Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Sept. 2014 - 1 K 310/14.NW


Gericht
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Versorgungsleistungen für den Beigeladenen im Fall seiner vorzeitigen Ruhestandsversetzung auf Antrag wegen Schwerbehinderung.
- 2
Die Klägerin ist Pflichtmitglied der beklagten Pensionsanstalt, die nach ihrer Satzung die Versorgungsbezüge der Beamten der Klägerin übernimmt, wenn sie unter Beachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden.
- 3
Der Beigeladene ist am ... geboren und seit 1992 Bürgermeister der klagenden Verbandsgemeinde. Er wurde jeweils für die Dauer der Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Seine laufende dritte Amtszeit begann am 1. Januar 2010 und endet nach 8 Jahren am 31. Dezember 2017.
- 4
Er beantragte am 25. November 2013 bei der Klägerin die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2014 wegen einer anerkannten Schwerbehinderung. In der vorgerichtlichen Korrespondenz vertrat die Beklagte die Auffassung, seit der Änderung des Landesbeamtengesetzes (LBG) sei eine Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung ab 60 Jahren für kommunale Wahlbeamte auf Zeit nicht mehr möglich. Eine Ruhestandsversetzung vor Vollendung des 65. Lebensjahres sei nur noch bei amtsärztlich festgestellter Dienstunfähigkeit zulässig. Sie übernehme folglich die Versorgungsleistungen nicht, wenn sie durch die vorzeitige Ruhestandsversetzung des Beigeladenen unter Nichtbeachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften entstünden. Trotz Gegenvorstellungen der Klägerin blieb die Beklagte zuletzt in einem Schreiben vom 28. Februar 2014 bei ihrer Rechtsauffassung.
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Die Klägerin hat am 28. März 2014 Feststellungsklage erhoben.
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Sie trägt vor: Ihre Klagebefugnis folge aus der Satzung der Beklagten, ebenso wie das feststellungsfähige Rechtsverhältnis, das durch den Antrag des Beigeladenen auf vorzeitige Ruhestandsversetzung konkretisiert sei. Der Verbandsgemeinderat habe dem Antrag zugestimmt unter dem Vorbehalt, dass die Beklagte die Versorgungsbezüge übernehme. Es sei für sie, die Klägerin, nicht zumutbar, die erheblichen Kostenfolgen einer unwiderruflichen Ruhestandsversetzung des Beigeladenen ohne vorherige Kostenklärung in Kauf zu nehmen.
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In der Sache folge ihr Anspruch aus § 39 Abs 2 LBG i.V.m. § 6 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), der für Beamte auf Zeit die entsprechende Geltung der Vorschriften für Lebenszeitbeamte vorsehe, wenn nichts Abweichendes durch den Landesgesetzgeber geregelt sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Gesetzessystematik erfordere eine abweichende Regelung, um den Geltungszusammenhang des § 6 BeamtStG zu durchbrechen. § 119 Abs. 2 LBG enthalte keine solche abweichende Regelung zur Ruhestandsversetzung schwerbehinderter Kommunalbeamter auf Zeit, sondern lediglich eine spezielle Regelung zur allgemeinen Antragsaltersgrenze.
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Die Geltungsanordnung des § 6 BeamtStG beziehe sich nicht nur auf die Vorschriften des BeamtStG selbst. Nach der Gesetzesbegründung seien nämlich über diese Norm abweichende Regelungen im Landesrecht möglich zu den Altersgrenzen, die aber gerade nicht im BeamtStG geregelt seien. Auch eine Verletzung der Gesetzgebungskompetenz der Länder liege nicht vor, da die Länder jederzeit abweichende Bestimmungen treffen könnten.
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Die Vorgängerregelung zu § 39 Abs. 2 LBG habe ausdrücklich die Beamten auf Zeit eingeschlossen, was jetzt über § 6 BeamtStG gewährleistet sei. § 6 BeamtStG sei bei Änderung des Landesbeamtengesetzes bereits bekannt gewesen, woraus sich kein eigenständiger Regelungsbedarf im Landesgesetz mehr ergeben habe. Der Landesgesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung zur Änderung des Landesbeamtengesetzes mehrfach die materielle Kontinuität betont. Hierin werde kein Wille zur Beschränkung der Rechte von kommunalen Wahlbeamten erkennbar.
