Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2017 - 4 BV 16.346

bei uns veröffentlicht am25.04.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 wird der Kostenbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 hinsichtlich eines weiteren Teilbetrags in Höhe von 10.695,57 Euro aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt vier Neuntel, die Beklagte fünf Neuntel der Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger, ein gemeinnütziger eingetragener Naturschutz- und Landschaftspflegeverein, wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zu den Kosten für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten bei der Bekämpfung eines Großbrandes herangezogen wurde. Der Brand hatte sich aus einem Räumfeuer entwickelt, das der Vorstandsvorsitzende des Klägers auf einem Feldweg an einer Streuwiese zur Entsorgung von Schwemmholz und Streumaterial am Mittag des 12. März 2014 im Beisein weiterer Vereinsmitglieder entfacht hatte. Zu diesem Zeitpunkt herrschte wegen längerer Trockenheit die Waldbrandgefahrenstufe 3 (mittel). Das Feuer geriet außer Kontrolle und breitete sich in Richtung des ca. 200 m entfernten Ammersees aus; es konnte erst nach mehreren Stunden gelöscht werden.

Während der Löscharbeiten wurde die Staatsstraße ... gesperrt; die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten war an der Verkehrsabsicherung beteiligt. An der Brandbekämpfung nahmen auch einige Freiwillige Feuerwehren aus den Nachbarorten, staatliche Sicherheitsbehörden sowie das Bayerische Rote Kreuz W … und der Luftsportverein W … teil. Zwei Hubschraubern der Bundespolizei und einem Helikopter der Bayerischen Polizei gelang es schließlich, den Brand in dem unzugänglichen und sumpfigen Gebiet unter Kontrolle zu bringen; einzelne Glutnester wurden von Fußkräften mit Brandpatschen gelöscht.

Mit Schreiben vom 20. März 2014 an die Bundespolizei erklärte der Bürgermeister der Beklagten die Übernahme der Kosten für den Einsatz der Hubschrauber.

Nach vorheriger Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Mai 2014 fest, dass durch den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr … und derjenigen des Ortsteils … Kosten in Höhe von 8432,63 Euro entstanden seien (1.), durch den zusätzlichen Helikoptereinsatz der Bundespolizei Kosten in Höhe von 10.695,57 Euro (2.) und durch den unterstützenden Einsatz des Bayerischen Roten Kreuzes (155,27 Euro) sowie des Luftsportvereins W … (98,44 Euro) weitere Kosten in Höhe von 253,71 Euro (3.). Der Kläger sei nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 der gemeindlichen Feuerwehrkostensatzung zum Ersatz der Gesamtkosten von 19.381,91 Euro verpflichtet (4.). Er habe die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehren und der anderen Hilfsleister geführt habe, grob fahrlässig herbeigeführt, weil er trotz erhöhter Brandgefahr das Feuer entzündet habe. Die Sorgfaltspflichtverletzung sei subjektiv vorwerfbar, da er leicht habe vorhersehen können, dass sein Tun zu diesem unkontrollierbaren Brand habe führen müssen. Für die im Ermessen der Beklagten stehende Heranziehung zur Kostenerstattung sei maßgeblich gewesen, dass die Mittel für die Pflichtaufgabe abwehrender Brandschutz und technischer Hilfsdienst von der Beklagten vorfinanziert würden; sie sei haushaltsrechtlich grundsätzlich verpflichtet, Begünstigte von Feuerwehreinsätzen zu den Kosten heranzuziehen. Die gesetzlich gebotene Eigenbeteiligung der Beklagten an den Kosten sei bereits einkalkuliert. Der Kostenersatz widerspreche nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG; Unbilligkeit komme vor allem in Betracht, wenn sich die Verpflichtung zum Kostenersatz für den Betroffenen äußerst belastend oder existenzvernichtend auswirke.

Dem Bescheid beigefügt war eine detaillierte Kostenaufstellung.

Der Kläger erhob gegen den Bescheid Widerspruch und trug u. a. vor, es liege keine grob fahrlässige Brandstiftung vor; auch die Staatsanwaltschaft ermittle nur wegen fahrlässiger Brandstiftung.

Mit Bescheid vom 25. Juni 2014 wies das Landratsamt W … den Widerspruch zurück. Das Verhalten des Vorstandsvorsitzenden des Klägers sei zu Recht als grob fahrlässig eingestuft worden. In Presseartikeln sei auf die ungewöhnliche Trockenheit im Frühjahr 2014 hingewiesen worden. Dass ein Räumfeuer außer Kontrolle geraten könne, habe sich den Mitgliedern des Klägers aufdrängen müssen. Die Ermessens- und Billigkeitserwägungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Ihre finanzielle Lage sei durch vielfältige Investitionen angespannt. Auch die Kosten, die von ihr an zur Hilfeleistung herangezogene Organisationen bezahlt werden müssten, gehörten zu den abrechenbaren Aufwendungen.

Am 28. Juli 2014 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 erheben. Er habe die Absicht, ein Räumfeuer zu entzünden, bereits am Tag zuvor der Integrierten Leitstelle in W … telefonisch mitgeteilt und von dort die Zustimmung erhalten. Nach der Wettervorhersage sei mit Windstille und bedecktem Himmel zu rechnen gewesen; die Waldbrandgefahr sei als „mittel“ (3) klassifiziert gewesen. Das Feuer sei während der ganzen Zeit bewacht worden; der Vorsitzende und seine drei Helfer seien mit Rechen und Heugabeln ausgerüstet gewesen, um bei Bedarf das Feuer auseinanderzuziehen und auszuschlagen. Laut einer 6 km entfernt gelegenen Wetterstation habe zum Zeitpunkt der Entzündung des Feuers ein südwestlicher Wind mit einer Geschwindigkeit von 1,5 km/s (Windstärke 1, leichter Zug) geherrscht. Kurze Zeit danach habe der Wind auf Ost-Nord-Ost gedreht und sei böig aufgefrischt. Der Leistungsbescheid sei rechtswidrig, weil das Feuer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sei. Der Kläger habe ein unverwahrtes Feuer angezündet und es dauernd beaufsichtigt. Das Feuer sei mehr als 100 m entfernt von dem Schilfgürtel auf einem Feldweg entzündet worden, der seinerseits keine Brandlast getragen habe. Das plötzliche Aufkommen von starkem Ostwind sei nicht vorhersehbar gewesen. Der Vorstand habe davon ausgehen können, dass der morastige Boden der Wiese im frühen Frühjahr keine eigene Brandlast darstelle. Die Beklagte habe auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger gemeinnützig und im Interesse der Allgemeinheit zur Landschaftspflege und zur Erhaltung der Artenvielfalt tätig gewesen sei und dass das Feuer nur deshalb einen großen Löscheinsatz benötigt habe, weil die gemeindliche Feuerwehr zunächst mangels Wassers und nahegelegener Hydranten keine eigenen Löschbemühungen entfaltet, sondern den Einsatz der Löschhubschrauber abgewartet habe. Die Beklagte könne nach ihrer Satzung keinen Aufwendungsersatz für die Fliegerstaffel der Bundespolizei verlangen, da die Satzung nur Kostenersatz für eigene Feuerwehrleistungen erlaube. Ebenso wenig sehe die Satzung Aufwendungsersatz für Getränke, für Verpflegung durch das Bayerische Rote Kreuz und für den Motorsegler vor. Allgemein würden die in der Anlage zur Satzung zugrunde gelegten Pauschalsätze bestritten. Auch die Notwendigkeit des Einsatzes werde bestritten; die Beklagte möge den Einsatzablauf darlegen und den Alarmplan vorlegen.

Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug vor, es treffe nicht zu, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers die Zustimmung zu einem Räumfeuer erhalten habe; er habe das Feuer erst am 12. März 2014 um 11.53 Uhr per Mobiltelefon der Integrierten Leitstelle Oberland gemeldet; eine Zustimmung oder Genehmigung habe diese nicht geben können und wollen. Eine Alarmierung sei erst um 14.28 Uhr erfolgt; dass die Feuerwehr schon früher alarmiert worden und untätig geblieben sei, treffe nicht zu. Die Löscharbeiten hätten unmittelbar nach deren Eintreffen begonnen, d. h. 10 bis 15 Minuten nach der Alarmierung. Nach den Aussagen aller drei Zeugen im Strafverfahren sei mit dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers darüber diskutiert worden, ob wegen der großen Trockenheit nicht auf das Entfachen des Feuers verzichtet werden solle; dieser habe jedoch darauf bestanden. Er habe sich leichtfertig über die Bedenken seiner Helfer hinweggesetzt und es auch grob fahrlässig unterlassen, Löschmaterial bereitzustellen. Dass man mit Rechen und Heugabeln kein Feuer auseinanderschlagen könne, hätte sich ihm aufdrängen müssen. Die Beklagte habe nicht wegen der Gemeinnützigkeit des Klägers auf Kostenersatz verzichten müssen. Billigkeitsgründe, also eine Existenzbedrohung oder eine persönliche Härte, habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Kosten der Bundespolizei habe die Beklagte geltend machen können, weil ihre umfassende Zuständigkeit für den streitgegenständlichen Einsatz auch eine Regelung der dadurch verursachten Kosten und eine Bündelung sämtlicher Erstattungsansprüche erfordert habe. Aufwendungen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG seien neben Personal- und Sachkosten der Feuerwehr auch sonstige entstandene Kosten.

