Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Feb. 2010 - 11 K 3096/09

bei uns veröffentlicht am25.02.2010

Tenor

Der Bescheid des Studentenwerks Frankfurt/Oder vom 21.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 sowie der Bescheid der Region Hannover vom 14.07.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte zu 1 wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das im Sudan abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte zu 2 wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das in Dubai abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für Auslandspraktika.
Der am … 1982 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2006/07 an der Hochschule Bremen im Studiengang Angewandte Wirtschaftssprachen und Internationale Unternehmensführung B.A. (Arabisch).
Am 23.07.2008 beantragte der Kläger beim Studentenwerk Frankfurt/Oder die Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung an der Universität Alexandria vom 17.09.2008 bis 17.01.2009 sowie für ein Praktikum in einem arabischen Ausland direkt im Anschluss an diese Ausbildung.
Mit Bescheid vom 29.12.2008 bewilligte das Studentenwerk Frankfurt/Oder dem Kläger Ausbildungsförderung für den Monat September 2008 in Höhe von 330,00 EUR und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis Januar 2009 in Höhe von 545,00 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 20.04.2009 teilte der Kläger mit, er habe vom 23.01.2009 bis zum 23.03.2009 ein Praktikum im Sudan gemacht und vom 14.04.2009 bis zum 31.07.2009 mache er ein Praktikum in Dubai.
Mit Bescheid vom 21.04.2009 lehnte das Studentenwerk Frankfurt/Oder die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Durchführung eines Praktikums im Sudan ab und führte zur Begründung aus, nach § 5 Abs. 5 BAföG müsse das Praktikum im Ausland mindestens zwölf Wochen dauern. Da das vom Kläger im Sudan absolvierte Praktikum nur acht Wochen umfasst habe, sei die Voraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG für ein Praktikum nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09.05.2009 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die Sicherheitslage im Sudan habe sich in der Zeit seines Aufenthaltes extrem verschärft. Ihm sei deshalb dringend geraten worden, den Sudan zu verlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 wies das Studentenwerk Frankfurt/Oder den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, nach der Prüfungsordnung der Hochschule Bremen sei ein Studium für die Dauer eines Semesters und ein Praktikum wiederum für die Dauer eines Semesters vorgeschrieben. Diese praktische Studienphase müsse an einer Ausbildungsstelle in einem Land der ersten Fremdsprache stattfinden. Nach der vom Kläger vorgelegten Praktikantenbescheinigung vom 31.03.2009 habe er im Sudan ein Praktikum in der Zeit vom 23.01.2009 bis zum 23.03.2009 absolviert. Nach § 5 Abs. 5 BAföG müsse ein förderungsfähiges Praktikum im Ausland mindestens zwölf Wochen dauern. Diese Voraussetzung sei durch das vom Kläger im Sudan absolvierte Praktikum nicht erfüllt. Eine Ausnahme lasse das Gesetz nicht zu. Im Übrigen habe dem Kläger die Sicherheitslage im Sudan bekannt sein müssen, da das Auswärtige Amt Warnhinweise herausgegeben habe. Die Fortsetzung des Praktikums in Dubai habe auf die Förderfähigkeit des Praktikums im Sudan keinen Einfluss. Ausbildungsförderung sei nach § 16 Abs. 1 BAföG auf ein einziges Land und auf eine einzige Ausbildungsstätte beschränkt. Nur wenn der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von Bedeutung sei, sei eine Ausnahme möglich. Die maßgebliche Prüfungsordnung der Hochschule Bremen schreibe indes nicht vor, dass das Praktikum im Ausland an verschiedenen Ausbildungsstätten in verschiedenen Ländern stattzufinden habe. Das Praktikum in Dubai stelle damit keine Verlängerung der Dauer des im Sudan absolvierten Praktikums dar. Die Praktikumszeiten könnten deshalb nicht zusammengerechnet werden.
Am 24.04.2009 beantragte der Kläger beim Amt für Ausbildungsförderung der Region Hannover die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Absolvierung eines Praktikums in der Zeit vom 14.04.2009 bis zum 31.07.2009 bei der Außenhandelskammer in Dubai.
