendem Anlass aufgenommen: Teilungsvermessung von Flurstück …, … und … auf Antrag von Herrn …“, hat der Kläger hier offensichtlich versehentlich einen falschen Begriff verwendet. Es handelte sich nämlich eindeutig und auch nach dem Verständnis aller Beteiligter nicht um eine Teilungsvermessung, bei der ein bestehendes Grundstück in sich durch neue Grenzen unterteilt wird, sondern um eine Grenzwiederherstellung, mit der die Grenze zwischen mehreren vorhandenen, im Eigentum verschiedener Personen stehenden Grundstücken wieder in der Örtlichkeit sichtbar gemacht werden sollte. Auch im vom Beklagten unterschriebenen Vermessungsantrag vom 3. August 2012 (Bl. 8 GA) ist als Art der Vermessung „Grenzfeststellung“ angekreuzt. Da über den wahren Umfang und Grund der Vermessungsarbeiten kein Dissens bestand, ist die versehentliche Verwendung des Wortes „Teilungsvermessung“ zur Bezeichnung der tatsächlich durchgeführten Grenzwiederherstellung unschädlich. Auf den Rechtsbehelfsverzicht hat dies keinen Einfluss.

24

2) Der Vergütungsanspruch ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich hier in vollem Umfang an die entsprechenden Kostenstellen im Besonderen Gebührenverzeichnis vom 9. September 2011 gehalten. Er hat seiner Rechnung vom Oktober 2012 eine sog. Kostenaufstellung beigefügt, die auf dem Besonderen Gebührenverzeichnis basiert, die dort vorgegebenen Einzelgebühren wiedergibt und nur in je einer zusätzlichen Rubrik den für den konkreten Fall berechneten Gesamtbetrag angibt. Unter Ziffer 10.9 ist der Bodenwert des vermessenen Grundstücks mit dem Wertfaktor 1,2 berücksichtigt. Dieser gilt für Bodenwerte zwischen 40.000 und 100.000 Euro. Dass dies übersetzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Mangels substantiierter Einwendungen des Beklagten ist bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Spielraum für die Bewertung von Mehrarbeit wegen örtlicher Behinderungen unter lfd. Nr. 12.1 mit dem Ansatz von 20 % überschritten worden wäre. Schließlich ist auch die den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gem. § 25 Abs. 3 ÖbVIVO vom 22. Juni 2005 zustehende Umsatzsteuer korrekt angesetzt.

25

3) Dem Kläger stehen schließlich auch die geltend gemachten Zinsen weitgehend zu (a), jedoch nicht die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (b).

26

a) Für die Zeit seit der Rechtshängigkeit – hier Klageeingang beim Amtsgericht – stehen dem Kläger Zinsen auf den eigentlichen Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe ohnehin als Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu. Eine darüber hinausgehende Verzinsung ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs in entsprechender Anwendung der §§ 56, 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Zwar gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass öffentlich-rechtliche Forderungen bei verspäteter Leistung grundsätzlich zu verzinsen seien. Vielmehr richtet sich die Verzinsung solcher Geldforderungen nach dem im Einzelfall geltenden Spezialrecht, wobei grundsätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefordert wird (z.B. Niedersächs. OVG, Beschl. vom 12.03.2002, 11 LA 3190/01– juris –). Auch enthalten die hier einschlägigen Landesverordnungen keine spezielle Regelung. Aufgrund des vertragsähnlichen Charakters der Rechtsbeziehung zwischen privatem Auftraggeber und ÖbVI ist es aber gerechtfertigt, wie bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag auf die entsprechenden Vorschriften des Zivilrechts zurückzugreifen.

27

Hier trat Verzug allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon im November 2012 ein. Der auf der Rechnung vorgedruckte Vermerk „zahlbar innerhalb 14 Tagen“ enthält nur eine Aussage über die Fälligkeit, die im Übrigen auch gegeben war, weil der Kläger seine eigene Leistung bereits in einer Einwendungen entzogenen Art und Weise erbracht hatte, als er Zahlung verlangte. Das folgt aus der Bestandskraft der Grenzniederschrift.

28

Der Beklagte kam auch nicht gem. § 286 Abs. 3 BGB spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit in Verzug; da er als Verbraucher anzusehen ist, gilt dies nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Das war hier unstreitig nicht der Fall.

29

Der Verzug wurde aber durch eine Mahnung des Klägers nach Fälligkeit der Leistung gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB (entsprechend) begründet. Als solche Mahnung ist nicht erst das Anwaltsschreiben vom 8. April 2013, sondern schon die vom Kläger selbst verfasste Zahlungserinnerung vom 22. März 2013 anzusehen, auch wenn dort das Wort „Mahnung“ nicht verwendet wird. Eine Mahnung setzt eine eindeutige und bestimmte Aufforderung an den Schuldner voraus, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH, Urt. v. 10. März 1998, X ZR 70/96, NJW 1998, 2132, 2133). Dies war der Fall. Das Schreiben vom 22. März 2013 war überschrieben „Erinnerung zum noch ausstehenden Betrag Rechnung vom 19.10.2012“, wies darauf hin, dass Zahlungseingänge bis 19. März 2013 berücksichtigt seien, und brachte deutlich, wenn auch sehr höflich formuliert, zum Ausdruck, dass die Überweisung des noch ausstehenden Betrages von 1630,04 Euro „innerhalb der nächsten 8 Tage“ erwartet werde. Der Beklagte verstand dies auch als Mahnung, wie sich aus seinem daraufhin verfassten Einwendungsschreiben vom 29. März 2013 entnehmen lässt („Die Zahlung an Sie erfolgt, wenn Sie die oben genannten Punkte eingemessen haben“). Da darin auch der Erhalt des Erinnerungsschreibens bestätigt wird, war Verzug spätestens 8 Tage ab 29. März 2013, also am 6. April 2013, eingetreten.

30

b) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger jedoch als Verzugsschaden nicht fordern. Zwar sind diese Kosten – wie sich aus Vorstehendem ergibt – erst nach Eintritt des Verzugs entstanden. Es ist jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger insoweit einen Erstattungsanspruch hat. Denn der Bevollmächtigte hat den Kostenanspruch mit seinem Mahnschreiben vom 8. April 2013 direkt gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass zwischenzeitlich der Kläger diese Kosten an seinen Rechtsanwalt bezahlt hätte bzw. dass eine solche eigenständige Forderung des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten angesichts des nachfolgenden Gerichtsverfahrens bestünde.

31

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.822,94 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

34

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

35

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

36

Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

37

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

Gründe

1

1. Der Kläger und sein Bruder verkauften mit notariellem Vertrag vom 14.04.2011 eine noch zu vermessende Teilfläche eines ihnen gehörenden Grundstücks, die im straßennahen Bereich lag. Das straßenferne Gelände sollte bei ihnen verbleiben. Um dessen Verkehrsanbindung zu gewährleisten, wollte man eine Zuwegung herstellen, die seitlich an der auszugliedernden Parzelle vorbeiführte. Insofern sollte deren Grenze nicht an das Nachbargrundstück heranreichen, sondern, wie kaufvertraglich geregelt war, "in einem Abstand von 4 m parallel" dazu verlaufen. Ergänzend wurde vereinbart: "Die Vermessung wird vom Käufer innerhalb 14 Tagen veranlasst werden. Die Vermessungskosten tragen Verkäufer und Käufer zu gleichen Teilen".

2

Der Vermessungsauftrag wurde dem Beklagten als öffentlich bestelltem Vermessungsingenieur erteilt. Nach dessen Vorbringen geschah dies am 18.04.2011 durch den Käufer unter Übergabe einer Kopie des Kaufvertrages und einer darin enthaltenen Skizze, die eine Wegführung in durchgängig gleicher Breite vorsah. Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, der Beklagte sei von ihm und seinem Bruder mit der Vorgabe beauftragt worden, einen auch für Großfahrzeuge nutzbaren Weg auszumessen, der sich an der Straßeneinmündung über deutlich mehr als vier Meter ausdehne.

3

Der Beklagte begab sich am 4.05.2011 vor Ort und maß einen Weg von einheitlich 4 m Breite aus. Seinem Vorbringen nach informierte er den Kläger davon zunächst am 17.05.2011 telefonisch und dann am 19.05.2011 per E-Mail unter Überlassung einer Zeichnung. Die offizielle Grenzfeststellung (Grenzniederschrift gemäß § 17 Abs. 2 LGVerm), die dem folgte, nahm er am 21.05.2011 in Anwesenheit des Käufers und eines kommunalen Vertreters vor. Der Kläger und sein Bruder verzichteten unter dem 25.05.2011 in ihnen dazu überlassenen Vordrucken "auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die in der Grenzniederschrift ... getroffenen Entscheidungen".

4

Mit der Behauptung, sich der Bedeutung dieser Erklärungen nicht bewusst gewesen zu sein, hat der Kläger den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf eine Schadensersatzleistung von 25.000 € an sich und seinen Bruder in Anspruch genommen und hilfsweise die Feststellung von dessen Haftung begehrt. Er hat ihm vorgeworfen, den Weg auftragswidrig zu schmal vermessen zu haben, so dass er nicht durch große Fahrzeuge genutzt werden könne. Dadurch sei eine Bebauung der nicht mitverkauften Hinterliegerparzelle unmöglich; es sei dort zu einer Werteinbuße von 25.000 € gekommen. Der Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, einer Vorgabe des Käufers gefolgt zu sein; denn er habe ihn, den Kläger, nicht in das Vermessungsverfahren einbezogen und auch nicht auf Bedenken wegen der geringen Wegbreite aufmerksam gemacht.