- 10
Ferner spreche der Gleichbehandlungsgrundsatz für ihre Rechtsauffassung. Zwar seien Differenzierungen zwischen Lebenszeitbeamten und Beamten auf Zeit möglich wegen der unterschiedlichen zeitlichen Bindung. Im Hinblick auf den Schutz Schwerbehinderter sei eine Differenzierung aber nicht nachvollziehbar, da die Belastungen und Einschränkungen aus einer Schwerbehinderung bei Lebenszeitbeamten und Wahlbeamten nicht unterschiedlich seien. Im vorliegenden Fall sei die Schwerbehinderung des Beigeladenen im Zeitpunkt seiner Wiederwahl nicht absehbar gewesen. Schließlich folge aus der UN-Behindertenrechtskonvention ein Recht des Schwerbehinderten auf Schutz und gleichberechtigten Zugang zur Altersvorsorge.
- 11
Die Klägerin beantragt,
- 12
festzustellen, dass die Beklagte zur Übernahme der Versorgungsleistungen für den Bürgermeister der Klägerin, des Beigeladenen, nach dessen Versetzung in den Ruhestand gem. § 39 Abs. 2 LBG RLP i.V.m. § 6 BeamtStG verpflichtet ist.
- 13
Die Beklagte beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen.
- 15
Sie trägt vor: Die Klage sei nicht zulässig. Eine Feststellungsklage über erst zukünftig entstehende Leistungsansprüche sei nicht möglich. Die Klägerin sei auf die vorrangige Möglichkeit einer Leistungsklage nach Ruhestandsversetzung des Beigeladenen zu verweisen.
- 16
Die Klage sei aber auch unbegründet. Aus der Gesetzessystematik des Landesbeamtengesetzes folge, dass § 39 Abs. 2 LBG eine Spezialregelung allein für Lebenszeitbeamte darstelle. Im Unterschied dazu erfasse das Landesbeamtengesetz an anderer Stelle Beamtinnen und Beamte übergreifend und mache auch sonst eine Regelung hinsichtlich besonderer Gruppen kenntlich. So treffe § 119 Abs. 2 LBG eine besondere Regelung zum Antragsruhestand für Beamte auf Zeit. Sinn und Zweck des § 119 LBG sei die einheitliche Regelung für alle Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit. § 6 BeamtStG habe keine Auswirkungen auf diese Gesetzessystematik. Die Regelung beschränke sich vielmehr auf die Anordnung einer entsprechenden Geltung der im Beamtenstatusgesetz enthaltenen Vorschriften für Lebenszeitbeamtinnen und -beamte. Eine andere Auslegung widerspreche der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz, wonach Normen des Beamtenstatusgesetzes nicht die Geltung landesrechtlicher Bestimmungen regeln könnten.
- 17
Daneben seien historische Argumente anzuführen: Im Gegensatz zu § 39 Abs. 2 LBG habe die frühere Fassung des Gesetzes Beamte auf Zeit ausdrücklich erfasst. Nach dem Beamtenstatusgesetz obliege es nun den Ländern, über die Voraussetzungen eines vorzeitigen Ruhestands zu bestimmen. Auch Artikel 3 Grundgesetz sei nicht verletzt, weil im Beamtenverhältnis auf Zeit das Lebenszeitprinzip nicht gelte. Nach Ablauf der Amtsperiode könnten Beamte auf Zeit freiwillig entscheiden, ob sie sich der Wiederwahl stellten. Aus diesen Gründen sei die unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Altersgrenzen zulässig.
- 18
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
- 19
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
- 20
Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 21
Die Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zulässig. Das dafür erforderliche Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ergibt sich aus der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der beklagten Pensionsanstalt. Nach deren Satzung (§ 17) werden durch die Mitgliedschaft gegenseitige Rechte und Pflichte begründet. Aus diesem Rechtsverhältnis sind hier einzelne, feststellungsfähige Rechte bzw. Pflichten streitig, nämlich die Pflicht der Beklagten und der damit korrespondierende Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Versorgungslasten für den Beigeladenen, wenn dieser, wie von ihm beantragt, wegen Schwerbehinderung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird. Durch den entsprechenden Antrag des Beigeladenen ist das streitige (Teil)Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert, auch wenn die Leistungsansprüche im Einzelnen erst in der Zukunft entstünden.
