Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 19. Aug. 2014 - 5 K 1017/13.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2014:0819.5K1017.13.NW.0A
bei uns veröffentlicht am19.08.2014

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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.630,04 € zzgl. 5 % jährliche Zinsen über dem Basissatz hieraus seit dem 6. April 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits – mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstandenen Kosten, die der Kläger alleine trägt – tragen der Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Forderung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist öffentlich bestellter Vermessungsingenieur. Er begehrt vom Beklagten die Vergütung für durchgeführte Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten und die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.

2

Der Beklagte beauftragte den Kläger Ende Juli/ Anfang August 2012 mit der unverzüglichen Einmessung dreier Grenzpunkte auf seinem Grundstück Flurstück-Nr. …. der Gemarkung B..., da der Hof neu gepflastert werden solle. Der Kläger nahm die notwendigen Vorbereitungsarbeiten im August 2012 vor und markierte auch am 6. August schon Grenzpunkte für die Baufirma. Der förmliche Grenztermin fand am 19. Oktober 2012 statt. Hierzu waren alle von der Grenzvermessung Betroffenen geladen und zum überwiegenden Teil auch anwesend. Anwesend war auch der Beklagte. In der Anlage zu der darüber erstellten, beim Grenztermin den Beteiligten bekannt gegebenen sog. Grenzniederschrift unterschrieb (auch) der Kläger am 19. Oktober 2012 einen Rechtsbehelfsverzicht. In der Folgezeit verlangte und erhielt er vom Kläger noch zusätzliche Maßangaben.

3

Der Kläger reichte dann Ende November 2012 die Unterlagen beim Vermessungs- und Katasteramt Pirmasens zur Übernahme ins Kataster ein. Gegen die dazu ergangene Gebührenanforderung des Vermessungs- und Katasteramtes legte der Beklagte Widerspruch ein, der als verspätet zurückgewiesen wurde. Die dagegen von ihm beim Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße erhobene Klage (AZ. ... …NW) nahm der Beklagte am 19. August 2014 zurück.

4

Die Honorarabrechnung über einen Betrag von 1630,04 Euro ging mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 an den Beklagten, zusammen mit einer Kostenaufstellung auf der Basis der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebühren-verzeichnis) vom 9. September 2011. Die Rechnung enthält den vorgedruckten Zusatz „zahlbar innerhalb 14 Tagen ohne Abzug“. Eine Zahlung erfolgte nicht, vielmehr bat der Beklagte danach um Zusendung einer Skizze, auf der „alle 4 Maße“ eingetragen seien. Der Kläger reichte noch Maßangaben nach. Eine Reaktion des Beklagten erfolgte nicht, auch keine Zahlung des Honorars.

5

Am 22. März 2013 erinnerte der Kläger den Beklagten an die Zahlung des noch ausstehenden Betrags von 1630,04 Euro und bat um Zahlung innerhalb der nächsten 8 Tage. Daraufhin antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 29. März 2013, der Beklagte habe nicht die Einmessung vorgenommen, zu der er beauftragt gewesen sei. Er hätte die Grundstücksgrenze mit den Grenzpunkten nach bestimmten – im Schreiben vom 29. März 2013 im Einzelnen angegebenen – Koordinaten aus der Koordinatenliste des Vermessungs- und Katasteramts Westpfalz einmessen sollen. Zahlung erfolge, wenn die o.g. Punkte eingemessen seien. Der Kläger beauftragte daraufhin seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, der mit Schreiben vom 8. April 2013 zu den Einwänden Stellung nahm und die Zahlung der Rechnung zuzüglich Zinsen sowie aufgrund Verzugs auch die Kosten seiner Inanspruchnahme bis spätestens 19. April 2013 forderte. Es folgt weitere Korrespondenz, in der der Beklagte beanstandete, der Kläger habe nicht korrekt vermessen. Die sich aus seiner Vermessung ergebende Abweichung gegenüber den bei der letzten Vermessung des Grundstücks festgestellten Maßen sei nicht akzeptabel.