Mit Urteil vom 5. August 2015 hob das Verwaltungsgericht München den Leistungsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts W … vom 25. Juni 2014 in Höhe von 453,20 Euro auf und wies die Klage im Übrigen ab. Beim Entzünden des Räumfeuers habe der Vorstandsvorsitzende des Klägers grob fahrlässig gehandelt, d. h. die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Nicht entscheidungserheblich sei, ob er sich dabei strafbar gemacht bzw. eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Unter den gegebenen Witterungsverhältnissen sei das Entfachen eines Räumfeuers auf einer trockenen Wiese jedenfalls grob fahrlässig gewesen, da bei Waldbrandgefahrenstufe 3 offenes Feuer verboten sei; Schlagabraum und Reisig dürften nicht mehr verbrannt werden. Es hätte jedem einleuchten müssen und habe auch den drei als Helfer hinzugezogenen und in derlei Arbeiten erfahrenen Zeugen eingeleuchtet, dass unter diesen Umständen auf das Entzünden eines offenen Feuers zu verzichten gewesen sei. Zwei der Zeugen hätten sich ihren Angaben zufolge teilweise mehrfach gegen das Räumfeuer ausgesprochen. Soweit ein anderer Zeuge seine bei der Polizei gemachte diesbezügliche Aussage in der mündlichen Verhandlung relativiert habe, sei er ersichtlich davon geleitet gewesen, dem Vorstandsvorsitzenden des Klägers möglichst nicht zu schaden. Nach der vom Klägerbevollmächtigten vorgelegten Auskunft des Deutschen Wetterdienstes sei die Windstärke an dem betreffenden Tag von 1,3 m/s um 10.00 Uhr auf 3,1 m/s um 14.00 Uhr angestiegen; letzteres entspreche einer im Gesicht fühlbaren leichten Brise. Der Vorstandsvorsitzende des Klägers und seine drei Helfer seien auch nicht mit Löschmitteln wie Wasser, Sand, Feuerlöscher, einer Löschdecke oder Brandpatschen ausgerüstet gewesen. Durch das Aufschichten des Haufens mit einem Durchmesser von 3 m auf einem befestigten Weg sei kein ausreichender Abstand zu dem brennbaren Umgebungsmaterial geschaffen worden. Der objektive Zurechnungszusammenhang sei nicht dadurch unterbrochen worden, dass eine Windböe brennendes Material auf die umgebende trockene Wiese getragen habe, auf der es sich dann rasch ausgebreitet habe. Die Entwicklung von Böen in einer sich an einen mittelgroßen See wie den Ammersee anschließenden, relativ offenen Landschaft sei nicht ungewöhnlich oder unvorhersehbar, zumal am 12. März 2014 bis zum Nachmittag der Wind nach den Aufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes spürbar zugenommen habe. Ein Kontrollverlust über das Räumfeuer sei nicht völlig unwahrscheinlich und der Brandausbruch nicht nur eine entfernte Möglichkeit gewesen. Für eine gesteigerte Vorwerfbarkeit sprächen der objektiv grobe Pflichtverstoß und die Kenntnis des Vorstandsvorsitzenden des Klägers von den örtlichen Boden- und Witterungsverhältnissen sowie die allgemein bekannte leichte Entzündbarkeit von trockenem Gras, Buschwerk und Sträuchern. Ein Bewusstsein der Fahrlässigkeit sei nicht erforderlich, denn es mache für die Schwere des Vorwurfs keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt oder ob sie aus Gedankenlosigkeit nicht erkannt werde. Der Annahme grober Fahrlässigkeit stünden nicht die Anzeige des geplanten Räumfeuers bei der Integrierten Leitstelle sowie der Umstand entgegen, dass diese nicht von einem Feuer abgeraten habe. Die Anzeige diene lediglich dazu, Fehlalarmierungen der Feuerwehr zu vermeiden, und führe keine Genehmigung herbei, die geeignet wäre, die Verantwortung des Verursachers einzuschränken. Es sei auch nicht Aufgabe der Leitstelle, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Auch die Einstellung des Strafverfahrens unter einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO spreche nicht gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ergebe sich aus der Begründung der Einstellungsverfügung, dass auch die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen sei, dass der Vorstandsvorsitzende eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers hätte vorhersehen und vermeiden können. Die Beklagte habe den Kläger damit zu Recht als Verursacher einer grob fahrlässig herbeigeführten Gefahr zum Kostenersatz herangezogen. Da besondere Umstände, die einen Verzicht auf den Kostenersatz hätten angezeigt erscheinen lassen können, nicht zu erkennen gewesen seien, habe die Beklagte mit der Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben nach Art. 61 und 62 GO auch den Anforderungen an die Betätigung des Entschließungsermessens genügt. Die Kostenerstattung widerspreche nicht der Billigkeit; insbesondere ließen weder die Verdienste des Klägers um den Landschafts- und Artenschutz noch das Bestreben, die ihm zur Verfügung gestellten Mittel nur hierfür auszugeben, seine Inanspruchnahme als unbillig erscheinen. Der Ausbruch des Brandes stelle sich in keiner Weise als schicksalhaft dar. Die Beseitigung des Räummaterials durch Verbrennung sei nicht alternativlos gewesen und habe auch nicht zwingend an dem fraglichen Tag erfolgen müssen. Weitere Gesichtspunkte wie etwa fehlende Leistungsfähigkeit des Klägers seien nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Mit Ausnahme des für Brandwachen angesetzten Stundensatzes habe die Beklagte nur notwendige Aufwendungen geltend gemacht. Nach Einvernahme des Ersten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung habe die Kammer keinen Zweifel daran, dass das Meldebild „Großbrand“, „Brand Wald“ bzw. „großflächiger (ca. 7 ha) Feld- und Waldbrand“ den Umfang des Feuerwehreinsatzes veranlasst habe und die getroffenen Maßnahmen aus der maßgeblichen Sicht ex ante erforderlich gewesen seien. Aufzuheben sei der Bescheid, soweit bei den Personalkosten der Freiwilligen Feuerwehr … für eine Brandwachstunde einer ehrenamtlichen Feuerwehrkraft mit 24 Euro der gleiche Satz wie für eine Dienststunde im Einsatz angesetzt worden sei und nicht wie in der Feuerwehrkostensatzung der Beklagten ein Betrag von 13,70 Euro; hieraus ergebe sich bei 44 abgerechneten Brandwachstunden eine nicht gerechtfertigte Diskrepanz von 453,20 Euro. Im Übrigen seien substantiierte Einwendungen gegen die Personal- und Sachkosten nicht erhoben worden. Die Kammer sei der Auffassung, dass die Beklagte auch zu Recht Ersatz der von ihr an die Bundesrepublik Deutschland zu erstattenden Hubschrauberkosten in Höhe von 10.695,57 Euro verlangt habe. Die Feuerwehrkostensatzung, die für nicht bei der Beklagten vorhandenes Gerät und Personal keine Regelungen treffe, stehe dem nicht entgegen, da sie keine abschließende Kostenregelung enthalte. Dies werde für Pflichteinsätze durch das Wort „insbesondere“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Satzung zum Ausdruck gebracht. In § 1 Abs. 3 Satz 2 der Satzung würden für nicht in der Anlage enthaltene Aufwendungen Pauschalsätze in Anlehnung an vergleichbare Sätze erhoben und nach Satz 3 für Materialverbrauch die Selbstkosten. Art. 28 Abs. 1 BayFwG sei dahin auszulegen, dass die Beklagte nicht nur die Erstattung der Personal- und Sachkosten ihrer eigenen Freiwilligen Feuerwehr verlangen könne, sondern auch sonstige Kosten, wenn ihrer Feuerwehr die erforderlichen Geräte nicht zur Verfügung stünden. Dies gelte nicht nur in den Fällen der Beauftragung eines privaten Dritten, sondern auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Anforderung einer Nachbar- oder Werkfeuerwehr oder anderer öffentlich-rechtlicher Organisationen wie z. B. des THW anfielen. Die sachgerechte Begrenzung der Kostenerstattung erfolge über die Notwendigkeit der Aufwendungen. Die Kosten für den streitgegenständlichen Hubschraubereinsatz seien durch Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG entstanden und bei der Beklagten, deren Feuerwehrkommandant die Hubschrauber über die Integrierte Leitstelle angefordert habe, tatsächlich angefallen. Dass die Bundespolizei den Flugauftrag ausnahmsweise vor Eingang einer schriftlichen Kostenübernahmeerklärung erteilt habe, sei der Dringlichkeit des zu bekämpfenden Notfalls geschuldet gewesen. Die Kostenforderung der Bundesrepublik sei auch verfassungsgemäß, da aus der Amtshilfepflicht aller Behörden des Bundes und der Länder keine Kostenfreiheit folge. Die Bundespolizei habe der Beklagten nur die durch den Einsatz der Hubschrauber entstandenen sog. Mehrkosten in Rechnung gestellt, d. h. die durch die Hilfeleistung unmittelbar verursachten Aufwendungen. Dabei würden die Betriebskosten ohne Fixkosten, z. B. für Hangar, Mechaniker etc., anhand eines Katalogs zusammengestellt, der konkrete Kalkulationen für sämtliche Leistungen enthalte. Stundensätze von 2.090,82 Euro und 2.841,59 Euro, die etwa 35 bzw. 47 Euro pro Flugminute entsprächen, seien nachvollziehbar und erschienen nicht überhöht. Der Ansatz der Tagespauschale (ohne Stundensätze) für das eingesetzte Personal von 10,20 Euro und die Streckenkosten für den Landebasiskraftwagen von 430,10 Euro seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Entsprechend den Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen Dritter seien auch die Kosten für den Einsatz des Motorseglers, der das Brandgeschehen aus der Luft beobachtet habe, in Höhe von 98,44 Euro (1 Euro netto pro Flugminute) und die vom Bayerischen Roten Kreuz in Rechnung gestellten Verpflegungskosten für 18 Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr … in Höhe von 155,27 Euro gerechtfertigt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung (Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für den Einsatz der Bundespolizei) zugelassenen Berufung. Er beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 aufzuheben, soweit es der Klage nicht stattgegeben hat, und den Leistungsbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts W … vom 25. Juni 2014 in vollem Umfang aufzuheben.

Der Vorstand des Klägers habe bei der Entzündung des Räumfeuers nicht grob fahrlässig gehandelt. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass die Anforderungen an die Annahme einer groben Fahrlässigkeit schon deswegen streng sein müssten, weil sonst die Bevölkerung aus Scheu vor Regressansprüchen möglicherweise nicht mehr bereit wäre, die Feuerwehr so schnell wie möglich zur Hilfe zu rufen. Die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Vorstand des Klägers sei zu Unrecht für nicht entscheidungserheblich gehalten worden. Eine solche Einstellung setze voraus, dass die Schwere der Schuld nicht entgegenstehe; damit stehe fest, dass die Strafverfolgungsbehörden kein unentschuldbares Fehlverhalten festgestellt hätten. Das Verwaltungsgericht sei von einer Entzündung des Feuers „auf einer trockenen Wiese“ statt auf einem Feldweg ausgegangen. Es habe nicht berücksichtigt, dass der betreffende Ort im Überschwemmungsgebiet des Ammersees liege und ein Teil der Wiese laut einer Zeugenaussage teilweise gefroren und nicht nur nass gewesen sei. Wegen der unterschiedlichen Aussagen zu dieser Frage hätte das Gericht den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass die Brandgefahr im Wald anders als im freien Gelände zu beurteilen sei. Die Aussagen der drei vernommenen Zeugen seien einseitig zu Lasten des Vorstands des Klägers gewertet worden; letztlich sei den Aussagen nicht zu entnehmen, dass sich der Vorstand unentschuldbar leichtfertig verhalten habe. Unberücksichtigt geblieben sei die Aussage aller drei Zeugen, dass im Zeitpunkt des Entzündens des Feuers kein Wind gegangen sei; das spätere böige Auffrischen des Windes sei unvorhersehbar gewesen. Beim Vorstand des Klägers seien die subjektiven Voraussetzungen für die Annahme einer grob fahrlässigen Handlung nicht gegeben gewesen. Er habe aufgrund der Bedenken seiner Helfer zwar um die Gefahr gewusst, sie aber nach pflichtgemäßer Einschätzung der Gegebenheiten anders bewertet. Dass sich die Gefahr später durch einen nicht vorhersehbaren Windstoß realisiert habe, könne ihm nicht als grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach Art. 28 BayFwG bestehe, umfasse dieser jedenfalls nicht die Kosten des Hubschraubereinsatzes und des Beobachtungsflugs. Die Beklagte könne sich für die Geltendmachung dieser Kosten auf keine Befugnisnorm stützen. Dem Verwaltungsgericht sei nicht in der Auffassung zu folgen, dass die Satzung der Beklagten nicht abschließend sei. Deren Wortlaut nach erhebe die Beklagte nur Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren. Hubschraubereinsätze der Bundespolizei gehörten nicht zu diesen Pflichtleistungen. Auch dem Bayerischen Feuerwehrgesetz sei keine entsprechende Befugnis zu entnehmen, da hiernach nur die „durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren“ entstandenen Aufwendungen zu ersetzen seien. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden habe, dass auch Aufwendungen zur Begleichung von Forderungen Dritter als durch den Einsatz der Feuerwehr entstandene Aufwendungen anzusehen seien (BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - NVwZ-RR 1996, 652), finde diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. Auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes solle die Kostenerstattungspflicht nicht unbeschränkt eintreten, sondern nur in den Grenzen der Leistungsfähigkeit der Gemeinden (Art. 1 Abs. 2 BayFwG). Diese enge Bindung der Kostenerstattungspflicht an den Rahmen der jeweils vorhandenen Feuerwehr verbiete es, potentiell unbegrenzte Aufwendungen, wie sie hier veranlasst worden seien, auf den Pflichtigen abzuwälzen. Hinzu komme, dass die Bundespolizei auf Kostenersatz verzichtet hätte, wenn ihr nicht die Beklagte in ihrem Verfolgungseifer gegen den Vorstand des Klägers die Kosten vorab bezahlt hätte. Die Kosten für Feuerwehreinsätze könnten nur nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz und nicht nach anderen Grundsätzen des Kosten- und Aufwendungsersatzes abgerechnet werden. Schließlich hätte die Beklagte die von ihr selbst durch voreilige Bezahlung des Hubschraubereinsatzes generierten exorbitanten Kosten im Rahmen der Billigkeitserwägungen bedenken und ihre Kostenforderung angemessen reduzieren müssen. Im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung hätte sie auch bedenken müssen, dass der Kläger im Rahmen seiner gemeinnützigen Aufgabe tätig geworden sei; er leiste mit seinen ehrenamtlichen Mitgliedern Arbeit, die auch der Beklagten zugutekomme.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Dem Kläger sei das grob fahrlässige Verhalten seines Vorstands nach § 31 BGB zuzurechnen. Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden könnten die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung des Verschuldensvorwurfs nicht binden. Der klägerische Sachvortrag, bei dem einzelne Belange der richterlichen Beweiswürdigung herausgegriffen würden, sei unbehelflich, da insoweit eine Gesamtbewertung aller Umstände vorzunehmen sei. Die Ausführungen des Klägers erschöpften sich in einer vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen und einer abweichenden Beweiswürdigung. Dass sich der Vorstandsvorsitzende des Klägers über die von seinen Mitarbeitern geäußerten Bedenken hinweggesetzt habe, begründe einen gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigerten Schuldvorwurf; es lägen sogar die Voraussetzungen einer bewussten Fahrlässigkeit vor. Die Beklagte habe auch die Kosten für den Einsatz der Bundespolizei sowie des Motorseglers und die in Rechnung gestellten Verpflegungskosten des Bayerischen Roten Kreuzes ansetzen dürfen. Die umfassende Zuständigkeit für den Einsatz am 12. März 2014 erfordere bei der Regelung der dadurch verursachten Kosten eine Bündelung sämtlicher Erstattungsansprüche (vgl. BGH, U.v. 19.7.2007 - III ZR 20/07). Aufwendungen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG seien nicht nur Personal- und Sachkosten der Feuerwehr selbst, sondern auch sonstige entstandene Kosten. Die Vorschrift meine nicht den engen Kostenbegriff des Art. 1 Abs. 1 KG, sondern alle der Gemeinde aufgrund der Tätigkeit der Feuerwehr entstehenden Aufwendungen. Dass die Bundespolizei dem Kläger gegenüber auf Kostenersatz verzichtet hätte, sei reine Spekulation.

Auf Anfrage des Senats teilte die Beklagte mit, dass sie eine allgemeine Kostensatzung erstmals mit Wirkung ab dem 1. Juli 2015 erlassen habe.

In der mündlichen Verhandlung am 14. September 2016 wurde die Frage eines Kostenersatzanspruchs der Amtshilfe leistenden Behörde erörtert.

Mit Beschluss vom 15. September 2016 wurde die Bundesrepublik Deutschland zum Verfahren beigeladen.

Die Beigeladene trug mit Schriftsatz vom 28. September 2016 vor, der Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die Brandbekämpfungsmaßnahme der Bundespolizei-Fliegergruppe ergebe sich aus Nr. 9 Abs. 3 BPolKatHiVwV („Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern über die Verwendung der Bundespolizei bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall sowie zur Hilfe im Notfall“). Darin werde das Verfahren zur Anforderung der Bundespolizei detailliert geregelt und bei der Kostenfolge auf § 11 Abs. 4 BPolG verwiesen. Hiernach könnten die angefallenen Mehrkosten gegenüber der anfordernden Behörde geltend gemacht werden. Dem stehe auch nicht die Gebührenfreiheit nach § 8 VwVfG entgegen. Es könne dahinstehen, ob diese Vorschrift hier überhaupt Anwendung finde, da zumindest bezüglich der Aufwendungen das Bundespolizeigesetz die speziellere Vorschrift darstelle. Gebühren seien gegenüber der Beklagten nicht erhoben worden; die getätigten Aufwendungen seien nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bei unterschiedlichen Rechtsträgern erstattungsfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers, über die nach dem Verzicht der Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der angefochtene Leistungsbescheid die Kosten für die Freiwilligen Feuerwehren … und … (mit Ausnahme der überhöhten Stundensätze für Brandwachen) sowie für den Einsatz des Bayerischen Roten Kreuzes und des Luftsportvereins W … betraf (nachfolgend 1.). Hinsichtlich des geforderten Kostenersatzes für den Einsatz von zwei Hubschraubern der Bundespolizei-Fliegergruppe hat die Berufung dagegen Erfolg (nachfolgend 2.).

1. Der angegriffene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3, § 2 Abs. 1 der seit dem 1. Januar 2014 geltenden „Satzung der Beklagten über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren“ vom 28. November 2013 (Feuerwehrkostensatzung, abrufbar unter: http: …www.gemeinde-paehl.de/index.php?id=0,29). Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 BayFwG können die Gemeinden für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren, Ersatz der notwendigen Auslagen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen ihrer Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) entstanden sind.

a) Bei dem Feuerwehreinsatz am 12. März 2014 handelte es sich um einen Einsatz im abwehrenden Brandschutz (Art. 4 Abs. 1 BayFwG), der durch eine vom Vorstandsvorsitzenden des Klägers in Ausführung einer landschaftspflegerischen Vereinstätigkeit (§ 31 BGB) geschaffene Gefahr in Gestalt des Großbrandes veranlasst war. Der Kläger konnte für diesen Einsatz nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG grundsätzlich auf Kostenersatz in Anspruch genommen werden, da die Gefahr von ihm grob fahrlässig herbeigeführt worden war.

