Verwaltungsgericht Münster Urteil, 30. Aug. 2016 - 6 K 1785/15

ECLI:ECLI:DE:VGMS:2016:0830.6K1785.15.00
bei uns veröffentlicht am30.08.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Münster


Das Verwaltungsgericht Münster, ist eines von sieben Verwaltungsgerichten des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Das Verwaltungsgericht befindet sich nach erfolgter Sanierung seit dem 9. November 2020 wieder an der Piusallee 38, 48147 Münster, im

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Deutsch-Französischen Gymnasiums C1.   in G.          für das Schuljahr 2013/2014 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 30. Aug. 2016 - 6 K 1785/15 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 5 Ausbildung im Ausland


(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbild

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 45 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildung

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 6 Förderung der Deutschen im Ausland


Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 16 Förderungsdauer im Ausland


(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum,

BAföG-AuslandszuständigkeitsV - BAföGZustV 2004 | § 1 Örtliche Zuständigkeit


(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist 1. in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidscha

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juli 2015 - 5 K 2812/14

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Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014 wird aufgehoben.2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand  1 Die Beteilig

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 19. Mai 2015 - 15 K 5898/13

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht L. 1 G r ü n d e : 2Gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GV

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 16. Mai 2013 - 5 C 22/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Berufspraktikum in den Niederlanden.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Feb. 2010 - 11 K 3096/09

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tenor Der Bescheid des Studentenwerks Frankfurt/Oder vom 21.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 sowie der Bescheid der Region Hannover vom 14.07.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte zu 1 wird verpfl

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(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist

1.
in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkeidurch das Land Baden-Württemberg,
2.
in Liechtenstein, Österreich oder der Schweizdurch das Land Bayern,
3.
in Italien, San Marino oder Vatikanstadtdurch das Land Berlin,
4.
in Afrika oder Ozeaniendurch das Land Brandenburg,
5.
in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanadadurch das Land Bremen,
6.
in den Vereinigten Staaten von Amerikadurch das Land Hamburg,
7.
in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australiendurch das Land Hessen,
8.
in Schwedendurch das Land Mecklenburg-Vorpommern,
9.
in Großbritannien oder Irlanddurch das Land Niedersachsen,
10.
Belgien, Luxemburg oder den Niederlandendurch das Land Nordrhein-Westfalen,
11.
in Andorra, Frankreich oder Monacodurch das Land Rheinland-Pfalz,
12.
in Malta oder Portugaldurch das Saarland,
13.
in Finnlanddurch das Land Sachsen-Anhalt,
14.
in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrusslanddurch das Land Sachsen,
15.
in Dänemark, Island oder Norwegendurch das Land Schleswig-Holstein,
16.
in Kanadadurch das Land Thüringen.