10 
Mit Bescheid vom 14.07.2009 lehnte die Region Hannover den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Praktikum von April 2009 bis Juli 2009 ab und führte zur Begründung aus, nach § 16 Abs. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sei. Der Kläger habe für einen Studienaufenthalt in Ägypten von September 2008 bis Januar 2009 bereits Ausbildungsförderung erhalten. Nach der Prüfungsordnung der Hochschule Bremen sei nicht vorgeschrieben, einen Studienaufenthalt und die praktische Studienphase in verschiedenen Ländern zu absolvieren. Damit habe der Kläger durch das Auslandssemester in Ägypten seinen Förderungsanspruch nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
11 
Am 13.08.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die politische Lage im Sudan habe ihm nicht erlaubt, das Praktikum in diesem Staat zu beenden. Er sei gezwungen gewesen, schnell eine neue Stelle zu suchen, um rechtzeitig zum Semesterbeginn im Wintersemester 2009/10 das vorgeschriebene Auslandspraktikum abzuschließen. Eine Praktikumsstelle in Ägypten habe er - ebenso wie Kollegen - nicht gefunden.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Studentenwerks Frankfurt/Oder vom 21.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 aufzuheben und den Beklagten zu 1 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das im Sudan abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen;
14 
den Bescheid der Region Hannover vom 14.07.2009 aufzuheben und den Beklagten zu 2 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das in Dubai abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
15 
Die Beklagten beantragen,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Der Beklagte zu 1 trägt vor, das vom Kläger im Sudan absolvierte Praktikum habe nur acht Wochen gedauert und sei damit nicht förderungsfähig. Die politischen Verhältnisse im Sudan könnten eine Unterschreitung der Mindestdauer nicht rechtfertigen, da das Gesetz eine Ausnahme nicht zulasse und der Kläger gehalten sei, seine Ausbildung umsichtiger zu planen. Angesichts der bekannten schwierigen Sicherheitslage im Sudan hätte der Kläger für sein Praktikum ein anderes Land in der arabischen Welt auswählen können und müssen. Da die Prüfungsordnung für die einzelnen Ausbildungsabschnitte im Ausland keine Ausbildung in verschiedenen Ländern vorschreibe, habe der Kläger lediglich die Möglichkeit gehabt, sein Praktikum in einem Land zu absolvieren. Deshalb habe das in Dubai fortgesetzte Praktikum keinen Einfluss auf die Förderfähigkeit des Praktikums im Sudan.
18 
Die Beklagte zu 2 trägt vor, Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland werde nur innerhalb eines Ausbildungsabschnitts für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sei. Die besondere Bedeutung könne sich aus der Art der Ausbildung ergeben, wenn beispielsweise mehrere Sprachen erlernt würden oder wenn zwei Studienaufenthalte im Ausland zwingend vorgeschrieben seien. Derartiges sei vorliegend nicht gegeben. Die maßgebliche Prüfungsordnung sehe nicht vor, einen Studienaufenthalt und die praktische Studienphase in verschiedenen Ländern zu absolvieren. Auch wenn das Praktikum in Dubai für den Kläger besonders sinnvoll und förderlich gewesen sei, rechtfertige dies nicht die Gewährung von Ausbildungsförderung für einen weiteren praktischen Studienaufenthalt in einem anderen Land. Aus der geltend gemachten veränderten Sicherheitslage im Sudan folge nichts anderes. Der Kläger hätte sich vielmehr vor Antragstellung informieren müssen, inwiefern eine weitere Förderung in Betracht komme. Der Praktikumswechsel bewirke auch keine Verlängerung der Dauer des bereits im Sudan begonnenen Praktikums, da die Praktikumszeiten nicht zusammengerechnet werden könnten.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 1 ist das Verwaltungsgericht Stuttgart gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und Satz 5 VwGO für das vorliegende Verfahren örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung ist für eine Verpflichtungsklage gegen eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Besitz oder Wohnsitz hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung.
