Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juli 2015 - 5 K 2812/14

bei uns veröffentlicht am24.07.2015

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung.
Mit Bescheid der Beklagten vom 19.08.2011 erhielt der Kläger Leistungen für den Besuch der Universität Wien im Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012.
Im Juni 2013 erhielt die Beklagte Kenntnis davon, dass der Kläger vom 17.09.2011 bis 07.07.2012 an der Cass Business School in London studiert hatte.
Mit Änderungsbescheid vom 10.06.2014, zur Post gegeben am 28.08.2014, versagte die Beklagte für den Leistungszeitraum von Oktober 2011 bis Juli 2012 Ausbildungsförderung und forderte die Rückerstattung der ausbezahlten Forderung in Höhe von 4.356,- Euro. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 zurück. Der Kläger habe sich im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 als Austauschstudent an der Cass Business School in London aufgehalten; er sei auch in einem Studentenwohnheim der City University London untergebracht gewesen. Die Beklagte sei nach § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland und Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BAföG nur zuständig für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Hochschule; zuständig für die Förderung einer Hochschule oder Ausbildungsstätte in Großbritannien sei die Region Hannover im Land Niedersachsen. Daher könne von der Beklagten ein Studium in Großbritannien nicht gefördert werden. Der Kläger habe die Beklagte von seinem Studium in London nicht informiert. Auf die Immatrikulation in Wien komme es nicht an; entscheidend sei, wo eine „Ausbildung“ tatsächlich stattfinde. Nach § 53 Satz 1 BAföG sei ein Bewilligungsbescheid zu ändern, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand geändert hat. Dies sei hier hinsichtlich des Wechsels der Ausbildungsstätte und des Studienortes der Fall. Die Änderung und Aufhebung des Bewilligungsbescheids für die Monate Oktober 2011 bis Mai 2012 sei daher zu Recht erfolgt. Gleiches gelte für die Rückforderung der ausbezahlten Förderung gem. § 53 Satz 3 BAföG i.Vm. § 50 Abs. 1 SGB X. Für die Monate Juni und Juli 2012 werde die Beklagte erneut entscheiden.
Der Kläger hat am 29.09.2014 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014 aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, dass er während des fraglichen Zeitraums an der Universität Wien als ordentlicher Studierender eingeschrieben gewesen sei und im Wintersemester 2011/2012 sowie im Sommersemester 2012 prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen an der Universität Wien besucht sowie die dazugehörigen schriftlichen Prüfungen an der Universität Wien abgelegt habe. Zusätzlich habe er ab Februar 2012 seine Bachelorarbeit an der Universität Wien im Fach International Financial Management geschrieben. Prüfungsimmanente Lehrveranstaltungen würden auf Grund von während der Lehrveranstaltung erbrachter Leistungen beurteilt; in die Endnote flössen ein schriftlicher Test, ein mündliches Kolloquium sowie die Mitarbeit und ein Referat ein. Die schriftlichen Prüfungen hätten am 12.12.2011 und am 12.06.2012 stattgefunden. Die mündlichen Prüfungen seien am 23.01.2012 und am 19.06.2012 erfolgt. Daher habe seine Ausbildung tatsächlich in Österreich stattgefunden. An der Cass Business School sei er nicht immatrikuliert gewesen. Er habe daher das Studium in Wien nicht unterbrochen und sei auch nicht beurlaubt gewesen. Damit sei die Beklagte auch während des fraglichen Zeitraums für seine Förderung nach § 45 Abs. 4 BAföG zuständig gewesen, so dass kein Grund für eine Rücknahme und Rückforderung der Förderung bestünde.
Mit Schriftsatz vom 16.06.2015 ergänzt der Kläger, dass er sich zwischen Oktober und Mai 2012 je nach Stundenplan in Wien oder London aufgehalten habe. Sein Hauptwohnsitz habe in Deutschland gelegen, er habe Nebenwohnsitze in Österreich und England gehabt. Im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 habe er an der Universität Wien die Veranstaltungen „WI-SPR: Wirtschaftskommunikation II - Italienisch 3“ und „WI-SPR: Wirtschaftskommunikation II - Italienisch 4“ besucht und die Bachelor-Arbeit 2 an der Universität Wien geschrieben. An der Cass Business School habe er die Veranstaltungen „Makroökonomie“, „IM: Risk and Insurance“, „International Strategy and Organization“, „International Financial Management“, „Grundzüge der Informationstechnologie“ und „ABWL-Marketing“ absolviert. Der Auslandsaufenthalt habe dazu gedient, drei englischsprachige Module aus dem Bereich Internationales Management abzudecken, die während der Spezialisierungsphase des Studiums gefordert würden. Eine Unterbrechung des Studiums oder eine Beurlaubung sei nicht erfolgt.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, dass eine erneute Entscheidung für die Monate Juni und Juli 2012 bislang nicht möglich gewesen sei, weil der Kläger nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt habe. Im Übrigen ändere der Vortrag des Klägers, wonach er einzelne Prüfungen im fraglichen Zeitraum an der Universität Wien abgelegt habe, nichts daran, dass die eigentliche Ausbildung in London stattgefunden habe, da sich der Kläger dort aufgehalten habe. Er habe vom 17.09.2011 bis 07.07.2012 dort eine Unterkunft gemietet; er habe ein „Anhang zum Diplom“ vorgelegt, worin vermerkt sei „ERASMUS-Studienaufenthalte (outgoing) 2011W - 2012S Great Britain & N.Ireland“. Dem Kläger seien sechs Leistungsnachweise durch die Universität Wien anerkannt worden; dabei handele es sich wohl um Studienleistungen aus London. Der Auslandsaufenthalt des Klägers sei allerdings in der Prüfungsordnung der Universität Wien angelegt, dies zeige sich an dem aktuellen Curriculum für das Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaftslehre.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und der Regierung von Oberbayern verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist für den vorliegenden Rechtsstreit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO örtlich zuständig. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Mannheim und damit im Bezirk des VG Karlsruhe (§ 1 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 LVG). Bei der Beklagten handelt es sich auch um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Denn nach § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland und Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BAföG ist die Beklagte bundesweit für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG zuständig; die Zuständigkeit erstreckt sich damit zwangsläufig auch auf mehre Verwaltungsgerichtsbezirke. Von der Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO auf die Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem BAföG geht daher auch die h.M. in Rechtsprechung und Literatur aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 - 5 ER 402/78 -, BVerwGE 56, 306; VG Regensburg, Beschluss vom 03.09.2013 - RO 6 K 12.1400 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 K 838/10 -, NVwZ-RR 2012- 531 und Beschluss vom 31.08.2007 - 8 E 2686/07 -, juris - [unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung]; VG Augsburg, Beschluss vom 16.08.2012 - Au 3 K 12.1053 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010 - 11 K 3096/09 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007 - 11 K 6446/06 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.10.2003 - 2 K 1573/03 -, juris; Berstermann, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage, § 52 Rn. 12; Ramsauer, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 45 Rn. 20; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, § 52 Rn. 15; Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 35. Lfg., § 54 Rn. 6 m.w.N. aus der älteren Rechtsprechung; Winkler, in: BeckOK BAföG § 45 Rn. 20).
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Demgegenüber vertreten in jüngerer Zeit einige erstinstanzliche Verwaltungsgerichte (überwiegend mit weitgehend identischer Begründung) die Auffassung, dass auf die vorliegende Konstellation der Förderung von Auslandsausbildungen nicht § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO, sondern § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO anwendbar sei. Denn der Begriff der Erstreckung auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke setze einen räumlichen Bezug zu einem Verwaltungsgerichtsbezirk voraus; dies sei hier nicht der Fall, weil die Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung sich ausschließlich nach dem Staat bestimme, in dem die Ausbildungsstätte liege, und sich damit schon begrifflich nicht auf andere Verwaltungsgerichtsbezirke erstrecken könne; bei der Belegenheit der Ausbildungsstätte in einem ausländischen Staat handele es sich um keinen Umstand, der mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke berühre (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.05.2015 - 15 K 5898/13 -, juris; VG München, Beschluss vom 14.01.2014 - M 15 K 13.5833 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 28.02.2011 - B 3 K 10.606 -, juris; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.03.2008 - 3 K 693/07 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 14.11.2005 - 15 A 227/05 -, juris; siehe auch Hessischer VGH, Urteil vom 01.02.1983 - IX OE 36/82 -, ESVGH 33, 182).
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Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Soweit argumentiert wird, die „Auslandszuständigkeit“ nach § 45 Abs. 4 BAföG begründe gerade keine inländische örtliche Zuständigkeit, liegt dem eine Fehlvorstellung hinsichtlich der „Örtlichkeit“ von Zuständigkeitsregelungen zugrunde. Knüpft eine Zuständigkeitsregelung wie die des § 45 Abs. 4 BAföG an einen „örtlichen“ Umstand an (hier die Lage der Ausbildungsstätte in einem anderen Staat), bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dieses geographische Tatbestandsmerkmal zugleich die örtliche Zuständigkeit der Behörde beschreibt. Vielmehr kann es sich auch um eine sachliche Zuständigkeitsregelung handeln. Da die örtliche Zuständigkeit einer Behörde zudem immer auf einen Verwaltungsbezirk bezogen ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 3. Auflage, § 3 Rn. 4) und ein Verwaltungsbezirk nur im Inland liegen kann, weil deutsche Behörden auf dem Gebiet fremder Staaten keine Hoheitsgewalt ausüben dürfen, kann die Anknüpfung an einen im Ausland liegenden Umstand auch keine örtliche Zuständigkeit im Sinne einer Zuständigkeit im Ausland begründen, die an den innerstaatlichen Verwaltungsgerichtsbezirken räumlich vorbei gehen würde.
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Im Regelungssystem des § 45 BAföG fällt aber die Sachzuständigkeit nach § 45 Abs. 4 BAföG zusammen mit der Ausgestaltung der örtlichen Zuständigkeit: § 45 Abs. 1 bis 3 BAföG geht grundsätzlich von einer dezentralen Zuständigkeit aus, so dass eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit - also eine Auswahl von mehreren instanziell gleichstufigen Ämtern nach örtlichen Gesichtspunkten - notwendig ist. § 45 Abs. 4 BAföG sieht dagegen eine zentralisierte Zuständigkeit vor, die nach dem Gesetzeswortlaut durch die Begründung eines einzigen, örtlich zuständigen Amtes herbeigeführt wird. § 45 Abs. 4 BAföG lässt sich daher ohne weiteres - in Übereinstimmung mit seiner Selbstbezeichnung - als eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit verstehen: Die Zuständigkeit des nach § 45 Abs. 4 BAföG zuständigen Amtes erstreckt sich insoweit auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, als dass das zentrale Tatbestandsmerkmal nicht nach innerstaatlichen örtlichen Gesichtspunkten differenziert und damit im Ergebnis eine bundesweite (örtliche) Zuständigkeit einführt. Auch der bewusste Verzicht auf eine örtliche Zuständigkeitsaufteilung stellt eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit dar.
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Aber selbst bei einem Verständnis des § 45 Abs. 4 BAföG als ausschließlicher Regelung der sachlichen Zuständigkeit (so VG München, a.a.O.) ist hier § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO anwendbar. Denn § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO setzt nicht voraus, dass gerade die örtliche Zuständigkeit der Behörde mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke umfasst; vielmehr stellt der Wortlaut nur auf die „Zuständigkeit“ ab, so dass auch eine räumliche Begrenzung der Zuständigkeit, die sich etwa aus der Verbandskompetenz oder eines besonderen Zuschnitts der Sachkompetenz ergibt, die Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO begründet (insoweit ganz h.M., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 - 5 ER 402/78 -, BVerwGE 56, 306; BVerwG, Beschluss vom 02.04.1993 - 7 ER 400/93 -, DÖV 1993, 665; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2010 - 2 A 63/08 -, juris, Rn. 53; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2011 - 12 C 11.1450 -, BayVBl 2012, 346; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.05.1993 - 11 TH 1563/92 -, NJW 1994, 145; Berstermann, in: Posser/Wolff, a.a.O.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 52 Rn. 25; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, a.a.O.; Schoch/Schneider/Bier/ Bier/Schenk, VwGO, § 52 Rn. 34; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 52 Rn. 27; Stuttmann, DVBl 2011, S. 1202, 1204). Gerade für solche Fälle ist die Vorschrift auch konzipiert (BT-Drs. 3/55, Anl. 1 S. 35: „Handelt es sich nicht um den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde, so ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt zu erlassen ist. Davon ist entsprechend der bayer. und hessischen Regelung eine Ausnahme für die Landeszentralbehörden gemacht; in diesen Fällen soll das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Beschwerte Sitz oder Wohnsitz hat.“) Die erforderliche „Territorialisierbarkeit“ (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O.) der Behördenzuständigkeit muss also nicht gerade durch die örtliche Behördenzuständigkeit erfolgen, sondern kann sich auch aus der sachlichen oder der Verbandszuständigkeit ergeben.
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Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn der Vorschrift, die vermeiden will, dass sich Rechtsstreitigkeiten bei nur einem Gericht konzentrieren, welches für den Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungsbereich zuständig wäre (BVerwG, Urteil vom 30.06.1972 - VII C 22.71 -, BVerwGE 40, 205; BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978, a.a.O.), wobei zum einen eine Überlastung dieses Gerichts verhindert (BT-Drs. 3/55 Anl. 1 S. 35f.), vor allem aber „eine gewisse Ortsnähe der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ gewährleistet werden soll (BT-Dr. 3/55 Anl. 1 S. 36; siehe zum Zweck des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO auch BT-Drs. 7/2711 S. 3: „Ein wirksamer Rechtsschutz für die Staatsbürger verlangt, daß ihnen ein ortsnahes Gericht, zu dem sie Zugang haben können, zur Verfügung gestellt wird."). Eine sachliche Zuständigkeitsregelung, die - wie im Fall des § 45 Abs. 4 BAföG - zu einer gerichtsbezirksübergreifenden Zuständigkeitskonzentration führt, stellt also gerade einen typischen Anwendungsfall des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO dar.
