Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Aug. 2015 - M 7 K 14.3249

bei uns veröffentlicht am05.08.2015

Tenor

I.

Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes W.-Sch. vom 25. Juni 2014 wird in Höhe von 453,20 Euro aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein gemeinnütziger eingetragener Naturschutz- und Landschaftspflegeverein, der satzungsgemäß unter anderem im Gemeindegebiet der Beklagten tätig ist (§ 2 der Vereinssatzung), wendet sich gegen die Inanspruchnahme für Kosten eines gemeindlichen Feuerwehreinsatzes. Nach § 10 seiner Satzung wird der Kläger durch den Vorsitzenden des aus mehreren Personen bestehenden Vereinsvorstands und dessen Stellvertreter vertreten, wobei jeder zur selbstständigen Vertretung berechtigt ist.

Zu dem streitgegenständlichen Feuerwehreinsatz kam es im Rahmen eines Großbrandes am ... 2014, an dessen Bekämpfung rund 230 Einsatzkräfte mitwirkten, darunter mehrere Freiwillige Feuerwehren, Kräfte der Polizeiinspektionen H. und W. sowie der Bundespolizei, der Katastrophenschutz des Landratsamtes W.-Sch., das Bayerische Rote Kreuz W., das Wasserwirtschaftsamt W. und der Luftsportverein W.-P.

Der Brand entwickelte sich aus einem Räumfeuer, das der Vorstandsvorsitzende des Klägers auf einem Feldweg an einer im Eigentum des Klägers stehenden Streuwiese, Fl. Nr. ... der Gemarkung F., am frühen Nachmittag des ... 2014 gegen 14:00 Uhr zur Entsorgung von Schwemmholz und Streumaterial entfacht hatte. Das Grundstück erstreckt sich südlich von Aidenried im rechten Winkel zur Staatsstraße 2068 in Richtung A. und ist ca. 300 m von der nächsten Wohnbebauung und ca. 200 m vom Schilfgürtel des A.s entfernt. Drei als Helfer hinzugezogene Vereinsmitglieder, die Zeugen Dr. F., Dr. M. und K., hatten das zu entsorgende Material zu einem Haufen von ca. 3 m im Durchmesser und etwa 1,2 - 1,3 m Höhe aufgeschlichtet. Wegen längerer Trockenheit herrschte die Waldbrandgefahrenstufe 3 (mittel). Löschmittel lagen nicht bereit. Das Feuer geriet außer Kontrolle und breitete sich zum A. hin aus. Es brannten mehrere Bäume, ganze Schilfgürtel und Wiesen.

Während der Dauer der Löschmaßnahmen wurde die Staatsstraße 2086 wegen des unkontrollierten Brandverlaufs und zur Aufstellung von Rettungskräften und Vermeidung von Schaulustigen zwischen F1. und Aidenried gesperrt. Die Straßenmeisterei W. baute eine innerörtliche Umleitung auf. Die Feuerwehr verlegte mehrere hundert Meter lange Schlauchleitungen, unter anderem Leitungen aus den Hydranten von der abgeriegelten Staatsstraße bei Aidenried. Die Freiwilligen Feuerwehren F1. (mit zwölf Einsatzkräften) und Dießen wurden dazu eingesetzt zu verhindern, dass sich der Brand jenseits der Ammer ausbreitete. Die Freiwillige Feuerwehr P. war an der Verkehrsabsicherung auf der Staatsstraße 2086 beteiligt. Die Freiwillige Feuerwehr Wi. nässte einen 20 m breiter Streifen zu zwei Wohnhäusern ein, um dort ein Übergreifen des Brandes zu verhindern. Zwei Hubschraubern der Fliegerstaffel der Bundespolizei aus O. und einem Helikopter der Bayerischen Polizei gelang es schließlich, den Brand in dem unzugänglichen und sumpfigen Gelände unter Kontrolle zu bringen. Einzelne Glutnester wurden von Fußkräften mit Brandpatschen gelöscht.

Mit Schreiben vom 20. März 2014 an die Bundespolizei erklärte der Bürgermeister der Beklagten die Übernahme der Einsatzkosten für die Hubschrauber.

Im Rahmen der Anhörung wegen der Inanspruchnahme für die Einsatzkosten erklärte der Vorstandsvorsitzende des Klägers, dass während der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen keine weiteren Erklärungen abgegeben werden könnten. Es sei vom Bürgermeister der Beklagten aber telefonisch angedeutet worden, dass es zu keinem Kostenersatz kommen solle.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2014 stellte die Beklagte fest, dass durch den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr und der der Gemeinde F1. am ... 2014 Kosten in Höhe von 8.432,63 Euro entstanden seien (Nummer 1), durch den zusätzlichen Einsatz der Fliegerstaffel der Bundespolizei mit zwei Personenhubschraubern am ... 2014 Kosten in Höhe von 10.695,57 Euro (Nummer 2) und den unterstützenden Einsatz des B. R. K. (155,27 Euro) sowie des Luftsportvereins W. (98,44 Euro) am ... 2014 Kosten in Höhe von 253,71 Euro (Nummer 3). Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 der gemeindlichen Kostensatzung mit Anlage verpflichtete sie den Kläger zum Ersatz der Gesamtkosten in Höhe von 19.381,91 Euro (Nummer 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe grob fahrlässig die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehren und anderer Hilfeleister geführt habe, herbeigeführt. Zum einen habe er objektiv die in solchen Situationen notwendige Sorgfalt in ungewöhnlich großem Ausmaß außer Acht gelassen, indem er trotz erhöhter Brandgefahr das Feuer entzündet habe. Zum anderen sei die Sorgfaltspflichtverletzung subjektiv vorwerfbar, da er leicht habe vorhersehen können, dass sein Tun zu diesem unkontrollierbaren Brand habe führen müssen. Die warme Witterung und die dadurch bedingte Trockenheit des Bodens und der Vegetation seien bekannt gewesen. Auf strafrechtliche Ermittlungen komme es nicht an, da der Kostenersatz nach dem Feuerwehrrecht keine Sühne verfolge, sondern die Kosten im Interesse der Allgemeinheit im Blick habe. Für die Heranziehung zur Kostenerstattung, die im Ermessen der Beklagten stehe, sei maßgeblich gewesen, dass die Mittel für die Pflichtaufgabe abwehrender Brandschutz und technischer Hilfsdienst von der Beklagten vorfinanziert würden. Aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben (Art. 61, 62 GO) sei die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen zu den Kosten heranzuziehen. Sie habe sich insbesondere die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus besonderen Entgelten zu beschaffen. Bei der Abwägung mit dem zugunsten des Klägers zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Interesse, vom Kostenersatz verschont zu bleiben, überwiege das Interesse der Beklagten. Dabei sei wiederum zu berücksichtigen, dass die gesetzlich gebotene Eigenbeteiligung der Gemeinde an den Kosten bereits einkalkuliert sei. Insbesondere widerspreche der Aufwendungsersatz nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG. Nach Nr. 28.1 der Vollzugsbekanntmachung zum Feuerwehrgesetz komme Unbilligkeit vor allem dann in Betracht, wenn sich die Verpflichtung zum Kostenersatz auf den Betroffenen äußerst belastend oder existenzvernichtend auswirke (etwa bei fehlendem Versicherungsschutz und wirtschaftlichen Verhältnissen, die auch eine Stundung unter Ratenzahlung nicht zuließe) oder sonstige persönliche Härten (etwa persönliches Leid) vorliege. Beigefügt war eine detaillierte Kostenaufstellung.

Hiergegen legte der Vorstandsvorsitzende des Klägers mit Schreiben vom 27. Mai 2014 Widerspruch ein. Er frage sich, weshalb nur die Beklagte Feuerwehraufwendungsersatz verlange, obwohl deren Bürgermeister telefonisch auf einen Feuerwehraufwendungsersatz für die Gemeinden P. und F1. verzichtet habe, die anderen an dem Feuerwehreinsatz beteiligten Gemeinden nicht. Der Kläger betreibe für die Beklagte vor allem im Gemeindeteil F1. ehrenamtlich Biotop- und Artenschutz, der von allen anderen Behörden sehr positiv beurteilt werde, nur offensichtlich nicht von der Beklagten. In die Entscheidung sollte miteinfließen, dass sich niemand mehr für diese Arbeit finde, wenn sie nicht mehr motiviert seien weiterzumachen. Bei der Arbeit könne man auch Fehler machen, wie am ..., aber dass man sie dafür abstrafe, fänden sie eine Zumutung. Weiterhin nehme die Beklagte offensichtlich nicht wahr, dass sie aus Solidarität seit mehr als zehn Jahren freiwillig einen Anteil am Jagdschilling von ca. 500,- Euro jährlich für den Unterhalt der öffentlichen Wirtschaftswege zahlten. Ob der Unterzeichner dem Gesamtvorstand dieses Zugeständnis dann weiter abringen könne, sei eher unwahrscheinlich. Im Übrigen seien sie anderer Meinung wie der Bürgermeister der Beklagten, der ihnen eine grob fahrlässige Brandstiftung unterstelle. Nach ihrer Kenntnis ermittle die Staatsanwaltschaft nur wegen fahrlässiger Brandstiftung. Bei dieser Sachlage könnten sie nicht zum Schadensersatz herangezogen werden.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren - 50 Js 16042/14 - gegen den Vorstandsvorsitzende des Klägers wurde zunächst mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2014 gem. § 153 Abs. 1 StPO mit der Begründung eingestellt, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft, ein bleibender Schaden sei nicht entstanden und Ordnungswidrigkeiten würden von Amts wegen von der Verwaltungsbehörde weiterverfolgt. Nachdem der Bürgermeister der Beklagten unter Vorlage eines neuen Schadensgutachtens Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt hatte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 23. Dezember 2014 wiederaufgenommen und sodann mit Verfügung vom 25. Juni 2014 gem. § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500,- Euro erneut eingestellt. Zur Begründung ist ausgeführt, die Auflage sei geeignet, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die Schwere der Schuld stehe einer Einstellung nicht entgegen. Der Vorstandsvorsitzende des Klägers habe erkennen können und müssen, dass am ... 2014 böiger Wind und allgemein die Waldbrandgefahrenstufe 3 geherrscht habe. Für ihn vorhersehbar und vermeidbar habe sich das Feuer unkontrolliert ausgebreitet und sei es durch den Brand in dem Naturschutzgebiet zu einer nachteiligen Schädigung auf einer Fläche von ca. 0,43 ha gekommen. Die brandbetroffenen Flächen stünden im Eigentum der Beklagten und des Freistaates Bayern. Es sei eine Straftat gem. §§ 306 d, 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht worden.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2014, zugestellt am 27. Juni 2014, wies das Landratsamt W.-Sch. den Widerspruch des Klägers zurück. In den Gründen ist unter anderem ausgeführt, das Verhalten des Vorstandsvorsitzenden des Klägers sei zu Recht als grob fahrlässig eingestuft worden. Am ... 2014 habe laut Deutschem Wetterdienst die zweithöchste Waldbrandgefahrenstufe 4 (hoch) geherrscht. Außerdem seien die Mitglieder des Klägers bei den Vorbereitungsarbeiten für das Räumfeuer von einem Gemeinderat der Beklagten, der dort zufällig unterwegs gewesen sei, auf die Warnstufe und die vorherrschende Trockenheit hingewiesen worden. Ferner sei in lokalen und überörtlichen Presseartikeln auf die ungewöhnliche Trockenheit im Frühjahr 2014 hingewiesen worden. Den Mitgliedern des Klägers, deren Verhalten dem Vorstand gem. § 26 BGB zuzurechnen sei, habe sich aufgrund dieser Umstände und wegen des Vorhandenseins von leicht entzündlichem Material aufdrängen müssen, dass ein Räumfeuer außer Kontrolle geraten könne. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hätten bestimmte Personenkreise wie Waldbesitzer eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die Ermessens- und Billigkeitserwägungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Die finanzielle Lage der Beklagten sei durch vielfältige Investitionen angespannt. Auch die Kosten, die von der Beklagten an zur Hilfeleistung herangezogene öffentlich-rechtliche und private Organisationen bezahlt werden müssten, gehörten zu den abrechenbaren Aufwendungen. Abgabenverzichte und -zusagen seien Verpflichtungsgeschäfte der Gemeinde, die gem. Art. 38 1 Satz 1 GO der Schriftform bedürften. Insofern seien mündliche Zusagen des Bürgermeisters irrelevant. Zahlungen zum Jagdpachtschilling für den Wegebau könnten nicht für die Beurteilung des Aufwendungs- und Kostenersatzes herangezogen werden. Dies verstoße gegen das Koppelungsverbot. Das gleiche gelte für den ehrenamtlich betriebenen Biotop- und Artenschutz.

