Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Mai 2018 - 5 K 811/17.NW

ECLI:ECLI:DE:VGNEUST:2018:0508.5K811.17.00
bei uns veröffentlicht am08.05.2018

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

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Die Klägerin ist Eigentümerin des nördlich des A-Weges gelegenen und mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flurstück-Nr. ..., B-Straße ... in Landau-.... Dieses befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ... der Stadt Landau, der den Bereich, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, als allgemeines Wohngebiet ausweist. Südlich des A-Weges befinden sich landwirtschaftliche Flächen, die als solche auch im Flächennutzungsplan ausgewiesen sind, ein Feuerwehrhaus sowie das Betriebsgelände der C GmbH mit der Anschrift A-Straße ..., Landau-..., Grundstück Flurstück-Nr. ....

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Mit Antrag vom 22. Mai 2012, geändert am 2. November 2012, beantragte der Beigeladene die Errichtung einer Lagerfläche für Baumaschinen, Container und Baumaterialien auf dem westlich des Feuerwehrhauses und des Betriebsgeländes der C GmbH sowie südöstlich des Grundstücks der Klägerin gelegenen Grundstück Flurstück-Nr. ... südlich des A-Weges.

4

Die Planung sah auf dem Grundstück Flurstück-Nr. ... im nördlichen, dem A-Weg zugewandten Bereich, Stellplätze für PKW und im weiter südlich gelegenen Bereich Stellplätze für vier LKW vor. In der südöstlichen Fläche war zudem noch eine Stellfläche für Container vorgesehen. Die Container sollen der sicheren Unterbringung von Material, Geräten und Werkzeugen dienen. Diese sollen bei Bedarf mittels eines fest installierten Turmkranes auf dem bestehenden Betriebsgelände der Firma auf die LKW verladen werden bzw. bis zum nächsten Einsatz auf den Fahrzeugen stehen bleiben. In der Betriebsbeschreibung waren die Betriebszeiten mit Montag bis Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr und samstags von 06:00 bis 16:30 Uhr angegeben. Verkehrstechnisch ist geplant, im nördlichen Bereich eine Zufahrt von der B-Straße und im südlichen Bereich eine Ausfahrt Richtung A-Straße anzulegen. Hierfür ist eine ca. 4 m breite Fahrgasse entlang der nordöstlichen Grundstücksgrenze vorgesehen. Ferner sah die Planung vor, eine ca. 2 m hohe Gabionenwand entlang der nördlichen Grenzlinie zu errichten.

5

Nach Antragstellung wurden diverse Einwendungen aus der Nachbarschaft, so auch von der Klägerin, gegen den geplanten Lagerplatz erhoben. Insbesondere wegen der befürchteten Lärmbelästigung der Nachbarn legte der Beigeladene eine schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros P vom 6. März 2014 zum Vorhaben vor.

6

Darin kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, in Bezug auf die Betriebsgeräuschimmissionen seien an den Fassaden des Anwesens der Klägerin ein Lärmpegel von 43 dB(A) und ein Spitzenpegel von max. 73 dB(A) messbar. An allen maßgeblichen Punkten werde der jeweils geltende Tagesimmissionsrichtwert voraussichtlich eingehalten und um mindestens 10 dB(A) unterschritten. Auch die Spitzenwerte würden an den maßgeblichen Immissionsorten voraussichtlich nicht überschritten. Die Untersuchung in Bezug auf den anlagenbezogenen Fahrverkehr habe ergeben, dass der zulässige Grenzwert der 16. BlmSchV selbst bei einer Verdoppelung der Verkehrsbelastung nicht überschritten werde.

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Daher seien keine verkehrslenkenden Maßnahmen organisatorischer Art notwendig. Aus schalltechnischer Sicht bestünden daher zur Nutzung der Lagerfläche keine Bedenken.

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Die Beklagte erteilte daraufhin dem Beigeladenen am 5. August 2016 eine Baugenehmigung. Diese enthielt u.a. die Auflage, dass die Bestimmungen der TA- Lärm einzuhalten seien. Das schalltechnische Gutachten wurde zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt.

9

Dagegen legte die Klägerin am 18. August 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vorhaben dem Flächennutzungsplan widerspreche. Sie befürchte Lärm. Es sei unverständlich, dass eine störende Gewerbeeinheit in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wohngebiet genehmigt worden sei. Es sei eine vermehrte Störung, gerade auch in Ruhezeiten, durch Schwerlastverkehr zu befürchten.

10

Der Stadtrechtsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2017, der Klägerin zugestellt am 12. Juni 2017, mit der Begründung zurück, der Widerspruch der Klägerin sei ausschließlich an § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB zu messen, da lediglich diese Vorschrift nachbarschützende Wirkung entfalte. Danach komme es darauf an, ob schädliche Umwelteinwirkungen zu verzeichnen seien. Da vorliegend alle Immissionsrichtwerte der TA-Lärm unterschritten würden und das Gutachten darüber hinaus plausibel und nachvollziehbar sei, sei die Baugenehmigung rechtmäßig.

11

Die Klägerin hat am 12. Juli 2017 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die schalltechnische Untersuchung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werde, soweit die auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandenen LKWs morgens mit einem Kran beladen würden, dessen Aktivität im Gutachten nicht berücksichtigt sei. Das Gutachten orientiere sich an einer objektiven Betriebsbeschreibung, müsse aber die konkreten Umstände abbilden. Problematisch sei ferner, dass sich das Vorhaben im Außenbereich befinde, das unmittelbar benachbarte Grundstück der Klägerin jedoch in einem allgemeinen Wohngebiet liege.

12

Die Klägerin beantragt,

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die Baugenehmigung vom 5. August 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2017 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und beruft sich darauf, dass keine nachbarschützenden Rechte verletzt seien.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2018.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 5. August 2016 und der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 6. Juni 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

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Ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung steht einem Nachbarn nicht schon dann zu, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr müssen durch den Rechtsverstoß zugleich nachbarliche Rechte verletzt werden. Das ist dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin drittschützende Wirkung hat. Eine Baugenehmigung ist demnach im Rahmen einer Anfechtungsklage des Nachbarn nur daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, NVwZ 1994, 686; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 8 B 10011/12.OVG –).

20

Hiernach verstößt die gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO – erteilte Baugenehmigung vom 5. August 2016 nicht gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Weder ist die angegriffene Baugenehmigung zu unbestimmt (1.) noch liegt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch vor (2.) noch kann sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme berufen (3.).

21

1. Soweit ein Dritter, wie hier die Klägerin, von einem Verwaltungsakt betroffen ist, muss dieser auch dem Dritten gegenüber bestimmt sein. Eine Baugenehmigung muss deshalb Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 1 A 11152/15.OVG –). Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen wie z.B. schalltechnischen Gutachten. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 9 CS 18.10 –, juris). Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und eine Verletzung der Rechte Dritter nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2017 – 8 B 11605/16 –, NVwZ-RR 2017, 439). Der Drittbetroffene wird durch die Unbestimmtheit jedoch nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich diese gerade auf die Merkmale eines Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um die Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 1 A 11152/15.OVG –).

22

Im vorliegenden Fall wäre danach die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. August 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2017 nur dann zulasten der Klägerin unbestimmt, wenn das Vorhaben – Errichtung einer Lagerfläche für Baumaschinen, Container und Baumaterialien – nach Maßen, Lage und Nutzungsart derart ungeregelt geblieben wäre, dass die Klägerin dem Risiko einer unzumutbaren Lärmbelastung infolge der künftigen Nutzung ausgesetzt worden wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.

23

Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich vorliegend aus dem Bauantrag des Beigeladenen samt Betriebsbeschreibung, den von der Beklagten mit Genehmigungsstempel versehenen Bauzeichnungen, dem Gutachten des Ing.-Büros P vom 6. April 2014 und der Begründung in der Baugenehmigung. Die Beklagte hat durch die „Auflage Nr. 1“ und dem darin in Bezug genommenen Gutachten des Ing.-Büros P, das ausdrücklich zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde, den der Baugenehmigung zugrundeliegenden Nutzungsumfang ausreichend festgelegt. Die „Auflage Nr. 1“ verlangt, dass die Bestimmungen der TA-Lärm einzuhalten sind. Insbesondere dürfen danach die in der TA-Lärm enthaltenen Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden nicht überschritten werden. Darin enthaltene schallschutztechnische Maßnahmen sind bei der Errichtung und beim Betrieb der Lager-/Betriebsfläche zu berücksichtigen.

24

Zwar ist es in der Regel nicht ausreichend, dem Bauherrn in der Baugenehmigung lediglich vorzugeben, dass er bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst überprüfen kann. Aus diesem Grund genügt die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Ist dies nicht der Fall, muss sich grundsätzlich aus der Baugenehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2018 – 10 B 163/18 –, juris).

25

Diese Anforderungen sind hier erfüllt. In dem genannten Gutachten vom 6. April 2014 hat das Ing.-Büro P seiner schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt, dass das Anwesen der Klägerin in einem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet liegt und ist in Bezug auf das Grundstück der Klägerin von einem zulässigen Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.1 d) TA-Lärm von tags 55 dB (A) ausgegangen. Dadurch, dass die Beklagte die schalltechnische Untersuchung zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht hat, hat sie dem Beigeladenen vorgeschrieben, einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) tagsüber in Bezug auf das Grundstück der Klägerin einzuhalten. Das Ing.-Büro P ist in seiner schalltechnischen Untersuchung weiter davon ausgegangen, dass im südlichen Bereich des geplanten Areals eine Fläche für Container angelegt wird, die der Unterbringung von Material, Geräten und Werkzeugen dient. Diese werden bei Bedarf mittels eines fest installierten Turmkranes auf dem bestehenden Betriebsgelände der Firma auf die LKW verladen bzw. bleiben bis zum nächsten Einsatz auf den Fahrzeugen stehen. Im Gutachten wird eine Verladezeit von max. 15 Minuten in Ansatz gebracht. Ferner geht das Gutachten davon aus, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen 6 LKW (2 LKW á 7.5 t, 2 LKW á 18 t und 2 LKW á 26 t) eingesetzt und abgestellt werden und im nördlichen Bereich des Grundstücks ca. 6 Mitarbeiterstellplätze geschaffen werden. In Bezug auf die Kfz ist das Ing.-Büro P von folgender Nutzung der Kfz in der Tageszeit von 6 Uhr bis 22 Uhr ausgegangen:

26

- Anfahrt von 10 PKW (Mitarbeiter) in der Zeit zwischen 6 und 7 Uhr,

27

- Abfahrt von insgesamt 6 LKW in der Zeit zwischen 6 und 7 Uhr,

28

- Be- bzw. Entladevorgänge mittels eines Kranes von insgesamt 30 Minuten in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr, davon 15 Minuten von 6 bis 7 Uhr,

29

- 2 Ein- und Ausparkvorgänge auf den jeweiligen Stellplatzbereichen in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr,

30

- Anfahrt von insgesamt 6 LKW in der Zeit zwischen 19 und 20 Uhr,

31

- Abfahrt von insgesamt 10 PKW in der Zeit zwischen 16 und 17 Uhr.

32

Ferner hat der Beigeladene durch die seinem Bauantrag beigefügte Betriebsbeschreibung den Nutzungsumfang konkretisiert. Darin hat er angegeben, es würden insgesamt 18 Personen auf dem Gelände beschäftigt; die Betriebszeiten seien von montags bis freitags von 6 – 18 Uhr und samstags von 6 – 16.30 Uhr. Damit hat der Beigeladene selbst den zeitlichen Nutzungsumfang von vornherein begrenzt und bleibt hinter den Ansätzen des Ing.-Büros P zurück.

33

Aufgrund dieser Angaben ist für die Klägerin eine sichere Prognose der zu erwartenden Immissionen möglich. Konkretere Angaben etwa dazu, wie oft und zu welchen Zeiten welche genauen Lagerungsvorgänge auf dem Grundstück durchgeführt werden, wie viele genauen An- und Abfahrten der Fahrzeuge erlaubt sind und wie viele Fahrten innerhalb des Betriebsgeländes betreffend zum Beispiel Verladetätigkeiten zulässig sind, sind nicht erforderlich. Der Gesetzeswortlaut des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – zeigt, dass nur eine „hinreichende“, d.h. den Umständen nach angemessene Bestimmtheit verlangt werden kann. Die erforderliche Bestimmtheit darf daher nicht dahin missverstanden werden, dass schon im Bauschein alle denkbaren Nutzungsformen und Nutzungszeiten unter Vorwegnahme aller in der Zukunft auftretenden Betriebsnotwendigkeiten im Einzelnen beschrieben werden müssten. Bei solchen Anforderungen wäre die Erteilung einer Baugenehmigung schlechterdings unmöglich (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 1 A 11152/15.OVG –; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2018 – 10 B 163/18 –, juris).

34

2. Der Klägerin steht ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben von vornherein nicht zu. Das Bauvorhaben auf dem Grundstück des Beigeladenen befindet sich im Außenbereich, während das Grundstück der Klägerin im angrenzenden beplanten Innenbereich liegt. Da der Außenbereich kein Baugebiet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 – 4 B 38/99 –, NVwZ 2000, 552; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 1 B 10885/08.OVG –), scheidet zugunsten der Klägerin der „gebietsübergreifende Gebietserhaltungsanspruch“ zwingend aus. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht im Übrigen unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008, 427; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 C 10852/09 –, juris). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2000 – 1 A 11751/99 –, BauR 2000, 527). Eine solche Konstellation ist hier von vornherein nicht gegeben.

35

3. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dieses soll als Bestandteil des einfachen Rechts nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen. Drittschützende Wirkung hat das Rücksichtnahmegebot nur, soweit in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines Personenkreises Rücksicht zu nehmen ist, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370; kritisch zu dieser Formel Rieger, UPR 2015, 241). Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, NJW 1978, 2564). Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt.

36

Eine besondere Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme in Bezug auf Immissionen stellt § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dar, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere dann vorliegt, wenn u.a. ein Vorhaben „schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann“. Die Grenze dessen, was Nachbarn an Einwirkungen zugemutet werden kann, deckt sich mit den Anforderungen, die das Bundesimmissionsschutzgesetz für nicht nach Immissionsschutzrecht genehmigungspflichtige Anlagen festgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 74/78 –, NVwZ 1984, 509; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Juni 2005 – 8 A 10548/05.OVG –). § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – bezeichnet als schädliche Umwelteinwirkungen diejenigen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Benachteiligungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dabei bestimmt sich der Begriff der Nachbarschaft in räumlicher Hinsicht nach dem Einwirkungsbereich der baulichen Anlage. Wann „schädliche Umwelteinwirkungen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG unzumutbar sind, wird regelmäßig mit Hilfe von technischen Regelwerken bestimmt, die aufgrund der §§ 23, 48 Abs. 1 BImSchG erlassen worden sind. Zu den technischen Regelwerken im Sinne des § 48 Abs. 1 BImSchG zählt u.a. die TA-Lärm vom 26. August 1998. Die zur Genehmigung gestellte Lagerfläche für Baumaschinen, Container und Baumaterialien ist eine Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG. Denn auf dem Grundstück werden Arbeiten durchgeführt, die Emissionen verursachen können. Dies eröffnet den Anwendungsbereich der TA Lärm nach Nr. 1 TA Lärm, die sich Geltung für (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige und – wie hier – nicht genehmigungsbedürftige Anlagen beimisst; eine der ausdrücklich genannten Ausnahmen liegt nicht vor.

