Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2007 - 6 K 2666/07 - geändert. Die Baugenehmigung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 7. Juni 2006 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Februar 2007 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung, die seinem Nachbarn, dem Beigeladenen, die Errichtung eines Schuppens gestattet.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücks Flst. Nr. 178 (H. Straße 39) der Gemarkung .... Dem Beigeladenen gehört das nördlich angrenzende Anwesen H. Straße 41 (Flst. Nr. 177/5) und das westlich angrenzende, 3.146 m 2 große Grünlandgrundstück Flst. Nr. 177. Dieses Grundstück erstreckt sich hinter den bebauten Grundstücken auf der Westseite der H. Straße vom ...bach im Nordwesten bis zum Grundstück H. Straße 37 (Flst. Nr. 178/1) im Südosten. Es fällt von Osten nach Westen zum ...bach hin leicht ab.
Der Beigeladene hat im südöstlichen Bereich dieses Grundstücks, gegenüber dem Wohnhaus des Klägers und in einem Abstand von 2,5 m zu der gemeinsamen Grundstücksgrenze, einen 12 m langen, 5 m breiten sowie zwischen 4 und 5 m hohen Geräte- und Brennholzschuppen mit einem Pultdach errichtet.
Die örtliche Situation stellt sich wie folgt dar:
Der Beigeladene reichte am 27.3.2006 einen entsprechenden Bauantrag ein. Der Kläger erhob Einspruch und machte geltend, unter dem Gesichtspunkt des Lichtzutritts und der Feuchtigkeit ergäben sich aus dem Bauvorhaben nicht unerhebliche Nachteile für sein Grundstück. Außerdem sei der Grenzabstand nicht eingehalten.
Unter dem 7.6.2006 erteilte das Landratsamt Ostalbkreis die beantragte Baugenehmigung und wies den Einspruch des Klägers mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Das Baugrundstück liege im Außenbereich. Das Bauvorhaben des Beigeladenen sei als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Die beteiligten Stellen hätten eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange verneint. Der geplante Schuppen halte auch die erforderlichen Abstandsflächen ein.
Der Kläger legte hiergegen am 21.6.2006 Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, das genehmigte Vorhaben verstoße zu seinen Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Der Schuppen solle unmittelbar an der Terrasse und vor dem Wohnzimmer seines Hauses errichtet werden. Dadurch werde die Lichtzufuhr zu diesen beeinträchtigt. Von dem Bauvorhaben gehe eine erdrückende Wirkung aus. Es verstoße ferner gegen Treu und Glauben und das Schikaneverbot, weil der Beigeladene die Möglichkeit habe, auf seinem großen Grundstück den Schuppen an einer Stelle zu errichten, die nicht an ein bestehendes Gebäude angrenze.
Am 2.8.2006 beantragte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit derselben Begründung, seinem Widerspruch aufschiebende Wirkung beizumessen. Der Beigeladene führte in seiner Erwiderung auf diesen Antrag vier Gründe für die Wahl des Schuppenstandorts an: Zum einen habe er in den naturbelassenen Bachlauf mit altem Baumbestand nicht eingreifen wollen. Zum anderen könne er den Schuppen nicht an der Grenze zur „Parzelle 171 ... ...“ (Südwesten) erstellen, weil es sich dabei um den tiefsten Teil des Geländes handele, das oft knöcheltief unter Wasser stehe. Das Gleiche gelte ferner für den Bereich an der Grenze zum „Flurstück Nr. 178/1 ...“ (Südosten). Hier plane er zudem eine bepflanzte Sickergrube, die das Dachwasser des Schuppens aufnehmen solle. Schließlich sei der Bereich an der Grenze zum Grundstück des Klägers im Jahre 1964 mit Erdaushub aufgefüllt worden; das Gelände liege dort deshalb um etwa 1 bis 1,5 m höher. Ein Gebäude füge sich hier nahtlos in die Baulinie bestehender Gebäude ein.
Mit Beschluss vom 31.8.2006 lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart den Aussetzungsantrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus: Der genehmigte Schuppen verstoße nicht gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, da die Abstandsvorschriften der Landesbauordnung eingehalten seien. Es bestehe grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen eines Nachbarn, dass ein bisher unbebautes, im Außenbereich liegendes Grundstück auch künftig nicht bebaut werde. Dass der Blick auf den an der Grenze geplanten Schuppen den zuvor freien Blick auf die Landschaft beeinträchtige, begründe keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots.
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Der Senat wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 6.12.2006 - 8 S 2184/06 - zum einen deshalb zurück, weil der Beschwerdebegründung zufolge der Schuppen schon bei ihrer Abfassung errichtet war. Zum anderen spreche vieles dafür, dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint habe. Der Beigeladene habe gegenüber dem Verwaltungsgericht vier Gründe angeführt, die gegen eine Errichtung des Schuppens an anderer Stelle sprächen. Da die Beschwerde sich damit nicht auseinandersetze, habe der Senat von ihrer Stichhaltigkeit auszugehen.
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Mit Bescheid vom 14.2.2007 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers gegen die Baugenehmigung vom 7.6.2006 mit denselben Argumenten zurück, die das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 31.8.2006 verwendet hatte.
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Am 15.3.2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage mit dem Antrag erhoben, die Baugenehmigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Er hat ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Behörden liege eine erhebliche Beeinträchtigung seines Wohnhauses im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung vor. Von entscheidender Bedeutung sei jedoch, dass die Wahl des Schuppenstandorts schikanös sei, weil er an verschiedenen anderen Stellen auf dem Baugrundstück ohne Schwierigkeiten hätte errichtet werden können. Die vom Bauherrn angegebenen Gründe seien nicht nachvollziehbar. Die von ihm erwähnten Bäume stünden unmittelbar am Ufer und würden von der Errichtung des Schuppens nicht tangiert. Am ...bach befinde sich auch kein Gartenteich, vielmehr stünden dort bereits heute mehrere Schuppen. Bei dem Bereich entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 171 handele es sich nicht um den tiefsten Teil des Geländes, vielmehr habe der Vater des Beigeladenen ihn mit Aushub aufgefüllt. Die Sickergrube entlang der Grenze zum Grundstück Flst. Nr. 178/1 führe zu einer zusätzlichen Belastung seines Hausgrundstücks. Diese hätte weiter nach unten verlagert werden können. Bei Aufstellung des Schuppens am ...bach hätte das Regenwasser im Übrigen unmittelbar in diesen eingeleitet werden können. Ferner habe der Beigeladene inzwischen den Bach mit Felsbrocken aufgestaut und leite das Bachwasser in die Sickergrube ein. Es könne keine Rede davon sein, dass hier Oberflächenwasser abgeführt werden solle. Richtig sei zwar, dass das Gelände auch entlang der Grenze zu seinem Grundstück aufgefüllt worden sei, was jedoch lediglich dazu führe, dass der Schuppen noch höher stehe und noch mehr Licht wegnehme. Von einer vorhandenen Baulinie könne keine Rede sein.
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Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und im Wesentlichen auf die Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen. Im Hinblick auf die Standortwahl hat es ausgeführt, auf die Frage, ob das Gebäude an anderer Stelle auf dem Baugrundstück errichtet werden könne, komme es nicht an.
