Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 K 470/15.NW

ECLI: ECLI:DE:VGNEUST:2015:1209.3K470.15.NW.0A
published on 09/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 K 470/15.NW
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Müllgefäßabstellplatz.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich von K... gelegenen Grundstücks Flurstück-Nr. … in der A-Straße ... . Dieses ist im vorderen Bereich mit einem Wohngebäude bebaut, das etwa 3,35 m von der Grundstücksgrenze zum südlich unmittelbar benachbarten Grundstück A-Straße ..., Flurstück-Nr. …, entfernt ist. Auf diesem betreibt die Beigeladene ein Seniorenwohnheim mit 63 stationären Pflegeplätzen. Das Seniorenwohnheim liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Seniorenresidenz" der Ortsgemeinde A-Dorf, der das Seniorenwohnheim als Sonderbaufläche „Seniorenresidenz“ festsetzt. Für das Seniorenwohnheim hatte der Beklagte der Beigeladenen am 4. April 2012 eine Baugenehmigung erteilt. Darin enthalten waren mehrere Nebenbestimmungen zur Abfalllagerung wie z.B. die Verpflichtung, Speisereste gekühlt zu lagern, Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle in verschließbaren Behältern zu lagern sowie alle Abfälle hygienisch einwandfrei zu entsorgen.

3

Auf Antrag der Beigeladenen vom 1. März 2013 genehmigte ihr der Beklagte am 16. April 2013 auch die Errichtung eines Bankautomatengebäudes sowie eines überdachten Müllgefäßabstellplatzes. Ausweislich der genehmigten Planzeichnungen sollte der Mülltonnenaufstellplatz 7,50 m lang und 5 m breit werden und in einer Entfernung von 4,40 m zu der Grundstücksgrenze der Klägerin errichtet werden. Nach der Ansicht Nord-Ost in den Bauplänen sollte die zum Grundstück der Klägerin ausgerichtete Rückwand des Müllgefäßaufstellplatzes vollständig geschlossen mit einer Holzverkleidung versehen werden. Zwischen Müllgebäude und dem Grundstück der Klägerin befindet sich noch ein Trafogebäude (Breite 2,22 m, Länge 2,22 m). Der Abstand zum Wohngebäude der Klägerin beträgt ca. 7,40 m. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Zeichnung der betroffenen Straßenabschnitte dienen (gelb = Grundstück der Klägerin, violett = Grundstück der Beigeladenen, grün = Trafohäuschen, rot = Mülltonnenaufstellplatz):

4

Es folgt die Zeichnung

5

Gegen die Baugenehmigung vom 16. April 2013 legte die Klägerin am 18. April 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, sie werde durch die Lagerung des Abfalls dauerhaft erheblich belästigt. Die Lagerung erfolge mehr oder weniger in den dafür vorgesehenen Abfallcontainern. Die Kapazität der vorhandenen Container reiche dabei bei weitem nicht aus. Zum gelagerten Müll zählten neben einer beträchtlichen Menge an Essensresten auch gebrauchte Windeln mit entsprechendem Inhalt. Bis der Müll abgeholt werde, gleiche der Abholplatz einer Müllhalde. Fäkalien in Windeln würden außerhalb geeigneter Container einfach lose auf den Boden geworfen. Die Deckel der Abfallcontainer ließen sich oftmals nicht schließen, da die Behältnisse maßlos vollgestopft seien. Von dem gelagerten Müll gehe ein abstoßender und ekelerregender Gestank aus. Durch die Lagerung würden Ratten, Mäuse, Katzen, Fliegen und sonstige diverse Tiere zahlreich angezogen. Einige dieser Tiere seien auch geeignet, Krankheiten zu übertragen. Am gravierendsten seien die Verhältnisse einige Tage vor der 14-tägigen Container-Leerung.

