Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 26. Aug. 2008 - 5 K 1573/07.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2008:0826.5K1573.07.NW.0A
26.08.2008

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine vom Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der Firma ..., ergangene Mitgewinnungsentscheidung gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesberggesetz –BBergG -. Er ist Eigentümer der Grundstücke Flurstück-Nrn. ...1 und ...2 der Gemarkung ... mit 1090 bzw. 720 qm Fläche. Diese liegen im Gebiet des bergrechtlichen Hauptbetriebsplans für das 1. Abbaufeld des Bewilligungsfeldes ...-… der Fa. ... vom 19.04.2004, zuletzt verlängert am 6. Juni 2007. Dort gewinnt inzwischen die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin der Firma ... aufgrund einer bergrechtlichen Bewilligung vom 6. November 2000 Gold, indem sie auf Grundstücken, auf die sie die Zugriffsberechtigung hat, den dort unter der Oberfläche lagernden Quarzkies und Quarzsand im Wege des sog. Nassschnitts durch Ausbaggern abbaut. Sie transportiert dann die Ausbeute über Transportbänder und LKW in ihr nahegelegenes Werk, und trennt dort das im Quarzkies in feinen Blättchen oder Flittern enthaltene Gold durch verschiedene mechanische Verfahren von dem Quarzkies.

2

Aufgrund einer – noch nicht bestandskräftigen Grundabtretung nach §§ 77 ff. BBergG vom 26. Februar 2007 und gleichzeitiger sofort vollziehbarer vorzeitiger Besitzeinweisung ist die Beigeladene berechtigt, auch die Grundstücke des Klägers zur Goldgewinnung zu nutzen. Ein dagegen angestrengtes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos (Beschluss des VG Neustadt vom 15. Juni 2007, 5 L 634/07.NW, bestätigt durch Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. Juli 2007, 1 B 10635/07.OVG). Die Anfechtungsklage gegen den Grundabtretungsbeschluss (5 K 384/07.NW) ruht wegen eines derzeit beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz anhängigen Parallelverfahrens (Az. des VG Neustadt: 5 K 409/07.NW, Urt. vom 17.12. 2007).

3

Auf Antrag der Firma ... entschied das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 14. Februar 2007, dass im Bewilligungsfeld .../…, soweit ein Hauptbetriebsplan für die Gewinnung von Gold zugelassen ist, die Gewinnung von Gold aus bergtechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit Quarz möglich ist. Diese Entscheidung beruht auf einem Gutachten des Prof. Dr. Ing. ..., in dem ausgeführt wird, dass das Gold erst durch mehrere Aufbereitungsschritte vom Quarzsand, mit dem es vermischt sei, getrennt werden könne.

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Dem Kläger wurde diese Entscheidung formlos bekannt gegeben. Hiergegen legte er am 22. März 2007 Widerspruch ein, den er am 7. September 2007 damit begründete, es handele sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der ihn belaste. Er verliere durch die Mitgewinnungsentscheidung die Möglichkeit, die in seinen Grundstücken liegenden grundeigenen Bodenschätze selbst zu gewinnen. Diese Befugnis habe er nicht schon allein durch die bergrechtliche Bewilligung gegenüber der Firma ... verloren; andernfalls hätte das Bundesberggesetz in § 42 nicht noch eine zusätzliche Mitgewinnungsentscheidung für erforderlich gehalten. Das OVG Rheinland-Pfalz habe im Beschluss vom 16. Juli 2007 ausgeführt, ein Interessenausgleich zwischen den Interessen der ... und des Klägers bezüglich der grundeigenen Bodenschätze habe nicht im Grundabtretungsverfahren, sondern im Rahmen der behördlichen Entscheidung über die Mitgewinnung zu erfolgen. Dies sei so zu verstehen, dass die Bergbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 42 BBergG gleichzeitig von Amts wegen auch eine behördliche Entscheidung über die Höhe der von der Gewinnungsberechtigten an ihn zu zahlenden Mitgewinnungsentschädigung zu treffen habe. Das Oberverwaltungsgericht gehe von einer parallelen Betrachtung zwischen Grundabtretung und Mitgewinnungsentscheidung und einer Situation wie bei der Zulegung aus, nämlich dass es zur Wahrung der Eigentümerinteressen geboten sei, in all diesen Fällen zeitgleich eine behördliche Entscheidung über die Entschädigung und deren Höhe zu treffen, wie dies im Grundabtretungsbescheid auch geschehen sei. Erst wenn der betroffene Grundeigentümer mit der von der Behörde festgesetzten Mitgewinnungsentschädigung nicht einverstanden sei, könne er sie, was die Höhe angehe, wie bei der Grundabtretung durch das Zivilgericht überprüfen lassen. Da eine solche Entscheidung im angefochtenen Mitgewinnungsbescheid nicht getroffen sei, sei dieser rechtswidrig und aufzuheben.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2007 wies das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Widerspruch sei schon unzulässig. Es handle sich nämlich nicht um einen drittbelastenden Verwaltungsakt, sondern um einen feststellenden Verwaltungsakt, dem keine rechtsgestaltende Wirkung zukomme. Er diene einer sinnvollen und ungehinderten Ausübung des durch die bestandskräftige Bewilligung bereits begründeten Gewinnungsrechts des Abbauunternehmens. Andererseits bezwecke er den Schutz der vom Abbau betroffenen Grundeigentümer gegen etwaige Übergriffe des Gewinnungsberechtigten. Durch die bestandskräftige Mitgewinnungsentscheidung erhalte der Eigentümer das private Recht zur Herausgabe der mitgewonnenen Bodenschätze gemäß § 42 Abs. 2 BBergG, somit werde seine Rechtsstellung letztlich sogar dadurch verbessert. Die zwischen dem Kläger und der Firma ... streitigen Fragen hinsichtlich der Herausgabe des mitgewonnenen Materials bzw. entsprechender Ausgleichsleistungen seien nicht Gegenstand der durch den Widerspruch angefochtenen Entscheidung. Solche Ansprüche seien privatrechtlicher Natur und daher vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Durch die bloße Feststellung des Erfordernisses der gemeinsamen Gewinnung von Gold und Quarz werde nicht in das Eigentumsrecht am Grund und Boden eingegriffen. Die Mitgewinnungsentscheidung konkretisiere lediglich die bestehende Bewilligung in fachlicher Hinsicht. Der Grundeigentümer bleibe bis zur Trennung des Bodenschatzes vom Grundstück dessen Eigentümer und de jure auch Inhaber des Gewinnungsrechts am grundeigenen Bodenschatz gemäß § 954 BGB. Der Bewilligungsinhaber erhalte dadurch nur das ausschließliche Aneignungsrecht am Gold und am mitzugewinnenden Sand. Erst durch die faktische Aneignung träten kraft Gesetzes zivilrechtliche Rechtsfolgen ein, nämlich der Eigentumserwerb durch den Bewilligungsinhaber und entsprechende Gegenansprüche des Grundeigentümers. Der in § 42 BBergG geregelte Ausgleich in Form einer begrenzten Herausgabepflicht des Abbauunternehmens oder eines Geldausgleichsanspruchs des Grundeigentümers sei somit ebenfalls zivilrechtlicher Natur. Eine Befugnis der Bergbehörde oder gar eine Verpflichtung, entsprechende Regelungen im Rahmen der Mitgewinnungsentscheidung zu treffen, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Selbst wenn eine solche Befugnis bestünde, wäre die Festsetzung als eigenständiges Verfahren zu führen. Insofern könnte allenfalls ein Anspruch auf Bescheidung bestehen.