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Inwieweit demgegenüber der Regelungszweck des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO aufgrund des Prinzips der Zuständigkeitsverteilung auf mehrere Bundesländer gemäß der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland ins Leere laufen solle (in diese Richtung VG Gelsenkirchen, a.a.O.; VG München, a.a.O.; VG Frankfurt a.M., a.a.O.), erschließt sich nicht, zumal das Abstellen auf den Wohnsitz des Klägers - wie dargelegt - gerade auch den Zweck verfolgt, den Zugang zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu erleichtern, indem den im Verhältnis zu den Behörden schutzwürdigeren Klägern (siehe hierzu VG Würzburg, Urteil vom 18.03.2011 - W 1 K 09.1244) ermöglicht wird, den Verwaltungsprozess bei einem wohnortnahen Verwaltungsgericht zu führen. Dieser Nachteil von verfassungsrechtlichem Gewicht würde auch nicht dadurch kompensiert werden, dass bei einer Konzentration der verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen worden ist (§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO), dieses Verwaltungsgericht sich ebenfalls auf die Ausbildungsförderung in bestimmten ausländischen Staaten spezialisieren könnte (so VG Gelsenkirchen, a.a.O.; VG München, a.a.O.; VG Frankfurt a.M., a.a.O.). Zum einen widerspricht dieser Gedanke gerade dem mit § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO verfolgten Vorrang der Bürgerfreundlichkeit vor der gerichtlichen Arbeitserleichterung. Zum anderen sind Verwaltungsgerichte aufgrund ihrer nachträglichen Kontrollaufgabe in einem geringeren Umfang als die Exekutive auf eine Spezialisierung angewiesen.
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Der in diesem Zusammenhang gezogene Vergleich mit § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO (VG München, a.a.O.) geht schon methodisch fehl, da es sich hier um eine eng umrissene Ausnahmevorschrift handelt, die auch der Gesetzgeber von vornherein als Sonderfall konzipiert hat (dies kommt in der Entstehungsgeschichte des § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO deutlich zum Ausdruck, siehe etwa den Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 7/2711 S. 3 und den folgenden Antrag des Vermittlungsausschusses in Drs. 7/3191).
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Unbedenklich ist auch, dass bei einer Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO auf die vorliegende Konstellation Verwaltungsakte der Behörde eines Landes durch Verwaltungsgerichte eines anderen Landes kontrolliert werden (so der nicht näher ausgeführte Hinweis des VG München, a.a.O.). Das Grundgesetz, das sowohl die Rechtsprechung als auch den Gesetzesvollzug überwiegend als Länderzuständigkeit angelegt, jedoch für das gerichtliche Verfahren eine konkurrierende Bundeskompetenz vorgesehen hat, kennt keinen der Sachentscheidungsvoraussetzung der deutschen Gerichtsbarkeit (siehe hierzu Schoch/Schneider/Beier/Ehlers, VwGO, 28. Lfg., Vorbemerkung § 40 Rn. 25) vergleichbaren Grundsatz, wonach der Gerichtsbarkeit eines Landesgerichts nur Hoheitsakte des eigenen Landes unterliegen.
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Besteht nach alledem auch keine Regelungslücke, gehen auch die vom VG München (a.a.O.) angestellten Überlegungen zur Ähnlichkeit mit der bundeseigenen Verwaltung und der auf sie bezogenen Zuständigkeitsregelung in § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO an der Sache vorbei.
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2. Die vorliegende Anfechtungsklage richtet sich nach dem Antrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26.09.2014 gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014. Verfahrensgegenständlich ist daher die Änderung der Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 und die entsprechende Rückforderung; nur insoweit hat die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Hinsichtlich des Zeitraum von Juni bis Juli 2012 hat die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid aufgehoben und damit dem Widerspruch stattgegeben; dies ergibt sich aus der Formulierung im Widerspruchsbescheid, wonach die Beklagte für die Monate Juni und Juli 2012 neu entscheiden werde. Dass die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids mit dieser Teilstattgabe nicht übereinstimmt, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Eine Anfechtung auch des Widerspruchsbescheids lässt sich weder dem Antrag des Klägers noch seinem sonstigen Vortrag entnehmen (zu den Anforderungen an eine entsprechende Antragstellung siehe Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage § 79 Rn. 7).
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3. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2014 ist bereits rechtswidrig, soweit er die frühere Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Bescheid vom 19.08.2011 ändert. Daraus folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der auf § 53 Satz 3 BAföG i.v.m. § 50 Abs. 1 SGB X gestützten Rückforderung.
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Nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird ein Bewilligungsbescheid, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, geändert.
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Die Veränderung eines maßgeblichen Umstands liegt hier zunächst nicht darin, dass für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 die Zuständigkeit der Beklagten entfallen ist. Wie die Beklagte zu Recht annimmt, ist sie nach § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland und Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BAföG für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG zuständig. Solange der Kläger geltend macht, eine solche Ausbildungsstätte in Österreich besucht zu haben und hierfür einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zu besitzen, ist die Beklagte für die Durchführung eines hierauf bezogenen Verwaltungsverfahrens örtlich zuständig. Insbesondere führt die materielle Ablehnung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung - etwa weil tatsächlich keine Ausbildungsstätte in Österreich, sondern eine Ausbildungsstätte in einem anderen Land, für das die Beklagte nicht zuständig ist, besucht wird - nicht dazu, dass dann auch die verfahrensrechtliche Zuständigkeit entfiele. Dies würde einen Zirkelschluss darstellen, weil dann mangels Zuständigkeit gar nicht mehr über die materielle Frage entschieden werden könnte.
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Auch der Umstand, dass der Kläger während dieses Zeitraums (zumindest auch) in London studiert hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, führt nicht dazu, dass die Zuständigkeit für Fragen der Förderung einer Ausbildung in Österreich auf das für die Förderung eines britischen Auslandsstudiums zuständige Studierendenwerk übergehen würde. Im Streit steht gerade nicht die Ausbildungsförderung für ein Studium in Großbritannien, sondern die Förderung eines Studiums in Österreich.
29 
Ein nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG relevanter Umstand kann allerdings die Unterbrechung einer Ausbildung sein (vgl. etwa Humborg, in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 28. Lfg., § 53 Rn. 8). Jedoch liegt hier auch keine Unterbrechung des Studiums des Klägers in Österreich vor, so dass der Bescheid der Beklagten sich auch nicht unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist.
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Eine Unterbrechung der Ausbildung setzt voraus, dass der Auszubildende die Ausbildung eine Zeit lang nicht durchführt ohne den Willen zu haben, sie endgültig aufzugeben; es handelt sich um eine ausnahmsweise Fehlzeit innerhalb des grundsätzlichen Besuchs einer Ausbildungsstätte. Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist dadurch gekennzeichnet, dass der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört und die dort angebotene Ausbildung tatsächlich betreibt, indem er an den nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt. Die Unterbrechung der Ausbildung führt zum Wegfall des Förderanspruchs, der nach § 2 BAföG den tatsächlichen Besuch einer Ausbildungsstätte voraussetzt. Eine Beurlaubung führt in der Regel zu einer Unterbrechung der Ausbildung (zum Vorstehenden siehe Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 20 Rn. 37ff.).
31 
Abzugrenzen ist die Unterbrechung der Ausbildung von einer Vernachlässigung der Ausbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1978 - V C 20.76 -, BVerwGE 55, 288) bei welcher der Auszubildende nur einzelne Lehrveranstaltungen nicht besucht oder aus ausbildungsbedingten Gründen, wie etwa einer Prüfungsvorbereitung, den Lehrveranstaltungen gänzlich fernbleibt; eine solche Vernachlässigung ist förderungsrechtlich erst im Zusammenhang mit der Kontrolle der Eignungsvoraussetzungen im Rahmen des § 48 BAföG oder bei der Überschreitung der Regelförderungsdauer relevant (zum Vorstehenden siehe Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 27. Lfg., § 20 Rn. 22.2).
32 
Da die Ausbildungsförderung immer bezogen auf eine konkrete Ausbildungsstätte bewilligt wird (§ 2 BAföG), bezieht sich auch die Unterbrechung einer Ausbildung nur auf die jeweilige Ausbildungsstätte. Besucht ein Auszubildender gleichzeitig zwei Ausbildungsstätten - was förderungsrechtlich möglich ist, etwa im Rahmen eines Doppelstudiums, wobei immer nur eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte gefördert wird (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 7 Rn. 128) -, kann er zwar seine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte fortführen, gleichzeitig aber die Ausbildung an der anderen Ausbildungsstätte unterbrechen, wenn er dort vorübergehend keine Lehrveranstaltungen mehr besucht. In diesem Zusammenhang können erst Recht die Grundsätze über die Abgrenzung von Unterbrechung und Vernachlässigung einer Ausbildung herangezogen werden: Konzentriert ein Auszubildender, der seine Ausbildung an zwei Ausbildungsstätten durchführt, sich vorübergehend auf eine dieser Ausbildungsstätten, ohne an der anderen Ausbildungsstätte seine Ausbildung während dieses Zeitraums gänzlich aufzugeben, liegt dort noch keine Unterbrechung der Ausbildung, sondern nur eine „Vernachlässigung“ vor; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die „Vernachlässigung“ - die insgesamt nicht mit einer Verringerung der Intensität der Ausbildungsleistungen einhergeht - noch im Rahmen des Ausbildungsplans (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.03.1978, a.a.O., und BVerwG, Urteil vom 13.10.1998 - 5 C 33/97 -, NVwZ-RR 1999, 249) oder der Studienordnung der weniger besuchten Ausbildungsstätte hält.
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Daraus folgt, dass mit der Aufnahme einer Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem anderen Land als der bisherigen Ausbildungsstätte nicht zwangsläufig eine Unterbrechung der bisherigen Ausbildung einhergeht (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 31.08.2007 - 1 K 1778/06 -, juris. Der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2011 - 12 E 970/10 -, juris bezieht sich nur auf die Konstellation einer tatsächlichen Unterbrechung der bisherigen Ausbildung; gleiches gilt für das Urteil des VG München vom 16.02.2012 - M 15 K 11.817 -, juris). Führt der Auszubildende die bisherige Ausbildung fort, wenn auch in reduziertem Umfang, und lässt sich diese Reduzierung mit der für diese Ausbildung geltenden Prüfungsordnung vereinbaren, liegt nur die Aufnahme eines grenzüberschreitenden Doppelstudiums vor (ggf. derselben Fachrichtung), innerhalb dessen es dem Auszubildenden grundsätzlich frei steht, für welches Studium er Ausbildungsförderung beantragt (zu dieser Wahloption bei einem Doppelstudium siehe Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O.). Von einem grenzüberschreitenden Doppelstudium muss eine grenzüberschreitende integrierte Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG unterschieden werden, die hier aber schon deshalb nicht vorliegt, weil keine Zusammenarbeit der betroffenen Hochschulen in Form einer ihrer Konzeption nach integrierten Ausbildung erkennbar ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 5 Rn. 17).
34 
Der Konstellation eines grenzüberschreitenden Doppelstudiums entspricht der vorliegende Fall: Der Kläger hat im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 gleichzeitig eine Ausbildungsstätte in Großbritannien und eine Ausbildungsstätte in Österreich besucht. Da hier nicht die Förderungsfähigkeit des Besuchs der Cass Business School in London in Rede steht, kommt es nicht darauf an, ob er dort auch die rechtlichen Voraussetzungen des Besuchs in Form der Immatrikulation oder ähnlicher rechtlicher Zugehörigkeit erfüllt hat. Unstreitig hat der Kläger in London an mehreren Lehrveranstaltungen teilgenommen und hierüber Leistungsnachweise erhalten, die ihm von der Universität Wien angerechnet worden sind. Zugleich hat der Kläger aber weiterhin seine Ausbildung an der Universität Wien fortgeführt: Zum einen war er während dieser Semester weder exmatrikuliert oder beurlaubt. Zum anderen hat er auch in diesem Zeitraum in Wien zwei Lehrveranstaltungen besucht, wobei er nach seinen zwar wenig anschaulichen, aber insgesamt glaubhaften Angaben jedenfalls am 12.12.2011 und am 23.01.2012 in Wien anwesend war; dabei ist davon auszugehen, dass er sich auch außerhalb dieser Tage inhaltlich mit diesen Lehrveranstaltungen befasst hat (was bereits aus ihrem Charakter als fremdsprachenvermittelnder Veranstaltung folgt). Darüber hinaus hat er ab Februar 2012 im Rahmen des Wiener Studiums an seiner Bachelorarbeit geschrieben und damit dieses Studium in einem wesentlichen Punkt betrieben, ohne dass es insoweit auf den Aufenthaltsort des Klägers ankommt. Damit hat der Kläger sein Studium an der Universität Wien während des fraglichen Zeitraums zwar inhaltlich deutlich reduziert, aber noch hinreichend fortgeführt, um eine Unterbrechung auszuschließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Reduzierung der Teilnahme an Veranstaltungen nicht im Widerspruch zu der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium des Klägers an der Universität Wien stand, sondern diese für den fraglichen Studienabschnitt ausdrücklich die Erbringung von Studienleistungen im Ausland erlaubt; dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers entspricht § 5 (2) C3 des Curriculums für das Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaftslehre in der Version 2014, worauf die Beklagte hingewiesen hat. Der Kläger konnte also im Einklang mit seiner Studienordnung einen Teil seiner ansonsten in Wien zu besuchenden Lehrveranstaltungen durch Veranstaltungen im Ausland ersetzen, von denen er wusste, dass sie entsprechend anerkannt werden würden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Kläger seine Ausbildung an der Universität Wien unterbrochen hätte. Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn der Kläger während des fraglichen Zeitraums seine Studienleistungen ausschließlich im Rahmen von Lehrveranstaltungen der Cass Business School in London erbrachte hätte; dies war hier aber (anders als in dem Urteil des VG München, a.a.O.) nicht der Fall.
35 
Daher ist der Änderungsbescheid vom 10.06.2014 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 27.08.2014 erhalten hat, mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Dass das vorliegende Verfahren gerichtskostenfrei ist, folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.

