Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2017 - 4 BV 16.346
nachgehend
Tenor
I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 wird der Kostenbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 hinsichtlich eines weiteren Teilbetrags in Höhe von 10.695,57 Euro aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt vier Neuntel, die Beklagte fünf Neuntel der Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
I.
II.
III.
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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Die klagende Bundesrepublik Deutschland ist Trägerin des Technischen Hilfswerks, einer nicht rechtsfähigen Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 ist der Straßen- und Tiefbau. Die Beklagte zu 2, ein Unternehmen der Teerindustrie, stellt Bitumen-Emulsionen für den Straßenbau her, unter anderem Estol-Haftkleber, der zur Herstellung und Sanierung von Straßendecken benutzt wird. Der Haftkleber wird in Servicetanks (in mehrere 1.000 l fassenden Lkw-Tankanhängern) ausgeliefert.
- 2
- Im April 2003 führte die Beklagte zu 1 eine Deckensanierung der Kreisstraße 39 im Gebiet der Gemeinde E. durch. Den hierfür benötigten Estol-Haftkleber bestellte sie bei der Beklagten zu 2. Er wurde in einem Tankwagen der Beklagten zu 2 vereinbarungsgemäß am 24. April 2003 auf der Baustelle angeliefert. Am 3. Mai 2003 wurde festgestellt, dass ca. 1.500 Liter des Haftklebers ausgelaufen waren. Der Kleber gelangte über die Fahrbahn in einen Einlaufschacht der Straßenentwässerung sowie über die Entwässerungsleitung in den L bach, wo es zu einem Fischsterben kam.
- 3
- Nach Meldung dieses Vorfalls bei der Polizei ordnete die Kreisverwaltung Südwestpfalz die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an. Daran beteiligte sich auf Anforderung auch das Technische Hilfswerk mit mehreren Ortsverbänden.
- 4
- Die Kreisverwaltung Südwestpfalz stellte beiden Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten der Sanierung, darunter jedoch nicht diejenigen des Technischen Hilfswerks, mit Leistungsbescheiden in Rechnung. Die Widersprüche und die verwaltungsgerichtlichen Klagen der Beklagten blieben erfolglos.
- 5
- Die Klägerin hatte die durch den Einsatz des Technischen Hilfswerks verursachten Aufwendungen gegenüber der Kreisverwaltung Südwestpfalz geltend gemacht. Diese war jedoch der Auffassung, dass die Klägerin sich unmittelbar an die Beklagten halten müsse. Dementsprechend nimmt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz in Höhe von 46.625,91 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
- 7
- 1. Bei der hier in Rede stehenden Sanierung des verunreinigten Baches war das Technische Hilfswerk auf Anforderung der Kreisverwaltung Südwestpfalz als der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörde tätig geworden. Die Sanierung selbst stellte eine von der Kreisverwaltung getroffene ordnungsbehördliche Maßnahme dar. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für die dortigen Aufwendungsersatzansprüche der Kreisverwaltung § 94 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in Verbindung mit § 108 Abs. 1 LWG und § 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) herangezogen. Auch in der Rechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt, dass Maßnahmen des Gewässerschutzes mit den Mitteln des Ordnungsrechts durchgesetzt werden können (Senatsurteil BGHZ 126, 279, 281 m.w.N.). Die Beklagte zu 1 war als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Tankfahrzeug als diejenige Anlage , von der die Gefahr ausgegangen war (§ 5 Abs. 1 POG), die Beklagte zu 2 als Eigentümerin (§ 5 Abs. 2 POG) in Anspruch genommen worden.
- 8
- 2. Diese öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz des Technischen Hilfswerks schließen allerdings - wie der Revision zuzugeben ist - die Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht von vornherein aus. Die §§ 677 ff BGB sind grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar. Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere Senatsurteil BGHZ 156, 394, 397 f m.zahlr.w.N., auch zu den gegen diese Betrachtungsweise im Schrifttum erhobenen Bedenken).
- 9
- 3. Bei solchen Fallgestaltungen ist der Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB jedoch dann ausgeschlossen, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr bestehen (Senatsurteil BGHZ 156, 394, 398 ff). Auch im allgemeinen bürgerlichen Recht sind Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn besondere Bestimmungen das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 = NJW-RR 2004, 81, 83). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass hier in § 6 Abs. 2 POG eine derartige Sonderregelung getroffen worden ist.
