Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Aug. 2009 - 1 A 11256/08
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 26. August 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine vom Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz (Oberbergamt) auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, der Firma M…, ergangene Mitgewinnungsentscheidung gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG. Er ist Eigentümer der Grundstücke Flurstück-Nrn. … und … der Gemarkung J … mit 1090 bzw. 720 qm Fläche. Diese liegen im Gebiet des bergrechtlichen Hauptbetriebsplans für das 1. Abbaufeld des Bewilligungsfeldes J.-R. der Fa. … vom 19.04.2004. Dort gewinnt inzwischen die Beigeladene aufgrund einer bergrechtlichen Bewilligung vom 6.11.2000 Gold, indem sie den dort unter der Oberfläche lagernden Quarzkies und Quarzsand im Wege des sog. Nassschnitts durch Ausbaggern abbaut und das in feinen Blättchen oder Flittern enthaltene Gold durch verschiedene mechanische Verfahren von dem Quarzkies trennt.
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Aufgrund einer Grundabtretung nach §§ 77 ff. BBergG vom 26.02.2007 und gleichzeitiger sofort vollziehbarer vorzeitiger Besitzeinweisung ist die Beigeladene berechtigt, auch die Grundstücke des Klägers zur Goldgewinnung zu nutzen. Ein dagegen angestrengtes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos. Über die Anfechtungsklage gegen den Grundabtretungsbeschluss (5 K 384/07.NW) ist noch nicht abschließend entschieden. Der Abbau ist mittlerweile erfolgt, wobei über den genauen Zeitpunkt zwischen den Beteiligten keine Einigkeit besteht.
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Auf Antrag der Firma … entschied das Oberbergamt mit Bescheid vom 14.02.2007, dass in dem genannten Bewilligungsfeld, soweit ein Hauptbetriebsplan für die Gewinnung von Gold zugelassen ist, die Gewinnung von Gold aus bergtechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit Quarz möglich ist.
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Dem Kläger wurde diese Entscheidung schriftlich übersandt. Hiergegen legte er mit Schreiben vom 22.03. 2007 – eingegangen bei dem Beklagten am 26.03.2007 – Widerspruch ein, den er nachfolgend damit begründete, es handele sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, der ihn belaste. Er verliere durch die Mitgewinnungsentscheidung die Möglichkeit, die in seinen Grundstücken liegenden grundeigenen Bodenschätze selbst zu gewinnen. Auch habe ein Interessenausgleich zwischen Bergbauunternehmer und Grundeigentümer bereits im Rahmen der behördlichen Entscheidung über die Mitgewinnung zu erfolgen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 wies das Oberbergamt den Widerspruch als unzulässig zurück. Es handle sich nicht um einen drittbelastenden, sondern lediglich um einen feststellenden Verwaltungsakt, dem keine rechtsgestaltende Wirkung zu Lasten des Klägers zukomme.
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Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids hat der Kläger am 14.12.2007 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.08.2008 (5 K 1573/07.NW) abgewiesen hat. Die nach § 42 Abs. 1 BBergG erforderlichen Voraussetzungen für die in dem Verwaltungsakt vom 14.02.2007 getroffene Mitgewinnungsentscheidung lägen vor. Es bestünden auch keine Zweifel daran, dass die Beigeladene die Goldgewinnung ernsthaft betreibe. Die Mitgewinnungsentscheidung sei insbesondere auch nicht deshalb rechtswidrig, weil darin keine Ausgleichsleistung zugunsten des Klägers festgesetzt worden sei. Eine solche behördliche Festsetzung könne im Rahmen von § 42 BBergG nicht verlangt werden.
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Mit seiner von dem Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger im Wesentlichen geltend:
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In dem angefochtenen Urteil werde verkannt, dass die behördliche Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 BBergG nicht auf eine technische Prüfung der Notwendigkeit der gemeinschaftlichen Gewinnbarkeit verkürzt werden könne, der der Vorhabenträger allein durch Vorlage eines technischen Gutachtens nachkommen könne. Das Oberverwaltungsgericht habe dagegen in seinem Urteil vom 9.10.2008 (1 A 10231/08.OVG) ausgeführt, dass die Entscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG an dem Grundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG sowie an dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten sei. Dabei komme es auch auf die Wert- und Mengenrelation zwischen bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen an. Insoweit habe das Oberbergamt verkannt, dass im Rahmen der Prüfung nach § 42 BBergG auch die Rechte des Inhabers der grundeigenen Bodenschätze zu prüfen gewesen wären.
