Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2019 - M 7 K 17.2116

published on 06/02/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Feb. 2019 - M 7 K 17.2116
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Dies Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine polizeiliche Maßnahme vom … Mai 2016.

Am 11. Mai 2017 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Kläger habe sich am … Mai 2017 (richtig: 2016) im Zuge einer Exkursion der Rosa-Luxemburg-Stiftung in München befunden, unter anderem um den NSU-Prozess sowie den NSU-Tatort in München zu besuchen. Gegen 16:30 Uhr sei der Kläger zusammen mit drei weiteren Begleitern und Teilnehmern der Exkursion durch die B. S. Straße und auch an der dortigen Polizeiwache vorbei gegangen. Er habe in diesem Zusammenhang die Gebäudestruktur und auch die Position von Überwachungskameras dahingehend dokumentiert, ob Fenster und Kameras freie Sicht auf den NSU-Tatort und die in der Nähe liegende Wohnung, wo die Fahrräder von Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos abgestellt worden sein sollten, gehabt hätten bzw. hätten. Die Anfertigung der Fotos hätten Beamte des bayerischen USK beobachtet, die offenbar bereits dienstfrei gehabt und den Kläger und seine Begleiter gleichwohl angesprochen hätten. Der Kläger sei aufgefordert worden, seine Personalien anzugeben. Es habe sich ein Gespräch um die Frage der Rechtmäßigkeit der Personalienfeststellung entwickelt, in dessen Zuge und auf deren Anordnung hin der Kläger den Beamten in die Polizeiwache gefolgt sei. Der Kläger habe dort seinen Personalausweis übergeben. Mehrfach habe der Kläger den Zweck der Anfertigung der Fotos aus wissenschaftlichen Gründen erläutert und auf den NSU-Tatort verwiesen. Gleichwohl sei der Kläger letztendlich aufgefordert worden, sämtliche von ihm angefertigte Fotos des Gebäudes der Polizeiwache in der B. S. Straße zu löschen. Der Kläger sei dieser Anordnung unter den Augen der Beamten unter Protest nachgekommen. Das Ereignis habe in der Folge Erwähnung in lokaler und überregionaler Presse gefunden. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zulässig. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch die statthafte Klageart. Die Anordnung zum Löschen der Fotos sei ein Verwaltungsakt. Der Verwaltungsrechtsweg sei gemäß § 40 Abs. 1 VwGO gegeben. Die Anordnung zum Löschen der Fotos sei offensichtlich ausschließlich gefahrenabwehrrechtlicher Natur gewesen. Die Klage sei auch begründet. Dem Kläger sei keine Rechtsgrundlage für die Anordnung zum Löschen der Fotos genannt worden. Daher möge hierzu zunächst der Beklagte vortragen. Zunächst werde abschließend darüber hinaus beantragt dem Bevollmächtigten Akteneinsicht gewähren, was im Folgenden durch das Gericht veranlasst wurde. Eine weitere Äußerung des Klägers erfolgte nicht.

