Verwaltungsgericht München Urteil, 02. März 2016 - M 6 K 15.1124
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung durch den Beklagten.
Der Beklagte erhielt im Zuge des einmaligen Meldedatenabgleichs Kenntnis von der Wohnung des Klägers unter der Anschrift, die dieser später auch gegenüber dem Gericht als ladungsfähige Anschrift angegeben hat. Auf vier deswegen an den Kläger gerichtete sog. Mailing-Schreiben reagierte dieser nicht. Auch auf eine Anmeldebestätigung für eine Wohnung ab Januar 2013 vom ... Dezember 2013 reagierte der Kläger nicht und zahlte auch nicht die von ihm geforderten Rundfunkbeiträge.
Gegen Gebühren-/Beitragsbescheide bzw. Festsetzungsbescheide des Beklagten vom ... Mai 2014 (Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum vom ...1.2013 bis ...12.2013 in Höhe von a. EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von b. EUR, insgesamt c. EUR), vom ... Juni 2014 (Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom ...1.2014 bis ...3.2014 in Höhe von d. EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von b. EUR, insgesamt e. EUR), vom ... September 2014 (Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom ...4.2014 bis ...6.2014 in Höhe von d. EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von b. EUR, insgesamt e. EUR) und vom ... Oktober 2014 (Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom ...7.2014 bis ...9.2014 in Höhe von d. EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags von b. EUR, insgesamt e. EUR) legte der Kläger jeweils Widerspruch ein.
Die Räumlichkeiten seien eine vom Finanzamt anerkannte Betriebsstätte seines Unternehmens als selbstständiger freiberuflicher A. und daher keine Wohnung. Zum Nachweis hierfür legte er eine teilweise geschwärzte Kopie der ersten Seite eines Steuerbescheids vor, ohne dass das Steuerjahr erkennbar gewesen wäre, aus der eine Position „Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit - aus freiberuflicher Tätigkeit“ - ohne Betrag - zu ersehen ist. Weitere Erläuterungen zu den örtlichen Gegebenheiten oder der konkreten Nutzung der „Räumlichkeiten“ machte er nicht.
Für diese Betriebsstätte sei noch kein Beitragsbescheid als Grundlage für die Erhebung von Beiträgen ergangen, weshalb auch keine Säumniszuschläge anfielen. Außerdem machte der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Rundfunkbeitrag als solchen geltend, insbesondere weil dieser eine Steuer sei und zu exorbitanten Mehreinnahmen führe.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2015, beim Kläger angeblich eingegangen am ... Februar 2015, als zulässig, aber unbegründet zurück. Zur Begründung machte er Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie zu Wohnungen und Betriebsstätten und lehnte eine Aussetzung der Vollziehung ab.
Mit Schriftsatz vom ... März 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... März 2015, erhob der Kläger Klage gegen die Bescheide vom ... Mai 2014, ... Juni 2014, ... September 2014, ... Oktober 2014 und den Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2015 und beantragte außerdem die Aussetzung der Vollziehung (M 6a S 15.1125). Zur Klage beantragte er wörtlich,
1. die Rechtswidrigkeit der vorliegend mit der Klage angegriffenen „Bescheide“ und des vorliegend mit der Klage angegriffenen „Widerspruchsbescheids“ festzustellen,
2. die vorbezeichneten angeblichen „Bescheide“ und den vorbezeichneten angeblichen „Widerspruchsbescheid“ aufzuheben,
(3. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung)
4. die Beklagten zu verurteilen, für die gesamten Aufwendungen des Klägers zur Abwehr der den Beklagten zuzurechnenden, rechtswidrigen Handhabung, „Verbescheidung“ und im Übrigen auch völlig rechtswidrigen Forderungsverfolgung ab dem Zeitpunkt des vorliegend vorinstanzlich betriebenen Einspruchsverfahrens gegenüber dem Kläger für jede angefangene Stunde seiner zeitlichen Aufwendungen als Ersatz für seinen Arbeitsausfall als freiberuflicher selbstständiger A. Schadensersatz in Höhe der ortsüblichen branchenüblichen Vergütung zu leisten,
5. unter der Voraussetzung der uneingeschränkten Verfassungsmäßigkeit und EU-Rechtskonformität des sog. „Rundfunkbeitrags“, des RÄStV sowie der konkreten Ausgestaltung des öffentlichrechtlichen Rundfunks in Deutschland mitsamt seiner Aufsichtsgremien, was alsbald jeweils - erneut - vom BVerfG und vom EU-Gerichtshof überprüft werden wird, eine Beitragseinstufung des Klägers nach dem für Betriebsstätten freiberuflich selbstständig tätiger Unternehmer (ohne Angestellte) geltenden Regelungen des jeweils aktuell geltenden RBStV,
6. hilfsweise bis zur unanfechtbaren Entscheidung der höchsten deutschen und europäischen Gerichte einen einstweiligen (vorläufigen) Verwaltungsakt zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags für die vorliegend klagegegenständliche, von den zuständigen Finanzbehörden vollumfänglich anerkannte Betriebsstätte des Unternehmens (keine Angestellte) des als A. freiberuflich selbstständigen Klägers unter Aufrechterhaltung möglicher späterer Rückzahlungsansprüche des Klägers vorbehaltlich der Entscheidung der vorgenannten höchsten Gerichte zuzulassen und anzuordnen.
