Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 02. Aug. 2011 - 5 L 693/11.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2011:0802.5L693.11.NW.0A
bei uns veröffentlicht am02.08.2011

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 21,86 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des Antragstellers, mit dem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Kostenanforderung der Antragsgegnerin vom 15./18. März 2011 begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig (I.), kann in der Sache aber keinen Erfolg haben (II).

I.

2

Zu Recht hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO gestellt. Allerdings weichen Antrag und Begründung voneinander ab, denn der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, sein Widerspruch gegen die Anforderung der Widerspruchsgebühr betreffend das Widerspruchsverfahren …. habe aufschiebende Wirkung, weil er - der Antragsteller - unter dem Aktenzeichen 5 K 369/11.NW Klage gegen den Abschleppkostenbescheid vom 31. August 2010 erhoben habe, die ihrerseits aufschiebende Wirkung habe. Träfe die Ansicht des Antragstellers zu, müsste die Kammer sein Begehren analog § 80 Abs. 5 Satz 1 oder 3 VwGO als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid vom 15./18. März 2011 auslegen. Jedoch hat der Widerspruch des Antragstellers gegen den genannten Kostenbescheid nach Auffassung der Kammer keine aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich aus Folgendem:

3

Der Kostenbescheid vom 15./18. März 2011, mit dem die Antragsgegnerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 80 € Gebühren zuzüglich 7,45 € Auslagen festgesetzt und angefordert hat, ist trotz Fehlens der Bestandskraft des zugrunde liegenden Widerspruchsbescheids vom 2. März 2011, mit dem der Widerspruch des Antragstellers gegen den Abschleppkostenbescheid vom 31. August 2010 zurückgewiesen wurde, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Nach dieser Bestimmung entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Öffentliche Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind nach allgemeiner Meinung die in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Amtstätigkeit einer Behörde entstehenden Gebühren und Auslagen (vgl. Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 690). Von dieser Regelung werden auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens erfasst, welche zum weitaus überwiegenden Teil (Verwaltungs-) Gebührencharakter haben (s. § 15 Abs. 4 LGebG).

4

§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO soll sicherstellen, dass der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen zunächst einmal zur Verfügung stehen, ohne dass oft langwierige Streitverfahren abgewartet werden müssen. Dieser Gesetzeszweck trifft uneingeschränkt auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu. Denn diese dienen der Deckung des mit der Durchführung des Vorverfahrens verbundenen Verwaltungsaufwands und gewährleisten damit die Funktionsfähigkeit der Widerspruchsbehörden, welche eine bedeutende, vor allem das Ziel einer Entlastung der Verwaltungsgerichte verfolgende öffentliche Aufgabe erfüllen. Mit diesem Anliegen wäre es unvereinbar, wenn die die Widerspruchsbehörden tragenden Gebietskörperschaften - in Rheinland-Pfalz unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AGVwGO in erster Linie die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als Träger der Kreis- bzw. Stadtrechtsausschüsse - jeweils bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsacheverfahren auf den Eingang ihrer Widerspruchsgebühren warten und demzufolge ihre Tätigkeit gegebenenfalls auch zu Lasten oder unter Zurückstellung sonstiger wichtiger öffentlicher Aufgaben vorfinanzieren müssten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).

5

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob auch die Anfechtung der Sachentscheidung - wie hier bei dem Abschleppkostenbescheid vom 31. August 2010 (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 1 B 11553/98.OVG -, NVwZ-RR 1999, 27) - aufschiebende Wirkung hat. Denn es macht, was den Gesichtspunkt der Sicherstellung der Finanzierung der Tätigkeit der Widerspruchsbehörden anbelangt, keinen Unterschied, ob diese in der Sache über einen Abgabenbescheid oder über einen Bescheid über die Kosten der Ersatzvornahme zu befinden haben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 12 B 10792/03 -, NVwZ-RR 2004, 157; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. April 2011 - 2 S 247/11 -, juris; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80 Rn. 61; Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 696 zur fehlenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine unselbstständige Kostenentscheidung; aA Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 62).

6

Ferner greift der Gesichtspunkt der Abhängigkeit des rechtlichen Schicksals der Kostenentscheidung von dem der mit der Klage angefochtenen Sachentscheidung jedenfalls nach der insoweit im Zusammenhang mit § 162 Abs. 1 VwGO zu sehenden rheinland-pfälzischen Gesetzeslage nicht, nach der der erfolglose Widerspruchsführer auch dann als Veranlasser des Widerspruchsverfahrens im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde Kostenschuldner bleibt, wenn der für ihn negative Widerspruchsbescheid auf seine Klage hin aufgehoben wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).

7

Nach § 15 Abs. 4 LGebG erhebt die Widerspruchsbehörde, wenn gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt wird, unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 € und höchstens 1.000 €. Auslagen sind gesondert zu erstatten. Eine Regelung darüber, wer die Widerspruchsgebühren zu tragen hat, ist nur für den Fall getroffen, dass der Widerspruch - zumindest teilweise - Erfolg hat. Insoweit bestimmt § 15 Abs. 5 Satz 1 LGebG, dass Gebühren und Auslagen dem Rechtsträger zur Last fallen, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlass der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert hat. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 RhPfGebG verhältnismäßig zu teilen. In Ermangelung einer Sonderregelung ergibt sich somit im Falle des erfolglosen Widerspruchs der Kostenschuldner aus der allgemeinen Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, nach der derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde. Dies ist der Widerspruchsführer.