Am 28. Juli 2014 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Leistungsbescheid der Gemeinde P. vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes W.-Sch. vom 25. Juni 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, das Verbrennen von Pflanzenresten durch sog. Räumfeuer sei Teil der Guten landwirtschaftlichen Praxis (GAP, Good Agricultural Practices), die den Standard der Landwirtschaft definiere. Der Kläger habe seine Absicht, ein Räumfeuer zu entzünden, bereits am Tag zuvor der Integrierten Leitstelle in W. telefonisch mitgeteilt und von dort die Zustimmung für das Räumfeuer erhalten. Er habe sich außerdem über das Internet („wetteronline.de“ für P.) über das zu erwartende Wetter, die zu erwartenden Windverhältnisse und die Waldbrandgefahr unterrichtet. Nach der Wettervorhersage war mit Windstille und bedecktem Himmel zu rechnen. Die Waldbrandgefahr war als „3“ „mittel“ klassifiziert. Das pflanzliche Material, ein Haufen von etwa 1 - 1,5 cbm Größe, sei vom Vorstand des Klägers und seinen Mitarbeitern auf einem nicht brennbaren Untergrund, nämlich auf dem von der Staatsstraße in Richtung A. führenden Feldweg, zusammengetragen und vom Vereinsvorstand in Brand gesetzt worden. Das Feuer sei während der ganzen Zeit bewacht worden. Der Vorstandsvorsitzende und seine drei Helfer seien für die Feuerwache mit Rechen und Heugabeln ausgerüstet gewesen, um bei Bedarf das Feuer auseinanderzuziehen und auszuschlagen. Zum Zeitpunkt der Entzündung um 11:20 Uhr habe eine Windgeschwindigkeit von 1,5 m/s bei einer Hauptwindrichtung aus Süd-West geherrscht. Dies entspreche auf der Beaufortskala einer Windstärke von „1“, „leichter Zug“. Die nächstgelegene Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes befinde sich in Wielenbach im Ammertal, etwa 6 km vom Ort des Geschehens entfernt. Die Werte seien auch für den Brandort repräsentativ. Kurze Zeit nach Entzünden des Feuers habe der Wind auf Ost-Nord-Ost gedreht und böig aufgefrischt. Er habe einen Teil des brennenden Materials auf die Streuwiese getragen, die Feuer gefangen habe. Der Vorstandsvorsitzende und seine Helfer hätten versucht, die Ausbreitung des Brandes zu verhindern und das Feuer durch Auseinanderziehen des Feuerstoßes und durch Austreten der Flammen wieder zu löschen. Um 11:53 Uhr habe der Vorstandsvorsitzende erkannt, dass er und seine Mitarbeiter die Kontrolle über das Feuer verloren hätten. Er habe über ein Mobiltelefon die ILS angerufen und den Brand gemeldet. Im Einsatzbericht sei ein falscher Name erfasst. Die Telefonnummer sei die Nummer des Mobiltelefons von Frau Dr. F.. Kurz nach 12:00 Uhr sei der Kommandant der Ortsfeuerwehr F1., M., mit einem Pkw der Feuerwehr erschienen und habe erklärt, dass die Feuerwehr mangels Wasser und in der Nähe gelegener Hydranten nichts machen könne. Es müsse auf den Einsatz von Löschhubschraubern gewartet werden. Der Vorstandsvorsitzende und seine Helfer hätten weiterhin versucht, das Feuer mit Rechen und Gabeln auszuschlagen und es auszutreten. Der Versuch eines Landwirts mit Hilfe des Odelwagens das Feuer zu löschen, sei misslungen, weil der Traktor in dem sumpfigen Gelände stecken geblieben sei. Um 13:00 und 14:28 Uhr habe der Vorstand erneut bei der Feuerwehr angerufen, weil seit dem ersten Feueralarm um 11:53 Uhr keinerlei Löschaktivitäten der Feuerwehr stattgefunden hätten und sich das Feuer immer weiter ausgebreitet habe. Um ca. 15:00 Uhr seien mehrere Feuerwehren angerückt. Es sei Löschwasser aus 300 m Entfernung in Schläuchen herangeführt worden. Endgültig sei das Feuer von zwei Hubschraubern der Bundespolizei zwischen 16:30 und 19:25 Uhr gelöscht worden. Durch den Brand sei weder auf der Wiese noch im angrenzenden Schilfgürtel ein Schaden entstanden. Es seien weder Menschen noch Tiere zu Schaden gekommen und auch nicht die Vegetation, weil die Wachstumsperiode noch nicht begonnen habe. Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 4 BayFwG seien nicht erfüllt. Der Vorstandsvorsitzende des Klägers habe das Feuer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt. Der objektive Sorgfaltsmaßstab ergebe sich aus § 4 Brandverhütungsverordnung (VVB). Der Kläger habe ein unverwahrtes Feuer angezündet und es dauernd beaufsichtigt. Der Ort des Feuers sei mehr als 100 m von dem leicht entzündbaren Schilfgürtel entfernt gewesen. Es sei auf einem Feldweg entzündet worden, der seinerseits keine Brandlast getragen habe. Der Kläger bzw. das für ihn handelnde Organ habe auch die subjektiven Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht genügt. Das plötzliche Aufkommen von Ostwind in einer Stärke, die geeignet gewesen sei, brennendes Material vom Ort des Feuers wegzuwehen, sei nicht vorhersehbar gewesen. Bei Entzündung des Feuers habe praktisch Windstille geherrscht. Der Kläger habe sich über die zu erwartenden Wetterbedingungen informiert. Die Inbrandsetzung der abgemähten Wiese sei unvorhersehbar gewesen. Der Vorstand habe davon ausgehen könne, dass der morastige Boden der Wiese, in der sogar ein Traktor stecken geblieben sei, im frühen Frühjahr keine eigene Brandlast darstellen werde. Außerdem habe der Vorstand wegen der Brandwache davon ausgehen könne, dass er jederzeit die Kontrolle über das Feuer behalten werde. Insbesondere seien in Anbetracht der Größe des Feuers die Zahl der Brandwächter ausreichend und die Geräte zur Beherrschung des Feuers geeignet gewesen. Es wäre nichts passiert, wenn nicht plötzlich der starke Wind aufgekommen wäre. Schließlich hätten der Vorstand und seine Helfer alles ihnen Zumutbare und Mögliche getan, um das außer Kontrolle geratene Feuer zu löschen, und bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt den Feueralarm ausgelöst. Der Kläger habe nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen. Er habe die Brandverhütungsvorschriften beachtet. Er habe auch das nächstliegende, das jedem in der gegebenen Situation eingeleuchtet habe, getan, weil er sich über die Wetteraussichten informiert und eine Brandwache eingerichtet habe. Er habe kein unentschuldbares Fehlverhalten gezeigt. Es treffe ihn bezüglich des Außer-Kontrolle-Geratens des Räumfeuers kein gesteigerter Schuldvorwurf. Dies alles habe die Beklagte nicht berücksichtigt, ebenso nicht, dass der Kläger gemeinnützig und im Interesse der Allgemeinheit zur Landschaftspflege und zur Erhaltung der Artenvielfalt tätig gewesen sei und dass das Feuer nur deshalb einen großen Löscheinsatz benötigt habe, weil die gemeindliche Feuerwehr zunächst und über einen Zeitraum von zweieinhalb bis drei Stunden überhaupt keine eigenen Löschbemühungen entfaltet habe. Sie habe nur ihr wirtschaftliches Interesse berücksichtigt und keinerlei Billigkeitserwägungen angestellt. Die Gemeinde könne nach ihrer Satzung keinen Aufwendungsersatz für die Fliegerstaffel der Bundespolizei verlangen, da die Satzung nur Kostenersatz für eigene Feuerwehrleistungen erlaube. Ebenso wenig sehe die Satzung vor, dass Aufwendungsersatz für Getränke für die Feuerwehr P., Verpflegung durch das Bayerische Rote Kreuz und die Motorsegler verlangt werde. Allgemein würden die in der Anlage zur Satzung zugrunde gelegten Pauschalsätze bezüglich der Positionen Feuerwehr P. - 3.552,78 Euro, Feuerwehr F1. Gerät - 1.210,52 Euro und Feuerwehr F1. Gerät - 700,98 Euro bestritten. Schließlich werde die Notwendigkeit des Einsatzes bestritten. Dies gelte insbesondere wegen der Aussage des Feuerwehrkommandanten, man müsse ohnehin auf die Löschhubschrauber warten, die dann tatsächlich viereineinhalb Stunden nach Ausbruch des Feuers mit dem Löschen begonnen und das Feuer gelöscht hätten. Die Beklagte möge den Einsatzablauf darlegen und den Alarmplan vorlegen.