6

Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids hat der Kläger am 14.12.2007 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren und den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.07.2007 im Verfahren 1 B 10635/07.OVG Bezug. Es sei zu erwarten, dass das OVG entscheiden werde, eine entsprechende Ausgleichsentscheidung müsse in der Mitgewinnungsentscheidung getroffen werden. Dies sei auch sinnvoll angesichts dessen, dass die Bergbehörde Einsichtsmöglichkeiten in den Betrieb der Beigeladenen und auch behördliche Befugnisse zur Vorlage bestimmter Unterlagen habe, die es ermöglichten, die Ausgleichsforderung der Höhe nach zu bestimmen. Rechtsgrundlage für die Entscheidung über den Ausgleich sei ebenfalls § 42 Abs. 1 BBergG. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes spreche nicht gegen diese Ansicht. Das ABG habe nur einen Herausgabeanspruch für Mineralien, nicht jedoch einen Ausgleichsanspruch vorgesehen gehabt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Mitgewinnungsentscheidung deshalb nicht vorlägen, weil das Gold nur in sehr geringer Menge in dem Quarzkies enthalten sei, so dass ein Mit-Gewinnen schon begrifflich nicht in Betracht komme.

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Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 14.02.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 aufzuheben,

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hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung seiner Bescheide vom 14.02.2007 und vom 12.11.2007 den dem Kläger nach § 42 Abs. 3 BBergG zu gewährenden Ausgleich für die Mitgewinnung festzu-setzen.

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Der Beklagte, seit 01.01.2008 vertreten durch das Landesamt für Geologie und Bergbau in Mainz, beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Er verweist zunächst auf die Gründe des Widerspruchsbescheids und führt ergänzend aus, die vom Kläger zitierte Passage im Beschluss des OVG Koblenz könne nicht in dieser Weise interpretiert werden; das OVG werde wohl daran auch nicht festhalten. Zutreffend seien vielmehr die Ausführungen im Urteil des VG Neustadt vom 17.12.2007 (5 K 409/07.NW). Danach könne nämlich der von einer Grundabtretung Betroffene für die von ihm bergrechtlich verlangten Opfer entweder im Rahmen des Entschädigungsanspruchs gemäß §§ 84, 85 BBergG einen Ausgleich erlangen oder aber auf der Grundlage der § 42 Abs. 2 und Abs. 3 BBergG; der Ausgleichsanspruch für die Verwertung des Quarzkieses sei danach im Rahmen des § 144 BBergG vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Der Rechtsauffassung des Klägers stünden Wortlaut und Systematik des § 42 BBergG entgegen. In § 42 Abs. 2 Satz 2 BBergG sei primär ein Anspruch auf Herausgabe des von der Mitgewinnung Betroffenen – des sog. anderen Berechtigten – gegen den Gewinnungsberechtigten vorgesehen, um so einen Interessenausgleich zu ermöglichen. Danach müsse der Gewinnungsberechtigte selbst dem anderen Berechtigten die mitgewonnenen Bodenschätze anbieten und auf Verlangen herausgeben. In § 42 Abs. 3 BBergG konstituiere das Gesetz alternativ zur Herausgabe einen Anspruch des anderen Berechtigten gegen den Gewinnungsberechtigten auf Ausgleich in Geld, wenn ersterem die Übernahme der Bodenschätze nicht zumutbar sei. In beiden Alternativen sei eine behördliche Entscheidung weder vorgesehen noch erforderlich. Auch die Entstehungsgeschichte des § 42 BBergG spreche gegen die Ansicht des Klägers.