8

An dieser Kostengrundentscheidung für das Widerspruchsverfahren, die gemäß § 73 Absatz 3 Satz 2 VwGO zwingender Bestandteil des Widerspruchsbescheides ist, ändert sich auch dann nichts, wenn der Widerspruchsbescheid auf die Klage des unterlegenen Widerspruchsführers hin im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird. Vielmehr gehören in diesem Falle die vom betreffenden Kläger entrichteten Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens zu seinen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen als Teil der Kosten des Vorverfahrens (ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221).

9

Hat somit der Widerspruch des Antragstellers gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 15./18. März 2011 keine aufschiebende Wirkung, so ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft.

10

Das vor Anrufung des Gerichts nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche Aussetzungsverfahren wurde hier erfolglos durchgeführt.

II.

11

Der Antrag ist indessen unbegründet.

12

In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung, dass – nach der auf das gerichtliche Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen allerdings nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93), der die Kammer folgt, hat das Verwaltungsgericht u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu beachten und ist zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.

13

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die angefochtene Gebührenfestsetzung der Antragsgegnerin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlich ist.

14

Nach § 19 Abs. 1 AGVwGO i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 4 und 7 LGebG erhebt die Stadtverwaltung nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid anstelle des Rechtsausschusses eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 € und höchstens 1.000 €. Vorliegend hat die Antragsgegnerin unter Heranziehung ihrer Gebührentabelle eine Widerspruchsgebühr von 80 € festgesetzt, wobei sie in nicht zu beanstandender Weise von einem mittleren Verwaltungsaufwand ausgegangen ist. Der Antragsteller hat weder in seinem Widerspruch gegen den Kostenbescheid noch in der Antragsschrift Umstände vorgetragen, die den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses hier in Frage stellen könnten. Er beruft sich ausschließlich darauf, dass die zugrunde liegende Sachentscheidung noch nicht bestandskräftig sei. Dieser Gesichtspunkt ist hier aber, wie oben ausgeführt, unbeachtlich.

15

Die Portoauslagen wurden auf der Grundlage von § 15 Abs. 4 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 des LGebG zu Recht erhoben.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 GKG i. V. m. Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 13. Sept. 2011 - 5 K 369/11.NW

bei uns veröffentlicht am 13.09.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 145,75 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Apr. 2011 - 2 S 247/11

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Januar 2011 - 1 K 2705/10 - geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 19. Juni 2015 - 4 K 177/15.NW

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 145,75 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid der Beklagten wegen einer Abschleppmaßnahme.

2

Der Kläger, ein Rechtsanwalt aus A-Stadt, ist Halter des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .. - .. …., das er am Vormittag des 26. Juli 2010 in Ludwigshafen auf einem Parkplatz vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen in der Wittelsbachstraße abgestellt hatte. Auf dieser Fläche bestand (und besteht weiterhin) auf zwei Parkplätzen die Kennzeichnung als Parkplatz (Verkehrszeichen 314) mit der Beschränkung zugunsten von Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden (Zusatzschild 1044-10, Rollstuhlfahrersymbol). Eine Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten, Frau A, stellte um 10.40 Uhr fest, dass in dem genannten Fahrzeug kein Schwerbehindertenparkausweis auslag. Um 11.07 Uhr veranlasste sie die Beauftragung eines privaten Abschleppunternehmens mit der Entfernung des Fahrzeugs von dem Behindertenparkplatz. Das Fahrzeug des Klägers wurde um 11.28 Uhr beiseite geräumt.

3

Die Beklagte sprach wegen des Verkehrsverstoßes gegenüber dem Kläger ein Verwarnungsgeld aus und hörte ihn im Hinblick auf den bevorstehenden Abschleppkostenbescheid an. Mit Schreiben vom 5. August 2010 teilte der Kläger mit, er akzeptiere das Verwarnungsgeld, halte die Abschleppmaßnahme aber für rechtswidrig. Es sei noch keine Stunde verstrichen gewesen, als sein Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Er sei im Gerichtsgebäude leicht erreichbar gewesen. Daher sei das Verwaltungshandeln unverhältnismäßig gewesen.

4

In ihrer Stellungnahme vom 18. August 2010 gab Frau A zu dem Vorfall an, sie habe sich nach Feststellung des Parkverstoßes in das Gebäude des Amtsgerichts begeben, sei die im Erdgeschoss befindlichen Sitzungszimmer abgegangen und habe die Terminrollen gelesen. Ferner habe sie über die Einsatzleitstelle den Kläger telefonisch zu erreichen versucht, was aber nicht gelungen sei.

5

Mit Kostenbescheid vom 31. August 2010 forderte die Beklagte von dem Kläger die Kosten der Abschleppmaßnahme in Höhe von insgesamt 145,75 € (100 € Kostenersatz für den Abschleppunternehmer, 43 € Verwaltungsgebühr, 2,75 € Postzustellung).