- 10
- a) Die Beklagten sind - wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - als die nach § 5 POG Verantwortlichen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die unmittelbare Ausführung der getroffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen entstanden sind. Dementsprechend hat die Kreisverwaltung Südwestpfalz den Beklagten in den die Erstattung dieser Kosten betreffenden Leistungsbescheiden mit Recht auch die Kosten eingeschalteter privater Unternehmer in Rechnung gestellt. Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Grund, die dem Technischen Hilfswerk erwachsenen Kosten anders zu behandeln.
- 11
- b) Zwar dürfte es zutreffen, dass die Leistungen des Technischen Hilfswerks nicht aufgrund eines von der Kreisverwaltung erteilten (privatrechtlichen) Auftrags (bzw. Dienst- oder Werkvertrages), sondern aufgrund einer als hoheitlich einzustufenden "Anforderung" erbracht worden sind. Dies steht jedoch einer Einbeziehung in den von der Kreisverwaltung geltend zu machenden Erstattungsanspruch nicht entgegen. Die umfassende Zuständigkeit der Kreisverwaltung für die hier in Rede stehenden Gefahrenabwehrmaßnahmen erfordert vielmehr auch bei der Regelung der dadurch verursachten Kosten eine Bündelung sämtlicher Erstattungsansprüche in der Hand dieser Behörde. Dies entspricht zugleich auch dem wohlverstandenen Interesse der in Anspruch genommenen Personen, im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung sämtliche Einwände gegen Grund und Höhe der Ersatzpflicht gegen die anordnende Behörde als sachnächsten Gegner geltend machen zu können. Daher ist es geboten, den Begriff des "Beauftragten" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 POG nicht auf (private) selbständige Unternehmer zu beschränken (so aber De Clerck/Schmidt, POG [Stand: Juni 2000], § 6 Anm. II 3), sondern auch auf andere Stellen und Behörden zu erstrecken, die von der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr herangezogen werden (in diesem Sinne Roos, POG, 3. Aufl., § 6 Rn. 1; ebenso Gusy, Polizeirecht, 6. Aufl., Rn. 459). Nur diese Sichtweise entspricht auch den allgemeinen amtshilferechtlichen Bestimmungen (§§ 4 bis 8 VwVfG ), wonach der ersuchten Behörde entstehende Auslagen von der ersuchenden Behörde zu erstatten sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) und die Frage, ob und in welcher Höhe derartige Kosten dem Bürger in Rechnung gestellt werden können, allein nach Maßgabe der jeweiligen Kostengesetze zu beantworten ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 8, Rn. 1 und 12; siehe auch zu § 19 Abs. 2 BPolG VG Münster, Urteil vom 12. Juli 2006 - 1 K 1341/03 - juris, Rn. 35).
- 12
- c) Werden von der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde Ortsverbände des Technischen Hilfswerks herangezogen, so ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Dabei spielt es insbesondere keine Rolle, ob - wozu Feststellungen fehlen - es sich bei dem vorliegenden Schadensereignis um einen Unglücksfall größeren Ausmaßes im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THWHelferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) handelte. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung keine echte Aufgabennorm, sondern eine gesetzliche Beschreibung der vom Technischen Hilfswerk zu leistenden Amtshilfe darstellt, für die die §§ 4 bis 8 VwVfG ergänzend heranzuziehen sind (Roewer, THW-Gesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 19, 27 und 32 sowie, hinsichtlich der Kostenfrage, Rn. 37).
- 13
- Vergeblich beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks - Abrechnungsrichtlinie - nach dem Stand vom 1. Januar 2002. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 sind Kosten für technische Hilfe grundsätzlich der zuständigen Stelle in Rechnung zu stellen. Bei technischer Hilfe auf Veranlassung der Polizei ist nicht diese, sondern allein der Begünstigte kostenpflichtig (§ 5 Abs. 2 Satz 2). Zwar spricht diese letztere Regelung dafür, dass die Kosten des Einsatzes vom Technischen Hilfswerk unter Umgehung der anordnenden Gefahrenabwehrbehörde dem Verursacher unmittelbar in Rechnung gestellt werden können. Jedoch vermag eine bloße Verwaltungsvorschrift die Richtigkeit des anhand der einschlägigen Gesetzesbestimmungen gewonnenen Auslegungsergebnisses nicht in Frage zu stellen.
- 14
- 4. Da nach alledem eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin ausscheidet, ist die Klage zu Recht abgewiesen worden.
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.02.2006 - 1 O 47/05 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.12.2006 - 8 U 29/06 -
(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden
- 1.
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, - 2.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes, - 3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.
(4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.
(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.040,63 Euro festgesetzt.