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Gemessen an den Kriterien des Oberverwaltungsgerichts liege hinsichtlich des Goldes auch kein wirtschaftlich sinnvoller Bergbau vor. Dies ergebe sich bereits aus der Mengenrelation zwischen den jährlichen Gold- und Kiesgewinnungsmengen. Das grobe Missverhältnis werde allein daraus deutlich, dass auf 3 bis 5 kg Gold etwa 400.000.000 kg Sand und Kies pro Jahr entfielen. Die Beigeladene gewinne nur etwa 0,024 g (24 mg) Gold pro Tonne Sand und Kies, also ein etwa um den Faktor 200 niedrigeren Goldgehalt als in rentablen Abbauregionen, wie etwa Südafrika. Da überall in der Erdkruste bergfreie Mineralien in kleinen Spurenkonzentrationen vorlägen, könnten auf diesem Wege regelmäßig Mitgewinnungsentscheidungen getroffen werden.
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Das deutliche oder grobe Missverhältnis ergebe sich aber auch aus den Wertverhältnissen zwischen der Gewinnung von Gold und der Gewinnung des grundeigenen Bodenschatzes: Bei einer Jahresmenge von 400.000 t Sand und Kies ergebe sich auf der Grundlage der Angaben des Statistisches Bundesamtes bei einem Erlös von 5,-- €/t ein Jahresumsatz von 2.000.000,-- € und bei Quarz ein Umsatz von 6.400.000,-- € durch den möglichen Erlös von 16,-- €/t. Demgegenüber könne mit der jährliche Goldgewinnung von 5 kg nur ein Erlös von unter 100.000,-- € erzielt werden. Je nachdem, ob man sich für die Variante Sand und Kies oder Quarz entscheide, betrage das Wertverhältnis zum Gold etwa zwischen 1:22 bis 1:70, so dass auch insoweit ein deutliches Missverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Senats vorliege.
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Die Beklagte sei auch verpflichtet, die dem Kläger nach § 42 Abs. 3 BBergG zustehende Ausgleichsleistung festzusetzen. Für die behördliche Festsetzung des Ausgleichs komme insbesondere eine entsprechende Anwendung von § 42 Abs. 1 und Abs. 3 BBergG in Betracht. Zudem könne in §§ 42 Abs. 1, 5 BBergG, § 1 Abs. 1 LVwVfG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG eine Ermächtigungsgrundlage gesehen werden. Eine Form des Interessenausgleichs könne nämlich auch darin bestehen, dass durch Nebenbestimmung zur Entscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG festgesetzt werde, dass der Unternehmer an den betroffenen Grundeigentümer einen Ausgleich in bestimmter Höhe zu leisten habe. Der Kläger würde ohne eine behördliche Entscheidung über den Ausgleich nach § 42 Abs. 3 BBergG letztlich auch rechtlos gestellt, da eine zivilgerichtliche Geltendmachung in der Praxis nicht realisierbar sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 26.08.2008 (5 K 1573/07.NW) abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 12.11.2007 aufzuheben,
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hilfsweise
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das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.08.2008 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung seiner Bescheide vom 14.02.2007 und vom 12.11.2007 den Kläger nach § 42 Abs. 3 BBergG zu gewährenden Ausgleich für die Mitgewinnung festzusetzen.