- 22
Die Klägerin kann nicht vorrangig auf eine Leistungsklage gegen die Beklagte verwiesen werden. Dazu müsste sie den Beigeladenen entsprechend ihrer Rechtsauffassung in den vorzeitigen Ruhestand versetzen und nachfolgend die Übernahme der Versorgungsbezüge gegen die Beklagte gerichtlich geltend machen. Eine Ruhestandsversetzung des Beigeladenen könnte indessen nicht mehr rückgängig gemacht werden. Das finanzielle Risiko, letztlich selbst die hieraus entstehenden Versorgungsansprüche über einen nicht unerheblichen Zeitraum (nämlich bis zur unstreitig einschlägigen Antragsaltersgrenze von 65 Jahren) tragen zu müssen, kann ihr nicht zugemutet werden. Daraus ergibt ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Feststellungsklage.
- 23
Diese hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, im Fall einer Ruhestandsversetzung des Beigeladenen wegen Schwerbehinderung vor Vollendung des 65. Lebensjahres die Versorgungslasten der Klägerin zu übernehmen.
- 24
Die Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Versorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten ihrer Mitglieder besteht nach § 28 Abs. 4 ihrer Satzung nur, wenn die Versorgungsleistungen unter Beachtung der beamtenrechtlichen Vorschriften gewährt werden. Das bedeutet, dass die Beklagte nur dann für die Versorgungsansprüche des Beigeladenen einstehen muss, wenn dieser als kommunaler Wahlbeamter auf Zeit wegen Schwerbehinderung in den vorzeitigen Ruhestand treten könnte. Das ist nach Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Die derzeit geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften lassen eine vorzeitige Ruhestandsversetzung des Beamten auf Zeit wegen Schwerbehinderung ab 60 Jahren nicht mehr zu.
- 25
Gemäß § 39 Abs. 2 Landesbeamtengesetz vom 20. Oktober 2010, der seit 1. Juli 2012 in Kraft ist (GVBl. Seite 319 ff.), können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert i. S. d. § 2 Abs. 2 des 9. Buches Sozialgesetzbuches (SGB IX) sind, auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Diese Regelung bezieht sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur auf das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und erfasst damit nicht den Beigeladenen als kommunalen Wahlbeamten auf Zeit. Dass der Gesetzgeber hier bewusst eine begünstigende Spezialregelung für die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit getroffen hat, ergibt sich aus einer vergleichenden Betrachtung anderer Vorschriften des Landesbeamtengesetzes: Im Rahmen der Ruhestandsregelung erfasst § 37 Abs. 1 Satz 1 LBG im Unterschied zu § 37 Abs. 1 Satz 3 und § 39 LBG alle Beamtinnen und Beamte; andere Vorschriften wie z. B. §§ 7, 8, 19 oder §§ 118, 119 LBG enthalten demgegenüber Regelungen nur für bestimmte Beamtengruppen. Der Gesetzgeber differenziert mithin jeweils ausdrücklich zwischen den unterschiedlichen Geltungsbereichen der gesetzlichen Normen.
- 26
Die allgemeinen Regelungen zum Beamtenverhältnis auf Zeit in § 8 LBG und die speziellen Vorschriften zur Altersgrenze für die kommunalen Wahlbeamtinnen und -beamten auf Zeit in § 119 Abs. 2 LBG beinhalten unstreitig keine Möglichkeit der Ruhestandsversetzung auf Antrag wegen Schwerbehinderung vor Vollendung des 65. Lebensjahres.
- 27
§ 39 Abs. 2 LBG findet für den Beigeladenen auch nicht über § 6 BeamtStG entsprechende Anwendung.
- 28
Gemäß § 6 BeamtStG gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamte auf Zeit, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Das Gebot der entsprechenden Anwendung der für Lebenszeitbeamte geltenden Vorschriften beschränkt sich nach Überzeugung des Gerichts auf die im BeamtStG selbst getroffenen Regelungen. Die Geltung landesrechtlicher Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte auf Zeit beurteilt sich dagegen allein nach Landesrecht (vgl. von Roetteken, BeamtStG, 10. Aktualisierung, November 2010, § 6 Rdnr. 3; Baßlsperger, in: Weiß/Summer/Zängl, § 6 BeamtStG Rdnr. 12; Plog/Wiedow, BeamtStG § 6 Rdnr. 4).