6

Der Kläger hat am 24. Juni 2013 beim Amtsgericht ... Zahlungsklage erhoben. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 19. November 2013 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße verwiesen.

7

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, die angeforderte Vergütung stehe ihm zu. Er habe den Auftrag korrekt durchgeführt. Die Grenzniederschrift vom 19. Oktober 2012 sei aufgrund der von allen Beteiligten erklärten Rechtsbehelfsverzichte seit Ende November 2012 bestandskräftig. Die Einwendungen des Klägers seien daher nicht beachtlich. Was die Anwaltskosten angehe, so seien sie als Verzugsschaden geschuldet. Verzug bestehe schon seit 7. November 2012.

8

Der Kläger beantragt:

9

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.630,04 € zzgl. 5 % jährliche Zinsen über dem Basissatz hieraus seit dem 07. November 2012 zu zahlen.

10

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 192,90 € zzgl. 5 % jährliche Zinsen über dem Basissatz hieraus seit dem 20. April 2013 zu zahlen.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Er macht geltend, der Kläger habe eine eigenmächtige Vermessung durchgeführt und sei zu Ergebnissen bzw. Maßabweichungen gekommen, die nicht mit früheren Vermessungen übereinstimmten. Er habe nämlich nicht auftragsgemäß die ihm vorgegebenen drei Grenzpunkte wiederhergestellt, die früher schon durch Vermessung festgestellt, in der Örtlichkeit vorhanden und in Form von UTM-Koordinaten auch im amtlichen Geodatenverzeichnis enthalten gewesen seien. Er, der Beklagte, habe das erst nachträglich aufgrund der nachgereichten Skizze mit Maßangaben bemerken können. Die vom Kläger eingezeichneten Längenmaße wichen von den amtlichen Längenmaßen erheblich ab. Er habe einen Knick eingemessen, der vorher nicht vorhanden gewesen sei. Insgesamt sei aufgrund der abweichenden Längenmaße das Grundstück des Beklagten nun kleiner. Seine Unterschrift auf dem Formular zur Grenzniederschrift habe er nur in der Annahme geleistet, dass die Messung korrekt sei. Auf Rechtsbehelfe gegen eine fehlerhafte Messung habe er damit nicht verzichtet. Er habe damit nur eine Art Auftragsbestätigung unterzeichnen wollen.

14

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte noch darauf hingewiesen, dass in der Grenzniederschrift von einer „Teilungsvermessung“ die Rede sei. Eine Teilungsvermessung habe aber nicht stattgefunden, auch deshalb sei der Rechtsbehelfsverzicht unwirksam.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Leistungsklage hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung.

17

Der Vergütungsanspruch beruht auf den Vorschriften der Landesverordnung über die Gebühren der Vermessungs- und Katasterbehörden und der Gutachterausschüsse (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. September 2011. Die Anwendbarkeit dieser Gebührenverordnung ergibt sich aus § 23 der Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 22. Juni 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2011 (ÖbVIVO). Danach erhalten diese Ingenieure für die Wahrnehmung ihres öffentlichen Amts – nämlich als „sonstige öffentliche Vermessungsstelle“ im Sinne von § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 20. Dezember 2000 (LGVerm) – Vergütungen und Auslagen. Für die Bemessung finden – vorbehaltlich bestimmter, hier nicht einschlägiger – Regelungen die §§ 2, 3, 7 und 8 und die Anlage der oben genannten Landesverordnung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. September 2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