Der Kläger beantragt,

Es wird festgestellt, dass die von Beamten des Beklagten am … Mai 2016 angeordnete Löschung von Fotos auf dem Handy des Klägers rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 24. August 2017 unter Vorlage der Behördenakte vorgetragen, dass sich aus den dienstlichen Stellungnahmen der PHMin H., der Polizeiinspektion Ergänzungsdienste 3 (PI ED 3) und der Eintragung in der Vorgangsverwaltung folgender Sachverhalt ergebe: Am … Mai 2016, gegen ca. 17:00 Uhr, hätten PHMin H. und POM R. ihre Dienststelle der PI ED 3 in der B. S. Straße 4 in München in ziviler Kleidung verlassen. Dabei hätten sie fünf Personen beobachtet, die ganz langsam vor dem Dienststellengebäude vorbeigelaufen seien. Eine der Personen, der Kläger, wie sich später herausgestellt habe, habe dabei mit seiner mitgeführten Fotokamera mehrerer Lichtbilder des Dienststellengebäudes gefertigt. Die Personen seien aufgrund ihres Erscheinungsbilds dem links-autonomen Spektrum zugeordnet worden. Dieses sei nach den polizeilichen Erfahrungen der Polizei insgesamt und insbesondere dem Unterstützungskommando gegenüber feindlich eingestellt, da dieses als Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit unter anderem bei Demonstrationen und anderen Einsatzlagen mit politischem Bezug tätig sei und dabei regelmäßige polizeiliche Maßnahmen gegen Angehörige der links-autonomen Szene ausübe. Den Polizeibeamten sei es insbesondere bewusst gewesen, dass es in den vergangenen Jahren zu mehreren Vorfällen gekommen sei, in denen die Privatfahrzeuge von Dienststellenangehörigen der PI ED 3 angegangen worden seien. So seien etwa zuletzt im Dezember 2016 Radmuttern von einem privaten Pkw eines Polizeibeamten der PI ED 3 gelöst worden. Bei sämtlichen Vorfällen hätten sich die Fahrzeuge auf dem Dienststellengelände bzw. in unmittelbarer Nähe hierzu befunden. Dienststellengebäude, Dienst- und Privatfahrzeuge von Polizeivollzugsbeamten und auch Polizeivollzugsbeamten selbst seien immer wieder Angriffsobjekte der linksgerichteten Szene. Die Polizeibeamten, PHM H. und POM R., hätten sich deshalb zu einer Identitätsfeststellung zum Zweck der Gefahrenabwehr entschlossen. PHMin H. habe die fünfköpfige Personengruppe angesprochen und sich als Polizeibeamtin zu erkennen gegeben. Da die Polizeibeamten nicht uniformiert gewesen seien, habe POM R. der Personengruppe seinen Dienstausweis gezeigt. PHMin H. habe der Gruppe den Grund für die Anhaltung bekannt gegeben. Sie habe den Personen mitgeteilt, welche Beobachtungen sie getätigt habe und dass deshalb eine Personenkontrolle und die Sichtung der aufgenommen Bilder für erforderlich erachtet werde. Die fünf Personen seien den Polizeibeamten in das Dienststellengebäude gefolgt. Im Gebäude seien noch drei weitere Beamte - POM L., POM T. und ein weiterer, nicht mehr ermittelbarer Beamter - zugegen gewesen. Unter Nennung der Rechtsgrundlagen des Polizeiaufgabengesetzes - PAG - für die Identitätsfeststellung und die Sichtung der gefertigten Bilder seien die Personen aufgefordert worden, die mitgeführten Ausweispapiere auszuhändigen. Zwei der Personen hätten angegeben, keine Ausweispapiere dabei zu haben und seien deshalb nach Ausweispapieren durchsucht worden. Bei der Sichtung der gefertigten Lichtbilder hätten von PHMin H. sechs bis acht Lichtbilder des Dienststellengebäudes festgestellt werden können. Einige Lichtbilder hätten als Motiv lediglich die am Dienststellengebäude angebrachten Sicherheitskameras gezeigt. Außerdem hätte der Kläger eine handschriftliche Skizze erstellt gehabt. Man habe darauf grob ein Gebäude mit Fenstern und den Wegen rundherum erkennen können. Die Personen seien nach dem Grund für die Lichtbildaufnahmen gefragt worden. Sie hätten angegeben, dass sie die Gedenkstätte des vom NSU Getöteten in der B. S. Straße hätten aufsuchen wollen. Insofern sei auch der Vortrag des Klägers in der Klageschrift richtig. Dass es sich bei der Personengruppe um Teilnehmer einer Exkursion der Rosa-LuxemburgStiftung gehandelt haben solle, habe PHMin H. jedoch erst einige Tage später aus einem Artikel einer Tageszeitung erfahren. Der Kläger habe es jedoch versäumt weiter vorzutragen, dass PHMin H. aufgrund dieser lediglich pauschalen Antwort noch einmal genauer nachgefragt habe, was der Zweck der detaillierten Lichtbildaufnahmen des Dienststellengebäudes und dessen Sicherheitseinrichtungen sei und dabei die Sensibilität der Polizei in Bezug auf das Ausspähen von Dienstgebäuden und deren Sicherheitseinrichtungen erklärt habe. Dabei sei zu beachten, dass das zurückversetzte Dienststellengebäude durch einen breiten Grünstreifen vom Gehweg getrennt sei und der eigen NSU-Tatort ca. 100 Meter entfernt sei. Die der Eigensicherung dienenden Sicherheitskameras erfassten lediglich die Gebäudefassade und die Ein- und Ausfahrten. Dies sei auch ohne Fotodokumentation ohne weiteres erkennbar. Der eigentliche NSU-Tatort