Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Okt. 2016 - M 26 K 16.2746
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Vollstreckungsersuchen vom ... Juni 2015 bat der Beklagte das Amtsgericht A. um die Vollstreckung aus den Bescheiden vom
Der Kläger wandte sich gegenüber dem Amtsgericht und der beauftragten Gerichtsvollzieherin gegen die eingeleitete Zwangsvollstreckung. Mit Beschluss vom 23. März 2016
Mit Schriftsatz vom ... Juni 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Juni 2016, erhob der Kläger sinngemäß Klage. Im Betreff führte er auf: „Widerspruch gegen Beschluss, Aktenzeichen ..., Erhebung sog. Rundfunkbeiträge“. Er beantragte:
1. die Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis aufzuheben,
2. eine eventuell bereits erfolgte Eintragung zurückzuziehen und
3. die Vollstreckungssache einzustellen und für nichtig zu erklären.
Zur Begründung verwies er auf das „Schreiben“ des Landgerichts A. vom ... Juni 2016 (Az. ...), weshalb sich der Kläger nun mit seinem Widerspruch gegen den Beschluss an das Bayerische Verwaltungsgericht München wende. Es sei als falsch anzusehen, dass die Zurückweisungen seiner bisherigen Beschwerden damit begründet worden seien, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 750 ZPO vorlägen. Dem Kläger sei kein Urteil, keine Vollstreckungsklausel, kein Verwaltungsakt und kein Bescheid zugestellt worden. Ihm sei kein Vollstreckungstitel bekannt. Des Weiteren widerspreche er dem Versuch, ihn zur Finanzierung von sog. Rundfunkbeiträgen zu zwingen. Diese hinderten ihn an der Unterrichtung aus anderen Quellen, insbesondere aus polnischen Medien, indem er als Staatsbürger der Republik Polen zur Finanzierung der deutschen Medien gezwungen werde. Eine unterstützende Mittäterschaft bedeute Rechtsbruch, weil die Aufsichtsgremien zu staats-/parteinah organisiert und Rundfunkbeiträge teilweise verfassungswidrig seien. Die Rundfunkbeiträge seien keine Steuer, sondern lediglich Beiträge, geregelt durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, nicht aber durch Gesetz. Die Zahlung könne nur bei Steuern nicht verweigert werden, selbst wenn der Einzelne mit der Verwendung der Mittel nicht einverstanden sei oder als Ausländer mit beschränktem Wahlrecht das Geschehen im Land nicht mitgestalten dürfe. Im Fall der Rundfunkbeiträge sei es nicht gerechtfertigt - wie bei Steuern - ein Opfer für die Allgemeinheit zu verlangen. Der Kläger habe dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nie zugestimmt. Darüber hinaus sei es rechtlich fragwürdig, unter der Anwendung von illegaler Erhebung von persönlichen Daten, Zwangsanmeldung, Drohung, Einschüchterung und Amtsanmaßung den Kläger in seinem Grundrecht auf Gewissensfreiheit zu verletzen.
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung teilte der Beklagte Auszüge aus der sog. Historyaufstellung zum Versand der gegenüber dem Kläger erlassenen Bescheide mit und führte aus, dass die Klage bereits unzulässig sei, da sich der Kläger ersichtlich gegen den Beschluss des Landgerichts A. vom 1. Juni 2016 wende. Zudem habe sich die Zivilgerichtsbarkeit bereits mit dem Fall befasst, so dass der Klage eine etwa schon bestehende Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts A. vom 1. Juni 2016 bzw. das Verbot der doppelten Rechtshängigkeit entgegenstehe. Höchst vorsorglich werde darüber hinaus ausgeführt, dass im Hinblick auf die Klageanträge 1 und 2 auf § 882 c ZPO hinzuweisen sei, wonach der Gerichtsvollzieher die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis von Amts wegen anordne. Der Beklagte sei insoweit nicht der richtige Beklagte. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung oder auf Rückgängigmachung der mit ihr verbundenen Folgen. Die Vollstreckung sei rechtmäßig. Sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen seien erfüllt. Soweit der Kläger inhaltliche Einwendungen gegen die Rundfunkbeitragspflicht geltend mache, seien diese im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zulässig.
Mit Schriftsatz vom ... September 2016 wiederholte der Kläger, dass ihm „Bescheide etc.“ nicht bekannt seien. Die bloße Auflistung von Versanddaten stelle keinen Beweis für die Zustellung dar. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt ein angemeldeter Rundfunkteilnehmer gewesen. Er habe sich nicht angemeldet und keinen entsprechenden Verträgen zugestimmt. Der Beklagte sei nicht auf die Argumente des Klägers eingegangen, insbesondere auch nicht darauf, dass er nicht deutscher Staatsbürger sei. Indem er zur Finanzierung von deutschen Staatsmedien gezwungen werde, stünden ihm weniger finanzielle Mittel zur Verfügung, um sich aus polnischen Medien zu Informieren.
Die Beteiligten erklärten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (Kläger mit Schriftsatz vom ...7.2016, Beklagter mit Schriftsatz vom ...9.2016). Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Akte verwiesen.
Gründe
Dier Entscheidung konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, nachdem die Beteiligten dem zugestimmt haben. Für die Übertragung der Entscheidung auf die Einzelrichterin bedurfte es der Zustimmung der Beteiligten dagegen nicht (s. § 6 Abs. 1 VwGO).
Die Klage, die dahingehend auszulegen ist, dass der Kläger sich gegen die Zwangsvollstreckung der Forderungen aus dem Ausstandsverzeichnis zum Vollstreckungsersuchen vom ... Juni 2015 wendet und die Verpflichtung des Beklagten zur Einstellung der Zwangsvollstreckung bzw. Beseitigung der bereits mit ihr verbundenen Folgen begehrt (§ 88 VwGO), hat keinen Erfolg. Das Gericht erachtet sie bereits als unzulässig, darüber hinaus aber auch als unbegründet.
1. Für die vorliegende Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger nicht vor Klagerhebung beim Beklagten versucht hat, die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Beseitigung etwaiger Folgen zu erwirken. Insoweit ist im Verwaltungsvollstreckungsrecht die Sondervorschrift des Art. 21 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - zu berücksichtigen, wonach über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, die Anordnungsbehörde entscheidet. Ein vorheriger Antrag nach Art. 21 Satz 1 VwZVG bei der Anordnungsbehörde ist auch zweckmäßig, weil die Anordnungsbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen und die Vollstreckung veranlasst hat, verpflichtet ist, die Vollstreckung einzustellen, wenn und soweit dies erforderlich ist (s. Giehl, Bayerisches Verwaltungsverfahrensrecht, Loseblatt, VwZVG, Art. 21, IV Ziffer 1; s. auch Art. 22 VwZVG).
2. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass es im Fall des Klägers eines expliziten Antrags durch den Kläger im Sinne des Art. 21 Satz 1 VwZVG nicht mehr bedurfte, weil er sich gegenüber dem Amtsgericht A. und der Gerichtsvollzieherin, insbesondere auch mit einem Widerspruch und weiteren Rechtsmitteln gegen die Anordnung seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis richtete und insoweit auch materiell-rechtliche Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Forderungen erhob, die dem Beklagten zur Kenntnis gelangten (s. hierzu auch VG Bayreuth, G.
Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr - werden rückständige Rundfunkbeiträge sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Gemäß Art. 19 und 23 VwZVG können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist, die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist, der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige gemahnt wurde. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakts wird im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft (Art. 21 Satz 2 VwZVG).
Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. Dem Kläger sind die der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen vom ... Juni 2015 zugrundeliegenden Bescheide des Beklagten vom 1. September 2014, 1. Oktober 2014 und 2. Januar 2015 ordnungsgemäß zugestellt worden (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Der Beklagte durfte gemäß Art. 17 Abs. 1 VwZVG die Zustellung der schriftlichen Bescheide dadurch ersetzen, dass er dem Kläger die Bescheide durch einfachen Brief verschlossen zugesandt hat. Die Bekanntgabe der Bescheide ist vorliegend mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post - nach der Historyaufstellung des Beklagten am ... September 2014, ... Oktober 2014 bzw. ... Januar 2015 - als bewirkt anzusehen (s. Art. 17 Abs. 2 VwZVG). Im Zweifel hat zwar der Beklagte den Zugang des jeweiligen Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Dieser Nachweis ist nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises hier aber erbracht. Denn es entspricht zwar der Lebenserfahrung, dass einzelne mit normalem Brief versandte Postsendungen verlorengehen können. Ist unter Angabe der richtigen Anschrift eine Vielzahl solcher Postsendungen an denselben Adressaten gerichtet, keine von ihnen - wie sich hier anhand der Akte ergibt - zurück an den Absender gelangt und kann dieser - wie vorliegend - Angaben zum Postauflieferungsdatum der jeweiligen Postsendungen vorweisen, so ist von deren Zugang beim Adressaten auszugehen. Ein bloßes Bestreiten des Zugangs durch diesen reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung, vgl. statt vieler VG Augsburg, G.
Soweit der Kläger geltend macht, dass die Bescheide vom
Im Übrigen - dies soll im Interesse einer endgültigen Beilegung der Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten noch ausgeführt werden - sieht das erkennende Gericht die Rechtmäßigkeit der dem Vollstreckungsersuchen des Beklagten zugrundeliegenden Bescheide aber auch nicht als zweifelhaft an.
Mit den Bescheiden vom 1. September 2014, 1. Oktober 2014 und 2. Januar 2015 hat der Beklagte für die darin genannten Zeiträume materiell rechtmäßig rückständige Rundfunkbeiträge festgesetzt, nachdem der als Inhaber einer Wohnung beitragspflichtige Kläger (§ 2 Abs. 1 RBStV) sie nicht rechtzeitig geleistet hat (§ 7 Abs. 3 RBStV). Die Festsetzung eines Säumniszuschlags von jeweils c... EUR beruht auf § 9 Abs. 2 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Rundfunkbeitragssatzung. Die Einwendungen des Klägers sind nicht durchgreifend. Seiner Zustimmung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bedurfte es nicht, denn diesem kommt nach dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu. Der Rundfunkbeitrag als solcher verstößt auch nicht gegen das Grundrecht auf Glaubens- und Gewissenfreiheit (s. OVG RhPf, B. v. 16.11.2015 - 7 A 10455/15 - juris Rn. 13 ff.) und ist auch sonst verfassungsgemäß (ständige Rechtsprechung des VG München seit VerfGH Bayern, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 293,70 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth
Aktenzeichen: B 3 K 15.546
Im Namen des Volkes
Gerichtsbescheid
vom
rechtskräftig: Ja
3. Kammer
Sachgebiets-Nr. 250
Hauptpunkte:
- Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen;
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
- Klägerin -
gegen
Bayerischer Rundfunk Anstalt des öffentlichen RechtsRundfunkplatz 1, 80335 München
- Beklagter -
wegen Rundfunkbeitrag
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 3. Kammer,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ... und den Richter ... ohne mündliche Verhandlung am
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragsbescheid des Beklagten.