13

Die Beigeladene – im Verlauf des Verfahrens im Wege des Parteiwechsels in den Prozess eingetreten – beantragt ebenfalls,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hält die Klage bereits für unzulässig, weil der geltend gemachte Anspruch eindeutig zivilrechtlicher Natur sei. Außerdem sehe § 144 BBergG den ordentlichen Rechtsweg einheitlich für alle Vorschriften des Gesetzes vor, die sich mit Entschädigungs- oder Ausgleichsfragen befassten. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten seien rechtmäßig. Die Mitgewinnungsentscheidung beschränke sich allein auf die Feststellung, dass die bergfreien Bodenschätze aus bergtechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit den mitzugewinnenden grundeigenen Bodenschätzen gewonnen werden könnten. Ein Anspruch auf Ergänzung dieser Bescheide hinsichtlich eines nach § 42 Abs. 3 BBergG zu gewährenden Ausgleichs bestehe nicht. Zu solchen Festsetzungen sei der Beklagte mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht befugt. Vielmehr sei über diese Fragen in einem gesonderten – zivilrechtlichen – Verfahren zu entscheiden. Die angegriffene Mitgewinnungsentscheidung sei außerdem bereits im März 2007 bestandskräftig geworden, weil die Beigeladene als alleiniger Adressat sie nicht angefochten habe. Da des Weiteren nach § 42 Abs. 3 BBergG die dort vorgesehene Ausgleichsmöglichkeit an das Bestehen einer Herausgabepflicht des Bergbauunternehmens geknüpft sei, seien deren Voraussetzungen vorab abzuklären, insbesondere auch die Frist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 BBergG. Daher könne die Behörde keinesfalls zeitgleich auch eine Entscheidung über Herausgabe oder Ausgleichszahlung treffen. Die Ansprüche des Klägers gegenüber der Beigeladenen seien vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Verwaltungsakten und die Niederschrift vom 26. August 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als Anfechtungsklage im Verwaltungsrechtsweg zulässig. Sie richtet sich gegen die als Verwaltungsakt ergangene Mitgewinnungserlaubnis vom 14. Februar 2007, mit der die zuständige Bergbehörde auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen gem. § 42 BBergG entschieden hat, dass im Bereich des zugelassenen Hauptbetriebsplan die Gewinnung von Gold aus bergtechnischen Gründen nur gemeinsam mit Quarz möglich sei.

18

Es fehlt dem Kläger auch nicht an der Klagebefugnis, denn eine mögliche Verletzung seiner Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO besteht zumindest darin, dass seine Zugriffsmöglichkeit auf die grundeigenen Bodenschätze in seinen Grundstücken ohne die Mitgewinnungsentscheidung günstiger wäre. Die Mitgewinnungserlaubnis ist zwar als Feststellung einer tatsächlichen Gegebenheit – der notwendig gemeinsamen Gewinnung verschiedener Bodenschätze – formuliert. Daraus ergeben sich jedoch unmittelbar Rechtswirkungen, die auch den Kläger als Eigentümer eines in dem Gebiet des Hauptbetriebsplans liegenden Grundstücks betreffen. Das zunächst durch die bergrechtliche Bewilligung gem. § 8 BBergG noch ganz allgemein begründete Recht des Unternehmers, andere Bodenschätze mitzugewinnen, wird konkretisiert, sowohl was die weiteren Bodenschätze angeht, die mitgewonnen werden, als auch hinsichtlich des Gebiets, in dem solche Gewinnung und Mitgewinnung stattfindet. In der Folge sind die Eigentümer der vom Abbau betroffenen Grundstücke, in denen – außer dem bergfreien Bodenschatz Gold – auch der mitzugewinnende grundeigene Bodenschatz Quarz enthalten ist, jetzt auf die Möglichkeiten beschränkt, die § 42 BBergG insoweit für sie als sog. andere Berechtigte vorsieht.

19

Die Mitgewinnungsentscheidung ist auch nicht etwa schon bestandskräftig geworden. Zwar war sie an die Beigeladene bzw. deren Rechtsvorgängerin gerichtet, die sie nicht angefochten hat. Es handelt sich dabei aber wegen der vorstehend beschriebenen Folgen für die betroffenen Eigentümer um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, der deshalb auch von den Drittbetroffenen wie hier dem Kläger angefochten werden kann. Mangels Zustellung an ihn lief auch die Widerspruchsfrist des § 70 VwGO nicht, so dass der Widerspruch am 22. März 2007 noch zulässig erhoben werden konnte.

20

Die Klage ist jedoch sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag unbegründet.

21

Zunächst liegen die nach § 42 Abs. 1 BBergG erforderlichen Voraussetzungen für die in dem Verwaltungsakt vom 14. Februar 2007 getroffene Mitgewinnungsentscheidung vor. Nach § 42 Abs. 1 BBergG hat der Gewinnungsberechtigte bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Aufgrund des Gutachtens des Prof. Dr. Ing. ..., das insoweit vom Kläger auch nicht infrage gestellt wird, steht außer Zweifel, dass der bergfreie Bodenschatz Gold, zu dessen Abbau die Beigeladene - aufgrund der bergrechtlichen Bewilligung vom 6. November 2000 in Verbindung mit dem am 19. April 2004 zugelassenen und inzwischen verlängerten Hauptbetriebsplan - berechtigt ist, aus bergtechnischen Gründen nur so erfolgen kann, dass das gesamte Quarzkiesmaterial im Nassschnitt ausgebaggert wird, weil das darin in feinen Blättchen und Flittern enthaltene Gold erst in weiteren Arbeitsgängen im Werk der Beigeladenen heraussortiert werden kann.