6

Dagegen legte der Kläger am 6. September 2010 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe am 26. Juli 2010 im Amtsgericht Ludwigshafen einen Termin in einer Familiensache wahrgenommen. Er habe damit gerechnet, dass der Termin relativ kurzfristig beendet sein würde. Nach 45 Minuten habe er das Amtsgericht verlassen. Der Wachtmeister des Gerichts sei auf ihn zugekommen und habe ihm mitgeteilt, dass das Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Obwohl Kollegen/Kolleginnen seit Jahren gelegentlich ihr Fahrzeug auf einem der beiden Behindertenparkplätze abstellten, sei es zuvor noch nie vorgekommen, dass ein Fahrzeug dort abgeschleppt worden sei. Es habe bisher auch noch nie Probleme gegeben, denn beide Behindertenparkplätze seien nur äußerst selten belegt. Frau A habe missbräuchlich und hinterhältig gehandelt. Sie hätte ihn ohne Weiteres im Sitzungssaal aufsuchen können, den Wachtmeistern sei sein Fahrzeug nämlich bekannt gewesen. Zwei Anwaltskollegen hätten, als der Abschleppdienst bereits vor Ort gewesen sei, Frau A beim Verlassen des Gerichtgebäudes darauf aufmerksam gemacht, dass das Fahrzeug ihm gehöre.

7

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2011, dem Kläger zugestellt am 23. März 2011, wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück.

8

Dagegen hat der Kläger am 19. April 2011 Klage erhoben. Er wiederholt weitgehend sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und führt ergänzend aus, soweit Frau A behauptet habe, die Einsatzleitstelle habe ihn telefonisch nicht erreichen können, sei diese Behauptung offensichtlich falsch. Seine Sekretärin könne bestätigen, dass es in dem besagten Zeitraum keinen Anruf der Einsatzleitstelle gegeben habe. Nachdem zwei Anwaltskollegen Frau A während des Abschleppvorgangs darauf hingewiesen hätten, dass das Fahrzeug ihm gehöre, hätte sie die Maßnahme abbrechen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug selbst wegzufahren. Im Übrigen könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der zweite Behindertenparkplatz frei gewesen sei. Deshalb hätten erhöhte Anstrengungen verlangt werden können, den Betroffenen ausfindig zu machen.

9

Der Kläger beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 31. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2011 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung führt sie aus, es sei unerheblich gewesen, dass der zweite Behindertenparkplatz frei gewesen sei. Die Verkehrsüberwachungskraft habe zunächst auch Nahermittlungen durchgeführt, die aber erfolglos gewesen seien.

14

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 31. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

16

Rechtsgrundlage für das Anfordern der Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers ist § 63 Abs. 1 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes - LVwVG -. Dieser bestimmt, dass die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Vollstreckungsschuldners die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen kann, wenn die Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung nicht erfüllt wird.

17

Die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 LVwVG sind vorliegend erfüllt. Das Abschleppen des Fahrzeugs des Klägers ist als Maßnahme im Wege der Ersatzvornahme erfolgt (1.). Diese ist zu Recht ergriffen worden (2.). Eine hieraus resultierende Kostenerstattungsforderung durfte an den Kläger gerichtet werden (3.). Das Kostenerstattungsverlangen ist nicht ausnahmsweise unverhältnismäßig (4.). Die Abschleppkosten unterliegen auch der Höhe nach keinen rechtlichen Bedenken (5.).

18

1. Da die Ersatzvornahme nach § 63 Abs. 1 als Zwangsmittel im Sinne des § 62 LVwVG der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Verfügungen dient, setzt sie eine die Verpflichtung zur Erfüllung einer vertretbaren Handlung beinhaltende Grundverfügung voraus. Diese bestand vorliegend in dem Verkehrszeichen Nr. 314 i.V.m. dem Rollstuhlfahrersinnbild (Zusatzzeichen 1044-11).

19

Gemäß § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung - StVO - hat jeder Verkehrsteilnehmer die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. Die Zeichen der Anlage 3 ergänzen die Bestimmung des § 12 StVO, in dem u.a. näher geregelt ist, wann das Parken unzulässig ist. Um doppelte Halt-und Parkverbote in der StVO zu vermeiden, wurde § 12 StVO mit Wirkung zum 01. September 2009 gemäß der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05. August 2009 (BGBl. I Seite 2631) geändert. Das vormals in § 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchst. e StVO geregelte Parkverbot auf einem Parkplatz mit Zusatzschild wurde gestrichen und im 3. Abschnitt in Nr. 7 Spalte 3 der Anlage 3 eingefügt. Nach Nr. 1 d) und e) der Erläuterungen zum Verkehrszeichen 314 ist es verboten, ohne gut lesbar ausgelegten oder angebrachten Parkausweis auf dem hier in Rede stehenden Behindertenparkplatz zu parken.

20

Das vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen angebrachte Verkehrszeichen Nr. 314 i.V.m. dem Rollstuhlfahrersinnbild stellt eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG dar (vgl. BVerwG, NJW 1993, 1729 und NJW 2004, 698). Das genannte Verkehrszeichen und das Zusatzzeichen 1044-10 - gemäß § 39 Abs. 3 StVO sind auch Zusatzzeichen Verkehrszeichen - beinhalteten eine Beschränkung der Parkerlaubnis. Sie begründeten nicht allein das Verbot für den Kläger, auf dem Parkplatz entgegen der durch das Zusatzschild verfügten Beschränkung zu parken, sondern enthielten zugleich das Handlungsgebot an den Kläger, sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug sofort von dem Behindertenparkplatz zu entfernen (BVerwG, NJW 1997, 1021). Das Verkehrszeichen Nr. 314 mit dem Rollstuhlfahrersinnbild wurde auch gegenüber dem Kläger wirksam, da dieser es mit der nach § 1 StVO gebotenen Sorgfalt durch einen flüchtigen Blick wahrnehmen konnte (vgl. BVerwG, NJW 1997, 1021).