Die Bevollmächtigte der Beklagten beantragte mit Schreiben vom 8. August 2014,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 19. November 2014 wurde ausgeführt, es treffe nicht zu, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers die Zustimmung zu einem Räumfeuer erhalten habe. Vielmehr habe dieser der ILS Oberland erst am ... 2014 um 11:53 Uhr per Mobiltelefon mitgeteilt, dass er ein Räumfeuer entzünden wolle. Dies decke sich mit der in den Akten befindlichen Stellungnahme der ILS Oberland vom 5. September 2014, wonach um 11:53 Uhr des ... 2014 ein „Angemeldetes Feuer“, Beginn um 13:00 Uhr, als Information hinterlegt worden sei. Eine „Zustimmung“ oder „Genehmigung“ habe die ILS nicht geben können und wollen. Eine Alarmierung sei erst um 14:28 Uhr erfolgt. Auch treffe es nicht zu, dass der Feuerwehrkommandant M. am Einsatztag um 12:00 Uhr vor Ort erschienen sei und sich das Feuer deswegen ausgebreitet habe, weil die Feuerwehr von 11:53 Uhr bis 14:28 Uhr untätig geblieben sei. Unzutreffend sei auch, dass kein Schaden entstanden sei. Ausweislich einer fachplanerischen Stellungnahme vom 10. November 2014 sei ein nachhaltiger Schaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes i. V. m. § 19 BNatSchG entstanden. Unter Bezugnahme auf die Aussage der Helfer des Vorstandsvorsitzenden des Klägers, der drei Zeugen im Strafverfahren, trat die Bevollmächtigte ferner der Behauptung entgegen, es seien Brandschutzvorkehrungen getroffen worden. Nicht richtig sei auch, dass die Feuerwehren untätig geblieben seien. Die Löscharbeiten hätten unmittelbar nach ihrem Eintreffen begonnen, d. h. ca. 10 bis 15 Minuten nach der Alarmierung. Auf den umliegenden Flächen seien beständig und weitreichend „Absicherungsmaßnahmen durch Benässen“ durchgeführt und so eine weitere Ausbreitung des Feuers verhindert worden. Ohne diese Maßnahmen hätte das Feuer ein wesentlich größeres Ausmaß angenommen und sogar auf die angrenzende Bebauung übergreifen können. Außerdem werde der Sachverhalt noch dahingehend ergänzt, dass nach den Aussagen aller drei Zeugen im Strafverfahren diese mit dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers darüber diskutiert hätten, ob wegen der großen Trockenheit nicht auf das Entfachen eines Feuers verzichtet werden solle. Der Vorstandsvorsitzende habe jedoch darauf bestanden. Zwei Zeugen hätten ausgesagt, es sei Wind gegangen bzw. es habe starker Ostwind geherrscht. In rechtlicher Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger müsse sich gem. § 31 BGB das grob fahrlässige Verhalten seines Vorstandes zurechnen lassen. Grobe Fahrlässigkeit setze neben der Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in subjektiver Hinsicht einen gesteigerten Schuldvorwurf voraus. Dies sei der Fall: das Abbrennen eines Räumfeuers sei immer ein gefährlicher Vorgang. Der Vorstandsvorsitzende, der mit dem Verbrennen von Pflanzenresten ständig betraut sei, hätte das Entzünden eines Feuers am fraglichen Tag unterlassen müssen, weil er gewusst habe, dass die Waldbrandgefahrenstufe 3 geherrscht habe, was bedeute, dass der Wind dünne Zweige bewege und Wimpel strecke. Hinzu komme die ersichtlich trockene Vegetation, auf die auch in der Presse hingewiesen worden sei. Wie die Zeugen ausgesagt hätten, sei es auch erkennbar nicht windstill gewesen. Somit wäre leicht zu erkennen gewesen, dass aufkommender Wind oder auch nur einzelne Böen entfachte Pflanzenreste verwehen könnten, die auf dem trockenen Untergrund zu weiteren Feuerherden führen könnten. Denn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt werde nicht schon dadurch gewahrt, dass bei einem glatten, von Zufällen unbeeinträchtigten Verlauf eine Schädigung Dritter oder von Sachen nicht zu erwarten sei. Es dürften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche schädlichen Entwicklungen außer Betracht bleiben, die - objektiv gesehen - als ganz außergewöhnliche Ereignisse jenseits aller Erwartungen und Berechnungen lägen. Hinzu komme, dass sich der Vorstandsvorsitzende über die geäußerten Bedenken seiner Helfer leichtfertig hinweggesetzt habe. Ein solches Verhalten erfülle die Voraussetzungen einer bewussten Fahrlässigkeit. Zudem habe es der Vorstandsvorsitzende grob fahrlässig unterlassen Löschmaterial bereitzustellen und damit auch das naheliegendste an Schutzmaßnahmen außer Acht gelassen, was umso schwerer wiege, als ihm habe klar sein müssen, dass sich ein unkontrolliertes Feuer vor Ort aufgrund fehlender Hydranten und sumpfigem Gelände nur aus der Luft unter Einsatz von Löschhubschraubern in den Griff bekommen lasse. Dass man mit Rechen und Heugabeln kein Feuer auseinanderschlagen könne (ein Auseinanderziehen des brennenden Pflanzenhaufens hätte den Funkenschlag eher noch beschleunigt), hätte sich ihm aufdrängen müssen. Dadurch, dass er diese einfachen, auch ihm naheliegenden Überlegungen nicht angestellt habe, habe er nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Es werde auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach an Personen, die mit dem Abbrennen von Abfallholz bzw. Pflanzenresten betraut seien, besondere Anforderungen zu stellen seien, und wegen der hier typischen Gefahrenlage Feuersicherheit „oberstes Gebot“ sein müsse. Ein Ermessenfehlgebrauch liege nicht vor. Insbesondere habe die Beklagte nicht wegen der Gemeinnützigkeit des Klägers auf Kostenersatz verzichten müssen. Ob die grob fahrlässige Brandverursachung in privatem oder beruflichem Kontext erfolgt sei, sei für die Frage des Kostenersatzes kein sachdienliches Kriterium und auch nicht im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen. Billigkeitsgründe, eine Existenzbedrohung oder eine persönliche Härte, habe der Kläger nicht vorgetragen. Abgesehen davon, dass es nicht zutreffe, dass kein ökologischer Schaden entstanden sei und die Ausbreitung des Feuers wesentlich durch die Untätigkeit der Feuerwehr entstanden sei, stellten die klägerischen Einwände keine den anerkannten Fallgruppen im Rahmen der Billigkeit gleichzustellenden Gründe dar. Auch die Kostenhöhe sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe die Beklagte die Kosten der Bundespolizei geltend machen dürfen, weil ihre umfassende Zuständigkeit für den streitgegenständlichen Einsatz auch eine Regelung der dadurch verursachten Kosten und eine Bündelung sämtlicher Erstattungsansprüche erfordert habe. Aufwendungen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG seien nicht nur Personal- und Sachkosten der Feuerwehr selbst, sondern auch sonstige entstandene Kosten.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 legte der Klägerbevollmächtigte ein Schreiben der ILS Oberland vom 2. März 2015 vor. Danach sei für den ... 2014 ein Räumfeuer mit Beginn um 13:00 Uhr, westlich der Staatsstraße M2. Richtung A1. im Bereich der Flurnummern ... durch die Schutzgemeinschaft ... angemeldet worden. Unmittelbar nach der Anmeldung in der ILS Oberland am 11. März 2014 um 14:14 Uhr sei ein Informationseinsatz im Einsatzleitsystem generiert worden. Durch die Anmeldung eines Feuers bei der ILS würden alle beteiligten Behörden mit eingebunden. Dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers seien keinerlei Bedenken mitgeteilt worden, so dass er von einer Genehmigung ausgegangen sei. Der Sachverhalt müsse insoweit korrigiert werden, als das Feuer erst um 14:00 Uhr entzündet worden sei. Der Vorstandsvorsitzende des Klägers habe mittlerweile rekonstruieren können, dass er um 14:20 Uhr die Notrufnummer 110 und um 14:21 Uhr die Notrufnummer 112 gewählt habe. Der Kommandant der Ortsfeuerwehr M. sei nicht um 12:00 Uhr, sondern um ca. 14:40 Uhr mit einem Lkw der Feuerwehr an der Brandstelle eingetroffen. Aufrechterhalten werde aber der Vortrag, dass Herr M. erklärt habe, dass die Feuerwehr mangels Wassers und in der Nähe gelegener Hydranten nichts machen könne, sondern der Einsatz der Löschhubschrauber abzuwarten sei. Die Ortsfeuerwehr F1. habe bis zum Eintreffen der übrigen Feuerwehren demgemäß keine Löschversuche unternommen. Herr M. habe auch die Frage des Vorstandsvorsitzenden verneint, ob man nicht einen 300 m nördlich gelegenen Löschteich nutzen könne. Dann sei längere Zeit nichts geschehen. Erst um 15:00 Uhr seien weitere Feuerwehren aus dem weiteren Umkreis hinzugekommen und hätten dann damit begonnen, Löschwasser zuzuführen und die Wohnbebauung zu schützen. Des Weiteren wurde ein Schadensgutachten vorgelegt und vorgetragen, es treffe nicht zu, dass keine Brandschutzvorkehrungen getroffen worden seien. Die drei Helfer des Vorstandsvorsitzenden seien mit Rechen und Heugabeln ausgestattet gewesen. Der Vorstandsvorsitzende sei lediglich von dem für ihn unvorhersehbaren, starken Auffrischen des Windes überrascht worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 5. August 2015 wurden die als Helfer hinzugezogenen Vereinsmitglieder Dr. F., Dr. M. und K. und der Feuerwehrkommandant M. als Zeugen gehört. Die Beteiligten stellten ihre schriftlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber ganz überwiegend unbegründet.