22

Es handelt sich hierbei auch begrifflich um eine Mitgewinnung. Das Berggesetz stellt nämlich nicht darauf ab, welche Mengenverhältnisse zwischen dem aufgrund der Bewilligung abbaubaren Bodenschatz und einem anderen, von dieser Bewilligung nicht originär umfassten Bodenschatz bestehen. Der Begriff „Mit-Gewinnung“ ist nur als Kurzbezeichnung für „gemeinschaftliche Gewinnung“ zu verstehen. Es dürfte auch generell nicht außergewöhnlich sein, dass wertvollere Mineralien in weniger wertvollen anderen Mineralienvorkommen in wesentlich geringeren Mengen enthalten oder mit ihnen vermischt sind. Es mag sein, dass eine Mitgewinnungsentscheidung dann nicht erforderlich ist, wenn das Mineral, auf das sich die Gewinnungsberechtigung bezieht, Spuren oder ganz geringe Mengen eines anderen Minerals enthält, weil man diese unter Umständen als Bestandteil des Hauptminerals ansehen kann (so Boldt/Weller, § 42 BBergG Rn. 5). Hier liegt jedoch der umgekehrte Fall vor. Das „Hauptmineral“ ist hier aufgrund der mit der die Bewilligung gewährten Gewinnungsberechtigung das Gold, das schon aufgrund seiner Eigenschaft als bergfreier Bodenschatz (§ 3 Abs. 3 BBergG) nicht Bestandteil des grundeigenen Bodenschatzes Quarzkies sein kann (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG).

23

Das Gericht hat im Übrigen auch keine Zweifel, dass die Beigeladene die Goldgewinnung ernsthaft betreibt. Hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts im zwischen den Beteiligten geführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren zur Grundabtretung verwiesen, die das Gericht im Urteil vom 17.12.2007 in der Parallelsache 5 K 409/07.NW nochmals bestätigt und vertieft hat.

24

Die Mitgewinnungsentscheidung ist hier insbesondere nicht deshalb rechtswidrig, weil darin keine Ausgleichsleistung zugunsten des Klägers festgesetzt worden ist. Eine solche behördliche Festsetzung kann im Rahmen von § 42 BBergG nicht verlangt werden.

25

Dagegen spricht zunächst schon der verfahrensmäßige Ablauf, wie er in § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 BBergG geregelt ist. Gem. § 42 Abs. 3 BBergG kann der jeweils andere Berechtigte – hier der Kläger –, wenn ihm die Übernahme herauszugebender (mitgewonnener grundeigener) Bodenschätze nicht zumutbar ist, für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen. Als Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch muss es dem anderen Berechtigten also unzumutbar sein, den ihm grundsätzlich nach § 42 Abs. 2 BBergG zustehenden Herausgabeanspruch zu realisieren. Ob dies der Fall ist, stellt sich aber zwangsläufig erst nach Erlass der Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG heraus. Zunächst muss nämlich der Gewinnungsberechtigte den anderen Berechtigten von der Mitgewinnungsentscheidung unverzüglich in Kenntnis setzen (Abs 1 Satz 2); dann muss sich der andere Berechtigte innerhalb der Zwei-Monatsfrist des Abs. 2 Satz 2, die erst ab Kenntnisnahme läuft, entschließen, ob er die Herausgabe verlangt. Ist das nicht der Fall, dann darf - oder muss - der Gewinnungsberechtigte die mitgewonnenen Bodenschätze behalten und kann sie verwerten. Erst dann kann ein etwaiger Ausgleichsanspruch zum Tragen kommen, so dass auch erst dann die Möglichkeit besteht, dessen Voraussetzungen zu prüfen. Betrifft die Mitgewinnungsentscheidung eine Vielzahl von Drittbetroffenen, kann sich dieser Ablauf auch zeitlich unterschiedlich darstellen. Daraus folgt schon, dass die Bergbehörde bei Erlass der Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG eine Entscheidung zum Ausgleichsanspruch, auch dem Grunde nach, noch nicht treffen kann. Schon aus diesem Grunde kann der Anfechtungsantrag des Klägers keinen Erfolg haben.

26

Der Kläger hat jedoch auch keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, unter Abänderung der ergangenen Bescheide zusätzlich die begehrte Entscheidung über den Ausgleichsanspruch zu treffen. Sein darauf gerichteter Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Zwar hat der Kläger - nach seinen unbestrittenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nämlich mit Schreiben vom 14. März 2007 - schon frühzeitig gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mitgeteilt, dass er einen Geldausgleichsanspruch geltend mache. Darin lag jedenfalls inzident die Aussage, dass eine Herausgabe nicht verlangt werde. Dem entspricht – insoweit auch aktenkundig –, dass der Kläger gegenüber dem Oberbergamt am 10. April 2007 die Festsetzung einer „Entschädigung für die grundeigenen Bodenschätze“ jedenfalls für den Fall der Anordnung des Sofortvollzugs der Mitgewinnungsentscheidung beantragt hat.

27

Es mag auch naheliegen, dass die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 BBergG hier vorliegen, dass dem Kläger als Privatmann also die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar ist, weil ihm eine sinnvolle Verwertung vieler Tonnen vom Goldgehalt befreiten Quarzkieses wohl nicht möglich sein dürfte.