sei vom Dienststellengebäude unzweifelhaft nicht zu sehen. Festzuhalten bleibe, dass die Frage nach dem Grund der Lichtbildaufnahmen von der Dienststelle und den Sicherheitskameras trotz expliziter Nachfrage von keiner der fünf kontrollierten Personen beantwortet worden sei. Nach den Erläuterungen von PHMin H. habe der Kläger erklärt, dass es für ihn kein Problem darstellen würde, die von ihm gefertigten Lichtbildaufnahmen des Dienststellengebäudes zu löschen. PHMin. H. habe in ihrer dienstlichen Stellungnahme hierzu explizit angegeben, dass keine dienstliche Anweisung oder Aufforderung zur Löschung der in Rede stehenden Aufnahmen erteilt worden sei. Soweit der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vortrage, dass die Polizeibeamten den Kläger letztendlich dazu aufgefordert hätten, sämtliche von ihm angefertigten Fotos des Gebäudes der Polizeiwache zu löschen, entspreche dies nicht den Tatsachen. Ebenfalls sei es unrichtig, dass der Kläger der vermeintlichen Anordnung nur unter Protest nachgekommen sei. Die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei nicht statthaft, da ein erledigter Verwaltungsakt nicht vorliege. Nach dem Rechtsstaatsprinzip erfordere jeder Eingriff der Polizei in die Rechtssphäre des einzelnen eine gesetzliche Grundlage und ein mit den Gesetzen übereinstimmendes Vorgehen der Polizei. Für polizeiliche Maßnahmen ohne Rechtseingriff sei hingegen keine gesetzliche Grundlage erforderlich. Hier genüge es, dass sich die Polizei im Rahmen der ihr durch Art. 2 PAG zugewiesenen Aufgabe bewege. Dies gelte vom schlicht hoheitlichen Handeln bis zu Maßnahmen an (nicht gegen) die Person, z. B. bloße Hinweise, Auskünfte. Der Kläger habe gegenüber PHMin H. angegeben, dass die Löschung der Bilder für ihn kein Problem darstellen würde. Er habe die Lichtbilder freiwillig gelöscht, nachdem die Polizeibeamten ihm dargelegt hätten, dass und warum sie Bedenken gegen derartige Lichtbildaufnahmen hätten. Da der Kläger somit seine Aufzeichnungen selbst und freiwillig gelöscht habe, liege keine polizeiliche Maßnahme mit Rechtseingriff und somit kein Verwaltungsakt vor, der sich erledigt haben könnte. Das Handeln der Polizeibeamten sei vielmehr als schlichtes Verwaltungshandeln und nicht als Verwaltungsakt anzusehen. Damit fehle es an einer Grundvoraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage. Darüber hinaus liege kein für die Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches schutzwürdiges Interesse des Klägers vor. Auch werde ein solches vom Kläger nicht (substantiiert) gelten gemacht. Hilfsweise werde vorgetragen, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage überdies bei einer entsprechenden Aufforderung an den Kläger, die von ihm gefertigten und gespeicherten Bildaufnahmen des Dienstgebäudes und der Sicherheitskameras zu löschen, unbegründet wäre, da sich der Verwaltungsakt als rechtmäßig erweisen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen würde. So könne die Polizei gemäß Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 PAG die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie könne die Maßnahme im Sinne des Art. 11 Abs. 1 PAG insbesondere dann treffen, wenn dies gemäß Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 PAG notwendig sei, um Straftaten zu verhüten. Daneben wäre eine derartige Aufforderung auch gemäß Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PAG rechtmäßig zur Abwehr konkreter Gefahren, die das Leben oder die Gesundheit von Personen und Sachen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheine, bedrohten. Aus Sicht der handelnden Polizeibeamten sei eine konkrete Gefahr dahingehend vorgelegen, dass die gefertigten Lichtbildaufnahmen zur Planung von Straftaten in Bezug auf das Dienststellengebäude selbst bzw. auf die dort tätigen Beschäftigten genutzt werden könnten. Maßgeblich für die von den Polizeibeamten zu treffende Prognoseentscheidung sei dabei eine Beurteilung aus der ex ante Sicht gewesen, d. h. anhand der Tatsachen und Indizien, die zum Zeitpunkt des Einschreitens erkannt oder erkennbar gewesen seien. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass je höherwertiger das gefährdete Schutzgut sei, die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden müssten desto geringer seien. Eine konkrete Gefahr liege auch dann vor, wenn der mögliche Schadenseintritt erst in ferner Zukunft liege oder völlig unbekannt sei. Im vorliegenden Fall seien die Polizeibeamten davon ausgegangen, dass die beobachtete fünfköpfige Personengruppe der linksgerichteten Szene angehörte. Sie hätten erkannt, dass diese Personengruppe ungewöhnlich langsam an dem Dienststellengebäude vorbeigegangen sei und eine der Personen, der Kläger, Lichtbildaufnahmen des Dienststellengebäudes gefertigt habe. Bei Durchsicht der Fotos seien nicht nur Lichtbildaufnahmen des Gebäudes selbst aufgefallen, sondern auch solche, die