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Der Beigeladene hat zur Frage der Standortwahl wie folgt Stellung genommen: Der Baumbestand entlang der Bachgrenze sei etwa 10 bis 12 m breit; der Maschinenschuppen, auf den sich der Kläger berufe, stehe nicht am Bach. Der Bereich entlang der Grenze zur Parzelle 171 sei nicht mit Erdaushub aufgefüllt worden, dies sei lediglich entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers geschehen. Dies werde durch ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 24.5.1966 bestätigt. Die Baugenehmigung sei vom Landratsamt erst nach dem Nachweis einer ordnungsgemäßen Entwässerung erteilt worden. Er habe eine Sickergrube gewählt, die zum Grundstück des Klägers einen Abstand von 8 m und zu den anderen angrenzenden Grundstücken einen solchen von mindestens 6 m aufweise. Das anfallende Regenwasser werde zudem zur Bewässerung eines neu geschaffenen Gemüsegartens genutzt. Eine Entwässerung in den Bach werde seit Mitte der siebziger Jahre nicht mehr akzeptiert. Für eine Wasserentnahme aus dem Bach bestehe keine Notwendigkeit. Es gebe deshalb auch keinen Grund, den Bach aufzustauen.
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Mit Urteil vom 3.7.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Der genehmigte Schuppen verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, da er keine für den Kläger unzumutbare Beeinträchtigungen zur Folge habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Abstandsflächenbestimmungen eingehalten seien. Nicht entscheidungserheblich sei, ob der Beigeladene sein Bauvorhaben auch an einer anderen Stelle seines Grundstücks zulässigerweise errichten könnte.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 10.1.2008 - 8 S 1961/07 - zugelassene Berufung des Klägers, mit der er beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2007 - 6 K 2666/07 -zu ändern und die Baugenehmigung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 7. Juni 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Februar 2007 aufzuheben.
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Er macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze des Rücksichtnahmegebots verkannt und deshalb keine Abwägung der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit des Begünstigten einerseits mit der Verständlichkeit und Unabweisbarkeit der mit dem Vorhaben verfolgten Interessen des Bauherrn andererseits vorgenommen. Der beigeladene Bauherr habe kein nachvollziehbares Interesse daran, das Gebäude unmittelbar vor sein (des Klägers) Anwesen zu platzieren. Vielmehr bringe dieser Standort nur Nachteile mit sich, weil der Schuppen vom Wohngebäude des Beigeladenen sehr weit entfernt sei. Demgegenüber habe er (der Kläger) eindeutig dargelegt, dass er durch das wuchtige Bauwerk und dessen erdrückende Wirkung erheblich beeinträchtigt werde. Er habe die Nutzungsbereiche seines Hauses so ausgerichtet, dass Schlafzimmer, Wohnzimmer und Terrasse in die bislang unbebaute Richtung wiesen. Der Beigeladene habe dagegen aus schikanösen Gründen gehandelt. Er habe zunächst geplant, in dem Bereich, in dem der Schuppen heute stehe, Nordmanntannen anzupflanzen. Er (der Kläger) habe den Beigeladenen damals darauf hingewiesen, dass er mit den Tannen einen Abstand von mindestens 8 m einzuhalten habe. Darauf hin habe der Beigeladene gegenüber einem Dritten erklärt, dass wenn der Kläger die Nordmanntannen nicht wolle, er eben einen Schuppen vor sein Haus setzen werde, was er schließlich auch getan habe.
19 
Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
21 
Es erwidert: Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch den genehmigten Schuppen nicht verletzt. Deshalb könne eine Interessenabwägung unterbleiben, weil der Kläger keine wehrfähige Position besitze. Ein Nachbar könne unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgehe, weil diese landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots zur nachbarlichen Rücksichtnahme darstellten. Dies gelte allerdings nur „grundsätzlich“, was bedeute, dass Ausnahmen möglich sein müssten, da Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers stehe. Im vorliegenden Fall lägen Besonderheiten, die unter den genannten Gesichtspunkten eine Ausnahme vom angeführten Grundsatz geböten, nicht vor. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Aussicht in die freie Landschaft beeinträchtigt werde. Ebenso unbeachtlich sei seine Einlassung, er habe sein Haus so ausgerichtet, dass die Wohnbereiche in die unbebaute Richtung wiesen. Denn eine Baugenehmigung verleihe demjenigen, der sich seine Bauwünsche erfülle, nicht die Rechtsmacht, durch die Art und Weise der Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit der Nachbargrundstücke zu nehmen. Selbst wenn Tatsachen vorlägen, die eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers begründen könnten, müssten sie in der Abwägung hinter die Interessen des Beigeladenen zurücktreten. Denn diesem stünden berechtigte Belange zur Seite, sein Bauvorhaben genau an der streitgegenständlichen Stelle zu errichten. Andere denkbare Standorte seien überschwemmungsgefährdet oder hätten eine Gefahr für den naturbelassenen Bachlauf mit altem Baumbestand mit sich gebracht. Zudem liege das erstellte Bauwerk in einer günstigen Entfernung zum schon bestehenden Wohnhaus. Selbst wenn schließlich die Interessen des Klägers und des Beigeladenen als gleichwertig eingestuft würden, müsse der Beigeladene seine berechtigten Belange nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange des Klägers zu schonen.
22 
Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag, Er trägt vor: Durch den Bau des Schuppens habe der Kläger nicht beeinträchtigt oder gar schikaniert werden sollen. Ausschlaggebend für den gewählten Standort seien die Topografie des Geländes, das Einfügen in die Baulinie bestehender Gebäude und die erforderlichen Baukosten gewesen. Das Baugrundstück sei zwar relativ groß, aber er habe versucht, mit der zur Verfügung stehenden Fläche sorgsam und platzsparend umzugehen. Bei mehreren Ortsterminen mit der Baubehörde sei der Standort als ideal erkannt worden. Letztlich habe auch die räumliche Nähe (18 m) zu seinem neu errichteten Wohnhaus und der Umstand eine Rolle gespielt, dass der Bereich an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Jahre 1964 mit Erdaushub aufgefüllt worden sei und wegen dieser Erhöhung um etwa 1 m von Überschwemmungen verschont bleibe.
23 
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2008 einen Augenschein eingenommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung im Beschluss des Senats vom 10.1.2008 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben und die angefochtene Baugenehmigung aufheben müssen, denn sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das genehmigte Bauvorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Rechte nimmt, sondern sich ihm gegenüber als schikanös darstellt.
25 
Der durch die Baugenehmigung zugelassene Schuppen des Beigeladenen hält zwar zum Grundstück des Klägers - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 5 LBO gebotenen Abstandsflächentiefen ein, was grundsätzlich indiziert, dass im Hinblick auf diese Belange auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot eingehalten ist, weil diese landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 - ZfBR 1997, 227; Beschluss des Senats vom 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74). Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, was bedeutet, dass Ausnahmen möglich sein müssen, zumal das bauplanungsrechtliche Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615; Urteil vom 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 12.10.2004, a. a. O.).