28

Ob und in welcher Höhe ein solcher Ausgleichsanspruch besteht, hat die Bergbehörde jedoch weder im Zusammenhang mit der Mitgewinnungsentscheidung noch überhaupt festzustellen. Nach Auffassung des Gerichts, die insofern mit der Rechtsauffassung des Beklagten und der Beigeladenen übereinstimmt, besteht hierzu nicht nur keine Verpflichtung, sondern auch keine Befugnis der Bergbehörde. Weder in § 42 BBergG, wo eine entsprechende Vorschrift am ehesten zu erwarten wäre, noch an anderer Stelle des Gesetzes findet sich dazu eine Regelung. Da das Berggesetz in anderem Zusammenhang jedoch durchaus solche Folgeentscheidungen regelt, lässt sich schon daraus der Schluss ziehen, dass eine solche Entscheidung vom Gesetzgeber nicht gewollt war.

29

Die Pflicht zur gleichzeitigen Festsetzung von Geldleistungen sieht das BBergG regelmäßig vor, soweit es sich um echte Entschädigungsleistungen handelt (z.B. § 37 Abs. 1 Satz 2, § 84 Abs. 4 Satz 1, § 88 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 letzter Halbsatz, § 89 Abs. 2 BBergG). Teilweise wird die Verpflichtung zu einer behördlichen Entscheidung auch nur für den Fall statuiert, dass eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande kommt (z.B. in § 98 Abs. 1 Satz 2, § 102 Abs. 2, § 109 Abs. 4 BBergG). § 42 BBergG sieht hingegen behördliche Entscheidungen nur für die Feststellung nach Abs. 1 sowie für den Fall vor, dass die - in Abs. 2 Satz 4 und 5 geregelte - Trennung der Bodenschätze nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 42 Abs. 4 BBergG). Diese Konstellation besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht, denn das Gold kann die Beigeladene nur verwerten, wenn sie es in ihrem Aufbereitungswerk vom Quarzkies trennt, wie es auch tatsächlich geschieht.

30

Auch aus der Entstehungsgeschichte des Ausgleichsanspruchs nach § 42 Abs. 3 BBergG lässt sich keine darauf bezogene Feststellungsbefugnis oder Feststellungspflicht der Bergbehörde herleiten. Das vor dem – am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen - Bundesberggesetz geltende Allgemeine Berggesetz für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 - ABG – hatte in § 57 im Falle der von dem Betrieb des Bergwerks mitgewonnenen nicht verleihbaren (d.h. nach heutigem Sprachgebrauch nicht bergfreien) sog. Eigentümermineralien lediglich einen Herausgabeanspruch des Grundeigentümers vorgesehen. Dies war auch im ursprünglichen Gesetzentwurf zum Bundesberggesetz – damals noch in § 41 des Entwurfs - zunächst so vorgesehen. Auf Vorschlag des Ausschusses für Wirtschaft wurde dann jedoch in § 41 Abs. 2a des Entwurfs ein wörtlich dem heutigen § 42 Abs. 3 BBergG entsprechender Absatz eingefügt. Zur Begründung wurde ausgeführt: „ Wie das geltende Recht regelt der Regierungsentwurf den Fall eines Verzichts auf die Herausgabe mitgewonnener Bodenschätze gegen angemessene Entschädigung nicht. Als Motiv hierfür kommt in Betracht, daß die Mitgewinnung nur aus zwingenden Gründen zulässig ist, vom Unternehmer also „unfreiwillig“ vorgenommen wird. Der Ausschuß ist jedoch der Auffassung, daß es durchaus Fälle gibt, in denen der Grundeigentümer, der ebenfalls „unfreiwillig“ vor eine solche Situation gestellt wird, für die herauszugebenden Bodenschätze keine Verwendung hat. Er hält eine Lösung dieses Konflikts für erforderlich. Der vorgeschlagene Abs. 2 a trägt der Interessenkollision ausreichend Rechnung.“ (BT-Drucksache 8/3965, S. 136).

31

Weitere Vorschriften, etwa zum Verfahren oder zur Bemessung dieses Ausgleichsanspruchs, der durch anzurechnende Aufwendungen des Gewinnungsberechtigten beschränkt ist, sind nicht getroffen worden. Einzig § 144 BBergG, wonach für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, bestimmt in Abs. 4 Satz 2 - nachdem zuvor in Satz 1 für Entschädigungsansprüche festgelegt ist, dass der Rechtsstreit zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Entschädigungsverpflichteten zu führen ist - : „Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft“. Auch daraus lässt sich nicht entnehmen, dass eine vorhergehende Verpflichtung der Bergbehörde zu einer eigenen hoheitlichen Entscheidung über die Ausgleichszahlung bestünde. Vielmehr wird hier der Charakter der Ausgleichszahlung als zivilrechtlicher Anspruch deutlich.