5

Das Landgericht hat den Bruder des Klägers sowie den Käufer als Zeugen befragt und die Parteien angehört. Sodann hat es die Klage abgewiesen. Seiner Ansicht nach ist der Kläger den Beweis für die von ihm behauptete Auftragserteilung schuldig geblieben. Der Beklagte habe auch keine Hinweispflichten verletzt, weil nicht zu ersehen sei, dass die Erschließung des Hinterliegergrundstücks vereitelt werde. Unabhängig davon treffe den Kläger und seinen Bruder im Hinblick auf ihren Rechtsbehelfsverzicht ein haftungsausschließendes Mitverschulden. Sie hätten versäumt, sich einen Einblick zu verschaffen.

6

Dem tritt der Kläger in Erneuerung seines erstinstanzlichen Begehrens mit der Berufung entgegen. Er hält daran fest, dass der von den Beklagten vermessene Weg zur Erschließung untauglich sei. Insofern habe der Beklagte eine Informationspflicht gehabt. Für ein Mitverschulden sieht er keinen Raum. Zum Grenztermin seien er und sein Bruder nicht ordnungsgemäß geladen worden, und die Bedeutung des Rechtsbehelfsverzichts sei undurchsichtig gewesen.

7

2. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Die angefochtene klageabweisende Entscheidung hat im Ergebnis Bestand.

8

Freilich hat das Landgericht ebenso wie die Parteien gemeint, dass der Beklagte auf einer privatvertraglichen Grundlage tätig geworden sei und demgemäß - sei es unmittelbar oder sei es mittelbar unter Berücksichtigung der Grundsätze eines Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, wie ihn der Kläger hilfsweise reklamiert - eine Haftung nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB im Raum stehe.

9

Das verkennt jedoch die Stellung des Beklagten, der als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur hoheitlich tätig wurde und deshalb nur nach § 839 BGB einstandspflichtig sein kann (OLG Dresden LKV 2007, 191; OLG Zweibrücken VersR 1975, 842). Die Grenzniederschrift, durch die die Grundstückssituation gegen den im hiesigen Prozess verlautbarten Willen des Klägers gestaltet wurde, stellt einen Verwaltungsakt dar. Der Beklagte hatte ihn in Ausübung seines Amts vorbereitet und erließ ihm dann unter Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung.

10

Ob die Amtshaftung des Beklagten gemäß Art. 34 GG auf die Vermessungs- und Katasterverwaltung übergeleitet ist, kann dahinstehen (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 6.04.2009 - 19 B 09.90; OLG Zweibrücken VersR 1975, 842 und VersR 1977, 45). Ist das der Fall, ist der Beklagte von vornherein nicht passivlegitimiert.

11

Der Beklagte kann aber auch dann nicht vom Kläger in Anspruch genommen werden, wenn er abweichend vom Grundsatz des Art. 34 GG persönlich verantwortlich sein sollte. Das ergibt sich aus § 839 Abs. 3 BGB. Denn der Kläger und sein Bruder haben die Grenzniederschrift ungeprüft hingenommen und darauf verzichtet, unter Einlegung eines Widerspruchs eine Korrektur herbeizuführen. Ob sie dabei gutgläubig waren, ist ohne Belang. Es gab nämlich für sie keinen verlässlichen Anhalt dahin, dass die Grenzniederschrift so geartet war, wie sie der Kläger nunmehr einfordert. Die Regelungen des Grundstückskaufvertrages wiesen jedenfalls in eine andere Richtung. Sollte der Kläger - wie er behauptet - dem Beklagten andere, auf eine breitere Zuwegung gerichtete Vorgaben gemacht haben, hätte ihm oblegen zu hinterfragen, ob sie eingehalten wurden. Entsprechende Erkundigungen hat der Kläger jedoch nicht vorgenommen. Dass sie entbehrlich gewesen wären, weil ihm der Beklagte zugesichert hätte, die gewünschte Wegbreite sei - unter Abweichung von den kaufvertraglichen Regelungen und den Maßangaben des Käufers - gewährleistet, ist weder vorgetragen worden noch sonst zu ersehen.

12

3. Mithin sollte der Kläger erwägen, sein Rechtsmittel aus Kostengründen zurückzunehmen. Bis zum 9.07.2014 besteht Gelegenheit zur Stellungnahme.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die Frage der Verjährung des Anspruchs auf Prozesszinsen.

2

Die Beteiligten schlossen 1992 einen städtebaulichen Vertrag, den die Klägerin im Jahr 2002 kündigte. Mit ihrer am 30. Dezember 2004 erhobenen Klage hat sie von der Beklagten die Erstattung von 4 921 403,80 € gefordert. Einen Antrag auf Verzinsung dieses Betrages hat die Klägerin in erster Instanz nicht gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte dennoch verurteilt, an die Klägerin 1 907 834,10 € nebst acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30. Dezember 2004 zu zahlen. Im Berufungsverfahren der Beklagten hat die Klägerin, ohne Anschlussberufung einzulegen, mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 beantragt, die Beklagte für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis 30. September 2012 zur Verzinsung des Erstattungsanspruchs zu verurteilen. Die Beklagte hat hinsichtlich der Zinsansprüche die Einrede der Verjährung erhoben. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben und den an die Klägerin zu zahlenden Betrag auf 1 202 074,10 € reduziert sowie die Klägerin verurteilt aus einem Betrag von 1 154 809,35 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2012 zu zahlen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht hinsichtlich des Zinsanspruchs ausgeführt, die erstmalige Beantragung von Prozesszinsen im Berufungsverfahren sei vorliegend auch ohne eigene (Anschluss-)Berufung der Klägerin zulässig. Da der Anspruch auf Prozesszinsen bereits mit der Rechtshängigkeit entstehe, sei der erstmals am 1. März 2013 geltend gemachte Zinsanspruch jedoch für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2009 verjährt.

3

Mit ihrer vom Senat allein hinsichtlich des Zinsanspruchs für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2009 zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, die Entstehung der Prozesszinsen setze die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung voraus.

4

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. September 2014 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1 202 074,10 € sowie aus dem Betrag von 1 154 809,35 € Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis zum 30. September 2012 zu zahlen.

5

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision ist unbegründet.

7

1. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht der Klägerin die umstrittenen (weiteren) Prozesszinsen nicht schon deshalb versagt, weil die Klägerin den Zinsanspruch vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht hatte. Zwar verstieß das erstinstanzliche Urteil insoweit gegen § 88 VwGO, als es die Beklagte dennoch zur Zahlung von Zinsen verurteilte. Dieser Verstoß wurde aber auch ohne eigene (Anschluss-)Berufung der Klägerin dadurch geheilt, dass sie im Berufungsverfahren die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt, sich damit dessen Urteilsausspruch zu eigen gemacht und ihr Klagebegehren gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO entsprechend erweitert hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. April 1990 - V ZR 282/88 - BGHZ 111, 158 <161>, vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 - BGHZ 124, 351 <370> und vom 24. Januar 2013 - I ZR 78/11 - juris Rn. 11); dahinstehen kann, ob dies auch im Fall einer echten Klageänderung in Form einer nachträglichen Klagehäufung gelten würde (dagegen BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 23/14 R - BSGE 118, 294 Rn. 12; s.a. BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 7 C 20.09 - Buchholz 451.223 ElektroG Nr. 4 Rn. 17).

8

2. Die Klägerin kann den Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen für den noch in Streit stehenden Zeitraum nicht durchsetzen, weil die Beklagte insoweit zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat.

9

a) Vorbehaltlich abweichender Regelungen im einschlägigen Fachrecht können, sofern - wie vorliegend - der Umfang der Geldschuld eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann, nach dem im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 291 Satz 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden (BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1973 - 7 C 21.72 - Buchholz 451.80 Allgemeines Nr. 19 S. 53 ff. und vom 26. Juli 2012 - 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 Rn. 46 f. m.w.N.).

10

b) Öffentlich-rechtliche Ansprüche unterliegen mangels spezieller Regelung grundsätzlich der Verjährung entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Zweck der Verjährung, tatsächliche Umstände, die längere Zeit unangefochten Bestand hatten, im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit als zu Recht bestehend anzuerkennen, hat seine Berechtigung gleichermaßen im Privatrecht wie im öffentlichen Recht. Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch geltenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelungen als die "sachnächsten" entsprechend heranzuziehen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 A 16.15 - DVBl. 2016, 1603 Rn. 35 m.w.N.).

11

Der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB ist der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB unterworfen (vgl. Benicke/Grebe, in: Soergel, BGB, 13. Aufl. 2014, § 291 Rn. 44). Diese Vorschrift ist auch für die Verjährung von Prozesszinsen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren als die sachnächste Regelung heranzuziehen mit der Folge, dass auch dort die Verjährungsfrist drei Jahre beträgt. Sie beginnt entsprechend § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

12

c) Die Verjährungsfrist begann danach im vorliegenden Fall mit der Klageerhebung zu laufen.