18

Hier sollte der Kläger bereits früher abgemarkte, zum Teil aber verloren gegangene Grenzpunkte wiederherstellen, und zwar – darauf hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen – damit der Grenzverlauf zu einem „schwierigen“ Nachbarn hin klar sei. Damit handelte es sich um eine Grenzfeststellung in Form der Grenzwiederherstellung, die in § 15 Abs. 1 LGVerm geregelt ist. Dort heißt es: „Der Verlauf von neuen oder bestehenden Flurstücksgrenzen wird auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt. Bereits festgestellte Flurstücksgrenzen können auf Antrag durch Wiederherstellung in die Örtlichkeit übertragen werden Die Nachweise über die Feststellung oder Wiederherstellung der Flurstücksgrenzen sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen“. Dieser Aufgabe ist der Kläger vorliegend nachgekommen. Er hat mit der sog. Grenzniederschrift außerdem einen Verwaltungsakt erlassen, wozu er als mit hoheitlichen Aufgaben Beliehener befugt ist.

19

Da sich die Rechtsbeziehung zwischen einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und seinem Auftraggeber als ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis eigener Art mit werkvertragsähnlichen Elementen darstellt, kann der ÖbVI allerdings die hierfür anfallende Vergütung, anders als die Katasterbehörden selbst, nicht durch Gebührenbescheid geltend machen und im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben, sondern muss seine Forderung, falls der Schuldner nicht zahlt, im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen (vgl. dazu auch Urteil der Kammer vom 24. Juli 2006, 5 K 529/06.NW, zu den vorhergegangenen Rechtsvorschriften).

20

Die Forderung ist, was den Vergütungsanspruch als solchen angeht, dem Grunde (1) und der Höhe nach (2) berechtigt. Die Nebenansprüche unter dem Gesichtspunkt des Verzugs stehen ihm nur teilweise zu (3).

21

1) Der Kläger kann die Vergütung für die von ihm durchgeführten Arbeiten verlangen. Er hat Vermessungsarbeiten zur Grenzfeststellung durchgeführt, einen Grenztermin abgehalten, eine Grenzniederschrift gefertigt, Grenzpunkte abgemarkt und die Unterlagen dem Vermessungs- und Katasteramt zur Prüfung und Übernahmen vorgelegt. Dabei stellt die sog. Grenzniederschrift gem. § 17 Abs.2 LGVerm – bzw. die darin enthaltenen Entscheidungen über den Grenz-verlauf und dessen Abmarkung – eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Kataster- und Vermessungsrechts dar, die gestaltende oder fest-stellende verbindliche Regelungen mit Außenwirkung trifft und die deshalb nach allgemeiner Auffassung ein Verwaltungsakt ist. Einwendungen gegen die in der Grenzniederschrift getroffenen Feststellungen sind daher nur in Form eines rechtzeitigen Widerspruchs nach § 68 VwGO und ggf. im Anschluss an das Widerspruchsverfahren mit einer Anfechtungsklage geltend zu machen. In der Grenzniederschrift ist unter Nr. 5 eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

22

Dieser Weg steht dem Beklagten nicht mehr offen. Ausweislich seiner Unterschrift auf der Anlage zur Grenzniederschrift hat er am 19. Oktober 2012 nämlich einen Rechtsbehelfsverzicht erklärt. Das geschah in Kenntnis der damals vorhandenen Skizze zur Grenzniederschrift und insbesondere in Kenntnis der vor Ort vorgenommenen Maßnahmen, gegen die er offenbar zu diesem Zeitpunkt keine Bedenken hatte. Dieser Rechtsbehelfsverzicht ist wirksam, so dass die späteren Einwendungen des Beklagten nicht mehr berücksichtigt werden können. Eine Irrtumsanfechtung ist insoweit nicht möglich. Es ist auch nicht anzunehmen, dass sich der Beklagte über die Bedeutung der abgegebenen Erklärung im Irrtum befunden haben könnte, denn die Spalten-Überschrift „Rechtsbehelfsverzicht (Unterschriften)“ befindet sich gleich oberhalb seiner Unterschrift. Auch die anderen Betroffenen haben den Rechtsbehelfsverzicht unterschrieben, so dass damit eine Art allseitiges Einverständnis mit dem Vermessungsergebnis dokumentiert war.