7. das Versäumnis und das fortgesetzte Unterlassen der zuständigen Behörde, vorliegend ordnungsgemäße und rechtzeitige Bescheide zur Festsetzung des Rundfunkbeitrags für die vorliegend klagegegenständliche Betriebsstätte des Unternehmens des Klägers zu erstellen, der zuständigen Behörde zuzurechnen und vorliegend einen erneuten „Versuch“, nachträglich für - auch z.T. weit - zurückliegende Zeiträume rückwirkend Bescheide zulasten des Unternehmens der Klägers zu erstellen, auszuschließen und stattdessen lediglich (ordnungsgemäße) Beitragsbescheide mit Wirkung für die Zukunft zuzulassen.
Der Kläger begründete seine Klage in diesem Schriftsatz und mit weiteren umfangreichen Schriftsätzen im Wesentlichen damit, dass der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (Beitragsservice) nicht die „Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten“ nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV und daher unzuständig für Bescheide und Widerspruchsbescheide sei, denn ZDF und Deutschlandradio seien keine Landesrundfunkanstalten.
Die Bescheide und der Widerspruchsbescheid seien aus eklatanten formalen Gründen rechtswidrig, was der Kläger unter Verweis auf LG Tübingen, B. v. 19.5.2014 - 5 T 81/14 und
Nach seiner Ansicht sei ein vorheriger Beitragsbescheid als Voraussetzung des Entstehens der Zahlungspflicht und des Eintritts der Fälligkeit bei gesetzlich vorliegender materieller Beitragspflicht notwendig (vgl. LG Tübingen, B. v. 19.5.2014 - 5 T 81/14,
Er sei dem Beklagten wegen früherer regelmäßiger Meldungen an die GEZ auch bekannt gewesen. Dieser hätte ihm also rechtzeitig zum ... Januar 2013 einen rechtsmittelfähigen Beitragsbescheid zustellen können, ohne dass es eines unzulässigen Meldedatenabgleichs bedurft hätte.
Hinsichtlich des Rundfunkbeitrags als solchen mache er schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken geltend, insbesondere eine verfassungswidrige Einflussnahme auf Programm- und Sendungsinhalte durch fehlende Staatsferne, wozu er auf das Bundesverfassungsgericht (B. v. 25.3.2014 - 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11
Außerdem verletzten die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten ihre Verpflichtung zum Maßhalten und zur Vermeidung unnötiger Belastungen sowie zur Aufkommensneutralität des Rundfunkbeitrags, nachdem es exorbitante Mehreinnahmen in Milliardenhöhe gebe.
Zudem rügte er einen Verstoß gegen EU-Recht, weil bei § 9b Rundfunkstaatsvertrag die Richtlinien 2007/65/EG und 2010/13/EU nicht berücksichtigt worden seien. Er beantrage daher eine Vorlage zum EuGH.
Seinen konkreten Fall betreffend trug er vor, dass die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung statt für eine Betriebsstätte unzutreffend und willkürlich sei.
Eine Betriebsstätte liege nach der Definition gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV nur dann nicht vor, wenn die betreffenden Räumlichkeiten ausschließlich privat genutzt würden. Es sei also strikt zwischen privatem und nichtprivatem Bereich zu unterscheiden. Ein und dieselbe ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit könne niemals gleichzeitig Betriebsstätte und Wohnung sein.
An der klagegegenständlichen Adresse existiere aber keine Wohnung, sondern eine Betriebsstätte als Unternehmenssitz des Klägers. Die von ihm angemieteten Räumlichkeiten würden vollumfänglich als Betriebsstätte genutzt und seien als solche von den zuständigen Finanzbehörden anerkannt. Aus dem Steuerbescheid ergebe sich, dass eine private Nutzung völlig abwegig sei (hierzu war der Klage die teilweise geschwärzte Kopie der ersten Seite eines Steuerbescheids für das Steuerjahr 2012 - adressiert an die streitgegenständliche Adresse - beigefügt, aus der eine Position „Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit - aus freiberuflicher Tätigkeit“ - ohne Betrag - zu ersehen war).