13

aa) Entstanden ist ein Anspruch gemäß § 199 Abs. 1 BGB, wenn er vom Gläubiger - notfalls gerichtlich - geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90 - BGHZ 113, 188 <191 ff.>; Urteile vom 17. Dezember 1999 - V ZR 448/98 - NJW-RR 2000, 647 <648> und vom 16. April 2013 - II ZR 118/11 - NJW 2013, 2511 Rn. 18; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 199 Rn. 4). Gemäß § 291 Satz 1 Halbs. 1 BGB hat der Schuldner eine fällige Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen. Der Gläubiger kann daher den Anspruch auf Prozesszinsen mit der Klageerhebung geltend machen. Dieser Zeitpunkt verschiebt sich gemäß § 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB ausnahmsweise nur dann, wenn die zu verzinsende Schuld erst nach Rechtshängigkeit fällig wird. Folglich entsteht der Anspruch auf Prozesszinsen im Regelfall bereits mit der Rechtshängigkeit des zu verzinsenden Anspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2013 - V ZR 118/11 - NJW-RR 2013, 825 Rn. 23; hiervon ausgehend auch BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1973 - 7 C 21.72 - Buchholz 451.80 Allgemeines Nr. 19 S. 55; vgl. ferner Urteil vom 24. September 1987 - 2 C 27.84 - Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 5 S. 3).

14

bb) Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Prozesszinsen sowohl seinem Grund als auch seiner Höhe nach erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Klageforderung feststeht. Vielmehr kennzeichnet sämtliche abhängigen Nebenleistungen, dass einerseits Bedingung ihrer Entstehung der Bestand des Hauptanspruchs ist (hierzu BGH, Urteil vom 23. November 1994 - XII ZR 150/93 - BGHZ 128, 74 <84>), andererseits jedoch aufgrund der nur durch § 217 BGB beschränkten verjährungsrechtlichen Selbständigkeit ihre Verjährung vor derjenigen des Hauptanspruchs - und damit auch vor dessen rechtskräftiger Feststellung - vollendet sein kann (vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 124; Peters/Jacoby, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 217 Rn. 4; Grothe, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 217 Rn. 2). Ungeachtet ihrer verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen unterscheiden sich Prozess- und Verzugszinsen insoweit nicht voneinander. Folglich setzt im Anwendungsbereich des § 291 BGB weder die Entstehung noch der Verjährungsbeginn des Anspruchs auf Prozesszinsen eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen der Schuld voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 1 S. 3).

15

cc) Soweit hingegen der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 AO erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, durch den sich der Rechtsstreit nach Rechtshängigkeit erledigt hat, nicht jedoch schon mit der Rechtshängigkeit entsteht (BFH, Urteile vom 29. Juni 1971 - VII K 31/67 - BFHE 103, 28 <31>, vom 26. April 1985 - III R 24/82 - BFHE 143, 408 <409 f.> und vom 29. April 1997 - VII R 91/96 - BFHE 182, 253 <258>; BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 1 S. 4), beruht dies auf dem von § 291 BGB abweichenden Wortlaut, systematischen Aufbau und Zweck dieser Vorschrift.

16

Die Regelung des § 236 AO ist auf die Situation der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage zugeschnitten und findet ihre sachliche Rechtfertigung in dem Umstand, dass in diesen Fällen die rechtskräftige Aufhebung des Verwaltungsakts bzw. die rechtskräftige Verpflichtung zu dessen Erlass für das Entstehen des (Rück-) Zahlungsanspruchs konstitutiv ist. Insofern ist es folgerichtig, auch die Entstehung des Nebenanspruchs an die Rechtskraft zu knüpfen und lediglich den Beginn des zu verzinsenden Zeitraums aus Billigkeitsgründen auf den Tag der Rechtshängigkeit vorzuverlegen (vgl. BFH, Urteil vom 29. Juni 1971 - VII K 31/67 - BFHE 103, 28 <29 f.>; BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 1 S. 2). Auf § 291 BGB lassen sich diese Erwägungen nicht übertragen (a.A. VG Göttingen, Urteil vom 5. August 2009 - 3 A 39/08 - NVwZ-RR 2009, 943 <944>; ihm folgend Löwisch/Feldmann, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 291 Rn. 26).

17

dd) Abgesehen davon würde die Annahme, der Anspruch entstehe erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass gemäß § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708, 709 ZPO der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen schon vor seiner Entstehung - wenngleich nur vorläufig - für vollstreckbar erklärt würde. Schließlich besteht seitens des Klägers kein Schutzbedürfnis, welches ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Entstehung des Verzinsungsanspruchs auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens rechtfertigen könnte. Die Geltendmachung von Prozesszinsen neben dem Hauptanspruch wirkt nicht streitwerterhöhend (§ 43 Abs. 1 GKG). Der Kläger kann sie daher schon mit der Klageerhebung geltend machen, ohne sich einem zusätzlichen Prozesskostenrisiko auszusetzen.

18

d) War demnach der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Prozesszinsen bereits mit der Klageerhebung entstanden, so wurde die Verjährung entsprechend § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB erstmals durch die gerichtliche Geltendmachung des Zinsanspruchs mit Schriftsatz vom 28. Februar 2013 gehemmt. Die bis zum 31. Dezember 2009 entstandenen Zinsansprüche waren folglich verjährt. Nachdem die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat das Berufungsgericht die Klage daher insoweit zu Recht abgewiesen.

19

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Tatbestand

1

Die auf ihren Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis entlassene Klägerin beansprucht die finanzielle Abgeltung ihres krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs.

2

Von Anfang Januar 2009 bis Ende März 2012 stand die Klägerin als Regierungsrätin zur Anstellung (BesGr A 13 BBesO) im Dienst der Beklagten. In diesem Zeitraum war die Klägerin in der Personalverwaltung des Bundesnachrichtendienstes (BND) tätig. Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.

3

Von Anfang März 2011 bis Ende März 2012 war die Klägerin dienstunfähig krankgeschrieben. Mit Ablauf des 31. März 2012 wurde sie auf ihren Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Im Jahr 2011 nahm sie sieben Urlaubstage in Anspruch, im Jahr 2012 hatte die Klägerin keinen Urlaub.

4

Im Juli 2012 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung ihres nicht in Anspruch genommenen Urlaubs unter Einschluss des Schwerbehindertenzusatzurlaubs.

5

Im August 2013 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus: Der vom EuGH angenommene Abgeltungsanspruch setze die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit voraus. In diesen Fällen sei der Urlaubsanspruch zu sichern, weil der Beamte diesen wegen des Ruhestands nicht mehr habe realisieren können. Diese Schutzfunktion sei aber in den Fällen nicht geboten, in denen der Beamte seinen nicht verbrauchten Urlaub auf eigenes Betreiben hin nicht mehr antreten könne. Die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Entlassung auf eigenen Antrag stelle den typischen Fall einer solchen Maßnahme dar. Ohne den Entlassungsantrag hätte die Klägerin ihren Jahresurlaub in natura nehmen können.

6

Am 9. September 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie ergänzend vorträgt: Nach der Rechtsprechung des EuGH zum Abgeltungsanspruch sei es unerheblich, aus welchem Grund das Beschäftigungsverhältnis beendet worden sei. Auch der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte sei vom Dienstherrn abzugelten.

7

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4 651,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 1. April 2012 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Hintergrund des Anspruchs auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs sei, dass dem Beschäftigten nicht jeder Genuss des Urlaubsanspruchs verwehrt bleiben solle. Im Gegensatz zu dem vom EuGH entschiedenen Fall sei der Klägerin die Inanspruchnahme ihres Urlaubs nicht unmöglich gewesen. Denn die Klägerin sei auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden. Hätte die Klägerin nicht ihre Entlassung beantragt, hätte sie noch die Möglichkeit gehabt, den ihr zustehenden Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegende Verwaltungs- und Personalakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage, für die der Senat nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO erst- und letztinstanzlich zuständig ist, ist überwiegend begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin zur Abgeltung des in den Jahren 2011 und 2012 nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs 3 466,26 € zu zahlen. In Bezug auf den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 SGB IX ist die Klage mangels einer Anspruchsgrundlage unbegründet.

12

1. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Abgeltung des von ihr krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl EU Nr. L 299 S. 9; im Folgenden: RL 2003/88/EG).

13

Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG durch den EuGH haben auch Beamte aufgrund dieser nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbaren Bestimmung grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung des von ihnen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs von vier Wochen (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs. C- 337/10, Neidel - ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 C 10.12 - NVwZ 2013, 1295 Rn. 10 ff.). Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der RL 2003/88/EG nach Maßgabe ihres Art. 1 Abs. 3 liegt angesichts der Tätigkeit der Klägerin in der Personalverwaltung des BND nicht vor (Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn. 20).

14

Die Beendigung des Beamtenverhältnisses der Klägerin durch ihre antragsgemäße Entlassung nach § 33 BBG ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche Umstände, die die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis, d.h. insbesondere die Dienstleistungspflicht des Arbeitnehmers sowie die Entgeltpflicht des Arbeitgebers, beenden, so dass der Arbeitnehmer keinen bezahlten Jahresurlaub mehr nehmen kann (EuGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - Rs. C- 350/06 und C- 520/06, Schultz-Hoff - Slg. 2009, I-179 Rn. 56 und vom 3. Mai 2012 a.a.O. Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 12). Da es danach für den Begriff der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht darauf ankommt, auf wessen Veranlassung das Dienstverhältnis beendet worden ist oder in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Beendigungsgrund fällt, erfüllen sämtliche Beendigungsgründe der § 30 BBG und § 21 BeamtStG dieses Merkmal der Anspruchsgrundlage.

15

Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den in der maßgeblichen Richtlinie selbst ausdrücklich gezogenen Grenzen umsetzen dürfen. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bezweckt es, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (EuGH, Urteile vom 20. Januar 2009 a.a.O. Rn. 22 f. und 54 und vom 3. Mai 2012 a.a.O. Rn. 28 jeweils m.w.N.). Der Anspruch auf Jahresurlaub und der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgelts sind zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs. Durch das Erfordernis der Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH, Urteile vom 16. März 2006 - Rs. C- 131/04 und C-257/04, Robinson-Steele - Slg. 2006, I-2531 Rn. 58 und vom 20. Januar 2009 a.a.O. Rn. 60). Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ist es dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat (EuGH, Urteile vom 20. Januar 2009 a.a.O. Rn. 56 und vom 3. Mai 2012 a.a.O. Rn. 29).