32

Die Äußerungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dessen Beschluss vom 16. Juli 2007 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren 1 B 10635/07 betreffend die Grundabtretung und vorläufige Besitzeinweisung hinsichtlich der Grundstücke des Klägers sind nach Auffassung der erkennenden Kammer zur Stützung der Rechtsauffassung des Klägers nicht geeignet. Es heißt dort im Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit des Angebots gem. § 79 Abs. 2 BBergG :“.. kann ….der Wert der grundeigenen Bodenschätze nicht berücksichtigt werden. Das angemessene Angebot muss dem Verkehrswert des Grundstücks entsprechen, wobei gemäß § 84 Abs. 2 BBergG….eine Entschädigung nur für den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust….zu leisten ist. ….Da aber, wie vorstehend ausgeführt, die Grundabtretung lediglich die Nutzung der Oberfläche, nicht aber die Gewinnung von Quarz und die Begründung des Eigentums daran gestattet, bewirkt die Grundabtretung insoweit keinen Rechtsverlust und auch keine anderen Vermögensnachteile. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, wie ein angemessener Ausgleich der Interessen des Antragstellers und der Beigeladenen hinsichtlich der Gewinnung des grundeigenen Bodenschatzes Quarz zu finden ist, muss im Rahmen der nach Lage der Akten noch nicht bestandskräftig erfolgten Entscheidung der Antragsgegnerin über die Mitgewinnung beantwortet werden“ (S. 4 unten, 5 oben des Beschlussumdrucks). Dieser Satz ist im Kontext der OVG-Entscheidung ein bloßes obiter dictum; das Gericht hatte keine Veranlassung, sich mit den im Zusammenhang damit auftretenden Rechtsfragen näher zu beschäftigen. Demgemäß nennt es keine Vorschrift und spricht auch nur allgemein von „Interessenausgleich“. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass das Oberverwaltungsgericht bei konkreter Befassung mit der Systematik des § 42 BBergG und unter Berücksichtigung von § 144 BBergG den zitierten Satz in dieser Form wiederholen würde. Jedenfalls könnte sich das erkennende Gericht dem aus den vorstehend angeführten Gründen nicht anschließen.

33

Darin, dass dem Kläger eine hoheitliche Entscheidung über seinen etwaigen Ausgleichsanspruch versagt bleibt, liegt auch kein Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 14 Grundgesetz. Der in § 42 Abs. 3 BBergG geregelte Ausgleichsanspruch ist seiner Natur nach ein zivilrechtlicher Anspruch, denn er ist Surrogat für den seinerseits unzweifelhaft als zivilrechtlich zu charakterisierenden Herausgabeanspruch gegenüber dem Gewinnungsberechtigten nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BBergG (vgl. zum entsprechenden Herausgabeanspruch nach § 57 ABG: BGH, Urteil vom 13. Mai 1955, ZfB 96 (1955), S. 298, 301 m. w. Nachw. zur Literatur – obligatorischer Anspruch – und Dietzsch, Die Mitgewinnung beibrechender Mineralien, ZfB 107 (1966), S. 404 ff.). Der Kläger wird hier also keineswegs rechtlos gestellt, wenn eine Entscheidung durch Verwaltungsakt nicht getroffen wird. Vielmehr kann er seinen Ausgleichsanspruch, dessen Charakter entsprechend und insofern nicht anders als bei anderen zivilrechtlichen Ansprüchen zwischen Privatrechtssubjekten, zivilrechtlich geltend machen und vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit einklagen, wie sich auch aus dem oben bereits erwähnten § 144 BBergG eindeutig ergibt. Die zuständigen Zivilgerichte können mit Hilfe von Sachverständigen sowohl die allgemeinen Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs als auch dessen Höhe feststellen, wie sie dies in den ihnen zugewiesenen „echten“ Entschädigungsfällen ebenfalls tun. Dass damit unter Umständen höhere Anforderungen an die Substantiierung der Anspruchsvoraussetzungen und auch andere Beweislastrisiken seitens des Klägers verbunden sein mögen als in einem Verwaltungsprozess, stellt keine Grundrechtsverletzung dar, sondern ist die gewöhnliche Folge dessen, dass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt. Im Übrigen wäre in jedem Fall, auch wenn der Ausgleich von der Behörde festgesetzt werden könnte, gem. § 144 BBergG der Streit um dessen Höhe vor dem Zivilgericht zu führen. Das Gericht kann daher der Auffassung des Klägers nicht nähertreten, § 42 BBergG sei verfassungswidrig, weil dort unterlassen wurde, eine hoheitliche Entscheidung über den Ausgleichsanspruch vorzusehen.

34

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kostentragungspflicht des Klägers erstreckt sich auch auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Dies entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene mit ihrer Antragstellung selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gem. §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 142 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt (§§ 52, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 63 Abs. 2 GKG). Da der Kläger den hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsantrag auf Festsetzung eines Geldausgleichs nicht beziffert hat und es derzeit an verlässlichen Bewertungsgrundlagen fehlt, hat die Kammer insoweit eine überschlägige Schätzung vorgenommen.

38

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Bundesberggesetz - BBergG | § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze


(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder

Bundesberggesetz - BBergG | § 8 Bewilligung


(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes 1. in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinne

Bundesberggesetz - BBergG | § 79 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung


(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftss

Bundesberggesetz - BBergG | § 42 Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze


(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durc

Bundesberggesetz - BBergG | § 84 Entschädigungsgrundsätze


(1) Für die Grundabtretung ist eine Entschädigung zu leisten. (2) Die Entschädigung wird gewährt für 1. den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust,2. andere durch die Grundabtretung eintretende Vermögensnachteile. (3) Entschädigu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten


Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

Bundesberggesetz - BBergG | § 89 Entschädigungsleistung


(1) Wird im Wege der Grundabtretung ein Nutzungsrecht begründet oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten eine mit einem dauernden Nutzungsausfall verbundene Beschränkung oder ein anderer sich ständig erneuernder Nachteil auferlegt, so

Bundesberggesetz - BBergG | § 85 Entschädigung für den Rechtsverlust


(1) Die Entschädigung für den Rechtsverlust bemißt sich nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Grundabtretung. (2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Gesc