Insbesondere wurde sie von dem nach § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB i. V. m. § 10 der Satzung alleinvertretungsbefugten Vorstandsvorsitzenden am Montag, den28. Juli 2014 noch fristgerecht erhoben (§ 74 Abs. 1 Satz 1, § 57 VwGO, § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB).

Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes W.-Sch. vom 25. Juni 2014 ist mit Ausnahme eines Betrages in Höhe von 453,20 Euro rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage ist Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, § 2 Abs. 1 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom 28. November 2013, in Kraft getreten am 1. Januar 2014. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 BayFwG können die Gemeinden für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren, Ersatz der notwendigen Auslagen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen ihrer Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) entstanden sind.

Vorliegend handelte es sich um einen Einsatz im Rahmen des abwehrenden Brandschutzes im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BayFwG, der auch Brandwachen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 BayFwG erforderlich machte. Der Großbrand ist vom Vorstandsvorsitzenden des Klägers bei Erfüllung von naturschutzfachlichen bzw. landschaftspflegerischen Vereinsaufgaben herbeigeführt worden und daher dem Kläger zuzurechnen (vgl. §§ 26, 31 BGB). Beim Entzünden des Räumfeuers hat der Vorstandsvorsitzende auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs (vgl. BayVGH, U. v. 14. Dezember 2011 - 4 BV 11.895 - juris Rn. 38 m. w. N.) grob fahrlässig gehandelt, d. h. die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße verletzt (vgl. BayVGH, B. v. 2. Oktober 2014 - 4 ZB 14.1562 - juris Rn. 9, BGH, B. v. 15. November 2011 - II ZR 304/09 - juris Rn. 9). Von grob fahrlässigem Handeln ist auszugehen, wenn einfachste, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen des konkreten Einzelfalles jedem einleuchten müsste, wobei sich der Begriff der Fahrlässigkeit nach objektiven und nicht nach personalen individuellen Merkmalen des jeweils Handelnden bestimmt (BayVGH, a. a. O.; OVG RP, U. v. 22. März 2005 - 12 A 11342/04 - juris Rn. 19 m. w. N.; Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, 40. Erg.lfg. Januar 2015, Art. 28 Rn. 49). In subjektiver Hinsicht muss ein unentschuldbares Fehlverhalten als ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerter Schuldvorwurf hinzukommen (vgl. BayVGH, B. v. 25. Oktober 2005 - 4 CS 05.2079 - juris Rn. 9; BGH, B. v. 15. November 2011 - II ZR 304/09 - juris Rn. 9). Dabei lässt ein objektiv grober Pflichtverstoß zwar nicht regelhaft den Schluss auf subjektive Unentschuldbarkeit zu; jedoch kann vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH, B. v. 15. November 2011 - II ZR 304/09 - juris Rn. 9).

Nicht entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Vorstandsvorsitzende des Klägers sich strafbar gemacht oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, so insbesondere, ob er gegen § 4 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte A. Südufer“ vom 29. August 1979 verstoßen hat, wonach es verboten ist, ein Feuer anzumachen, oder gegen § 4 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 letzter Halbsatz der Verordnung. Denn unter den gegebenen Witterungsverhältnissen am ... 2014, insbesondere der länger anhaltenden Trockenheit, bei der für Waldgebiete die internationale Gefährdungseinteilung Waldbrandgefahrenstufe 3 (mittel) bestand, war das Entfachen eines Räumfeuers auf einer trockenen Wiese jedenfalls grob fahrlässig. Bei Waldbrandgefahrenstufe 3 bleibt das Betreten des Waldes zwar grundsätzlich erlaubt, offenes Feuer jedoch ist verboten. Schlagabraum und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig. Zwar lag der Brandort nicht im Wald. Das Gelände war nur mit wenigen Bäumen und Strauchwerk bzw. Gebüsch bestanden. Doch bestand die unmittelbare Umgebung, in der das Räumfeuer entfacht worden ist, aus ähnlich leicht entzünd- und brennbarem (vgl. Kaulfuß, Waldbrand in Deutschland, http://www.w...net, Online-Version: 4.12.2014; ADAC v. 1.8.2013, http://www.kl-p...de/…l/…/…) trockenen Wiesengrund vom Vorjahr. Das Entzünden eines offenen Feuers in der Nähe zu leicht brennbarem trockenem Pflanzenmaterial und bei länger anhaltender Trockenheit, die für Waldgebiete zur Festlegung der Waldbrandgefahrenstufe 3 führt, ist ein schwerwiegender Sorgfaltspflichtverstoß. Es hätte jedem einleuchten müssen und hat auch den drei als Helfer hinzugezogenen und in derlei Arbeiten erfahrenen Zeugen eingeleuchtet, dass unter diesen Umständen auf das Entzünden des Feuers zu verzichten war. So waren die Trockenheit, der trockene Boden, die Waldbrandgefahrenstufe bzw. die eine Brandausbreitung begünstigende Fläche für die Zeugen Dr. F. und K. nach ihren Angaben die ausschlaggebenden Gründe, sich teilweise mehrfach gegen das Räumfeuer auszusprechen. Auch der Zeuge Dr. M. hat sich aus Sicherheitsgründen dagegen ausgesprochen, auch wenn er sein Motiv an Dritte nicht preisgegeben hat. Während er gegenüber der Polizei gar keinen Grund angegeben hat, sondern nur, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers auf dem Räumfeuer bestanden habe, erklärte er gegenüber dem Gericht, es habe sich um eine größere Menge Material gehandelt, das wegzufahren sich gelohnt hätte. Dies allein ist allerdings kein überzeugender Grund, auf ein Räumfeuer an Ort und Stelle zu verzichten. Soweit der Zeuge in der mündlichen Verhandlung zuletzt seine spontane Aussage, es sei „supertrocken“ gewesen, auf Nachfrage des Klägerbevollmächtigten dahin relativiert hat, dass er damit gemeint habe, es sei „super zum Arbeiten“ und auch „trocken“ gewesen, nimmt ihm das Gericht das nicht ab. Abgesehen davon, dass zwischen den Wortbestandteilen „super“ und trocken“ die Konjunktion „und“ gefehlt hat, war seine detailarme Aussage ersichtlich davon geleitet, dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers möglichst nicht zu schaden. So hat er auch entgegen seiner Darstellung gegenüber der Polizei, bei Gericht zunächst behauptet, es sei kein Wind gegangen und erst auf Vorhalt eingeräumt, dass doch eine leichte Brise gegangen sein könnte, er dies aber nicht als gefährlich eingeschätzt habe. Das Gericht hält vielmehr die am 8. April 2014 gegenüber der Polizei gemachte Aussage der nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung glaubwürdigen Zeugin Dr. F. für wahr, die im Verlauf des Ermittlungs- und des Klageverfahrens im Wesentlichen widerspruchsfreie und detaillierte Angaben gemacht hat, nämlich dass „Herr Dr. M. auf alle Fälle und ich eigentlich auch, … den Gedanken im Kopf [hatten], dass es schon sicherer und besser wäre, das Material nicht zu verbrennen.“

Hinzu kam, dass am fraglichen Tag der Wind ab 10:00 h kontinuierlich zugenommen hat. Der Vorstandsvorsitzende des Klägers, der das Feuer gegen 14:00 Uhr entzündet hat, und seine Helfer haben schon seit dem Vormittag auf dem Grundstück gearbeitet und hätten dies bemerken können. Nach der vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Auskunft des Deutschen Wetterdienstes DWD für Wielenbach ist die Windstärke von 1,3 m/sec. um 10:00 Uhr auf 3,1 m/sec um 14:00 Uhr angestiegen. Letzteres entspricht nach der Beaufort-Skala von 1 - 12 der Stufe 2, d. h. einer im Gesicht fühlbaren leichten Brise. Damit war es beim Anzünden des Räumfeuers jedenfalls nicht mehr windstill. Daran konnten sich im Strafverfahren etwa zwei Wochen nach dem Brand auch zwei Zeugen noch erinnern, nämlich dass leichter bzw. sogar starker Wind geherrscht habe. Nur die Zeugin Dr. F. hat auf die Windverhältnisse nicht geachtet bzw. nichts wahrgenommen. Soweit der Zeuge Dr. M. dann in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass kein Wind gegangen sei, hat er auf Vorhalt eingeräumt, dass doch eine leichte Brise gegangen sein könnte, er dies aber nicht als gefährlich eingeschätzt habe. Der Zeuge K. konnte sich in der mündlichen Verhandlung an die Windverhältnisse zwar nicht mehr erinnern, berichtete aber der Polizei kurz nach dem Brand von starkem Ostwind.

Darüber hinaus waren der Vorstandsvorsitzende des Klägers und seine drei Helfer nur mit Arbeitsgerät, Rechen und Heugabeln, ausgerüstet, die keine Löschmittel wie Wasser, Sand, Feuerlöscher, eine Löschdecke oder Brandpatschen und keine wirksamen Brandschutzvorkehrungen wie das Anlegen eines Schutzstreifens aus Sand oder Steinen oder wenigstens ein von brennbarem Pflanzenmaterial befreiter Bearbeitungsstreifen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 6, § 5 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen - PflAbfV - vom 13. März 1984) ersetzen. Soweit der Vorstandsvorsitzende vorgetragen hat, dass er den zu entsorgenden Haufen Schwemmholz und Streumaterial auf einem befestigten Weg aufgeschlichtet hat, ist dadurch kein ausreichender Abstand zu dem brennbaren Umgebungsmaterial geschaffen worden. Der Haufen maß ca. 3 m im Durchmesser und ließ keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zur Umgebung frei.