6

In seiner Sitzung vom 27. Juni 2014 setzte der Kreisrechtsausschuss das Verfahren aus, um den Beteiligten des Vorverfahrens die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung einzuräumen. In der Folgezeit teilte die Klägerin mit, es habe sich nach der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss keine Verbesserung ergeben. Die Beigeladene erklärte daraufhin mit Schreiben vom 22. September 2014, sie sei bereit, zur gütlichen Beilegung des Verfahrens das strittige Müllhaus zu verkleiden. Ferner habe sie mit der Firma B zusätzlich zur Regelentsorgung einen Vertrag geschlossen, gemäß dem sie 2,2 m³ zusätzliches Müllvolumen zur Entsorgung vorhalten werde und eine Müllentsorgung bei Bedarf auf Abruf erfolge.

7

Die Klägerin führte hierzu mit Schreiben vom 3. März 2015 aus, die Deckel der Restmüllbehälter stünden weiterhin häufig grundlos offen oder könnten aufgrund von Überfüllung nicht mehr geschlossen werden. In diesen würden auch gebrauchte Windeln entsorgt, was nach wie vor zu erheblichen großen Belästigungen führe. Sie sehe darin nach wie vor ein erhebliches hygienisches und gesundheitliches Problem. Eine Besserung sei nicht in Sicht. Aktuelle Lichtbilder aus den Monaten September 2014 bis Januar 2015 würden dies belegen.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, die Baugenehmigung vom 16. April 2013 verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Müllcontainerhaus stelle eine Nebenanlage zur Hauptnutzung, der Seniorenresidenz auf dem Grundstück gemäß § 14 BaunutzungsverordnungBauNVO – dar. Es sei bauplanungsrechtlich in diesem Bereich grundsätzlich zulässig. Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 15 BauNVO sei vorliegend nicht erkennbar. Der Müllgefäßabstellplatz sei aus organisatorischen Gründen sinnvollerweise im vorderen Grundstücksbereich zu errichten, da die Leerung der Müllgefäße ansonsten erheblich erschwert würde. Aus organisatorischen Gründen sei auch davon auszugehen, dass eine Nähe zum Ein-/Ausgangsbereich des Seniorenheims gegeben sein müsse, um die Verbringung des Abfalls in die Müllcontainer organisatorisch nicht zu erschweren. Gerade durch die Errichtung eines überdachten und weitestgehend geschlossenen Müllgefäßabstellplatzes werde auch gewährleistet, dass die Klägerin vor unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen geschützt werde. Soweit die Klägerin einwende, die Kapazität der vorhandenen Müllcontainer sei nicht ausreichend, sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene durch Vorlage einer Vereinbarung nachgewiesen habe, dass jederzeit Abfuhren möglich seien. Dass die Container und Abfallsäcke an den Tagen, an denen der Müll abgeholt werde, nicht im Müllhaus untergebracht seien, ergebe sich aus der Natur der Sache.

9

Auch ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 10 Absatz 3 Landesbauordnung – LBauO – sei nicht gegeben. Das Müllcontainergebäude halte im Hinblick auf den Nachbarschutz mit 4,40 m ausreichend Abstand zur Nachbargrenze und mit 7,40 m zum Wohngebäude der Klägerin ein.

10

Die Klägerin hat am 29. Mai 2015 Klage erhoben. Sie führt aus, die streitgegenständliche bauliche Anlage verletze das Rücksichtnahmegebot. Insbesondere durch die von der Müllanlage ausgehenden Geruchsbelästigungen werde sie, die Klägerin, in ihren Rechten massivst verletzt. Bei der Seniorenresidenz handele es sich um eine gewerblich genutzte Anlage und somit auch um gewerblichen Abfall, der nach Art bei weitem das im Baugebiet gewöhnliche Maß überschreite. In der Anlage befänden sich insgesamt 63 stationäre Pflegeplätze mit entsprechend hohem Müllaufkommen. Auch die Art des Mülls sei vorliegend nicht mit gewöhnlichem Hausmüll zu vergleichen, da in der Seniorenanlage u.a. auch in erheblichem Umfang Fäkalien in Windeln zu entsorgen seien. Weiterhin fielen Essensreste in nicht unerheblichem Umfang als Abfall an, welche ebenfalls unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Klägerin bis zur Abholung gelagert würden. Zur gegenständlichen Anlage hin befinde sich sowohl ihr Küchenfenster als auch ihr Schlafzimmerfenster. Insbesondere in den Sommermonaten sei sie erheblichen Geruchsbelästigungen ausgesetzt, da zu der bereits an sich problematischen Art und des Umfangs des Abfalls noch hinzukomme, dass dieser in der gegenständlichen Anlage sehr häufig unsachgemäß, z.B. in offen stehenden Müllbehältern, gelagert werde.