Gründe

 
13 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
1. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist für den vorliegenden Rechtsstreit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO örtlich zuständig. Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Mannheim und damit im Bezirk des VG Karlsruhe (§ 1 Abs. 2 AGVwGO i.V.m. § 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 LVG). Bei der Beklagten handelt es sich auch um eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Denn nach § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland und Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BAföG ist die Beklagte bundesweit für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG zuständig; die Zuständigkeit erstreckt sich damit zwangsläufig auch auf mehre Verwaltungsgerichtsbezirke. Von der Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO auf die Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem BAföG geht daher auch die h.M. in Rechtsprechung und Literatur aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 - 5 ER 402/78 -, BVerwGE 56, 306; VG Regensburg, Beschluss vom 03.09.2013 - RO 6 K 12.1400 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2011 - 2 K 838/10 -, NVwZ-RR 2012- 531 und Beschluss vom 31.08.2007 - 8 E 2686/07 -, juris - [unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung]; VG Augsburg, Beschluss vom 16.08.2012 - Au 3 K 12.1053 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2010 - 11 K 3096/09 -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007 - 11 K 6446/06 -, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.10.2003 - 2 K 1573/03 -, juris; Berstermann, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage, § 52 Rn. 12; Ramsauer, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 45 Rn. 20; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage, § 52 Rn. 15; Roggentin, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 35. Lfg., § 54 Rn. 6 m.w.N. aus der älteren Rechtsprechung; Winkler, in: BeckOK BAföG § 45 Rn. 20).
15 
Demgegenüber vertreten in jüngerer Zeit einige erstinstanzliche Verwaltungsgerichte (überwiegend mit weitgehend identischer Begründung) die Auffassung, dass auf die vorliegende Konstellation der Förderung von Auslandsausbildungen nicht § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO, sondern § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO anwendbar sei. Denn der Begriff der Erstreckung auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke setze einen räumlichen Bezug zu einem Verwaltungsgerichtsbezirk voraus; dies sei hier nicht der Fall, weil die Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung sich ausschließlich nach dem Staat bestimme, in dem die Ausbildungsstätte liege, und sich damit schon begrifflich nicht auf andere Verwaltungsgerichtsbezirke erstrecken könne; bei der Belegenheit der Ausbildungsstätte in einem ausländischen Staat handele es sich um keinen Umstand, der mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke berühre (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.05.2015 - 15 K 5898/13 -, juris; VG München, Beschluss vom 14.01.2014 - M 15 K 13.5833 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 28.02.2011 - B 3 K 10.606 -, juris; VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 17.03.2008 - 3 K 693/07 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 14.11.2005 - 15 A 227/05 -, juris; siehe auch Hessischer VGH, Urteil vom 01.02.1983 - IX OE 36/82 -, ESVGH 33, 182).
16 
Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Soweit argumentiert wird, die „Auslandszuständigkeit“ nach § 45 Abs. 4 BAföG begründe gerade keine inländische örtliche Zuständigkeit, liegt dem eine Fehlvorstellung hinsichtlich der „Örtlichkeit“ von Zuständigkeitsregelungen zugrunde. Knüpft eine Zuständigkeitsregelung wie die des § 45 Abs. 4 BAföG an einen „örtlichen“ Umstand an (hier die Lage der Ausbildungsstätte in einem anderen Staat), bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass dieses geographische Tatbestandsmerkmal zugleich die örtliche Zuständigkeit der Behörde beschreibt. Vielmehr kann es sich auch um eine sachliche Zuständigkeitsregelung handeln. Da die örtliche Zuständigkeit einer Behörde zudem immer auf einen Verwaltungsbezirk bezogen ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 3. Auflage, § 3 Rn. 4) und ein Verwaltungsbezirk nur im Inland liegen kann, weil deutsche Behörden auf dem Gebiet fremder Staaten keine Hoheitsgewalt ausüben dürfen, kann die Anknüpfung an einen im Ausland liegenden Umstand auch keine örtliche Zuständigkeit im Sinne einer Zuständigkeit im Ausland begründen, die an den innerstaatlichen Verwaltungsgerichtsbezirken räumlich vorbei gehen würde.
17 
Im Regelungssystem des § 45 BAföG fällt aber die Sachzuständigkeit nach § 45 Abs. 4 BAföG zusammen mit der Ausgestaltung der örtlichen Zuständigkeit: § 45 Abs. 1 bis 3 BAföG geht grundsätzlich von einer dezentralen Zuständigkeit aus, so dass eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit - also eine Auswahl von mehreren instanziell gleichstufigen Ämtern nach örtlichen Gesichtspunkten - notwendig ist. § 45 Abs. 4 BAföG sieht dagegen eine zentralisierte Zuständigkeit vor, die nach dem Gesetzeswortlaut durch die Begründung eines einzigen, örtlich zuständigen Amtes herbeigeführt wird. § 45 Abs. 4 BAföG lässt sich daher ohne weiteres - in Übereinstimmung mit seiner Selbstbezeichnung - als eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit verstehen: Die Zuständigkeit des nach § 45 Abs. 4 BAföG zuständigen Amtes erstreckt sich insoweit auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, als dass das zentrale Tatbestandsmerkmal nicht nach innerstaatlichen örtlichen Gesichtspunkten differenziert und damit im Ergebnis eine bundesweite (örtliche) Zuständigkeit einführt. Auch der bewusste Verzicht auf eine örtliche Zuständigkeitsaufteilung stellt eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit dar.
18 
Aber selbst bei einem Verständnis des § 45 Abs. 4 BAföG als ausschließlicher Regelung der sachlichen Zuständigkeit (so VG München, a.a.O.) ist hier § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO anwendbar. Denn § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO setzt nicht voraus, dass gerade die örtliche Zuständigkeit der Behörde mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke umfasst; vielmehr stellt der Wortlaut nur auf die „Zuständigkeit“ ab, so dass auch eine räumliche Begrenzung der Zuständigkeit, die sich etwa aus der Verbandskompetenz oder eines besonderen Zuschnitts der Sachkompetenz ergibt, die Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO begründet (insoweit ganz h.M., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 - 5 ER 402/78 -, BVerwGE 56, 306; BVerwG, Beschluss vom 02.04.1993 - 7 ER 400/93 -, DÖV 1993, 665; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2010 - 2 A 63/08 -, juris, Rn. 53; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.11.2011 - 12 C 11.1450 -, BayVBl 2012, 346; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.05.1993 - 11 TH 1563/92 -, NJW 1994, 145; Berstermann, in: Posser/Wolff, a.a.O.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage, § 52 Rn. 25; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, a.a.O.; Schoch/Schneider/Bier/ Bier/Schenk, VwGO, § 52 Rn. 34; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 52 Rn. 27; Stuttmann, DVBl 2011, S. 1202, 1204). Gerade für solche Fälle ist die Vorschrift auch konzipiert (BT-Drs. 3/55, Anl. 1 S. 35: „Handelt es sich nicht um den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde, so ist grundsätzlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt zu erlassen ist. Davon ist entsprechend der bayer. und hessischen Regelung eine Ausnahme für die Landeszentralbehörden gemacht; in diesen Fällen soll das Gericht zuständig sein, in dessen Bezirk der Beschwerte Sitz oder Wohnsitz hat.“) Die erforderliche „Territorialisierbarkeit“ (vgl. Sodan/Ziekow, a.a.O.) der Behördenzuständigkeit muss also nicht gerade durch die örtliche Behördenzuständigkeit erfolgen, sondern kann sich auch aus der sachlichen oder der Verbandszuständigkeit ergeben.
19 
Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn der Vorschrift, die vermeiden will, dass sich Rechtsstreitigkeiten bei nur einem Gericht konzentrieren, welches für den Sitz einer Behörde mit weiträumigem Wirkungsbereich zuständig wäre (BVerwG, Urteil vom 30.06.1972 - VII C 22.71 -, BVerwGE 40, 205; BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978, a.a.O.), wobei zum einen eine Überlastung dieses Gerichts verhindert (BT-Drs. 3/55 Anl. 1 S. 35f.), vor allem aber „eine gewisse Ortsnähe der Verwaltungsgerichtsbarkeit“ gewährleistet werden soll (BT-Dr. 3/55 Anl. 1 S. 36; siehe zum Zweck des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO auch BT-Drs. 7/2711 S. 3: „Ein wirksamer Rechtsschutz für die Staatsbürger verlangt, daß ihnen ein ortsnahes Gericht, zu dem sie Zugang haben können, zur Verfügung gestellt wird."). Eine sachliche Zuständigkeitsregelung, die - wie im Fall des § 45 Abs. 4 BAföG - zu einer gerichtsbezirksübergreifenden Zuständigkeitskonzentration führt, stellt also gerade einen typischen Anwendungsfall des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO dar.
20 
Inwieweit demgegenüber der Regelungszweck des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO aufgrund des Prinzips der Zuständigkeitsverteilung auf mehrere Bundesländer gemäß der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland ins Leere laufen solle (in diese Richtung VG Gelsenkirchen, a.a.O.; VG München, a.a.O.; VG Frankfurt a.M., a.a.O.), erschließt sich nicht, zumal das Abstellen auf den Wohnsitz des Klägers - wie dargelegt - gerade auch den Zweck verfolgt, den Zugang zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu erleichtern, indem den im Verhältnis zu den Behörden schutzwürdigeren Klägern (siehe hierzu VG Würzburg, Urteil vom 18.03.2011 - W 1 K 09.1244) ermöglicht wird, den Verwaltungsprozess bei einem wohnortnahen Verwaltungsgericht zu führen. Dieser Nachteil von verfassungsrechtlichem Gewicht würde auch nicht dadurch kompensiert werden, dass bei einer Konzentration der verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen worden ist (§ 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO), dieses Verwaltungsgericht sich ebenfalls auf die Ausbildungsförderung in bestimmten ausländischen Staaten spezialisieren könnte (so VG Gelsenkirchen, a.a.O.; VG München, a.a.O.; VG Frankfurt a.M., a.a.O.). Zum einen widerspricht dieser Gedanke gerade dem mit § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO verfolgten Vorrang der Bürgerfreundlichkeit vor der gerichtlichen Arbeitserleichterung. Zum anderen sind Verwaltungsgerichte aufgrund ihrer nachträglichen Kontrollaufgabe in einem geringeren Umfang als die Exekutive auf eine Spezialisierung angewiesen.
21 
Der in diesem Zusammenhang gezogene Vergleich mit § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO (VG München, a.a.O.) geht schon methodisch fehl, da es sich hier um eine eng umrissene Ausnahmevorschrift handelt, die auch der Gesetzgeber von vornherein als Sonderfall konzipiert hat (dies kommt in der Entstehungsgeschichte des § 52 Nr. 3 Satz 4 VwGO deutlich zum Ausdruck, siehe etwa den Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drs. 7/2711 S. 3 und den folgenden Antrag des Vermittlungsausschusses in Drs. 7/3191).
22 
Unbedenklich ist auch, dass bei einer Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 Alt. 1 VwGO auf die vorliegende Konstellation Verwaltungsakte der Behörde eines Landes durch Verwaltungsgerichte eines anderen Landes kontrolliert werden (so der nicht näher ausgeführte Hinweis des VG München, a.a.O.). Das Grundgesetz, das sowohl die Rechtsprechung als auch den Gesetzesvollzug überwiegend als Länderzuständigkeit angelegt, jedoch für das gerichtliche Verfahren eine konkurrierende Bundeskompetenz vorgesehen hat, kennt keinen der Sachentscheidungsvoraussetzung der deutschen Gerichtsbarkeit (siehe hierzu Schoch/Schneider/Beier/Ehlers, VwGO, 28. Lfg., Vorbemerkung § 40 Rn. 25) vergleichbaren Grundsatz, wonach der Gerichtsbarkeit eines Landesgerichts nur Hoheitsakte des eigenen Landes unterliegen.
23 