nur die vorhandenen Sicherheitskameras als Motiv gehabt hätten. Den Beamten sei bewusst gewesen, dass es in der Vergangenheit bundesweit zu Angriffen seitens des links-autonomen Spektrums auf Polizeidienststellen und auf an diesen bzw. in der Nähe abgestellten Funkstreifenwagen und auch Privatkraftfahrzeugen gekommen sei. So seien auch im Bereich des Polizeipräsidiums München bereits Dienstfahrzeuge vorsätzlich in Brand gesetzt worden. An der Dienststelle in der B. S. Straße 4 seien in den letzten Jahren mehrfach die Radmuttern von privaten Pkws der Beschäftigten vorsätzlich gelöst worden, wodurch Leib und Leben der betreffenden Polizeibeamten gefährdet gewesen seien. Den Beamten sei es als Angehörige des Unterstützungskommandos (USK) weiter auch bewusst gewesen, dass die links-autonome Szene dem USK gegenüber eine besonders feindselige Einstellung hege und nicht vor massiven Straftaten zurückschrecke. Dies habe zuletzt auch der G20 Gipfel in Hamburg eindrucksvoll gezeigt. Auf entsprechende Nachfrage hinsichtlich des Grundes für die Lichtbildaufnahmen sei von den Personen lediglich angegeben worden, dass sie die Gedenkstätte des vom NSU Getöteten in der B. S. Straße hätten besuchen wollen. Auch auf entsprechende weitere Nachfrage hätten die Personen keine weiteren Angaben gemacht, weshalb die Äußerungen von den Beamten als Schutzbehauptungen gewertet worden seien und sich der Verdacht der zukünftig geplanten Nutzung für Straftaten erhärtet habe. Hinzu komme, dass die Aufnahmen für den nun im Rahmen der Klageschrift angeführten Zweck offensichtlich untauglich gewesen seien. Denn die Begründung des Klägers hätte allenfalls das Fertigen von Lichtbildern vom polizeilichen Dienstgebäude aus, nicht aber von diesem selbst gerechtfertigt. Die Sicherheitskameras dienten der Eigensicherung des Dienstgebäudes und der dortigen Beschäftigten und erfassten deshalb lediglich das Dienstgebäude und die Ein-/Ausgangsbereiche selbst, nicht aber den öffentlichen Verkehrsgrund. Der eigentliche Tatort liege in der B. S. Straße 14 und sei ca. 100 Meter von dem Dienststellengebäude entfernt. Offensichtlich sei, dass man den Tatort weder mit den Sicherheitskameras noch aus den Fenstern sehen könne. Das Dienststellengebäude sei beträchtlich nach hinten versetzt und von einem breiten Grünstreifen vom Gehweg getrennt. Aus alledem werde ersichtlich, dass die Beamten die notwendigen Maßnahmen hätten treffen können, um die konkrete Gefahr der Begehung von Straftaten zu verhüten bzw. um Gefahren abzuwehren, die Leben und Gesundheit der im Dienststellengebäude beschäftigten Personen und Sachen bedrohten, deren Erhalt im öffentlichen Interesse geboten erscheine. Die Aufforderung, die bei der Durchsicht aufgefundenen Lichtbildaufnahmen zu löschen, wäre auch verhältnismäßig, Art. 4 PAG. Die Maßnahme, die die Polizei nach Art. 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2 PAG ergreife, könne jede Maßnahme sein, die geeignet sei, die Gefahr der Begehung einer Straftat abzuwehren, somit auch eine Aufforderung zum Löschen der Bildaufnahmen. Die Bildaufnahmen des Dienststellengebäudes und der Sicherheitskameras seien vor allem in Verbindung mit der handschriftlich gefertigten Skizze potentiell dazu geeignet gewesen, etwaige Schwachstellen in der Eigensicherung des Dienststellengebäudes aufzudecken und für strafbare Zwecke, wie z.B. Brandanschläge und zumindest (versuchte) gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr durch Lockern von Radmuttern eines Pkw zu nutzen. Dies gelte insbesondere für die Lichtbildaufnahmen des Sicherheitskameras, mit deren Hilfe die Täter versuchten, im Rahmen der Planung ihrer Straftaten die vermeintlich „toten Winkel“ von Überwachungskameras und die hierdurch nicht überwachten Teile des Gebäudes zu eruieren. Auch die auf der Handskizze eingezeichneten Fenster könnten zu diesem Zweck verwendet werden, nämlich nicht einsehbare Bereiche auf der Straße bzw. auf dem Dienststellengebäude selbst auszumachen. Eine Aufforderung zum Löschen der Bilder wäre auch erforderlich gewesen, denn es sei keine gleich geeignete mildere Maßnahme ersichtlich, die die Grundrechte des Klägers weniger stark beeinträchtigt hätte. In Betracht wäre allenfalls eine Sicherstellung der Fotokamera nach Art. 25 Nr. 1 PAG gekommen, die den Kläger wesentlich stärker belastet hätte. Ebenso wäre die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn zu bejahen, denn das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren für das Eigentum bzw. Vermögen und vor allen Dingen für Leib und Leben der in der Dienststelle beschäftigten Personen wäre bei einer Abwägung mit den Interessen des Klägers ungleich höher einzustufen. Nach Abwägung aller betroffenen Belange, der Folgen des polizeilichen Einschreitens und vor allem auch der Folgen einer möglichen Untätigkeit, wäre eine Aufforderung auch angezeigt und ermessensgerecht, Art. 5 PAG.