37

Die in Nr. 6 TA-Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte enthalten konkrete Vorgaben für die rechtliche Beurteilung von Nutzungskonflikten, die anlagenbedingte Lärm- oder Geruchsimmissionen auf benachbarten Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage hervorrufen (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 7 B 1.06 -, juris). Für emittierende bauliche Anlagen, die – wie hier – nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, sondern als nicht genehmigungspflichtige Anlagen i.S.d. §§ 22 ff. BImSchG dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen, kommt der TA-Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 –, NVwZ 2008, 76; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8. November 2017 – 4 B 19/17 –, juris). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze auf Grund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA-Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. zu 6.5 S. 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A 2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2/07 –, NVwZ 2008, 76).

38

Soweit es um Immissionen oder immissionsähnliche Einwirkungen geht, verändert das Gebot der Rücksichtnahme seinen wesentlichen Inhalt nicht danach, ob die jeweiligen Nutzungen beide im Außenbereich oder beide im Innenbereich oder an der Grenze von Außen- und Innenbereich liegen. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt daher auch für das - hier vorliegende - grenzüberschreitende Verhältnis zwischen Bebauung im Innen- und im Außenbereich (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 28/81 –, NJW 1983, 2460).

39

Nach Maßgabe diese Grundsätze ist das Bauvorhaben des Beigeladenen der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos.

40

Das Wohngebäude der Klägerin liegt im Randgebiet zum Außenbereich und grenzt im Süden seitlich an das Außenbereichsgrundstück des Beigeladenen an, auf dem diesem die Errichtung einer Lagerfläche für Baumaschinen, Container und Baumaterialien genehmigt worden ist. Da der Abstand zwischen dem Gelände, auf dem sich der Lagerplatz des Beigeladenen befindet, und dem Wohngebäude der Klägerin weniger als 50 m beträgt, gehört die Klägerin unzweifelhaft zum Kreis der Nachbarn, auf die Rücksicht zu nehmen ist. Nachbarn, die in einer Randlage zum Außenbereich wohnen, können grundsätzlich zwar nicht damit rechnen, dass in ihrer Nachbarschaft keine emittierenden Nutzungen entstehen. Ihre Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, ist deshalb deutlich herabgesetzt. Sie dürfen aber darauf vertrauen, dass durch ein (hinzutretendes) Außenbereichsvorhaben keine mit der Wohnnutzung unverträgliche Nutzung entsteht. In Betracht kommt in einer Konstellation wie der Vorliegenden etwa eine „Zwischenwertbildung“ (s. Nr. 6.7 Satz 1 TA-Lärm) zwischen den zulässigen Immissionsrichtwerten in einem allgemeinen Wohngebiet und einem Dorfgebiet, also ein Beurteilungspegel von tags 57,5 dB(A). Ebenso könnte man eine Unzumutbarkeit ausschließen, wenn die Lärmbelastung nicht über das in einem Misch- oder Dorfgebiet zulässige Maß von tags 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) hinausgeht, denn auch diese Gebiete dienen dem Wohnen (§ 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 BaunutzungsverordnungBauNVO –; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 N 6/88 –, NVwZ 1991, 881; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Februar 2018, § 35 Rn. 187).

41

Hiervon ausgehend ist das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen nicht rücksichtslos. In dem Gutachten des Ing.-Büro P vom 6. April 2014, das zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde, hat der Sachverständige auf der Grundlage der Angaben des Beigeladenen eine Berechnung der zu erwartenden Immissionen vorgenommen. Dabei hat er die Geräuschemissionen von LKW, Transportern und PKW, die Verladergeräuschemissionen und die Geräuschemissionen des stationären Krans in Ansatz gebracht. Für die schalltechnische Untersuchung wurden u.a. die Süd- und Ostfassade des Anwesens der Klägerin (Immissionsorte 3 und 4 im Gutachten) ausgewählt. Für diese Immissionsorte berechnete der Sachverständige einen Beurteilungspegel von 43 dB(A) an der Südfassade und 42 dB(A) an der Ostfassade. Daneben überprüfte der Sachverständige auch die zulässigen Spitzenpegel im Hinblick auf die Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm, wonach einzelne Pegelspitzen den Tagesimmissionsrichtwert um nicht mehr als 30 dB und den Nachtimmissionsrichtwert um nicht mehr als 20 dB überschreiten dürfen. An den beiden Immissionsorten am Anwesen der Klägerin ergab die Berechnung des Sachverständigen eine durch den Betrieb des Beigeladenen bedingte Pegelspitze von 71 dB(A) sowohl an der Südfassade als auch an der Ostfassade.

42

Auch hat der Sachverständige den Fahrverkehr von und zu den Stellplätzen berücksichtigt (s. dazu Nr. 7.4 TA-Lärm) und hat in diesem Zusammenhang zugrunde gelegt, dass die Fahrzeuge aus nördlicher Richtung von der B-Straße die Lagerfläche befahren und in östlicher bzw. südöstlicher Richtung durch die A-Straße das Gelände wieder verlassen. Dabei ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass keine verkehrslenkenden Maßnahmen organisatorischer Art notwendig sind.

43

Die Kammer hält die schalltechnische Untersuchung des Ing.-Büro P vom 6. April 2014 für plausibel und damit verwertbar. Gutachten dieser Art stellen eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit beziehungsweise größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2018 – 10 B 163/18 –, juris). Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllt die schalltechnische Untersuchung vom 6. April 2014. Sie kommt nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass an allen Aufpunkten der jeweils geltende Tagesimmissionsrichtwert eingehalten und sogar um mehr als 10 dB(A) unterschritten wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA-Lärm hätte durchzuführen müssen, die auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2017 – 4 B 19/17 –, juris), sind nicht ersichtlich. Bedenkt man, dass selbst eine Verdoppelung der Schallenergie nur zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führen würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. März 2018 – 10 B 163/18 –, juris), kann ausgeschlossen werden, dass das Bauvorhaben in seinem genehmigten Umfang gegenüber der Klägerin rücksichtslos ist.

44

Folglich musste die Beklagte auch nicht prüfen, ob eine andere Anordnung der Stellplätze nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 3 TA-Lärm in Betracht kam. Liegt danach ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen. Letzterem hat der Beigeladene dadurch Genüge getan, dass er an der Nordgrenze seines Grundstücks eine Gabionenwand in 2 m Höhe vorgesehen hat.

45

Soweit die Klägerin angedeutet hat, der Beigeladene halte sich tatsächlich nicht an die Vorgaben der Baugenehmigung und nutze das Lagergrundstück intensiver, kann sie damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit eines genehmigten Bauvorhabens richtet sich in aller Regel allein nach der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen. Eine Abweichung von der genehmigten Nutzung lässt im Falle ihres Vorliegens die streitgegenständliche Baugenehmigung als solche grundsätzlich unberührt und rechtfertigt lediglich ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die dann ungenehmigte tatsächliche Nutzung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –; VG Neustadt, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 3 K 470/15.NW –, juris). Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Regel unter dem Blickwinkel des sog. Etikettenschwindels (näher dazu vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, NVwZ-RR 2012, 132; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 1 MB 11/08 –, juris) sind hier nicht ersichtlich.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist, hat er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

47

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Beschluss

48

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Mai 2018 - 5 K 811/17.NW zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen b

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 08. Mai 2018 - 5 K 811/17.NW zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2018 - 9 CS 18.10

bei uns veröffentlicht am 18.05.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Nov. 2017 - 4 B 19/17

bei uns veröffentlicht am 08.11.2017

Gründe 1 Die Kläger wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen eine Baugenehmigung für einen Platz zum Abstellen von Omnibussen. Nach der Betriebsbeschreibung dienen die

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Jan. 2017 - 8 B 11605/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 K 470/15.NW

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 05. Dez. 2013 - 4 C 5/12

bei uns veröffentlicht am 05.12.2013

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid für eine grenzständige Bebauung.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 24. Oktober 2017 für den „Anbau einer Lager- und Verladehalle an eine landwirtschaftliche Gemüsehalle“.

Der Beigeladene ist Inhaber eines Gemüseanbaubetriebs im östlichen Anschluss an die wohngenutzten Grundstücke des Antragstellers FlNr. … und … Gemarkung P* … Im baulichen Bestand des Beigeladenen ist auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung P* …, das an das Antragstellergrundstück FlNr. … grenzt, ein Gewächshaus errichtet (inzwischen teilweise beseitigt). Östlich davon besteht auf den Grundstücken des Beigeladenen FlNr. … und … Gemarkung P* … eine zum Betrieb gehörende, ca. 40 m (Ost-West) x 30 m (Nord-Süd) große Gemüselagerhalle.

Nach den zum Baugenehmigungsantrag des Beigeladenen eingereichten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen umfasst das Vorhaben den teilweisen Abbruch des den Wohngrundstücken des Antragstellers benachbarten Gewächshauses (FlNr. …*), die Erweiterung der bestehende Gemüselagerhalle nach Westen in Richtung der Grundstücke des Antragstellers um etwa 26 m (FlNr. …, …, …*) und die Errichtung einer Verladehalle (FlNr. …*), die südlich an die erweiterte Gemüselagerhalle anschließt. Unter anderem zum Grundstück des Antragstellers hin ist eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende, 3,50 m hohe Lärmschutzwand westlich der Gemüselager- und Verladehalle vorgesehen. Zum Bauantrag wurde eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 mit Ergänzung vom 27. September 2017 eingereicht, die zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurde.

Gegen die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 hat der Antragsteller am 13. November 2017 Klage erhoben, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat (Az. AN 3 K 17.02356). Am 23. November 2017 beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2017 statt. Die Baugenehmigung sei im Hinblick auf die nachbarschützenden Belange des Antragstellers unbestimmt, weil sie mangels eines Betriebskonzepts den Betriebsumfang nicht erkennen lasse. Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung enthalte nur Angaben zu den Nutzungen „Verladung“ und „Lager“, Angaben zur „Verpackung“ fehlten, insbesondere zur Gestaltung der Arbeitsbereiche innerhalb der Halle (Verpackungsmaschinen, Betriebszeiten). Außerdem stünden die Bauvorlagen im Widerspruch zu den Annahmen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung und der Stellungnahme des Stadtplanungsamts. Diese berücksichtigten nicht, dass nach den Bauvorlagen in der (nord-) westlichen Außenwand der Lagerhalle (Erweiterung) ein Rolltor vorgesehen sei.

Der Beigeladene hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2017, der ihm am 15. Dezember 2017 zugestellt wurde, am 22. Dezember 2017 Beschwerde eingelegt und diese am 15. Januar 2018 begründet. Er ist der Auffassung, er habe am 31. Oktober 2016 eine ausreichende Betriebsbeschreibung eingereicht und erläutert im Weiteren sein Vorhaben und dessen Nutzung. An der Konzeption der Lager- und Verpackungshalle, die im Jahr 2010 genehmigt worden sei, habe sich aufgrund der Erweiterung der bestehenden Halle nichts geändert. Die Beschreibung von Arbeitsvorgängen und Arbeitszeiten innerhalb der Halle sei im Übrigen nachbarrechtlich nicht von Bedeutung. Denn nach der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung sowie der Ergänzungsberichte vom 15. Januar 2018 seien Geräuschentwicklungen innerhalb der Halle einschließlich des Einsatzes der Verpackungsmaschinen zu vernachlässigen, der Gesamtbetrieb unterschreite den höchst zulässigen Immissionsrichtwert. Ein inhaltlicher Fehler der Baugenehmigung liege nicht vor. Diese definiere keinen „komplett geschlossenen“ Raum, von dem aber dennoch auszugehen sei. Das Rolltor diene lediglich als Öffnung für Notfälle und sei verzichtbar. Überdies hätten die Vorschriften über Bauvorlagen keinen drittschützenden Charakter. Die Immissionswerte seien nicht überschritten, die Abstandsflächen würden eingehalten. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Interessenabwägung bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots versäumt, darzulegen, welche Verletzung nachbarschützender Rechte durch welche Maßnahme überhaupt in Betracht komme. Es genüge nicht, das Fehlen einer Betriebsbeschreibung zu rügen, ohne den Bezug zu nachbarrechtsrelevanten Auswirkungen herzustellen.

Der Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Oktober 2017 abzulehnen.

Der Antragsteller stellt keinen Antrag. Er ist der Auffassung, dass der Beigeladene kein Betriebskonzept vorgelegt habe, das aber erforderlich sei. Es lasse sich deshalb weiterhin keine Gesamtlärmbelastung ermitteln, die vom Betrieb des Beigeladenen ausgehe. Die 2. Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 nehme zwar auf ein Betriebskonzept vom Januar 2018 Bezug, dieses unterscheide sich aber offenbar vom Betriebskonzept, das Gegenstand der Baugenehmigung gewesen sei und liege auch nicht vor. Die Annahmen zu den Fahrwegen in der Ergänzung der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 würden ebenso wenig den Tatsachen entsprechen, wie die in Ansatz gebrachte Betriebszeit von 4 Stunden/Tag oder die Annahme, das Rolltor würde immer geschlossen gehalten. Das Beschwerdeverfahren diene auch nicht dazu, ein bei der Ausgangsbehörde durchzuführendes Genehmigungsverfahren zu ersetzen. Im Übrigen verstoße das Bauvorhaben gegen § 34 BauGB, weil es sich nicht in die nähere Umgebung einfüge, die im Innenbereich von reiner Wohnbebauung geprägt sei. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans werde Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Die vom Beigeladenen innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe‚ auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 zu Recht angeordnet, weil die Baugenehmigung im Hinblick auf nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers unbestimmt ist.

1. Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 68 BayBO). Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten (vgl. Art. 13 Abs. 1 BayVwVfG) die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können. Hinreichend bestimmt ist eine Baugenehmigung danach in objektiv-rechtlicher Hinsicht, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten – gegebenenfalls nach objektivierender Auslegung – eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Wird deshalb in der Baugenehmigung auf den Antrag oder Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die Antragsunterlagen sind. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten – wie hier – ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung nur daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 20.5.2014 – 4 B 21.14 – juris Rn. 9, 13; König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 68 Rn. 33 ff.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2017, Art. 68 Rn. 465 ff., jeweils m.w.N.).

2. Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die angefochtene Baugenehmigung in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers nicht hinreichend bestimmt i.S.d. Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist, weil dieser nicht zweifelsfrei feststellen kann, ob durch die Zulassung des Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1 BImSchG in Form von Geräuschimmissionen an seinem Wohnhaus zu erwarten sind.

a) Auch in Bezug auf schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG folgt der nachbarliche Drittschutz gegen eine Baugenehmigung aus dem Gebot der Rücksichtnahme, dessen Beachtung sich hier aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, aus § 34 Abs. 1 Satz 1 oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt. Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Treffen verschiedenartige Nutzungen aufeinander und treten hierbei Immissionskonflikte auf, so ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückzugreifen, in denen das Rücksichtnahmegebot ebenso eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren hat wie in § 34 Abs. 1, in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB oder in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind Immissionen unzumutbar, die im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30 m.w.N.).

b) Was dem Antragsteller danach an Immissionen durch Geräusche im konkreten Einzelfall zugemutet werden kann, bemisst sich voraussichtlich unter entsprechender Heranziehung des Immissionsrichtwertkonzepts der TA Lärm. Zwar nimmt Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm landwirtschaftliche Anlagen vom Anwendungsbereich der TA Lärm aus, wenn die Anlagen – wie hier – keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass insbesondere die Immissionsrichtwerte der TA Lärm auch für landwirtschaftliche Anlagen herangezogen werden können, wenn die Geräuschimmissionen ihrer Art nach den gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 – 15 CS 15.1576 – UPR 2017, 32 = juris Rn. 23 f. m.w.N.). Die von der Nutzung der Lager- und Verladehalle ausgehenden Geräusche durch den An- und Abfahrverkehr, die Ladegeräusche, die Geräusche der Kühlanlage, des Tank-/und Waschplatzes sowie die Geräusche der Verpackungsmaschinen entsprechen ihrer Art nach gewerblichen Emissionen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Nutzung der Lager- und Verladehalle im konkreten Einzelfall den Begriff der Landwirtschaft erfüllt (vgl. § 201 BauGB).

c) In welcher Höhe dem Antragsteller nach Maßgabe der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 eine vorhabenbedingte Geräuschbelastung zugemutet wird, ergibt sich aus der Auflage A160 zur Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017. Danach sind die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 „festgehaltenen Annahmen und beschriebenen Maßnahmen zu beachten“. In diesen schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen wird hinsichtlich des Wohngebäudes des Antragstellers (Immissionsort 2) vom „Schutzcharakter“ eines allgemeinen Wohngebiets und deshalb von einem Immissionsrichtwert von 55 dB(A)/tags ausgegangen (zur Nachtzeit sind „Fahrten und Verladetätigkeiten auf dem Betriebsgrundstück“ nicht zulässig, vgl. Auflage A161). Der durch Bezugnahmen auf die schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vonseiten der Antragsgegnerin festgelegte Schutzanspruch des Antragstellers wird auch vom Beigeladenen nicht infrage gestellt. Bedenken gegen diese zielorientierte Festlegung des Lärmschutzes bestehen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26 m.w.N.).

d) Da die Vorbelastung nach den Ausführungen der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13 Juni 2017 und vom 27. September 2017 nicht bekannt ist und auch nicht ermittelt wurde, setzt das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro bei der Berechnung des Immissionsbeitrags, der durch das Erweiterungsvorhaben verursacht wird, einen um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A) an, der am nächst gelegenen Wohngebäude des Antragstellers um 3 dB(A) unterschritten wird. Auch dieses Vorgehen ist unter entsprechender Heranziehung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm im Grundsatz nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 21.3.2018 – 9 ZB 16.2081 – juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 24.10.2013 – 7 C 36.11 – BVerwGE 148, 155 = juris Rn. 37 ff. zur immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung, jeweils m.w.N.).

e) Allerdings ist mangels hinreichender Angaben im Bauantrag nicht gewährleistet, dass der angesetzte Immissionsrichtwertanteil im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 26).

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Immissionsbelastung derzeit nicht verlässlich beurteilt werden kann, weil Aussagen zu den Arbeitsbereichen in der Lagerhalle fehlen und das in Richtung der Grundstücke des Antragstellers weisende Rolltor bei der schalltechnischen Untersuchung unberücksichtigt geblieben ist. Die Genauigkeit einer Immissionsprognose hängt aber wesentlich von der Zuverlässigkeit der Eingabedaten ab. Diese sind deshalb stets kritisch zu prüfen (vgl. A.2.2 des Anhangs zur TA Lärm). Es hätte daher entweder einer verbindlichen Betriebsbeschreibung zum Bauantrag oder in den zum Bauantrag eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen bedurft, um das vorhabenbedingte, immissionsrelevante Lärmgeschehen verlässlich bewerten zu können. Daran fehlt es nach wie vor.

aa) Die zum Bauantrag eingereichte Betriebsbeschreibung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen des Beigeladenen nicht ausreichend, um festzustellen zu können, ob und in welchem Umfang der Antragsteller durch das Vorhaben des Beigeladenen in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird. Denn diese „Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben“ erschöpft sich in der Aufstellung der landwirtschaftlich genutzten Betriebsfläche und der Anzahl der Arbeitskräfte im Gärtnereibetrieb des Beigeladenen.

Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung vom 13. Juni 2017 geht entgegen den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauzeichnungen davon aus, dass das Gebäude bis auf die Südseite des Anbaus, die als Ein-/Ausfahrt genutzt wird, vollständig geschlossen ist. Dementsprechend beschreibt und bewertet die Untersuchung die Geräuschemissionen aus den Innenräumen des Lagergebäudes nicht, weil diese erfahrungsgemäß vernachlässigt werden könnten. Aus der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 27. September 2017 (Ergänzung) ergibt sich nichts anderes. In beiden Untersuchungen bleibt demnach das in den Bauzeichnungen dargestellte 3,10 m x 3 m große Sektionaltor in der zu den Grundstücken des Antragstellers weisenden westlichen Wand des Lagergebäudes – anders als die Sektionaltore in der Südwand der Verladehalle – unberücksichtigt. Dies ergibt sich auch aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten, schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung). Darin weist das vom Beigeladenen beauftragte Ingenieurbüro darauf hin, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden. Die Baugenehmigung trifft in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht keine weitergehenden Regelungen, sondern verweist lediglich auf die in den schallimmissionsschutztechnischen Untersuchungen vom 13. Juni 2017 und vom 27. September 2017 festgehaltenen „Annahmen und beschriebenen Maßnahmen“.

bb) Aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung vom 15. Januar 2018 (2. Ergänzung), die keinen Eingang in die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 finden konnte und deshalb zur Bestimmtheit der Baugenehmigung nichts beitragen kann, folgt nichts anderes. Darin wird zwar ermittelt, von welchem Innenpegel in der Lagerhalle beim Betrieb von den drei vorgesehenen Packmaschinen ausgegangen werden kann und welche Schalldämmmaße die Außenbauteile der Lagerhalle aufweisen. Die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 beschränkt die Art und die Anzahl der Packmaschinen oder sonstiger ggf. zum Einsatz kommenden lärmemittierenden Maschinen und Gerätschaften in der Lagerhalle aber nicht. Auch die Berechnung der Beurteilungspegel folgt den Angaben des Beigeladenen, die in der Baugenehmigung oder den ihr zugrundeliegenden Bauvorlagen aber nicht festgelegt sind. Die für die Berechnung des Beurteilungspegels (bei Betrachtung des gesamten prognostizierten Betriebs nunmehr: 48 dB(A)/tags bei einem Immissionsrichtwertanteil von 49 dB(A)/tags) in Ansatz gebrachte Betriebszeit in der Lagerhalle von ca. 4 Std./Tag ist in der Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 ebenso wenig geregelt wie die Angabe des Beigeladenen, dass die Rolltore und Türen in der Lagerhalle nur zu betriebsbedingten Ein- und Ausfahrten kurzzeitig geöffnet werden (und deshalb in den Berechnungen im geschlossenen Zustand berücksichtigt wurden). Hiervon ausgehend kann nicht die Rede davon sein, dass die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2017 in Ansehung der Nachbarrechte des Antragstellers hinreichend bestimmt ist.

3. Ob der Antragsteller mit Erfolg eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs geltend machen kann, ist fraglich, bedarf aber keiner abschließenden Klärung im Beschwerdeverfahren. Nach Auffassung des Stadtplanungsamts der Antragsgegnerin ist das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen (vgl. Stellungnahme vom 29.11.2016). Trifft diese Annahme zu, wäre zu klären, wie weit die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung reicht, insbesondere, ob sie die wohngenutzten Grundstücke u.a. des Antragstellers mit erfasst und falls ja, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderungen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 7. November 2016 für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 ist zu Recht ergangen.

3

1. Der Senat ist zunächst mit dem Verwaltungsgericht der Ansicht, dass die Antragstellerin entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist, da vorliegend die Möglichkeit besteht, dass sie durch die streitgegenständliche Baugenehmigung in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 49 Abs. 1 bis Abs. 3 Verfassung für Rheinland-Pfalz geschützten Planungshoheit verletzt wird.

4

a) Zur Planungshoheit der Gemeinden gehört nicht nur das Recht zur Aufstellung von Bauleitplänen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BaugesetzbuchBauGB –), sondern auch ein Abwehranspruch gegen Baumaßnahmen, die den planerischen Festsetzungen widersprechen. Andernfalls könnten die Bebauungspläne einer Gemeinde durch planwidrige Genehmigungen der Baugenehmigungsbehörde, sofern diese mit der Gemeinde nicht identisch ist, unterlaufen werden. Insoweit liegt es im Ergebnis nicht anders als in den Fällen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB, wenn Baugenehmigungen ohne das erforderliche Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt werden. Setzt sich die Baugenehmigungsbehörde über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinweg, so stellt das einen unmittelbaren Eingriff in die Planungshoheit dar, weil durch die Genehmigung Zustände geschaffen werden, die der gemeindlichen Planung widersprechen. In diesem Fall muss aber die Gemeinde die Möglichkeit haben, ihren Planungswillen zu verteidigen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 – 4 C 25/91 –, juris Rn. 14; Urteil vom 27. November 1981 – 4 C 36/78 –, juris Rn. 14).

5

Das Recht zur Abwehr planwidriger Bauvorhaben schließt den Anspruch der Gemeinde darauf ein, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der für die bauplanungsrechtliche Prüfung relevanten Merkmale ausreichend bestimmt ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 – 1 BV 04.843 –, juris Rn. 26). Auch in dieser Hinsicht ist hier die Antragsbefugnis zu bejahen.

6

b) Die Frage, ob die Antragstellerin auch insoweit antragsbefugt ist, als sie den Umfang der Stellplatzverpflichtung für unzureichend hält, braucht hier nicht entschieden zu werden.

7

2. In der Sache teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin ausfällt, weil die angegriffene Baugenehmigung in ihrer bisherigen Fassung mangels hinreichender Bestimmtheit nicht den Schluss zulässt, dass die genehmigte Nutzung mit den bauleitplanerischen Festsetzungen vereinbar ist.

8

Eine Baugenehmigungmuss deshalb Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und eine Verletzung der Rechte Dritter nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 – 9 CS 15.1633 –, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 –, juris Rn. 3).

9

Lässt sich wegen Bestimmtheitsmängeln der Baugenehmigung nicht beurteilen, ob das Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht, wird die Gemeinde dadurch in ihrer Planungshoheit verletzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 – 1 BV 04.843 –, juris Rn. 26).

10

So verhält es sich hier. Nach dem bisherigen Inhalt der Baugenehmigung lässt sich nicht hinreichend sicher beurteilen, ob die Nutzung der genehmigten religiösen Versammlungsstätte (Moschee) mit der Festsetzung eines „besonderen Wohngebiets“ im Bebauungsplan Nr. … „Baugebiet S. zwischen L … und L …“ vereinbar ist.

11

a) Nach § 4a Abs. 1 BaunutzungsverordnungBauNVO – sind besondere Wohngebiete überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Nach Satz 2 dienen besondere Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen; sie dienen daneben aber auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen mit der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

12

Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Vorhaben des Beigeladenen um eine Anlage für kirchliche, darüber hinaus aber auch für kulturelle und soziale Zwecke, die gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem besonderen Wohngebiet allgemein zulässig ist.

13

Allerdings steht die Zulässigkeit der Anlagen nach Abs. 2 der Vorschrift, wie soeben ausgeführt, unter dem Vorbehalt der Wohnnutzungsverträglichkeit. Bei der Bestimmung des zulässigen Störgrades geht § 4a BauNVO gegenüber den anderen Gebietstypen einen eigenen Weg. Zum Kriterium für den zulässigen Störgrad wird nicht ein typisierender Standard erhoben. Die Schutzwürdigkeit des Wohnens bestimmt sich vielmehr nach den konkreten Verhältnissen, d.h. nach Vorbelastungen und anderen tatsächlichen Verhältnissen und gegebenenfalls den Vorgaben des Bebauungsplans im Gebiet (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2016, § 4a BauNVO Rn. 41; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage 2014, § 4a Rn. 13; BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2005 – 14 B 03.3161 –, juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1992 – 4 B 228/91 –, juris Rn. 5).

14

Unverträglichkeiten mit der im Gebiet vorhandenen Wohnnutzung können sich insbesondere durch den mit der Benutzung der Versammlungsstätte verbundenen Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeugen ergeben. Dabei steht der dadurch verursachte Lärm im Vordergrund. Daneben können sich aber auch Beeinträchtigungen der Bewohner des Gebiets durch einen erhöhten Park-Such-Verkehr ergeben. Als Maßstab für den im besonderen Wohngebiet zumutbaren Störgrad kann auf die Orientierungswerte in der DIN 18005 Teil 1, Beiblatt 1 zum „Schallschutz im Städtebau“ sowie auf die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – (6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG) zurückgegriffen werden. Daraus ergibt sich eine besondere Schutzwürdigkeit während der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Nach der DIN 18005 Teil 1, Beiblatt 1 wird bei besonderen Wohngebieten ein Orientierungswert von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. (für Gewerbe- und Freizeitlärm) 40 dB(A) empfohlen. Im Hinblick auf den zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr hat eine individuelle Bewertung der örtlichen Situation zu erfolgen. Ob hierfür die Richtzahlen für die Ermittlung des Stellplatzbedarfs von Gemeindekirchen, wie sie der Antragsgegner zugrunde gelegt hat (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24. Juli 2000, MinBl. 2000, 231), mittelbar für die Prognose des hier zu erwartenden Fahrzeugverkehrs herangezogen werden können, erscheint zweifelhaft, zumal die geplante Moschee nicht nur für Gebete, sondern auch für kulturelle und soziale Veranstaltungen genutzt werden soll.

15

Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin mit ihrer Festsetzung des besonderen Wohngebiets einen weniger strengen Zumutbarkeitsmaßstab dergestalt hat festsetzen wollen, dass alle Nutzungen bis zur „erheblichen Belästigung“ als gebietsverträglich zu werten sind. In der Planbegründung heißt es hierzu lediglich, dass die Vereinbarkeit mit der Wohnnutzung beim Störgrad „erheblich belästigend“ ende und unterhalb dieser Schwelle alle Variationen denkbar seien. Ein besonderes Wohngebiet könne den Störgrad eines reinen Wohngebiets, ein anderes den des Mischgebietes haben und sogar noch ein wenig überschreiten, wenn es nur den des Gewerbegebietes nicht erreiche (S. 4, Bl. 49 GA). Aus diesen Ausführungen wird hinreichend deutlich, dass es hierbei lediglich um eine allgemeine Beschreibung der möglichen Bandbreite des zulässigen Störgrades in einem besonderen Wohngebiet handelt.

16

b) Angesichts der Größe der genehmigten Moschee kann ohne nähere Eingrenzung der Nutzerzahl und der Nutzungszeiten auch unter Berücksichtigung der Vorbelastungen im fraglichen Gebiet, namentlich durch die beiden angrenzenden Landesstraßen, die bereits vorhandene Moschee des Beigeladenen auf dem Nachbargrundstück und die vorhandenen Gewerbebetriebe nicht ausgeschlossen werden, dass die zugelassene Nutzung mit der vorhandenen Wohnnutzung nicht vereinbar ist.

