Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 02. Aug. 2011 - 5 L 693/11.NW
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 21,86 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag des Antragstellers, mit dem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Kostenanforderung der Antragsgegnerin vom 15./18. März 2011 begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig (I.), kann in der Sache aber keinen Erfolg haben (II).
I.
- 2
Zu Recht hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO gestellt. Allerdings weichen Antrag und Begründung voneinander ab, denn der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, sein Widerspruch gegen die Anforderung der Widerspruchsgebühr betreffend das Widerspruchsverfahren …. habe aufschiebende Wirkung, weil er - der Antragsteller - unter dem Aktenzeichen 5 K 369/11.NW Klage gegen den Abschleppkostenbescheid vom 31. August 2010 erhoben habe, die ihrerseits aufschiebende Wirkung habe. Träfe die Ansicht des Antragstellers zu, müsste die Kammer sein Begehren analog § 80 Abs. 5 Satz 1 oder 3 VwGO als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid vom 15./18. März 2011 auslegen. Jedoch hat der Widerspruch des Antragstellers gegen den genannten Kostenbescheid nach Auffassung der Kammer keine aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich aus Folgendem:
- 3
Der Kostenbescheid vom 15./18. März 2011, mit dem die Antragsgegnerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 80 € Gebühren zuzüglich 7,45 € Auslagen festgesetzt und angefordert hat, ist trotz Fehlens der Bestandskraft des zugrunde liegenden Widerspruchsbescheids vom 2. März 2011, mit dem der Widerspruch des Antragstellers gegen den Abschleppkostenbescheid vom 31. August 2010 zurückgewiesen wurde, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Nach dieser Bestimmung entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Öffentliche Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind nach allgemeiner Meinung die in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Amtstätigkeit einer Behörde entstehenden Gebühren und Auslagen (vgl. Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 690). Von dieser Regelung werden auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens erfasst, welche zum weitaus überwiegenden Teil (Verwaltungs-) Gebührencharakter haben (s. § 15 Abs. 4 LGebG).
- 4
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO soll sicherstellen, dass der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen zunächst einmal zur Verfügung stehen, ohne dass oft langwierige Streitverfahren abgewartet werden müssen. Dieser Gesetzeszweck trifft uneingeschränkt auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu. Denn diese dienen der Deckung des mit der Durchführung des Vorverfahrens verbundenen Verwaltungsaufwands und gewährleisten damit die Funktionsfähigkeit der Widerspruchsbehörden, welche eine bedeutende, vor allem das Ziel einer Entlastung der Verwaltungsgerichte verfolgende öffentliche Aufgabe erfüllen. Mit diesem Anliegen wäre es unvereinbar, wenn die die Widerspruchsbehörden tragenden Gebietskörperschaften - in Rheinland-Pfalz unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AGVwGO in erster Linie die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als Träger der Kreis- bzw. Stadtrechtsausschüsse - jeweils bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsacheverfahren auf den Eingang ihrer Widerspruchsgebühren warten und demzufolge ihre Tätigkeit gegebenenfalls auch zu Lasten oder unter Zurückstellung sonstiger wichtiger öffentlicher Aufgaben vorfinanzieren müssten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).
- 5
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob auch die Anfechtung der Sachentscheidung - wie hier bei dem Abschleppkostenbescheid vom 31. August 2010 (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 1 B 11553/98.OVG -, NVwZ-RR 1999, 27) - aufschiebende Wirkung hat. Denn es macht, was den Gesichtspunkt der Sicherstellung der Finanzierung der Tätigkeit der Widerspruchsbehörden anbelangt, keinen Unterschied, ob diese in der Sache über einen Abgabenbescheid oder über einen Bescheid über die Kosten der Ersatzvornahme zu befinden haben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 12 B 10792/03 -, NVwZ-RR 2004, 157; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. April 2011 - 2 S 247/11 -, juris; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80 Rn. 61; Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 696 zur fehlenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine unselbstständige Kostenentscheidung; aA Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 62).
- 6
Ferner greift der Gesichtspunkt der Abhängigkeit des rechtlichen Schicksals der Kostenentscheidung von dem der mit der Klage angefochtenen Sachentscheidung jedenfalls nach der insoweit im Zusammenhang mit § 162 Abs. 1 VwGO zu sehenden rheinland-pfälzischen Gesetzeslage nicht, nach der der erfolglose Widerspruchsführer auch dann als Veranlasser des Widerspruchsverfahrens im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde Kostenschuldner bleibt, wenn der für ihn negative Widerspruchsbescheid auf seine Klage hin aufgehoben wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).
- 7
Nach § 15 Abs. 4 LGebG erhebt die Widerspruchsbehörde, wenn gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt wird, unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 € und höchstens 1.000 €. Auslagen sind gesondert zu erstatten. Eine Regelung darüber, wer die Widerspruchsgebühren zu tragen hat, ist nur für den Fall getroffen, dass der Widerspruch - zumindest teilweise - Erfolg hat. Insoweit bestimmt § 15 Abs. 5 Satz 1 LGebG, dass Gebühren und Auslagen dem Rechtsträger zur Last fallen, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlass der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert hat. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 RhPfGebG verhältnismäßig zu teilen. In Ermangelung einer Sonderregelung ergibt sich somit im Falle des erfolglosen Widerspruchs der Kostenschuldner aus der allgemeinen Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, nach der derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde. Dies ist der Widerspruchsführer.
- 8
An dieser Kostengrundentscheidung für das Widerspruchsverfahren, die gemäß § 73 Absatz 3 Satz 2 VwGO zwingender Bestandteil des Widerspruchsbescheides ist, ändert sich auch dann nichts, wenn der Widerspruchsbescheid auf die Klage des unterlegenen Widerspruchsführers hin im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird. Vielmehr gehören in diesem Falle die vom betreffenden Kläger entrichteten Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens zu seinen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen als Teil der Kosten des Vorverfahrens (ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).
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Hat somit der Widerspruch des Antragstellers gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 15./18. März 2011 keine aufschiebende Wirkung, so ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft.
- 10
Das vor Anrufung des Gerichts nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche Aussetzungsverfahren wurde hier erfolglos durchgeführt.
II.
- 11
Der Antrag ist indessen unbegründet.
- 12
In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung, dass – nach der auf das gerichtliche Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen allerdings nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93), der die Kammer folgt, hat das Verwaltungsgericht u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu beachten und ist zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.
- 13
Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die angefochtene Gebührenfestsetzung der Antragsgegnerin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlich ist.
- 14
Nach § 19 Abs. 1 AGVwGO i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 4 und 7 LGebG erhebt die Stadtverwaltung nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid anstelle des Rechtsausschusses eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 € und höchstens 1.000 €. Vorliegend hat die Antragsgegnerin unter Heranziehung ihrer Gebührentabelle eine Widerspruchsgebühr von 80 € festgesetzt, wobei sie in nicht zu beanstandender Weise von einem mittleren Verwaltungsaufwand ausgegangen ist. Der Antragsteller hat weder in seinem Widerspruch gegen den Kostenbescheid noch in der Antragsschrift Umstände vorgetragen, die den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses hier in Frage stellen könnten. Er beruft sich ausschließlich darauf, dass die zugrunde liegende Sachentscheidung noch nicht bestandskräftig sei. Dieser Gesichtspunkt ist hier aber, wie oben ausgeführt, unbeachtlich.
- 15
Die Portoauslagen wurden auf der Grundlage von § 15 Abs. 4 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 des LGebG zu Recht erhoben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 GKG i. V. m. Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.