23

Soweit der Beklagte nun noch darauf hinweist, dass auf der ersten Seite der Grenzniederschrift der Satz steht: „Die Grenzniederschrift wird aus folgendem Anlass aufgenommen: Teilungsvermessung von Flurstück …, … und … auf Antrag von Herrn …“, hat der Kläger hier offensichtlich versehentlich einen falschen Begriff verwendet. Es handelte sich nämlich eindeutig und auch nach dem Verständnis aller Beteiligter nicht um eine Teilungsvermessung, bei der ein bestehendes Grundstück in sich durch neue Grenzen unterteilt wird, sondern um eine Grenzwiederherstellung, mit der die Grenze zwischen mehreren vorhandenen, im Eigentum verschiedener Personen stehenden Grundstücken wieder in der Örtlichkeit sichtbar gemacht werden sollte. Auch im vom Beklagten unterschriebenen Vermessungsantrag vom 3. August 2012 (Bl. 8 GA) ist als Art der Vermessung „Grenzfeststellung“ angekreuzt. Da über den wahren Umfang und Grund der Vermessungsarbeiten kein Dissens bestand, ist die versehentliche Verwendung des Wortes „Teilungsvermessung“ zur Bezeichnung der tatsächlich durchgeführten Grenzwiederherstellung unschädlich. Auf den Rechtsbehelfsverzicht hat dies keinen Einfluss.

24

2) Der Vergütungsanspruch ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger hat sich hier in vollem Umfang an die entsprechenden Kostenstellen im Besonderen Gebührenverzeichnis vom 9. September 2011 gehalten. Er hat seiner Rechnung vom Oktober 2012 eine sog. Kostenaufstellung beigefügt, die auf dem Besonderen Gebührenverzeichnis basiert, die dort vorgegebenen Einzelgebühren wiedergibt und nur in je einer zusätzlichen Rubrik den für den konkreten Fall berechneten Gesamtbetrag angibt. Unter Ziffer 10.9 ist der Bodenwert des vermessenen Grundstücks mit dem Wertfaktor 1,2 berücksichtigt. Dieser gilt für Bodenwerte zwischen 40.000 und 100.000 Euro. Dass dies übersetzt sein könnte, ist nicht ersichtlich. Mangels substantiierter Einwendungen des Beklagten ist bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Spielraum für die Bewertung von Mehrarbeit wegen örtlicher Behinderungen unter lfd. Nr. 12.1 mit dem Ansatz von 20 % überschritten worden wäre. Schließlich ist auch die den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren gem. § 25 Abs. 3 ÖbVIVO vom 22. Juni 2005 zustehende Umsatzsteuer korrekt angesetzt.

25

3) Dem Kläger stehen schließlich auch die geltend gemachten Zinsen weitgehend zu (a), jedoch nicht die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (b).

26

a) Für die Zeit seit der Rechtshängigkeit – hier Klageeingang beim Amtsgericht – stehen dem Kläger Zinsen auf den eigentlichen Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe ohnehin als Prozesszinsen in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu. Eine darüber hinausgehende Verzinsung ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs in entsprechender Anwendung der §§ 56, 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Zwar gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, dass öffentlich-rechtliche Forderungen bei verspäteter Leistung grundsätzlich zu verzinsen seien. Vielmehr richtet sich die Verzinsung solcher Geldforderungen nach dem im Einzelfall geltenden Spezialrecht, wobei grundsätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gefordert wird (z.B. Niedersächs. OVG, Beschl. vom 12.03.2002, 11 LA 3190/01– juris –). Auch enthalten die hier einschlägigen Landesverordnungen keine spezielle Regelung. Aufgrund des vertragsähnlichen Charakters der Rechtsbeziehung zwischen privatem Auftraggeber und ÖbVI ist es aber gerechtfertigt, wie bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag auf die entsprechenden Vorschriften des Zivilrechts zurückzugreifen.