17

Das Bauvorhaben bietet mit einer Nutzfläche von insgesamt 2.318 qm und Gebetsflächen von 488,33 qm und 253,15 qm einem beträchtlichen Nutzerkreis Platz. Angesichts dieser räumlichen Dimension verfügt es, wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, über ein Nutzungspotential, das grundsätzlich geeignet ist, in dem hier festgesetzten besonderen Wohngebiet Störungen in Form von Lärmimmissionen hervorzurufen, namentlich durch den von ihm ausgelösten und ihm zuzurechnenden An- und Abfahrtsverkehr (vgl. 7.4. TA Lärm). Dies gilt selbst dann, wenn es – wie der Beigeladene meint – nicht als zentrale kirchliche Einrichtung zu qualifizieren sein sollte.

18

Hinsichtlich der Gebetsnutzung der Moschee ist in Rechnung zu stellen, dass die Moschee den Gläubigen die Möglichkeit eröffnet, dort fünf Mal täglich ihr Gebet zu verrichten und damit die Moschee von Besuchern grundsätzlich auch fünfmal am Tag einschließlich sonn- und feiertags aufgesucht und angefahren werden kann. Die vorgesehene Zu- und Ausfahrt erfolgt über die H.-Straße und liegt gegenüber der zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke.

19

Die durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrssituation erscheint insbesondere deswegen problematisch, weil das Morgengebet für acht Monate (vom 10. Februar bis 10. Oktober) und das Nachtgebet für mehr als vier Monate im Jahr (vom 17. April bis 27. August) in die stärkeren Schutz genießende Ruhezeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr fallen (vgl. hierzu auch OVG Nds., Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 1 LA 255/08 –, juris Rn. 19 ff.). Im Zeitraum vom 17. April und dem 27. August finden zudem sowohl das Morgen- als auch das Nachtgebet in der Nachtzeit statt. Ob vor diesem Hintergrund das Vorhaben des Beigeladenen Immissionsrichtwerte einhält, die nach Eigenart des Gebiets wohnnutzungsverträglich wären, erscheint fraglich, zumal gemäß Nr. 6.4 Satz 3 TA Lärm für die Beurteilung der Nacht maßgebend die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel ist, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.

20

Aber auch im Hinblick auf die Räumlichkeiten, die nicht zum Gebet und nicht während des Gebets genutzt werden dürfen, verfügt die Anlage über ein beträchtliches Nutzungspotential. So ist neben den Gebetsräumen ein Kellergeschoss mit einer Nutzfläche von 967,2 qm, bestehend u.a. aus vier Kursräumen von jeweils etwa 58 qm, einem 149,05 qm großen Jugendraum und einem 105,77 qm großen Fitnessraum genehmigt worden. Hinzu kommen im Erdgeschoss ein 92,07 qm großes Teehaus und im ersten Obergeschoss ein Aufenthaltsraum für Frauen von 119,02 qm.

21

c) Das sich aus der Größe des Moscheegebäudes ergebende Nutzungspotential wird auch nicht dadurch in verlässlicher Weise reduziert, dass als Inhalt der Genehmigung nur das Nutzungsaufkommen betrachtet werden darf, das bei einer realistischen Betrachtungsweise zu erwarten ist.

22

Zwar handelt es sich hierbei um einen im Grundsatz zutreffenden Maßstab, um den Inhalt von Baugenehmigungen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 – 4 C 50/98 –, juris Rn. 20; OVG RP, Urteil vom 2. September 2009 – 8 A 10291/09 –, juris Rn. 33). Im vorliegenden Fall sind hingegen die durch die Genehmigung eröffneten Nutzungsmodalitäten zu ungewiss, um hierauf eine verlässliche Prognose stützen zu können.

23

So ist etwa realistischer Weise durchaus davon auszugehen, dass eine Ausschöpfung der räumlichen Kapazitäten der Moschee zum Morgen- und Nachtgebet nicht zu erwarten ist (vgl. hierzu auch OVG RP, Urteil vom 2. September 2009 – 8 A 10291/09.OVG –, juris Rn. 33). Die Beigeladene hat hierzu vorgetragen, dass sie bislang Teilnehmerzahlen zwischen 8 und 30 Männern für das Morgengebet und zwischen 10 und 50 Männern für das Nachtgebet verzeichnet habe. Diese Angabe deckt sich mit derjenigen in ihrem Tätigkeitsbericht für die Jahre 2011 bis 2013 (vgl. Bl. 259 GA).

24

Anders sieht es allerdings hinsichtlich des Nachtgebets im Fastenmonat Ramadan und des nach den islamischen Glaubensregeln verpflichtend in der Moschee abzuleistenden Freitagsgebets aus (vgl. OVG RP, Urteil vom 2. September 2009 – 8 A 10291/09.OVG – juris, Rn. 33). An diesen Gebeten nimmt eine erheblich größere Anzahl an Personen teil. So haben dem Tätigkeitsbericht des Beigeladenen zufolge im Fastenmonat Ramadan am Nachtgebet bislang 50 bis 200 Männer und ebenso viele Frauen, d.h. bis zu 400 Personen teilgenommen (vgl. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2011 bis 2013, S. 2, Bl. 259 GA). Während des Freitagsgebets wurden in der Vergangenheit 300 bis 600 Männer gezählt. Für eine hohe Besucherzahl während des Freitagsgebets spricht im Übrigen auch, dass der Beigeladene selbst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens im Jahre 2012 von einer Auslastung von 80 % des Gebetsraums ausgegangen ist (vgl. Bauakte 07/2/1095/GER/B, Bd. 1, Bl. 25). Ferner ist es gerade im Zusammenhang mit der Parksituation während des Freitagsgebets zu Anwohnerbeschwerden gekommen (vgl. etwa die eidesstattliche Versicherung von Frau M. vom ... Januar 2017; Zeitungsartikel in der Rhein-Pfalz vom … August 2016).

25

Zu beachten ist in diesem Rahmen auch, dass es sich bei den genannten Besucherzahlen um diejenigen der bereits vorhandenen Moschee handelt, die über wesentlich kleinere Räumlichkeiten verfügt. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die neue Moschee aufgrund ihrer größeren Kapazitäten und Attraktivität einen größeren Besucherkreis anzieht.

26

Darüber hinaus lässt sich mangels näherer Beschreibung des Vorhabens durch den Beigeladenen nicht realistisch abschätzen, welchen Umfang die genehmigte Nutzung der Moschee zu anderen, eher sozialen Veranstaltungen einnehmen kann.

27

Nach alledem kann bislang nicht hinreichend verlässlich davon ausgegangen, dass die Nutzung der Moschee zweifelsfrei mit der Wohnnutzung verträglich ist. Hierfür hätte es vielmehr eindeutiger Regelungen in der Baugenehmigung bedurft, die indes nicht ergangen sind und daher zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung führen.

28

d) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen ist in der hier angefochtenen Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 eine Eingrenzung des Nutzungsumfangs und damit der dadurch ausgelösten Beeinträchtigungen des Wohngebiets insbesondere durch den Zu- und Abgangsverkehr mittels PKW nicht in der gebotenen Art und Weise erfolgt. Darin unterscheidet sich diese Genehmigung deutlich von der am 15. November 2012 dem Beigeladenen für den Neubau einer Moschee auf dem Nachbargrundstück erteilten Genehmigung.

29

(1) Soweit der Beigeladene dem Erfordernis einer hinreichend genauen Regelung des Nutzungsumfangs der Moschee entgegenhält, dies sei mit seiner Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG nicht vereinbar, kann dies nicht überzeugen. Zum einen wäre in den geforderten Nebenbestimmungen oder in einer zu genehmigenden Baubeschreibung nicht jede einzelne denkbare Nutzung in Form von konkreten Veranstaltungen aufzuführen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Nutzung des Bauvorhabens nach Art, Umfang und Zeitdauer so klar beschrieben wird, dass eine Einschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarschaft mit hinreichender Zuverlässigkeit möglich ist.

30

Darüber hinaus schließt die in Art. 4 Abs. 1 GG verankerte Glaubens- und Bekenntnisfreiheit es auch nicht von vornherein aus, zur Sicherung der Wohnnutzungsverträglichkeit im Sinne des § 4a BauNVO des Bauvorhabens in der Baugenehmigung die Nutzeranzahl der Moschee zu begrenzen oder sonstige Auflagen für das Vorhaben vorzusehen. Denn zu den immanenten Schranken der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gehören für die Errichtung von Kultusstätten anerkanntermaßen die Beschränkungen, die im Bauordnungs- und Bauplanungsrecht ihren Ausdruck finden. Diese sind zwar unter Berücksichtigung von Tragweite und Tragkraft der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit auszulegen und anzuwenden. Dabei sind allerdings auch gegenläufige betroffene Schutzgüter einzubeziehen, zu denen auch das Eigentumsgrundrecht der Grundstücksnachbarn gehört (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 – 1 BvR 2202/13 –, juris Rn. 53, 64). Ob bei dem insoweit auftretenden Spannungsverhältnis unter Abwägung aller Umstände im Wege praktischer Konkordanz ein möglichst schonender Ausgleich gefunden worden ist (zu dieser Anforderung BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Mai 2016 – 1 BvR 2202/13 –, juris Rn. 53, 67), kann erst dann beurteilt werden, wenn die Baugenehmigung hinreichend bestimmt ist und die Auswirkungen des Vorhabens auf die Nachbarschaft verlässlich beurteilt werden können.

31

Vor diesem Hintergrund hätte es durchaus dem Beigeladenen oblegen, eine aussagekräftige Baubeschreibung vorzulegen, wie sie in § 4 Abs. 1 Satz 1 der der Landesverordnung über Bauvorlagen und die bautechnische Prüfung – BauuntPrüfVO – ausdrücklich vorgesehen ist und in der Praxis auch bei der Errichtung von religiösen Bauten wie Moscheen regelmäßig vorgelegt wird (vgl. hierzu etwa OVG Nds. Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 1 LA 255/08 –, juris Rn. 11; VG Ansbach, Urteil vom 25. Juni 2013 – AN 9 K 12.01400 –, juris Rn. 8, 37; VG Berlin, Urteil vom 18. Februar 2009 – 19 A 355.04 –, juris Rn. 10; VG München, Urteil vom 12. Februar 2007 – M 8 06.3625 –, juris Rn. 12).

32

(2) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen lassen sich weder den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 noch den genehmigten Bauunterlagen eine hinreichende Umschreibung des Nutzungsumfangs in den Räumen der Moschee entnehmen.

33

(a) Der Ansicht des Beigeladenen, die künftige Nutzung der geplanten Moschee ergebe sich aus den dem Bauantrag beigefügten Unterlagen, die mit „Berechnungen“ überschrieben seien (Bl. 40 der Bauakte 16/2102341/GER/B), kann nicht gefolgt werden. Zwar sind auch Baugenehmigungen als Verwaltungsakte der Auslegung zugänglich. Nach § 70 Abs. 3 Landesbauordnung – LBauO – unterliegt die Baugenehmigung aber der Schriftform. Mithin bestimmen der Bauschein und die dort in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Anlagen den objektiven Inhalt der Baugenehmigung. Die Bauvorlagen und Anlagen müssen durch einen Genehmigungsvermerk („Grünstempel“) gekennzeichnet sein (vgl. hierzu auch § 70 Abs. 3 Satz 1 LBauO). Zur Bestimmung des Regelungsgehaltes einer Baugenehmigung kann nicht auf Unterlagen zurückgegriffen werden, die keinen Genehmigungsvermerk tragen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1996 – 10 A 4248/92 –, juris Rn. 13). Hiervon ausgehend sind die Berechnungen des Beigeladenen, die des Nachweises von Stellplätzen in ausreichendem Umfang dienen sollten, nicht Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Denn sie sind – anders als die Planzeichnungen – unstreitig mit keinem Grünstempel versehen. Dass sich auf den vorgelegten Berechnungen Ausführungen und Haken in grüner Schrift befinden (Bl. 41 der Bauakte 16/2102341/GER/B), reicht entgegen der Annahme des Beigeladenen nicht aus, um die Unterlagen als Bestandteil der Baugenehmigung anzusehen. Denn hierbei handelt es sich lediglich um Zeichen, die im Rahmen der internen Bearbeitung verwendet worden sind und denen erkennbar kein Regelungsgehalt zukommen soll.

34

Auch aus dem Baugenehmigungsbescheid vom 8. Juli 2016 ergibt sich – im Gegensatz zur Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15. November 2012 für die Errichtung einer Moschee auf dem Nachbargrundstück H.-Straße … (vgl. dort Auflage B 404) – keine Festlegung der maximalen Nutzerzahl. Etwas anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass in der Baugenehmigung unter der Überschrift „Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen), Hinweise“ unter B100 von 618 Gebetsplätzen die Rede ist. Zwar findet sich diese Angabe unter der Überschrift „Anforderungen an die Nutzung des Gebäudes“. Allerdings enthalten B100 und B101 lediglich eine Begründung für die Anzahl der geforderten PKW-Stellplätze, wie sich bereits aus der einleitenden Formulierung ergibt, in der es heißt: „Die Stellplätze wurden in Abhängigkeit zur Hauptnutzung berechnet.“. Aus den beiden Absätzen wird deutlich, dass Grundlage der Stellplatzermittlung zum einen die von dem Beigeladenen angegebene Zahl von 618 Gebetsplätzen war und zum anderen die Angabe des Beigeladenen, dass die Moschee nur von G. Vereinsmitgliedern und deren Familien genutzt werde. Der abschließende Vorbehalt einer Nachforderung von zusätzlichen Stellplätzen (B101, Satz 3) verdeutlicht, dass die Zahl von 618 Gebetsplätzen lediglich zur Ermittlung der erforderlichen Stellplätze zugrunde gelegt wurde. Eine rechtsverbindliche Festsetzung der maximalen Anzahl an Nutzern kann hierin nicht erblickt werden.

35

Soweit es in der Baugenehmigung unter der Rubrik „Hinweise“ H01 heißt, „die Gebetsräume (407 Gebetsplätze im EG für Männer und 211 Gebetsplätze im OG für Frauen) werden nur von G. Vereinsmitgliedern und deren Familienmitglieder zum Gebet genutzt“, kann darin ebenfalls keine Festsetzung der maximalen Nutzeranzahl gesehen werden. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Begründung dafür, weshalb die bauliche Anlage von der Antragsgegnerin nicht als Versammlungsstätte (im Sinne der Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten – Versammlungsstättenverordnung –) beurteilt wurde. Für eine verbindliche Festsetzung der maximalen Anzahl an Gebetsplätzen gibt weder der Wortlaut noch der Kontext der Ausführungen etwas her.