(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung.
Mit Bescheid der Beklagten vom 19.08.2011 erhielt der Kläger Leistungen für den Besuch der Universität Wien im Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012.
Im Juni 2013 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger vom 17.09.2011 bis 07.07.2012 an der Cass Business School in London studiert hatte.
Mit Änderungsbescheid vom 10.06.2014, zur Post gegeben am 28.08.2014, versagte die Beklagte für den Leistungszeitraum von Oktober 2011 bis Juli 2012 Ausbildungsförderung und forderte die Rückerstattung der ausbezahlten Forderung in Höhe von 4.356,- Euro. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 zurück. Der Kläger habe sich im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 als Austauschstudent an der Cass Business School in London aufgehalten; er sei auch in einem Studentenwohnheim der City University London untergebracht gewesen. Die Beklagte sei nach § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland und Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BAföG nur zuständig für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Hochschule; zuständig für die Förderung einer Hochschule oder Ausbildungsstätte in Großbritannien sei die Region Hannover im Land Niedersachsen. Daher könne von der Beklagten ein Studium in Großbritannien nicht gefördert werden. Der Kläger habe die Beklagte von seinem Studium in London nicht informiert. Auf die Immatrikulation in Wien komme es nicht an; entscheidend sei, wo eine „Ausbildung“ tatsächlich stattfinde. Nach § 53 Satz 1 BAföG sei ein Bewilligungsbescheid zu ändern, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand geändert hat. Dies sei hier hinsichtlich des Wechsels der Ausbildungsstätte und des Studienortes der Fall. Die Änderung und Aufhebung des Bewilligungsbescheids für die Monate Oktober 2011 bis Mai 2012 sei daher zu Recht erfolgt. Gleiches gelte für die Rückforderung der ausbezahlten Förderung gem. § 53 Satz 3 BAföG i.Vm. § 50 Abs. 1 SGB X. Für die Monate Juni und Juli 2012 werde die Beklagte erneut entscheiden.
Der Kläger hat am 29.09.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, dass er während des fraglichen Zeitraums an der Universität Wien als ordentlicher Studierender eingeschrieben gewesen sei und im Wintersemester 2011/2012 sowie im Sommersemester 2012 prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen an der Universität Wien besucht sowie die dazugehörigen schriftlichen Prüfungen an der Universität Wien abgelegt habe. Zusätzlich habe er ab Februar 2012 seine Bachelorarbeit an der Universität Wien im Fach International Financial Management geschrieben. Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen würden auf Grund von während der Lehrveranstaltung erbrachter Leistungen beurteilt; in die Endnote flössen ein schriftlicher Test, ein mündliches Kolloquium sowie die Mitarbeit und ein Referat ein. Die schriftlichen Prüfungen hätten am 12.12.2011 und am 12.06.2012 stattgefunden. Die mündlichen Prüfungen seien am 23.01.2012 und am 19.06.2012 erfolgt. Daher habe seine Ausbildung tatsächlich in Österreich stattgefunden. An der Cass Business School sei er nicht immatrikuliert gewesen. Er habe daher das Studium in Wien nicht unterbrochen und sei auch nicht beurlaubt gewesen. Damit sei die Beklagte auch während des fraglichen Zeitraums für seine Förderung nach § 45 Abs. 4 BAföG zuständig gewesen, so dass kein Grund für eine Rücknahme und Rückforderung der Förderung bestünde.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2015 ergänzt der Kläger, dass er sich zwischen Oktober und Mai 2012 je nach Stundenplan in Wien oder London aufgehalten habe. Sein Hauptwohnsitz habe in Deutschland gelegen, er habe Nebenwohnsitze in Österreich und England gehabt. Im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 habe er an der Universität Wien die Veranstaltungen „WI-SPR: Wirtschaftskommunikation II - Italienisch 3“ und „WI-SPR: Wirtschaftskommunikation II - Italienisch 4“ besucht und die Bachelor-Arbeit 2 an der Universität Wien geschrieben. An der Cass Business School habe er die Veranstaltungen „Makroökonomie“, „IM: Risk and Insurance“, „International Strategy and Organization“, „International Financial Management“, „Grundzüge der Informationstechnologie“ und „ABWL-Marketing“ absolviert. Der Auslandsaufenthalt habe dazu gedient, drei englischsprachige Module aus dem Bereich Internationales Management abzudecken, die während der Spezialisierungsphase des Studiums gefordert würden. Eine Unterbrechung des Studiums oder eine Beurlaubung sei nicht erfolgt.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Sie trägt vor, dass eine erneute Entscheidung für die Monate Juni und Juli 2012 bislang nicht möglich gewesen sei, weil der Kläger nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe. Im Übrigen ändere der Vortrag des Klägers, wonach er einzelne Prüfungen im fraglichen Zeitraum an der Universität Wien abgelegt habe, nichts daran, dass die eigentliche Ausbildung in London stattgefunden habe, da sich der Kläger dort aufgehalten habe. Er habe vom 17.09.2011 bis 07.07.2012 dort eine Unterkunft gemietet; er habe ein „Anhang zum Diplom“ vorgelegt, worin vermerkt sei „ERASMUS-Studienaufenthalte (outgoing) 2011W - 2012S Great Britain & N.Ireland“. Dem Kläger seien sechs Leistungsnachweise durch die Universität Wien anerkannt worden; dabei handele es sich wohl um Studienleistungen aus London. Der Auslandsaufenthalt des Klägers sei allerdings in der Prüfungsordnung der Universität Wien angelegt, dies zeige sich an dem aktuellen Curriculum für das Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaftslehre.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der Regierung von Oberbayern verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
1. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist für den vorliegenden Rechtsstreit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO örtlich zuständig. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Mannheim und damit im Bezirk des VG Karlsruhe (§ 1 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 LVG). Bei der Beklagten handelt es sich auch um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Denn nach § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland und Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BAföG ist die Beklagte bundesweit für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG zuständig; die Zuständigkeit erstreckt sich damit zwangsläufig auch auf mehre Verwaltungsgerichtsbezirke. Von der Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO auf die Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem BAföG geht daher auch die h.M. in Rechtsprechung und Literatur aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 - 5 ER 402/78 -, BVerwGE 56, 306; VG Regensburg, Beschluss vom 03.09.2013 - RO 6 K 12.1400 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 K 838/10 -, NVwZ-RR 2012- 531 und Beschluss vom 31.08.2007 - 8 E 2686/07 -, juris - [unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung]; VG Augsburg, Beschluss vom 16.08.2012 - Au 3 K 12.1053 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010 - 11 K 3096/09 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007 - 11 K 6446/06 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.10.2003 - 2 K 1573/03 -, juris; Berstermann, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage, § 52 Rn. 12; Ramsauer, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 45 Rn. 20; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, § 52 Rn. 15; Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 35. Lfg., § 54 Rn. 6 m.w.N. aus der älteren Rechtsprechung; Winkler, in: BeckOK BAföG § 45 Rn. 20).
15 
Demgegenüber vertreten in jüngerer Zeit einige erstinstanzliche Verwaltungsgerichte (überwiegend mit weitgehend identischer Begründung) die Auffassung, dass auf die vorliegende Konstellation der Förderung von Auslandsausbildungen nicht § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO, sondern § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO anwendbar sei. Denn der Begriff der Erstreckung auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke setze einen räumlichen Bezug zu einem Verwaltungsgerichtsbezirk voraus; dies sei hier nicht der Fall, weil die Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung sich ausschließlich nach dem Staat bestimme, in dem die Ausbildungsstätte liege, und sich damit schon begrifflich nicht auf andere Verwaltungsgerichtsbezirke erstrecken könne; bei der Belegenheit der Ausbildungsstätte in einem ausländischen Staat handele es sich um keinen Umstand, der mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke berühre (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.05.2015 - 15 K 5898/13 -, juris; VG München, Beschluss vom 14.01.2014 - M 15 K 13.5833 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 28.02.2011 - B 3 K 10.606 -, juris; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.03.2008 - 3 K 693/07 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 14.11.2005 - 15 A 227/05 -, juris; siehe auch Hessischer VGH, Urteil vom 01.02.1983 - IX OE 36/82 -, ESVGH 33, 182).
16 
Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Soweit argumentiert wird, die „Auslandszuständigkeit“ nach § 45 Abs. 4 BAföG begründe gerade keine inländische örtliche Zuständigkeit, liegt dem eine Fehlvorstellung hinsichtlich der „Örtlichkeit“ von Zuständigkeitsregelungen zugrunde. Knüpft eine Zuständigkeitsregelung wie die des § 45 Abs. 4 BAföG an einen „örtlichen“ Umstand an (hier die Lage der Ausbildungsstätte in einem anderen Staat), bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dieses geographische Tatbestandsmerkmal zugleich die örtliche Zuständigkeit der Behörde beschreibt. Vielmehr kann es sich auch um eine sachliche Zuständigkeitsregelung handeln. Da die örtliche Zuständigkeit einer Behörde zudem immer auf einen Verwaltungsbezirk bezogen ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 3. Auflage, § 3 Rn. 4) und ein Verwaltungsbezirk nur im Inland liegen kann, weil deutsche Behörden auf dem Gebiet fremder Staaten keine Hoheitsgewalt ausüben dürfen, kann die Anknüpfung an einen im Ausland liegenden Umstand auch keine örtliche Zuständigkeit im Sinne einer Zuständigkeit im Ausland begründen, die an den innerstaatlichen Verwaltungsgerichtsbezirken räumlich vorbei gehen würde.
17 
Im Regelungssystem des § 45 BAföG fällt aber die Sachzuständigkeit nach § 45 Abs. 4 BAföG zusammen mit der Ausgestaltung der örtlichen Zuständigkeit: § 45 Abs. 1 bis 3 BAföG geht grundsätzlich von einer dezentralen Zuständigkeit aus, so dass eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit - also eine Auswahl von mehreren instanziell gleichstufigen Ämtern nach örtlichen Gesichtspunkten - notwendig ist. § 45 Abs. 4 BAföG sieht dagegen eine zentralisierte Zuständigkeit vor, die nach dem Gesetzeswortlaut durch die Begründung eines einzigen, örtlich zuständigen Amtes herbeigeführt wird. § 45 Abs. 4 BAföG lässt sich daher ohne weiteres - in Übereinstimmung mit seiner Selbstbezeichnung - als eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit verstehen: Die Zuständigkeit des nach § 45 Abs. 4 BAföG zuständigen Amtes erstreckt sich insoweit auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, als dass das zentrale Tatbestandsmerkmal nicht nach innerstaatlichen örtlichen Gesichtspunkten differenziert und damit im Ergebnis eine bundesweite (örtliche) Zuständigkeit einführt. Auch der bewusste Verzicht auf eine örtliche Zuständigkeitsaufteilung stellt eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit dar.
18 
Aber selbst bei einem Verständnis des § 45 Abs. 4 BAföG als ausschließlicher Regelung der sachlichen Zuständigkeit (so VG München, a.a.O.) ist hier § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO anwendbar. Denn § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO setzt nicht voraus, dass gerade die örtliche Zuständigkeit der Behörde mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke umfasst; vielmehr stellt der Wortlaut nur auf die „Zuständigkeit“ ab, so dass auch eine räumliche Begrenzung der Zuständigkeit, die sich etwa aus der Verbandskompetenz oder eines besonderen Zuschnitts der Sachkompetenz ergibt, die Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO begründet (insoweit ganz h.M., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 - 5 ER 402/78 -, BVerwGE 56, 306; BVerwG, Beschluss vom 02.04.1993 - 7 ER 400/93 -, DÖV 1993, 665; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2010 - 2 A 63/08 -, juris, Rn. 53; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2011 - 12 C 11.1450 -, BayVBl 2012, 346; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.05.1993 - 11 TH 1563/92 -, NJW 1994, 145; Berstermann, in: Posser/Wolff, a.a.O.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 52 Rn. 25; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, a.a.O.; Schoch/Schneider/Bier/ Bier/Schenk, VwGO, § 52 Rn. 34; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 52 Rn. 27; Stuttmann, DVBl 2011, S. 1202, 1204). Gerade für solche Fälle ist die Vorschrift auch konzipiert (BT-Drs. 3/55, Anl. 1 S. 35: „Handelt es sich nicht um den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde, so ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt zu erlassen ist. Davon ist entsprechend der bayer. und hessischen Regelung eine Ausnahme für die Landeszentralbehörden gemacht; in diesen Fällen soll das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Beschwerte Sitz oder Wohnsitz hat.“) Die erforderliche „Territorialisierbarkeit“ (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O.) der Behördenzuständigkeit muss also nicht gerade durch die örtliche Behördenzuständigkeit erfolgen, sondern kann sich auch aus der sachlichen oder der Verbandszuständigkeit ergeben.