21

2. Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung muss der angeordnete Abschleppvorgang des von dem Kläger geführten Fahrzeugs rechtmäßig gewesen sein (s. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2009, 746). Dies ist der Fall.

22

a. Die Zuständigkeit der Beklagten für die Anordnung des Abschleppvorgangs ergab sich aus § 7 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts. Danach ist in kreisfreien Städten für die Abwehr von Gefahren durch haltende und parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen, mit Ausnahme der Bundesautobahnen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde zuständig für die polizeilichen Aufgaben im Straßenverkehr (Verkehrsüberwachung).

23

b. Die Voraussetzungen nach § 61 LVwVG für eine Zwangsvollstreckung des Wegfahrgebots waren gegeben. Einem etwaigen Rechtsbehelf kam keine aufschiebende Wirkung zu, denn das Wegfahrgebot steht den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gleich und ist entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, NVwZ 1988, 623).

24

c. Es bedurfte vor Durchführung der Ersatzvornahme keiner Androhung des beabsichtigten Zwangsmittels. Zwar müssen die Zwangsmittel gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 LVwVG schriftlich angedroht werden. Falls Zwangsmittel sofort angewendet werden können (§ 61 Abs. 2) oder sonstige Umstände dies erfordern, kann die Androhung nach § 66 Abs. 1 Satz 2 LVwVG aber unterbleiben. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung sind vorliegend erfüllt: Die Umstände ließen eine Androhung nicht zu, sodass davon abgesehen werden konnte.

25

d. Der Kläger war aufgrund des vor dem Amtsgerichtsgebäude in Ludwigshafen angebrachten Verkehrszeichens „Behindertenparkplatz“ verpflichtet, sein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Mit dem Abstellen des Fahrzeugs auf dem Parkplatz war wegen des Verstoßes gegen § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. der Anlage 3 und den Erläuterungen 1 d) und e) zu Verkehrszeichen 314 eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten. Sie dauerte wegen der Nichtbefolgung des Wegfahrgebots fort. Die Verpflichtung zur Entfernung des Fahrzeugs stellte eine vertretbare Handlung dar, weil die Vornahme auch durch einen anderen als den Kläger möglich war. Er ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, da sein Fahrzeug unbestritten in der Zeit von 10.40 Uhr bis zum Abschleppen um 11.28 Uhr verbotswidrig auf der fraglichen Parkfläche vor dem Amtsgericht Ludwigshafen abgestellt war.

26

e. Die durchgeführte Ersatzvornahme in Gestalt des Abschleppens des Fahrzeugs, die im Ermessen der zuständigen Behörde stand, hat entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

27

(1) Eine Abschleppmaßnahme ist grundsätzlich verhältnismäßig, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der Erfüllung der von dem Pflichtigen vorzunehmenden vertretbaren Handlung - dem Entfernen des Fahrzeugs - geeignet, als einzig wirksames Mittel erforderlich und auch unter Abwägung mit dem für den Pflichtigen eintretenden Nachteil angemessen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

28

Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, der die Kammer folgt, darf ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug sofort abgeschleppt werden. Nur so kann dem mit der Einrichtung von Behindertenparkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Die parkbevorrechtigten Benutzer sind nach der gesetzgeberischen Wertung als Verkehrsteilnehmer in besonderem Maße hilfsbedürftig und müssen darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Deshalb besteht an der Freihaltung von Behindertenparkplätzen ein erhebliches öffentliches Interesse (Bay.VGH, NJW 1996, 979 und Beschluss vom 01. Dezember 2009 - 10 ZB 09.2367 -, juris; OVG Schleswig-Holstein, NVwZ-RR 2003, 647; bestätigt durch BVerwG, VRS 103, 309; VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2003, 558; OVG Nordrhein-Westfalen, DAR 2000, 427; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2005, 577).

29

Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Freihaltung von Behindertenparkplätzen war aus Sicht der Beklagten dadurch beeinträchtigt, dass ein Fahrzeug dort abgestellt war, ohne dass eine Parkberechtigung aufgrund eines gut lesbar ausgelegten Parkausweises erkennbar war. Hiervon ausgehend lag es im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Dieses Ermessen hat die Beklagte durch die Anordnung der Umsetzung des Fahrzeugs ordnungsgemäß ausgeübt.