26 
Eine solche Ausnahme greift hier, denn der genehmigte Schuppen verstößt trotz Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) und verletzt damit das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zulasten des Klägers. Dieses Gebot schützt nach seinem objektivrechtlichen Gehalt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen (BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - BauR 2007, 674). Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es für Vorhaben im Außenbereich wie dem vorliegend streitigen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Es greift jedoch auch als in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unbenannter öffentlicher Belang in Fällen Platz, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (BVerwG, Urteile vom 21.1.1983 - 4 C 59.78 - BRS 40 Nr. 199 und vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 - UPR 2005, 150). Dazu zählt die Rechtsprechung etwa „optisch bedrängende“ Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - a. a. O. und vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BRS 46 Nr. 176; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - a. a. O.). Rücksichtslos kann aber auch ein Bauvorhaben sein, das zulasten des betroffenen Nachbarn das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl. etwa: OVG Saarland, Urteil vom 30.3.1993 - 2 R 17/92 - BRS 55 Nr. 158; Beschluss vom 23.2.2000 - 2 W 2/00 - BRS 63 Nr. 132; OVG NRW, Beschluss vom 12.6.1995 - 7 E 1130/94 - NVwZ-RR 1996, 126) verletzt.
27 
Eine Schikane im Sinne des § 226 BGB liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein unlauteres Ziel zu erreichen (BGH, Beschluss vom 9.7.2007 - II ZR 95/06 - juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach den Feststellungen, die der Senat beim Augenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2008 getroffen hat, hat der Beigeladene mit der Errichtung des Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers in einer Entfernung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, die lediglich der abstandsflächenrechtlich vorgeschriebenen Mindestentfernung entspricht, nur dessen Schädigung bezweckt, ohne damit auch nur entfernt ein eigenes Interesse zu verfolgen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
28 
Der Beigeladene beruft sich zum einen darauf, die räumliche Nähe zu seinem Wohnhaus habe für den gewählten Schuppenstandort gesprochen. Diese Darstellung ist aber kaum nachvollziehbar. Denn wenn er das Ziel verfolgt hätte, den Schuppen - etwa wegen des darin zu lagernden Brennholzes - möglichst nahe an seinem Wohngebäude zu platzieren, so hätte es sich aufdrängen müssen, einen Standort in zentraler Lage des großen Baugrundstücks, z. B. in westlicher Fortsetzung des neben seinem Wohnhaus stehenden (blauen) Containers in dem Bereich zu wählen, in dem heute ein aus dem früheren Dachgiebel seines alten Wohnhauses bestehender Holzschuppen steht. Unter dem Gesichtspunkt seiner Erreichbarkeit auf möglichst kurzem Wege erscheint die nach Südosten abgerückte Situierung des Schuppens dagegen wenig plausibel. Es kommt hinzu, dass seine Ausrichtung in Nord-Süd-Richtung, wodurch er sich riegelartig vor den Wohn- und Terrassenbereich des Klägers stellt, für den Beigeladenen ersichtlich keinerlei Vorteile bietet. Denn schon eine leichte Verschiebung nach Norden und Drehung des Baukörpers, was einen Zugang von Norden her ermöglicht hätte, hätte die Zugangsentfernung vom Wohnhaus des Beigeladenen deutlich verkürzt und zugleich den Wohnbereich des Klägers vor einer den Blick in die freie Landschaft abschottenden Wirkung bewahrt.
29 
Einer solchermaßen die Belange des Klägers schonende und den geltend gemachten Wünschen des Beigeladenen entgegen kommende Anordnung des Schuppens steht auch nicht die Topografie entgegen. Denn das Gelände fällt zum einen von der H. Straße nach Westen nicht so stark ab, dass eine Anordnung des Schuppens im unmittelbaren westlichen oder südlichen Anschluss an den vorhanden Zufahrtsbereich über das Wohngrundstück des Beigeladenen (Flst. Nr. 177/5) eine zu steile Rampe erforderlich gemacht hätte. Im Übrigen hätten es die Platzverhältnisse ohne weiteres erlaubt, die Zufahrt geschwungen anzulegen, um zusätzlich Höhe abzubauen. Die Topografie des Geländes hätte bei einer Errichtung des Schuppens hinter dem (blauen) Container des Beigeladenen oder westlich der Garage des Klägers auch keine Mehrkosten erfordert. Insbesondere trägt das Argument des Beigeladenen nicht, hierzu wären erhebliche Abgrabungen und Aufschüttungen erforderlich gewesen. Denn nach den im Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats mussten auch zur Errichtung des vorhandenen Schuppens Abgrabungen bis zu einer Höhe von etwa 1,20 m vorgenommen werden. Umfänglicherer Abtragungen hätte es auch bei einer anderen Situierung nicht bedurft.
30 
Zum anderen will der Beigeladene mit seinem Hinweis auf die Topografie wohl geltend machen, alle anderen denkbaren Standorte für den Schuppen auf dem Grundstück Flst. Nr. 177 seien von Überschwemmungen bedroht. Diesem Vorbringen vermag der Senat aus mehreren Gründen nicht zu folgen: Hätte er einen näher zu seinem Wohnhaus hin gelegenen Standort gewählt, hätte sich wegen des ansteigenden Geländes die Überschwemmungsgefahr von selbst verringert. Im Übrigen wird diese Gefahr ersichtlich nur vorgeschützt. Denn einerseits stehen in unmittelbarer Nähe des ...baches auf einem tiefer liegenden Terrain als dasjenige des Beigeladenen die beiden Schuppen der Landwirte ... und ... und es spricht nichts dafür, dass diese dort errichtet worden wären, würde tatsächlich ihre Überflutung drohen. Sie wurden zudem zu einer Zeit errichtet, als noch keine Hochwasserrückhaltemaßnahmen am ...bach getroffen worden waren und demgemäß eine Überschwemmungsgefahr - so sie denn bestünde - weit höher gewesen wäre. Andererseits belegen die seitens des Klägers vorgelegten Fotos, dass der Beigeladene am Bachlauf, auf den am tiefsten gelegenen Bereichen des Baugrundstücks selbst umfängliche Holzlagerungen vorgenommen und Maschinen (Kompressor) abgestellt hatte, was er ebenfalls nicht getan hätte, hätte er damit rechnen müssen, dass das Holz fortgeschwemmt und der Kompressor beschädigt werde.