Die Klägerin wurde seit
Mit Gebührenbescheid vom
Seit dem
Mit Festsetzungsbescheid vom
Mit weiterem Festsetzungsbescheid vom
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Der Beklagte ersuchte mit Schreiben vom 01.05.2015 das Amtsgericht Bayreuth um Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren-/Beiträge für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.05.2013 in Höhe von 1.103,67 EUR.
Am 24.06.2015 stellte die Klägerin wegen der angedrohten Vollstreckung zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts Bayreuth einen Antrag nach § 123 VwGO (Az.: B 3 E 15.439). Gleichzeitig erhob sie Klage (Az.: B 3 K 15.440) und beantragte:
Die Vollstreckung wird aufgehoben.
Zur Begründung gab die Klägerin an, dass sie am
Der Beklagte nahm mit Schreiben an das Amtsgericht Bayreuth
Mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Die Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse fehle. Die Klägerin habe es unterlassen, dem Beklagten als zuständiger Behörde ihr Anliegen vorzutragen. Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) würden Festsetzungsbescheide über rückständige Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Die Vollstreckung erfolge nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG). Gemäß Art. 20 Nr. 1 BayVwZVG sei der Beklagte Anordnungsbehörde für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen, da er die streitgegenständlichen Bescheide erlassen bzw. das für vollstreckbar erklärte Ausstandsverzeichnis erteilt habe. Nach Art. 21 BayVwZVG entscheide die Anordnungsbehörde über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch selbst betreffen. Aus der Regelung des Art. 21 BayVwZVG folge, dass sich die Klägerin nach Ergehen des Vollstreckungsersuchens zunächst an die Anordnungsbehörde - also den Beklagten - zu wenden habe, wenn sie die Abwendung der Vollstreckung begehre. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes müsse der Vollstreckungsschuldner vor der Inanspruchnahme des Gerichts zunächst bei der Behörde seine Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung vorbringen und versuchen, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid für unzulässig erklärt werde. Lehne die Behörde einen solchen Antrag ab oder bleibe sie untätig, könne der Vollstreckungsschuldner im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen Antrag nach § 123 VwGO stellen und in der Hauptsache Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO erheben. Da sich die Klägerin jedoch nicht an den Beklagten als Anordnungsbehörde mit einem Antrag nach Art. 21 BayVwZVG gewandt habe, sei der Antrag an das Gericht, die Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 01.05.2015 einzustellen, nicht zulässig. Rein vorsorglich werde ausgeführt, dass die Klage auch unbegründet sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die Vollstreckung eingestellt werde. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor. Die Klägerin habe auch keine zulässigen Einwendungen i. S. d. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG vorgebracht, weil die von ihr geltend gemachten Gründe nicht erst nach Erlass der zu vollstreckenden Bescheide entstanden seien. Die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsakte werde im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Rein ergänzend werde ausgeführt, dass der Verweis auf die Zahlung des Beitragsanteils über die Antennengemeinschaft nicht zum Wegfall der Beitragspflicht führe. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein anderer Bewohner bereits Rundfunkbeiträge für die gemeinsame Wohnung entrichte. Dazu habe die Klägerin nichts vorgetragen.
Die Klägerin ergänzte mit Schriftsatz vom 21.07.2015, dass sie keinen Widerspruchsbescheid bekommen habe. Falls die Aktenlage ungünstig sei, beantrage sie Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Sie sei „im besagten Zeitraum“ mehrfach auf Dienstreisen im In- und Ausland gewesen.
Auf richterlichen Hinweis vom 30.07.2015 hin erklärte der Beklagte mit Telefax vom gleichen Tag, dass er hinsichtlich des im Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015 angeführten Gebührenbescheides des Mitteldeutschen Rundfunks vom 01.07.2012 die Vollstreckung nicht bzw. nicht weiter betreiben werde und stimmte zugleich einer zu erwartenden (Teil-) Erledigungserklärung der Klägerin vorab zu. Mit Schriftsatz vom 11.08.2015 erklärte die Klägerin das Klageverfahren (Az.: B 3 K 15.440) in Bezug auf den Gebührenbescheid vom 01.07.2012 für erledigt. Das Verfahren B 3 K 15.440 wurde insoweit mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen. Außerdem wird auf die Gerichtsakten zu den Verfahren B 3 K 15.440, B 3 E 15.439 und B 3 E 15.547 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
1. Die Klage auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
a)
Die Verpflichtungsklage ist zulässig.
Zwar fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtungsklage, wenn der Kläger nicht vorher bei der zuständigen Behörde sein Anliegen vorgetragen hat. Insoweit ist im Verwaltungsvollstreckungsrecht die Sondervorschrift des Art. 21 Satz 1 BayVwZVG zu berücksichtigen, wonach über Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, (zunächst) die Anordnungsbehörde entscheidet. Solche Einwendungen sind nach Art. 21 Satz 2 BayVwZVG aber nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsakts entstanden sind und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können. Es können also nur die Einwendungsgründe geltend gemacht werden, die erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist entstanden sind (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand Oktober 2013, Art. 21, VII). Dies ist z. B. der Fall, wenn sich der Pflichtige auf Erfüllung beruft, ganz oder teilweise Verzicht bzw. Erlass durch die Anordnungsbehörde behauptet oder die Stundung einer Forderung bzw. die Fristverlängerung bei einer gebotenen Handlung vorträgt. Die nachträgliche Rüge der Rechtswidrigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist nach Art. 21 BayVwZVG jedoch nicht möglich (Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, BayVwZVG, Stand Oktober 2013, Art. 21, VI).
Gemessen hieran ist die Klage zulässig, weil ein vorheriger Antrag der Klägerin nach Art. 21 BayVwZVG offensichtlich unzulässig gewesen wäre. Die Klägerin macht im Rahmen ihrer Klage lediglich Einwendungen geltend, die die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides vom 01.11.2014 betreffen. Dagegen werden von ihr Einwendungen, die nach Erlass dieses Bescheides entstanden sind, nicht vorgetragen. Die Voraussetzungen des Art. 21 Satz 2 BayVwZVG liegen mithin nicht vor, so dass die Klägerin - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht gehalten war, ihre Einwendungen vor der Inanspruchnahme des Gerichts zunächst nach Art. 21 BayVwZVG beim Beklagten vorzubringen. Zum anderen verkennt der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht, dass die Klägerin ihre Einwendungen bereits mit Schreiben vom 11.01.2015 diesem gegenüber geltend gemacht hat, so dass das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage gegeben ist.
b)
Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zulässig ist.
Nach Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr - werden rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. Hiernach können Verwaltungsakte, die auf die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung gerichtet sind, vollstreckt werden, wenn der Verwaltungsakt entweder unanfechtbar ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG) oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfaltet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) bzw. die sofortige Vollziehung angeordnet ist (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG), die Verpflichtung zur Zahlung noch nicht erfüllt ist (Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG), der zu vollstreckende Verwaltungsakt dem Leistungspflichtigen zugestellt worden ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG), die Forderung fällig ist (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG) und der Leistungspflichtige gemahnt wurde (Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG). Außerdem muss eine Vollstreckungsanordnung vorliegen, die den Anforderungen des Art. 24 BayVwZVG genügen muss. Die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Verwaltungsaktes wird im Vollstreckungsverfahren jedoch grundsätzlich nicht mehr geprüft. Nur nach Maßgabe des Art. 21 BayVwZVG hat der Schuldner im Vollstreckungsverfahren die Möglichkeit, materielle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch geltend zu machen. Gem. Art. 21 Satz 2 BayVwZVG sind derartige Einwendungen jedoch nur zulässig, soweit die geltend gemachten Gründe erst nach Erlass des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes entstanden sind (z. B. Erfüllung, Verzicht bzw. Erlass oder Stundung der Forderung) und mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr geltend gemacht werden können.
Im vorliegenden Fall sind alle Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt.
aa)
Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG i. V. m. Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO hat der Widerspruch vom 11.01.2015 gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 - unabhängig von der Fristproblematik und des Antrags der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - keine aufschiebende Wirkung. Deshalb ist der Einwand der Klägerin, dass sie bisher noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten habe, im Hinblick auf die Vollstreckung unbehelflich. Die Klägerin hat ihre Verpflichtung zur Zahlung der in diesem Festsetzungsbescheid geltend gemachten Rundfunkbeiträge zudem noch nicht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG.
bb)
Auch die Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 BayVwZVG liegen vor. Der Klägerin ist der streitgegenständliche Bescheid vom 01.11.2014 ordnungsgemäß i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 BayVwZVG zugestellt worden. Der Beklagte durfte gemäß Art. 17 Abs. 1 BayVwZVG die Zustellung des schriftlichen Bescheides dadurch ersetzen, dass er der Klägerin den Bescheid durch einfachen Brief verschlossen zugesandt hat. Nach Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG waren die mit diesem Bescheid festgesetzten Rundfunkbeiträge fällig, weil der Rundfunkbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Die Klägerin ist zudem mit Mahnschreiben vom 02.01.2015 gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG ergebnislos dazu aufgefordert worden, die rückständigen Rundfunkbeiträge in voller Höhe zu zahlen.
cc)
Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Festsetzungsbescheid vom 01.11.2014 rechtswidrig sei, weil sie sich nicht angemeldet, keine beitragspflichtigen Geräte besessen und den Beitragsanteil über die Antennengemeinschaft in den Nebenkosten abgeführt habe, so sind diese Einwendungen im Vollstreckungsverfahren unzulässig, weil es sich hierbei um materielle Einwendungen handelt, die - wie bereits ausgeführt - nicht vom Anwendungsbereich des Art. 21 Satz 2 BayVwZVG erfasst sind und somit im Vollstreckungsverfahren nicht geprüft werden. Deswegen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme auch nicht auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an (ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, vgl. nur VG Dresden, B. v. 11.12.2014 - 2 L 240/14 - juris Rn. 5). Aber selbst wenn es hierauf im Vollstreckungsverfahren ankäme, hält das Gericht die Einwendungen der Klägerin für nicht durchgreifend. Der Einwand der Klägerin, dass sie nicht angemeldet gewesen sei, ist bereits unzutreffend. Denn die Klägerin hat mit Schreiben vom 16.04.2008 ein Fernsehgerät ab 01.03.2008 angemeldet. Diese Anmeldung wurde der Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 24.04.2008 auch bestätigt. Selbst wenn man nun zugunsten der Klägerin unterstellt, dass sie nach der Anmeldung kein Fernsehgerät mehr besessen habe sollte, so hat dieser Umstand noch nicht dazu geführt, dass für das Jahr 2012 keine Rundfunkgebührenpflicht mehr bestand. Denn die Rundfunkgebührenpflicht endete gemäß § 4 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erst mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endete, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt oder der GEZ angezeigt worden ist. Die Gebührenpflicht für das Jahr 2012 hätte also erst dann geendet, wenn die Klägerin ihr Fernsehgerät schriftlich abgemeldet hätte. Dies hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Eine schriftliche Abmeldung ist der vorgelegten Behördenakte auch nicht zu entnehmen. Auch die Festsetzung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge bis Mai 2013 im Bescheid vom 01.11.2014 begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 RBStV als Inhaberin einer Wohnung rundfunkbeitragspflichtig gewesen ist und sie weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, dass ein anderer Bewohner bereits Rundfunkbeiträge für ihre Wohnung an den Antragsgegner entrichtet hat. Weil die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV an die Inhaberschaft einer Wohnung anknüpft, ist es auch unerheblich, dass die Klägerin mehrfach auf Dienstreisen im In- und Ausland gewesen ist.
2. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht erster Instanz. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4, 5 VwGO sowie in den §§ 3 und 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz bezeichneten Personen und Organisationen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung nur zuzulassen ist,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 274,81 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung hinsichtlich des Bescheides vom 01.11.2014 beträgt 274,81 EUR (vgl. hierzu das Vollstreckungsersuchen vom 01.05.2015), so dass dieser Betrag als Streitwert nach § 52 Abs. 3 GKG festzusetzen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth,
Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth oder
Postfachanschrift: Postfach 110321, 95422 Bayreuth,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 340148, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
eingeht.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München oder
Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,
einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Dem Antrag eines Beteiligten sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 561,96 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,-- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg,
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg,
schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn
- 1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder - 2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2015 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 177,82 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
- 2
Zunächst geht der Senat davon aus, dass der mit Schriftsatz vom 3. Juni 2015 erstmals formulierte Antrag, festzustellen, dass künftig eine Beitragspflicht des Klägers nicht besteht sowie der Beklagte zu weiteren Leistungsbescheiden nicht legitimiert ist, nicht bereits im Zulassungsverfahren gestellt werden soll. Sämtliche Anträge sind nämlich mit der Formulierung überschrieben: „der pauschalisierte Antrag wird, soweit es die Berufung selbst betrifft, bereits konkreter angedeutet“. Eine Klageerweiterung im Zulassungsverfahren wäre auch nicht zulässig. Den Antrag, im Fall der Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Beklagten zu verurteilen, die unter Vorbehalt entrichteten Beträge zurückzuzahlen, hat der Kläger bereits in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 24. Februar 2015 gestellt, so dass es sich insofern nicht um eine (angekündigte) Klageerweiterung handelt.
- 3
Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO liegen nicht vor.
- 4
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus den umfangreichen Ausführungen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 3. Juni sowie vom 4. und 31. August 2015 ergeben sich keine schlüssigen Gegenargumente, die die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage stellen.
- 5
Hinsichtlich des Einwandes des Klägers in formeller Hinsicht gegen die Rundfunkbeitragsbescheide vom 1. März und 1. Juni 2014 wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil (Seiten 6 bis 8) verwiesen. Soweit der Kläger eine konkrete landesrechtliche Rechtsgrundlage für entsprechende Vollzugsakte in Frage stellt, ist auf den SWR-Staatsvertrag zu verweisen. Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gründeten im Jahr 1997 die Rundfunkanstalt „Südwestrundfunk“ (SWR). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des SWR-Staatsvertrages ist der „Südwestrundfunk“ (SWR) eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung von Rundfunk in den Ländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Der SWR hat seinen Sitz in Baden-Baden, Mainz und Stuttgart und erfüllt seinen Auftrag in den Landeshauptstädten Stuttgart und Mainz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1 des SWR-Staatsvertrages).
- 6
Aufgrund des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 – (juris = AS 42, 258) steht zunächst nach Art. 136 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – bindend fest, dass die Erhebung eines Rundfunkbeitrags mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar ist. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz sah weder einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 1 Abs. 1 LV noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 LV. Prüfungsgegenstand waren Freiheits- und Gleichheitsrechte, die in der rheinland-pfälzischen Verfassung verankert sind. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat dabei angenommen, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt und die Ausgestaltung der Beitragserhebung mit der Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung bzw. einer Betriebsstätte mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Die Behauptung des Klägers, der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe eine Entscheidung nur für einen speziellen Einzelfall gefällt und keine generalisierenden Leitsätze publiziert, trifft so nicht zu. So heißt unter anderem der Leitsatz Nr. 2: „Bei dem Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – Art. 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 23. November 2011 – handelt es sich um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn und nicht um eine Steuer.“ Bei dieser Bewertung hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz die bundesverfassungsgerichtliche Abgrenzung von Steuer und Beitrag in den in dem Urteil genannten Entscheidungen zugrunde gelegt. Der vom Kläger genannte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10, 1 BvR 2104/10 – (BVerfGE 137, 1 = juris), der wiederkehrende Straßenausbaubeiträge betrifft, wiederholt zur Begriffsdefinition von Steuern und Beiträgen nur die bisherige Rechtsprechung, ohne eine für den vorliegenden Fall maßgebliche Änderung zu enthalten. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz ist davon ausgegangen, dass Steuern öffentliche Abgaben sind, die als Gemeinlast ohne individuelle Gegenleistung („voraussetzungslos“) zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Er hat des Weiteren ausgeführt (juris, Rn. 89), dass sich der Begriff der Voraussetzungslosigkeit – und damit die Abgrenzung von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben – einer einheitlichen, alle Fallgestaltungen erfassenden Definition entzieht. Ob eine Wechselbezüglichkeit von staatlichen Leistungen und Abgabenlast besteht, bestimmt sich vielmehr unter Berücksichtigung der die Abgrenzung notwendig machenden Kriterien anhand einer wertenden Betrachtung. Danach ergibt sich die Konnexität des Rundfunkbeitrags und der Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus mehreren Umständen, die jedenfalls in ihrer Gesamtschau dazu führen, den Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (juris, Rn. 90 f.).
- 7
Mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 – 7 A 10820/14.OVG – (juris) hat sich der Senat inhaltlich dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz angeschlossen und darüber hinaus auch einen Verstoß gegen die Gewährleistung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG verneint.
- 8
Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf 8-VII-12, Vf 24-VII-12 – (juris) die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung und im nichtprivaten Bereich für Betriebsstätten mit dem in der Bayerischen Verfassung verankerten Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind. Ebenso wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz geht auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof davon aus, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Außerdem wird im privaten Bereich mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 12. März 2015 – 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/14 –, alle veröffentlicht in juris) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (u.a. Urteil vom 29. Juni 2015 – 7 B 15.253 –, juris) haben sich der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen. Es gibt bisher keine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, in der von der Verfassungswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung ausgegangen wird. Aufgrund der übereinstimmenden Rechtsprechung ist nicht zweifelhaft, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn und nicht um eine Steuer handelt. Allein die Vielzahl von Klagen und die in der Literatur vertretenen abweichenden Meinungen rechtfertigen nicht die Annahme ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 9
Die Kritik des Klägers an der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist verfassungsrechtlich ebenfalls nicht berechtigt.
- 10
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u.a. – (BVerfGE 119, 181 = juris) entschieden, dass die staatsvertraglichen Regelungen über das Verfahren der Gebührenfestsetzung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar sind. Mit dem dreistufigen Verfahren aus Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten, Prüfung der Anmeldung und Bedarfsfeststellung durch das politisch unabhängige Fachgremium der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs – KEF – und anschließender Festsetzung der Gebühr durch den Rundfunkgesetzgeber ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (juris, Rn. 151). Das Bundesverfassungsgericht sah auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben der Unabhängigkeit der KEF als gewahrt an (juris, Rn. 152). Durch die Einführung des Rundfunkbeitrags hat sich an diesem Finanzierungssystem nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nichts geändert.
- 11
Nach § 3 Abs. 1 RFinStV hat die KEF die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. Dies bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist. Somit besteht ein Sicherungssystem, um zu gewährleisten, dass sich die Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrages halten und zudem die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werden.
- 12
Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen die in Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Menschenwürde. Dem Staat sind danach Handlungen verboten, die die Menschenwürde verletzen. Dies ist der Fall, wenn ein Mensch dadurch „zum bloßen Objekt der Staatsgewalt“ gemacht wird (vgl. Jarras/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 1 GG Rn. 11 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die Behauptung des Klägers in seiner Klagebegründung vom 28. September 2014, auf die im Schriftsatz vom 3. Juni 2015 verwiesen wird, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletze seine Menschenwürde, ist nicht nachvollziehbar. Allein die Tatsache, dass er seinen Beitrag zu leisten hat, obwohl er den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzt, macht ihn keineswegs zum „bloßen Objekt staatlichen Handelns“. Der Beitrag wird nicht für die tatsächliche Nutzung, sondern für die Nutzungsmöglichkeit erhoben. Es ist die subjektive Auffassung des Klägers, dass das Rundfunkprogramm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schädlich ist. Seine Pflicht zur Mitfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beruht aber auf der herausragenden Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in einer demokratischen Gesellschaft (vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 – 1 BvF 1/11, 1 BvF 41 BvF 4/11 –, juris, Rn. 34 f.; VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014, a.a.O., juris, Rn. 118 f.).
- 13
Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verstößt auch nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit.
- 14
Für den Kläger steht im Zentrum des Verfahrens die „Problematik des Art. 4 GG und des § 11 RStV“ (siehe Schriftsatz vom 3. Juni 2015, S. 2). Dazu macht er umfangreiche Ausführungen, die sich mit den Programminhalten einzelner Sendungen befassen. Der Senat hat bereits in dem dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannten Beschluss vom 24. Juli 2015 – 7 A 10454/15.OVG – entschieden, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG nicht tangiert wird. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nämlich nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden (ebenso OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 23/11/14 –, juris, Rn. 84 f.).
- 15
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris, und Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris). Eine Gewissensentscheidung, die beispielsweise die Organisation und Finanzierung der Verteidigung ablehnt, berührt grundsätzlich nicht die Pflicht zur Steuerzahlung. Die Steuer ist ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein – ohne jede Zweckbindung – ausgestattet werden. Über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheidet allein das Parlament. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinnt der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und ist deshalb allen Bürgern – mögen sie erhebliche Steuerleistungen erbringen oder nicht zu den Steuerzahlern gehören – in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nimmt er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen. Dementsprechend ist die individuelle Steuerschuld aller Steuerpflichtigen unabhängig von der zukünftigen Verwendung des Steueraufkommens, mag der Staat Verteidigungsaufgaben finanzieren oder auf sie verzichten. Auf der Grundlage dieser strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung ist für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich, ob seine Einkommensteuerzahlungen an die Landesfinanzbehörden, in den Bundes- oder in den Landeshaushalt fließen und für welchen konkreten Verwendungszweck innerhalb einer dieser Haushalte seine Zahlungen dienen. Die Pflicht zur Steuerzahlung lässt mithin den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unberührt (so BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris, Rn. 3 und Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris, Rn. 3).