16

Der Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Frage, ob auch die antragsgemäße Entlassung einer Beamtin nach § 33 BBG als eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG anzusehen ist, bedarf es nach den Vorgaben des EuGH (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C- 283/81, Cilfit - Slg. 1982, 3417, 3426 Rn. 16, stRspr) nicht. Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH zu dem aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG abgeleiteten Abgeltungsanspruch ist die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Beantwortung der Frage bleibt.

17

Weder aus dem Unionsrecht noch aus den innerstaatlichen beamtenrechtlichen Vorschriften ergab sich für die bis zu ihrer Entlassung durchgehend dienstunfähig erkrankte Klägerin die Obliegenheit, ihren Entlassungsantrag nach § 33 BBG so weit hinauszuschieben, dass sie ihren Mindesturlaub im Sinne von Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG noch während ihres aktiven Dienstes nehmen konnte. Es bleibt bei der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 1 BBG, wonach die Entlassung jederzeit verlangt werden kann.

18

Der unionsrechtliche Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist aber auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG beschränkt. Die Arbeitszeitrichtlinie stellt lediglich Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf und überlässt es den Mitgliedstaaten, den Beamten weitergehende Ansprüche auf Urlaub und dessen Abgeltung einzuräumen (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 a.a.O. Rn. 35 f.). Für den Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Schwerbehindertenzusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX bietet das innerstaatliche Recht für Beamte keine Grundlage. § 7 Abs. 4 BUrlG, der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Grundlage auch für die Abgeltung dieses Urlaubs ist (BAG, Urteil vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - BAGE 134, 1 Rn. 73 und 85), ist auf Beamte nicht anwendbar (Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 8).

19

2. Für das Jahr 2011 standen der Klägerin bei einem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-Woche 20 Urlaubstage zu. In diesem Jahr hat die Klägerin sieben Tage Urlaub genommen, so dass für dieses Jahr noch 13 Tage abzugelten sind. Für das Kalenderjahr 2012, in dem die Klägerin keinen Erholungsurlaub genommen hat, errechnet sich wegen der Entlassung der Klägerin aus dem Dienst mit Ablauf des 31. März 2012 ein anteiliger Urlaubsanspruch von fünf Tagen.

20

Bei der Berechnung des Betrags, der dem Beamten für jeden nicht genommenen Urlaubstag als Abgeltung zusteht, ist auf die Besoldung abzustellen, die der Beamte in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses erhalten hat. Der Beschäftigte soll das Arbeitsentgelt erhalten, das er bekommen hätte, wenn er den Urlaub während seiner aktiven Dienstzeit genommen hätte (Urteil vom 31. Januar 2013 a.a.O. Rn. 24 ff.).

21

Aus den Bruttobezügen der Klägerin in den Monaten Januar bis März 2012 in Höhe von 12 517,25 € errechnet sich bei 13 Wochen sowie einer regelmäßigen Arbeitszeit von fünf Tagen pro Woche ein gerundeter Tagessatz von 192,57 €. Bei 18 auszugleichenden Tagen ergibt sich ein Betrag von 3 466,26 €.

22

Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen hat die Klägerin nicht. Denn einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht (Urteile vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 <317 f.> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 7 S. 6 f., vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45 <59> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 S. 12, vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20, vom 28. Juni 2011 - BVerwG 2 C 40.10 - USK 2011, 147 Rn. 11 und vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 29.11 - BVerwGE 143, 381 = Buchholz 237.4 § 76 HmbBG Nr. 3).

23

Sofern, wie hier, das einschlägige Fachrecht keine abweichenden Regelungen enthält, können allerdings nach den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften des § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen verlangt werden. Hinsichtlich des Anspruchs auf finanzielle Abgeltung des nicht genommenen Mindestjahresurlaubs sind auch die Voraussetzungen für die Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen erfüllt (Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Rn. 47). Diese Geldschuld ist in der Weise konkretisiert, dass ihr Umfang rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Weg ... in Pirmasens, Flurstück-Nr. …, des nördlich und westlich angrenzenden unbebauten Grundstücks mit der Flurstück-Nr. ... sowie des südlich verlaufenden Grundstücks mit der Flurstück-Nr. …. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … wurde bereits vor dem Zweiten Weltkrieg errichtet. Im Januar und Juli 1955 hatte die Beklagte dem Vorvoreigentümer, Herrn B, Baugenehmigungen zum Wiederaufbau des Gebäudes als Einfamilienhaus erteilt. Nach dem Tode von Herrn B erhielt dessen Ehefrau, Frau B, am 28. Juli 1978 eine weitere Baugenehmigung zur Erweiterung des Wohnhauses mit Garage. In der Folgezeit erwarb Herr C die genannten Grundstücke und veräußerte diese mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 2007 weiter an den Kläger und dessen Ehefrau. Diese wurden im Jahre 2008 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen und bewohnen das Anwesen A-Weg ... in Pirmasens seit Oktober 2008.

2

Die Beklagte ist Eigentümerin der südlich angrenzenden Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. … und … sowie der westlich davon gelegenen Grundstücke Flurstück-Nrn. ... und …, auf denen sich das Gelände der Stadt- und Friedhofsgärtnerei befindet. Hierfür erteilte die Beklagte erstmals am 30. Mai 1979 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Stadtgärtnerei auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und .... Folgende weitere Baugenehmigungen wurden erteilt:

3

- 5. Mai 1981 Baugenehmigung für eine Gasfeuerungsanlage,

4

- 26. Juli 1982 Baugenehmigung für ein Topf- und Erdlager,

5

- 24. August 1983 Baugenehmigung für die Errichtung einer offenen Kfz-Unterstellhalle,

6

- 3. April 1985 Baugenehmigung für eine Garagenhalle,

7

- 20. Januar 1986 Baugenehmigung für eine Stützmauer,

8

- 24. August 2006 Baugenehmigung für einen Lagercontainer,

9

- 20. Juli 2007 Baugenehmigung für eine Abgasanlage.

10

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Genehmigungsunterlagen verwiesen.

11

Für den Betrieb der Stadtgärtnerei auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … gibt es keine Genehmigungen.

12

Mit Schreiben vom 2. September 2015 beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten über die Zustände auf dem Gelände der Stadtgärtnerei. Zur Begründung führte er aus, dort würden u.a. Erdaushub und Grünschnitt zwischengelagert, verarbeitet und teilweise wieder abtransportiert. Außerdem sei zu seinem Grundstück hin ein hoher Erdwall errichtet worden. Dieser beeinträchtige nicht nur die Belichtung und Belüftung seines Grundstückes, sondern mindere auch in einer nicht hinzunehmenden Weise dessen Wert. Die konkrete Benutzung des Geländes sei für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden, die er nicht länger hinzunehmen geneigt sei. Während der üblichen Betriebszeiten zwischen 6 Uhr bzw. 7 Uhr und 15.30 Uhr seien völlig unzumutbare Lärmstörungen zu verzeichnen. Dabei handele es sich insbesondere um Motorenlärm bei der nahezu im Minutentakt erfolgenden Anlieferung von Materialien durch Lkw's, scheppernde Bordwände, die beim Rangieren und Wegfahren nicht geschlossen würden, sowie Maschinengeräusche, die weit über das übliche Ausmaß hinausgingen. Oft müsse er tagelang das Dröhnen und Krachen ertragen, das bei dem unablässigen Häckseln von Grünschnitt und Ästen entstehe. Hinzu komme das Getöse loser Schaufeln von Radladern, Rattern von Motorsägen, Betriebsgeräusche eines Baggers und die überlauten Motorgeräusche eines Gabelstaplers, der ohne Auspuff betrieben und sogar längere Zeit im Standgas laufen gelassen werde. Ruhezeiten würden nicht eingehalten; es fänden lediglich zwei Pausen in der Zeit von 9 Uhr bis 9.30 Uhr und 12 Uhr bis 12.30 Uhr statt. Er sei erheblichen und gesundheitsschädlichen Immissionen ausgesetzt. Beim Häckseln des Grünschnitts sei eine enorme Staubentwicklung zu verzeichnen. Dabei zögen Schmutzwolken, die auch allergieauslösende Pollen und giftige Schimmelsporen enthielten, auf sein Grundstück und schlügen sich dort auf den Gebäudeteilen, insbesondere Fenstern und Fensterbänken, Terrasse mit Sitzgelegenheiten, Kraftfahrzeug und Fischteich nieder. Durch den faulenden Grünschnitt, der monatelang in unmittelbarer Nähe zur Grenze seines Grundstücks lagere, entstehe ein unerträglicher Gestank.

13

Hierauf antwortete die Beklagte dem Kläger am 15. September 2015, da die Nutzung der Stadtgärtnerei schon seit Jahren bestehe, seien alle Ansprüche des Klägers verjährt bzw. verwirkt. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass der Kläger seitens der Stadtgärtnerei unzumutbaren Immissionen ausgesetzt sei. Daraufhin beschwerte sich der Kläger am 18. November 2015 erneut und machte geltend, was sich im R-Tal abspiele, sei rücksichtsloser Lärmterror. Mittlerweile lägen tausend Tonnen Laub und Kompost in seiner Nachbarschaft. Mit Mail vom 20. November 2015 entgegnete die Beklagte, es seien von Seiten der Stadt in der Vergangenheit verschiedene Maßnahmen getroffen worden, die zu einer Lärmreduzierung beigetragen hätten. Dazu gehörten die Asphaltierung des Wirtschaftsweges, die Verlegung der Grünschnittannahmestelle zurück in die Ohmbach und der Grünschnitzelzerkleinerung auf ein städtisches Gelände in der Fumbach.