30

(2) Das Absehen von einer vorherigen Benachrichtigung des Klägers war entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ermessensfehlerfrei, da die Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten den Kläger nicht rechtzeitig erreichen konnte. Der Umfang der aus Verhältnismäßigkeitsgründen zu fordernden Nachforschungs- und Wartepflicht ist vor dem Hintergrund der Bedeutung des Verkehrsverstoßes und der mit dem Abschleppen verbundenen eher niedrigen Kostenfolge zu bestimmen. Grundsätzlich ist die Verkehrsüberwachungskraft nicht gehalten, den Aufenthaltsort des Pflichtigen zu erkunden. Es ist in erster Linie ihre Aufgabe, den ruhenden Verkehr zu überwachen. Daher kann nicht verlangt werden, dass sie umfangreiche, zeitraubende aber nicht Erfolg versprechende Suchmaßnahmen nach dem Fahrer unternimmt und die eigentlichen Aufgaben darüber zurückstellt (OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2005, 577). Eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn der Führer des Fahrzeugs ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen stehen sowohl die ungewissen Erfolgsaussichten als auch nicht abzusehende weitere Verzögerungen regelmäßig entgegen (vgl. BVerwG, VRS 103, 309).

31

In Anwendung dieser Grundsätze kommt es hier nicht darauf an, ob - wie der Kläger behauptet hat - die Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten sich im Gerichtsgebäude unzureichend nach ihm erkundigt hat und ob die Einsatzleitstelle in seiner Kanzlei tatsächlich angerufen hat. Unzweifelhaft war der Aufenthaltsort des Klägers zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Zeitpunkt der vor Ort getroffenen Abschleppanordnung (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. April 2011 - 21 K 1902/09 -, juris), nicht bekannt. Aus dem Umstand, dass das Fahrzeug vor dem Gebäude des Amtsgerichts abgestellt war, konnte nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Fahrzeugführer sich gerade in diesem Gebäude aufhält. In der Nähe befinden sich auch Wohngebäude, das Polizeipräsidium Rheinpfalz sowie das kommunale Immobilienunternehmen GAG Ludwigshafen, so dass der Fahrzeugführer sich auch anderweitig aufgehalten haben könnte. Der Kläger hatte auch keinerlei Vorkehrungen dafür getroffen, dass er leicht erreichbar ist (vgl. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2005, 577). So hätte er einen deutlich sichtbaren Hinweiszettel mit Angaben zum Namen des Fahrers und seinem genauen, in unmittelbarer Nähe gelegenen Aufenthaltsort in sein Kraftfahrzeug legen können. Gegebenenfalls hätte er auch den Autoschlüssel bei dem ihm bekannten Wachtmeister hinterlegen und hierauf entsprechend durch Auslage einer Notiz in seinem Wagen hinweisen können. Die Kammer muss auch nicht näher darauf eingehen, ob die Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten - oder gegebenenfalls der von ihr beauftragte Wachtmeister - den Sitzungssaal, in dem sich der Kläger gerade aufhielt, überhaupt hätte betreten dürfen, denn ausweislich der vom dem Kläger vorgelegten Terminrolle war die Verhandlung nicht öffentlich. Ebenso ist ungewiss, ob das Gericht die mündliche Verhandlung kurzfristig unterbrochen hätte, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Fahrzeug wegzufahren. Andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel standen nicht zur Verfügung.

32

(3) Entgegen der Auffassung des Klägers war das Abschleppen des Fahrzeugs schließlich nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der zweite vor dem Amtsgericht Ludwigshafen angeordnete Behindertenparkplatz unbesetzt war. Zwar darf ein verbotswidrig parkendes Fahrzeug nur abgeschleppt werden, wenn diese Maßnahme zur Gefahrenbeseitigung geeignet und erforderlich ist, sie der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne entspricht und dem betroffenen Fahrzeugführer zumutbar ist (s. z.B. BVerwG, NJW 2002, 2122). Regelmäßig erscheint ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern aber geboten. Letzteres ist der Fall bei Funktionsbeeinträchtigungen einer Fußgängerzone (s. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02. Februar 1999 - 7 A 12148/98.OVG -, ESOVG) oder beim rechtswidrigen Parken in Feuerwehranfahrzonen oder auf einem Schwerbehindertenparkplatz (BVerwG, NJW 2002, 2122 und Beschluss vom 11. August 2003 - 3 B 74/03 -, juris).

33

Bei einem Behindertenparkplatz liegt die „Behinderung“ in der Funktionsbeeinträchtigung der angeordneten Verkehrsregelung: So wie eine Feuerwehrzone nicht nur im Brandfalle, sondern stets freizuhalten ist, wird die Funktion von Behindertenparkplätzen nur gewährleistet, wenn diese jederzeit von Fahrzeugen nicht Parkberechtigter freigehalten werden (OVG Nordrhein-Westfalen, DAR 2000, 427; OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2003 - 3 Bf 113/02 -, juris). Eine Funktionsbeeinträchtigung liegt bei Behindertenparkplätzen auch dann vor, wenn nicht alle Parkplätze gleichzeitig belegt sind. Auf eine konkrete Beeinträchtigung eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers kommt es daher nicht an. Dem Schutz der für Schwerbehinderte eingerichteten Parkplätze kommt mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der bevorrechtigten Personen ein großes Gewicht zu. Das mit der Errichtung von Behindertenparkplätzen anerkannte besonders schützenswerte Interesse des berechtigten Personenkreises ist darauf gerichtet, den ihm vorbehaltenen Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung zu haben, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestehen. Diesem Belang wird allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Fahrzeugen Nichtberechtigter effektiv Rechnung getragen.