Gegen das Gewicht des Sorgfaltsverstoßes spricht nicht, dass sich die Zeugen nicht konkret vorgestellt haben bzw. vorstellen konnten, dass und wie schnell sich ein Flächenbrand auf dem trockenen Boden entwickeln würde. Derart spezifische Kenntnisse sind meist nur bei Fachleuten vorhanden und waren nicht erforderlich um zu erkennen, dass von der Absicht, unter den gegebenen Umständen und ohne elementare Schutzvorkehrungen ein Räumfeuer zu entzünden, Abstand zu nehmen war.

Ferner ist der objektive Zurechnungszusammenhang zwischen dem Entzünden des Räumfeuers und der Entwicklung des Flächenbrandes nicht dadurch unterbrochen worden, dass eine Windböe brennendes Material auf die umgebende trockene Wiese getragen hat, auf der es sich dann rasch ausgebreitet hat (vgl. BayVGH, B. v. 25. Oktober 2005 - 4 CS 05.2079 - juris Rn. 11). Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt, dass der Betreffende nicht nur einen glatten, von Zufällen unbeeinträchtigten Verlauf seines Handelns in Rechnung stellt (vgl. BayVGH, B. v. 29. Oktober 2009 - 4 ZB 09.822 - juris Rn. 4 m. w. N.). Außer Betracht bleiben dürfen nur solche schädlichen Entwicklungen, die - objektiv gesehen - als ganz außergewöhnliche Ereignisse jenseits aller Erwartungen und Berechnungen liegen (BayVGH, a. a. O.). Die Entwicklung von Böen in einer sich an einen mittelgroßen See wie den A. anschließenden, relativ offenen Landschaft ist aber nicht ungewöhnlich oder unvorhersehbar; zumal am 12. März 2014 bis zum Nachmittag der Wind nach den Aufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes spürbar zunahm. Wird unter solchen Verhältnissen ein Feuer entzündet, verwirklicht sich in der Entwicklung eines Brandes gerade die typische Gefahr, die der Vorstandsvorsitzende des Klägers durch sein Verhalten herbeigeführt hat. Es handelt sich nicht um einen völlig unvorhersehbaren, atypischen Kausal- bzw. Geschehensablauf außerhalb jeder Lebenserfahrung, mit dem er nicht zu rechnen brauchte. Ein Kontrollverlust über das Räumfeuer war also nicht völlig unwahrscheinlich und der Brandausbruch nicht nur eine entfernte Möglichkeit.

Weiter liegen auch die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme grober Fahrlässigkeit vor. Für eine gesteigerte Vorwerfbarkeit sprechen der objektiv grobe Pflichtverstoß und die Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden des Klägers der örtlichen Boden- und Witterungsverhältnisse sowie die allgemeine bekannte leichte Entzündbarkeit trockenen Grases, Buschwerks und Sträuchern etc.. Ein Bewusstsein der Fahrlässigkeit ist nicht erforderlich, denn für die Schwere des Vorwurfs macht es keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt wird, oder ob sie aus Gedankenlosigkeit nicht erkannt wird (BayVGH, B. v. 29. Oktober 2009 - 4 ZB 09.822 - juris Rn. 5; SächsOVG, B. v. 17. März 2009 - 5 A 758/08 - juris Rn. 12 m. w. N.). Daher ist in diesem Zusammenhang auch nicht von Bedeutung, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers strafrechtlich unbescholten ist und sich im Ehrenamt verdient gemacht hat.

Der Annahme grober Fahrlässigkeit stehen nicht die Anzeige des geplanten Räumfeuers bei der Integrierten Leitstelle und der Umstand entgegen, dass diese nicht von einem Feuer abgeraten hat. Die Anzeige dient lediglich dazu, Fehlalarmierungen der Feuerwehr zu vermeiden, und führt keine Genehmigung herbei, die geeignet wäre, die Verantwortung des Verursachers einzuschränken. Abgesehen von der fehlenden gesetzlichen Grundlage für eine derartige Genehmigung liegt es auf der Hand, dass eine formlose Mitteilung ohne Einzelheiten zum brennbaren Material, zum genauen Ort des Feuers, dem geplanten Ablauf und den getroffenen Brandschutzvorkehrungen keine konkrete Gefahreneinschätzung und keine Haftungsübernahme erlauben. Darüber hinaus wäre es auch nicht Aufgabe der Integrierten Leitstelle gewesen, eine derartige Prüfung vorzunehmen.

Ferner spricht die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 a Abs. 1 StPO unter einer Geldauflage nicht gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit (vgl. BayVGH, B. v. 25. Oktober 2005 - 4 CS 05.2079 - juris Rn. 11; LG München II, U. v. 8. Mai 2014 - 10 O 4590/13, 10 O 4510 O 4590/13 Ver - juris Rn. 33). Diese Vorschrift ermöglicht eine Verfahrenseinstellung auch noch im Bereich der mittleren Kriminalität (BVerfG, B. v. 5. November 2001 - 2 BvR 1551/01 - juris Rn. 12) und setzt lediglich voraus, dass Auflagen oder Weisungen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld der Einstellung nicht entgegensteht. Eine der Einstellung des Strafverfahrens entgegenstehende Schwere der Schuld ist aber nicht Voraussetzung für grob fahrlässiges Handeln, denn es ist, wie gesagt, nicht einmal ein Bewusstsein der Fahrlässigkeit erforderlich. Im Übrigen ergibt sich aus der Begründung der Einstellungsverfügung, dass auch die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers hätte erkennen können und müssen, dass am ... 2014 böiger Wind und allgemein die Waldbrandgefahrenstufe 3 geherrscht hat, und dass er eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers hätte vorhersehen und vermeiden können.

Die Beklagte hat den Kläger auch zu Recht gem. § 2 Abs. 1 der Kostensatzung i. V. m. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 4 BayFwG zum Kostenersatz herangezogen, nämlich als Gefahrverursacher bei einem Einsatz, bei dem die Gefahr grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Wie bereits dargelegt ist das Verhalten seines Vorstandsvorsitzenden dem Kläger zuzurechnen.

Da besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen könnten, auf den Kostenersatz zu verzichten, nicht zu erkennen waren, genügte die Beklagte mit der Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO, wonach sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung verpflichtet ist, auch den Anforderungen an die Betätigung des Entschließungsermessens (vgl. BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21 u. U. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.754 - und - 4 BV 084 BV 08.696 - juris Rn. 20 bzw. 24). An die Betätigung des Entschließungsermessens sind schon aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes keine hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH, U. v. 20. Februar 2013 - 4 B 12.717 - juris Rn. 21 m. w. N.). Die Kostenerstattung widerspricht auch nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG. Insbesondere lassen weder die Verdienste des Klägers um den Landschafts- und Artenschutz noch das Bestreben, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nur hierfür auszugeben, seine Inanspruchnahme unbillig erscheinen. Der Ausbruch des Brandes steht zwar in Zusammenhang mit seinen satzungsmäßigen Aufgaben, stellt sich aber in keiner Weise als schicksalhaft dar. Die Beseitigung des Räummaterials durch Verbrennung war nicht alternativlos und musste auch nicht zwingend am fraglichen Tag erfolgen. Weitere Gesichtspunkte, wie etwa eine fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers (vgl. Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 14), wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Mit Ausnahme des für die Brandwachen angesetzten Stundensatzes hat die Beklagte mit dem angefochtenen Leistungsbescheid nur notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG geltend gemacht. Zunächst hat die Kammer nach Aktenlage und Einvernahme des Ersten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr F1., der dazu in der mündlichen Verhandlung als Zeuge ausführliche und nachvollziehbare Angaben gemacht hat, keinen Zweifel daran, dass das Meldebild „Großbrand“, „Brand Wald“ bzw. „großflächiger (ca. 7 ha) Feld- und Waldbrand“ den Umfang des Feuerwehreinsatzes veranlasst hat und die getroffenen Maßnahmen aus der maßgeblichen Sicht ex ante (vgl. BayVGH, B. v. 3. September 2009 - 4 BV 08.696 - juris Rn. 33) und nach den besonderen Schwierigkeit der Bekämpfung eines Flächenbrandes in einem nicht mit Hydranten versorgten und teilweise mit schwerem Gerät nicht zugänglichen Gebiet erforderlich waren.

Aufzuheben war der streitgegenständliche Bescheid, soweit bei den Personalkosten der Freiwilligen Feuerwehr F1. für eine Brandwachstunde einer ehrenamtlichen Feuerwehrkraft der Satz von 24,- Euro und damit der gleiche Satz wie für eine Dienststunde im Einsatz angesetzt worden ist. Indes beträgt der Satz für eine Brandwachstunde einer ehrenamtlichen Feuerwehrkraft nach der Kostensatzung der Beklagten nur 13,70 Euro (ebenso Nr. 1 b der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 25. Juli 2013 - ID1-2234. 01-68 - i. V. m. § 11 Abs. 5 AVBayFwG), so dass sich bei 44 abgerechneten Brandwachstunden eine nicht gerechtfertigte Diskrepanz von 453,20 Euro bei den Kosten ergibt (44 Stunden à 24,- Euro = 1.056 Euro, à 13,70 Euro = 602,80 Euro). Im Übrigen wurden substantiierte Einwendungen gegen die Personal- und Sachkosten nicht erhoben. Der Ansatz einer ehrenamtlichen Einsatzstunde mit 24,- Euro (für die Freiwillige Feuerwehr F1. 78 Dienststunden = 1.872,- Euro, für die Freiwillige Feuerwehr P. 110 Dienststunden = 2.640,- Euro) ist auch nicht zu beanstanden. Er entspricht einer Empfehlung des Bayerischen Gemeinde- und Städtetags, des Landesfeuerwehrverbandes und des BKPV vom 15. Oktober 2013 und beruht auf den kommunalen Kosten für Verdienstausfall, Fortzahlung von Arbeitsentgelt oder für Entschädigungen nach Art. 11 BayFwG etc. Das zum Löschen eingesetzte Löschfahrzeug 10/6 und das zum Personentransport eingesetzte Mehrzweckfahrzeug der Freiwilligen Feuerwehr F1. waren 5,5 bzw. 5 Stunden bei Löscharbeiten und 11,5 bzw. eine Stunde im Rahmen der Brandwache eingesetzt. Die angesetzten Kosten entsprechen den nach der Anlage der Satzung abrechenbaren Sätzen. Es wurden nur Ausrückestunden und keine Streckenkosten in Rechnung gestellt. Auch die Personal- und Sachkosten für die 20 Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr P. und dessen drei Fahrzeuge, für die ebenfalls keine Streckenkosten angesetzt worden sind, entsprechen dem Kostenverzeichnis der Satzung.

Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass die Beklagte auch zu Recht Ersatz der von ihr an die Bundesrepublik Deutschland zu erstattenden Hubschrauberkosten in Höhe von 10.695,57 Euro verlangt hat. Die Kostensatzung, die für nicht bei der Beklagten vorhandenes Gerät und Personal keine Regelungen trifft, steht dem nicht entgegen, da sie keine abschließende Kostenregelung trifft. Dies wird für Pflichteinsätze nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung durch die Wortwahl „insbesondere“ zum Ausdruck gebracht. In § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung wird ausschließlich wegen der Kostenhöhe auf die Anlage Bezug genommen. Ferner werden nach Satz 2 für nicht in der Anlage enthaltene Aufwendungen Pauschalsätze in Anlehnung an vergleichbare Sätze erhoben und nach Satz 3 für Materialverbrauch die Selbstkosten. Art. 28 Abs. 1 BayFwG ist dahin auszulegen, dass die Beklagte nicht nur die Erstattung der Personal- und Sachkosten ihrer eigenen Freiwilligen Feuerwehr verlangen kann, sondern auch sonstige entstandene Kosten, wenn ihrer Feuerwehr die erforderlichen Geräte zur Bewältigung des Schadensfalls nicht zur Verfügung stehen (vgl. BayVGH, U. v. 28. Februar 1996 - 4 B 94.229 - NVwZ-RR 1996, 652/653 unter Hinweis auf den Kommentar zum BayFwG). Dies gilt nicht nur in Fällen wie dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen, d. h. der Beauftragung eines privaten Dritten, sondern auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Anforderung einer Nachbar- oder Werkfeuerwehr oder anderer öffentlich-rechtlicher Organisationen, z. B. des THW, anfallen (Forster/Pemler/Remmele, a. a. O., Art. 28 Rn. 29, 31, 31 a). Die sachgerechte Begrenzung der Kostenerstattung im Rahmen des Art. 28 BayFwG erfolgt über die Notwendigkeit der Aufwendungen. Die Kosten für den streitgegenständlichen Hubschraubereinsatz sind durch Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG entstanden und bei der Beklagten, deren Feuerwehrkommandant die Hubschrauber über die Integrierte Leitstelle angefordert hat, tatsächlich angefallen. Dass die Bundespolizei am ... 2014 den Flugauftrag ausnahmsweise vor Eingang einer schriftlichen Kostenübernahmeerklärung, wie nachträglich mit Schreiben vom 20. März 2014 erfolgt, erteilt hat, war der Dringlichkeit des zu bekämpfenden Notfalls und der knappen bis Sonnenuntergang für die Brandbekämpfung zur Verfügung stehenden Zeit geschuldet. Die Kostenforderung der Bundesrepublik ist auch verfassungsgemäß. Aus der gegenseitigen Rechts- und Amtshilfepflicht nach Art. 35 Abs. 1 GG aller Behörden des Bundes und der Länder folgt keine Kostenfreiheit (vgl. BVerwG, B. v. 15. Mai 2014 - 9 B 45/13 - juris Rn. 10; vgl. auch OVG Nds., 20. Februar 2012 - 11 LA 217/11 - juris Rn. 10). Die Bundespolizei hat der Beklagten nur die entsprechend Nr. 9 Abs. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern über die Verwendung der Bundespolizei bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall sowie zur Hilfe im Notfall - BPolKatHiVwV - vom 4. September 2012 (GMBl 2012, 899/900) durch den Einsatz der Hubschrauber entstandenen sog. Mehrkosten in Rechnung gestellt, d. h. die durch die Hilfeleistung unmittelbar verursachten Aufwendungen, die ohne diese nicht entstanden wären. Dabei werden die Betriebskosten ohne Fixkosten, z. B. für Hangar, Mechaniker etc., anhand eines Kataloges, der konkrete Kalkulationen für sämtliche Leistungen enthält, zusammengestellt. Stundensätze von 2.090,82 Euro und 2.841,59 Euro, die etwa 35 bzw. 47 Euro pro Flugminute entsprechen, sind nachvollziehbar und erscheinen nicht überhöht (vgl. Spiegel-online vom 24.1.2014, wonach die Betriebskosten eines Rettungshelikopters 40 bis 60 Euro pro Flugminute betrugen). Der Ansatz der Tagespauschalen (ohne Stundensätze) für das eingesetzte Personal von insgesamt 10,20 Euro und die Streckenkosten für den Landebasiskraftwagen von 430,10 Euro sind nicht zu beanstanden.

Nach den obigen Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen Dritter und von nicht im Pauschalsätzeverzeichnis aufgeführter Posten sind auch die Kosten für den Einsatz des Motorseglers, der aus der Luft das Brandgeschehen beobachtet und gemeldet hat, in Höhe von 98,44 Euro und die der Beklagten in Rechnung gestellten Verpflegungskosten des Bayerisches Roten Kreuzes in Höhe von 155,27 Euro gerechtfertigt. Bei ersteren dürfte der Ansatz von 1,- Euro netto pro Flugminute weit unter den tatsächlichen Kosten liegen. Personalkosten wurden nicht geltend gemacht. Letztere erscheinen in Anbetracht von 18 eingesetzten Personen der Freiwilligen Feuerwehr F1., die den Einsatzort nicht zwecks Selbstverpflegung verlassen konnten und von denen acht nach dem Einsatz noch stundenlang Brandwache gehalten haben, dem Umfang nach angemessen. Dabei ist unerheblich, ob eventuell noch andere Einsatzkräfte, die die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe unterstützt haben, an der Verpflegung teilhatten, solange die Kosten hierfür bei der Beklagten angefallen sind und nur einmal in Rechnung gestellt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Das Gericht hat die Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die Frage, ob die Kosten für den Einsatz der Hubschrauber der Bundespolizei erstattungsfähig sind, über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat und durch die obergerichtliche Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 19.381,91 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Gesetz über den Lastenausgleich


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

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(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Strafprozeßordnung - StPO | § 153 Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit


(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 26 Vorstand und Vertretung


(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 19 Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen


(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Ar

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 35


(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrich

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Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Aug. 2015 - M 7 K 14.3249 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 05. Aug. 2015 - M 7 K 14.3249 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2014 - 4 ZB 14.1562

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.040,63 Euro festgesetzt.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Mai 2014 - 9 B 45/13

bei uns veröffentlicht am 15.05.2014

Gründe I. 1 Die Klägerin ist Notarin. Sie wandte sich an die Beklagte zwecks Nachprüfun

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(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Abweichend von Satz 1 liegt keine Schädigung vor bei zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen von Tätigkeiten einer verantwortlichen Person, die von der zuständigen Behörde nach den §§ 34, 35, 45 Absatz 7 oder § 67 Absatz 2 oder, wenn eine solche Prüfung nicht erforderlich ist, nach § 15 oder auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 30 oder § 33 des Baugesetzbuches genehmigt wurden oder zulässig sind.

(2) Arten im Sinne des Absatzes 1 sind die Arten, die in

1.
Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder
2.
den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführt sind.

(3) Natürliche Lebensräume im Sinne des Absatzes 1 sind die

1.
Lebensräume der Arten, die in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG oder in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
2.
natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse sowie
3.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten.

(4) Hat eine verantwortliche Person nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume verursacht, so trifft sie die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2004/35/EG.

(5) Ob Auswirkungen nach Absatz 1 erheblich sind, ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2004/35/EG zu ermitteln. Eine erhebliche Schädigung liegt dabei in der Regel nicht vor bei

1.
nachteiligen Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten,
2.
nachteiligen Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf eine äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der normalen Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht,
3.
einer Schädigung von Arten oder Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.040,63 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2014 bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Antrags rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Dazu muss sich die Antragsbegründung substanziell mit der Würdigung und Argumentation der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Daran fehlt es hier.

1.1 Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags rügt, die Beklagte sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Kläger gewerbsmäßig Autos repariere und in seiner Ausbildung zum Mechatroniker ausdrücklich mit den Gefahren der Tätigkeiten, die zum Brand geführt hätten, vertraut gemacht worden sei, kann den Entscheidungsgründen nicht entnommen werden, dass auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen wäre. Entsprechende Ausführungen enthält

das Urteil nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen lediglich ausführt, der Kläger müsse sich in subjektiver Hinsicht besonders erschwerend anrechnen lassen, dass er im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen aufgrund seiner Ausbildung nicht einem „normalen“ Laien gleichgestellt werden könne, weil er eben über besondere Fachkenntnisse verfüge. Damit wird aber nicht unterstellt, der Kläger habe während seiner Ausbildung explizit die besonderen Gefahren bei der Demontage eines Kraftfahrzeuges kennengelernt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht damit in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass die Beachtung von Sicherheitsbestimmungen Kernpunkt jeder Ausbildung ist und daher davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger zumindest Warnhinweise im Zusammenhang mit dem Umgang mit Kraftstoffen und Kraftstofftanks erhalten habe. Das kann der Kläger wohl kaum ernsthaft bestreiten wollen.

1.2 Soweit die Klägerseite erstmals im vorliegenden Antragsverfahren rügt, die Beklagte sei vorliegend fälschlicherweise von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen, ist dies ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu wecken, da die Behauptung nicht zutrifft.

Im angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2013 wird ausgeführt, nach Abwägung der Interessen überwiege das gemeindliche Interesse am Ersatz der entstandenen Aufwendungen für den Feuerwehreinsatz das Interesse des Klägers, von den finanziellen Belastungen einer Inanspruchnahme als Kostenverursacher verschont zu bleiben. Die Inanspruchnahme widerspreche auch nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG.