14

Nachdem am 7. Dezember 2015 ein Ortstermin stattgefunden hatte, monierte der Kläger mit Mail vom 9. Dezember 2015, es gehe ihm insbesondere um eine drastische Verminderung der Geruchs- und Geräuschimmissionen, die mit den Ablagerungen, deren Anlieferung und Verarbeitung verbunden seien. Vor Ort habe überdies festgestellt werden müssen, dass erstmals seit dem Bezug seines Anwesens auch die Ablagerung von Laubabfällen in großem Stil stattfinde. Obgleich aufgrund der Winterzeit keine besonders deutlichen Gerüche festzustellen gewesen seien, sei jedoch unübersehbar gewesen, dass von den Ablagerungen Dämpfe aufstiegen, die bei entsprechender Windrichtung auf sein Grundstück geweht würden. Da es sich um Laub aus Straßenreinigungen handele, sei davon auszugehen, dass es mit Fäkalien und anderen Verschmutzungen versetzt sei. Das Gelände der Beklagten werde keineswegs als „Gartenbaubetrieb“ genutzt sondern als Mülldeponie.

15

Hierauf antwortet die Beklagte am 11. Dezember 2015, die Ablagerung von Laub stelle keine „Mülldeponie" dar. Die Gewerbeaufsicht sei vor Ort gewesen und habe die Lagerhaltung nicht moniert. Sie, die Beklagte, biete dem Kläger an, den monierten Hügel aus fertigem Kompost (Erde) an der Grenze abzutragen. Mehr sei schon aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Die das Anwesen des Klägers umgebenden Flächen der Stadt würden schon seit Jahren als Lagerflächen genutzt und dies auch teils deutlich intensiver als aktuell. Daher seien die Einwendungen des Klägers verjährt bzw. verwirkt. Was den „Laubgeruch“ angehe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich um ein bewaldetes Gebiet handele, in dem zig Tonnen natürliches Laub lagerten. Dass die Ablagerung von in der Stadt gesammeltem Laub eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen solle, sei im Mengenverhältnis nicht nachvollziehbar. Die Geräuschimmissionen seien zulässig, da es sich um betriebsübliche Geräusche handele, die im Rahmen der Dienstzeiten der Einrichtung anfielen und daher auch nicht zu Unzeiten entstünden.

16

Der Kläger hat am 11. Februar 2016 Klage erhoben. Er trägt vor, die beiden unbebauten Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. … und … würden sowohl von der Stadt- und Friedhofsgärtnerei als auch vom Städtischen Tiefbauamt als wilde Müllkippe genutzt. Im unmittelbaren Grenzbereich zu dem Grundstück Flurstück-Nr. … befinde sich auf dem Grundstück der Beklagten mit der Flurstück-Nr. … eine zwischenzeitlich mindestens 20 m lange und teilweise bis zu 4 m hohe Aufschüttung aus Kompost, zerkleinertem Straßenbelag, Betonbrocken, zerbrochenen Betonschächten und Pflanzenresten. Auf den beiden genannten Grundstücken der Beklagten würden gewaltige Anhäufungen von Grünschnitt, Ästen und mit Straßenschmutz versetztem Laub aus der Straßenreinigung vorgenommen. Die streitgegenständlichen Grundstücke würden in keiner Weise für Zwecke genutzt, die man üblicherweise mit einem Gartenbaubetrieb in Verbindung bringe, also etwa Anzucht von Pflanzenkulturen u.ä. Es würden dort ausschließlich Erdaushub, Grünschnitt, Bauschutt und Straßenschmutz zwischengelagert, verarbeitet und teilweise wieder abtransportiert. Insbesondere im Frühjahr, Sommer und Herbst würden ständig Nutzfahrzeuge, teilweise im Minutentakt, zu den besagten Grundstücken der Beklagten fahren und kippten dort ihre Ladungen ab. Trotz häufiger Beschwerden des Klägers bemühten sich die Mitarbeiter der Beklagten in keiner Weise, unnötige Lärmentfaltung zu vermeiden. Beispielsweise ließen sie die Bordwände und Ladeklappen an den Fahrzeugen herabsausen, was zu ständigen, laut scheppernden Geräuschen führe. An manchen Tagen würden pausenlos die Pflanzenablagerungen mit mobilen Häckslern zerkleinert, was an den betreffenden Tagen zu ununterbrochenen Lärmbelästigungen und dichten Schmutzwolken führe. Weiterhin würden zur Verarbeitung und zum Transport außer den bereits erwähnten Nutzfahrzeugen auch Kettensägen und Radlader eingesetzt, die ebenfalls häufig ganztägig betrieben würden. Selbst in den Wintermonaten sei ein ständiger Betrieb zu verzeichnen, der mit völlig unzumutbaren Beeinträchtigungen des Klägers einhergehe. Auch in den Wintermonaten würden die beiden Grundstücke in der Regel täglich ca. 150-mal mit Nutzfahrzeugen der Beklagten angefahren.

17

Da die Beklagte einräume, auf dem streitgegenständlichen Gelände nicht nur eine Gärtnerei zu betreiben, sondern auch eine Lagerstätte für Baumaterialien, gestehe sie bereits eine unzulässige Nutzung zu. Sie versuche aber damit gleichzeitig zu vertuschen, dass das Gelände tatsächlich als wilde Müllkippe genutzt werde. Auf dem Gelände der Beklagten würden auch Restmüll, Sperrmüll, Altreifen, Altholz, Baumstämme, Schachtringe, Bordsteine, ausrangierte Autositze, Plastik- und Papiermüll, Farbeimer und vieles andere mehr abgelagert.

18

Der inzwischen verbesserte Straßenzustand habe zu einer noch stärkeren Lärmbelästigung geführt. Dies beruhe vor allem darauf, dass noch weitaus mehr Fahrzeuge der Beklagten dort verkehrten als früher, die Bordwände immer noch schepperten und vor allen Dingen die Motorgeräusche wegen der höheren Geschwindigkeiten lauter seien. Über den Zufahrtsweg bewegten sich täglich ca. 150 bis 200 Fahrzeuge, die der Beklagten zuzuordnen seien. Gerade in der Mittagszeit zwischen 13 Uhr und 15 Uhr sei die Verkehrsfrequenz und der Lärmpegel mit am höchsten.

19

Die geltend gemachten Ansprüche seien weder verjährt noch verwirkt. Es werde nachdrücklich bestritten, dass der aktuelle Zustand seit Jahren in dieser Gestalt vorhanden sei. Der Betrieb auf dem streitgegenständlichen Gelände sei in zunehmendem Maße ausgeweitet und intensiviert worden. Ständig seien neue Beeinträchtigungen hinzugekommen. Zudem werde seit Januar 2016 das Gelände nicht mehr nur von dem ehemaligen Garten- und Friedhofsamt, sondern nun auch von dem ehemaligen Tiefbauamt genutzt. Es werde auf dem Gelände vereinzelt auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen gearbeitet.

20

Die Beklagte hat in der Zwischenzeit die Aufschüttungen im Grenzbereich zu dem Wohngebäude des Klägers entfernt und die Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. … und … weitgehend geräumt. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 hat die Beklagte ferner die Erklärung abgegeben, die Nutzung ihrer Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. … und … werde künftig zu dem klägerischen Wohngebäude einen Abstand von ca. 150 m einhalten. Es sei beabsichtigt, die gesäuberte Fläche zu renaturieren. Sollte in Zukunft beabsichtigt sein, das Gelände auch in diesem Bereich wieder zu nutzen, so werde sie, die Beklagte, hierfür zuvor die erforderliche Genehmigung unter Beteiligung des Klägers und dessen Ehefrau einholen. Es würden lediglich einzelne Steine bzw. das Baumaterial östlich des Bauwagens entnommen. In diesem Bereich des Geländes werde nichts Neues mehr aufgebracht.

21

Aufgrund der Beseitigung der Aufschüttungen im Grenzbereich zu dem Wohngebäude des Klägers haben der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 den Rechtsstreit in Bezug auf den ursprünglich angekündigten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die genannten Aufschüttungen zu entfernen, übereinstimmend für erledigt erklärt.

22

Der Kläger beantragt zuletzt,

23

die Beklagte zu verurteilen,

24

1. geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von ihren Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … in der Gemarkung Pirmasens ausgehenden und auf das Grundstück des Klägers A-Weg ... in Pirmasens einwirkenden Lärmstörungen durch das Scheppern von Bordwänden und Ladeklappen an Nutzfahrzeugen, das Häckseln von Ästen und Grünschnitt und den Betrieb von Radladern und Kettensägen zu unterbinden,

25

2. geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die von den im Klageantrag zu 1) bezeichneten Grundstücken ausgehenden Betriebsgeräusche während der Zeitspanne von 13 Uhr bis 15 Uhr unterbleiben,

26

3. Lärmstörungen durch Motorengeräusche von Nutzfahrzeugen, die die Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. … und … in der Gemarkung Pirmasens anfahren, auf jeweils 1 Stunde vormittags und 1 Stunde nachmittags zu beschränken,

27

4. geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … in der Gemarkung Pirmasens auf das Grundstück des Klägers A-Weg ... in Pirmasens ausgehenden Immissionen in Form von Dämpfen und Staubwolken, die infolge der Ablagerung und Bearbeitung von Bauschutt, Grünschnitt, Laub und Straßenschmutz entstehen, zu unterbinden,

28

5. den Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von € 492,54 freizustellen.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Klage abzuweisen.