22 
Mit der am 13.08.2009 erhobenen Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung für im Ausland absolvierte Praktika. Auf Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz findet § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO Anwendung (ebenso BVerwG, Beschl. v. 06.10.1978 - 5 ER 402/78 - BVerwGE 56, 306; VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.10.2003 - 2 K 1573/03 - juris -; VG Hamburg, Beschl. v. 31.08.2007 - 8 E 2686/07 - juris -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4 Aufl., § 45 Rn. 20; a. A. VGH Kassel, Urt. v. 01.02.1983 - IX OE 36/82 - ESVGH 33, 182; VG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2005 - 15 A 227/05 - juris -; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 17.03.2008 - 3 K 693/07 - juris -). Denn das Studentenwerk Frankfurt/Oder und die Region Hannover werden in den Fällen von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als eine Behörde tätig, deren Zuständigkeit sich bei Gewährung von Auslandsförderung auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Danach ist der Beklagte zu 1 als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Afrika und Ozeanien besuchen, und die Beklagte zu 2 ist als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Asien, Belgien , Luxemburg und Niederlande besuchen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 45 Rdnr. 19). Der Kläger war aber im Zeitpunkt der Klageerhebung in Stuttgart und damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart wohnhaft.
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die von ihm absolvierten Praktika im Sudan und in Dubai.
24 
Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird, wenn im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Hochschule ein Praktikum gefordert wird, für die Teilnahme an dem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die im Inland gelegene Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor; dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
25 
Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG, wonach das Praktikum im Ausland der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern muss. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Förderlichkeit unstreitig. Zwar legt das Studentenwerk Frankfurt/Oder in seinen Bescheiden zutreffend dar, dass das Praktikum im Sudan lediglich acht Wochen gedauert hat. Hierbei wird indes übersehen, dass § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG nicht auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abstellt, sondern auf die in den Ausbildungsbestimmungen geregelte Mindestdauer. Dass die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums maßgeblich ist, ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 11/5961 S. 19) heißt es: „Um Missbrauchsfälle auszuschließen, soll ein Auslandspraktikum künftig nur noch gefördert werden, wenn es mindestens drei Monate dauert. Nach § 2 Abs. 4 muss es sich dabei um die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums handeln“. Nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26.01.2004 besteht die Praxisphase aus einem theoretischen und einem praktischen Studiensemester im Ausland. Damit ist ein Auslandspraktikum für die Dauer eines Studiensemesters, das mehr als zwölf Wochen umfasst, vorgeschrieben.
26 
Selbst wenn aber auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abgestellt werden müsste, wäre vorliegend die von § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG geforderte Mindestdauer von zwölf Wochen gegeben. Denn die vom Kläger in der Zeit von Januar 2009 bis Juli 2009 absolvierten Praktikas im Sudan und in Dubai sind als einheitliches Auslandspraktikum anzusehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Nach dieser Bestimmung wird für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 16 Abs. 1 BAföG erreichen, dass innerhalb eines Ausbildungsabschnitts im Regelfall nur noch eine einzige zusammenhängende Ausbildung in einem einzigen ausländischen Staat gefördert werden soll (vgl. BT-Drs. 11/5961 S. 21). Diese gesetzgeberische Zielsetzung ist jedoch nicht Gesetz geworden, vielmehr wurde lediglich das Erfordernis der Auslandsausbildung in „einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum“ normiert. Deshalb steht § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, wenn der Wechsel der Ausbildungsstätten ohne zeitliche Unterbrechung stattfindet (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 19.04.2007 - 7 A 11510/06 - FamRZ 2007, 1845; Spielbauer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2009 § 16 Rdnr. 7; a. A. VGH Kassel, Beschl. v. 17.12.1996 - 9 TE 4113/96 - FamRZ 1997, 320).
27 
Der Kläger hat seine Praktikas im Sudan und in Dubai in zeitlicher Hinsicht in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum absolviert. Die Unterbrechung vom 24.03.2009 bis zum 13.04.2009 entspricht nicht einmal einer üblichen Pause im Vorlesungsbetrieb und ist damit unschädlich. Steht nach allem § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, so kann entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er habe durch das Auslandssemester in Ägypten seinen Förderungsanspruch nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO.