36

(b) Die Argumentation des Beigeladenen, eine Begrenzung des Nutzungsumfangs ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass für jeden Gläubigen eine Gebetsfläche von 1,2 qm zur Verfügung stehen müsse, so dass bei einer Gebetsfläche von insgesamt 741,51 qm die Zahl der Gebetsplätze auf 618 begrenzt sei, vermag auch unter Berücksichtigung der in Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Glaubensfreiheit nicht zu überzeugen. Denn verlässliche Größenordnungen hinsichtlich der benötigten Fläche pro Gläubigem existieren nicht (vgl. VG München, Urteil vom 12. Februar 2007 – M 8 K 06.3626 –, juris Rn. 95). Dies wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass der Beigeladene selbst nur wenige Jahre zuvor im Rahmen der im Jahre 2012 genehmigten Moschee lediglich von einen Flächenbedarf von 0,5 qm pro Gläubigem ausgegangen ist (vgl. Bl. 38 der Bauakte 07/2/1095/GER/B). Weshalb es sich vor diesem Hintergrund bei dem von dem Beigeladenen angegebenen Größenbedarf um einen durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten feststehenden Berechnungsmaßstab oder Richtwert handeln soll, substantiiert der Beigeladene nicht und ist auch sonst nicht erklärlich.

37

(c) Soweit der Beigeladene vorträgt, die Moschee werde lediglich von G. Vereinsmitgliedern und deren Familienmitgliedern genutzt, ist zunächst festzustellen, dass eine entsprechende Beschränkung in der Baugenehmigung nicht enthalten ist. Soweit es in der Baugenehmigung unter B101 und H01 heißt, die geplante Moschee werde nach den Angaben des Antragstellers nur von G. Vereinsmitgliedern und deren Familienmitgliedern genutzt, handelt es sich – wie bereits dargelegt – um Ausführungen, die lediglich im Rahmen der Stellplatzberechnung bzw. zur Erläuterung, weshalb die bauliche Anlage nicht als Versammlungsstätte beurteilt wurde, von Bedeutung waren, nicht aber als verbindliche Vorgabe zu verstehen sind. Ungeachtet dessen wäre eine solche Regelung zur Sicherung der Wohnnutzungsverträglichkeit unergiebig, da Mitgliederzahlen steigen können. Dass dies nicht ausgeschlossen erscheint, folgt schon daraus, dass die Zahl der Vereinsmitglieder – von der Beigeladenen unbestritten – seit 2014 stark angestiegen ist (vgl.Artikel auf www.pfalz-express.de vom 4. August 2016, Bl. 99 GA).

38

(d) Im Übrigen sieht die Baugenehmigung nicht nur im Hinblick auf die Gebetsräume, sondern auch bezüglich der sonstigen Räumlichkeiten keine maximale Nutzerzahl vor, dies wiederum im Unterschied zur Baugenehmigung vom 15. November 2012 (B 404).

39

(e) Hinzu kommt, dass eine Begrenzung der Nutzungszeiten in der Baugenehmigung völlig fehlt. Auch insofern unterscheidet sich die Baugenehmigung vom 8. Juli 2016 deutlich von der Genehmigung vom 15. November 2012. Darin hatte der Antragsgegner den Neubau einer Moschee mit einer Nutzfläche von 1.534 qm auf dem Nachbargrundstück (H.-Straße …) zum Anlass genommen, die Nutzung der Anlage auf die Tagzeiten zu begrenzen (B 406). Weshalb er im hiesigen Verfahren eine Begrenzung der Nutzungszeiten für das nunmehr sogar größere Bauvorhaben nicht in Betracht gezogen hat, ist nicht erkennbar. Dabei findet eine Nutzung der Moschee zur Nachtzeit nicht nur durch Gläubige statt, die dort während der oben umschriebenen Zeiten das Morgen- und/oder Nachtgebet verrichten wollen. Die Baugenehmigung erlaubt darüber hinaus auch eine Nutzung zu sonstigen religiösen, vor allem aber auch nicht-religiösen Veranstaltungen. Um welche Nutzungen und Veranstaltungen es sich dabei im Einzelnen handeln kann, bleibt allerdings nach den Bauantragsunterlagen des Beigeladenen und der Baugenehmigung völlig offen.

40

(3) Eine hinreichend bestimmte Umschreibung des Nutzungsumfangs der Moschee ist schließlich auch deshalb notwendig, weil die Beurteilung ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nicht ohne die in der Umgebung bereits vorhandene Nutzung erfolgen kann.

41

So kann sich die Immissionssituation noch dadurch verschärfen, dass in der Baugenehmigung nicht hinreichend auf eine parallele Nutzung des Vorhabens und der auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Räumlichkeiten Rücksicht genommen wird. Selbst wenn man auf der Grundlage der Angaben des Beigeladenen zu dessen Gunsten annimmt, dass eine gleichzeitige Nutzung der alten Moschee und der neuen Moschee zum Gebet nicht stattfindet, ist damit aber eine zeitgleiche Nutzung der beiden Gebäude zu anderen Zwecken, wie etwa für sonstige religiöse und kulturelle Veranstaltungen, nicht ausgeschlossen und wird von der Beigeladenen, wie diese einräumt (vgl. Schriftsatz vom 30. Januar 2017, S. 2), auch beabsichtigt.

42

Dem vermag der Beigeladene nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass eine solche Betrachtungsweise nicht mit dem Vorhabenbegriff des § 29 BauGB vereinbar sei. Bei der Beurteilung der möglichen Immissionssituation geht es nicht um eine zusammengefasste Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit beider baulicher Anlagen, sondern um die Beurteilung der zu erwartenden Lärmbelastung. Maßgeblich hierfür ist aber die durch die Zusatzbelastung ausgelöste Gesamtbelastung (vgl. Nr. 3.2.1. Abs. 1 TA Lärm).

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Kostentragungspflicht des Beigeladenen sind die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners nicht umfasst (so auch OVG NRW; Beschluss vom 8. Juni 2009 – 6 B 767/09 –, juris vor Rn. 1; VGH BW; Beschluss vom 9. August 2005 – 3 S 1216/05 –, juris vor Rn. 1).

44

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG –. Der Senat bewertet das hier mit der Hauptsache verfolgte Interesse der Antragstellerin entsprechend der Klage einer Gemeinde gegen die Ersetzung ihres Einvernehmens, für die Ziff. 9.10. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (LKRZ 2014, 168) einen Streitwert von 15.000,00 € vorsieht. Dieser war für das Eilverfahren gemäß Ziff. 1.5. zu halbieren. Die Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwertes war daher gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu ändern.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid für eine grenzständige Bebauung.

2

Kläger und Beigeladener sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in K.... Diese sind mit einem Doppelwohnhaus mit jeweils zwei Geschossen und einem Dachgeschoss bebaut. Das Gebäude verfügt über ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 11,60 m. Die Haushälften stehen mit vier bzw. sechs Metern Abstand zur festgesetzten Baufluchtlinie. Die Haushälfte des Beigeladenen wurde 1954, die des Klägers 1971 errichtet. Die übrige Bebauung der Straße besteht auf der einen Straßenseite - abgesehen von einem freistehenden zweigeschossigen Wohngebäude - aus zwei- oder mehrgeschossigen Häusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen, auf der anderen Straßenseite herrscht eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung mit Doppelhäusern oder Hausgruppen vor. Außer einem Fluchtlinienplan fehlen bauplanerische Festsetzungen.

3

Der Beigeladene beabsichtigt auf seinem Grundstück die Errichtung eines 15 m hohen viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit zusätzlichem Staffelgeschoss und Flachdach. Es soll anstelle der bestehenden Haushälfte ohne Einhaltung von Grenzabständen und unter Ausnutzung der Baufluchtlinie errichtet werden. Für das Vorhaben erteilte das Bauaufsichtsamt der Beklagten den streitgegenständlichen planungsrechtlichen Vorbescheid.

4

Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Vorbescheid erhobene Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den streitgegenständlichen Vorbescheid aufgehoben. Der Vorbescheid sei rechtswidrig, weil das geplante Vorhaben mit § 34 Abs. 1 BauGB unvereinbar sei. Es füge sich nach seiner Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die in offener Bauweise gebaut sei. Das Vorhaben des Beigeladenen beseitige das bestehende Doppelhaus, ohne ein neues Doppelhaus zu schaffen. Die beiden Haushälften würden vielmehr bei Realisierung des Vorhabens den Eindruck disproportionaler, zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander gestellter Baukörper erwecken. Auf diesen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB könne sich der Kläger berufen. Denn mit der Doppelhausbebauung gingen die Grundstückseigentümer ein nachbarliches Austauschverhältnis ein, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden dürfe.

5

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Beigeladene geltend, die Rechtsprechung zur nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <362 f.>) könne auf den unbeplanten Innenbereich nicht übertragen werden. Die maßgeblichen Fälle seien über das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB zu lösen. Danach sei die Klage abzuweisen. Auf den Kläger sei umso weniger Rücksicht zu nehmen, als dieser sein Grundstück baulich nicht vollständig ausnutze.

6

Die Beklagte schließt sich dem Standpunkt des Beigeladenen an.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der streitgegenständliche Vorbescheid ist rechtswidrig (1.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (2.) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

9

1. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

10

a) Das Vorhaben des Beigeladenen ist hinsichtlich seiner Bauweise planungsrechtlich an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, da es insoweit an bauplanerischen Festsetzungen fehlt und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Maßstabsbildend im Sinne dieser Vorschrift ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48). Das Oberverwaltungsgericht hat als nähere Umgebung die beiden Seiten der R...straße in den Blick genommen (UA S. 9), die Beteiligten haben hiergegen Einwände nicht erhoben.

11

b) In dieser Umgebung befindet sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine Bebauung mit Doppelhäusern, Hausgruppen und wenigen Einzelhäusern, die das Oberverwaltungsgericht als offene Bauweise bezeichnet.

12

Mit diesen Bezeichnungen greift das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler auf Begriffe der Baunutzungsverordnung zurück. Denn deren Vorschriften können im unbeplanten Innenbereich als Auslegungshilfe herangezogen werden (Beschluss vom 27. Juli 2011 - BVerwG 4 B 4.11 - BRS 78 Nr. 102 Rn. 4; Urteile vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278> = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 168 S. 9 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 30). Sie enthalten definitorische Grundsätze, was etwa die Begriffe der offenen oder geschlossenen Bauweise meinen (Beschlüsse vom 7. Juli 1994 - BVerwG 4 B 131.94 - juris Rn. 3 und vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166 S. 6). Aus diesem Grund konnte das Oberverwaltungsgericht auch auf den Begriff des Doppelhauses der Baunutzungsverordnung zurückgreifen, als es die Eigenart der Umgebungsbebauung, die bestehende Bebauung auf den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen und das streitgegenständliche Vorhaben gewürdigt hat.

13

Im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist ein Doppelhaus eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - a.a.O. S. 357 ff. = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 3 ff.; Beschluss vom 23. April 2013 - BVerwG 4 B 17.13 - BauR 2013, 1427 Rn. 5). Diese Begriffsbestimmung bezeichnet den Begriff des Doppelhauses im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - ZfBR 2012, 478, juris Rn. 9), also auch für den unbeplanten Innenbereich.

14

Die knappen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Umgebungsbebauung bieten keinen Anlass für die Annahme, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Feststellung von Doppelhäusern in der näheren Umgebung einen hiervon abweichenden Begriff des Doppelhauses zugrunde gelegt. Nach den Urteilsgründen handelt es sich bei dem gegenwärtigen Gebäude des Klägers und des Beigeladenen "auch" um ein Doppelhaus (UA S. 9). Diese Formulierung setzt einen einheitlichen Begriffsinhalt voraus. Damit steht fest, dass sich in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks nur solche einseitig grenzständigen Haushälften befinden, die das begrifflich geforderte Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen und deshalb Doppelhäuser im Sinne des Senatsurteils vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) sind. Diese mit Revisionsrügen nicht angegriffene Feststellung bindet den Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO), insbesondere ist sie nicht zweifelsfrei aktenwidrig (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 70).

15

c) Damit prägen solche Gebäude die nähere Umgebung, die bei bauplanerischer Festsetzung einer offenen Bauweise zulässig sind (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Dennoch bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen hinsichtlich der Bauweise nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Die Vorschrift richtet sich an die planende Gemeinde (vgl. Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <154> = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 S. 97). Anders als § 34 Abs. 2 BauGB für die Art der baulichen Nutzung verweist § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Einfügens nach der Bauweise selbst dann nicht auf den Maßstab der Baunutzungsverordnung, wenn die nähere Umgebung der dort definierten offenen oder geschlossenen Bauweise entspricht. Den rechtlichen Maßstab bestimmt vielmehr § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach sich das Vorhaben des Beigeladenen nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung einfügen muss.

16

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts beseitigt das Vorhaben des Beigeladenen das bestehende Doppelhaus, führt aber nicht zur Entstehung eines neuen Doppelhauses. Es stützt sich für diese Würdigung auf quantitative Abweichungen, die zwei zusätzlichen Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss, die unterschiedliche Höhe der Gebäudehälften und die Erweiterung im viergeschossigen Bereich sowie die zusätzliche Erweiterung im zweigeschossigen Bereich. Hinzu träten qualitative Gesichtspunkte, insbesondere die unterschiedlichen Dachformen (Satteldach auf der einen, Flachdach auf der anderen Seite). Diese Würdigung verstößt nicht gegen Bundesrecht. Zwar mahnt das Urteil vom 24. Februar 2000, den Begriff des Doppelhauses nicht bauordnungsrechtlich zu überladen. In dem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteilt sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude noch ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Stadtbildes verfolgt wird (BVerwGE 110, 355 <361> = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 6). Dennoch hängt die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - a.a.O. Rn. 12). Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, bei Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen entstände der Eindruck disproportionaler, zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander gestellter Baukörper, wahrt diesen bundesrechtlichen Maßstab.

17

d) Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich damit in den Rahmen der Umgebungsbebauung nicht ein. Denn seine Verwirklichung führt nicht zu einem Doppelhaus, sondern zu einer einseitig grenzständigen Bebauung, für die es in der Umgebung an Vorbildern fehlt. Das Oberverwaltungsgericht hat auch ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen (Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 53 und vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 7). Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 23). Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O.), die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO).

18

2. Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht angenommen, dass dieser Rechtsverstoß Rechte des Klägers verletzt. Diese Auffassung wird in der Literatur geteilt (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juni 2013, § 22 BauNVO Rn. 50; Upmeier, Mampel, BRS-Info 4/2012, S. 19; Aschke, in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 3. Aufl. 2013, § 22 BauNVO Rn. 16; Wolf, Drittschutz im Bauplanungsrecht, Band 11, 2012, S. 175 f.).

19

a) Ein Drittschutz kann weder direkt noch analog aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hergeleitet werden. Die Vorschrift entfaltet selbst im beplanten Bereich keinen Nachbarschutz. Nachbarschutz vermittelt hier vielmehr die planerische Festsetzung (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 362 = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 7), an der es im unbeplanten Bereich fehlt.

20

b) Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Drittschutz folgt vielmehr aus dem Gebot der Rücksichtnahme.

21

Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (stRspr, Beschluss vom 13. November 1997 - BVerwG 4 B 195.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 189 S. 59; Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauGB Nr. 114 S. 64). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus (Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 103 S. 76 ). Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 52). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (Beschluss vom 11. Januar 1999 - BVerwG 4 B 128.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 3). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 99). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 S. 56).