Grob fahrlässig handelt derjenige, der die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Dies ist der Fall, wenn einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was in der konkreten Situation jedem einleuchten müsste, wobei auch in der Person des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen sind (BayVGH, B.v. 2.10.2014 - 4 ZB 14.1562 - juris Rn. 9; BGH, B.v. 15.11.2011 - II ZR 304/09 - juris Rn. 9; Forster/Pemler/Remmele, BayFwG, Stand Januar 2016, Art. 28 Rn. 49; Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 2. Aufl. 2008, 73 ff.). Hiernach lag im Entzünden des Räumfeuers durch den Vorstandsvorsitzenden des Klägers unter den damals gegebenen Umständen selbst bei enger Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals (vgl. BayVGH, U.v. 14.12.2011 - 4 BV 11.895 - juris Rn. 37) bereits eine grobe Fahrlässigkeit. Wie im erstinstanzlichen Urteil überzeugend dargelegt wird, hätte es angesichts der damals bestehenden Waldbrandgefahrenstufe 3, des im Verlauf des Tages spürbar zunehmenden Windes, des geringen Abstands zu leicht entzündlichem trockenem Pflanzenmaterial und der fehlenden Löschmittel jedem unmittelbar einleuchten müssen, dass zu dieser Zeit an dem betreffenden Ort kein größeres Feuer entfacht werden durfte, weil durch aufkommende Windböen brennendes Material sehr leicht auf die umgebenden trockenen Wiesen gelangen konnte.

Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung im Parallelverfahren klargestellt hat (B.v. 1.8.2016 - 4 ZB 16.345 - juris Rn. 15 ff.), hat das Verwaltungsgericht entgegen den Einwänden des Klägers bei der Ermittlung des den Verschuldensvorwurf begründenden Sachverhalts weder übersehen, dass sich das gesammelte Material zum Zeitpunkt des Anzündens auf einer Wegfläche befand, noch ergab sich aus der Aussage einer Zeugin, wonach die im Überschwemmungsbereich des Ammersees gelegene Wiese teilweise gefroren und nicht nur nass gewesen sei, die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung. Auch im Berufungsverfahren müssen daher hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Das Gleiche gilt für die von der Klägerseite angesprochenen Unterschiede der Brandgefahren im Wald und im freien Gelände, deren sich das Verwaltungsgericht ersichtlich bewusst war und die es auch mit seinem allgemeinen Hinweis auf die damals geltende Waldbrandgefahrenstufe nicht in Frage gestellt hat.

Entgegen dem Einwand des Klägers hat das Verwaltungsgericht die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im erstinstanzlichen Klageverfahren zu Protokoll gegebenen Zeugenaussagen nicht einseitig zu Lasten des Vorstandsvorsitzenden des Klägers gewertet. Das Gericht hat seine Überzeugung, dass es beim Anzünden des Räumfeuers nicht mehr windstill war, maßgeblich auf entsprechende Äußerungen der Zeugen Dr. F. und K. bei ihrer Befragung durch die Polizei gestützt. Dass es diesen kurz nach dem Brandereignis zu Protokoll gegebenen Erklärungen höheres Gewicht beigemessen hat als den auffallend detailarmen späteren Ausführungen des weiteren Zeugen Dr. M., der seine frühere Aussage bei der gerichtlichen Vernehmung ersichtlich zu relativieren versucht hat, ist aus den vorliegenden Niederschriften unmittelbar nachvollziehbar und begründet demzufolge keinen zusätzlichen Aufklärungsbedarf.

Die drei Zeugen haben im Übrigen bei ihrer Befragung durch das Verwaltungsgericht entgegen der Darstellung in der Berufungsbegründung keineswegs bekundet, dass im Zeitpunkt des Entzündens des Feuers kein Wind gegangen sei. Die Zeugin Dr. F. hat lediglich berichtet, ihr sei zunächst „kein stärkerer Wind aufgefallen“; erst später habe sie gemerkt, dass es windstille Phasen und Phasen mit Böen gegeben habe. Der Zeuge Dr. M. hat auf Nachfrage eine leichte Brise ausdrücklich für möglich gehalten; der weitere Zeuge K. konnte sich in der mündlichen Verhandlung an die damaligen Windverhältnisse nicht mehr erinnern. Keiner der Zeugen hat demnach gegenüber dem Gericht behauptet, zum fraglichen Zeitpunkt habe Windstille geherrscht. Bei ihrer Vernehmung im Rahmen früheren Strafverfahrens, etwa zwei Wochen nach dem Brand, haben die Zeugen Dr. M. und K. dagegen ausdrücklich bestätigt, es sei ein leichter bzw. starker Wind gegangen. Dies steht im Einklang mit der vom Verwaltungsgericht angeführten Auskunft des DIW, wonach die Windstärke am fraglichen Tag bis 14.00 Uhr auf 3,1 m/sec angestiegen sei und damit zu einer im Gesicht fühlbaren leichten Brise geführt habe.

Angesichts dieser Begleitumstände ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu der Einschätzung gelangt, dass die Windstöße, die zur Ausbreitung des Feuers geführt haben, für den Vorstandsvorsitzenden des Klägers ohne weiteres vorhersehbar waren. Dass er sich gleichwohl über die von seinen Begleitern unmittelbar vor dem Anzünden des Feuers geäußerten Bedenken und Warnungen kurzerhand und ohne geeignete Sicherheitsvorkehrungen hinweggesetzt hat, zeugt von besonderer Leichtfertigkeit und begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 BayFwG.

Der Umstand, dass das Strafverfahren gegen den Vorstandsvorsitzenden des Klägers nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt wurde, ist für die Kostenerstattungspflicht nach Art. 28 BayFwG nicht relevant und spricht insbesondere nicht gegen ein „grob fahrlässiges“ Herbeiführen der Brandgefahr. Wie der Senat bereits früher dargelegt hat, lassen sich aus den zu einem solchen Schadensfall ergangenen rechtlichen Bewertungen und Reaktionen Dritter, etwa von Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden oder Versicherungen, keine Argumente dazu gewinnen, um welchen Grad an Fahrlässigkeit es sich gehandelt hat (BayVGH, B.v. 25.10.2005 - 4 CS 05.2079 - juris Rn. 11). Die vorläufige Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO in Fällen, in denen „die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“, zwingt nicht zu dem Schluss, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorgelegen habe (ebenso VG Stuttgart, U.v. 5.5.1998 - 13 K 5013/96 - juris; LG München I, U.v. 8.5.2014 - 10 O 4590/13 Ver - NJW-RR 2015, 29/31). Die Beurteilung des strafrechtlichen Schuldvorwurfs erfolgt nach anderen Kriterien als die Bewertung der Fahrlässigkeit im feuerwehrrechtlichen oder auch zivilrechtlichen Sinne. Dass die Strafverfolgungsorgane mit ihren - vom Träger der Feuerwehr nicht anfechtbaren - Einstellungsentscheidungen auf die Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ausgleichsansprüche präjudizierend einwirken könnten, sieht das geltende Recht nicht vor.

b) Die Inanspruchnahme des Klägers durch den angefochtenen Kostenbescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte die Voraussetzungen für einen Verzicht auf Aufwendungsersatz aus Billigkeitsgründen (Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG) verneint hat. Zwar nimmt der Kläger als eingetragener Naturschutz- und Landschaftspflegeverein durch seine ehrenamtlich tätigen Mitglieder dem Gemeinwohl dienende Aufgaben wahr. Eine generelle Privilegierung gemeinnützig tätiger Akteure sieht die genannte Billigkeitsvorschrift aber nicht vor. Eine besondere persönliche oder sachliche Härte, die bei juristischen Personen wohl nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, war hier zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht worden. Dass die streitgegenständliche Kostenforderung von ursprünglich knapp 20.000 Euro die weitere Existenz des Klägers als Verein konkret gefährden könnte, haben dessen Vertreter auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht überzeugend darzulegen vermocht. Angesichts des von ihnen nicht in Abrede gestellten umfangreichen privaten Spendenaufkommens und der in einem zweijährigen Turnus gewährten öffentlichen Fördermittel in Höhe von 300.000 Euro muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der streitige Erstattungsbetrag durch Umschichtungen und Einsparungen im Jahresetat aufgebracht werden kann. Wegen der vergleichsweise geringen Höhe des Betrags kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Vorstandsvorsitzende des Klägers durch eine etwaige Regressforderung des Klägers persönlich unzumutbar belastet werden könnte.

c) Zu den der Beklagten durch den Feuerwehreinsatz entstandenen „notwendigen Aufwendungen“ (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG) gehörten in erster Linie die von der Beklagten gemäß ihrer Feuerwehrkostensatzung berechneten Kosten für den Personal- und Sachmitteleinsatz der Freiwilligen Feuerwehren … und … (Nr. 1 des Bescheids vom 18.5.2014) abzüglich der vom Verwaltungsgericht beanstandeten überhöhten Stundensätze für Brandwachen. Darüber hinaus konnte aber auch Ersatz für die dem Bayerischen Roten Kreuz auf dessen Schreiben vom 31. März 2014 hin erstatteten Auslagen in Höhe von 155,27 Euro für die Verpflegung der Einsatzkräfte (Metzgerei und Getränke) sowie für die gegenüber dem Luftsportverein W … beglichene Rechnung vom 9. April 2014 in Höhe von 98,44 Euro für den 92-minütigen Aufklärungseinsatz des Motorseglers (1 Euro pro Minute zzgl. 7% MwSt) verlangt werden (Nr. 3 des Bescheids vom 18.5.2014).

Dass solche Zahlungsansprüche Dritter ebenfalls von der feuerwehrrechtlichen Erstattungspflicht erfasst sind, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen. Die in der Anlage zur Feuerwehrkostensatzung der Beklagten festgelegten Pauschalsätze für Strecken-, Ausrückestunden- und Personalkosten decken nur die Inanspruchnahme der eigenen Einsatzkräfte und -fahrzeuge ab und schließen den Ersatz der notwendigen Auslagen für den übrigen Personal- und Materialaufwand nicht aus (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und 3 der Feuerwehrkostensatzung). Dieses weite Verständnis entspricht auch dem Rechtsbegriff der „Aufwendungen“ gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG, der nach allgemeiner Auffassung neben den der Feuerwehr selbst entstandenen Kostenanteilen ebenso alle sonstigen durch den Einsatz verursachten Kosten umfasst, insbesondere die Entgelte für vom Einsatzleiter veranlasste privatrechtliche Leistungen Dritter (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - NVwZ-RR 1996, 652/653; U.v. 24.9.2015 - 4 B 14.1831 - juris Rn. 30; VG Ansbach U.v. 11.4.2013 - 5 K 12.02122, BeckRS 2013, 50832; Forster/Pemler/Remmele, a.a.O., Art. 28 Rn. 31a; Schober, a.a.O., 33; Schulz in Praxis der Kommunalverwaltung, Stand August 2015, BayFwG, Art. 28 Anm. 1.3.3). Um eine solche auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung handelte es sich auch bei der Verpflegung durch das Bayerische Rote Kreuz, da diese Organisation trotz ihres formellen Rechtsstatus als Körperschaft des öffentlichen Rechts und ungeachtet der Erfüllung gemeinwohlbezogener Aufgaben kein Teil der öffentlichen Verwaltung ist und daher jedenfalls im Außenrechtsverhältnis im Regelfall rein privatrechtlich tätig wird (vgl. VerfGH, E.v. 2.5.2016 - Vf. 93-VI-14 - BayVBl 2017, 300 Rn. 34 f. m.w.N.).

2. Soweit der angefochtene Kostenbescheid die durch den Einsatz der Bundespolizei-Fliegergruppe mit zwei Personenhubschraubern entstandenen Kosten in Höhe von 10.695,57 Euro umfasst (Nr. 2 des Bescheids vom 18.5.2014), ist er rechtswidrig und daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die Anforderung der Hubschrauber erfolgte durch den Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr … als Einsatzleiter (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayFwG), wie dieser bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht unmissverständlich bekundet hat (Sitzungsprotokoll vom 5.8.2015, S. 10). Dass in einem internen Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 19. März 2014 an die Bundespolizei-Fliegergruppe, das deren Abrechnungsschreiben vom 22. April 2014 an die Beklagte beigefügt war (Bl. 69 der Behördenakten), von einer Anforderung durch den „Landkreis W …“ die Rede war, beruhte auf einer Fehlinformation der für die Feuerwehralarmierung in der Region zuständigen Integrierten Leitstelle (Bl. 58 der Behördenakten); Vertreter des Landkreises waren an dem fraglichen Einsatz in Wahrheit nicht beteiligt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Bediensteter der Beklagten oder ein Mitarbeiter des Landratsamts in der Funktion als örtliche bzw. überörtliche Sicherheitsbehörde (Art. 6 LStVG) um den Hubschraubereinsatz ersucht hätte, so dass ein Ersatz der Auslagen nicht mehr auf der Grundlage des Art. 28 BayFwG, sondern allenfalls nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen (Art. 2, 10, 20 KG) in Betracht käme (vgl. dazu BayVGH, U.v. 24.9.2015, a.a.O. Rn. 31; Schulz, a.a.O., Art. 18 Anm. 1.1). Nach Lage der Dinge muss daher angenommen werden, dass die Beteiligung der Hubschrauber an den Löschmaßnahmen eine gegenüber der gemeindlichen Feuerwehr erbrachte Hilfeleistung darstellte. Da die Feuerwehr eine unselbständige Dienststelle der Gemeindeverwaltung ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.1.2007 - 4 BV 04.3156 - VGH n.F. 60, 53/56 = BayVBl 2007, 274), bestand das entsprechende Rechtsverhältnis also zwischen der zuständigen Bundesbehörde und der Beklagten.