19 
Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn der Vorschrift, die vermeiden will, dass sich Rechtsstreitigkeiten bei nur einem Gericht konzentrieren, welches für den Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungsbereich zuständig wäre (BVerwG, Urteil vom 30.06.1972 - VII C 22.71 -, BVerwGE 40, 205; BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978, a.a.O.), wobei zum einen eine Überlastung dieses Gerichts verhindert (BT-Drs. 3/55 Anl. 1 S. 35f.), vor allem aber „eine gewisse Ortsnähe der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ gewährleistet werden soll (BT-Dr. 3/55 Anl. 1 S. 36; siehe zum Zweck des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO auch BT-Drs. 7/2711 S. 3: „Ein wirksamer Rechtsschutz für die Staatsbürger verlangt, daß ihnen ein ortsnahes Gericht, zu dem sie Zugang haben können, zur Verfügung gestellt wird."). Eine sachliche Zuständigkeitsregelung, die - wie im Fall des § 45 Abs. 4 BAföG - zu einer gerichtsbezirksübergreifenden Zuständigkeitskonzentration führt, stellt also gerade einen typischen Anwendungsfall des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO dar.
20 
Inwieweit demgegenüber der Regelungszweck des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO aufgrund des Prinzips der Zuständigkeitsverteilung auf mehrere Bundesländer gemäß der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland ins Leere laufen solle (in diese Richtung VG Gelsenkirchen, a.a.O.; VG München, a.a.O.; VG Frankfurt a.M., a.a.O.), erschließt sich nicht, zumal das Abstellen auf den Wohnsitz des Klägers - wie dargelegt - gerade auch den Zweck verfolgt, den Zugang zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu erleichtern, indem den im Verhältnis zu den Behörden schutzwürdigeren Klägern (siehe hierzu VG Würzburg, Urteil vom 18.03.2011 - W 1 K 09.1244) ermöglicht wird, den Verwaltungsprozess bei einem wohnortnahen Verwaltungsgericht zu führen. Dieser Nachteil von verfassungsrechtlichem Gewicht würde auch nicht dadurch kompensiert werden, dass bei einer Konzentration der verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen worden ist (§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO), dieses Verwaltungsgericht sich ebenfalls auf die Ausbildungsförderung in bestimmten ausländischen Staaten spezialisieren könnte (so VG Gelsenkirchen, a.a.O.; VG München, a.a.O.; VG Frankfurt a.M., a.a.O.). Zum einen widerspricht dieser Gedanke gerade dem mit § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO verfolgten Vorrang der Bürgerfreundlichkeit vor der gerichtlichen Arbeitserleichterung. Zum anderen sind Verwaltungsgerichte aufgrund ihrer nachträglichen Kontrollaufgabe in einem geringeren Umfang als die Exekutive auf eine Spezialisierung angewiesen.
21 
Der in diesem Zusammenhang gezogene Vergleich mit § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO (VG München, a.a.O.) geht schon methodisch fehl, da es sich hier um eine eng umrissene Ausnahmevorschrift handelt, die auch der Gesetzgeber von vornherein als Sonderfall konzipiert hat (dies kommt in der Entstehungsgeschichte des § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO deutlich zum Ausdruck, siehe etwa den Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 7/2711 S. 3 und den folgenden Antrag des Vermittlungsausschusses in Drs. 7/3191).
22 
Unbedenklich ist auch, dass bei einer Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO auf die vorliegende Konstellation Verwaltungsakte der Behörde eines Landes durch Verwaltungsgerichte eines anderen Landes kontrolliert werden (so der nicht näher ausgeführte Hinweis des VG München, a.a.O.). Das Grundgesetz, das sowohl die Rechtsprechung als auch den Gesetzesvollzug überwiegend als Länderzuständigkeit angelegt, jedoch für das gerichtliche Verfahren eine konkurrierende Bundeskompetenz vorgesehen hat, kennt keinen der Sachentscheidungsvoraussetzung der deutschen Gerichtsbarkeit (siehe hierzu Schoch/Schneider/Beier/Ehlers, VwGO, 28. Lfg., Vorbemerkung § 40 Rn. 25) vergleichbaren Grundsatz, wonach der Gerichtsbarkeit eines Landesgerichts nur Hoheitsakte des eigenen Landes unterliegen.
23 
Besteht nach alledem auch keine Regelungslücke, gehen auch die vom VG München (a.a.O.) angestellten Überlegungen zur Ähnlichkeit mit der bundeseigenen Verwaltung und der auf sie bezogenen Zuständigkeitsregelung in § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO an der Sache vorbei.
24 
2. Die vorliegende Anfechtungsklage richtet sich nach dem Antrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26.09.2014 gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014. Verfahrensgegenständlich ist daher die Änderung der Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 und die entsprechende Rückforderung; nur insoweit hat die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Hinsichtlich des Zeitraum von Juni bis Juli 2012 hat die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid aufgehoben und damit dem Widerspruch stattgegeben; dies ergibt sich aus der Formulierung im Widerspruchsbescheid, wonach die Beklagte für die Monate Juni und Juli 2012 neu entscheiden werde. Dass die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids mit dieser Teilstattgabe nicht übereinstimmt, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Eine Anfechtung auch des Widerspruchsbescheids lässt sich weder dem Antrag des Klägers noch seinem sonstigen Vortrag entnehmen (zu den Anforderungen an eine entsprechende Antragstellung siehe Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage § 79 Rn. 7).
25 
3. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2014 ist bereits rechtswidrig, soweit er die frühere Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Bescheid vom 19.08.2011 ändert. Daraus folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der auf § 53 Satz 3 BAföG i.v.m. § 50 Abs. 1 SGB X gestützten Rückforderung.
26 
Nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird ein Bewilligungsbescheid, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, geändert.
27 
Die Veränderung eines maßgeblichen Umstands liegt hier zunächst nicht darin, dass für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 die Zuständigkeit der Beklagten entfallen ist. Wie die Beklagte zu Recht annimmt, ist sie nach § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland und Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BAföG für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG zuständig. Solange der Kläger geltend macht, eine solche Ausbildungsstätte in Österreich besucht zu haben und hierfür einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zu besitzen, ist die Beklagte für die Durchführung eines hierauf bezogenen Verwaltungsverfahrens örtlich zuständig. Insbesondere führt die materielle Ablehnung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung - etwa weil tatsächlich keine Ausbildungsstätte in Österreich, sondern eine Ausbildungsstätte in einem anderen Land, für das die Beklagte nicht zuständig ist, besucht wird - nicht dazu, dass dann auch die verfahrensrechtliche Zuständigkeit entfiele. Dies würde einen Zirkelschluss darstellen, weil dann mangels Zuständigkeit gar nicht mehr über die materielle Frage entschieden werden könnte.
28 
Auch der Umstand, dass der Kläger während dieses Zeitraums (zumindest auch) in London studiert hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, führt nicht dazu, dass die Zuständigkeit für Fragen der Förderung einer Ausbildung in Österreich auf das für die Förderung eines britischen Auslandsstudiums zuständige Studierendenwerk übergehen würde. Im Streit steht gerade nicht die Ausbildungsförderung für ein Studium in Großbritannien, sondern die Förderung eines Studiums in Österreich.
29 
Ein nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG relevanter Umstand kann allerdings die Unterbrechung einer Ausbildung sein (vgl. etwa Humborg, in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 28. Lfg., § 53 Rn. 8). Jedoch liegt hier auch keine Unterbrechung des Studiums des Klägers in Österreich vor, so dass der Bescheid der Beklagten sich auch nicht unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist.
30 
Eine Unterbrechung der Ausbildung setzt voraus, dass der Auszubildende die Ausbildung eine Zeit lang nicht durchführt ohne den Willen zu haben, sie endgültig aufzugeben; es handelt sich um eine ausnahmsweise Fehlzeit innerhalb des grundsätzlichen Besuchs einer Ausbildungsstätte. Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist dadurch gekennzeichnet, dass der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört und die dort angebotene Ausbildung tatsächlich betreibt, indem er an den nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt. Die Unterbrechung der Ausbildung führt zum Wegfall des Förderanspruchs, der nach § 2 BAföG den tatsächlichen Besuch einer Ausbildungsstätte voraussetzt. Eine Beurlaubung führt in der Regel zu einer Unterbrechung der Ausbildung (zum Vorstehenden siehe Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 20 Rn. 37ff.).
31 
Abzugrenzen ist die Unterbrechung der Ausbildung von einer Vernachlässigung der Ausbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1978 - V C 20.76 -, BVerwGE 55, 288) bei welcher der Auszubildende nur einzelne Lehrveranstaltungen nicht besucht oder aus ausbildungsbedingten Gründen, wie etwa einer Prüfungsvorbereitung, den Lehrveranstaltungen gänzlich fernbleibt; eine solche Vernachlässigung ist förderungsrechtlich erst im Zusammenhang mit der Kontrolle der Eignungsvoraussetzungen im Rahmen des § 48 BAföG oder bei der Überschreitung der Regelförderungsdauer relevant (zum Vorstehenden siehe Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 27. Lfg., § 20 Rn. 22.2).
32 
Da die Ausbildungsförderung immer bezogen auf eine konkrete Ausbildungsstätte bewilligt wird (§ 2 BAföG), bezieht sich auch die Unterbrechung einer Ausbildung nur auf die jeweilige Ausbildungsstätte. Besucht ein Auszubildender gleichzeitig zwei Ausbildungsstätten - was förderungsrechtlich möglich ist, etwa im Rahmen eines Doppelstudiums, wobei immer nur eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte gefördert wird (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 7 Rn. 128) -, kann er zwar seine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte fortführen, gleichzeitig aber die Ausbildung an der anderen Ausbildungsstätte unterbrechen, wenn er dort vorübergehend keine Lehrveranstaltungen mehr besucht. In diesem Zusammenhang können erst Recht die Grundsätze über die Abgrenzung von Unterbrechung und Vernachlässigung einer Ausbildung herangezogen werden: Konzentriert ein Auszubildender, der seine Ausbildung an zwei Ausbildungsstätten durchführt, sich vorübergehend auf eine dieser Ausbildungsstätten, ohne an der anderen Ausbildungsstätte seine Ausbildung während dieses Zeitraums gänzlich aufzugeben, liegt dort noch keine Unterbrechung der Ausbildung, sondern nur eine „Vernachlässigung“ vor; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die „Vernachlässigung“ - die insgesamt nicht mit einer Verringerung der Intensität der Ausbildungsleistungen einhergeht - noch im Rahmen des Ausbildungsplans (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.03.1978, a.a.O., und BVerwG, Urteil vom 13.10.1998 - 5 C 33/97 -, NVwZ-RR 1999, 249) oder der Studienordnung der weniger besuchten Ausbildungsstätte hält.
33 
Daraus folgt, dass mit der Aufnahme einer Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem anderen Land als der bisherigen Ausbildungsstätte nicht zwangsläufig eine Unterbrechung der bisherigen Ausbildung einhergeht (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 31.08.2007 - 1 K 1778/06 -, juris. Der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2011 - 12 E 970/10 -, juris bezieht sich nur auf die Konstellation einer tatsächlichen Unterbrechung der bisherigen Ausbildung; gleiches gilt für das Urteil des VG München vom 16.02.2012 - M 15 K 11.817 -, juris). Führt der Auszubildende die bisherige Ausbildung fort, wenn auch in reduziertem Umfang, und lässt sich diese Reduzierung mit der für diese Ausbildung geltenden Prüfungsordnung vereinbaren, liegt nur die Aufnahme eines grenzüberschreitenden Doppelstudiums vor (ggf. derselben Fachrichtung), innerhalb dessen es dem Auszubildenden grundsätzlich frei steht, für welches Studium er Ausbildungsförderung beantragt (zu dieser Wahloption bei einem Doppelstudium siehe Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O.). Von einem grenzüberschreitenden Doppelstudium muss eine grenzüberschreitende integrierte Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG unterschieden werden, die hier aber schon deshalb nicht vorliegt, weil keine Zusammenarbeit der betroffenen Hochschulen in Form einer ihrer Konzeption nach integrierten Ausbildung erkennbar ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 5 Rn. 17).
34 