- 29
Diese Auslegung des § 6 BeamtStG liegt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nahe: Danach gelten „die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit“ entsprechend. Bei einer Geltungsanordnung, die sich auf Gesetze außerhalb des Beamtenstatusgesetzes erstreckt, wäre zu erwarten, dass dies im Gesetzeswortlaut ausdrücklich Niederschlag findet.
- 30
Die Beschränkung des § 6 BeamtStG auf die im BeamtStG selbst enthaltenen Vorschriften entspricht auch der Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern aufgrund der Föderalismusreform. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG steht dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung nur im Hinblick auf die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und Körperschaften zu, mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung. Die Reform hatte zum Ziel, die Gesetzgebungskompetenzen der Länder im Beamtenrecht zu erweitern. Die Personalhoheit der Länder sollte gestärkt und bundeseinheitliche Regelungen nur noch dort getroffen werden, wo eine länderübergreifende Mobilität zu gewährleisten ist (vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 1 BeamtStG Rn. 80 mit Hinweis auf die Begründung des Gesetzesentwurfs, s. dazu auch BT-Drs. 16/4027, S. 1). Die Bundesgesetzgebungskompetenz im Beamtenstatusgesetz ist grundsätzlich eng auszulegen und auf die beamtenrechtlichen Grundstrukturen beschränkt (Schütz/Maiwald, a.a.O., Rdnr. 83). § 6 BeamtStG ist an die Stelle der früheren Vorschriften §§ 95 bis 98 Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG – getreten, die für das Beamtenverhältnis auf Zeit eigenständige Rahmenregelungen enthielten. Hiervon wurde lediglich § 95 Abs. 2 Satz 1 BRRG übernommen, womit den Ländern weitergehende Regelungsbefugnisse überlassen wurden (vgl. Zentgraf in: Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar, Erläuterungen zu § 6 BeamtStG). Das gilt insbesondere im Hinblick auf die kommunalen Wahlbeamten, die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich erwähnt werden (vgl. BT-Drs 16/4027, S. 22) und bei denen stets auch die Verklammerung mit dem ganz unterschiedlichen Kommunalrecht in den Ländern zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 – 1 BvL 1/57 –, BVerfGE 7, 155 ff., 164; VGH RP, Beschluss vom 2. November 2006 – VGH B 27/06 und A 28/06 –, juris). Die eingeschränkte Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Beamtenrecht legt es nach alledem nahe, dass der Bundesgesetzgeber in § 6 BeamtStG keine umfassende, für alle Länder und alle Fallgestaltungen der Beamtenverhältnisse auf Zeit verbindliche Gleichstellung des „Typus Beamtenverhältnis auf Zeit“ mit dem Lebenszeitbeamtenverhältnis vorgeschrieben hat, sondern vielmehr die Verweisungswirkung des § 6 BeamtStG nur so weit reicht, wie der Bund seine Gesetzgebungskompetenz selbst im BeamtStG ausgeübt hat (vgl. erneut von Roetteken, a.a.O.).
- 31
Dagegen greift der Einwand der Klägerin nicht durch, die in der Gesetzesbegründung zu § 6 BeamtStG beispielhaft angeführten Altersgrenzen seien nicht im Beamtenstatusgesetz geregelt, weshalb die gesamte Norm folglich nicht auf die Vorschriften des BeamtStG beschränkt sein könne. Dabei ist nämlich zu sehen, dass gerade das von der Gesetzesbegründung genannte Beispiel der Altersgrenzen nicht den Statusrechten zuzuordnen ist, weshalb § 26 BeamtStG die Bestimmung derselben ohnehin den Ländern überlässt. In diesem Bereich wäre § 6 BeamtStG mithin überflüssig. Die Abweichungsbefugnis des § 6 BeamtStG zugunsten der Länder ist deshalb dahin auszulegen, dass sie den Ländern auch im Bereich der Statusrechte für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit erlaubt, von den Regelungen des Beamtenstatusgesetzes für Lebenszeitbeamte abzuweichen, jedenfalls soweit nicht Verfassungsrecht entgegen steht (vgl. von Roetteken, a.a.O. Rdnr. 4, 6, Plog/Wiedow, a.a.O. Rdnr. 5 und Baßlsperger, a.a.O. Rdnr. 13 m.w.N. zu dem im Einzelnen streitigen Umfang der Abweichungsbefugnis). Der Bund verzichtet in diesem Bereich auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz und macht den Ländern für das Statusverhältnis der Beamten auf Zeit keinerlei Vorgaben mehr (vgl. Bochmann, ZBR 2007, 1 ff., 7; Zentgraf, a.a.O.). In diesem Sinn hat im Übrigen auch der Landesgesetzgeber die Norm verstanden (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 15/4465, S. 86). Das steht der Annahme der Klägerin entgegen, der Landesgesetzgeber sei aufgrund von § 6 BeamtStG von einer Geltung des § 39 Abs. 2 LBG auch für Zeitbeamte ausgegangen und habe insoweit keinen eigenen Regelungsbedarf mehr gesehen.