31 
Auch die weiteren Gründe, die der Beigeladene dafür anführt, dass der gewählte Standort für den Schuppen ideal sei, entsprechen ersichtlich nicht der Realität. Das Ziel der Erhaltung des naturbelassenen Bachlaufs mit seinem Baumbestand spricht keinesfalls für die Entscheidung, den Schuppen - zumal mit seiner ganzen Breitseite - exakt vor den Wohnbereich des Klägers zu platzieren. Denn das Baugrundstück grenzt nur mit seiner Nordwestseite an den ...bach. Seine gesamte Tiefe hätte damit für die Errichtung des Bauwerks zur Verfügung gestanden. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die „Sickergrube“, die der Beigeladene südlich des Schuppens angelegt hat, für dessen Situierung eine Rolle gespielt haben kann. Denn sie hätte neben jedem anderen Schuppenstandort ebenso angelegt werden können. Auch die Aufnahme- und Durchleitungsfähigkeit des Untergrunds für das anfallende Dachwasser kann keine Rolle gespielt haben. Denn tatsächlich handelt es sich nicht um eine Anlage, die der Versickerung des Niederschlagswassers dient, sondern um ein Überlaufbecken, in dem das Dachwasser zunächst zurückgehalten wird. Schließlich ist das Vorbringen des Beigeladenen, er habe den Schuppen in die Baulinie bestehender Gebäude einfügen wollen, nicht nachvollziehbar. Denn eine (faktische) Baulinie, die den Schuppenstandort mit umfasst, existiert offensichtlich nicht. Eine solche lässt sich weder den vorliegenden Plänen entnehmen, noch hat der Senat bei der Einnahme des Augenscheins eine derartige Linie feststellen können.
32 
Nach allem ist davon auszugehen, dass die Anordnung des streitigen Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers unter Einhaltung (lediglich) des bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Minimalabstandes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze keinem anderen Zweck dient als der Schädigung des Klägers und ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Beigeladenen zugrunde liegt. Sie verstößt damit zulasten des Klägers gegen das Schikaneverbot und damit zugleich gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist deshalb der Klage stattzugeben und die für diesen Schuppen erteilte Baugenehmigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
24 
Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung im Beschluss des Senats vom 10.1.2008 statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben und die angefochtene Baugenehmigung aufheben müssen, denn sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das genehmigte Bauvorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf seine nachbarlichen Rechte nimmt, sondern sich ihm gegenüber als schikanös darstellt.
25 
Der durch die Baugenehmigung zugelassene Schuppen des Beigeladenen hält zwar zum Grundstück des Klägers - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des § 5 LBO gebotenen Abstandsflächentiefen ein, was grundsätzlich indiziert, dass im Hinblick auf diese Belange auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot eingehalten ist, weil diese landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 - ZfBR 1997, 227; Beschluss des Senats vom 12.10.2004 - 8 S 1661/04 - VBlBW 2005, 74). Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, was bedeutet, dass Ausnahmen möglich sein müssen, zumal das bauplanungsrechtliche Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615; Urteil vom 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41; Beschluss des Senats vom 12.10.2004, a. a. O.).
26 
Eine solche Ausnahme greift hier, denn der genehmigte Schuppen verstößt trotz Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnung gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) und verletzt damit das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zulasten des Klägers. Dieses Gebot schützt nach seinem objektivrechtlichen Gehalt die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen, die von einem Vorhaben ausgehen (BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - BauR 2007, 674). Eine besondere gesetzliche Ausformung hat es für Vorhaben im Außenbereich wie dem vorliegend streitigen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gefunden. Es greift jedoch auch als in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unbenannter öffentlicher Belang in Fällen Platz, in denen sonstige nachteilige Wirkungen in Rede stehen (BVerwG, Urteile vom 21.1.1983 - 4 C 59.78 - BRS 40 Nr. 199 und vom 18.11.2004 - 4 C 1.04 - UPR 2005, 150). Dazu zählt die Rechtsprechung etwa „optisch bedrängende“ Wirkungen, die von einem Bauvorhaben auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.3.1981 - 4 C 1.78 - a. a. O. und vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BRS 46 Nr. 176; Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72.06 - a. a. O.). Rücksichtslos kann aber auch ein Bauvorhaben sein, das zulasten des betroffenen Nachbarn das auch im öffentlichen Recht geltende Schikaneverbot (vgl. etwa: OVG Saarland, Urteil vom 30.3.1993 - 2 R 17/92 - BRS 55 Nr. 158; Beschluss vom 23.2.2000 - 2 W 2/00 - BRS 63 Nr. 132; OVG NRW, Beschluss vom 12.6.1995 - 7 E 1130/94 - NVwZ-RR 1996, 126) verletzt.
27 
Eine Schikane im Sinne des § 226 BGB liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein unlauteres Ziel zu erreichen (BGH, Beschluss vom 9.7.2007 - II ZR 95/06 - juris m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Nach den Feststellungen, die der Senat beim Augenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2008 getroffen hat, hat der Beigeladene mit der Errichtung des Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers in einer Entfernung zur gemeinsamen Grundstücksgrenze, die lediglich der abstandsflächenrechtlich vorgeschriebenen Mindestentfernung entspricht, nur dessen Schädigung bezweckt, ohne damit auch nur entfernt ein eigenes Interesse zu verfolgen. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgendem:
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Der Beigeladene beruft sich zum einen darauf, die räumliche Nähe zu seinem Wohnhaus habe für den gewählten Schuppenstandort gesprochen. Diese Darstellung ist aber kaum nachvollziehbar. Denn wenn er das Ziel verfolgt hätte, den Schuppen - etwa wegen des darin zu lagernden Brennholzes - möglichst nahe an seinem Wohngebäude zu platzieren, so hätte es sich aufdrängen müssen, einen Standort in zentraler Lage des großen Baugrundstücks, z. B. in westlicher Fortsetzung des neben seinem Wohnhaus stehenden (blauen) Containers in dem Bereich zu wählen, in dem heute ein aus dem früheren Dachgiebel seines alten Wohnhauses bestehender Holzschuppen steht. Unter dem Gesichtspunkt seiner Erreichbarkeit auf möglichst kurzem Wege erscheint die nach Südosten abgerückte Situierung des Schuppens dagegen wenig plausibel. Es kommt hinzu, dass seine Ausrichtung in Nord-Süd-Richtung, wodurch er sich riegelartig vor den Wohn- und Terrassenbereich des Klägers stellt, für den Beigeladenen ersichtlich keinerlei Vorteile bietet. Denn schon eine leichte Verschiebung nach Norden und Drehung des Baukörpers, was einen Zugang von Norden her ermöglicht hätte, hätte die Zugangsentfernung vom Wohnhaus des Beigeladenen deutlich verkürzt und zugleich den Wohnbereich des Klägers vor einer den Blick in die freie Landschaft abschottenden Wirkung bewahrt.
29 
Einer solchermaßen die Belange des Klägers schonende und den geltend gemachten Wünschen des Beigeladenen entgegen kommende Anordnung des Schuppens steht auch nicht die Topografie entgegen. Denn das Gelände fällt zum einen von der H. Straße nach Westen nicht so stark ab, dass eine Anordnung des Schuppens im unmittelbaren westlichen oder südlichen Anschluss an den vorhanden Zufahrtsbereich über das Wohngrundstück des Beigeladenen (Flst. Nr. 177/5) eine zu steile Rampe erforderlich gemacht hätte. Im Übrigen hätten es die Platzverhältnisse ohne weiteres erlaubt, die Zufahrt geschwungen anzulegen, um zusätzlich Höhe abzubauen. Die Topografie des Geländes hätte bei einer Errichtung des Schuppens hinter dem (blauen) Container des Beigeladenen oder westlich der Garage des Klägers auch keine Mehrkosten erfordert. Insbesondere trägt das Argument des Beigeladenen nicht, hierzu wären erhebliche Abgrabungen und Aufschüttungen erforderlich gewesen. Denn nach den im Augenschein getroffenen Feststellungen des Senats mussten auch zur Errichtung des vorhandenen Schuppens Abgrabungen bis zu einer Höhe von etwa 1,20 m vorgenommen werden. Umfänglicherer Abtragungen hätte es auch bei einer anderen Situierung nicht bedurft.