Besteht nach alledem auch keine Regelungslücke, gehen auch die vom VG München (a.a.O.) angestellten Überlegungen zur Ähnlichkeit mit der bundeseigenen Verwaltung und der auf sie bezogenen Zuständigkeitsregelung in § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO an der Sache vorbei.
24 
2. Die vorliegende Anfechtungsklage richtet sich nach dem Antrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 26.09.2014 gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 27.08.2014. Verfahrensgegenständlich ist daher die Änderung der Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 und die entsprechende Rückforderung; nur insoweit hat die Regierung von Oberbayern den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Hinsichtlich des Zeitraum von Juni bis Juli 2012 hat die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid aufgehoben und damit dem Widerspruch stattgegeben; dies ergibt sich aus der Formulierung im Widerspruchsbescheid, wonach die Beklagte für die Monate Juni und Juli 2012 neu entscheiden werde. Dass die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids mit dieser Teilstattgabe nicht übereinstimmt, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Eine Anfechtung auch des Widerspruchsbescheids lässt sich weder dem Antrag des Klägers noch seinem sonstigen Vortrag entnehmen (zu den Anforderungen an eine entsprechende Antragstellung siehe Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage § 79 Rn. 7).
25 
3. Der Bescheid der Beklagten vom 10.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2014 ist bereits rechtswidrig, soweit er die frühere Bewilligung von Ausbildungsförderung durch den Bescheid vom 19.08.2011 ändert. Daraus folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der auf § 53 Satz 3 BAföG i.v.m. § 50 Abs. 1 SGB X gestützten Rückforderung.
26 
Nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird ein Bewilligungsbescheid, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt, geändert.
27 
Die Veränderung eines maßgeblichen Umstands liegt hier zunächst nicht darin, dass für den Zeitraum von Oktober 2011 bis Mai 2012 die Zuständigkeit der Beklagten entfallen ist. Wie die Beklagte zu Recht annimmt, ist sie nach § 45 Abs. 4 BAföG i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungen im Ausland und Art. 1 Abs. 3 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum BAföG für die Förderung des Besuchs einer im Gebiet der Republik Österreich gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 2 und § 6 BAföG zuständig. Solange der Kläger geltend macht, eine solche Ausbildungsstätte in Österreich besucht zu haben und hierfür einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zu besitzen, ist die Beklagte für die Durchführung eines hierauf bezogenen Verwaltungsverfahrens örtlich zuständig. Insbesondere führt die materielle Ablehnung eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung - etwa weil tatsächlich keine Ausbildungsstätte in Österreich, sondern eine Ausbildungsstätte in einem anderen Land, für das die Beklagte nicht zuständig ist, besucht wird - nicht dazu, dass dann auch die verfahrensrechtliche Zuständigkeit entfiele. Dies würde einen Zirkelschluss darstellen, weil dann mangels Zuständigkeit gar nicht mehr über die materielle Frage entschieden werden könnte.
28 
Auch der Umstand, dass der Kläger während dieses Zeitraums (zumindest auch) in London studiert hat, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, führt nicht dazu, dass die Zuständigkeit für Fragen der Förderung einer Ausbildung in Österreich auf das für die Förderung eines britischen Auslandsstudiums zuständige Studierendenwerk übergehen würde. Im Streit steht gerade nicht die Ausbildungsförderung für ein Studium in Großbritannien, sondern die Förderung eines Studiums in Österreich.
29 
Ein nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG relevanter Umstand kann allerdings die Unterbrechung einer Ausbildung sein (vgl. etwa Humborg, in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 28. Lfg., § 53 Rn. 8). Jedoch liegt hier auch keine Unterbrechung des Studiums des Klägers in Österreich vor, so dass der Bescheid der Beklagten sich auch nicht unter diesem Gesichtspunkt als rechtmäßig erweist.
30 
Eine Unterbrechung der Ausbildung setzt voraus, dass der Auszubildende die Ausbildung eine Zeit lang nicht durchführt ohne den Willen zu haben, sie endgültig aufzugeben; es handelt sich um eine ausnahmsweise Fehlzeit innerhalb des grundsätzlichen Besuchs einer Ausbildungsstätte. Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist dadurch gekennzeichnet, dass der Auszubildende ihr organisationsrechtlich angehört und die dort angebotene Ausbildung tatsächlich betreibt, indem er an den nach dem Ausbildungsplan vorgesehenen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt. Die Unterbrechung der Ausbildung führt zum Wegfall des Förderanspruchs, der nach § 2 BAföG den tatsächlichen Besuch einer Ausbildungsstätte voraussetzt. Eine Beurlaubung führt in der Regel zu einer Unterbrechung der Ausbildung (zum Vorstehenden siehe Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 20 Rn. 37ff.).
31 
Abzugrenzen ist die Unterbrechung der Ausbildung von einer Vernachlässigung der Ausbildung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.1978 - V C 20.76 -, BVerwGE 55, 288) bei welcher der Auszubildende nur einzelne Lehrveranstaltungen nicht besucht oder aus ausbildungsbedingten Gründen, wie etwa einer Prüfungsvorbereitung, den Lehrveranstaltungen gänzlich fernbleibt; eine solche Vernachlässigung ist förderungsrechtlich erst im Zusammenhang mit der Kontrolle der Eignungsvoraussetzungen im Rahmen des § 48 BAföG oder bei der Überschreitung der Regelförderungsdauer relevant (zum Vorstehenden siehe Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, 27. Lfg., § 20 Rn. 22.2).
32 
Da die Ausbildungsförderung immer bezogen auf eine konkrete Ausbildungsstätte bewilligt wird (§ 2 BAföG), bezieht sich auch die Unterbrechung einer Ausbildung nur auf die jeweilige Ausbildungsstätte. Besucht ein Auszubildender gleichzeitig zwei Ausbildungsstätten - was förderungsrechtlich möglich ist, etwa im Rahmen eines Doppelstudiums, wobei immer nur eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte gefördert wird (Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Auflage, § 7 Rn. 128) -, kann er zwar seine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte fortführen, gleichzeitig aber die Ausbildung an der anderen Ausbildungsstätte unterbrechen, wenn er dort vorübergehend keine Lehrveranstaltungen mehr besucht. In diesem Zusammenhang können erst Recht die Grundsätze über die Abgrenzung von Unterbrechung und Vernachlässigung einer Ausbildung herangezogen werden: Konzentriert ein Auszubildender, der seine Ausbildung an zwei Ausbildungsstätten durchführt, sich vorübergehend auf eine dieser Ausbildungsstätten, ohne an der anderen Ausbildungsstätte seine Ausbildung während dieses Zeitraums gänzlich aufzugeben, liegt dort noch keine Unterbrechung der Ausbildung, sondern nur eine „Vernachlässigung“ vor; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die „Vernachlässigung“ - die insgesamt nicht mit einer Verringerung der Intensität der Ausbildungsleistungen einhergeht - noch im Rahmen des Ausbildungsplans (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.03.1978, a.a.O., und BVerwG, Urteil vom 13.10.1998 - 5 C 33/97 -, NVwZ-RR 1999, 249) oder der Studienordnung der weniger besuchten Ausbildungsstätte hält.
33 
Daraus folgt, dass mit der Aufnahme einer Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem anderen Land als der bisherigen Ausbildungsstätte nicht zwangsläufig eine Unterbrechung der bisherigen Ausbildung einhergeht (vgl. auch VG Sigmaringen, Urteil vom 31.08.2007 - 1 K 1778/06 -, juris. Der Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 17.01.2011 - 12 E 970/10 -, juris bezieht sich nur auf die Konstellation einer tatsächlichen Unterbrechung der bisherigen Ausbildung; gleiches gilt für das Urteil des VG München vom 16.02.2012 - M 15 K 11.817 -, juris). Führt der Auszubildende die bisherige Ausbildung fort, wenn auch in reduziertem Umfang, und lässt sich diese Reduzierung mit der für diese Ausbildung geltenden Prüfungsordnung vereinbaren, liegt nur die Aufnahme eines grenzüberschreitenden Doppelstudiums vor (ggf. derselben Fachrichtung), innerhalb dessen es dem Auszubildenden grundsätzlich frei steht, für welches Studium er Ausbildungsförderung beantragt (zu dieser Wahloption bei einem Doppelstudium siehe Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O.). Von einem grenzüberschreitenden Doppelstudium muss eine grenzüberschreitende integrierte Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG unterschieden werden, die hier aber schon deshalb nicht vorliegt, weil keine Zusammenarbeit der betroffenen Hochschulen in Form einer ihrer Konzeption nach integrierten Ausbildung erkennbar ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 5 Rn. 17).
34 
Der Konstellation eines grenzüberschreitenden Doppelstudiums entspricht der vorliegende Fall: Der Kläger hat im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 gleichzeitig eine Ausbildungsstätte in Großbritannien und eine Ausbildungsstätte in Österreich besucht. Da hier nicht die Förderungsfähigkeit des Besuchs der Cass Business School in London in Rede steht, kommt es nicht darauf an, ob er dort auch die rechtlichen Voraussetzungen des Besuchs in Form der Immatrikulation oder ähnlicher rechtlicher Zugehörigkeit erfüllt hat. Unstreitig hat der Kläger in London an mehreren Lehrveranstaltungen teilgenommen und hierüber Leistungsnachweise erhalten, die ihm von der Universität Wien angerechnet worden sind. Zugleich hat der Kläger aber weiterhin seine Ausbildung an der Universität Wien fortgeführt: Zum einen war er während dieser Semester weder exmatrikuliert oder beurlaubt. Zum anderen hat er auch in diesem Zeitraum in Wien zwei Lehrveranstaltungen besucht, wobei er nach seinen zwar wenig anschaulichen, aber insgesamt glaubhaften Angaben jedenfalls am 12.12.2011 und am 23.01.2012 in Wien anwesend war; dabei ist davon auszugehen, dass er sich auch außerhalb dieser Tage inhaltlich mit diesen Lehrveranstaltungen befasst hat (was bereits aus ihrem Charakter als fremdsprachenvermittelnder Veranstaltung folgt). Darüber hinaus hat er ab Februar 2012 im Rahmen des Wiener Studiums an seiner Bachelorarbeit geschrieben und damit dieses Studium in einem wesentlichen Punkt betrieben, ohne dass es insoweit auf den Aufenthaltsort des Klägers ankommt. Damit hat der Kläger sein Studium an der Universität Wien während des fraglichen Zeitraums zwar inhaltlich deutlich reduziert, aber noch hinreichend fortgeführt, um eine Unterbrechung auszuschließen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Reduzierung der Teilnahme an Veranstaltungen nicht im Widerspruch zu der Studien- und Prüfungsordnung für das Studium des Klägers an der Universität Wien stand, sondern diese für den fraglichen Studienabschnitt ausdrücklich die Erbringung von Studienleistungen im Ausland erlaubt; dem diesbezüglichen Vortrag des Klägers entspricht § 5 (2) C3 des Curriculums für das Bachelorstudium Internationale Betriebswirtschaftslehre in der Version 2014, worauf die Beklagte hingewiesen hat. Der Kläger konnte also im Einklang mit seiner Studienordnung einen Teil seiner ansonsten in Wien zu besuchenden Lehrveranstaltungen durch Veranstaltungen im Ausland ersetzen, von denen er wusste, dass sie entsprechend anerkannt werden würden. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der Kläger seine Ausbildung an der Universität Wien unterbrochen hätte. Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn der Kläger während des fraglichen Zeitraums seine Studienleistungen ausschließlich im Rahmen von Lehrveranstaltungen der Cass Business School in London erbrachte hätte; dies war hier aber (anders als in dem Urteil des VG München, a.a.O.) nicht der Fall.
35 
Daher ist der Änderungsbescheid vom 10.06.2014 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 27.08.2014 erhalten hat, mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Dass das vorliegende Verfahren gerichtskostenfrei ist, folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegt nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juli 2015 - 5 K 2812/14