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hilfsweise,
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festzustellen, dass die mit Bescheid des Beklagten vom 14.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2007 ausgesprochene Mitgewinnungsentscheidung rechtswidrig war,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass die genannten Bescheide deshalb rechtswidrig waren, weil ein Ausgleich für die Mitgewinnung nicht festgesetzt war.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Prüfungsmaßstab des § 42 BBergG sei durch die Begriffe „bergtechnisch und/oder sicherheitstechnisch“ maßgeblich geprägt und weise damit auf den rein technischen Charakter der Entscheidung hin. Da es sich bei der Frage, ob sich zwei Bodenschätze separat oder nur gemeinschaftlich gewinnen ließen, um eine reine Tatsache handele, sei diese Feststellung einer Abwägung nicht zugänglich. Durch die Folgen der Mitgewinnungsentscheidung werde der Grundeigentümer gemäß § 42 Abs. 2 BBergG lediglich in der zeitlichen Disposition über die Gewinnung seines Eigentums eingeschränkt, da er die Herausgabe der mitgewonnenen grundeigenen Bodenschätze verlangen könne. Die Einschränkung stelle sich daher auf dieser Stufe nur als Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, die von dem Eigentümer hinzunehmen sei.
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Auch mit dem Hilfsantrag könne der Kläger keinen Erfolg haben. § 144 BBergG verweise den Entschädigungsberechtigten wegen der Höhe der Entschädigung an die ordentlichen Gerichte. Eine behördliche Entscheidung über die Entschädigung sei lediglich bei der Zulegung gemäß § 37 BBergG oder der Grundabtretung gemäß den §§ 84 f. BBergG vorgesehen. Die Behörde könne im Rahmen einer Mitgewinnungsentscheidung daher mangels gesetzlicher Grundlage keine Entschädigungsentscheidung treffen.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die Klage bereits für unzulässig, da die in § 70 Abs. 1 VwGO normierte Widerspruchsfrist nicht eingehalten worden sei. Mit der unstreitigen Bekanntgabe des Bescheides an den Kläger sei die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt worden. Unter Berücksichtigung der Zugangsfiktion gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG sei der mit Schreiben vom 22.03.2007 erhobene Widerspruch verfristet gewesen.
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Dem Kläger fehle es auch an der erforderlichen Klagebefugnis. Durch die Mitgewinnungsentscheidung werde ihm schon deshalb eine Rechtsposition nicht genommen, da es sich hierbei lediglich um einen Verwaltungsakt mit feststellendem Charakter handele, dem keine rechtsgestaltende Wirkung zukomme.
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Die Klage sei auch im Übrigen unbegründet. Ausweislich des Gesetzeswortlautes des § 42 Abs. 1 BBergG beschränke sich die Entscheidung der Bergbehörde auf die Feststellung einer Tatsache, so dass es auf Erwägungen zur Wirtschaftlichkeit der Goldgewinnung im Rahmen der Mitgewinnungsentscheidung nicht ankomme. Tatsächlich sei die Goldgewinnung durch die Beigeladene nicht vorgeschoben, sondern werde ernsthaft betrieben und bediene einen besonderen Markt, auf dem sich durch die Herkunft als „Rheingold“ höhere Preise erzielen ließen. Die erzielbaren Kaufpreise für das Rheingold lägen derzeit bei etwa 60,-- €/g, so dass bei einer Goldgewinnung von 3 bis 5 kg jährlich damit ein Kauferlös von 200.000 bis 300.000,-- € netto zu erzielen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten 5 L 634/07.NW und der Verwaltungsakten (6 Ordner und 3 Heftungen). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil die angefochtene Mitgewinnungsentscheidung in Ermangelung eines rechtzeitigen Widerspruchs bestandskräftig geworden und der Kläger daher eine etwaige Verletzung seiner Rechte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht mehr geltend machen kann.
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Dem Kläger fehlt zunächst nicht die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, die von dem Beklagten und den Beigeladenen im Hinblick auf den rein „technischen Normcharakter“ von § 42 BBergG bestritten wird. Diese ist vielmehr deswegen gegeben, da auch Rechte des Grundstückseigentümers durch das Mitgewinnungsrecht des Bergbauunternehmers betroffen sind (vgl. Urteil des Senats vom 09.10.2008, 1 A 10231/08.OVG). Dabei ist zu beachten, dass die bergrechtliche Bewilligung zwar das ausschließliche Recht des Zugriffs auf den benannten bergfreien Bodenschatz gewährt und die dort genannten Tätigkeiten ermöglicht. Auch handelt es sich in seinem gewährten Umfang um ein absolutes Recht, das gegenüber jedermann wirkt, damit einen umfassenden Schutz gegenüber Dritten gewährleistet und insofern dem Eigentum vergleichbar ist (vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz, § 8 Rn. 4). Auf der anderen Seite erging die Bewilligung unbeschadet Rechte Dritter, sodass insbesondere das Mitgewinnungsrecht zwar auf der Grundlage des § 8 BBergG gefordert werden kann, jedoch in jedem Einzelfall der Konkretisierung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG bedarf.