30 
Zum anderen will der Beigeladene mit seinem Hinweis auf die Topografie wohl geltend machen, alle anderen denkbaren Standorte für den Schuppen auf dem Grundstück Flst. Nr. 177 seien von Überschwemmungen bedroht. Diesem Vorbringen vermag der Senat aus mehreren Gründen nicht zu folgen: Hätte er einen näher zu seinem Wohnhaus hin gelegenen Standort gewählt, hätte sich wegen des ansteigenden Geländes die Überschwemmungsgefahr von selbst verringert. Im Übrigen wird diese Gefahr ersichtlich nur vorgeschützt. Denn einerseits stehen in unmittelbarer Nähe des ...baches auf einem tiefer liegenden Terrain als dasjenige des Beigeladenen die beiden Schuppen der Landwirte ... und ... und es spricht nichts dafür, dass diese dort errichtet worden wären, würde tatsächlich ihre Überflutung drohen. Sie wurden zudem zu einer Zeit errichtet, als noch keine Hochwasserrückhaltemaßnahmen am ...bach getroffen worden waren und demgemäß eine Überschwemmungsgefahr - so sie denn bestünde - weit höher gewesen wäre. Andererseits belegen die seitens des Klägers vorgelegten Fotos, dass der Beigeladene am Bachlauf, auf den am tiefsten gelegenen Bereichen des Baugrundstücks selbst umfängliche Holzlagerungen vorgenommen und Maschinen (Kompressor) abgestellt hatte, was er ebenfalls nicht getan hätte, hätte er damit rechnen müssen, dass das Holz fortgeschwemmt und der Kompressor beschädigt werde.
31 
Auch die weiteren Gründe, die der Beigeladene dafür anführt, dass der gewählte Standort für den Schuppen ideal sei, entsprechen ersichtlich nicht der Realität. Das Ziel der Erhaltung des naturbelassenen Bachlaufs mit seinem Baumbestand spricht keinesfalls für die Entscheidung, den Schuppen - zumal mit seiner ganzen Breitseite - exakt vor den Wohnbereich des Klägers zu platzieren. Denn das Baugrundstück grenzt nur mit seiner Nordwestseite an den ...bach. Seine gesamte Tiefe hätte damit für die Errichtung des Bauwerks zur Verfügung gestanden. Ferner ist nicht zu erkennen, dass die „Sickergrube“, die der Beigeladene südlich des Schuppens angelegt hat, für dessen Situierung eine Rolle gespielt haben kann. Denn sie hätte neben jedem anderen Schuppenstandort ebenso angelegt werden können. Auch die Aufnahme- und Durchleitungsfähigkeit des Untergrunds für das anfallende Dachwasser kann keine Rolle gespielt haben. Denn tatsächlich handelt es sich nicht um eine Anlage, die der Versickerung des Niederschlagswassers dient, sondern um ein Überlaufbecken, in dem das Dachwasser zunächst zurückgehalten wird. Schließlich ist das Vorbringen des Beigeladenen, er habe den Schuppen in die Baulinie bestehender Gebäude einfügen wollen, nicht nachvollziehbar. Denn eine (faktische) Baulinie, die den Schuppenstandort mit umfasst, existiert offensichtlich nicht. Eine solche lässt sich weder den vorliegenden Plänen entnehmen, noch hat der Senat bei der Einnahme des Augenscheins eine derartige Linie feststellen können.
32 
Nach allem ist davon auszugehen, dass die Anordnung des streitigen Schuppens unmittelbar vor dem Wohnhaus des Klägers unter Einhaltung (lediglich) des bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Minimalabstandes zur gemeinsamen Grundstücksgrenze keinem anderen Zweck dient als der Schädigung des Klägers und ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Beigeladenen zugrunde liegt. Sie verstößt damit zulasten des Klägers gegen das Schikaneverbot und damit zugleich gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Unter Abänderung des angefochtenen Urteils ist deshalb der Klage stattzugeben und die für diesen Schuppen erteilte Baugenehmigung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
33 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 GKG in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 (VBlBW 2004, 467, 469) auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
36 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 95/06 vom 9. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; HGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1; BGB §§ 226, 242 Cd a) Dass der gleiche Sachver

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Okt. 2004 - 8 S 1661/04

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Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2004 - 13 K 2081/04 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen unter dem 4. Mai 20
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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 09. Dez. 2015 - 3 K 470/15.NW

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weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

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Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Schuppengebiet Lindenberg“ vom 30.07.2012

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 16. Apr. 2014 - 3 M 29/14

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der B

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2004 - 13 K 2081/04 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen unter dem 4. Mai 2004 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Fertiggarage wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 2.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässigen - Beschwerden sind begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Begehren der Antragsteller stattgeben und ihren Widersprüchen aufschiebende Wirkung beilegen müssen. Denn es spricht vieles dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren nachbarlichen Rechten verletzt. Die genehmigte Fertiggarage hält zwar die Maße einer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO privilegierten Grenzgarage ein und muss deshalb keine Abstandsflächen einhalten. Ob sie damit in jeder Hinsicht dem Bauordnungsrecht entspricht, woran Zweifel bestehen könnten, weil sie - entgegen § 6 Abs. 2 LBO - einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 0,03 m einhält, kann offen bleiben. Denn sie dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Antragsteller verletzen. Dieses Gebot folgt im vorliegenden Fall entweder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Erfordernis des „Einfügens“ in die nähere Umgebung, falls es sich bei dem seit dem 13.3.1934 rechtsverbindlichen Bebauungsplan „1934/052 53-44 A/B“ um einen einfachen Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB handelt, oder aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, sollte es sich bei ihm um einen qualifizierten Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB handeln. Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, unter dem Blickwinkel der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht, weil diese landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 - ZfBR 1997, 227 m.w.N.). Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, was bedeutet, dass Ausnahmen möglich sein müssen, zumal Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (BVerwG, Urteil vom 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - = BVerwGE 112, 41 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 9). Vor allem aber bezieht sich diese Konkretisierung nur auf die genannten Belange der Belichtung und Besonnung, was sich im wesentlichen mit der Auffassung des Senats zur Schutzrichtung des Abstandsflächenrechts deckt (Beschluss vom 10.9.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26). Dagegen erfährt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes, soweit nachbarliche Belange in Rede stehen, die von diesem nicht erfasst werden, wie etwa die in § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB geforderten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Im Hinblick auf die gesunden Wohnverhältnisse, insbesondere die hinlängliche Erreichbarkeit des Hauseingangs der Antragsteller, bestehen aber erhebliche Bedenken, ob die erteilte Baugenehmigung die gebotene Rücksicht auf deren nachbarliche Belange nimmt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (so grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 8).