34

Diese grundlegende Wertung hängt nicht davon ab, wie viele Parkplätze für Schwerbehinderte auf einer Fläche, in einem Straßenzug oder in einem Viertel eingerichtet sind, ob diese regelmäßig beansprucht werden oder ob eine vollständige Inanspruchnahme an dem jeweiligen Tag und zu den jeweiligen Tagesstunden auch zu erwarten ist (OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2003 - 3 Bf 113/ 02 -, juris). Die Einrichtung einer bestimmten Zahl solcher Parkplätze beruht auf der Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde, dass Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte in dem geschaffenen Umfang und an dem jeweiligen Ort erforderlich sind. Werden mithin auf einer Fläche mehrere solcher Plätze nebeneinander eingerichtet, ist deren Funktion wegen der zugrunde liegenden Bedarfsentscheidung der Straßenverkehrsbehörde nur gewährleistet, wenn sie sämtlich von den Fahrzeugen Nichtberechtigter freigehalten werden.

35

Das Vorbringen des Klägers, es habe bisher noch nie Probleme gegeben, denn beide Behindertenparkplätze vor dem Gerichtsgebäude seien nur äußerst selten belegt, läuft auf die Forderung hinaus, entweder nichtschwerbehinderten Verkehrsteilnehmern eine Einschätzungsbefugnis darüber zuzugestehen, ob voraussichtlich in der überschaubaren Zeit sämtliche Schwerbehindertenparkplätze belegt sein werden oder nicht, oder den Bediensteten der Verkehrsordnungsbehörden eine Pflicht aufzuerlegen, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen. Solche Einschätzungsbefugnisse bzw. Überprüfungspflichten können indessen nicht anerkannt werden (BVerwG, Beschluss vom 11. August 2003 - 3 B 74/03 -, juris).

36

Wegen der besonderen Schutzwürdigkeit der Belange von Schwerbehinderten sind für das Abschleppen von verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestellten Fahrzeugen im Übrigen auch generalpräventive Zwecke von Gewicht. Eine konsequente Abschlepppraxis kann wirksamer noch als Bußgelder von Verkehrsverstößen abhalten. Gerade bei Parkplätzen für Schwerbehinderte, die etwa für den Besuch öffentlicher Einrichtungen vorgehalten werden und nicht durchgehend belegt sind, ist zu besorgen, dass momentan freie Plätze zumindest kurzfristig von Nichtberechtigten belegt werden. Mit einem solchen Verhalten ist umso mehr zu rechnen, wenn mehrere Parkplätze nebeneinander vorhanden sind und der Verkehrsteilnehmer das Gewicht seines Verkehrsverstoßes mit der Erwägung bagatellisieren kann, es werde wegen der Verfügbarkeit weiterer Plätze schon nicht zu einer konkreten Behinderung kommen. Bei einer Parkfläche mit mehreren Behindertenparkplätzen besteht zudem Anlass für die Befürchtung, dass das verbotswidrige Parken negative Vorbildwirkung für andere Verkehrsteilnehmer hat (OVG Hamburg, Urteil vom 25. März 2003 - 3 Bf 113/02 -, juris).

37

3. Der Kläger ist der richtige Adressat des Kostenerstattungsverlangens, das gemäß § 63 Abs. 1 LVwVG an den Vollstreckungsschuldner zu richten ist. Als Halter und zugleich Führer des ordnungswidrig geparkten Kraftfahrzeugs war er sowohl Handlungs- als auch Zustandsverantwortlicher gemäß § 4 bzw. 5 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz - POG und hat entsprechend als Vollstreckungsschuldner auch die Kosten zu tragen.

38

4. Das Verlangen nach Kostenerstattung ist hier auch nicht ausnahmsweise unverhältnismäßig. Es entspricht regelmäßig dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Beklagte die entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Pflichtigen obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Das Abstellen eines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum unter Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften fällt allein in den Verantwortungsbereich des Halters bzw. des Fahrers des Fahrzeugs. Ausnahmen, wonach eine Anwendungskorrektur dann angezeigt ist, wenn sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist (s. z.B. BVerwG, NJW 1997, 1021 und OVG Hamburg, NZV 2010, 219), sind hier nicht gegeben.

39

Zwar hat der Kläger moniert, zwei Anwaltskollegen hätten die Verkehrsüberwachungskraft der Beklagten rechtzeitig vor Abschluss des eingeleiteten Abschleppvorgangs darauf aufmerksam gemacht, dass das Fahrzeug ihm gehöre und sie deshalb den Abschleppvorgang hätte abbrechen müssen. Dieser Einwand rechtfertigt indessen keine Anwendungskorrektur. Allerdings obliegt es der Behörde, wenn sie aus zwingenden Gründen nicht zu einer sofortigen Gefahrenbeseitigung in der Lage ist, sich vor der Umsetzung einer kostenverursachenden Gefahrenabwehrmaßnahme noch einmal zu vergewissern, ob die beabsichtigte Maßnahme zur Gefahrenabwehr noch geeignet und erforderlich ist (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. April 2011 - 21 K 1902/09 -, juris; VG Aachen, Urteil vom 31. August 2005 - 6 K 1236/03 -, juris). Dies war hier aber nach wie vor der Fall. Der Abschleppvorgang war bereits eingeleitet bzw. stand unmittelbar bevor. Ein weiteres Zuwarten war nicht zumutbar, da (erneute) Suchmaßnahmen nach dem Kläger zu einer weiteren Zeitverzögerung geführt hätten.