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juli 2015 - 5 K 2812/14 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 5 Ausbildung im Ausland


(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbild

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 45 Örtliche Zuständigkeit


(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildung

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 6 Förderung der Deutschen im Ausland


Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 53 Änderung des Bescheides


Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert1.zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monat

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juli 2015 - 5 K 2812/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juli 2015 - 5 K 2812/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 19. Mai 2015 - 15 K 5898/13

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht L. 1 G r ü n d e : 2Gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GV

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 25. Feb. 2010 - 11 K 3096/09

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tenor Der Bescheid des Studentenwerks Frankfurt/Oder vom 21.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 sowie der Bescheid der Region Hannover vom 14.07.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte zu 1 wird verpfl

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 31. Aug. 2007 - 1 K 1778/06

bei uns veröffentlicht am 31.08.2007

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Juli 2015 - 5 K 2812/14.

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 30. Aug. 2016 - 6 K 1785/15

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Deutsch-Französischen Gymnasiums C1.   in G.          für das Schulj

Referenzen

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

Tenor

Der Bescheid des Studentenwerks Frankfurt/Oder vom 21.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 sowie der Bescheid der Region Hannover vom 14.07.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte zu 1 wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das im Sudan abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte zu 2 wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das in Dubai abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für Auslandspraktika.
Der am … 1982 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2006/07 an der Hochschule Bremen im Studiengang Angewandte Wirtschaftssprachen und Internationale Unternehmensführung B.A. (Arabisch).
Am 23.07.2008 beantragte der Kläger beim Studentenwerk Frankfurt/Oder die Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung an der Universität Alexandria vom 17.09.2008 bis 17.01.2009 sowie für ein Praktikum in einem arabischen Ausland direkt im Anschluss an diese Ausbildung.
Mit Bescheid vom 29.12.2008 bewilligte das Studentenwerk Frankfurt/Oder dem Kläger Ausbildungsförderung für den Monat September 2008 in Höhe von 330,00 EUR und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis Januar 2009 in Höhe von 545,00 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 20.04.2009 teilte der Kläger mit, er habe vom 23.01.2009 bis zum 23.03.2009 ein Praktikum im Sudan gemacht und vom 14.04.2009 bis zum 31.07.2009 mache er ein Praktikum in Dubai.
Mit Bescheid vom 21.04.2009 lehnte das Studentenwerk Frankfurt/Oder die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Durchführung eines Praktikums im Sudan ab und führte zur Begründung aus, nach § 5 Abs. 5 BAföG müsse das Praktikum im Ausland mindestens zwölf Wochen dauern. Da das vom Kläger im Sudan absolvierte Praktikum nur acht Wochen umfasst habe, sei die Voraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG für ein Praktikum nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09.05.2009 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die Sicherheitslage im Sudan habe sich in der Zeit seines Aufenthaltes extrem verschärft. Ihm sei deshalb dringend geraten worden, den Sudan zu verlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 wies das Studentenwerk Frankfurt/Oder den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, nach der Prüfungsordnung der Hochschule Bremen sei ein Studium für die Dauer eines Semesters und ein Praktikum wiederum für die Dauer eines Semesters vorgeschrieben. Diese praktische Studienphase müsse an einer Ausbildungsstelle in einem Land der ersten Fremdsprache stattfinden. Nach der vom Kläger vorgelegten Praktikantenbescheinigung vom 31.03.2009 habe er im Sudan ein Praktikum in der Zeit vom 23.01.2009 bis zum 23.03.2009 absolviert. Nach § 5 Abs. 5 BAföG müsse ein förderungsfähiges Praktikum im Ausland mindestens zwölf Wochen dauern. Diese Voraussetzung sei durch das vom Kläger im Sudan absolvierte Praktikum nicht erfüllt. Eine Ausnahme lasse das Gesetz nicht zu. Im Übrigen habe dem Kläger die Sicherheitslage im Sudan bekannt sein müssen, da das Auswärtige Amt Warnhinweise herausgegeben habe. Die Fortsetzung des Praktikums in Dubai habe auf die Förderfähigkeit des Praktikums im Sudan keinen Einfluss. Ausbildungsförderung sei nach § 16 Abs. 1 BAföG auf ein einziges Land und auf eine einzige Ausbildungsstätte beschränkt. Nur wenn der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von Bedeutung sei, sei eine Ausnahme möglich. Die maßgebliche Prüfungsordnung der Hochschule Bremen schreibe indes nicht vor, dass das Praktikum im Ausland an verschiedenen Ausbildungsstätten in verschiedenen Ländern stattzufinden habe. Das Praktikum in Dubai stelle damit keine Verlängerung der Dauer des im Sudan absolvierten Praktikums dar. Die Praktikumszeiten könnten deshalb nicht zusammengerechnet werden.
Am 24.04.2009 beantragte der Kläger beim Amt für Ausbildungsförderung der Region Hannover die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Absolvierung eines Praktikums in der Zeit vom 14.04.2009 bis zum 31.07.2009 bei der Außenhandelskammer in Dubai.
10 
Mit Bescheid vom 14.07.2009 lehnte die Region Hannover den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Praktikum von April 2009 bis Juli 2009 ab und führte zur Begründung aus, nach § 16 Abs. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sei. Der Kläger habe für einen Studienaufenthalt in Ägypten von September 2008 bis Januar 2009 bereits Ausbildungsförderung erhalten. Nach der Prüfungsordnung der Hochschule Bremen sei nicht vorgeschrieben, einen Studienaufenthalt und die praktische Studienphase in verschiedenen Ländern zu absolvieren. Damit habe der Kläger durch das Auslandssemester in Ägypten seinen Förderungsanspruch nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
11 
Am 13.08.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die politische Lage im Sudan habe ihm nicht erlaubt, das Praktikum in diesem Staat zu beenden. Er sei gezwungen gewesen, schnell eine neue Stelle zu suchen, um rechtzeitig zum Semesterbeginn im Wintersemester 2009/10 das vorgeschriebene Auslandspraktikum abzuschließen. Eine Praktikumsstelle in Ägypten habe er - ebenso wie Kollegen - nicht gefunden.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Studentenwerks Frankfurt/Oder vom 21.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 aufzuheben und den Beklagten zu 1 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das im Sudan abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen;
14 
den Bescheid der Region Hannover vom 14.07.2009 aufzuheben und den Beklagten zu 2 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das in Dubai abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
15 
Die Beklagten beantragen,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Der Beklagte zu 1 trägt vor, das vom Kläger im Sudan absolvierte Praktikum habe nur acht Wochen gedauert und sei damit nicht förderungsfähig. Die politischen Verhältnisse im Sudan könnten eine Unterschreitung der Mindestdauer nicht rechtfertigen, da das Gesetz eine Ausnahme nicht zulasse und der Kläger gehalten sei, seine Ausbildung umsichtiger zu planen. Angesichts der bekannten schwierigen Sicherheitslage im Sudan hätte der Kläger für sein Praktikum ein anderes Land in der arabischen Welt auswählen können und müssen. Da die Prüfungsordnung für die einzelnen Ausbildungsabschnitte im Ausland keine Ausbildung in verschiedenen Ländern vorschreibe, habe der Kläger lediglich die Möglichkeit gehabt, sein Praktikum in einem Land zu absolvieren. Deshalb habe das in Dubai fortgesetzte Praktikum keinen Einfluss auf die Förderfähigkeit des Praktikums im Sudan.
18 
Die Beklagte zu 2 trägt vor, Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland werde nur innerhalb eines Ausbildungsabschnitts für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sei. Die besondere Bedeutung könne sich aus der Art der Ausbildung ergeben, wenn beispielsweise mehrere Sprachen erlernt würden oder wenn zwei Studienaufenthalte im Ausland zwingend vorgeschrieben seien. Derartiges sei vorliegend nicht gegeben. Die maßgebliche Prüfungsordnung sehe nicht vor, einen Studienaufenthalt und die praktische Studienphase in verschiedenen Ländern zu absolvieren. Auch wenn das Praktikum in Dubai für den Kläger besonders sinnvoll und förderlich gewesen sei, rechtfertige dies nicht die Gewährung von Ausbildungsförderung für einen weiteren praktischen Studienaufenthalt in einem anderen Land. Aus der geltend gemachten veränderten Sicherheitslage im Sudan folge nichts anderes. Der Kläger hätte sich vielmehr vor Antragstellung informieren müssen, inwiefern eine weitere Förderung in Betracht komme. Der Praktikumswechsel bewirke auch keine Verlängerung der Dauer des bereits im Sudan begonnenen Praktikums, da die Praktikumszeiten nicht zusammengerechnet werden könnten.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 1 ist das Verwaltungsgericht Stuttgart gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und Satz 5 VwGO für das vorliegende Verfahren örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung ist für eine Verpflichtungsklage gegen eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Besitz oder Wohnsitz hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung.
22 
Mit der am 13.08.2009 erhobenen Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung für im Ausland absolvierte Praktika. Auf Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz findet § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO Anwendung (ebenso BVerwG, Beschl. v. 06.10.1978 - 5 ER 402/78 - BVerwGE 56, 306; VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.10.2003 - 2 K 1573/03 - juris -; VG Hamburg, Beschl. v. 31.08.2007 - 8 E 2686/07 - juris -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4 Aufl., § 45 Rn. 20; a. A. VGH Kassel, Urt. v. 01.02.1983 - IX OE 36/82 - ESVGH 33, 182; VG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2005 - 15 A 227/05 - juris -; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 17.03.2008 - 3 K 693/07 - juris -). Denn das Studentenwerk Frankfurt/Oder und die Region Hannover werden in den Fällen von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als eine Behörde tätig, deren Zuständigkeit sich bei Gewährung von Auslandsförderung auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Danach ist der Beklagte zu 1 als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Afrika und Ozeanien besuchen, und die Beklagte zu 2 ist als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Asien, Belgien , Luxemburg und Niederlande besuchen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 45 Rdnr. 19). Der Kläger war aber im Zeitpunkt der Klageerhebung in Stuttgart und damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart wohnhaft.
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die von ihm absolvierten Praktika im Sudan und in Dubai.
24 
Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird, wenn im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Hochschule ein Praktikum gefordert wird, für die Teilnahme an dem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die im Inland gelegene Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor; dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
25 
Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG, wonach das Praktikum im Ausland der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern muss. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Förderlichkeit unstreitig. Zwar legt das Studentenwerk Frankfurt/Oder in seinen Bescheiden zutreffend dar, dass das Praktikum im Sudan lediglich acht Wochen gedauert hat. Hierbei wird indes übersehen, dass § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG nicht auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abstellt, sondern auf die in den Ausbildungsbestimmungen geregelte Mindestdauer. Dass die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums maßgeblich ist, ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 11/5961 S. 19) heißt es: „Um Missbrauchsfälle auszuschließen, soll ein Auslandspraktikum künftig nur noch gefördert werden, wenn es mindestens drei Monate dauert. Nach § 2 Abs. 4 muss es sich dabei um die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums handeln“. Nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26.01.2004 besteht die Praxisphase aus einem theoretischen und einem praktischen Studiensemester im Ausland. Damit ist ein Auslandspraktikum für die Dauer eines Studiensemesters, das mehr als zwölf Wochen umfasst, vorgeschrieben.
26 
Selbst wenn aber auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abgestellt werden müsste, wäre vorliegend die von § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG geforderte Mindestdauer von zwölf Wochen gegeben. Denn die vom Kläger in der Zeit von Januar 2009 bis Juli 2009 absolvierten Praktikas im Sudan und in Dubai sind als einheitliches Auslandspraktikum anzusehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Nach dieser Bestimmung wird für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 16 Abs. 1 BAföG erreichen, dass innerhalb eines Ausbildungsabschnitts im Regelfall nur noch eine einzige zusammenhängende Ausbildung in einem einzigen ausländischen Staat gefördert werden soll (vgl. BT-Drs. 11/5961 S. 21). Diese gesetzgeberische Zielsetzung ist jedoch nicht Gesetz geworden, vielmehr wurde lediglich das Erfordernis der Auslandsausbildung in „einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum“ normiert. Deshalb steht § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, wenn der Wechsel der Ausbildungsstätten ohne zeitliche Unterbrechung stattfindet (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 19.04.2007 - 7 A 11510/06 - FamRZ 2007, 1845; Spielbauer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2009 § 16 Rdnr. 7; a. A. VGH Kassel, Beschl. v. 17.12.1996 - 9 TE 4113/96 - FamRZ 1997, 320).
27 
Der Kläger hat seine Praktikas im Sudan und in Dubai in zeitlicher Hinsicht in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum absolviert. Die Unterbrechung vom 24.03.2009 bis zum 13.04.2009 entspricht nicht einmal einer üblichen Pause im Vorlesungsbetrieb und ist damit unschädlich. Steht nach allem § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, so kann entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er habe durch das Auslandssemester in Ägypten seinen Förderungsanspruch nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO.