11

Von der Anlage gehe neben den vorhandenen Geruchsbelästigungen aufgrund der Art und des Umfangs des Mülls weiterhin auch eine erhebliche gesundheitliche Gefahr und Beeinträchtigung durch das Anlocken von Fliegen, Mäusen und Ratten aus.

12

Im Bebauungsplan sei an der betreffenden Stelle, an der sich nun die streitgegenständliche Anlage befinde, die Errichtung von vier PKW-Stellplätzen vorgesehen. Die Abweichung von dieser Regelung des Bebauungsplans sei rechtswidrig und grob unverhältnismäßig, zumal für die Errichtung der streitgegenständlichen Anlage auf dem Grundstück zahlreiche alternative Standorte zur Verfügung gestanden hätten und auch weiterhin noch stünden, von welchen wesentlich weniger bis gar keine Belästigung für angrenzende Nachbarn ausgehen würden. Es habe keinerlei Veranlassung dazu bestanden, von den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegend abzuweichen und anstelle der geplanten Stellplätze ihr, der Klägerin, einen massivst störenden Müllplatz direkt „vor die Nase zu setzen“.

13

Die Müllanlage weiche im Übrigen von den für die Errichtung der Anlage gefertigten Plänen ab. Auf diesen Plänen sei eindeutig zu erkennen, dass die Anlage abgesehen von der Frontseite sowohl in den Seitenbereichen als auch am Rückbereich vollständig geschlossen sein sollte. Auch diese Abweichung stelle zumindest in der Art der Ausführung eine rechtswidrige Baumaßnahme dar.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die vom Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. April 2013 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 19. Mai 2015 aufzuheben.

16

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

17

die Klage abzuweisen

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 9. Dezember 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 16. April 2013 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 19. Mai 2015 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

20

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung beurteilt sich vorliegend nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 16. April 2013. Allerdings sind nachträgliche Änderungen der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Fassung der Landesbauordnung vom 15. Juni 2015 (GVBl Seite 77), die sich insgesamt zu Gunsten des Vorhabens der Beigeladenen auswirken, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 –, NVwZ 1998, 1179 und Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11/07 –, NVwZ 2008, 1349).

21

Hiernach verstößt die gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO erteilte Baugenehmigung vom 16. April 2013 nicht gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Weder liegt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch (1.) noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor (2.). Das Bauvorhaben der Beigeladenen steht schließlich auch mit der nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 10 Abs. 3 LBauO in Einklang (3.).

22

1. Der Klägerin steht ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt der fehlenden Gebietstypik des Müllcontainerhauses von vornherein nicht zu. Der streitgegenständliche Müllabstellplatz auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO, während das Grundstück der Klägerin im angrenzenden unbeplanten Innenbereich liegt. Ohne näher darauf eingehen zu müssen, ob das Müllcontainerhaus eine nach § 14 BauNVO zulässige gebietstypische Nebenanlage ist, käme vorliegend zugunsten der Klägerin allein der „gebietsübergreifende Gebietserhaltungsanspruch“ in Betracht. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich jedoch nicht (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008, 427; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 C 10852/09 –, juris). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2000 – 1 A 11751/99 –, BauR 2000, 527). Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben.