31

Sie führt aus,

32

das Gelände sei als Betriebsgelände des Gartenamtes seit gut 30 Jahren genehmigt. Die Funktionsbeschreibung liste neben den Gewächshäusern ein Werkstatt- und ein Sozialgebäude, einen oberen und unteren Betriebshof, mit Fahrzeugbereich und Gärtnereibereich auf. Die Betriebsbeschreibung liste auf: „Blumenzucht, Unterhaltung und Neuanlagen der städt. Grünanlagen und Parks Werkstätte- Schreinerei u. Metall zur Instandsetzung von Parkbänken etc“. Ebenfalls werde eine Metallwerkstatt und eine Holzwerkstatt aufgeführt. Auch die Baubeschreibung von 1979 spreche von einem Bauhof mit Lagerflächen für Gerät und Baustoffe, ebenso wie für Park- und Instandhaltungsflächen für den Fuhrpark. Nichts anderes als dies finde auf dem Gelände nach wie vor statt.

33

Sie habe sich in der Vergangenheit stets bemüht, die Situation für den Kläger zu verbessern, auch wenn aus städtischer Sicht keine Überschreitung der geltenden Normen zum Lärmschutz erkennbar gewesen sei. Auch habe sie ihre Mitarbeiter mehrfach ermahnt, auf die Belange des Klägers Rücksicht zu nehmen. Ferner habe sie, die Beklagte, mit hohem finanziellem Aufwand die Zuwegung saniert. Der Kläger habe sich darüber beschwert, dass der schlechte Fahrbahnzustand zu zusätzlicher Lärmbelästigung geführt habe. Nachdem der Weg saniert gewesen sei, moniere der Kläger nun, dass auf Grund des guten Straßenzustandes die Fahrzeuge mit zu hoher Geschwindigkeit fahren würden, was zu einer unzumutbaren Mehrbelastung mit Lärm fühlen solle. Der Verkehr sei im Übrigen keineswegs nur solcher des Klägers und der Stadtgärtnerei. Es gebe ca. 20 Arbeitskolonnen der Stadtgärtner auf dem Gelände. Wenn man mit 4 Fahrten pro Tag pro Kolonne rechne (Ausfahren, Einfahren zur Mittagspause, Abfahrt nach der Mittagspause und Einfahren zum Dienstschluss), ergebe dies ca. 80 Fahrzeugbewegungen pro Tag, verteilt auf 10 h. Das bedeute eine Verkehrsbelastung von 8 Fahrzeugen pro Stunde im Mittel. Dies sei nicht unzumutbar.

34

Der in der Stadt Pirmasens geläufige Begriff „Stadtgärtnerei“ bezeichne das Betriebsgelände des Gartenamtes, heute als Betriebsgelände dem Wirtschafts- und Servicebetrieb zugeordnet, und sei keine ausschließliche Gärtnerei im engeren Sinne. Die Stadt lagere auf dem Gelände im an die Gewächshäuser angrenzenden Bereich verschiedene Bodenarten (Sand, Erde, Kies, Steine usw.) und auch Bauteile für den Landschafts- und Gartenbau wie Beeteinfassungen, Pflastersteine, Stützelemente und sonstige Bauteile. Die Aufgabe des Wirtschafts- und Servicebetriebes der Stadt Pirmasens sei insofern die Errichtung und Unterhaltung von Grün- und Spielanlagen und Plätzen der Stadt. Das bedeute dann aber eben nicht nur die Aufzucht von Pflanzen, sondern auch die Vorhaltung von Baumaterialien zur Grünflächengestaltung.

35

Sie, die Beklagte, habe die Aufbereitung von großen Ästen und Stämmen auf ein anderes Gelände verlegt, so dass, auch aus Rücksicht auf den Kläger, am … keine Geräusche mehr aus der Holzverarbeitung anfallen würden. Ferner habe sie die Nutzung auf dem Gelände inzwischen räumlich reduziert und die vorhandenen Mieten auf den gegenüber dem klägerischen Anwesen liegenden Grundstücksteilen zurückgebaut. Der hintere Teil des Geländes werde künftig der Natur überlassen.

36

Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sowohl der Kompost, als auch die Baumaterialien nach Bedarf bewegt würden. Die Lagerung dort ersetze keine Deponie, sondern es handele sich um Werkstoffe, die an anderen Orten verbraucht würden. Da es sich an den umliegenden Hängen um Waldgelände handele, komme es gelegentlich auch zu Sägearbeiten, aber nicht um Holz zu verarbeiten, sondern um den Verkehrssicherungspflichten bezüglich der Standsicherheit der Bäume nachzukommen. Gelagert würden Pflanzen, Laub, kleinere Äste und Wildkraut. Auf Grund der Größe des Hoheitsbereiches der Beklagten seien dies natürlich nicht unerhebliche Mengen. Der Grünschnitt werde kompostiert.

37

Die Betriebszeit liege zwischen 6 Uhr und 7 Uhr morgens bis ca. 16 Uhr, an Freitagen bis 12 Uhr Es gebe weder Beeinträchtigungen zur Nachtzeit noch am Wochenende oder an Feiertagen. Dazwischen lägen noch Mittagspausen. Auch sei das Gelände ein Stützpunkt, von dem die Gartenkolonnen täglich ausrückten, um die eigentliche Arbeit in den städtischen Grünflächen vorzunehmen.

38

Sämtliche Ansprüche des Klägers seien verjährt, jedenfalls verwirkt. Der aktuelle Zustand sei bereits seit Jahren in dieser Gestalt vorhanden. Wer mehr als 10 Jahre einen bestehenden Zustand dulde, der könne sich nicht mehr darauf berufen, es handele sich um unzumutbare Einschränkungen.

39

Das Gericht hat die Örtlichkeiten am 8. Dezember 2016 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 8. Dezember 2016 und die dabei angefertigten Lichtbilder.

40

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

41

Soweit die Beteiligten in Bezug auf die Aufschüttungen im Grenzbereich zu dem Wohngebäude des Klägers den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – einzustellen.

42

Hinsichtlich des noch zur Entscheidung gestellten verbleibenden Streitgegenstandes ist die Klage zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Der Kläger hat weder mit den im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 44 VwGO) verfolgten und auf die Abwehr von Immissionen gerichteten Anträgen zu 1 – 4 (s. dazu 1.4.) noch mit seinem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch Erfolg (dazu 5.).

43

1. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte geeignete Maßnahmen trifft, um die von ihren Grundstücken Flurstück-Nrn. … und ... ausgehenden und auf das Wohnanwesen des Klägers einwirkenden Lärmstörungen durch das Scheppern von Bordwänden und Ladeklappen an Nutzfahrzeugen, das Häckseln von Ästen und Grünschnitt und den Betrieb von Radladern und Kettensägen zu unterbinden.

44

1.1. Zunächst hat der Kläger keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus einer etwaigen Verletzung des immissionsschutzrechtlichen Vermeidungsgebots gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG –. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 22 Abs. 1 BImSchG begründet jedoch auch in Bezug auf Anlagen, die – wie hier das Betriebsgelände des Gartenamtes der Beklagten – als öffentliche Einrichtung (vgl. § 14 Abs. 2 Gemeindeordnung – GemO –) hoheitlich betrieben werden, kein Rechtsverhältnis zwischen Betreiber und Nachbarn und verleiht dem letzteren daher auch keinen unmittelbaren Anspruch gegen jenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33.87 –, NJW 1988, 2396; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 S 249/14 –, VBlBW 2015, 81). Die §§ 22 ff. wie auch die §§ 4 ff. BImSchG begründen Rechte (Befugnisse) und Pflichten im Verhältnis zwischen der für die Genehmigung und Überwachung emittierender Anlagen zuständigen Behörde und dem Errichter und Betreiber der Anlage sowie – soweit die Vorschriften drittschützend sind – zwischen Behörde und Drittbetroffenen. Sie begründen ihrer Struktur nach keine Duldungspflichten und Abwehransprüche im unmittelbaren Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, auch dann nicht, wenn der Störer ein öffentlicher Hoheitsträger ist. Die Bestimmungen der § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG sind deshalb lediglich zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, welches Maß an Lärmbelästigungen dem Kläger zuzumuten ist.

45

1.2. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt aber der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 Bürgerliches GesetzbuchBGB – oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG – und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 S 249/14 –, VBlBW 2015, 81; BayVGH, Beschluss vom 3. August 2015 – 22 CE 15.1140 –, BauR 2015, 1978), in Betracht. Zwar hat, sofern der Gesetzgeber innerhalb der durch die Grundrechte gesetzten Grenzen die Zumutbarkeit der Immissionen öffentlicher Einrichtungen im Hinblick auf deren besondere Zweckbestimmung und den Vorrang öffentlicher Interessen nicht anders bestimmt hat, der Nachbar einer von der öffentlichen Hand schlicht-hoheitlich betriebenen Anlage einen am Maßstab des § 22 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33/87 –, NJW 1988, 2396). Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs sind hier aber nicht gegeben.

46

1.2.1. Maßgeblich für den Erfolg der allgemeinen Leistungsklage ist das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf die Leistung oder Unterlassung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (s. z.B. Hess. VGH Urteil vom 25. Juli 2011 – 9 A 125/11 –, NVwZ-RR 2012, 21), hier also am 8. Dezember 2016. Zu diesem Zeitpunkt liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs nicht vor.