Die von der Beklagten damit angestellten Ermessenserwägungen genügen den rechtlichen Anforderungen. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass ein Verzicht auf den Aufwendungsersatz aus Billigkeitsgründen nicht allein mit der - den Tatbestand der Erstattungspflicht betreffenden - Erwägung abgelehnt werden darf, der Kläger habe grobfahrlässig gehandelt. Darauf hat die Beklagte ihre Entscheidung allerdings auch nicht allein gestützt. Sie hat sich nicht etwa aus rechtlichen Gründen zwingend an einem Verzicht gehindert gesehen, sondern zunächst - unbedenklich - festgestellt, dass keine sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründe vorliegen, und dann im Ermessenswege zulasten des Klägers dessen schuldhaftes Handeln gewürdigt. Das lässt keinen nach § 114 VwGO beachtlichen Ermessensfehler erkennen. Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen (Art. 62 Abs. 2 GO). Diese Normierung der gesetzlichen Rangfolge der Mittelbeschaffung im Sinne eines Vorrangs spezieller Entgelte vor Steuern überlagert das Abgabenrecht dergestalt, dass der Verzicht auf die Erhebung der gesetzlich zulässigen Entgelte die Ausnahme ist. Dies gilt nicht nur für Entgelte im engeren Sinn wie namentlich Beiträge und Gebühren, sondern auch für den Kostenerstattungsanspruch nach Art. 28 BayFwG, so dass der Aufgabenträger lediglich in atypischen Ausnahmefällen besondere weitergehende Ausführungen in den Ermessenserwägungen zu machen hat. Dass es sich vorliegend um einen solchen atypischen Ausnahmefall handeln könnte, macht der Kläger nicht geltend. Die Ausführungen im Bescheid vom 1. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2013 genügen daher noch den rechtlichen Anforderungen.

1.3 Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht grobe Fahrlässigkeit vorgehalten. Regelmäßig sei ein Fehlverhalten von Bürgern als (nur) fahrlässig zu bewerten. Nur dann, wenn rücksichtslos und gegen jede Vernunft und Allgemeinwissen gehandelt werde, könne ausnahmsweise grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. Nachdem im strafgerichtlichen Verfahren erst durch die Einschaltung von Sachverständigen allen Beteiligten klar geworden sei, dass der Kläger gegen bestimmte Vorschriften verstoßen habe, könne bei dem Kläger, der ein solches Wissen nicht gehabt habe, keine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. Im Übrigen habe erst die letzte der fünf Bohrungen zur Explosion geführt, so dass man nicht behaupten könne, ein Explosionsrisiko sei „naheliegend“ gewesen. Schließlich habe der Kläger in einem Fernsehfilm diese Methode gesehen, wobei er davon ausgegangen sei, dass die dort Handelnden einen handelsüblichen Elektro-Bohrer verwendet hätten, wie der Kläger auch.

Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund seiner wertenden Gesamtschau der als unstreitig festgestellten Tatsachen zu Recht von einer grob fahrlässig verursachten Herbeiführung des Brandes durch den Kläger ausgegangen und hat den vom Kläger für nicht gerechtfertigt gehaltenen Vorwurf grober Fahrlässigkeit damit begründet, dass sich das (zudem mehrfache) Anbohren eines Kraftstofftanks mit einer handelsüblichen Bohrmaschine nach den Ausführungen zweier sachkundiger Personen „als ein Verhalten darstelle, was man vernünftigerweise nicht tue“. Der Kläger habe das Nächstliegende, das beim Umgang mit Benzin und dessen Ablassen aus einem geschützten Tank jedermann einleuchte, nämlich alles zu unterlassen, was zu der Entzündung des Benzins bzw. der Benzindämpfe führen könne, nicht beachtet. Das ist nicht zu beanstanden.

Grob fahrlässig handelt derjenige, der die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Davon ist auszugehen, wenn einfachste, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen des konkreten Einzelfalles jedem einleuchten müsste. Dabei bestimmt sich der Begriff der Fahrlässigkeit nach objektiven und nicht nach personalen individuellen Merkmalen des jeweils Handelnden (ebenso: OVG RhPf, U. v. 22.3.2005 - 12 A 11342/04 -NJW-RR 2005, 1185 = juris Rn. 19 m. w. N.).

Dies zugrunde gelegt ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers angenommen hat. Die Erkenntnis, dass beim Umgang mit leichtentzündlichen und daher für Menschen und Sachgüter besonders gefährlichen Materialien wie Benzin besondere Vorsicht geboten und eine Einholung ausreichender Informationen sachkundiger Stellen bezüglich einer gefahrlosen Handhabung erforderlich ist, hätte sich dem Kläger auch ohne etwa im Rahmen seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker vermittelten näheren Kenntnisse über die Besonderheiten bei der Demontage von Kraftwagen aufdrängen müssen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihm angewendeten Behandlungsweisen einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen. Jede erwachsene Person ohne ein atypisches kognitives Erkenntnisdefizit hätte durch einfachste und naheliegende Überlegungen erkennen können, dass an einem noch mit Benzin gefüllten Autotank keinesfalls mit einer haushaltsüblichen Bohrmaschine manipuliert werden darf, weil schon ein Funke genügen kann, um eine Verpuffung oder einen Brand herbeizuführen. Auch ohne sein in der Ausbildung vermitteltes Fachwissen rund um Kraftfahrzeuge hätte sich dem Kläger daher die besondere Gefährlichkeit seines Tuns und die daraus resultierende hohe Brandgefahr aufdrängen müssen. Dass er die Gefahrenlage trotz seiner Ausbildung angeblich anders eingeschätzt hat, ändert daran nichts. Denn auch unbewusste Fahrlässigkeit kann „grob“ sein; für die Schwere des Vorwurfs macht es keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt wird oder ob sie aus Gedankenlosigkeit nicht erkannt wird (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2009 - 4 ZB 09.822 - juris Rn. 5). Eine etwaige andere Einschätzung durch Versicherungen ist kein überzeugendes Argument für einen minderen Grad von Fahrlässigkeit. Diesen hat das Verwaltungsgericht eigenverantwortlich festzustellen (BayVGH, B. v. 25.10.2005 -4 CS 05.2079 - juris Rn. 11). Dass sich diese offensichtliche Gefahr erst beim fünften Bohrloch verwirklicht hat, spricht nicht gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit, sondern zeigt lediglich, dass sich die Benzindämpfe erst nach und nach bis zur Explosionsreife in der Umgebungsluft angereichert haben.

Keine andere Beurteilung ergibt sich auch daraus, dass der Kläger in einer Fernsehserie (!) gesehen haben will, dass dort ebenfalls mit einem (handelsüblichen?) Elektrobohrer ein mit Benzin gefüllter Tank angebohrt worden sei, ohne das dieser explodiert sei. Dass das Verhalten von Schauspielern in einem Film keine Rückschlüsse auf die Wirklichkeit zulässt, musste dem Kläger klar sein. Darstellungen in Fernsehserien sind daher nicht geeignet, zum Beleg einer fachlichen Anforderungen genügenden Praxis im Zusammenhang mit Arbeiten an Benzintanks zu dienen.

1.4 Die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten für den Feuerwehreinsatz sind auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Abrechnung nicht entsprechend den Satzungsbestimmungen vorgenommen worden sein könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Es ist auch nicht erkennbar, dass mit den in der Satzung festgelegten Stundensätzen der Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum der Beklagten überschritten worden wäre.

Es handelte sich auch nicht, wie der Kläger vorträgt, „lediglich“ um einen Garagenbrand; vielmehr befand sich über der Garage die Wohnung des Klägers, in der sich zur Zeit seiner zu dem Brand führenden Tätigkeit seine Frau und sein kleines Kind aufhielten. Zudem befanden sich in der Garage weitere leicht entzündliche, explosive Gegenstände, so dass eine extreme Gefahrenlage bestand. Darüber hinaus übersieht der Kläger, dass die Feuerwehren N. v. W., S., T. und Th. auch kostenintensive Sperren ein- bzw. ausbauen mussten, weil der Ortsteil K-dorf in unmittelbarer Nähe der Sch. liegt, in die das Löschwasser zu gelangen drohte, weshalb das Landratsamt Sc. und das Wasserwirtschaftsamt Weiden die Errichtung einer Schaumsperre angeordnet hatten.

2. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Der Rechtsstreit weist lediglich tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, die nicht über das normale Maß hinausgehen. Der Sachverhalt ist geklärt, die rechtlichen Fragen im Hinblick auf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit sind ohne weiteres an Hand der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beantworten.

3. Dem Rechtsstreit kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Frage, ob und wenn ja, ob in ausreichendem Maße Ermessen ausgeübt worden ist, ist eine Frage des Einzelfalles und hat über diesen hinaus keine grundsätzliche Bedeutung. Das gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang nur angedeutete Frage, ob dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Auch dies betrifft lediglich eine Bewertung des zu entscheidenden Einzelfalles.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist Notarin. Sie wandte sich an die Beklagte zwecks Nachprüfung von vor über 30 Jahren von ihrem Amtsvorgänger beurkundeten Erbverträgen und bat um Auskunft, ob und wo die Vertragsteile noch leben. Die Beklagte erteilte die gewünschten Auskünfte und zog die Klägerin zu standesamtlichen Gebühren sowie zu einer Melderegisterauskunftsgebühr heran. Die gegen die Gebührenbescheide gerichtete Klage sowie die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung blieben erfolglos.

II.

2

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4

1. Soweit die Klägerin geklärt wissen will,

ob sich aus § 351 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) i.d.F. der Bek. vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl I S. 2176), eine Kostenfreiheit für die ermittelnden, die Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung habenden Stellen bei Nachfragen an Verwaltungsbehörden ergibt,

dürfte das Beschwerdevorbringen schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen, denn die konkrete Rechtsfrage hat sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht gestellt. Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 21. September 1993 - BVerwG 2 B 109.93 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 181 und vom 26. August 2013 - BVerwG 9 B 13.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).