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Die Bergbauberechtigung besagt damit noch nichts darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die spätere Gewinnung der Bodenschätze mit den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, der Inhaber die Berechtigung also letztlich ausüben darf. So dürfen allein auf der Grundlage eines zugelassenen Betriebsplans und ggf. weiterer erforderlicher Genehmigungen die Bodenschätze in dem Feld, auf das sich die Bewilligung erstreckt, aufgesucht und gewonnen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1998, UPR 1999, 75). Durch die Mitgewinnungsentscheidung nach Maßgabe des § 42 BBergG wird gerade erst dem Bergbauunternehmer das Recht verschafft, auf fremde grundeigene Bodenschätze zuzugreifen, was die Betroffenheit des Rechteinhabers indiziert.
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Vorliegend fehlt es jedoch an der ordnungsgemäßen Durchführung des Vorverfahrens (§ 68ff VwGO), da der Kläger die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO nicht eingehalten hat. Dies ist eine die Zulässigkeit der Klage betreffende verfahrensrechtliche Frage und damit eine Sachurteilsvoraussetzung, die in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen ist (BVerwG, Beschluss vom 21.10.1976, VII B 94.76, juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 70 Rn. 9 m. N. aus der Rspr.). Hiermit ist der angegriffene Bescheid zugleich in Rechtskraft erwachsen, so dass eine materiell abweichende rechtliche Entscheidung nicht mehr möglich ist.
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Der Bescheid des Beklagten vom 14.02.2009 ist dem Kläger nach Maßgabe des § 5 BBergG i.V.m. § 41 VwVfG ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Einer förmlichen Zustellung bedurfte es – anders als dies gemäß § 105 BBergG und § 36 BBergG i.V.m. § 69 Abs. 2 S. 1 VwVfG für die Grundabtretung und die Zulegung vorgeschrieben ist – im Falle der Mitgewinnungsentscheidung nicht. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihmbetroffen wird. Eine solche Betroffenheit des Klägers ist vorliegend gegeben, wie sich schon aus den Ausführungen zur Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ergibt.
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Auch war ein Bekanntgabewille des Beklagten, der Voraussetzung jeder Form der Bekanntgabe ist (vgl. nur NdsOVG, Beschluss vom 04.03.2008, 1 ME 2/08, juris) vorhanden. Dem Bekanntgabeadressaten muss die Tatsache des Ergehens des Verwaltungsakts und sein Inhalt mit Wissen und Willen der Behörde eröffnet werden. Dieser Bekanntgabewille muss umfassen, ob, wann und an wen der Verwaltungsakt bekannt gegeben wird, nicht jedoch den Bekanntgabeweg (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 41 Rn. 53). Diese Voraussetzung wurden mit Übersendung der Verfügung und dem angefügten Begleitschreiben unter dem 15.02.2007 erfüllt.
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Der Widerspruch gegen den somit ordnungsgemäß bekannt gemachten Bescheid vom 14.02.2007 erfolgte auch außerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO. Der Bescheid des Beklagten datiert vom 14.02.2007. Gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Da der Bescheid am 15.02.2007 in den Postlauf gelangte (Bl. 535 VA), gilt dieser am 18.02.2007 als bekannt gegeben. Demgemäß lief die fragliche Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO und §§ 187 ff BGB vom 19.02.2007 bis zum Ablauf des Montag, den 19.03.2007. Der Widerspruch wurde indessen erst mit Schreiben vom 22.03.2007 eingelegt, das bei der Beklagten am 26.03.2007 und danach verfristet eingegangen ist.