23

2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 16. April 2013 verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

24

2.1. Ein an ein nach § 11 BauNVO festgesetztes Sondergebiet angrenzender Nachbar kann sich auf die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 30 Abs. 1 BaugesetzbuchBauGB – i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO berufen. Das Gebot der Rücksichtnahme, das auch gebietsübergreifend wirkt, soll als Bestandteil des einfachen Rechts nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus (BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370). Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, NJW 1978, 2564). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch gegeben sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. Beschluss vom 11. Januar 1999 – BVerwG 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370; kritisch zu dieser Formel Rieger, UPR 2015, 241).

25

Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, NVwZ 2000, 1050; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 8 B 10423/15.OVG –). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Im Rahmen der (Zumutbarkeits-)Abwägung können die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet regelmäßig aus, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen (meist die Vorschriften über Abstandsflächen und Stellplätze) geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3/00 –, NVwZ 2001, 813; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2015 – 8 B 10304/15.OVG –). Andererseits kann das Rücksichtnahmegebot, das selbständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften steht, im Hinblick auf diese Belange auch dann verletzt sein, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, NVwZ 1999, 879). Daraus folgt aber im Umkehrschluss nicht, dass bei jedem Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt; diesbezüglich kommt es vielmehr stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls an.

26

2.2. Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.

27

2.2.1. Insbesondere kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die Situierung des Müllcontainerhauses in der Nähe ihres Grundstücks und die damit zusammenhängenden Geruchsbelästigungen seien für sie unzumutbar. Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, muss vom Gericht anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung beurteilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 – 4 B 50/96 –, NVwZ 1996, 1001; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 A 10357/10 –, BauR 2010, 1907). Dabei sind insbesondere auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz einzubeziehen (vgl. zum Lärm BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 – 7 C 25/91 –, NJW 1992, 2779).

28

Hiernach hat ein Grundstücksnachbar im Allgemeinen eine Müllsammelstelle in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen, zumal Geruchsbelästigungen bei Nutzung ordnungsgemäßer Lagerbehälter ausgeschlossen sein dürften (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 28. November 1979 – 1 U 62/79 –, MDR 1980, 578). Ein Bauherr ist auch nicht verpflichtet, die dem jeweiligen Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen (VG Würzburg, Urteil vom 12. August 2013 – W 5 K 12.623 –, juris). Folglich gewährt das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich keinen Anspruch auf anderweitige Situierung von baulichen Anlagen. Vorliegend wirkt im Übrigen die zum Grundstück der Klägerin komplett verschlossene Rückwand der Entstehung von unzumutbaren Geruchsbelästigungen der auf dem Grundstück der Beigeladenen im Müllcontainerhaus abgestellten Container und Mülltonnen entgegen (vgl. VG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2005 – 5 K 700/05.TR –, juris). Auch ist die Beigeladene aufgrund der in der Baugenehmigung vom 4. April 2012 enthaltenen Nebenbestimmungen zur Abfalllagerung zu einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung verpflichtet. Der Umstand, dass die Beigeladene das streitgegenständliche Gebäude entgegen der eingereichten und genehmigten Baupläne zum Grundstück der Klägerin hin bisher nicht vollständig verschlossen hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens irrelevant, da hier allein die von der Klägerin angefochtene Baugenehmigung im Streit steht und nicht die davon abweichende tatsächliche Bebauung.

29

2.2.2. Ferner hält das Müllcontainerhaus auch die von der Landesbauordnung geforderten Mindestabstände zum Nachbargrundstück ein. Gemäß § 10 Abs. 3 LBauO sollen für Abfall- und Wertstoffbehälter befestigte Plätzean geeigneter Stelle hergestellt werden. § 10 Abs. 3 LBauO kommt nachbarschützende Wirkung jedenfalls insoweit zu, als in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 5 Satz 2 LBauO a.F. bzw. § 48 Abs. 3 Satz 2 LBauO n.F. Mindestabstände von der Grundstücksgrenze einzuhalten sind (vgl. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 10 Rn. 23). Diese Mindestabstände betragen 5 m zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen und 2 m von Grundstücksgrenzen. Vorliegend wurde der Mülltonnenaufstellplatz ausweislich der genehmigten Planzeichnungen in einer Entfernung von 4,40 m zu der Grundstücksgrenze der Klägerin situiert. Ferner beträgt der Abstand zum Wohngebäude der Klägerin 7,40 m. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen in Bezug auf die Geruchsbelästigungen somit den Anforderungen der speziellen bauordnungsrechtlichen Regelung des § 10 Abs. 3 LBauO genügt, spricht unter diesem Aspekt nichts für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