- 32
Eine Heranziehung des § 39 Abs. 2 LBG auf den vorliegenden Fall im Wege einer Analogie über den eindeutigen Wortlaut und den erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinaus scheidet aus. Dadurch würden die Grenzen der richterlichen Rechtsauslegung und -fortbildung überschritten (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 1 BvR 3142/07 und 1569/08 –; BVerwG, Urteil vom 2. April 2014 – 5 C 40/12 –). Von einer unbeabsichtigten, planwidrigen Lücke des Landesbeamtengesetzes im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit des vorzeitigen Ruhestandsbeginns für schwerbehinderte Beamte auf Zeit ist nicht auszugehen. Hätte ein Wille des Landesgesetzgebers zur entsprechenden Begünstigung im Beamtenverhältnis auf Zeit tatsächlich bestanden, hätte es nach Auffassung des Gerichts nahe gelegen, dies in §§ 8, 39 oder § 119 LBG ausdrücklich zu regeln, wie es beispielsweise in § 37 Niedersächsisches Beamtengesetz auch nach Inkrafttreten des BeamtStG noch erfolgt ist.
- 33
Auch der Gesetzesbegründung zum Landesbeamtengesetz lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber die in § 59 a.F LBG noch vorgesehene vorzeitige Ruhestandsversetzung wegen Schwerbehinderung für Beamte auf Zeit beibehalten wollte, diese Regelung aber versehentlich in der endgütigen Gesetzesfassung unterlassen hat. Der mehrfache Hinweis auf die Kontinuität beamtenrechtlicher Vorschriften, auf den die Klägerin sich beruft, genügt dafür nicht; er findet sich – soweit hier von Interesse – zu §§ 8 und 37 LBG, die aber keine Regelung zum vorgezogenen Ruhestand wegen Schwerbehinderung enthalten. Die weitere Gesetzesbegründung verweist zu § 8 LBG (Beamtenverhältnis auf Zeit) lediglich auf § 37 LBG (allgemeine Altersgrenze) und § 119 LBG (kommunale Wahlbeamte), umgekehrt wird zu § 37 LBG wiederum auf § 8 LBG verwiesen. An keiner Stelle wird ein vorzeitiger Ruhestand wegen Schwerbehinderung im Beamtenverhältnis auf Zeit angesprochen. Zu den Neuregelungen in §§ 39 und 119 LBG enthält die Gesetzesbegründung ebenfalls keine Hinweise für einen Willen des Gesetzgebers, dass Zeitbeamte wie bisher ab 60 Jahren in den vorzeitigen Ruhestand treten können, wenn sie schwerbehindert sind (vgl. LT-Drs. 15/4465, S.103 und 116). Schließlich zeigt § 132 LBG, dass der Gesetzgeber eingetretene Gesetzesänderungen für kommunale Wahlbeamte vor Augen hatte und für einzelne Fallgestaltungen – nicht indessen die vorliegende – Übergangsregelungen getroffen hat.
- 34
Das nach alledem festzuhaltende Ergebnis, dass schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte auf Zeit in Rheinland-Pfalz derzeit nicht ab Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Schwerbehinderung in den vorzeitigen Ruhestand treten können, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
- 35
Zwar ist davon auszugehen, dass auch für das Beamtenverhältnis auf Zeit hergebrachte Grundsätze im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gelten. Der Gesetzgeber besitzt bei diesem Ausnahmefall aber eine weitergehende Gestaltungsfreiheit als beim Regelfall des Lebenszeitbeamtenverhältnisses. Zu fordern ist hier nur, dass die für die Zeitbeamten im Einzelfall getroffene Regelung nach der Art der Dienstleistung, den von der Regel abweichenden tatsächlichen und rechtlichen Elementen des Dienstes sachgerecht erscheint, sich also nicht grundsätzlich und ohne vernünftigen Grund von allgemeinen Regeln des Beamtenrechts löst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957, a.a.O.).