22

Dies ist hier der Fall: Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft" (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359> = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 4). Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Sie ist im beplanten und unbeplanten Bereich identisch. Dass die Rücksichtnahmepflichten im beplanten Gebiet auf einer planerischen Konzeption beruhen, führt auf keinen Unterschied. Denn im Fall des § 34 Abs. 1 BauGB ergeben sich die Beschränkungen der Baufreiheit regelmäßig aus der Umgebungsbebauung und nicht aus einer planerischen Konzeption.

23

Sachgesetzlichkeiten (Beschluss vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) fordern keine unterschiedliche Behandlung. Dass der Zulässigkeitsmaßstab bei § 34 Abs. 1 BauGB stets weniger scharf ist, lässt sich nicht sagen. Allerdings ist einzuräumen, dass den Nachbarn größere Hinnahmepflichten treffen, wenn die maßgebliche Umgebungsbebauung eine größere Wahlfreiheit als eine planerische Festsetzung eröffnet (vgl. Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166). So liegt es hier nicht, weil die Umgebungsbebauung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts einen vergleichsweise engen Rahmen setzt. Anders als bei Festsetzungen nach den §§ 16 ff. BauNVO und § 23 BauNVO (vgl. Beschluss vom 19. Oktober 1995 a.a.O. S. 13) hängt es im Übrigen auch im beplanten Gebiet nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hinsichtlich der Nachbarn von Doppelhäusern dem Schutz des Nachbarn dienen. Schließlich kann für die "Doppelhaus"-Fälle eine so einheitliche Interessenlage angenommen werden, dass es jedenfalls grundsätzlich einer Betrachtung der konkreten Situation nicht bedarf. Dass hier ausnahmsweise etwas Anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Namentlich reicht der Hinweis des Beigeladenen nicht aus, dass die bestehenden Haushälften die Bebauungsmöglichkeiten derzeit nicht vollständig ausnutzen. Dies betrifft das Maß der baulichen Nutzung, berührt aber das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu erfüllende Erfordernis eines Einfügens nach der Bauweise nicht.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit diese Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, vor sonstigen Gefahren zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU und zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle für Mensch und Umwelt sowie zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Stelle vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber bestimmter Anlagen der zuständigen Behörde unverzüglich die Inbetriebnahme oder eine Änderung einer Anlage, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, anzuzeigen haben,
4a.
die Betreiber von Anlagen, die Betriebsbereiche oder Bestandteile von Betriebsbereichen sind, innerhalb einer angemessenen Frist vor Errichtung, vor Inbetriebnahme oder vor einer Änderung dieser Anlagen, die für die Erfüllung von in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Pflichten von Bedeutung sein kann, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen haben und
5.
bestimmte Anlagen nur betrieben werden dürfen, nachdem die Bescheinigung eines von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Sachverständigen vorgelegt worden ist, dass die Anlage den Anforderungen der Rechtsverordnung oder einer Bauartzulassung nach § 33 entspricht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch die Anforderungen bestimmt werden, denen Sachverständige hinsichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung genügen müssen. Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt § 7 Absatz 5 entsprechend.

(1a) Für bestimmte nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorgeschrieben werden, dass auf Antrag des Trägers des Vorhabens ein Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 durchzuführen ist. Im Falle eines Antrags nach Satz 1 sind für die betroffene Anlage an Stelle der für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Vorschriften die Vorschriften über genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden. Für das Verfahren gilt § 19 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen eine Baugenehmigung für einen Platz zum Abstellen von Omnibussen. Nach der Betriebsbeschreibung dienen die Stellplätze sechs Fahrzeugen während der Schulzeit und zehn Fahrzeugen in den Ferien. Die An- und Abfahrtszeiten an den Schultagen sind jeweils 6:00 Uhr (Abfahrten), sowie ca. 8:30 Uhr (Rückkehr), 11:30 Uhr (Abfahrten), 14:00 Uhr (Rückkehr), 15:30 Uhr (Abfahrten) und 18:00 Uhr (Rückkehr). Am Tag dürfen maximal 60 Bus-Parkvorgänge stattfinden sowie die Motoren von maximal 30 Bussen maximal 10 Minuten warmlaufen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von dem Abstellplatz ausgehenden Lärmimmissionen seien gutachterlich mit 50,4 dB(A) berechnet worden und den Klägern in dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB entsprechend den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) zumutbar. Auch im Übrigen sei das Vorhaben nicht rücksichtslos.

2

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat mit der Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Erfolg. Der Senat hebt das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO auf und verweist den Rechtsstreit im Interesse der Verfahrensförderung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

3

I. Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar, so dass die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist.

4

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 30. November 2016 - 4 BN 16.16 - NVwZ 2017, 563 Rn. 5).

5

Die Beschwerdeführer möchten rechtsgrundsätzlich klären lassen,

inwieweit die durch die TA Lärm grundsätzlich allgemein festgelegte Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn Raum für weitergehende Wertungen zur Beurteilung lässt, ob ein Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

6

Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung Aussagen des Senatsurteils vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - (BVerwGE 145, 145 Rn. 18 f.) zur Bindungswirkung der TA Lärm im gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt (UA S. 15 f.). Die Beschwerdeführer wollen Formulierungen dieses Senatsurteils Beschränkungen der Bindungswirkung entnehmen, die Raum für weitere Wertungen ließen. Die Beschwerde legt indes weder dar, welche "Beschränkungen" sie den Ausführungen des Senats im Einzelnen entnehmen möchte, noch, welche "weitergehenden Wertungen" sie - über die von der TA Lärm selbst eröffneten Spielräume hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 a.a.O. Rn. 18 a.E.) - für geboten hält. Sie strebt vielmehr die Klärung von Fragen für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen nach Art eines Lehrbuchs an. Dies ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 4).

7

Hiervon unabhängig legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dar. Maßgeblich für die Entscheidungserheblichkeit sind die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist eine Revision nur zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmittelbar, nicht erst aufgrund von weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache beantwortet (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 1961 - 3 B 43.60 - Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 120 S. 151, vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> und vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 12). Die Beschwerde erläutert indes weder, welche weiteren rechtlichen Maßstäbe sie für geboten hält, noch, warum das Vorhaben der Beigeladenen sich nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz anhand dieser Maßstäbe als rücksichtslos erweisen könnte.

8

II. Die Beschwerdeführer rügen eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

9

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

10

Die Beschwerde entnimmt dem Urteil der Vorinstanz zu dem im Begriff des "Einfügens" enthaltenen Rücksichtnahmegebot in § 34 Abs. 1 BauGB zwei Rechtssätze, die nach ihrer Auffassung von dem Senatsurteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190) abweichen. Das Berufungsurteil gehe von dem Rechtssatz aus, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückzugreifen sei, in denen das Rücksichtnahmegebot eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren habe, wenn verschiedenartige Nutzungen aufeinanderträfen und hierbei Immissionskonflikte aufträten (UA S. 15). Eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu dem genannten Senatsurteil scheidet insoweit von vornherein aus, weil der Satz aus dem angeführten Senatsurteil stammt (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - a.a.O. S. 69).

11

Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts den weiteren Rechtssatz, dass die TA Lärm hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen abschließend sei und für eine allgemeine Billigkeitsprüfung aufgrund der Bindungswirkung der TA Lärm kein Raum bestehe. Dem stellt die Beschwerde Aussagen des Senatsurteils vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190) gegenüber: Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt sei, hänge davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten sei. Wo die Erheblichkeitsgrenze verlaufe, richte sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (a.a.O. S. 69). Auf eine Divergenz führt dies nicht, weil der angeführte Rechtssatz des Senats sich zur rechtlichen Bedeutung der TA Lärm bei der Bestimmung der Erheblichkeitsgrenze nicht äußert.

12

Hiervon unabhängig war im Zeitpunkt des angeführten Senatsurteil die für das Oberverwaltungsgericht maßgebliche Fassung der TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) noch nicht in Kraft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 B 23.12 - ZfBR 2013, 265 Rn. 5). Erst dieser auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassenen Fassung der TA Lärm hat die Rechtsprechung aber den Charakter einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zuerkannt (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12).

13

III. Die Beschwerde bezeichnet einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht genügt.

14

Die Kläger haben hilfsweise zu ihrem Sachantrag die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass von den genehmigten Stellplätzen Belästigungen oder Störungen hinsichtlich Luftverunreinigungen (Staub, Abgase, Ruß) ausgehen, die einen Grad erreichen, dass die Belästigungen oder Störungen für sie unzumutbar sind (UA S. 7). Das Oberverwaltungsgericht hat den Beweisantrag als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag angesehen (UA S. 18), weil es an einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür fehle, dass es vorliegend durch die Nutzung der Grundstücke als Abstellplatz für Omnibusse zu unzumutbaren Luftverunreinigungen und Gerüchen am Anwesen der Kläger komme. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Gewerbeaufsicht vom 19. Januar 2017. Danach fehle eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Werte überschritten würden, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.

15

Auf dieser Grundlage durfte das Oberverwaltungsgericht indes nicht annehmen, dem Hilfsbeweisantrag liege eine Tatsachenbehauptung zugrunde, die ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" aufgestellt worden sei (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 - NVwZ 2017, 1388 Rn. 7 m.w.N.). Namentlich waren die Kläger nicht gehalten, sich weiter mit der angeführten Stellungnahme auseinanderzusetzen. Diese benennt zwar die "Frage der Abgasbelastung durch Dieselmotoremissionen", geht aber nicht auf die konkrete Situation und die zu erwartenden Immissionen ein, sondern beschränkt sich auf wenige, ganz allgemein gehaltene Rechtsausführungen. Zur konkreten Situation teilt sie nur mit, es sei "zu berücksichtigen, dass durch die unmittelbare Nachbarschaft eine Belästigung nicht ausgeschlossen werden" könne (Bl. 335 der Gerichtsakte). Angesichts dieses Vorbehalts ("nicht") in dem sonst wenig substantiierten Schreiben war die Stellungnahme nicht geeignet, die Annahme der Kläger als "ins Blaue hinein" erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als auch das Verwaltungsgericht von einer erheblichen Belästigung durch den Ausstoß von Abgasen ausgegangen ist (dort UA S. 18).

16

Der Erfolg einer Aufklärungsrüge setzt weiter voraus, dass substantiiert dargetan wird, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt das Vorbringen der Kläger noch. Allerdings beschränken sie sich auf den Hinweis, ein Gutachten werde ergeben, dass die Luftverunreinigungen einen Grad erreichten, der für sie unzumutbar sei. Die Annahme, Immissionen durch Luftverunreinigungen seien zumutbar oder unzumutbar, ist als Ergebnis rechtlicher Würdigung einem Sachverständigenbeweis indes nicht zugänglich. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich aber entnehmen, dass es den Klägern um Beeinträchtigungen durch die Emissionen der Fahrzeuge, insbesondere beim Warmlaufen der Motoren geht. Weitergehendes ist in der konkreten Prozesssituation nicht verlangt: Ein Antrag auf Sachverständigenbeweis setzt nicht voraus, dass einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen der Auskunft gebenden Stelle gestellt werden, weil der Sachverständige sein Gutachten über das Beweisthema ggf. aufgrund von Tatsachenermittlungen zu erstatten hat (BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 7). Eine weitere Konkretisierung des Vorbringens, etwa mit Blick auf bestimmte Stoffe, war hier - ausnahmsweise - entbehrlich, weil die vom Oberverwaltungsgericht zitierte Stellungnahme der Fachbehörde auf jede Differenzierung verzichtet und gleichfalls nicht darlegt, welche Einwirkungen durch welche Stoffe in den Blick zu nehmen und zu bewerten sein könnten.

17

IV. Der Senat weist zur weiteren Sachbehandlung auf Folgendes hin: Die zur Genehmigung gestellte Stellplatzfläche für Kraftomnibusse ist eine Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG. Denn auf dem Grundstück werden Arbeiten durchgeführt, die Emissionen verursachen können, ohne dass es sich um einen öffentlichen Verkehrsweg handelt (für Parkplätze vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 9a m.w.N.). Dies eröffnet den Anwendungsbereich der TA Lärm nach Nr. 1 TA Lärm, die sich Geltung für (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige und - wie hier - nicht genehmigungsbedürftige Anlagen beimisst; eine der ausdrücklich genannten Ausnahmen liegt nicht vor.

18

Nr. 7.4 der TA Lärm regelt die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen. Ursprüngliches Leitbild der TA Lärm sind indes gewerbliche und industrielle Anlagen, bei denen die Verkehrsgeräusche zu den Geräuschen einer Anlage hinzutreten. Von diesem Leitbild unterscheidet sich eine Situation maßgeblich, in der es an einer gewerblichen oder industriellen Anlage fehlt, der die Verkehrsgeräusche zuzurechnen sein könnten. Dies könnte Anlass geben, eine Sonderfallprüfung nach Ziff. 3.2.2 der TA Lärm durchzuführen (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Aufl. Mai 2017, B 3.6 Nr. 3 Rn. 77), die auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen erfolgen kann (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Band IV, Stand Mai 2017, Nr. 4 TA Lärm Rn. 8; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., B 3.6 Nr. 4 Rn. 16). Die Würdigung, ob eine solche Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm - etwa im Hinblick auf die zeitliche gedrängte Nutzung der Anlage bei den An- und Abfahrten, die längeren Lärmpausen und die soziale Adäquanz der Geräuschimmissionen - durchzuführen ist oder den Besonderheiten des Lärms (ggf. durch Zuschläge) bei der Berechnung ausreichend Rechnung getragen ist, ist Aufgabe der Tatsachengerichte (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 - 4 B 3.14 - UPR 2014, 313 Rn. 9). Entsprechende Erwägungen fehlen in dem angegriffenen Urteil.

19

Ferner dürfte zu prüfen sein, ob eine andere Anordnung der Stellplätze nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 3 TA Lärm in Betracht kommt. Liegt danach ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen.

20

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Gründe

1

Die Kläger wenden sich als Grundstücksnachbarn gegen eine Baugenehmigung für einen Platz zum Abstellen von Omnibussen. Nach der Betriebsbeschreibung dienen die Stellplätze sechs Fahrzeugen während der Schulzeit und zehn Fahrzeugen in den Ferien. Die An- und Abfahrtszeiten an den Schultagen sind jeweils 6:00 Uhr (Abfahrten), sowie ca. 8:30 Uhr (Rückkehr), 11:30 Uhr (Abfahrten), 14:00 Uhr (Rückkehr), 15:30 Uhr (Abfahrten) und 18:00 Uhr (Rückkehr). Am Tag dürfen maximal 60 Bus-Parkvorgänge stattfinden sowie die Motoren von maximal 30 Bussen maximal 10 Minuten warmlaufen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von dem Abstellplatz ausgehenden Lärmimmissionen seien gutachterlich mit 50,4 dB(A) berechnet worden und den Klägern in dem unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB entsprechend den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) zumutbar. Auch im Übrigen sei das Vorhaben nicht rücksichtslos.

2

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat mit der Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Erfolg. Der Senat hebt das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO auf und verweist den Rechtsstreit im Interesse der Verfahrensförderung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

3

I. Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar, so dass die Revision nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist.

4

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 30. November 2016 - 4 BN 16.16 - NVwZ 2017, 563 Rn. 5).