Der Konstellation eines grenzüberschreitenden Doppelstudiums entspricht der vorliegende Fall: Der Kläger hat im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 gleichzeitig eine Ausbildungsstätte in Großbritannien und eine Ausbildungsstätte in Österreich besucht. Da hier nicht die Förderungsfähigkeit des Besuchs der Cass Business School in London in Rede steht, kommt es nicht darauf an, ob er dort auch die rechtlichen Voraussetzungen des Besuchs in Form der Immatrikulation oder ähnlicher rechtlicher Zugehörigkeit erfüllt hat. Unstreitig hat der Kläger in London an mehreren Lehrveranstaltungen teilgenommen und hierüber Leistungsnachweise erhalten, die ihm von der Universität Wien angerechnet worden sind. Zugleich hat der Kläger aber weiterhin seine Ausbildung an der Universität Wien fortgeführt: Zum einen war er während dieser Semester weder exmatrikuliert oder beurlaubt. Zum anderen hat er auch in diesem Zeitraum in Wien zwei Lehrveranstaltungen besucht, wobei er nach seinen zwar wenig anschaulichen, aber insgesamt glaubhaften Angaben jedenfalls am 12.12.2011 und am 23.01.2012 in Wien anwesend war; dabei ist davon auszugehen, dass er sich auch außerhalb dieser Tage inhaltlich mit diesen Lehrveranstaltungen befasst hat (was bereits aus ihrem Charakter als fremdsprachenvermittelnder Veranstaltung folgt). Darüber hinaus hat er ab Februar 2012 im Rahmen des Wiener Studiums an seiner Bachelorarbeit geschrieben und damit dieses Studium in einem wesentlichen Punkt betrieben, ohne dass es insoweit auf den Aufenthaltsort des Klägers ankommt. Damit hat der Kläger sein Studium an der Universität Wien während des fraglichen Zeitraums zwar inhaltlich deutlich reduziert, aber noch hinreichend fortgeführt, um eine Unterbrechung auszuschließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Reduzierung der Teilnahme an Veranstaltungen nicht im Widerspruch zu der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium des Klägers an der Universität Wien stand, sondern diese für den fraglichen Studienabschnitt ausdrücklich die Erbringung von Studienleistungen im Ausland erlaubt; dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers entspricht § 5 (2) C3 des Curriculums für das Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaftslehre in der Version 2014, worauf die Beklagte hingewiesen hat. Der Kläger konnte also im Einklang mit seiner Studienordnung einen Teil seiner ansonsten in Wien zu besuchenden Lehrveranstaltungen durch Veranstaltungen im Ausland ersetzen, von denen er wusste, dass sie entsprechend anerkannt werden würden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Kläger seine Ausbildung an der Universität Wien unterbrochen hätte. Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn der Kläger während des fraglichen Zeitraums seine Studienleistungen ausschließlich im Rahmen von Lehrveranstaltungen der Cass Business School in London erbrachte hätte; dies war hier aber (anders als in dem Urteil des VG München, a.a.O.) nicht der Fall.
35 
Daher ist der Änderungsbescheid vom 10.06.2014 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 27.08.2014 erhalten hat, mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Dass das vorliegende Verfahren gerichtskostenfrei ist, folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
1. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist für den vorliegenden Rechtsstreit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO örtlich zuständig. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Mannheim und damit im Bezirk des VG Karlsruhe (§ 1 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 LVG). Bei der Beklagten handelt es sich auch um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Denn nach § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland und Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BAföG ist die Beklagte bundesweit für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG zuständig; die Zuständigkeit erstreckt sich damit zwangsläufig auch auf mehre Verwaltungsgerichtsbezirke. Von der Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO auf die Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem BAföG geht daher auch die h.M. in Rechtsprechung und Literatur aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 - 5 ER 402/78 -, BVerwGE 56, 306; VG Regensburg, Beschluss vom 03.09.2013 - RO 6 K 12.1400 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 K 838/10 -, NVwZ-RR 2012- 531 und Beschluss vom 31.08.2007 - 8 E 2686/07 -, juris - [unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung]; VG Augsburg, Beschluss vom 16.08.2012 - Au 3 K 12.1053 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010 - 11 K 3096/09 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007 - 11 K 6446/06 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.10.2003 - 2 K 1573/03 -, juris; Berstermann, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage, § 52 Rn. 12; Ramsauer, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 45 Rn. 20; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, § 52 Rn. 15; Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 35. Lfg., § 54 Rn. 6 m.w.N. aus der älteren Rechtsprechung; Winkler, in: BeckOK BAföG § 45 Rn. 20).
15 
Demgegenüber vertreten in jüngerer Zeit einige erstinstanzliche Verwaltungsgerichte (überwiegend mit weitgehend identischer Begründung) die Auffassung, dass auf die vorliegende Konstellation der Förderung von Auslandsausbildungen nicht § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO, sondern § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO anwendbar sei. Denn der Begriff der Erstreckung auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke setze einen räumlichen Bezug zu einem Verwaltungsgerichtsbezirk voraus; dies sei hier nicht der Fall, weil die Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung sich ausschließlich nach dem Staat bestimme, in dem die Ausbildungsstätte liege, und sich damit schon begrifflich nicht auf andere Verwaltungsgerichtsbezirke erstrecken könne; bei der Belegenheit der Ausbildungsstätte in einem ausländischen Staat handele es sich um keinen Umstand, der mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke berühre (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.05.2015 - 15 K 5898/13 -, juris; VG München, Beschluss vom 14.01.2014 - M 15 K 13.5833 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 28.02.2011 - B 3 K 10.606 -, juris; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.03.2008 - 3 K 693/07 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 14.11.2005 - 15 A 227/05 -, juris; siehe auch Hessischer VGH, Urteil vom 01.02.1983 - IX OE 36/82 -, ESVGH 33, 182).
16 
Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Soweit argumentiert wird, die „Auslandszuständigkeit“ nach § 45 Abs. 4 BAföG begründe gerade keine inländische örtliche Zuständigkeit, liegt dem eine Fehlvorstellung hinsichtlich der „Örtlichkeit“ von Zuständigkeitsregelungen zugrunde. Knüpft eine Zuständigkeitsregelung wie die des § 45 Abs. 4 BAföG an einen „örtlichen“ Umstand an (hier die Lage der Ausbildungsstätte in einem anderen Staat), bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dieses geographische Tatbestandsmerkmal zugleich die örtliche Zuständigkeit der Behörde beschreibt. Vielmehr kann es sich auch um eine sachliche Zuständigkeitsregelung handeln. Da die örtliche Zuständigkeit einer Behörde zudem immer auf einen Verwaltungsbezirk bezogen ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 3. Auflage, § 3 Rn. 4) und ein Verwaltungsbezirk nur im Inland liegen kann, weil deutsche Behörden auf dem Gebiet fremder Staaten keine Hoheitsgewalt ausüben dürfen, kann die Anknüpfung an einen im Ausland liegenden Umstand auch keine örtliche Zuständigkeit im Sinne einer Zuständigkeit im Ausland begründen, die an den innerstaatlichen Verwaltungsgerichtsbezirken räumlich vorbei gehen würde.
17 
Im Regelungssystem des § 45 BAföG fällt aber die Sachzuständigkeit nach § 45 Abs. 4 BAföG zusammen mit der Ausgestaltung der örtlichen Zuständigkeit: § 45 Abs. 1 bis 3 BAföG geht grundsätzlich von einer dezentralen Zuständigkeit aus, so dass eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit - also eine Auswahl von mehreren instanziell gleichstufigen Ämtern nach örtlichen Gesichtspunkten - notwendig ist. § 45 Abs. 4 BAföG sieht dagegen eine zentralisierte Zuständigkeit vor, die nach dem Gesetzeswortlaut durch die Begründung eines einzigen, örtlich zuständigen Amtes herbeigeführt wird. § 45 Abs. 4 BAföG lässt sich daher ohne weiteres - in Übereinstimmung mit seiner Selbstbezeichnung - als eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit verstehen: Die Zuständigkeit des nach § 45 Abs. 4 BAföG zuständigen Amtes erstreckt sich insoweit auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, als dass das zentrale Tatbestandsmerkmal nicht nach innerstaatlichen örtlichen Gesichtspunkten differenziert und damit im Ergebnis eine bundesweite (örtliche) Zuständigkeit einführt. Auch der bewusste Verzicht auf eine örtliche Zuständigkeitsaufteilung stellt eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit dar.
18 
Aber selbst bei einem Verständnis des § 45 Abs. 4 BAföG als ausschließlicher Regelung der sachlichen Zuständigkeit (so VG München, a.a.O.) ist hier § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO anwendbar. Denn § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO setzt nicht voraus, dass gerade die örtliche Zuständigkeit der Behörde mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke umfasst; vielmehr stellt der Wortlaut nur auf die „Zuständigkeit“ ab, so dass auch eine räumliche Begrenzung der Zuständigkeit, die sich etwa aus der Verbandskompetenz oder eines besonderen Zuschnitts der Sachkompetenz ergibt, die Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO begründet (insoweit ganz h.M., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 - 5 ER 402/78 -, BVerwGE 56, 306; BVerwG, Beschluss vom 02.04.1993 - 7 ER 400/93 -, DÖV 1993, 665; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2010 - 2 A 63/08 -, juris, Rn. 53; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2011 - 12 C 11.1450 -, BayVBl 2012, 346; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.05.1993 - 11 TH 1563/92 -, NJW 1994, 145; Berstermann, in: Posser/Wolff, a.a.O.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 52 Rn. 25; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, a.a.O.; Schoch/Schneider/Bier/ Bier/Schenk, VwGO, § 52 Rn. 34; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 52 Rn. 27; Stuttmann, DVBl 2011, S. 1202, 1204). Gerade für solche Fälle ist die Vorschrift auch konzipiert (BT-Drs. 3/55, Anl. 1 S. 35: „Handelt es sich nicht um den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde, so ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt zu erlassen ist. Davon ist entsprechend der bayer. und hessischen Regelung eine Ausnahme für die Landeszentralbehörden gemacht; in diesen Fällen soll das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Beschwerte Sitz oder Wohnsitz hat.“) Die erforderliche „Territorialisierbarkeit“ (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O.) der Behördenzuständigkeit muss also nicht gerade durch die örtliche Behördenzuständigkeit erfolgen, sondern kann sich auch aus der sachlichen oder der Verbandszuständigkeit ergeben.
19 
Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn der Vorschrift, die vermeiden will, dass sich Rechtsstreitigkeiten bei nur einem Gericht konzentrieren, welches für den Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungsbereich zuständig wäre (BVerwG, Urteil vom 30.06.1972 - VII C 22.71 -, BVerwGE 40, 205; BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978, a.a.O.), wobei zum einen eine Überlastung dieses Gerichts verhindert (BT-Drs. 3/55 Anl. 1 S. 35f.), vor allem aber „eine gewisse Ortsnähe der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ gewährleistet werden soll (BT-Dr. 3/55 Anl. 1 S. 36; siehe zum Zweck des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO auch BT-Drs. 7/2711 S. 3: „Ein wirksamer Rechtsschutz für die Staatsbürger verlangt, daß ihnen ein ortsnahes Gericht, zu dem sie Zugang haben können, zur Verfügung gestellt wird."). Eine sachliche Zuständigkeitsregelung, die - wie im Fall des § 45 Abs. 4 BAföG - zu einer gerichtsbezirksübergreifenden Zuständigkeitskonzentration führt, stellt also gerade einen typischen Anwendungsfall des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO dar.
20 
Inwieweit demgegenüber der Regelungszweck des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO aufgrund des Prinzips der Zuständigkeitsverteilung auf mehrere Bundesländer gemäß der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland ins Leere laufen solle (in diese Richtung VG Gelsenkirchen, a.a.O.; VG München, a.a.O.; VG Frankfurt a.M., a.a.O.), erschließt sich nicht, zumal das Abstellen auf den Wohnsitz des Klägers - wie dargelegt - gerade auch den Zweck verfolgt, den Zugang zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu erleichtern, indem den im Verhältnis zu den Behörden schutzwürdigeren Klägern (siehe hierzu VG Würzburg, Urteil vom 18.03.2011 - W 1 K 09.1244) ermöglicht wird, den Verwaltungsprozess bei einem wohnortnahen Verwaltungsgericht zu führen. Dieser Nachteil von verfassungsrechtlichem Gewicht würde auch nicht dadurch kompensiert werden, dass bei einer Konzentration der verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen worden ist (§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO), dieses Verwaltungsgericht sich ebenfalls auf die Ausbildungsförderung in bestimmten ausländischen Staaten spezialisieren könnte (so VG Gelsenkirchen, a.a.O.; VG München, a.a.O.; VG Frankfurt a.M., a.a.O.). Zum einen widerspricht dieser Gedanke gerade dem mit § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO verfolgten Vorrang der Bürgerfreundlichkeit vor der gerichtlichen Arbeitserleichterung. Zum anderen sind Verwaltungsgerichte aufgrund ihrer nachträglichen Kontrollaufgabe in einem geringeren Umfang als die Exekutive auf eine Spezialisierung angewiesen.