Keine Fläche der Räumlichkeiten würde als Betriebsstätte des Unternehmens privat, schon gar nicht ausschließlich privat genutzt. Es sei vielmehr zwingend davon auszugehen, dass freiberufliche Unternehmer ihren Unternehmenssitz nicht privat nutzten. Denn in den Räumlichkeiten spiele sich das gesamte berufliche Wirken des Klägers, auch regelmäßige Fachmeetings, ab. Sämtliche Räumlichkeiten würden dafür in Anspruch genommen (Fachliteratur- und Fachbuchsammlungen, bildgebende technische Vorrichtungen, Sitzgelegenheiten für Besprechungen, Toilette, Garderobe, etc.). Es existiere keine „Wohnung innerhalb der Betriebsstätte“, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid behaupte.
Mangels Möglichkeit einer Gewerbeanmeldung für sein freiberuflich ... Unternehmen - das keine Beschäftigten habe - sei er verpflichtet gewesen, den Ort der Betriebsstätte den zuständigen Meldebehörden zu melden, um die Räumlichkeiten bei den zuständigen Finanzbehörden nachweisen zu können. Die Meldung sei also pflichtgemäß aus steuerlichen Gründen erfolgt. Sie sei auch aus organisatorischen Gründen angezeigt gewesen. Die Meldung als Wohnung sei daher für die Bemessung des Rundfunkbeitrags für die Betriebsstätte ohne jede Bedeutung.
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... April 2015 seine Akte vor und beantragte,
die Klage abzuweisen.
Die Verfassungskonformität des RBStV sei vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in dessen Entscheidung vom 15. Mai 2014 bestätigt worden. In diesem Sinne habe mit Urteil vom 13. Mai 2014 auch bereits der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz entschieden.
Laut Einwohnermeldeamt sei der Kläger seit ... Januar 2013 als Wohnungsinhaber unter der gegenständlichen Anschrift gemeldet. Nach der gesetzlichen Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass der Kläger für diese Wohnung rundfunkbeitragspflichtig war und ist. Der Kläger schulde daher als Wohnungsinhaber einen vollen Rundfunkbeitrag.
Als Betriebsstätteninhaber komme der Kläger nicht in Betracht, da sich seine Betriebsstätte innerhalb der beitragspflichtigen Wohnung befinde (und nicht etwa umgekehrt) und die Betriebsstätte somit gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3 RBStV beitragsfrei sei.
Als Anlagen zur Klageerwiderung waren zwei Informationsblätter des Beklagten beigegeben (Informationsblatt 1 - Rundfunkbeiträge - Rechtsgrundlagen der Zwangsvollstreckung, Informationsblatt 2 - Anmerkungen zum LG Tübingen, Beschl. v. 19.05.2014 - 5 T 81/14).
Auf eine gerichtliche Aufforderung vom ... Mai 2015 hin, sich zur Nutzung der Räume zu erklären und ggf. seine tatsächliche Wohnung mitzuteilen, erklärte der Kläger in einem umfangreichen Schriftsatz vom ... Juni 2015 ohne nähere Angaben zur Nutzung der Räume hinsichtlich Wohnen und Schlafen lediglich, dass er einen Großteil seiner zur Verfügung stehenden Zeit in und mit seinem Unternehmen verbringe. Wo er sich außerhalb dieser Arbeitszeiten aufhalte und mit welchen Lebenspartnerinnen er sich dabei wann, wo und zu welchem Anlass treffe, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen wurde das Antragsverfahren M 6a S 15.1125 mit Beschluss vom ... August 2015 eingestellt, wobei die Kosten dem Kläger auferlegt wurden.
Mit Schreiben vom ... August 2015 richtete das Gericht eine Aufforderung nach § 87b Abs. 2 VwGO an den Kläger, sich dahin zu erklären, ob die Räume auch zum Wohnen oder Schlafen oder aber ausschließlich als Betriebsstätte genutzt würden. Zu der Raumeinheit sei der Mietvertrag vorzulegen. Für den Fall, dass alle Räume ausschließlich zu nicht privaten Zwecken genutzt würde, werde er aufgefordert, die Anschrift(en) seiner tatsächlichen Wohnung(en) mitzuteilen und hierzu ggf. einen Mietvertrag oder sonstige amtliche Unterlagen über die Nutzung als Wohnung vorzulegen.