Für die Unterstützung bei der Brandbekämpfung hat die Beklagte zwar nachträglich gegenüber der Bundespolizei-Fliegerstaffel O … eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben (Bl. 57 der Behördenakten) und dementsprechend die von der Bundespolizei-Fliegergruppe mit Schreiben vom 22. April 2014 in Rechnung gestellten „einsatzbedingten Kosten“ in voller Höhe erstattet. Diese Zahlung kann jedoch nicht als ersatzfähige notwendige Aufwendung im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG angesehen werden, da der Bund als Träger der Bundespolizei-Fliegergruppe eine Erstattung der Kosten des Hubschraubereinsatzes nicht verlangen konnte.

b) Bei der Anforderung der Hubschrauber handelte es sich, wie auch in dem erwähnten Schreiben des Bundespolizeipräsidiums vom 19. März 2014 zum Ausdruck kommt, um ein Amtshilfeersuchen im Sinne des Art. 35 GG. Nach Art. 35 Abs. 1 GG leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Amtshilfe. Diese Rahmenvorschrift trifft allerdings keine Aussage darüber, wer im Innenverhältnis der beteiligten Stellen die Kosten für eine Amtshilfeleistung zu tragen hat (BVerwG, B.v. 15.5.2014 - 9 B 45/13 - NJW 2014, 2808 Rn. 10; BayVGH, U.v. 4.6.2013 - 5 B 11.2412 - juris Rn. 27; Erbguth in Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 35 Rn. 18). Maßgeblich dafür sind daher die einschlägigen einfachgesetzlichen Amtshilfebestimmungen, wobei es nach ganz herrschender Auffassung auf das für die ersuchte Behörde geltende Recht ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1986 - 3 C 74.84 - NVwZ 1986, 467; VGH BW, U.v. 15.3.1990 - 1 S 282/90 - NVwZ-RR 1990, 337; Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 8 Rn. 5; Shirvani in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 4 Rn. 24; Schliesky in Knack/Hennecke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, Rn. 16 vor § 4 m.w.N.).

Nach der allgemeinen bundesrechtlichen Vorschrift des § 8 Abs. 1 VwVfG hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten (Satz 1); Auslagen hat sie dagegen der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen (Satz 2) und die Behörden nicht demselben Rechtsträger angehören (Satz 3). Ausgehend von diesen gesetzlichen Regelungen musste die Beklagte der um Amtshilfe gebetenen Bundespolizei-Fliegergruppe bzw. dem Bundespolizeipräsidium, dem diese organisatorisch zugeordnet ist, keine Kosten erstatten, da der mit Abrechnungsschreiben vom 22. April 2014 geforderte Betrag von 10.695,57 Euro keine „Auslagen“ gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG betraf.

Als Auslagen im amtshilferechtlichen Sinne werden im Einzelnen nachweisbare Baraufwendungen angesehen, die über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen und den Rechtsträger der ersuchten Behörde haushaltsmäßig besonders belasten (NdsOVG, B.v. 20.2.2012 - 11 LA 217/11 - juris Rn. 10; Schliesky, a.a.O., § 8 Rn. 14; Shirvani, a.a.O., § 8 Rn. 15; Schmitz, a.a.O., § 8 Rn. 9; zur weitergehenden bayerischen Regelung vgl. Adolph in Giehl/Adolph/Käß, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Juni 2016, Art. 8 BayVwVfG Rn. 16 ff.). Dazu zählen z. B. angefallene Reisekosten, Zeugenentschädigungen, Vergütungen von Sachverständigen oder sonstige in § 12 Abs. 1 BGebG genannte tatsächliche Zahlungen, nicht dagegen die nur fiktiv bzw. in pauschalierter Form zu berechnenden Anteile an den eigenen Personal- und Sachkosten der Amtshilfe leistenden Behörde (vgl. NdsOVG, a.a.O., Rn. 18; Shirvani, a.a.O.). Um solche nicht auf konkreten Zahlungsvorgängen beruhende Rechnungsposten handelte es sich aber bei dem für den Hubschraubereinsatz geltend gemachten Betrag, der sich laut beigefügter Aufstellung aus minutengenau berechneten Kostensätzen für die beiden Luftfahrzeuge (insgesamt 10.255,27 Euro), Tagespauschalen für die beteiligten Personen (10,20 Euro) und einer Kilometerentschädigung für den zusätzlich eingesetzten Landebasiswagen (430,10 Euro) zusammensetzte (Bl. 68 der Behördenakten). Bei keinem dieser pauschalierten Einzelbeträge handelte es sich um Baraufwendungen, die durch entsprechende Kassenanordnungen oder Kontoauszüge nachvollziehbar dargelegt und belegt wären (zu dieser Notwendigkeit NdsOVG, a.a.O., Rn. 23).

c) Der aus § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG folgende Ausschluss der Kostenerstattung entfällt hier entgegen dem Vortrag der Beigeladenen nicht deshalb, weil hinsichtlich der Kostenfolge die Bestimmung des § 11 Abs. 4 Satz 3 BPolG zur Anwendung käme, wonach die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten das Land trägt, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.

Die genannte Vorschrift stellt keine allgemeine Kostenregelung für Einsätze von Dienststellen der Bundespolizei zugunsten von Landesbehörden dar, sondern bezieht sich nur auf die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BPolG abschließend aufgeführten Sonderfälle bundesstaatlicher Hilfeleistung, die ihrerseits auf die in Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie Art. 91 Abs. 1 GG umschriebenen, im Rahmen der Notstandsverfassung in das Grundgesetz eingefügten spezifischen Gefahrenlagen Bezug nehmen (Graulich in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2014, BPolG § 11 Rn. 1). Eine solche föderale Nothilfekonstellation lag dem streitgegenständlichen Hubschraubereinsatz nicht zugrunde. Das nur wenige Hektar Wald- und Wiesenfläche betreffende lokale Brandereignis vom 12. März 2014 war nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 BPolG i. V. m. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 als „Naturkatastrophe“ (Alt. 1) oder als „besonders schwerer Unglücksfall“ anzusehen, da hierfür eine großräumige, mindestens regionale Gefahrensituation hätte bestehen müssen (vgl. BVerfG, U.v. 15.2.2006 - 1 BvR 357/05 - BVerfGE 115, 118 Rn. 104 ff.; Graulich, a.a.O., Rn. 14). Zudem ist in den vom Grundgesetz genannten Fällen einer Inanspruchnahme der Bundespolizei zur Katastrophenhilfe allein das betroffene - von der Landesregierung vertretene - Bundesland anforderungsberechtigt (vgl. Epping in BeckOK GG, Stand 1.6.2016, Art. 35 Rn. 23; Graulich, a.a.O., Rn. 15), nicht dagegen der Vertreter einer einzelnen Gemeinde. Dieser kann nur im Rahmen der regulären Amtshilfe nach Art. 35 Abs. 1 GG um Hilfe der Bundespolizei nachsuchen; dass dieses Recht von der Sonderbestimmung des § 11 BPolG unberührt bleibt, wird in dessen Absatz 5 klargestellt.

Die auf Art. 86 Satz 1 GG i. V. m. § 69 BPolG gestützte „Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern über die Verwendung der Bundespolizei bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall sowie zur Hilfe im Notfall“ vom 4. September 2012 (BPolKatHiVwV; GMBl 2012, 899) kann hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Selbst wenn der darin als Unterfall der technischen Katastrophenhilfe (Nr. 1 Abs. 1 Buchst. a) definierte Begriff der „Naturkatastrophe“, der auch Wald- und Großbrände umfassen soll, wenn sie Schäden erheblichen Ausmaßes verursachen und nicht mit den Mitteln der alltäglichen Gefahrenabwehr bewältigt werden können (Nr. 3 Satz 2), weiter zu verstehen sein sollte als der gleichlautende Terminus in § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BPolG, ergäbe sich daraus kein Anspruch des Bundes auf Kostenerstattung für die durch den Hilfseinsatz entstandenen Mehrkosten (Nr. 9 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 BPolKatHiVwV). Einer solchen Erweiterung der Ausgleichspflicht nach § 11 Abs. 4 Satz 3 BPolG stünde jedenfalls der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Vorrang des (förmlichen) Gesetzes entgegen, der eine Abänderung einer gesetzlichen Regelung durch eine bloße Verwaltungsvorschrift generell ausschließt (vgl. BVerfG, U.v. 6.5.1958 - 2 BvL 37/56, 11/57 - BVerfGE 8, 155/169). Die als verwaltungsinterne Richtlinie einseitig vom Bundesministerium des Innern erlassene Vorschrift der Nr. 9 BPolKatHiVwV stellt auch keine im Bund-Länder-Verhältnis geschlossene Verwaltungsvereinbarung dar, mit der die Kostentragungspflicht nach § 11 Abs. 4 Satz 3 BPolG modifiziert werden könnte. Eine spezielle Vorschrift, die über die Beschränkungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG hinaus einen Erstattungsanspruch des Bundes gegenüber der Beklagten begründen könnte, existiert somit nicht.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil der Begriff der „Auslagen“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärt ist.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Gesetz über die Bundespolizei


Bundespolizeigesetz - BPolG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 35


(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. (2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrich

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 12 Auslagen


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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 8 Kosten der Amtshilfe


(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben

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Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltu

Bundespolizeigesetz - BGSG 1994 | § 69 Verwaltungsvorschriften


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2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
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(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

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URTEIL
III ZR 20/07
Verkündet am:
19. Juli 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RhPf POG §§ 5, 6; THW-HelfRG vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) § 1
Abs. 2 Nr. 3; BGB § 683
Wird das Technische Hilfswerk auf Anforderung der zuständigen (rheinlandpfälzischen
) Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr eingesetzt, so sind die
dadurch entstehenden Kosten in den Erstattungsanspruch der Ordnungsbehörde
gegen den Gefahrenverursacher einzustellen. Ein Direktanspruch des
THW gegen den Verursacher aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht
nicht.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - OLG Zweibrücken
LG Zweibrücken
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die klagende Bundesrepublik Deutschland ist Trägerin des Technischen Hilfswerks, einer nicht rechtsfähigen Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 ist der Straßen- und Tiefbau. Die Beklagte zu 2, ein Unternehmen der Teerindustrie, stellt Bitumen-Emulsionen für den Straßenbau her, unter anderem Estol-Haftkleber, der zur Herstellung und Sanierung von Straßendecken benutzt wird. Der Haftkleber wird in Servicetanks (in mehrere 1.000 l fassenden Lkw-Tankanhängern) ausgeliefert.
2
Im April 2003 führte die Beklagte zu 1 eine Deckensanierung der Kreisstraße 39 im Gebiet der Gemeinde E. durch. Den hierfür benötigten Estol-Haftkleber bestellte sie bei der Beklagten zu 2. Er wurde in einem Tankwagen der Beklagten zu 2 vereinbarungsgemäß am 24. April 2003 auf der Baustelle angeliefert. Am 3. Mai 2003 wurde festgestellt, dass ca. 1.500 Liter des Haftklebers ausgelaufen waren. Der Kleber gelangte über die Fahrbahn in einen Einlaufschacht der Straßenentwässerung sowie über die Entwässerungsleitung in den L bach, wo es zu einem Fischsterben kam.
3
Nach Meldung dieses Vorfalls bei der Polizei ordnete die Kreisverwaltung Südwestpfalz die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an. Daran beteiligte sich auf Anforderung auch das Technische Hilfswerk mit mehreren Ortsverbänden.
4
Die Kreisverwaltung Südwestpfalz stellte beiden Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten der Sanierung, darunter jedoch nicht diejenigen des Technischen Hilfswerks, mit Leistungsbescheiden in Rechnung. Die Widersprüche und die verwaltungsgerichtlichen Klagen der Beklagten blieben erfolglos.
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Die Klägerin hatte die durch den Einsatz des Technischen Hilfswerks verursachten Aufwendungen gegenüber der Kreisverwaltung Südwestpfalz geltend gemacht. Diese war jedoch der Auffassung, dass die Klägerin sich unmittelbar an die Beklagten halten müsse. Dementsprechend nimmt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz in Höhe von 46.625,91 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe