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Auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne handelt, lässt sich diese Rechtsprechung auf ihn übertragen. Zwar wird der Beitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Allerdings steht auch hier nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Beitrag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt.
- 17
Ob die Weigerung, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus religiösen oder Gewissensgründen zu nutzen, die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – rechtfertigt, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend sind zwei Beitragsbescheide angefochten. Gegen die Ablehnung seines Antrages auf Befreiung von der Beitragspflicht hat der Kläger Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
- 18
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 – (juris, Rn. 5) ausgeführt, es sei jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in dem dortigen Verfahren mit einem Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen könne. In diesem Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei strenggläubiger Christ und lehne jede Form der elektronischen Medien ab. Aus religiösen Gründen lebe er in bescheidenen Verhältnissen und verfüge weder über Fernseher noch Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder ein Auto. Er habe also keine Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen und wolle dies aus religiösen Gründen auch nicht. Rundfunk und Internet symbolisierten einen satanischen, zerstörerischen Einfluss. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung auf die Möglichkeit eines Härtefalls hingewiesen und dabei die Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag herangezogen, nach der ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sei, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen. Bemerkenswert ist zunächst, dass das Bundesverfassungsgericht offenbar mit dem Verweis auf einen Härtefallantrag in solchen Fällen nicht davon ausgeht, dass die Beitragserhebung bereits gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstößt. Der Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 19. August 2013 – 65/13, 1 VB 65/13 – (juris, Rn. 18) ebenfalls nicht ausgeschlossen, dass Rundfunkverweigerer Voraussetzungen für einen Härtefall erfüllen. Im Anschluss an diese beiden Entscheidungen kommt auch das Verwaltungsgericht Freiburg in dem vom Kläger genannten Urteil vom 2. April 2014 – 2 K 1446/13 – (juris, Rn. 29) zu dem Schluss, dass eine Befreiung in den Fällen der religiös bedingten Verweigerung des Rundfunkempfangs als nicht von vorneherein ausgeschlossen bewertet werde. Demgegenüber ist zu sehen, dass das Bundesverfassungsgericht in den Verfahren, die die Steuerzahlungspflicht betrafen (Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris, Rn. 4 und Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris, Rn. 4) seine dort aufgestellten Grundsätze auch für einen Erlassantrag zur Vermeidung unbilliger Härten angewendet hat. Des Weiteren wird sich in dem Klageverfahren, mit der der Kläger die Befreiung von der Beitragspflicht begehrt, die Frage stellen, ob die Ablehnung von einzelnen Programminhalten – anders als die Ablehnung jeglicher Medien – mit dem dem Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 – (juris) zugrunde liegenden Fall vergleichbar ist.
- 19
Festzuhalten bleibt vorliegend, dass der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert ist. Dies gilt auch für das in Art. 9 EMRK gewährleistete Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit.
- 20
Des Weiteren ist das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berührt. Danach ist das Recht gewährleistet, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Der Beitragsschuldner wird aber durch die Beitragserhebung nicht gehindert oder verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu nutzen (Beschluss des Senats vom 24. Juli 2015 – 7 A 10454/15.OVG –; BayVGH, Urteil vom 28. Juli 2015 – 7 B 15.128 –, juris, Rn. 16).
- 21
Soweit der Kläger im Rahmen seiner Ausführungen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils Programminhalte, insbesondere die Ausgewogenheit und Objektivität des Programms, kritisiert, macht er letztlich geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk erfülle den ihm obliegenden Auftrag nicht. Nach § 11 Abs. 1 RStV ist Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Ihre Angebote haben der Bildung, Information, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Sie haben Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Auch Unterhaltung soll einem öffentlich-rechtlichen Angebotsprofil entsprechen. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 RStV verpflichtet die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags des Klägers zu dem von ihm behaupteten Verfahrensmangel (S. 18 ff. der Antragsbegründung vom 3. Juni 2015) sind seine Ausführungen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Ob die vom Kläger vorgetragenen Fälle tatsächlich Verstöße gegen die Programmgrundsätze waren, bedarf hier keiner Entscheidung. Verstöße im Einzelfall sind nämlich nicht geeignet, die Rundfunkfinanzierung in Frage zu stellen und berühren nicht die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung. Die Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist vor allem Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können. Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60 = juris, Rn. 141). Die Sicherung von Programmqualität und Programmvielfalt ist durch den gesetzlichen Auftrag gewährleistet. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, qualitative Einschätzungen über öffentlich-rechtliche Programminhalte in die Entscheidung rundfunkbeitragsrechtlicher Rechtsfragen einzubringen (OVG NRW, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 2423/14 –, juris, Rn. 71). Außerdem steht jedem das Verfahren der Programmbeschwerde offen.
- 22
Sofern der Kläger in seiner Antragsbegründung vom 3. Juni 2015 Art. 6 GG erwähnt, sieht der Senat darin nur einen Zusammenhang mit Programminhalten, bei denen nach Auffassung des Klägers der Schutz von Ehe und Familie nicht hinreichend berücksichtigt wird. Eine eigene Verletzung dieses Schutzbereichs durch die Beitragserhebung ist nicht ersichtlich.
- 23
Ebenso wenig schränkt die Beitragserhebung das in Art. 11 Abs. 1 GG gewährleistete Recht der Freizügigkeit und die in Art. 13 Abs. 1 GG gewährleistete Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Auch die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG wird nicht berührt.
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2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
- 25
Der Umfang des Urteils (23 Seiten) ist als Maßstab nicht geeignet. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den zahlreichen Einwendungen des Klägers gegen seine Beitragspflicht auseinandergesetzt, ohne dass sich aus den Fragestellungen aber besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten ergeben. Soweit der Kläger wiederum Verstöße gegen § 11 RStV geltend macht, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
- 26
3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 27
Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung ist die grundsätzliche Bedeutung wegen der Klärung durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 (a.a.O.) nicht (mehr) gegeben. Im Übrigen wird wiederum auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.
- 28
4. Hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Abweichung von Entscheidungen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte fehlt es bereits an jeglicher Darlegung (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger selbst geht davon aus, dass man kaum von den geforderten Divergenzen sprechen könne. Letztlich macht er geltend, dass es zu den von ihm für maßgeblich erachteten Fragen noch keine Entscheidungen gebe. Insofern erübrige sich nach seiner Meinung eine Spezifizierung. „Abweichungen von unseren Rechtsgrundlagen“ stellen keinen Zulassungsgrund dar.
- 29
5. Es liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Hier rügt der Kläger im Wesentlichen Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Auch verweist er auf seine Ausführungen zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils und die dort geltend gemachten Verfahrensfehler. Insbesondere wird ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG erwähnt, ohne aber konkret darzulegen, welchen entscheidungserheblichen Vortrag im Einzelnen das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt hat. Im Rahmen seiner Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache spricht der Kläger auch den absoluten Revisionsgrund der Begründungslosigkeit im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO an, da das Gericht sich seiner Meinung nach auf eine Aufzählung von Rechtsmeinungen beschränkt habe. Damit wird aber dem Begründungserfordernis Rechnung getragen. Das Urteil ist keineswegs – wie es § 138 Nr. 6 VwGO voraussetzt – „nicht mit Gründen versehen“. Außerdem war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, dem Vortrag des Klägers zu Verstößen gegen § 11 RStV weiter nachzugehen, da er für die Erhebung der Rundfunkbeiträge nicht entscheidungserheblich ist.
- 30
Aus diesem Grund bleibt auch die Rüge der unzureichenden Aufklärung durch das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO als Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ohne Erfolg. In dem Zusammenhang stellt der Kläger eingehend Beispiele dar, welche nach seiner Auffassung die eklatanten Verstöße gegen § 11 RStV betreffen. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert, substantiiert darzulegen, welche Tatsachen aufklärungsbedürftig geblieben sind, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zudem muss dargelegt werden, dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2015 – 6 B 53.14 –, juris, Rn. 14). Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Verstöße gegen Programmgrundsätze im Einzelfall für sich gesehen nicht geeignet wären, die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunksystems insgesamt anzuzweifeln, und sie damit nicht die Frage der Zulässigkeit der Beitragserhebung berührten. Von daher kam es für das Verwaltungsgericht nicht darauf an, die vom Kläger im erstinstanzlichen Klageverfahren erhobenen Vorwürfe weiter zu prüfen. Dies gilt erst recht für die nunmehrigen Ausführungen des Klägers zu weiteren Beispielen angeblicher Verstöße. Diese Ausführungen im Einzelnen waren dem Verwaltungsgericht nicht bekannt, so dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung von vornherein aus- schied. Abgesehen davon sind – wie oben bereits ausgeführt – die genannten Beispiele nicht geeignet, die Rundfunkbeitragserhebung in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen entsprechen die Anforderungen, die der Kläger an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk stellt, und seine diesbezügliche Kritik seinen subjektiven (Werte)Vorstellungen, die kaum einer objektiven Beurteilung zugänglich sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 32
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
7 BV 14.1707
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 19. Juni 2015
(VG München, Entscheidung vom 16. Juli 2014, Az.: M 6b K 13.5628)
7. Senat
Hauptpunkte:
Rundfunkfreiheit Öffentlich-rechtlicher Rundfunk Rundfunkbeitrag
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
... Juristische Direktion, R-platz ..., M.,
- Beklagter -
beteiligt:
...
als Vertreter des öffentlichen Interesses, L-str. ..., M.
wegen Rundfunkbeitrags;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 7. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Häring, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmeichel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Lotz-Schimmelpfennig ohne mündliche Verhandlung am 19. Juni 2015
folgendes Urteil:
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Bescheid des Beklagten vom 1. Dezember 2013 aufzuheben.
die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger wendet sich gegen einen Beitragsbescheid, durch den die beklagte Rundfunkanstalt gegen ihn als Inhaber einer Wohnung rückständige Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis März 2013 festgesetzt hat. Der Kläger ist nicht von der Beitragspflicht befreit. Er trägt vor, kein Rundfunkempfangsgerät zu besitzen.