Gründe
das Urteil nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen lediglich ausführt, der Kläger müsse sich in subjektiver Hinsicht besonders erschwerend anrechnen lassen, dass er im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen aufgrund seiner Ausbildung nicht einem „normalen“ Laien gleichgestellt werden könne, weil er eben über besondere Fachkenntnisse verfüge. Damit wird aber nicht unterstellt, der Kläger habe während seiner Ausbildung explizit die besonderen Gefahren bei der Demontage eines Kraftfahrzeuges kennengelernt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht damit in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass die Beachtung von Sicherheitsbestimmungen Kernpunkt jeder Ausbildung ist und daher davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger zumindest Warnhinweise im Zusammenhang mit dem Umgang mit Kraftstoffen und Kraftstofftanks erhalten habe. Das kann der Kläger wohl kaum ernsthaft bestreiten wollen.
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 4 B 14.1831
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 24. September 2015
(VG Würzburg, Entscheidung vom 11. März 2014, Az.: W 4 K 13.911)
4. Senat
Sachgebietsschlüssel: 525
Hauptpunkte:
Beseitigung einer Ölspur durch die Feuerwehr
öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
Verwaltungsakt
Auslegung
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Markt ... vertreten durch den ersten Bürgermeister,
- Beklagter -
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
wegen Beseitigung einer Ölspur (Kostenerstattung);
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. September 2015 am 24. September 2015 folgendes Urteil:
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Gründe
-
I.
- 1
-
Die Klägerin ist Notarin. Sie wandte sich an die Beklagte zwecks Nachprüfung von vor über 30 Jahren von ihrem Amtsvorgänger beurkundeten Erbverträgen und bat um Auskunft, ob und wo die Vertragsteile noch leben. Die Beklagte erteilte die gewünschten Auskünfte und zog die Klägerin zu standesamtlichen Gebühren sowie zu einer Melderegisterauskunftsgebühr heran. Die gegen die Gebührenbescheide gerichtete Klage sowie die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung blieben erfolglos.
-
II.
- 2
-
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.
- 3
-
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
- 4
-
1. Soweit die Klägerin geklärt wissen will,
-
ob sich aus § 351 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) i.d.F. der Bek. vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl I S. 2176), eine Kostenfreiheit für die ermittelnden, die Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung habenden Stellen bei Nachfragen an Verwaltungsbehörden ergibt,
-
dürfte das Beschwerdevorbringen schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen, denn die konkrete Rechtsfrage hat sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht gestellt. Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 21. September 1993 - BVerwG 2 B 109.93 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 181 und vom 26. August 2013 - BVerwG 9 B 13.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).
- 5
-
Hiervon abgesehen bedarf die Frage auch keiner Klärung im Revisionsverfahren, weil sie sich mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. Nach § 351 FamFG soll, wenn sich Verfügungen von Todes wegen seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung befinden, die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Die Regelung soll - insoweit identisch mit den Vorgängervorschriften - dafür sorgen, dass Verfügungen von Todes wegen den Beteiligten nach dem Erbfall zur Kenntnis gelangen, damit der in der Verfügung niedergelegte Wille des Erblassers zur Geltung kommt und nicht den von der Verfügung nicht unterrichteten Beteiligten auf Dauer unbekannt bleibt (vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1972 - NotZ 3/72 - LM Nr. 1 zu § 25 BNotO). Die Frage der Kostenpflichtigkeit von Auskünften der Standesämter und Meldebehörden regelt § 351 FamFG seinem Wortlaut nach nicht. Das Ermittlungsgebot verhält sich nicht zu der Frage, wie die Ermittlung durchzuführen ist. Genauso wenig enthält es eine verfahrensrechtliche Aussage hinsichtlich der gegebenenfalls im Zuge der Ermittlungen anfallenden Kosten der um Auskunft ersuchten Behörden (anders - ohne Begründung - Kordel, DNotZ 2009, 644 <647>). Nach der Gesetzessystematik liegt vielmehr auf der Hand, dass sich behördliches Handeln im Zuge der durch § 351 FamFG eingeführten Ermittlungspflicht nach dem jeweiligen Fachgesetz bestimmt, d.h. nach den entsprechenden Regelungen des Personenstands-, Melde- und Verwaltungsverfahrensrechts. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes (vgl. BRDrucks 309/07 S. 630; BTDrucks 16/6308 S. 280, 391; BTDrucks 16/9733 S. 297).
- 6
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2. Die Klägerin fragt zudem,
-
ob die Anfrage gemäß § 351 FamFG Amtshilfe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BayVwVfG ist, welche gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kostenfrei ist.