6
Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) nicht zu.
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1. Bei der hier in Rede stehenden Sanierung des verunreinigten Baches war das Technische Hilfswerk auf Anforderung der Kreisverwaltung Südwestpfalz als der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörde tätig geworden. Die Sanierung selbst stellte eine von der Kreisverwaltung getroffene ordnungsbehördliche Maßnahme dar. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für die dortigen Aufwendungsersatzansprüche der Kreisverwaltung § 94 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in Verbindung mit § 108 Abs. 1 LWG und § 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) herangezogen. Auch in der Rechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt, dass Maßnahmen des Gewässerschutzes mit den Mitteln des Ordnungsrechts durchgesetzt werden können (Senatsurteil BGHZ 126, 279, 281 m.w.N.). Die Beklagte zu 1 war als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Tankfahrzeug als diejenige Anlage , von der die Gefahr ausgegangen war (§ 5 Abs. 1 POG), die Beklagte zu 2 als Eigentümerin (§ 5 Abs. 2 POG) in Anspruch genommen worden.
8
2. Diese öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz des Technischen Hilfswerks schließen allerdings - wie der Revision zuzugeben ist - die Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht von vornherein aus. Die §§ 677 ff BGB sind grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar. Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere Senatsurteil BGHZ 156, 394, 397 f m.zahlr.w.N., auch zu den gegen diese Betrachtungsweise im Schrifttum erhobenen Bedenken).
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3. Bei solchen Fallgestaltungen ist der Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB jedoch dann ausgeschlossen, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr bestehen (Senatsurteil BGHZ 156, 394, 398 ff). Auch im allgemeinen bürgerlichen Recht sind Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn besondere Bestimmungen das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 = NJW-RR 2004, 81, 83). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass hier in § 6 Abs. 2 POG eine derartige Sonderregelung getroffen worden ist.
10
a) Die Beklagten sind - wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - als die nach § 5 POG Verantwortlichen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die unmittelbare Ausführung der getroffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen entstanden sind. Dementsprechend hat die Kreisverwaltung Südwestpfalz den Beklagten in den die Erstattung dieser Kosten betreffenden Leistungsbescheiden mit Recht auch die Kosten eingeschalteter privater Unternehmer in Rechnung gestellt. Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Grund, die dem Technischen Hilfswerk erwachsenen Kosten anders zu behandeln.
11
b) Zwar dürfte es zutreffen, dass die Leistungen des Technischen Hilfswerks nicht aufgrund eines von der Kreisverwaltung erteilten (privatrechtlichen) Auftrags (bzw. Dienst- oder Werkvertrages), sondern aufgrund einer als hoheitlich einzustufenden "Anforderung" erbracht worden sind. Dies steht jedoch einer Einbeziehung in den von der Kreisverwaltung geltend zu machenden Erstattungsanspruch nicht entgegen. Die umfassende Zuständigkeit der Kreisverwaltung für die hier in Rede stehenden Gefahrenabwehrmaßnahmen erfordert vielmehr auch bei der Regelung der dadurch verursachten Kosten eine Bündelung sämtlicher Erstattungsansprüche in der Hand dieser Behörde. Dies entspricht zugleich auch dem wohlverstandenen Interesse der in Anspruch genommenen Personen, im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung sämtliche Einwände gegen Grund und Höhe der Ersatzpflicht gegen die anordnende Behörde als sachnächsten Gegner geltend machen zu können. Daher ist es geboten, den Begriff des "Beauftragten" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 POG nicht auf (private) selbständige Unternehmer zu beschränken (so aber De Clerck/Schmidt, POG [Stand: Juni 2000], § 6 Anm. II 3), sondern auch auf andere Stellen und Behörden zu erstrecken, die von der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr herangezogen werden (in diesem Sinne Roos, POG, 3. Aufl., § 6 Rn. 1; ebenso Gusy, Polizeirecht, 6. Aufl., Rn. 459). Nur diese Sichtweise entspricht auch den allgemeinen amtshilferechtlichen Bestimmungen (§§ 4 bis 8 VwVfG ), wonach der ersuchten Behörde entstehende Auslagen von der ersuchenden Behörde zu erstatten sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) und die Frage, ob und in welcher Höhe derartige Kosten dem Bürger in Rechnung gestellt werden können, allein nach Maßgabe der jeweiligen Kostengesetze zu beantworten ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 8, Rn. 1 und 12; siehe auch zu § 19 Abs. 2 BPolG VG Münster, Urteil vom 12. Juli 2006 - 1 K 1341/03 - juris, Rn. 35).
12
c) Werden von der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde Ortsverbände des Technischen Hilfswerks herangezogen, so ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Dabei spielt es insbesondere keine Rolle, ob - wozu Feststellungen fehlen - es sich bei dem vorliegenden Schadensereignis um einen Unglücksfall größeren Ausmaßes im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THWHelferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) handelte. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung keine echte Aufgabennorm, sondern eine gesetzliche Beschreibung der vom Technischen Hilfswerk zu leistenden Amtshilfe darstellt, für die die §§ 4 bis 8 VwVfG ergänzend heranzuziehen sind (Roewer, THW-Gesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 19, 27 und 32 sowie, hinsichtlich der Kostenfrage, Rn. 37).
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Vergeblich beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks - Abrechnungsrichtlinie - nach dem Stand vom 1. Januar 2002. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 sind Kosten für technische Hilfe grundsätzlich der zuständigen Stelle in Rechnung zu stellen. Bei technischer Hilfe auf Veranlassung der Polizei ist nicht diese, sondern allein der Begünstigte kostenpflichtig (§ 5 Abs. 2 Satz 2). Zwar spricht diese letztere Regelung dafür, dass die Kosten des Einsatzes vom Technischen Hilfswerk unter Umgehung der anordnenden Gefahrenabwehrbehörde dem Verursacher unmittelbar in Rechnung gestellt werden können. Jedoch vermag eine bloße Verwaltungsvorschrift die Richtigkeit des anhand der einschlägigen Gesetzesbestimmungen gewonnenen Auslegungsergebnisses nicht in Frage zu stellen.
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4. Da nach alledem eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin ausscheidet, ist die Klage zu Recht abgewiesen worden.
Schlick Wurm Herrmann
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.02.2006 - 1 O 47/05 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.12.2006 - 8 U 29/06 -

(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden

1.
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
2.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,
3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.

(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.

(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.

(4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.

(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 12.040,63 Euro festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2014 bleibt ohne Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Vorbringen des Klägers zur Begründung seines Antrags rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Dazu muss sich die Antragsbegründung substanziell mit der Würdigung und Argumentation der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Daran fehlt es hier.

1.1 Soweit der Kläger zur Begründung seines Zulassungsantrags rügt, die Beklagte sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Kläger gewerbsmäßig Autos repariere und in seiner Ausbildung zum Mechatroniker ausdrücklich mit den Gefahren der Tätigkeiten, die zum Brand geführt hätten, vertraut gemacht worden sei, kann den Entscheidungsgründen nicht entnommen werden, dass auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen wäre. Entsprechende Ausführungen enthält

das Urteil nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen lediglich ausführt, der Kläger müsse sich in subjektiver Hinsicht besonders erschwerend anrechnen lassen, dass er im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen aufgrund seiner Ausbildung nicht einem „normalen“ Laien gleichgestellt werden könne, weil er eben über besondere Fachkenntnisse verfüge. Damit wird aber nicht unterstellt, der Kläger habe während seiner Ausbildung explizit die besonderen Gefahren bei der Demontage eines Kraftfahrzeuges kennengelernt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht damit in nicht zu beanstandender Weise darauf hingewiesen, dass die Beachtung von Sicherheitsbestimmungen Kernpunkt jeder Ausbildung ist und daher davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger zumindest Warnhinweise im Zusammenhang mit dem Umgang mit Kraftstoffen und Kraftstofftanks erhalten habe. Das kann der Kläger wohl kaum ernsthaft bestreiten wollen.

1.2 Soweit die Klägerseite erstmals im vorliegenden Antragsverfahren rügt, die Beklagte sei vorliegend fälschlicherweise von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen, ist dies ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu wecken, da die Behauptung nicht zutrifft.

Im angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 2013 wird ausgeführt, nach Abwägung der Interessen überwiege das gemeindliche Interesse am Ersatz der entstandenen Aufwendungen für den Feuerwehreinsatz das Interesse des Klägers, von den finanziellen Belastungen einer Inanspruchnahme als Kostenverursacher verschont zu bleiben. Die Inanspruchnahme widerspreche auch nicht der Billigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG.

Die von der Beklagten damit angestellten Ermessenserwägungen genügen den rechtlichen Anforderungen. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass ein Verzicht auf den Aufwendungsersatz aus Billigkeitsgründen nicht allein mit der - den Tatbestand der Erstattungspflicht betreffenden - Erwägung abgelehnt werden darf, der Kläger habe grobfahrlässig gehandelt. Darauf hat die Beklagte ihre Entscheidung allerdings auch nicht allein gestützt. Sie hat sich nicht etwa aus rechtlichen Gründen zwingend an einem Verzicht gehindert gesehen, sondern zunächst - unbedenklich - festgestellt, dass keine sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründe vorliegen, und dann im Ermessenswege zulasten des Klägers dessen schuldhaftes Handeln gewürdigt. Das lässt keinen nach § 114 VwGO beachtlichen Ermessensfehler erkennen. Die Gemeinden haben die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen (Art. 62 Abs. 2 GO). Diese Normierung der gesetzlichen Rangfolge der Mittelbeschaffung im Sinne eines Vorrangs spezieller Entgelte vor Steuern überlagert das Abgabenrecht dergestalt, dass der Verzicht auf die Erhebung der gesetzlich zulässigen Entgelte die Ausnahme ist. Dies gilt nicht nur für Entgelte im engeren Sinn wie namentlich Beiträge und Gebühren, sondern auch für den Kostenerstattungsanspruch nach Art. 28 BayFwG, so dass der Aufgabenträger lediglich in atypischen Ausnahmefällen besondere weitergehende Ausführungen in den Ermessenserwägungen zu machen hat. Dass es sich vorliegend um einen solchen atypischen Ausnahmefall handeln könnte, macht der Kläger nicht geltend. Die Ausführungen im Bescheid vom 1. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2013 genügen daher noch den rechtlichen Anforderungen.

1.3 Der Kläger rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht grobe Fahrlässigkeit vorgehalten. Regelmäßig sei ein Fehlverhalten von Bürgern als (nur) fahrlässig zu bewerten. Nur dann, wenn rücksichtslos und gegen jede Vernunft und Allgemeinwissen gehandelt werde, könne ausnahmsweise grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. Nachdem im strafgerichtlichen Verfahren erst durch die Einschaltung von Sachverständigen allen Beteiligten klar geworden sei, dass der Kläger gegen bestimmte Vorschriften verstoßen habe, könne bei dem Kläger, der ein solches Wissen nicht gehabt habe, keine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. Im Übrigen habe erst die letzte der fünf Bohrungen zur Explosion geführt, so dass man nicht behaupten könne, ein Explosionsrisiko sei „naheliegend“ gewesen. Schließlich habe der Kläger in einem Fernsehfilm diese Methode gesehen, wobei er davon ausgegangen sei, dass die dort Handelnden einen handelsüblichen Elektro-Bohrer verwendet hätten, wie der Kläger auch.

Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund seiner wertenden Gesamtschau der als unstreitig festgestellten Tatsachen zu Recht von einer grob fahrlässig verursachten Herbeiführung des Brandes durch den Kläger ausgegangen und hat den vom Kläger für nicht gerechtfertigt gehaltenen Vorwurf grober Fahrlässigkeit damit begründet, dass sich das (zudem mehrfache) Anbohren eines Kraftstofftanks mit einer handelsüblichen Bohrmaschine nach den Ausführungen zweier sachkundiger Personen „als ein Verhalten darstelle, was man vernünftigerweise nicht tue“. Der Kläger habe das Nächstliegende, das beim Umgang mit Benzin und dessen Ablassen aus einem geschützten Tank jedermann einleuchte, nämlich alles zu unterlassen, was zu der Entzündung des Benzins bzw. der Benzindämpfe führen könne, nicht beachtet. Das ist nicht zu beanstanden.

Grob fahrlässig handelt derjenige, der die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem, ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Davon ist auszugehen, wenn einfachste, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige unbeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen des konkreten Einzelfalles jedem einleuchten müsste. Dabei bestimmt sich der Begriff der Fahrlässigkeit nach objektiven und nicht nach personalen individuellen Merkmalen des jeweils Handelnden (ebenso: OVG RhPf, U. v. 22.3.2005 - 12 A 11342/04 -NJW-RR 2005, 1185 = juris Rn. 19 m. w. N.).

Dies zugrunde gelegt ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht ein grob fahrlässiges Verhalten des Klägers angenommen hat. Die Erkenntnis, dass beim Umgang mit leichtentzündlichen und daher für Menschen und Sachgüter besonders gefährlichen Materialien wie Benzin besondere Vorsicht geboten und eine Einholung ausreichender Informationen sachkundiger Stellen bezüglich einer gefahrlosen Handhabung erforderlich ist, hätte sich dem Kläger auch ohne etwa im Rahmen seiner Ausbildung zum Kfz-Mechaniker vermittelten näheren Kenntnisse über die Besonderheiten bei der Demontage von Kraftwagen aufdrängen müssen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihm angewendeten Behandlungsweisen einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen. Jede erwachsene Person ohne ein atypisches kognitives Erkenntnisdefizit hätte durch einfachste und naheliegende Überlegungen erkennen können, dass an einem noch mit Benzin gefüllten Autotank keinesfalls mit einer haushaltsüblichen Bohrmaschine manipuliert werden darf, weil schon ein Funke genügen kann, um eine Verpuffung oder einen Brand herbeizuführen. Auch ohne sein in der Ausbildung vermitteltes Fachwissen rund um Kraftfahrzeuge hätte sich dem Kläger daher die besondere Gefährlichkeit seines Tuns und die daraus resultierende hohe Brandgefahr aufdrängen müssen. Dass er die Gefahrenlage trotz seiner Ausbildung angeblich anders eingeschätzt hat, ändert daran nichts. Denn auch unbewusste Fahrlässigkeit kann „grob“ sein; für die Schwere des Vorwurfs macht es keinen Unterschied, ob eine Gefahr erkannt, aber unterschätzt wird oder ob sie aus Gedankenlosigkeit nicht erkannt wird (vgl. BayVGH, B. v. 29.10.2009 - 4 ZB 09.822 - juris Rn. 5). Eine etwaige andere Einschätzung durch Versicherungen ist kein überzeugendes Argument für einen minderen Grad von Fahrlässigkeit. Diesen hat das Verwaltungsgericht eigenverantwortlich festzustellen (BayVGH, B. v. 25.10.2005 -4 CS 05.2079 - juris Rn. 11). Dass sich diese offensichtliche Gefahr erst beim fünften Bohrloch verwirklicht hat, spricht nicht gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit, sondern zeigt lediglich, dass sich die Benzindämpfe erst nach und nach bis zur Explosionsreife in der Umgebungsluft angereichert haben.

Keine andere Beurteilung ergibt sich auch daraus, dass der Kläger in einer Fernsehserie (!) gesehen haben will, dass dort ebenfalls mit einem (handelsüblichen?) Elektrobohrer ein mit Benzin gefüllter Tank angebohrt worden sei, ohne das dieser explodiert sei. Dass das Verhalten von Schauspielern in einem Film keine Rückschlüsse auf die Wirklichkeit zulässt, musste dem Kläger klar sein. Darstellungen in Fernsehserien sind daher nicht geeignet, zum Beleg einer fachlichen Anforderungen genügenden Praxis im Zusammenhang mit Arbeiten an Benzintanks zu dienen.

1.4 Die dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten für den Feuerwehreinsatz sind auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Abrechnung nicht entsprechend den Satzungsbestimmungen vorgenommen worden sein könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Es ist auch nicht erkennbar, dass mit den in der Satzung festgelegten Stundensätzen der Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum der Beklagten überschritten worden wäre.

Es handelte sich auch nicht, wie der Kläger vorträgt, „lediglich“ um einen Garagenbrand; vielmehr befand sich über der Garage die Wohnung des Klägers, in der sich zur Zeit seiner zu dem Brand führenden Tätigkeit seine Frau und sein kleines Kind aufhielten. Zudem befanden sich in der Garage weitere leicht entzündliche, explosive Gegenstände, so dass eine extreme Gefahrenlage bestand. Darüber hinaus übersieht der Kläger, dass die Feuerwehren N. v. W., S., T. und Th. auch kostenintensive Sperren ein- bzw. ausbauen mussten, weil der Ortsteil K-dorf in unmittelbarer Nähe der Sch. liegt, in die das Löschwasser zu gelangen drohte, weshalb das Landratsamt Sc. und das Wasserwirtschaftsamt Weiden die Errichtung einer Schaumsperre angeordnet hatten.

2. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Der Rechtsstreit weist lediglich tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, die nicht über das normale Maß hinausgehen. Der Sachverhalt ist geklärt, die rechtlichen Fragen im Hinblick auf das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit sind ohne weiteres an Hand der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beantworten.

3. Dem Rechtsstreit kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die Frage, ob und wenn ja, ob in ausreichendem Maße Ermessen ausgeübt worden ist, ist eine Frage des Einzelfalles und hat über diesen hinaus keine grundsätzliche Bedeutung. Das gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang nur angedeutete Frage, ob dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Auch dies betrifft lediglich eine Bewertung des zu entscheidenden Einzelfalles.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 4 B 14.1831

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. September 2015

(VG Würzburg, Entscheidung vom 11. März 2014, Az.: W 4 K 13.911)

4. Senat

Sachgebietsschlüssel: 525

Hauptpunkte:

Beseitigung einer Ölspur durch die Feuerwehr

öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

Verwaltungsakt

Auslegung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Markt ... vertreten durch den ersten Bürgermeister,

- Beklagter -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Beseitigung einer Ölspur (Kostenerstattung);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. März 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 4. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Zöllner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Wagner, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Peitek aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. September 2015 am 24. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. März 2014 (W 4 K 13.911) wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.304,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. September 2013 zu bezahlen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückerstattung von Kosten in Höhe von 5.304,65 Euro, die im Rahmen der Beseitigung eines Ölschadens angefallen sind und von der Beklagten der Klägerin in Rechnung gestellt wurden.

Im April 2012 kaufte die Firma S. (Steinbruchbetrieb) bei der Klägerin einen Radlader (Gewicht ca. 30 t). Die Klägerin beauftragte später die Transportfirma T. mit der Lieferung des Radladers durch einen Tieflader auf das Betriebsgelände der Firma S.. Bei der Anlieferung am Morgen des 24. August 2012 (Freitag) wurde vor der engen Ortsdurchfahrt von Röttbach der Tieflader durch einen Mitarbeiter der Firma S. wahrgenommen. Dieser versuchte, den Fahrer des Tiefladers durch die Ortsdurchfahrt von Röttbach zum Steinbruch zu lotsen. Die Gasse war jedoch offensichtlich zu eng für eine Durchfahrt. Der Angestellte der Firma S. fuhr daraufhin (wohl nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Firma S.) den Radlader vom Tieflader herunter, um diesen selber durch den Ort hindurch zum Steinbruch zu fahren. In einer Gasse trat dann plötzlich aus der rechten Seite des Radladers unter hohem Druck ein Sprühstrahl Hydrauliköl in großer Menge aus. Durch diesen Ölstrahl wurde nicht nur die öffentliche Straße der Beklagten, sondern auch der Hof eines privaten Anwesens mit Öl verschmutzt. Wenige Minuten nach Austritt des Öls aus dem Radlader setzte starker Regen ein. Durch die alarmierte Feuerwehr wurde eine Ölsperre errichtet und das Öl mit einem Ölbindemittel abgestreut, welches anschließend wieder abgekehrt bzw. durch eine Reinigungsfirma mit entsprechenden Maschinen aufgenommen wurde.

Mit Schreiben vom 21. September 2012 forderte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.299,67 Euro. Dieses Schreiben enthält den Betreff „Kostenerstattung wegen Ölunfall“ und in Fettdruck auf der Mitte des Blattes das Wort „Rechnung“. Die verlangte Summe setzt sich aus verauslagten Kosten für eine Rechnung der Firma Sch. vom 29. August 2012 in Höhe von 4.208,67 Euro, einer Rechnung der Abwasserbeseitigung Wertheim (ABW) vom 13. September 2012 in Höhe von 869 Euro, angeführten Kosten für drei Stunden Bauhofarbeiter in Höhe von 117 Euro, Kosten für eine Stunde Kehrmaschine Bauhof mit Fahrer in Höhe von 55 Euro und einer Verwaltungspauschale von 50 Euro zusammen. In der „Rechnung“ wird weiter erklärt, dass sich der Beklagte um die „Beseitigung der Schäden“ gekümmert habe. Die Klägerin sei als Verursacherin „zur Erstellung der verauslagten Kosten verpflichtet“. Für den Einsatz der Feuerwehr werde die Klägerin zu gegebener Zeit noch einen separaten Kostenbescheid erhalten.

In der Rechnung der Fa. Sch. ist als Auftraggeber „GDV“ angegeben. Die abgerechneten Tätigkeiten sind wie folgt beschrieben: „Fahrbahn auf ca. 150 m Länge und 5 m Breite mit Reinigungsmaschine abgereinigt. Hofeinfahrt ca. 120 m² abgereinigt. Mit Handlanze Eingangstreppe abgereinigt. Ölbindemittel der Feuerwehr mitentsorgt. Schmutzwasser am 27.8. zum Entsorger transportiert.“ In der Rechnung der Abwasserbeseitigung Wertheim (ABW) ist unter dem Betreff „Ölunfall 24.8.2012 in Röttbach“ als Unfallverursacher die Firma S. angegeben. Die abgerechneten Leistungen sind wie folgt beschrieben: „Mit HD-Spül- und Saugwagen die im Bereich der Unfallstelle liegenden Straßeneinläufe und Hofentwässerung sowie die verunreinigte Kanalstrecke gespült und abgesaugt…. Abwassertechnische Anlagen zum Teil gereinigt. Am 25.8.2012 Nachschau und Kontrolle der Abwasseranlage sowie Überprüfung der Abwassermesswerte auf der Kläranlage. Am 27.8.2012 Materialaustausch der Versickerungsfugen vom Ökopflaster links neben der Hofeinfahrt der Familie J. nach Vorgabe des Wasserwirtschaftsamtes.“

Nach Mahnung (unter Auferlegung von 5 Euro für „pauschale Mahnauslagen“) und Ankündigung der Vollstreckung durch den Beklagten zahlte die Klägerin am 19. Dezember 2012 den geforderten Geldbetrag (einschließlich der Mahnauslagen). Dabei bezeichnete der Beklagte seine Forderung jeweils als „privatrechtliche Forderung“.

Im Rahmen der Anhörung der Klägerin zur Abrechnung von Feuerwehreinsatzkosten beauftragte diese schließlich eine Anwaltskanzlei, die vom Beklagten die Rückzahlung des von der Klägerin überwiesenen Geldbetrags forderte. Der Beklagte verweigerte jedoch die Rückzahlung mit dem Argument, dass die Klägerin als Verursacherin des Schadens zur Kostentragung verpflichtet sei.

Mit Klage vom 5. September 2013, beim Verwaltungsgericht Würzburg eingegangen am 9. September 2013, erhob die Klägerin Klage gegen den Beklagten und beantragte, diesen zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.304,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von mindestens 5%-Punkten seit dem 19. April 2013 zu zahlen. Das Verwaltungsgericht Würzburg wies diese Klage mit Urteil vom 11. März 2014 ab. Es handle sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, weil Aufwendungen geltend gemacht würden, die anlässlich der Beseitigung eines entstandenen Ölschadens angefallen seien. Die Klägerin könne keinen Anspruch auf Rückzahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen. Die zivilrechtlichen §§ 812 ff. BGB seien auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse grundsätzlich nicht anwendbar. Auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch führe nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung. Leistungen ohne Rechtsgrund oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen müssten zwar auch im öffentlichen Recht rückgängig gemacht werden. Vorliegend stelle aber das Schreiben des Beklagten vom 21. September 2012 einen Rechtsgrund dar, denn es handle sich dabei um einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 35 Satz 1 BayVwVfG. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung schließe für sich allein das Vorliegen eines Verwaltungsakts nicht zwingend aus. Hier spreche schon der äußere Anschein für einen Verwaltungsakt, denn die Nennung des Beklagten als Absender im Briefkopf weise auf einen öffentlich-rechtlichen Charakter und damit auf eine verbindliche Regelung hin. Auch sei im oberen Teil der „Rechnung“ nicht von einer Kunden- oder Rechnungsnummer oder einem Rechnungsdatum die Rede, sondern von einem Aktenzeichen. Auch der Wortlaut des Schreibens spreche für einen Verwaltungsakt, weil darin ausgeführt sei, dass der Kläger als Verursacher zur Erstellung der verauslagten Kosten verpflichtet sei. Auch sei die Klägerin offenbar selbst davon ausgegangen, dass das Schreiben vom 21. September 2012 als Verwaltungsakt verstanden worden sei, weil sie das Handeln des Beklagten im Verfahren als dem öffentlichen Recht zugehörend angesehen habe. Der besagte Verwaltungsakt leide auch bei fehlender gesetzlicher Grundlage nicht an einem so schwerwiegenden Fehler, dass von einer Nichtigkeit der Regelung im Sinne von Art. 44 BayVwVfG auszugehen sei und bilde damit einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bezahlten Geldsumme.

Im Laufe des Berufungszulassungsverfahrens verwies der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 auf den Einsatzbericht der Freiwilligen Feuerwehren beim Beklagten und vertrat die Auffassung, dass die verauslagten Kosten insbesondere der Fa. Sch. und des gemeindlichen Bauhofs zu den notwendigen Aufwendungen des Feuerwehreinsatzes gehört hätten. Diese Kosten seien daher neben den Kosten für die Feuerwehrfahrzeuge und Feuerwehrleute nach Art. 28 Abs. 1 BayFwG zu erstatten. Dem Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten war ein „Bescheid vom 6. Juni 2014“ an die Klägerin beigefügt, mit dem der Beklagte die Klägerin zum Ersatz der Feuerwehreinsatzkosten in Höhe von insgesamt 7.797,62 Euro verpflichtet. Am Ende dieses Bescheides findet sich der Hinweis, dass vom geforderten Betrag 5.299,67 Euro bereits bezahlt seien. Es sei daher nur noch der Restbetrag von 2.497,95 Euro zu entrichten.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte den Bescheid vom 6. Juni 2014 als Anlage zum Schriftsatz des Beklagtenbevollmächtigten auch der Bevollmächtigten der Klägerin zu. Diese wies darauf hin, dass sie für ihre Mandantschaft noch einen weiteren Bescheid über die Verpflichtung zur Tragung der Feuerwehreinsatzkosten vom 14. Juli 2014 erhalten habe, der jedoch mit dem vom Gericht übersandten Bescheid vom 6. Juni 2014 nicht ganz inhaltsgleich sei. Sie habe daher beide Bescheide mit einem Widerspruch angefochten. Über diese Widersprüche sei noch nicht entschieden.

Mit der zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter und beantragte zuletzt,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. März 2014 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 5.304,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von mindestens 5%-Punkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Radlader sei von der Klägerin auf Verlangen der Firma S. durch eine Spedition auf das Betriebsgelände der Firma S. geliefert worden, Erfüllungsort des Kaufvertrags sei aber der Sitz der Klägerin gewesen. Die Klägerin habe von dem Ölunfall und den genauen Umständen erst später erfahren. Sie habe keine Kenntnis von der Bewegung des Radladers durch den Angestellten der Fa. S. oder einer entsprechenden Anweisung durch den Inhaber der Fa. S. gehabt. Die Klägerin habe auch unter keinen Umständen gewollt, dass eine Abladung des Radladers außerhalb des Betriebsgeländes der Fa. S. erfolgte, da sich die Klägerin an die entsprechende vertragliche Vereinbarung habe halten wollen. Der Verwaltungsrechtsweg sei vorliegend gegeben, die Rechnung der Beklagten vom 21. September 2012 sei als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung des gezahlten Geldbetrages ergebe sich aus öffentlichem Recht. Der Beklagte habe einen Vermögensvorteil erlangt, ohne dass dafür ein Rechtsgrund vorliege. Die Klägerin sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Schäden aufgrund des Ereignisses vom 24. August 2012 verpflichtet. Sie sei offensichtlich nicht Verursacherin der Verunreinigungen. Verantwortlich sei allein die Fa. S. bzw. der für diese Firma am Steuer des Radladers sitzende Angestellte gewesen, der auf Anordnung der genannten Firma den Radlader durch die Ortschaft Röttbach gefahren habe und dabei den Schaden verursacht habe. Es sei kein wirksamer belastender Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin ergangen oder eine Verantwortlichkeit aus anderen Gesetzen ersichtlich. Die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts sei insoweit unzutreffend. Zwar möge der Beklagte grundsätzlich berechtigt sein, im Falle einer Verunreinigung von Gemeindestraßen als Träger der öffentlichen Straßenbaulast nach Art. 47 Abs. 1, Art. 16 BayStrWG den Verursacher in Anspruch zu nehmen. Ungeachtet der Tatsache, dass dies auf die Klägerin nicht zutreffe, sei eine entsprechende Festsetzung durch Leistungsbescheid vorliegend aber gerade nicht ergangen. Bei dem Schreiben vom 21. September 2012 handle es sich bloß um eine Rechnung. Auch eine Auslegung der „Rechnung“ nach dem objektivierten Empfängerhorizont ergebe kein anderes Ergebnis. Vorsorglich weise die Klägerin noch darauf hin, dass sie zum Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes am 24. August 2012 nicht Eigentümerin des Radladers gewesen sei. Dieser sei wegen Finanzierung des Kaufpreises sicherungsübereignet gewesen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2014,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte habe aus unterschiedlichen Erwägungen heraus berechtigt gehandelt, die Klägerin habe die hieraus erwachsenen Kosten zu erstatten gehabt. Jedenfalls habe die Klägerin die Transportfirma mit der Lieferung des Radladers auf das Gelände der Fa. S. beauftragt. Die Transportfirma stehe daher im Rechtskreis der Klägerin. Bei dem Radlader habe es sich um ein zulassungspflichtiges und versicherungspflichtiges Fahrzeug gehandelt. Die Klägerin habe dieses Gefährt im Straßenverkehr bewegt und zwar ohne Zulassung und ohne Versicherung. Sie sei Halterin des Fahrzeugs gewesen. Es handle sich um einen zivilrechtlichen Schadensersatzvorgang, der aus Anlass und im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall zu begleichen sei. Insoweit bestünden auch Bedenken gegen den gewählten Rechtsweg, da wohl der Zivilrechtsweg einschlägig sei. Bei der durch die Klägerin veranlassten Zahlung an den Beklagten handle es sich jedenfalls nicht um eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung. Tatsächlich habe die konkrete Maßnahme vor Ort ihren Ursprung in der Veranlassung der Polizei, die Hilfskräfte hinzugezogen habe, um den Schaden einzudämmen bzw. zu beseitigen. Das wäre aber Aufgabe der Klägerin gewesen. Das Schreiben der Gemeinde vom 21. September 2012 sei eine zivilrechtliche Kostenzusammenstellung, die zwar auf einen Störungsvorgang Bezug nehme, jedoch keine rechtliche Qualifikation im Sinne eines Verwaltungsaktes berge.