- 2
-
Die Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Berufungsurteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags, die die Beitragspflicht nicht mehr an das Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern an das Innehaben einer Wohnung anknüpften, seien verfassungsgemäß. Sie seien von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine nichtsteuerliche Abgabe handele. Im Gegensatz zu einer Steuer werde der Rundfunkbeitrag nicht voraussetzungslos erhoben. Zum einen gelte er den strukturellen Vorteil ab, den die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme aufgrund ihrer Bedeutung für die Teilhabe an politischen und kulturellen Prozessen vermittelten. Das Beitragsaufkommen stehe den Rundfunkanstalten zu, um deren verfassungsunmittelbaren Finanzierungsanspruch zur Erfüllung ihres Programmauftrags zu erfüllen. Zum anderen stelle der Rundfunkbeitrag die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil dar, die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks empfangen zu können. Dieser Vorteil werde durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an die Wohnung erfasst. Nahezu alle Inhaber einer Wohnung verfügten dort über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit.
- 3
-
Mit der Revision macht der Kläger geltend, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer. Die Wohnung weise keinen Bezug zu der Rundfunkempfangsmöglichkeit auf. Es stelle eine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, auch Personen zur Beitragszahlung heranzuziehen, die bewusst auf diese Möglichkeit verzichteten.
- 4
-
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 5
-
Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht oder von Bestimmungen eines revisiblen Rundfunkstaatsvertrags (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 13 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV -, § 48 des Staatsvertrags für Rundfunk und Telemedien
, jeweils in der Fassung des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 13. Dezember 2011, GV. NRW. S. 675).
- 6
-
Der angefochtene Bescheid ist durch die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich gedeckt (unter 1.). Die Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht für Haushalte ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten zu beurteilen (2.). Der Rundfunkbeitrag ist eine nichtsteuerliche Abgabe, deren Erhebung von der Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt ist (3.). Die Beitragserhebung ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt: Der Rundfunkbeitrag ist die angemessene Art der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (4.). Er stellt die Gegenleistung für den individuell zurechenbaren Vorteil dar, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme empfangen zu können; dieser Vorteil wird durch die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung verlässlich erfasst (5.). Die Landesgesetzgeber waren berechtigt, die frühere Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag zu ersetzen (6.). Es ist nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit geboten, Personen, die bewusst auf ein Rundfunkempfangsgerät verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (7.). Die Festlegung der rundfunkbeitragsfähigen Kosten beachtet die Zweckbindung des Rundfunkbeitrags (8.). Die Erhebung des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags unabhängig von der Zahl der Bewohner verstößt nicht gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit (9.). Die Rundfunkbeitragspflicht ist mit dem Grundrecht der Informationsfreiheit vereinbar (10.). Ihre Einführung bedurfte nicht der Genehmigung der Kommission der Europäischen Union (11.).
- 7
-
1. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Jeder schuldet den Rundfunkbeitrag in voller Höhe. Dieser ist insgesamt aber nur einmal zu bezahlen, weil jede Zahlung auch für die übrigen Beitragsschuldner wirkt (§ 44 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung).
- 8
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Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet und für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV). Rückständige Beiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt; die Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV). Im hier maßgebenden Zeitraum betrug der Rundfunkbeitrag monatlich 17,98 € (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags - RFinStV - in der Fassung des 15. RÄStV vom 13. Dezember 2011, GV. NRW. S. 675). Dass das Verfahren, in dem die Höhe des Beitrags ermittelt wird, und deren Bestimmung nicht im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst, sondern in einem anderen Staatsvertrag, dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, geregelt ist, stellt dabei den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit nicht in Frage.
- 9
-
In § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV sind Befreiungen und Ermäßigungen von der Beitragspflicht auf Antrag für Empfänger von Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums sowie für Menschen vorgesehen, denen der Rundfunkempfang wegen einer Behinderung gar nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist in besonderen Härtefällen von der Beitragspflicht zu befreien. Der bewusste Verzicht auf ein Rundfunkempfangsgerät kann keinen besonderen Härtefall begründen. Eine derartige Auslegung dieses Begriffs widerspräche dem Normzweck der §§ 2 ff. RBStV, weil die Rundfunkbeitragspflicht für private Haushalte nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmungen in Abkehr von der früheren Rundfunkgebührenpflicht gerade unabhängig von dem Bereithalten eines Empfangsgeräts bestehen soll (LT-Drs. NW 15/1303 S. 34 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f. und 56 ff.).
- 10
-
Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Rundfunkbeitrags durch den angefochtenen Beitragsbescheid liegen vor: Der Kläger war im maßgebenden Zeitraum als Inhaber einer Wohnung Beitragsschuldner (§ 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV). Die festgesetzten Beiträge waren rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Der Kläger war nicht von der Beitragspflicht befreit.
- 11
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2. Die Beitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV greift in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Beitragsschuldner ein. Daher können diese eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung und damit auch der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich (Haushaltsbeitrag) verlangen. Dagegen kommt es für den Erfolg ihrer Anfechtungsklagen nicht darauf an, ob auch die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten nach §§ 5 ff. RBStV nach Grund und Höhe rechtmäßig, d.h. insbesondere verfassungsmäßig ist. Dies folgt daraus, dass eine unterstellte Verfassungswidrigkeit des Betriebsstättenbeitrags keine Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Bescheide über die Festsetzung des Haushaltsbeitrags hätte. In diesem Fall wären die Landesgesetzgeber gezwungen, denjenigen Teil des Beitragsaufkommens, der auf die Beiträge für Betriebsstätten entfällt, rückwirkend nach neuen Verteilungskriterien umzulegen. Auf deren Grundlagen müssten neue Rundfunkbeitragsbescheide ergehen.
- 12
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3. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über Inhalt und Reichweite der Rundfunkbeitragspflicht sind von der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Rundfunkrecht gedeckt. Die Finanzverfassung des Zehnten Abschnitts des Grundgesetzes, die in Art. 105 ff. GG die Kompetenzen für die Steuergesetzgebung auf Bund und Länder verteilt, ist nicht anwendbar, weil es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe handelt. Die Gesetzgebungskompetenz für nichtsteuerliche Abgaben wird von der Kompetenz für die jeweilige Sachmaterie, hier für das Rundfunkrecht, umfasst (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 12).
- 13
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Steuern sind öffentliche Abgaben, die als Gemeinlast voraussetzungslos, d.h. ohne individuelle Gegenleistung an die Steuerpflichtigen, zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 41). Der die Steuerpflicht begründende Tatbestand steht in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verwendung des Steueraufkommens; Einnahmen- und Ausgabenseite sind voneinander abgekoppelt. Dies gilt auch für Zwecksteuern, deren Aufkommen ganz oder teilweise für einen bestimmten Zweck verwendet wird. Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht gehindert, jederzeit eine abweichende Verwendungsentscheidung zu treffen; insbesondere kann er bestimmen, dass Überschüsse aus der Zwecksteuer für einen anderen Zweck verwendet werden (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 1958 - 2 BvL 31, 33/56 - BVerfGE 7, 244 <254 f.> und vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 <353 f.>; Wernsmann, ZG 2015, 79 <87 f.>).
- 14
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Der Rundfunkbeitrag erfüllt diese Voraussetzungen des Steuerbegriffs nicht: Zum einen wird er nach dem Regelungskonzept der §§ 2 ff. RBStV nicht voraussetzungslos erhoben. Vielmehr soll er ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr die Möglichkeit abgelten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme zu empfangen. Die Landesgesetzgeber knüpften die Rundfunkbeitragspflicht an das Tatbestandsmerkmal des Innehabens einer Wohnung, weil sie davon ausgingen, die Wohnung sei der typische Ort des Rundfunkempfangs (vgl. unter 5.).
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Zum anderen wird das Beitragsaufkommen nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Nach § 1 RBStV, §§ 12 und 40 RStV ist es weitestgehend dazu bestimmt, die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Nach § 13 Satz 1 RStV ist der Rundfunkbeitrag dessen vorrangige Finanzierungsquelle. Die Beitragserhebung soll dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die finanziellen Mittel verschaffen, die er benötigt, um seinen durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Programmauftrag zu erfüllen (vgl. unter 4.). Dieser Zweckbindung entspricht, dass das Beitragsaufkommen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 RFinStV gedeckelt ist. Nach Satz 2 sollen die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren Einnahmen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. Folgerichtig bestimmt Satz 3, dass Überschüsse am Ende der (zweijährigen) Bedarfsperiode vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen werden.
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4. Als nichtsteuerliche Abgabe bedarf der Rundfunkbeitrag einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Dieses Erfordernis trägt dem Ausnahmecharakter nichtsteuerlicher Abgaben Rechnung; es wird durch das Gebot der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen nach Art. 3 Abs. 1 GG und durch die Kompetenzordnung der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG verfassungsrechtlich vorgegeben. Bundes- und Landesgesetzgeber könnten die abschließende Verteilung der steuerrechtlichen Gesetzgebungskompetenzen und der Steuerertragshoheit nach Art. 105 ff. GG umgehen, wenn sie unter Berufung auf ihre Regelungszuständigkeit für eine Sachmaterie nach Art. 70 ff. GG unbeschränkt damit in Zusammenhang stehende nichtsteuerliche Abgaben erheben könnten (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9, 10, 11, 12/98 - BVerfGE 108, 1 <16 f.>; Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51, 52/06 - BVerfGE 132, 334 Rn. 48).
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Die notwendige Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht ergibt sich aus dem rundfunkspezifischen Finanzierungszweck des Beitragsaufkommens. Die Beitragserhebung stellt das angemessene Mittel dar, um den verfassungsunmittelbaren Anspruch der Rundfunkanstalten auf eine funktionsgerechte Finanzausstattung zu erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Beitragspflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten auf alle Rundfunkteilnehmer, d.h. auf Personen mit einer Rundfunkempfangsmöglichkeit, erstreckt werden (BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <201>; Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk, d.h. die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und die Körperschaft "Deutschlandradio", als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit berechtigt und verpflichtet sind, die Aufgaben des klassischen Rundfunkauftrags zu erfüllen. Das Bundesverfassungsgericht leitet auch Inhalt und Reichweite dieses Auftrags unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG her. Danach leistet der öffentlich-rechtliche Rundfunk unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung, d.h. des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern, einen maßgebenden Beitrag in den Bereichen der Information, der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, der Kultur und der Unterhaltung. Die herausragende Bedeutung des Rundfunks für den Prozess der Meinungsbildung ergibt sich aus dessen Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft. Aufgrund dessen sind die Rundfunkanstalten in besonderem Maße gehalten, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Auch müssen sie ein Programm ausstrahlen, das in seiner Gesamtheit darauf abzielt, die Vielfalt der in der Gesellschaft anzutreffenden Meinungen und Anschauungen vollständig widerzuspiegeln. Das Gebot der Vielfaltsicherung prägt die Sendetätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <198 ff.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <217 ff.>).