Der Kläger verzichtete mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Januar 2019 auf mündliche Verhandlung, der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. Januar 2019.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Eine Entscheidung in der Sache ohne vorhergehende mündliche Verhandlung war nach § 101 Abs. 2 VwGO zulässig, da beide Parteien auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Das Gericht weist vorab darauf hin, dass seine örtliche Zuständigkeit aus der Regelung des § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO folgt, nicht hingegen aus § 52 Nr. 3 Satz 2 und 3 i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO unter Anknüpfung an den Wohnort des Klägers. Das Gericht folgt nicht der Ansicht des Verwaltungsgerichts Bayreuth (vgl. B.v. 5.11.2018 - B 1 K 17.313), welches bei einer Klage gegen eine polizeiliche Maßnahme (Identitätsfeststellung) die Regelung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO für einschlägig hält, da die handelnde Behörde in jedem Fall für mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke, nämlich für das ganze bayerische Staatsgebiet zuständig sei. Dem steht bereits entgegen, dass es sich bei dem handelnden Polizeivollzugsbeamten nicht um eine „Behörde“ im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechts handelt.

Die Klage, die sich ausschließlich auf die Feststellung richtet, dass die „am … Mai 2016 angeordnete Löschung von Fotos auf dem Handy des Klägers“ rechtswidrig war, ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das erforderliche Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

Erforderlich ist hierfür ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung und nicht nur einen abstrakter Klärungsbedarf. Der Begriff des berechtigten Interesses ist bei einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO genauso auszulegen wie bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Damit ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob gegenüber dem Kläger - was vorliegend streitig ist - eine polizeiliche Anordnung in Form eines Verwaltungsaktes ergangen ist (vgl. auch BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.629 - juris Rn. 7).

Für ein berechtigtes Interesse im Sinn eines Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.1989 - 1 C 40.88 - juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 11.11.2009 - 6 B 22.09 - juris Rn. 4). Nach der Rechtsprechung kann sich ein solches Interesse insbesondere aus den Gesichtspunkten der konkreten Wiederholungsgefahr, der Rehabilitierung, der schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Präjudizwirkung für einen beabsichtigten Schadensersatzanspruch ergeben. Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 2 C 27.15 - juris Rn. 3; U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 7.3.2018 - 3 BV 16.2040 - juris Rn. 28). Dabei obliegt es dem jeweiligen Kläger, die Umstände darzulegen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.1991 -1 C 42.90 - juris Rn. 13; Schmidt in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 85; BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.632).

Ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse folgt zunächst nicht aus der Fallgruppe der Präjudizialität. Denn nach dieser Fallgruppe besteht ein solches Interesse, wenn die Feststellung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Art. 34 GG, § 839 BGB oder von sonstigen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist und ein entsprechender Prozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten und nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.8.1987 - 4 C 31.86 - juris Rn. 13 m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, wenn die Erledigung erst nach Klageerhebung eingetreten ist. Nur dann rechtfertigt der bereits entfaltete prozessuale Aufwand die Fortführung der Anfechtungsklage, da die ordentlichen Gerichte ohne Weiteres von sich aus in der Lage sind, im Rahmen eines vor ihnen geltend gemachten Anspruchs aus Amtshaftung bzw. sonstiger Schadensersatzansprüche die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. Somit besteht im - vorliegenden - Fall einer Erledigung vor Klageerhebung kein Bedürfnis, die Feststellung der Rechtwidrigkeit der im Streit stehenden polizeilichen Maßnahme vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen.

Ein schützenswertes (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse folgt hier auch nicht aus der Fallgruppe der Wiederholungsgefahr. Erforderlich ist eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut eine gleichartige Maßnahme ergehen wird. Ist ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt der betreffenden Maßnahme, so kann ein Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.629 - juris Rn. 8 m.w.N.). Eine solch hinreichend bestimmte Gefahr ist im konkreten Fall jedoch nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht dargelegt. So wurde nicht vorgetragen und es bestehen im Übrigen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf die von ihm aufgenommenen Fotos von dem Polizeigebäude und den Überwachungskameras in irgendeiner Weise angewiesen wäre bzw. er beabsichtigen würde, diese erneut anzufertigen. So hat der Kläger das Ergebnis seiner Recherchen bereits im Jahr 2016 in seinem Bericht „DE/Realität des Terrors - Eine stadträumliche Dokumentation von Blickachsen an ehemaligen Lebensmittelpunkten der Opfer des NSU Terrors“ (vgl. https://movements-journal.org/issues/03.rassismus/02.hielscher-de-realitaet.des.terrors.html, abgerufen zuletzt am 14. Januar 2019) mit Fotodokumentation und somit vor Klageerhebung veröffentlicht. Von einer hinreichend bestimmten Wiederholungsgefahr im dargelegten Sinne kann daher derzeit nicht ausgegangen werden.