21 
Der in diesem Zusammenhang gezogene Vergleich mit § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO (VG München, a.a.O.) geht schon methodisch fehl, da es sich hier um eine eng umrissene Ausnahmevorschrift handelt, die auch der Gesetzgeber von vornherein als Sonderfall konzipiert hat (dies kommt in der Entstehungsgeschichte des § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO deutlich zum Ausdruck, siehe etwa den Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 7/2711 S. 3 und den folgenden Antrag des Vermittlungsausschusses in Drs. 7/3191).
22 
Unbedenklich ist auch, dass bei einer Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO auf die vorliegende Konstellation Verwaltungsakte der Behörde eines Landes durch Verwaltungsgerichte eines anderen Landes kontrolliert werden (so der nicht näher ausgeführte Hinweis des VG München, a.a.O.). Das Grundgesetz, das sowohl die Rechtsprechung als auch den Gesetzesvollzug überwiegend als Länderzuständigkeit angelegt, jedoch für das gerichtliche Verfahren eine konkurrierende Bundeskompetenz vorgesehen hat, kennt keinen der Sachentscheidungsvoraussetzung der deutschen Gerichtsbarkeit (siehe hierzu Schoch/Schneider/Beier/Ehlers, VwGO, 28. Lfg., Vorbemerkung § 40 Rn. 25) vergleichbaren Grundsatz, wonach der Gerichtsbarkeit eines Landesgerichts nur Hoheitsakte des eigenen Landes unterliegen.
23 
Besteht nach alledem auch keine Regelungslücke, gehen auch die vom VG München (a.a.O.) angestellten Überlegungen zur Ähnlichkeit mit der bundeseigenen Verwaltung und der auf sie bezogenen Zuständigkeitsregelung in § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO an der Sache vorbei.
24 
2. Die vorliegende Anfechtungsklage richtet sich nach dem Antrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26.09.2014 gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014. Verfahrensgegenständlich ist daher die Änderung der Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 und die entsprechende Rückforderung; nur insoweit hat die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Hinsichtlich des Zeitraum von Juni bis Juli 2012 hat die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid aufgehoben und damit dem Widerspruch stattgegeben; dies ergibt sich aus der Formulierung im Widerspruchsbescheid, wonach die Beklagte für die Monate Juni und Juli 2012 neu entscheiden werde. Dass die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids mit dieser Teilstattgabe nicht übereinstimmt, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Eine Anfechtung auch des Widerspruchsbescheids lässt sich weder dem Antrag des Klägers noch seinem sonstigen Vortrag entnehmen (zu den Anforderungen an eine entsprechende Antragstellung siehe Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage § 79 Rn. 7).
25 
3. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2014 ist bereits rechtswidrig, soweit er die frühere Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Bescheid vom 19.08.2011 ändert. Daraus folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der auf § 53 Satz 3 BAföG i.v.m. § 50 Abs. 1 SGB X gestützten Rückforderung.
26 
Nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird ein Bewilligungsbescheid, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, geändert.
27 
Die Veränderung eines maßgeblichen Umstands liegt hier zunächst nicht darin, dass für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 die Zuständigkeit der Beklagten entfallen ist. Wie die Beklagte zu Recht annimmt, ist sie nach § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland und Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BAföG für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG zuständig. Solange der Kläger geltend macht, eine solche Ausbildungsstätte in Österreich besucht zu haben und hierfür einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zu besitzen, ist die Beklagte für die Durchführung eines hierauf bezogenen Verwaltungsverfahrens örtlich zuständig. Insbesondere führt die materielle Ablehnung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung - etwa weil tatsächlich keine Ausbildungsstätte in Österreich, sondern eine Ausbildungsstätte in einem anderen Land, für das die Beklagte nicht zuständig ist, besucht wird - nicht dazu, dass dann auch die verfahrensrechtliche Zuständigkeit entfiele. Dies würde einen Zirkelschluss darstellen, weil dann mangels Zuständigkeit gar nicht mehr über die materielle Frage entschieden werden könnte.
28 
Auch der Umstand, dass der Kläger während dieses Zeitraums (zumindest auch) in London studiert hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, führt nicht dazu, dass die Zuständigkeit für Fragen der Förderung einer Ausbildung in Österreich auf das für die Förderung eines britischen Auslandsstudiums zuständige Studierendenwerk übergehen würde. Im Streit steht gerade nicht die Ausbildungsförderung für ein Studium in Großbritannien, sondern die Förderung eines Studiums in Österreich.
29 
Ein nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG relevanter Umstand kann allerdings die Unterbrechung einer Ausbildung sein (vgl. etwa Humborg, in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 28. Lfg., § 53 Rn. 8). Jedoch liegt hier auch keine Unterbrechung des Studiums des Klägers in Österreich vor, so dass der Bescheid der Beklagten sich auch nicht unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist.
30 
Eine Unterbrechung der Ausbildung setzt voraus, dass der Auszubildende die Ausbildung eine Zeit lang nicht durchführt ohne den Willen zu haben, sie endgültig aufzugeben; es handelt sich um eine ausnahmsweise Fehlzeit innerhalb des grundsätzlichen Besuchs einer Ausbildungsstätte. Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist dadurch gekennzeichnet, dass der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört und die dort angebotene Ausbildung tatsächlich betreibt, indem er an den nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt. Die Unterbrechung der Ausbildung führt zum Wegfall des Förderanspruchs, der nach § 2 BAföG den tatsächlichen Besuch einer Ausbildungsstätte voraussetzt. Eine Beurlaubung führt in der Regel zu einer Unterbrechung der Ausbildung (zum Vorstehenden siehe Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 20 Rn. 37ff.).
31 
Abzugrenzen ist die Unterbrechung der Ausbildung von einer Vernachlässigung der Ausbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1978 - V C 20.76 -, BVerwGE 55, 288) bei welcher der Auszubildende nur einzelne Lehrveranstaltungen nicht besucht oder aus ausbildungsbedingten Gründen, wie etwa einer Prüfungsvorbereitung, den Lehrveranstaltungen gänzlich fernbleibt; eine solche Vernachlässigung ist förderungsrechtlich erst im Zusammenhang mit der Kontrolle der Eignungsvoraussetzungen im Rahmen des § 48 BAföG oder bei der Überschreitung der Regelförderungsdauer relevant (zum Vorstehenden siehe Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 27. Lfg., § 20 Rn. 22.2).
32 
Da die Ausbildungsförderung immer bezogen auf eine konkrete Ausbildungsstätte bewilligt wird (§ 2 BAföG), bezieht sich auch die Unterbrechung einer Ausbildung nur auf die jeweilige Ausbildungsstätte. Besucht ein Auszubildender gleichzeitig zwei Ausbildungsstätten - was förderungsrechtlich möglich ist, etwa im Rahmen eines Doppelstudiums, wobei immer nur eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte gefördert wird (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 7 Rn. 128) -, kann er zwar seine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte fortführen, gleichzeitig aber die Ausbildung an der anderen Ausbildungsstätte unterbrechen, wenn er dort vorübergehend keine Lehrveranstaltungen mehr besucht. In diesem Zusammenhang können erst Recht die Grundsätze über die Abgrenzung von Unterbrechung und Vernachlässigung einer Ausbildung herangezogen werden: Konzentriert ein Auszubildender, der seine Ausbildung an zwei Ausbildungsstätten durchführt, sich vorübergehend auf eine dieser Ausbildungsstätten, ohne an der anderen Ausbildungsstätte seine Ausbildung während dieses Zeitraums gänzlich aufzugeben, liegt dort noch keine Unterbrechung der Ausbildung, sondern nur eine „Vernachlässigung“ vor; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die „Vernachlässigung“ - die insgesamt nicht mit einer Verringerung der Intensität der Ausbildungsleistungen einhergeht - noch im Rahmen des Ausbildungsplans (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.03.1978, a.a.O., und BVerwG, Urteil vom 13.10.1998 - 5 C 33/97 -, NVwZ-RR 1999, 249) oder der Studienordnung der weniger besuchten Ausbildungsstätte hält.
33 
Daraus folgt, dass mit der Aufnahme einer Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem anderen Land als der bisherigen Ausbildungsstätte nicht zwangsläufig eine Unterbrechung der bisherigen Ausbildung einhergeht (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 31.08.2007 - 1 K 1778/06 -, juris. Der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2011 - 12 E 970/10 -, juris bezieht sich nur auf die Konstellation einer tatsächlichen Unterbrechung der bisherigen Ausbildung; gleiches gilt für das Urteil des VG München vom 16.02.2012 - M 15 K 11.817 -, juris). Führt der Auszubildende die bisherige Ausbildung fort, wenn auch in reduziertem Umfang, und lässt sich diese Reduzierung mit der für diese Ausbildung geltenden Prüfungsordnung vereinbaren, liegt nur die Aufnahme eines grenzüberschreitenden Doppelstudiums vor (ggf. derselben Fachrichtung), innerhalb dessen es dem Auszubildenden grundsätzlich frei steht, für welches Studium er Ausbildungsförderung beantragt (zu dieser Wahloption bei einem Doppelstudium siehe Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O.). Von einem grenzüberschreitenden Doppelstudium muss eine grenzüberschreitende integrierte Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG unterschieden werden, die hier aber schon deshalb nicht vorliegt, weil keine Zusammenarbeit der betroffenen Hochschulen in Form einer ihrer Konzeption nach integrierten Ausbildung erkennbar ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 5 Rn. 17).
34 
Der Konstellation eines grenzüberschreitenden Doppelstudiums entspricht der vorliegende Fall: Der Kläger hat im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 gleichzeitig eine Ausbildungsstätte in Großbritannien und eine Ausbildungsstätte in Österreich besucht. Da hier nicht die Förderungsfähigkeit des Besuchs der Cass Business School in London in Rede steht, kommt es nicht darauf an, ob er dort auch die rechtlichen Voraussetzungen des Besuchs in Form der Immatrikulation oder ähnlicher rechtlicher Zugehörigkeit erfüllt hat. Unstreitig hat der Kläger in London an mehreren Lehrveranstaltungen teilgenommen und hierüber Leistungsnachweise erhalten, die ihm von der Universität Wien angerechnet worden sind. Zugleich hat der Kläger aber weiterhin seine Ausbildung an der Universität Wien fortgeführt: Zum einen war er während dieser Semester weder exmatrikuliert oder beurlaubt. Zum anderen hat er auch in diesem Zeitraum in Wien zwei Lehrveranstaltungen besucht, wobei er nach seinen zwar wenig anschaulichen, aber insgesamt glaubhaften Angaben jedenfalls am 12.12.2011 und am 23.01.2012 in Wien anwesend war; dabei ist davon auszugehen, dass er sich auch außerhalb dieser Tage inhaltlich mit diesen Lehrveranstaltungen befasst hat (was bereits aus ihrem Charakter als fremdsprachenvermittelnder Veranstaltung folgt). Darüber hinaus hat er ab Februar 2012 im Rahmen des Wiener Studiums an seiner Bachelorarbeit geschrieben und damit dieses Studium in einem wesentlichen Punkt betrieben, ohne dass es insoweit auf den Aufenthaltsort des Klägers ankommt. Damit hat der Kläger sein Studium an der Universität Wien während des fraglichen Zeitraums zwar inhaltlich deutlich reduziert, aber noch hinreichend fortgeführt, um eine Unterbrechung auszuschließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Reduzierung der Teilnahme an Veranstaltungen nicht im Widerspruch zu der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium des Klägers an der Universität Wien stand, sondern diese für den fraglichen Studienabschnitt ausdrücklich die Erbringung von Studienleistungen im Ausland erlaubt; dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers entspricht § 5 (2) C3 des Curriculums für das Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaftslehre in der Version 2014, worauf die Beklagte hingewiesen hat. Der Kläger konnte also im Einklang mit seiner Studienordnung einen Teil seiner ansonsten in Wien zu besuchenden Lehrveranstaltungen durch Veranstaltungen im Ausland ersetzen, von denen er wusste, dass sie entsprechend anerkannt werden würden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Kläger seine Ausbildung an der Universität Wien unterbrochen hätte. Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn der Kläger während des fraglichen Zeitraums seine Studienleistungen ausschließlich im Rahmen von Lehrveranstaltungen der Cass Business School in London erbrachte hätte; dies war hier aber (anders als in dem Urteil des VG München, a.a.O.) nicht der Fall.
35 
Daher ist der Änderungsbescheid vom 10.06.2014 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 27.08.2014 erhalten hat, mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Dass das vorliegende Verfahren gerichtskostenfrei ist, folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.