Nach diesen Maßstäben spricht vieles dafür, dass den Antragstellern die genehmigte Grenzbebauung mit einer Fertiggarage nicht zuzumuten ist. Nach Auffassung des Senats ergibt sich dies allerdings nicht aus einer Beeinträchtigung der beiden vorderen Fenster in der Westfassade ihres Hauses. Denn deren Belichtung und Besonnung wird durch die Garage nicht oder allenfalls geringfügig eingeschränkt. Gestört wird vielmehr lediglich der nicht geschützte Inhalt des Fensterausblicks. Unzumutbar dürfte aber die „Einmauerung“ des Zugangsbereichs des Wohnhauses der Antragsteller sein. Denn dieser würde nach Errichtung der Grenzgarage - unstreitig - an der breitesten Stelle nur noch 87 cm betragen und sich wohl auf bis zu wenig mehr als 60 cm verengen (vgl. die Stellungnahme des Planverfassers der Beigeladenen vom 25.7.2004, S. 3). Ein Umzug oder ein Krankentransport ließe sich in einem derart beengten „Zugangsschlauch“ kaum noch durchführen. Von einer Wahrung gesunder Wohnverhältnisse dürfte danach kaum noch die Rede sein. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die geringe Breite des Zugangsbereichs aus der Grundstückssituation folgt, an der die Garage nichts ändert. Denn es macht einen Unterschied, ob sich an einen Hauseingangsbereich auf dem Nachbargrundstück eine freie Hoffläche anschließt, deren Luftraum etwa beim Tragen von Gegenständen oder kranken Personen mitgenutzt werden kann, oder eine Garagenwand, die dies unmöglich macht. Andererseits kann von einer „Unabweisbarkeit“ des Garagenvorhabens der Beigeladenen nicht die Rede sein. Denn sie könnte - worauf die Antragsteller bereits im ersten Rechtszug ausdrücklich hingewiesen haben - die Garage auch an der Ostseite ihres Hauses errichten und die heute dort wohl zur Erschließung des entstehenden Hintergebäudes L. Straße xxx vorgesehene Zufahrt an die Westseite zum Grundstück der Antragsteller hin verlegen.
Nach allem bestehen in Ansehung der nachbarrechtlichen Position der Antragsteller so erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung, dass es geboten ist, der Schaffung vollendeter Tatsachen vorzubeugen und die aufschiebende Wirkung der am 13.5.2004 eingelegten Widersprüche der Antragsteller anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718 - GKG n.F.; vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 95/06
vom
9. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird,
begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Hinzukommen
muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde
liegen.

b) Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 171 Abs. 4 Satz 1 HGB
auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch
der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt.

c) Eine Schikane i.S. des § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung i.S. des
§ 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen
Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der
Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn
das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres
Ziel zu erreichen.
BGH, Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06 - OLG Köln
LG Bonn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 16.207,95 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung , noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2
Der bloße Umstand, dass mehrere Prozesse über vergleichbare Forderungen der Klägerin aus dem Komplex "B. GmbH & Co. KG" geführt werden und ein dem Berufungsgericht gleichrangiges Gericht, nämlich das Oberlandesgericht M. , die Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen und damit einen gegenteiligen Standpunkt als das Berufungsgericht in diesem Verfahren eingenommen hat (Urt. v. 31. Januar 2006 - 5 U 3672/05), begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Von einer Diver- genz in diesem Sinne ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn den Entscheidungen sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (BGHZ 151, 42, 45; 152, 182, 186; BGH, Urt. v. 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003, 2278). Hier dagegen beruhen die gegenteiligen Urteile auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht. Ob der Tatrichter auf dieser Grundlage ein sittenwidriges Verhalten einer Partei annimmt, obliegt grundsätzlich seiner abschließenden Beurteilung und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
3
II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
4
Die Haftung des Klägers für die unstreitig entstandene Darlehensschuld der B. GmbH & Co. KG ergibt sich aus §§ 128, 161 Abs. 2, § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB. Seine persönliche, zunächst durch die Zahlung der Einlage ausgeschlossene Haftung als Kommanditist ist durch die Rückzahlung von 31.700,00 DM = 16.207,95 € in diesem Umfang wieder aufgelebt.
5
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die eingeklagte Rate des Darlehens Nr. 3 sei nicht durch anderweitige Zahlungen erfüllt worden, ist zutreffend. Dabei kann offen bleiben, ob das von der Klägerin vorgetragene Zahlenwerk auch dann noch schlüssig wäre, wenn die in den Jahren 2001 und 2003 geschlossenen Darlehensverträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig wären, wie die Revision meint. Denn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, dass keine Gründe für die Annahme einer solchen Sittenwidrigkeit vorliegen. Dagegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Dass die Klägerin darauf verzichtet hat, die von einem Teil der Kommanditisten aus der Kapitalerhöhung vom 30. August 1999 geschuldeten Bürgschaften zu ziehen, und stattdessen die Alt-Kommanditisten aus § 171 HGB in Anspruch nimmt, ist jedenfalls für sich allein nicht sittenwidrig.
6
Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte den ihm obliegenden Beweis für eine Erfüllung der Klageforderung durch die nach 2003 geleisteten Zahlungen nicht erbracht hat.
7
2. Auch die Voraussetzungen einer Stundung der Klageforderung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht festgestellt. Dabei kann offen bleiben, ob sich aus der Absprache, nur die Schuld der Gesellschaft, nicht aber auch diejenige der Gesellschafter zu stunden, ein Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschafter ergibt, wie die Revision geltend macht. Das Berufungsgericht hat nämlich auch angenommen, dass der Beklagte die Voraussetzungen einer Stundung nicht bewiesen habe. Dagegen wehrt sich die Revision nicht, und ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.
8
3. Zu Unrecht meint die Revision weiter, die Rückzahlung an den Kläger betreffe in Höhe von 5.000,00 DM das von ihm gezahlte Agio und führe deshalb nicht zu einem Wiederaufleben seiner persönlichen Haftung. Dabei verkennt die Revision, dass eine Rückzahlung immer dann haftungsbegründend wirkt, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war das hier der Fall.
9
4. Schließlich ist die Klage auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht wegen Verstoßes gegen das Schikaneverbot nach § 226 BGB oder wegen unzulässiger Rechtsausübung unbegründet. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die Geltendmachung des Rechts keinen anderen Zweck haben könnte als die Schädigung des Beklagten (vgl. RGZ 68, 424, 425), wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin zugrunde läge (vgl. BGHZ 29, 113, 117 f.) oder wenn das Recht nur geltend gemacht würde, um ein anderes, vertrags- fremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (vgl. BGHZ 107, 296, 310 f.). Das zu beurteilen, ist Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff der Schikane oder der unzulässigen Rechtsausübung zutreffend erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt.