Gründe

 
20 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 1 ist das Verwaltungsgericht Stuttgart gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und Satz 5 VwGO für das vorliegende Verfahren örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung ist für eine Verpflichtungsklage gegen eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Besitz oder Wohnsitz hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung.
22 
Mit der am 13.08.2009 erhobenen Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung für im Ausland absolvierte Praktika. Auf Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz findet § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO Anwendung (ebenso BVerwG, Beschl. v. 06.10.1978 - 5 ER 402/78 - BVerwGE 56, 306; VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.10.2003 - 2 K 1573/03 - juris -; VG Hamburg, Beschl. v. 31.08.2007 - 8 E 2686/07 - juris -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4 Aufl., § 45 Rn. 20; a. A. VGH Kassel, Urt. v. 01.02.1983 - IX OE 36/82 - ESVGH 33, 182; VG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2005 - 15 A 227/05 - juris -; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 17.03.2008 - 3 K 693/07 - juris -). Denn das Studentenwerk Frankfurt/Oder und die Region Hannover werden in den Fällen von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als eine Behörde tätig, deren Zuständigkeit sich bei Gewährung von Auslandsförderung auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Danach ist der Beklagte zu 1 als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Afrika und Ozeanien besuchen, und die Beklagte zu 2 ist als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Asien, Belgien , Luxemburg und Niederlande besuchen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 45 Rdnr. 19). Der Kläger war aber im Zeitpunkt der Klageerhebung in Stuttgart und damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart wohnhaft.
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die von ihm absolvierten Praktika im Sudan und in Dubai.
24 
Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird, wenn im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Hochschule ein Praktikum gefordert wird, für die Teilnahme an dem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die im Inland gelegene Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor; dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
25 
Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG, wonach das Praktikum im Ausland der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern muss. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Förderlichkeit unstreitig. Zwar legt das Studentenwerk Frankfurt/Oder in seinen Bescheiden zutreffend dar, dass das Praktikum im Sudan lediglich acht Wochen gedauert hat. Hierbei wird indes übersehen, dass § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG nicht auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abstellt, sondern auf die in den Ausbildungsbestimmungen geregelte Mindestdauer. Dass die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums maßgeblich ist, ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 11/5961 S. 19) heißt es: „Um Missbrauchsfälle auszuschließen, soll ein Auslandspraktikum künftig nur noch gefördert werden, wenn es mindestens drei Monate dauert. Nach § 2 Abs. 4 muss es sich dabei um die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums handeln“. Nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26.01.2004 besteht die Praxisphase aus einem theoretischen und einem praktischen Studiensemester im Ausland. Damit ist ein Auslandspraktikum für die Dauer eines Studiensemesters, das mehr als zwölf Wochen umfasst, vorgeschrieben.
26 
Selbst wenn aber auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abgestellt werden müsste, wäre vorliegend die von § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG geforderte Mindestdauer von zwölf Wochen gegeben. Denn die vom Kläger in der Zeit von Januar 2009 bis Juli 2009 absolvierten Praktikas im Sudan und in Dubai sind als einheitliches Auslandspraktikum anzusehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Nach dieser Bestimmung wird für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 16 Abs. 1 BAföG erreichen, dass innerhalb eines Ausbildungsabschnitts im Regelfall nur noch eine einzige zusammenhängende Ausbildung in einem einzigen ausländischen Staat gefördert werden soll (vgl. BT-Drs. 11/5961 S. 21). Diese gesetzgeberische Zielsetzung ist jedoch nicht Gesetz geworden, vielmehr wurde lediglich das Erfordernis der Auslandsausbildung in „einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum“ normiert. Deshalb steht § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, wenn der Wechsel der Ausbildungsstätten ohne zeitliche Unterbrechung stattfindet (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 19.04.2007 - 7 A 11510/06 - FamRZ 2007, 1845; Spielbauer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2009 § 16 Rdnr. 7; a. A. VGH Kassel, Beschl. v. 17.12.1996 - 9 TE 4113/96 - FamRZ 1997, 320).
27 
Der Kläger hat seine Praktikas im Sudan und in Dubai in zeitlicher Hinsicht in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum absolviert. Die Unterbrechung vom 24.03.2009 bis zum 13.04.2009 entspricht nicht einmal einer üblichen Pause im Vorlesungsbetrieb und ist damit unschädlich. Steht nach allem § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, so kann entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er habe durch das Auslandssemester in Ägypten seinen Förderungsanspruch nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht L.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum der Absolvierung eines Auslandspraktikums vom 01.06. bis zum 30.09.2006.
Die Klägerin absolviert seit dem 04.10.2005 am Beruflichen Schulzentrum für Wirtschaft und Soziales in G. eine Ausbildung zur staatlich geprüften Internationalen Touristikassistentin.
Die Klägerin beantragte am 24.10.2005 für diese Ausbildung beim Landratsamt .... Ausbildungsförderung.
Das Landratsamt .... bewilligte der Klägerin mit Bescheiden vom 29.12.2005 und 30.01.2006 für den Bewilligungszeitraum 10/2005 bis 07/2006 Ausbildungsförderung.
Mit Schreiben vom 02.05.2006 teilte die Klägerin mit, sie werde vom 01.06.2006 bis zum 21.09.2006 ein betriebliches Praktikum in Madrid (Spanien) absolvieren. Mit dem Schreiben legte sie einen Praktikantenvertrag und eine „Praktikumsvereinbarung für die Berufsfachschule für Wirtschaft“ über diesen Zeitraum vor.
Mit Bescheid vom 30.05.2006 (Blatt 1 und 2 nebst Anlage) änderte das Landratsamt .... die ergangenen Bewilligungsbescheide. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bewilligungszeitraum sei nach § 5 Abs. 5 BAföG auf den Zeitraum 10/2005 bis 05/2006 (einschließlich) verkürzt worden. Nach § 5 Abs. 5 BAföG könnten Auslandspraktika, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule durchgeführt würden, in bestimmten Fällen nach dem BAföG gefördert werden. Der Wortlaut der Vorschrift stehe einer Förderung von Berufsfachschülern entgegen. Bei der Ausbildung zur Internationalen Touristikassistentin am Berufsschulzentrum in G. handele es sich um eine Berufsfachschule. Eine Förderung nach dem BAföG sei deshalb für die Zeit des Auslandspraktikums nicht möglich.
Die Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 13.06.2006 Widerspruch ein und begründete diesen.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 06.11.2006 zurück. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit der Begründung aus der Anlage zum Bescheid vom 30.05.2006. Der Widerspruchsbescheid wurde am 08.11.2006 zugestellt.
Die Klägerin hat am 07.12.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen vor, die Ausbildung zur staatlich geprüften Internationalen Touristikassistentin sehe ein Praktikum als festen Bestandteil vor. Nach der Prüfungsordnung könne ein Praktikum auch im Inland absolviert werden. Für den angestrebten Abschluss sei ein Auslandspraktikum aber nicht nur sinnvoll, sondern besonders förderlich, was sich aus der Natur der Sache und der Bescheinigung der Schule ergebe. Die einschlägigen Vorschriften des BAföG seien vor diesem Hintergrund anzuwenden und auszulegen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid des Landratsamtes .... vom 30. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06. November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis 30. September 2006 Ausbildungsförderung zu bewilligen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Rechtsauffassung aus dem Verwaltungsverfahren.
...
15 
Die Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - haben vorgelegen.
16 
Der Rechtsstreit ist dem Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 28.08.2007 zur Entscheidung übertragen worden.
17 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 24.08.2007, der Beklagte hat mit Schreiben vom 13.08.2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Streitgegenstand ist nur die Frage, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 30.09.2006 (Zeitraum der Absolvierung ihres Praktikums in Spanien) hat. Die Frage, ob der Klägerin auch für den Monat Oktober 2006 Ausbildungsförderung zusteht, ist nicht Streitgegenstand der Klage
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
21 
Für die Monate August und September 2006 steht der Klägerin schon deshalb kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu, weil sie für diese Monate keinen Förderungsantrag gestellt hat. Der erste Bewilligungszeitraum endete spätestens am 31.07.2006. Den nächsten Förderungsantrag stellte die Klägerin aber nach dem Vortrag ihres Vaters im Verwaltungsverfahren für den folgenden Bewilligungszeitraum frühestens am 31.10.2006. Die Beklagte geht nach Aktenlage insoweit von einer Antragstellung erst am 01.11.2006 aus.
22 
Der Beklagte hat den ersten Bewilligungszeitraum mit Bescheid vom 30.06.2006 zu Recht nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG um zwei Monate verkürzt. Nach dieser Vorschrift wird ein Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung geändert, wenn sich ein für die Bewilligung von Ausbildungsförderung wesentlicher Umstand ändert. Wirkt sich die Änderung zuungunsten des Auszubildenden aus, erfolgt die Änderung des Bescheides vom Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Änderung eintritt.
23 
Mit der Fortsetzung der Ausbildung der Klägerin im Ausland änderte sich ein für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand im Sinne des § 53 Satz 1 BAföG. Da der Praktikantenvertrag erst am 30.01.2006 unterschrieben wurde, geht die Kammer davon aus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung für den ersten Bewilligungszeitraum noch nicht bekannt war, dass die Klägerin im Laufe ihrer Ausbildung ein Praktikum im Ausland absolvieren würde. Die Durchführung des Praktikums im Ausland wirkt sich in zweierlei Hinsicht förderungsrechtlich zuungunsten der Klägerin aus.
24 
Zum einen beschränkt § 5 Abs. 5 BAföG die Förderung von Auslandspraktika gegenüber der allgemeinen Vorschrift über die Förderung von Praktika in § 2 Abs. 4 BAföG. Insoweit wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen. Das Gericht hat keine Möglichkeit § 5 Abs. 5 BAföG über seinen Wortlaut hinaus auszulegen.
25 
Zum anderen konzentriert § 45 Abs. 4 BAföG die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Förderung von Praktika im Sinne des § 5 Abs. 5 BAföG im Ausland auf ein ausschließlich örtlich zuständiges Amt für Ausbildungsförderung. Für Spanien ist das Studentenwerk Heidelberg zuständig. Wäre § 5 Abs. 5 BAföG so auszulegen, dass auch das Praktikum der Klägerin förderungsfähig wäre, wäre das Landratsamt.... für die Entscheidung über die Förderung des Praktikums der Klägerin in Spanien nicht zuständig. Die Ämter für Ausbildungsförderung reagieren regelmäßig (rechtmäßig) auf die Unterbrechung einer Ausbildung im Inland durch eine Ausbildung im Ausland durch die Anpassung des Bewilligungszeitraums (nachtäglich oder bei rechtzeitiger Kenntnis schon bei der Bewilligung) auf den Zeitraum ihrer örtlichen Zuständigkeit.
26 
Der Beklagte war befugt, auf die Absolvierung des Auslandspraktikums bereits mit Wirkung vom 01.06.2007 zu reagieren und den Bewilligungszeitraum auf den Ablauf des 31.05.2007 zu verkürzen. Tritt die Änderung zuungunsten des Auszubildenden zum Monatswechsel ein, ist danach zu unterscheiden, ob sie bereits mit dem Ablauf eines Monats oder erst mit dem Beginn eines Monats eintritt. Der maßgebliche Umstand im Sinne des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist hier nicht die Aufnahme der Ausbildung im Ausland mit dem Antritt des Praktikums am 01.06.2006, sondern die Unterbrechung, das heißt das vorläufige Ende der Ausbildung im Inland, das am 31.05.2006 eintrat und somit bereits im folgenden Monat, dem Juni 2006 berücksichtigt werden konnte (vgl. zur Unterbrechung einer Ausbildung durch ein Auslandspraktikum: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 53 Rdnr. 14.1, Stand Februar 2007, unter Hinweis auf OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.05.2002 - 3 L 177/00 - veröffentlicht in Juris).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Gründe

 
18 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Streitgegenstand ist nur die Frage, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 30.09.2006 (Zeitraum der Absolvierung ihres Praktikums in Spanien) hat. Die Frage, ob der Klägerin auch für den Monat Oktober 2006 Ausbildungsförderung zusteht, ist nicht Streitgegenstand der Klage
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
21 
Für die Monate August und September 2006 steht der Klägerin schon deshalb kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu, weil sie für diese Monate keinen Förderungsantrag gestellt hat. Der erste Bewilligungszeitraum endete spätestens am 31.07.2006. Den nächsten Förderungsantrag stellte die Klägerin aber nach dem Vortrag ihres Vaters im Verwaltungsverfahren für den folgenden Bewilligungszeitraum frühestens am 31.10.2006. Die Beklagte geht nach Aktenlage insoweit von einer Antragstellung erst am 01.11.2006 aus.
22 
Der Beklagte hat den ersten Bewilligungszeitraum mit Bescheid vom 30.06.2006 zu Recht nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG um zwei Monate verkürzt. Nach dieser Vorschrift wird ein Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung geändert, wenn sich ein für die Bewilligung von Ausbildungsförderung wesentlicher Umstand ändert. Wirkt sich die Änderung zuungunsten des Auszubildenden aus, erfolgt die Änderung des Bescheides vom Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Änderung eintritt.
23 
Mit der Fortsetzung der Ausbildung der Klägerin im Ausland änderte sich ein für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand im Sinne des § 53 Satz 1 BAföG. Da der Praktikantenvertrag erst am 30.01.2006 unterschrieben wurde, geht die Kammer davon aus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung für den ersten Bewilligungszeitraum noch nicht bekannt war, dass die Klägerin im Laufe ihrer Ausbildung ein Praktikum im Ausland absolvieren würde. Die Durchführung des Praktikums im Ausland wirkt sich in zweierlei Hinsicht förderungsrechtlich zuungunsten der Klägerin aus.
24 
Zum einen beschränkt § 5 Abs. 5 BAföG die Förderung von Auslandspraktika gegenüber der allgemeinen Vorschrift über die Förderung von Praktika in § 2 Abs. 4 BAföG. Insoweit wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen. Das Gericht hat keine Möglichkeit § 5 Abs. 5 BAföG über seinen Wortlaut hinaus auszulegen.
25 
Zum anderen konzentriert § 45 Abs. 4 BAföG die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Förderung von Praktika im Sinne des § 5 Abs. 5 BAföG im Ausland auf ein ausschließlich örtlich zuständiges Amt für Ausbildungsförderung. Für Spanien ist das Studentenwerk Heidelberg zuständig. Wäre § 5 Abs. 5 BAföG so auszulegen, dass auch das Praktikum der Klägerin förderungsfähig wäre, wäre das Landratsamt.... für die Entscheidung über die Förderung des Praktikums der Klägerin in Spanien nicht zuständig. Die Ämter für Ausbildungsförderung reagieren regelmäßig (rechtmäßig) auf die Unterbrechung einer Ausbildung im Inland durch eine Ausbildung im Ausland durch die Anpassung des Bewilligungszeitraums (nachtäglich oder bei rechtzeitiger Kenntnis schon bei der Bewilligung) auf den Zeitraum ihrer örtlichen Zuständigkeit.
26 
Der Beklagte war befugt, auf die Absolvierung des Auslandspraktikums bereits mit Wirkung vom 01.06.2007 zu reagieren und den Bewilligungszeitraum auf den Ablauf des 31.05.2007 zu verkürzen. Tritt die Änderung zuungunsten des Auszubildenden zum Monatswechsel ein, ist danach zu unterscheiden, ob sie bereits mit dem Ablauf eines Monats oder erst mit dem Beginn eines Monats eintritt. Der maßgebliche Umstand im Sinne des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist hier nicht die Aufnahme der Ausbildung im Ausland mit dem Antritt des Praktikums am 01.06.2006, sondern die Unterbrechung, das heißt das vorläufige Ende der Ausbildung im Inland, das am 31.05.2006 eintrat und somit bereits im folgenden Monat, dem Juni 2006 berücksichtigt werden konnte (vgl. zur Unterbrechung einer Ausbildung durch ein Auslandspraktikum: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 53 Rdnr. 14.1, Stand Februar 2007, unter Hinweis auf OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.05.2002 - 3 L 177/00 - veröffentlicht in Juris).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