Hierauf antwortete der Kläger mit Schriftsatz vom ... September 2015 u. a. damit, dass sich aus dem für die Räume abgeschlossenen normalen Wohnraum-Mietvertrag keinerlei Aussagekraft hinsichtlich der Räume entnehmen lasse, im Gegensatz zu dem als Beweis vorgelegten Einkommenssteuerbescheid. Den Mietvertrag legte er nicht vor.
Er nutze die klagegegenständlichen Räumlichkeiten grundsätzlich auch nicht in der Nacht zum Schlafen. Diese seien weder sein privater Lebensmittelpunkt, noch bestünden dort private soziale Kontakte. In der Zeit außerhalb seiner beruflichen Arbeitszeit befinde er sich grundsätzlich nicht vor Ort an der klagegegenständlichen Adresse. Eine weitere Inhaberschaft von Räumlichkeiten an einer anderen Adresse liege bei ihm nicht vor. Wo er sich außerhalb seiner beruflichen Zeit befinde sei völlig unerheblich, weil er dort nicht Wohnungsinhaber sei, und unterliege dem Schutz der intimen Privatsphäre gerade auch der dort ansässigen Wohnungsinhaber(innen) als Dritten. Er gehe davon aus, dass diese den Rundfunkbeitrag ordnungsgemäß abführten.
Mit Verfügung vom ... Februar 2016 wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. März 2016 bestimmt. Hierauf reagierte der Kläger mit Schriftsatz vom ... Februar 2016 und beantragte eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens bis zum Erlass von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Wenigstens beantrage er eine Verschiebung des Termins zur mündlichen Verhandlung am 2. März 2016 um mindestens sechs Wochen, weil er zu dieser Zeit unaufschiebbare und fest vereinbarte berufliche Termine habe. Er treffe sich anlässlich eines ... Fachkongresses in B. mit beruflichen Gesprächspartnern, die der Kläger nicht weiter konkretisierte, was für ihn wirtschaftlich sehr bedeutsam sei. Als Anlage war lediglich ein Internetausdruck über einen „German ...“ vom ... Februar bis ... März 2016 in B. beigegeben.
Mit gerichtlichem Schreiben vom ... Februar 2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, bevor über seinen Terminverlegungsantrag entschieden werde, möge er mitteilen, ob nach seiner Terminlage ersatzweise eine mündliche Verhandlung an einem von vier benannten Terminen im April 2016 stattfinden könne. Sollte keiner der genannten Termine möglich sein, seien die Gründe hierfür im Einzelnen unverzüglich substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Bei rechtzeitiger Antwort werde eine Verlegung des Termins am 2. März 2016 in Aussicht gestellt.
Der Beklagte erklärte sich am ... Februar 2016 mit einem Ruhen des Verfahrens einverstanden, bis das Bundesverwaltungsgericht über einen der am 16. und 17. März 2016 verhandelten Fälle zum Rundfunkbeitrag (Wohnungsbeitrag) entschieden habe.
Hierauf reagierte der Kläger mit Schriftsatz vom ... März 2016. Darin äußerte er sich zu den angefragten Verlegungsterminen nicht, sondern gab im Wesentlichen zu verstehen, dass er davon ausgehe, dass seinem Antrag auf Ruhen des Verfahrens entsprochen werde - nachdem auch der Beklagte einverstanden sei - und deshalb die mündliche Verhandlung am 2. März 2016 nicht stattfinden werde.
In der mündlichen Verhandlung am 2. März 2016, zu der auf Seiten des Klägers niemand erschienen ist, wiederholte der Vertreter des Beklagten den Klageabweisungsantrag.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren M 6 K 15.1124 (Aktenzeichen seit 1.1.2016; zuvor: M 6a K 15.1124) und im Verfahren M 6a S 15.1125, auf die vorgelegte Akte des Beklagten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 2. März 2016 verwiesen.
Gründe
1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. März 2016 entschieden werden, obwohl auf Klägerseite niemand erschienen ist. Der Kläger ist ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Termin ordnungsgemäß geladen worden, verbunden mit dem Hinweis, dass im Falle des Nichterscheinens eines der Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
1.1 Der Termin zur mündlichen Verhandlung war nicht aufzuheben.
Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz vom ... Februar 2016 eine Verhinderung aus beruflichen Gründen geltend gemacht und eine Verlegung der mündlichen Verhandlung am 2. März 2016 beantragt. Die hierzu vorgetragene Begründung war jedoch mangels näherer Angaben unsubstantiiert, nicht glaubhaft gemacht und auch nicht nachprüfbar.