10
Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, es liege kein Rechtsmissbrauch vor, nicht zu beanstanden. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Klägerin und T. bei der Prozessführung eng zusammengewirkt haben, was sich schon daraus ergibt, dass eine bei T. angestellte Rechtsanwältin mit Sitz in Bo. als Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufgetreten ist und die B. GmbH & Co. KG den Prozesskostenvorschuss für die Klägerin gezahlt hat. Tatsache ist auch, dass die Kommanditisten nur über den Weg der Außenhaftung in Anspruch genommen werden können, weil die Gesellschaft im Innenverhältnis die unberechtigten Auszahlungen genehmigt hat, und dass die Gesellschaft keinen Rückgriffsansprüchen ausgesetzt wäre, wenn die Klägerin die für spätere Darlehen vorgesehenen Bürgschaften gemäß der Kapitalerhöhung vom 30. August 1999 in Anspruch genommen hätte. Schließlich mag T. den Rückstand in Höhe der Klageforderung bewusst auflaufen gelassen haben, um die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch die Klägerin zu ermöglichen. Das alles schließt aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ein anzuerkennendes Interesse an der Inanspruchnahme des Beklagten, nicht aus. Im Gegenteil legt das vorgetragene Zahlenwerk diese Annahme sogar nahe. So waren nach der Gesamtaufstellung der Klägerin per 30. September 2005 zu diesem Zeitpunkt noch insgesamt 1.257.780,00 € an Darlehensforderungen offen. Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2003 weist dagegen einen Fehlbetrag in Höhe von 18.070.283,41 € aus. Dass sich die Lage inzwischen grundlegend gebessert hätte, ist vom Beklagten nicht dargelegt.
11
Entscheidend kommt hinzu, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und was auch die Revision nicht in Abrede stellt - der Beklagte gem. §§ 110, 161 Abs. 2 HGB einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft hat, gerichtet auf Freistellung von der eingeklagten Forderung bzw. - nach Zahlung - auf Erstattung des an die Klägerin gezahlten Betrages. Sollte dieser Anspruch wegen schlechter Vermögenslage der Gesellschaft wertlos sein, spräche das gerade für die Entscheidung der Klägerin, nicht die Gesellschaft , sondern die Kommanditisten in Anspruch zu nehmen. Hat die Gesellschaft dagegen genügend Mittel, um den Aufwendungsersatzanspruch zu erfüllen, kann sich der Beklagte schadlos halten. Die damit verbundenen Unan- nehmlichkeiten reichen entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, um das Verhalten der Klägerin als sittenwidrig erscheinen zu lassen.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 419/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2006 - 13 U 130/05 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2004 - 13 K 2081/04 - geändert. Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen unter dem 4. Mai 2004 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Fertiggarage wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 2.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässigen - Beschwerden sind begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den Begehren der Antragsteller stattgeben und ihren Widersprüchen aufschiebende Wirkung beilegen müssen. Denn es spricht vieles dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren nachbarlichen Rechten verletzt. Die genehmigte Fertiggarage hält zwar die Maße einer nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO privilegierten Grenzgarage ein und muss deshalb keine Abstandsflächen einhalten. Ob sie damit in jeder Hinsicht dem Bauordnungsrecht entspricht, woran Zweifel bestehen könnten, weil sie - entgegen § 6 Abs. 2 LBO - einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 0,03 m einhält, kann offen bleiben. Denn sie dürfte mit einiger Wahrscheinlichkeit das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zulasten der Antragsteller verletzen. Dieses Gebot folgt im vorliegenden Fall entweder aus dem in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Erfordernis des „Einfügens“ in die nähere Umgebung, falls es sich bei dem seit dem 13.3.1934 rechtsverbindlichen Bebauungsplan „1934/052 53-44 A/B“ um einen einfachen Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 3 BauGB handelt, oder aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, sollte es sich bei ihm um einen qualifizierten Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB handeln. Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, unter dem Blickwinkel der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht, weil diese landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 - ZfBR 1997, 227 m.w.N.). Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, was bedeutet, dass Ausnahmen möglich sein müssen, zumal Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (BVerwG, Urteil vom 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - = BVerwGE 112, 41 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 9). Vor allem aber bezieht sich diese Konkretisierung nur auf die genannten Belange der Belichtung und Besonnung, was sich im wesentlichen mit der Auffassung des Senats zur Schutzrichtung des Abstandsflächenrechts deckt (Beschluss vom 10.9.1998 - 8 S 2137/98 - VBlBW 1999, 26). Dagegen erfährt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes, soweit nachbarliche Belange in Rede stehen, die von diesem nicht erfasst werden, wie etwa die in § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB geforderten gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Im Hinblick auf die gesunden Wohnverhältnisse, insbesondere die hinlängliche Erreichbarkeit des Hauseingangs der Antragsteller, bestehen aber erhebliche Bedenken, ob die erteilte Baugenehmigung die gebotene Rücksicht auf deren nachbarliche Belange nimmt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (so grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = PBauE § 35 Abs. 1 BauGB Nr. 8).
Nach diesen Maßstäben spricht vieles dafür, dass den Antragstellern die genehmigte Grenzbebauung mit einer Fertiggarage nicht zuzumuten ist. Nach Auffassung des Senats ergibt sich dies allerdings nicht aus einer Beeinträchtigung der beiden vorderen Fenster in der Westfassade ihres Hauses. Denn deren Belichtung und Besonnung wird durch die Garage nicht oder allenfalls geringfügig eingeschränkt. Gestört wird vielmehr lediglich der nicht geschützte Inhalt des Fensterausblicks. Unzumutbar dürfte aber die „Einmauerung“ des Zugangsbereichs des Wohnhauses der Antragsteller sein. Denn dieser würde nach Errichtung der Grenzgarage - unstreitig - an der breitesten Stelle nur noch 87 cm betragen und sich wohl auf bis zu wenig mehr als 60 cm verengen (vgl. die Stellungnahme des Planverfassers der Beigeladenen vom 25.7.2004, S. 3). Ein Umzug oder ein Krankentransport ließe sich in einem derart beengten „Zugangsschlauch“ kaum noch durchführen. Von einer Wahrung gesunder Wohnverhältnisse dürfte danach kaum noch die Rede sein. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die geringe Breite des Zugangsbereichs aus der Grundstückssituation folgt, an der die Garage nichts ändert. Denn es macht einen Unterschied, ob sich an einen Hauseingangsbereich auf dem Nachbargrundstück eine freie Hoffläche anschließt, deren Luftraum etwa beim Tragen von Gegenständen oder kranken Personen mitgenutzt werden kann, oder eine Garagenwand, die dies unmöglich macht. Andererseits kann von einer „Unabweisbarkeit“ des Garagenvorhabens der Beigeladenen nicht die Rede sein. Denn sie könnte - worauf die Antragsteller bereits im ersten Rechtszug ausdrücklich hingewiesen haben - die Garage auch an der Ostseite ihres Hauses errichten und die heute dort wohl zur Erschließung des entstehenden Hintergebäudes L. Straße xxx vorgesehene Zufahrt an die Westseite zum Grundstück der Antragsteller hin verlegen.
Nach allem bestehen in Ansehung der nachbarrechtlichen Position der Antragsteller so erhebliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung, dass es geboten ist, der Schaffung vollendeter Tatsachen vorzubeugen und die aufschiebende Wirkung der am 13.5.2004 eingelegten Widersprüche der Antragsteller anzuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718 - GKG n.F.; vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 95/06
vom
9. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird,
begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Hinzukommen
muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde
liegen.

b) Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 171 Abs. 4 Satz 1 HGB
auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch
der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt.

c) Eine Schikane i.S. des § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung i.S. des
§ 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen
Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der
Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn
das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres
Ziel zu erreichen.
BGH, Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06 - OLG Köln
LG Bonn
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
Caliebe und Dr. Reichart
einstimmig beschlossen:
1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 16.207,95 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung , noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
2
Der bloße Umstand, dass mehrere Prozesse über vergleichbare Forderungen der Klägerin aus dem Komplex "B. GmbH & Co. KG" geführt werden und ein dem Berufungsgericht gleichrangiges Gericht, nämlich das Oberlandesgericht M. , die Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen und damit einen gegenteiligen Standpunkt als das Berufungsgericht in diesem Verfahren eingenommen hat (Urt. v. 31. Januar 2006 - 5 U 3672/05), begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Von einer Diver- genz in diesem Sinne ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn den Entscheidungen sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (BGHZ 151, 42, 45; 152, 182, 186; BGH, Urt. v. 16. September 2003 - XI ZR 238/02, WM 2003, 2278). Hier dagegen beruhen die gegenteiligen Urteile auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht. Ob der Tatrichter auf dieser Grundlage ein sittenwidriges Verhalten einer Partei annimmt, obliegt grundsätzlich seiner abschließenden Beurteilung und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.
3
II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
4
Die Haftung des Klägers für die unstreitig entstandene Darlehensschuld der B. GmbH & Co. KG ergibt sich aus §§ 128, 161 Abs. 2, § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB. Seine persönliche, zunächst durch die Zahlung der Einlage ausgeschlossene Haftung als Kommanditist ist durch die Rückzahlung von 31.700,00 DM = 16.207,95 € in diesem Umfang wieder aufgelebt.
5
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die eingeklagte Rate des Darlehens Nr. 3 sei nicht durch anderweitige Zahlungen erfüllt worden, ist zutreffend. Dabei kann offen bleiben, ob das von der Klägerin vorgetragene Zahlenwerk auch dann noch schlüssig wäre, wenn die in den Jahren 2001 und 2003 geschlossenen Darlehensverträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig wären, wie die Revision meint. Denn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, dass keine Gründe für die Annahme einer solchen Sittenwidrigkeit vorliegen. Dagegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Dass die Klägerin darauf verzichtet hat, die von einem Teil der Kommanditisten aus der Kapitalerhöhung vom 30. August 1999 geschuldeten Bürgschaften zu ziehen, und stattdessen die Alt-Kommanditisten aus § 171 HGB in Anspruch nimmt, ist jedenfalls für sich allein nicht sittenwidrig.
6
Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Beklagte den ihm obliegenden Beweis für eine Erfüllung der Klageforderung durch die nach 2003 geleisteten Zahlungen nicht erbracht hat.
7
2. Auch die Voraussetzungen einer Stundung der Klageforderung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht festgestellt. Dabei kann offen bleiben, ob sich aus der Absprache, nur die Schuld der Gesellschaft, nicht aber auch diejenige der Gesellschafter zu stunden, ein Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschafter ergibt, wie die Revision geltend macht. Das Berufungsgericht hat nämlich auch angenommen, dass der Beklagte die Voraussetzungen einer Stundung nicht bewiesen habe. Dagegen wehrt sich die Revision nicht, und ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.
8
3. Zu Unrecht meint die Revision weiter, die Rückzahlung an den Kläger betreffe in Höhe von 5.000,00 DM das von ihm gezahlte Agio und führe deshalb nicht zu einem Wiederaufleben seiner persönlichen Haftung. Dabei verkennt die Revision, dass eine Rückzahlung immer dann haftungsbegründend wirkt, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts war das hier der Fall.
9
4. Schließlich ist die Klage auf der Grundlage der von dem Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht wegen Verstoßes gegen das Schikaneverbot nach § 226 BGB oder wegen unzulässiger Rechtsausübung unbegründet. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die Geltendmachung des Rechts keinen anderen Zweck haben könnte als die Schädigung des Beklagten (vgl. RGZ 68, 424, 425), wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse der Klägerin zugrunde läge (vgl. BGHZ 29, 113, 117 f.) oder wenn das Recht nur geltend gemacht würde, um ein anderes, vertrags- fremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (vgl. BGHZ 107, 296, 310 f.). Das zu beurteilen, ist Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den Rechtsbegriff der Schikane oder der unzulässigen Rechtsausübung zutreffend erfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt.
10
Danach ist die Annahme des Berufungsgerichts, es liege kein Rechtsmissbrauch vor, nicht zu beanstanden. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Klägerin und T. bei der Prozessführung eng zusammengewirkt haben, was sich schon daraus ergibt, dass eine bei T. angestellte Rechtsanwältin mit Sitz in Bo. als Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufgetreten ist und die B. GmbH & Co. KG den Prozesskostenvorschuss für die Klägerin gezahlt hat. Tatsache ist auch, dass die Kommanditisten nur über den Weg der Außenhaftung in Anspruch genommen werden können, weil die Gesellschaft im Innenverhältnis die unberechtigten Auszahlungen genehmigt hat, und dass die Gesellschaft keinen Rückgriffsansprüchen ausgesetzt wäre, wenn die Klägerin die für spätere Darlehen vorgesehenen Bürgschaften gemäß der Kapitalerhöhung vom 30. August 1999 in Anspruch genommen hätte. Schließlich mag T. den Rückstand in Höhe der Klageforderung bewusst auflaufen gelassen haben, um die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch die Klägerin zu ermöglichen. Das alles schließt aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ein anzuerkennendes Interesse an der Inanspruchnahme des Beklagten, nicht aus. Im Gegenteil legt das vorgetragene Zahlenwerk diese Annahme sogar nahe. So waren nach der Gesamtaufstellung der Klägerin per 30. September 2005 zu diesem Zeitpunkt noch insgesamt 1.257.780,00 € an Darlehensforderungen offen. Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2003 weist dagegen einen Fehlbetrag in Höhe von 18.070.283,41 € aus. Dass sich die Lage inzwischen grundlegend gebessert hätte, ist vom Beklagten nicht dargelegt.
11
Entscheidend kommt hinzu, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und was auch die Revision nicht in Abrede stellt - der Beklagte gem. §§ 110, 161 Abs. 2 HGB einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft hat, gerichtet auf Freistellung von der eingeklagten Forderung bzw. - nach Zahlung - auf Erstattung des an die Klägerin gezahlten Betrages. Sollte dieser Anspruch wegen schlechter Vermögenslage der Gesellschaft wertlos sein, spräche das gerade für die Entscheidung der Klägerin, nicht die Gesellschaft , sondern die Kommanditisten in Anspruch zu nehmen. Hat die Gesellschaft dagegen genügend Mittel, um den Aufwendungsersatzanspruch zu erfüllen, kann sich der Beklagte schadlos halten. Die damit verbundenen Unan- nehmlichkeiten reichen entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, um das Verhalten der Klägerin als sittenwidrig erscheinen zu lassen.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 419/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2006 - 13 U 130/05 -

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.