Bundesberggesetz - BBergG | § 85 Entschädigung für den Rechtsverlust

Bundesberggesetz - BBergG | § 85 Entschädigung für den Rechtsverlust
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Bundesberggesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Entschädigung für den Rechtsverlust bemißt sich nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Grundabtretung.

(2) Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

(3) Die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

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(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Da
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 19/12/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 41/02 vom 19. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BBergG § 85; BauGB § 194 Ein spezieller Teilmarkt für Grundstücke über bergfreien Kiesvorkommen ist bei der
published on 26/08/2008 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzuset
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