Weiterhin kann sich der Kläger auch nicht auf ein (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse aus der Fallgruppe des Rehabilitationsbedürfnisses berufen. Danach besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn ein Rehabilitierungsinteresse bei vernünftiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls als schutzwürdig zu erachten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 113 Rn. 142). Dies ist der Fall, wenn die begehrte Feststellung, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig war, als „Genugtuung“ und/oder zur Rehabilitierung erforderlich ist, weil der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und sich aus ihm eine objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen ergeben hat (vgl. BVerwG, B.v. 4.10.2006 - 6 B 64.06 - juris Rn. 10). Die objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss dabei geeignet sein das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen und in der Gegenwart noch fortbestehen (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2015 - 10 ZB 13.629 - juris Rn. 13 m.w.N.). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit eines erledigten Verwaltungshandelns ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen dieses Handelns fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte, reicht demgegenüber für die Annahme eines schutzwürdigen Rehabilitierungsinteresses nicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 5 C 44.87 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 10.10.2012 - 10 ZB 12.1445 - juris Rn. 6). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist auch ein anerkennenswertes Rehabilitierungsinteresse nicht anzunehmen, ein solches wurde im Übrigen auch nicht dargelegt. Die Aufforderung, angefertigte Fotos zu löschen - unterstellt, dass diese ergangen ist - hat als solche keinen diskriminierenden Charakter und es lässt sich aus ihr auch keine objektive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers folgern. Sie ist nicht in der Öffentlichkeit, sondern in den Räumen der Polizei erfolgt, so dass sie auch nicht geeignet war, das Ansehen des Klägers - in der Gegenwart noch fortbestehend - in der Öffentlichkeit oder in seinem sozialen Umfeld herabzusetzen. Da auch die anderen Mitglieder der Gruppe, der der Kläger angehörte, von den (übrigen) polizeilichen Maßnahmen betroffen waren, ist ein Ansehensverlust des Klägers bei unbeteiligten Beobachtern nicht ersichtlich. Zudem spricht auch der Umstand, dass die Klageerhebung erst ein Jahr nach dem Vorfall erfolgt ist, gegen das Bestehen eines berechtigten Rehabilitierungsinteresses des Klägers.

Das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse ergibt sich hier auch nicht deshalb, weil die Aufforderung oder Bitte, die angefertigten Fotos zu löschen, mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff im Sinne der Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 38.12 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 13.3.2017 - 10 ZB 16.965 - juris Rn. 8 ff.) verbunden gewesen wäre. Von besonderem Gewicht sind insbesondere Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat (z.B. BVerfG, B.v. 5.7.2013 - 2 BvR 370/13 - juris Rn. 19: Wohnungsdurchsuchung) oder die besonders sensible Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) oder die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; BVerfG, B.v. 5.12.2001 - 2 BvR 527/99 - juris: Abschiebungshaft) tangieren. Eine vergleichbare Grundrechtsbetroffenheit ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Unter grundrechtlichen Gesichtspunkten steht zwar - neben dem allgemeinem Persönlichkeitsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) - eine Verletzung der Meinungs- bzw. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG), möglicherweise auch der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 GG), auf die sich der Kläger selbst jedoch nicht berufen hat, im Raum. Auch der Aufforderung, die angefertigten Fotos zu löschen, käme hier jedoch nicht die Intensität und Nachhaltigkeit eines gewichtigen Grundrechtseingriffs zu. Dies folgt daraus, dass von der Löschung konkret nur Fotos des Polizeigebäudes sowie der Videokameras betroffen waren, die sämtlich jederzeit technisch unproblematisch wieder hätten in gleicher Weise aufgenommen werden können. Hieran hatte der Kläger selbst jedoch offenbar kein Interesse, da er ein solches Begehren nicht geltend gemacht hat. Wäre dies der Fall gewesen, hätte ein Feststellungsinteresse - unabhängig von der Frage der Intensität des Grundrechtseingriffs - im Hinblick auf eine dann bestehende konkrete Wiederholungsgefahr (s.o.) angenommen werden können.

Vermag das hier streitgegenständliche polizeiliche Handeln aber schon keinen gewichtigen Eingriff in ein Grundrecht des Klägers zu begründen, kommt es nicht mehr darauf an, dass es sich möglicherweise um einen Eingriffsakt handelt, der wegen seiner typischerweise kurzfristigen Erledigung kaum einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 11, 14; B.v. 13.3.2017 - 1 BvR 563/12 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 13.3.2017 - 10 ZB 16.965 - juris Rn. 10). Eine Annahme, dass ein Feststellungsinteresse bei derartigen polizeiliche Maßnahmen grundsätzlich zu bejahen sei, weil sich diese typischerweise vor Klageerhebung erledigen und Rechtsschutz somit niemals zu erlangen wäre, würde übersehen, dass bei einer solchen Betrachtung angesichts des umfassenden Schutzes der Rechtssphäre des Bürgers durch die Grundrechte - letztlich durch Art. 2 Abs. 1 GG - das Kriterium des berechtigten Interesses praktisch leerlaufen würde und damit jede noch so geringfügige erledigte Polizeimaßnahme Gegenstand einer zulässigen Fortsetzungsfeststellungsklage sein könnte. Das Erfordernis einer typischerweise vor Erlangung von Rechtsschutz eintretenden Erledigung hat dementsprechend eine den Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO einengende Funktion, die es ausschließt, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein wegen der Schwere des erledigten Eingriffs in ein Grundrecht anzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2017 - 10 ZB 16.965 - juris Rn. 10 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 38.12 - juris Rn. 27). Eine beanspruchte Ausweitung dieser von der Rechtsprechung ausgestalteten Fallgruppe des besonderen Rechtsschutzinteresses wäre mit seiner prozessrechtlichen Funktion, eine Fortsetzungsfeststellungsklage nur in bestimmten Fällen zuzulassen, nicht vereinbar (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2017 - 10 ZB 16.965 - juris Rn. 10; vgl. auch OVG SH, U.v. 25.1.2018 - 4 LB 36/17 - juris Rn. 32). Die Konsequenz, dass nicht jede polizeiliche Maßnahme einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden kann, ist hinzunehmen. Dies ist im Bereich des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung immanent. In den Fällen der polizeilichen Maßnahmen ist es im Hinblick auf die von der Verfassung gebotenen rechtsstaatlichen Kontrollmöglichkeit ausreichend, die Fortsetzungsfeststellungsklage in den von der Rechtsprechung etablierten Fallgruppen und darüber hinaus in den Fällen von geltend gemachten Grundrechtseingriffen von erheblichem Gewicht zu eröffnen (vgl. OVG SH, U.v. 25.1.2018 a.a.O.).