Tenor

Der Bescheid des Studentenwerks Frankfurt/Oder vom 21.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 sowie der Bescheid der Region Hannover vom 14.07.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte zu 1 wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das im Sudan abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte zu 2 wird verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für das in Dubai abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagten tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für Auslandspraktika.
Der am … 1982 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2006/07 an der Hochschule Bremen im Studiengang Angewandte Wirtschaftssprachen und Internationale Unternehmensführung B.A. (Arabisch).
Am 23.07.2008 beantragte der Kläger beim Studentenwerk Frankfurt/Oder die Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung an der Universität Alexandria vom 17.09.2008 bis 17.01.2009 sowie für ein Praktikum in einem arabischen Ausland direkt im Anschluss an diese Ausbildung.
Mit Bescheid vom 29.12.2008 bewilligte das Studentenwerk Frankfurt/Oder dem Kläger Ausbildungsförderung für den Monat September 2008 in Höhe von 330,00 EUR und für den Bewilligungszeitraum Oktober 2008 bis Januar 2009 in Höhe von 545,00 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 20.04.2009 teilte der Kläger mit, er habe vom 23.01.2009 bis zum 23.03.2009 ein Praktikum im Sudan gemacht und vom 14.04.2009 bis zum 31.07.2009 mache er ein Praktikum in Dubai.
Mit Bescheid vom 21.04.2009 lehnte das Studentenwerk Frankfurt/Oder die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Durchführung eines Praktikums im Sudan ab und führte zur Begründung aus, nach § 5 Abs. 5 BAföG müsse das Praktikum im Ausland mindestens zwölf Wochen dauern. Da das vom Kläger im Sudan absolvierte Praktikum nur acht Wochen umfasst habe, sei die Voraussetzung des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG für ein Praktikum nicht erfüllt.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 09.05.2009 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, die Sicherheitslage im Sudan habe sich in der Zeit seines Aufenthaltes extrem verschärft. Ihm sei deshalb dringend geraten worden, den Sudan zu verlassen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 wies das Studentenwerk Frankfurt/Oder den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, nach der Prüfungsordnung der Hochschule Bremen sei ein Studium für die Dauer eines Semesters und ein Praktikum wiederum für die Dauer eines Semesters vorgeschrieben. Diese praktische Studienphase müsse an einer Ausbildungsstelle in einem Land der ersten Fremdsprache stattfinden. Nach der vom Kläger vorgelegten Praktikantenbescheinigung vom 31.03.2009 habe er im Sudan ein Praktikum in der Zeit vom 23.01.2009 bis zum 23.03.2009 absolviert. Nach § 5 Abs. 5 BAföG müsse ein förderungsfähiges Praktikum im Ausland mindestens zwölf Wochen dauern. Diese Voraussetzung sei durch das vom Kläger im Sudan absolvierte Praktikum nicht erfüllt. Eine Ausnahme lasse das Gesetz nicht zu. Im Übrigen habe dem Kläger die Sicherheitslage im Sudan bekannt sein müssen, da das Auswärtige Amt Warnhinweise herausgegeben habe. Die Fortsetzung des Praktikums in Dubai habe auf die Förderfähigkeit des Praktikums im Sudan keinen Einfluss. Ausbildungsförderung sei nach § 16 Abs. 1 BAföG auf ein einziges Land und auf eine einzige Ausbildungsstätte beschränkt. Nur wenn der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von Bedeutung sei, sei eine Ausnahme möglich. Die maßgebliche Prüfungsordnung der Hochschule Bremen schreibe indes nicht vor, dass das Praktikum im Ausland an verschiedenen Ausbildungsstätten in verschiedenen Ländern stattzufinden habe. Das Praktikum in Dubai stelle damit keine Verlängerung der Dauer des im Sudan absolvierten Praktikums dar. Die Praktikumszeiten könnten deshalb nicht zusammengerechnet werden.
Am 24.04.2009 beantragte der Kläger beim Amt für Ausbildungsförderung der Region Hannover die Gewährung von Ausbildungsförderung für die Absolvierung eines Praktikums in der Zeit vom 14.04.2009 bis zum 31.07.2009 bei der Außenhandelskammer in Dubai.
10 
Mit Bescheid vom 14.07.2009 lehnte die Region Hannover den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für das Praktikum von April 2009 bis Juli 2009 ab und führte zur Begründung aus, nach § 16 Abs. 1 BAföG werde Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sei. Der Kläger habe für einen Studienaufenthalt in Ägypten von September 2008 bis Januar 2009 bereits Ausbildungsförderung erhalten. Nach der Prüfungsordnung der Hochschule Bremen sei nicht vorgeschrieben, einen Studienaufenthalt und die praktische Studienphase in verschiedenen Ländern zu absolvieren. Damit habe der Kläger durch das Auslandssemester in Ägypten seinen Förderungsanspruch nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
11 
Am 13.08.2009 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die politische Lage im Sudan habe ihm nicht erlaubt, das Praktikum in diesem Staat zu beenden. Er sei gezwungen gewesen, schnell eine neue Stelle zu suchen, um rechtzeitig zum Semesterbeginn im Wintersemester 2009/10 das vorgeschriebene Auslandspraktikum abzuschließen. Eine Praktikumsstelle in Ägypten habe er - ebenso wie Kollegen - nicht gefunden.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Studentenwerks Frankfurt/Oder vom 21.04.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 aufzuheben und den Beklagten zu 1 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das im Sudan abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen;
14 
den Bescheid der Region Hannover vom 14.07.2009 aufzuheben und den Beklagten zu 2 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das in Dubai abgeleistete Praktikum in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
15 
Die Beklagten beantragen,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Der Beklagte zu 1 trägt vor, das vom Kläger im Sudan absolvierte Praktikum habe nur acht Wochen gedauert und sei damit nicht förderungsfähig. Die politischen Verhältnisse im Sudan könnten eine Unterschreitung der Mindestdauer nicht rechtfertigen, da das Gesetz eine Ausnahme nicht zulasse und der Kläger gehalten sei, seine Ausbildung umsichtiger zu planen. Angesichts der bekannten schwierigen Sicherheitslage im Sudan hätte der Kläger für sein Praktikum ein anderes Land in der arabischen Welt auswählen können und müssen. Da die Prüfungsordnung für die einzelnen Ausbildungsabschnitte im Ausland keine Ausbildung in verschiedenen Ländern vorschreibe, habe der Kläger lediglich die Möglichkeit gehabt, sein Praktikum in einem Land zu absolvieren. Deshalb habe das in Dubai fortgesetzte Praktikum keinen Einfluss auf die Förderfähigkeit des Praktikums im Sudan.
18 
Die Beklagte zu 2 trägt vor, Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland werde nur innerhalb eines Ausbildungsabschnitts für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung sei. Die besondere Bedeutung könne sich aus der Art der Ausbildung ergeben, wenn beispielsweise mehrere Sprachen erlernt würden oder wenn zwei Studienaufenthalte im Ausland zwingend vorgeschrieben seien. Derartiges sei vorliegend nicht gegeben. Die maßgebliche Prüfungsordnung sehe nicht vor, einen Studienaufenthalt und die praktische Studienphase in verschiedenen Ländern zu absolvieren. Auch wenn das Praktikum in Dubai für den Kläger besonders sinnvoll und förderlich gewesen sei, rechtfertige dies nicht die Gewährung von Ausbildungsförderung für einen weiteren praktischen Studienaufenthalt in einem anderen Land. Aus der geltend gemachten veränderten Sicherheitslage im Sudan folge nichts anderes. Der Kläger hätte sich vielmehr vor Antragstellung informieren müssen, inwiefern eine weitere Förderung in Betracht komme. Der Praktikumswechsel bewirke auch keine Verlängerung der Dauer des bereits im Sudan begonnenen Praktikums, da die Praktikumszeiten nicht zusammengerechnet werden könnten.
19 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 1 ist das Verwaltungsgericht Stuttgart gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und Satz 5 VwGO für das vorliegende Verfahren örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung ist für eine Verpflichtungsklage gegen eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Besitz oder Wohnsitz hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung.
22 
Mit der am 13.08.2009 erhobenen Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung für im Ausland absolvierte Praktika. Auf Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz findet § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO Anwendung (ebenso BVerwG, Beschl. v. 06.10.1978 - 5 ER 402/78 - BVerwGE 56, 306; VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.10.2003 - 2 K 1573/03 - juris -; VG Hamburg, Beschl. v. 31.08.2007 - 8 E 2686/07 - juris -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4 Aufl., § 45 Rn. 20; a. A. VGH Kassel, Urt. v. 01.02.1983 - IX OE 36/82 - ESVGH 33, 182; VG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2005 - 15 A 227/05 - juris -; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 17.03.2008 - 3 K 693/07 - juris -). Denn das Studentenwerk Frankfurt/Oder und die Region Hannover werden in den Fällen von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als eine Behörde tätig, deren Zuständigkeit sich bei Gewährung von Auslandsförderung auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Danach ist der Beklagte zu 1 als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Afrika und Ozeanien besuchen, und die Beklagte zu 2 ist als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Asien, Belgien , Luxemburg und Niederlande besuchen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 45 Rdnr. 19). Der Kläger war aber im Zeitpunkt der Klageerhebung in Stuttgart und damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart wohnhaft.
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die von ihm absolvierten Praktika im Sudan und in Dubai.
24 
Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird, wenn im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Hochschule ein Praktikum gefordert wird, für die Teilnahme an dem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die im Inland gelegene Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor; dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
25 
Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG, wonach das Praktikum im Ausland der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern muss. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Förderlichkeit unstreitig. Zwar legt das Studentenwerk Frankfurt/Oder in seinen Bescheiden zutreffend dar, dass das Praktikum im Sudan lediglich acht Wochen gedauert hat. Hierbei wird indes übersehen, dass § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG nicht auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abstellt, sondern auf die in den Ausbildungsbestimmungen geregelte Mindestdauer. Dass die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums maßgeblich ist, ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 11/5961 S. 19) heißt es: „Um Missbrauchsfälle auszuschließen, soll ein Auslandspraktikum künftig nur noch gefördert werden, wenn es mindestens drei Monate dauert. Nach § 2 Abs. 4 muss es sich dabei um die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums handeln“. Nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26.01.2004 besteht die Praxisphase aus einem theoretischen und einem praktischen Studiensemester im Ausland. Damit ist ein Auslandspraktikum für die Dauer eines Studiensemesters, das mehr als zwölf Wochen umfasst, vorgeschrieben.
26 
Selbst wenn aber auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abgestellt werden müsste, wäre vorliegend die von § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG geforderte Mindestdauer von zwölf Wochen gegeben. Denn die vom Kläger in der Zeit von Januar 2009 bis Juli 2009 absolvierten Praktikas im Sudan und in Dubai sind als einheitliches Auslandspraktikum anzusehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Nach dieser Bestimmung wird für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 16 Abs. 1 BAföG erreichen, dass innerhalb eines Ausbildungsabschnitts im Regelfall nur noch eine einzige zusammenhängende Ausbildung in einem einzigen ausländischen Staat gefördert werden soll (vgl. BT-Drs. 11/5961 S. 21). Diese gesetzgeberische Zielsetzung ist jedoch nicht Gesetz geworden, vielmehr wurde lediglich das Erfordernis der Auslandsausbildung in „einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum“ normiert. Deshalb steht § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, wenn der Wechsel der Ausbildungsstätten ohne zeitliche Unterbrechung stattfindet (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 19.04.2007 - 7 A 11510/06 - FamRZ 2007, 1845; Spielbauer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2009 § 16 Rdnr. 7; a. A. VGH Kassel, Beschl. v. 17.12.1996 - 9 TE 4113/96 - FamRZ 1997, 320).
27 
Der Kläger hat seine Praktikas im Sudan und in Dubai in zeitlicher Hinsicht in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum absolviert. Die Unterbrechung vom 24.03.2009 bis zum 13.04.2009 entspricht nicht einmal einer üblichen Pause im Vorlesungsbetrieb und ist damit unschädlich. Steht nach allem § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, so kann entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er habe durch das Auslandssemester in Ägypten seinen Förderungsanspruch nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO.

Gründe

 
20 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 
Die Klage ist zulässig. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten zu 1 ist das Verwaltungsgericht Stuttgart gemäß § 52 Nr. 3 Satz 2 und Satz 5 VwGO für das vorliegende Verfahren örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung ist für eine Verpflichtungsklage gegen eine Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Besitz oder Wohnsitz hat. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Klageerhebung.
22 
Mit der am 13.08.2009 erhobenen Verpflichtungsklage begehrt der Kläger die Gewährung von Ausbildungsförderung für im Ausland absolvierte Praktika. Auf Streitigkeiten über die Gewährung von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz findet § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO Anwendung (ebenso BVerwG, Beschl. v. 06.10.1978 - 5 ER 402/78 - BVerwGE 56, 306; VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.10.2003 - 2 K 1573/03 - juris -; VG Hamburg, Beschl. v. 31.08.2007 - 8 E 2686/07 - juris -; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4 Aufl., § 45 Rn. 20; a. A. VGH Kassel, Urt. v. 01.02.1983 - IX OE 36/82 - ESVGH 33, 182; VG Schleswig, Beschl. v. 14.11.2005 - 15 A 227/05 - juris -; VG Frankfurt/Oder, Beschl. v. 17.03.2008 - 3 K 693/07 - juris -). Denn das Studentenwerk Frankfurt/Oder und die Region Hannover werden in den Fällen von Auslandsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als eine Behörde tätig, deren Zuständigkeit sich bei Gewährung von Auslandsförderung auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. Danach ist der Beklagte zu 1 als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Afrika und Ozeanien besuchen, und die Beklagte zu 2 ist als Amt für Ausbildungsförderung für Auszubildende zuständig, die eine Ausbildungsstätte in Asien, Belgien , Luxemburg und Niederlande besuchen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 45 Rdnr. 19). Der Kläger war aber im Zeitpunkt der Klageerhebung in Stuttgart und damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Stuttgart wohnhaft.
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung für die von ihm absolvierten Praktika im Sudan und in Dubai.
24 
Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG wird, wenn im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Hochschule ein Praktikum gefordert wird, für die Teilnahme an dem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die im Inland gelegene Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, dass diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind. Diese Voraussetzungen liegen vor; dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
25 
Der Kläger erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG, wonach das Praktikum im Ausland der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern muss. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Förderlichkeit unstreitig. Zwar legt das Studentenwerk Frankfurt/Oder in seinen Bescheiden zutreffend dar, dass das Praktikum im Sudan lediglich acht Wochen gedauert hat. Hierbei wird indes übersehen, dass § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG nicht auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abstellt, sondern auf die in den Ausbildungsbestimmungen geregelte Mindestdauer. Dass die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums maßgeblich ist, ergibt sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG. In der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 11/5961 S. 19) heißt es: „Um Missbrauchsfälle auszuschließen, soll ein Auslandspraktikum künftig nur noch gefördert werden, wenn es mindestens drei Monate dauert. Nach § 2 Abs. 4 muss es sich dabei um die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums handeln“. Nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 26.01.2004 besteht die Praxisphase aus einem theoretischen und einem praktischen Studiensemester im Ausland. Damit ist ein Auslandspraktikum für die Dauer eines Studiensemesters, das mehr als zwölf Wochen umfasst, vorgeschrieben.
26 
Selbst wenn aber auf die tatsächliche Dauer des Praktikums abgestellt werden müsste, wäre vorliegend die von § 5 Abs. 5 Satz 2 BAföG geforderte Mindestdauer von zwölf Wochen gegeben. Denn die vom Kläger in der Zeit von Januar 2009 bis Juli 2009 absolvierten Praktikas im Sudan und in Dubai sind als einheitliches Auslandspraktikum anzusehen. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Nach dieser Bestimmung wird für eine Ausbildung im Ausland Ausbildungsförderung innerhalb eines Ausbildungsabschnitts nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum geleistet, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist. Zwar wollte der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 16 Abs. 1 BAföG erreichen, dass innerhalb eines Ausbildungsabschnitts im Regelfall nur noch eine einzige zusammenhängende Ausbildung in einem einzigen ausländischen Staat gefördert werden soll (vgl. BT-Drs. 11/5961 S. 21). Diese gesetzgeberische Zielsetzung ist jedoch nicht Gesetz geworden, vielmehr wurde lediglich das Erfordernis der Auslandsausbildung in „einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum“ normiert. Deshalb steht § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, wenn der Wechsel der Ausbildungsstätten ohne zeitliche Unterbrechung stattfindet (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 19.04.2007 - 7 A 11510/06 - FamRZ 2007, 1845; Spielbauer in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand Mai 2009 § 16 Rdnr. 7; a. A. VGH Kassel, Beschl. v. 17.12.1996 - 9 TE 4113/96 - FamRZ 1997, 320).
27 
Der Kläger hat seine Praktikas im Sudan und in Dubai in zeitlicher Hinsicht in einem einzigen zusammenhängenden Zeitraum absolviert. Die Unterbrechung vom 24.03.2009 bis zum 13.04.2009 entspricht nicht einmal einer üblichen Pause im Vorlesungsbetrieb und ist damit unschädlich. Steht nach allem § 16 Abs. 1 Satz 2 BAföG dem Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr nicht entgegen, so kann entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 dem Kläger nicht entgegengehalten werden, er habe durch das Auslandssemester in Ägypten seinen Förderungsanspruch nach § 16 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Tenor

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht L.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, ohne dass ein Anspruch nach § 5 besteht, kann Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Art und Dauer der Leistungen sowie die Anrechnung des Einkommens und Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. § 9 Absatz 1 und 2 sowie § 48 sind entsprechend, die §§ 36 bis 38 sind nicht anzuwenden.