40

5. Auch die Höhe der Abschleppkosten unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 63 LVwVG sind die erforderlichen Kosten des hier seitens der Beklagten beauftragten Abschleppdienstes von dem Kläger zu übernehmen. Für eine Fehlerhaftigkeit der Auswahl des konkreten Unternehmers bestehen ebenso wenig Anhaltspunkte wie für eine Unangemessenheit des Aufwandes. Ausweislich des zwischen der Beklagten und dem Abschleppunternehmen geschlossenen Vertrags erhält das Unternehmen als Vergütung für die Vertragsleistungen für das Anfahren, Aufladen und Umsetzen von Fahrzeugen bis 2 t einen Betrag von 100 € (s. § 8 Ziffer 1 des Vertrages). Die Vergütung reduziert sich auf 65 €, wenn es nicht zum Abschleppen, sondern nur zu sog. „vorbereitenden Tätigkeiten“ kommt (s. § 8 Ziffer 4 des Vertrages) bzw. auf 52 €, wenn das Abschleppunternehmen eine sog. Leerfahrt unternimmt (s. § 8 Ziffer 7 des Vertrages).

41

Den vollen Betrag von 100 € durfte die Beklagte hier zu Recht in Ansatz bringen, da - wie oben ausgeführt - ein Abbruch des Abschleppvorgangs trotz der Information der beiden Anwaltskollegen des Klägers nicht angezeigt war (zur Kostenerstattung für einen begonnenen, aber nicht zu Ende geführten Abschleppvorgang s. z.B. VG Koblenz, Urteil vom 18. Januar 2010 - 4 K 536/09.KO -, juris m.w.N.).

42

Neben den Kosten des Abschleppdienstes durfte die Beklagte auch eine Gebühr in Höhe von 43 € gegenüber dem Kläger festsetzen. Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühr ist § 8 Abs. 2 der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz - LVwVGKostO -. Hiernach sind Gebühren für Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit der Anordnung einer Ersatzvornahme durchgeführt werden, in einem Rahmen von 25 € bis 5.110 € festzusetzen. Die Gebührensätze sind gemäß §§ 9 Abs. 3 LVwVGKostO i.V.m. 3 Landesgebührengesetz - LGebG - so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Vollstreckungsschuldner ein angemessenes Verhältnis besteht. Mit der Festsetzung der Gebühr in Höhe von 43 € hat sich die Beklagte an den durch § 8 Abs. 2 LVwVGKostO vorgegebenen Rahmen gehalten. Sie hat ihr Ermessen hinsichtlich der Gebührenhöhe ausweislich des Widerspruchsbescheids vom 02. März 2011 auch ausgeübt, indem sie sich am untersten Ende des Gebührenrahmens orientiert hat.

43

Die Pflicht des Klägers zur Zahlung der Zustellungsgebühr in Höhe von 2,75 € folgt aus §§ 83 LVwVG, 10 Abs. 1 LVwVGKostO i.V.m. 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 9 LGebG. Die Festsetzung erfolgte daher rechtmäßig.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