5

Die Beschwerdeführer möchten rechtsgrundsätzlich klären lassen,

inwieweit die durch die TA Lärm grundsätzlich allgemein festgelegte Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn Raum für weitergehende Wertungen zur Beurteilung lässt, ob ein Bauvorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

6

Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung Aussagen des Senatsurteils vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - (BVerwGE 145, 145 Rn. 18 f.) zur Bindungswirkung der TA Lärm im gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt (UA S. 15 f.). Die Beschwerdeführer wollen Formulierungen dieses Senatsurteils Beschränkungen der Bindungswirkung entnehmen, die Raum für weitere Wertungen ließen. Die Beschwerde legt indes weder dar, welche "Beschränkungen" sie den Ausführungen des Senats im Einzelnen entnehmen möchte, noch, welche "weitergehenden Wertungen" sie - über die von der TA Lärm selbst eröffneten Spielräume hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 a.a.O. Rn. 18 a.E.) - für geboten hält. Sie strebt vielmehr die Klärung von Fragen für eine Vielzahl gedachter Fallgestaltungen nach Art eines Lehrbuchs an. Dies ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 4).

7

Hiervon unabhängig legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der Frage nicht dar. Maßgeblich für die Entscheidungserheblichkeit sind die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist eine Revision nur zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmittelbar, nicht erst aufgrund von weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache beantwortet (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 1961 - 3 B 43.60 - Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 120 S. 151, vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - BVerwGE 111, 61 <62> und vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 12). Die Beschwerde erläutert indes weder, welche weiteren rechtlichen Maßstäbe sie für geboten hält, noch, warum das Vorhaben der Beigeladenen sich nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz anhand dieser Maßstäbe als rücksichtslos erweisen könnte.

8

II. Die Beschwerdeführer rügen eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

9

Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

10

Die Beschwerde entnimmt dem Urteil der Vorinstanz zu dem im Begriff des "Einfügens" enthaltenen Rücksichtnahmegebot in § 34 Abs. 1 BauGB zwei Rechtssätze, die nach ihrer Auffassung von dem Senatsurteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190) abweichen. Das Berufungsurteil gehe von dem Rechtssatz aus, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückzugreifen sei, in denen das Rücksichtnahmegebot eine spezielle gesetzliche Ausprägung erfahren habe, wenn verschiedenartige Nutzungen aufeinanderträfen und hierbei Immissionskonflikte aufträten (UA S. 15). Eine Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu dem genannten Senatsurteil scheidet insoweit von vornherein aus, weil der Satz aus dem angeführten Senatsurteil stammt (BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - a.a.O. S. 69).

11

Die Beschwerde entnimmt dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts den weiteren Rechtssatz, dass die TA Lärm hinsichtlich der Geräuscheinwirkungen abschließend sei und für eine allgemeine Billigkeitsprüfung aufgrund der Bindungswirkung der TA Lärm kein Raum bestehe. Dem stellt die Beschwerde Aussagen des Senatsurteils vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190) gegenüber: Ob den Anforderungen des Rücksichtnahmegebots genügt sei, hänge davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten sei. Wo die Erheblichkeitsgrenze verlaufe, richte sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung (a.a.O. S. 69). Auf eine Divergenz führt dies nicht, weil der angeführte Rechtssatz des Senats sich zur rechtlichen Bedeutung der TA Lärm bei der Bestimmung der Erheblichkeitsgrenze nicht äußert.

12

Hiervon unabhängig war im Zeitpunkt des angeführten Senatsurteil die für das Oberverwaltungsgericht maßgebliche Fassung der TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) noch nicht in Kraft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 B 23.12 - ZfBR 2013, 265 Rn. 5). Erst dieser auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassenen Fassung der TA Lärm hat die Rechtsprechung aber den Charakter einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zuerkannt (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12).

13

III. Die Beschwerde bezeichnet einen Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Oberverwaltungsgericht hat seiner gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht genügt.

14

Die Kläger haben hilfsweise zu ihrem Sachantrag die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass von den genehmigten Stellplätzen Belästigungen oder Störungen hinsichtlich Luftverunreinigungen (Staub, Abgase, Ruß) ausgehen, die einen Grad erreichen, dass die Belästigungen oder Störungen für sie unzumutbar sind (UA S. 7). Das Oberverwaltungsgericht hat den Beweisantrag als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag angesehen (UA S. 18), weil es an einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür fehle, dass es vorliegend durch die Nutzung der Grundstücke als Abstellplatz für Omnibusse zu unzumutbaren Luftverunreinigungen und Gerüchen am Anwesen der Kläger komme. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der Stellungnahme der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Gewerbeaufsicht vom 19. Januar 2017. Danach fehle eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass Werte überschritten würden, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen.

15

Auf dieser Grundlage durfte das Oberverwaltungsgericht indes nicht annehmen, dem Hilfsbeweisantrag liege eine Tatsachenbehauptung zugrunde, die ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" aufgestellt worden sei (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 - NVwZ 2017, 1388 Rn. 7 m.w.N.). Namentlich waren die Kläger nicht gehalten, sich weiter mit der angeführten Stellungnahme auseinanderzusetzen. Diese benennt zwar die "Frage der Abgasbelastung durch Dieselmotoremissionen", geht aber nicht auf die konkrete Situation und die zu erwartenden Immissionen ein, sondern beschränkt sich auf wenige, ganz allgemein gehaltene Rechtsausführungen. Zur konkreten Situation teilt sie nur mit, es sei "zu berücksichtigen, dass durch die unmittelbare Nachbarschaft eine Belästigung nicht ausgeschlossen werden" könne (Bl. 335 der Gerichtsakte). Angesichts dieses Vorbehalts ("nicht") in dem sonst wenig substantiierten Schreiben war die Stellungnahme nicht geeignet, die Annahme der Kläger als "ins Blaue hinein" erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als auch das Verwaltungsgericht von einer erheblichen Belästigung durch den Ausstoß von Abgasen ausgegangen ist (dort UA S. 18).

16

Der Erfolg einer Aufklärungsrüge setzt weiter voraus, dass substantiiert dargetan wird, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Dem genügt das Vorbringen der Kläger noch. Allerdings beschränken sie sich auf den Hinweis, ein Gutachten werde ergeben, dass die Luftverunreinigungen einen Grad erreichten, der für sie unzumutbar sei. Die Annahme, Immissionen durch Luftverunreinigungen seien zumutbar oder unzumutbar, ist als Ergebnis rechtlicher Würdigung einem Sachverständigenbeweis indes nicht zugänglich. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich aber entnehmen, dass es den Klägern um Beeinträchtigungen durch die Emissionen der Fahrzeuge, insbesondere beim Warmlaufen der Motoren geht. Weitergehendes ist in der konkreten Prozesssituation nicht verlangt: Ein Antrag auf Sachverständigenbeweis setzt nicht voraus, dass einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen der Auskunft gebenden Stelle gestellt werden, weil der Sachverständige sein Gutachten über das Beweisthema ggf. aufgrund von Tatsachenermittlungen zu erstatten hat (BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60 S. 7). Eine weitere Konkretisierung des Vorbringens, etwa mit Blick auf bestimmte Stoffe, war hier - ausnahmsweise - entbehrlich, weil die vom Oberverwaltungsgericht zitierte Stellungnahme der Fachbehörde auf jede Differenzierung verzichtet und gleichfalls nicht darlegt, welche Einwirkungen durch welche Stoffe in den Blick zu nehmen und zu bewerten sein könnten.

17

IV. Der Senat weist zur weiteren Sachbehandlung auf Folgendes hin: Die zur Genehmigung gestellte Stellplatzfläche für Kraftomnibusse ist eine Anlage im Sinne von § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG. Denn auf dem Grundstück werden Arbeiten durchgeführt, die Emissionen verursachen können, ohne dass es sich um einen öffentlichen Verkehrsweg handelt (für Parkplätze vgl. Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 9a m.w.N.). Dies eröffnet den Anwendungsbereich der TA Lärm nach Nr. 1 TA Lärm, die sich Geltung für (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige und - wie hier - nicht genehmigungsbedürftige Anlagen beimisst; eine der ausdrücklich genannten Ausnahmen liegt nicht vor.

18

Nr. 7.4 der TA Lärm regelt die Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen. Ursprüngliches Leitbild der TA Lärm sind indes gewerbliche und industrielle Anlagen, bei denen die Verkehrsgeräusche zu den Geräuschen einer Anlage hinzutreten. Von diesem Leitbild unterscheidet sich eine Situation maßgeblich, in der es an einer gewerblichen oder industriellen Anlage fehlt, der die Verkehrsgeräusche zuzurechnen sein könnten. Dies könnte Anlass geben, eine Sonderfallprüfung nach Ziff. 3.2.2 der TA Lärm durchzuführen (vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Aufl. Mai 2017, B 3.6 Nr. 3 Rn. 77), die auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen erfolgen kann (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Band IV, Stand Mai 2017, Nr. 4 TA Lärm Rn. 8; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., B 3.6 Nr. 4 Rn. 16). Die Würdigung, ob eine solche Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm - etwa im Hinblick auf die zeitliche gedrängte Nutzung der Anlage bei den An- und Abfahrten, die längeren Lärmpausen und die soziale Adäquanz der Geräuschimmissionen - durchzuführen ist oder den Besonderheiten des Lärms (ggf. durch Zuschläge) bei der Berechnung ausreichend Rechnung getragen ist, ist Aufgabe der Tatsachengerichte (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2014 - 4 B 3.14 - UPR 2014, 313 Rn. 9). Entsprechende Erwägungen fehlen in dem angegriffenen Urteil.

19

Ferner dürfte zu prüfen sein, ob eine andere Anordnung der Stellplätze nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 3 TA Lärm in Betracht kommt. Liegt danach ein Gebiet mit erhöhter Schutzwürdigkeit nur in einer Richtung zur Anlage, so ist dem durch die Anordnung der Anlage auf dem Betriebsgrundstück und die Nutzung von Abschirmungsmöglichkeiten Rechnung zu tragen.

20

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Müllgefäßabstellplatz.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich von K... gelegenen Grundstücks Flurstück-Nr. … in der A-Straße ... . Dieses ist im vorderen Bereich mit einem Wohngebäude bebaut, das etwa 3,35 m von der Grundstücksgrenze zum südlich unmittelbar benachbarten Grundstück A-Straße ..., Flurstück-Nr. …, entfernt ist. Auf diesem betreibt die Beigeladene ein Seniorenwohnheim mit 63 stationären Pflegeplätzen. Das Seniorenwohnheim liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Seniorenresidenz" der Ortsgemeinde A-Dorf, der das Seniorenwohnheim als Sonderbaufläche „Seniorenresidenz“ festsetzt. Für das Seniorenwohnheim hatte der Beklagte der Beigeladenen am 4. April 2012 eine Baugenehmigung erteilt. Darin enthalten waren mehrere Nebenbestimmungen zur Abfalllagerung wie z.B. die Verpflichtung, Speisereste gekühlt zu lagern, Lebensmittelabfälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse und andere Abfälle in verschließbaren Behältern zu lagern sowie alle Abfälle hygienisch einwandfrei zu entsorgen.

3

Auf Antrag der Beigeladenen vom 1. März 2013 genehmigte ihr der Beklagte am 16. April 2013 auch die Errichtung eines Bankautomatengebäudes sowie eines überdachten Müllgefäßabstellplatzes. Ausweislich der genehmigten Planzeichnungen sollte der Mülltonnenaufstellplatz 7,50 m lang und 5 m breit werden und in einer Entfernung von 4,40 m zu der Grundstücksgrenze der Klägerin errichtet werden. Nach der Ansicht Nord-Ost in den Bauplänen sollte die zum Grundstück der Klägerin ausgerichtete Rückwand des Müllgefäßaufstellplatzes vollständig geschlossen mit einer Holzverkleidung versehen werden. Zwischen Müllgebäude und dem Grundstück der Klägerin befindet sich noch ein Trafogebäude (Breite 2,22 m, Länge 2,22 m). Der Abstand zum Wohngebäude der Klägerin beträgt ca. 7,40 m. Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag die nachfolgende Zeichnung der betroffenen Straßenabschnitte dienen (gelb = Grundstück der Klägerin, violett = Grundstück der Beigeladenen, grün = Trafohäuschen, rot = Mülltonnenaufstellplatz):

4

Es folgt die Zeichnung

5

Gegen die Baugenehmigung vom 16. April 2013 legte die Klägerin am 18. April 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, sie werde durch die Lagerung des Abfalls dauerhaft erheblich belästigt. Die Lagerung erfolge mehr oder weniger in den dafür vorgesehenen Abfallcontainern. Die Kapazität der vorhandenen Container reiche dabei bei weitem nicht aus. Zum gelagerten Müll zählten neben einer beträchtlichen Menge an Essensresten auch gebrauchte Windeln mit entsprechendem Inhalt. Bis der Müll abgeholt werde, gleiche der Abholplatz einer Müllhalde. Fäkalien in Windeln würden außerhalb geeigneter Container einfach lose auf den Boden geworfen. Die Deckel der Abfallcontainer ließen sich oftmals nicht schließen, da die Behältnisse maßlos vollgestopft seien. Von dem gelagerten Müll gehe ein abstoßender und ekelerregender Gestank aus. Durch die Lagerung würden Ratten, Mäuse, Katzen, Fliegen und sonstige diverse Tiere zahlreich angezogen. Einige dieser Tiere seien auch geeignet, Krankheiten zu übertragen. Am gravierendsten seien die Verhältnisse einige Tage vor der 14-tägigen Container-Leerung.

6

In seiner Sitzung vom 27. Juni 2014 setzte der Kreisrechtsausschuss das Verfahren aus, um den Beteiligten des Vorverfahrens die Möglichkeit einer einvernehmlichen Lösung einzuräumen. In der Folgezeit teilte die Klägerin mit, es habe sich nach der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss keine Verbesserung ergeben. Die Beigeladene erklärte daraufhin mit Schreiben vom 22. September 2014, sie sei bereit, zur gütlichen Beilegung des Verfahrens das strittige Müllhaus zu verkleiden. Ferner habe sie mit der Firma B zusätzlich zur Regelentsorgung einen Vertrag geschlossen, gemäß dem sie 2,2 m³ zusätzliches Müllvolumen zur Entsorgung vorhalten werde und eine Müllentsorgung bei Bedarf auf Abruf erfolge.

7

Die Klägerin führte hierzu mit Schreiben vom 3. März 2015 aus, die Deckel der Restmüllbehälter stünden weiterhin häufig grundlos offen oder könnten aufgrund von Überfüllung nicht mehr geschlossen werden. In diesen würden auch gebrauchte Windeln entsorgt, was nach wie vor zu erheblichen großen Belästigungen führe. Sie sehe darin nach wie vor ein erhebliches hygienisches und gesundheitliches Problem. Eine Besserung sei nicht in Sicht. Aktuelle Lichtbilder aus den Monaten September 2014 bis Januar 2015 würden dies belegen.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, die Baugenehmigung vom 16. April 2013 verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Müllcontainerhaus stelle eine Nebenanlage zur Hauptnutzung, der Seniorenresidenz auf dem Grundstück gemäß § 14 BaunutzungsverordnungBauNVO – dar. Es sei bauplanungsrechtlich in diesem Bereich grundsätzlich zulässig. Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 15 BauNVO sei vorliegend nicht erkennbar. Der Müllgefäßabstellplatz sei aus organisatorischen Gründen sinnvollerweise im vorderen Grundstücksbereich zu errichten, da die Leerung der Müllgefäße ansonsten erheblich erschwert würde. Aus organisatorischen Gründen sei auch davon auszugehen, dass eine Nähe zum Ein-/Ausgangsbereich des Seniorenheims gegeben sein müsse, um die Verbringung des Abfalls in die Müllcontainer organisatorisch nicht zu erschweren. Gerade durch die Errichtung eines überdachten und weitestgehend geschlossenen Müllgefäßabstellplatzes werde auch gewährleistet, dass die Klägerin vor unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen geschützt werde. Soweit die Klägerin einwende, die Kapazität der vorhandenen Müllcontainer sei nicht ausreichend, sei darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene durch Vorlage einer Vereinbarung nachgewiesen habe, dass jederzeit Abfuhren möglich seien. Dass die Container und Abfallsäcke an den Tagen, an denen der Müll abgeholt werde, nicht im Müllhaus untergebracht seien, ergebe sich aus der Natur der Sache.