Tenor

Der Bescheid des Studentenwerks Frankfurt/Oder vom 21.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 sowie der Bescheid der Region Hannover vom 14.07.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte zu 1 wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das im Sudan abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte zu 2 wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das in Dubai abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für Auslandspraktika.
Der am … 1982 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2006/07 an der Hochschule Bremen im Studiengang Angewandte Wirtschaftssprachen und Internationale Unternehmensführung B.A. (Arabisch).
Am 23.07.2008 beantragte der Kläger beim Studentenwerk Frankfurt/Oder die Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung an der Universität Alexandria vom 17.09.2008 bis 17.01.2009 sowie für ein Praktikum in einem arabischen Ausland direkt im Anschluss an diese Ausbildung.
Mit Bescheid vom 29.12.2008 bewilligte das Studentenwerk Frankfurt/Oder dem Kläger Ausbildungsförderung für den Monat September 2008 in Höhe von 330,00 EUR und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis Januar 2009 in Höhe von 545,00 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 20.04.2009 teilte der Kläger mit, er habe vom 23.01.2009 bis zum 23.03.2009 ein Praktikum im Sudan gemacht und vom 14.04.2009 bis zum 31.07.2009 mache er ein Praktikum in Dubai.
Mit Bescheid vom 21.04.2009 lehnte das Studentenwerk Frankfurt/Oder die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Durchführung eines Praktikums im Sudan ab und führte zur Begründung aus, nach § 5 Abs. 5 BAföG müsse das Praktikum im Ausland mindestens zwölf Wochen dauern. Da das vom Kläger im Sudan absolvierte Praktikum nur acht Wochen umfasst habe, sei die Voraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG für ein Praktikum nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09.05.2009 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die Sicherheitslage im Sudan habe sich in der Zeit seines Aufenthaltes extrem verschärft. Ihm sei deshalb dringend geraten worden, den Sudan zu verlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 wies das Studentenwerk Frankfurt/Oder den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, nach der Prüfungsordnung der Hochschule Bremen sei ein Studium für die Dauer eines Semesters und ein Praktikum wiederum für die Dauer eines Semesters vorgeschrieben. Diese praktische Studienphase müsse an einer Ausbildungsstelle in einem Land der ersten Fremdsprache stattfinden. Nach der vom Kläger vorgelegten Praktikantenbescheinigung vom 31.03.2009 habe er im Sudan ein Praktikum in der Zeit vom 23.01.2009 bis zum 23.03.2009 absolviert. Nach § 5 Abs. 5 BAföG müsse ein förderungsfähiges Praktikum im Ausland mindestens zwölf Wochen dauern. Diese Voraussetzung sei durch das vom Kläger im Sudan absolvierte Praktikum nicht erfüllt. Eine Ausnahme lasse das Gesetz nicht zu. Im Übrigen habe dem Kläger die Sicherheitslage im Sudan bekannt sein müssen, da das Auswärtige Amt Warnhinweise herausgegeben habe. Die Fortsetzung des Praktikums in Dubai habe auf die Förderfähigkeit des Praktikums im Sudan keinen Einfluss. Ausbildungsförderung sei nach § 16 Abs. 1 BAföG auf ein einziges Land und auf eine einzige Ausbildungsstätte beschränkt. Nur wenn der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von Bedeutung sei, sei eine Ausnahme möglich. Die maßgebliche Prüfungsordnung der Hochschule Bremen schreibe indes nicht vor, dass das Praktikum im Ausland an verschiedenen Ausbildungsstätten in verschiedenen Ländern stattzufinden habe. Das Praktikum in Dubai stelle damit keine Verlängerung der Dauer des im Sudan absolvierten Praktikums dar. Die Praktikumszeiten könnten deshalb nicht zusammengerechnet werden.
Am 24.04.2009 beantragte der Kläger beim Amt für Ausbildungsförderung der Region Hannover die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Absolvierung eines Praktikums in der Zeit vom 14.04.2009 bis zum 31.07.2009 bei der Außenhandelskammer in Dubai.
10 
Mit Bescheid vom 14.07.2009 lehnte die Region Hannover den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Praktikum von April 2009 bis Juli 2009 ab und führte zur Begründung aus, nach § 16 Abs. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sei. Der Kläger habe für einen Studienaufenthalt in Ägypten von September 2008 bis Januar 2009 bereits Ausbildungsförderung erhalten. Nach der Prüfungsordnung der Hochschule Bremen sei nicht vorgeschrieben, einen Studienaufenthalt und die praktische Studienphase in verschiedenen Ländern zu absolvieren. Damit habe der Kläger durch das Auslandssemester in Ägypten seinen Förderungsanspruch nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
11 
Am 13.08.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die politische Lage im Sudan habe ihm nicht erlaubt, das Praktikum in diesem Staat zu beenden. Er sei gezwungen gewesen, schnell eine neue Stelle zu suchen, um rechtzeitig zum Semesterbeginn im Wintersemester 2009/10 das vorgeschriebene Auslandspraktikum abzuschließen. Eine Praktikumsstelle in Ägypten habe er - ebenso wie Kollegen - nicht gefunden.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Studentenwerks Frankfurt/Oder vom 21.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 aufzuheben und den Beklagten zu 1 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das im Sudan abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen;
14 
den Bescheid der Region Hannover vom 14.07.2009 aufzuheben und den Beklagten zu 2 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das in Dubai abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
15 
Die Beklagten beantragen,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Der Beklagte zu 1 trägt vor, das vom Kläger im Sudan absolvierte Praktikum habe nur acht Wochen gedauert und sei damit nicht förderungsfähig. Die politischen Verhältnisse im Sudan könnten eine Unterschreitung der Mindestdauer nicht rechtfertigen, da das Gesetz eine Ausnahme nicht zulasse und der Kläger gehalten sei, seine Ausbildung umsichtiger zu planen. Angesichts der bekannten schwierigen Sicherheitslage im Sudan hätte der Kläger für sein Praktikum ein anderes Land in der arabischen Welt auswählen können und müssen. Da die Prüfungsordnung für die einzelnen Ausbildungsabschnitte im Ausland keine Ausbildung in verschiedenen Ländern vorschreibe, habe der Kläger lediglich die Möglichkeit gehabt, sein Praktikum in einem Land zu absolvieren. Deshalb habe das in Dubai fortgesetzte Praktikum keinen Einfluss auf die Förderfähigkeit des Praktikums im Sudan.
18 
Die Beklagte zu 2 trägt vor, Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland werde nur innerhalb eines Ausbildungsabschnitts für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sei. Die besondere Bedeutung könne sich aus der Art der Ausbildung ergeben, wenn beispielsweise mehrere Sprachen erlernt würden oder wenn zwei Studienaufenthalte im Ausland zwingend vorgeschrieben seien. Derartiges sei vorliegend nicht gegeben. Die maßgebliche Prüfungsordnung sehe nicht vor, einen Studienaufenthalt und die praktische Studienphase in verschiedenen Ländern zu absolvieren. Auch wenn das Praktikum in Dubai für den Kläger besonders sinnvoll und förderlich gewesen sei, rechtfertige dies nicht die Gewährung von Ausbildungsförderung für einen weiteren praktischen Studienaufenthalt in einem anderen Land. Aus der geltend gemachten veränderten Sicherheitslage im Sudan folge nichts anderes. Der Kläger hätte sich vielmehr vor Antragstellung informieren müssen, inwiefern eine weitere Förderung in Betracht komme. Der Praktikumswechsel bewirke auch keine Verlängerung der Dauer des bereits im Sudan begonnenen Praktikums, da die Praktikumszeiten nicht zusammengerechnet werden könnten.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 1 ist das Verwaltungsgericht Stuttgart gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und Satz 5 VwGO für das vorliegende Verfahren örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung ist für eine Verpflichtungsklage gegen eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Besitz oder Wohnsitz hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung.
22 
Mit der am 13.08.2009 erhobenen Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung für im Ausland absolvierte Praktika. Auf Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz findet § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO Anwendung (ebenso BVerwG, Beschl. v. 06.10.1978 - 5 ER 402/78 - BVerwGE 56, 306; VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.10.2003 - 2 K 1573/03 - juris -; VG Hamburg, Beschl. v. 31.08.2007 - 8 E 2686/07 - juris -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4 Aufl., § 45 Rn. 20; a. A. VGH Kassel, Urt. v. 01.02.1983 - IX OE 36/82 - ESVGH 33, 182; VG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2005 - 15 A 227/05 - juris -; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 17.03.2008 - 3 K 693/07 - juris -). Denn das Studentenwerk Frankfurt/Oder und die Region Hannover werden in den Fällen von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als eine Behörde tätig, deren Zuständigkeit sich bei Gewährung von Auslandsförderung auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Danach ist der Beklagte zu 1 als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Afrika und Ozeanien besuchen, und die Beklagte zu 2 ist als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Asien, Belgien , Luxemburg und Niederlande besuchen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 45 Rdnr. 19). Der Kläger war aber im Zeitpunkt der Klageerhebung in Stuttgart und damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart wohnhaft.
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die von ihm absolvierten Praktika im Sudan und in Dubai.
24 
Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird, wenn im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Hochschule ein Praktikum gefordert wird, für die Teilnahme an dem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die im Inland gelegene Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor; dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
25 
Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG, wonach das Praktikum im Ausland der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern muss. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Förderlichkeit unstreitig. Zwar legt das Studentenwerk Frankfurt/Oder in seinen Bescheiden zutreffend dar, dass das Praktikum im Sudan lediglich acht Wochen gedauert hat. Hierbei wird indes übersehen, dass § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG nicht auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abstellt, sondern auf die in den Ausbildungsbestimmungen geregelte Mindestdauer. Dass die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums maßgeblich ist, ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 11/5961 S. 19) heißt es: „Um Missbrauchsfälle auszuschließen, soll ein Auslandspraktikum künftig nur noch gefördert werden, wenn es mindestens drei Monate dauert. Nach § 2 Abs. 4 muss es sich dabei um die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums handeln“. Nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26.01.2004 besteht die Praxisphase aus einem theoretischen und einem praktischen Studiensemester im Ausland. Damit ist ein Auslandspraktikum für die Dauer eines Studiensemesters, das mehr als zwölf Wochen umfasst, vorgeschrieben.
26 
Selbst wenn aber auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abgestellt werden müsste, wäre vorliegend die von § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG geforderte Mindestdauer von zwölf Wochen gegeben. Denn die vom Kläger in der Zeit von Januar 2009 bis Juli 2009 absolvierten Praktikas im Sudan und in Dubai sind als einheitliches Auslandspraktikum anzusehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Nach dieser Bestimmung wird für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 16 Abs. 1 BAföG erreichen, dass innerhalb eines Ausbildungsabschnitts im Regelfall nur noch eine einzige zusammenhängende Ausbildung in einem einzigen ausländischen Staat gefördert werden soll (vgl. BT-Drs. 11/5961 S. 21). Diese gesetzgeberische Zielsetzung ist jedoch nicht Gesetz geworden, vielmehr wurde lediglich das Erfordernis der Auslandsausbildung in „einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum“ normiert. Deshalb steht § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, wenn der Wechsel der Ausbildungsstätten ohne zeitliche Unterbrechung stattfindet (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 19.04.2007 - 7 A 11510/06 - FamRZ 2007, 1845; Spielbauer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2009 § 16 Rdnr. 7; a. A. VGH Kassel, Beschl. v. 17.12.1996 - 9 TE 4113/96 - FamRZ 1997, 320).
27 
Der Kläger hat seine Praktikas im Sudan und in Dubai in zeitlicher Hinsicht in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum absolviert. Die Unterbrechung vom 24.03.2009 bis zum 13.04.2009 entspricht nicht einmal einer üblichen Pause im Vorlesungsbetrieb und ist damit unschädlich. Steht nach allem § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, so kann entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er habe durch das Auslandssemester in Ägypten seinen Förderungsanspruch nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO.