Bundesberggesetz - BBergG | § 98 Besitzeinweisungsentschädigung


(1) Der Grundabtretungsbegünstigte hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung in Geld zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 84 Abs. 4) ausgeglichen we

Bundesberggesetz - BBergG | § 144 Klage vor den ordentlichen Gerichten


(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. (2) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließli

Bundesberggesetz - BBergG | § 109 Entschädigung


(1) Tritt wegen Versagung der Zustimmung nach § 108 Abs. 2 eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, so ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Grundstückseigentümer kann ferner angem

Bundesberggesetz - BBergG | § 102 Entschädigung bei Aufhebung oder Änderung der vorzeitigen Besitzeinweisung


(1) Wird die vorzeitige Besitzeinweisung aufgehoben oder die Entscheidung über die Besitzeinweisung geändert, so hat der Grundabtretungsbegünstigte 1. im Falle der Aufhebung für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen,2. im Falle der Ä

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 26. Aug. 2008 - 5 K 1573/07.NW zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 26. Aug. 2008 - 5 K 1573/07.NW.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Aug. 2009 - 1 A 11256/08

bei uns veröffentlicht am 12.08.2009

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 26. August 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Referenzen

(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe

1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und
2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bodenschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn
1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder
2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
Können herauszugebende Bodenschätze nicht voneinander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.

(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.

(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe

1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und
2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bodenschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn
1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder
2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
Können herauszugebende Bodenschätze nicht voneinander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.

(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.

(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.

(1) Für die Grundabtretung ist eine Entschädigung zu leisten.

(2) Die Entschädigung wird gewährt für

1.
den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust,
2.
andere durch die Grundabtretung eintretende Vermögensnachteile.

(3) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Grundabtretung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet (Entschädigungsberechtigter). Zur Leistung der Entschädigung ist der Grundabtretungsbegünstigte verpflichtet (Entschädigungsverpflichteter).

(4) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Sie ist in einem einmaligen Betrag zu leisten, soweit in § 89 nichts anderes bestimmt ist. Einmalige Entschädigungsbeträge sind mit zwei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Zeitpunkt an zu verzinsen, in dem die zuständige Behörde über den Grundabtretungsantrag entscheidet. Im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit sich der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungsverpflichtete über eine andere Art der Entschädigung einigen.

(5) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Gegenstandes der Grundabtretung in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem die zuständige Behörde über den Grundabtretungsantrag entscheidet. In den Fällen der vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in dem Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(1) Die Entschädigung für den Rechtsverlust bemißt sich nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Grundabtretung.

(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

(3) Die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe

1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und
2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bodenschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn
1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder
2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
Können herauszugebende Bodenschätze nicht voneinander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.

(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.

(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.

(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(2) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Gegenstand liegt.

(3) Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt

1.
mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde oder,
2.
falls in derselben Sache ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet wird, mit dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

(4) Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Entschädigungsverpflichteten zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.

(5) Das Gericht übersendet der nach § 92 zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleichs.

(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe

1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und
2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bodenschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn
1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder
2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
Können herauszugebende Bodenschätze nicht voneinander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.

(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.

(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.

(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(2) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Gegenstand liegt.

(3) Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt

1.
mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde oder,
2.
falls in derselben Sache ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet wird, mit dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

(4) Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Entschädigungsverpflichteten zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.

(5) Das Gericht übersendet der nach § 92 zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleichs.

(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe

1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und
2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bodenschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn
1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder
2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
Können herauszugebende Bodenschätze nicht voneinander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.

(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.

(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben,
2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben,
3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben,
4.
Grundabtretung zu verlangen.

(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.

(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.

(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe

1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und
2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bodenschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn
1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder
2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
Können herauszugebende Bodenschätze nicht voneinander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.

(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.

(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe

1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und
2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bodenschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn
1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder
2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
Können herauszugebende Bodenschätze nicht voneinander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.

(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.

(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe

1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und
2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bodenschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn
1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder
2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
Können herauszugebende Bodenschätze nicht voneinander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.

(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.

(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.

(1) Wird im Wege der Grundabtretung ein Nutzungsrecht begründet oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten eine mit einem dauernden Nutzungsausfall verbundene Beschränkung oder ein anderer sich ständig erneuernder Nachteil auferlegt, so ist die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen zu entrichten. Werden hierdurch die zu entschädigenden Vermögensnachteile nicht abgegolten, so ist insoweit die Entschädigung in einem einmaligen Betrag zu leisten.

(2) Entstehen einem Entschädigungsberechtigten durch die Grundabtretung Vermögensnachteile, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung über die Grundabtretung nicht abschätzen lassen, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten eine Ergänzungsentschädigung festzusetzen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Entschädigungsberechtigte nachweist, daß er sich ernsthaft um eine Einigung über die Ergänzungsentschädigung bemüht hat. Die Ergänzungsentschädigung darf nur für die Zeit nach Antragstellung festgesetzt werden.

(3) Ist die Entschädigung nach Absatz 1 Satz 1 in wiederkehrenden Leistungen zu entrichten und tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, die für die Bemessung der Höhe der Leistungen maßgebend waren, so ist auf Antrag des Entschädigungsberechtigten oder des Entschädigungsverpflichteten die Höhe der wiederkehrenden Leistungen neu festzusetzen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Lassen sich im Zeitpunkt der Entscheidung über die Grundabtretung Vermögensnachteile nicht abschätzen, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Entschädigungsberechtigten anordnen, daß der Entschädigungspflichtige Sicherheit zu leisten hat. Über die Freigabe einer Sicherheit entscheidet die zuständige Behörde.