45

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Januar 2011 - 1 K 2705/10 - geändert. Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37,50 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers festzustellen, dass seine Anfechtungsklage gegen den Kostenersatzbescheid der Gemeinde K. vom 14.12.2009 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Antragsgegners aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Festsetzung der Widerspruchsgebühr i.H.v. 150,-- EUR entfaltet, zu Unrecht stattgegeben.
1. Mit Bescheid vom 14.12.2009 zog die Gemeinde K. den Antragsteller zu den Kosten für eine Reparatur an dessen Wasserhausanschlussleitung i.H.v. 1.366,46 EUR heran. Den dagegen vom Antragsteller erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 9.9.2010 zurück und setzte gleichzeitig eine Widerspruchsgebühr i.H.v. 150,-- EUR fest. Der Antragsteller hat gegen den Bescheid der Gemeinde K. Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Seinem Antrag festzustellen, dass die Klage im Hinblick auf die vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid festgesetzte Widerspruchsgebühr aufschiebende Wirkung hat, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14.1.2011 im Wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben: Die Anfechtungsklage gegen die Sachentscheidung habe nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil die vom Antragsteller geforderten Aufwendungen für die Unterhaltung der Hausanschlussleitung nicht als öffentliche Abgaben bzw. Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren seien. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen der Sachentscheidung und der Entscheidung über die Festsetzung der Widerspruchsgebühr teile diese das rechtliche Schicksal der Sachentscheidung, und zwar auch hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung einer Klage.
2. Das wird vom Antragsgegner zu Recht angegriffen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts entfaltet die anhängige Klage des Antragstellers gegen den Kostenersatzbescheid der Gemeinde K. keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die vom Antragsgegner im Widerspruchsbescheid getroffene Kostenentscheidung und die damit im Zusammenhang stehende Festsetzung einer Widerspruchsgebühr.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung u.a. dann, wenn sich Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt richten, der die Anforderung öffentlicher Kosten zum Gegenstand hat. Öffentliche Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind nach allgemeiner Meinung die in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Amtstätigkeit einer Behörde entstehenden Gebühren und Auslagen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitver- fahren, 5. Aufl., Rn. 690). Bei den durch den Antragsgegner für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren erhobenen Gebühren (vgl. dazu § 4 LGebG) handelt es sich danach um Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Der Senat sieht - ebenso wie die inzwischen herrschende Meinung in der Rechtsprechung - keinen Anlass dafür, im Falle einer mit einer Sachentscheidung verbundenen Kostenentscheidung die Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dahingehend eng auszulegen, dass sich die eventuelle aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstreckt (ebenso etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 22.9.2010 - 4 B 214/10 - Juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9.12.2005 - OVG 2 S 127.05 - Juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.4.2004 - 2 S 340/04 - VBlBW 2004, 352; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.6.2003 - 12 B 10792/03 - NVwZ-RR 2004, 157; Thür.OVG; Beschluss vom 18.11.2003 - 3 EO 381/02 - NVwZ-RR 2004, 393; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.6.2001 - 9 B 1826/00 - Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 17.5.2001 - 8 TZ 716/01, 8 TG 1430/07 - Juris; ebenso: Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 61; a.A. Schoch in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 80 Rn. 119 m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.5.1987 - 14 S 795/87 - NVwZ 1987, 1087).
Wird nur die in dem Sachbescheid enthaltene Kostenentscheidung, die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen, angefochten, schließt § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nach allgemeiner Meinung aus. Die Vorschrift findet jedoch - beschränkt auf die Kostenentscheidung - auch dann Anwendung, wenn der Betroffene sich mit Widerspruch und Klage gegen die Sachentscheidung und zugleich gegen die mit ihr verbundene Kostenentscheidung wendet. In diesem Fall lösen Widerspruch oder Anfechtungsklage gegenüber der Sachentscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung aus, sofern kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 VwGO vorliegt, während gegenüber der Kostenentscheidung im Sachbescheid § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den Eintritt der aufschiebenden Wirkung ausschließt. Weder der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO noch dogmatische Gründe zwingen dazu, die aufschiebende Wirkung, die der Anfechtung des Sachbescheids zukommt, auf die Kostenentscheidung zu erstrecken. Zwar ist eine Kostentscheidung, wenn sie als Nebenentscheidung zu einer Sachentscheidung ergeht, von deren rechtlichem Schicksal abhängig. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass sich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung auch auf die Kostenentscheidung erstrecken müsste. Eine solche Erstreckung käme ohnehin nur in Anfechtungssachen in Betracht und würde eine Gruppe von Kostenschuldnern ohne zwingenden Grund begünstigen. Zum anderen liefe die durch die aufschiebende Wirkung bewirkte Verzögerung des Mittelzuflusses dem Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zuwider, nämlich der Verwaltung den konstanten Zufluss der zur Deckung ihres Finanzbedarfs vorgesehenen Mittel zu sichern, zumal die unselbständige Kostenentscheidung der gesetzlich vorgesehene Regelfall ist (vgl. zum Ganzen: Puttler in: Sodan/Ziekow, aaO). Zudem ist die aufschiebende Wirkung eine teilbare Rechtsbehelfsfolge, die begrifflich nicht den gesamten Verwaltungsakt erfassen muss, wie nicht zuletzt § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zeigt, der es gestattet, die aufschiebende Wirkung auch nur teilweise anzuordnen, wodurch der Verwaltungsakt teils vollziehbar bleibt und teils in seiner Vollziehbarkeit gehemmt wird (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, aaO, Rn. 696).
Die dargestellten Überlegungen gelten nicht nur bezüglich der Kostenentscheidung im Ausgangsbescheid, sondern gleichermaßen für die Kosten, d.h. die Gebühren und Auslagen, im Widerspruchsverfahren (so auch Sächs. OVG, Beschluss vom 22.9.2010, aaO und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.6.2001, aaO; a.A. wohl Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/v. Albedyll, VwGO, 5. Aufl., § 80 Rn. 30).
Damit ist es nicht gerechtfertigt, in dem zu beurteilenden Fall von dem Grundsatz des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO abzuweichen. Ebenso wie in allen anderen Anwendungsfällen dieser Vorschrift ist der Kostenschuldner unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs zunächst gehalten, die angeforderten Kosten vorläufig zu bezahlen. Falls er mit seinem Rechtsbehelf gegen die Kostenerhebung obsiegt, werden zu Unrecht gezahlte Beträge zurückerstattet. Ob die Behörde gut beraten ist, in den vergleichsweise seltenen Fällen, in denen sich ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anschließt, die Gebühren und Auslagen des Verwaltungsverfahrens schon vor dem Abschluss dieses Verfahrens anzufordern, steht auf einem anderen Blatt. Die Frage bedarf jedoch hier keiner Beantwortung, da der Gesetzgeber der Verwaltung jedenfalls die rechtliche Befugnis hierzu eingeräumt hat.
Die Belange des Kostenschuldners, die möglicherweise für eine vorläufige Verschonung von der Zahlungspflicht sprechen, werden über § 80 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 VwGO in ausreichendem Maße geschützt. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsgebühren für den Widerspruchsbescheid an sich und insbesondere gegen die Höhe dieser Gebühren sind hier jedoch nicht vorgetragen und aufgrund der Aktenlage auch nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004 (VBlBW 2004, 467).
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.