Auf das daraufhin an den Kläger gerichtete gerichtliche Schreiben vom ... Februar 2016 hat er mit Schriftsatz vom ... März 2016 zwar reagiert, jedoch ohne auf die darin genannten vier eventuellen Ausweichtermine einzugehen. Aus dem Gerichtsschreiben vom ... Februar 2016 musste es sich dem Kläger zudem geradezu aufdrängen, dass eine Substantiierung seines Verlegungsgesuchs betreffend den ... März 2016 noch erforderlich war. Eine solche erfolgte jedoch nicht.
1.2 Der erkennenden Kammer erschien es auch nicht zweckmäßig, das Verfahren ruhend zu stellen, denn der vorliegende Rechtsstreit ist entscheidungsreif.
Wann eine erste begründete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach den für den 16. und 17. März 2016 terminierten mündlichen Verhandlungen vorliegen wird, ist nicht absehbar. Darüber hinaus ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht anschließend ebenfalls noch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag befasst werden wird, möglicherweise auch noch der Europäische Gerichtshof. Bis zum Vorliegen all dieser Entscheidungen kann es nicht zu einem vollständigen Stillstand der Rechtspflege insoweit kommen, zumal Betroffene es selbst in der Hand haben, entweder gegen einzelne Bescheide zur Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge jeweils mit Widerspruch und /oder Anfechtungsklage vorzugehen, oder aber ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags zunächst nachzukommen und ggf. später - nach dem Vorliegen der o.g. Entscheidungen - die geleisteten Zahlungen zurückzufordern.
Außerdem wird das Bundesverwaltungsgericht in den o.g. Fällen voraussichtlich ohnehin nur über Rundfunkbeiträge für Wohnungen entscheiden, nicht aber über die vom Kläger aufgestellte Behauptung, dass sich Wohnung und Betriebsstätte gegenseitig ausschlössen.
2. Die Anträge des Klägers aus seiner Klageschrift vom ... März 2015 bedürfen einer Auslegung gemäß § 88 VwGO.
2.1 Den Antrag Nr. 1 und 2 legt die erkennende Kammer im wohlverstandenen Interesse des Klägers dahin aus, dass dieser beantragt, die Bescheide des Beklagten vom ... Mai 2014, ... Juni 2014, ... September 2014 und ... Oktober 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2015 aufzuheben. Denn die Frage der - vom Kläger angenommenen - Rechtswidrigkeit der Bescheide ist im Rahmen einer so ausgelegten Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ohnehin zu klären, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine isolierte Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der o.g. Bescheide wäre wegen Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO dagegen bereits unzulässig.
2.2 In Antrag Nr. 4 geht es der Sache nach nicht um Schadensersatz im eigentlichen Sinne, sondern um die vom Kläger zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung für notwendig gehaltenen Aufwendungen in Gestalt der vom ihm aufgewandten Arbeitszeit. Diese würden jedoch - unabhängig von der Frage einer Erstattungsfähigkeit - bereits den Kosten des Verfahrens i. S. d. § 162 VwGO unterfallen, über die die Kammer dem Grunde nach von Amts wegen zu entscheiden hat. Ein eigenständiges klägerisches Begehren ist darin nicht zu sehen.
2.3 Die Frage der Beitragseinstufung des Klägers nach Antrag Nr. 5 ist eine im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Bescheide zu prüfende vorgreifliche Rechtsfrage. Diesen - zudem noch bedingten - Antrag als eigenständiges klägerisches Begehren aufzufassen hätte daher eine bereits unzulässige Klage zur Folge, weshalb die Kammer davon Abstand nimmt.
2.4 Aus den Anträgen Nr. 6 und 7 ist das ausdrückliche Begehren des Klägers zu entnehmen, den Beklagten zum Erlass eines vorläufigen, aber nicht rückwirkenden Festsetzungsbescheids für eine Betriebsstätte der Staffel 1 zu verpflichten, durch den seiner Auffassung nach eine entsprechende Beitragszahlungspflicht überhaupt erst ausgelöst wird. Damit handelt es sich dem Wesen nach um eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Die Kammer sieht diese Verpflichtungsklage nicht als „hilfsweise“ im prozessrechtlichen Sinne gestellt an, weil überhaupt nicht ersichtlich ist, unter welche prozessuale Bedingung sie gestellt sein sollte.
3. Die Verpflichtungsklage ist bereits unzulässig, weil ihr jedenfalls die erforderliche Klagebefugnis fehlt, § 42 Abs. 2 VwGO.
Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf Erlass eines von ihm begehrten „Beitragsbescheids“ in dem Sinne, dass erst dadurch seine Zahlungspflicht bzw. die Fälligkeit der Rundfunkbeiträge ausgelöst würde. Denn die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt kraft Gesetzes zu dem in § 7 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - bestimmten Zeitpunkt. Der Rundfunkbeitrag ist sodann ebenfalls kraft Gesetzes monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten, ohne dass es eines vorherigen „Beitragsbescheids“ bedürfte, § 7 Abs. 3 RBStV (Fälligkeit). Anlass zum Erlass eines Festsetzungsbescheids besteht für eine Landesrundfunkanstalt nach § 10 Abs. 5 RBStV erst dann, wenn der Beitragsschuldner mit seinen Rundfunkbeiträgen nach Maßgabe der o.g. Normen bereits im Rückstand ist. Im Übrigen stellt es auch eine Ordnungswidrigkeit dar, fällige Rundfunkbeiträge länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht zu leisten, § 12 Abs. 1 Nr. 3 RBStV.
4. Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet und daher ohne Erfolg.
Die streitgegenständlichen Gebühren-/Beitragsbescheide bzw. Festsetzungsbescheide des Beklagten vom ... Mai 2014, ... Juni 2014, ... September 2014 und ... Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Daher ist auch der Widerspruchsbescheid vom ... Februar 2015 rechtmäßig.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also hier des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom ... Februar 2015.
4.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 (GVBl S. 258).
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 (BayVerfGH E. v. 15.5.2014, Az.: Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12
4.2 Die streitgegenständlichen Bescheide und der Widerspruchsbescheid sind nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig.
Insbesondere ist der Beklagte als die diese Bescheide erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar. Das ergibt sich bei den Bescheiden bereits aus der Angabe des Beklagten in der Kopfzeile oben links und aus dem abschließenden „Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk“. Beim Widerspruchsbescheid lautet schon die Betreffzeile „Widerspruchsbescheid des Bayerischen Rundfunks“. Auch der Widerspruchsbescheid schließt mit den Worten „Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk“. Und in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids ist der Beklagte als diejenige Landesrundfunkanstalt benannt, gegen die eine eventuelle Klage zu richten wäre, was der Kläger im Übrigen auch berücksichtigt hat, denn er hat ja nicht etwa Klage gegen den Beitragsservice erhoben.
Hinsichtlich des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ (Beitragsservice) ist anzumerken, dass die Erledigung von Verwaltungsaufgaben, wozu auch die Erstellung von Bescheiden gehört, ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 7 RBStV i. V. m. § 2 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger v. 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV) findet. Auf der Grundlage dieser Vorschriften haben die Landesrundfunkanstalten eine nicht rechtsfähige öffentlichrechtliche Verwaltungsgemeinschaft gebildet, die in ihrem Namen und ihrem Auftrag den Einzug von Rundfunkbeiträgen vornimmt und auch Beitragsbescheide sowie Widerspruchsbescheide erstellt, die jedoch rechtlich ausdrücklich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zugeordnet und zugerechnet werden. Dieses organisatorische Vorgehen der Landesrundfunkanstalten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, auf den der Kläger hinweist, dass ZDF und Deutschlandradio keine Landesrundfunkanstalten sind.
Die streitgegenständlichen Bescheide leiden auch nicht deshalb an einem formellen Mangel, weil sie nicht unterschrieben oder gesiegelt sind. In Anbetracht der Tatsache, dass es gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, der andernfalls zulasten der Bürger umgelegt werden müsste.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Landgericht Tübingen im Beschluss vom 19. Mai 2014 (Az. 5 T 81/14) geäußerten Zweifel in formeller Hinsicht vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 11. Juni 2015 (Az. I ZB 64/14) nicht geteilt wurden, zumal es dort um ein Vollstreckungsersuchen ging und nicht um einen Festsetzungsbescheid.
4.3 Die streitgegenständlichen Gebühren-/Beitragsbescheide bzw. Festsetzungsbescheide des Beklagten vom ... Mai 2014, ... Juni 2014, ... September 2014 und ... Oktober 2014 sind auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber einer Wohnung hat der Kläger für die darin festgesetzten Zeiträume Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe einschließlich der Säumniszuschläge zu zahlen.
4.3.1 Im privaten Bereich war in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von f. EUR im Monat (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags i.F.d. Bekanntmachung v. 27.7.2001, GVBl S. 566; zuletzt geändert durch den Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags v. 16.3.2015, GVBl S. 26) zu entrichten.
Wohnung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die 1. zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und 2. durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung betreten werden kann.
Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt, § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV) oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV).
Betriebsstätte ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV dagegen jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Auf den Umfang der Nutzung zu den jeweiligen nicht privaten Zwecken sowie auf eine Gewinnerzielungsabsicht oder eine steuerliche Veranlagung des Beitragsschuldners kommt es nach § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV nicht an.
Dass in einer Raumeinheit sowohl eine Wohnung als auch eine Betriebsstätte liegen kann, ergibt sich bereits aus der vom Gesetzgeber dafür geschaffenen Kollisionsnorm des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV. Ein Rundfunkbeitrag ist nämlich für eine Betriebsstätte nicht zu entrichten, wenn sich diese innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird (bzw. zu entrichten ist). Der Gesetzgeber hat also der Beitragsschuld für die Wohnung der Vorrang eingeräumt vor der Beitragsschuld für die Betriebsstätte, sogar unabhängig von der Zahl der neben dem Inhaber in der Betriebsstätte Beschäftigten. Damit ist auch der hypothetische Fall umfasst, dass sämtliche Räume der Raumeinheit in welchem Umfang auch immer zumindest auch für nicht private Zwecke bestimmt sind oder genutzt werden.
4.3.2 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für eine Wohnung rechtmäßig sind.
Es liegt zweifelsfrei eine Wohnung vor, denn schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers hat er für die Raumeinheit einen Wohnraummietvertrag abgeschlossen. Dass die so gemietete Raumeinheit baulich abgeschlossen und grundsätzlich zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist sowie durch einen eigenen Eingang betreten werden kann, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.
Der Kläger ist auch als Inhaber dieser Wohnung anzusehen, weil er die wegen seiner - unstreitigen - Meldung nach Melderecht bestehende gesetzliche Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV für den Festsetzungszeitraum nicht widerlegt hat. Zusätzlich greift noch die gesetzliche Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RBStV, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben im (normalen Wohnraum-) Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Jedenfalls bis zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in diesem Verfahren maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2015 hat der Kläger in seinen Widersprüchen vom ... Juni 2014, ... September 2014 und ... Oktober 2014 lediglich die bloße und völlig unsubstantiierte Behauptung aufgestellt, es handele sich nicht um eine Wohnung, sondern um eine Betriebsstätte.
Sein damaliger Hinweis auf einen Steuerbescheid des Finanzamts A. (zu dem er nur eine Kopie der ersten Seite vorlegte, die so geschwärzt war, dass nicht einmal das Steuerjahr erkennbar war) führt zu keinem anderen Ergebnis. Aus diesem ergaben sich zwar „Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit aus freiberuflicher Tätigkeit“. Damit ist aber keine Aussage über konkrete Räume und deren Nutzung getroffen. Schon gar nicht lässt sich daraus eine vollständige Anerkennung sämtlicher Räume der Raumeinheit als Betriebsstätte durch das Finanzamt ableiten. In welchen Räumen der Kläger nämlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt hat (etwa in der Wohnung insgesamt, nur in einem Arbeitszimmer oder gar am Küchentisch), war jedenfalls aus der vorgelegten Kopie nicht ersichtlich. Insbesondere war nicht erkennbar, ob der Kläger die volle Wohnungsmiete oder nur einen Teil davon oder aber gar nichts davon als steuerlich relevante Ausgabe angegeben und vom Finanzamt anerkannt bekommen hat. Letztlich wäre jedoch eine solche steuerliche Bewertung durch das Finanzamt für die vorliegend vorzunehmende Beurteilung nach Maßgabe des Rundfunkbeitragsrechts ohnehin nicht maßgeblich oder gar bindend (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 RBStV). Gleiches gilt für die erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt mit der Klage vorgelegte geschwärzte Kopie der ersten Seite eines anderen Steuerbescheids, aus der immerhin das Steuerjahr 2012 erkennbar war.
Das auf die konkreten gerichtlichen Frage nach der Nutzung der Räume vom Kläger an den Tag gelegte vage und ausweichende Aussageverhalten legt den Schluss nahe, dass er die tatsächlichen Verhältnisse nicht preisgeben möchte. Den Mietvertrag legte er trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung nicht vor. Es ist letztlich auch nicht klar, was der Kläger wirklich meint, wenn er angibt, dass er die klagegegenständlichen Räumlichkeiten grundsätzlich nicht in der Nacht zum Schlafen nutze. Offen bleibt dabei, ob es zumindest gelegentliche Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt oder ob er Räume etwa des Tags zum Schlafen nutzt.