Gründe

 
20 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 1 ist das Verwaltungsgericht Stuttgart gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und Satz 5 VwGO für das vorliegende Verfahren örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung ist für eine Verpflichtungsklage gegen eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Besitz oder Wohnsitz hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung.
22 
Mit der am 13.08.2009 erhobenen Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung für im Ausland absolvierte Praktika. Auf Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz findet § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO Anwendung (ebenso BVerwG, Beschl. v. 06.10.1978 - 5 ER 402/78 - BVerwGE 56, 306; VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.10.2003 - 2 K 1573/03 - juris -; VG Hamburg, Beschl. v. 31.08.2007 - 8 E 2686/07 - juris -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4 Aufl., § 45 Rn. 20; a. A. VGH Kassel, Urt. v. 01.02.1983 - IX OE 36/82 - ESVGH 33, 182; VG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2005 - 15 A 227/05 - juris -; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 17.03.2008 - 3 K 693/07 - juris -). Denn das Studentenwerk Frankfurt/Oder und die Region Hannover werden in den Fällen von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als eine Behörde tätig, deren Zuständigkeit sich bei Gewährung von Auslandsförderung auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Danach ist der Beklagte zu 1 als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Afrika und Ozeanien besuchen, und die Beklagte zu 2 ist als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Asien, Belgien , Luxemburg und Niederlande besuchen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 45 Rdnr. 19). Der Kläger war aber im Zeitpunkt der Klageerhebung in Stuttgart und damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart wohnhaft.
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die von ihm absolvierten Praktika im Sudan und in Dubai.
24 
Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird, wenn im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Hochschule ein Praktikum gefordert wird, für die Teilnahme an dem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die im Inland gelegene Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor; dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
25 
Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG, wonach das Praktikum im Ausland der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern muss. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Förderlichkeit unstreitig. Zwar legt das Studentenwerk Frankfurt/Oder in seinen Bescheiden zutreffend dar, dass das Praktikum im Sudan lediglich acht Wochen gedauert hat. Hierbei wird indes übersehen, dass § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG nicht auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abstellt, sondern auf die in den Ausbildungsbestimmungen geregelte Mindestdauer. Dass die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums maßgeblich ist, ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 11/5961 S. 19) heißt es: „Um Missbrauchsfälle auszuschließen, soll ein Auslandspraktikum künftig nur noch gefördert werden, wenn es mindestens drei Monate dauert. Nach § 2 Abs. 4 muss es sich dabei um die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums handeln“. Nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26.01.2004 besteht die Praxisphase aus einem theoretischen und einem praktischen Studiensemester im Ausland. Damit ist ein Auslandspraktikum für die Dauer eines Studiensemesters, das mehr als zwölf Wochen umfasst, vorgeschrieben.
26 
Selbst wenn aber auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abgestellt werden müsste, wäre vorliegend die von § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG geforderte Mindestdauer von zwölf Wochen gegeben. Denn die vom Kläger in der Zeit von Januar 2009 bis Juli 2009 absolvierten Praktikas im Sudan und in Dubai sind als einheitliches Auslandspraktikum anzusehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Nach dieser Bestimmung wird für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 16 Abs. 1 BAföG erreichen, dass innerhalb eines Ausbildungsabschnitts im Regelfall nur noch eine einzige zusammenhängende Ausbildung in einem einzigen ausländischen Staat gefördert werden soll (vgl. BT-Drs. 11/5961 S. 21). Diese gesetzgeberische Zielsetzung ist jedoch nicht Gesetz geworden, vielmehr wurde lediglich das Erfordernis der Auslandsausbildung in „einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum“ normiert. Deshalb steht § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, wenn der Wechsel der Ausbildungsstätten ohne zeitliche Unterbrechung stattfindet (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 19.04.2007 - 7 A 11510/06 - FamRZ 2007, 1845; Spielbauer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2009 § 16 Rdnr. 7; a. A. VGH Kassel, Beschl. v. 17.12.1996 - 9 TE 4113/96 - FamRZ 1997, 320).
27 
Der Kläger hat seine Praktikas im Sudan und in Dubai in zeitlicher Hinsicht in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum absolviert. Die Unterbrechung vom 24.03.2009 bis zum 13.04.2009 entspricht nicht einmal einer üblichen Pause im Vorlesungsbetrieb und ist damit unschädlich. Steht nach allem § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, so kann entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er habe durch das Auslandssemester in Ägypten seinen Förderungsanspruch nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht L.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Berufspraktikum in den Niederlanden.

2

Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie besitzt die Fachhochschulreife. Anfang August 2005 begann sie an einer im Inland gelegenen Berufsfachschule eine Ausbildung im Bildungsgang allgemeine Hochschulreife und Erzieherin. Dieser Bildungsgang besteht aus einem theoretischen und einem fachpraktischen Ausbildungsabschnitt. Den theoretischen Abschnitt beendete die Klägerin im Juni 2008. Den fachpraktischen Abschnitt führte sie vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 an einer in den Niederlanden gelegenen Schule durch. Hierfür hatte sie im März 2008 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beantragt und eine Bescheinigung der Berufsfachschule vorgelegt. In dieser erkannte die Berufsfachschule an, dass die fachpraktische Ausbildung an der in den Niederlanden gelegenen Schule den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genüge. Ferner bestätigte sie, dass das Praktikum in Ausbildungsbestimmungen inhaltlich geregelt und der Besuch der in den Niederlanden gelegenen Ausbildungsstätte für die Ausbildung der Klägerin in der Fachrichtung Erziehung und Soziales förderlich sei.

3

Mit Bescheid vom 3. April 2008 lehnte die Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab, weil der Unterrichtsplan der Berufsfachschule entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht vorschreibe, dass das Praktikum zwingend im Ausland durchzuführen sei.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Durchführung ihres Berufspraktikums in den Niederlanden in der Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2009 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zwar sei die Voraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG nicht erfüllt. Diese Vorschrift sei aber wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht anwendbar. Weitere Umstände, die einer Gewährung der Ausbildungsförderung entgegenstehen könnten, seien weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, dass die Beschränkung der Ausbildungsförderung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG auf Praktika, deren Durchführung im Ausland durch den Unterrichtsplan der jeweiligen Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben werde, mit Unionsrecht vereinbar und daher anzuwenden sei.

6

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des Unionsrechts.

7

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist begründet. Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das nationale Recht stehe mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht in Einklang, soweit vorausgesetzt werde, dass der Unterrichtsplan der Berufsfachschule die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorschreibt, verletzt revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

9

Die Klägerin, deren ausbildungsförderungsrechtliches Verpflichtungsbegehren sich nach der im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum geltenden Sach- und Rechtslage beurteilt (vgl. Urteil vom 10. Januar 2013 - BVerwG 5 C 19.11 - zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen = juris Rn. 10), hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für die Teilnahme an dem im Zeitraum vom 1. September 2008 bis 31. August 2009 in den Niederlanden durchgeführten Praktikum aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - 22. BAföG-ÄndG - vom 23. Dezember 2007 (BGBl I S. 3254).

10

Danach wird Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland geleistet, das im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG gefordert wird, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind; bei dem Besuch einer Berufsfachschule muss zudem nach deren Unterrichtsplan die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein (§ 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern (§ 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG).

11

Wie mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert, gehen diese zu Recht übereinstimmend davon aus, dass alle Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht mit Ausnahme der Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG erfüllt sind. Danach muss bei dem Besuch einer Berufsfachschule in deren Unterrichtsplan die Durchführung eines Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben sein. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht, weil der Unterrichtsplan des von ihr besuchten Berufskollegs Entsprechendes nicht vorsieht, sodass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung hieran scheitern würde. Die nach nationalem Recht entscheidungserhebliche Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG ist jedoch mit dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2008 (ABl EU Nr. C 115 vom 9. Mai 2008 S. 47 und BGBl II 2008 S. 1038 <1054>; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Dezember 2009, BGBl II S. 1223), zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndBeschl 2012/419/EU vom 11. Juli 2012 (ABl EU L 204 S. 131) nicht vereinbar. Die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG stellt eine Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts dar (1.), die nach unionsrechtlichen Maßstäben nicht gerechtfertigt ist (2.). Einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (3.). Der Vorrang des Unionsrechts führt dazu, dass die Vorschrift nicht anzuwenden ist (4.).

12

1. Die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG beschränkt das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV, das im Wesentlichen wortgleich ist mit dem im Bewilligungszeitraum noch geltenden Art. 18 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union in der Fassung des Vertrages von Nizza vom 26. Februar 2001 (ABl EG Nr. C 80 vom 10. März 2001 S. 1, ber. ABl EG Nr. C 96 vom 27. März 2001 S. 27 und BGBl II 2001 S. 1666; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Februar 2003, BGBl II 2003 S. 1477), zuletzt geändert durch den Beitrittsvertrag vom 25. April 2005 (ABl EU Nr. L 157 vom 21. Juni 2005 S. 11, ber. ABl EU Nr. L 149 vom 9. Juni 2007 S. 18 und BGBl II 2006 S. 1146, ber. BGBl II 2008 S. 1236; in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 2007, BGBl II 2007 S. 127).