- 36
In Bezug auf die Altersgrenzen und den Eintritt in den Ruhestand und besteht ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und dem Beamtenverhältnis auf Zeit, insbesondere in Gestalt des kommunalen Wahlamtes. Ebenso wie die Sicherung vor einer vorzeitigen Beendigung des Beamtenverhältnisses (dazu BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1957 a.a.O.) muss auch der Anspruch auf einen vorzeitigen Ruhestandsbeginn nicht für alle Beamtengruppen gleich sein.
- 37
Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Dauer angelegt und im Regelfall durch ein langjähriges, das gesamte Berufsleben umfassendes Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn geprägt. Die Berufung ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist grundsätzlich nur bis zu einer bestimmten Altersgrenze möglich, wodurch ein ausgewogenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit gewährleistet ist. Auch die lebenslange Versorgung des Ruhestandsbeamten nach Eintritt in den Ruhestand beruht auf dieser Grundlage. Demgegenüber ist das Dienstverhältnis des Beamten auf Zeit naturgemäß zeitlich begrenzt und die Dienstzeit ist in aller Regel deutlich kürzer als diejenige des Lebenszeitbeamten. Im Fall des kommunalen Wahlbeamten ist zudem dessen besondere Stellung aufgrund kommunalrechtlicher Vorgaben zu beachten. Die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt hier für die Dauer einer Wahlperiode, die beim Bürgermeister derzeit acht Jahre beträgt. Sie beruht auf einem demokratischen Akt der Wahl, der dem Gewählten die politische Verantwortung für die Dauer der Wahlperiode überträgt. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann noch gewählt werden, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr nicht vollendet hat (§ 53 Abs. 3 Satz 2 GemO). Seine Amtszeit kann sich damit deutlich über die gesetzliche Altersgrenze von derzeit 65 Jahren hinaus erstrecken. Die beamtenrechtlichen Regelungen zur Altersgrenze und zum – vorzeitigen – Ruhestand sind verzahnt mit dieser kommunalrechtlich determinierten Amtszeit (vgl. VGH RP, Beschluss vom 2. November 2011, a.a.O.). Dementsprechend tritt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit grundsätzlich mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, §§ 8 Abs. 3, 119 Abs. 2 LBG. Durch die Neuregelung des LBG ist eine noch stärkere Anbindung der beamtenrechtlichen Regelungen an die kommunalrechtliche Amtszeit erfolgt, indem § 119 Abs. 2 LBG nun einheitlich für alle Wahlbeamten eine Ausnahme von der gesetzlichen Altersgrenze nach oben vorsieht, wenn dies durch die Dauer der Amtszeit erforderlich ist.
- 38
Diesen erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen kann der Gesetzgeber insbesondere bei der Regelung der Möglichkeiten einer frühzeitigen Ruhestandsversetzung Rechnung tragen, indem er den Antragsruhestand vor Ende der Amtszeit in § 119 LBG auf die allgemeine Altersgrenze von 65 Lebensjahren begrenzt und so die Abweichung von der gesetzlichen Wahlperiode auf das Notwendige beschränkt. Für den Beamten auf Lebenszeit greift die darüber hinaus gehende Vergünstigung einer Versetzung in den Ruhestand ab 60 Lebensjahren wegen Schwerbehinderung oder ab 62 auf Antrag in aller Regel erst nach einer langjährigen, nicht selten mehr als 30 Jahre dauernden Dienstzeit, was beim Beamten auf Zeit ebenso regelmäßig nicht der Fall sein wird. Dass dies beim Beigeladenen individuell anders ist, beruht nicht allein auf seiner Tätigkeit als kommunaler Wahlbeamter, sondern außerdem auf dem vorangegangenen Beamtenverhältnis mit dem Land Niedersachsen. Solche Besonderheiten im Einzelfall, wie sie hier überdies durch die zweimalige Wiederwahl des Beigeladenen vorliegen – mit insgesamt mehr als 22 Jahren in drei aufeinander folgenden Beamtenverhältnissen auf Zeit – kann und muss der Gesetzgeber im Rahmen der notwendig typisierenden und generalisierenden Gestaltung beamtenrechtlicher Vorschriften nicht berücksichtigen.