27

Hier trat Verzug allerdings entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon im November 2012 ein. Der auf der Rechnung vorgedruckte Vermerk „zahlbar innerhalb 14 Tagen“ enthält nur eine Aussage über die Fälligkeit, die im Übrigen auch gegeben war, weil der Kläger seine eigene Leistung bereits in einer Einwendungen entzogenen Art und Weise erbracht hatte, als er Zahlung verlangte. Das folgt aus der Bestandskraft der Grenzniederschrift.

28

Der Beklagte kam auch nicht gem. § 286 Abs. 3 BGB spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit in Verzug; da er als Verbraucher anzusehen ist, gilt dies nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Das war hier unstreitig nicht der Fall.

29

Der Verzug wurde aber durch eine Mahnung des Klägers nach Fälligkeit der Leistung gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB (entsprechend) begründet. Als solche Mahnung ist nicht erst das Anwaltsschreiben vom 8. April 2013, sondern schon die vom Kläger selbst verfasste Zahlungserinnerung vom 22. März 2013 anzusehen, auch wenn dort das Wort „Mahnung“ nicht verwendet wird. Eine Mahnung setzt eine eindeutige und bestimmte Aufforderung an den Schuldner voraus, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH, Urt. v. 10. März 1998, X ZR 70/96, NJW 1998, 2132, 2133). Dies war der Fall. Das Schreiben vom 22. März 2013 war überschrieben „Erinnerung zum noch ausstehenden Betrag Rechnung vom 19.10.2012“, wies darauf hin, dass Zahlungseingänge bis 19. März 2013 berücksichtigt seien, und brachte deutlich, wenn auch sehr höflich formuliert, zum Ausdruck, dass die Überweisung des noch ausstehenden Betrages von 1630,04 Euro „innerhalb der nächsten 8 Tage“ erwartet werde. Der Beklagte verstand dies auch als Mahnung, wie sich aus seinem daraufhin verfassten Einwendungsschreiben vom 29. März 2013 entnehmen lässt („Die Zahlung an Sie erfolgt, wenn Sie die oben genannten Punkte eingemessen haben“). Da darin auch der Erhalt des Erinnerungsschreibens bestätigt wird, war Verzug spätestens 8 Tage ab 29. März 2013, also am 6. April 2013, eingetreten.

30

b) Die vorgerichtlichen Anwaltskosten kann der Kläger jedoch als Verzugsschaden nicht fordern. Zwar sind diese Kosten – wie sich aus Vorstehendem ergibt – erst nach Eintritt des Verzugs entstanden. Es ist jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass der Kläger insoweit einen Erstattungsanspruch hat. Denn der Bevollmächtigte hat den Kostenanspruch mit seinem Mahnschreiben vom 8. April 2013 direkt gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und es ist auch nicht ersichtlich, dass zwischenzeitlich der Kläger diese Kosten an seinen Rechtsanwalt bezahlt hätte bzw. dass eine solche eigenständige Forderung des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten angesichts des nachfolgenden Gerichtsverfahrens bestünde.

31

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

32

Beschluss

33

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.822,94 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

34

Gegen die Festsetzung des Streitwertes steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG dieBeschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

35

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung zur Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

36

Die Beschwerde ist bei dem bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Str. 20, 67433 Neustadt, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

37

Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist.

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1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, in dem sich der Vertragspartner der Behörde zu einer Gegenleistung verpflichtet, kann geschlossen werden, wenn die Gegenleistung für einen bestimmten Zweck im Vertrag vereinbart wird und der Behörde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dient. Die Gegenleistung muss den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen Leistung der Behörde stehen.

(2) Besteht auf die Leistung der Behörde ein Anspruch, so kann nur eine solche Gegenleistung vereinbart werden, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes Inhalt einer Nebenbestimmung nach § 36 sein könnte.

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.