9

Auch ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 10 Absatz 3 Landesbauordnung – LBauO – sei nicht gegeben. Das Müllcontainergebäude halte im Hinblick auf den Nachbarschutz mit 4,40 m ausreichend Abstand zur Nachbargrenze und mit 7,40 m zum Wohngebäude der Klägerin ein.

10

Die Klägerin hat am 29. Mai 2015 Klage erhoben. Sie führt aus, die streitgegenständliche bauliche Anlage verletze das Rücksichtnahmegebot. Insbesondere durch die von der Müllanlage ausgehenden Geruchsbelästigungen werde sie, die Klägerin, in ihren Rechten massivst verletzt. Bei der Seniorenresidenz handele es sich um eine gewerblich genutzte Anlage und somit auch um gewerblichen Abfall, der nach Art bei weitem das im Baugebiet gewöhnliche Maß überschreite. In der Anlage befänden sich insgesamt 63 stationäre Pflegeplätze mit entsprechend hohem Müllaufkommen. Auch die Art des Mülls sei vorliegend nicht mit gewöhnlichem Hausmüll zu vergleichen, da in der Seniorenanlage u.a. auch in erheblichem Umfang Fäkalien in Windeln zu entsorgen seien. Weiterhin fielen Essensreste in nicht unerheblichem Umfang als Abfall an, welche ebenfalls unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Klägerin bis zur Abholung gelagert würden. Zur gegenständlichen Anlage hin befinde sich sowohl ihr Küchenfenster als auch ihr Schlafzimmerfenster. Insbesondere in den Sommermonaten sei sie erheblichen Geruchsbelästigungen ausgesetzt, da zu der bereits an sich problematischen Art und des Umfangs des Abfalls noch hinzukomme, dass dieser in der gegenständlichen Anlage sehr häufig unsachgemäß, z.B. in offen stehenden Müllbehältern, gelagert werde.

11

Von der Anlage gehe neben den vorhandenen Geruchsbelästigungen aufgrund der Art und des Umfangs des Mülls weiterhin auch eine erhebliche gesundheitliche Gefahr und Beeinträchtigung durch das Anlocken von Fliegen, Mäusen und Ratten aus.

12

Im Bebauungsplan sei an der betreffenden Stelle, an der sich nun die streitgegenständliche Anlage befinde, die Errichtung von vier PKW-Stellplätzen vorgesehen. Die Abweichung von dieser Regelung des Bebauungsplans sei rechtswidrig und grob unverhältnismäßig, zumal für die Errichtung der streitgegenständlichen Anlage auf dem Grundstück zahlreiche alternative Standorte zur Verfügung gestanden hätten und auch weiterhin noch stünden, von welchen wesentlich weniger bis gar keine Belästigung für angrenzende Nachbarn ausgehen würden. Es habe keinerlei Veranlassung dazu bestanden, von den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegend abzuweichen und anstelle der geplanten Stellplätze ihr, der Klägerin, einen massivst störenden Müllplatz direkt „vor die Nase zu setzen“.

13

Die Müllanlage weiche im Übrigen von den für die Errichtung der Anlage gefertigten Plänen ab. Auf diesen Plänen sei eindeutig zu erkennen, dass die Anlage abgesehen von der Frontseite sowohl in den Seitenbereichen als auch am Rückbereich vollständig geschlossen sein sollte. Auch diese Abweichung stelle zumindest in der Art der Ausführung eine rechtswidrige Baumaßnahme dar.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die vom Beklagten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. April 2013 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 19. Mai 2015 aufzuheben.

16

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

17

die Klage abzuweisen

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 9. Dezember 2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 16. April 2013 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 19. Mai 2015 verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

20

Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung beurteilt sich vorliegend nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 16. April 2013. Allerdings sind nachträgliche Änderungen der am 1. August 2015 in Kraft getretenen Fassung der Landesbauordnung vom 15. Juni 2015 (GVBl Seite 77), die sich insgesamt zu Gunsten des Vorhabens der Beigeladenen auswirken, zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 –, NVwZ 1998, 1179 und Urteil vom 20. August 2008 – 4 C 11/07 –, NVwZ 2008, 1349).

21

Hiernach verstößt die gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO erteilte Baugenehmigung vom 16. April 2013 nicht gegen von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin als Nachbarin zu dienen bestimmt sind. Weder liegt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch (1.) noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor (2.). Das Bauvorhaben der Beigeladenen steht schließlich auch mit der nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschrift des § 10 Abs. 3 LBauO in Einklang (3.).

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1. Der Klägerin steht ein Abwehranspruch im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs gegenüber dem streitgegenständlichen Vorhaben unter dem von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt der fehlenden Gebietstypik des Müllcontainerhauses von vornherein nicht zu. Der streitgegenständliche Müllabstellplatz auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO, während das Grundstück der Klägerin im angrenzenden unbeplanten Innenbereich liegt. Ohne näher darauf eingehen zu müssen, ob das Müllcontainerhaus eine nach § 14 BauNVO zulässige gebietstypische Nebenanlage ist, käme vorliegend zugunsten der Klägerin allein der „gebietsübergreifende Gebietserhaltungsanspruch“ in Betracht. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich jedoch nicht (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008, 427; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2010 – 1 C 10852/09 –, juris). Allenfalls bei einem erkennbaren Willen des Satzungsgebers, dass Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen, kann ein solcher gebietsübergreifender Erhaltungsanspruch eingreifen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Januar 2000 – 1 A 11751/99 –, BauR 2000, 527). Eine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben.

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2. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 16. April 2013 verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

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2.1. Ein an ein nach § 11 BauNVO festgesetztes Sondergebiet angrenzender Nachbar kann sich auf die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 30 Abs. 1 BaugesetzbuchBauGB – i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO berufen. Das Gebot der Rücksichtnahme, das auch gebietsübergreifend wirkt, soll als Bestandteil des einfachen Rechts nachbarliche Nutzungskonflikte lösen helfen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus (BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370). Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, NJW 1978, 2564). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch gegeben sein, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (vgl. Beschluss vom 11. Januar 1999 – BVerwG 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 – 4 C 5/12 –, NVwZ 2014, 370; kritisch zu dieser Formel Rieger, UPR 2015, 241).

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Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, NVwZ 2000, 1050; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 8 B 10423/15.OVG –). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Im Rahmen der (Zumutbarkeits-)Abwägung können die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt. Voraussetzung für eine solche Abwägung ist aber, dass derjenige, der ein Vorhaben abwehren will, eine abwägungserhebliche schutzwürdige Position gegenüber dem Vorhaben besitzt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet regelmäßig aus, wenn alle durch das Gebot geschützten, möglicherweise beeinträchtigten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Regelungen (meist die Vorschriften über Abstandsflächen und Stellplätze) geschützt sind und das Vorhaben deren Anforderungen genügt (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3/00 –, NVwZ 2001, 813; s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. April 2015 – 8 B 10304/15.OVG –). Andererseits kann das Rücksichtnahmegebot, das selbständig neben den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften steht, im Hinblick auf diese Belange auch dann verletzt sein, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 – 4 B 128/98 –, NVwZ 1999, 879). Daraus folgt aber im Umkehrschluss nicht, dass bei jedem Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt; diesbezüglich kommt es vielmehr stets auf die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls an.

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2.2. Nach diesen Grundsätzen liegt hier kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.

27

2.2.1. Insbesondere kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, die Situierung des Müllcontainerhauses in der Nähe ihres Grundstücks und die damit zusammenhängenden Geruchsbelästigungen seien für sie unzumutbar. Ob eine Belästigung als erheblich anzusehen ist, muss vom Gericht anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung beurteilt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 – 4 B 50/96 –, NVwZ 1996, 1001; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 A 10357/10 –, BauR 2010, 1907). Dabei sind insbesondere auch wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz einzubeziehen (vgl. zum Lärm BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 – 7 C 25/91 –, NJW 1992, 2779).

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Hiernach hat ein Grundstücksnachbar im Allgemeinen eine Müllsammelstelle in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen, zumal Geruchsbelästigungen bei Nutzung ordnungsgemäßer Lagerbehälter ausgeschlossen sein dürften (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 28. November 1979 – 1 U 62/79 –, MDR 1980, 578). Ein Bauherr ist auch nicht verpflichtet, die dem jeweiligen Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen (VG Würzburg, Urteil vom 12. August 2013 – W 5 K 12.623 –, juris). Folglich gewährt das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich keinen Anspruch auf anderweitige Situierung von baulichen Anlagen. Vorliegend wirkt im Übrigen die zum Grundstück der Klägerin komplett verschlossene Rückwand der Entstehung von unzumutbaren Geruchsbelästigungen der auf dem Grundstück der Beigeladenen im Müllcontainerhaus abgestellten Container und Mülltonnen entgegen (vgl. VG Trier, Urteil vom 11. Oktober 2005 – 5 K 700/05.TR –, juris). Auch ist die Beigeladene aufgrund der in der Baugenehmigung vom 4. April 2012 enthaltenen Nebenbestimmungen zur Abfalllagerung zu einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung verpflichtet. Der Umstand, dass die Beigeladene das streitgegenständliche Gebäude entgegen der eingereichten und genehmigten Baupläne zum Grundstück der Klägerin hin bisher nicht vollständig verschlossen hat, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens irrelevant, da hier allein die von der Klägerin angefochtene Baugenehmigung im Streit steht und nicht die davon abweichende tatsächliche Bebauung.

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2.2.2. Ferner hält das Müllcontainerhaus auch die von der Landesbauordnung geforderten Mindestabstände zum Nachbargrundstück ein. Gemäß § 10 Abs. 3 LBauO sollen für Abfall- und Wertstoffbehälter befestigte Plätzean geeigneter Stelle hergestellt werden. § 10 Abs. 3 LBauO kommt nachbarschützende Wirkung jedenfalls insoweit zu, als in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 5 Satz 2 LBauO a.F. bzw. § 48 Abs. 3 Satz 2 LBauO n.F. Mindestabstände von der Grundstücksgrenze einzuhalten sind (vgl. Jeromin in: Jeromin/Schmidt/Lang, LBauO RhPf, 3. Auflage 2012, § 10 Rn. 23). Diese Mindestabstände betragen 5 m zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen und 2 m von Grundstücksgrenzen. Vorliegend wurde der Mülltonnenaufstellplatz ausweislich der genehmigten Planzeichnungen in einer Entfernung von 4,40 m zu der Grundstücksgrenze der Klägerin situiert. Ferner beträgt der Abstand zum Wohngebäude der Klägerin 7,40 m. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen in Bezug auf die Geruchsbelästigungen somit den Anforderungen der speziellen bauordnungsrechtlichen Regelung des § 10 Abs. 3 LBauO genügt, spricht unter diesem Aspekt nichts für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.

30

2.2.3. Soweit die Klägerin weiter moniert hat, die Beigeladene habe das Müllcontainerhaus abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar vor ihrem Grundstück errichtet, kann sie damit nicht gehört werden. Zum einen trifft dies nicht zu, denn der Bebauungsplan sieht für den betreffenden Grundstücksbereich u.a. Flächen für Nebenanlagen vor. Zu den Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zählen auch Räume für Müllcontainer (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 1988 – 4 B 91/88 –, juris). Zum anderen ist die Anordnung der Flächen für Nebenanlagen in Bebauungsplänen nicht drittschützend.

31

2.2.4. Auch kann die Klägerin nicht damit durchdringen, der Beigeladenen stünden auf ihrem Grundstück zahlreiche andere Standorte zur Verfügung, von denen wesentlich weniger bis gar keine Belästigung für angrenzende Nachbarn ausgehen würden. Wie oben ausgeführt, hat ein Nachbar keinen Anspruch darauf, von einer Müllsammelstelle an der Grenze verschont zu bleiben. Etwas anderes kann im Einzelfall zwar dann gelten, wenn das Bauvorhaben zu Lasten des betroffenen Nachbarn das Schikaneverbot verletzt. Eine Schikane liegt nur dann vor, wenn die Anordnung eines Gebäudes (hier des Müllcontainerhauses) keinem anderen Zweck als der Schädigung des Nachbarn dient und der Bauherr kein schutzwürdiges Eigeninteresse verfolgt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2008 – 8 S 98/08 –, VBlBW 2008, 452). Dafür gibt es hier jedoch keine Anhaltspunkte.

32

2.2.5. Soweit die Klägerin schließlich unter Vorlage zahlreicher Fotos vorgetragen hat, der Abfall werde in der Müllsammelstelle der Beigeladenen sehr häufig unsachgemäß, z.B. in offen stehenden Müllbehältern, gelagert und das Gebäude, in dem der Abfall bis zur Abholung aufbewahrt werde, sei unterdimensioniert, ist anzumerken, dass die Klägerin sich hierauf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht berufen kann. Hier geht es ausschließlich um die Frage, ob die angefochtene Baugenehmigung in ihrem genehmigten Umfang gegen drittschützende Bestimmungen verstößt, nicht aber darum, ob die Beigeladene sich in der Praxis an die Vorgaben der Baugenehmigung hält. Eine Abweichung von der genehmigten Nutzung würde im Falle ihres Vorliegens die hier alleine streitgegenständliche Baugenehmigung als solche grundsätzlich unberührt lassen, und lediglich ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die dann ungenehmigte tatsächliche Nutzung rechtfertigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –). Zwar mögen insoweit einzelne Ausnahmen denkbar sein, in denen Fragen der tatsächlichen Nutzung auch auf die Ebene der Rechtmäßigkeit der Genehmigung durchschlagen können, beispielsweise in Fällen, in denen die genehmigte Baulichkeit für die zur Genehmigung gestellte Nutzung objektiv ungeeignet ist und mithin für diesen Zweck von vorneherein gar nicht genutzt werden könnte (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Dezember 2014 – 1 A 10503/14.OVG –). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben.

33

3. Das Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt schließlich auch nicht gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften. Wie oben bereits unter 2.2.2. ausgeführt, steht das genehmigte Müllcontainerhaus mit § 10 Abs. 3 LBauO in Einklang. Die Abstandsflächen des § 8 LBauO werden eingehalten. Auch gibt es keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die drittschützende den Schutz gegen schädliche Einwirkungen regelnde Bestimmung des § 14 LBauO.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.