5

Hiervon abgesehen bedarf die Frage auch keiner Klärung im Revisionsverfahren, weil sie sich mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. Nach § 351 FamFG soll, wenn sich Verfügungen von Todes wegen seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung befinden, die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Die Regelung soll - insoweit identisch mit den Vorgängervorschriften - dafür sorgen, dass Verfügungen von Todes wegen den Beteiligten nach dem Erbfall zur Kenntnis gelangen, damit der in der Verfügung niedergelegte Wille des Erblassers zur Geltung kommt und nicht den von der Verfügung nicht unterrichteten Beteiligten auf Dauer unbekannt bleibt (vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1972 - NotZ 3/72 - LM Nr. 1 zu § 25 BNotO). Die Frage der Kostenpflichtigkeit von Auskünften der Standesämter und Meldebehörden regelt § 351 FamFG seinem Wortlaut nach nicht. Das Ermittlungsgebot verhält sich nicht zu der Frage, wie die Ermittlung durchzuführen ist. Genauso wenig enthält es eine verfahrensrechtliche Aussage hinsichtlich der gegebenenfalls im Zuge der Ermittlungen anfallenden Kosten der um Auskunft ersuchten Behörden (anders - ohne Begründung - Kordel, DNotZ 2009, 644 <647>). Nach der Gesetzessystematik liegt vielmehr auf der Hand, dass sich behördliches Handeln im Zuge der durch § 351 FamFG eingeführten Ermittlungspflicht nach dem jeweiligen Fachgesetz bestimmt, d.h. nach den entsprechenden Regelungen des Personenstands-, Melde- und Verwaltungsverfahrensrechts. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes (vgl. BRDrucks 309/07 S. 630; BTDrucks 16/6308 S. 280, 391; BTDrucks 16/9733 S. 297).

6

2. Die Klägerin fragt zudem,

ob die Anfrage gemäß § 351 FamFG Amtshilfe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BayVwVfG ist, welche gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kostenfrei ist.

7

Sie hält es für klärungsbedürftig, ob die Auskünfte von Standesämtern und Melderegistern Amtshilfe sein können und wann eine "eigene Aufgabe" der ersuchten Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG vorliegt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese - letztere - Frage allein nach der Aufgabe zu beurteilen ist, die die ersuchende Behörde erfüllen will (S. 7 der Beschwerdebegründung). Auch die Beantwortung dieser - gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibles Recht betreffenden - Fragen ist auf der Grundlage der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation möglich, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

8

Nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, der identisch ist mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, liegt selbst dann, wenn eine Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen ergänzende Hilfe leistet, Amtshilfe im Rechtssinne nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Dass sich das Negativmerkmal der Zuweisung einer behördlichen Hilfeleistung zum eigenen Aufgabenkreis allein auf die ersuchte, nicht aber, wie die Klägerin meint, auf die ersuchende Behörde bezieht, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. Nichts anderes folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Unter "eigenen" Aufgaben der ersuchten Behörde sind alle Aufgaben zu verstehen, die ihr bereits spezialgesetzlich außerhalb der Amtshilferegelungen als Hilfeleistungen (auch) gegenüber anderen Behörden übertragen sind, für die sich also die Pflicht zur Hilfeleistung nicht erst aufgrund des Ersuchens der auf die Hilfe angewiesenen Behörde ergibt (BTDrucks 7/910 S. 38; näher hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 4 Rn. 16 ff.). Diese Regelung hat ihren inneren Grund darin, dass die von ihr erfassten Hilfeleistungen in der Regel bestimmten Fachbehörden zugewiesen sind, die häufig eigens zu diesem Zweck errichtet oder zumindest (auch) hierfür mit Dienstkräften und Einrichtungen ausgestattet wurden, um andere Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Hilfeleistungen zu erbringen, ohne dass der Rückgriff auf die §§ 4 bis 8 VwVfG notwendig wäre; das vom Gesetzgeber vorgegebene Zusammenwirken bestimmter Behörden, die dafür jeweils mit Teilaufgaben betraut sind, lässt sich nicht mit der Amtshilfe gleichsetzen, die die Aufgabenbewältigung nur in Ausnahmefällen mit fremder Hilfe ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00 - BGHZ 148, 139 <142 > m.w.N.).

9

Hiervon ausgehend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Erteilung von Auskünften aus dem Personenstands- und Melderegister im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Gebührenbescheide zum originären Aufgabenkreis der Beklagten gehörte, die dieser aufgrund gesetzlicher Zuweisung gerade gegenüber Dritten oblag (anders - ohne Begründung - Stuppi, notar 2010, 236 <241>). Dies folgt aus § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz (PStG) i.d.F. der Bek. vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3458) einerseits und aus § 1 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) i.d.F. der Bek. vom 19. April 2002 (BGBl l S. 1342) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des (bayerischen) Gesetzes über das Meldewesen (BayMeldeG) i.d.F. der Bek. vom 8. Dezember 2006 (GVBl 2006, 990) andererseits.

10

3. Die von der Klägerin - wiederum im Zusammenhang mit der Amtshilfe - aufgeworfenen Fragen,

ob ein Notar Behörde im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG ist, ob die Anfrage gemäß § 351 FamFG Amtshilfe im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG darstellt und ob sich aus Art. 35 Abs. 1 GG die Kostenfreiheit der Amtshilfe herleiten lässt,

zeigen ebenfalls keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf. Nach Art. 35 Abs. 1 GG leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass, selbst wenn diese Verfassungsvorschrift ohne Umsetzung durch einfaches Recht anwendbar und die Klägerin als Behörde anzusehen sei, hiermit keine Regelung zur Kostenerstattung oder Kostenfreiheit getroffen sei. Hierfür bleibe das einfachgesetzliche Recht maßgeblich. Demgegenüber steht die Beschwerde auf dem Standpunkt, die Gebührenfreiheit der Amtshilfe ergebe sich unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 GG oder im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Art. 4 ff. BayVwVfG. Dem ist nicht zu folgen. Aus Art. 35 Abs. 1 GG ergibt sich nicht, dass Amtshilfe in sämtlichen denkbaren Konstellationen kostenfrei zu erfolgen hat. Die Bedeutung des Art. 35 GG erschöpft sich darin, auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe die Einheit der im Bundesstaat in Bundes- und Landesgewalt geteilten Staatsgewalt herzustellen. Die Beistandspflicht des Art. 35 Abs. 1 GG stellt sich als notwendige Folge der Gewaltenteilung und der Ausübung der Staatsgewalt durch verschiedene Behörden dar (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1971 - 2 BvL 31/71 - BVerfGE 31, 43 <46>). Über Inhalt und Umfang der Rechts- und Amtshilfe sagt die Vorschrift nichts aus (BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 99.67 - BVerwGE 38, 336 <340> = Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 13 und vom 8. April 1976 - BVerwG 2 C 15.74 - BVerwGE 50, 301 <310> = Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 20; Beschluss vom 10. August 2011 - BVerwG 6 A 1.11 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 305 Rn. 8). Art. 35 Abs. 1 GG erweist sich deshalb als eine auf das Grundsätzliche beschränkte Bestimmung, die im besonderen Maß der Konkretisierung und Ausfüllung durch das einfache Recht bedarf. Eine solche Konkretisierung stellen insbesondere die Regelungen der Amtshilfe in §§ 4 bis 8 VwVfG dar (Beschluss vom 10. August 2011 a.a.O. Rn. 8; so auch die einhellige Auffassung in der Kommentarliteratur, vgl. nur Erbguth, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 35 Rn. 18; v. Danwitz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 35 Rn. 31; Hömig, in: Hömig, GG, 10. Aufl. 2013, Art. 35 Rn. 4; Epping, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand 1. November 2013, Art. 35 Rn. 14).

11

Vor diesem Hintergrund wirft die Beschwerde keine Gesichtspunkte auf, die die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderlich erscheinen lassen. Denn sie übersieht, dass wegen der Erfüllung einer "eigenen Aufgabe" der ersuchten Behörde eine Amtshilfe im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne nicht vorliegt und somit mögliche Grenzen der Gebührenerhebung für Amtshilfemaßnahmen für die Entscheidung unerheblich waren.

12

4. Die Klägerin hält zudem für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die Auferlegung von Auskunftskosten gegenüber den Notaren bei deren Ermittlung gemäß § 351 FamFG einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG darstellt.

13

Mit dieser Rüge genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin muss im Rahmen der rechtlichen Durchdringung des Streitstoffs erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26, und vom 17. März 2008 - BVerwG 6 B 7.08 - § 12 gewo nr. 1> ZInsO 2009, 1811). Daran fehlt es. Die Klägerin wendet sich mit ihren Ausführungen in erster Linie gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, das einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verneint hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht, hier des Bayerischen Kostengesetzes, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Im Einzelnen ist darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung beantworten lassen (Beschlüsse vom 17. März 2008 - BVerwG 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9 und vom 3. April 2013 - BVerwG 9 B 44.12 - juris Rn. 5). Daran fehlt es.

14

5. Klärungsbedarf sieht die Klägerin ferner hinsichtlich der Fragen,

ob die Praxis der Beklagten, je nachdem ob eine Behörde im formellen Sinn als verwahrende Behörde die Anfrage tätigt oder aber ein bayerischer oder ein nichtbayerischer Notar zur Kostentragung herangezogen wird, gegen Art. 3 GG verstößt,

und ob die Änderung der Praxis bayerischer Behörden - erst seit dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 22. Dezember 2008 werden für die streitgegenständlichen Auskünfte Gebühren verlangt - willkürlich und durch keine Rechtsänderung gerechtfertigt ist und damit einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 Alt. 2 GG darstellt.

15

Die Rügen bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil sich diese Rechtsfragen dem Berufungsgericht nicht gestellt haben. Denn es hat nicht geprüft, ob Art. 3 Abs. 1 GG durch die Regelung des Art. 4 Satz 1 Nr. 1 BayKG zur persönlichen Gebührenfreiheit des Freistaats Bayern verletzt ist. Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht mit der Frage der Änderung der Verwaltungspraxis durch die Beklagte befasst.

16

Abgesehen davon lässt es die Beschwerde auch im Zusammenhang mit den hier aufgeworfenen Fragen wiederum bei der Behauptung bewenden, dass einzelne landesrechtliche Normen bzw. ihre Anwendung durch die bayerischen Behörden verfassungsrechtlich bedenklich seien. Sie legt aber nicht substantiiert dar, inwieweit sich - über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der konkret gerügten Verwaltungspraxis hinaus - ungeklärte Fragen des Verfassungsrechts von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.