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Als Träger der Rundfunkfreiheit sind die Rundfunkanstalten berechtigt und verpflichtet, die sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an die Erfüllung des Rundfunkauftrags eigenverantwortlich sicherzustellen. Es obliegt ihnen zu entscheiden, wie sie ihre Programme gestalten, d.h. welche Sendungen sie zu welcher Zeit und auf welchem Verbreitungsweg ausstrahlen (Programmfreiheit). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts räumt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in der dualen Rundfunkordnung in Bezug auf die Programme und deren Verbreitung eine Bestands- und Entwicklungsgarantie ein, die seine Wettbewerbsfähigkeit mit dem privaten Rundfunk gewährleistet. Die Programmfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, insbesondere die Sicherung der Programmvielfalt, setzt seine institutionelle Unabhängigkeit gegenüber politischen und gesellschaftlichen Kräften voraus. Dementsprechend müssen die für das Rundfunkrecht zuständigen Landesgesetzgeber Vorkehrungen treffen, die Gewähr bieten, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht unter den Einfluss Außenstehender gerät (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 ff.>, vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 ff.>, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <218 ff.> und vom 12. März 2008 - 2 BvF 4/03 - BVerfGE 121, 30 <50 ff.>).
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Die verfassungsrechtliche Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss zwangsläufig durch eine Finanzierungsgarantie ergänzt werden. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch der Rundfunkanstalten her, mit den zur Erfüllung ihres Rundfunkauftrags funktionsnotwendigen Finanzmitteln ausgestattet zu werden. Sie können eine Finanzausstattung verlangen, die sie unter den Bedingungen der dualen Rundfunkordnung dauerhaft in die Lage versetzt, ihr Programm eigenverantwortlich weiterzuentwickeln und neue Verbreitungsmöglichkeiten zu entwickeln und zu nutzen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <198 ff.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.>, vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <217 ff.> und vom 25. März 2014 - 1 BvF 1, 4/11 - BVerfGE 136, 9 Rn. 39).
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Dabei kommt nur eine Finanzierung in Betracht, die die Programmfreiheit der Rundfunkanstalten berücksichtigt. Es muss eine Finanzierung vermieden werden, die sich nachteilig auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebene Unabhängigkeit der Rundfunkanstalten und die Vielfalt ihrer Programme auswirken kann. Dies engt die Möglichkeiten der Mittelbeschaffung entscheidend ein: Die Rundfunkanstalten dürfen nicht darauf verwiesen werden, sich die erforderlichen Mittel für eine funktionsgerechte Ausstattung vorrangig "auf dem Markt", d.h. von der werbenden Wirtschaft, zu beschaffen. Die Finanzierung durch bezahlte Rundfunkwerbung darf nicht im Vordergrund stehen, weil sie tendenziell zu einer Abhängigkeit von Einschaltquoten, d.h. von der Anzahl der Zuschauer oder Zuhörer, führt. Je höher die Einschaltquoten einer Sendung, desto höhere Preise können die Anstalten für die in ihrem Umfeld ausgestrahlte Werbung verlangen. Dies wiederum fördert die Neigung, auf Kosten der Breite des Programmangebots vermehrt massenattraktive Sendungen aus den Bereichen Sport und Unterhaltung auszustrahlen. Von einer Finanzierung durch Werbeeinnahmen gehen "programm- und vielfaltverengende Zwänge" aus, wie sie im werbefinanzierten privaten Rundfunk zu beobachten sind (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1/88 - BVerfGE 83, 238 <311>; Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <199 f.>; Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <90 f.> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219 f.>).
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Aus den gleichen Gründen verstößt die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Entgelte der Zuschauer nur für tatsächlich empfangene Sendungen (Bezahlfernsehen bzw. "Pay-TV") gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch sie fördert die Neigung zu massenattraktiven Sendungen zu Lasten der Programmvielfalt, weil die Rundfunkanstalten auch beim Bezahlfernsehen von Einschaltquoten abhängig wären (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <113 f.>).
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Andererseits schließt die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Staatsferne des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus, dass die Landesparlamente die Finanzausstattung auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung der Landesregierungen oder nach ihrem Ermessen in den Landeshaushalten festlegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein unabhängiges, außerhalb der Staatsorganisation stehendes Gremium über den voraussichtlichen Finanzbedarf der Rundfunkanstalten entscheiden, wobei es deren Programmfreiheit zu beachten hat. Dementsprechend prüft die hierfür eingerichtete Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) die finanziellen Vorstellungen der Rundfunkanstalten daraufhin nach, ob sie sich im Rahmen des Rundfunkauftrags halten, d.h. in Zusammenhang mit der Herstellung und Verbreitung der Programme stehen, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten und die gesamtwirtschaftliche Entwicklung und diejenige der öffentlichen Haushalte berücksichtigen (§ 14 RStV; §§ 1, 3 RFinStV). Die Landesgesetzgeber dürfen von dem Vorschlag der KEF nur aus medienpolitisch neutralen Gründen abweichen, die offenzulegen sind (§ 7 Abs. 2 RFinStV; vgl. zum Ganzen: BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <91 ff.> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <224 ff.>).
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Länder den auf diese Weise festgestellten Finanzbedarf der Rundfunkanstalten im Haushalt bereitstellen, d.h. den Rundfunkanstalten staatliche Zuschüsse aus Steuermitteln gewähren dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sie die Finanzierung als deren verfassungsrechtlich angemessene Art dadurch sicherstellen, dass sie denjenigen Personen eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe auferlegen, die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme nutzen können (BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <91> und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 <219>).
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5. Danach setzt die verfassungsrechtlich erforderliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2 ff. RBStV auch voraus, dass sie geeignet ist, den individuell zurechenbaren Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit auszugleichen. Der Rundfunkbeitrag muss als Vorzugslast ausgestaltet sein, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt.
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Schuldner einer Vorzugslast können nur Personen sein, denen die Leistung der öffentlichen Hand zugutekommt (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 43; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 Rn. 15). Auf die Größe des Personenkreises kommt es nicht an; er kann auch eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfassen, sofern nur jeder einzelnen ein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 52 unter Hinweis auf die zum Rundfunkbeitrag ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - NVwZ 2015, 64 <71>). Der Zweck des Vorteilsausgleichs rechtfertigt die Erhebung einer Vorzugslast und setzt ihr zugleich Grenzen: Durch eine derartige nichtsteuerliche Abgabe dürfen grundsätzlich nur diejenigen Kosten finanziert werden, die dazu bestimmt sind, die auszugleichende Leistung zu erbringen. Eine darüber hinausgehende Belastung der Abgabepflichtigen ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, weil sie nicht durch den Zweck des Vorteilsausgleichs gedeckt ist. Der derart begrenzte Finanzierungsbedarf muss seinerseits vorteilsgerecht, d.h. nach der individuellen Größe des Vorteils, auf die Abgabepflichtigen umgelegt werden (vgl. unter 8.).
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Ein ausgleichspflichtiger individueller Vorteil entsteht nicht nur, wenn eine Leistung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, d.h. tatsächlich genutzt wird. Vielmehr kann bereits die Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, einen derartigen Vorteil darstellen. Allerdings reicht die Nutzungsmöglichkeit nicht aus, um für alle Personen, denen diese Möglichkeit rechtlich und tatsächlich eröffnet ist, einen Vorteil zu begründen. Ein derart weiter Vorteilsbegriff würde die Finanzierungsmöglichkeiten durch Vorzugslasten auf Kosten der Steuerpflichtigen in einer Weise ausweiten, die sich nicht mit ihrem verfassungsrechtlich vorgegebenen Ausnahmecharakter vereinbaren ließe (vgl. unter 3.). Aus Gründen der Belastungsgleichheit der Steuerpflichtigen und der Geltungskraft der Finanzverfassung nach Art. 105 ff. GG darf die steuerliche Belastung durch Vorzugslasten nur erhöht werden, wenn hierfür ein konkret nutzbarer Gegenwert geboten wird, der die zusätzliche Abgabenpflicht rechtfertigt. Dies ist bei der Möglichkeit, ein Leistungsangebot zu nutzen, der Fall, wenn die Nutzung nicht nur tatsächlich und rechtlich möglich, sondern darüber hinaus die Annahme berechtigt ist, dass der Personenkreis, dem die Nutzungsmöglichkeit offensteht, diese mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit weitestgehend in Anspruch nimmt.
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn bestimmte Personen das Leistungsangebot nutzen müssen, um eine öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen. Eine derartige Pflicht begründet die Anordnung, dass die Eigentümer bebauter oder baulich nutzbarer Grundstücke diese an eine kommunale Versorgungseinrichtung anschließen und die Versorgungsmöglichkeit nutzen müssen (Anschluss- und Benutzungszwang, vgl. Wernsmann, ZG 2015, 79 <89>). Kann der Einzelne dagegen frei darüber entscheiden, ob er eine Leistung in Anspruch nimmt, muss feststehen, dass die Mitglieder eines abgrenzbaren Personenkreises von der angebotenen Nutzungsmöglichkeit nahezu geschlossen Gebrauch machen. Daher ist es ausgeschlossen, Vorzugslasten bereits für die Bereitstellung kultureller, sozialer oder sportlicher Einrichtungen (z.B. Theater, Kindertagesstätten) oder des öffentlichen Personennahverkehrs zu erheben, für deren weitestgehende Inanspruchnahme durch alle angesprochenen Personen sich keine tragfähige tatsächliche Grundlage findet.
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Demgegenüber stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit einen Vorteil dar, der Wohnungsinhabern individuell zugerechnet werden kann, weil nahezu alle von dieser Möglichkeit in ihrer Wohnung Gebrauch machen. Diese Annahme ist aufgrund des tatsächlichen Befunds berechtigt, dass Wohnungen weitestgehend mit Empfangsgeräten ausgestattet sind. Nach dem Jahrbuch des Statistischen Bundesamts für 2012 liegt der Anteil der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 96,2 %. Darüber hinaus verfügen 81 % der privaten Haushalte über einen stationären oder mobilen Personalcomputer, 77 % über Internetzugang und 72 % über einen Zugang zu einer Breitband-Internetverbindung (S. 174 und 204). Nach den Angaben in Media Perspektiven 1/2011 liegt die Ausstattung der privaten Haushalte mit Fernsehgeräten bei 97 %, mit einem Personalcomputer bei 77 % (S. 2 f.). Diese statistischen Erhebungen können auch ohne entsprechende Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts berücksichtigt werden, weil es sich um allgemeinkundige und damit offenkundige Tatsachen im Sinne von § 173 VwGO, § 291 ZPO handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 - BVerwGE 91, 150 <153> und vom 21. Dezember 2011 - 6 C 18.10 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 138 Rn. 41).