Ändert sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert

1.
zugunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, in dem die Änderung eingetreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die drei Monate vor dem Monat, in dem sie dem Amt mitgeteilt wurde,
2.
zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an, der auf den Eintritt der Änderung folgt.
Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 1 und des § 24 Absatz 3 eine Änderung des Einkommens oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 eine Änderung des Freibetrages eingetreten ist. In den Fällen des § 22 Absatz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese angerechnet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum der Absolvierung eines Auslandspraktikums vom 01.06. bis zum 30.09.2006.
Die Klägerin absolviert seit dem 04.10.2005 am Beruflichen Schulzentrum für Wirtschaft und Soziales in G. eine Ausbildung zur staatlich geprüften Internationalen Touristikassistentin.
Die Klägerin beantragte am 24.10.2005 für diese Ausbildung beim Landratsamt .... Ausbildungsförderung.
Das Landratsamt .... bewilligte der Klägerin mit Bescheiden vom 29.12.2005 und 30.01.2006 für den Bewilligungszeitraum 10/2005 bis 07/2006 Ausbildungsförderung.
Mit Schreiben vom 02.05.2006 teilte die Klägerin mit, sie werde vom 01.06.2006 bis zum 21.09.2006 ein betriebliches Praktikum in Madrid (Spanien) absolvieren. Mit dem Schreiben legte sie einen Praktikantenvertrag und eine „Praktikumsvereinbarung für die Berufsfachschule für Wirtschaft“ über diesen Zeitraum vor.
Mit Bescheid vom 30.05.2006 (Blatt 1 und 2 nebst Anlage) änderte das Landratsamt .... die ergangenen Bewilligungsbescheide. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bewilligungszeitraum sei nach § 5 Abs. 5 BAföG auf den Zeitraum 10/2005 bis 05/2006 (einschließlich) verkürzt worden. Nach § 5 Abs. 5 BAföG könnten Auslandspraktika, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule durchgeführt würden, in bestimmten Fällen nach dem BAföG gefördert werden. Der Wortlaut der Vorschrift stehe einer Förderung von Berufsfachschülern entgegen. Bei der Ausbildung zur Internationalen Touristikassistentin am Berufsschulzentrum in G. handele es sich um eine Berufsfachschule. Eine Förderung nach dem BAföG sei deshalb für die Zeit des Auslandspraktikums nicht möglich.
Die Klägerin legte dagegen mit Schreiben vom 13.06.2006 Widerspruch ein und begründete diesen.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 06.11.2006 zurück. Die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit der Begründung aus der Anlage zum Bescheid vom 30.05.2006. Der Widerspruchsbescheid wurde am 08.11.2006 zugestellt.
Die Klägerin hat am 07.12.2006 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen vor, die Ausbildung zur staatlich geprüften Internationalen Touristikassistentin sehe ein Praktikum als festen Bestandteil vor. Nach der Prüfungsordnung könne ein Praktikum auch im Inland absolviert werden. Für den angestrebten Abschluss sei ein Auslandspraktikum aber nicht nur sinnvoll, sondern besonders förderlich, was sich aus der Natur der Sache und der Bescheinigung der Schule ergebe. Die einschlägigen Vorschriften des BAföG seien vor diesem Hintergrund anzuwenden und auszulegen.
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Bescheid des Landratsamtes .... vom 30. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06. November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis 30. September 2006 Ausbildungsförderung zu bewilligen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Rechtsauffassung aus dem Verwaltungsverfahren.
...
15 
Die Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - haben vorgelegen.
16 
Der Rechtsstreit ist dem Berichterstatter als Einzelrichter mit Beschluss vom 28.08.2007 zur Entscheidung übertragen worden.
17 
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schreiben vom 24.08.2007, der Beklagte hat mit Schreiben vom 13.08.2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Streitgegenstand ist nur die Frage, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 30.09.2006 (Zeitraum der Absolvierung ihres Praktikums in Spanien) hat. Die Frage, ob der Klägerin auch für den Monat Oktober 2006 Ausbildungsförderung zusteht, ist nicht Streitgegenstand der Klage
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
21 
Für die Monate August und September 2006 steht der Klägerin schon deshalb kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu, weil sie für diese Monate keinen Förderungsantrag gestellt hat. Der erste Bewilligungszeitraum endete spätestens am 31.07.2006. Den nächsten Förderungsantrag stellte die Klägerin aber nach dem Vortrag ihres Vaters im Verwaltungsverfahren für den folgenden Bewilligungszeitraum frühestens am 31.10.2006. Die Beklagte geht nach Aktenlage insoweit von einer Antragstellung erst am 01.11.2006 aus.
22 
Der Beklagte hat den ersten Bewilligungszeitraum mit Bescheid vom 30.06.2006 zu Recht nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG um zwei Monate verkürzt. Nach dieser Vorschrift wird ein Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung geändert, wenn sich ein für die Bewilligung von Ausbildungsförderung wesentlicher Umstand ändert. Wirkt sich die Änderung zuungunsten des Auszubildenden aus, erfolgt die Änderung des Bescheides vom Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Änderung eintritt.
23 
Mit der Fortsetzung der Ausbildung der Klägerin im Ausland änderte sich ein für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand im Sinne des § 53 Satz 1 BAföG. Da der Praktikantenvertrag erst am 30.01.2006 unterschrieben wurde, geht die Kammer davon aus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung für den ersten Bewilligungszeitraum noch nicht bekannt war, dass die Klägerin im Laufe ihrer Ausbildung ein Praktikum im Ausland absolvieren würde. Die Durchführung des Praktikums im Ausland wirkt sich in zweierlei Hinsicht förderungsrechtlich zuungunsten der Klägerin aus.
24 
Zum einen beschränkt § 5 Abs. 5 BAföG die Förderung von Auslandspraktika gegenüber der allgemeinen Vorschrift über die Förderung von Praktika in § 2 Abs. 4 BAföG. Insoweit wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen. Das Gericht hat keine Möglichkeit § 5 Abs. 5 BAföG über seinen Wortlaut hinaus auszulegen.
25 
Zum anderen konzentriert § 45 Abs. 4 BAföG die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Förderung von Praktika im Sinne des § 5 Abs. 5 BAföG im Ausland auf ein ausschließlich örtlich zuständiges Amt für Ausbildungsförderung. Für Spanien ist das Studentenwerk Heidelberg zuständig. Wäre § 5 Abs. 5 BAföG so auszulegen, dass auch das Praktikum der Klägerin förderungsfähig wäre, wäre das Landratsamt.... für die Entscheidung über die Förderung des Praktikums der Klägerin in Spanien nicht zuständig. Die Ämter für Ausbildungsförderung reagieren regelmäßig (rechtmäßig) auf die Unterbrechung einer Ausbildung im Inland durch eine Ausbildung im Ausland durch die Anpassung des Bewilligungszeitraums (nachtäglich oder bei rechtzeitiger Kenntnis schon bei der Bewilligung) auf den Zeitraum ihrer örtlichen Zuständigkeit.
26 
Der Beklagte war befugt, auf die Absolvierung des Auslandspraktikums bereits mit Wirkung vom 01.06.2007 zu reagieren und den Bewilligungszeitraum auf den Ablauf des 31.05.2007 zu verkürzen. Tritt die Änderung zuungunsten des Auszubildenden zum Monatswechsel ein, ist danach zu unterscheiden, ob sie bereits mit dem Ablauf eines Monats oder erst mit dem Beginn eines Monats eintritt. Der maßgebliche Umstand im Sinne des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist hier nicht die Aufnahme der Ausbildung im Ausland mit dem Antritt des Praktikums am 01.06.2006, sondern die Unterbrechung, das heißt das vorläufige Ende der Ausbildung im Inland, das am 31.05.2006 eintrat und somit bereits im folgenden Monat, dem Juni 2006 berücksichtigt werden konnte (vgl. zur Unterbrechung einer Ausbildung durch ein Auslandspraktikum: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 53 Rdnr. 14.1, Stand Februar 2007, unter Hinweis auf OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.05.2002 - 3 L 177/00 - veröffentlicht in Juris).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Gründe

 
18 
Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Streitgegenstand ist nur die Frage, ob die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 01.06. bis zum 30.09.2006 (Zeitraum der Absolvierung ihres Praktikums in Spanien) hat. Die Frage, ob der Klägerin auch für den Monat Oktober 2006 Ausbildungsförderung zusteht, ist nicht Streitgegenstand der Klage
20 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
21 
Für die Monate August und September 2006 steht der Klägerin schon deshalb kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zu, weil sie für diese Monate keinen Förderungsantrag gestellt hat. Der erste Bewilligungszeitraum endete spätestens am 31.07.2006. Den nächsten Förderungsantrag stellte die Klägerin aber nach dem Vortrag ihres Vaters im Verwaltungsverfahren für den folgenden Bewilligungszeitraum frühestens am 31.10.2006. Die Beklagte geht nach Aktenlage insoweit von einer Antragstellung erst am 01.11.2006 aus.
22 
Der Beklagte hat den ersten Bewilligungszeitraum mit Bescheid vom 30.06.2006 zu Recht nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG um zwei Monate verkürzt. Nach dieser Vorschrift wird ein Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung geändert, wenn sich ein für die Bewilligung von Ausbildungsförderung wesentlicher Umstand ändert. Wirkt sich die Änderung zuungunsten des Auszubildenden aus, erfolgt die Änderung des Bescheides vom Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem die Änderung eintritt.
23 
Mit der Fortsetzung der Ausbildung der Klägerin im Ausland änderte sich ein für die Leistung von Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand im Sinne des § 53 Satz 1 BAföG. Da der Praktikantenvertrag erst am 30.01.2006 unterschrieben wurde, geht die Kammer davon aus, dass im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung für den ersten Bewilligungszeitraum noch nicht bekannt war, dass die Klägerin im Laufe ihrer Ausbildung ein Praktikum im Ausland absolvieren würde. Die Durchführung des Praktikums im Ausland wirkt sich in zweierlei Hinsicht förderungsrechtlich zuungunsten der Klägerin aus.
24 
Zum einen beschränkt § 5 Abs. 5 BAföG die Förderung von Auslandspraktika gegenüber der allgemeinen Vorschrift über die Förderung von Praktika in § 2 Abs. 4 BAföG. Insoweit wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen. Das Gericht hat keine Möglichkeit § 5 Abs. 5 BAföG über seinen Wortlaut hinaus auszulegen.
25 
Zum anderen konzentriert § 45 Abs. 4 BAföG die Zuständigkeit für die Entscheidungen über die Förderung von Praktika im Sinne des § 5 Abs. 5 BAföG im Ausland auf ein ausschließlich örtlich zuständiges Amt für Ausbildungsförderung. Für Spanien ist das Studentenwerk Heidelberg zuständig. Wäre § 5 Abs. 5 BAföG so auszulegen, dass auch das Praktikum der Klägerin förderungsfähig wäre, wäre das Landratsamt.... für die Entscheidung über die Förderung des Praktikums der Klägerin in Spanien nicht zuständig. Die Ämter für Ausbildungsförderung reagieren regelmäßig (rechtmäßig) auf die Unterbrechung einer Ausbildung im Inland durch eine Ausbildung im Ausland durch die Anpassung des Bewilligungszeitraums (nachtäglich oder bei rechtzeitiger Kenntnis schon bei der Bewilligung) auf den Zeitraum ihrer örtlichen Zuständigkeit.
26 
Der Beklagte war befugt, auf die Absolvierung des Auslandspraktikums bereits mit Wirkung vom 01.06.2007 zu reagieren und den Bewilligungszeitraum auf den Ablauf des 31.05.2007 zu verkürzen. Tritt die Änderung zuungunsten des Auszubildenden zum Monatswechsel ein, ist danach zu unterscheiden, ob sie bereits mit dem Ablauf eines Monats oder erst mit dem Beginn eines Monats eintritt. Der maßgebliche Umstand im Sinne des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ist hier nicht die Aufnahme der Ausbildung im Ausland mit dem Antritt des Praktikums am 01.06.2006, sondern die Unterbrechung, das heißt das vorläufige Ende der Ausbildung im Inland, das am 31.05.2006 eintrat und somit bereits im folgenden Monat, dem Juni 2006 berücksichtigt werden konnte (vgl. zur Unterbrechung einer Ausbildung durch ein Auslandspraktikum: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblattsammlung, 5. Auflage, § 53 Rdnr. 14.1, Stand Februar 2007, unter Hinweis auf OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.05.2002 - 3 L 177/00 - veröffentlicht in Juris).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht macht von der Möglichkeit, die Entscheidung nach § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.