13

Nach diesen Bestimmungen hat jeder Unionsbürger und damit auch jeder deutsche Staatsangehörige das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Auf dieses Recht kann sich ein Unionsbürger auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat berufen. Die Mitgliedstaaten sind zwar nach Art. 165 Abs. 1 AEUV für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig. Sie müssen aber diese Zuständigkeit unter Beachtung des Unionsrechts ausüben, und zwar insbesondere unter Beachtung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV. Eine Beschränkung dieses Rechts stellt es dar, wenn eine nationale Regelung eines Ausbildungsförderungssystems bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben sowie sich dort frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen. Die von Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV auf dem Gebiet der Freizügigkeit den Unionsbürger gewährten Erleichterungen könnten nämlich nicht ihre volle Wirkung entfalten, wenn ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats von ihrer Wahrnehmung durch Hindernisse abgehalten werden könnte, die seinem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat infolge einer Regelung seines Herkunftsstaats entgegenstehen, die Nachteile allein daran knüpft, dass er von ihnen Gebrauch gemacht hat. Dies gilt angesichts des mit Art. 165 Abs. 2 Spiegelstrich 2 AEUV verfolgten Ziels, die Mobilität von Lernenden und Lehrenden zu fördern, besonders im Bereich der Bildung. Ein Mitgliedstaat hat daher, wenn er ein Ausbildungsförderungssystem vorsieht, wonach Auszubildende bei einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat eine Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen können, dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan und Bucher - Slg. 2007, I-9161 Rn. 22 und 24 - 28 m.w.N.).

14

Nach Maßgabe dieser unionsrechtlichen Vorgaben liegt in der Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG eine Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts. Das Erfordernis, dass die Durchführung des Praktikums im Ausland nach dem Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben sein muss, um Ausbildungsförderung erhalten zu können, ist geeignet, Unionsbürger von der Inanspruchnahme ihres Rechts auf Freizügigkeit abzuhalten. Denn die Aussicht, keine Förderung zu bekommen, sondern die Kosten für ein Praktikum im Ausland selbst aufbringen zu müssen, kann dazu führen, dass in der Bundesrepublik Deutschland lebende Unionsbürger davon absehen, ihr Praktikum in einem anderen Mitgliedstaat zu absolvieren.

15

2. Die Beschränkung des unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts ist nicht gerechtfertigt. Hierfür ist nach Unionsrecht erforderlich, dass die Beschränkung der Freizügigkeit auf objektiven von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in angemessenem Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht. Das verlangt, dass die Beschränkung der Freizügigkeit zur Erreichung des nach Unionsrecht zulässigen ("legitimen") Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was dazu notwendig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen fehlerhaft bejaht.

16

Die Beschränkung der Förderungsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG auf solche Praktika, deren Durchführung im Ausland nach dem Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben ist, soll ausweislich der Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrucks 16/5172 S. 32) gewährleisten, dass sich die Auslandspraktika fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen (a) und zu einem Ausbildungsmehrwert führen (b) sowie die Kostenbelastung der öffentlichen Hand durch die Förderung von Auslandspraktika im Zusammenhang mit dem Besuch einer Berufsfachschule möglichst gering halten (c). Soweit damit aus unionsrechtlicher Sicht ein legitimer Zweck verfolgt wird und die Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit zu dessen Erreichung geeignet ist, fehlt es an der Erforderlichkeit.

17

a) Das gesetzgeberische Motiv, die Förderungsfähigkeit bei dem Besuch einer Berufsfachschule auf solche Auslandspraktika zu beschränken, die sich fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen, ist zwar ein legitimer Zweck im Sinne des Unionsrechts. Denn damit soll auf ein zielgerichtetes Praktikum hingewirkt werden, welches die Gewähr dafür bietet, dass die Auszubildenden an Berufsfachschulen ihre vergleichsweise kurzen Ausbildungsgänge in der dafür vorgesehenen Zeit erfolgreich abschließen. Dies entspricht dem in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als legitim anerkannten Anliegen, sicherzustellen, dass Ausbildungsförderung nur denjenigen Auszubildenden gewährt wird, die zu einem erfolgreichen Studium in der Lage sind und ihren Willen unter Beweis stellen, ihre Ausbildung erfolgreich und zügig zu absolvieren und zum Abschluss zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 36 m.w.N).

18

Die gesetzliche Anordnung, die Durchführung des Praktikums im Ausland müsse im Unterrichtsplan der Berufsfachschule zwingend vorgeschrieben sein und der damit einhergehende Eingriff in die unionsrechtliche Freizügigkeit, sind auch geeignet, um die angestrebte Beschränkung der Förderungsfähigkeit auf Auslandspraktika, die sich fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen, zu verwirklichen. Dafür reicht es aus, dass die Anordnung den angestrebten Erfolg fördern kann. Dass dies der Fall ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.

19

Die Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit erweist sich jedoch zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels als nicht erforderlich. Erforderlich in diesem Sinne ist eine gesetzliche Regelung, wenn der Gesetzgeber nicht eine andere, gleich wirksame, aber die unionsrechtliche Freizügigkeit nicht oder weniger stark einschränkende Förderungsvoraussetzung hätte wählen können (stRspr des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 8. Juli 2010 - Rs. C-343/09, Afton Chemical - Slg. 2010, I-7027 Rn. 45 sowie Schlussantrag der Generalanwältin Kokott vom 2. Oktober 2012 in der Rs. C-286/12, Kommission/Ungarn, zur Veröffentlichung in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts Erster Instanz 2012 vorgesehen = juris Rn. 32 jeweils m.w.N. s.a. zum grundrechtseinschränkenden Gesetz BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145 <173>). So verhält es sich hier nicht.

20

Dem Anliegen des Gesetzgebers, dass sich Auslandspraktika fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung einfügen, wird bereits durch die in § 5 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 BAföG für alle Auslandspraktika geforderte allgemeine Förderlichkeit wirkungsvoll und hinreichend Rechnung getragen. Damit ist gemeint, dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann. Da dies verlangt, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für ein Auslandspraktikum einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits (theoretische) Grundkenntnisse erworben hat (vgl. Urteil vom 12. Juli 2012 - BVerwG 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn. 14 = Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 10 jeweils m.w.N.), wird zugleich sichergestellt, dass der fachpraktische Ausbildungsabschnitt im Ausland fachlich-inhaltlich sinnvoll in die Gesamtausbildung eingegliedert wird.

21

b) Das weitere gesetzgeberische Ziel des "Ausbildungsmehrwertes" ist je nachdem, wie der Begriff verstanden wird, aus unionsrechtlicher Sicht entweder kein legitimer Zweck oder die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG geht über das zu seiner Verwirklichung Notwendige hinaus, weshalb letztlich offenbleiben kann, welches Begriffsverständnis der Gesetzgeber zugrunde gelegt hat.

22

Sofern mit dem Oberverwaltungsgericht davon auszugehen wäre, dass für den Ausbildungsmehrwert eine vergleichende Betrachtung zwischen einem im Inland und einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführten Praktikum geboten und der geforderte Ausbildungsmehrwert nur gegeben ist, wenn das Auslandspraktikum einen größeren Nutzen für die Ausbildung erwarten lässt als ein im Inland durchgeführtes Praktikum, wäre dies kein legitimer Zweck im Sinne des Unionsrechts, sondern eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung. Damit würde das nationale Recht einen grenzüberschreitenden Vorgang notwendig schlechter als einen rein internen behandeln. Es sind keine hinreichenden Gründe des Allgemeinwohls erkennbar, die es rechtfertigen, dass der nationale Gesetzgeber, der grundsätzlich sowohl für die Teilnahme an einem Praktikum im Inland (nach § 2 Abs. 4 BAföG) als auch für die Teilnahme an einem Praktikum, das in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt wird, einen Anspruch auf Ausbildungsförderung einräumt, letztere auf solche Auslandspraktika beschränkt, die ein Mehr an fachlichen und beruflichen Kenntnissen als ein vergleichbares Inlandspraktikum vermitteln.

23

Sollte mit dem Ausbildungsmehrwert hingegen das Gleiche gemeint sein wie mit der allgemeinen Förderlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 BAföG, erweist sich die Beschränkung der Freizügigkeit zur Erreichung des Ausbildungsmehrwertes aus den bereits dargelegten Gründen als nicht erforderlich.

24

c) Die mit der Einfügung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG verfolgte Absicht des Gesetzgebers, die Kosten, die durch die staatliche Förderung von Auslandspraktika im Rahmen des Besuchs einer Berufsfachschule entstehen, möglichst gering zu halten, bildet kein legitimes Anliegen im Sinne des Unionsrechts.

25

Es handelt sich dabei um ein rein wirtschaftliches Motiv. Ein derartiges Motiv kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. z.B. Urteile vom 11. März 2010 - C-384/08, Attanasio Group - Slg. 2010, I-2055 Rn. 55 und vom 17. März 2005 - C-109/04, Kranemann - Slg. 2005, I-2421 Rn. 34 m.w.N.).

26

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass es legitim sein kann, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung von Ausbildungsförderung an Auszubildende, die eine Ausbildung in anderen Mitgliedstaaten absolvieren möchten, einschränkt, um zu verhindern, dass sie zu einer übermäßigen Belastung wird, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die der Mitgliedstaat gewähren kann (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 43 - 44 m.w.N.). Es wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar, dass dieser Ausnahmefall vorliegt.

27

3. Der Senat kann ohne Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheiden, dass das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht der Anwendung des nationalen Rechts entgegensteht.

28

Der unionsrechtliche Maßstab für die Annahme einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV und deren Rechtfertigung lässt sich gerade auch in Bezug auf nationale Regelungen der Ausbildungsförderung - wie dargelegt - bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union klar und eindeutig ("acte clair") entnehmen, sodass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit - Slg. 1982, 3415 Rn. 16 und 21). Die davon zu unterscheidende Frage, ob die nationale Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entspricht und ob die damit verbundene Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind, ist vom nationalen Gericht zu beantworten (stRspr des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - Slg. 2010, I-4757 Rn. 22 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 und vom 26. Oktober 1995 - BVerwG 2 C 18.94 - Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2 = DVBl 1996, 513).

29

4. Die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV führt mangels einer möglichen unionsrechtskonformen Auslegung zu einem Anwendungsverbot des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG.

30

Eine unionsrechtskonforme Auslegung findet ihre Grenze in dem Wortlaut der jeweiligen Vorschrift und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 49.03 - BVerwGE 122, 244 <249> = Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 2 S. 5). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG setzt die Bewilligung von Ausbildungsförderung voraus, dass nach dem Unterrichtsplan der Berufsfachschule die Durchführung des Praktikums zwingend im Ausland vorgeschrieben ist. Dieser Wortlaut und der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers schließen es aus, Ausbildungsförderung für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland auch bei freiwilligen Auslandspraktika zu leisten.

31

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - Rs. C-617/10, Aklagaren/Fransson - NVwZ 2013, 561 m.w.N.).

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.