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Auch die Ausnahmevorschrift des § 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Ob der Zugang entgegen der Vermutung des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG nicht oder später eingetreten ist, ist grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln; Anlass gibt es hierzu jedoch nur, wenn der Empfänger den Nichtzugang bzw. den verspätetem Zugang bestreitet. Dabei muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substanziieren, dass zumindest ernsthaft Zweifel am Zugang bzw. dessen Zeitpunkt begründet werden (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 41 Rn. 23; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 41, Rn. 127f).
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Vorliegend hat der Kläger den Zugang im Rahmen der gesetzlich vermuteten Zugangsfrist des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG nicht in Abrede gestellt. Er hat jedoch vorgetragen, aus Rechtsgründen nicht an die dem Bescheid an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beigefügte Rechtsmittelbelehrung gebunden gewesen zu sein, dass mithin die einmonatige Klagefrist mangels einer an ihn gerichteten Rechtsbehelfsbelehrung ihm gegenüber nicht zu laufen begonnen habe. Dieser Rechtsauffassung ist indessen nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen nicht zu folgen:
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Anerkannt ist in der Rechtsprechung, dass bei Verwaltungsakten mit drittbelastender Wirkung eine Rechtsbehelfsbelehrung i.S.v. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO (partiell) „unterblieben“ sein kann, wenn eine entsprechende Belehrung zwar erteilt wurde, der Dritte sie nach ihrem objektiven Erklärungsinhalt aber nicht auf sich beziehen musste. Der Drittbezug hat sich grundsätzlich aus der Rechtsbehelfsbelehrung selbst oder aus der „zweckentsprechenden Abfassung“ eines an den Dritten gerichteten Begleitschreibens zu ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.07.2008, 6 B 14/08; vgl. auch jurisPR-BVerwG 19/2008).
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Die letztgenannte Voraussetzung ist vorliegend zur Überzeugung des Senats hinreichend erfüllt. Das Oberbergamt hat mit Übersendung des Bescheides vom 14.02.2007 an den Kläger umfassende Ausführungen zur Rechtsauffassung der Behörde im Rahmen der Prüfung des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBergG gemacht. Darin heißt es u.a., dass es sich bei dem Gegenstand des vorliegenden Verfahrens um einen („auch für die Bergbehörde“) nicht alltäglichen Normbereich handele und es daher für geboten gehalten werde, die Rechtsauffassung der Behörde näher darzulegen. Sodann heißt es dort wörtlich:
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„Wie in der beigefügten Entscheidung bereits ausgeführt, gibt § 42 Abs. 1 S . 1 BBergG keine Berechtigung zur Mitgewinnung, sondern setzt diese vielmehr voraus: … Die Mitgewinnungsentscheidung ist lediglich eine Konkretisierung dieses Rechts („soweit“). Sie attestiert somit dem Antragsteller, dass eine Gewinnung seines Bodenschatzes nur gemeinschaftlich mit einem anderen Bodenschatz möglich ist. Diese Entscheidung soll den Antragsteller vor etwaigen zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen schützen. Die Tatsache, dass vorliegend Gold und Quarz nur gemeinsam gewonnen werden können, dürfte unstrittig sein.“
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Im Folgenden heißt es sodann unter Verweis auf einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Urteil vom 29.05.1996, ZfB 1997, 171):
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„Klärungsbedürftig war für uns vielmehr die Frage nach der Zulässigkeit des vorliegenden Verfahrens, insbesondere das Verhältnis zum grundgesetzlich geschützten Eigentum ihres Mandanten“.