- 39
Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG gebietet nicht die entsprechende Geltung des § 39 Abs. 2 LBG für den Kläger. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet eine gesetzliche Regelung, durch die wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt; verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 – 1 BvR 1164/07 –, BVerfGE 124, 199 ff., m.w.N.). Die streitgegenständliche Differenzierung knüpft an den oben beschriebenen Unterschieden zwischen dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und dem Beamtenverhältnis auf Zeit an und ist damit sachlich gerechtfertigt.
- 40
Hierin liegt auch keine fürsorgewidrige Benachteiligung der schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten. Ansatzpunkt für die unterschiedliche Behandlung bei den Altersgrenzen und dem Ruhestandsbeginn ist nicht die Schwerbehinderung des Betroffenen, sondern das unterschiedliche beamtenrechtliche Statusverhältnis. Dem schwerbehinderten Beamten auf Zeit kommen alle gesetzlichen Erleichterungen des Schwerbehindertenrechts am Arbeitsplatz zugute. Wenn er aufgrund Schwerbehinderung nicht mehr dienstfähig ist, wird er unabhängig von seiner Amtszeit in den vorgezogenen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt. Darüber hinaus muss die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht gehen.
- 41
Ebenso liegt kein Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention – UNBRK – vor. Diese verbietet eine Diskriminierung wegen einer Behinderung und schützt den gleichberechtigten Zugang behinderter Menschen zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung (vgl. den von der Klägerin zitierten Art. 28 Abs. 2 UNBRK). Die Benachteiligung des Beamten auf Zeit im Vergleich zum Lebenszeitbeamten knüpft hier aber, wie schon ausgeführt, nicht an dem Merkmal der Behinderung an, sondern an dem unterschiedlich ausgestalteten Beamtenverhältnis. Auch trifft es nicht zu, dass ein zeitlich vorgezogener Ruhestand wegen Schwerbehinderung ohne Rücksicht insbesondere auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses als allgemeiner Rechtsgrundsatz überall anerkannt wäre, außer im Beamtenverhältnis auf Zeit. Vielmehr zeigt ein Vergleich mit den Regelungen für gesetzlich Versicherte, dass auch in § 37 SGB VI die Möglichkeit eines vorzeitigen Rentenbeginns für Schwerbehinderte an eine länger dauernde Versicherungszeit gebunden ist.
- 42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, ist an den Gerichtskosten nicht beteiligt und trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
- 43
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
- 44
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO.
- 45
Beschluss
- 46
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41.525,10 € festgesetzt (Hälfte des 12-fachen Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 für den Streit um den Zeitpunkt einer Ruhestandsversetzung, der auch im Rahmen der Feststellungsklage zugrunde zu legen ist, §§ 52 Abs. 5, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.3 und 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte 2013).

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(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.
Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.
Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten festzusetzen, insbesondere für
- 1.
den vorübergehenden oder dauernden Verlust, den der von der Enteignung Betroffene in seinem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen oder zu gebrauchen, - 2.
die Wertminderung, die durch Enteignung eines Grundstücksteils oder eines Teiles eines räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch Enteignung eines Rechts an einem Grundstück bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit die Wertminderung nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach Nummer 1 berücksichtigt ist.
Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.
(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.
Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.
(1) Einigen sich die Beteiligten über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 12 Abs. 1 Buchstabe b genannter Rechte (Teil A) und über die Höhe der Entschädigung (Teil B), so hat die Enteignungsbehörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Erfordernissen des § 47 Abs. 3 und 4 entsprechen. Sie ist von den Beteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(2) Die beurkundete Einigung (Absatz 1) steht einem unanfechtbaren Enteignungsbeschluß Teil A und Teil B gleich. § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Einigen sich die Beteiligten nur über Teil A oder über Teil A und B je gesondert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden; soweit eine Einigung nicht erzielt ist, wird das Verfahren fortgesetzt.
Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten
- 1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist; - 2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll - a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben; - b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden; - c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
- 3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen; - 4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung; - 5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben, - 2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und - 3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.