Gründe

 
20 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 1 ist das Verwaltungsgericht Stuttgart gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und Satz 5 VwGO für das vorliegende Verfahren örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung ist für eine Verpflichtungsklage gegen eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Besitz oder Wohnsitz hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung.
22 
Mit der am 13.08.2009 erhobenen Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung für im Ausland absolvierte Praktika. Auf Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz findet § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO Anwendung (ebenso BVerwG, Beschl. v. 06.10.1978 - 5 ER 402/78 - BVerwGE 56, 306; VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.10.2003 - 2 K 1573/03 - juris -; VG Hamburg, Beschl. v. 31.08.2007 - 8 E 2686/07 - juris -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4 Aufl., § 45 Rn. 20; a. A. VGH Kassel, Urt. v. 01.02.1983 - IX OE 36/82 - ESVGH 33, 182; VG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2005 - 15 A 227/05 - juris -; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 17.03.2008 - 3 K 693/07 - juris -). Denn das Studentenwerk Frankfurt/Oder und die Region Hannover werden in den Fällen von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als eine Behörde tätig, deren Zuständigkeit sich bei Gewährung von Auslandsförderung auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Danach ist der Beklagte zu 1 als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Afrika und Ozeanien besuchen, und die Beklagte zu 2 ist als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Asien, Belgien , Luxemburg und Niederlande besuchen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 45 Rdnr. 19). Der Kläger war aber im Zeitpunkt der Klageerhebung in Stuttgart und damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart wohnhaft.
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die von ihm absolvierten Praktika im Sudan und in Dubai.
24 
Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird, wenn im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Hochschule ein Praktikum gefordert wird, für die Teilnahme an dem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die im Inland gelegene Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor; dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
25 
Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG, wonach das Praktikum im Ausland der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern muss. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Förderlichkeit unstreitig. Zwar legt das Studentenwerk Frankfurt/Oder in seinen Bescheiden zutreffend dar, dass das Praktikum im Sudan lediglich acht Wochen gedauert hat. Hierbei wird indes übersehen, dass § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG nicht auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abstellt, sondern auf die in den Ausbildungsbestimmungen geregelte Mindestdauer. Dass die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums maßgeblich ist, ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 11/5961 S. 19) heißt es: „Um Missbrauchsfälle auszuschließen, soll ein Auslandspraktikum künftig nur noch gefördert werden, wenn es mindestens drei Monate dauert. Nach § 2 Abs. 4 muss es sich dabei um die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums handeln“. Nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26.01.2004 besteht die Praxisphase aus einem theoretischen und einem praktischen Studiensemester im Ausland. Damit ist ein Auslandspraktikum für die Dauer eines Studiensemesters, das mehr als zwölf Wochen umfasst, vorgeschrieben.
26 
Selbst wenn aber auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abgestellt werden müsste, wäre vorliegend die von § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG geforderte Mindestdauer von zwölf Wochen gegeben. Denn die vom Kläger in der Zeit von Januar 2009 bis Juli 2009 absolvierten Praktikas im Sudan und in Dubai sind als einheitliches Auslandspraktikum anzusehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Nach dieser Bestimmung wird für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 16 Abs. 1 BAföG erreichen, dass innerhalb eines Ausbildungsabschnitts im Regelfall nur noch eine einzige zusammenhängende Ausbildung in einem einzigen ausländischen Staat gefördert werden soll (vgl. BT-Drs. 11/5961 S. 21). Diese gesetzgeberische Zielsetzung ist jedoch nicht Gesetz geworden, vielmehr wurde lediglich das Erfordernis der Auslandsausbildung in „einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum“ normiert. Deshalb steht § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, wenn der Wechsel der Ausbildungsstätten ohne zeitliche Unterbrechung stattfindet (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 19.04.2007 - 7 A 11510/06 - FamRZ 2007, 1845; Spielbauer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2009 § 16 Rdnr. 7; a. A. VGH Kassel, Beschl. v. 17.12.1996 - 9 TE 4113/96 - FamRZ 1997, 320).
27 
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(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.