47

1.2.2. Nach §§ 906 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 BGB kann ein Nachbar u.a. Geräusche abwehren, die die Benutzung seines Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigen. Als Maßstab dafür, ob von Geräuschimmissionen mehr als unwesentliche Beeinträchtigungen in diesem Sinne ausgehen mit der Folge, dass eine Duldungspflicht nicht besteht, ist grundsätzlich § 22 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG heranzuziehen (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 – 7 C 77/87 –, NJW 1989, 1291).

48

Ob Immissionen als schädlich anzusehen sind, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Die Schädlichkeit lässt sich nicht nach einem festen und einheitlichen Maßstab für jegliche Art von Geräuschen bestimmen und ist weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall vorbehalten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Mai 2014 – 10 S 249/14 –, juris). Insofern sind eine umfassende situationsbezogene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und ein Ausgleich widerstrebender Interessen vorzunehmen. Dabei sind die Wirkungen der Immissionen für die Betroffenen zu berücksichtigen. Die tatrichterliche Bewertung der Zumutbarkeit richtet sich danach ausschließlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Zu berücksichtigen sind dabei wertende Elemente wie allgemeine Akzeptanz und soziale Adäquanz. Diese Umstände müssen im Sinne einer „Güterabwägung“ in eine wertende Gesamtbetrachtung einfließen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 – 7 C 12/90 –, NVwZ 1991, 884). In diesem Zusammenhang sind technische Regelwerke zur Beurteilung von Lärmimmissionen heranzuziehen, wenn sie für die Beurteilung der Erheblichkeit der Lärmbelästigung im konkreten Streitfall brauchbare Anhaltspunkte liefern. Sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind, bleiben die Umstände des konkreten Einzelfalls maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 –, NJW 2003, 3360).

49

1.2.3. Bei Anwendung dieses Maßstabs resultieren aus der Nutzung des streitgegenständlichen Geländes zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine für den Kläger schädlichen Umwelteinwirkungen. Das Wohngrundstück des Klägers liegt ebenso wie die Gärtnerei der Beklagten im Außenbereich nach § 35 BaugesetzbuchBauGB –. Im Außenbereich ist die Schutzwürdigkeit des Betroffenen nicht höher als in einem Dorf- oder Mischgebiet (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand Mai 2016, TA-Lärm Nr. 6 Rn. 15 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 3. Juni 2013 – 2 CS 13.619 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2006 – 8 A 3505/05 –, juris m.w.N.). Daher sind die für das im Außenbereich gelegene Grundstück des Klägers maßgeblichen Immissionsrichtwerte in Anlehnung an die Werte für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe c TA Lärm mit 60/45 dB(A) tags/nachts zu bestimmen (zur Bindungswirkung der TA-Lärm s. näher BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 – 4 B 3/14 –, BauR 2014, 1129). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm). Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als diese insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 – 4 B 3/14 –, BauR 2014, 1129).

50

Der Kläger hält das Scheppern von Bordwänden und Ladeklappen an Nutzfahrzeugen der Beklagten, das Häckseln von Ästen und Grünschnitt und den Betrieb von Radladern und Kettensägen auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … für unzumutbar. Dass durch die beanstandeten Vorgänge auf den genannten Grundstücken der Beklagten der Immissionsrichtwert von tagsüber 60 db (A) am maßgeblichen Immissionsort (s. Nr. 2.3 TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3. des Anhangs), also 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen Raumes nach DIN 4109 des klägerischen Wohngebäudes, überschritten wird, ist ebenso wenig belegt wie das Vorliegen von einzelnen kurzzeitigen Geräuschspitzen über 90 dB(A). Ein Sachverständigengutachten zu den von dem Gelände des Gartenbauamtes ausgehenden Emissionen hat der Kläger nicht vorgelegt. Die Kammer ist auch nicht gehalten, von sich aus ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Der Umfang der Ermittlungspflicht des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt sich danach, ob eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts für die Entscheidung des Gerichts erforderlich ist. Ob eine von einer öffentlichen Einrichtung ausgehende Lärmimmission als erheblich anzusehen ist, ist im Wege einer einzelfallbezogenen Würdigung durch die Behörde bzw. das Gericht zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 – 4 B 50/96 –, NVwZ 1996, 1001). Zwar erfordert eine sachgerechte immissionsschutzrechtliche Abwägung in der Regel auch eine exakte gutachterliche Feststellung der Intensität der Lärmbelästigung. Eine derartige Feststellung durch einen Sachverständigen kann jedoch ermessensfehlerfrei unterbleiben, wenn zum einen die normativen Kriterien der Herkömmlichkeit, sozialen Adäquanz und allgemeinen Akzeptanz zu Gunsten des Anlagenbetreibers sprechen und zum anderen nach Art, Umfang und Häufigkeit der zu erwartenden Lärmereignisse hinreichend sicher prognostiziert werden kann, dass nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen die Intensitätsschwelle einer erheblichen Lärmbeeinträchtigung offensichtlich nicht überschritten werden wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 8 A 10799/10.OVG –).

51

Vorliegend kann zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeschlossen werden, dass die von dem Kläger beanstandeten Vorgänge den Immissionsrichtwert von tagsüber 60 db (A) und Geräuschspitzen den Immissionsrichtwert von tagsüber 90 dB(A) überschreiten. Zum einen findet nach Angaben der Beklagten das Häckseln von Ästen und Grünschnitt auf dem Gelände nicht mehr statt, so dass dieses als potentielle Emissionsquelle ausscheidet. Zum anderen hält der Betrieb der Beklagten nach den Prozesserklärungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung von 8. Dezember 2016 auf den genannten Grundstücken mit sofortiger Wirkung einen Abstand von ca. 150 m zum Wohngebäude des Klägers ein (s. dazu das bei der Inaugenscheinnahme angefertigte Lichtbild 8). Legt man zugrunde, dass die Betriebszeiten auf dem städtischen Gelände an Wochentagen maximal zwischen 6 Uhr morgens bis spätestens 17.30 Uhr liegen – der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Abs. 1 Buchstabe c TA Lärm gilt gemäß Nr. 6.4 TA Lärm während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden – und unterstellt man ferner, dass beim zukünftigen Betrieb auf dem Gelände der Beklagten erst in einer Entfernung von mehr als ca. 150 m zum Wohngebäude des Klägers Radlader und Kettensägen zum Einsatz kommen und die Nutzfahrzeuge Lärm verursachen werden, ist es bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht mehr vorstellbar, dass von dem Betrieb der Beklagten unzumutbare Beeinträchtigungen auf das Anwesen des Klägers ausgehen. Der Umstand, dass der Kläger dies offensichtlich subjektiv anders empfindet und sich möglicherweise als besonders lärmempfindlich erweist, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Denn im Immissionsschutzrecht ist, wie oben bereits ausgeführt, allgemein anerkannt, dass es für die Frage des zumutbaren Maßes von Geräuscheinwirkungen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 8 A 10301/12 –, LKRZ 2013, 36 m.w.N.)

52

1.2.4. Auch wenn man zur Beurteilung der Frage, welches Maß an Lärmbelästigung dem Kläger durch die Nutzfahrzeuge und Radlader auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. … und … zumutbar ist, weiter die Vorschrift des § 5 Landesimmissionsschutzgesetz – LImSchG – heranzieht, folgt nichts anderes. Danach sind bei der Benutzung und dem Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen auch in den Fällen, in denen das Straßen- und Wasserstraßenverkehrsrecht oder Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen keine Anwendung finden, alle vermeidbaren Geräusche und Luftverunreinigungen zu unterlassen, durch die eine andere Person erheblich belästigt werden kann. Insbesondere ist es u.a. verboten, lärm- und abgaserzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen (Nr. 1) und beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen (Nr. 4).

53

Die Kammer weist im Hinblick auf den Vortrag des Klägers während der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 und dessen dem Gericht überreichte Aufstellung über einzelne Lärmereignisse im Zeitraum 20. Oktober 2016 bis zum 8. Dezember 2016 zunächst ausdrücklich darauf hin, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die vom Kläger insbesondere monierten Fahrzeugbewegungen auf der Straße „A-Weg“ sind. Vielmehr geht es hier ausschließlich um die Lärmereignisse auf den beiden Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. … und … § 5 LImSchG findet nur außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums Anwendung, für den § 30 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsordnung – StVO – vorschreibt, dass bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten sind.

54

Das unnötige Laufenlassen eines Fahrzeugmotors oder das unnötige Erzeugen von Lärm beim Be- und Entladen von Fahrzeugen im Sinne des § 5 LImSchG muss unter Umständen geschehen, unter denen es zur erheblichen Belästigung anderer geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 1976 – 4 StR 344/75 –, BGHSt 26, 340). Dies kann hier angesichts des Umstands, dass auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. … und … künftig erst in einem Abstand von ca. 150 m zum Wohngebäude des Klägers Nutzfahrzeuge, Radlader und Kettensägen zum Einsatz kommen werden, ausgeschlossen werden.

55

1.2.5. Infolge dieses Ergebnisses braucht die Kammer nicht mehr auf die von der Beklagten aufgeworfene weitere Rechtsfrage einzugehen, ob der Kläger seinen behaupteten Abwehranspruch eventuell verwirkt hat.

56

2. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte geeignete Maßnahmen trifft, damit die von den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. … und … ausgehenden Betriebsgeräusche während der Zeitspanne von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr unterbleiben.

57

2.1. Zwar kommt für dieses Begehren ebenfalls der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehranspruch als Anspruchsgrundlage in Betracht. Dessen Voraussetzungen sind aber auch hier nicht gegeben.