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Im Weiteren wird ausgeführt, dass es sich sowohl bei § 917 BGB als auch bei der bergrechtlichen Mitgewinnungsregelung des § 42 BBergG um ein zivilrechtliches Kollisionsverhältnis handele, da der Inhaber eines der kollidierenden Rechte dieses aus faktischen Gründen ordnungsgemäß nur ausüben könne, wenn ihm der Eingriff in das andere Recht von der Rechtsordnung gestattet werde. Weiter heißt es sodann:
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„Dies vorausgeschickt ist im vorliegenden Fall ein Rechtsmissbrauch durch die Antragstellerin unseres Erachtens nicht gegeben. Den bestandskräftigen Abschluss der parallel anhängigen Grundabtretungsverfahren vorausgesetzt, hätte die Antragstellerin den mitgewonnenen Bodenschatz unter der Voraussetzung des § 42 Abs. 2 BBergG ihrer Mandantschaft herauszugeben. (…) Damit 'erspart' sich die Antragstellerin in der Tat die Zahlung einer Entschädigung an den betroffenen Grundeigentümer, die etwa in einem bergrechtlichen Zulegungsverfahren zu zahlen wäre. (…) Dass die Antragstellerin vorliegend diesen Weg nicht beschritten hat, ist eine unternehmerische Entscheidung, die der hier zu treffenden Mitgewinnungsentscheidung nicht entgegenstand und im Übrigen der Überprüfung durch die Bergbehörde entzogen ist. (…)
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Aus diesen ausführlichen Darlegungen wird deutlich, dass die Bergbehörde bei der Bekanntgabe des Bescheides an den Kläger durchaus nicht von einer hinreichend gesicherten Rechtslage hinsichtlich der Anwendung und Auslegung des § 42 BBergG ausging, so dass dem Kläger hierdurch die Gelegenheit geboten wurde, Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist zu erwägen. Das genannte Begleitschreiben erfüllt damit das genannte Kriterium zur hinreichenden Information des Betroffenen, so dass der Fristenlauf mit Bekanntgabe der Mitgewinnungsentscheidung auch gegenüber dem Kläger begann.
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Die versäumte Rechtsmittelfrist des § 70 Abs. 1 VwGO wurde auch nicht durch eine Entscheidung der Behörde in der Sache geheilt. Eine Sachentscheidung im eigentlichen Sinne lag bereits nicht vor, da der Widerspruch aus anderen Gründen als unzulässig verworfen wurde. Darüber hinaus handelt es sich – wie bereits ausgeführt – bei der Mitgewinnungsentscheidung um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung, so dass es der Behörde aufgrund des schutzwürdigen Vertrauens der Beigeladenen in die Bestandskraft der Entscheidung schon aus Rechtsgründen verwehrt gewesen wäre, sich über die eingetretene Verfristung hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.08.1982, NVwZ 1983, 285; Kopp/Schenke, VwGO, § 70 Rn. 9 m. N. aus der Rspr.).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).
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Annotations
(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe
- 1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und - 2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
- 1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder - 2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.
(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe
- 1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und - 2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
- 1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder - 2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.
(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe
- 1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und - 2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
- 1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder - 2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.
(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.
(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Entschädigungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(2) Für die Klage sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Örtlich ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der in Anspruch genommene Gegenstand liegt.
(3) Die Klage ist innerhalb eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt
- 1.
mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde oder, - 2.
falls in derselben Sache ein Verwaltungsstreitverfahren eingeleitet wird, mit dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens.
(4) Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Entschädigungsverpflichteten zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.
(5) Das Gericht übersendet der nach § 92 zuständigen Behörde eine Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleichs.
(1) Für die Erteilung des Rechts zum grenzüberschreitenden Abbau hat der Berechtigte eine Entschädigung an den Inhaber der fremden Berechtigung zu leisten. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Entschädigung in der Entscheidung über die Erteilung des Rechts zum grenzüberschreitenden Abbau festzusetzen.
(2) Die Entschädigung wird für den durch den grenzüberschreitenden Abbau eintretenden Rechtsverlust und für andere dadurch eintretende Vermögensnachteile geleistet. Soweit zur Zeit der Entscheidung Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist auf Verlangen des Inhabers der fremden Berechtigung in wiederkehrenden Leistungen zu zahlen. Ist die fremde Berechtigung mit dinglichen Rechten Dritter belastet, so gelten die Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch entsprechend.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe
- 1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und - 2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
- 1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder - 2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.
(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe
- 1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und - 2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
- 1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder - 2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.
(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.
(1) Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes
- 1.
in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben, - 2.
die bei Anlegung von Hilfsbauen zu lösenden oder freizusetzenden Bodenschätze zu gewinnen und das Eigentum daran zu erwerben, - 3.
die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 zu errichten und zu betreiben, - 4.