Der Beklagte verwies weiter auf ein in der Streitsache zwischenzeitlich ergangenes (nicht rechtskräftiges) Urteil des Landgerichts Würzburg vom 3. September 2014 (Bl. 173 VGH-Akte), wonach auch die Klägerin als Gesamtschuldnerin zur Haftung für die Schäden des Eigentümers der ölverschmutzten privaten Hofeinfahrt verurteilt worden sei. Nach diesem Urteil sei (auch) die Klägerin Verursacherin des Schadens. Sie hafte nach § 831 BGB für das Verhalten der von ihr beauftragten Spedition. Die von der Klägerseite geschilderten komplizierten zivilrechtlichen Rechtsverhältnisse seien für das vorliegende Verfahren irrelevant, die Klägerin sei jedenfalls als Störerin heranzuziehen. Es handle sich um einen gravierenden Umweltschaden, der von der Klägerin zu ersetzen sei.

Auf Frage des Senats, wer genau und in welcher Eigenschaft die Aufträge an die rechnungstellenden Unternehmen erteilt hatte, übersandte der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Juli 2015 eine Stellungnahme des Bürgermeisters der Beklagten sowie eine Stellungnahme des zum Schadenszeitpunkt amtierenden vormaligen Bürgermeisters. Der Auftrag an die Firma Sch. sei aus Gefahrenabwehrgründen durch die am Schadensort anwesende Polizei direkt erfolgt. Der Bauhof und der Einsatz der gemeindlichen Kehrmaschine sei auf Anforderung und Weisung des Bürgermeisteramtes des Beklagten erfolgt. Der Beklagte gehöre zum Abwasserversorgungsverbund Wertheim. Wegen der Gefahr des Eindringens des Öls in die Kanalisation und ins Grundwasser seien die notwendigen Arbeiten mit der ABW Wertheim abgestimmt und beauftragt worden. In der Stellungnahme des derzeitigen Bürgermeisters vom 7. Juli 2015 wird ausgeführt, dass Herr F. (ABW) zum Ölunfall telefonisch hinzugezogen worden sei und den Auftrag erhalten habe, alles zu unternehmen, damit das ausgelaufene Öl des Radladers nicht in die Kanalisation und damit in die Kläranlage gelange. Zur Verwaltungspauschale sei auszuführen, dass dann, wenn gemeindliches Eigentum beschädigt werde, grundsätzlich die Reparaturkosten als Schadensersatz vom Verursacher verlangt würden. Dabei werde immer auch eine Unkostenpauschale von 50 Euro verlangt.

Der frühere (zum Schadenszeitpunkt amtierende) Bürgermeister des Beklagten äußerte sich mit Stellungnahme vom 6. Juli 2015. Der Auftrag an die Firma Sch. sei „über die Polizei“ erfolgt. Der Bauhof und der Einsatz der gemeindlichen Kehrmaschine sei von ihm als Bürgermeister beauftragt worden. Die ABW Wertheim (Herr F.) sei von ihm als Bürgermeister verständigt und beauftragt worden, notwendige Maßnahmen zu veranlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenunterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Sie kann vom Beklagten die Rückzahlung der 5.304,67 Euro verlangen, weil der Beklagte jedenfalls derzeit keinen Anspruch gegenüber der Klägerin auf Erhalt dieser Geldsumme hat. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liegt auch kein Leistungsverwaltungsakt vor, der aufgrund seiner Bestandskraft einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der genannten Geldsumme darstellen würde. Der Beklagte war daher auf Rückzahlung zu verurteilen.

Der Einwand des Bevollmächtigten des Beklagten, die Forderung des Beklagten sei privatrechtlich gewesen, es bestünden daher Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten, ist unbehelflich. Gemäß § 17a Abs. 5 GVG prüft ein Rechtsmittelgericht nicht mehr, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, wenn das Vorgericht bereits in der Hauptsache entschieden hat. Eine ausdrückliche Rechtswegrüge i. S. v. § 17a Abs. 3 GVG ist in der ersten Instanz nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat daher die Streitsache unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu prüfen und zu entscheiden. Eine Verweisung des Rechtsstreits kommt nicht mehr in Betracht.

1. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung richtigerweise dargestellt, dass auch im öffentlichen Recht rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen auszugleichen sind. Insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 6 u. a.) verwiesen werden.

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Schreiben des Beklagten vom 21. September 2012 nicht als Verwaltungsakt i. S. v. Art. 35 BayVwVfG anzusehen. Die Frage, ob ein behördliches Schreiben als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, ist nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen (vgl. BVerwG, U. v. 26.6.1987 - 8 C 21/86 - juris Rn. 8 m. w. N.; VGH BW, U. v. 15.10.2009 - 2 S 1457/09 - juris Rn. 31 ff.). Die Auslegung der „Rechnung“ des Beklagten vom 21. September 2012 nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizonts ergibt bereits, dass eine für den Bürger verbindliche behördliche Regelung nicht vorliegt und das Schreiben damit nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung als Grundlage der Auslegung stellt der Senat dabei darauf ab, dass in dem Schreiben keinerlei öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage für das Verlangen des Beklagten nach Bezahlung einer bestimmten Geldsumme angegeben ist. Das Schreiben ist mit dem fettgedruckten Wort „Rechnung“ überschrieben. Im Eingangsabsatz dieser Rechnung stellt der Beklagte dar, dass er sich „um die Beseitigung der Schaden gekümmert“ habe. Aus einem solchen Satz muss ein Empfänger den Schluss ziehen, dass er zu einem Schadensersatz und gerade nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatz aufgrund eines „hoheitlichen“ Leistungsgrundes herangezogen wird. Die Klägerin wird „als Verursacher“ zur Beseitigung von Schäden herangezogen, nicht jedoch zu einem Aufwendungsersatz aufgrund von öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsnormen. Diese aus Empfängersicht naheliegende Schlussfolgerung wird noch dadurch verstärkt, dass der Beklagte in dem genannten Schreiben noch auf später zu erlassende separate öffentlich-rechtliche Kostenbescheide verweist. Das Schreiben vom 21. September 2012 erhält zudem keine Rechtsmittelbelehrung, was wiederum als Indiz für ein rein zivilrechtliches Vorgehen des Beklagten spricht. Dass der Beklagte im Kopf des Schreibens als Absender genannt ist, hat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Bedeutung im Rahmen der Auslegung, weil auch Gemeinden selbstverständlich Schadensersatzansprüche auf zivilrechtlichem Weg geltend machen können. Dass in dem Schreiben eher unauffällig von einem „Aktenzeichen“ die Rede ist, kann dem Schreiben für sich genommen ebenfalls nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes verleihen. Auch privatrechtlich tätige Personen (etwa Rechtsanwälte und Steuerberater) verwenden Aktenzeichen, ohne dass dadurch ihre Forderungen gleich dem öffentlichen Recht zuzuordnen wären. Den äußeren Anschein eines rein zivilrechtlichen Tätigwerdens hat der Beklagte auch noch weiter dadurch verstärkt und bestätigt, dass er selbst sowohl in seiner Mahnung als auch in der Vollstreckungsankündigung seine Forderung jeweils ausdrücklich als „privatrechtlich“ bezeichnet hat. Auch im Verfahren vor dem erkennenden Senat hat der Beklagte die Meinung vertreten, dass das genannte Schreiben eine rein zivilrechtliche Forderungszusammenstellung gewesen sei.

Aus diesem Grund fehlt es an einem bestandskräftigen Verwaltungsakt, der einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vom Beklagten vereinnahmten Geldleistung darstellen könnte. Auch der mittlerweile erlassene Feuerwehreinsatzkostenbescheid kann nicht als Rechtsgrund dienen, weil er mit Widersprüchen der Klägerin angegriffen ist und derartige Widersprüche aufschiebende Wirkung zur Folge haben (vgl. BayVGH, B. v. 18.8.2011 - 4 CS 11.504 - juris).

Andere Verwaltungsakte zur Kostenerstattung hat der Beklagte - in seiner Eigenschaft als Sicherheitsbehörde - nicht erlassen.

3. Zivilrechtliche Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin sind nicht ersichtlich.

a) Vertragliche Ansprüche scheiden aus, weil es an einem vertraglichen Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten fehlt. Für die Geltendmachung deliktischer Schadensersatzansprüche, etwa aus § 823 Abs. 1 BGB, müsste eine schuldhafte Handlung vorliegen, durch die ein Rechtsgut des Beklagten (etwa das Eigentum an der Straße) beschädigt worden ist. Eine solche schuldhafte Handlung der Klägerin als Verkäuferin des Radladers ist für den Senat vorliegend nicht erkennbar. Die Klägerin hat als Verkäuferin den Radlader durch eine speziell hierzu beauftragte Transportfirma an ihre Käuferin liefern wollen. Davon, dass sich die Käuferin des Fahrzeugs noch auf dem Transportweg des gekauften Radladers bemächtigte, diesen in Besitz nahm und auf öffentlichem Straßengrund bewegte, hatte die Klägerin keine Kenntnis. Die Überlegung des Bevollmächtigten des Beklagten, dass ja schließlich die von der Klägerin beauftragte Transportfirma „im Rechtskreis“ der Klägerin stehe, hilft im Deliktsrecht nicht weiter. Ob ein etwaiges Fehlverhalten dieser Transportfirma (etwa durch auftragswidriges Abladen der gelieferten Sache und Gestattung des Losfahrens mit dem Radlader auf öffentlichem Straßengrund) der Klägerin zuzurechnen wäre, bestimmt sich nach § 831 BGB. Danach ist der, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Eine selbstständige beauftragte Firma ist jedoch kein Verrichtungsgehilfe i. S. v. § 831 Abs. 1 BGB, weil es an einer Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit fehlt (vgl. Wagner in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2013, § 831 Rn. 16). Insoweit könnte der Beklagte lediglich auf ein Auswahlverschulden der Klägerin bei der Auswahl der Transportfirma abstellen, wofür aber jeglicher Sachvortrag und auch jegliche Anhaltspunkte fehlen. Für ein etwaiges eigenes schädigendes Verhalten der Transportfirma müsste jedenfalls die beauftragende Klägerin nicht nach zivilrechtlichen Schadensersatzgrundsätzen haften.

b) Auch § 7 Abs. 1 StVG kann vorliegend keine Anspruchsgrundlage des Beklagten gegen die Klägerin sein. Nach dieser Vorschrift ist der Halter eines Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, der bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Unabhängig von der auch im anhängigen Zivilprozess noch nicht abschließend geklärten Frage, ob der Radlader zum Schadenszeitpunkt überhaupt in der Lage war, auf ebener Bahn mit einer höheren Geschwindigkeit als 20 km in der Stunde zu fahren (vgl. § 8 Nr. 1 StVG), fehlt es vorliegend jedenfalls an der Haltereigenschaft der Klägerin. Halter eines Kraftfahrzeugs ist derjenige, der ein Kraftfahrzeug im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug ausübt. Dabei ist die Frage, auf wen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, von untergeordneter Bedeutung, ebenso die Eigentumslage. Beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs wird der Erwerber mit der Übergabe Halter. Dies gilt auch, wenn für das Kraftfahrzeug ein Eigentumsvorbehalt etwa des Verkäufers weiter besteht. (vgl. Bormann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 7 StVG Rn. 5 m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin den Radlader bei dessen Fahrt durch die Ortschaft nicht „für eigene Rechnung in Gebrauch gehabt“. Die Klägerin wollte lediglich ein verkauftes Fahrzeug als Transportgut ohne eigene Bewegung im öffentlichen Verkehrsraum an die Käuferin liefern. Dabei sollte das Fahrzeug - schon gar nicht „auf Rechnung“ der Klägerin - nicht auf öffentlichem Straßengrund in Betrieb genommen und fortbewegt werden. Wenn im vorliegenden Fall überhaupt jemand das Fahrzeug im eigenen Namen und für eigene Rechnung in Gebrauch genommen hat, so war dies die Käuferin des Fahrzeugs, die wohl einem Mitarbeiter gestattete, das Fahrzeug vom Tieflader herunter und danach durch den Ort und in den Steinbruch zu fahren, und sich durch diese Handlungen den Besitz und die Verfügungsgewalt an dem Fahrzeug verschaffte. Die Klägerin als bloße Verkäuferin kann bei einem solchen Sachverhalt nicht als Halterin angesehen werden.

c) Andere Anspruchsgrundlagen für einen Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Dies gilt auch für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil es sich bei der Schadensbeseitigung nach dem eben Ausgeführten jedenfalls nicht um ein „Geschäft“ der Klägerin gehandelt hat (unabhängig von der weiteren Frage, ob Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag neben den einer Sicherheitsbehörde zustehenden öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsansprüchen überhaupt bestehen können).

4. Ohne dass es für den vorliegenden Rechtsstreit noch darauf ankäme, merkt der Senat wegen des vom Beklagten bereits erlassenen Feuerwehreinsatzkostenbescheides an, dass sich der Beklagte bisher nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt hat, dass die Klägerin weder Eigentümerin noch Halterin des Radladers war. Auch dürften Feuerwehreinsatzkosten nur für solche Aufwendungen Dritter verlangt werden können, die die Feuerwehr tatsächlich selbst beauftragt hat.

Der Beklagte hat als in einem Schadensfall neben der Feuerwehr handelnde Sicherheitsbehörde durchaus die Möglichkeit, für sein Handeln nach dem LStVG nach allgemeinem Kostenrecht Kostenerstattung von einem Störer zu fordern. Dies muss er dann aber durch Verwaltungsakt mit einem Kostenentscheid tun und dabei auch eine entsprechend begründete Störerauswahl vornehmen. Dabei wird er zu berücksichtigen haben, dass er Aufwendungen der Polizei nicht geltend machen kann, denn die Polizei muss von ihr selbst veranlasste Aufwendungen auch selbst nach Art. 9 Abs. 2 PAG i. V. m. § 1 PolKV als Auslagen aufgrund vertraglicher Beauftragung Dritter durch Bescheid geltend machen. Der Beklagte wird daher genau zu prüfen haben, welche Aufwendungen er tatsächlich selbst beauftragt hat.