58

Wie oben ausgeführt, ist die Schutzwürdigkeit des im Außenbereich wohnenden Klägers nicht höher als in einem Dorf- oder Mischgebiet, d.h. ihm sind tagsüber, also im Zeitraum von 6 Uhr bis 22 Uhr, nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchstabe c TA Lärm 60 dB(A) zuzumuten. Eine Bestimmung, die Betriebsgeräusche in der Mittagszeit von 13 Uhr bis 15 Uhr verbietet, gibt es nicht. Auch kann der Kläger aus mehreren Gründen nichts aus der Vorschrift des Nr. 6.5 TA Lärm zu seinen Gunsten herleiten. Diese sieht zwar einen Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (sog. Ruhezeitenzuschlag) von 6 dB(A) vor und zwar an Werktagen von 6 Uhr bis 7 Uhr und von 20 Uhr bis 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 6 Uhr bis 9 Uhr, von 13 Uhr bis 15 Uhr und von 20 Uhr bis 22 Uhr. Der erhöhten Störwirkung von Geräuschen während der genannten Tageszeiten wird im Fall von Nr. 6.5 TA Lärm dadurch Rechnung getragen, dass der Zuschlag von 6 dB(A) dem Mittelungspegel für die empfindlichen Tageszeiten hinzugerechnet wird, was dazu führt, dass sich an Werktagen der Beurteilungspegel bei gleichmäßigem Betrieb energetisch addiert umgerechnet auf den ganzen Tag um 1,9 dB(A) erhöht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Mai 2013 – OVG 2 A 3010/11 –, NVwZ-RR 2013, 951; VG Berlin, Urteil vom 9. Juni 2016 – 19 K 284.12 –, juris; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Nr. 6 TA Lärm Rn. 32). Der Ruhezeitenzuschlag nach Nr. 6.5 TA Lärm erfolgt zum einen jedoch nur in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten, nicht aber in Misch- oder Dorfgebieten. Zum anderen verbietet die Vorschrift Immissionen in der Mittagszeit von 13 Uhr bis 15 Uhr nicht. Schließlich betrifft der Ruhezeitenzuschlag in der Zeit von 13 Uhr bis 15 Uhr nur Sonn- und Feiertage, also einen Zeitraum, an dem auf dem Gelände der Beklagten überhaupt nicht gearbeitet wird.

59

2.2. Ferner kann für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Betriebsstilllegung auf den Grundstücken mit den Flurstück-Nrn. … und … während der Zeitspanne von 13 Uhr bis 15 Uhr hat, auch nicht die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 LImSchG herangezogen werden. Danach ist der Betrieb der im Anhang der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung – BImSchV –aufgeführten Geräte und Maschinen in Gebieten, die dem Wohnen dienen (§§ 2 bis 6 BaunutzungsverordnungBauNVO –, sowie in den Sondergebieten nach den §§ 10 und 11 Abs. 2 BauNVO an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Die genannte Bestimmung ist hier nicht einschlägig, da der Kläger im Außenbereich und nicht in einem der in § 8 Abs. 1 Satz 1 LImSchG aufgezählten Baugebiete wohnt.

60

3. Der Antrag zu 3), die Beklagte zu verurteilen, Lärmstörungen durch Motorengeräusche von Nutzfahrzeugen, die die Grundstücke mit den Flurstück-Nrn. … und … anfahren, auf jeweils 1 Stunde vormittags und 1 Stunde nachmittags zu beschränken, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn hierfür gibt es ebenso keine Rechtsgrundlage, auf die sich der Kläger berufen könnte.

61

4. Der Kläger hat darüber hinaus keinen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch dahingehend, die Beklagte zu verurteilen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die von den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … auf das Grundstück des Klägers A-Weg ... in Pirmasens ausgehenden Immissionen in Form von „Dämpfen und Staubwolken, die infolge der Ablagerung und Bearbeitung von Bauschutt, Grünschnitt, Laub und Straßenschmutz entstehen“, zu unterbinden.

62

Für den Umfang des Schutzanspruchs und damit für die Beantwortung der Frage der Erheblichkeit der Belästigungen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG) durch Immissionen aus der Ablagerung von Laub und Grünschnitt auf den Grundstücken Flurstück-Nrn. … und … stehen keine konkreten gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung, die festlegen, welche Gerüche von einem gärtnerisch genutzten Anwesen zulässigerweise auf benachbarte Wohngrundstücke ausgehen dürfen. Die Erheblichkeit von Gerüchen ist keine absolut festliegende Größe, sondern kann nur im Einzelfall durch Abwägung der jeweils bedeutsamen Umstände festgestellt werden (VG Neustadt, Urteil vom 23. Februar 2015 – 3 K 34/14.NW –, juris).

63

Vorliegend ist zunächst von Belang, dass sich sowohl die Grundstücke des Klägers als auch die streitgegenständlichen Grundstücke der Beklagten im Außenbereich befinden und das betreffende Gelände sowohl im Süden als auch im Norden von Wald umgeben ist. Laub und Grünschnitt sind folglich in diesem Bereich bereits von Natur aus vorhanden. Im Außenbereich sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Betriebe privilegiert zulässig, wenn das Vorhaben der gartenbaulichen Erzeugung dient. Mit einem solchen Betrieb ist das städtische Gartenbauamt vergleichbar. Ebenso wie im Innenbereich in Dorfgebieten Lärm- und Geruchsimmissionen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb von den Nachbarn grundsätzlich hingenommen werden müssen, weil der in Dorfgebieten übliche Arbeitslärm von Maschinen und Fahrzeugen und die üblichen Gerüche aus Ställen, Dungstätten, Güllegruben und Silage als typische Begleiterscheinungen landwirtschaftlicher Betriebe regelmäßig nicht als unzulässige Störung anzusehen sind (vgl. VG Trier, Beschluss vom 27. Juli 2006 – 5 L 605/06.TR –, juris), muss ein im Außenbereich ansässiger nicht privilegierter Nachbar wie der Kläger die von einem benachbarten Gärtnereibetrieb ausgehenden Geruchsimmissionen grundsätzlich hinnehmen.

64

Das auf dem Betriebsgelände der Beklagten abgelagerte Laub, gegen das sich der Kläger wendet, stammt aus Sammlungen der Beklagten in städtischen Parks etc. Bei der Ortsbesichtigung am 8. Dezember 2016 befand sich in einer Entfernung von etwa 180 m zum Wohngebäude des Klägers ein Laubhaufen (s. dazu die bei der Inaugenscheinnahme angefertigten Lichtbilder 11 und 12). Es bedarf keiner Entscheidung der Kammer, ob durch den faulenden Grünschnitt und das faulende Laub, die in der Vergangenheit in unmittelbarer Nähe zur Grenze des Wohnanwesens des Klägers gelagert wurden, für diesen unzumutbare Geruchsimmissionen entstanden sind. Aufgrund der Prozesserklärungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 ist davon auszugehen, dass die Beklagte jenseits der 150 m – Linie zum Wohngebäude des Klägers künftig kein Laub und keinen Grünschnitt mehr lagern wird. Damit kann im Hinblick auf die große Entfernung ausgeschlossen werden, dass der Kläger künftig unzumutbaren Geruchsimmissionen durch den Betrieb der Beklagten auf den beiden genannten Grundstücken ausgesetzt sein wird. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die Landesbauordnung in § 48 Abs. 3 Satz 2 Landesbauordnung – LBauO – Abstandsflächen für Dungstätten vorsieht. Diese sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen 5 m und von Grundstücksgrenzen 2 m entfernt sein. Infolgedessen ist es, stellt man auf einen Durchschnittsmenschen ab, nicht vorstellbar, dass bei einem Abstand von über 150 m die von Laub oder Grünschnitt ausgehenden Geruchsemissionen unzumutbar sein sollen.

65

5. Soweit der Kläger von der Beklagten schließlich die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 € fordert, hat er diese schon mangels Rechtsgrundlage für diesen Anspruch selbst zu tragen. Eine Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kommt im Verwaltungsprozess nur stark eingeschränkt nach Maßgabe von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Betracht. Danach sind, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Nachdem hier vor Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO nicht durchgeführt wurde, kann diese Regelung in der vorliegenden Sache nicht zum Tragen kommen. Das vor Erhebung einer Leistungsklage bei der Behörde mit Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs eingeleitete Verwaltungsverfahren ist mithin kein Vorverfahren i.S. des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, für welches die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt werden könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Mai 1993 – 2 S 893/93 –, juris und VG Neustadt, Urteil vom 24. Juli 2014 – 4 K 1055/13.NW –, LKRZ 2014, 430 zur Stellung eines Antrags auf Erstattung einer geleisteten Geldzahlung vor Erhebung einer Leistungsklage). Schaltet ein Kläger bereits vor Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht einen Rechtsanwalt ein, hat er diese Kosten grundsätzlich selbst zu tragen (s. VG Bayreuth, Urteil vom 24. September 2013 – B 1 K 12.697 –, juris m.w.N.).

66

Weiterhin scheitert der vom Kläger geltend gemachte Anspruch hier auch daran, dass seine Hauptforderung, auf die sich die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten beziehen, ohne Erfolg bleibt.

67

Nach dem Grundsatz der Kosteneinheit trifft die Kammer eine einheitliche und umfassende Kostenentscheidung. Dabei ist bezüglich der Sachentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten des Klägers und bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Es entspricht zwar billigem Ermessen, die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Beklagten aufzuerlegen, da sie den Kläger diesbezüglich klaglos gestellt hat. Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass vorliegend die Vorschrift des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zur Anwendung kommt, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall, da der in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärte Teil im Verhältnis zu den vier streitig entschiedenen Anträgen streitwertmäßig nicht weiter ins Gewicht gefallen ist.

68

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO.

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.