Gerade für eine solche Situation aber wurde die gesetzliche Vermutung der Wohnungsinhaberschaft anhand objektiver Kriterien (Meldung nach Melderecht, im Mietvertrag als Mieter genannt) geschaffen.
4.3.3 Hinsichtlich des übrigen Vorbringens des Klägers gilt noch Folgendes:
(1) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 insbesondere festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um eine sog. Vorzugslast handelt.
(2) Hinsichtlich vom Kläger vorgetragener „exorbitanter Mehreinnahmen“ ist festzustellen, dass sich der Bayerische Verfassungsgerichtshof auch mit der Frage befasst und diese bejaht hat, ob der Rundfunkbeitrag der Höhe nach durch die anerkannten Zwecke der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt ist. Es sei demnach nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Abgabenbemessung den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte (BayVerfGH, a.a.O, Rn. 83 ff.). Sollten sich aus dem neuen Rundfunkbeitrag Überschüsse ergeben, würden diese im Übrigen vom Finanzbedarf für die nächste Beitragsperiode abgezogen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag).
(3) Zu angeblich mangelnder Staatsferne hinsichtlich des ZDF ist anzumerken, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 25. März 2014 nicht etwa das ZDF als solches als mit dem Grundgesetz - GG - unvereinbar erklärt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat einzelne Regelungen des ZDF-Staatsvertrags für mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar, andere für mit dem GG vereinbar und andere für nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung mit dem GG vereinbar erklärt und damit eine sehr differenzierte Betrachtung vorgenommen. Soweit es eine Unvereinbarkeit erklärt hat, hat es zudem eine Frist zur Neuregelung (bis zum 30.6.2015) gesetzt, bis zu der auch die beanstandeten Regelungen weiter angewendet werden durften. Für den Rundfunkbeitrag als solchen ist dies alles ohne rechtliche Bedeutung.
(4) Inwieweit sich der vom Kläger behauptete europarechtliche Verstoß aufgrund Nichtberücksichtigung von EG- /EU-Richtlinien in § 9b Rundfunkstaatsvertrag auf die hier maßgeblichen Normen des RBStV auswirken sollte, wurde von diesem nicht dargelegt und solches ist auch nicht ersichtlich.
(5) Der Meldedatenabgleich schließlich ist vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 15. Mai 2014 und 18. April 2013 ebenfalls als rechtens anerkannt worden.
4.3.4 Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung der Rundfunkbeiträge durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
Der Kläger hat die Rundfunkbeiträge für den hier streitgegenständlichen Zeitraum jedoch trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt, obwohl er ausreichend Informationen vom Beitragsservice über die Fälligkeit und die möglichen Zahlungsweisen (Überweisung oder Erteilung einer Einzugsermächtigung) erhalten hatte.
4.3.5 Auch die Festsetzung der Säumniszuschläge jeweils in Höhe von b. EUR ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 11 Abs. 1 der Rundfunkbeitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig, ohne dass es eines vorherigen „Beitragsbescheids“ bedürfte. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).
Vorliegend hatte der Kläger für die in den streitgegenständlichen Bescheiden festgesetzten Zeiträume die Rundfunkbeiträge für eine Wohnung - unstreitig - nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte jeweils einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Dieser war mit jeweils b. EUR auch der Höhe nach zutreffend bemessen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
7. Die Berufung war zuzulassen, weil es von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Wohnung nach § 3 Abs. 1 RBStV ausschließlich eine Betriebsstätte nach § 6 Abs. 1 RBStV sein kann, obwohl dort eine Person nach Melderecht gemeldet ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV), die im Mietvertrag auch als Mieter für die Wohnung genannt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 641,27 festgesetzt.
Gründe:
Für die Festsetzung des Streitwerts war für die erkennende Kammer entsprechend der Auslegung der klägerischen Anträge Folgendes maßgeblich:
Für die Anfechtungsklage gegen die vier streitgegenständlichen Bescheide wird der Streitwert auf EUR 409,58 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Für das Begehren nach einem vorläufigen, aber nicht rückwirkenden Festsetzungsbescheid für eine Betriebsstätte der Staffel 1 wird der Streitwert auf EUR 231,69 festgesetzt (keine Festsetzung in Höhe von 5,99 EUR [Drittelbeitrag aus 17,98 EUR] für die Vergangenheit bei Klageerhebung im März 2015, also für 27 Monate von Januar 2013 bis einschließlich März 2015, und Jahresbetrag ab April 2015, also 5,83 EUR [Drittelbeitrag aus 17,50 EUR voller Rundfunkbeitrag ab 1.4.2015] für 12 Monate; § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
- 1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und - 2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und - 3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.