Ein Kostenersatz nach Art. 16 BayStrWG kommt gegenüber der Klägerin wohl schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin das schadensauslösende Fahrzeug nicht selbst im Straßenraum bewegt und damit nicht am Gemeingebrauch der öffentlichen Gemeindestraße teilgenommen hat. Ein derartiger Anspruch wäre im Übrigen auch auf die Reinigungskosten bezüglich der öffentlichen Straße beschränkt.

5. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihr ohne Rechtsgrund an den Beklagten gezahlten Geldbetrags. Der Beklagte war antragsgemäß unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zur Rückzahlung zu verpflichten. Der Ausspruch zur Bezahlung der Prozesszinsen ergibt sich aus analoger Anwendung des § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 90 Rn. 14).

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 708 i. V. m. § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund i. S. v. § 132 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.304,67 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist Notarin. Sie wandte sich an die Beklagte zwecks Nachprüfung von vor über 30 Jahren von ihrem Amtsvorgänger beurkundeten Erbverträgen und bat um Auskunft, ob und wo die Vertragsteile noch leben. Die Beklagte erteilte die gewünschten Auskünfte und zog die Klägerin zu standesamtlichen Gebühren sowie zu einer Melderegisterauskunftsgebühr heran. Die gegen die Gebührenbescheide gerichtete Klage sowie die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung blieben erfolglos.

II.

2

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4

1. Soweit die Klägerin geklärt wissen will,

ob sich aus § 351 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) i.d.F. der Bek. vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl I S. 2176), eine Kostenfreiheit für die ermittelnden, die Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung habenden Stellen bei Nachfragen an Verwaltungsbehörden ergibt,

dürfte das Beschwerdevorbringen schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen, denn die konkrete Rechtsfrage hat sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht gestellt. Rechtsfragen, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt haben oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, können regelmäßig nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 21. September 1993 - BVerwG 2 B 109.93 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 181 und vom 26. August 2013 - BVerwG 9 B 13.13 - juris Rn. 4 m.w.N.).

5

Hiervon abgesehen bedarf die Frage auch keiner Klärung im Revisionsverfahren, weil sie sich mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt. Nach § 351 FamFG soll, wenn sich Verfügungen von Todes wegen seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung befinden, die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. Die Regelung soll - insoweit identisch mit den Vorgängervorschriften - dafür sorgen, dass Verfügungen von Todes wegen den Beteiligten nach dem Erbfall zur Kenntnis gelangen, damit der in der Verfügung niedergelegte Wille des Erblassers zur Geltung kommt und nicht den von der Verfügung nicht unterrichteten Beteiligten auf Dauer unbekannt bleibt (vgl. statt vieler BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1972 - NotZ 3/72 - LM Nr. 1 zu § 25 BNotO). Die Frage der Kostenpflichtigkeit von Auskünften der Standesämter und Meldebehörden regelt § 351 FamFG seinem Wortlaut nach nicht. Das Ermittlungsgebot verhält sich nicht zu der Frage, wie die Ermittlung durchzuführen ist. Genauso wenig enthält es eine verfahrensrechtliche Aussage hinsichtlich der gegebenenfalls im Zuge der Ermittlungen anfallenden Kosten der um Auskunft ersuchten Behörden (anders - ohne Begründung - Kordel, DNotZ 2009, 644 <647>). Nach der Gesetzessystematik liegt vielmehr auf der Hand, dass sich behördliches Handeln im Zuge der durch § 351 FamFG eingeführten Ermittlungspflicht nach dem jeweiligen Fachgesetz bestimmt, d.h. nach den entsprechenden Regelungen des Personenstands-, Melde- und Verwaltungsverfahrensrechts. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts anderes (vgl. BRDrucks 309/07 S. 630; BTDrucks 16/6308 S. 280, 391; BTDrucks 16/9733 S. 297).

6

2. Die Klägerin fragt zudem,

ob die Anfrage gemäß § 351 FamFG Amtshilfe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 BayVwVfG ist, welche gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kostenfrei ist.

7

Sie hält es für klärungsbedürftig, ob die Auskünfte von Standesämtern und Melderegistern Amtshilfe sein können und wann eine "eigene Aufgabe" der ersuchten Behörde im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG vorliegt. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass diese - letztere - Frage allein nach der Aufgabe zu beurteilen ist, die die ersuchende Behörde erfüllen will (S. 7 der Beschwerdebegründung). Auch die Beantwortung dieser - gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibles Recht betreffenden - Fragen ist auf der Grundlage der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation möglich, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte.

8

Nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG, der identisch ist mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, liegt selbst dann, wenn eine Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen ergänzende Hilfe leistet, Amtshilfe im Rechtssinne nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Dass sich das Negativmerkmal der Zuweisung einer behördlichen Hilfeleistung zum eigenen Aufgabenkreis allein auf die ersuchte, nicht aber, wie die Klägerin meint, auf die ersuchende Behörde bezieht, ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut von Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG. Nichts anderes folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Unter "eigenen" Aufgaben der ersuchten Behörde sind alle Aufgaben zu verstehen, die ihr bereits spezialgesetzlich außerhalb der Amtshilferegelungen als Hilfeleistungen (auch) gegenüber anderen Behörden übertragen sind, für die sich also die Pflicht zur Hilfeleistung nicht erst aufgrund des Ersuchens der auf die Hilfe angewiesenen Behörde ergibt (BTDrucks 7/910 S. 38; näher hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 4 Rn. 16 ff.). Diese Regelung hat ihren inneren Grund darin, dass die von ihr erfassten Hilfeleistungen in der Regel bestimmten Fachbehörden zugewiesen sind, die häufig eigens zu diesem Zweck errichtet oder zumindest (auch) hierfür mit Dienstkräften und Einrichtungen ausgestattet wurden, um andere Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Hilfeleistungen zu erbringen, ohne dass der Rückgriff auf die §§ 4 bis 8 VwVfG notwendig wäre; das vom Gesetzgeber vorgegebene Zusammenwirken bestimmter Behörden, die dafür jeweils mit Teilaufgaben betraut sind, lässt sich nicht mit der Amtshilfe gleichsetzen, die die Aufgabenbewältigung nur in Ausnahmefällen mit fremder Hilfe ermöglichen soll (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00 - BGHZ 148, 139 <142 > m.w.N.).

9

Hiervon ausgehend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Erteilung von Auskünften aus dem Personenstands- und Melderegister im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Gebührenbescheide zum originären Aufgabenkreis der Beklagten gehörte, die dieser aufgrund gesetzlicher Zuweisung gerade gegenüber Dritten oblag (anders - ohne Begründung - Stuppi, notar 2010, 236 <241>). Dies folgt aus § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 Personenstandsgesetz (PStG) i.d.F. der Bek. vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3458) einerseits und aus § 1 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) i.d.F. der Bek. vom 19. April 2002 (BGBl l S. 1342) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 2, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 des (bayerischen) Gesetzes über das Meldewesen (BayMeldeG) i.d.F. der Bek. vom 8. Dezember 2006 (GVBl 2006, 990) andererseits.

10

3. Die von der Klägerin - wiederum im Zusammenhang mit der Amtshilfe - aufgeworfenen Fragen,

ob ein Notar Behörde im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG ist, ob die Anfrage gemäß § 351 FamFG Amtshilfe im Sinne von Art. 35 Abs. 1 GG darstellt und ob sich aus Art. 35 Abs. 1 GG die Kostenfreiheit der Amtshilfe herleiten lässt,

zeigen ebenfalls keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf. Nach Art. 35 Abs. 1 GG leisten sich alle Behörden des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass, selbst wenn diese Verfassungsvorschrift ohne Umsetzung durch einfaches Recht anwendbar und die Klägerin als Behörde anzusehen sei, hiermit keine Regelung zur Kostenerstattung oder Kostenfreiheit getroffen sei. Hierfür bleibe das einfachgesetzliche Recht maßgeblich. Demgegenüber steht die Beschwerde auf dem Standpunkt, die Gebührenfreiheit der Amtshilfe ergebe sich unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 GG oder im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Art. 4 ff. BayVwVfG. Dem ist nicht zu folgen. Aus Art. 35 Abs. 1 GG ergibt sich nicht, dass Amtshilfe in sämtlichen denkbaren Konstellationen kostenfrei zu erfolgen hat. Die Bedeutung des Art. 35 GG erschöpft sich darin, auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe die Einheit der im Bundesstaat in Bundes- und Landesgewalt geteilten Staatsgewalt herzustellen. Die Beistandspflicht des Art. 35 Abs. 1 GG stellt sich als notwendige Folge der Gewaltenteilung und der Ausübung der Staatsgewalt durch verschiedene Behörden dar (BVerfG, Beschluss vom 27. April 1971 - 2 BvL 31/71 - BVerfGE 31, 43 <46>). Über Inhalt und Umfang der Rechts- und Amtshilfe sagt die Vorschrift nichts aus (BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 99.67 - BVerwGE 38, 336 <340> = Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 13 und vom 8. April 1976 - BVerwG 2 C 15.74 - BVerwGE 50, 301 <310> = Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 20; Beschluss vom 10. August 2011 - BVerwG 6 A 1.11 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 305 Rn. 8). Art. 35 Abs. 1 GG erweist sich deshalb als eine auf das Grundsätzliche beschränkte Bestimmung, die im besonderen Maß der Konkretisierung und Ausfüllung durch das einfache Recht bedarf. Eine solche Konkretisierung stellen insbesondere die Regelungen der Amtshilfe in §§ 4 bis 8 VwVfG dar (Beschluss vom 10. August 2011 a.a.O. Rn. 8; so auch die einhellige Auffassung in der Kommentarliteratur, vgl. nur Erbguth, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 35 Rn. 18; v. Danwitz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Aufl. 2010, Art. 35 Rn. 31; Hömig, in: Hömig, GG, 10. Aufl. 2013, Art. 35 Rn. 4; Epping, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand 1. November 2013, Art. 35 Rn. 14).

11

Vor diesem Hintergrund wirft die Beschwerde keine Gesichtspunkte auf, die die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderlich erscheinen lassen. Denn sie übersieht, dass wegen der Erfüllung einer "eigenen Aufgabe" der ersuchten Behörde eine Amtshilfe im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne nicht vorliegt und somit mögliche Grenzen der Gebührenerhebung für Amtshilfemaßnahmen für die Entscheidung unerheblich waren.

12

4. Die Klägerin hält zudem für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob die Auferlegung von Auskunftskosten gegenüber den Notaren bei deren Ermittlung gemäß § 351 FamFG einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG darstellt.

13

Mit dieser Rüge genügt die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Klägerin muss im Rahmen der rechtlichen Durchdringung des Streitstoffs erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26, und vom 17. März 2008 - BVerwG 6 B 7.08 - § 12 gewo nr. 1> ZInsO 2009, 1811). Daran fehlt es. Die Klägerin wendet sich mit ihren Ausführungen in erster Linie gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, das einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG verneint hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht, hier des Bayerischen Kostengesetzes, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Im Einzelnen ist darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht aufgrund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung beantworten lassen (Beschlüsse vom 17. März 2008 - BVerwG 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1 Rn. 9 und vom 3. April 2013 - BVerwG 9 B 44.12 - juris Rn. 5). Daran fehlt es.

14

5. Klärungsbedarf sieht die Klägerin ferner hinsichtlich der Fragen,

ob die Praxis der Beklagten, je nachdem ob eine Behörde im formellen Sinn als verwahrende Behörde die Anfrage tätigt oder aber ein bayerischer oder ein nichtbayerischer Notar zur Kostentragung herangezogen wird, gegen Art. 3 GG verstößt,

und ob die Änderung der Praxis bayerischer Behörden - erst seit dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 22. Dezember 2008 werden für die streitgegenständlichen Auskünfte Gebühren verlangt - willkürlich und durch keine Rechtsänderung gerechtfertigt ist und damit einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 Alt. 2 GG darstellt.

15

Die Rügen bleiben schon deshalb ohne Erfolg, weil sich diese Rechtsfragen dem Berufungsgericht nicht gestellt haben. Denn es hat nicht geprüft, ob Art. 3 Abs. 1 GG durch die Regelung des Art. 4 Satz 1 Nr. 1 BayKG zur persönlichen Gebührenfreiheit des Freistaats Bayern verletzt ist. Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht mit der Frage der Änderung der Verwaltungspraxis durch die Beklagte befasst.

16

Abgesehen davon lässt es die Beschwerde auch im Zusammenhang mit den hier aufgeworfenen Fragen wiederum bei der Behauptung bewenden, dass einzelne landesrechtliche Normen bzw. ihre Anwendung durch die bayerischen Behörden verfassungsrechtlich bedenklich seien. Sie legt aber nicht substantiiert dar, inwieweit sich - über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der konkret gerügten Verwaltungspraxis hinaus - ungeklärte Fragen des Verfassungsrechts von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1.
Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,
2.
Leistungen anderer Behörden und Dritter,
3.
Dienstreisen und Dienstgänge,
4.
Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung und
5.
Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden.
Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 7, 8, 9 Absatz 4 oder 5, § 10 Absatz 2 bis 6 gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bestimmt werden, dass

1.
bestimmte Auslagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gesondert erhoben werden,
2.
auch andere als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Auslagen gesondert erhoben werden; dies gilt nicht für einfache elektronische Kopien,
3.
Auslagen pauschal oder bis zu einem Höchstbetrag erhoben werden und
4.
Auslagen nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei oder die Gebühr ermäßigt ist.

(3) Für Auslagen gelten die §§ 4 bis 6, 9 Absatz 4 bis 6, § 10 Absatz 3 sowie die §§ 13 und 14 sowie die §§ 16 bis 21 entsprechend.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden

1.
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
2.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,
3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.

(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.

(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.

(4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.

(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.

(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.

(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden

1.
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
2.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,
3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.

(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.

(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.

(4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.

(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe.

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte anfordern.

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates, im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.

(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden

1.
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
2.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,
3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.

(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.

(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.

(4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.

(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundesverwaltung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden

1.
zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Fällen von besonderer Bedeutung nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes,
2.
zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes,
3.
zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes nach Artikel 91 Abs. 1 des Grundgesetzes,
soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.

(2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.

(3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.

(4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.

(5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.