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Die statistischen Daten belegen die Behauptungen nicht, in Millionen privater Haushalte werde bewusst auf die Möglichkeit des Rundfunkempfangs verzichtet. Vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass nahezu jeder beitragspflichtige Inhaber einer Wohnung dort Zugang zu einem Rundfunkempfangsgerät hat. Der Verbreitungsgrad neuartiger Empfangsgeräte lässt darauf schließen, dass die meisten der Bewohner der 3,8 % bzw. 3 % der Wohnungen ohne Fernsehgerät Zugang zu einem anderen für den Rundfunkempfang geeigneten Gerät haben. Es war bereits für die Rundfunkgebühr allgemein anerkannt, dass das Bereithalten eines empfangsbereiten Geräts darauf schließen lässt, dass es auch für den Programmempfang genutzt wird.
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6. Die frühere Rundfunkgebühr, an deren Stelle seit 2013 der Rundfunkbeitrag getreten ist, knüpfte die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines empfangsbereiten Rundfunkempfangsgeräts (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - in der Fassung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991, GV. NRW. S. 408). Die Rundfunkgebühr setzte sich aus der Grundgebühr, die für das Bereithalten eines Hörfunkgeräts, und der Fernsehgebühr, die für das Bereithalten eines Fernsehgeräts anfiel, zusammen (§ 2 Abs. 2 RGebStV). Es war allgemein anerkannt, dass das Erhebungsmerkmal des Gerätebesitzes grundsätzlich geeignet war, um den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit zu erfassen und individuell zuzuordnen.
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Das Merkmal des Bereithaltens eines Empfangsgeräts weist eine größere Nähe zu dem erfassten Vorteil als das Merkmal des Innehabens einer Wohnung auf. Dennoch hält sich die Entscheidung der Landesgesetzgeber, die gerätebezogene Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht zu ersetzen, innerhalb des ihnen verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsspielraums. Die tatsächliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs setzt zwar selbstverständlich ein entsprechendes Empfangsgerät voraus. Das Innehaben einer Wohnung allein reicht nicht aus, Rundfunkprogramme zu empfangen. Der Gesetzgeber hat das Merkmal "Wohnung" gewählt, weil mit ihm der Inhaber der Wohnung als der Beitragsschuldner unschwer festgestellt werden kann. Dahinter steht aber die Vorstellung, dass der Inhaber einer Wohnung zugleich Besitzer von Rundfunkempfangsgeräten ist. Die nahezu lückenlose Ausstattung der Wohnungen mit Empfangs-, insbesondere Fernsehgeräten lässt den Schluss zu, dass die überwältigende Mehrheit der Wohnungsinhaber das Programmangebot typischerweise in ihrer Wohnung nutzt, dort jedenfalls Empfangsgeräte für eine auch mobile Nutzung außerhalb der Wohnung vorhält. Der Wechsel von dem Anknüpfungsmerkmal "Gerätebesitz" zum Anknüpfungsmerkmal "Wohnung" war sachlich gerechtfertigt, weil die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts eine zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" ermöglichte. Dadurch war jedenfalls ernstlich zweifelhaft geworden, ob die Rundfunkgebührenpflicht noch mit dem Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit der Abgabenpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt dieses Gebot für die Erhebung von Steuern gesetzliche Erhebungstatbestände und deren Anwendung, die eine strukturell gleichmäßige Belastung der Steuerpflichtigen sicherstellen. Das durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebene Ziel des gleichen Belastungserfolgs wird dauerhaft verfehlt, wenn die Steuer nur von denjenigen Steuerpflichtigen erhoben wird, die die hierfür erforderlichen Angaben freiwillig machen. Die Steuerpflicht darf faktisch nicht von der Bereitschaft abhängen, sie zu erfüllen. Dies ist der Fall, wenn sich die Steuerpflichtigen der Zahlung ohne Entdeckungsrisiko entziehen können (vgl. BVerfG, Urteile vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 <271 ff.> und vom 9. März 2004 - 2 BvL 17/02 - BVerfGE 110, 94 <112 ff.>). Diese Rechtsgrundsätze gelten auch für die Erhebung von Vorzugslasten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 52). Hier führt ein strukturelles Erhebungsdefizit der beschriebenen Art dazu, dass die Finanzierungskosten, die durch die Vorzugslast gedeckt werden sollen, nur auf einen Teil der Abgabenpflichtigen, nämlich die freiwilligen Zahler, umgelegt werden. Diese werden wegen des Ausfalls der Zahlungsunwilligen mit einem nicht vorteilsgerechten, weil rechtswidrig überhöhten Abgabensatz belastet.
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Die gleichmäßige Erhebung der Rundfunkgebühr litt daran, dass der Gebührentatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts gegen den Willen des Gerätebesitzers nicht verlässlich festgestellt werden konnte. Die Gebührenzahlung ließ sich dadurch vermeiden, dass ein Gerät nicht angezeigt wurde. Dies stellte zwar eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV). Das Risiko, belangt zu werden, war aber gering, weil die Rundfunkanstalten keine hinreichende Aufklärungsmöglichkeit besaßen. Eine unangekündigte Nachschau in der Wohnung gegen den Willen des Inhabers war mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage nicht möglich. Auch wäre die Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in die durch Art. 13 GG geschützte private Lebenssphäre der Wohnung fraglich gewesen. Bei mehreren Wohnungsinhabern bestand die Schwierigkeit, ein Gerät einer bestimmten Person zuzuordnen. Entscheidend kam hinzu, dass es unüberwindbare Schwierigkeiten bereitete, den Besitz multifunktionaler Empfangsgeräte (Personalcomputer, Smartphone u.a.) festzustellen. Derartige Geräte können in der Kleidung oder einer Tasche mitgeführt werden. Ihre Verbreitung hatte zur Folge, dass die Bereitschaft, ein Gerät anzumelden, weiter abnahm (vgl. LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 12 ff. und 48 ff.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 2 ff.).
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7. Die Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV hat zwangsläufig zur Folge, dass auch Wohnungsinhaber beitragspflichtig sind, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht sieht der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hierfür nicht vor; der Verzicht erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des unzumutbaren Härtefalles im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (vgl. unter 1.). Diese Ungleichbehandlung stellt keine gleichheitswidrige Benachteiligung dar, weil sie sachlich gerechtfertigt ist.
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Dem Gesetzgeber ist ein weitreichender Gestaltungsspielraum für Entscheidungen darüber eröffnet, welche Sachverhalte er abgabenrechtlich unterschiedlich oder trotz vorhandener Unterschiede gleich behandelt. Er ist auch berechtigt, aus sachlichen Gründen von übermäßigen Differenzierungen abzusehen (Typisierungsbefugnis). Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte muss sich realitätsgerecht an der allgemeinen Fallgestaltung orientieren. Je größer der zahlenmäßige Anteil einer atypischen Sachverhaltskonstellation ist und je stärker die Abweichungen ins Gewicht fallen, desto mehr spricht für ihre Berücksichtigung bei der Abgabenerhebung. Dagegen sprechende Gründe können sich insbesondere aus der Schwierigkeit der praktischen Erfassung ergeben. Der Gesetzgeber darf das Erhebungsverfahren auf Kosten der Einzelfallgerechtigkeit vereinfachen, um einen unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand zu vermeiden. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der damit notgedrungen verbundenen Ungleichheit stehen müssen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50).
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Danach durften die Landesgesetzgeber die Rundfunkbeitragspflicht von Personen, die bewusst auf eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verzichten, als "kleineres Übel" in Kauf nehmen, um die zunehmende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu beenden. Wie soeben unter 6. dargelegt, war die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht durch die wohnungsbezogene Rundfunkbeitragspflicht sachgerecht, wenn nicht geboten, um die verfassungsrechtlich notwendige gleichmäßige Belastung aller Personen mit Rundfunkempfangsmöglichkeit zu gewährleisten. Dieses Ziel der Landesgesetzgeber könnte nicht erreicht werden, wenn Wohnungsinhaber aufgrund der Behauptung, nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit zu verfügen, von der Beitragspflicht befreit werden müssten, sofern der Rundfunkanstalt der Nachweis des Gerätebesitzes nicht gelingt. Dies würde in der Sache eine Rückkehr zur gerätebezogenen Rundfunkgebührenpflicht bedeuten, die die Landesgesetzgeber wegen des drohenden strukturellen Erhebungsdefizits aufgeben durften.
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Eine Beitragsbefreiung, die den Wohnungsinhabern die Beweislast für das Fehlen einer Rundfunkempfangsmöglichkeit auferlegt, ist nicht sinnvoll, weil dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Es lässt sich nicht verlässlich feststellen, ob eine entsprechende Angabe glaubhaft ist. Persönliche Erklärungen bis hin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung stellen stets nur Momentaufnahmen dar, die keinen hinreichend sicheren Schluss auf das künftige Verhalten zulassen. Unangekündigte Nachschauen in der Wohnung stellen einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte private Lebenssphäre dar und sind mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden. Darüber hinaus können Empfangsgeräte nicht entdeckt werden, wenn sie in Kleidung oder Taschen mitgeführt werden. Das Fehlen eines sichtbaren Empfangsgeräts in der Wohnung schließt nicht aus, dass ein empfangstaugliches multifunktionales Gerät zur Verfügung steht (vgl. VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 112).
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Darüber hinaus handelt es sich bei den bewussten "Rundfunkverweigerern" nach den statistisch belegten, allgemeinkundigen Tatsachen um eine Gruppe, die im Verhältnis zu der Gesamtheit der Wohnungsinhaber sehr klein sein muss. Nach dem statistischen Befund verfügen 3 % bzw. 3,8 % der privaten Haushalte nicht über ein Fernsehgerät. Angesichts des statistisch festgestellten Verbreitungsgrades multifunktionaler Empfangsgeräte ist anzunehmen, dass auch die Inhaber dieser Wohnungen weitestgehend Rundfunkprogramme empfangen können (vgl. unter 5.).
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8. Vorzugslasten dürfen nur zur Finanzierung derjenigen Kosten erhoben werden, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Gewährung des ausgleichspflichtigen Vorteils aufweisen. Die Einbeziehung anderer Kosten ist nicht durch den die Abgabenerhebung rechtfertigenden Zweck des Vorteilsausgleichs gerechtfertigt; sie verstößt gegen das Verfassungsgebot der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. unter 5.). Daher dürfen durch den Rundfunkbeitrag nur solche Kosten auf die Abgabenpflichtigen umgelegt werden, die einen Zusammenhang mit der Erfüllung des Rundfunkauftrags, d.h. mit der Herstellung und Verbreitung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme aufweisen (§ 1 RBStV, § 12 Abs. 1 RStV). Dies sind diejenigen Mittel, die die KEF ihrem Beitragsvorschlag zugrunde legt, d.h. für erforderlich hält, um die funktionsgerechte Finanzausstattung der Rundfunkanstalten sicherzustellen. Der KEF obliegt die Prüfung, ob und inwieweit sich die den Finanzbedarf auslösenden Programmentscheidungen im Rahmen des Rundfunkauftrags halten und die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden (vgl. unter 4.).