30

2.2.3. Soweit die Klägerin weiter moniert hat, die Beigeladene habe das Müllcontainerhaus abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar vor ihrem Grundstück errichtet, kann sie damit nicht gehört werden. Zum einen trifft dies nicht zu, denn der Bebauungsplan sieht für den betreffenden Grundstücksbereich u.a. Flächen für Nebenanlagen vor. Zu den Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zählen auch Räume für Müllcontainer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1988 – 4 B 91/88 –, juris). Zum anderen ist die Anordnung der Flächen für Nebenanlagen in Bebauungsplänen nicht drittschützend.

31

2.2.4. Auch kann die Klägerin nicht damit durchdringen, der Beigeladenen stünden auf ihrem Grundstück zahlreiche andere Standorte zur Verfügung, von denen wesentlich weniger bis gar keine Belästigung für angrenzende Nachbarn ausgehen würden. Wie oben ausgeführt, hat ein Nachbar keinen Anspruch darauf, von einer Müllsammelstelle an der Grenze verschont zu bleiben. Etwas anderes kann im Einzelfall zwar dann gelten, wenn das Bauvorhaben zu Lasten des betroffenen Nachbarn das Schikaneverbot verletzt. Eine Schikane liegt nur dann vor, wenn die Anordnung eines Gebäudes (hier des Müllcontainerhauses) keinem anderen Zweck als der Schädigung des Nachbarn dient und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2008 – 8 S 98/08 –, VBlBW 2008, 452). Dafür gibt es hier jedoch keine Anhaltspunkte.

32

2.2.5. Soweit die Klägerin schließlich unter Vorlage zahlreicher Fotos vorgetragen hat, der Abfall werde in der Müllsammelstelle der Beigeladenen sehr häufig unsachgemäß, z.B. in offen stehenden Müllbehältern, gelagert und das Gebäude, in dem der Abfall bis zur Abholung aufbewahrt werde, sei unterdimensioniert, ist anzumerken, dass die Klägerin sich hierauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berufen kann. Hier geht es ausschließlich um die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung in ihrem genehmigten Umfang gegen drittschützende Bestimmungen verstößt, nicht aber darum, ob die Beigeladene sich in der Praxis an die Vorgaben der Baugenehmigung hält. Eine Abweichung von der genehmigten Nutzung würde im Falle ihres Vorliegens die hier alleine streitgegenständliche Baugenehmigung als solche grundsätzlich unberührt lassen, und lediglich ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die dann ungenehmigte tatsächliche Nutzung rechtfertigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –). Zwar mögen insoweit einzelne Ausnahmen denkbar sein, in denen Fragen der tatsächlichen Nutzung auch auf die Ebene der Rechtmäßigkeit der Genehmigung durchschlagen können, beispielsweise in Fällen, in denen die genehmigte Baulichkeit für die zur Genehmigung gestellte Nutzung objektiv ungeeignet ist und mithin für diesen Zweck von vorneherein gar nicht genutzt werden könnte (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

33

3. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich auch nicht gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften. Wie oben bereits unter 2.2.2. ausgeführt, steht das genehmigte Müllcontainerhaus mit § 10 Abs. 3 LBauO in Einklang. Die Abstandsflächen des § 8 LBauO werden eingehalten. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die drittschützende den Schutz gegen schädliche Einwirkungen regelnde Bestimmung des § 14 LBauO.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

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Annotations

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.