Die Klage erweist sich daher bereits als unzulässig.

Im Übrigen wäre die Klage jedoch auch unbegründet. Denn die polizeiliche Maßnahme - davon ausgehend, dass es sich um eine Anordnung in Form eines Verwaltungsakts gehandelt hat - wäre rechtmäßig erfolgt und hätte den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1).

Rechtsgrundlage für die an den Kläger gerichtete Aufforderung zur Löschung der Fotos war - wie von Seiten des Beklagten im einzelnen dargelegt - Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 PAG (a.F.). Danach kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, insbesondere, wenn die Maßnahme notwendig ist, um Straftaten zu verhüten oder konkrete Gefahren abzuwehren, die das Leben oder die Gesundheit von Personen und Sachen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen.

Von dem Bestehen einer konkreten Gefahr für ein polizeiliches Schutzgut war hier auszugehen.

Voraussetzung für die Anwendung der Eingriffsbefugnisse der Polizei ist im Allgemeinen das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Unter einer konkreten Gefahr versteht man eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt. Das Urteil darüber beruht mithin auf einer Prognose, die auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen ist. Hat der handelnde Amtsträger die Lage - ex ante gesehen - zutreffend eingeschätzt, dann wird die getroffene Maßnahme - ex post betrachtet - nicht dadurch rechtswidrig, dass die Entwicklung anders als prognostiziert verlaufen ist. Hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer polizeirechtlichen Gefahr. Daher berechtigt die Scheingefahr (Putativgefahr), also eine Situation, bei der die Polizeibehörde ohne hinreichende Anhaltspunkte eine Gefahr annimmt, nicht zum Erlass einer polizeirechtlichen Anordnung. Anders verhält es sich bei der Anscheinsgefahr, die zwar auch Situationen bezeichnet, denen objektiv die Schadensneigung fehlt, sich aber von der Scheingefahr dadurch unterscheidet, dass die Gefahreinschätzung dem Urteil eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Amtswalters entspricht. Die bei verständiger Würdigung der erkennbaren Umstände bestehende Anscheinsgefahr steht einer objektiven Gefahr gleich und genügt deshalb als Anlass zum polizeilichen Einschreiten so lange, bis über die wirkliche Sachlage Klarheit geschaffen ist (vgl. BayVGH,U.v. 2.12.1991 - 21 B 90.1066 - juris Rn. 54). Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden müssen, je geringer sind, desto höherwertiger das gefährdete Schutzgut ist sind (vgl. Schmidbauer/Steiner, PAG, 4. Aufl. 2014, Art. 11 Rn. 35).