- 7
-
Sie hält es für klärungsbedürftig, ob die Auskünfte von Standesämtern und Melderegistern Amtshilfe sein können und wann eine "eigene Aufgabe" der ersuchten Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG vorliegt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese - letztere - Frage allein nach der Aufgabe zu beurteilen ist, die die ersuchende Behörde erfüllen will (S. 7 der Beschwerdebegründung). Auch die Beantwortung dieser - gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibles Recht betreffenden - Fragen ist auf der Grundlage der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation möglich, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.
- 8
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Nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, der identisch ist mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, liegt selbst dann, wenn eine Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen ergänzende Hilfe leistet, Amtshilfe im Rechtssinne nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Dass sich das Negativmerkmal der Zuweisung einer behördlichen Hilfeleistung zum eigenen Aufgabenkreis allein auf die ersuchte, nicht aber, wie die Klägerin meint, auf die ersuchende Behörde bezieht, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. Nichts anderes folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Unter "eigenen" Aufgaben der ersuchten Behörde sind alle Aufgaben zu verstehen, die ihr bereits spezialgesetzlich außerhalb der Amtshilferegelungen als Hilfeleistungen (auch) gegenüber anderen Behörden übertragen sind, für die sich also die Pflicht zur Hilfeleistung nicht erst aufgrund des Ersuchens der auf die Hilfe angewiesenen Behörde ergibt (BTDrucks 7/910 S. 38; näher hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 4 Rn. 16 ff.). Diese Regelung hat ihren inneren Grund darin, dass die von ihr erfassten Hilfeleistungen in der Regel bestimmten Fachbehörden zugewiesen sind, die häufig eigens zu diesem Zweck errichtet oder zumindest (auch) hierfür mit Dienstkräften und Einrichtungen ausgestattet wurden, um andere Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Hilfeleistungen zu erbringen, ohne dass der Rückgriff auf die §§ 4 bis 8 VwVfG notwendig wäre; das vom Gesetzgeber vorgegebene Zusammenwirken bestimmter Behörden, die dafür jeweils mit Teilaufgaben betraut sind, lässt sich nicht mit der Amtshilfe gleichsetzen, die die Aufgabenbewältigung nur in Ausnahmefällen mit fremder Hilfe ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00 - BGHZ 148, 139 <142 > m.w.N.).
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Hiervon ausgehend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Erteilung von Auskünften aus dem Personenstands- und Melderegister im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Gebührenbescheide zum originären Aufgabenkreis der Beklagten gehörte, die dieser aufgrund gesetzlicher Zuweisung gerade gegenüber Dritten oblag (anders - ohne Begründung - Stuppi, notar 2010, 236 <241>). Dies folgt aus § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz (PStG) i.d.F. der Bek. vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3458) einerseits und aus § 1 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) i.d.F. der Bek. vom 19. April 2002 (BGBl l S. 1342) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des (bayerischen) Gesetzes über das Meldewesen (BayMeldeG) i.d.F. der Bek. vom 8. Dezember 2006 (GVBl 2006, 990) andererseits.
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3. Die von der Klägerin - wiederum im Zusammenhang mit der Amtshilfe - aufgeworfenen Fragen,
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ob ein Notar Behörde im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG ist, ob die Anfrage gemäß § 351 FamFG Amtshilfe im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG darstellt und ob sich aus Art. 35 Abs. 1 GG die Kostenfreiheit der Amtshilfe herleiten lässt,
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zeigen ebenfalls keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf. Nach Art. 35 Abs. 1 GG leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass, selbst wenn diese Verfassungsvorschrift ohne Umsetzung durch einfaches Recht anwendbar und die Klägerin als Behörde anzusehen sei, hiermit keine Regelung zur Kostenerstattung oder Kostenfreiheit getroffen sei. Hierfür bleibe das einfachgesetzliche Recht maßgeblich. Demgegenüber steht die Beschwerde auf dem Standpunkt, die Gebührenfreiheit der Amtshilfe ergebe sich unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 GG oder im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Art. 4 ff. BayVwVfG. Dem ist nicht zu folgen. Aus Art. 35 Abs. 1 GG ergibt sich nicht, dass Amtshilfe in sämtlichen denkbaren Konstellationen kostenfrei zu erfolgen hat. Die Bedeutung des Art. 35 GG erschöpft sich darin, auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe die Einheit der im Bundesstaat in Bundes- und Landesgewalt geteilten Staatsgewalt herzustellen. Die Beistandspflicht des Art. 35 Abs. 1 GG stellt sich als notwendige Folge der Gewaltenteilung und der Ausübung der Staatsgewalt durch verschiedene Behörden dar (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1971 - 2 BvL 31/71 - BVerfGE 31, 43 <46>). Über Inhalt und Umfang der Rechts- und Amtshilfe sagt die Vorschrift nichts aus (BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 99.67 - BVerwGE 38, 336 <340> = Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 13 und vom 8. April 1976 - BVerwG 2 C 15.74 - BVerwGE 50, 301 <310> = Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 20; Beschluss vom 10. August 2011 - BVerwG 6 A 1.11 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 305 Rn. 8). Art. 35 Abs. 1 GG erweist sich deshalb als eine auf das Grundsätzliche beschränkte Bestimmung, die im besonderen Maß der Konkretisierung und Ausfüllung durch das einfache Recht bedarf. Eine solche Konkretisierung stellen insbesondere die Regelungen der Amtshilfe in §§ 4 bis 8 VwVfG dar (Beschluss vom 10. August 2011 a.a.O. Rn. 8; so auch die einhellige Auffassung in der Kommentarliteratur, vgl. nur Erbguth, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 35 Rn. 18; v. Danwitz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 35 Rn. 31; Hömig, in: Hömig, GG, 10. Aufl. 2013, Art. 35 Rn. 4; Epping, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand 1. November 2013, Art. 35 Rn. 14).