Grundabtretung zu verlangen.
(2) Auf das Recht aus der Bewilligung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die für Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts entsprechend anzuwenden.
(3) Die Bewilligung schließt die Erteilung einer Erlaubnis zur großräumigen Aufsuchung sowie einer oder mehrerer Erlaubnisse zur Aufsuchung zu wissenschaftlichen Zwecken für dasselbe Feld nicht aus.
(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe
- 1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und - 2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
- 1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder - 2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.
(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
Auf die Grundabtretung sind, soweit sich aus diesem Kapitel nichts anderes ergibt, die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- 1.
Beteiligter ist auch, wem ein Recht zur Gewinnung in dem Feld der fremden Berechtigung zusteht, sowie der Inhaber eines dinglichen Rechtes an der fremden Berechtigung. Liegt die fremde Berechtigung ganz oder teilweise im Bezirk einer anderen zuständigen Behörde, so ist auch diese zu laden. - 2.
Von Amts wegen ist ein Vertreter auch zu bestellen für Mitberechtigte, wenn sie der Aufforderung der zuständigen Behörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachgekommen sind. - 3.
In der mündlichen Verhandlung ist auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsniederschrift zu beurkunden. Auf die Beurkundung sind die §§ 3 bis 13 und 16 bis 26 des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Niederschrift über die Einigung steht einer notariellen Beurkundung der Einigung gleich. Eine Auflassung kann die zuständige Behörde nicht entgegennehmen. - 4.
Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die zuständige Behörde über den Antrag. Das Recht zum grenzüberschreitenden Abbau ist für ein bestimmtes Feld, für bestimmte Bodenschätze und zeitlich beschränkt zu erteilen. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die Behörde entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.
(2) Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen; in den Fällen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bedarf es einer Begründung nicht. Ein elektronischer Verwaltungsakt nach Satz 1 ist mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Sind mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Verwaltungsaktes und die Rechtsbehelfsbelehrung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Der Verwaltungsakt gilt mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tage der Bekanntmachung in dem amtlichen Veröffentlichungsblatt zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Verwaltungsakt bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Beteiligten schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.
(3) Wird das förmliche Verwaltungsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden; Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.
(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.
(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.
(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe
- 1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und - 2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
- 1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder - 2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.
(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Bei der Gewinnung bergfreier Bodenschätze hat der Gewinnungsberechtigte das Recht, innerhalb des Feldes seiner Gewinnungsberechtigung andere Bodenschätze mitzugewinnen, soweit sie nach der Entscheidung der zuständigen Behörde bei planmäßiger Durchführung der Gewinnung aus bergtechnischen oder sicherheitstechnischen Gründen nur gemeinschaftlich gewonnen werden können. Andere an diesen Bodenschätzen Berechtigte hat der Gewinnungsberechtigte von der Entscheidung nach Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Der Gewinnungsberechtigte hat die Herausgabe
- 1.
mitgewonnener bergfreier Bodenschätze, für die Aneignungsrechte Dritter bestehen, und - 2.
mitgewonnener nicht bergfreier Bodenschätze
- 1.
die Trennung der mitgewonnenen Bodenschätze von den übrigen Bodenschätzen nicht möglich oder wegen der damit verbundenen Aufwendungen nicht zumutbar ist oder - 2.
die mitgewonnenen Bodenschätze zur Sicherung des eigenen Betriebes des Gewinnungsberechtigten oder in diesem Betrieb zur Sicherung der Oberfläche verwendet werden.
(3) Ist dem jeweils anderen Berechtigten die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, so kann er für diese Bodenschätze von dem Gewinnungsberechtigten einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, soweit der Gewinnungsberechtigte die Bodenschätze verwerten kann. Die Aufwendungen für die Gewinnung und eine erforderliche Aufbereitung sowie eine für die Gewinnung zu zahlende Förderabgabe sind anzurechnen.
(4) Auf Antrag des Gewinnungsberechtigten oder eines anderen Berechtigten entscheidet die zuständige Behörde über die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Trennung der Bodenschätze und die Größe der Anteile.
(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.
(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.