(1) Der Grundabtretungsbegünstigte hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung in Geld zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 84 Abs. 4) ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind unter entsprechender Anwendung der §§ 84 bis 90 festzusetzen.

(2) Die Entschädigung für die vorzeitige Besitzeinweisung ist ohne Rücksicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die vorzeitige Besitzeinweisung wirksam wird.

(1) Wird die vorzeitige Besitzeinweisung aufgehoben oder die Entscheidung über die Besitzeinweisung geändert, so hat der Grundabtretungsbegünstigte

1.
im Falle der Aufhebung für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen,
2.
im Falle der Änderung der Entscheidung über die Besitzeinweisung für die in bezug auf die Änderung entstandenen,
durch die Besitzeinweisungsentschädigung nicht abgegoltenen Vermögensnachteile eine Entschädigung in Geld zu leisten. An Stelle der Entschädigung in Geld hat der Grundabtretungsbegünstigte auf Verlangen der von der vorzeitigen Besitzeinweisung Betroffenen den früheren Zustand wiederherzustellen, es sei denn, daß die Wiederherstellung mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden ist oder die zuständige Behörde eine vom früheren Zustand abweichende Wiedernutzbarmachung der Oberfläche angeordnet hat.

(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die zuständige Behörde auf Antrag die Höhe der Entschädigung festzusetzen und, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes zulässigerweise verlangt wird, die Verpflichtung hierzu auszusprechen.

(1) Tritt wegen Versagung der Zustimmung nach § 108 Abs. 2 eine nicht nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks ein, so ist dem Grundstückseigentümer eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Grundstückseigentümer kann ferner angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit durch die Versagung der baurechtlichen Genehmigung Aufwendungen für Vorbereitungen zur Nutzung seines Grundstücks an Wert verlieren, die er im Vertrauen auf den Fortbestand der baulichen Nutzungsmöglichkeiten vor Erlaß der Rechtsverordnung nach § 107 Abs. 1 gemacht hat.

(2) Ist dem Grundstückseigentümer wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen, kann er anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 die Übernahme des Grundstücks verlangen.

(3) Zur Leistung der Entschädigung ist der durch die Baubeschränkung begünstigte Unternehmer verpflichtet. Die §§ 84 bis 90 gelten mit der Maßgabe entsprechend, daß Verkehrswert mindestens der Wert ist, der für das Grundstück ohne die Versagung der baurechtlichen Genehmigung gelten würde.

(4) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde.

(5) Tritt bereits als Folge der Festsetzung eines Baubeschränkungsgebiets eine nicht nur unwesentliche Wertminderung eines Grundstücks ein, so kann der Grundstückseigentümer Entschädigung durch Übernahme des Grundstücks verlangen. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe

1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und
2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bodenschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn
1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder
2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
Können herauszugebende Bodenschätze nicht voneinander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.

(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.

(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.

(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(2) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Gegenstand liegt.

(3) Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt

1.
mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde oder,
2.
falls in derselben Sache ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet wird, mit dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

(4) Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Entschädigungsverpflichteten zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.

(5) Das Gericht übersendet der nach § 92 zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleichs.

(1) Die Grundabtretung ist im einzelnen Falle zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dient, insbesondere die Versorgung des Marktes mit Rohstoffen, die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau, der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur oder der sinnvolle und planmäßige Abbau der Lagerstätte gesichert werden sollen, und der Grundabtretungszweck unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann.

(2) Die Grundabtretung setzt voraus, daß der Grundabtretungsbegünstigte

1.
sich ernsthaft
a)
um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneter anderer Grundstücke aus dem eigenen Vermögen, oder
b)
um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen
vergeblich bemüht hat und
2.
glaubhaft macht, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird.

(3) Die Abtretung eines Grundstücks, das bebaut ist oder mit einem bebauten Grundstück in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang steht und eingefriedet ist, setzt ferner die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde voraus. Die Zustimmung darf nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden.

(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe

1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und
2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bodenschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn
1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder
2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
Können herauszugebende Bodenschätze nicht voneinander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.

(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.

(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.

(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(2) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Gegenstand liegt.

(3) Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt

1.
mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde oder,
2.
falls in derselben Sache ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet wird, mit dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

(4) Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Entschädigungsverpflichteten zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.

(5) Das Gericht übersendet der nach § 92 zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleichs.

(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe

1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und
2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bodenschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn
1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder
2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
Können herauszugebende Bodenschätze nicht voneinander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.

(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.

(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.

(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(2) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Gegenstand liegt.

(3) Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt

1.
mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde oder,
2.
falls in derselben Sache ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet wird, mit dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung.

(4) Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Entschädigungsverpflichteten zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.

(5) Das Gericht übersendet der nach § 92 zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleichs.

(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe

1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und
2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
dem jeweils anderen Berechtigten gegen Erstattung der für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung gemachten Aufwendungen und einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe anzubieten und diese Bodenschätze auf Verlangen herauszugeben. Der andere Berechtigte kann die Herausgabe nur innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme nach Absatz 1 Satz 2 verlangen. Die bis zu dem Zeitpunkt des Verlangens mitgewonnenen Bodenschätze unterliegen nicht der Herausgabepflicht. Das gleiche gilt, wenn
1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder
2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
Können herauszugebende Bodenschätze nicht voneinander getrennt werden oder ist eine Trennung wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar und stehen sie mehreren anderen Berechtigten zu, so hat der Gewinnungsberechtigte jedem dieser Berechtigten einen seiner Berechtigung entsprechenden Anteil herauszugeben.

(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.

(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.