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Vor diesem Hintergrund wirft die Beschwerde keine Gesichtspunkte auf, die die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderlich erscheinen lassen. Denn sie übersieht, dass wegen der Erfüllung einer "eigenen Aufgabe" der ersuchten Behörde eine Amtshilfe im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne nicht vorliegt und somit mögliche Grenzen der Gebührenerhebung für Amtshilfemaßnahmen für die Entscheidung unerheblich waren.
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4. Die Klägerin hält zudem für grundsätzlich klärungsbedürftig,
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ob die Auferlegung von Auskunftskosten gegenüber den Notaren bei deren Ermittlung gemäß § 351 FamFG einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG darstellt.
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Mit dieser Rüge genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin muss im Rahmen der rechtlichen Durchdringung des Streitstoffs erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26, und vom 17. März 2008 - BVerwG 6 B 7.08 -
§ 12 gewo nr. 1> ZInsO 2009, 1811). Daran fehlt es. Die Klägerin wendet sich mit ihren Ausführungen in erster Linie gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, das einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verneint hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht, hier des Bayerischen Kostengesetzes, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Im Einzelnen ist darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung beantworten lassen (Beschlüsse vom 17. März 2008 - BVerwG 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9 und vom 3. April 2013 - BVerwG 9 B 44.12 - juris Rn. 5). Daran fehlt es.
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5. Klärungsbedarf sieht die Klägerin ferner hinsichtlich der Fragen,
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ob die Praxis der Beklagten, je nachdem ob eine Behörde im formellen Sinn als verwahrende Behörde die Anfrage tätigt oder aber ein bayerischer oder ein nichtbayerischer Notar zur Kostentragung herangezogen wird, gegen Art. 3 GG verstößt,
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und ob die Änderung der Praxis bayerischer Behörden - erst seit dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 22. Dezember 2008 werden für die streitgegenständlichen Auskünfte Gebühren verlangt - willkürlich und durch keine Rechtsänderung gerechtfertigt ist und damit einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 Alt. 2 GG darstellt.
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Die Rügen bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil sich diese Rechtsfragen dem Berufungsgericht nicht gestellt haben. Denn es hat nicht geprüft, ob Art. 3 Abs. 1 GG durch die Regelung des Art. 4 Satz 1 Nr. 1 BayKG zur persönlichen Gebührenfreiheit des Freistaats Bayern verletzt ist. Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht mit der Frage der Änderung der Verwaltungspraxis durch die Beklagte befasst.
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Abgesehen davon lässt es die Beschwerde auch im Zusammenhang mit den hier aufgeworfenen Fragen wiederum bei der Behauptung bewenden, dass einzelne landesrechtliche Normen bzw. ihre Anwendung durch die bayerischen Behörden verfassungsrechtlich bedenklich seien. Sie legt aber nicht substantiiert dar, inwieweit sich - über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der konkret gerügten Verwaltungspraxis hinaus - ungeklärte Fragen des Verfassungsrechts von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für
- 1.
Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer, - 2.
Leistungen anderer Behörden und Dritter, - 3.
Dienstreisen und Dienstgänge, - 4.
Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und - 5.
Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass
- 1.
bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden, - 2.
auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien, - 3.
Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und - 4.
Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.
(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden
- 1.
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, - 2.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes, - 3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.
(4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.
(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.
(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden
- 1.
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, - 2.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes, - 3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.
(4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.
(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden
- 1.
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, - 2.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes, - 3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.
(4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.
(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden
- 1.
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, - 2.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes, - 3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.
(4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.
(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
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Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.