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Im Zusammenhang mit dem Rundfunkauftrag stehen auch die Kosten für Maßnahmen, die der Erprobung neuartiger Übertragungstechniken und Programmformen dienen (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 <106>). Dementsprechend kann das Beitragsaufkommen für die Förderung der Versorgungsinfrastruktur und von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden (§ 1 RBStV, § 40 Abs. 1 Satz 2 RStV).
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Es verstößt nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die beitragsfähigen Mittel zur funktionsnotwendigen Finanzausstattung der Rundfunkanstalten ohne Abzug eines aus den Landeshaushalten zu finanzierenden Eigenbehalts auf die Beitragspflichtigen umgelegt werden. Ein derartiger Abzug ist erforderlich, wenn ein Leistungsangebot der öffentlichen Hand in nennenswertem Umfang auch von Personen genutzt wird, denen kein individueller Vorteil zugeordnet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <205 ff.> und vom 24. Juni 2015 - 9 C 23.14 - NVwZ-RR 2016, 68 Rn. 23). Demgegenüber besteht die Rundfunkempfangsmöglichkeit für den größten Teil der Bevölkerung; ansonsten wäre die Erhebung des Rundfunkbeitrags als Vorzugslast nicht möglich (vgl. unter 5.). Hinzu kommt, dass die Landesgesetzgeber eine Finanzierung des funktionsnotwendigen Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus den Landeshaushalten zur Sicherung der Programmfreiheit ausschließen durften (vgl. unter 4.). Aus diesem Grund müssen auch die Einnahmeausfälle, die durch Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen aus sozialen Gründen nach § 4 Abs. 1, 2 und 6 Satz 2 RBStV entstehen, nicht aus Gründen der Belastungsgleichheit durch Haushaltsmittel gedeckt werden.
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Schließlich hat der Senat bereits entschieden, dass auch die Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit der Landesmedienanstalten gegenüber privaten Rundfunkveranstaltern, für die nach § 1 RBStV, § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RStV, § 10 Abs. 1 RFinStV 1,8989 % des Beitragsaufkommens vorgesehen sind, von dem Finanzierungszweck der Rundfunkgebühr gedeckt wird (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <117 ff.>). Dies gilt gleichermaßen für den Rundfunkbeitrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dass die Zulassungs- und Aufsichtstätigkeit den Landesmedienanstalten als staatsfern und pluralistisch organisierten Stellen zu übertragen ist, um die verfassungsrechtlich gebotene Einhaltung der wesentlichen Voraussetzungen der Meinungsvielfalt im Bereich des privaten Rundfunks zu gewährleisten. Deren Aufgaben rechtfertigen es, die Rundfunkteilnehmer mit den Kosten zu belasten. Die Finanzierung durch staatliche Zuschüsse oder durch die beaufsichtigten privaten Rundfunkveranstalter würde Möglichkeiten der Einflussnahme eröffnen, die die Meinungsvielfalt tendenziell gefährden (BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 - 1 BvF 1/84 - BVerfGE 73, 118 <158 ff.>; BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <120>).
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9. Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung hat einen Verteilungsmaßstab zur Folge, der als noch vorteilsgerecht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Wie unter 1. dargelegt, stellt der Wohnungsbezug Personen, die eine Wohnung zusammen mit anderen dem Grunde nach Beitragspflichtigen innehaben, besser als alleinwohnende Personen. Da mehrere Inhaber einer Wohnung als Gesamtschuldner haften, können sie die Beitragszahlungen nach ihren Vorstellungen unter sich aufteilen. Übernimmt einer von ihnen die Zahlungen in voller Höhe, haben die anderen den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich. Es gilt die Faustregel, dass die Beitragsbelastung pro Person umso niedriger ist, je mehr beitragspflichtige Inhaber eine Wohnung hat.
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Es ist durch den Zweck einer Vorzugslast vorgegeben, dass sich die Verteilung des zu finanzierenden Aufwands auf die Abgabenpflichtigen möglichst an dem individuellen Vorteil zu orientieren hat. Je größer der Vorteil des einzelnen, desto höher soll seine Belastung sein. Da die Vorteile, die durch eine Nutzungsmöglichkeit vermittelt werden, nicht exakt bemessen werden können, muss der Aufwand anhand eines Maßstabs verteilt werden, der Rückschlüsse auf die Häufigkeit und Intensität der tatsächlichen Nutzung zulässt. Die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers erstreckt sich auch auf den Verteilungsmaßstab. Differenzierungen können vor allem dann unterbleiben, wenn es um die Erfassung atypischer Sachverhalte geht, deren Feststellung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist. Ebenso ist eine Typisierung aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zulässig, wenn die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668, 2104/10 - BVerfGE 137, 1 Rn. 50 ff.).
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Die Rundfunkempfangsmöglichkeit stellt einen personenbezogenen Vorteil dar (Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 9 f.). Die Größe dieses Vorteils kann nicht bestimmt werden, weil sich die hierfür maßgebenden Hör- und Sehgewohnheiten der Beitragspflichtigen, d.h. der zeitliche Umfang ihres Rundfunkempfangs, nicht feststellen lassen. Daher kommt als Alternative zu dem wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstab lediglich ein personenbezogener Maßstab in Betracht, nach dem jeder Inhaber (Bewohner) einer Wohnung einen gleichhohen Beitrag bezahlen müsste ("Pro-Kopf-Beitrag"). Ein solcher Rundfunkbeitrag fiele niedriger aus als der wohnungsbezogene Beitrag, weil der zu deckende Finanzbedarf auf eine größere Zahl von Bemessungseinheiten (Bewohner statt Wohnungen) umgelegt würde. Diese Absenkung käme den alleinigen Inhabern einer Wohnung zugute; zusammenwohnende Beitragspflichtige würden höher belastet, weil sie den Rundfunkbeitrag nicht mehr unter sich aufteilen könnten, sondern jeder einen vollen "Pro-Kopf-Beitrag" bezahlen müsste.
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Diese Beitragsgestaltung ist jedoch nicht derart vorzugswürdig, dass die Landesgesetzgeber aus Gründen der Belastungsgleichheit verpflichtet waren, sie anstelle des wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrags einzuführen. Da es nicht möglich ist, die individuellen Nutzungsgewohnheiten festzustellen, kann der Wohnungsbezug allerdings weder damit gerechtfertigt werden, dass sich die Nutzungsgewohnheiten mehrerer Inhaber einer Wohnung untereinander ausglichen noch dass der Rundfunkempfang in Haushaltsgemeinschaften häufig über Gemeinschaftsgeräte stattfinde. Hierbei handelt es sich um Annahmen, die nicht durch Tatsachen belegt werden können (vgl. aber LT-Drs. NW 15/1303 S. 34; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 10 f.; Gall/Schneider, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, RBStV, Vorbemerkung Rn. 22).
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Da es unmöglich ist, die Größe des individuellen Vorteils, d.h. die Nutzungsgewohnheiten der Rundfunkteilnehmer, auch nur annähernd zu bestimmen, können bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs Gründe der Praktikabilität berücksichtigt werden. Aufgrund der Vielzahl der Beitragspflichtigen und der Häufigkeit der Erhebung kommt dem Interesse an einem einfach und praktikabel zu handhabenden Maßstab für die Erhebung des Rundfunkbeitrags besonderes Gewicht zu. Es handelt sich um ein monatlich wiederkehrendes Massengeschäft, das Millionen gleichgelagerter Sachverhalte betrifft, wobei die Beitragsbelastung bei genereller Betrachtungsweise verhältnismäßig niedrig ist.
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Die Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnung hat den Vorteil, dass für die Beitragserhebung nur ein Wohnungsinhaber (Bewohner) bekannt sein muss. Es wird vermieden, dass die Daten aller Inhaber ermittelt und auf dem aktuellen Stand gehalten werden müssen. Die personelle Fluktuation innerhalb einer Wohnung kann außer Betracht bleiben (LT-Drs. NW 15/1303 S. 35). Dies reicht als Rechtfertigung des wohnungsbezogenen Verteilungsmaßstabs aus, weil ein personenbezogener Maßstab ("Pro-Kopf-Beitrag") einerseits einen größeren Ermittlungsaufwand notwendig macht, andererseits aber nur zu geringen Verschiebungen der individuellen Beitragsbelastungen führt. Der höheren Belastung alleinwohnender oder alleinerziehender Personen durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag steht die Entlastung von familiären Haushaltsgemeinschaften mit mehreren Erwachsenen gegenüber.
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Die generelle Freistellung Minderjähriger und wohnungsloser Personen ist von der Typisierungsbefugnis der Landesgesetzgeber gedeckt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der weit überwiegende Teil der Minderjährigen im Haushalt eines Erziehungsberechtigten wohnt und wohnungslose Personen regelmäßig nicht über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügen.
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10. Die Rundfunkbeitragspflicht für Wohnungsinhaber nach §§ 2 ff. RBStV verstößt nicht gegen das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen ungehindert zu unterrichten (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Da nahezu jeder Beitragspflichtige über eine Rundfunkempfangsmöglichkeit verfügt, zielt die Rundfunkbeitragspflicht weder darauf ab noch ist sie wegen der Höhe des Beitrags objektiv geeignet, Interessenten von Informationen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks fernzuhalten. Soweit sie sich als Beschränkung des Zugangs zu anderen Informationsquellen auswirkt, ist dies hinzunehmen, um den unmittelbar durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Entwicklung zu gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 6 C 12.09 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 58 Rn. 39 ff.). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert die Finanzierung des Rundfunkauftrags; dem dient die Rundfunkbeitragspflicht (vgl. unter 4.).
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11. Die Einführung des Rundfunkbeitrags für den privaten Bereich nach §§ 2 ff. RBStV bedurfte nicht der Zustimmung der Kommission der Europäischen Union. Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV darf ein Mitgliedstaat eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe nicht einführen oder umgestalten, bevor die Kommission einen das Feststellungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat Beihilfecharakter (Kommission, Entscheidung vom 24. April 2007 - K<2007> 1761). Eine genehmigungsbedürftige Umgestaltung im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV liegt vor, wenn die ursprüngliche Finanzierungsregelung durch spätere Änderungen in ihrem Kern, d.h. hinsichtlich der Art des Vorteils, der Finanzierungsquelle, des Ziels der Beihilfe, des Kreises oder der Tätigkeitsbereiche der Begünstigten betroffen ist (vgl. Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, ABl. 2009 C 257 S. 1 Rn. 31).
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Der Übergang von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag hat diese maßgebenden Faktoren nicht verändert. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten (VerfGH München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 - NJW 2014, 3215 Rn. 89 f.; Kirchhof, Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, Heidelberg, April 2010, S. 76).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.