Nach diesen Grundsätzen für die Feststellung einer konkreten objektiven polizeilichen Gefahr oder der damit vergleichbaren Anscheinsgefahr wäre die von der Polizeibeamtin getroffene Prognose, dass die angefertigten Fotos von dem Dienstgebäude und der Überwachungskameras zur Planung von Straftaten in Bezug auf das Dienststellengebäude oder in Bezug auf die dort Beschäftigten genutzt werden könnten, nicht zu beanstanden. Dieser Gefahrenprognose hat die Polizei bei verständiger Würdigung der damaligen Sachlage zutreffend die Tatsachen zugrunde gelegt, dass die Gruppe, der der Kläger angehörte, aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes dem links-autonomen Spektrum zugeordnet werden konnte, in dem Gebäude (auch) eine polizeiliche Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit untergebracht war, die bei Demonstrationen und anderen Einsatzlagen mit politischem Bezug regelmäßig polizeiliche Maßnahmen gegen die linksautonome Szene durchführt, die Einstellung der entsprechenden Szeneangehörigen gegenüber diesen Polizeikräften als feindselig eingestuft wurde, es in der Vergangenheit auch bereits zu einer Straftat gekommen war (Steinwurf auf PKW im September 2016) sowie insbesondere die Tatsache, dass die Aufnahmen (so die Sachverhaltsschilderung im polizeilichen Vermerk vom … Mai 2016 -Erstmeldung/Lagemeldung) einen sogenannten Rundumblick vom kompletten Gebäude sowie alle Sicherheitskameras zeigten und der Kläger eine Skizze vom Gebäude mit Wegen erstellt hatte. In dem Vermerk ist weiterhin festgehalten, dass auf Nachfrage, was sie mit den Lichtbildern vorgehabt hätten, angegeben worden sei, sie hätten die Todesstätte des vom NSU Getöteten besuchen wollen. Auf Nachfrage, warum dann die Dienststelle fotografiert worden sei, sei keine Antwort gegeben worden. Weiterhin ergibt sich aus dem Vermerk, dass festgestellt worden war, dass eine der Personen zur polizeilichen Beobachtung vom LKA Berlin als „Straftäter LINKS“ ausgeschrieben war. Die bestehende abstrakte Gefahrenlage in Bezug auf das Dienstgebäude sowie die Dienstangehörigen erhält nachträglich insofern eine zusätzliche Bestätigung, als es - in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorgang - im Juni 2016 sowie im Dezember 2016 dazu kam, dass bei Privatfahrzeugen von Angehörigen der Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit, die auf dem Dienststellengelände bzw. in unmittelbarer Umgebung abgestellt waren, Radmuttern gelöst wurden. In Anbetracht der hohen Wertigkeit der gefährdeten Schutzgüter konnte die Gefahrenprognose auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten daher rechtsfehlerfrei getroffen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich aus polizeilicher Sicht erst nachträglich herausgestellt hat, dass es sich bei der Gruppe, der der Kläger angehörte, um Teilnehmer einer Exkursion der Rosa-Luxemburg-Stiftung handelte, die NSU-Tatorte besichtigten, und damit im Sinne einer Anscheinsgefahr eine Situation vorgelegen hat, der objektiv die Schadensneigung fehlte. Soweit der Kläger in der Klagebegründung vortragen lässt, er habe gegenüber den Polizeibeamten mehrfach den Zweck der Anfertigung der Fotos aus wissenschaftlichen Gründen erläutert und auf den NSU-Tatort verwiesen, findet dies in den polizeilichen Vermerken keinen Niederschlag. Hierauf kommt es jedoch auch nicht entscheidungserheblich an, da in diesem Zusammenhang aus polizeilicher Sicht letztendlich maßgeblich war, dass der Kläger damals keine schlüssige Erklärung für das Fertigen der Fotos vom Polizeigebäude sowie das Anfertigen der Skizze gegeben hat (vgl. in diesem Sinne auch die Antwort der Staatsregierung auf eine entsprechende Abgeordnetenanfrage zu dem Vorgang, LT-DRs. 17/11645 S. 9 f), die als geeignet anzusehen gewesen wäre, die Gefahrenprognose auszuräumen. Auch der Klagevortrag - als wahr unterstellt - führt nicht zu einer anderen Bewertung, da auch hieraus nicht hinreichend deutlich wird, weshalb es für wissenschaftliche Zwecke („Sichtachsen zum NSU-Tatort“) erforderlich bzw. veranlasst gewesen sein sollte, einen „Rundumblick“ vom kompletten Gebäude sowie alle Sicherheitskameras fotografisch zu dokumentieren, zumal das Polizeigebäude deutlich von der Straße zurückversetzt gelegen ist und damit - wie der Beklagte vorgetragen hat - offensichtlich ist, dass man den Tatort weder aus den Fenstern des Gebäudes noch mit den Sicherheitskameras sehen kann. Demnach wäre auch ein damaliger Verweis des Klägers auf „wissenschaftliche Gründe“ aufgrund der damaligen Erkenntnislage begründet als nicht plausibel einzustufen gewesen.

Ein Verstoß der Maßnahme gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 4 PAG) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sie war als zur effektiven Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne anzusehen. Weiterhin sind auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler (Art. 5 PAG) erkennbar.

Nach Art. 4 Abs. 2 PAG darf eine Maßnahme nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Bei einem polizeilichen Eingriff in Grundrechte der Betroffenen bedeutet dies, dass Einbußen an grundrechtlich geschützter Freiheit nicht in unangemessenem Verhältnis zu den Zwecken stehen dürfen, denen die Grundrechtsbeschränkung dient (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.2012 - 6 C 9.11 - juris Rn. 47). Vorliegend ist - wie ausgeführt - davon auszugehen, dass es sich bei der vom Kläger verlangten Löschung der Aufnahmen nicht um einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff gehandelt hat. Jedenfalls wäre der Eingriff angesichts der hohen Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/05/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juni 2016 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorlä
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.